Technische Regeln für Gefahrstoffe - Teer und andere ...
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GefStoff 5.551<br />
dende bzw. nicht unzersetzt destillierbare organische Verbindungen. Pyrolyseprodukte können polycyclische<br />
aromatische Kohlenwasserstoffe <strong>und</strong> aromatische Heterocyclen enthalten.<br />
(2) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, im folgenden PAH (Polycyclic Aromatic Hydrocarbons)<br />
abgekürzt, sind kondensierte organische Ringverbindungen.<br />
(3) Heterocyclen sind Verbindungen. bei denen in einem Ring ein oder mehrere Kohlenstoffatome<br />
durch <strong>andere</strong> Atome, z. B. Stickstoff, Sauerstoff oder Schwefel, ersetzt sind.<br />
(4) <strong>Technische</strong> Ruße sind unter kontrollierten Bedingungen hergestellte Produkte mit jeweils gleichbleibenden<br />
physikalischen <strong>und</strong> chemischen Eigenschaften (hohe Adsorptionskapazität; der mit organischen<br />
Lösungsmitteln extrahierbare Anteil beträgt weniger als 0,5 %).<br />
(5) Kaminruße sowie Ruße aus Verbrennungsmotoren <strong>und</strong> Verbrennungsanlagen entstehen unter<br />
nichtdefinierten Bedingungen <strong>und</strong> haben deshalb variierende physikalische <strong>und</strong> chemische Eigenschaften<br />
(der mit organischen Lösungsmitteln extrahierbare Anteil beträgt mehr als 10 %, nicht selten<br />
bis zu 50 %).<br />
(6) PAH-haltige <strong>Gefahrstoffe</strong> im Sinne dieser <strong>Technische</strong>n Regel weisen eine Konzentration an Benzo[a]pyren<br />
(BaP) von 50 mg/kg (ppm) <strong>und</strong> mehr auf. Werden vom Arbeitgeber PAH-haltige <strong>Gefahrstoffe</strong><br />
hergestellt oder verwendet, die eine Konzentration von Benzo[a]pyren von