Gewerbeaufsicht Jahresbericht 2009 - Gewerbeaufsicht - Baden ...
Gewerbeaufsicht Jahresbericht 2009 - Gewerbeaufsicht - Baden ...
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<strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />
<strong>Jahresbericht</strong> <strong>2009</strong><br />
MINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND VERKEHR<br />
MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIEN UND SENIOREN
Herausgeber:<br />
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr<br />
Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart<br />
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren<br />
Schellingstraße 15, 70174 Stuttgart<br />
Redaktion:<br />
Ralf Rutscher<br />
Ute-Christiane Maier<br />
Im Internet abrufbar unter:<br />
www.uvm.baden-wuerttemberg.de oder<br />
www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de<br />
Bildquellen:<br />
<strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />
Regierungspräsidien sowie Stadt- und Landkreise<br />
Titelbilder: oben links Baustelle<br />
oben rechts Bestrahlungsplatz<br />
unten links Altautolager<br />
unten rechts Windkraftanlage<br />
Medientechnische<br />
Bearbeitung:<br />
Kernerstraße 5, 70182 Stuttgart<br />
ISSN 1865-7087
<strong>Jahresbericht</strong> der<br />
<strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />
<strong>2009</strong>
INHALTSÜBERSICHT<br />
Vorwort<br />
Bericht der <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />
1. Die baden-württembergische <strong>Gewerbeaufsicht</strong> 9<br />
1.1. Organisation 9<br />
1.2. Personalentwicklung 9<br />
1.3. Zielvereinbarungen und wichtige Themen 10<br />
1.4. Zusammenarbeit mit anderen Stellen 11<br />
1.5. Übersicht über die Tätigkeiten 11<br />
2. Aktuelle Entwicklungen 15<br />
2.1. GDA <strong>2009</strong> 15<br />
2.2. GDA – Sensibilisierung zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz in Schulen 16<br />
2.3. Novellierung der Gefahrstoffverordnung 16<br />
2.4. REACH – Teilnahme an der Überwachungsaktion REACH-EN-FORCE 1 17<br />
2.5. Leitfaden zur neuen Maschinenrichtlinie 18<br />
2.6. Erfassung von Energiesparlampen 18<br />
3. Tätigkeitsberichte<br />
3.1 Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz 21<br />
Arbeitsschutzgesetz 21<br />
– Arbeitsstättenverordnung einschließlich Baustellen 21<br />
Betriebssicherheitsverordnung 24<br />
Gefahrstoffe 29<br />
Sprengstoffgesetz 31<br />
Biostoffverordnung 32<br />
Strahlenschutz 33<br />
– Strahlenschutzverordnung<br />
– Röntgenverordnung<br />
– Strahlenschutz außerhalb von kerntechnischen Anlagen<br />
3.2. Marktüberwachung 37<br />
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 37<br />
Medizinproduktegesetz 40<br />
Elektro- und Elektronikgerätegesetz 41<br />
2
3.3. Sozialer Arbeitsschutz 42<br />
Arbeitszeitschutz 42<br />
Sozialvorschriften im Straßenverkehr 43<br />
Mutterschutz 44<br />
Psychische Fehlbelastungen 46<br />
Heimarbeitsschutz 46<br />
INHALT<br />
3.4. Immissionsschutz, anlagenbezogener Gewässerschutz, Abfallwirtschaft und -entsorgung 51<br />
Immissionsschutz 51<br />
– Luftreinhaltung 51<br />
– Lärm und Erschütterungen 53<br />
– Gerüche 54<br />
– Lichtimmissionen 55<br />
– Elektromagnetische Felder 57<br />
Abfallwirtschaft und -entsorgung 57<br />
4. Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit,<br />
grenzüberschreitende Zusammenarbeit 63<br />
Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten 63<br />
Fortbildung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> 64<br />
Öffentlichkeitsarbeit 66<br />
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit 66<br />
Anhang<br />
Tabellen<br />
1. Personal der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> und des Staatlichen Gewerbearztes 70<br />
2. Betriebe und Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich 70<br />
3.1. Dienstgeschäfte in Betrieben 71<br />
3.2. Dienstgeschäfte bei sonstigen Arbeitsstellen und Anlagen 73<br />
3.3. Sonstige Dienstgeschäfte im Außendienst 73<br />
4. Tätigkeiten im Innen- und Außendienst 74<br />
5. Überprüfungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 75<br />
6. Dienstgeschäfte und Tätigkeiten des Staatlichen Gewerbearztes 76<br />
Verzeichnisse<br />
1. Organisationsstruktur der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> in <strong>Baden</strong>-Württemberg 77<br />
2. Fachpersonal der Obersten Landesbehörden und der Mittelinstanz sowie Anschriften 78<br />
der unteren Verwaltungsbehörden (Stadt- und Landkreise)<br />
3. Im Berichtsjahr erlassene Rechts- und Verwaltungsvorschriften von besonderer Bedeutung 81<br />
3
VORWORT<br />
Vorwort<br />
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern ist Kernaufgabe<br />
des Arbeitsschutzes. Bei der aktuellen demografischen Entwicklung ist diese Zielsetzung auch nach 14<br />
Jahren Arbeitsschutzgesetz aktueller denn je. Die Arbeitsschutzbehörden haben die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen<br />
Vorschriften zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. Diese<br />
Tätigkeit verlangt technisches Verständnis, Einblick in wirtschaftliche Zusammenhänge, Kommunikationsfähigkeit<br />
und Sensibilität für die Belange der Beschäftigten und der Betriebe. Sie ist anspruchsvoll – für das Gemeinwesen<br />
aber unverzichtbar. Arbeitsschutz lohnt sich für die Beschäftigten und für die Betriebe, weil Erkrankungen und<br />
Unfälle alle Beteiligten belasten.<br />
Eine wichtige Rolle im Arbeitsschutz spielt die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA), die auf eine<br />
wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträgern abzielt und sich<br />
in einer ersten Phase auf einzelne Schwerpunkte in Form von Arbeitsprogrammen konzentriert. Im Frühjahr 2010<br />
haben Umweltministerium und Sozialministerium die „Umsetzungsvereinbarung über die Durchführung der im<br />
Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie umzusetzenden Arbeitsprogramme“ mit der Gemeinsamen<br />
Landesbezogenen Stelle Südwest der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung abgeschlossen. Dabei<br />
wurde darauf geachtet, dass auch diejenigen Aufgaben der <strong>Gewerbeaufsicht</strong>, die nicht in den GDA-Arbeitsprogrammen<br />
abgebildet sind wie sozialer Arbeitsschutz, weiterhin wahrgenommen werden können.<br />
Die Arbeit der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> umfasst in <strong>Baden</strong>-Württemberg seit jeher auch den Bereich des Umweltschutzes,<br />
insbesondere den des Immissionsschutzes mit all seinen Facetten sowie den Bereich der Chemikalien- und allgemeinen<br />
Produktsicherheit. Gerade im Produktbereich kommen weitere Herausforderungen auf die <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />
zu, weil insbesondere von der Europäischen Union neue produktbezogene Regelungen geschaffen werden,<br />
durch die Umweltbelastungen durch Produkte vermindert werden sollen. Aber auch die neue Richtlinie über In -<br />
dus trieemissionen, mit der die IVU-Richtlinie zur integrierten Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung<br />
abgelöst wird, bringt neue Aufgaben mit sich. Beispielsweise werden feste Inspektionsintervalle für<br />
bestimmte industrielle Anlagen vorgesehen.<br />
Damit die großen Herausforderungen auch künftig möglichst gut erledigt werden können, brauchen wir Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter, die wie bisher engagiert ihre Aufgaben erfüllen. Und wir benötigen guten Nachwuchs.<br />
Hier ist im Moment eine erfreuliche Entwicklung zu verzeichnen. Alles in allem befinden sich rund 50 Aufsichtskräfte<br />
in der Einarbeitung, sodass sich Abgänge und Zugänge fast die Waage halten. Der Frauenanteil in der<br />
<strong>Gewerbeaufsicht</strong> hat sich gegenüber dem Vorjahr nochmals erhöht und beträgt derzeit ca. 25 %.<br />
5
Insgesamt gibt der <strong>Jahresbericht</strong> wieder einen Einblick in die vielfältigen Aufgaben der <strong>Gewerbeaufsicht</strong>, die in<br />
Betrieben, auf Baustellen, aber auch bei der Marktüberwachung gefordert ist. Er zeigt die zahlreichen Herausforderungen<br />
und Beiträge, die eine staatliche Aufsicht leistet, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten,<br />
Sicherheit bei Produkten sowie den Schutz der Umwelt zu erhalten und zu verbessern.<br />
Wir danken den Beschäftigten im Arbeitsschutz, Umweltschutz und in der Marktüberwachung für ihr Engagement.<br />
Wir bedanken uns auch bei den Unfallversicherungsträgern sowie den Verantwortlichen für Arbeitsschutz,<br />
Umwelt- und Marktüberwachung in den Betrieben für ihre Kooperationsbereitschaft und ihren Einsatz.<br />
Tanja Gönner<br />
Ministerin für Umwelt,<br />
Naturschutz und Verkehr<br />
Dr. Monika Stolz MdL<br />
Ministerin für Arbeit und Sozialordnung,<br />
Familien und Senioren<br />
6
Bericht der <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />
7
1. DIE BADEN-WÜRTTEMBERGISCHE GEWERBEAUFSICHT<br />
Organisation<br />
Die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> in <strong>Baden</strong>-Württemberg hat ein breitgefächertes Aufgabenfeld zu bewältigen. Sie ist umfassend<br />
zuständig für die Bereiche technischer, sozialer und organisatorischer Arbeitsschutz, für die Marktüberwachung<br />
bei technischen und chemischen Produkten sowie für Überwachungsaufgaben in den Fachgebieten Immissionsschutz,<br />
Anlagensicherheit, Abfallwirtschaft, Industrieabwässer und Gefahrgutbeförderung.<br />
Die Aufgaben im Arbeits- und Umweltschutz werden von den 44 Stadt- und Landkreisen wahrgenommen. Im<br />
Zusammenhang mit umweltrechtlich bedeutsamen Anlagen, wie den IVU-Anlagen und Betriebsbereichen nach<br />
der Störfall-Verordnung obliegen die Aufgaben den vier Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und<br />
Tübingen. Außerdem nehmen die Regierungspräsidien die Aufgaben der Marktüberwachung einschließlich der<br />
Medizinprodukte, des Strahlenschutzes, des Mutterschutzes und des Heimarbeiterschutzes wahr.<br />
ALLGEMEINES<br />
Aufgrund der Organisationshoheit der Stadt- und Landkreise ist die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> in den einzelnen Kreisen<br />
un terschiedlich organisiert. Zum Teil bildet sie eigenständige Einheiten, zum Teil ist sie in die Umweltschutzverwaltungen<br />
oder Baurechtsverwaltungen integriert. In den Regierungspräsidien sind die Aufgaben in der Abteilung<br />
Umwelt in vier Industriereferaten mit den Schwerpunkten Immissionsschutz, Abfall, Abwasser und Arbeitsschutz<br />
angesiedelt, in Stuttgart gibt es ein fünftes Industriereferat, das ausschließlich für Störfallbetriebe mit erweiterten<br />
Pflichten zuständig ist. Die Zuordnung der Sonderdienste zu den einzelnen Industriereferaten ist uneinheitlich.<br />
Organisatorische Änderungen gab es bei der Marktüberwachung, sie wurde aufgrund der wachsenden<br />
Bedeutung des Verbraucherschutzes aus den Industriereferaten herausgelöst. Hierfür wurden eigenständige Referate<br />
eingerichtet.<br />
Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren und das Ministerium für Umwelt, Naturschutz<br />
und Verkehr nehmen jeweils für ihre Ressortzuständigkeit die Fachaufsicht über die vier Regierungspräsidien<br />
wahr. Die Regierungspräsidien ihrerseits üben die Fachaufsicht über die Stadt- und Landkreise aus.<br />
Der gewerbeärztliche Dienst ist im Landesgesundheitsamt (Abteilung 9) beim Regierungspräsidium Stuttgart angesiedelt<br />
und arbeitet landesweit mit den Regierungspräsidien und den Kreisen zusammen. Eine Übersicht über<br />
die Tätigkeit des gewerbeärztlichen Dienstes gibt der <strong>Jahresbericht</strong> des Landesgesundheitsamtes <strong>Baden</strong>-Württemberg<br />
(www.gesundheitsamt-bw.de).<br />
Eine Schlüsselfunktion fällt der zentralen Stelle für die Vollzugsunterstützung (ZSV) beim Regierungspräsidium Tübingen<br />
zu, die allen Beschäftigten in der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> eine stets aktuelle Informationsplattform zur Verfügung<br />
stellt. Die informationstechnische Unterstützung des Aufgabenvollzugs und der Berichterstattung erfolgt durch das<br />
Informationssystem WIBAS (Wasser, Immissionsschutz, Boden, Abfall und Arbeitsschutz). Die ZSV unterhält auch<br />
für Betriebe und Bürger eine Internetplattform, auf der neben den für den Arbeitsschutz und Umweltschutz gültigen<br />
Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung zudem nützliche Informationen und Publikationen zur Verfügung<br />
gestellt werden (www.gaa.baden-wuerttemberg.de).<br />
Personalentwicklung<br />
Die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> muss Verpflichtungen aus verschiedenen Einsparprogrammen der Landesregierung erfüllen.<br />
Zusätzlich muss sie aufgrund der Verwaltungsstrukturreform aus dem Jahr 2005 eine Effizienzrendite von 20 %<br />
erbringen. In allen Verwaltungsebenen ist deshalb mit einer abnehmenden Tendenz im Personalbereich zu rechnen.<br />
Im höheren Dienst, der in der Personalverwaltung des Landes verblieben ist, wird die Effizienzrendite nach<br />
den Personalplanungen bis 2011 erreicht werden. Es besteht ein – wenn auch knapp bemessener – Einstellungskorridor,<br />
der durch die Einstellung von Nachwuchsbeschäftigten genutzt wird.<br />
Die Anzahl der ausgebildeten Aufsichtskräfte hat sich gegenüber dem Vorjahr um 5 % auf 535 verringert. Erfreulich<br />
ist die Entwicklung bei den Aufsichtskräften in Einarbeitung. Aufgrund der Bedeutung des Schutzes der Verbraucher<br />
vor unsicheren technischen und chemischen Produkten wurden für die Marktüberwachung bei den vier<br />
Regierungspräsidien 34 zusätzliche Stellen bewilligt. Diese Stellen wurden z. T. mit bereits ausgebildeten Aufsichtskräften<br />
aus den Regierungspräsidien und Kreisen, z. T. mit Nachwuchskräften besetzt. Mit weiteren 15<br />
Nach wuchskräften als Ersatz für ausgeschiedene Mitarbeiter befinden sich insgesamt 49 Aufsichtskräfte in Ein -<br />
9
arbeitung. Die Gesamtzahl der Aufsichtskräfte – ausgebildete und in Einarbeitung – hat sich somit gegenüber<br />
dem Vorjahr nur um ca. 1,5 % reduziert. Der Frauenanteil in der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> hat sich gegenüber dem Vorjahr<br />
nochmals auf ca. 25 % erhöht.<br />
Zielvereinbarungen und wichtige Themen<br />
Im Rahmen der Fachaufsicht werden mit den Regierungspräsidien Zielvereinbarungen abgeschlossen sowie da -<br />
rüber hinaus für alle <strong>Gewerbeaufsicht</strong>sbehörden – Regierungspräsidien und die Stadt- und Landkreise – fachlich<br />
wichtige Themen vorgegeben.<br />
Der Zielvereinbarungsprozess mit den Regierungspräsidien erfolgt auf der Grundlage der Einführung der neuen<br />
Steuerungsinstrumente und wurde vom Innenministerium vorstrukturiert. Im Wesentlichen wurden die Vereinbarungen<br />
aus dem Jahr 2008 weitergeführt und hinsichtlich der Kennzahlen angepasst. Zu folgenden Themen wurden<br />
mit den vier Regierungspräsidien Zielvereinbarungen abgeschlossen:<br />
– Marktüberwachung – verbesserter Schutz vor unsicheren technischen Produkten; Ziel: Anzahl der überprüften<br />
Produkte landesweit 2.950.<br />
– Sicherstellung des Strahlenschutzes außerhalb kerntechnischer Anlagen (Strahlenschutz- und Röntgenverordnung);<br />
Ziel: landesweit 1.000 Überprüfungen.<br />
– Verminderung der Gewässerbeeinträchtigung durch wassergefährdende Stoffe; Erfüllungsgrad der Verordnung:<br />
85 – 100 %<br />
Daneben wurde außerhalb des Bereichs der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> für den gebietsbezogenen Immissionsschutz eine<br />
Zielvereinbarung zur Erstellung und Umsetzung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen für Überschreitungsbereiche<br />
von Immissionsgrenzwerten mit den Regierungspräsidien abgeschlossen.<br />
Bei der Erstellung und Umsetzung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen, bei der Verminderung der Gewässerbeeinträchtigung<br />
durch wassergefährdende Stoffe und in der Marktüberwachung wurden die Ziele zu 100 % erreicht.<br />
Die nicht vollständige Zielerreichung (ca. 80 bis 90 %) bei der Sicherstellung des Strahlenschutzes lag in<br />
den aktuellen Personalentwicklungen vor Ort begründet.<br />
Neben den Zielvereinbarungen mit den Regierungspräsidien wurden für die gesamte <strong>Gewerbeaufsicht</strong> einschließ<br />
lich der Stadt- und Landkreise weitere wichtige Themen vorgegeben. Sie wurden gemeinsam mit den Regierungspräsidien<br />
und Kreisen festgelegt. Sie ergeben sich im Wesentlichen aus Rechtsvorschriften mit Umsetzungs<br />
terminen und der Rechtssprechung oder sind anlassbezogen. Es handelt sich dabei um Aufgaben der laufenden<br />
Verwaltung. Von der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> waren alle Themen in Angriff zu nehmen; hierfür wurden Ausführungshinweise<br />
der Fachreferate an die Hand gegeben. Eine Einschränkung des Bearbeitungsumfanges und der<br />
Bearbeitungsdauer entsprechend der jeweiligen Verwaltungskapazität der unteren Verwaltungsbehörden erfolgte<br />
zwar nicht, allerdings wurde kein detailliertes Programm aufgestellt und keine Richtgrößen für die Wahrnehmung<br />
der einzelnen Themen vorgegeben. Zum Teil wurden auch Aufgaben aus dem Jahr 2008 weitergeführt.<br />
Folgende wichtige Themen wurden der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> im Berichtsjahr <strong>2009</strong> vorgegeben:<br />
Immissionsschutz<br />
– Überprüfung der Emissionserklärungen nach der 11. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
– Bearbeitung von Nachbarschaftsbeschwerden<br />
Technischer und betrieblicher Arbeitsschutz<br />
– Verringerung des Gefährdungspotenziales an Aufzügen ohne Fahrkorbtür *<br />
– Baustellenüberwachung *<br />
– Datenqualität des Katasters „ANKA“ zur Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen nach Abschnitt 3 der<br />
Betriebssicherheitsverordnung<br />
Chemikaliensicherheit/Gewässerschutz/Anlagensicherheit<br />
– Überwachung des Umgangs von Gefahrstoffen in Galvanikbetrieben einschließlich PFT (perfluorierte Tenside) *<br />
* Fortführung des Themas aus dem vergangenen Jahr 2008<br />
10
Sozialer Arbeitsschutz<br />
– Arbeitszeit im Krankenhaus *<br />
– Arbeitszeit im Bewachungsgewerbe<br />
– Hautschutz und Jugendarbeitsschutz in Friseurbetrieben *<br />
– Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung – psychische Fehlbelastung<br />
Abfallwirtschaft und -entsorgung<br />
– Überprüfung der Registerführung für nicht gefährliche Abfälle in Entsorgungsbetrieben<br />
Zusammenarbeit mit anderen Stellen<br />
An erster Stelle stand dabei die Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern auf Fachebene durch gemeinsame<br />
Fortbildungsveranstaltungen sowie die Begleitung der Arbeiten zur Umsetzung der „Gemeinsamen<br />
Deutschen Arbeitsschutzstrategie“ (GDA). Die „Gemeinsame Landesbezogene Stelle Südwest“ (GLS) hat den bis -<br />
herigen „Arbeitskreis für Arbeitssicherheit Württemberg“ und den „Arbeitskreis für Arbeitssicherheit <strong>Baden</strong>“ im<br />
Jahr <strong>2009</strong> zu einem „Arbeitskreis für Arbeitssicherheit <strong>Baden</strong>-Württemberg“ zusammengefasst.<br />
ALLGEMEINES<br />
Die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Arbeitsschutz wurde sowohl im Arbeitsschutzgesetz als auch im<br />
Sozialgesetzbuch VII durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz konkretisiert. Die übergreifend geltende<br />
„Rahmenvereinbarung über das Zusammenwirken der staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder und der<br />
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie<br />
(GDA) zwischen den gewerblichen Unfallversicherungsträgern und den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen<br />
Hand“ sieht Umsetzungsvereinbarungen der Länder mit der jeweiligen GLS vor (vgl. Beitrag in Teil 2).<br />
Übersicht über die Tätigkeiten<br />
Dienstgeschäfte in Betrieben<br />
Die Stadt- und Landkreise in <strong>Baden</strong>-Württemberg betreuen insgesamt ca. 283.000 Betriebe, die Regierungspräsidien<br />
entsprechend ihrer Zuständigkeit für die umweltrechtlich bedeutsamen Betriebe ca. 1.000 weitere Betriebe.<br />
Zusammen haben alle baden-württembergischen Betriebe etwa 3,8 Mio. Beschäftigte.<br />
Insgesamt wurden rund 22.800 Dienstgeschäfte in Betrieben durchgeführt, was nur einer geringfügigen Verringerung<br />
um ca. 5 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Dabei musste in rund 11.600 Fällen mit Revisionsschreiben<br />
zur Beseitigung von gravierenden Mängeln aufgefordert werden.<br />
Nachfolgendes Diagramm zeigt das Verhältnis zwischen Anzahl der Betriebe und Außendienstaktivitäten (statis -<br />
tisch unter dem Begriff „Dienstgeschäfte“ erfasst) in zwölf wichtigen Leitbranchen im Land.<br />
11
Anzahl der Betriebe und Dienstgeschäfte in ausgewählten Branchen<br />
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In den umweltrelevanten und gefahrgeneigten Leitbranchen, wie z. B. „Recycling, Entsorgung“ und „Chemie“ werden<br />
die Betriebe alle 2 bis 4 Jahre aufgesucht. In anderen Branchen, wie z. B. „Maschinenbau“, „Hochschulen,<br />
Gesundheitswesen“, „Handel“ und „Bau, Steine, Erden“, vergrößert sich aufgrund der jeweils hohen Anzahl von<br />
Betrieben und der zur Verfügung stehenden Personalkapazitäten der Überwachungszyklus der <strong>Gewerbeaufsicht</strong>.<br />
Dienstgeschäfte in sonstigen Arbeitsstellen und Anlagen außerhalb von Betrieben<br />
Bei sonstigen Arbeitsstellen und Anlagen außerhalb eines Betriebes wurden ca. 13.800 Dienstgeschäfte durchgeführt.<br />
Hierzu zählen z. B. Baustellen, Heimarbeitsstätten, private Haushalte ohne Arbeitnehmer, Anlagen nach<br />
Bundes-Immissionsschutzgesetz, überwachungsbedürftige Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung und<br />
Spreng stofflager. Letztere drei sind unter dem Begriff „Anlagen“ zusammengefasst.<br />
Den Schwerpunkt der Dienstgeschäfte außerhalb von Betrieben bildeten im Berichtsjahr wiederum mit 51 % die<br />
Dienstgeschäfte auf Baustellen. Auf Heimarbeitsstätten entfielen 14 % der Dienstgeschäfte außerhalb von Betrieben,<br />
dies bedeutet eine geringfügige Steigerung von 1 % gegenüber dem Vorjahr. Dienstgeschäfte in Anlagen<br />
schlagen mit 5 % und Dienstgeschäfte in privaten Haushalten ohne Arbeitnehmer mit 4 % zu Buche, was den<br />
Zahlen des Vorjahres entspricht. Die Dienstgeschäfte auf Ausstellungsständen, Straßenfahrzeugen und Märkten<br />
von Volksfesten sind gegenüber dem vorigen Jahr von 25 % auf 26 % gestiegen.<br />
Dienstgeschäfte in sonstigen Arbeitsstellen und Anlagen (außerhalb von Betrieben)<br />
Übrige<br />
26 %<br />
Private Haushalte<br />
(ohne Arbeitnehmer)<br />
4 %<br />
Baustellen<br />
51 %<br />
Heimarbeitsstätten<br />
14 %<br />
Anlagen<br />
5 %<br />
12
Darüber hinaus fanden ca. 2.700 sonstige Dienstgeschäfte, wie z. B. Besprechungen, Vorträge, Vorlesungen,<br />
statt, die sich keinem Betrieb oder sonstigen Arbeitsstellen und Anlagen außerhalb von Betrieben zuordnen lassen.<br />
Die Zahl dieser Dienstgeschäfte, die überwiegend nicht dem Kerngeschäft der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> zuzurechnen<br />
sind, hat sich gegenüber dem Vorjahr stabilisiert.<br />
Sachgebietsbezogene Tätigkeiten im Außendienst<br />
Bei der integrativen Aufgabenwahrnehmung hat die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> bei ca. 39.500 Dienstgeschäften im Außendienst<br />
(innerhalb und außerhalb von Betrieben) insgesamt 80.584 fachtechnische Besichtigungen und Prüfungen<br />
vorgenommen. Diese Überprüfungen verteilten sich wie folgt auf die Arbeitsbereiche der <strong>Gewerbeaufsicht</strong>: 62 %<br />
auf den technischen Arbeitsschutz, 30 % auf den Umweltschutz, 6 % auf den sozialen Arbeitsschutz und 2 % auf<br />
die Marktüberwachung. Obwohl es sich um eine reine Zählstatistik handelt, die nur tendenziell mit den jeweiligen<br />
Zeitanteilen für die Dienstgeschäfte korreliert, die landesweit nicht erfasst werden, ist der Anstieg des Anteils des<br />
technischen Arbeitsschutzes von 58 % auf 62 % auffällig.<br />
Verteilung der Tätigkeiten im Außendienst<br />
ALLGEMEINES<br />
Umweltschutz<br />
30 %<br />
Technischer<br />
Arbeitsschutz<br />
62 %<br />
Sozialer Arbeitsschutz<br />
6 %<br />
Verbraucherschutz u.<br />
Produktsicherheit<br />
2 %<br />
Die Überprüfungen im Bereich des technischen Arbeitsschutzes, des sozialen Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes<br />
unterteilen sich im Einzelnen wie in den folgenden drei Diagrammen dargestellt.<br />
Besichtigungen/Inspektionen im Technischen Arbeitsschutz<br />
Explosionsgefährliche Stoffe<br />
4 %<br />
Gefahrstoffe<br />
11 %<br />
Strahlenschutz<br />
2 %<br />
Arbeitsschutzorganisation<br />
15 %<br />
Überwachungsbedürftige<br />
Anlagen<br />
10 %<br />
Arbeitsmittel<br />
24 %<br />
Arbeitsplätze, Arbeitsstätten,<br />
Ergonomie<br />
34 %<br />
13
Besichtigungen/Inspektionen im Sozialen Arbeitsschutz<br />
Heimarbeitsschutz<br />
37 %<br />
Arbeitszeit<br />
27 %<br />
Sozialvorschriften im<br />
Straßenverkehr<br />
14 %<br />
Mutterschutz<br />
18 %<br />
Kinder- und<br />
Jugendarbeitsschutz<br />
4 %<br />
Besichtigungen/Inspektionen im Umweltschutz<br />
Umgang mit<br />
wassergefährdenden Stoffen<br />
15 %<br />
Bauleitplanung<br />
4 % Anlagensicherheit<br />
7 %<br />
Anlagenbezogene<br />
Luftreinhaltung<br />
16 %<br />
Abwasseranlagen<br />
12 %<br />
Gebiets-, produktbezogene<br />
Luftreinhaltung<br />
7 %<br />
Produktverantwortung/<br />
Entsorgungsverfahren<br />
5 %<br />
Abfallwirtschaft<br />
8 %<br />
Elektromagnetische Felder,<br />
Licht, Wärme<br />
1 %<br />
Lärm/Erschütterungen<br />
24 %<br />
14
2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN<br />
Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie <strong>2009</strong><br />
Am 30. Juli <strong>2009</strong> hatten das Umweltministerium und das Ministerium für Arbeit und Soziales <strong>Baden</strong>-Württemberg<br />
die „Vereinbarung über das Zusammenwirken der staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder und der<br />
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung“ im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie<br />
(GDA) unterzeichnet. Mit der gemeinsamen landesbezogenen Stelle (GLS) Südwest der Deutschen Gesetzlichen<br />
Unfallversicherung (DGUV) wurde eine Auftaktveranstaltung zur GDA in <strong>Baden</strong>-Württemberg für die Bediensteten<br />
der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> und die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften und Unfallkasse am 9. Dezember<br />
<strong>2009</strong> durchgeführt. Themen waren die Entstehung der GDA und die im Jahr <strong>2009</strong> gestarteten GDA-Arbeitsprogramme<br />
der Kategorie I, nämlich:<br />
– Sicherheit- und Gesundheitsschutz bei der Zeitarbeit,<br />
– Gesund und erfolgreich arbeiten im Büro,<br />
– Gesundheitsschutz bei Feuchtarbeit und bei Tätigkeiten mit hautschädigenden Stoffen.<br />
Die GDA-Arbeitsprogramme sehen Überprüfungen in Betrieben nach bundesweit einheitlichen Erhebungsbögen<br />
vor. Zur Unterstützung dieser Aufsichtstätigkeiten hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr beschlossen,<br />
im Informationssystem Wasser, Immissionsschutz, Boden, Abfall, Arbeitsschutz (WIBAS) die Fachanwendung<br />
„Arbeits- und Immissionsschutz“ um die Funktionalität GDA zu erweitern. Ziel war, die Erhebungsbögen<br />
für die GDA-Arbeitsprogramme betriebsbezogen zur Verfügung zu stellen, um damit auch die Dokumentation für<br />
die Evaluation zu erleichtern. Die Daten in WIBAS werden in den lokalen Datenbanken der Aufsichtsbehörden<br />
gespeichert und entsprechend der Arbeitsweise in WIBAS am Ende des Monats in eine zentrale Refe renz datenbank<br />
bei der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) übertragen. Diese Vorgehensweise<br />
hat den weiteren Vorteil, dass nur eine Datenschnittstelle für den vorgesehenen Export der Evaluationsdaten an<br />
