Gefährdungsbeurteilung / Schutzstufe von: Schutzstufe 1
Gefährdungsbeurteilung / Schutzstufe von: Schutzstufe 1
Gefährdungsbeurteilung / Schutzstufe von: Schutzstufe 1
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> / <strong>Schutzstufe</strong> <strong>von</strong>:<br />
<strong>Schutzstufe</strong> 1<br />
Erläuterung der Schutzmaßnahmen<br />
Die <strong>Schutzstufe</strong>n werden wie folgt zugeordnet:<br />
Zuordnung<br />
Die Zuordnung der Produkte zu einer <strong>Schutzstufe</strong> erfolgt aus der Kennzeichnung des Produktes, die<br />
im Punkt 15.3 des Sicherheitsdatenblattes angegeben ist. Hier ist jedem vergebenen R-Satz eine<br />
<strong>Schutzstufe</strong> zugeordnet. Als <strong>Schutzstufe</strong> des Produktes wird die <strong>Schutzstufe</strong> des R-Satzes<br />
herangezogen, dem die höchste <strong>Schutzstufe</strong> zugeordnet worden ist.<br />
Ist dem Produkt kein R-Satz zugeordnet, erfolgt eine Zuordnung in die <strong>Schutzstufe</strong> 1. Dieses erfolgt<br />
auch für Produkte, bei denen aufgrund Ihrer Kennzeichnung und der geringen Produktmenge (kleiner<br />
125 ml) eine Kennzeichnung mit den R-Sätzen nicht erforderlich ist.<br />
Die Zuordnung der <strong>Schutzstufe</strong>n zu den R-Sätzen erfolgt nach den folgenden Kriterien:<br />
<strong>Schutzstufe</strong> 1<br />
Produkte die lediglich geringe toxische Gefährdungen hervorrufen können.<br />
Hier wurden vor allem Produkte zugeordnet, die aufgrund ihrer physikalischen und / oder<br />
umweltgefährlichen Eigenschaften eingestuft wurden. Bei diesen Produkten müssen größtenteils<br />
weitere Maßnahmen z. B. nach § 12 GefStoffV oder Lagervorschriften beachtet werden. Auch die<br />
nicht symbolgebundenen R-Sätze wie der R-66 und der R-67 wurden hier zugeordnet.<br />
<strong>Schutzstufe</strong> 2<br />
Reizende / ätzende / gesundheitsschädliche Stoffe sowie C/M/R-Stoffe der Kat. 3.<br />
Wird lediglich mit geringen Mengen umgegangen oder sind die Verfahren so, dass kein Kontakt zu<br />
diesen Stoffen besteht ist auch eine Zuordnung in die <strong>Schutzstufe</strong> 1 möglich. Wird hingegen mit<br />
größeren Mengen hantiert und besteht direkter Kontakt zu diesen Stoffen, sind Maßnahmen nach<br />
<strong>Schutzstufe</strong> 2 auch für Stoffe der <strong>Schutzstufe</strong> 1 erforderlich.<br />
<strong>Schutzstufe</strong> 3<br />
Sehr giftige und giftige Stoffe, denen das Totenkopfsymbol aufgrund Ihrer akuten letalen Toxizität<br />
zugeordnet wurde. In diese <strong>Schutzstufe</strong> gehören auch Tätigkeiten mit Stoffen der <strong>Schutzstufe</strong> 2,<br />
wenn die nach <strong>Schutzstufe</strong> 2 getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.<br />
<strong>Schutzstufe</strong> 4<br />
C/M/R Stoffe der Kat 1 und 2.<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Die Zuordnung der <strong>Schutzstufe</strong>n erfolgte lediglich aufgrund der Kennzeichnung der verwendeten<br />
Produkte. Nicht berücksichtigt wurden dabei Stoffmenge, Exposition und Arbeitsverfahren. Daher<br />
stellen die angegebenen <strong>Schutzstufe</strong>n lediglich eine Empfehlung dar, die den Anwender bei seiner<br />
Ermittlungspflicht nach § 7 GefStoffV bzw. § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unterstützen sollen. Zur<br />
endgültigen Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen ist eine Gefährdungsanalyse vor Ort<br />
notwendig, bei der auch die verwendeten Arbeitsmittel und Verfahren, die Exposition gegen die
verwendeten Stoffe, mögliche Wechselwirkungen der eingesetzten Produkte, Brand- und<br />
Explosionsgefahren, sowie Gefährdungen durch Wartungsaufgaben berücksichtigt werden. Weitere<br />
zum Teil sehr ausführliche Erläuterungen zur Vorgehensweise bei der Erstellung der<br />
<strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> finden Sie in der BGI 570 bzw. BGI 571.<br />
Schlussfolgerung:<br />
Aufgrund der Einstufung und Kennzeichnung der verwendeten Produkte ist eine Zuordnung zu den<br />
<strong>Schutzstufe</strong>n 3 und 4 eher unwahrscheinlich. Daher im Folgenden einige Erläuterungen der zu<br />
treffenden Maßnahmen für die <strong>Schutzstufe</strong> 1.<br />
<strong>Schutzstufe</strong> 1 Erläuterungen<br />
Gestaltung des Arbeitsplatzes<br />
und der Arbeitsorganisation<br />
Bereitstellung geeigneter<br />
Arbeitsmittel und entsprechende<br />
Wartungsverfahren<br />
Begrenzung der Anzahl der<br />
exponierten oder möglicherweise<br />
exponierten Beschäftigten<br />
Begrenzung <strong>von</strong> Dauer und<br />
Ausmaß der Exposition<br />
Bei der Einrichtung <strong>von</strong> Arbeitsstätten sind im Hinblick auf den<br />
Umgang mit Arbeitsstoffen folgende Anforderungen zu<br />
berücksichtigen:<br />
• im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten leicht zu<br />
