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Manifest Olympe de Gouges - Frauenstudienzirkel

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Die<br />

"Erklärung <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>r Frau und Bürgerin"<br />

von <strong>Olympe</strong> <strong>de</strong> <strong>Gouges</strong>


Die "Erklärung <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>r Frau und Bürgerin"<br />

von <strong>Olympe</strong> <strong>de</strong> <strong>Gouges</strong><br />

(7. September 1791)*<br />

Die Rechte <strong>de</strong>r Frau<br />

Mann, bist du fähig, gerecht zu sein? Eine Frau stellt dir diese<br />

Frage. Dieses Recht wirst du ihr zumin<strong>de</strong>st nicht nehmen<br />

können. Sag mir, wer hat dir die selbstherrliche Macht verliehen,<br />

mein Geschlecht zu unterdrücken? Deine Kraft? Deine Talente?<br />

Betrachte <strong>de</strong>n Schöpfer in seiner Weisheit. Durchlaufe die Natur<br />

in all ihrer Majestät, die Natur, <strong>de</strong>r du dich nähern zu wollen<br />

scheinst, und leite daraus, wenn du es wagst, ein Beispiel für<br />

diese tyrannische Herrschaft ab. Geh zu <strong>de</strong>n Tieren, befrage die<br />

Elemente, studiere die Pflanzen, ja wirf einen Blick in <strong>de</strong>n<br />

Kreislauf <strong>de</strong>r Natur und füge dich <strong>de</strong>m Beweis, wenn ich dir die<br />

Mittel dazu in die Hand gebe. Suche, untersuche und entschei<strong>de</strong>,<br />

wenn du es kannst, die Geschlechter in <strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>r Natur.<br />

Überall fin<strong>de</strong>st du sie ohne Unterschied zusammen, überall<br />

arbeiten sie in einer harmonischen Gemeinschaft an diesem<br />

unsterblichen Meisterwerk.<br />

Nur <strong>de</strong>r Mann hat sich aus <strong>de</strong>r Ausnahme ein Prinzip<br />

zurechtgeschnei<strong>de</strong>rt. Extravagant, blind, von <strong>de</strong>n Wissenschaften<br />

aufgeblasen und <strong>de</strong>generiert, will er in diesem Jahrhun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r<br />

Aufklärung und <strong>de</strong>s Scharfsinns, doch in krassester<br />

Unwissenheit, <strong>de</strong>spotisch über ein Geschlecht befehlen, das alle<br />

intellektuellen Fähigkeiten besitzt. Er behauptet, von <strong>de</strong>r<br />

Revolution zu profitieren, er verlangt sein Anrecht auf<br />

Gleichheit, um nicht noch mehr zu sagen.<br />

Erklärung <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>r Frau und Bürgerin<br />

Von <strong>de</strong>r Nationalversammlung am En<strong>de</strong> dieser o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r<br />

nächsten Legislaturperio<strong>de</strong> zu verabschie<strong>de</strong>n<br />

Präambel<br />

Wir, Mütter, Töchter, Schwestern, Vertreterinnen <strong>de</strong>r Nation,<br />

verlangen, in die Nationalversammlung aufgenommen zu<br />

wer<strong>de</strong>n. In Anbetracht <strong>de</strong>ssen, daß Unkenntnis, Vergessen o<strong>de</strong>r<br />

Mißachtung <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>r Frauen die alleinigen Ursachen<br />

öffentlichen Elends und <strong>de</strong>r Korruptheit <strong>de</strong>r Regierungen sind,<br />

haben wir uns entschlossen, in einer feierlichen Erklärung die<br />

natürlichen, unveräußerlichen und heiligen Rechte <strong>de</strong>r Frau<br />

darzulegen, damit diese Erklärung allen Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft ständig vor Augen ist und sie unablässig an ihre<br />

Rechte und Pflichten erinnert; damit die Machtausübung von<br />

Frauen ebenso wie jene von Männern je<strong>de</strong>rzeit am Zweck <strong>de</strong>r<br />

politischen Einrichtung gemessen und somit auch mehr geachtet<br />

wer<strong>de</strong>n kann; damit die Beschwer<strong>de</strong>n von Bürgerinnen, nunmehr<br />

gestützt auf einfache und unangreifbare Grundsätze, sich immer<br />

zur Erhaltung <strong>de</strong>r Verfassung, <strong>de</strong>r guten Sitten und zum Wohl<br />

aller auswirken mögen.<br />

Das an Schönheit wie Mut im Ertragen <strong>de</strong>r Mutterschaft<br />

überlegene Geschlecht anerkennt und erklärt somit, in<br />

Gegenwart und mit <strong>de</strong>m Beistand <strong>de</strong>s Allmächtigen, die<br />

folgen<strong>de</strong>n Rechte <strong>de</strong>r Frau und Bürgerin:<br />

Erklärung <strong>de</strong>r Menschen- und Bürgerrechte<br />

von 26. August 1789**<br />

Da die Vertreter <strong>de</strong>s französischen Volkes, als Nationalratsversammlung<br />

eingesetzt, erwogen haben, daß die<br />

Unkenntnis, das Vergessen o<strong>de</strong>r die Verachtung <strong>de</strong>r<br />

