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Gewerbeaufsicht Jahresbericht 2009 - Gewerbeaufsicht - Baden ...

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Dach der GDA weitergeführt. Neu ist bei der GDA die Verwendung von bundeseinheitlichen Erhebungsbögen<br />

und die Dokumentation, um die vorgeschriebene Evaluation durchführen zu können und der zugehörige Austausch<br />

der Daten.<br />

GDA – Sensibilisierung zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz in Schulen<br />

Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) umfasst zusätzlich fünf Arbeitsprogramme der Kategorie<br />

II. Die Beteiligung an diesen stimmen die Länder und die gemeinsamen landesbezogenen Stellen untereinander<br />

ab. Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr <strong>Baden</strong>-Württemberg ist in der Arbeitsgruppe und in<br />

der Arbeitsprogrammleitung des Programms „Sicherheit und Gesundheitsschutz in Schulen“ vertreten. In der Arbeitsgruppe<br />

wirken staatliche Behörden und Unfallkassen, aber auch andere Partner mit. Die nationale Arbeitsschutzkonferenz<br />

(NAK) hat auf ihrer Sitzung am 12. November <strong>2009</strong> beschlossen, dass die allgemeinbildenden<br />

Schulen im Mittelpunkt des Arbeitsprogramms stehen. Die notwendigen Anpassungen am Projektplan wurden in<br />

die Wege geleitet, Maßnahmenpakte sind in Ausarbeitung. Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien<br />

und Senioren <strong>Baden</strong>-Württemberg ist in der Arbeitsgruppe zu den übrigen Arbeitsprogrammen der Kate -<br />

gorie II vertreten.<br />

Novellierung der Gefahrstoffverordnung<br />

Mit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung wird auf Änderungen im europäischen Chemikalienrecht reagiert.<br />

Der Änderungsbedarf ergibt sich aufgrund der EG-REACH-Verordnung (Nr. 1907/2006) mit Regelungen<br />

zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien sowie der EG-CLP-Verordnung (Nr.<br />

1272/2008) mit Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.<br />

Die erforderlichen Änderungen aufgrund der REACH-Verordnung betreffen insbesondere die „Herstellungs- und<br />

Verwendungsverbote“ der Gefahrstoffverordnung, die zukünftig weitgehend durch den Anhang XVII der REACH-<br />

Verordnung mit seinen EU-weit rechtsverbindlichen Beschränkungen ersetzt wird. Im entsprechend reduzierten<br />

neuen Anhang II der Gefahrstoffverordnung sind dann nur noch rein nationale und bei der EG bereits notifizierte<br />

Einträge enthalten wie z. B. zu Asbest.<br />

Umfangreicher sind die Auswirkungen der EG-CLP-Verordnung. Sie macht eine Anpassung der Gefahrstoffverordnung<br />

bezüglich der Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung erforderlich. Wegen der bis<br />

zum 1. Juli 2015 reichenden EU-Übergangsregelungen wird die Gefahrstoffverordnung deshalb so umgestaltet,<br />

dass sie bis zum Ablauf aller Übergangsfristen eine praktikable Rechtsgrundlage sowohl für das alte als auch für<br />

das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem bildet. Dazu wird sie weiter auf die Einstufung nach dem alten<br />

EU-System gründen, die Anwendung des neuen Systems zugleich aber zulassen und seine Einführung erleichtern.<br />

Die alten Regelungen sollen mit einer weiteren Änderungsverordnung zum 1. Juli 2015 vollständig gestrichen<br />

werden.<br />

Die mit der EG-CLP-Verordnung vorgenommenen umfangreichen Änderungen im EG-Einstufungs- und Kennzeich<br />

nungssystem sind jedoch nicht kompatibel mit dem kennzeichnungsbezogenen Ansatz des derzeitigen<br />

Schutz stufenkonzeptes. Daher muss die bisherige strikte Kopplung der Schutzstufen an die Kennzeichnung aufgegeben<br />

und die Schutzmaßnahmenpakete entsprechend angepasst werden. Eine Entkopplung der Schutzmaßnahmenpakete<br />

von der Kennzeichnung mit dem „Totenkopf-Symbol“ ist gleichzeitig auch Voraussetzung für die<br />

Umsetzung des vom Ausschuss für Gefahrstoffe erarbeiteten Risikobewertungskonzeptes für krebserzeugende<br />

Stoffe, das derzeit praktisch erprobt wird und, sofern es sich bewährt, später in die Gefahrstoffverordnung übernommen<br />

werden soll. Die beabsichtigte Umstellung wird durch die nun geplanten Änderungen der Verordnung<br />

vorbereitet.<br />

Die Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und organischen<br />

Peroxyden waren bisher im Sprengstoffgesetz und in den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften geregelt.<br />

Diese Regelungen sollen als Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zukünftig in die GefStoffV überführt und in deren<br />

Anhang sowie in Technischen Regeln konkretisiert werden.<br />

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