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Gefährdungsbeurteilung / Schutzstufe von: Schutzstufe 1

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<strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> / <strong>Schutzstufe</strong> <strong>von</strong>:<br />

<strong>Schutzstufe</strong> 1<br />

Erläuterung der Schutzmaßnahmen<br />

Die <strong>Schutzstufe</strong>n werden wie folgt zugeordnet:<br />

Zuordnung<br />

Die Zuordnung der Produkte zu einer <strong>Schutzstufe</strong> erfolgt aus der Kennzeichnung des Produktes, die<br />

im Punkt 15.3 des Sicherheitsdatenblattes angegeben ist. Hier ist jedem vergebenen R-Satz eine<br />

<strong>Schutzstufe</strong> zugeordnet. Als <strong>Schutzstufe</strong> des Produktes wird die <strong>Schutzstufe</strong> des R-Satzes<br />

herangezogen, dem die höchste <strong>Schutzstufe</strong> zugeordnet worden ist.<br />

Ist dem Produkt kein R-Satz zugeordnet, erfolgt eine Zuordnung in die <strong>Schutzstufe</strong> 1. Dieses erfolgt<br />

auch für Produkte, bei denen aufgrund Ihrer Kennzeichnung und der geringen Produktmenge (kleiner<br />

125 ml) eine Kennzeichnung mit den R-Sätzen nicht erforderlich ist.<br />

Die Zuordnung der <strong>Schutzstufe</strong>n zu den R-Sätzen erfolgt nach den folgenden Kriterien:<br />

<strong>Schutzstufe</strong> 1<br />

Produkte die lediglich geringe toxische Gefährdungen hervorrufen können.<br />

Hier wurden vor allem Produkte zugeordnet, die aufgrund ihrer physikalischen und / oder<br />

umweltgefährlichen Eigenschaften eingestuft wurden. Bei diesen Produkten müssen größtenteils<br />

weitere Maßnahmen z. B. nach § 12 GefStoffV oder Lagervorschriften beachtet werden. Auch die<br />

nicht symbolgebundenen R-Sätze wie der R-66 und der R-67 wurden hier zugeordnet.<br />

<strong>Schutzstufe</strong> 2<br />

Reizende / ätzende / gesundheitsschädliche Stoffe sowie C/M/R-Stoffe der Kat. 3.<br />

Wird lediglich mit geringen Mengen umgegangen oder sind die Verfahren so, dass kein Kontakt zu<br />

diesen Stoffen besteht ist auch eine Zuordnung in die <strong>Schutzstufe</strong> 1 möglich. Wird hingegen mit<br />

größeren Mengen hantiert und besteht direkter Kontakt zu diesen Stoffen, sind Maßnahmen nach<br />

<strong>Schutzstufe</strong> 2 auch für Stoffe der <strong>Schutzstufe</strong> 1 erforderlich.<br />

<strong>Schutzstufe</strong> 3<br />

Sehr giftige und giftige Stoffe, denen das Totenkopfsymbol aufgrund Ihrer akuten letalen Toxizität<br />

zugeordnet wurde. In diese <strong>Schutzstufe</strong> gehören auch Tätigkeiten mit Stoffen der <strong>Schutzstufe</strong> 2,<br />

wenn die nach <strong>Schutzstufe</strong> 2 getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind.<br />

<strong>Schutzstufe</strong> 4<br />

C/M/R Stoffe der Kat 1 und 2.<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Die Zuordnung der <strong>Schutzstufe</strong>n erfolgte lediglich aufgrund der Kennzeichnung der verwendeten<br />

Produkte. Nicht berücksichtigt wurden dabei Stoffmenge, Exposition und Arbeitsverfahren. Daher<br />

stellen die angegebenen <strong>Schutzstufe</strong>n lediglich eine Empfehlung dar, die den Anwender bei seiner<br />

Ermittlungspflicht nach § 7 GefStoffV bzw. § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unterstützen sollen. Zur<br />

endgültigen Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen ist eine Gefährdungsanalyse vor Ort<br />

notwendig, bei der auch die verwendeten Arbeitsmittel und Verfahren, die Exposition gegen die


verwendeten Stoffe, mögliche Wechselwirkungen der eingesetzten Produkte, Brand- und<br />

Explosionsgefahren, sowie Gefährdungen durch Wartungsaufgaben berücksichtigt werden. Weitere<br />

zum Teil sehr ausführliche Erläuterungen zur Vorgehensweise bei der Erstellung der<br />

<strong>Gefährdungsbeurteilung</strong> finden Sie in der BGI 570 bzw. BGI 571.<br />

Schlussfolgerung:<br />

Aufgrund der Einstufung und Kennzeichnung der verwendeten Produkte ist eine Zuordnung zu den<br />

<strong>Schutzstufe</strong>n 3 und 4 eher unwahrscheinlich. Daher im Folgenden einige Erläuterungen der zu<br />

treffenden Maßnahmen für die <strong>Schutzstufe</strong> 1.<br />

<strong>Schutzstufe</strong> 1 Erläuterungen<br />

Gestaltung des Arbeitsplatzes<br />

und der Arbeitsorganisation<br />

Bereitstellung geeigneter<br />

Arbeitsmittel und entsprechende<br />

Wartungsverfahren<br />

Begrenzung der Anzahl der<br />

exponierten oder möglicherweise<br />

exponierten Beschäftigten<br />

Begrenzung <strong>von</strong> Dauer und<br />

Ausmaß der Exposition<br />

Bei der Einrichtung <strong>von</strong> Arbeitsstätten sind im Hinblick auf den<br />