Menschenrechte die einzigen Ursachen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Unglücks und <strong>de</strong>r Ver<strong>de</strong>rbtheit <strong>de</strong>r Regierungen sind, haben<br />

sie beschlossen, die natürlichen, unveräußerlichen und heiligen<br />

Rechte <strong>de</strong>r Menschen in einer feierlichen Erklärung<br />

darzulegen, damit diese Erklärung allen Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft beständig vor Augen ist und sie unablässig an ihre<br />

Rechte und Pflichten erinnert; damit die Handlungen <strong>de</strong>r Gesetzgeben<strong>de</strong>n<br />

wie <strong>de</strong>r Ausüben<strong>de</strong>n Gewalt in je<strong>de</strong>m<br />

Augenblick mit <strong>de</strong>m Endzweck je<strong>de</strong>r politischen Einrichtung<br />

verglichen wer<strong>de</strong>n können und dadurch mehr geachtet wer<strong>de</strong>n;<br />

damit die Ansprüche <strong>de</strong>r Bürger fortan auf einfache und<br />

unbestreitbare Grundsätze begrün<strong>de</strong>t, sich immer auf die<br />

Erhaltung <strong>de</strong>r Verfassung und das Allgemeinwohl richten<br />

mögen.<br />

Infolge<strong>de</strong>ssen erkennt und erklärt die Nationalversammlung in<br />

Gegenwart und unter <strong>de</strong>m Schutze <strong>de</strong>s Allerhöchsten folgen<strong>de</strong><br />

Menschen- und Bürgerrechte:


Artikel 1<br />

Die Frau ist frei geboren und bleibt <strong>de</strong>m Manne gleich in allen<br />

Rechten. Die sozialen Unterschie<strong>de</strong> können nur im allgemeinen<br />

Nutzen begrün<strong>de</strong>t sein.<br />

Artikel 2<br />

Ziel und Zweck je<strong>de</strong>s politischen Zusammenschlusses ist <strong>de</strong>r<br />

Schutz <strong>de</strong>r natürlichen und unveräußerlichen Rechte sowohl <strong>de</strong>r<br />

Frau als auch <strong>de</strong>s Mannes. Diese Rechte sind: Freiheit,<br />

Sicherheit, das Recht auf Eigentum und beson<strong>de</strong>rs das Recht auf<br />

Wi<strong>de</strong>rstand gegen Unterdrückung.<br />

Artikel 3<br />

Das Prinzip je<strong>de</strong>r Herrschaft ruht wesentlich in <strong>de</strong>r Nation, die<br />

nichts an<strong>de</strong>res darstellt als eine Vereinigung von Frauen und<br />

Männern. Keine Körperschaft und keine einzelne Person kann<br />

Macht ausüben, die nicht ausdrücklich daraus hervorgeht.<br />

Artikel 4<br />

Freiheit und Gerechtigkeit bestehen darin, <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />

zurückzugeben, was ihnen zusteht. So wird die Frau an <strong>de</strong>r<br />

Ausübung ihrer natürlichen Rechte nur durch die fortdauern<strong>de</strong><br />

Tyrannei, die <strong>de</strong>r Mann ihr entgegensetzt, gehin<strong>de</strong>rt. Diese<br />

Schranken müssen durch Gesetze <strong>de</strong>r Natur und Vernunft<br />

revidiert wer<strong>de</strong>n.<br />

Artikel 5<br />

Die Gesetze <strong>de</strong>r Natur und Vernunft wehren alle Handlungen<br />

von <strong>de</strong>r Gesellschaft ab, die ihr scha<strong>de</strong>n könnten. Alles, was<br />

durch diese weisen und göttlichen Gesetze nicht verboten ist,<br />

darf nicht behin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, und niemand darf gezwungen<br />

wer<strong>de</strong>n, etwas zu tun, was diese Gesetze nicht ausdrücklich<br />

vorschreiben.<br />

Artikel 6<br />

Das Gesetz sollte Ausdruck <strong>de</strong>s allgemeinen Willens sein. Aller<br />