die Zentrale Auswertestelle der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz (NAK) entsteht.<br />
Im ersten Quartal 2010 waren erste Anpassungsarbeiten in WIBAS fertiggestellt und die erweiterte Fachanwendung<br />
wurde in den Dienststellen installiert. Es wurden Anwenderschulungen durchgeführt, damit die Bediensteten<br />
zeitnah nach der Installation der Fachanwendung die erweiterte Funktionalität an ihrem Arbeitsplatz nutzen<br />
konn ten. Nach diesen vorbereitenden Arbeiten wurden die Regierungspräsidien und somit auch die unteren Verwaltungsbehörden<br />
der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> gebeten, mit den Erhebungen für die drei GDA-Arbeitsprogramme zu<br />
beginnen. Für die weiteren Arbeitsprogramme der Kategorie I, nämlich:<br />
– Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Bau- und Montagearbeiten,<br />
– Sicher fahren und transportieren (innerbetrieblich und öffentlich)<br />
wurde den Dienststellen im August 2010 eine zweite Anpassung der Fachanwendung übergeben.<br />
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN<br />
Im Rahmen der GDA sind Daten auszutauschen. Dies betrifft die Evaluation der erhobenen Daten und den Austausch<br />
von Informationen über geplante und erfolgte Betriebsbesichtigungen. Wie die anderen Länder hat <strong>Baden</strong>-Württemberg<br />
im Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) mitgeteilt, mit 10 Prozent<br />
des im Arbeitsschutz beschäftigten Personals an GDA-Arbeitsprogrammen teilzunehmen. Um die Ziele der GDA<br />
– Verringerung von Anzahl und Schwere von Arbeitsunfällen und Muskel-Skeletterkrankungen sowie Hauterkrankungen<br />
– zu erreichen, wurde in Anwenderschulungen die Vorgehensweise für die GDA-Arbeitsprogramme vermittelt.<br />
Dabei wurde darauf hingewiesen, auch kleine und mittlere Betriebe im Rahmen der GDA zu überprüfen.<br />
Es ist naheliegend, dass dabei Folgearbeiten entstehen werden. Für die Zielerreichung ist wichtig, dass die GDA<br />
bei den Betrieben ankommt. Was die Anzahl der angedachten Erhebungen betrifft, müssen erst Erfahrungen gesammelt<br />
werden.<br />
Am 25. März 2010 haben das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und das Ministerium für Arbeit<br />
und Sozialordnung, Familien und Senioren <strong>Baden</strong>-Württemberg mit der GLS Südwest die „Umsetzungsvereinbarung<br />
über die Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Arbeitsschutzstrategie umzusetzen Arbeitsprogramme“<br />
abgeschlossen. Kernpunkt ist, die im LASI zugesagte Beteiligung an GDA-Arbeitsprogrammen abzubilden.<br />
Die GDA-Arbeitsprogramme der Kategorie I mit verbindlicher, bundesweit einheitlicher Umsetzung wurden in die<br />
Liste der fachlich wichtigen Themen der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> für 2010 aufgenommen. Die bisherigen Aufgabenschwerpunkte<br />
wie „Sicherheit auf Baustellen“ und „Umgang mit Chemikalien in Galvaniken“ werden unter dem<br />
15
Dach der GDA weitergeführt. Neu ist bei der GDA die Verwendung von bundeseinheitlichen Erhebungsbögen<br />
und die Dokumentation, um die vorgeschriebene Evaluation durchführen zu können und der zugehörige Austausch<br />
der Daten.<br />
GDA – Sensibilisierung zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz in Schulen<br />
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) umfasst zusätzlich fünf Arbeitsprogramme der Kategorie<br />
II. Die Beteiligung an diesen stimmen die Länder und die gemeinsamen landesbezogenen Stellen untereinander<br />
ab. Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr <strong>Baden</strong>-Württemberg ist in der Arbeitsgruppe und in<br />
der Arbeitsprogrammleitung des Programms „Sicherheit und Gesundheitsschutz in Schulen“ vertreten. In der Arbeitsgruppe<br />
wirken staatliche Behörden und Unfallkassen, aber auch andere Partner mit. Die nationale Arbeitsschutzkonferenz<br />
(NAK) hat auf ihrer Sitzung am 12. November <strong>2009</strong> beschlossen, dass die allgemeinbildenden<br />
Schulen im Mittelpunkt des Arbeitsprogramms stehen. Die notwendigen Anpassungen am Projektplan wurden in<br />
die Wege geleitet, Maßnahmenpakte sind in Ausarbeitung. Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien<br />
und Senioren <strong>Baden</strong>-Württemberg ist in der Arbeitsgruppe zu den übrigen Arbeitsprogrammen der Kate -<br />
gorie II vertreten.<br />
Novellierung der Gefahrstoffverordnung<br />
Mit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung wird auf Änderungen im europäischen Chemikalienrecht reagiert.<br />
Der Änderungsbedarf ergibt sich aufgrund der EG-REACH-Verordnung (Nr. 1907/2006) mit Regelungen<br />
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien sowie der EG-CLP-Verordnung (Nr.<br />
1272/2008) mit Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.<br />
Die erforderlichen Änderungen aufgrund der REACH-Verordnung betreffen insbesondere die „Herstellungs- und<br />
Verwendungsverbote“ der Gefahrstoffverordnung, die zukünftig weitgehend durch den Anhang XVII der REACH-<br />
Verordnung mit seinen EU-weit rechtsverbindlichen Beschränkungen ersetzt wird. Im entsprechend reduzierten<br />
neuen Anhang II der Gefahrstoffverordnung sind dann nur noch rein nationale und bei der EG bereits notifizierte<br />
Einträge enthalten wie z. B. zu Asbest.<br />
Umfangreicher sind die Auswirkungen der EG-CLP-Verordnung. Sie macht eine Anpassung der Gefahrstoffverordnung<br />
bezüglich der Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung erforderlich. Wegen der bis<br />
zum 1. Juli 2015 reichenden EU-Übergangsregelungen wird die Gefahrstoffverordnung deshalb so umgestaltet,<br />
dass sie bis zum Ablauf aller Übergangsfristen eine praktikable Rechtsgrundlage sowohl für das alte als auch für<br />
das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem bildet. Dazu wird sie weiter auf die Einstufung nach dem alten<br />
EU-System gründen, die Anwendung des neuen Systems zugleich aber zulassen und seine Einführung erleichtern.<br />
Die alten Regelungen sollen mit einer weiteren Änderungsverordnung zum 1. Juli 2015 vollständig gestrichen<br />
werden.<br />
Die mit der EG-CLP-Verordnung vorgenommenen umfangreichen Änderungen im EG-Einstufungs- und Kennzeich<br />
nungssystem sind jedoch nicht kompatibel mit dem kennzeichnungsbezogenen Ansatz des derzeitigen<br />
Schutz stufenkonzeptes. Daher muss die bisherige strikte Kopplung der Schutzstufen an die Kennzeichnung aufgegeben<br />
und die Schutzmaßnahmenpakete entsprechend angepasst werden. Eine Entkopplung der Schutzmaßnahmenpakete<br />
von der Kennzeichnung mit dem „Totenkopf-Symbol“ ist gleichzeitig auch Voraussetzung für die<br />
Umsetzung des vom Ausschuss für Gefahrstoffe erarbeiteten Risikobewertungskonzeptes für krebserzeugende<br />
Stoffe, das derzeit praktisch erprobt wird und, sofern es sich bewährt, später in die Gefahrstoffverordnung übernommen<br />
werden soll. Die beabsichtigte Umstellung wird durch die nun geplanten Änderungen der Verordnung<br />
vorbereitet.<br />
Die Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und organischen<br />
Peroxyden waren bisher im Sprengstoffgesetz und in den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften geregelt.<br />
Diese Regelungen sollen als Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zukünftig in die GefStoffV überführt und in deren<br />
Anhang sowie in Technischen Regeln konkretisiert werden.<br />
16
REACH – Teilnahme an der Überwachungsaktion REACH-EN-FORCE 1<br />
Am 1. Juni 2007 trat die europäische Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung<br />
chemischer Stoffe (REACH) in Kraft. Durch diese Verordnung werden die zuvor geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen<br />
für chemische Stoffe in den Mitgliedstaaten der EU, den EWR- und EFTA-Staaten gestrafft und verbessert.<br />
Der Industrie wird hierbei eine größere Verantwortung auferlegt.<br />
Primäre Ziele von REACH sind:<br />
– Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt,<br />
– Gewährleistung des freien Verkehrs von chemischen Stoffen als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen<br />
im EU-Binnenmarkt,<br />
– Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit.<br />
Um eine möglichst weitgehende Harmonisierung in der Durchsetzung von REACH zu erzielen, werden koordinierte<br />
Überwachungsprojekte innerhalb der Mitgliedstaaten der EU, der EWR- und EFTA-Staaten durchgeführt.<br />
Von November <strong>2009</strong> bis Mitte Januar 2010 beteiligte sich <strong>Baden</strong>-Württemberg am ersten europäischen Überwachungsprojekt<br />
(REACH-EN-Force 1) zur REACH-Verordnung, an dem insgesamt 25 Staaten beteiligt waren.<br />
Anhand eines EU-weit einheitlichen Fragebogens erfolgten Überprüfungen in 61 Unternehmen aus unterschiedlichen<br />
Branchen. Der Schwerpunkt lag auf der Überprüfung der Registrierungspflichten durch den Hersteller bzw.<br />
Importeur, sowie auf der Einhaltung bestimmter formaler Vorgaben für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern.<br />
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AKTUELLE ENTWICKLUNGEN<br />
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Branchen der überprüften Betriebe<br />
Rolle der Betriebe nach REACH<br />
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Betriebe, die vorregistriert haben<br />
Anzahl der vorregistrierten Stoffe in den überprüften Betrieben<br />
17
Verstöße und behördliche Maßnahmen<br />
Verstöße bei der Überprüfung der Sicherheitsdatenblätter<br />
Erfreulich ist, dass keine Verstöße gegen die Registrierungspflichten festgestellt wurden; alle in Frage kommenden<br />
überprüften Betriebe hatten ihre Stoffe fristgerecht vorregistriert. Dies ist nicht zuletzt auf die umfangreiche Aufklä<br />
rungsarbeit im Vorfeld durch die einschlägigen Wirtschaftsorganisationen, aber auch durch die Behörden zurückzuführen.<br />
Insbesondere das gemeinsame Netzwerk REACH@<strong>Baden</strong>-Württemberg (www.reach.baden-wuerttemberg.de)<br />
hat hier hilfreiche Dienste geleistet.<br />
Bedenklich ist allerdings der relativ hohe Anteil an rein formalen Mängeln bei der Überprüfung der Sicherheitsdatenblätter.<br />
Da dies das zentrale Element der Informationsweitergabe in der Lieferkette ist, kann dies nicht zufriedenstellen.<br />
Hier sind die Firmen gefordert, an einer Verbesserung der Situation zu arbeiten. Dies betrifft auch<br />
die innerbetriebliche Kommunikation, etwa an der Schnittstelle Einkauf/REACH-Verantwortlichkeit, die in einigen<br />
Fällen nicht oder nur ungenügend vorhanden war.<br />
Ansonsten waren die Erfahrungen mit der Aktion durchweg positiv. Es zeigte sich, dass die überwiegende Mehrheit<br />
der Firmen gut über die Registrierungsanforderungen und die Möglichkeit der Vorregistrierung informiert<br />
war. Tendenziell war festzustellen, dass die meisten Firmen vorsorglich mehr Stoffe vorregistriert haben, als sie<br />
letztlich wirklich registrieren wollen und müssen. Die Überwachungsaktion wird im Jahr 2010 weitergeführt.<br />
Die bisherigen Erkenntnisse auf EU-Ebene sind in einer Pressemitteilung der Europäischen Chemikalienagentur<br />
(ECHA) unter der Adresse:<br />
http://www.ust.is/media/ljosmyndir/REACH/Nidurstodur_REF1.pdf<br />
zusammengefasst.<br />
Leitfaden zur neuen Maschinenrichtlinie<br />
Für die EU-Maschinenrichtlinie ist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr <strong>Baden</strong>-Württemberg der<br />
vom Bundesrat benannte Vertreter der Länder und nimmt an den Sitzungen des Europäischen Maschinenausschusses<br />
und der entsprechenden Arbeitsgruppe der europäischen Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten (ADCO<br />
Machinery) teil. Weiterhin hat das Ministerium in einer Ratsarbeitsgruppe zur Erarbeitung eines europäischen<br />
Leitfadens zur Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mitgewirkt. Die Arbeiten wurden inzwischen<br />
abgeschlossen.<br />
Unter dem Link:<br />
http://ec.europa.eu/enteRegierungspräsidiumrise/sectors/mechanical/machinery/index_de.htm<br />
kann die zweite Auflage des Leitfadens zur neuen Maschinenrichtlinie über die Internetseite der Kommission abgerufen<br />
werden.<br />
Erfassung von Energiesparlampen<br />
Energiesparlampen können einen Beitrag zur Senkung des Energieverbrauchs leisten. Sie wandeln elektrischen<br />
Strom effizienter in Licht um als herkömmliche Glühbirnen. Daher haben die EU-Mitgliedstaaten im Dezember<br />
2008 beschlossen, die ineffiziente Glühbirne ab September <strong>2009</strong> schrittweise europaweit aus dem Handel zu<br />
nehmen. Energiesparlampen unterliegen den beiden europäischen Richtlinien zu Elektro- und Elektronikaltgeräten<br />
18
(Richtlinie 2002/95/EG und Richtlinie 2002/96/EG), die Rücknahme, Recycling und Beschränkung der Verwendung<br />
von gefährlichen Stoffen in solchen Geräten regeln.<br />
Seit März 2006 dürfen Energiesparlampen nicht mehr mit dem Hausmüll entsorgt werden. Sie müssen stattdessen<br />
in den von den Kommunen eingerichteten Sammelstellen abgegeben werden. Zahlreiche Kommunen entsprechen<br />
dem Wunsch ihrer Einwohner und schaffen auch in Zusammenarbeit mit dem Handel ein deutlich verbessertes<br />
Angebot an Rücknahmestellen für gebrauchte Energiesparlampen. Problematisch aus Sicht des Umweltund<br />
Gesundheitsschutzes ist der Gehalt an Quecksilber in Energiesparlampen. Quecksilber kann bei unsachgemäßer<br />
Verwendung Mensch und Umwelt schädigen. Beim Einsatz von Energiesparlampen sind deshalb, insbesondere<br />
in Innenräumen, besondere Anforderungen zu beachten, nämlich:<br />
Nach Gefahrstoffrecht und Gefahrgutrecht<br />
Unbeschädigte Energiesparlampen gelten nicht als Gefahrstoff i. S. der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Im<br />
Hinblick auf das mögliche Gefährdungspotenzial beim Umgang mit zerbrochenen bzw. beschädigten Energiesparlampen<br />
sind im gewerblichen Bereich die Bestimmungen der GefStoffV, insbesondere § 7 (Gefährdungsbeurteilung<br />
durch den Arbeitgeber) und § 14 (Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten), zu beachten. Unbeschadet<br />
dessen werden für einen sicheren Umgang mit alten Energiesparlampen folgende Hinweise gegeben:<br />
– Es wird die Verwendung geeigneter Sammelbehälter (Kartons und ggf. besonders geschützte Rungenpaletten<br />
oder Gitterboxen) empfohlen, um Energiesparlampen ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und ggf.<br />
zu transportieren. Für den Umgang mit geborstenen Energiesparlampen und deren Aufbewahrung sollten Vorkehrungen<br />
und geeignete Sammelbehältnisse (z. B. durch Bereitstellung von Kunststofffässern mit Spannringdeckel)<br />
bereit gehalten werden.<br />
– Alle Behältnisse sollten eindeutig und gut lesbar gekennzeichnet werden. Kunden sollten, sofern Sammelbehälter<br />
in Geschäftsräumen für jedermann zugänglich aufgestellt sind, auf einen behutsamen Einwurf der Energiesparlampen<br />
in die Behälter hingewiesen werden. Vorzugsweise sollte die Beschickung der Behälter daher ausschließlich<br />
durch eigenes Personal erfolgen.<br />
Zusätzliche Hinweise für den Umgang mit Glasbruch sind abrufbar auf der Internetseite des Umweltbundesamts<br />
unter der Adresse:<br />
http://www.umweltbundesamt.de/energie/licht/hgf.htm<br />
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN<br />
Energiesparlampen gelten jedoch beim Transport nicht als Gefahrgut i. S. der gefahrgutrechtlichen Vorschriften.<br />
Für die Arbeitssicherheit<br />
Selbstverständlich sind die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen beim Einsatz von Energiesparlampen zu beachten.<br />
Die Verpflichtung zur Bestellung von Fachkräften, insbesondere Fachkräften für Arbeitssicherheit, richtet<br />
sich nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und ist durch die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte<br />
für Arbeitssicherheit“ (BGV A2) der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft näher konkretisiert. Der Umfang<br />
der Betreuung richtet sich nach der jeweiligen Betriebsgröße und Gefährdungslage im Betrieb. Der Arbeitgeber<br />
ist jedoch bereits aufgrund seiner allgemein bestehenden Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern gehalten,<br />
diese im Hinblick auf mögliche Gefahren im Zusammenhang mit der Entgegennahme, Lagerung und ggf.<br />
dem Transport von alten Energiesparlampen angemessen zu unterrichten und ggf. geeignete Schutzmaßnahmen<br />
anzuweisen sowie angemessene organisatorische Vorkehrungen zu treffen.<br />
Über die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wacht neben den staatlichen und unfallversicherungsrechtlichen<br />
Institutionen gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfasssungsgesetz außerdem der Betriebsrat. Bei<br />
der betrieblichen Umsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sind insbesondere die Regelungen des § 9<br />
Arbeitssicherheitsgesetz zur Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit dem Betriebsrat sowie das<br />
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz zu beachten.<br />
19
3. TÄTIGKEITSBERICHTE<br />
3.1 Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Gesundheitsschutz<br />
Arbeitsschutzgesetz<br />
Sicherheit auf Baustellen<br />
Fachlich wichtiges Thema für die Aufsicht im Arbeitsschutz war weiterhin die Sicherheit auf Baustellen. Bei Überprüfungen<br />
wurden wieder die bekannten Verstöße festgestellt, zum Beispiel beim Verbauen von Gräben und Gruben,<br />
beim Aufbau von Gerüsten und beim Transport. Aber auch der nicht fachgerechte Umgang mit persönlichen<br />
Schutzausrüstungen, fehlende Gefährdungsbeurteilungen und die nicht bestimmungsgemäße Benutzung von<br />
Maschinen waren zu beanstanden. In der Folge ereigneten sich zahlreiche Unfälle mit schweren Verletzungen<br />
und Tod von Beschäftigten. Neben Mängeln bei der Organisation des Arbeitsschutzes war festzustellen, dass zunehmend<br />
Einzelarbeitsplätze anzutreffen waren. Diese selbständigen Unternehmer ohne Beschäftigte meinen<br />
manchmal, die Vorschriften des Arbeitsschutzes würden für sie nicht gelten. Das ist allerdings ein Irrtum: Auch<br />
selbstständige Unternehmer haben Schutzvorschriften im Arbeitsschutz einzuhalten! In diesen Fällen weist die <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />
regelmäßig auf den Regelungsumfang des Arbeitsschutzgesetzes und der Baustellenverordnung sowie<br />
auf die Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft hin. Deren Unfallverhütungsvorschriften hat der Versicherte<br />
zu beachten.<br />
In ihrem Arbeitsschutzziel „Verringerung von Häufigkeit und Schwere von Arbeitsunfällen“ im Handlungsfeld<br />
„Bau- und Montage“ haben die Träger der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) dieses<br />
Schwer punktthema aufgegriffen. Das fachlich wichtige Thema „Sicherheit auf Baustellen“ und die Zielsetzung der<br />
GDA werden damit zusammengeführt.<br />
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr<br />
Schwerer Arbeitsunfall durch umstürzenden Autokran<br />
Bei einem noch im Rohbau befindlichen Neubau ereignete sich ein schwerer Arbeitsunfall. Eine Dachdeckerfirma<br />
war damit beschäftigt, Vorarbeiten zur Abdichtung des Flachdaches durchzuführen. Für den Transport der benötigten<br />
Materialien auf das Dach wurde ein Autokran verwendet. Der Autokran war längsseits des Rohbaus aufgestellt,<br />
der Kranausleger komplett ausgefahren. Am Haken des Auslegers hingen sechs bis sieben Rollen Bitumenbahnen<br />
mit einer Masse von ca. 180 kg, die auf dem hinteren Flachdach abgesetzt werden sollten. Der<br />
Kran führer bediente den Autokran per Fernsteuerung vom Dach des Gebäudes aus. Ein weiterer Mitarbeiter im<br />
vorderen Bereich des Daches war damit beschäftigt, vorbereitende Arbeiten für die spätere Abdichtung des Daches<br />
auszuführen. Beim Schwenkvorgang des Kranes kippte das komplette Fahrzeug, der Mitarbeiter wurde vom<br />
Kranausleger getroffen und schwer verletzt.<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />
Vorderansicht Kranwagen<br />
Alle vier Hydraulikstützen des Kranes waren voll ausgefahren. Drei waren mit dafür zulässigen lastverteilenden<br />
Abstützplatten unterlegt, die vierte Stütze hinten rechts war jedoch im Auffüllbereich komplett eingesunken. Wie<br />
21
sich im Laufe der Ermittlungen herausstellte, wurde im Bereich der vierten Stütze ein auf der Baustelle vorhandener<br />
Kunststofffuß eines Bauzauns als Abstützplatte verwendet. Diese brach infolge der Lasteinwirkung des Kranauslegers<br />
plötzlich entzwei und führte so zum Umstürzen des gesamten Fahrzeugs.<br />
Gebrochener Kunststofffuß<br />
Der Führer des Kranwagens war entsprechend der Betriebsanleitung des Kranwagenherstellers und den daraus<br />
resultierenden Anforderungen aus der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber im Umgang mit dem Arbeitsmittel<br />
„Kranwagen“ unterwiesen. Der Vorgang wurde der Staatsanwaltschaft übergeben.<br />
Landratsamt Ostalbkreis<br />
Schwerer Baustellenunfall durch Absturz<br />
Bei Bauarbeiten im Zuge der Errichtung eines Schweinestalls ereignete sich ein schwerer Arbeitsunfall. Ein Hochbauunternehmen<br />
war mit Betonier- und Schalungsarbeiten bei Wandaufbauten beschäftigt. Die Arbeiten wurden<br />
aufgrund der Gefahr möglicher Entmischungsvorgänge, bedingt durch die Schlankheit der geschalten Wand, in<br />
zwei Betonierabschnitte aufgeteilt. Zum Zeitpunkt des Unfalls waren die Arbeitnehmer mit dem Betonieren des<br />
oberen Wandabschnittes auf einem Konsolgerüst tätig. Dabei stürzte ein mit Verdichtungsarbeiten Beschäftigter<br />
vom Gerüst und wurde vom Baustahl der Anschlussbewehrung am Oberschenkel aufgespießt. Zusätzlich zog er<br />
sich durch den Aufprall auf die Bodenplatte schwere Kopfverletzungen zu.<br />
Absturz von Gerüst auf die Bewehrung<br />
Der Arbeitsbereich war mit einem Gerüst einschließlich eines Seitenschutzes gesichert. Das verwendete Konsolgerüst<br />
war Bestandteil des Schalungssystems und wurde weitestgehend entsprechend der Aufbau- und Verwendungs<br />
anleitung des Herstellers errichtet.<br />
Die Ermittlungen ergaben allerdings, dass die Verdichtungsarbeiten mit dem Betonrüttler wegen der Höhe der<br />
Verschalung nur von einem Podest aus durchgeführt werden konnten. Als Podest wurde ein etwa 0,60 m hohes<br />
Dämmpaket zweckentfremdet. Eine Anpassung der Höhe des Seitenschutzes, wie es aufgrund der Arbeitsbedin-<br />
22
gungen erforderlich gewesen wäre, erfolgte nicht. Dieser grobe Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften wurde<br />
der Staatsanwaltschaft übergeben.<br />
Landratsamt Ostalbkreis<br />
Tödlicher Arbeitsunfall beim Bau eines Hochregallagers<br />
Beim Einbringen von Regalbediengeräten (RBG) in ein Hochregallager ereignete sich ein tödlicher Arbeitsunfall.<br />
Die Mitarbeiter der Herstellerfirma waren damit beschäftigt, mehrere RBG mit Hilfe eines Mobilkranes über eine<br />
Öffnung im Dach in das Hochregallager einzubringen. Die RBG wurden dabei in eine am Boden des Regallagers<br />
verlaufende Schiene – ähnlich einer Eisenbahnschiene – eingesetzt und anschließend am oberen Ende in<br />
die dortige, unter dem Hallendach verlaufende Schiene eingeführt.<br />
Da sich die Arbeiten in den Freitagabend hineingezogen und sich das Wetter zunehmend verschlechterte, kam<br />
vom Herstellerwerk die telefonische Anweisung, die RBG manuell unter Dach in einen gesicherten Bereich zu<br />
schieben, um die Geräte über das anstehende Wochenende vor Regen zu schützen. Beim Verschieben des dritten<br />
RBG stürzte die Hubbühne, die in ca. 2,3 m Höhe am Mast des RBG mittels eines Montagekeils fixiert war, in eine<br />
Gruppe von Arbeitern ab. Dadurch erlitt ein Monteur so schwere Verletzungen, dass er noch an der Unfallstelle<br />
verstarb, zwei weitere Monteure wurden schwer verletzt.<br />
Da am Unfalltag die Gründe, die zum Unfall geführt hatten, nicht mehr ermittelt werden konnten und weil aufgrund<br />
des Versagens von Bauteilen ein nicht kalkulierbares Sicherheitsrisiko am Bau bestand, wurde in Absprache<br />
mit der Polizei veranlasst, dass das gesamte Hochregallager bis zum Abschluss der Ermittlungen abgesperrt<br />
wird. Die späteren Ermittlungen ergaben, dass das Regalbediengerät (RBG) beim Verschieben auf ein Gerüstbodenelement<br />
aufgefahren war, das in ca. 30 m Höhe quer über die Fahrgasse im Regalsystem eingebracht war.<br />
Durch die Wucht des Aufpralls auf dieses Gerüstelement hob nach Zeugenaussagen das vordere Laufrad des<br />
Wagens von der Schiene ab und setzte anschließend in der zwangsläufigen Rückwärtsbewegung hart auf der<br />
Schiene auf. Durch den Aufprall und das Aufbäumen der Konstruktion geriet das gesamte RBG in Schwingungen,<br />
die sich bis zur Hubbühne ausbreiteten. Aufgrund der dynamischen, stoßartigen Belastung kam es zum Versagen<br />
des Sicherungskeiles und der U-förmigen Anschlusskonstruktion am Mast, was zum spontanen Absturz der<br />
Hubbühne geführt hat.<br />
Das Gerüstbodenelement wurde von der Firma eingebracht, welche die Sprinkleranlage installiert hatte. Nach<br />
dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) arbeiteten beide Gewerke parallel zueinander. Sowohl<br />
der Hersteller der RBG als auch der Lieferant der Sprinkleranlage waren über die Koordination informiert worden.<br />
Der Unfall ist auf eine Verkettung verschiedener Umstände zurückzuführen. Ein wesentlicher Beitrag dürfte<br />
der Anruf aus dem Herstellerwerk geleistet haben, mit der Aufforderung, die RGB in einen sicheren Bereich zu<br />
schieben ohne Kenntnis der genauen Situation vor Ort. Weitere Gründe sind aber auch in der hereinbrechenden<br />
Dämmerung, den schlechten Wetterverhältnissen, dem Zeitdruck, Mängeln in der Feinkoordination der Arbeitsabläufe<br />
und Gewerke, unzureichender Anweisung und Unterweisung der Mitarbeiter sowie in der falschen Einschätzungen<br />
der Gefährdung und in technischen Mängeln bzw. in fehlenden technischen Schutzmaßnahmen zu<br />
sehen.<br />
Vor Wiederaufnahme der Arbeiten waren folgende Maßnahmen zu ergreifen:<br />
– Anbringen formschlüssiger Sicherungen am Laufwagen,<br />
– Redundante Absicherung der Hubbühne (Kettenzug am Mast und Montagekeil),<br />
– Prüfen vor dem Verschieben des RGB, ob die Regalgasse frei ist,<br />
– Aktualisierung der Montageanweisung und der Gefährdungsbeurteilung,<br />
– Anlassbezogene Unterweisung anhand der überarbeiteten Montageanweisung.<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />
23
Sollzustand (Montagekeil am Mast eingehängt, trägt Hubbühne)<br />
Montagekeil mit deformiertem Haken<br />
Landratsamt Sigmaringen<br />
Betriebssicherheitsverordnung<br />
Verringerung des Gefährdungspotenzials an Aufzügen ohne Fahrkorbtür<br />
In <strong>Baden</strong>-Württemberg wurden bis zum Jahr 2007 ca. 7.500 Aufzüge ohne Fahrkorbabschlusstür betrieben.<br />
Aufgrund fehlender Fahrkorbabschlusstüren gab es immer wieder schwere, in Einzelfällen sogar tödliche Unfälle.<br />
Aus diesem Grund wurde dieses Thema im Jahr 2007 für die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> als fachlich wichtiges Thema benannt<br />
und eine landesweite Überwachungsaktion initiiert. Diese Aktion konnte in einigen Stadt- und Landkreisen<br />
bis Ende <strong>2009</strong> abgeschlossen werden, in anderen Stadt- oder Landkreisen wurden im Rahmen der Aktion bisher<br />
nicht vom Sachverständigen erfasste Aufzüge ohne Fahrkorbtüren ausfindig gemacht und in die Aktion mit einbezogen.<br />
Die Verzögerungen bei der Nachrüstung der Aufzüge ergaben sich aus den Lieferschwierigkeiten der<br />
Hersteller von Bauteilen oder Terminengpässen der eingeschalteten zugelassenen Überwachungsstellen, um die<br />
erforderliche sicherheitstechnische Bewertung zu erstellen.<br />
Als häufigste Maßnahme zur Nachrüstung dieser Anlagen wurde eine optoelektronische Schutzeinrichtung, z. B.<br />
ein Lichtgitter, eingebaut. Die aufwendigste und teuerste Maßnahme ist die Nachrüstung mit einer Fahrkorbtüre,<br />
