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02-6K-00938-U-A.pdf - Thüringer Oberverwaltungsgericht

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6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />

Aktenzeichen<br />

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR<br />

URTEIL<br />

IM NAMEN DES VOLKES<br />

In dem Verwaltungsrechtsstreit<br />

der Frau H_____, G_____, _____ W_____,<br />

- Klägerin -<br />

Prozessbevollm.:<br />

Rechtsanwälte Bergerhoff und Partner, August-Bebel-Straße 9, 07743 Jena,<br />

gegen<br />

den Wasserversorgungszweckverband Weimar, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,<br />

Friedensstraße 40, 99423 Weimar,<br />

- Beklagter -<br />

Prozessbevollm.:<br />

Rechtsanwälte Kaufmann und Partner, Dalbergsweg 3, 99084 Erfurt,<br />

wegen<br />

Wasserrechts<br />

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch<br />

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Packroff,<br />

Richter am Verwaltungsgericht Schmitt,<br />

Richter am Verwaltungsgericht Erlenkämper,<br />

ehrenamtliche Richterin,<br />

ehrenamtlicher Richter,<br />

aufgrund der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2005 für Recht erkannt:<br />

1. Der Bescheid des Beklagten vom 20.09.2001 wird bezüglich folgender<br />

Auflagen (I. - Entscheidung, 3. Spiegelstrich) aufgehoben:


6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />

Aktenzeichen<br />

5. Unterspiegelstrich (Einbau eines Rohrtrenners)<br />

6. Unterspiegelstrich (Wartung des Rohrtrenners).<br />

2. Ferner wird die Versagung der Teilbefreiung für die Regenwassernutzung<br />

der Waschmaschine (I. – Entscheidung, letzter Absatz) in diesem Bescheid<br />

aufgehoben, gleichfalls insgesamt der Widerspruchsbescheid des<br />

<strong>Thüringer</strong> Landesverwaltungsamt vom 15.05.20<strong>02</strong>.<br />

3. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin auch für die Benutzung von<br />

Regenwasser für die Waschmaschine vom Anschluss- und<br />

Benutzungszwang zu befreien.<br />

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.<br />

5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten<br />

wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen<br />

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten<br />

abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in<br />

gleicher Höhe leistet.<br />

Tatbestand<br />

Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen Nebenbestimmung in einer<br />

Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Trinkwasser, außerdem erstrebt sie<br />

die Erweiterung dieser Teilbefreiung. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt<br />

zugrunde:<br />

Mit am 19.09.2001 eingegangenem Schreiben begehrte die Klägerin eine Teilbefreiung vom<br />

Anschluss- und Benutzungszwang für Trinkwasser für das Anwesen A_____ (Flur 39,<br />

Flurstück Nr. a) in Weimar. Nach dem Schreiben war der Einbau einer<br />

Regenwassernutzungsanlage zur Gartenbewässerung, zur WC-Spülung und zum Betrieb der<br />

Waschmaschine geplant.<br />

Der Beklagte gab dem Antrag mit Bescheid vom 20.09.2001 unter verschiedenen<br />

Nebenbestimmungen statt, u.a. verpflichtete er zum Einbau eines Rohrtrenners gemäß DIN<br />

3266, Einbauart gemäß DIN 1988 Teil 4 und zur halbjährlichen Überprüfung des<br />

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Aktenzeichen<br />

Rohrtrenners durch eine registrierte Fachfirma. Die Teilbefreiung zur<br />

Waschmaschinenbenutzung wurde aber versagt.<br />

Gegen die beiden oben geschilderten Nebenbestimmungen sowie die Versagung des<br />

Anschlusses der Waschmaschine an die Regenwassernutzungsanlage erhob die Klägerin mit<br />

am 24.10.2001 eingegangenem Schreiben Widerspruch, den das <strong>Thüringer</strong><br />

Landesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 15.05.20<strong>02</strong> zurückwies. Zur<br />

Begründung führte die Behörde aus, nach der ab dem 01.01.2003 geltenden neuen<br />