Bürgerinnen und Bürger sollen persönlich o<strong>de</strong>r durch ihre<br />

Vertreter an seiner Gestaltung mitwirken. Es muß für alle das<br />

gleiche sein. Alle Bürgerinnen und Bürger, die gleich sind vor<br />

<strong>de</strong>n Augen <strong>de</strong>s Gesetzes, müssen gleichermaßen nach ihren<br />

Fähigkeiten, ohne an<strong>de</strong>re Unterschie<strong>de</strong> als die ihrer Tugen<strong>de</strong>n<br />

und Talente, zu allen Wür<strong>de</strong>n, Ämtern und Stellungen im<br />

öffentlichen Leben zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />

Artikel 7<br />

Für Frauen gibt es keine Son<strong>de</strong>rrechte; sie wer<strong>de</strong>n verklagt, in<br />

Haft genommen und gefangen gehalten, in <strong>de</strong>n durch das Gesetz<br />

bestimmten Fällen. Frauen unterstehen wie Männer <strong>de</strong>n gleichen<br />

Strafgesetzen.<br />

Artikel 8<br />

Das Gesetz soll nur Strafen verhängen, die unumgänglich und<br />

offensichtlich notwendig sind, und niemand darf bestraft<br />

wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn kraft eines rechtsgültigen Gesetzes, das<br />

bereits vor <strong>de</strong>r Tat in Kraft war und das legal auf Frauen<br />

angewandt wird.<br />

Art. 1<br />

Die Menschen sind und bleiben von Geburt frei und gleich an<br />

Rechten. Soziale Unterschie<strong>de</strong> dürfen nur im gemeinen Nutzen<br />

begrün<strong>de</strong>t sein.<br />

Art. 2<br />

Das Ziel je<strong>de</strong>r politischen Vereinigung ist die Erhaltung <strong>de</strong>r<br />

natürlichen und unveräußerlichen Menschenrechte. Diese<br />

Rechte sind Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Wi<strong>de</strong>rstand<br />

gegen Unterdrückung.<br />

Art. 3<br />

Der Ursprung je<strong>de</strong>r Souveränität ruht letztlich in <strong>de</strong>r Nation.<br />

Keine Körperschaften, kein Individuum können eine Gewalt<br />

ausüben, die nicht ausdrücklich von ihr ausgeht.<br />

Art. 4<br />

Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem<br />

an<strong>de</strong>ren nicht scha<strong>de</strong>t. So hat die Ausübung <strong>de</strong>r natürlichen<br />

Rechte eines je<strong>de</strong>n Menschen nur die Grenzen, die <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren<br />

Glie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Gesellschaft <strong>de</strong>n Genuß <strong>de</strong>r gleichen Rechte<br />

sichert. Die Grenzen können allein durch Gesetz festgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Art. 5<br />

Nur das Gesetz hat das Recht, Handlungen, die <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft schädlich sind, zu verbieten. Alles, was nicht<br />

durch Gesetz verboten ist, kann nicht verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, und<br />

niemand kann gezwungen wer<strong>de</strong>n zu tun, was es nicht<br />

befiehlt.<br />

Art. 6<br />

Das Gesetz ist <strong>de</strong>r Ausdruck <strong>de</strong>s allgemeinen Willens. Alle<br />

Bürger haben das Recht, persönlich o<strong>de</strong>r durch ihre Vertreter<br />

an seiner Formung mitzuwirken. Es soll für alle gleich sein,<br />

mag es beschützen, mag es bestrafen. Da alle Bürger in seinen<br />

Augen gleich sind, sind sie gleicherweise zu allen Wür<strong>de</strong>n,<br />

Stellungen und Beamtungen nach ihrer Fähigkeit zugelassen<br />

ohne einen an<strong>de</strong>ren Unterschied als <strong>de</strong>n ihrer Tugen<strong>de</strong>n und<br />

ihrer Talente.<br />

Art. 7<br />

Je<strong>de</strong>r Mensch kann nur in <strong>de</strong>n durch das Gesetz bestimmten<br />

Fällen und in <strong>de</strong>n Formen, die es vorschreibt, angeklagt,<br />

verhaftet und gefangen gehalten wer<strong>de</strong>n. Diejenigen, die<br />

willkürliche Befehle betreiben, ausfertigen, ausführen o<strong>de</strong>r<br />

ausführen lassen, sollen bestraft wer<strong>de</strong>n. Doch je<strong>de</strong>r Bürger,<br />

