Forum Contracting kritisiert VfW-Musterklausel
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<strong>Forum</strong> <strong>Contracting</strong> e. V.<br />
Pressemitteilung | Nr. 3/2005 vom 18. Juli 2005<br />
<strong>Forum</strong> <strong>Contracting</strong> <strong>kritisiert</strong> <strong>VfW</strong>-<strong>Musterklausel</strong><br />
Geschäftsstelle:<br />
Salierstraße 5<br />
40545 Düsseldorf-Oberkassel<br />
Postanschrift:<br />
Postfach 11 13 33<br />
40513 Düsseldorf<br />
Telefon 0211-5 22 88 46-0<br />
Telefax 0211-5 22 88 46-6<br />
E-Mail: info@forum-contracting.de<br />
Vorstand:<br />
Dr. Andreas Klemm<br />
Ralf M. Leinenbach<br />
Toralf Baumann<br />
Vereinsregister:<br />
VR 9142 Amtsgericht Düsseldorf<br />
Das <strong>Forum</strong> <strong>Contracting</strong> übt scharfe Kritik an der vom Verband für Wärmelieferung Anfang Juli<br />
vorgelegten <strong>Musterklausel</strong> für Mietverträge, die es dem Vermieter von Wohnraum ermöglichen<br />
soll, während eines laufenden Mietverhältnisses vom Eigenbetrieb der Heizungsanlage auf<br />
Wärme-<strong>Contracting</strong> überzugehen. „Die Klausel genügt nicht dem Transparenzgebot des Rechts<br />
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist damit unwirksam“, so der Vorsitzende des <strong>Forum</strong><br />
<strong>Contracting</strong> Andreas Klemm.<br />
Der <strong>VfW</strong> reagiert mit der <strong>Musterklausel</strong>, die dieser Pressemitteilung als Anlage beigefügt ist,<br />
offensichtlich auf das BGH-Urteil vom 6. April 2005 (VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776). Der<br />
BGH hatte in diesem Urteil entschieden, dass der Vermieter für den Übergang auf Wärme-<br />
<strong>Contracting</strong> grundsätzlich der Zustimmung des Mieters bedarf, wenn eine ausdrückliche Regelung<br />
hierfür im Mietvertrag fehlt und dem Mieter dadurch zusätzliche Kosten auferlegt werden<br />
sollen.<br />
Die <strong>VfW</strong>-<strong>Musterklausel</strong> verfolgt einen doppelten Zweck. Zum einen soll sie dem Vermieter die<br />
Einführung des Wärme-<strong>Contracting</strong> bereits bei Abschluss des Mietvertrages ermöglichen (vgl.<br />
die ersten beiden Absätze der Klausel). Zum anderen soll sie den Vermieter in die Lage versetzen,<br />
im laufenden Mietverhältnis ohne gesonderte Mieterzustimmung auf Wärme-<strong>Contracting</strong><br />
überzugehen, sofern die sich daraus ergebende Kostenänderung für den Mieter wirtschaftlich<br />
zumutbar ist (vgl. dritter Absatz).