Trinkwasserverordnung müsse Wasser zum Wäschewaschen Trinkwasserqualität haben.<br />

Wenn der Beklagte beschlossen habe, für sein Verbandsgebiet einheitlich wegen der Gefahren<br />

für die menschliche Gesundheit keine Teilbefreiung vom Benutzungszwang zum<br />

Wäschewaschen mit Dachablaufwasser zu erteilen, so werde auch dem<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz genügt. Die technischen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der<br />

Trinkwassergüte würden in der DIN 1988, Teil 4 beschrieben. Dem Rohrtrenner werde die<br />

größte Sicherheit bescheinigt, der erforderliche Wartungsaufwand ergebe sich zwangsläufig<br />

aus dem Einbau. Auch angesichts der dadurch verursachten Kosten werde die Maßnahme<br />

nicht unverhältnismäßig. Der Rohrtrenner gewährleiste am zuverlässigsten die Freihaltung<br />

des Trinkwassers von Krankheitserregern. Der Widerspruchsbescheid wurde am 21.05.20<strong>02</strong><br />

zur Post gegeben und per Übergabe-Einschreiben zugestellt.<br />

Mit am 19.06.20<strong>02</strong> bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben.<br />

Sie trägt vor, die Forderung eines Rohrtrenners sei unrechtmäßig, der Gesetzgeber gestatte<br />

auch den wartungsfreien freien Auslauf. Nach den Kommentaren des<br />

Gesundheitsministeriums in Berlin zur neuen Trinkwasserverordnung sei einer Nutzung von<br />

Regenwasser zum Wäschewaschen nichts entgegen zu setzen.<br />

Die Klägerin beantragt,<br />

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 20.09.2001<br />

bezüglich der Nebenbestimmungen über den Rohrtrenner und der Versagung der<br />

Teilbefreiung bezüglich der Regenwassernutzung für die Waschmaschine und<br />

unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des <strong>Thüringer</strong><br />

Landesverwaltungsamtes vom 15.05.20<strong>02</strong> zu verpflichten, ihr auch eine<br />

Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der Nutzung von<br />

Regenwasser zum Betrieb der Waschmaschine zu erteilen;<br />

3


hilfsweise,<br />

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Aktenzeichen<br />

den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der<br />

Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.<br />

Der Beklagte beantragt,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

Er trägt vor, der Rohrtrenner sei eine zusätzliche Schutzmaßnahme. Der Rückflussverhinderer<br />

stelle keinen ausreichenden Schutz dar, bei derartigen Armaturen bestehe immer die Gefahr<br />

des nicht vollständigen Schließens. Auch habe die erkennende Kammer selbst in ihrem Urteil<br />

im Jahre 1998 (6 K 900/97.We) entschieden, dass der Notwendigkeit eines ausreichenden<br />

Schutzes durch Einbau eines konventionellen Rückflussverhinderers nicht vollumfänglich<br />

Genüge getan sei. Das VG Schwerin (Beschluss vom 25.05.2000 – 3 B 699/99 -) halte die<br />

Bedeutung des Trinkwassers für die Volksgesundheit für so hoch, dass selbst abstrakte<br />

Gefahren berücksichtigt werden müssten. Diese Gefahren aus unzulässigen<br />

Querverbindungen zwischen trinkwasser- und nichttrinkwasserführenden Leitungen seien<br />

aber auch nicht abstrakt, derartige Schadensfälle hätten sich bereits mehrfach – auch in<br />

seinem Versorgungsbereich – ereignet. Diesbezüglich werde auch auf die Broschüre<br />

„Regenwassernutzung in Köln“ von J. Lowis verwiesen.<br />

Auch die Nichtbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der<br />

Waschmaschine sei rechtmäßig, insoweit wiederholt der Beklagte die Argumentation des<br />

Widerspruchsbescheides.<br />

Die Kammer hat Beweis erhoben über die Fragen:<br />

1. Gibt es technische Normen (ggfs. auch im Entwurf), die bei einer<br />

Regenwassernutzungsanlage, wie sie bei den Klägern installiert ist, den Einbau eines<br />

