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Forum Contracting kritisiert VfW-Musterklausel

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<strong>Forum</strong> <strong>Contracting</strong> e. V.<br />

Pressemitteilung | Nr. 3/2005 vom 18. Juli 2005<br />

<strong>Forum</strong> <strong>Contracting</strong> <strong>kritisiert</strong> <strong>VfW</strong>-<strong>Musterklausel</strong><br />

Geschäftsstelle:<br />

Salierstraße 5<br />

40545 Düsseldorf-Oberkassel<br />

Postanschrift:<br />

Postfach 11 13 33<br />

40513 Düsseldorf<br />

Telefon 0211-5 22 88 46-0<br />

Telefax 0211-5 22 88 46-6<br />

E-Mail: info@forum-contracting.de<br />

Vorstand:<br />

Dr. Andreas Klemm<br />

Ralf M. Leinenbach<br />

Toralf Baumann<br />

Vereinsregister:<br />

VR 9142 Amtsgericht Düsseldorf<br />

Das <strong>Forum</strong> <strong>Contracting</strong> übt scharfe Kritik an der vom Verband für Wärmelieferung Anfang Juli<br />

vorgelegten <strong>Musterklausel</strong> für Mietverträge, die es dem Vermieter von Wohnraum ermöglichen<br />

soll, während eines laufenden Mietverhältnisses vom Eigenbetrieb der Heizungsanlage auf<br />

Wärme-<strong>Contracting</strong> überzugehen. „Die Klausel genügt nicht dem Transparenzgebot des Rechts<br />

der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist damit unwirksam“, so der Vorsitzende des <strong>Forum</strong><br />

<strong>Contracting</strong> Andreas Klemm.<br />

Der <strong>VfW</strong> reagiert mit der <strong>Musterklausel</strong>, die dieser Pressemitteilung als Anlage beigefügt ist,<br />

offensichtlich auf das BGH-Urteil vom 6. April 2005 (VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776). Der<br />

BGH hatte in diesem Urteil entschieden, dass der Vermieter für den Übergang auf Wärme-<br />

<strong>Contracting</strong> grundsätzlich der Zustimmung des Mieters bedarf, wenn eine ausdrückliche Regelung<br />

hierfür im Mietvertrag fehlt und dem Mieter dadurch zusätzliche Kosten auferlegt werden<br />

sollen.<br />

Die <strong>VfW</strong>-<strong>Musterklausel</strong> verfolgt einen doppelten Zweck. Zum einen soll sie dem Vermieter die<br />

Einführung des Wärme-<strong>Contracting</strong> bereits bei Abschluss des Mietvertrages ermöglichen (vgl.<br />

die ersten beiden Absätze der Klausel). Zum anderen soll sie den Vermieter in die Lage versetzen,<br />

im laufenden Mietverhältnis ohne gesonderte Mieterzustimmung auf Wärme-<strong>Contracting</strong><br />

überzugehen, sofern die sich daraus ergebende Kostenänderung für den Mieter wirtschaftlich<br />

zumutbar ist (vgl. dritter Absatz).


Beide Zwecke sind legitim, werden aber mit den vom <strong>VfW</strong> gewählten Formulierungen verfehlt.<br />

Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen – und Mietverträge sind regelmäßig als<br />

solche einzustufen – ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH verpflichtet, die Rechte und<br />

Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot<br />

des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine AGB-Klausel muss so formuliert sein, dass sie von<br />

einem durchschnittlichen Mieter sowohl inhaltlich als auch in ihrer wirtschaftlichen Tragweite<br />

zutreffend erfasst wird.<br />

Diesen Anforderungen genügt die <strong>VfW</strong>-Klausel nicht. Ein durchschnittlicher Mieter erkennt bei<br />

Lektüre der <strong>VfW</strong>-Klausel lediglich, dass es zwei Modellvarianten für die Beheizung der von ihm<br />

angemieteten Wohnung gibt und dass ihm – je nach Modellvariante – Heizkosten bzw. Kosten<br />

der Wärmelieferung in Rechnung gestellt werden. Er erkennt aber nicht den wirtschaftlichen Unterschied<br />

zwischen beiden Modellvarianten, insbesondere wird ihm verschwiegen, dass er über<br />

den Wärmepreis mit Kostenpositionen (wie z. B. Kosten für die Modernisierung der Heizungsanlage)<br />

belastet werden kann, die nach der herkömmlichen Konzeption des Mietrechts vom<br />