der vorrangig größere Betriebe den Vorzug gaben.<br />
Die Erfahrung aus einem Regierungsbezirk, die sich auf die übrigen drei Regierungsbezirke übertragen lässt,<br />
zeigt folgende Verteilung bei den vom Betreiber ausgewählten und ergriffenen Maßnahmen:<br />
Obwohl dieses Schwerpunktthema Ende <strong>2009</strong> abgeschlossen wurde, wird dieses Thema die <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />
auch noch weiterhin beschäftigen.<br />
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr<br />
24
Anlagenkataster für überwachungsbedürftige Anlagen (ANKA) – Datenqualität<br />
<strong>Baden</strong>-Württemberg hat das Anlagenkataster (ANKA) mit der Verordnung der Landesregierung über zugelassene<br />
Überwachungsstellen (ZÜSVO) vom 18. Januar 2005 eingeführt und in einer Bekanntmachung des Umweltministeriums<br />
vom 28. September 2005 die zu speichernden anlagenspezifischen Daten bekannt gemacht. Das<br />
ANKA wird bei der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz <strong>Baden</strong>-Württemberg (LUBW) in<br />
Karlsruhe betrieben. Zum Start enthielt das ANKA keine Daten, erst seit dem Einstellen von Prüfungen durch die<br />
Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) wird der Datenbestand aufgebaut. Dieses Vorgehen bietet den Vorteil,<br />
dass nur aktuelle Informationen eingestellt werden. Die Konzeption zum ANKA sieht vor, dass grundsätzlich nur<br />
eine ZÜS Daten einstellen kann. Einzustellen sind die Daten nach Prüfungen i. S. v. §§ 14 u. 15 BetrSichV, die<br />
durch eine ZÜS durchzuführen sind (§ 3 Abs. 1 ZÜSVO). Prüfungen sind nicht einzustellen, wenn sie durch befähigte<br />
Personen durchgeführt werden dürfen, auch wenn diese Prüfungen durch Personal einer ZÜS durchgeführt<br />
wurden. Das bedeutet, dass zum Beispiel die meisten Prüfungen von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten<br />
Bereichen nicht in das ANKA eingestellt werden müssen.<br />
Derzeit sind im ANKA ca. 100.000 Datensätze von Anlagen (Aufzüge, Druckgeräte, Druckbehälteranlagen und Anlagen<br />
für brennbare Flüssigkeiten) registriert. Vor dem Hintergrund des freien Prüfmarktes und der damit verbundenen<br />
Wettbewerbssituation der zugelassenen Überwachungsstellen untereinander, steht mit ANKA eine leis tungsfähige Datenbank<br />
zur Verfügung, die Informationen über alle durch eine ZÜS zu prüfenden Anlagen bietet und die Möglichkeit<br />
eröffnet, Prüffristen überwachen zu können. Desweiteren können bei Schadensfällen vergleichbare Anlagen schnell<br />
ermittelt werden. Damit Recherchen im Anlagenkataster eine wirkliche Vollzugshilfe darstellen, ist die Qualität der eingegebenen<br />
Daten von hoher Bedeutung. Um die Datenqualität festzustellen, wurden im Berichtszeitraum landesweit<br />
ca. 500 Datensätze ausgewertet. Dabei wurde festgestellt, dass die von den zugelassenen Überwachungsstellen eingegebenen<br />
Daten nicht immer aktuell und vollständig sind. In mehreren Einzelfällen mussten diese aufgefordert werden,<br />
die Datenqualität zu verbessern. Ferner wurde die Wichtigkeit der Datenqualität in der Fachbeiratssitzung unter<br />
Vorsitz der LUBW mit allen an ANKA beteiligten zugelassenen Überwachungsstellen des Öfteren thematisiert. Eine<br />
Prioritätenliste zur Verbesserung des ANKA wurde erstellt, wichtige Verbesserungen sind bereits umgesetzt.<br />
Das Anlagenkataster ist ein gutes Hilfsmittel für die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> für die Überwachung von Prüffristen. In<br />
Scha densfällen hat es sich zum Auffinden vergleichbarer Anlagen bewährt. Das Kataster kann aber zum jetzigen<br />
Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Deshalb muss insbesondere auf die Verbesserung<br />
der Datenqualität besonderes Augenmerk gelegt werden.<br />
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr<br />
Benzindämpfe im Untergeschoss einer Tankstelle<br />
Die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> wurde von der Polizei benachrichtigt, dass an einer öffentlichen Tankstelle Benzindämpfe in<br />
das Untergeschoss eingedrungen seien. Beim Eintreffen der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> an der Tankstelle war diese bereits<br />
weiträumig abgesperrt und die örtliche Feuerwehr, unterstützt vom Gefahrstoffzug einer benachbarten Gemeinde,<br />
hatte das Untergeschoss des Tankstellengebäudes durchlüftet. Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre<br />
lag nach Aussage der Feuerwehr nicht mehr vor. Der Betreiber legte nach Eintreffen der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> die gesamte<br />
Tankstelle einschließlich „Tankshop“ freiwillig still.<br />
Die Feuerwehr untersuchte, auf welchem Weg die Benzindämpfe in das Untergeschoss gelangen konnten. Die<br />
Tankstelle war etwa sechs Monate vor dem Vorkommnis umgebaut worden und war vor der Inbetriebnahme von<br />
einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft worden. Dabei waren keine Mängel an den Tanks und<br />
den Strom- und Produktleitungen festgestellten worden. Auf Verlangen der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> zog der Betreiber eine<br />
andere ZÜS als Sachverständigen hinzu. Diese bestätigte zunächst, dass aufgrund der Sofortmaßnahmen der<br />
Feuerwehr keine akute Gefahr für Beschäftige oder Dritte mehr zu besorgen war.<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />
Die anschließende Untersuchung durch die ZÜS ergab, dass die Dichtung am Peilstab eines unterirdischen Lagerbehälters<br />
für Otto-Kraftstoff durch Alterung porös geworden war und somit beim Befüllen des Behälters zwei Tage<br />
zuvor Benzindämpfe in den Domschacht eindringen konnten. Gleichzeitig war die Abdichtung einer Kabeldurchführung<br />
an diesem Domschacht undicht. Über Leerrohre und einen nicht mit Sand verfüllten Kabelschacht<br />
konnten die Benzindämpfe in das Untergeschoss des Tankstellengebäudes eindringen.<br />
Die Abdichtung der Kabeldurchführung war laut Aussage der ZÜS mit einer geeigneten Dichtmasse ausgeführt<br />
und eine zerstörungsfreie Prüfung einer solchen Abdichtung nicht möglich. Da der Kabelschacht außerhalb des<br />
25
Wirkbereichs der Zapfeinrichtungen liegt, sieht das einschlägige technische Regelwerk (TRbF 40 – Tankstellen)<br />
keine zwingende Verpflichtung zur Verfüllung mit Sand vor. Als Abhilfemaßnahme wurde der betrieblich nicht<br />
mehr benötigte Peilstab dauerhaft verschlossen, die Kabeldurchführung neu abgedichtet und der Kabelschacht<br />
zusätzlich mit Sand verfüllt. Die nochmalige Prüfung durch die ZÜS bestätigte, dass die Tankstelle wieder in Betrieb<br />
genommen werden konnte.<br />
Fazit:<br />
– Bei der Überwachung von Tankstellen sollte darauf geachtet werden, ob betrieblich nicht mehr benötigte Öffnungen<br />
in Lagerbehältern dauerhaft technisch dicht verschlossen wurden.<br />
– Fraglich erscheint, wie geprüft werden kann, ob eine Kabeldurchführung aus einem Domschacht dauerhaft technisch<br />
dicht ist. Diese Fragestellung betrifft insbesondere die zugelassenen Überwachungsstellen.<br />
– Kann die Dichtheit solcher Kabeldurchführungen nicht sicher überprüft werden, sind ggf. Ersatzmaßnahmen<br />
erforderlich, im vorliegenden Fall das Verfüllen des über Leerrohre mit dem Domschacht verbundenen Kabelschachts<br />
mit Sand.<br />
Landratsamt Ravensburg<br />
Stilllegung einer Gesenkbiegepresse<br />
Bei der Revision eines metallverarbeitenden Betriebes zusammen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft wurden<br />
erhebliche Mängel im Bereich der Arbeitssicherheit festgestellt. Hierbei handelte es sich sowohl um organisatorische<br />
als auch um technische Mängel. Bei den technischen Anlagen wurden insbesondere fehlerhaft ausgeführte<br />
elektrische Installationen sowie fehlende Schutzeinrichtungen beanstandet. Außerdem war keine Sicherheitsfachkraft<br />
bestellt worden, eine Gefährdungsbeurteilung war nicht vorhanden, Betriebsanweisungen fehlten.<br />
Daraus folgt, es mangelte an der notwendigen Unterweisung der Mitarbeiter.<br />
Besonders gravierend waren die Mängel an einer Gesenkbiegepresse. Zum Zeitpunkt der Besichtigung war die<br />
Presse in Betrieb, der Schaltschrank stand offen und war teilweise nicht gesichert. Die Schutzschalter auf der<br />
Rückseite der Presse waren mittels zweier Metallstreifen überbrückt worden, sodass die Presse ohne entsprechende<br />
Schutzeinrichtung (z. B. Sicherheitsgitter), die das Hineingreifen in die Gefahrstellen verhindern soll, betrieben<br />
werden konnte. Eine Abschrankung zum Schutz der Arbeitnehmer war nicht vorhanden. Auch die elektrische Anlage<br />
war während des laufenden Betriebs der Presse nicht gegen elektrischen Schlag gesichert. Hinzu kam, dass<br />
die Presse in den letzten Jahren keiner wiederkehrenden Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen worden<br />
war. Daher bestand eine akute Gefahr für Leib und Leben der an dieser Presse beschäftigten Arbeitnehmer. Da<br />
die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung eines sicheren Betriebes nicht sofort umgesetzt werden konnten,<br />
wurde die sofortige Stilllegung der Anlage vor Ort angeordnet.<br />
Bereits zwei Wochen nach Stilllegung der Presse teilte der Arbeitgeber mit, dass die geforderten Maßnahmen<br />
umgesetzt worden seien. Offensichtlich war die Schutzeinrichtung seit der Beschaffung der Presse zwar in der<br />
Firma vorhanden, jedoch nie installiert worden. Nach Durchführung der Schutzmaßnahmen und einer erneuten<br />
Revision der Anlage wurde der Betrieb der Presse wieder frei gegeben.<br />
Absicherung des Gefahrenbereichs an der Rückseite der Gesenkbiegepresse<br />
Landratsamt Main-Tauber-Kreis<br />
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Arbeitsunfall an einer Ammoniakkälteanlage wegen Herstellerfehler<br />
Anfang <strong>2009</strong> wurde durch eine Herstellerfirma im Nebengebäude einer Brauerei eine Ammoniakkälteanlage aufgestellt.<br />
Beim Betrieb der Anlage stellten die Mitarbeiter der Brauerei einen erhöhten Ölverbrauch fest. Die Herstellerfirma<br />
überprüfte daraufhin die Anlage außerplanmäßig und bescheinigte deren ordnungsgemäßen Zustand.<br />
Nur drei Monate nach der erneuten Inbetriebnahme barst der Kompressor der neu beschafften Kälteanlage.<br />
Geplatzter Kompressor der Ammoniakkälteanlage<br />
Durch den entstanden Riss trat zuerst schwarzer Rauch aus, weshalb zwei Mitarbeiter einen Brand vermuteten.<br />
Sie betraten das Gebäude und erkannten, dass Öl aus der Anlage ausgetreten war und sich entzündet hatte.<br />
Gleichzeitig entwich auch weißer Ammoniakdampf. Dabei atmeten beide die giftigen Dämpfe ein. Sie entfernten<br />
sich sofort aus dem Gefahrenbereich und verständigten die Feuerwehr. Vorsorglich wurden beide Mitarbeiter ins<br />
Krankenhaus gebracht und konnten erst eine Woche später ihre Arbeit wieder aufnehmen.<br />
Bei der Schadensuntersuchung durch die Herstellerfirma wurde festgestellt, dass aufgrund von Ölmangel und<br />
dem dadurch bedingten Trockenlauf der Verdichter geborsten ist. Schuld an dem Ölmangel war eine unsachgemäß<br />
geschweißte und dadurch verstopfte Öldruckleitung sowie der nicht korrekt, zur Überwachung des Überdrucks<br />
angeschlossene Öldifferenzdruckschalter. Das Zusammentreffen dieser beiden Fehler hat dazu geführt,<br />
dass kein Alarm ausgelöst wurde und die Anlage nicht – wie eigentlich vorgesehen – automatisch abschaltete.<br />
Die weitere Unfalluntersuchung durch die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> ergab, dass die Herstellerfirma bei der Aufstellung<br />
der Anlage sicherheitsrelevante Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung nicht bzw. nicht ordnungsgemäß<br />
durchgeführt und nach dem Anschweißen der Steuerrohrleitung die Durchlässigkeit der Leitung nicht überprüft<br />
hat. Weiterhin fehlte der Abgleich der vorhandenen elektrischen Verdrahtung mit den elektrischen Bauplänen.<br />
Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen gegenüber der Herstellerfirma aufgenommen.<br />
Landratsamt Enzkreis<br />
Tödlicher Unfall bei der Benutzung einer Vakuumhebeeinrichtung<br />
Beim Anheben einer Edelstahlplatte ereignete sich in einem metallverarbeitenden Betrieb ein tödlicher Unfall. Mit<br />
Hilfe einer Vakuumhebeeinrichtung wollte der verunfallte Arbeitnehmer eine 375 kg schwere Edelstahlplatte mit<br />
den Abmessungen 2.500 mm x 1.250 mm x 15 mm von einem Gabelstapler auf den Tisch der Laserschneidmaschine<br />
heben. Der Verunfallte wurde mit dem Kopf und einer Hand zwischen der Stahlplatte und dem Aufgabetisch<br />
eingeklemmt aufgefunden. Es gab keine Zeugen des genauen Unfallgeschehens.<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />
Nach den Untersuchungen muss davon ausgegangen werden, dass die Platte von dem Verunfallten auf eine Höhe<br />
von ca. 170 cm angehoben wurde. Der Hauptschalter der Vakuumhebeeinrichtung war ausgeschaltet. Es wurde<br />
festgestellt, dass sich bei ausgeschalteter Einrichtung die Last bei Erreichen eines kritischen Unterdruckniveaus<br />
nach einer Wartezeit von ca. 2,5 min plötzlich und ohne Vorwarnung von den Vakuumsaugnäpfen der Hebeeinrichtung<br />
löst.<br />
Um ähnliche Arbeitsunfälle zukünftig zu verhindern, wurde von der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> veranlasst, in der mit der<br />
Vakuumhebeeinrichtung verbundenen Krananlage eine Höhenbegrenzung zu installieren. Die zu hebenden Las -<br />
27
ten dürfen nur noch wenige Zentimeter über den Aufgabetisch der Laserschneidemaschine gehoben werden. Des<br />
Weiteren sind sämtliche Arbeitsmittel, die zum Heben von Lasten dienen, vor dem Weiterbetrieb durch eine befähigte<br />
Person prüfen zu lassen.<br />
Der Unfallhergang legte den Schluss nahe, dass die Vakuumhebevorrichtung selbst nicht ausreichend sicher beschaffen<br />
ist. Die Anlage müsste so konstruiert sein, dass ein Signal- oder Alarmton ertönt, sobald ein Druckabfall<br />
im System auftritt, und diese Warnfunktion muss selbst bei abgeschaltetem Hauptschalter funktionieren. Außerdem<br />
sollte ein redundantes System vorhanden sein, das bei Beschädigung oder Abriss eines pneumatischen<br />
Schlauches oder einer Schlauchverbindung einen plötzlichen Druckabfall verhindert, der zu einem gefährlichen,<br />
sofortigen Lösen der Last führen würde.<br />
Vakuumhebeeinrichtung mit Säulenkran<br />
Landratsamt Schwäbisch Hall<br />
Unfall an einer Verpackungsmaschine<br />
An einer Fertigungslinie hatte der Einsteller die Verpackungsmaschine auf eine neue Kartonagengröße eingerichtet.<br />
Die Maschine erkennt die Anwesenheit von Kartons über vier Lichtschranken. Der Übergang der Verpackungsmaschine<br />
zur Kartonverschlussmaschine ist durch eine Abdeckung gesichert. Diese Abdeckung war jedoch bereits<br />
seit längerer Zeit entfernt worden, da es in letzter Zeit Störungen an der Verpackungsmaschine gegeben und der<br />
Einsteller so einen besseren Zugang ins Innere der Verpackungsmaschine hatte. Als er diesmal herbeigeholt wurde,<br />
öffnete er nicht die Zugangstür zur Verpackungsmaschine, wodurch über die Endschalter automatisch die Maschine<br />
abgeschaltet worden wäre, sondern versuchte wieder in den Ausgang der Verpackungsmaschine hi nein zukriechen<br />
und die Störung an einer Lichtschranke zu beheben. Er löste dadurch den Verpackungsvorgang aus und<br />
erlitt schwere Kopfverletzungen durch den herunterfahrenden Rahmen, der die Kartons fixiert.<br />
Als Sofortmaßnahme wurde die Abdeckung ordnungsgemäß am Ausgang der Verpackungsmaschine eingebaut.<br />
Bei einer weiteren Störung am nächsten Tag wurde festgestellt, dass ein Haarriss im dem zur Lichtschranke führenden<br />
Kabel diesen Wackelkontakt verursacht hatte. Als eine Maßnahme aufgrund des Unfalls wurde die Gefährdungsbeurteilung<br />
überarbeitet, insbesondere in den Teilen, die das Vorgehen bei Störungen, Wartung und<br />
Instandsetzung und die Sicherheitsmaßnahmen an den einzelnen Schnittstellen der Verpackungslinie betreffen.<br />
Die Firma führt nun regelmäßige Unterweisungen durch, wobei auch auf die gegenseitige Fürsorgepflicht der Beschäftigten<br />
eingegangen wird.<br />
Der Hersteller der Verpackungsmaschine liefert die Maschine auch mit einer Abdeckung aus, die schwerer zu<br />
entfernen ist. Von der Firma war jedoch aus Kostengründen die billigere Version gekauft worden. Die für den<br />
Hersteller der Maschine zuständige Behörde prüft, ob trotz der Zwangsabschaltung am Zugang eine Wiederanlaufsperre<br />
herstellerseitig vorzusehen ist.<br />
Regierungspräsidium Tübingen<br />
28
Überprüfung von Gasanlagen auf Märkten<br />
Im Landkreis wurden im Rahmen einer eigenen Schwerpunktaktion die Anforderungen an Gasanlagen von Verkaufsständen<br />
auf Märkten überprüft. Im Vorfeld der Aktion wurde den Veranstaltern der Märkte die Anforderungen<br />
an Flüssiggasanlagen mitgeteilt und ein Anforderungskatalog bekannt gegeben.<br />
Bei der Aktion wurden dennoch erhebliche Mängel festgestellt. Hauptmangel war die Verwendung von zu langen<br />
Versorgungsschläuchen ohne Rückschlagsicherungen zwischen Gasflasche und Verbrauchseinrichtung. Viele Aussteller<br />
waren mit ihren Fahrzeugen vor Ort, in denen in der Regel die Ersatzflaschen und die Heizgeräte transportiert<br />
und gelagert waren. Meist verfügten die Fahrzeuge über keine geeigneten Aufbewahrungsmöglichkeiten<br />
für die Gasflaschen. Die Betreiber der Stände wurden über die Mängel aufgeklärt, die Veranstalter informiert<br />
und die Mängelbeseitigung vor Ort angeordnet.<br />
Landratsamt Tuttlingen<br />
Gefahrstoffe<br />
Schwerpunktthema „Chemikalien in Galvaniken“<br />
Diese Schwerpunktaktion zum Einsatz von Gefahrstoffen in Galvanikbetrieben war auf zwei Jahre angelegt und<br />
wurde Anfang des Jahres 2010 abgeschlossen. Zu den kritisch unter die Lupe genommenen Einsatzstoffen zählen<br />
die als Hilfsstoffe bei der Verchromung eingesetzten perfluorierten Tenside (PFT), insbesondere das Perfluoroctansulfonat<br />
(PFOS). Diese Stoffe werden wegen ihrer speziellen Eigenschaft, neben Wasser auch Öle, Fette<br />
und andere Schmutzpartikel abzuweisen, außer in Galvaniken auch zur Imprägnierung in der Textil- und Papierindus<br />
trie eingesetzt sowie in Feuerlöschschäumen und als Hydraulikflüssigkeit verwendet.<br />
Alle perfluorierten Tenside (PFT) sind chemisch und thermisch hoch stabil. Sie können daher in der Natur nicht<br />
abgebaut werden und sind inzwischen weltweit in der Umwelt nachweisbar, auch in Deutschland zum Beispiel im<br />
Trinkwasser oder in der Muttermilch. Perfluorierte Tenside sind für Säugetiere toxisch und reichern sich zudem im<br />
Körper an, da sie nur langsam ausgeschieden werden. Sie gelten daher inzwischen als persistente organische<br />
Schadstoffe im Sinne des Stockholmer Übereinkommens. Zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt hat die Europäische<br />
Union das Inverkehrbringen und die Verwendung von Perfluoroctansulfonat (PFOS) mit der Richtlinie<br />
2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 auf bestimmte Anwendungen<br />
beschränkt. Soweit der Einsatz in Galvaniken noch zulässig ist, sind die Emissionen durch den Einsatz der<br />
besten verfügbaren Technologien auf ein Mindestmaß zu reduzieren.<br />
Bei dieser Aktion wurden landesweit 361 Galvaniken überprüft. Die Aktion zeigte, dass in knapp 12 % der überprüften<br />
Betriebe Perfluoroctansulfonat (PFOS) und in 6 % der Betriebe andere perfluorierte Tenside (PFT) eingesetzt<br />
werden bzw. wurden. In allen Betrieben, die PFOS verwenden, wurden Maßnahmen zur Emissionsminderung<br />
zumindest teilweise durchgeführt, bei 42 % der Betriebe wurden die Emissionen durch den Einsatz der bestverfügbaren<br />
Techniken auf ein Minimum begrenzt. In etlichen Galvaniken wird inzwischen anstelle von PFOS ein<br />
teilfluoriertes Ersatzprodukt eingesetzt. Von den 6 % der Betrieben, die andere perfluorierte Tenside einsetzen,<br />
haben inzwischen 14 % PFT durch ein anderes Produkt ersetzt, 68 % Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt.<br />
Allerdings zeigte die Aktion auch, dass 18 % der Betriebe, die andere PFT außer PFOS einsetzen, bisher<br />
noch keine Maßnahmen zur Emissionsminderung durchgeführt hatten. Diese Betriebe wurden aufgefordert, solche<br />
Maßnahmen zu treffen.<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />
Neben dem Einsatz von PFT wurden die nach der Gefahrstoffverordnung notwendige Gefährdungsbeurteilung<br />
und die im Betrieb ergriffenen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen überprüft und hinsichtlich ihrer<br />
Qualität bewertet. Dabei zeigte sich durchaus noch ein gewisses Umsetzungsdefizit bei der Erfüllung der gefahrstoffrechtlichen<br />
Pflichten. Im Einzelnen ergab sich folgendes Bild:<br />
29
Qualität der Gefährdungsbeurteilungen<br />
Qualität der ergriffenen Schutzmaßnahmen<br />
Von den 361 überprüften Galvanikbetrieben unterliegen ca. 16 % dem Geltungsbereich der Störfall-Verordnung.<br />
In diesen Betrieben werden Chrom-IV-Verbindungen, Nickelverbindungen oder andere nach der Störfall-Verordnung<br />
relevante Verbindungen eingesetzt. Von diesen Betrieben hatten 68 % die Grundpflichten umzusetzen, die<br />
übrigen 32 % zusätzlich die erweiterten Verpflichtungen der Störfall-Verordnung einzuhalten. Allerdings musste<br />
auch festgestellt werden, dass 5 % dieser Betriebe über kein Sicherheitskonzept verfügten.<br />
Ein weiterer Punkt, der im Rahmen der Schwerpunktaktion betrachtet wurde, war die REACH-Verordnung, deren<br />
erste inhaltliche Anforderungen in den Durchführungszeitraum der Schwerpunktaktion fielen. Es zeigte sich, dass<br />
knapp 10 % der Galvanikbetriebe Stoffe in Mengen von größer/gleich einer Jahrestonne entweder (in geringem<br />
Umfang) selbst herstellen oder aus dem Nicht-EU-Ausland importieren. Diese Betriebe fallen somit unter die Re -<br />
gis trierungspflichten der REACH-Verordnung. Dank der bei der Aktion geleisteten Aufklärungsarbeit konnte erreicht<br />
werden, dass alle Stoffe (etwa 150) vorregistriert wurden. Damit ist sichergestellt, dass die Betriebe weiterhin<br />
ohne Unterbrechung auf die für den Betrieb ihrer Anlagen notwendigen Chemikalien zurückgreifen können.<br />
Die Erkenntnisse haben einmal mehr gezeigt, dass nicht nur Chemikalien herstellende Betriebe, sondern auch Firmen,<br />
die diese Chemikalien lediglich verwenden, massiv von den Registrierungsanforderungen der REACH-Verordnung<br />
betroffen sein können.<br />
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr<br />
Chlorgasunfall in einem Hallenbad<br />
Eine Chlorüberdosierung im Innenbecken eines Bades führte bei einigen Badegästen und Beschäftigten zu mittelschweren<br />
Atemwegsreizungen, insgesamt 14 Personen mussten sich einer ärztlichen Kontrolle unterziehen.<br />
Vorausgegangen war am Vortag eine betriebsübliche Reinigung des Beckenumgangs. Um das Reinigungswasser<br />
und die bei der Reinigung eingesetzten Reinigungsmittel nicht in den Badewasserkreislauf gelangen zu lassen,<br />
wird vom Reinigungspersonal der normale Badewasserkreislauf mit entsprechenden Schaltern, welche auschließlich<br />
dem Personal zugänglich sind, unterbrochen. Nach der Reinigung der Beckenumgänge erfolgte durch das<br />
Reinigungspersonal jedoch keine Wiedereinschaltung des Badewasserkreislaufs. Der Badewasserkreislauf blieb<br />
bis zum Betriebsbeginn am nächsten Morgen stillgesetzt.<br />
Das Badewasser wird mit einer Vollvakuumchlordosieranlage desinfiziert. Dabei wird ein Teilstrom des Reinwassers,<br />
welches in das Badebecken fließt, mit einer Druckerhöhungspumpe und über einen Injektor mit Chlor angereichert.<br />
Die Druckerhöhungspumpe ist mit der Badewasserkreislaufpumpe über Schütz und Relais elektrisch fest<br />
verdrahtet, d. h. beim Abschalten der Umwälzpumpe wird auch die Druckerhöhungspumpe abgeschaltet. Zusätzlich<br />
befindet sich im Reinwasserstrom ein Durchflussmesser, der beim Ausbleiben des Durchflusses ebenfalls die<br />
Druckerhöhungspumpe automatisch abschaltet.<br />
Ursächlich für die fehlerhafte Überdosierung mit Chlor war ein Defekt in der elektronischen Schaltung von Umwälzpumpe<br />
und Druckerhöhungspumpe und ein zeitgleicher Ausfall des Durchflussmesswertaufnehmers. Dadurch<br />
erfolgte mit dem Ausschalten der Umwälzpumpe keine Stillsetzung der Druckerhöhungspumpe und über Nacht<br />
wurde weiterhin Chlor in die stehende Wassersäule der Reinwasserleitung injiziert. Das mit einer erhöhten Chlor-<br />
30
konzentration angereicherte Wasser wurde am nächsten Tag mit dem Wiedereinschalten der Badewasserumwälzung<br />
über die Reinwassereinströmdüsen in das Innenbecken abgegeben.<br />
Zwischenzeitlich wurden sämtliche Wasserkonditionierungssysteme von der Wartungsfirma auf ihre einwandfreie<br />
Funktion überprüft und die für das Schadensereignis ursächlichen Bauelemente ausgetauscht. Die Chlorgasanlage<br />
wird regelmäßig jährlich durch eine Wartungsfirma geprüft. Dabei wurden laut Prüfbuch keine Mängel festgestellt,<br />
Verstöße gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften konnten bei der Vorortkontrolle ebenfalls nicht festgestellt<br />
werden. Aufgrund des Unfalls hat zudem ein Sachverständiger für Bädertechnik die Wasseraufbereitungsanlage<br />
sicherheitstechnisch überprüft und keine prinzipiellen Mängel an der Anlage festgestellt, die eine Wiederholung<br />
eines solchen Unfallhergangs befürchten lassen.<br />
Landratsamt Biberach<br />
Sprengstoffgesetz<br />
Abbrennen eines Großfeuerwerks von einem Hubschrauber aus<br />
Im Rahmen eines überregional stattfindenden Feuerwerkfestivals sollte ein Teil des Großfeuerwerks von einem<br />
Hubschrauber aus abgebrannt werden. Dieses Verfahren kam bereits bei anderen Festivals zur Anwendung und<br />
stellt erhöhte Anforderungen an die Gerätetechnik und Qualifikation der verantwortlichen Personen, insbesondere<br />
an Pilot und Feuerwerker.<br />
Auch der Prüfumfang hinsichtlich der sicheren Durchführung des Feuerwerkes nahm zu, weil er neben sprengstoffrechtlichen<br />
insbesondere auch luftfahrtrechtliche Belange zum Inhalt hatte. Die Beurteilung hinsichtlich der erforderlichen<br />
Sicherheitsmaßnahmen für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 4 (F4)<br />
erfolgte auf Grundlage einer gleichnamigen Empfehlung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung<br />
(BAM), die in <strong>Baden</strong>-Württemberg per Erlass des Umweltministeriums vom 16. November 2006 verbindlich eingeführt<br />
wurde. Für den geplanten horizontalen Abschuss der pyrotechnischen Gegenstände am Helikopter sieht<br />
die Empfehlung der BAM jedoch eine Einzelfallbetrachtung vor.<br />
Daher wurde die BAM vom Feuerwerker mit der Überprüfung und Bestimmung von Schutzabständen beauftragt.<br />
Das Gutachten der BAM kam zu dem Ergebnis, dass die ausgestoßenen Effekte der römischen Lichter und Feuertöpfe<br />
durch die Wirkung der Rotorblätter des Hubschraubers unmittelbar nach dem Austritt nach unten gedrückt<br />
werden. Dies hat zur Folge, dass ballistische Betrachtungen zur Flugbahn der Effekte vernachlässigbar sind. Somit<br />
entspricht der horizontale Schutzabstand zum Hubschrauber den Vorgaben der Empfehlung, welche für die<br />
beantragten Feuerwerkskörper einen Abstand von 30 bzw. 50 Meter vorgibt. Als vertikaler Abstand zum Hubschrauber<br />
(Flughöhe) ist mindestens der doppelte Schutzabstand gemäß dieser Empfehlung einzuhalten. Die Einhaltung<br />
dieser Vorgaben führte im Ergebnis zu einem gelungenen und sicheren Ablauf des Feuerwerkes.<br />
Landratsamt Esslingen<br />
Gefahrstoff-Fund mit überraschendem Ausgang<br />
Die örtlich zuständige Polizeistation erhielt einen Hinweis, dass in einer Privatwohnung merkwürdige Chemikalien<br />
gesehen wurden. Die Polizei ging der Sache nach und fand neben ungewöhnlichen Mengen von Aceton,<br />
Schwefelsäure, Dichlormethan und anderen Gefahrstoffen auch einen Laborarbeitsplatz mit Absaugung. Die Gefahr<br />
