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Gewerbeaufsicht Jahresbericht 2009 - Gewerbeaufsicht - Baden ...

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http://www.rp-freiburg.de/servlet/PB/menu/1037088/content.html?classID=1203337<br />

Regierungspräsidium Freiburg<br />

Verwendung eines toluolhaltigen Klebstoffes führt zu Beschäftigungsverbot<br />

In einer kleinen Sattlerei wurde eine schwangere Arbeitnehmerin in Produktionsräumen beschäftigt, in denen<br />

auch mit einem toluolhaltigen Klebstoff gearbeitet wird.<br />

Das Sicherheitsdatenblatt des in Italien hergestellten Klebstoffs lag ausschließlich in englischer Sprache vor. Die<br />

Einstufung des Gefahrstoffes wurde darin bereits nach der seit Januar <strong>2009</strong> in Kraft getretenen Verordnung (EG)<br />

Nr. 1272/2008 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,<br />

Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien<br />

67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung<br />

oder GHS-Verordnung genannt) durchgeführt.<br />

Bereits ab einem Anteil von 3 % eines R E Kategorie 2-Stoffes (dies entspricht der alten Kategorie 3) ist das Gemisch<br />

oder die Zubereitung als vermutlich fruchtschädigend einzustufen. Der verwendete Klebstoff enthält ca. 4 %<br />

Toluol und ist daher als fruchtschädigend R E Kategorie 3 eingestuft. Der H-Satz 361d „Kann vermutlich das Kind<br />

im Mutterleib schädigen“ war zudem auf dem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt.<br />

Nach der Richtlinie 1999/45/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung<br />

der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung<br />

gefährlicher Zubereitungen (Zubereitungsrichtlinie) wird die Einstufung einer Zubereitung als fruchtschädigend<br />

jedoch erst ab einem Anteil von 5 % eines R E Kategorie 3-Stoffes (z. B. Toluol) notwendig. Dies führt<br />

zu der Eigentümlichkeit, dass die Zubereitung im Gegensatz zum Stoff selbst nicht als fruchtschädigend (R-Satz<br />

R 63 „Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen“) einzustufen ist. Bis Juni 2015 ist im Sicherheitsdatenblatt<br />

weiterhin die alte Einstufung vorzunehmen.<br />

Nach § 7 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit<br />

Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Im<br />

Falle des toluolhaltigen Klebstoffes wird beim Kleben des Leders das Lösemittel Toluol freigesetzt. Da jedoch der<br />

Stoff Toluol nach neuer und nach alter Einstufung als vermutlich bzw. möglicherweise fruchtschädigend (neu: R E<br />

Kategorie 2/alt: R E Kategorie 3) gilt, ist eine Weiterbeschäftigung der schwangeren Arbeitnehmerin in denselben<br />

Räumen, in denen mit diesem Klebstoff gearbeitet wird, nach der Verordnung zum Schutze der Mütter am<br />

Arbeits platz nicht mehr möglich.<br />

Die werdende Mutter wurde umgehend in einen anderen Bereich umgesetzt und wird jetzt mit dem Punzieren der<br />

Sättel weiterbeschäftigt. Beim Punzieren werden dekorative Verzierungen auf reliefartige Weise ins Leder geprägt.<br />

Regierungspräsidium Stuttgart<br />

Unkrautjäten in kniender Körperhaltung<br />

Eine werdende Mutter sollte als Gärtnerin in kniender Haltung Unkraut jäten. Der Arbeitgeber meinte, dass es<br />

durch die abwechslungsreichen Körperhaltungen – stehen, gehen und knien – zu keiner Überbelastung für die<br />

werdende Mutter kommen kann. Gerade im fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft wäre eine kniende<br />

Haltung für eine werdende Mutter günstiger, als wenn sie im Stehen Unkraut jäten müsste. Da in § 4 Abs. 2 Nr. 3<br />

Mutterschutzgesetz nur Beschäftigungsverbote für Arbeiten aufgeführt werden, bei denen die werdende Mutter<br />

dauernd hocken oder sich gebückt halten muss, wäre nach Ansicht des Arbeitgebers eine Beschäftigung in<br />

kniender Haltung für eine Schwangere zulässig.<br />

TÄTIGKEITSBERICHTE ARBEITSSCHUTZ<br />

Die kniende Haltung beim Unkrautjäten ist für eine werdende Mutter jedoch keine geeignete ergonomische<br />

Körperhaltung. Es handelt sich dabei um eine gebückte Haltung. Das Vornüberbeugen im Knien stellt eine noch<br />

ungleich gravierendere Fehlbelastung dar, da der Bauch hierbei gegen die gebeugten Oberschenkel gedrückt<br />

wird. Im Herz- und Kreislaufsystem kommt es durch diese Belastung zu einem erhöhten zentralen Venendruck bei<br />

Vermehrung des Plasmavolumens. In der Peripherie, insbesondere in den unteren Extremitäten, kann als Folge<br />

der Kompression der Beckenvenen eine Druckerhöhung auftreten. Eine Rückflussbehinderung durch das Knien<br />

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