Vermieter zu tragen sind.<br />

„<strong>Contracting</strong> ist ein Modell, das nach wie vor über ein großes Potential verfügt und von dem alle<br />

Beteiligten – Vermieter, Mieter und Contractoren – profitieren können. Grundvoraussetzung<br />

hierfür ist aber, dass man mit Transparenz und Ehrlichkeit an das Geschäft herangeht und die<br />

Vorteile des <strong>Contracting</strong> für alle Beteiligten verständlich macht. Das war in der Vergangenheit<br />

leider nicht immer der Fall. Die Herausgabe der <strong>Musterklausel</strong> durch den <strong>VfW</strong> ist mehr als unglücklich,<br />

zumal der Verband wissen müsste, wie sehr der BGH das Transparenzgebot gerade<br />

auch in seiner Mietrechtsprechung betont“, so Klemm.<br />

Für Rückfragen und weitere Auskünfte steht die Geschäftsstelle des <strong>Forum</strong> <strong>Contracting</strong> gerne zur<br />

Verfügung.<br />

Düsseldorf, den 18. Juli 2005<br />

gez. Dr. Andreas Klemm<br />

Das <strong>Forum</strong> <strong>Contracting</strong> im Internet:<br />

www.forum-contracting.de<br />

Die CuR <strong>Contracting</strong> und Recht im Internet:<br />

www.energie-contracting.de<br />

2


Die <strong>VfW</strong>-<strong>Musterklausel</strong> im Wortlaut:<br />

Klausel für Mietverträge<br />

Halten Sie Ihre Wohnraummietverträge auf dem neusten Stand. Mietverträge<br />

sollten so gestaltet sein, dass sie den Markt möglichst komplett abdecken, um<br />

unwägbare Risiken für beide Seiten zu vermeiden.<br />

Aus diesem Grund stellt der Verband für Wärmelieferung eine Klasuel zur<br />

Verfügung, die neben dem Eigenbetrieb von Heizstationen auch die Möglichkeit<br />

eröffnet, einen Contractor einzubinden. Die Übertragung der Energilieferung an<br />

einen Contractor kann dann ohne Formalitäten erfolgen.<br />

Die Klausel darf frei verwendet werden! Vervielfältigung ist erwünscht.<br />

Mietvertragsklausel, die den Wechsel zwischen<br />

Eigenbetrieb der Zentralheizungsanlage und<br />

Wärmelieferung durch einen eigenständigen<br />

gewerblichen Lieferanten von Wärme regelt.<br />

Die Wohnung ist an eine zentrale Heizungsanlage<br />

angeschlossen. Der Vermieter errichtet und betreibt die<br />

Anlage selbst oder bezieht die benötigte Wärme von<br />

einem eigenständigen gewerblichen Wärmelieferanten,<br />

der die Anlage errichtet und betreibt.<br />

Der Mieter trägt die jeweils anfallenden Heiz- und Warmwasserkosten im Sinne des<br />

§ 2 Nr. 4 und Nr. 5 Betriebskostenverordnung. Im Falle der eigenständigen<br />

gewerblichen Lieferung von Wärme trägt der Mieter die Kosten der Wärmelieferung.<br />

Der Vermieter kann zwischen dem Eigenbetrieb der Zentralheizung und Bezug der<br />

Wärme von einem Wärmelieferanten wechseln und die jeweils anfallenden Heiz-<br />

und Warmwasserkosten auf die Mieter umlegen, wenn die sich durch den Wechsel<br />

ergebenden Veränderungen bei der Höhe der umzulegenden Kosten für den Mieter<br />

wirtschaftlich zumutbar sind. Die Betriebskostenverordnung liegt diesem Vertrag als<br />

Anlage ... bei und ist Bestandteil des Vertrages.<br />

3

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