Beide Zwecke sind legitim, werden aber mit den vom <strong>VfW</strong> gewählten Formulierungen verfehlt.<br />
Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen – und Mietverträge sind regelmäßig als<br />
solche einzustufen – ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH verpflichtet, die Rechte und<br />
Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot<br />
des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine AGB-Klausel muss so formuliert sein, dass sie von<br />
einem durchschnittlichen Mieter sowohl inhaltlich als auch in ihrer wirtschaftlichen Tragweite<br />
zutreffend erfasst wird.<br />
Diesen Anforderungen genügt die <strong>VfW</strong>-Klausel nicht. Ein durchschnittlicher Mieter erkennt bei<br />
Lektüre der <strong>VfW</strong>-Klausel lediglich, dass es zwei Modellvarianten für die Beheizung der von ihm<br />
angemieteten Wohnung gibt und dass ihm – je nach Modellvariante – Heizkosten bzw. Kosten<br />
der Wärmelieferung in Rechnung gestellt werden. Er erkennt aber nicht den wirtschaftlichen Unterschied<br />
zwischen beiden Modellvarianten, insbesondere wird ihm verschwiegen, dass er über<br />
den Wärmepreis mit Kostenpositionen (wie z. B. Kosten für die Modernisierung der Heizungsanlage)<br />
belastet werden kann, die nach der herkömmlichen Konzeption des Mietrechts vom<br />
Vermieter zu tragen sind.<br />
„<strong>Contracting</strong> ist ein Modell, das nach wie vor über ein großes Potential verfügt und von dem alle<br />
Beteiligten – Vermieter, Mieter und Contractoren – profitieren können. Grundvoraussetzung<br />
hierfür ist aber, dass man mit Transparenz und Ehrlichkeit an das Geschäft herangeht und die<br />
Vorteile des <strong>Contracting</strong> für alle Beteiligten verständlich macht. Das war in der Vergangenheit<br />
leider nicht immer der Fall. Die Herausgabe der <strong>Musterklausel</strong> durch den <strong>VfW</strong> ist mehr als unglücklich,<br />
zumal der Verband wissen müsste, wie sehr der BGH das Transparenzgebot gerade<br />
auch in seiner Mietrechtsprechung betont“, so Klemm.<br />
Für Rückfragen und weitere Auskünfte steht die Geschäftsstelle des <strong>Forum</strong> <strong>Contracting</strong> gerne zur<br />
Verfügung.<br />
Düsseldorf, den 18. Juli 2005<br />
gez. Dr. Andreas Klemm<br />
Das <strong>Forum</strong> <strong>Contracting</strong> im Internet:<br />
www.forum-contracting.de<br />
Die CuR <strong>Contracting</strong> und Recht im Internet:<br />
www.energie-contracting.de<br />
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Die <strong>VfW</strong>-<strong>Musterklausel</strong> im Wortlaut:<br />
Klausel für Mietverträge<br />
Halten Sie Ihre Wohnraummietverträge auf dem neusten Stand. Mietverträge<br />
sollten so gestaltet sein, dass sie den Markt möglichst komplett abdecken, um<br />
unwägbare Risiken für beide Seiten zu vermeiden.<br />
Aus diesem Grund stellt der Verband für Wärmelieferung eine Klasuel zur<br />
Verfügung, die neben dem Eigenbetrieb von Heizstationen auch die Möglichkeit<br />
eröffnet, einen Contractor einzubinden. Die Übertragung der Energilieferung an<br />
einen Contractor kann dann ohne Formalitäten erfolgen.<br />
Die Klausel darf frei verwendet werden! Vervielfältigung ist erwünscht.<br />
Mietvertragsklausel, die den Wechsel zwischen<br />
Eigenbetrieb der Zentralheizungsanlage und<br />
Wärmelieferung durch einen eigenständigen<br />
gewerblichen Lieferanten von Wärme regelt.<br />
Die Wohnung ist an eine zentrale Heizungsanlage<br />
angeschlossen. Der Vermieter errichtet und betreibt die<br />
Anlage selbst oder bezieht die benötigte Wärme von<br />
einem eigenständigen gewerblichen Wärmelieferanten,<br />
der die Anlage errichtet und betreibt.<br />
Der Mieter trägt die jeweils anfallenden Heiz- und Warmwasserkosten im Sinne des<br />
§ 2 Nr. 4 und Nr. 5 Betriebskostenverordnung. Im Falle der eigenständigen<br />
gewerblichen Lieferung von Wärme trägt der Mieter die Kosten der Wärmelieferung.<br />
Der Vermieter kann zwischen dem Eigenbetrieb der Zentralheizung und Bezug der<br />
Wärme von einem Wärmelieferanten wechseln und die jeweils anfallenden Heiz-<br />
und Warmwasserkosten auf die Mieter umlegen, wenn die sich durch den Wechsel<br />
ergebenden Veränderungen bei der Höhe der umzulegenden Kosten für den Mieter<br />
wirtschaftlich zumutbar sind. Die Betriebskostenverordnung liegt diesem Vertrag als<br />
Anlage ... bei und ist Bestandteil des Vertrages.<br />
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