für die Mitbewohner war für die Polizei nicht abschätzbar, sodass sie in Amtshilfe die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> zur<br />
Beurteilung heranzog.<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />
Die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> fand in einem kleinen Abstellraum, der vom Balkon der Wohnung zugänglich war, 30 Liter<br />
Aceton, 25 Liter Schwefelsäure und 62 Liter Dichlormethan. Die Chemikalien waren weder gegen Auslaufen gesichert<br />
noch waren irgendwelche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen. Deshalb bestand akute Gefahr, dass<br />
andere Bewohner des Hauses oder Passanten auf der Straße im Schadensfall ernsthaft verletzt werden könnten.<br />
Außerdem legte die Kombination Privatwohnung – Labor – Chemikalienlager den Verdacht einer Straftat nahe.<br />
Das Landratsamt erklärte die Stoffe zum Zwangsabfall und veranlasste den Besitzer, die sofortige Abholung der<br />
Stoffe durch einen Entsorgungsfachbetrieb in die Wege zu leiten.<br />
31
Die Auswertung der geordneten Auflistung der vorgefundenen Gefahrstoffe ermöglichte es, gezielt im Internet zu<br />
recherchieren, um den Bestimmungszweck der Stoffe zu ermitteln. Das Ergebnis war so überraschend, dass noch<br />
in der Nacht die Polizei verständigt wurde und eine Festnahme des Verdächtigen empfohlen wurde. Die gefundenen<br />
Stoffe sind Grundbausteine, um APEX, einen hochbrisanten Sprengstoff, herzustellen.<br />
Die Polizei hatte nach dem Abtransport der Gefahrstoffe das Gebäude bis in die Kellerräume durchsucht und<br />
kein Oxidationsmittel gefunden, das jedoch unbedingt zur Herstellung dieses Sprengstoffes notwendig wäre. Deshalb<br />
kam sie zum Schluss, dass Polizei und Landratsamt durch ihren Einsatz überraschend ein Labor für synthetische<br />
Drogen ausgehoben hatten.<br />
Landratsamt Rems-Murr-Kreis<br />
Biostoffverordnung<br />
Sortierung von Restmüll- und Wertstoffbehältern zur Reduktion des Abfallvolumens als Dienstleis tung<br />
Zur Reduktion des Abfallvolumens bei Müllerzeugern (Firmen und Wohnanlagen) bieten Dienstleistungsunternehmen<br />
an, beim Müllerzeuger die Inhalte der Restmüllbehälter an den Müllbehälterstandorten händisch nachzusortieren.<br />
Dabei sichten und trennen sie vor Ort den Müll und korrigieren deren Fehlbefüllung. Die Beschäftigten<br />
dieser Firmen verrichten diese Tätigkeiten arbeitstäglich an wechselnden Einsatzorten und in Vollzeit.<br />
Nach § 10 Abs. 1 der Biostoffverordnung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherheit<br />
und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und<br />
nach den sonstigen Vorschriften dieser Verordnung einschließlich deren Anhängen zu treffen. Dabei sind die<br />
vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im<br />
Bundesarbeitsblatt bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Sie müssen nicht berücksichtigt<br />
werden, wenn gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden; dies ist auf Verlangen der Behörde im Einzelfall<br />
nachzuweisen.<br />
Im Bereich des manuellen Sortierens von Abfällen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber<br />
(Dienstleister) zunächst die Technische Regel Biostoffverordnung (TRBA) 214 zu beachten. Nach der TRBA<br />
214 für Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der Abfallwirtschaft ist das manuelle Sortieren<br />
von Abfällen, auch als Dienstleistung zur Reduktion des Abfallvolumens, allerdings nur in Ausnahmefällen als<br />
kurzzeitige und vereinzelte Maßnahme zulässig. Dabei muss das Schutzniveau der TRBA 214 sichergestellt sein.<br />
Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass eine längerfristige bzw. regelmäßige Tätigkeit dieser Art verboten<br />
wäre. Eine solche berufsbeschränkende Regelung könnte aufgrund des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 des<br />
Grundgesetzes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bzw. durch eine Rechtsverordnung erfolgen. Dies<br />
bedeutet, dass im Falle eines längerfristigen bzw. regelmäßigen Einsatzes eines Arbeitnehmers für die manuelle<br />
Sortierung von Abfällen der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers besondere Bedeutung zukommt. Der<br />
TRBA 214 kommt insoweit eine gewisse Indizwirkung zu, d. h. ihre Anforderungen sind bei einer über eine kurzzeitige<br />
und vereinzelte Maßnahme hinausgehenden Beschäftigung als Mindestanforderungen zu verstehen. Es ist<br />
auch vorstellbar, dass – vom Einzelfall abhängig – auch über die TRBA 214 hinausgehende Schutzmaßnahmen<br />
getroffen werden müssen, um ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen.<br />
Aufgabe der zuständigen Arbeitsschutzbehörden ist es, sich von einem Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung<br />
vorlegen zu lassen und zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung für die Beschäftigten besteht und welche<br />
Maßnahmen der Arbeitgeber ergriffen hat, um eine Gesundheitsgefährdung zu verhindern. Sollten die getroffenen<br />
Maßnahmen unzureichend sein, hat die Behörde die Möglichkeit einzugreifen und Nachbesserungen zu fordern.<br />
Im Arbeitsschutz hat der Unternehmer in Vorleistung zu treten: Er muss mögliche Gefährdungen vor dem<br />
Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers „abprüfen“ und geeignete Schutzmaßnahmen treffen.<br />
Die Gefährdungsbeurteilung ist von den Arbeitsschutzbehörden vor allem im Hinblick auf die besonderen Risiken<br />
der manuellen Abfallsortierung zu prüfen. Die Dienstleister in diesem Bereich sollten auf die Regelungen der<br />
TRBA 214 hingewiesen werden und sie sollten aufgefordert werden zu erläutern, mit welchen Maßnahmen – in<br />
Anlehnung an die TRBA 214 – das entsprechende Schutzniveau erreicht wird.<br />
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr/Landeshauptstadt Stuttgart<br />
32
Strahlenschutz<br />
Allgemeine Angaben<br />
Von den Regierungspräsidien wurden in <strong>2009</strong> folgende Anzahl von Genehmigungen nach der Strahlenschutzverordnung<br />
erteilt:<br />
Genehmigungen Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Summe<br />
Zum Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 7) 57 62 37 14 170<br />
Zur Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 16) 0 3 3 3 9<br />
Zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen 6 3 0 14 23<br />
zur Erzeugung ionisierender Strahlen (§ 11)<br />
Zur Tätigkeit in fremden Anlagen 22 35 7 9 73<br />
oder Einrichtungen (§ 15)<br />
Genehmigungsbedürftiger Zusatz 0 0 0 0 0<br />
radioaktiver Stoffe (§ 106)<br />
Insgesamt erteilte Genehmigungen 275<br />
Nach der Röntgenverordnung wurden von den Regierungspräsidien in <strong>2009</strong> folgende Anlagen genehmigt bzw.<br />
Anzeigen bestätigt:<br />
Betrieb von Röntgeneinrichtungen:<br />
Zum Stichtag 31. Dezember <strong>2009</strong> werden in <strong>Baden</strong>-Württemberg insgesamt 26.492 Röntgeneinrichtungen und<br />
Störstrahler betrieben:<br />
Betrieb von Röntgeneinrichtungen:<br />
insgesamt<br />
darunter Medizin<br />
Genehmigung nach § 3 576 434<br />
Anzeige nach § 4 Abs.1 1.553 1.489<br />
Änderungsanzeige nach § 4 Abs. 5 177 175<br />
Betrieb von Störstrahlern:<br />
Genehmigungen nach § 5 Abs. 1 12 –<br />
insgesamt Humanmedizin Zahnmedizin Tiermedizin<br />
Genehmigung nach § 3 5.806 1.515 1.795 437<br />
Anzeige nach § 4 Abs.1 20.248 6.047 11.736 680<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />
Betrieb von Störstrahlern:<br />
Genehmigungen nach § 5 Abs. 1 438 – – –<br />
Strahlenschutz außerhalb kerntechnischer Anlagen<br />
Genehmigung einer Schwerionentherapie-Anlage<br />
Am 2. November <strong>2009</strong> ist das Heidelberger Ionenstrahl-Therapiezentrum (HIT) durch den damaligen badenwürttembergischen<br />
Ministerpräsidenten Günther Oettinger feierlich eröffnet worden.<br />
33
Einweihung im Schaltraum des HIT<br />
Mit der Inbetriebnahme des Heidelberger Ionenstrahl-Therapiezentrum HIT sollen bei der Behandlung von Krebspatienten<br />
bessere Ergebnisse erreicht werden. Im Vergleich zu der konventionellen Strahlentherapie mit Photonen<br />
und Elektronen wird am HIT mit Protonen und Schwerionen (Kohlenstoff-, Sauerstoff-, Heliumionen) bestrahlt. Bestimmte<br />
Krebsarten, wie zum Beispiel Hirntumore und Speicheldrüsentumore, können zukünftig tumorspezifischer<br />
als bisher behandelt und das den Tumor umgebende, gesunde Gewebe optimal geschont werden. Das HIT ist außerdem<br />
weltweit die erste Schwerionentherapie-Anlage, die mit dem intensitätsmodulierten Rasterscan-Verfahren<br />
ausgestattet ist. Dabei handelt es sich um ein außerordentlich präzises Bestrahlungsverfahren, welches eine dreidimensionale<br />
Bestrahlung von Tumoren ermöglicht.<br />
Die Anlage ist an der Klinik für Radioonkologie und Strahlentherapie am Universitätsklinikum Heidelberg angesiedelt<br />
und grenzt in direkter Nachbarschaft an die Kopfklinik mit ihren konventionellen Strahlentherapiemethoden<br />
an. Das HIT erstreckt sich über eine Fläche von 5.027 m 2 und ist in einem dreigeschossigen Neubau untergebracht,<br />
wovon sich zwei Ebenen unter Erdgeschossniveau befinden. Im unterirdischen Bestrahlungsbereich sind<br />
Ionenquelle, Linearbeschleuniger und Teilchenbeschleuniger (Synchrotron) hintereinander angeordnet. Hier wird<br />
der Partikelstrahl erzeugt.<br />
Übersicht über die Anlage<br />
Blick auf das Synchrotron<br />
Direkt angeschlossen ist der höchste Raum des Bestrahlungsbereichs. Er erstreckt sich über alle drei Ebenen und<br />
ist mit einem markanten Kupferdach bedeckt. Dort befindet sich die Schwerionen-Gantry mit einem Gewicht von<br />
670 Tonnen und einem Durchmesser von 13 Metern. Die Schwerionen-Gantry ist die weltweit erste drehbare Bestrahlungsquelle,<br />
die 360 Grad um den Patienten rotiert, sodass der Tumor von allen Richtungen aus bestrahlt<br />
werden kann.<br />
34
Blick auf die Gantry während der Bauphase<br />
Die Schwerionen-Gantry soll 2010 den medizinischen Betrieb aufnehmen. Daran angrenzend sind drei Bestrahlungsplätze<br />
(2 Horizontalstrahlplätze und 1 Gantrystrahlplatz) angeordnet. Die Räume des Bestrahlungsbereichs<br />
werden von bis zu 2,50 m dicken Wänden und Decken aus Stahlbeton begrenzt. Die Gesamtkosten von 119<br />
Millionen Euro wurden je zur Hälfte vom Universitätsklinikum Heidelberg und vom Bund aufgebracht.<br />
Horizontalstrahlplatz<br />
Patient bei der Vorbereitung<br />
Der Bestrahlung des ersten Patienten am 15. November <strong>2009</strong> in Heidelberg ging eine lange Planungsphase voraus.<br />
Von 1997 bis 2008 fand bei der Gesellschaft für Schwerionenforschung (GSI) in Darmstadt ein Pilotprojekt<br />
für die Bestrahlung von Tumoren mit Ionen statt. Dabei wurden über 300 Patienten mit bestimmten Tumoren im<br />
Kopf- und Halsbereich erfolgreich bestrahlt. Aus diesem Pilotprojekt heraus ist das HIT entstanden. Die Baugenehmigung<br />
nach § 58 Landesbauordnung wurde am 9. August 2002 und die Genehmigung zur Errichtung des<br />
Schwerionenbeschleunigers nach § 11 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung vom Regierungspräsidium Karlsruhe am<br />
18. Dezember 2002 erteilt. Der Baubeginn datiert auf den 10. November 2003 und das Richtfest wurde am 20.<br />
Juni 2005 gefeiert. Montagebeginn der Beschleunigerkomponenten war im Oktober 2005. Die Aufnahme des<br />
Strahlbetriebes erfolgte in mehreren Betriebs- und Genehmigungsabschnitten. Der komplette technische Betrieb<br />
wurde am 18. Dezember 2008 genehmigt und der Patientenbetrieb für den ersten Bestrahlungsplatz am 31. Oktober<br />
<strong>2009</strong>. Die Genehmigung für den Gantrystrahlplatz ist für das Jahr 2010 geplant.<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />
Am Heidelberger Ionenstrahl-Therapiezentrum sollen zukünftig bis zu 1.300 Patienten pro Jahr behandelt werden.<br />
Regierungspräsidium Karlsruhe<br />
Radiometrische Messeinheit bei Messeinsatz durch Straßenwalze überfahren<br />
Im Bereich Tief- und Straßenbau hat sich der Einsatz von Troxlersonden zur Dichtemessung bewährt. Diese radiometrische<br />
Prüfmethode wird als zerstörungsfreie Qualitätssicherung bei der Verdichtungskontrolle von Asphaltbelägen<br />
eingesetzt. Das tragbare Messgerät enthält eine nach § 7 StrlSchV genehmigungspflichtige, umschlossene<br />
Cäsium-137-Strahlenquelle mit einer Aktivität von 300 Megabecquerel, welche von einer Abschirmung umgeben<br />
35
ist. Diese Messung erfordert zwischen dem Walzenfahrer, der die Asphaltschichten aufbringt, und dem Fachkundigen,<br />
der das Messgerät bedient, ein hohes Maß an Koordination und Präzision.<br />
Im aktuellen Fall wurde bei Asphaltarbeiten auf einer Bundesstraße von einem Walzenfahrer die für die Messung<br />
bereitstehende Troxlersonde übersehen und überrollt. Hierbei wurde das Gehäuse durch das äußere Walzenteil<br />
zerstört. Ein Mitarbeiter beförderte die Troxlersonde mit dem Fuß an den Straßenrand. Bei den durchgeführten<br />
Messungen wurde keine Erhöhung der Dosisleistung festgestellt, was vermuten ließ, dass die Cäsiumquelle in den<br />
Resten des Gehäuseoberteils nicht zerstört worden war. Dies wurde durch Kontaminationskontrollen (Wischtests)<br />
am Unfallort bestätigt. Die Bergung der zerstörten Troxlersonde erfolgte unter aufsichtlicher Kontrolle durch den<br />
Genehmigungsinhaber.<br />
Die von einen Sachverständigen nach § 66 Abs. 4 StrlSchV durchgeführte Prüfung bestätigte die Unversehrtheit<br />
der Cs-137-Quelle. Die Quelle war dicht und die Umgebung kontaminationsfrei geblieben. Die Bewertung des<br />
besonderen Vorkommnisses ergab, dass der Einsatz einer Troxlersonde nur unter erhöhter Aufmerksamkeit aller<br />
Beteiligter vor Ort erfolgen kann. Der Genehmigungsinhaber und Strahlenschutzverantwortliche wurden verpflichtet,<br />
Unfallszenarien zu entwickeln und die betroffenen Mitarbeiter entsprechend zu schulen.<br />
Freigelegte Strahlereinheit<br />
Troxlersonde im Transportbehältnis<br />
zerstörtes Gehäuse der Troxlersonde<br />
Regierungspräsidium Freiburg<br />
36
3.2 Marktüberwachung<br />
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />
Marktüberwachung in <strong>Baden</strong>-Württemberg<br />
Von den Marktüberwachungsbehörden in <strong>Baden</strong> Württemberg sind im Jahr <strong>2009</strong> auf der Grundlage des Geräte-<br />
und Produktsicherheitsgesetzes insgesamt 3.012 Produkte überprüft worden. Im Rahmen der aktiven und reaktiven<br />
Marktüberwachung wurden insbesondere technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte überprüft,<br />
bei denen Informationen über Sicherheitsmängel vorlagen.<br />
Vor Ort können von den Marktüberwachungsbehörden meist nur formale und einfachere Prüfungen durchgeführt<br />
werden. Labormäßige Überprüfungen werden in der Regel in der Geräteuntersuchungsstelle bei der Landesanstalt<br />
für Umwelt, Messungen und Naturschutz <strong>Baden</strong>-Württemberg für die Marktüberwachungsbehörden des Landes<br />
durchgeführt. Im Jahr <strong>2009</strong> wurden dort insgesamt 115 Produkte, davon 89 im Rahmen der aktiven und 26<br />
im Bereich der reaktiven Marktüberwachung, überprüft. Zusätzlich wurde von der Geräteuntersuchungsstelle in<br />
16 Fällen zu speziellen sicherheitstechnischen Fragestellungen Stellung genommen. Von den labormäßig untersuchten<br />
Produkten waren lediglich 10 % ohne Mängel. Bei 90 % der untersuchten Produkte wurden formale und<br />
sicherheitstechnische Mängel festgestellt.<br />
Geprüft wurden u. a. Maschinen und elektrische Produkte wie z. B. Kompressoren, Küchenmaschinen, Toaster,<br />
Heizlüfter, Tischgrills, Leuchten, Nachtlichter, Mehrfachsteckdosen sowie typische Verbraucherprodukte wie Spannungsprüfer,<br />
Multimeter und Elektro-Schockprodukte und Kinderspielzeug wie Kunststoffspielzeug, Kinderherde,<br />
Spielplatzgeräte.<br />
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr<br />
Aktive Marktüberwachung<br />
Die Aktionen der Bundesländer zur aktiven Marktüberwachung wurden auf nationaler Ebene im Arbeitsausschuss<br />
Marktüberwachung abgestimmt. <strong>Baden</strong>-Württemberg überprüfte im Berichtsjahr <strong>2009</strong> schwerpunktmäßig<br />
u. a. Kompressoren, Küchenmaschinen, Steckerleuchten und Kunststoffspielzeug.<br />
Elektrische Steckerleuchten<br />
Das Regierungspräsidium Tübingen ließ 18 verschiedene Steckerleuchten (Steckernachtlichter) sicherheitstechnisch<br />
überprüfen. Bei 14 Produkten ergaben sich mittelschwere bis schwere Mängel. Sicherheitstechnisch zu beanstanden<br />
waren im Wesentlichen abnehmbare Gehäuse, leicht zerbrechliche Gehäuse und spielzeugähnliches<br />
Aussehen. Hat ein Nachtlicht zum Beispiel die Form einer Ente, ist damit zu rechnen, dass ein Kind das Nachtlicht<br />
in Wasser taucht und anschließend in die Steckdose steckt. Ein so ausgelöster elektrischer Schlag hätte fatale<br />
Folgen. Ein abnehmbares oder beschädigtes Gehäuse macht elektrisch aktive Teile zugänglich und birgt – sowohl<br />
für Erwachsene als auch für Kinder – die Gefahr eines elektrischen Schlages. Das Inverkehrbringen solcher Produkte<br />
wurde untersagt.<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />
37
Bei den anderen mit Mängeln behafteten Produkten wurden in Abhängigkeit des festgestellten Risikos die nach<br />
dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.<br />
Regierungspräsidium Tübingen<br />
Schwerpunkte in der Tätigkeit eines Marktüberwachungsreferates<br />
Die Überwachungsschwerpunkte des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Rahmen der aktiven Marktüberwachung<br />
im Jahr <strong>2009</strong> ergeben folgendes Bild:<br />
Produktgruppe<br />
Anzahl überprüfter<br />
Produkte<br />
davon vertiefte<br />
Überprüfung<br />
durch LUBW<br />
Bemerkung<br />
Motorbetriebene Haushaltsgeräte<br />
mit Misch-, Rühr- und Schneid -<br />
werken/Mixer<br />
15 15<br />
Kompressoren – 50 Liter 10 10 Zusätzliche Schweiß- und Druckprüfung<br />
durch die MPA Stuttgart<br />
Spielzeug aus Kunststoffen und<br />
Gummi sowie Fahrzeuge für<br />
Kinder<br />
245 16 Prüfung und Probenahme in<br />
Amtshilfe<br />
Spielplatzgeräte 3 3 Kurzfristige Aktion nach Auftrag<br />
des UVM<br />
Summe 273 44<br />
Regierungspräsidium Karlsruhe<br />
Kompressoren<br />
Im Rahmen der Jahresaktion „Kompressoren“ wurde die Materialprüfungsanstalt (MPA) an der Universität Stuttgart<br />
mit den vorgesehenen Druckprüfungen betraut. Dies war erforderlich, da die Geräteuntersuchungsstelle<br />
(GUS) an der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz <strong>Baden</strong>-Württemberg nicht über die hierfür<br />
notwendigen Prüfmöglichkeiten verfügt. Zusätzlich erfolgten durch die GUS Prüfungen hinsichtlich mechanischer/<br />
elektrischer Sicherheitsaspekte der Kompressoren. Prüfplan und Details der Beauftragung und des Ablaufs wurden<br />
zunächst mit der MPA und der GUS abgestimmt. Im Unterschied zu einer ähnlichen, im Jahr 2004 durch ein<br />
<strong>Gewerbeaufsicht</strong>samt durchgeführten Aktion standen dieses Mal Kompressoren mit einem Volumen von 50 Liter<br />
im Focus.<br />
38
Gegenstand der externen Prüfung durch die MPA war die Röntgenprüfung der Behälterlängsnaht, eine Funktionsprüfung<br />
der Sicherheitsventile sowie eine Druckprüfung unter den Bedingungen des Anhangs 1 der Richtlinie<br />
87/404/EWG für einfache Druckbehälter (5-facher Betriebsdruck bei –10°C).<br />
Aus dem bereits vorliegenden Teilbericht der MPA geht hervor, dass im Rahmen der Aktion „Kompressoren“<br />
zwar teilweise Fertigungsmängel festgestellt werden konnten, sich daraus aber voraussichtlich keine wesentlichen<br />
sicherheitstechnischen Mängel ableiten lassen. Die abschließende Bewertung des Regierungspräsidiums steht<br />
noch aus.<br />
Im Zuge der Aktion „Kompressoren“ haben sich bei der praktischen Durchführung mehrere Problembereiche herauskristallisiert.<br />
Bei 50 l-Kompressoren handelt es sich um Produkte, die bezüglich Größe und Preis deutlich über<br />
dem Durchschnitt der Produktgruppen lagen, die bisher im Rahmen von Schwerpunktaktionen des Regierungsprä<br />
sidiums bearbeitet wurden. Größe und Gewicht der Produkte erforderten schon bei der Probenahme einen erhöhten<br />
planerischen und logistischen Aufwand, da z. B. ein normaler Pkw zum Transport nicht ausreichte und die<br />
Probenahme von einer Person allein nicht zu bewerkstelligen war. Die Probenahme gestaltete sich im Baumarktbereich<br />
relativ problemlos. Hier bewegte sich die Preisspanne der Produkte im Bereich von 180 – 300 €. Wegen der<br />
auf wenige Anbieter eingeschränkten Angebotspalette in Baumärkten musste die Probenahme für den angestrebten<br />
Prüfmusterumfang auf Fach- und Einzelhandelsgeschäfte ausgedehnt werden. Bei Produktpreisen bis ca.<br />
1.000 € war dort jedoch nur eine sehr geringe Akzeptanz für die kostenfreie Probenahme anzutreffen. Hier<br />
konnte eine Probenahme oft erst nach intensiver Information über die gesetzlichen Grundlagen der Marktüberwachung<br />
und nach mehrfachen Nachfragen vorgenommen werden. Teilweise wurde eine Probenahme auch erst<br />
gestattet, nachdem der Produkthersteller die Bereitschaft gezeigt hatte, die Kosten für den Händler zu übernehmen<br />
bzw. ein weiteres Produkt bereitzustellen. In einem Fall wurde die Probenahme faktisch verweigert. Das daraufhin<br />
eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde nach der ersten Anhörung aufgrund der schwierigen<br />
Ermittlungslage jedoch nicht weiter verfolgt.<br />
Weiterhin stellt sich bei Produkten dieser Größe das Problem der Zwischenlagerung bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens.<br />
Insgesamt wurden bei dieser Aktion aufgrund der geschilderten Besonderheiten trotz der<br />
zahlenmäßig relativ geringen Prüfmusterzahl nicht unerheblich Personalressourcen gebunden.<br />
Regierungspräsidium Karlsruhe<br />
Spielplatzgeräte<br />
Die Überprüfungsaktion von Spielplatzgeräten ging auf eine Verbraucherbeschwerde zurück. Die Beschwerde<br />
beinhaltete Hinweise auf sicherheitstechnische Mängel bei bestimmten Spielplatzgeräten. Die auf öffentlichen<br />
Spielplätzen aufgestellten Geräte wurden vor Ort gemeinsam mit der Geräteuntersuchungsstelle der Landesanstalt<br />
für Umwelt, Messungen und Naturschutz <strong>Baden</strong>-Württemberg (GUS) einer entsprechenden Teilprüfung hinsichtlich<br />
möglicher Absturzgefahren unterzogen.<br />
Bei der Aktion „Spielplatzgeräte“ wurden zwei Aufsichtbehörden in anderen Ländern mittels des Informationsund<br />
Kommunikationssystems ICSMS (Internet-supported Information and Communication System for Market Surveillance;<br />
www.icsms.org) informiert, da der Hersteller dort ansässig war. Die eigenen Ermittlungen des Regierungspräsidiums<br />
bei einem weiteren in <strong>Baden</strong>-Württemberg ansässigen Hersteller dauern noch an. Bei diesen Geräten<br />
ist die Ausführung der Absturzsicherungen an sogenannten Rampen zu bemängeln. Aufgrund einer schwierigen<br />
rechtlichen Sachlage durch die unterschiedliche Auslegung von national gelisteten, einschlägigen Normen<br />
durch Hersteller, Prüfstellen und anderen Überwachungsbehörden wurden bisher noch keine Maßnahmen gegen<br />
den hiesigen Hersteller ergriffen. Das Regierungspräsidium beabsichtigt, das Thema weiter zu verfolgen.<br />
Regierungspräsidium Karlsruhe<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />
Einzelbeispiele aus der reaktiven Marktüberwachung<br />
Spielzeug-Taschenlampe als Beilage zu einem Kinderheft<br />
Einem bekannten Kinderheft wurde als Extra eine „Spielzeugtaschenlampe“ beigelegt. Das Heft mit der Taschenlampe<br />
wurde in mehreren europäischen Staaten in Verkehr gebracht. Nach Erscheinen dieses Heftes am 10. November<br />
<strong>2009</strong> berichteten Käufer in einigen wenigen Fällen von einem technischen Defekt, der zu einer Entladung<br />
der Batterien und dadurch zu einem Anschmelzen des Kunststoffgehäuses führte.<br />
39
Daraufhin überprüfte das Landeskriminalamt Kiel die Taschenlampe. Im Untersuchungsbericht wurde festgestellt,<br />
dass durch eine in den Lampenschaft hinein ragende, ungeschützte Schraube die äußere Isolierschicht der Batterie<br />
beschädigt wurde. Dadurch wurde ein Kurzschluss verursacht. Der Kurzschlussstrom floss auch über die<br />
Klemmverbindung am unteren Batteriekontakt. Die elektrische Energie wurde in Wärme umgewandelt, was zu<br />
den Schmelz- und Brandspuren am Boden der Taschenlampe bzw. in dem untersuchten Fall auf einem Kopfkissen<br />
im Kinderbett führte. Eine mögliche Brandgefahr konnte daher nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Landeskriminalpolizei<br />
informierte die zuständige Marktüberwachungsbehörde des Landes Schleswig-Holstein. Von dort<br />
wurde eine Produktinformation in der Datenbank ICSMS angelegt und die für den Verlag örtlich zuständige<br />
Marktüberwachungsbehörde, das Regierungspräsidium, in Kenntnis gesetzt.<br />
Der Verlag hat sich auf Intervention der baden-württembergischen Marktaufsichtsbehörde entschieden, die Ausgabe<br />
12/<strong>2009</strong> des Heftes mit der fehlerhaften Taschenlampe freiwillig aus dem Verkauf zu nehmen und zurück zu<br />
rufen. Die Händler wurden unverzüglich aufgefordert, die entsprechende Ausgabe unmittelbar aus dem Regal zu<br />
nehmen, die Abonnenten wurden am selben Tag postalisch informiert und ein Warnhinweis auf die Internetseite<br />
des Verlages sowie auf die Homepage der Zeitschrift gestellt. Darüber hinaus wurde in der am 8. Dezember <strong>2009</strong><br />
erschienenen Ausgabe 01/2010 ein Warnhinweis an exponierter Stelle platziert. Über die neue, für europaweite<br />
Produktrückrufe konzipierte Online-Anwendung „Business Application Version 1.0“ der EU-Kommission konnten<br />
durch den Verlag die belieferten Mitgliedstaaten in der EU schnell über das gefährliche Produkt informiert werden.<br />
Außerdem wurde eine europaweite Meldung nach dem in Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG geregelten EUeinheitlichen<br />
Meldeverfahren erstellt, sogenannte „RAPEX-Meldung“. Nach Art. 22 Abs. 4 der Verordnung (EG)<br />
Nr. 765/2008 ist dieses System für alle mit einer ernsten Gefahr verbundenen Produkte anzuwenden.<br />
Eine Stichprobenkontrolle im Handel bestätigte den Erfolg der Rücknahmeaktion. Durch die zeitnahe und intensive<br />
Beratung durch das Regierungspräsidium konnte der betroffene Verlag die für einen solchen Fall geltenden gesetzlichen<br />
Pflichten wirkungsvoll und effizient umsetzen.<br />
Regierungspräsidium Karlsruhe<br />
Medizinproduktegesetz<br />
Überwachung von Herstellern und Betreibern<br />
Referat 57 des Regierungspräsidiums Stuttgart ist u. a. für die Überwachung von Herstellern und Betreibern aktiver<br />
Medizinprodukte ohne Messfunktion sowie landesweit für die Anzeigen klinischer Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen<br />
und anderer Produkte und bestimmter In-vitro-Diagnostika zuständig.<br />
Nachdem die Anzahl der Anzeigen im Laufe des Jahres <strong>2009</strong> stetig gestiegen ist, wird vermutet, dass die Sponsoren<br />
von klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen noch den Anzeigetatbestand des Medizinproduktegesetzes<br />
bis März 2010 nutzen wollen, da anschließend die Zuständigkeit für Anzeigen von klinischen Prüfungen<br />
und Leistungsbewertungsprüfungen auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)<br />
in Bonn übergeht. Vermutlich fürchten die Sponsoren, dass durch diese bundesweite Zentralisierung des Anzeigeverfahrens<br />
und gleichzeitiger Umwandlung in ein Genehmigungsverfahren beim BfArM künftig die Verfahren<br />
aufwendiger werden und länger dauern. Auch die Anzahl auf Erteilung von Bescheinigungen nach § 34 Medizinproduktegesetz<br />
nahmen gegenüber dem Vorjahr zu. Es wurden rund 100 Bescheinigungen erteilt.<br />
Aufwendig stellte sich die Einführung der qualitätsgesicherten Überwachung von aktiven Medizinprodukten sowohl<br />
