Gemeindeordnung - Stadt Frauenfeld
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2 Im Voranschlag sind auch jene Budgetpositionen aufzuführen,<br />
welche mit einer separaten Botschaft genehmigt worden<br />
sind oder Projektkosten darstellen.<br />
3 Der <strong>Stadt</strong>rat unterbreitet dem Gemeinderat jährlich einen<br />
Finanzplan für die kommenden drei Jahre zur Kenntnisnahme.<br />
Dieser ergänzt den Voranschlag und informiert über die<br />
zukünftigen finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde.<br />
Art. 56a 1<br />
1 Alle in der Investitionsrechnung aufgeführten Ausgaben bedürfen<br />
eines Beschlusses des zuständigen Organs.<br />
2 Sind der Gemeinderat oder die Stimmberechtigten für eine<br />
Ausgabebewilligung zuständig, legt der <strong>Stadt</strong>rat zusammen<br />
mit seinem Antrag eine Botschaft vor. Ausgenommen sind<br />
Ausgaben für den Unterhalt im Zusammenhang mit Strassenbauten,<br />
Kanalisationen und die betriebsnotwendigen Anlagen<br />
der Werkbetriebe.<br />
Art. 56b 1<br />
Als gebunden gelten Ausgaben, die sich aus rechtlichen Verpflichtungen<br />
der Gemeinde ergeben und wenn sachlich, zeitlich<br />
und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum<br />
bleibt.<br />
Art. 57<br />
Hat ein Geschäft sowohl einmalige als auch wiederkehrende<br />
Ausgaben zur Folge, bestimmt sich die Zuständigkeit für die<br />
Krediterteilung nach der Gesamtheit der voraussichtlichen<br />
Ausgaben, die innert zehn Jahren nach Beginn der ersten<br />
Leistung erforderlich werden.<br />
Art. 58<br />
Übernimmt die Gemeinde neue Rechte oder Pflichten, bestimmt<br />
sich die Zuständigkeit für die Krediterteilung nach der<br />
Gesamtheit der voraussichtlichen Ausgaben, die innert<br />
zehn Jahren nach der Übernahme erforderlich werden.<br />
Investitionsrechnung<br />
Gebundene<br />
Ausgaben<br />
Einmalige und<br />
wiederkehrende<br />
Ausgaben<br />
Übernahme<br />
von Rechten<br />
und Pflichten