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Zur Wirksamkeit einer Auffangklausel in einer ...

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Betriebe, die <strong>in</strong> der Aufstellung des § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 16 FBS nicht enthalten s<strong>in</strong>d,<br />

ihrem Charakter nach <strong>e<strong>in</strong>er</strong> Gruppe zugeordnet werden, der sie am ähnlichsten s<strong>in</strong>d.<br />

Für nach § 2 Abs. 1 FBS beitragspflichtige Betriebe, die <strong>in</strong> § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 16<br />

FBS nicht genannt s<strong>in</strong>d und deshalb unter den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4<br />

Nr. 17 FBS fallen, ist aufgrund der Maßstabsregelung <strong>in</strong> § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 17 FBS<br />

nicht vorhersehbar, welcher Maßstab bei der Bemessung des Beitrages zur Anwen-<br />

dung kommen wird. § 3 Abs. 4 Nr. 17 FBS enthält selbst ke<strong>in</strong>en Vorteilssatz für die<br />

Gruppe der "sonstigen Betriebe", der die Berechnung der Höhe des Fremdenver-<br />

kehrsbeitrags ermöglichen würde. Vielmehr ordnet diese Bestimmung lediglich e<strong>in</strong>e<br />

Zuordnung zu <strong>e<strong>in</strong>er</strong> der <strong>in</strong> § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 16 FBS genannten Gruppen von Bei-<br />

tragspflichtigen an. Erst die Zuordnungsentscheidung der beitragsberechtigten Ge-<br />

me<strong>in</strong>de zu <strong>e<strong>in</strong>er</strong> der <strong>in</strong> § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 16 FBS genannten Gruppen ermöglicht<br />

e<strong>in</strong>e Beitragsberechnung unter Anwendung des auf Grundlage der Zuordnungsent-<br />

scheidung <strong>in</strong> Frage kommenden Beitragssatzes. Der Vorteilssatz ist jedoch e<strong>in</strong>e we-<br />

sentliche Maßstabskomponente, die für das Verhältnis der Beitragspflichtigen unter-<br />

e<strong>in</strong>ander von Bedeutung ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990<br />

- 9 K 11/89 - NVwZ-RR 1992, 40-45 = juris Rn. 46). Der Anwendungsbereich <strong>e<strong>in</strong>er</strong><br />

Auffangregelung kann sich deshalb allenfalls auf den Kreis der (möglichen) Beitrags-<br />

pflichtigen erstrecken, deren H<strong>in</strong>zutreten bei Erlass der Satzung nicht vorhersehbar<br />

war (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 22. November 2011<br />

- 9 LC 393/98 - OVGE MüLü 53, 466-474 = NdsVBl. 2011, 84-87). Bezogen auf die<br />

Kläger<strong>in</strong> steht jedoch fest, dass ihre Zugehörigkeit zum Kreis der nach § 2 Abs. 1<br />

FBS Beitragspflichtigen auch der Beklagten bekannt war. Die Kläger<strong>in</strong> wurde bereits<br />

vor Erlass der 3. Änderungssatzung vom 9. Oktober 2007 der Beitragsgruppe des<br />

§ 3 Abs. 4 Nr. 12 FBS zugeordnet und entsprechend veranlagt. Deshalb ist es auch<br />

äußerst zweifelhaft, ob die Herausnahme der ursprünglich <strong>in</strong> § 3 Abs. 4 Nr. 12 FBS<br />

ausdrücklich genannten Kl<strong>in</strong>iken überhaupt mit dem Grundsatz der konkreten Voll-<br />

ständigkeit vere<strong>in</strong>bar ist.<br />

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Fremdenverkehrsbeitrag für die von<br />

der Kläger<strong>in</strong> betriebene Kurkl<strong>in</strong>ik sei mit e<strong>in</strong>em Vorteilssatz von 90 % zu bemessen<br />

(§ 3 Abs. 4 Nr. 1 FBS), sei ergänzend Folgendes angemerkt:<br />

Es ist nicht offenkundig, dass e<strong>in</strong> Vorteilssatz von 90 % den Vorteil, der der Kläger<strong>in</strong><br />

durch den Fremdenverkehr erwächst, im Verhältnis zu den anderen Beitragspflich-<br />

4 ZKO 49/13 6

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