Gewerbeaufsicht Jahresbericht 2009 - Gewerbeaufsicht - Baden ...
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Elektro- und Elektronikgerätegesetz<br />
Überwachung der geltenden Stoffverbote<br />
Verpackungen, Batterien, (neue) Elektrogeräte und Fahrzeuge nebst Ersatzteilen müssen im Interesse der Verbraucher<br />
und des Umweltschutzes auf verbotene Stoffe überwacht werden (Produktüberwachung). Die Vorschriften zur<br />
abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung – nämlich die Altfahrzeugverordnung, Verpackungsverordnung, Batterieverordnung<br />
(ab 1. Dezember <strong>2009</strong>: Batteriegesetz) und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) –<br />
enthalten jeweils konkrete Grenzwerte für die Verwendung von bestimmten Stoffen, sogenannte Stoffverbote. All<br />
diese Vorschriften gehen auf entsprechende EU-Richtlinien zurück.<br />
Ein erster Schritt zum Aufbau einer vollzugsfähigen Verwaltungsorganisation zur Überwachung der Stoffverbote<br />
aus den Vorschriften zur abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung erfolgte in <strong>Baden</strong>-Württemberg mit dem<br />
„Gesetz zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform“. Für die Überwachung und Einhaltung der Stoffverbote<br />
nach § 5 ElektroG und der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG sind seit dem 1. Januar <strong>2009</strong> nach<br />
§ 23 Abs.1 Nr. 8 des Landesabfallgesetzes die Regierungspräsidien als höhere Abfallrechtsbehörden zuständig.<br />
Für die Überwachung der Stoffverbote in der Altfahrzeug-, Batterie- und Verpackungsverordnung sind nach dem<br />
Landesabfallgesetz weiterhin die unteren Abfallrechtsbehörden in den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig.<br />
Am 1. Juli 2006 sind die Stoffverbote nach § 5 ElektroG in Kraft getreten. Damit wird das Ziel verfolgt, die Menge<br />
umwelttoxischer Stoffe, die in Elektrogeräten enthalten sind und in die Umwelt gelangen können, zu verringern.<br />
Mit der Regelung des § 5 ElektroG werden die Anforderungen der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung<br />
der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-RL) in nationales<br />
Recht umgesetzt. Danach ist es verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die mehr als<br />
0,01 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, Kunststoffe mit bestimmten bromierten Flammschutzmitteln<br />
oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Kadmium je homogenem Werkstoff enthalten.<br />
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />
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