bei Herstellern als auch bei Betreibern dar. Gegenüber der in den Vorjahren praktizierten anlassbezogenen<br />
Überwachung ist die qualitätsgesicherte Überwachung wesentlich personalintensiver. Sie basiert auf einem regelmäßigen<br />
Überwachungsintervall und soll anhand sogenannter „Verfahrensanweisungen“ durchgeführt werden.<br />
Für die qualitätsgesicherte Überwachung werden künftig Gebühren erhoben. Zur Verstärkung des Aufgabenbereichs<br />
wurde Mitte des Jahres zusätzliches Personal eingestellt.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart<br />
40
Elektro- und Elektronikgerätegesetz<br />
Überwachung der geltenden Stoffverbote<br />
Verpackungen, Batterien, (neue) Elektrogeräte und Fahrzeuge nebst Ersatzteilen müssen im Interesse der Verbraucher<br />
und des Umweltschutzes auf verbotene Stoffe überwacht werden (Produktüberwachung). Die Vorschriften zur<br />
abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung – nämlich die Altfahrzeugverordnung, Verpackungsverordnung, Batterieverordnung<br />
(ab 1. Dezember <strong>2009</strong>: Batteriegesetz) und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) –<br />
enthalten jeweils konkrete Grenzwerte für die Verwendung von bestimmten Stoffen, sogenannte Stoffverbote. All<br />
diese Vorschriften gehen auf entsprechende EU-Richtlinien zurück.<br />
Ein erster Schritt zum Aufbau einer vollzugsfähigen Verwaltungsorganisation zur Überwachung der Stoffverbote<br />
aus den Vorschriften zur abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung erfolgte in <strong>Baden</strong>-Württemberg mit dem<br />
„Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform“. Für die Überwachung und Einhaltung der Stoffverbote<br />
nach § 5 ElektroG und der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG sind seit dem 1. Januar <strong>2009</strong> nach<br />
§ 23 Abs.1 Nr. 8 des Landesabfallgesetzes die Regierungspräsidien als höhere Abfallrechtsbehörden zuständig.<br />
Für die Überwachung der Stoffverbote in der Altfahrzeug-, Batterie- und Verpackungsverordnung sind nach dem<br />
Landesabfallgesetz weiterhin die unteren Abfallrechtsbehörden in den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig.<br />
Am 1. Juli 2006 sind die Stoffverbote nach § 5 ElektroG in Kraft getreten. Damit wird das Ziel verfolgt, die Menge<br />
umwelttoxischer Stoffe, die in Elektrogeräten enthalten sind und in die Umwelt gelangen können, zu verringern.<br />
Mit der Regelung des § 5 ElektroG werden die Anforderungen der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung<br />
der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-RL) in nationales<br />
Recht umgesetzt. Danach ist es verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die mehr als<br />
0,01 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, Kunststoffe mit bestimmten bromierten Flammschutzmitteln<br />
oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Kadmium je homogenem Werkstoff enthalten.<br />
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />
41
3.3 Sozialer Arbeitsschutz<br />
Arbeitszeitschutz<br />
Arbeitszeit in Krankenhäusern und Kliniken<br />
Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren führte für Bedienstete der 44 unteren Verwaltungsbehörden<br />
in den vier Regierungspräsidien jeweils eine eintägige Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Arbeitszeit“<br />
mit dem Schwerpunkt „Arbeitszeit des ärztlichen Personals im Krankenhaus“ durch. An den vier Veranstaltungen<br />
nahmen insgesamt 63 Bedienstete aus den unteren Verwaltungsbehörden und den Regierungspräsidien teil.<br />
Ziel der Veranstaltungen war, die Bediensteten der unteren Verwaltungsbehörden im Hinblick auf den für das<br />
Jahr 2010 geplanten Aufgabenschwerpunkt „Arbeitszeit im Krankenhaus“ zu schulen. Dabei wurden zulässige<br />
arbeitszeitrechtliche Möglichkeiten aufgezeigt, die u. a. auf das ärztliche Personal in Krankenhäusern und Kliniken<br />
angewendet werden können. Desweiteren konnten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bereits gemachte Erfahrungen<br />
auf diesem Gebiet austauschen. Im Rahmen der Veranstaltungen hatten die Bediensteten auch die<br />
Möglichkeit, mit einem Vertreter aus der Ärzteschaft eines Krankenhauses aus dem jeweiligen Regierungsbezirk<br />
zu diskutieren.<br />
Sozialministerium<br />
Arbeitszeit im Bewachungsgewerbe<br />
Die Veranstaltungen bei den Regierungspräsidien zur Arbeitszeit im Krankenhaus haben gezeigt, dass mit den<br />
stichprobenweisen Überprüfungen der Arbeitszeiten im Bewachungsgewerbe erst nach Abschluss des Aufgabenschwerpunktes<br />
„Arbeitszeit im Krankenhaus“ Ende 2010 begonnen werden sollte. So haben die Bedienstete auch<br />
die Möglichkeit, bereits gewonnene Erfahrungen in diesen Aufgabenschwerpunkt einzubringen. Von Seiten des<br />
Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren ist deshalb geplant, die stichprobenweisen<br />
Überprüfungen der Arbeitszeiten von Arbeitnehmern in Unternehmen des Bewachungsgewerbes im Jahr 2011<br />
durchzuführen.<br />
Sozialministerium<br />
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen im Rahmen des öffentlichen Interesses<br />
In Zeiten knapper werdender natürlicher Ressourcen wird der Einsatz von energieeffizienten Technologien immer<br />
bedeutender. Ein Automobilzulieferer hat aus diesem Grund die etablierten Technologien auf den Prüfstand gestellt<br />
und eine völlig neuartige Glühkerze für Dieselmotoren entwickelt, die sog. „PSG-Glühkerze“ („Preasure Sensor<br />
Glow Plug“). Diese Glühkerze wird mittels einer Diode gesteuert, was zu einem deutlich verbesserten Abgasverhalten<br />
und einem geringeren Treibstoffverbrauch führt. In Kombination mit einer Keramikkerzenbeschichtung<br />
kann mit der Glühkerze bereits die geplante Abgasnorm „Euro 6“ erfüllt werden.<br />
Diese PSG-Glühkerzen werden noch in „Handarbeit“ an neuartigen Vorrichtungen gefertigt, die nicht mit<br />
etablierten Montageanlagen vergleichbar sind. Auch die völlig unterschiedliche Montagetechnik im Vergleich zu<br />
konventionellen Glühkerzen stellt zusätzliche Anforderungen. Aufgrund von Qualitätsproblemen, Maschinenausfällen<br />
und dem Erfordernis zusätzlicher manueller Prüfoperationen konnten die nicht vorhersehbaren, hohen Auftragszahlen<br />
des Pilotkunden im Rahmen der regulären wöchentlichen Betriebszeiten nicht im ausreichenden<br />
Maße befriedigt werden. Daher beantragte die Firma eine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes<br />
(ArbZG) zur Beschäftigung von Arbeitnehmern im Bereich „PSG-Glühkerzenfertigung“ an den Sonn- und Feier -<br />
tagen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember <strong>2009</strong>.<br />
Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 ArbZG ist das Vorliegen eines „öffentlichen<br />
Interesses“. Ein solches öffentliches Interesse wurde von der Firma in ihrem Antrag ausführlich dargestellt. Zudem<br />
wurde die „PSG-Glühkerzenfertigung“ eingehend inspiziert und im Anschluss ein beratendes Gespräch mit Vertretern<br />
des Betriebs geführt. Die beantragte Ausnahmebewilligung wurde für den beantragten Zeitraum erteilt.<br />
Da die Genehmigung für den Fall, dass einzelne Tatbestandsvoraussetzungen nachträglich entfallen oder andere<br />
Ermessenserwägungen anzustellen sind, den Widerruf der Bewilligung ausdrücklich vorbehalten hatte, wurde<br />
festgelegt, dass die Antragstellerin vierteljährlich darlegen muss, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der<br />
Ausnahme noch unverändert vorliegen.<br />
42
Dieser Forderung kam der Betrieb ordnungsgemäß nach und informierte über jede kurzfristige Änderung in der<br />
Inanspruchnahme von Sonntagsarbeit. Ein Widerruf der Ausnahmebewilligung wurde nicht erforderlich. So<br />
konnte unter gleichzeitiger Beachtung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes ein Betrieb bei der Einführung innovativer<br />
und umweltschonender Technologien unterstützt werden.<br />
Landratsamt Ludwigsburg<br />
Sozialvorschriften im Straßenverkehr<br />
Schwerpunktkontrollen in Omnibusbetrieben und Gütertransportunternehmen<br />
Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr gehören zu den wichtigsten Vorschriften innerhalb der Europäischen<br />
Union, wenn es darum geht:<br />
– die Verkehrssicherheit auf den Straßen zu steigern,<br />
– den Arbeitsschutz der Fahrerinnen und Fahrer zu verbessern und<br />
– Wettbewerbsverzerrungen entgegen zu wirken.<br />
Die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> kontrollierte auch im Jahr <strong>2009</strong> die Einhaltung der Sozialvorschriften für das Fahrpersonal<br />
von Omnibussen und schweren Lastkraftwagen. Dabei wurden in 931 Omnibusunternehmen und Güterverkehrsbetrieben<br />
mit Nah-, Fern- und Werkverkehr die Lenk- und Ruhezeiten sowie die Fahrtunterbrechungen (Pausen)<br />
von insgesamt 5.543 Fahrerinnen und Fahrern (518 Fahrerinnen/Fahrer aus Omnibusbetrieben, 5.025 Fahrerin<br />
nen/Fahrer aus Gütertransportbetrieben) überprüft.<br />
Festgestellte Zuwiderhandlungen Personenverkehr Güterverkehr<br />
Zuwiderhandlungen gegen Formvorschriften* 737 11.725<br />
Zulässige Lenkzeiten überschritten 201 2.824<br />
Nichteinhaltung der Fahrtunterbrechungen (Ruhepausen) 409 21.989<br />
Nichteinhaltung der Ruhezeiten 432 1.627<br />
* Mängel beim Benutzen des Kontrollgeräts; fehlende bzw. unvollständige Fahrnachweise<br />
Verwaltungsmaßnahmen Personenverkehr Güterverkehr<br />
Verwarnungen 35 1.433<br />
Bußgeldverfahren* 181 10.086<br />
* in Bußgeldverfahren gegen Unternehmer oder Disponenten werden regelmäßig mehrere Arbeitnehmer berücksichtigt, die z. B. aufgrund<br />
unzureichender Disposition gegen die Sozialvorschriften verstoßen haben<br />
Das Ergebnis der Überprüfungen zeigte eine hohe Anzahl an Zuwiderhandlungen gegen die zulässigen Höchstlenkzeiten<br />
und Mindestruhezeiten insbesondere im Güterverkehrsgewerbe. Diese hohe Anzahl an Formverstößen,<br />
wie das nicht ordnungsgemäße Aufbewahren bzw. Vorlegen von Lenkzeitunterlagen oder das nicht erfolgte Aufzeichnen<br />
von sonstigen Arbeitszeiten im Rahmen von Fahrtätigkeiten, legen die Vermutung nahe, dass in diesen<br />
Fällen versucht wurde, Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften zu verbergen.<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />
Bei der Überprüfung der Fahrerinnen und Fahrer von Omnibusbetrieben wurde zwar auch eine verhältnismäßig<br />
hohe Anzahl an Formverstößen festgestellt, bezieht man diese jedoch auf die Anzahl der überprüften Fahrerinnen<br />
und Fahrer, ist der prozentuale Anteil der Feststellungen geringer als bei den Güterverkehrsbetrieben.<br />
Der wachsende Straßenverkehr, so genannte „Just-in-Time-Anlieferungen“ und der immer stärker werdende interna<br />
tionale Wettbewerbsdruck führen insbesondere bei Fahrerinnen und Fahrern von Gütertransportfahrzeugen zu<br />
einer erhöhten gesundheitlichen Belastung. Überforderung und Übermüdung kann aber auch zugleich die Sicherheit<br />
des Straßenverkehrs erheblich gefährden. Umso wichtiger ist es, dass die Sozialvorschriften für das Fahrper-<br />
43
sonal sowohl von den Unternehmen im Rahmen der Disposition von Beförderungen als auch von den Fahrerinnen<br />
und Fahrern eingehalten werden.<br />
Das Ergebnis der Kontrollen im Jahr <strong>2009</strong> zeigt, dass Betriebskontrollen durch die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> der unteren<br />
Verwaltungsbehörden weiterhin unerlässlich sind.<br />
Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren hat eine Informationsbroschüre „Sozialvorschriften<br />
für das Fahrpersonal im Straßenverkehr“ herausgegeben. Die Kurzinformation kann bei der <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />
der unteren Verwaltungsbehörden angefordert oder direkt vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung,<br />
Familien und Senioren <strong>Baden</strong>-Württemberg, Postfach 10 34 43, 70029 Stuttgart bezogen werden.<br />
Darüberhinaus steht sie unter http://www.sozialministerium-bw.de/de/Fahrpersonalrecht/84754.html zum He -<br />
runterladen zur Verfügung.<br />
Sozialministerium<br />
Mutterschutz<br />
Kommissioniertätigkeiten: kritische Arbeitsplätze für werdende Mütter<br />
Als problematisch hat sich die Praxis eines großen Versandhausunternehmens erwiesen. Das Unternehmen hatte<br />
in der Vergangenheit die Zusammenstellung der von seinen Kunden georderten Artikel aus den Lagerregalen,<br />
sogenannte „Greifer- bzw. Pickertätigkeit“, als eine für werdende Mütter geeignete Tätigkeit betrachtet. Eine<br />
Arbeits platzüberprüfung durch das Regierungspräsidium führte nun zu einer Korrektur der bisherigen Einschätzung.<br />
Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder<br />
bücken müssen. Sie dürfen auch keine Leiter benutzen, da sie hierdurch erhöhten Unfallgefahren, insbesondere<br />
der Gefahr zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt wären.<br />
Im konkreten Fall mussten die Beschäftigten beim Zusammenstellen von Kommissionen Waren aus Regalfächern<br />
in unterschiedlichster Höhe entnehmen. Zur mutterschutzrechtlichen Beurteilung wurde das Unternehmen aufgefordert,<br />
eine genaue und zeitliche Erhebung der „Pickvorgänge“, die erhebliches Beugen und Strecken erfordern,<br />
durchzuführen. Dabei zeigte sich, dass die Tätigkeit nicht nur ein gelegentliches, sondern ein recht häufiges Beugen<br />
und Strecken (ungefähr 12-mal pro Stunde) erfordert.<br />
Um zu gewährleisten, dass sich eine schwangere Beschäftigte nicht erheblich streckt oder bückt, müsste ständig<br />
eine Hilfsperson bereit stehen. Da dies in der Praxis undurchführbar ist, sind in der Regel sogenannte „Picker -<br />
ar beitsplätze“ für werdende Mütter ungeeignet. Bei dem Versandhausunternehmen wurde veranlasst, dass<br />
Schwangere künftig – sofern möglich – in andere Abteilungen versetzt, andernfalls von der Arbeit freigestellt<br />
werden.<br />
Regierungspräsidium Tübingen<br />
Schweinegrippe<br />
In der zweiten Jahreshälfte <strong>2009</strong> war die Schweinegrippe das beherrschende Thema im Mutterschutz. Dem<br />
Regierungspräsidium ist es in einer Vielzahl von Telefonaten mit Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen gelungen,<br />
die Diskussion zu versachlichen. Pauschale Entscheidungen, etwa die Veranlassung eines zeitweisen Beschäftigungsverbots<br />
für bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. Arzthelferinnen oder Lehrerinnen, konnten so vermieden<br />
werden. Der Appell an die Eigenverantwortung des Arbeitgebers und der Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung<br />
zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung führten dazu, dass immer eine konstruktive Lösung erreicht<br />
werden konnte. Die Befürchtung, es könnte zu einer Ungleichbehandlung zwischen Lehrerinnen im Angestelltenverhältnis<br />
und solchen im Beamtenverhältnis kommen, bestätigte sich nicht. Nach wie vor sind die Kenntnisse der<br />
Arbeitgeber über ihre Pflichten nach dem Mutterschutzgesetz eher rudimentär ausgebildet.<br />
Großen Anklang finden die Informationsschriften und die branchenspezifischen Merkblätter, sowie die Check -<br />
lis ten für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, die auch über die Homepage der Regierungspräsidien<br />
zugänglich sind unter der Adresse:<br />
44
http://www.rp-freiburg.de/servlet/PB/menu/1037088/content.html?classID=1203337<br />
Regierungspräsidium Freiburg<br />
Verwendung eines toluolhaltigen Klebstoffes führt zu Beschäftigungsverbot<br />
In einer kleinen Sattlerei wurde eine schwangere Arbeitnehmerin in Produktionsräumen beschäftigt, in denen<br />
auch mit einem toluolhaltigen Klebstoff gearbeitet wird.<br />
Das Sicherheitsdatenblatt des in Italien hergestellten Klebstoffs lag ausschließlich in englischer Sprache vor. Die<br />
Einstufung des Gefahrstoffes wurde darin bereits nach der seit Januar <strong>2009</strong> in Kraft getretenen Verordnung (EG)<br />
Nr. 1272/2008 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,<br />
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien<br />
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung<br />
oder GHS-Verordnung genannt) durchgeführt.<br />
Bereits ab einem Anteil von 3 % eines R E Kategorie 2-Stoffes (dies entspricht der alten Kategorie 3) ist das Gemisch<br />
oder die Zubereitung als vermutlich fruchtschädigend einzustufen. Der verwendete Klebstoff enthält ca. 4 %<br />
Toluol und ist daher als fruchtschädigend R E Kategorie 3 eingestuft. Der H-Satz 361d „Kann vermutlich das Kind<br />
im Mutterleib schädigen“ war zudem auf dem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt.<br />
Nach der Richtlinie 1999/45/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung<br />
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung<br />
gefährlicher Zubereitungen (Zubereitungsrichtlinie) wird die Einstufung einer Zubereitung als fruchtschädigend<br />
jedoch erst ab einem Anteil von 5 % eines R E Kategorie 3-Stoffes (z. B. Toluol) notwendig. Dies führt<br />
zu der Eigentümlichkeit, dass die Zubereitung im Gegensatz zum Stoff selbst nicht als fruchtschädigend (R-Satz<br />
R 63 „Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen“) einzustufen ist. Bis Juni 2015 ist im Sicherheitsdatenblatt<br />
weiterhin die alte Einstufung vorzunehmen.<br />
Nach § 7 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit<br />
Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Im<br />
Falle des toluolhaltigen Klebstoffes wird beim Kleben des Leders das Lösemittel Toluol freigesetzt. Da jedoch der<br />
Stoff Toluol nach neuer und nach alter Einstufung als vermutlich bzw. möglicherweise fruchtschädigend (neu: R E<br />
Kategorie 2/alt: R E Kategorie 3) gilt, ist eine Weiterbeschäftigung der schwangeren Arbeitnehmerin in denselben<br />
Räumen, in denen mit diesem Klebstoff gearbeitet wird, nach der Verordnung zum Schutze der Mütter am<br />
Arbeits platz nicht mehr möglich.<br />
Die werdende Mutter wurde umgehend in einen anderen Bereich umgesetzt und wird jetzt mit dem Punzieren der<br />
Sättel weiterbeschäftigt. Beim Punzieren werden dekorative Verzierungen auf reliefartige Weise ins Leder geprägt.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart<br />
Unkrautjäten in kniender Körperhaltung<br />
Eine werdende Mutter sollte als Gärtnerin in kniender Haltung Unkraut jäten. Der Arbeitgeber meinte, dass es<br />
durch die abwechslungsreichen Körperhaltungen – stehen, gehen und knien – zu keiner Überbelastung für die<br />
werdende Mutter kommen kann. Gerade im fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft wäre eine kniende<br />
Haltung für eine werdende Mutter günstiger, als wenn sie im Stehen Unkraut jäten müsste. Da in § 4 Abs. 2 Nr. 3<br />
Mutterschutzgesetz nur Beschäftigungsverbote für Arbeiten aufgeführt werden, bei denen die werdende Mutter<br />
dauernd hocken oder sich gebückt halten muss, wäre nach Ansicht des Arbeitgebers eine Beschäftigung in<br />
kniender Haltung für eine Schwangere zulässig.<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />
Die kniende Haltung beim Unkrautjäten ist für eine werdende Mutter jedoch keine geeignete ergonomische<br />
Körperhaltung. Es handelt sich dabei um eine gebückte Haltung. Das Vornüberbeugen im Knien stellt eine noch<br />
ungleich gravierendere Fehlbelastung dar, da der Bauch hierbei gegen die gebeugten Oberschenkel gedrückt<br />
wird. Im Herz- und Kreislaufsystem kommt es durch diese Belastung zu einem erhöhten zentralen Venendruck bei<br />
Vermehrung des Plasmavolumens. In der Peripherie, insbesondere in den unteren Extremitäten, kann als Folge<br />
der Kompression der Beckenvenen eine Druckerhöhung auftreten. Eine Rückflussbehinderung durch das Knien<br />
45
ei entsprechender Belastung und evtl. zusätzlicher Disposition ist zusammen mit der tonussenkenden Wirkung<br />
der Gestagene auf die Gefäßmuskulatur der Venen eine der Hauptursachen für die Ausbildung einer Varicosis<br />
und damit ein begüns tigender Faktor für die Erkrankung an einer Thrombose oder Thrombophlebitis in der<br />
Schwangerschaft. Das Komprimieren der Beinvenen mit Thrombose- oder Emboliegefahr und der venösen Plexus<br />
im Becken mit Minderperfusionsgefahr für das Kind wird als kritisch angesehen.<br />
Somit dürfen werdende Mütter nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die in kniender Haltung ausgeführt werden<br />
müssen.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart<br />
Psychische Fehlbelastungen<br />
Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung<br />
Der Aufgabenschwerpunkt löste im Vorfeld teilweise intensive und kritische Auseinandersetzungen mit der Zielsetzung<br />
und Durchführung aus.<br />
Für die Überprüfung von Gefährdungsbeurteilungen unter Berücksichtigung psychischer Fehlbelastungen wurden<br />
ab Herbst <strong>2009</strong> zur Umsetzung der LASI-Veröffentlichungen Nummer 52, 31 und 28 eintägige Schulungen für<br />
die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> durchgeführt. Als Referenten bei den Schulungen stellten sich die Mitglieder der langjährigen<br />
Arbeitsgruppe „Arbeitspsychologie“, also erfahrene <strong>Gewerbeaufsicht</strong>sbeamte und Staatliche Gewerbeärzte,<br />
zur Verfügung. Die Gruppengröße pro Schulung wurde auf 20 Aufsichtsbedienstete begrenzt.<br />
Nach den Schulungen sollen alle <strong>Gewerbeaufsicht</strong>sbeamte anhand einer Arbeitshilfe zum Einstieg in das Thema<br />
jeweils in zwei Betrieben mit relevanten Indizien für psychische Belastungen das Thema ansprechen. Mit der Aktion<br />
sollen sowohl die Aufsichtsbeamten als auch die Betriebe für das Thema sensibilisiert werden. Teilweise wurde<br />
die Aktion bei den <strong>Gewerbeaufsicht</strong>sbehörden selbst durchgeführt. Die bisher gesammelten Erfahrungen in den<br />
Betrieben erstrecken sich von „gut, dass sich die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> dem Thema annimmt“, bis zu diffusen Ängs ten<br />
auf Seiten der Betriebe, die daher mit einer Verweigerungshaltung reagieren.<br />
Die Schulungen werden fortgeführt werden. Die Auswertung der Aktion erfolgt im Herbst 2010.<br />
Sozialministerium<br />
Heimarbeitsschutz<br />
Entgeltschutz und Arbeitsschutz für Heimarbeiter<br />
Entgeltschutz<br />
Die Heimarbeitsstatistik weist für das Jahr <strong>2009</strong> weiter sinkende Zahlen aus. Die Zahl der Ausgabestellen für<br />
Heimarbeit (Arbeitgeber) sank auf 831, im Vergleich zum Vorjahr ein Minus von 1,2 %. Bei den in Heimarbeit<br />
Beschäftigten ging sie auf 7.778 zurück, ein Minus von 15,1 %. Nachdem der Rückgang der in Heimarbeit Beschäftigten<br />
sich in den letzten Jahren verlangsamt hatte, ist dieses Mal im Zusammenhang mit der Finanz- und<br />
Wirtschaftskrise auch in diesem Wirtschaftsbereich ein starker Rückgang festzustellen.<br />
46
Heimarbeit nach Wirtschaftszweigen <strong>2009</strong><br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Wirtschaftszweig Auftrag -<br />
geber und<br />
Zwischenmeister<br />
in Heimarbeit Beschäftigte<br />
männnlich weiblich zusammen<br />
01 Chemische und kunststoffverarbeitende<br />
Industrie<br />
128 474 1.221 1.695<br />
02 Feinkeramik und Glasgewerbe 10 53 117 170<br />
03 Eisen-, Metall-, Elektro- und optische<br />
Instrumente<br />
313 518 1.655 2.173<br />
04 Musikinstrumente 2 7 2 9<br />
05 Spielwaren und Festartikel<br />
(ausgenommen Papier und Pappe)<br />
27 122 325 447<br />
06 Schmuckwaren 52 97 195 292<br />
07 Holzverarbeitung 27 137 265 402<br />
08 Papier- und Pappeverarbeitung 36 41 146 187<br />
09 Lederverarbeitung 24 58 139 197<br />
10 Schuhe 5 10 41 51<br />
11 Textilindustrie 29 38 435 473<br />
12 Bekleidung, Wäsche, Heimtextilien 106 72 323 395<br />
13 Nahrungs- und Genussmittel 1 0 3 3<br />
14 Büroheimarbeit 48 132 331 463<br />
15 Sonstiges<br />
23 244 577 821<br />
Insgesamt<br />
Bei den Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen – Bereich <strong>Gewerbeaufsicht</strong> – haben<br />
nach Reduzierung einer Stelle im Laufe des Berichtsjahres nunmehr acht Entgeltprüferinnen und Entgeltprüfer im<br />
Berichtszeitraum über die Hälfte aller Ausgabestellen und mehr als jede sechste Heimarbeitsstätte unmittelbar<br />
überprüft. Insgesamt 1.898 Kontrollbesuche (minus 5,6 %) verteilen sich auf 478 Überprüfungen bei Auftraggebern<br />
(minus 19,6 %) sowie auf 1.420 Kontrollen bei Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern (geringfügig weniger).<br />
Der Rückgang der Kontrollbesuche bei den Auftraggebern ist vor allem auch darauf zurückzuführen, dass<br />
nach Installation des EDV-Programms zur elektronischen Übermittlung der Heimarbeitslisten an die Regierungspräsidien<br />
diese Rationalisierungsmaßnahme sich jetzt auswirkt und nun bedeutend weniger Hilfestellung und<br />
Beratung erforderlich ist.<br />
831<br />
2.003<br />
5.775<br />
7.778<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />
Bei den Kontrollen der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen der in Heimarbeit Beschäftigten ergaben sich 432<br />
Beanstandungen (minus 53,5%). Auch dieser Rückgang hängt primär mit der Einführung des neuen Systems<br />
(s. o.) zusammen. Die Überprüfungen durch die Entgeltprüferinnen und Entgeltprüfer sowie die anschließend von<br />
den Entgeltüberwachungsstellen eingeleiteten Maßnahmen führten dazu, dass im Jahr <strong>2009</strong> insgesamt 66 Auftraggeber<br />
an 426 in Heimarbeit Beschäftigte Nachzahlungen in Höhe von rund 211.000 Euro zu leisten hatten.<br />
Lediglich in einem Fall kam es zu einem gerichtlichen Verfahren, der mit einem Vergleich endete.<br />
47
Kontrollbesuche bei<br />
Heimarbeitsstätten (Heimarbeiter)<br />
gesamt (nur unmittelbare Kontrolle) 1.420<br />
Kontrollbesuche bei<br />
Ausgabestellen (Auftraggeber)<br />
Erstprüfung 414<br />
Nachkontrolle 64<br />
gesamt 478<br />
Kontrollbesuche bei<br />
Heimarbeitsstätten und Ausgabestellen<br />
unmittelbare Kontrolle bei Heimarbeitsstätten 1.420<br />
Erstprüfung und Nachkontrolle bei Ausgabestellen 478<br />
gesamt 1.898<br />
Revisionsschreiben 217<br />
Heimarbeitsschutz<br />
Beanstandungen<br />
fehlende Heimarbeitslisten und Aushänge 85<br />
Beschaffung, Führung und Aushändigung der Entgeltbelege 63<br />
Auszahlung der Feiertagsvergütung 32<br />
Auszahlung der Urlaubsvergütung 38<br />
Auszahlung des Krankengeldausgleichs 32<br />
fehlender Heimarbeitszuschlag 33<br />
Minderentgelte 50<br />
fehlende Vermögenswirksame Leistungen 25<br />
fehlende Jahressonderzahlungen 43<br />
Transportkosten 18<br />
Mutterschutz 2<br />
Sonstiges 11<br />
gesamt 432<br />
Summe der veranlassten Nachzahlungen 211.490,30 €<br />
von Auftraggeber 66<br />
an Heimarbeiter 426<br />
Arbeitsschutz<br />
Bei Kontrollen in den Heimarbeitsstätten wurde festgestellt, dass bei mehreren Heimarbeiterinnen die von dem<br />
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Lötrauchadsorber einen ungenügenden Wirkungsgrad aufwiesen. Die<br />
durch die bleifreien Weichlötarbeiten verursachten Rauche wurden nicht ausreichend erfasst und an den integrierten<br />
Aktivkohlefiltern abgeschieden. Dies führte zu einer erheblichen Raumluftbelastung, die stetig zunahm.<br />
Der Auftraggeber wurde aufgefordert, die Wirksamkeit der Absaugungen in kürzeren Abständen überprüfen zu<br />
48
lassen und wenn nötig einen Filterwechsel vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung wird künftig dokumentiert<br />
und von den Heimarbeiterinnen mit unterzeichnet.<br />
Kurzarbeit<br />
Durch Einführung der Konjunkturpakete I und II der Bundesrepublik Deutschland konnten manche Auftraggeber<br />
besser auf Auftragseinbußen reagieren und auch ihre in Heimarbeit Beschäftigten mit Hilfe von Kurzarbeit weiter<br />
beschäftigen. Letztendlich aber musste der momentanen Finanz- und Wirtschaftskrise Tribut gezollt werden, wie<br />
sich im Rückgang der Beschäftigtenzahlen deutlich zeigt. Die Entgeltprüferinnen und Entgeltprüfer konnten trotz<br />