Rohrtrenners (gemäß DIN 3266, Einbauart 2 der DIN 1988 Teil 4) vorschreiben oder<br />

zumindest empfehlen?<br />

2. Wie sieht die Praxis in der Bundesrepublik Deutschland (ggfs. auch im EU-Ausland) bei<br />

der Installation derartiger Regenwassernutzungsanlagen aus, wird ein solcher Rohrtrenner<br />

vom zuständigen Trinkwasserversorger verlangt?<br />

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Aktenzeichen<br />

3. Wie ist die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls (Rückfluss von Regenwasser in das<br />

öffentliche Trinkwassernetz) einzuschätzen, der durch einen Rohrtrenner verhindert wird?<br />

Welche Folgen (Kosten) hätte ein solcher Unfall für den Trinkwasserversorger?<br />

4. Gibt es andere, billigere Methoden, mit denen ein gleichwertiger Schutz des öffentlichen<br />

Trinkwassernetzes erreicht werden kann?<br />

durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn _____ _____<br />

S_____, M_____. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten<br />

des Sachverständigen vom 17.01.2005 Bezug genommen (Anlage zum Schreiben Bl. 51<br />

Gerichtsakte).<br />

Der Beklagte führt zum Gutachten aus, die dortigen Aussagen zur mikrobiologischen Beschaf<br />

fenheit gesammelten Dachablaufwassers würden in keiner Weise belegt. Das Gegenteil sei<br />

auch richtig, es müsse von einer potentiell gesundheitsgefährdenden mikrobiologischen<br />

Beschaffenheit von Dachablaufwasser ausgegangen werden. Der Sachverständige, an dessen<br />

Neutralität Zweifel bestünden, gehe im Übrigen bei seinen Ausführungen an der<br />

Fragestellung des Gerichtes weitgehend vorbei. Die Forderung des Einbaus eines<br />

Rohrtrenners könne auch keinesfalls als gesetzeswidrig bezeichnet werden, es gebe dazu<br />

keine gesetzliche Vorschrift; hier handele es sich auch um eine unzulässige rechtliche<br />

Bewertung. Ihm – dem Beklagten – gehe es um die Verhinderung schädigender<br />

Rückwirkungen auf das Trinkwassernetz bei fahrlässigen unbeabsichtigten<br />

Querverbindungen. Hier nehme der Sachverständige eine bewusste Fehlinterpretation vor.<br />

Durch solche Querverbindungen sei es schon zu einer Vielzahl von Schadensfällen<br />

gekommen, erst im Sommer 2004 habe er – der Beklagte – eine illegale<br />

Nichttrinkwasseranlage aufgefunden. Soweit der Gutachter behaupte, ihm seien Schadensfälle<br />

nicht bekannt, so habe er keine ausreichenden Literaturstudien betrieben. Soweit der<br />

Sachverständige auf die EU-Badewasserrichtlinie eingehe, bleibe er jeglichen Beweis für die<br />

Einhaltung deren Grenzwerte durch Dachablaufwasser schuldig. Zudem orientiere sich die<br />

Trinkwasserverordnung auch am Schutz von Personen mit gesundheitlichen Problemen, die<br />

wohl kaum in Kontakt mit Badewasser kämen. Der Rohrtrenner sei auch niemals anstelle<br />

eines freien Auslaufs gefordert worden, sondern als zusätzlicher Schutz. Das Gutachten<br />

bedürfe der Ergänzung (Einzelheiten siehe Bl. 74 ff. Gerichtsakte).<br />

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Aktenzeichen<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und<br />

die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung<br />

gewesen sind, verwiesen.<br />

Entscheidungsgründe<br />

Die zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag in vollem Umfang begründet.<br />

Die Nebenbestimmungen des Beklagten in der Teilbefreiung vom Anschluss- und<br />

