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Umweltinformationsgesetz - Der Zugang zu Umweltinformationen und

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UIRL – Erweiterter Anwendungsbereich<br />

Im Internet unter: http://www.fuesser.de<br />

UIRL 1990 galt nur für Behörden,<br />

„die Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnahmen“<br />

(Art. 2 II b UIRL a.F.)<br />

UIRL 2003 erfasst<br />

„alle Stellen der öffentlichen Verwaltung“, unabhängig davon,<br />

ob Umweltaufgaben verfolgt werden (Art. 2 II b UIRL n.F.)<br />

alle Behörden, die über <strong>Umweltinformationen</strong> verfügen,<br />

können Antragsadressaten sein (ausg. Legislative/Judikative)<br />

Ferner: auch private Stellen; vgl. Art. 2 II b, c UIRL<br />

Erhebliche Abgren<strong>zu</strong>ngsprobleme da unklare<br />

Formulierungen aus Art. 2 Nr. 2 b <strong>und</strong> c Aarhus-Konvention<br />

übernommen wurden

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