intensiven Beratungsgesprächen und Zusammenarbeit mit den zuständigen Agenturen für Arbeit diesem Trend<br />
nicht entgegen wirken.<br />
Sozialministerium<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />
49
3.4 Immissionsschutz, Anlagensicherheit, anlagenbezogener Gewässerschutz,<br />
Abfallwirtschaft und -entsorgung<br />
Immissionsschutz – Luftreinhaltung<br />
Emissionserklärungen nach der 11. BImSchV<br />
Wesentliche Aufgabe der Luftreinhaltung ist es, auf der Grundlage der festgestellten Emissionsverhältnisse die Ursachen<br />
von Luftverunreinigungen festzustellen, zu bewerten und darauf aufbauend Maßnahmen zur Minderung<br />
von Luftschadstoffbelastungen zu erarbeiten. Landesweite Emissionsinventare sind somit Voraussetzung für die<br />
Entwicklung sachgerechter Maßnahmenpläne zur Reduzierung regional bzw. weiträumig auftretender Immissions<br />
belastungen, wie sie beispielsweise bei Feinstäuben, bei Stickstoffoxiden oder bei Ozon gemessen werden.<br />
Sie sind damit auch Grundlage für die Maßnahmenplanung nach § 47 BImSchG i. V. m. § 11 der 22. BImSchV.<br />
Seit 1994 werden in <strong>Baden</strong>-Württemberg Luftschadstoffemissionen im Zweijahres-Rhythmus veröffentlicht. Die<br />
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz <strong>Baden</strong>-Württemberg (LUBW) wertet die Daten aus und erstellt<br />
ein Luftschadstoff-Emissionskataster für <strong>Baden</strong>-Württemberg. In diesem Kataster werden die Daten und Emissionen<br />
verschiedener Quellengruppen wie Verkehr, kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie Industrie erfasst.<br />
In der Quellengruppe „Industrie“ werden die Daten und Emissionen aus Betrieben mit genehmigungsbedürftigen<br />
Anlagen erfasst, die nach der 11. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (11. BImSchV) verpflichtet<br />
sind, eine Emissionserklärung abzugeben. Für das Bezugsjahr 2008 liegen in der Gruppe „Industrie“ landesweit<br />
Daten von 1.459 Betrieben mit 1.936 Anlagen vor. Unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes werden die<br />
genehmigungsbedürftigen und nach der 11. BImSchV erklärungspflichtigen Anlagen entsprechend dem Anhang<br />
zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in zehn Anlagengruppen eingeteilt.<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE UMWELTSCHUTZ<br />
Verteilung der 1936 erklärungspflichtigen Anlagen nach Anlagengruppen der 4. BImSchV in <strong>Baden</strong>-<br />
Württemberg für das Jahr 2008 (Daten und Grafik: LUBW, Ref. 31).<br />
Neben emittentenbezogenen Ursachenanalysen können Emissionskataster mit allen relevanten Quellengruppen<br />
sowie den wichtigsten Schadstoffen und Schadstoffgruppen auch eingesetzt werden, um über Ausbreitungsrechnungen<br />
Immissionsmodellierungen vorzunehmen. Dadurch ist es möglich, erwartete Immissionen für unterschiedliche<br />
Szenarien zu berechnen und somit Trends für verschiedene Ausgangssituationen zu erhalten. Weiterhin<br />
können kleinräumige Belastungssituationen durch Immissionsmodellierungen quellenspezifisch zugeordnet werden,<br />
um risikoadäquate Minderungsstrategien zu erarbeiten. Daneben dienen die Erkenntnisse aus Emissions -<br />
katastern auch den Kommunen als Planungsinstrument für die Bauleitplanung.<br />
Der komplette Bericht „Luftschadstoff-Emissionskataster <strong>Baden</strong>-Württemberg 2008“, in dem u. a. die genannten<br />
Daten aus dem Bereich „Industrie“ aufgeführt sind, ist auf der Internetseite der LUBW veröffentlicht. Über die Internetseiten<br />
der LUBW ist bereits eine Auflösung der Emissionsdaten bis auf Stadt-/Gemeindebene der bisher er-<br />
51
stellten Emissionsberichte möglich. In der herunterladbaren Textversion wird die räumliche Verteilung und zeitliche<br />
Entwicklung der Emissionen in <strong>Baden</strong>-Württemberg dargestellt. (Link: http://www.ekat.baden-wuerttemberg.de).<br />
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz <strong>Baden</strong>-Württemberg<br />
52
Überprüfung der Emissionserklärungen nach der 11. BImSchV – ein Erfahrungsbericht aus dem Vollzug<br />
Die Abgabe der Emissionserklärung nach der 11. BImSchV erfolgt in <strong>Baden</strong>-Württemberg seit 2008 über die<br />
bundeseinheitliche Erfassungssoftware BUBE-Online. Bedingt durch die Verzögerung bei der Fertigstellung der<br />
Software wurden die Behörden gebeten, den Unternehmen eine verlängerte Frist zur Datenabgabe bis zum 30.<br />
Oktober <strong>2009</strong> einzuräumen und bis dahin diesbezüglich keine Verwaltungszwangsmaßnahmen anzuwenden<br />
oder Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.<br />
Die Daten der Emissionserklärung werden von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz <strong>Baden</strong>-<br />
Württemberg (LUBW) entgegengenommen, plausibilisiert und ggf. in Zusammenarbeit mit den Anlagenbetreibern<br />
oder der Behörde korrigiert bzw. ergänzt. Die Genehmigungsbehörden werden nur in Einzelfällen, beispielsweise<br />
bei Terminüberschreitungen, in den Prüfprozess der LUBW einbezogen.<br />
Im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Tübingen haben 33 von insgesamt 92 erklärungspflichtigen<br />
Betrieben ihre Emissionserklärung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist abgegeben. Mit Schreiben vom 2. November<br />
<strong>2009</strong> wurden diese Betriebe von der LUBW schriftlich aufgefordert, die Abgabe der Emissionserklärung<br />
bis spätestens 13. November <strong>2009</strong> nachzuholen. Dieser Aufforderung kam nur ein Betrieb nicht nach, der jedoch<br />
seine Emissionserklärung zwischenzeitlich ebenfalls abgegeben hat.<br />
Regierungspräsidium Tübingen<br />
Immissionsschutz – Lärm und Erschütterungen<br />
Bauleitplanung – Herausforderung für Städte und Gemeinden<br />
Im Jahr <strong>2009</strong> gingen bei der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> des Landratsamtes auffallend viele Lärmbeschwerden ein. Verursacht<br />
wurden diese häufig durch den Sportbetrieb auf benachbarten Sportanlagen und Freizeitspielplätzen sowie<br />
durch Veranstaltungen in Mehrzweckhallen. Anwohner klagten über Ruhestörungen beispielweise durch Trillerpfeifen,<br />
Lautsprecherdurchsagen, laute Musik und Zuschauergeschrei bei Fußballturnieren.<br />
Besonders beeinträchtigt fühlten sich die Beschwerdeführer, wenn die Störungen in die Nachtzeit hineingingen<br />
oder die Spiele an Sonntagen stattfanden. Nächtliche Lärmbelästigungen traten besonders durch Musikveranstaltungen<br />
in Mehrzweckhallen auf. Nicht unerheblich ist dabei der Lärm, der durch das laute Verhalten der Besucher<br />
auf den Parkplätzen und das An- und Abfahren der Fahrzeuge verursacht wurde. Die unmittelbare Nähe<br />
von Wohnbebauung zu Sportanlagen ist sicherlich ein Hauptgrund für die Beeinträchtigung der Anwohner. Oft<br />
liegen diese so dicht beieinander, dass nicht einmal mehr aktive Schallschutzmaßnahmen, wie z. B. ein Lärmschutzwall,<br />
errichtet werden können. Diese Problematik könnte jedoch bereits in der Planungsphase erkannt und<br />
berücksichtigt werden.<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE UMWELTSCHUTZ<br />
Typische Gemengelage von Sportplatz und Wohnbebauung<br />
53
Es hat durchaus Vorteile, wenn Sportstätten und Spielplätze in engem räumlichen Zusammenhang zur Wohnbebauung<br />
stehen. Sie sind für Kinder und Jugendliche leicht erreichbar und bieten ihnen gleichzeitig Schutz. Andererseits<br />
ist aber auch die Schutzwürdigkeit der direkten Anwohner zu berücksichtigen.<br />
Die Lärmproblematik ist meistens fachlich komplex und sehr zeitaufwendig in der Bearbeitung. Für die <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />
bedeutet dies nicht selten eine jahrelange Auseinandersetzung mit der Materie und die anspruchsvolle<br />
Herausforderung, eine akzeptable Lösung für alle Beteiligten zu finden. Es ist daher besonders wichtig, bereits im<br />
Rahmen der Bauleitplanung solche Schwierigkeiten zu erkennen und diese zukünftigen Konfliktsituationen im Vorfeld<br />
auszuschließen.<br />
Landratsamt Ostalbkreis<br />
Windkraftanlagen<br />
Angesichts der Verknappung fossiler Energieträger sowie der Bemühungen um eine CO 2 -Reduktion spielen erneuerbare<br />
bzw. regenerative Energien eine immer größere Rolle. Seit Anfang der 90er-Jahre hat die Nutzung<br />
der Windenergie in Deutschland einen Aufschwung genommen. Seit 2004 entstehen auch im Ostalbkreis größere<br />
Windparks mit drei bis sieben Windkraftanlagen. Die Leistung der einzelnen Anlage beträgt dabei ca. 2 MW<br />
bei einer Nabenhöhe von ca. 100 m und einem Rotordurchmesser von bis zu 92 m. Die im Regionalplan zur<br />
Windkraftnutzung freigegebenen Flächen sind im Ostalbkreis mittlerweile alle bebaut. Derzeit wird geprüft, ob<br />
weitere Flächen ausgewiesen werden können.<br />
Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für diese Windparks sind von der <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />
u. a. die Belange des Umweltschutzes eingehend zu prüfen. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Lärmemissionen,<br />
der Schattenwurf, die Anlagensicherheit und der Einsatz wassergefährdender Stoffe. Vereinzelt kommt<br />
es nach dem Bau der Anlagen zu Beschwerden wegen der von den Anlagen nachts ausgehenden Lärmemissionen<br />
(Rotor- und Getriebegeräusch). Die von der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> durchgeführten Lärmmessungen ergaben allerdings<br />
bisher in keinem Beschwerdefall eine Überschreitung der zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte.<br />
Landratsamt Ostalbkreis<br />
Immissionsschutz – Gerüche<br />
Geruchsproblematik bei Imbissstuben<br />
Im Anbau eines etwa 15 Meter hohen Wohn- und Geschäftshauses sollte eine Imbissstube eingerichtet und betrieben<br />
werden. Eine Ableitung der Küchenfortluft über das Dach des Wohnhauses war im vorliegenden Fall<br />
nicht ohne Weiteres möglich. Daher war eine Abluftreinigung mittels Aktivkohlefilter vorgesehen. Im Baugenehmigungsverfahren<br />
wurde in einer Einzelfallprüfung der Nachweis der Gebietsverträglichkeit durch eine Immissionsprognose<br />
gefordert. Hintergrund dieser Forderung war die enge räumliche Bebauung, die erhebliche Vorbelas<br />
tung sowie die unmittelbare Nähe von anderen Emmissionsquellen. Aufgrund der Vorbelastung wurde eine<br />
Kontingentierung in Höhe von 50 % für eine weitere Emmissionsquelle festgelegt.<br />
Es war geplant, die über eine Lüftungshaube erfasste Küchenabluft durch einen ausreichend dimensionierten Aktivkohlefilter<br />
zu reinigen und horizontal ins Freie abzuleiten. Da die geplante Kanalmündung der Küchenfortluft<br />
etwa fünf Meter von einem Fenster (Immissionsort) entfernt läge, wurde die Einhaltung der Immissionswerte nach<br />
der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) seitens der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> angezweifelt. Insbesondere musste dem hohen<br />
Störgrad einer Imbissstube – im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Fleischdrehspieß und Pizzafertigung<br />
– Rechnung getragen werden. Da Fleischdrehspieße in der Regel kontinuierlich während den Geschäftszeiten<br />
Geruchsstoffe emittieren, ist die jährliche Emissionsdauer entsprechend hoch anzusetzen. Hinzu kommt, dass<br />
durch die Denaturierung von tierischen Eiweißen geruchsintensive Stoffe freigesetzt werden. In unmittelbarer Nähe<br />
werden bereits eine Metzgerei und eine Gaststätte betrieben, welche deutlich wahrnehmbare Gerüche emittieren.<br />
Aufgrund der räumlichen Randbedingungen sowie der Vorbelastung war eine Geruchsausbreitungsrechnung erforderlich.<br />
Da in diesem Kontext keine Geruchsemissions-Faktoren bekannt waren, wurden an einer vergleichbaren<br />
Einrichtung Geruchsmessungen durchgeführt. Die in der über Aktivkohle gereinigten Küchenfortluft ermittelten<br />
Werte wurden auf die geplante Imbissstube übertragen. Die durchgeführte Geruchsausbreitungsrechnung erfüllte<br />
die Anforderungen des Anhangs 3 der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) und der VDI 3945 Blatt 3.<br />
54
Zunächst wurde die von der Bauherrschaft geplante Ableitung der Küchenfortluft rechnerisch nachvollzogen. Dabei<br />
zeigte sich, dass bei horizontaler Ableitung der unverdünnten, über Aktivkohle gereinigten Küchenfortluft der<br />
zulässige Grenzwert an den Immissionsorten deutlich überschritten wurde. Anschließend wurde die Ableitung<br />
der Küchenfortluft mit den notwendigen baulichen Änderungen erneut berechnet. Bei einer zusätzlichen Verdünnung<br />
der über Aktivkohle gereinigten Küchenfortluft sowie einer vertikalen Abführung nach oben ins Freie wurde<br />
das Kontingent (50 % des Immissionswerts) an den Immissionsorten (Fenster) eingehalten.<br />
Auch wenn die Anwendung der GIRL zur Konkretisierung der Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen eine „Kann-Bestimmung“ ist, zeigte die Immissionsprognose auf, dass der Betrieb einer Imbissstube unter<br />
den geplanten Betriebsbedingungen und mit den ursprünglich vorgesehenen Immissionsschutzmaßnahmen zu<br />
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes führt, die nach Art, Ausmaß<br />
oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die<br />
Nachbarschaft herbeizuführen. Eine Abführung der Küchenfortluft, wie sie baurechtlich beantragt worden war,<br />
hätte zu einer deutlichen Überschreitung des Immissionswertes geführt.<br />
Es zeigte sich somit, dass eine ausschließliche Reinigung der Küchenfortluft durch Aktivkohlefilter bei so geringen<br />
Entfernungen zu potenziellen Immissionsorten wie im vorliegenden Fall nicht ausreichend ist. Mit Blick auf die<br />
Geruchssituation stellte die Immissionsprognose fest, dass die Grenzwerte bei Umsetzung folgender Anforderungen<br />
voraussichtlich eingehalten werden können:<br />
– Anstelle einer horizontalen Kanalmündung in etwa drei Meter über Boden ist ein Kamin mit einer Kaminmündung<br />
in acht Meter über Boden zu realisieren.<br />
– Die Küchenfortluft ist vertikal nach oben abzuleiten.<br />
– Es ist ein von der Leistung der Lüftungshaube unabhängiger Volumenstrom zu gewährleisten.<br />
– Die Küchenfortluft ist im Verhältnis 1 : 3 mit Frischluft zu verdünnen.<br />
Landratsamt Esslingen<br />
Immissionsschutz – Lichtimmissionen<br />
Beschwerden durch Lichtimmissionen einer großflächigen LED-Anzeige<br />
Ob in New York, Tokyo oder in einer deutschen Großstadt – multimediale Bilderwelten in Riesendimensionen erobern<br />
den öffentlichen Raum. Diese Licht emittierenden Flächen sind vergleichbar mit überdimensionierten Fernsehbildschirmen,<br />
bei denen sich Schriften und Bilder in schneller Folge abwechseln. Hochwertige und helligkeitsstarke<br />
Dioden, sogenannte LEDs, erlauben es selbst am helllichten Tag, meterhohe Videobilder von schier unglaublicher<br />
Brillanz auf Fassaden zu zaubern. Diese Medienfassaden sind ein „Eye-Catcher“ ersten Ranges und<br />
deshalb auch als Werbe- und Informationsmedium interessant.<br />
Eine LED-Anzeigetafel (ca. 5 m x 3,80 m) für Werbung und Veranstaltungsinfos an der Fassade einer Multifunktionshalle<br />
führte durch Aufhellungen in den Wohnräumen der Nachbarschaft zu erheblichen Beschwerden. Zusätzliche<br />
Belästigungen entstehen durch den Wechsel der Licht- und Farbverhältnisse insbesondere bei Werbeblöcken<br />
mit einer Bildwechselrate von ca. 10 s. Die Wohnbebauung ist ca. 150 m entfernt und baurechtlich als<br />
Mischgebiet eingestuft. Durch die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> erfolgt im Regelfall die Messung der Beleuchtungsstärke und<br />
Aufhellung mit einem Luxmeter. Die Messungen und Auswertungen der Lichtimmissionen erfolgten gemäß der<br />
Lichtimmissionsrichtlinie vom 10. Mai 2000, gemessen wurde mittig in der Fensterebene bei geöffnetem Fenster<br />
der Wohnräume der Beschwerdeführer.<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE UMWELTSCHUTZ<br />
Bei den Messungen wurden die erwarteten Wechsellichtsituationen (Schwankungen der Beleuchtungsstärke, Hell-<br />
Dunkelübergänge bei den Werbeblöcken) festgestellt. Durch die veränderbaren Betriebszustände sind bei der<br />
Beurteilung der Raumaufhellung die Maximalwerte je nach Aufhellung mit einem Faktor zwei bis fünf zu multiplizieren;<br />
in diesem Fall mit dem Faktor drei. Wegen des Auftretens von intensiv farbigem Licht (Rottöne einer Getränkewerbung)<br />
ist der Messwert zusätzlich mit dem Faktor zwei zu multiplizieren. Der Licht-Immissionsrichtwert<br />
für ein Mischgebiet beträgt in der Zeit von 6:00 – 22:00 Uhr 5 Lux; dieser Wert wurde unter Berücksichtigung<br />
der o. g. Rechenfaktoren mit 10,8 Lux erheblich überschritten. Die Fremdlicht-Aufhellung durch die Straßen- und<br />
Autobeleuchtung betrug lediglich 0,1 Lux und konnte deshalb vernachlässigt werden.<br />
55
Der Betreiber der Anzeigetafel war kooperativ und änderte den Wechsel der Werbebilder durch fließende Bildübergänge,<br />
indem die lichtintensiven Weißtöne bei der Anzeige durch Grautöne ersetzt wurden. Damit gelang<br />
es, die in einem Mischgebiet zulässigen Lichtimmissionsrichtwerte für die Aufhellung einzuhalten. Bei einer Änderung<br />
der Betriebsweise der LED-Anzeige (z. B. hinsichtlich der Grundeinstellungen der LED-Anzeige, Anzeigedauer,<br />
Anzeigen mit intensiver Farbgestaltung, häufiger Bildwechsel) könnten die Werte der Aufhellung für Licht -<br />
immissionen jedoch erneut überschritten werden. Daher wurde der Betreiber verpflichtet, die Betriebsweise der<br />
LED-Anzeige auf der Grundlage eines noch vorzulegenden Gutachtens nachträglich konkret zu definieren.<br />
Grundsätzlich sollte bei Wohnbebauung in unmittelbarer Nachbarschaft des Aufstellungsortes im Rahmen des<br />
Baugenehmigungsverfahrens die Vorlage eines Gutachtens über die zu erwartenden Lichtimmissionen (Aufhellung<br />
und Blendung) verlangt werden. Im Gutachten sind Maßnahmen vorzuschlagen, wie bei den vielfältigen<br />
Anzeige- und Einstellungsmöglichkeiten einer LED-Anzeigewand die Einhaltung der Anforderungen der Lichtimmissionsrichtlinie<br />
gewährleistet werden kann.<br />
Standort der Multifunktionshalle,<br />
hier noch Freifläche<br />
LED-Anzeige<br />
Aufhellung der Wohngebäu de<br />
im MI durch LED-Anzeige<br />
Besonders licht- und farbintensive Werbung der LED-Anzeige<br />
Landratsamt Ludwigsburg<br />
56
Immissionsschutz – Elektromagnetische Felder<br />
Sendefunkanlagen – auch ein Aufgabenfeld der <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />
Die zwangsläufige Folge der Zunahme von Handys und anderen mobiler Kommunikationseinrichtungen ist der<br />
Ausbau der Netze von Sendefunkanlagen. Um den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und somit auch<br />
vor Gesundheitsgefahren sicherzustellen, müssen die Anforderungen der 26. Verordnung zum Bundes-Immissions<br />
schutzgesetz über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) eingehalten werden. Für Hochfrequenzanlagen,<br />
wie z. B. Mobilfunksendeanlagen, legt die 26. BImSchV verbindliche Grenzwerte für die elektrische und magnetische<br />
Feldstärke fest.<br />
In der Bevölkerung gibt es immer wieder Verunsicherungen und Diskussionen, ob die anwachsenden Mobilfunkdienste<br />
zu Gesundheitsgefahren bei Menschen und Tieren führen können. Hierbei werden vor allem so genannte<br />
athermische Effekte angeführt, die auch bei Einhalten der Grenzwerte zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen<br />
führen würden. Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr <strong>Baden</strong>-Württemberg greift bei der Beurteilung<br />
solcher Fragen auf die Einschätzung nationaler und internationaler wissenschaftlich renommierter Expertengremien<br />
wie der deutschen Strahlenschutzkommission (SSK) zurück. Nach übereinstimmender Auffassung dieser<br />
nationalen und internationalen Gremien gibt es derzeit keinen wissenschaftlichen Nachweis, dass durch den Mobilfunk<br />
oder andere Funkanwendungen bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte Gesundheitsgefahren bei Menschen<br />
oder Tieren ausgelöst werden können.<br />
Der Betreiber einer Sendefunkanlage muss vor deren Inbetriebnahme eine Anzeige an die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> erstatten.<br />
Beizufügen ist eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur, womit bescheinigt wird, dass die Einhaltung<br />
der Grenzwerte der 26. BImSchV sicher gestellt ist. Kommt es dennoch zu Beschwerden von Bürgern<br />
oder sollen Standorte mit hoher Dichte von Sendefunkanlagen geprüft werden, so kann die <strong>Gewerbeaufsicht</strong> die<br />
Bundesnetzagentur im Einzelfall um Messungen der elektrischen und magnetischen Feldstärke bitten.<br />
Landratsamt Ostalbkreis<br />
Abfallwirtschaft und -entsorgung<br />
Überprüfung der Registerführung für nicht gefährliche Abfälle in Entsorgungsbetrieben<br />
Die Überprüfung der Registerführung für nicht gefährliche Abfälle in Entsorgungsbetrieben bildete im Jahr <strong>2009</strong><br />
eines von mehreren fachlich wichtigen Themen der <strong>Gewerbeaufsicht</strong>. Der Prüfauftrag erstreckte sich auf Anlagen<br />
privatwirtschaftlicher Betreiber oder öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, da im Zuge der Überprüfung von<br />
Sortier- und Aufbereitungsanlagen sowie von Container-Diensten mit Zwischenlagern oder Umschlaglagern im<br />
Jahre 2008 festgestellt wurde, dass einige der überprüften Entsorgungsbetriebe – darunter auch zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe<br />
– keine oder lediglich unvollständige Register führten.<br />
Als Zielwert je Abfallrechtsbehörde sollten sieben Entsorgungsbetriebe bzw. weniger, wenn weniger Betriebe vorhanden<br />
sind, überprüft werden. Für die Überprüfung der Betriebe wurde durch das damalige Umweltministerium<br />
eine Checkliste für einen einheitlichen Verwaltungsvollzug zur Verfügung gestellt. Der gesetzte Wert hatte die<br />
Überprüfung von 329 Betrieben im Land zum Ziel. Nach Auswertung der Berichte aus den Regierungspräsidien<br />
erfolgte im Rahmen der Aktion eine Überprüfung von 306 Betrieben. Warum in Einzelfällen keine Überprüfung<br />
eines Betriebes erfolgen konnte, war anhand der Berichtsbögen nicht nachvollziehbar. Denkbar wäre, dass diese<br />
Betriebe nicht mehr existieren oder inzwischen einer anderen Tätigkeit nachgehen. Damit wurde der Zielwert der<br />
Aktion nahezu erreicht.<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE UMWELTSCHUTZ<br />
Diese Kontrollaktion durch die Behörden offenbarte in vielen Fällen Versäumnisse der Abfallwirtschaftsbeteiligten,<br />
bestimmte Registerführungspflichten einzuhalten. Eine hohe Mängelquote bezog sich auf das „Wie“ der Erfüllung<br />
gesetzlicher Regelungen aus § 24 Abs. 6 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen<br />
(NachwV). Häufigster Mangel war das Fehlen der erforderlichen Unterschriften im Input- bzw. Outputre gis -<br />
ter. Es wurden aber auch offensichtliche Verstöße festgestellt, bei denen der Betrieb seiner Verpflichtung zur Führung<br />
eines Registers nicht nachgekommen ist. Dies betraf auch anerkannte Entsorgungsfachbetriebe, die eine generelle<br />
Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsstandards gewährleisten sollten. Im Einzelnen ergab<br />
die Auswertung hinsichtlich Zielerreichung und festgestellte Verstöße gegen Registerführungsanforderungen nach<br />
der NachwV folgendes Ergebnis:<br />
57
Regierungsbezirk<br />
Soll-Wert Ist-Wert Anzahl Betriebe<br />
mit Input-Register<br />
Formerfordernis<br />
nicht<br />
vollständig<br />
erfüllt<br />
Anzahl Betriebe<br />
mit Output-Register<br />
Formerfordernis<br />
nicht<br />
vollständig<br />
erfüllt<br />
Stuttgart 98 92 91 18 91 25<br />
Karlsruhe 91 85 73 41 77 40<br />
Freiburg 77 72 59 22 55 24<br />
Tübingen 63 60 60 28 56 26<br />
Die Anzahl der festgestellten Verstöße ist wenig erfreulich. Sie weist auf eine unzureichende Befassung der betroffenen<br />
Betriebe mit den gesetzlichen Formerfordernissen zur Registerführung hin. Das Ministerium für Umwelt,<br />
Naturschutz und Verkehr <strong>Baden</strong>-Württemberg sieht daher weiteren Handlungsbedarf zur Abarbeitung der festgestellten<br />
Mängel. Nachkontrollen und auch die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren erscheinen angebracht.<br />
Nach § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 10 NachwV sind Verstöße gegen die Pflicht zur Führung eines Registers<br />
bußgeldbewehrt.<br />
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr<br />
Abwrackprämie: Fluch und Segen zugleich<br />
„Wohin mit den Altfahrzeugen? Es ist kein Platz mehr da!“ So klagten die Betreiber von Altautodemontagebetrieben<br />
seit Einführung der Abwrackprämie im Januar <strong>2009</strong>. Die Fahrzeughalden bei den Autoverwertern stiegen<br />
über das Jahr mehr und mehr an. Die Anlieferung von Altfahrzeugen überstieg die Demontagekapazität der Betriebe<br />
deutlich und irgendwann waren die letzten Winkel der genehmigten Abstellflächen zugestellt. Doch der<br />
Zustrom von Altfahrzeugen riss noch lange nicht ab. Viele Autohändler gaben die Fahrzeuge ihrer Kunden nach<br />
Austausch gegen ein Neufahrzeug bei den Demontagebetrieben ab und so versuchten viele Demontagebetriebe,<br />
Auswege aus dem Dilemma zu finden. Die Lösungen in Eigenregie reichten von der Nutzung nicht immissionsschutzrechtlich<br />
genehmigter und teils unbefestigter Betriebsflächen bis zur riskanten Stapellagerung.<br />
Da diese Umweltprämie bis September <strong>2009</strong> befristet war, konnte davon ausgegangen werden, dass es sich um<br />
ein vorübergehendes Problem handelte. Dennoch mussten die Umweltbehörden auf diese kurzfristig aufgetretene<br />
Situation reagieren, um den Umweltschutz zu gewährleisten und trotzdem den zugelassenen Demontagebetrieben<br />
eine zumutbare Übergangslösung anzubieten.<br />
Den Behörden vor Ort war klar, dass der ungenehmigte Betrieb dieser Lagerplätze zeitweilig geduldet werden<br />
musste, da sonst das staatliche Förderprogramm ins Stocken kommen würde. Mit Schreiben vom 8. Mai <strong>2009</strong><br />
hat das damalige Umweltministerium zum immissionsschutzrechtlichen Vorgehen bei Kapazitätsengpässen bei Altautodemontagebetrieben<br />
und Altautoablagerungsplätzen Regelungen vorgegeben, die maßgeblich zur Entspannung<br />
der Situation beigetragen haben. Eine Duldung konnte den Demontagebetrieben aus Gründen des Umweltschutzes<br />
nur unter strengen Auflagen zugestanden werden. So durften auf den Flächen allein Fahrzeuge abgestellt<br />
werden, für die eine staatliche Förderung gewährt worden war, zudem wurde das Abstellen von beschädig-<br />
58
ten Fahrzeugen oder Unfallwagen untersagt. Außerdem musste die Lagerfläche gegen den Zugriff Dritter abge -<br />
sichert sein, um einer Teildemontage durch Unbefugte vorzubeugen. Auf den geduldeten Lagerflächen befanden<br />
sich somit Fahrzeuge, die noch für den öffentlichen Straßenverkehr tauglich gewesen wären und von denen über<br />
die Dauer der Zwischenlagerung bis zu ihrer Demontage keine Umweltgefährdung zu erwarten war. Zusätzlich<br />
wurden die Demontagebetriebe aufgefordert, die Lagerflächen und Fahrzeuge sorgfältig zu überwachen.<br />
Trotz einer maximalen Auslastung der Demontagekapazitäten der Betriebe nahmen die Fahrzeughalden bis zum<br />
Ende der Gewährung der Umweltprämie nur schleppend ab. Die Gründe hierfür liegen in den langen Auslieferungsfristen<br />
der Autohersteller für Neuwagen, die bei einigen Herstellern bis ins Jahr 2010 reichten. Erst wenn<br />
weniger Altautos angeliefert werden, können die Demontagebetriebe die „Autoberge“ effektiv abbauen. Obwohl<br />
die Abwrackprämie auch für die Demontagebetriebe einen unerwarteten Auftragszuwachs bedeutete, befürchten<br />
die Betreiber, dass sie nunmehr auf den großzügig gefüllten Ersatzteillagern sitzen bleiben könnten.<br />
Landratsamt Alb-Donau-Kreis<br />