Benutzungszwang vom 29.09.2001 bezüglich des Rohrtrenners (Verpflichtung zum Einbau<br />

und zur Wartung durch eine Fachfirma) sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren<br />

Rechten, sie sind deshalb nach § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO –<br />

aufzuheben (1.). Der Klägerin steht außerdem ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss-<br />

und Benutzungszwang bezüglich der Benutzung von Regenwasser auch für ihre<br />

Waschmaschine zu (2.).<br />

1.<br />

Die im Tatbestand wiedergegebenen Nebenbestimmungen über den Rohrtrenner, die als<br />

Auflagen i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 4 <strong>Thüringer</strong> Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG -<br />

einzuordnen und deshalb auch selbständig anfechtbar sind (vgl. nur zur selbständigen<br />

Anfechtbarkeit [jedenfalls] von Auflagen: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz,<br />

Kommentar, 8. Auflage, § 36 Rdnr. 61 ff. m.w.N.), sind mit § 36 Abs. 1 ThürVwVfG<br />

unvereinbar. Danach ist eine Nebenbestimmung bei einem Verwaltungsakt, auf den ein<br />

Anspruch besteht (1.1), nur zulässig, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (1.2)<br />

oder sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt<br />

werden (1.3). Erstere Voraussetzung ist hier gegeben, nicht dagegen eine der beiden<br />

letztgenannten Tatbestandsalternativen.<br />

1.1<br />

Die Klägerin hat hier einen Anspruch auf die Teilbefreiung.<br />

Zwar bestimmt § 5 Abs. 2 der Satzung über den Anschluss an die Wasserversorgungsanlagen<br />

des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar und deren Benutzung vom 18.12.20<strong>02</strong><br />

(StAnz 20<strong>02</strong>, S. 3182) – Wasserabgabesatzung -, dass eine Teilbefreiung erteilt werden kann,<br />

wenn dies für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich keine Nachteile nach sich zieht<br />

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Aktenzeichen<br />

und der Befreiung nicht andere Rechtsvorschriften oder wichtige Gründe, insbesondere<br />

Belange der Volksgesundheit, entgegenstehen. Diese Formulierung („… kann …“) deutet auf<br />

ein Ermessen des Beklagten bei der Entscheidung über eine Teilbefreiung. Eine solche<br />

Auslegung wäre indessen mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die Bestimmung ist deshalb<br />

bundesgesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass die Entscheidung des Beklagten über<br />

eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang eine rechtlich gebundene<br />

Entscheidung ist, „kann“ ist hier im Sinne eines rechtlichen „dürfens“ zu verstehen. Dazu hat<br />

die Kammer bereits in ihrem – ebenfalls gegenüber dem Beklagten ergangenen –<br />

(rechtskräftigen) Urteil vom <strong>02</strong>.03.2001 (- 6 K 859/99.We -) ausgeführt:<br />

„Jemand, der - … - in einer privatrechtlichen Beziehung zu einem<br />

Wasserversorgungsunternehmen steht, hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über<br />

Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20.06.1980 (BGBl. I S.<br />

750) - AVBWasserV - einen Anspruch gegen das Wasserversorgungsunternehmen, dass<br />

ihm im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit eingeräumt wird, den<br />

Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck zu beschränken. Denn die<br />

Bestimmungen der §§ 2 bis 34 AVBWasserV sind dann per Gesetz Bestandteil des<br />

Versorgungsvertrages (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV). Nach § 35 Abs. 1 Halbsatz 1<br />

AVBWasserV sind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis - wie hier -<br />

öffentlich-rechtlich gestalten, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu<br />

gestalten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestehen nicht (vgl.<br />

BVerfG [Vorprüfungsausschuss], Beschluss vom <strong>02</strong>.11.1981, NVwZ 1982, 306, 308). Da<br />

die Übergangsklausel des § 35 Abs. 2 AVBWasserV, die eine Anpassungspflicht für<br />

bestehende Regelungen bis zum 01.01.1982 begründete, für die hier erst 1993 erlassenen<br />