reinigende Oberflächen <strong>von</strong> Wänden und Decken, sowie<br />
<strong>von</strong> verwendeten Arbeitsmitteln (Maschinen, Einrichtungen<br />
etc.) im Arbeitsbereich<br />
• Möglichkeiten zu einer <strong>von</strong> den Arbeitsstoffen getrennten<br />
Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und<br />
Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit<br />
• Waschgelegenheit mit Handtüchern, Hautschutz-,<br />
Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln<br />
Darüber hinaus können folgende Einrichtungen erforderlich sein:<br />
• Pausen- oder Bereitschaftsräume, Tagesunterkünfte auf<br />
Baustellen<br />
• Kleiderablage bzw. Umkleideräume<br />
• Reinigungsmöglichkeit für stark verschmutzte<br />
Arbeitskleidung<br />
• Waschräume bzw. Duschmöglichkeiten<br />
Nur die vom Arbeitgeber vorgesehenen Arbeitsstoffe und<br />
Arbeitsmittel dürfen verwendet werden.<br />
Zeitliche und räumliche Trennung (z. B. bei mehreren<br />
gleichzeitig tätigen Gewerken in Hallen, auf Baustellen oder<br />
ähnlichem)<br />
Dazu gehört auch, dass die Arbeitnehmer<br />
• die notwendige Arbeitskleidung tragen<br />
• auf gute persönliche Hygiene achten, z. B. durch das<br />
Sauberhalten der Arbeitskleidung und Reinigung<br />
verschmutzter Körperstellen gegebenenfalls auch vor<br />
Pausen bzw. vor dem Toilettengang<br />
• zum Essen, Trinken, Rauchen die hierfür vorgesehenen<br />
Räumlichkeiten oder Bereiche benutzen<br />
• die Pausen- oder Bereitschaftsräume nicht mit stark<br />
verschmutzter Arbeitskleidung betreten<br />
• Arbeitsstoffe, Schutzvorrichtungen und zur Verfügung<br />
gestellte persönliche Schutzausrüstungen<br />
bestimmungsgemäß zu verwenden<br />
Bei Tätigkeiten in der <strong>Schutzstufe</strong> 1 besteht für den Arbeitgeber<br />
keine Verpflichtung zur Überwachung der<br />
Arbeitsplatzgrenzwerte. Es muss aber festgestellt werden, ob<br />
Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet sind.<br />
Dafür sind Art, Ausmaß und Dauer der Exposition zu ermitteln<br />
und alle Expositionswege zu berücksichtigen. Das schließt die<br />
Prüfung ein, ob der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) oder der<br />
Biologische Grenzwert eingehalten wird. Durchgeführte<br />
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können ggf.<br />
zusätzliche Hinweise auf Gefährdungen geben.
<strong>Schutzstufe</strong> 1 Erläuterungen<br />
Angemessene<br />
Hygienemaßnahmen,<br />
insbesondere die regelmäßige<br />
Reinigung des Arbeitsplatzes<br />
Begrenzung auf die notwendige<br />
Gefahrstoffmenge<br />
Geeignete Arbeitsmethoden und<br />
Verfahren<br />
Vorkehrungen für sichere<br />
Handhabung und für Lagerung<br />
und Beförderung <strong>von</strong><br />
Gefahrstoffen und <strong>von</strong> Abfällen<br />
Dazu gehört auch, dass der<br />
• der Arbeitsplatz aufgeräumt und die Arbeitsgeräte sauber<br />
gehalten werden<br />
• Verunreinigungen durch ausgelaufene oder verschüttete<br />
Arbeitsstoffe unverzüglich mit geeigneten Mitteln beseitigt<br />
werden<br />
• Rückstände <strong>von</strong> Arbeitsstoffen an den Außenseiten <strong>von</strong><br />
Behältern bzw. Verpackungen entfernt werden, vor allem bei<br />
staubenden, flüssigen oder klebrigen Produkten<br />
• die Arbeitsstätte mit geeigneten Methoden, z. B. ohne<br />
Staubaufwirbelung, gereinigt wird<br />
• Abfälle und gebrauchte Putzlappen in den dafür<br />
bereitgestellten Behältern gesammelt werden<br />
Dazu gehört z.B.:<br />
Hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche<br />
Flüssigkeiten dürfen an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch<br />
nur in Behältnissen <strong>von</strong> höchstens 1 Liter Nennvolumen<br />
aufbewahrt werden. An Arbeitsplätzen, bei denen ständig<br />
größere Mengen an Lösungsmittel verwendet werden müssen,<br />
ist die Lagerung in bruchsichereren 10 Litergefäßen zulässig.<br />
Je nach Arbeitsbedingungen und Verfahren können sich<br />
unterschiedliche Gefährdungen ergeben. So kann sich z.B. beim<br />
Eindampfen einer Zubereitung der Anteil eines gefährlichen<br />
Stoffes erhöhen. Die Verwendungsform kann darüber<br />
entscheiden, ob es beim Umfüllen zu einer hohen oder zu einer<br />
geringen Staubentwicklung kommt.<br />
Arbeitsstoffe sind wie folgt aufzubewahren und zu lagern<br />
(Mindestanforderungen):<br />
• in festgelegten (gegebenenfalls gekennzeichneten)<br />
Bereichen oder Schränken<br />
• übersichtlich geordnet, möglichst im Originalbehälter oder in<br />
der Originalverpackung<br />
• nicht in Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der<br />
Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann<br />
• nicht in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräumen<br />
und Tagesunterkünften