Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS ...
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<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührensatzung</strong><br />
<strong>zur</strong> <strong>Entwässerungssatzung</strong><br />
(<strong>BGS</strong>-EWS)<br />
der Gemeinde Frasdorf<br />
vom 07.09.2005<br />
<strong>BGS</strong>EWS(07-09-05).doc, Neufassung
<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührensatzung</strong><br />
<strong>zur</strong> <strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>BGS</strong>-<br />
EWS)<br />
der Gemeinde Frasdorf<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Art. 5, 8 <strong>und</strong> 9 des Kommunalabgabengesetzes<br />
erlässt die Gemeinde Frasdorf folgende<br />
<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührensatzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Entwässerungssatzung</strong><br />
(1) <strong>Beitrags</strong>erhebung<br />
Die Gemeinde erhebt <strong>zur</strong> Deckung ihres Aufwandes<br />
für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung<br />
in den Ortsteilen Aich, Daxa, Frasdorf, Ginnerting,<br />
Greimelberg, Hendenham, Hierankl, Kaltenbrunn,<br />
Kopfetsöd, Leitenberg, Niesberg,<br />
Oberprienmühle, Pfannstiel, Reit, Sandgrub, Thal,<br />
Umrathshausen, Unterprienmühle, Unteracherting<br />
Nr. 6 <strong>und</strong> 7, Wildenwart, Wilhelming <strong>und</strong> Winkling<br />
einen Beitrag.<br />
(2) <strong>Beitrags</strong>tatbestand<br />
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich<br />
genutzte oder gewerblich nutzbare sowie<br />
für solche Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> befestigte Flächen erhoben,<br />
auf denen Abwasser anfällt, wenn<br />
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss<br />
an die Entwässerungseinrichtung besteht,<br />
2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich<br />
angeschlossen sind, oder<br />
3. sie aufgr<strong>und</strong> einer Sondervereinbarung nach §<br />
7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen<br />
werden.<br />
(3) Entstehen der <strong>Beitrags</strong>schuld<br />
(1) Die <strong>Beitrags</strong>schuld entsteht im Falle des<br />
1. § 2 Nr. 1, sobald das Gr<strong>und</strong>stück an die<br />
Entwässerungseinrichtung angeschlossen<br />
werden kann,<br />
2. § 2 Nr. 2, sobald das Gr<strong>und</strong>stück an die<br />
Entwässerungseinrichtung angeschlossen<br />
ist.<br />
3. § 2 Nr. 3, mit Abschluss der Sondervereinbarung<br />
wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt<br />
vor dem Inkrafttreten dieser Satzung<br />
liegt, entsteht die <strong>Beitrags</strong>schuld erst mit<br />
Inkrafttreten dieser Satzung.<br />
(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung<br />
oder der Nutzung des Gr<strong>und</strong>stücks vorgenommen,<br />
die beitragsrechtliche Auswirkungen<br />
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hat, entsteht die <strong>Beitrags</strong>schuld mit dem Abschluss<br />
der Maßnahme.<br />
(4) <strong>Beitrags</strong>schuldner<br />
<strong>Beitrags</strong>schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens<br />
der <strong>Beitrags</strong>schuld Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks<br />
oder Erbbauberechtigter ist.<br />
(5) <strong>Beitrags</strong>maßstab<br />
()1 Der Beitrag wird berechnet<br />
)a bei Schmutzwassereinleitung nach der Geschossfläche<br />
der vorhandenen Gebäude,<br />
)b bei Schmutz- <strong>und</strong> Niederschlagswassereinleitung<br />
nach der Geschossfläche der vorhandenen<br />
Gebäude <strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>stücksfläche.<br />
()2 Als Gr<strong>und</strong>stücksfläche im Sinne von Absatz 1<br />
gilt das Gr<strong>und</strong>buchgr<strong>und</strong>stück, soweit sich<br />
nicht aus § 2 EWS oder der nachfolgenden<br />
Festsetzung etwas anderes ergibt. Die beitragspflichtige<br />
Gr<strong>und</strong>stücksfläche wird bei Gr<strong>und</strong>stücken<br />
in unbeplanten Gebieten von mindestens<br />
1.500 m“ (übergroße Gr<strong>und</strong>stücke) auf<br />
das Dreifache der beitragspflichtige Geschossfläche,<br />
mindestens jedoch 1.500 m“ begrenzt.<br />
()3 Die Geschossfläche nach Abs. 1 ist nach den<br />
Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen<br />
zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche<br />
herangezogen. Dachgeschosse werden nur<br />
herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude<br />
oder selbständige Gebäudeteile, die<br />
nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach<br />
Anschluss an die gemeindliche Einrichtung<br />
auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen,<br />
werden nicht zum Geschossflächenbeitrag<br />
herangezogen; dies gilt nicht für Gebäude oder<br />
Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen<br />
sind. Balkone Loggien <strong>und</strong> Terrassen bleiben<br />
außer Ansatz, wenn <strong>und</strong> soweit sie über die<br />
Gebäudefluchtlinie hinausragen.<br />
()4 Bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die eine gewerbliche<br />
Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als<br />
Geschossfläche ein Viertel der Gr<strong>und</strong>stücksfläche<br />
in Ansatz gebracht; das gleiche gilt,<br />
wenn auf einem Gr<strong>und</strong>stück die zulässige Bebauung<br />
im Verhältnis <strong>zur</strong> gewerblichen Nutzung<br />
nur untergeordnete Bedeutung hat.<br />
()5 Bei sonstigen unbebauten Gr<strong>und</strong>stücken ist ein<br />
Viertel der Gr<strong>und</strong>stücksfläche als Geschossfläche<br />
anzusetzen.<br />
()6 Ändern sich die für die <strong>Beitrags</strong>bemessung<br />
maßgeblichen Umstände nachträglich <strong>und</strong> erhöht<br />
sich dadurch der Vorteil aus der Anlage,<br />
so entsteht damit eine zusätzliche <strong>Beitrags</strong>pflicht.<br />
Als Umstände im Sinne von Satz 1 gel-
ten insbesondere Gr<strong>und</strong>stücks- <strong>und</strong> Geschossflächenvergrößerungen<br />
<strong>und</strong> Änderungen der<br />
Bedeutung von Gr<strong>und</strong>stücks- oder Geschossflächen<br />
(z. B. Nutzungsänderungen).<br />
()7 Wird ein unbebautes Gr<strong>und</strong>stück, für das ein<br />
Beitrag nach Absatz 4 oder 5 festgesetzt worden<br />
ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach<br />
Absatz 1 neu berechnet. Dem nach Satz 1 neu<br />
ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen,<br />
der sich im Zeitpunkt des Entstehens<br />
der neu zu berechnenden <strong>Beitrags</strong>schuld (§ 3<br />
Abs. 2) bei Ansatz der (vorher) nach Absatz 4<br />
oder Absatz 5 berücksichtigten Geschossfläche<br />
ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist<br />
nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung<br />
eine Überzahlung, so ist für die Berechnung<br />
des Erstattungsbetrages auf den <strong>Beitrags</strong>satz<br />
abzustellen, dem nach der ursprüngliche<br />
Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag<br />
ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen<br />
Beitrages an nach § 238 AO zu<br />
verzinsen.<br />
Der Beitrag beträgt<br />
(6) <strong>Beitrags</strong>satz<br />
)a Pro m² Geschossfläche 21,00 €<br />
)b Pro m² Gr<strong>und</strong>stücksfläche 2,80 €<br />
(7) Fälligkeit<br />
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des<br />
<strong>Beitrags</strong>bescheides fällig.<br />
(8) Erstattung der Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse<br />
()1 Die Kosten für Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse sind,<br />
soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 EWS Bestandteil<br />
der Entwässerungseinrichtung sind, in<br />
der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu<br />
erstatten.<br />
()2 Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss<br />
der jeweiligen Maßnahme. Schuldner<br />
ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs<br />
Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks<br />
oder Erbbauberechtigter ist. § 7 gilt entsprechend.<br />
(9) Gebührenerhebung<br />
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der<br />
Entwässerungseinrichtung in dem Gebiet nach<br />
§ 1 Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Einleitungsgebühren.<br />
§ 9 a Gr<strong>und</strong>gebühr<br />
Die Gr<strong>und</strong>gebühr wird nach der Zahl <strong>und</strong><br />
nach der Nenngröße der auf dem ange-<br />
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schlossenen Gr<strong>und</strong>stück vorhandenen<br />
Hauptwasserzähler berechnet. Befinden<br />
sich auf einem Gr<strong>und</strong>stück nicht nur vorübergehend<br />
mehrere Wasseranschlüsse,<br />
so wird die Gr<strong>und</strong>gebühr nach der Summe<br />
der Nenngröße der einzelnen Wasserzähler<br />
berechnet. Die Gr<strong>und</strong>gebühr beträgt<br />
bei Hauptwasserzähler der Nenngröße<br />
)a bis 2,5 m³, 7,15 €/monatlich<br />
)b über 2,5 m³ bis 5,0 m³, 9,20 €/monatlich<br />
)c über 5,0 m³ 16,00 €/monatlich<br />
(10) Einleitungsgebühr<br />
()1 Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der<br />
nachfolgenden Absätze nach der Menge der<br />
Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung<br />
von angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stücken<br />
zugeführt werden.<br />
()2 Die Gebühr beträgt 1,15 € pro Kubikmeter<br />
(m³) Abwasser. Als Abwassermenge gelten die<br />
dem Gr<strong>und</strong>stück aus der Wasserversorgungseinrichtung<br />
zugeführten Wassermengen abzüglich<br />
der nachweislich auf dem Gr<strong>und</strong>stück verbrauchten<br />
oder <strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen.<br />
Der Nachweis der verbrauchten oder <strong>zur</strong>ückgehaltenen<br />
Wassermengen obliegt dem<br />
Gebührenpflichtigen. Die Wassermengen werden<br />
durch Wasserzähler ermittelt. Ohne besonderen<br />
Nachweis wird jährlich eine Wassermenge<br />
von 30 m³ als auf dem Gr<strong>und</strong>stück <strong>zur</strong>ückgehalten<br />
oder verbraucht anerkannt.<br />
Die verbrauchte Wassermenge ist von der<br />
Gemeinde zu schätzen, wenn<br />
)a ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder<br />
)b der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen<br />
Ablesung nicht ermöglicht wird, oder<br />
)c sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben,<br />
dass der Wasserzähler den wirklichen Verbrauch<br />
nicht angibt.<br />
(11) Gebührenzuschläge<br />
Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich<br />
der Klärschlammbeseitigung Kosten verursacht,<br />
die die durchschnittlichen Kosten der<br />
Beseitigung von Hausabwasser um mehr als<br />
30 v.H. übersteigen, wird ein Zuschlag in<br />
Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes<br />
des Kubikmeterpreises erhoben.<br />
(12) Entstehen der Gebührenschuld<br />
()1 Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung<br />
von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.
()2 Die Gr<strong>und</strong>gebührenschuld entsteht erstmals ab<br />
dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der<br />
betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses<br />
folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner<br />
diesen Tag schriftlich mit. Im übrigen entsteht<br />
die Gr<strong>und</strong>gebührenschuld mit dem Beginn<br />
eines jeden Monats in Höhe eines Zwölftels<br />
der Jahresgebührenschuld.<br />
(13) Gebührenschuldner<br />
(14) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des<br />
Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer<br />
des Gr<strong>und</strong>stücks oder ähnlich <strong>zur</strong> Nutzung des<br />
Gr<strong>und</strong>stücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner<br />
ist auch der Inhaber eines auf dem<br />
Gr<strong>und</strong>stück befindlichen Betriebes. Mehrere<br />
Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />
(15) Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />
()1 Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die<br />
Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> die Einleitungsgebühren werden<br />
einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides<br />
fällig.<br />
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()2 Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02.,<br />
15.05., 15.08. <strong>und</strong> 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen<br />
in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung<br />
des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine<br />
solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde<br />
die Höhe der Vorauszahlung unter<br />
Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.<br />
(16) Pflichten der <strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührenschuldner<br />
Die <strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührenschuldner sind verpflichtet,<br />
der Gemeinde für die Höhe der Schuld<br />
maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden<br />
<strong>und</strong> über den Umfang dieser Veränderung – auf<br />
Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen<br />
– Auskunft zu erteilen.<br />
(17) Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.05.2005<br />
außer Kraft.