Satzungsregelungen gegenstandslos ist, ist mithin die Norm des § 6 Abs. 2 WBS anhand<br />

dieser - höherrangigen Norm - bundesgesetzkonform auszulegen (ebenso schon die<br />

Kammer in ihrem grundlegenden Urteil zur Regenwassernutzung vom 25.<strong>02</strong>.1998 - 6 K<br />

900/97.We -; vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.1995, NVwZ-RR<br />

1996, 193, 194). Denn § 35 Abs. 1 AVBWasserV verlangt bei öffentlich-rechtlich<br />

geregelter Wasserversorgung eine den Vorschriften der Verordnung entsprechende<br />

Gestaltung der einzelnen satzungsrechtlichen Bestimmungen; nur auf diese Weise lässt<br />

sich dem Zweck des § 3 Abs. 1 AVBWasserV genügen, das Verbraucherinteresse<br />

angemessen zu berücksichtigen. Es ist grundsätzlich Sache des Beklagten, seine Satzung<br />

so zu fassen, dass unter Berücksichtigung der in seinem Versorgungsbereich<br />

herrschenden Verhältnisse eine Einschränkung des Benutzungszwangs nach Maßgabe des<br />

für ihn wirtschaftlich Zumutbaren erfolgen kann, falls ein Verbraucher nur einen Teiloder<br />

Zusatzbedarf durch seine Anlage decken will. Andernfalls würde ein in der Satzung<br />

nach wie vor angeordneter umfassender Benutzungszwang keine ausreichende<br />

Rechtsgrundlage für die auferlegte Verpflichtung zum gesamten Trinkwasserbezug<br />

darstellen (vgl. insgesamt zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 11.04.1986, NVwZ<br />

1986, 754, 755), mit anderen Worten, wäre die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2<br />

WBS 1 nichtig. …<br />

Da schließlich § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV einen Anspruch auf Teilbefreiung<br />

gewährt, muss § 6 Abs. 2 WBS 2 dahingehend ausgelegt werden, dass dem Beklagten<br />

bezüglich der Befreiung kein Ermessenspielraum bleibt, wenn die<br />

Befreiungsvoraussetzungen - wie hier - erfüllt sind.“<br />

1 Wasserbenutzungssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar vom 01.07.1993 (StA S. 1385) mit<br />

späteren Änderungen; heute § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Wasserabgabesatzung<br />

2 heute § 5 Abs. 2 Wasserabgabesatzung<br />

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Aktenzeichen<br />

Nur ergänzend sei ausgeführt, dass eine andere Auslegung des § 5 Abs. 2<br />

Wasserabgabesatzung auch mit Landesrecht unvereinbar wäre. Nach § 57 Abs. 3 Satz 1<br />

<strong>Thüringer</strong> Wassergesetz - ThürWG – soll der Grundstückseigentümer Niederschlagswasser<br />

verwerten, nach § 62 Nr. 3 ThürWG sollen die Träger der öffentlichen Wasserversorgung<br />

(wozu der Beklagte gehört) auf die Verwertung von Niederschlagswasser hinwirken.<br />

1.2<br />

Eine die Auflagen über den Rohrtrenner zulassende gesetzliche Bestimmung ist nicht<br />

vorhanden, damit scheidet § 36 Abs. 1 Alt. 1 ThürVwVfG ersichtlich aus.<br />

Gesetzliche Regelungen, die sich mit Regenwassernutzungsanlagen und deren Zulässigkeit<br />

bzw. technischen Ausgestaltung beschäftigen, sind nicht ersichtlich. Es besteht ausweislich<br />

der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom<br />

21.05.2001 (BGBl. I S. 959) - TrinkwV 2001 – nur eine Anzeigepflicht für eine<br />

Nichttrinkwasseranlage in einem Haushalt an die zuständigen Behörden (§ 13 Abs. 3 Satz 1<br />

TrinkwV 2001; ähnlich übrigens auch § 3 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV). Außerdem regelt die<br />

