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Gemeindeordnung - Stadt Frauenfeld

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19<br />

2 Im Voranschlag sind auch jene Budgetpositionen aufzuführen,<br />

welche mit einer separaten Botschaft genehmigt worden<br />

sind oder Projektkosten darstellen.<br />

3 Der <strong>Stadt</strong>rat unterbreitet dem Gemeinderat jährlich einen<br />

Finanzplan für die kommenden drei Jahre zur Kenntnisnahme.<br />

Dieser ergänzt den Voranschlag und informiert über die<br />

zukünftigen finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde.<br />

Art. 56a 1<br />

1 Alle in der Investitionsrechnung aufgeführten Ausgaben bedürfen<br />

eines Beschlusses des zuständigen Organs.<br />

2 Sind der Gemeinderat oder die Stimmberechtigten für eine<br />

Ausgabebewilligung zuständig, legt der <strong>Stadt</strong>rat zusammen<br />

mit seinem Antrag eine Botschaft vor. Ausgenommen sind<br />

Ausgaben für den Unterhalt im Zusammenhang mit Strassenbauten,<br />

Kanalisationen und die betriebsnotwendigen Anlagen<br />

der Werkbetriebe.<br />

Art. 56b 1<br />

Als gebunden gelten Ausgaben, die sich aus rechtlichen Verpflichtungen<br />

der Gemeinde ergeben und wenn sachlich, zeitlich<br />

und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum<br />

bleibt.<br />

Art. 57<br />

Hat ein Geschäft sowohl einmalige als auch wiederkehrende<br />

Ausgaben zur Folge, bestimmt sich die Zuständigkeit für die<br />

Krediterteilung nach der Gesamtheit der voraussichtlichen<br />

Ausgaben, die innert zehn Jahren nach Beginn der ersten<br />

Leistung erforderlich werden.<br />

Art. 58<br />

Übernimmt die Gemeinde neue Rechte oder Pflichten, bestimmt<br />

sich die Zuständigkeit für die Krediterteilung nach der<br />

Gesamtheit der voraussichtlichen Ausgaben, die innert<br />

zehn Jahren nach der Übernahme erforderlich werden.<br />

Investitionsrechnung<br />

Gebundene<br />

Ausgaben<br />

Einmalige und<br />

wiederkehrende<br />

Ausgaben<br />

Übernahme<br />

von Rechten<br />

und Pflichten

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