<strong>de</strong>r auf Grund <strong>de</strong>s Gesetzes vorgela<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ergriffen wird,<br />

muß sofort gehorchen. Er macht sich durch Wi<strong>de</strong>rstand<br />

strafbar.<br />

Art. 8<br />

Das Gesetz soll nur solche Strafen festsetzen, die offenbar<br />

unbedingt notwendig sind. Und niemand kann auf Grund eines<br />

Gesetzes bestraft wer<strong>de</strong>n, das nicht vor Begehung <strong>de</strong>r Tat<br />

erlassen, verkün<strong>de</strong>t und gesetzlich angewandt wor<strong>de</strong>n ist.


Artikel 9<br />

Gegenüber je<strong>de</strong>r Frau, die für schuldig befun<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>, muß das<br />

Gesetz mit großer Strenge angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Artikel 10<br />

Niemand darf wegen seiner Meinung, auch wenn sie grundsätzlicher Art<br />

ist, verfolgt wer<strong>de</strong>n. Die Frau hat das Recht, das Schafott zu besteigen.<br />

Sie muß gleichermaßen das Recht haben, die Tribüne zu besteigen,<br />

vorausgesetzt, daß ihre Handlungen und Äußerungen die vom Gesetz<br />

gewahrte öffentliche Ordnung nicht stören.<br />

Artikel 11<br />

Die freie Gedanken- und Meinungsäußerung ist eines <strong>de</strong>r<br />

kostbarsten Rechte <strong>de</strong>r Frau, <strong>de</strong>nn diese Freiheit garantiert die<br />

Vaterschaft <strong>de</strong>r Väter an ihren Kin<strong>de</strong>rn. Je<strong>de</strong> Bürgerin kann<br />

folglich in aller Freiheit sagen: "Ich bin die Mutter eines Kin<strong>de</strong>s,<br />

das du gezeugt hast", ohne daß ein barbarisches Vorurteil sie<br />

zwingt, die Wahrheit zu verschleiern. Dadurch soll ihr nicht die<br />

Verantwortung für <strong>de</strong>n Mißbrauch dieser Freiheit in <strong>de</strong>n durch<br />

Gesetz bestimmten Fällen abgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Artikel 12<br />

Ein höherer Nutzen erfor<strong>de</strong>rt die Garantie <strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>r Frau<br />

und Bürgerin. Diese Garantie soll zum Vorteil aller und nicht<br />

zum persönlichen Vorteil <strong>de</strong>rjenigen dienen, <strong>de</strong>nen diese Rechte<br />

anvertraut sind.<br />

Artikel 13<br />

Für <strong>de</strong>n Unterhalt <strong>de</strong>r Polizei und für die Verwaltungskosten<br />

wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Frau wie vom Manne gleiche Beträge gefor<strong>de</strong>rt.<br />

Hat die Frau teil an allen Pflichten und Lasten, dann muß sie<br />

ebenso teilhaben an <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r Posten und Arbeiten, in<br />

nie<strong>de</strong>ren und hohen Ämtern, und im Gewerbe.<br />

Artikel 14<br />

Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, selbst o<strong>de</strong>r durch<br />

ihre Repräsentanten über die jeweilige Notwendigkeit <strong>de</strong>r<br />

öffentlichen Beiträge zu befin<strong>de</strong>n. Die Bürgerinnen können <strong>de</strong>m<br />

Prinzip, Steuern in gleicher Höhe aus ihrem Vermögen zu<br />

zahlen, nur dann beipflichten, wenn sie an <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Verwaltung teilhaben und die Steuern, ihre Verwendung, ihre<br />

Einziehung und Zeitdauer mit festsetzen.<br />

Artikel 15<br />

Die weibliche Bevölkerung, die gleich <strong>de</strong>r männlichen Beiträge<br />

leistet, hat das Recht, von je<strong>de</strong>r öffentlichen Instanz einen<br />

Rechenschaftsbericht zu verlangen.<br />

Artikel 16<br />

Eine Gesellschaft, in <strong>de</strong>r die Garantie <strong>de</strong>r Rechte nicht gesichert<br />

und die Trennung <strong>de</strong>r Gewalten nicht festgelegt ist, hat keine<br />

Verfassung. Die Verfassung ist null und nichtig, wenn die<br />

Mehrheit <strong>de</strong>r Individuen, die die Nation darstellen, an ihrem<br />

