EMRK-BGH - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne Angst
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Mit Hilfe der allgemein-zitierten Texte, die überall öffentlich über das SYSTEM Bundesrepublik<br />
Deutschland eingesehen werden können, <strong>ist</strong> die Frage nach der UN-Gültigkeit des deutschen<br />
Grundgesetzes seit 06/1990 unmißverständlich geklärt, da die vorgetragenen Beweise plausibel<br />
sind. Damit sind alle Amtshandlungen,<br />
-die seit 18.07.1990 vom Behörden und Bundestag beschlossen worden sind-,<br />
nichtig und somit ungültig, weil die verfassungsgemäße Legitimation fehlt. Die daran beteiligten<br />
Personen haben sich im übrigen des Verfassungshochverrats schuldig gemacht.<br />
Es macht sich jedermann des Verfassungshochverrats strafbar, welcher auch nur im<br />
geringsten dem Betrieb einer nicht volkslegitimierten und gewaltentrennungswidrigen<br />
Rechtspflege dient. Verfassungshochverrat im Amt liegt immer dann vor, wenn Beamte<br />
wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit<br />
ihrem vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,<br />
indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das Grundgesetz nur in eingeschränkterem Umfang,<br />
nämlich nur im Rahmen von Recht und Gesetz gemäß Art. 20 III GG, zuwe<strong>ist</strong> (LK-Willms 7 zu<br />
§ 81 StGB (Umsturz von oben)).<br />
Verfassungshochverrat im Amt begeht auch nach § 13 I StGB, wer es wissentlich, willentlich<br />
und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt<br />
durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu<br />
verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur<br />
eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen<br />
Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.<br />
Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verfassungshochverrats scheitert an vielen<br />
Voraussetzungen. Auf der einen Seite <strong>ist</strong> die Generalbundesanwaltschaft <strong>selbst</strong> nicht legitimiert,<br />
auf der anderen Seite kann der Tatbestand nicht erfüllt werden, weil keine Verfassung in freier<br />
Entscheidung des Volkes unter Vorsatz herbeigeführt wurde.<br />
Man kann also die Angelegenheit <strong>ohne</strong> die wesentliche Voraussetzung der Legitimation nicht<br />
betreiben, so daß im Endergebnis die Bundesrepublik eine Illusion <strong>ist</strong>, ein krimineller „Staat im<br />
Staat“ mit einer Justiz als<br />
Chamäleon der Gerechtigkeit <strong>ohne</strong> Verfassungsgrundlage.<br />
Widerstandsrecht nach Stillstand der Rechtspflege:<br />
Nach Grundgesetz <strong>ist</strong> das legalisierte Widerstandsrecht (Issensee) verpflichtend, denn<br />
„der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz“. Die Friedenspflicht<br />
des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe besteht aber nur soweit, wie der effektive<br />
staatliche Rechtsschutz reicht. Die Selbsthilfe des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf,<br />
in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme<br />
einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar <strong>ist</strong>“.<br />
So <strong>ist</strong> es nicht verwunderlich, daß Menschenrechtsverletzungen als Tatbestand des Strafrechts in<br />
Deutschland nicht ausdrücklich genannt und geahndet werden, denn<br />
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