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EMRK-BGH - Freiheit ist selbst bestimmtes Leben ohne Angst

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Mit Hilfe der allgemein-zitierten Texte, die überall öffentlich über das SYSTEM Bundesrepublik<br />

Deutschland eingesehen werden können, <strong>ist</strong> die Frage nach der UN-Gültigkeit des deutschen<br />

Grundgesetzes seit 06/1990 unmißverständlich geklärt, da die vorgetragenen Beweise plausibel<br />

sind. Damit sind alle Amtshandlungen,<br />

-die seit 18.07.1990 vom Behörden und Bundestag beschlossen worden sind-,<br />

nichtig und somit ungültig, weil die verfassungsgemäße Legitimation fehlt. Die daran beteiligten<br />

Personen haben sich im übrigen des Verfassungshochverrats schuldig gemacht.<br />

Es macht sich jedermann des Verfassungshochverrats strafbar, welcher auch nur im<br />

geringsten dem Betrieb einer nicht volkslegitimierten und gewaltentrennungswidrigen<br />

Rechtspflege dient. Verfassungshochverrat im Amt liegt immer dann vor, wenn Beamte<br />

wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit<br />

ihrem vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,<br />

indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das Grundgesetz nur in eingeschränkterem Umfang,<br />

nämlich nur im Rahmen von Recht und Gesetz gemäß Art. 20 III GG, zuwe<strong>ist</strong> (LK-Willms 7 zu<br />

§ 81 StGB (Umsturz von oben)).<br />

Verfassungshochverrat im Amt begeht auch nach § 13 I StGB, wer es wissentlich, willentlich<br />

und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt<br />

durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu<br />

verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur<br />

eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen<br />

Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.<br />

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verfassungshochverrats scheitert an vielen<br />

Voraussetzungen. Auf der einen Seite <strong>ist</strong> die Generalbundesanwaltschaft <strong>selbst</strong> nicht legitimiert,<br />

auf der anderen Seite kann der Tatbestand nicht erfüllt werden, weil keine Verfassung in freier<br />

Entscheidung des Volkes unter Vorsatz herbeigeführt wurde.<br />

Man kann also die Angelegenheit <strong>ohne</strong> die wesentliche Voraussetzung der Legitimation nicht<br />

betreiben, so daß im Endergebnis die Bundesrepublik eine Illusion <strong>ist</strong>, ein krimineller „Staat im<br />

Staat“ mit einer Justiz als<br />

Chamäleon der Gerechtigkeit <strong>ohne</strong> Verfassungsgrundlage.<br />

Widerstandsrecht nach Stillstand der Rechtspflege:<br />

Nach Grundgesetz <strong>ist</strong> das legalisierte Widerstandsrecht (Issensee) verpflichtend, denn<br />

„der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz“. Die Friedenspflicht<br />

des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe besteht aber nur soweit, wie der effektive<br />

staatliche Rechtsschutz reicht. Die Selbsthilfe des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf,<br />

in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme<br />

einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar <strong>ist</strong>“.<br />

So <strong>ist</strong> es nicht verwunderlich, daß Menschenrechtsverletzungen als Tatbestand des Strafrechts in<br />

Deutschland nicht ausdrücklich genannt und geahndet werden, denn<br />

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