Erstellung des Oberflächenabdichtungssystems auf einer ehemaligen Hausmülldeponie<br />
Der § 5 der Deponieverordnung (früher § 15 Landesabfallgesetz) sieht ausdrücklich vor, dass eine deponietechnisch<br />
erforderliche Einrichtung – wie zum Beispiel die Erstellung eines Oberflächenabdichtungssystems – durch<br />
die zuständige Behörde abgenommen werden muss. Das Regierungspräsidium wurde mit der Verwaltungsreform<br />
ab 1. Januar 2005 als technische Fachbehörde für eine ehemalige Hausmülldeponie zuständig.<br />
Die in einer ehemaligen Sandgrube angelegte Deponie wurde von 1966 bis 1988 als Hausmülldeponie betrieben<br />
und umfasst eine Fläche von ca. 22 ha. Im Jahr 2004 wurde sie auf Antrag der Stadt vom Regierungspräsidium<br />
offiziell stillgelegt. Im Rahmen der Maßnahmen zur Stilllegung wurde in den Jahren 2004 bis 2008 auf der<br />
Deponie ein kombiniertes Oberflächenabdichtungssystem erstellt, bestehend aus einer mineralischen Dichtungsschicht,<br />
einer Kunststoffdichtungsbahn und einem elektrischen Dichtungskontrollsystem. Der Verlauf der aufwendigen<br />
Baumaßnahme wurde vom Regierungspräsidium begleitet. Dies erforderte die Teilnahme an den wöchentlich<br />
stattfindenden Baubesprechungen sowie am Ende der Baumaßnahme die Erstellung des Abnahmescheines nach<br />
§ 5 Deponieverordnung.<br />
Zur Vorwegnahme von Setzungen, die auf lange Sicht eine Beschädigung der Dichtung hervorrufen könnten, erfolgte<br />
in den Randbereichen der aufgefüllten ehemaligen Sandgrube eine dynamische Intensivverdichtung; d. h.<br />
mit einer 30 t schweren Stahlplatte und einer Fallhöhe bis zu 20 m wurde eine Fläche von insgesamt 6,5 ha<br />
nachträglich verdichtet.<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE UMWELTSCHUTZ<br />
Um das nach den gesetzlichen Vorgaben erforderliche Mindestgefälle zur geordneten Ableitung des Oberflächen<br />
wassers zu erreichen, war es erforderlich, eine Überdeckung der Deponie aufzubauen (Profilierungsschicht).<br />
Hierfür wurden 540.000 t mineralische Reststoffe (Bauschutt und Boden) angeliefert und in einer Mächtigkeit von<br />
bis zu fünf Metern eingebaut.<br />
Die nach der Erstellung der Ausgleichs- und Entgasungsschicht eingebaute Kombinationsabdichtung besteht aus<br />
einer 25 cm dicken Tonschicht und einer darüberliegenden 2,5 mm starken Kunststoffdichtungsbahn. Zur Kontrolle<br />
wurde ein Dichtungskontrollsystem eingebaut. Mittels elektrischer Spannungsmessung können Schäden an der<br />
Kunststoffdichtungsbahn mit einer sehr hohen Genauigkeit erkannt und gezielt repariert werden.<br />
59
Zur Oberflächenentwässerung wurde eine Dränmatte und eine 20 cm starke Kiesschicht aufgebracht. Zum Abschluss<br />
wurde der zuvor abgeschobene Boden wieder als Rekultivierungsschicht eingebaut und bepflanzt, sodass<br />
sich die ehemalige Deponie nahtlos in das Landschaftsbild einfügt.<br />
Nach Fertigstellung der Baumaßnahme und Vorlage der entsprechenden Gutachten und Nachweise wurde die<br />
Kombinationsabdichtung durch das Regierungspräsidium gemäß § 5 Deponieverordnung im Jahr <strong>2009</strong> technisch<br />
abgenommen.<br />
Regierungspräsidium Tübingen<br />
Vom Abfall zum Wertstoff<br />
Bei einem Aluminiumrecyclingunternehmen konnte eine umfassende Wiederverwertung gefährlicher Abfälle und<br />
damit die Rückführung wertvoller Sekundär-Rohstoffe in den Wirtschaftskreislauf verwirklicht werden.<br />
In dem Betrieb werden jährlich bis zu 100.000 Tonnen Aluminiumschrotte recycelt. Bei diesem Recyclingprozess<br />
fallen ca. 30.000 Jahrestonnen gefährliche Abfälle, sogenannte Aluminiumsalzschlacken, an. Die Firma hat bereits<br />
in den achtziger Jahren deren Recyclingpotenzial erkannt und in einer ersten Ausbaustufe eine Salzlösestation<br />
einschließlich einer Rekristallisationsanlage errichtet. So konnten die in den Schlacken enthaltenen Salze zurückgewonnen<br />
und im eigentlichen Produktionsprozess im Kreislauf geführt werden. In einem zweiten Schritt wurde<br />
es, bedingt durch fortlaufende technische Weiterentwicklung, möglich, das in der Schlacke enthaltene metallische<br />
Aluminium zurückzugewinnen. Dieses kann nun den eigenen Schmelzanlagen und somit dem Sekun däraluminium<br />
zugeführt werden.<br />
60
Als Reststoff blieb lange Jahre Aluminiumoxid übrig, in seinen chemisch-physikalischen Eigenschaften vergleichbar<br />
mit dem bei der Primäraluminiumerzeugung als Zwischenprodukt anfallenden Stoff. Im Zuge weltweit knapper<br />
werdender Ressourcen wurde dieses nicht entsorgt, sondern über 20 Jahre auf der betriebseigenen Deponie<br />
gelagert. Da zum damaligen Zeitpunkt keine Verwertungsmöglichkeiten bekannt waren, wurden neue Absatzmärkte<br />
gesucht und schließlich in der Mineralfaserindustrie gefunden. Das Material wird jetzt dort verglast und<br />
zu Mineralwolle versponnen. Es ist somit gelungen, die im laufenden Betrieb anfallenden Reststoffe zu 100 % in<br />
den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen. Die neu erschlossenen Verwertungswege sind stabil, langjährige Abnahmeverträge<br />
liegen vor.<br />
In Anbetracht dieser neuen Verwertungsmöglichkeit ergaben sich außerdem neue Perspektiven für das auf der<br />
betriebseigenen Deponie gelagerte Material. Auch dieses kann jetzt erfolgreich in den Wirtschaftskreislauf zurück<br />
geführt werden. An der Stelle der vorgesehen Rekultivierung trat der Rückbau der Deponie. Mittlerweile ist<br />
die Nachfrage stark angewachsen. Namhafte europäische Firmen zeigen Interesse und konkurrieren um das Produkt.<br />
Der Rückbau der firmeneigenen Deponie hat begonnen.<br />
Erschwert wurde der Rückbau allerdings durch zwei Insolvenzen in den Jahren 2002 bis 2006, wechselnde Geschäftsführer<br />
und einen Großbrand Anfang 2008. Um das Risiko für das Land <strong>Baden</strong>-Württemberg im Falle einer<br />
Insolvenz des Unternehmens zu minimieren, wurden dem Unternehmen Sicherheitsleistungen abverlangt, die<br />
eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle im Falle eines Konkurses sicherstellen sollen.<br />
Regierungspräsidium Freiburg<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE UMWELTSCHUTZ<br />
61
4. ALLGEMEINE VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN, FORTBILDUNG,<br />
ÖFFENTLICHKEITSARBEIT, GRENZÜBERSCHREITENDE ZUSAMMENARBEIT<br />
Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten<br />
ZSV – Zentrale Stelle für die Vollzugsunterstützung<br />
Die Berichterstattung der Zentralen Stelle für die Vollzugsunterstützung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> (ZSV) konzentriert<br />
sich in diesem Jahr auf das Internetangebot unter www.gaa.baden-wuerttemberg.de. Der Nutzerkreis des Internetangebotes<br />
der ZSV ist sehr vielschichtig. Dies zeigen zahlreiche Anfragen zum Angebot, Rückmeldungen bzw.<br />
Bewertungen sowie die in jüngster Zeit vermehrten Bitten um Erlaubnis, aus der eigenen Homepage auf<br />
www.gaa.baden-wuerttemberg.de verweisen zu dürfen.<br />
So „verlinken“ Organisationseinheiten der öffentlichen Verwaltung wie z. B. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz<br />
und Arbeitsmedizin (BAuA) oder diverse Stadt- und Landkreise auf einzelne Vorschriften oder bieten gleich die<br />
gesamte Vorschriftensammlung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> als empfohlenen „Link“ an. Betriebe, Arbeitsorganisationen,<br />
Betriebsräte, Arbeitssicherheitsfachkräfte, Planer, Ingenieurbüros, Gutachter und Sachverständige, Institute und<br />
Universitäten greifen regelmäßig auf das Angebot zu, selbst aus dem europäischen Ausland gehen Anfragen zur<br />
Vorschriftensammlung ein. Die allgemeine Akzeptanz und das große Interesse der Öffentlichkeit zeigen sich an<br />
den hohen Zugriffszahlen, die sich laut Auswertestatistik in den letzten Jahren fast verdoppelt haben.<br />
Seit mehr als zehn Jahren steht den Besuchern des Internetportals „<strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-Württemberg“ eine<br />
übersichtliche und dennoch umfangreiche Sammlung von Vorschriften, Arbeitshilfen, Leitfäden, Merkblättern, Formularen,<br />
Publikationen und weiteren fachlichen Informationen zur Verfügung.<br />
Das Herzstück des Internetangebots ist die von der ZSV gepflegte und in 29 Sachgebiete unterteilte Vorschriftensammlung<br />
der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> (VSGA). Diese strukturiert die anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Gesetzgeber<br />
(EU, Bund, Land) und Art der Vorschriften (Gesetze, Verordnungen usw.) und vermittelt so einen Überblick<br />
über die jeweils aktuellen Rechtsvorschriften. Bei einer Rechtsänderung erhält die elektronische Fassung der Vorschrift<br />
im Inhaltsverzeichnis einen entsprechenden Hinweis. Sobald die geänderte Rechtsvorschrift in der Vorschriftensammlung<br />
verfügbar ist, wird die betreffende Vorschrift mit einem auffallenden Logo für „Neu“ gekennzeichnet.<br />
Dadurch können sich Nutzer auf einfache Weise auf dem aktuellen Stand halten, ohne die Gültigkeit<br />
der Vorschrift jeweils selbst recherchieren zu müssen. Dieses Angebot stellt vor allem eine wesentliche Hilfe für<br />
Betriebe und Planer dar, die schnell und umfassend die rechtlichen Anforderungen an ihre Planungen oder an<br />
die Erfüllung gesetzlich vorgegebener Maßgaben überprüfen können.<br />
Fragen zur Organisation der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> und Zuständigkeiten werden mittels einer hinterlegten <strong>Baden</strong>-<br />
Württemberg-Karte und Organisationsdaten beantwortet. Zusätzlich kann eine Adressenliste der <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />
<strong>Baden</strong>-Württemberg heruntergeladen werden. Für viele Fachgebiete stehen Anzeige- und Antragsformulare<br />
in PDF- und Wordformat zum Herunterladen und Ausfüllen zur Verfügung. Die Palette der Merkblätter reicht vom<br />
Informationsblatt für den Bauherrn bis zum Merkblatt über den Verkauf und die Aufbewahrung pyrotechnischer<br />
Gegenstände der Klassen I und II im Einzelhandel. Bei den Fachinformationen werden Broschüren, Branchengutachten<br />
und Leitfäden bereitgestellt, wie zum Beispiel Fachinformationen zu den Themen „Das immissionsschutzrechtliche<br />
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren“ oder „Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“. Einen<br />
ersten Überblick über die fachlichen Inhalte bieten die Rubriken Umweltschutz, Arbeitsschutz und Produktsicherheit.<br />
Darüber hinaus steht dem Nutzer ein Google-unterstütztes Suchsystem zur Verfügung, mit dem außer auf<br />
der ausgewählten Seite der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> auch im Portal Umwelt-BW und Metadaten BW sowie auf der Internetseite<br />
des Ministerums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr <strong>Baden</strong>-Württemberg und der Landesanstalt für<br />
Umwelt, Messungen und Naturschutz <strong>Baden</strong>-Württemberg gesucht werden kann. Diese umfassende Suchmöglichkeit<br />
garantiert ein schnelles und zielführendes Suchergebnis.<br />
Regierungspräsidium Tübingen – ZSV<br />
VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN<br />
63
Fortbildung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong><br />
Fortbildungsprogramm der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>2009</strong><br />
Das fachtechnische Fortbildungsprogramm der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> in <strong>Baden</strong>-Württemberg wird jährlich auf der<br />
Grundlage einer Bedarfsabfrage in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien<br />
und Senioren, den Regierungspräsidien, den Stadt- und Landkreisen und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen<br />
und Naturschutz (LUBW) federführend vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr aufgestellt. Es<br />
unterteilt sich in Dienstanfängerfortbildungen, branchen- und themenspezifische Fachfortbildungen sowie Seminare<br />
und Veranstaltungen der LUBW mit Bezug zur <strong>Gewerbeaufsicht</strong>.<br />
Im Jahr <strong>2009</strong> umfasste das Programm insgesamt 45 Veranstaltungen. Sieben mehrtägige Veranstaltungen richteten<br />
sich speziell an Dienstanfänger, daneben wurden für ausgebildete Aufsichtskräfte ca. 20 themenspezifische<br />
Fortbildungen durchgeführt. Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz <strong>Baden</strong>-Württemberg bot<br />
14 weitere Fortbildungsveranstaltungen mit einem Themenbezug zur <strong>Gewerbeaufsicht</strong> an. Darüber hinaus organisierten<br />
die Regierungspräsidien unter Berücksichtigung regionaler Aspekte in <strong>2009</strong> zwei Veranstaltungen, an<br />
denen Aufsichtskräfte aus dem ganzen Land teilgenommen haben. Ferner besteht die Möglichkeit, externe Veranstaltungen<br />
wie Kongresse, Messen und Seminare zu besuchen.<br />
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr<br />
Bauarbeiterschutz – Fortbildung „GutGerüstet“<br />
Unter diesem Motto fand im Rahmen der fachtechnischen Fortbildung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> am 1. Oktober <strong>2009</strong><br />
im Ausbildungszentrum des Baugewerbes in Donaueschingen ein Fortbildungsseminar zum Gerüstbau statt. Den<br />
für den Bauarbeiterschutz zuständigen Mitarbeitern der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> bei den unteren Verwaltungsbehörden<br />
sowie den Mitarbeitern im Regierungspräsidium mit dem Schwerpunkt Arbeitsschutz wurde eine informative und<br />
praxisnahe Fortbildung geboten. Vertreter eines namhaften Gerüsteherstellers und eines Gerüstbauers unterstützten<br />
mit Gerüstaufbau und -abbau den praktischen Erfahrungsteil dieser von der Berufsgenossenschaft des Baugewerbes<br />
organisierten Veranstaltung.<br />
Zur Einführung in den praktischen Teil wurde die Entwicklung der Rechtslage über die letzten Jahre aufgezeigt. So<br />
mussten bisherige Regelungen aus dem Bereich der Unfallverhütungsvorschriften (z. B. BGV 22), der Normung<br />
(z. B. DIN 4420) sowie die BGR 165 bis BGR 174 zurückgezogen werden, da das Gerüst als solches in seiner Beschaffenheit<br />
nunmehr von der europäischen Normung erfasst wird. Ein Gerüst unterliegt somit den Bestimmungen<br />
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG), außerdem gelten die Regelungen der DIN EN 12810 für<br />
„Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen“. Gleiches gilt für den Aufbau und die Benutzung von Gerüsten, die<br />
wiederum dem Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung sowie den technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung<br />
(TRBS 2121 und 2121-1) unterliegen. Die Standsicherheit als temporäres Bauwerk wird von den Regelungen<br />
der jeweiligen Bauordnung der Länder erfasst. Die Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und<br />
Schutzgerüsten (BGI 663) ergänzt die gesetzlichen Bestimmungen und Normen zum Thema Gerüstbau.<br />
Gerüstehersteller haben mittlerweile die Beschaffenheit ihrer Gerüste durch konstruktive Schutzteile so erweitert,<br />
dass im Regelfall persönliche Schutzmaßnahmen (Anseilschutz) beim Gerüstbau auf das absolut notwendige<br />
Maß reduziert werden kann. Dieser sogenannte „vorauseilende Seitenschutz“ wird beim Gerüstaufbau vor Betreten<br />
der nächsten Gerüstlage montiert.<br />
64<br />
Seitliches Anbringen des vorauseilenden Seitenschutzes
Um Erfahrungen zur Handhabung dieser neuen Schutzeinrichtung zu sammeln, konnten die Teilnehmer unter<br />
fachlicher Anleitung bei dem Gerüstaufbau selbst Hand anlegen. Neben diesem System eines namhaften Herstellers<br />
wurde ein weiteres Gerüst mit der konventionellen Methode (Anseiltechnik) errichtet. Zur dargebotenen Praxis<br />
gehörte auch eine realistische Rettungsübung einer abgestürzten Person. Durch diesen sehr praktischen Teil<br />
der Fortbildung erhielten die Teilnehmer wertvolle Hinweise zu Gerüstbaumängeln und möglichen Ausführungsvarianten.<br />
Aufbau der nächsten Gerüstlage mit Anseiltechnik<br />
Die Teilnehmer der Fortbildung waren sich nach dem theoretischen und praktischen Teil der Fortbildung einig,<br />
dass der sogenannte „vorauseilende Seitenschutz“ aus Sicht des Arbeitsschutzes eine wichtige Maßnahme zur<br />
Reduzierung von Unfällen auf Baustellen darstellt und es wünschenswert wäre, wenn sich diese neue Technik in<br />
der Praxis durchsetzen würde.<br />
Regierungspräsidium Freiburg<br />
Fortbildung im Verwaltungs- und Ordungswidrigkeitenrecht<br />
Zu den Bereichen Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenrecht im sozialen Arbeitsschutz führte das Ministerium<br />
für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren auch im Jahr <strong>2009</strong> ein dreitägiges Fortbildungsseminar<br />
durch. Das Seminar zielt darauf ab, das Wissen der technischen Bediensteten der unteren Verwaltungsbehörden<br />
für das Erstellen von Verwaltungsakten in Form von Anordnungen oder Bußgeldverfahren zu vertiefen. Als Dozenten<br />
konnten wie schon in den vergangenen Jahren Rechtsreferenten aus den Bereichen Arbeitsschutz der Regierungspräsidien<br />
gewonnen werden, sodass es möglich war, den insgesamt 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern<br />
eine für ihre praktische Tätigkeit angepasste Fortbildungsveranstaltung mit entsprechenden Aufgaben, die<br />
in Gruppenarbeiten zu bearbeiten waren, anzubieten.<br />
Die Beurteilung des Seminars durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer war positiv. Aufgrund des großen Inte -<br />
resses wird die Veranstaltung auch im Jahr 2010 angeboten.<br />
Sozialministerium<br />
Sozialvorschriften für das Fahrpersonal im Straßenverkehr<br />
Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren hat auch im Jahr <strong>2009</strong> zusammen mit der<br />
Akademie der Polizei in Wertheim zwei- und dreitägige Seminare für Bedienstete der unteren Verwaltungsbehörden,<br />
die in den Bereichen „Betriebskontrollen“ und „Bußgeldsachbearbeitung“ eingesetzt sind, angeboten. An<br />
vier Seminaren zu den „Grundlagen der Sozialvorschriften“ nahmen insgesamt 25 Bedienstete teil. Darüber hinaus<br />
wurden je ein zweitägiger Workshop für Bedienstete aus den Bereichen „Betriebskontrollen“ und „Bußgeldsachbearbeitung“<br />
angeboten. Dabei hatten 20 Bedienstete die Gelegenheit, Fragen und Probleme aus ihren Aufgabengebieten,<br />
die zwischenzeitlich in der praktischen Anwendung des Fahrpersonalrechts aufgetreten sind, zu<br />
erörtern und Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten.<br />
VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN<br />
65
Fünf Jahre nach der Verwaltungsreform ist der Bedarf an Schulungen insbesondere zu den „Grundlagen der Sozialvorschriften“<br />
in den unteren Verwaltungsbehörden noch verhältnismäßig hoch. Dies ist jedoch weniger mit einer<br />
Verstärkung des Personals in diesen Bereichen, als mit dem häufigen Personalwechsel zu begründen.<br />
An der vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren in der Akademie in Wertheim<br />
durchgeführten zweitägigen Fachtagung für alle 44 unteren Verwaltungsbehörden nahmen 58 Bedienstete teil.<br />
Sozialministerium<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Verstärkte Öffentlichkeitsarbeit der Fachgruppe Mutterschutz<br />
Durch die Aktion „Schwangerschaft und Beruf“ ist die Fachgruppe wieder etwas mehr in die Wahrnehmung bei<br />
Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen gerückt. Dabei konnte festgestellt werden, dass gerade schwangere Arbeitnehmerinnen<br />
im Niedriglohnbereich, die in der Stundenentlohnung bei Dienstleistungsunternehmen oder Großbäckereien<br />
(Filialketten) arbeiten, erheblichen Beratungsbedarf haben. Zum einen werden die Schutzbestimmungen<br />
des Mutterschutzgesetzes nicht berücksichtigt und die schwangeren Frauen am üblichen, in diesem Fall nicht<br />
mehr zulässigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt. Zum anderen werden sie bei Beschwerden eher dazu gedrängt,<br />
ohne Lohnausgleich zu Hause zu bleiben oder sich arbeitsunfähig schreiben zu lassen. Geben behandelnde Ärzte<br />
dem Wunsch nicht nach, erleiden die Schwangeren erhebliche finanzielle Nachteile und sind erhöhtem psychischen<br />
Stress ausgesetzt.<br />
So wurde die Öffentlichkeitsarbeit der Fachgruppe verstärkt und wie in den Vorjahren Vorträge z. B. bei Ausbildungsbetrieben,<br />
der Hebammenschule der Kliniken, bei Betriebsräten, bei Gewerkschaften und zur Fortbildung<br />
von Frauenärzten gehalten. Auch bei diesen Veranstaltungen war zu erkennen, dass ein sehr hoher Informationsbedarf<br />
zu den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und deren<br />
Umsetzung besteht.<br />
Regierungspräsidium Karlsruhe<br />
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit<br />
Deutsch-Französische Zusammenarbeit im Arbeitsschutz<br />
Am 27. November <strong>2009</strong> fand mit etwa 200 Teilnehmern das deutsch-französische Forum „Zeitarbeit über Grenzen<br />
hinweg“ in der Stadthalle in Kehl statt. Die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern gehört seit geraumer Zeit<br />
sowohl in Frankreich als auch in Deutschland zum festen Bestandteil der Arbeitswelt und ist für den Arbeitsschutz<br />
und die Arbeitsmedizin ein wichtiges Thema.<br />
– Wie ist die Zeitarbeit in Deutschland und Frankreich geregelt?<br />
– Bestehen Unterschiede in rechtlicher und arbeitsmedizinischer Hinsicht?<br />
– Wie gestaltet sich die Situation im grenzüberschreitenden Gebiet?<br />
– Welche praktischen Erfahrungen und Probleme existieren bei der Zeitarbeit und welche Lösungsansätze gibt<br />
es für die Zukunft?<br />
– Wie könnte die Zusammenarbeit besser gestalten werden?<br />
Diese Fragen standen im Mittelpunkt des Forums, das vom Arbeitskreis „Arbeitsmedizin – Arbeitsschutz über<br />
Grenzen hinweg“ mit Unterstützung des Euro-Instituts konzipiert wurde. Dem Arbeitskreis gehören deutsche und<br />
französische Arbeitsmediziner sowie Vertreter der für den Arbeitsschutz zuständigen Institutionen im Elsass und<br />
in <strong>Baden</strong>-Württemberg an. Die sehr interessanten Referate zu dem Forum können auf der Homepage des Euro-<br />
Instituts nachgelesen werden (http://www.euroinstitut.org/wDeutsch/Dokumentation/Arbeitsmedizin.php).<br />
Die deutsch-französische Arbeitsgruppe „Arbeitsschutz über Grenzen hinweg“ hat ihre Arbeiten an einem vergleichenden<br />
Papier über die Voraussetzungen für den Umgang mit Asbest in Frankreich und in Deutschland fortgesetzt.<br />
Das Papier soll den französischen und deutschen Aufsichtsbehörden im Arbeitsschutz als Grundlage dienen,<br />
Betriebe über die Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten mit schwachgebundenen Asbestzementfasern zu<br />
66
informieren. Wenn auch in beiden Ländern dieselben europäischen Regelungen für den Umgang mit asbesthaltigen<br />
Produkten gelten, so zeigte sich, dass im Detail dennoch verschiedene Vorgaben zu beachten sind.<br />
Die gewonnen Erkenntnisse sollen in einer öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung sowohl Behördenmitarbeitern<br />
als auch Firmen aus Frankreich und Deutschland präsentiert und transparent gemacht werden.<br />
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr<br />
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren<br />
VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN<br />
67
Anhang<br />
ANHANG<br />
69
Tabelle 1<br />
Personal der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-Württemberg<br />
(besetzte Stellen zum Stichtag 31.12.<strong>2009</strong>)<br />
oberste Landesober- untere Landes-<br />
Mittelbehörden<br />
Landesbehörden behörden<br />
behörden<br />
Einrichtungen<br />
Summe<br />
männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl. männl. weibl.<br />
Pos. Personal 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />
1 Ausgebildete<br />
Aufsichtskräfte<br />
Höherer Dienst 16 1 53 12 57 9 125 22<br />
Gehobener Dienst 7 6 65 39 154 50 225 96<br />
Mittlerer Dienst 14 3 40 10 54 13<br />
Summe 1 23 7 131 55 251 69 405 130<br />
2 Aufsichtskräfte<br />
in Einarbeitung<br />
Höherer Dienst 3 2 5 2 8 4<br />
Gehobener Dienst 5 7 17 6 22 13<br />
Mittlerer Dienst 0 0 2 0 2 0<br />
Summe 2 8 9 24 8 32 17<br />
3 Gewerbeärztinnen u. -ärzte 1 2 8 3 8<br />
4 Entgeltprüferinnen u. -prüfer 5 2 5 2<br />
5 Sonstiges Fachpersonal<br />
Höherer Dienst 5 3 11 9 1 1 17 13<br />
Gehobener Dienst 2 1 3 1 5 2 10 4<br />
Mittlerer Dienst 1 2 10 9 11 11<br />
Summe 5 7 4 15 12 16 12 38 28<br />
6 Verwaltungspersonal 1 2 7 18 6 42 14 62<br />
Insgesamt 32 13 169 103 296 131 496 247<br />
Tabelle 2<br />
Betriebe und Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich<br />
Betriebe<br />
Beschäftigte<br />
Jugendliche Erwachsene Summe<br />
männl. weibl. Summe männl. weibl. Summe<br />
Größenklasse 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
1: 500 und mehr 751 6.280 2.667 8.947 580.027 339.787 919.814 928.761<br />
Beschäftigte<br />
2: 20 bis 499 28.028 13.012 7.948 20.960 1.106.357 823.002 1.929.359 1.950.319<br />
Beschäftigte<br />
3: 0 bis 19 254.835 8.333 7.104 15.437 431.242 496.111 927.353 942.790<br />
Beschäftigte<br />
Insgesamt 283.614 27.625 17.719 45.344 2.117.626 1.658.900 3.776.526 3.821.870<br />
70
Tabelle 3.1<br />
Dienstgeschäfte in Betrieben<br />
Anzahl Betriebe *)<br />
aufgesuchte Betriebe<br />
Gr. 1 Gr. 2 Gr. 3 Summe Gr. 1 Gr. 2 Gr. 3 Summe<br />
Nr. Leitbranche 1 2 3 4 5 6 7 8<br />
00 noch nicht umgesetzt 3 43 190 236<br />
01 Chemische Betriebe 43 761 1.285 2.089 29 258 161 448<br />
02 Metallverarbeitung 28 1.539 6.312 7.879 25 394 606 1.025<br />
03 Bau, Steine, Erden 12 2.023 27.511 29.546 3 162 693 858<br />
04 Entsorgung, Recycling 1 164 912 1.077 0 71 607 678<br />
05 Hochschulen, 121 3.550 32.465 36.136 54 169 897 1.120<br />
Gesundheitswesen<br />
06 Leder, Textil 6 332 3.534 3.872 9 94 167 270<br />
07 Elektrotechnik 41 541 1.248 1.830 27 112 88 227<br />
08 Holzbe- und -verarbeitung 9 342 3.847 4.198 5 73 294 372<br />
09 Metallerzeugung 14 248 666 928 15 78 30 123<br />
10 Fahrzeugbau 59 268 478 805 37 71 49 157<br />
11 Kraftfahrzeugreparatur, -handel, 2 864 9.505 10.371 1 63 1.208 1.272<br />
Tankstellen<br />
12 Nahrungs- und Genussmittel 8 805 11.987 12.800 8 130 611 749<br />
13 Handel 40 4.269 43.032 47.341 7 447 2.477 2.931<br />
14 Kredit-, Versicherungsgewerbe 45 1.005 12.961 14.011 6 19 263 288<br />
15 Datenverarbeitung, 21 735 5.451 6.207 3 13 60 76<br />
Fernmeldedienste<br />
16 Gaststätten, Beherbergung 0 890 17.014 17.904 0 48 1.100 1.148<br />
17 Dienstleistungen 35 3.087 42.640 45.762 0 39 870 909<br />
18 Verwaltung 82 2.141 13.741 15.964 6 73 596 675<br />
19 Herstellung von Zellstoff, Papier und 10 148 195 353 8 47 14 69<br />
Pappe<br />
20 Verkehr 22 1.424 10.507 11.953 3 106 460 569<br />
21 Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, 7 539 2.232 2.778 1 75 89 165<br />
Vervielfältigungen<br />
22 Versorgung 11 181 627 819 6 17 141 164<br />
23 Feinmechanik 30 678 3.631 4.339 18 118 161 297<br />
24 Maschinenbau 104 1.494 3.054 4.652 53 251 325 629<br />
Insgesamt 751 28.028 254.835 283.614 327 2.971 12.157 15.455<br />
*) Größe 1: 500 und mehr Arbeitnehmer; Größe 2: 20 bis 499 Arbeitnehmer; Größe 3: 0 bis 19 Arbeitnehmer<br />
ANHANG<br />
71
Tabelle 3.1<br />
Dienstgeschäfte in Betrieben<br />
Dienstgeschäfte in Betrieben Überwachung Zulassungen Maßnahmen<br />
darunter<br />
Prävention<br />
Gr. 1 Gr. 2 Gr. 3 Summe in der an Sonn- u. Besicht./ Revisions- erteilt abgelehnt Anord- Verwarn./<br />
Nacht Feiertagen Inspektion schreiben nungen Bußgeld<br />
Nr. 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20<br />
00 9 79 249 337 2 0 337 63 67 9 0 18<br />
01 91 425 224 740 2 0 740 241 305 4 8 32<br />
02 73 701 853 1.627 12 0 1.627 467 212 12 4 28<br />
03 9 276 945 1.230 3 0 1.230 211 279 20 28 133<br />
04 0 168 1.282 1.450 3 0 1.450 171 134 11 9 41<br />
05 139 240 1.097 1.476 1 0 1.476 1.182 1.563 21 6 16<br />
06 19 155 216 390 0 0 390 173 37 1 3 6<br />
