Gewerbeaufsicht Jahresbericht 2009 - Gewerbeaufsicht - Baden ...
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http://www.rp-freiburg.de/servlet/PB/menu/1037088/content.html?classID=1203337<br />
Regierungspräsidium Freiburg<br />
Verwendung eines toluolhaltigen Klebstoffes führt zu Beschäftigungsverbot<br />
In einer kleinen Sattlerei wurde eine schwangere Arbeitnehmerin in Produktionsräumen beschäftigt, in denen<br />
auch mit einem toluolhaltigen Klebstoff gearbeitet wird.<br />
Das Sicherheitsdatenblatt des in Italien hergestellten Klebstoffs lag ausschließlich in englischer Sprache vor. Die<br />
Einstufung des Gefahrstoffes wurde darin bereits nach der seit Januar <strong>2009</strong> in Kraft getretenen Verordnung (EG)<br />
Nr. 1272/2008 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,<br />
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien<br />
67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung<br />
oder GHS-Verordnung genannt) durchgeführt.<br />
Bereits ab einem Anteil von 3 % eines R E Kategorie 2-Stoffes (dies entspricht der alten Kategorie 3) ist das Gemisch<br />
oder die Zubereitung als vermutlich fruchtschädigend einzustufen. Der verwendete Klebstoff enthält ca. 4 %<br />
Toluol und ist daher als fruchtschädigend R E Kategorie 3 eingestuft. Der H-Satz 361d „Kann vermutlich das Kind<br />
im Mutterleib schädigen“ war zudem auf dem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt.<br />
Nach der Richtlinie 1999/45/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung<br />
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung<br />
gefährlicher Zubereitungen (Zubereitungsrichtlinie) wird die Einstufung einer Zubereitung als fruchtschädigend<br />
jedoch erst ab einem Anteil von 5 % eines R E Kategorie 3-Stoffes (z. B. Toluol) notwendig. Dies führt<br />
zu der Eigentümlichkeit, dass die Zubereitung im Gegensatz zum Stoff selbst nicht als fruchtschädigend (R-Satz<br />
R 63 „Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen“) einzustufen ist. Bis Juni 2015 ist im Sicherheitsdatenblatt<br />
weiterhin die alte Einstufung vorzunehmen.<br />
Nach § 7 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit<br />
Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Im<br />
Falle des toluolhaltigen Klebstoffes wird beim Kleben des Leders das Lösemittel Toluol freigesetzt. Da jedoch der<br />
Stoff Toluol nach neuer und nach alter Einstufung als vermutlich bzw. möglicherweise fruchtschädigend (neu: R E<br />
Kategorie 2/alt: R E Kategorie 3) gilt, ist eine Weiterbeschäftigung der schwangeren Arbeitnehmerin in denselben<br />
Räumen, in denen mit diesem Klebstoff gearbeitet wird, nach der Verordnung zum Schutze der Mütter am<br />
Arbeits platz nicht mehr möglich.<br />
Die werdende Mutter wurde umgehend in einen anderen Bereich umgesetzt und wird jetzt mit dem Punzieren der<br />
Sättel weiterbeschäftigt. Beim Punzieren werden dekorative Verzierungen auf reliefartige Weise ins Leder geprägt.<br />
Regierungspräsidium Stuttgart<br />
Unkrautjäten in kniender Körperhaltung<br />
Eine werdende Mutter sollte als Gärtnerin in kniender Haltung Unkraut jäten. Der Arbeitgeber meinte, dass es<br />
durch die abwechslungsreichen Körperhaltungen – stehen, gehen und knien – zu keiner Überbelastung für die<br />
werdende Mutter kommen kann. Gerade im fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft wäre eine kniende<br />
Haltung für eine werdende Mutter günstiger, als wenn sie im Stehen Unkraut jäten müsste. Da in § 4 Abs. 2 Nr. 3<br />
Mutterschutzgesetz nur Beschäftigungsverbote für Arbeiten aufgeführt werden, bei denen die werdende Mutter<br />
dauernd hocken oder sich gebückt halten muss, wäre nach Ansicht des Arbeitgebers eine Beschäftigung in<br />
kniender Haltung für eine Schwangere zulässig.<br />
TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />
Die kniende Haltung beim Unkrautjäten ist für eine werdende Mutter jedoch keine geeignete ergonomische<br />
Körperhaltung. Es handelt sich dabei um eine gebückte Haltung. Das Vornüberbeugen im Knien stellt eine noch<br />
ungleich gravierendere Fehlbelastung dar, da der Bauch hierbei gegen die gebeugten Oberschenkel gedrückt<br />
wird. Im Herz- und Kreislaufsystem kommt es durch diese Belastung zu einem erhöhten zentralen Venendruck bei<br />
Vermehrung des Plasmavolumens. In der Peripherie, insbesondere in den unteren Extremitäten, kann als Folge<br />
der Kompression der Beckenvenen eine Druckerhöhung auftreten. Eine Rückflussbehinderung durch das Knien<br />
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