Umgang mit Arbeitsstoffen folgende Anforderungen zu<br />

berücksichtigen:<br />

• im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten leicht zu<br />

reinigende Oberflächen <strong>von</strong> Wänden und Decken, sowie<br />

<strong>von</strong> verwendeten Arbeitsmitteln (Maschinen, Einrichtungen<br />

etc.) im Arbeitsbereich<br />

• Möglichkeiten zu einer <strong>von</strong> den Arbeitsstoffen getrennten<br />

Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und<br />

Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit<br />

• Waschgelegenheit mit Handtüchern, Hautschutz-,<br />

Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln<br />

Darüber hinaus können folgende Einrichtungen erforderlich sein:<br />

• Pausen- oder Bereitschaftsräume, Tagesunterkünfte auf<br />

Baustellen<br />

• Kleiderablage bzw. Umkleideräume<br />

• Reinigungsmöglichkeit für stark verschmutzte<br />

Arbeitskleidung<br />

• Waschräume bzw. Duschmöglichkeiten<br />

Nur die vom Arbeitgeber vorgesehenen Arbeitsstoffe und<br />

Arbeitsmittel dürfen verwendet werden.<br />

Zeitliche und räumliche Trennung (z. B. bei mehreren<br />

gleichzeitig tätigen Gewerken in Hallen, auf Baustellen oder<br />

ähnlichem)<br />

Dazu gehört auch, dass die Arbeitnehmer<br />

• die notwendige Arbeitskleidung tragen<br />

• auf gute persönliche Hygiene achten, z. B. durch das<br />

Sauberhalten der Arbeitskleidung und Reinigung<br />

verschmutzter Körperstellen gegebenenfalls auch vor<br />

Pausen bzw. vor dem Toilettengang<br />

• zum Essen, Trinken, Rauchen die hierfür vorgesehenen<br />

Räumlichkeiten oder Bereiche benutzen<br />

• die Pausen- oder Bereitschaftsräume nicht mit stark<br />

verschmutzter Arbeitskleidung betreten<br />

• Arbeitsstoffe, Schutzvorrichtungen und zur Verfügung<br />

gestellte persönliche Schutzausrüstungen<br />

bestimmungsgemäß zu verwenden<br />

Bei Tätigkeiten in der <strong>Schutzstufe</strong> 1 besteht für den Arbeitgeber<br />

keine Verpflichtung zur Überwachung der<br />

Arbeitsplatzgrenzwerte. Es muss aber festgestellt werden, ob<br />

Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet sind.<br />

Dafür sind Art, Ausmaß und Dauer der Exposition zu ermitteln<br />

und alle Expositionswege zu berücksichtigen. Das schließt die<br />

Prüfung ein, ob der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) oder der<br />

Biologische Grenzwert eingehalten wird. Durchgeführte<br />

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können ggf.<br />

zusätzliche Hinweise auf Gefährdungen geben.


<strong>Schutzstufe</strong> 1 Erläuterungen<br />

Angemessene<br />

Hygienemaßnahmen,<br />

insbesondere die regelmäßige<br />

Reinigung des Arbeitsplatzes<br />

Begrenzung auf die notwendige<br />

Gefahrstoffmenge<br />

Geeignete Arbeitsmethoden und<br />

Verfahren<br />

Vorkehrungen für sichere<br />

Handhabung und für Lagerung<br />

und Beförderung <strong>von</strong><br />

Gefahrstoffen und <strong>von</strong> Abfällen<br />

Dazu gehört auch, dass der<br />

• der Arbeitsplatz aufgeräumt und die Arbeitsgeräte sauber<br />

gehalten werden<br />

• Verunreinigungen durch ausgelaufene oder verschüttete<br />

Arbeitsstoffe unverzüglich mit geeigneten Mitteln beseitigt<br />

werden<br />

• Rückstände <strong>von</strong> Arbeitsstoffen an den Außenseiten <strong>von</strong><br />

Behältern bzw. Verpackungen entfernt werden, vor allem bei<br />

staubenden, flüssigen oder klebrigen Produkten<br />

• die Arbeitsstätte mit geeigneten Methoden, z. B. ohne<br />

Staubaufwirbelung, gereinigt wird<br />

• Abfälle und gebrauchte Putzlappen in den dafür<br />

bereitgestellten Behältern gesammelt werden<br />

Dazu gehört z.B.:<br />

Hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche<br />

Flüssigkeiten dürfen an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch<br />

nur in Behältnissen <strong>von</strong> höchstens 1 Liter Nennvolumen<br />

aufbewahrt werden. An Arbeitsplätzen, bei denen ständig<br />

größere Mengen an Lösungsmittel verwendet werden müssen,<br />

ist die Lagerung in bruchsichereren 10 Litergefäßen zulässig.<br />

Je nach Arbeitsbedingungen und Verfahren können sich<br />

unterschiedliche Gefährdungen ergeben. So kann sich z.B. beim<br />

Eindampfen einer Zubereitung der Anteil eines gefährlichen<br />

Stoffes erhöhen. Die Verwendungsform kann darüber<br />

entscheiden, ob es beim Umfüllen zu einer hohen oder zu einer<br />

geringen Staubentwicklung kommt.<br />

Arbeitsstoffe sind wie folgt aufzubewahren und zu lagern<br />

(Mindestanforderungen):<br />

• in festgelegten (gegebenenfalls gekennzeichneten)<br />

Bereichen oder Schränken<br />

• übersichtlich geordnet, möglichst im Originalbehälter oder in<br />

der Originalverpackung<br />

• nicht in Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der<br />

Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann<br />

• nicht in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräumen<br />

und Tagesunterkünften

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