Zustan<strong>de</strong>kommen nicht mitgewirkt hat.<br />

Art. 9<br />

Da je<strong>de</strong>r Mensch so lange für unschuldig gehalten wird, bis er<br />

für schuldig erklärt wor<strong>de</strong>n ist, soll, wenn seine Verhaftung für<br />

unumgänglich erachtet wird, je<strong>de</strong> Härte, die nicht notwendig<br />

ist, um sich seiner Person zu versichern, durch Gesetz streng<br />

vermie<strong>de</strong>n sein.<br />

Art. 10<br />

Niemand soll wegen seiner Meinungen, selbst religiöser Art,<br />

beunruhigt wer<strong>de</strong>n, solange ihre Äußerungen nicht die durch<br />

das Gesetz festgelegte öffentliche Ordnung stört.<br />

Art. 11<br />

Die freie Mitteilung <strong>de</strong>r Gedanken und Meinungen ist eines <strong>de</strong>r<br />

kostbarsten Menschenrechte. Je<strong>de</strong>r Bürger kann also frei<br />

schreiben, re<strong>de</strong>n, drucken unter Vorbehalt <strong>de</strong>r<br />

Verantwortlichkeit für <strong>de</strong>n Mißbrauch dieser Freiheit in <strong>de</strong>n<br />

durch Gesetz bestimmten Fällen.<br />

Art. 12<br />

Die Sicherung <strong>de</strong>r Menschen- und Bürgerrechte erfor<strong>de</strong>rt eine<br />

Streitmacht. Diese Macht ist also zum Vorteil aller eingesetzt<br />

und nicht für <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Nutzen <strong>de</strong>rer, <strong>de</strong>nen sie<br />

anvertraut ist.<br />

Art. 13<br />

Für <strong>de</strong>n Unterhalt <strong>de</strong>r Streitmacht und für die Kosten <strong>de</strong>r<br />

Verwaltung ist eine allgemeine Abgabe unumgänglich. Sie<br />

muß gleichmäßig auf alle Bürger unter Berücksichtigung ihrer<br />

Vermögensumstän<strong>de</strong> verteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

Art. 14<br />

Alle Bürger haben das Recht, selbst o<strong>de</strong>r durch ihre<br />

Abgeordneten die Notwendigkeit <strong>de</strong>r öffentlichen Abgabe<br />

festzustellen, sie frei zu bewilligen, ihre Verwendung zu<br />

überprüfen und ihre Höhe, ihre Veranlagung, ihre Eintreibung<br />

und Dauer zu bestimmen.<br />

Art. 15<br />

Die Gesellschaft hat das Recht, von je<strong>de</strong>m öffentlichen<br />

Beamten Rechenschaft über seine Verwaltung zu for<strong>de</strong>rn.<br />

Art. 16<br />

Eine Gesellschaft, in <strong>de</strong>r die Verbürgerung <strong>de</strong>r Rechte nicht<br />

gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine<br />

Verfassung.


Artikel 17<br />

Das Eigentum gehört bei<strong>de</strong>n Geschlechtern vereint o<strong>de</strong>r einzeln.<br />

Je<strong>de</strong> Person hat darauf ein unverletzliches und heiliges Anrecht.<br />

Nieman<strong>de</strong>m darf es als wahres Erbteil <strong>de</strong>r Nation vorenthalten<br />

wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, eine öffentliche Notwendigkeit, die gesetzlich<br />

festgelegt ist, mache es augenscheinlich erfor<strong>de</strong>rlich, jedoch<br />

unter <strong>de</strong>r Voraussetzung einer gerechten und vorher festgelegten<br />

Entschädigung.<br />

Art. 17<br />

Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist,<br />

kann es nieman<strong>de</strong>m genommen wer<strong>de</strong>n, wenn es nicht die<br />

gesetzlich festgelegte, öffentliche Notwendigkeit<br />

augenscheinlich erfor<strong>de</strong>rt und unter <strong>de</strong>r Bedingung einer<br />

gerechten und vorherigen Entschädigung.<br />

* Die Übersetzung stammt von Th. Sauter und G. Guttenberg (teilweise) und wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Band "Die Frau ist frei geboren", hg. v. H.<br />

Schrö<strong>de</strong>r, München 1979, S. 35-40, entnommen. Kursiv gesetzte Textteile wur<strong>de</strong>n von Ute Gerhard neu übersetzt.<br />

** Aus: Grab, Walter (Hg.), Die Französische Revolution. Eine Dokumentation. München 1973<br />

Der gesamte Text wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Buch von Ute Gerhard "Gleichheit ohne Angleichung - Frauen im Recht" entnommen. (Beck, München<br />

1990).

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