07 42 185 107 334 5 0 334 114 199 7 4 5<br />
08 13 135 449 597 10 1 597 62 51 14 3 35<br />
09 48 193 84 325 1 0 325 108 114 6 8 2<br />
10 89 121 67 277 1 0 277 58 244 1 2 0<br />
11 1 95 1.847 1.943 1 1 1.943 363 81 4 3 37<br />
12 19 254 891 1.164 21 1 1.164 176 139 5 13 60<br />
13 7 738 3.254 3.999 18 0 3.999 514 380 14 17 172<br />
14 9 23 310 342 1 0 342 63 28 2 1 13<br />
15 9 16 68 93 0 0 93 9 16 1 0 1<br />
16 0 76 1.369 1.445 46 0 1.445 149 39 5 7 11<br />
17 0 48 1.008 1.056 0 0 1.056 108 237 2 4 18<br />
18 7 94 811 912 6 2 912 162 188 11 2 7<br />
19 30 125 25 180 0 0 180 71 29 1 1 2<br />
20 5 169 708 882 4 0 882 259 51 3 9 1.447<br />
21 1 115 112 228 1 0 228 46 31 1 0 4<br />
22 19 20 222 261 2 0 261 63 119 2 3 4<br />
23 30 181 201 412 2 0 412 142 328 5 3 5<br />
24 139 433 505 1.077 5 0 1.077 163 245 12 3 35<br />
∑ 808 5.065 16.904 22.777 147 5 22.777 5.138 5.116 174 141 2.132<br />
72
Tabelle 3.2<br />
Dienstgeschäfte bei sonstigen Arbeitsstellen und Anlagen<br />
(außerhalb des Betriebes)<br />
Pos. Art der Arbeitsstelle bzw. Anlage Dienstgeschäfte<br />
1 Baustellen 7.127<br />
2 Überwachungsbedürftige Anlagen 313<br />
3 Anlagen nach BlmSchG 303<br />
4 Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe 85<br />
5 Märkte von Volksfesten (fliegende Bauten, ambulanter Handel) 10<br />
6 Ausstellungsstände 6<br />
7 Straßenfahrzeuge 33<br />
8 Schienenfahrzeuge 2<br />
9 Wasserfahrzeuge 0<br />
10 Heimarbeitsstätten 1.898<br />
11 Private Haushalte (ohne Arbeitnehmer) 579<br />
12 Übrige 3.519<br />
Insgesamt 13.875<br />
Tabelle 3.3<br />
Sonstige Dienstgeschäfte Außendienst<br />
Gesamtzahl der Dienstgeschäfte im Außendienst – Besprechungen, Vorträge, Vorlesungen,<br />
Sonstiges –, sofern sie nicht in Betrieben bei sonstigen Arbeitsstellen und Anlagen durchgeführt<br />
wurden, beträgt 2.727<br />
ANHANG<br />
73
Tabelle 4<br />
Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten<br />
Gruppe/Tätigkeit<br />
Überwachung<br />
Prävention<br />
Zulassungen<br />
Maßnahmen<br />
Besicht./ Revisionserteilt<br />
abgelehnt<br />
Anord- Verwarn./<br />
Inspektion schreiben nungen Bußgeld<br />
1 Sicherheits- und Gesundheitsschutz<br />
01.01 Arbeitsschutzorganisation 7.457 896 121 8 21 21<br />
01.02 Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Ergonomie 16.584 839 249 14 32 11<br />
01.03 Arbeitsmittel 12.022 921 76 5 30 7<br />
01.04 Überwachungsbedürftige Anlagen 4.829 2.083 148 10 20 57<br />
01.05 Gefahrstoffe 5.405 583 129 8 16 23<br />
01.06 Explosionsgefährliche Stoffe 1.789 174 108 2 3 2<br />
01.07 Biologische Arbeitsstoffe 162 18 7 0 0 0<br />
01.09 Strahlenschutz 956 944 2.125 16 7 6<br />
01.10 Psychische Belastung 334 31 11 1 1 0<br />
01.11 Beförderung gefährlicher Güter 131 15 3 0 4 1<br />
Summe Gruppe 1 49.669 6.504 2.977 64 134 128<br />
2 Verbraucherschutz und Produktsicherheit<br />
02.01 Geräte- und Produktsicherheit 1.235 0 0 0 0 0<br />
02.02 Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Zubereitung 229 51 3 0 2 1<br />
02.03 Medizinprodukte 218 132 461 2 1 0<br />
Summe Gruppe 2 1.682 183 464 2 3 1<br />
3 Sozialer Arbeitsschutz<br />
03.01 Arbeitszeit 1.408 223 1.278 25 34 35<br />
03.02 Sozialvorschriften im Straßenverkehr 693 240 0 0 12 11.990<br />
03.03 Kinder- und Jugendarbeitsschutz 230 60 137 5 0 20<br />
03.04 Mutterschutz 900 416 377 42 1 1<br />
03.05 Heimarbeitsschutz 1.898 217 2 0 0 0<br />
Summe Gruppe 3 5.129 1.156 1.794 72 47 12.046<br />
4 Umweltschutz<br />
04.01 Anlagensicherheit 1.683 166 97 5 2 5<br />
04.02 Anlagenbezogene Luftreinhaltung 3.969 367 329 25 19 9<br />
04.03 Gebiets-, produktbezogene Luftreinhaltung 1.584 56 47 6 6 2<br />
04.04 Lärm/Erschütterungen 5.768 197 148 29 7 8<br />
04.05 Elektromagnetische Felder, Licht, Wärme 260 13 63 2 0 1<br />
05.01 Sonderabfallwirtschaft 1.042 116 37 0 5 6<br />
05.02 Siedlungsabfallwirtschaft 970 73 155 15 9 42<br />
05.03 Produktverantwortung 136 13 3 0 5 0<br />
05.04 Entsorgungsverfahren 1.250 136 20 4 5 2<br />
06.01 Abwasseranlagen 2.876 980 124 7 11 8<br />
06.02 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 3.621 1.633 65 10 8 5<br />
07.01 Bauleitplanung 945 14 65 2 1 0<br />
Summe Gruppe 4 24.104 3.764 1.153 105 78 88<br />
13 Gesamtsumme 80.584 11.607 6.388 243 262 12.263<br />
74
Tabelle 5<br />
Übersicht Marktüberwachung nach GPSG<br />
Anzahl der überprüften<br />
Produkte<br />
Risikoeinstufung nach Handlungsanleitung für die Ausführung<br />
der Marktüberwachung in Deutschland<br />
Nichtkonf. ohne geringes Risiko mittleres Risiko ernstes Risiko<br />
Risiko<br />
aktiv reaktiv aktiv reaktiv aktiv reaktiv aktiv reaktiv aktiv reaktiv<br />
Hersteller 4 290 1 52 0 54 0 77 0 13<br />
Importeur 6 129 0 53 0 50 1 13 0 13<br />
Händler 777 1.724 58 30 35 78 83 30 12 452<br />
Aussteller 57 7 0 0 0 1 25 25 0 0<br />
priv. Verbraucher 0 18 0 2 0 11 0 6 0 1<br />
gew. Betreiber<br />
Summe 844 2.168 59 137 35 194 109 151 12 479<br />
Gesamt aktiv+reaktiv 3.012<br />
Ergriffene Maßnahmen<br />
Mitteil. an andere Revisionsschr. freiw. Maßn. d. Anordnungen hoheitl. Maßn. Verw. Bußgeld nicht<br />
Behörden Anhörungen Inverkehrbring. Ersatzmaßn. (Warn/Rückr.) Strafanzeige gefunden<br />
aktiv reaktiv aktiv reaktiv aktiv reaktiv aktiv reaktiv aktiv reaktiv aktiv reaktiv<br />
Hersteller 1 34 6 68 2 66 0 0 0 0 0 2 40<br />
Importeur 0 27 0 60 2 61 0 0 0 1 0 0 3<br />
Händler 57 39 10 41 13 54 0 3 0 0 0 8 1.641<br />
Aussteller 0 1 15 0 10 0 0 0 0 0 0 0 2<br />
priv. Verbraucher 1 10 0 2 0 2 0 0 0 0 0 1 0<br />
gew. Betreiber<br />
Summe 59 111 31 171 27 183 0 3 0 1 0 11 1.686<br />
Gesamt aktiv+reaktiv 2.283<br />
Reaktive Marktüberwachung wurde Anzahl<br />
veranlasst durch<br />
Meldungen über das Rapex-System 1.462<br />
Schutzklauselmeldung 24<br />
Behörde 401<br />
privaten Verbraucher 55<br />
gewerblichen Betreiber 10<br />
Unfallmeldung 7<br />
Unfallversicherungsträger 6<br />
Hersteller 119<br />
Einführer, Bevollmächtigter 3<br />
Händler 13<br />
Aussteller 42<br />
Summe 2.142<br />
Überprüfungen betreffen folgende EU-Richtlinien Anzahl<br />
Niederspannungsgeräte (72/23/EWG) 657<br />
einfache Druckbehälter (87/404/EWG) 11<br />
Spielzeug (83/378/EWG) 1.025<br />
Maschinen (98/37/EG) 178<br />
Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) 56<br />
Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG) 18<br />
Explosionsgefährdete Bereiche (94/9/EG) 1<br />
Sportboote (94/25/EG) 2<br />
Aufzüge (95/16/EG) 1<br />
Druckgeräte (97/23/EG) 4<br />
Bauprodukte (89/106/EWG) 0<br />
Aerosolpackungen (75/324/EWG, 2<br />
Änderung 94/1 EG)<br />
Outdoor (2001/95/EG) 190<br />
ANHANG<br />
Allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) 997<br />
Sonstiges (auch nicht harmonisierter Bereich) 5<br />
Summe 3.147<br />
75
Tabelle 6<br />
Dienstgeschäfte und Tätigkeiten des Staatlichen Gewerbearztes im Jahr <strong>2009</strong><br />
Position Tätigkeit Zuständigkeiten Summe<br />
GewAufsicht Bergaufsicht<br />
1 + 3 2 4<br />
1 Außendienst<br />
1.1. Dienstgeschäfte 328 328<br />
1.2. Tätigkeiten<br />
1.2.1. Betriebsbesichtigungen, Überprüfungen 52 52<br />
1.2.2. Besprechungen 346 346<br />
1.2.3. Vorträge (dienstlich) 59 59<br />
1.2.4. sonstige Tätigkeiten 0 0<br />
1.2.5. ärztliche Untersuchungen 211 211<br />
1.2.6. Messungen 84 84<br />
1.2.7. Beanstandungen* 0<br />
2 Innendienst<br />
2.1. Gutachten, Stellungnahmen, Beratungen<br />
2.1.1. Gutachten über Berufskrankheiten und 0<br />
andere berufsbedingte Erkrankungen**<br />
2.1.2. Stellungnahmen bezügl. ASiG* 0<br />
2.1.3. sonstige Gutachten und Stellungnahmen* 0<br />
2.1.4. Beratung in arbeitsmedizinischen Fragen 1.107 1.107<br />
2.2. Ermächtigung von Ärzten<br />
2.2.1. Ermächtigungen durch Staatl.Gewerbearzt 5 5<br />
2.2.2. Stellungnahme zu Ermächtigungen 0 0<br />
2.2.3. Fristverlängerungen 31 31<br />
2.3. ärztliche Untersuchungen<br />
2.3.1. Untersuchungsanlass<br />
2.3.1.1. vorgeschrieb. Vorsorgeuntersuchungen 0 0<br />
2.3.1.2 Berufskrankheiten-Untersuchungen 0 0<br />
2.3.1.3. sonstige Untersuchungen 251 251<br />
2.3.2. Untersuchungsinhalt<br />
2.3.2.1. körperliche Untersuchungen 0 0<br />
2.3.2.2. Röntgenuntersuchungen 0 0<br />
2.3.2.3. Elektrokardiogramme 40 40<br />
2.3.2.4. Lungenfunktionsuntersuchungen 0 0<br />
2.3.2.5. Blutuntersuchungen 40 40<br />
2.3.2.6. Urinuntersuchungen 40 40<br />
2.3.2.7. Hauttests 211 211<br />
2.3.2.8. sonstige medizin.-techn. Untersuchungen 0 0<br />
2.4. Analysen<br />
2.4.1. biologisches Material 0 0<br />
2.4.2. Arbeitsstoffe 0 0<br />
2.4.3. Raumluftproben 0 0<br />
2.4.4. sonstige Analysen 0 0<br />
* Tätigkeiten werden statistisch nicht erfasst *** ärztlich bearbeitete BK-Fälle<br />
76
Verzeichnis 1<br />
Organisationsstruktur der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> in <strong>Baden</strong>-Württemberg<br />
Ministerium für Arbeit und<br />
Sozialordnung, Familien und<br />
Senioren <strong>Baden</strong>-Württemberg<br />
Sozialer, organisatorischer und<br />
medizinischer Arbeitsschutz<br />
Ministerium für Umwelt,<br />
Naturschutz und Verkehr<br />
<strong>Baden</strong>-Württemberg<br />
Umweltschutz, technischer<br />
Arbeitsschutz, Marktüberwachung<br />
Regierungspräsidium<br />
Stuttgart<br />
Regierungspräsidium<br />
Karlsruhe<br />
Regierungspräsidium<br />
Freiburg<br />
Regierungspräsidium<br />
Tübingen<br />
Stadt Heilbronn<br />
Stadt Stuttgart<br />
LRA Aalen<br />
LRA Böblingen<br />
LRA Esslingen<br />
LRA Göppingen<br />
Stadt<br />
<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />
Stadt Heidelberg<br />
Stadt Karlsruhe<br />
Stadt Mannheim<br />
Stadt Pforzheim<br />
LRA Calw<br />
Stadt Freiburg<br />
LRA Breisgau-<br />
Hochschwarzwald<br />
LRA<br />
Emmendingen<br />
LRA Konstanz<br />
LRA Lörrach<br />
Stadt Ulm<br />
LRA Alb-Donau-<br />
Kreis<br />
LRA Biberach<br />
LRA<br />
Bodenseekreis<br />
LRA Ravensburg<br />
LRA Heidenheim<br />
LRA Enzkreis<br />
LRA Ortenaukreis<br />
LRA Reutlingen<br />
LRA Heilbronn<br />
LRA<br />
Hohenlohekreis<br />
LRA Ludwigsburg<br />
LRA<br />
Main-Tauber-Kreis<br />
LRA Freudenstadt<br />
LRA Karlsruhe<br />
LRA Neckar-<br />
Odenwald-Kreis<br />
LRA Rastatt<br />
LRA Rottweil<br />
LRA Schwarzwald-<br />
Baar-Kreis<br />
LRA Tuttlingen<br />
LRA Waldshut<br />
LRA Sigmaringen<br />
LRA Tübingen<br />
LRA<br />
Zollern-Alb-Kreis<br />
LRA<br />
Rems-Murr-Kreis<br />
LRA Rhein-<br />
Neckar-Kreis<br />
LRA<br />
Schwäbisch Hall<br />
ANHANG<br />
77
1. Oberste Landesbehörden<br />
Verzeichnis 2<br />
Fachpersonal der Obersten Landesbehörden und der Mittelinstanz<br />
sowie Anschriften der unteren Verwaltungsbehörden (Stadt- und Landkreise)<br />
Stand: 01.08.2010<br />
1.1 Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr <strong>Baden</strong>-Württemberg<br />
Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart<br />
Postfach 10 34 39, 70029 Stuttgart<br />
Telefon (0711) 126-0, Fax (0711) 126-2881<br />
E-Mail poststelle@um.bwl.de<br />
Abteilung 4<br />
– Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Abfallwirtschaft –<br />
Abteilungsleiter: LMR Kreuzberger<br />
Stellvertreter: LMR Baur<br />
Referat 41<br />
– Verwaltung und Recht –<br />
Referatsleiter: LMR Baur<br />
Stellvertreterin: MR`in Werner<br />
Referat 42<br />
– Anlagenbezogener Immissionschutz, Störfallvorsorge –<br />
Referatsleiter: MR Herr, Dr.<br />
Stellvertreter: MR Ertmann, Dr. Dipl.-Chem.<br />
Referat 43<br />
– Gebietsbezogener und verkehrsbezogener Immissionsschutz, Lärm –<br />
Referatsleiter: MR Mezger, Dr., Dipl.-Chem.<br />
Stellvertreter: GD Weese, Dr. Dipl.-Phys.<br />
Referat 44<br />
– Arbeitsschutz und Gentechnik –<br />
Referatsleiter: MR Schröder, Dipl.-Ing.<br />
Stellvertreter: GD Rutscher, Dipl.-Ing.<br />
Referat 45<br />
– Abfallwirtschaft, Abfallrecht –<br />
Referatsleiter: MR Notter<br />
Stellvertreter: MR Hahn<br />
Referat 46<br />
– Siedlungsabfallwirtschaft, Abfalltechnik –<br />
Referatsleiter: MR Kneisel, Dipl.-Ing.<br />
Stellvertreter: MR Wizgall, Dipl.-Ing.<br />
Referat 47<br />
Referat 36<br />
– Umweltradioaktivität und Strahlenschutz –<br />
Referatsleiter: MR Fuchs, Dipl.-Phys.<br />
Stellvertreter: GD Ortwein, Dipl.-Ing.<br />
Abteilung 5<br />
– Wasser und Boden –<br />
Abteilungsleiter: MDgt Fuhrmann<br />
Stellvertreter: LMR Spilok, Dr.<br />
Referat 53<br />
– Gewässerreinhaltung, Wasserwirtschaftliche Übereinkommen –<br />
Referatsleiter: MR Neifer, Dipl.-Ing.<br />
Stellvertreter: HKons. Bley, Dr.<br />
Referat 54<br />
– Wasserversorgung, Grundwasserschutz –<br />
Referatsleiter: MR Langner, Dipl.-Ing<br />
Stellvertreter: HKons. Mader, Dr.<br />
1.2 Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren<br />
<strong>Baden</strong>-Württemberg<br />
Schellingstraße 15, 70174 Stuttgart<br />
Postfach 10 34 43, 70029 Stuttgart<br />
Telefon 0711/123-0, Fax 0711/123-3999<br />
E-Mail poststelle@sm.bwl.de<br />
Abteilung 4<br />
– Arbeit und soziale Grundsicherung –<br />
Abteilungsleiter: MDgt Segmiller<br />
Stellvertreter: LMR Qualmann<br />
Referat 41<br />
– Arbeitsmarktpolitik, Bundesagentur für Arbeit, Arbeits- und Tarifrecht –<br />
Referatsleiter: LMR Qualmann<br />
Stellvertreter: MR Freimuth<br />
Referat 45<br />
– <strong>Gewerbeaufsicht</strong>, sozialer- und medizinischer Arbeitsschutz –<br />
Referatsleiter: MR Bonnet<br />
Stellvertreter: GD Schaile, Dipl.-Ing.<br />
– Chemikalien- und Produktsicherheit, Marktüberwachung –<br />
Referatsleiter: MR von Locquenghien<br />
Stellvertreter: N.N.<br />
Abteilung 3<br />
– Kernenergieüberwachung, Umweltradioaktivität –<br />
Abteilungsleiter: MDgt Grözinger, Dr. Dipl.-Phys.<br />
Stellvertreter: LMR Rauscher<br />
Referat 31<br />
– Verwaltung und Recht –<br />
Referatsleiter: LMR Rauscher<br />
Stellvertreter: N.N.<br />
Referat 32<br />
– Allgemeine Angelegenheiten der Kernenergieüberwachung –<br />
Referatsleiter: MR Winter<br />
Stellvertreter: MR Glöckle, Dr. Dipl.-Phys.<br />
Referat 35<br />
– Entsorgung und Stilllegung –<br />
Referatsleiter: MR Schwarz,<br />
Stellvertreterin: MR´in Bertram-Berg, Dr. Dipl.-Chem.<br />
78
2. Regierungspräsidien<br />
2.1 Regierungspräsidium Stuttgart<br />
Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart<br />
Telefon (0711) 904-0, Fax (0711) 904-11190<br />
E-Mail poststelle@rps.bwl.de<br />
Internet: www.rp-stuttgart.de<br />
Abteilung 5<br />
Referat 54.4<br />
– Industrie/Kommunen Schwerpunkt Arbeitsschutz –<br />
Referatsleiter: GD Mayer<br />
Stellvertreter: RD Schnapper/RD’in Klewin<br />
Referat 57<br />
– Umwelt –<br />
Abteilungsleiter:<br />
Stellvertreter:<br />
AD Uricher<br />
LRD Meinhold<br />
– Chemikalien- und Produktsicherheit, Marktüberwachung –<br />
Referatsleiter: GD Mayer (kommissarisch)<br />
Stellvertreter: N.N.<br />
Referat 54.1<br />
– Industrie Schwerpunkt Luftreinhaltung –<br />
Referatsleiter: LRD Obermüller<br />
Stellvertreter: GD Braunmiller<br />
Referat 54.2<br />
– Industrie/Kommunen Schwerpunkt Abfall –<br />
Referatsleiter: LGD Machata<br />
Stellvertreter: RD Bader<br />
Referat 54.3<br />
– Industrie/Kommunen Schwerpunkt Abwasser –<br />
Referatsleiter: LRD Meinhold<br />
Stellvertreter: BD´in Krauter<br />
Referat 54.4<br />
– Industrie Schwerpunkt Arbeitsschutz –<br />
Referatsleiter: LGD Maxion<br />
Stellvertreter: GD Dr. Schlieckmann<br />
Referat 54.5<br />
– Industrie Schwerpunkt Anlagensicherheit –<br />
Referatsleiter: GD Dr. Paukstat<br />
Stellvertreter: RD´in Paetzolt-Schmidt<br />
Referat 57<br />
– Chemikalien- und Produktsicherheit, Marktüberwachung –<br />
Referatsleiter: GD Dr. Gräber (kommissarisch)<br />
Stellvertreter: ORR’in Hellwig<br />
2.2 Regierungspräsidium Karlsruhe<br />
Schlossplatz 1-3, 76131Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 926-0, Fax (0721) 926-6211<br />
E-Mail poststelle@rpk.bwl.de<br />
Internet: www.rp.baden-wuerttemberg.de<br />
Abteilung 5<br />
– Umwelt –<br />
Abteilungsleiter:<br />
Stellvertreter:<br />
Referat 54.1<br />
AD Wahl<br />
LBD Schnitzler<br />
2.3 Regierungspräsidium Freiburg<br />
Kaiser-Joseph-Straße 167, 79098 Freiburg<br />
Telefon (0761) 208-0, Fax (0761) 208-394200<br />
E-Mail poststelle@rpf.bwl.de<br />
Internet: www.rp.baden-wuerttemberg.de<br />
Abteilung 5<br />
– Umwelt –<br />
Abteilungsleiter: AD Springer Tel. 208-4274<br />
Stellvertreter: Ltd. RD Horst Richter Tel. 208-4277<br />
Referat 54.1<br />
– Industrie Schwerpunkt Luftreinhaltung –<br />
Referatsleiter: GD Dr. Swarowsky Tel. 208-2094<br />
Stellvertreterin: RD’in Hahn<br />
Referat 54.2<br />
– Industrie/Kommunen Schwerpunkt Abfall –<br />
Referatsleiterin: RD’in Bloß Tel. 208-2118<br />
Stellvertreter: GD Kunz Tel. 208-2110<br />
Referat 54.3<br />
– Industrie/Kommunen Schwerpunkt Abwasser –<br />
Referatsleiter: Ltd. BD Brand Tel. 208-2132<br />
Stellvertreter: GD Dr. Kaltenmeier Tel. 208-2137<br />
Referat 54.4<br />
– Industrie Schwerpunkt Arbeitsschutz –<br />
Referatsleiter: Ltd. GD Willimsky Tel. 208-2160 u.<br />
0771/8966-420 (DS)<br />
Stellvertreter: GD Oehler Tel. 208-2173<br />
Referat 57<br />
– Chemikalien- und Produktsicherheit, Marktüberwachung –<br />
Referatsleiter Tel. 208-2160 u.<br />
(kommissarisch): Ltd. GD Willimsky 0711/8966420 (DS)<br />
Stellvertreter<br />
(kommissarisch): GD Oehler Tel. 208-2173<br />
Stellvertreter<br />
(kommissarisch): GD Ritz Tel. 208-2181<br />
Das Dienstgebäude der Industriereferate befindet sich in<br />
Schwendistraße 12<br />
79102 Freiburg i. Br.<br />
– Industrie Schwerpunkt Luftreinhaltung –<br />
Referatsleiterin: LRD’in Salchow<br />
Stellvertreter: RD Schüller<br />
Referat 54.2<br />
– Industrie/Kommunen Schwerpunkt Abfall –<br />
Referatsleiter: Herr LGD Kessler<br />
Stellvertreter: RD Schilling<br />
Referat 54.3<br />
– Industrie/Kommunen Schwerpunkt Abwasser –<br />
Referatsleiterin: LBD’in Adler-Kuhn<br />
Stellvertreter: BD Haller<br />
2.4 Regierungspräsidium Tübingen<br />
Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen<br />
Telefon (07071) 757-0, Fax (07071) 757-3190<br />
E-Mail poststelle@rpt.bwl.de<br />
Internet: www.rp.baden-wuerttemberg.de<br />
Abteilung 5<br />
– Umwelt –<br />
Abteilungsleiter:<br />
Stellvertreter:<br />
AD Enkel<br />
Ltd. GD Goossens<br />
ANHANG<br />
79
Referat 54.1<br />
– Industrie Schwerpunkt Luftreinhaltung –<br />
Referatsleiter: N.N.<br />
Stellvertreter: GD Dr. Weimer<br />
Referat 54.2<br />
– Industrie/Kommunen Schwerpunkt Abfall –<br />
Referatsleiter: Ltd. RD Ehmann<br />
Stellvertreter: BD König<br />
Referat 54.3<br />
– Industrie/Kommunen Schwerpunkt Abwasser –<br />
Referatsleiter: N.N.<br />
Stellvertreter: BD Vogel<br />
Referat 54.4<br />
– Industrie Schwerpunkt Arbeitsschutz,<br />
Zentrale Stelle für die Vollzugsunterstützung (ZSV) –<br />
Referatsleiter: Ltd. GD Goossens<br />
Stellvertreter: RD’in Hackenberg<br />
Leiter ZSV: N.N.<br />
Referat 57<br />
– Chemikalien- und Produktsicherheit, Marktüberwachung –<br />
Referatsleiter: Ltd. GD Goossens (kommissarisch)<br />
Stellvertreter: GD Heinzl<br />
80
Verzeichnis 3<br />
Im Berichtsjahr erlassene Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
von besonderer Bedeutung<br />
Datum Bezeichnung/Betreff Fundstelle<br />
Allgemeines<br />
Sonstige Vorschrift<br />
23.01.<strong>2009</strong> Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Abl. EG Nr. L 19<br />
zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen Seite 29<br />
© Europäische Gemeinschaften, http://eur-lex.europa.eu/<br />
Unfallverhütung und Gesundheitsschutz<br />
Gesetz<br />
15.07.<strong>2009</strong> Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter BGBl. I Nr. 40<br />
(Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG) Seite 1775<br />
30.07.<strong>2009</strong> Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch BGBl. I Nr. 47<br />
(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) Seite 2205<br />
03.08.<strong>2009</strong> Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung BGBl. I Nr. 49<br />
am Menschen (NiSG) Seite 2433<br />
Sonstige Vorschrift<br />
30.06.<strong>2009</strong> Richtlinie <strong>2009</strong>/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Abl. EG Nr. L 170<br />
über die Sicherheit von Spielzeug Seite 1<br />
03.10.<strong>2009</strong> Richtlinie <strong>2009</strong>/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Abl. EG Nr. L 260<br />
über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Seite 5<br />
Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit<br />
(Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie<br />
89/391/EWG)<br />
08.10.<strong>2009</strong> Richtlinie <strong>2009</strong>/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Abl. EG Nr. L 264<br />
über einfache Druckbehälter Seite 12<br />
Technische Regel<br />
09.04.<strong>2009</strong> TRBS 2153 – Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer GMBl. Nr. 15/16<br />
Aufladungen Seite 278<br />
15.06.<strong>2009</strong> TRBS 1201 Teil 3 – Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicher- GMBl. Nr. 25<br />
heits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG Seite 527<br />
– Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV<br />
04.05.<strong>2009</strong> TRGS 430 – Isocyanate – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen GMBl. Nr. 18/19<br />
Seite 349<br />
04.05.<strong>2009</strong> TRGS 507 – Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern GMBl. Nr. 18/19<br />
Seite 359<br />
27.03.<strong>2009</strong> TRGS 528 – Schweißtechnische Arbeiten GMBl. Nr. 12-14<br />
Seite 236<br />
ANHANG<br />
81
04.08.<strong>2009</strong> TRBS 2141 Teil 2 – Gefährdung durch Dampf und Druck – Schädigung GMBl. Nr. 35<br />
der drucktragenden Wandung Seite 731<br />
21.09.<strong>2009</strong> TRBS 2121 Teil 1 – Gefährdungen von Personen durch Absturz – GMBl. Nr. 40<br />
Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten Seite 845<br />
21.09.<strong>2009</strong> TRBS 2121 Teil 3 – Gefährdungen von Personen durch Absturz – GMBl. Nr. 40<br />
Gefährdungen und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren Seite 851<br />
unter Zuhilfenahme von Seilen<br />
21.09.<strong>2009</strong> TRBS 2141 Teil 3 – Gefährdungen durch Dampf und Druck bei Freisetzung GMBl. Nr. 40<br />
von Medien Seite 854<br />
20.11.<strong>2009</strong> TRBS 3121 – Betrieb von Aufzugsanlagen GMBl. Nr. 77<br />
Seite 1602<br />
20.11.<strong>2009</strong> TRBS 2152 Teil 3 – Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – GMBl. Nr. 77<br />
Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Seite 1583<br />
20.11.<strong>2009</strong> TRBS 1201 Teil 4 – Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – GMBl. Nr. 77<br />
Prüfung von Aufzugsanlagen Seite 1598<br />
Umweltschutz<br />
Gesetz<br />
30.06.<strong>2009</strong> Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die BGBl. I Nr. 36<br />
umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren Seite 1582<br />
(Batteriegesetz – BattG)<br />
06.08.<strong>2009</strong> Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) BGBl. I Nr. 51<br />
Neufassung Seite 2585<br />
Verordnung<br />
30.01.<strong>2009</strong> Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz- BGBl. I Nr. 5<br />
gesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung Seite 123<br />
der Qualitäten von Kraftstoffen – 10. BImSchV)<br />
05.02.<strong>2009</strong> Verordnung (EG) Nr. 107/<strong>2009</strong> der Kommission zur Durchführung der Abl. EG Nr. L 36<br />
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Seite 8<br />
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte<br />
Gestaltung von Set-Top-Boxen<br />
24.03.<strong>2009</strong> Verordnung (EG) Nr. 244/<strong>2009</strong> der Kommission zur Durchführung der Abl. EG Nr. L 76<br />
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Seite 3<br />
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte<br />
Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht<br />
24.03.<strong>2009</strong> Verordnung (EG) Nr. 245/<strong>2009</strong> der Kommission zur Durchführung der Abl. EG Nr. L 76<br />
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Seite 17<br />
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte<br />
Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät,<br />
Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu<br />
82
ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates<br />
07.04.<strong>2009</strong> Verordnung (EG) Nr. 278/<strong>2009</strong> der Kommission zur Durchführung der Abl. EG Nr. L 93<br />
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Seite 3<br />
Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die<br />
Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche<br />
Effizienz im Betrieb<br />
29.04.<strong>2009</strong> Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) BGBl. I Nr. 22<br />
Seite 900<br />
29.04.<strong>2009</strong> Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen BGBl. I Nr. 22<br />
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung Seite 900<br />
von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der<br />
Richtlinie 2004/35/EG (Gewinnungsabfallverordnung – GewinnungsAbfV)<br />
06.05.<strong>2009</strong> Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter BGBl. I Nr. 24<br />
Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung – AtAV) Seite 1000<br />
22.07.<strong>2009</strong> Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach BArbBl. Nr. 43<br />
dem Zuteilungsgesetz 2012 (Emissionshandels-Versteigerungsverordnung Seite 2048<br />
2012 – EHVV 2012)<br />
23.07.<strong>2009</strong> Verordnung (EG) Nr. 640/<strong>2009</strong> der Kommission zur Durchführung der Abl. EG Nr. L 191<br />
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Seite 26<br />
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte<br />
Gestaltung von Elektromotoren<br />
23.07.<strong>2009</strong> Verordnung (EG) Nr. 641/<strong>2009</strong> der Kommission zur Durchführung der Abl. EG Nr. L 191<br />
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Seite 35<br />
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte<br />
Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte<br />
integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen<br />
23.07.<strong>2009</strong> Verordnung (EG) Nr. 642/<strong>2009</strong> der Kommission zur Durchführung der Abl. EG Nr. L 191<br />
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Seite 42<br />
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte<br />
Gestaltung von Fernsehgeräten<br />
23.07.<strong>2009</strong> Verordnung (EG) Nr. 643/<strong>2009</strong> der Kommission zur Durchführung der Abl. EG Nr. L 191<br />
Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Seite 53<br />
Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte<br />
Gestaltung von Haushaltskühlgeräten<br />
05.10.<strong>2009</strong> Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von BGBl. I Nr. 65<br />
Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung – Biokraft-NachV) Seite 3182<br />
Sonstige Vorschrift<br />
31.10.<strong>2009</strong> Richtlinie <strong>2009</strong>/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abl. EG Nr. L 285<br />
Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die Seite 10<br />
umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte<br />
© Europäische Gemeinschaften, http://eur-lex.europa.eu/<br />
ANHANG<br />
83
Der <strong>Jahresbericht</strong> <strong>2009</strong> der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-Württemberg gibt in<br />
seinem Text- und Tabellenteil einen Überblick über die breitgefächterten<br />
Aufgaben der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> in den Bereichen Immissionsschutz, An la -<br />
gensicherheit, Chemikalienrecht, Abfall, Industrieabwässer, Produkt si cher -<br />
heit sowie technischer und sozialer Arbeitsschutz.<br />
UMWELTMINISTERIUM<br />
MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES