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Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS ...

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<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührensatzung</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Entwässerungssatzung</strong><br />

(<strong>BGS</strong>-EWS)<br />

der Gemeinde Frasdorf<br />

vom 07.09.2005<br />

<strong>BGS</strong>EWS(07-09-05).doc, Neufassung


<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührensatzung</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Entwässerungssatzung</strong> (<strong>BGS</strong>-<br />

EWS)<br />

der Gemeinde Frasdorf<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Art. 5, 8 <strong>und</strong> 9 des Kommunalabgabengesetzes<br />

erlässt die Gemeinde Frasdorf folgende<br />

<strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> <strong>Gebührensatzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Entwässerungssatzung</strong><br />

(1) <strong>Beitrags</strong>erhebung<br />

Die Gemeinde erhebt <strong>zur</strong> Deckung ihres Aufwandes<br />

für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung<br />

in den Ortsteilen Aich, Daxa, Frasdorf, Ginnerting,<br />

Greimelberg, Hendenham, Hierankl, Kaltenbrunn,<br />

Kopfetsöd, Leitenberg, Niesberg,<br />

Oberprienmühle, Pfannstiel, Reit, Sandgrub, Thal,<br />

Umrathshausen, Unterprienmühle, Unteracherting<br />

Nr. 6 <strong>und</strong> 7, Wildenwart, Wilhelming <strong>und</strong> Winkling<br />

einen Beitrag.<br />

(2) <strong>Beitrags</strong>tatbestand<br />

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich<br />

genutzte oder gewerblich nutzbare sowie<br />

für solche Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> befestigte Flächen erhoben,<br />

auf denen Abwasser anfällt, wenn<br />

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss<br />

an die Entwässerungseinrichtung besteht,<br />

2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich<br />

angeschlossen sind, oder<br />

3. sie aufgr<strong>und</strong> einer Sondervereinbarung nach §<br />

7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen<br />

werden.<br />

(3) Entstehen der <strong>Beitrags</strong>schuld<br />

(1) Die <strong>Beitrags</strong>schuld entsteht im Falle des<br />

1. § 2 Nr. 1, sobald das Gr<strong>und</strong>stück an die<br />

Entwässerungseinrichtung angeschlossen<br />

werden kann,<br />

2. § 2 Nr. 2, sobald das Gr<strong>und</strong>stück an die<br />

Entwässerungseinrichtung angeschlossen<br />

ist.<br />

3. § 2 Nr. 3, mit Abschluss der Sondervereinbarung<br />

wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt<br />

vor dem Inkrafttreten dieser Satzung<br />

liegt, entsteht die <strong>Beitrags</strong>schuld erst mit<br />

Inkrafttreten dieser Satzung.<br />

(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung<br />

oder der Nutzung des Gr<strong>und</strong>stücks vorgenommen,<br />

die beitragsrechtliche Auswirkungen<br />

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hat, entsteht die <strong>Beitrags</strong>schuld mit dem Abschluss<br />

der Maßnahme.<br />

(4) <strong>Beitrags</strong>schuldner<br />

<strong>Beitrags</strong>schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens<br />

der <strong>Beitrags</strong>schuld Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks<br />

oder Erbbauberechtigter ist.<br />

(5) <strong>Beitrags</strong>maßstab<br />

()1 Der Beitrag wird berechnet<br />

)a bei Schmutzwassereinleitung nach der Geschossfläche<br />

der vorhandenen Gebäude,<br />

)b bei Schmutz- <strong>und</strong> Niederschlagswassereinleitung<br />

nach der Geschossfläche der vorhandenen<br />

Gebäude <strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>stücksfläche.<br />

()2 Als Gr<strong>und</strong>stücksfläche im Sinne von Absatz 1<br />

gilt das Gr<strong>und</strong>buchgr<strong>und</strong>stück, soweit sich<br />

nicht aus § 2 EWS oder der nachfolgenden<br />

Festsetzung etwas anderes ergibt. Die beitragspflichtige<br />

Gr<strong>und</strong>stücksfläche wird bei Gr<strong>und</strong>stücken<br />

in unbeplanten Gebieten von mindestens<br />

1.500 m“ (übergroße Gr<strong>und</strong>stücke) auf<br />

das Dreifache der beitragspflichtige Geschossfläche,<br />

mindestens jedoch 1.500 m“ begrenzt.<br />

()3 Die Geschossfläche nach Abs. 1 ist nach den<br />

Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen<br />

zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche<br />

herangezogen. Dachgeschosse werden nur<br />

herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude<br />

oder selbständige Gebäudeteile, die<br />

nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach<br />

Anschluss an die gemeindliche Einrichtung<br />

auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen,<br />

werden nicht zum Geschossflächenbeitrag<br />

herangezogen; dies gilt nicht für Gebäude oder<br />

Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen<br />

sind. Balkone Loggien <strong>und</strong> Terrassen bleiben<br />

außer Ansatz, wenn <strong>und</strong> soweit sie über die<br />

Gebäudefluchtlinie hinausragen.<br />

()4 Bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die eine gewerbliche<br />

Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als<br />

Geschossfläche ein Viertel der Gr<strong>und</strong>stücksfläche<br />

in Ansatz gebracht; das gleiche gilt,<br />

wenn auf einem Gr<strong>und</strong>stück die zulässige Bebauung<br />

im Verhältnis <strong>zur</strong> gewerblichen Nutzung<br />

nur untergeordnete Bedeutung hat.<br />

()5 Bei sonstigen unbebauten Gr<strong>und</strong>stücken ist ein<br />

Viertel der Gr<strong>und</strong>stücksfläche als Geschossfläche<br />

anzusetzen.<br />

()6 Ändern sich die für die <strong>Beitrags</strong>bemessung<br />

maßgeblichen Umstände nachträglich <strong>und</strong> erhöht<br />

sich dadurch der Vorteil aus der Anlage,<br />

so entsteht damit eine zusätzliche <strong>Beitrags</strong>pflicht.<br />

Als Umstände im Sinne von Satz 1 gel-


ten insbesondere Gr<strong>und</strong>stücks- <strong>und</strong> Geschossflächenvergrößerungen<br />

<strong>und</strong> Änderungen der<br />

Bedeutung von Gr<strong>und</strong>stücks- oder Geschossflächen<br />

(z. B. Nutzungsänderungen).<br />

()7 Wird ein unbebautes Gr<strong>und</strong>stück, für das ein<br />

Beitrag nach Absatz 4 oder 5 festgesetzt worden<br />

ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach<br />

Absatz 1 neu berechnet. Dem nach Satz 1 neu<br />

ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen,<br />

der sich im Zeitpunkt des Entstehens<br />

der neu zu berechnenden <strong>Beitrags</strong>schuld (§ 3<br />

Abs. 2) bei Ansatz der (vorher) nach Absatz 4<br />

oder Absatz 5 berücksichtigten Geschossfläche<br />

ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist<br />

nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung<br />

eine Überzahlung, so ist für die Berechnung<br />

des Erstattungsbetrages auf den <strong>Beitrags</strong>satz<br />

abzustellen, dem nach der ursprüngliche<br />

Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag<br />

ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen<br />

Beitrages an nach § 238 AO zu<br />

verzinsen.<br />

Der Beitrag beträgt<br />

(6) <strong>Beitrags</strong>satz<br />

)a Pro m² Geschossfläche 21,00 €<br />

)b Pro m² Gr<strong>und</strong>stücksfläche 2,80 €<br />

(7) Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des<br />

<strong>Beitrags</strong>bescheides fällig.<br />

(8) Erstattung der Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse<br />

()1 Die Kosten für Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse sind,<br />

soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 EWS Bestandteil<br />

der Entwässerungseinrichtung sind, in<br />

der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu<br />

erstatten.<br />

()2 Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss<br />

der jeweiligen Maßnahme. Schuldner<br />

ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs<br />

Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks<br />

oder Erbbauberechtigter ist. § 7 gilt entsprechend.<br />

(9) Gebührenerhebung<br />

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der<br />

Entwässerungseinrichtung in dem Gebiet nach<br />

§ 1 Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Einleitungsgebühren.<br />

§ 9 a Gr<strong>und</strong>gebühr<br />

Die Gr<strong>und</strong>gebühr wird nach der Zahl <strong>und</strong><br />

nach der Nenngröße der auf dem ange-<br />

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2<br />

schlossenen Gr<strong>und</strong>stück vorhandenen<br />

Hauptwasserzähler berechnet. Befinden<br />

sich auf einem Gr<strong>und</strong>stück nicht nur vorübergehend<br />

mehrere Wasseranschlüsse,<br />

so wird die Gr<strong>und</strong>gebühr nach der Summe<br />

der Nenngröße der einzelnen Wasserzähler<br />

berechnet. Die Gr<strong>und</strong>gebühr beträgt<br />

bei Hauptwasserzähler der Nenngröße<br />

)a bis 2,5 m³, 7,15 €/monatlich<br />

)b über 2,5 m³ bis 5,0 m³, 9,20 €/monatlich<br />

)c über 5,0 m³ 16,00 €/monatlich<br />

(10) Einleitungsgebühr<br />

()1 Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der<br />

nachfolgenden Absätze nach der Menge der<br />

Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung<br />

von angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stücken<br />

zugeführt werden.<br />

()2 Die Gebühr beträgt 1,15 € pro Kubikmeter<br />

(m³) Abwasser. Als Abwassermenge gelten die<br />

dem Gr<strong>und</strong>stück aus der Wasserversorgungseinrichtung<br />

zugeführten Wassermengen abzüglich<br />

der nachweislich auf dem Gr<strong>und</strong>stück verbrauchten<br />

oder <strong>zur</strong>ückgehaltenen Wassermengen.<br />

Der Nachweis der verbrauchten oder <strong>zur</strong>ückgehaltenen<br />

Wassermengen obliegt dem<br />

Gebührenpflichtigen. Die Wassermengen werden<br />

durch Wasserzähler ermittelt. Ohne besonderen<br />

Nachweis wird jährlich eine Wassermenge<br />

von 30 m³ als auf dem Gr<strong>und</strong>stück <strong>zur</strong>ückgehalten<br />

oder verbraucht anerkannt.<br />

Die verbrauchte Wassermenge ist von der<br />

Gemeinde zu schätzen, wenn<br />

)a ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder<br />

)b der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen<br />

Ablesung nicht ermöglicht wird, oder<br />

)c sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben,<br />

dass der Wasserzähler den wirklichen Verbrauch<br />

nicht angibt.<br />

(11) Gebührenzuschläge<br />

Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich<br />

der Klärschlammbeseitigung Kosten verursacht,<br />

die die durchschnittlichen Kosten der<br />

Beseitigung von Hausabwasser um mehr als<br />

30 v.H. übersteigen, wird ein Zuschlag in<br />

Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes<br />

des Kubikmeterpreises erhoben.<br />

(12) Entstehen der Gebührenschuld<br />

()1 Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung<br />

von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.


()2 Die Gr<strong>und</strong>gebührenschuld entsteht erstmals ab<br />

dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der<br />

betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses<br />

folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner<br />

diesen Tag schriftlich mit. Im übrigen entsteht<br />

die Gr<strong>und</strong>gebührenschuld mit dem Beginn<br />

eines jeden Monats in Höhe eines Zwölftels<br />

der Jahresgebührenschuld.<br />

(13) Gebührenschuldner<br />

(14) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des<br />

Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer<br />

des Gr<strong>und</strong>stücks oder ähnlich <strong>zur</strong> Nutzung des<br />

Gr<strong>und</strong>stücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner<br />

ist auch der Inhaber eines auf dem<br />

Gr<strong>und</strong>stück befindlichen Betriebes. Mehrere<br />

Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />

(15) Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />

()1 Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die<br />

Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> die Einleitungsgebühren werden<br />

einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides<br />

fällig.<br />

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()2 Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02.,<br />

15.05., 15.08. <strong>und</strong> 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen<br />

in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung<br />

des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine<br />

solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde<br />

die Höhe der Vorauszahlung unter<br />

Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.<br />

(16) Pflichten der <strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührenschuldner<br />

Die <strong>Beitrags</strong>- <strong>und</strong> Gebührenschuldner sind verpflichtet,<br />

der Gemeinde für die Höhe der Schuld<br />

maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden<br />

<strong>und</strong> über den Umfang dieser Veränderung – auf<br />

Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen<br />

– Auskunft zu erteilen.<br />

(17) Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.05.2005<br />

außer Kraft.

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