TrinkwV 2001 die Verpflichtung zur unterschiedlichen farblichen Kennzeichnung von<br />

Trinkwasser- und Nichttrinkwasserleitungen sowie das Verbot von Querverbindungen<br />

zwischen diesen beiden Leitungssystemen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2).<br />

1.3<br />

Die Nebenbestimmung ist aber auch nicht zulässig, um die gesetzlichen Voraussetzungen des<br />

Verwaltungsakts (Teilbefreiung) sicherzustellen. Zwar verweist § 7 Wasserabgabesatzung<br />

ergänzend auf die Bestimmungen der AVBWasserV. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV<br />

hat ein Kunde durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage<br />

(hier: der [geplanten] Regenwassernutzungsanlage der Klägerin) keine Rückwirkungen in das<br />

öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. Zu diesem Zweck ist die Anordnung über<br />

den Einbau eines Rohrtrenners aber nicht erforderlich und damit letztlich unverhältnismäßig.<br />

Zudem konterkariert der Beklagte damit seine gesetzliche Verpflichtung aus § 62 Nr. 3<br />

ThürWG sowie die der Klägerin aus § 57 Abs. 3 Satz 1 ThürWG.<br />

Welche Maßnahmen geeignet sind, um Rückwirkungen von einer<br />

Regenwassernutzungsanlage auf das öffentliche Trinkwassernetz auszuschließen, ergibt sich<br />

zur Überzeugung der Kammer aus den entsprechenden technischen Normen, insbesondere<br />

den DIN 1988 und 1989 sowie der DIN EN 1717. Diese können als technische<br />

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6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />

Aktenzeichen<br />

Konkretisierung der geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung von Rückwirkungen auf das<br />

öffentliche Wasserversorgungsnetz (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV) angesehen werden. Zur<br />

Verhinderung solcher Rückwirkungen schreibt insbesondere – neben dem nunmehr ja bereits<br />

in der TrinkwV 2001 (s.o.) geregelten Verbot der Querverbindung zwischen Regenwasser-<br />

und Trinkwassernetzen – die DIN 1989 eine Nachspeisung der Regenwasseranlage mit<br />

Trinkwasser (notwendig bei Erschöpfung der Regenwasservorräte etwa aufgrund längerer<br />

Trockenheit) im Wege des freien Auslaufs vor (siehe die Antwort Nr. 2 im<br />

Sachverständigengutachten des _____ S_____, dort S. 22 oben). Durch diesen freien Auslauf<br />

wird – bei technisch korrekter Installation – ein Rückfluss von Regenwasser in die<br />

Trinkwasserhausleitung und sodann in das öffentliche Trinkwassernetz (der sowieso nur bei<br />

dem eher seltenen Vorfall des Druckverlustes des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes<br />

denkbar ist) unmöglich gemacht, da dieser freie Auslauf nicht in Berührung mit Regenwasser<br />

steht, mithin kein Regenwasser ansaugen kann.<br />

Dass diese DIN-Vorschriften hier die geeigneten Möglichkeiten zur Verhinderung der<br />

Rückwirkungen auf das Trinkwassernetz regeln, ergibt sich für die Kammer aus folgendem:<br />

Zwar haben DIN- Vorschriften und sonstige technische Regelwerke nicht schon kraft ihrer<br />

Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik und begründen auch keinen<br />

Ausschließlichkeitsanspruch. Als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung sind sie nur<br />

dann zu werten, wenn sie sich mit der Praxis überwiegend angewandter Vollzugsweisen<br />

decken. Das wird häufig, muss aber nicht immer der Fall sein. Die Normausschüsse des<br />

Deutschen Instituts für Normung sind pluralistisch zusammengesetzt. Ihnen gehören auch<br />

Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die ihre Eigeninteressen einbringen. Die<br />

verabschiedeten Normen sind nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses der<br />

unterschiedlichen Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte. Sie begründen eine<br />

tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln sicherheitstechnische Festlegungen<br />

enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten, sie schließen den Rückgriff auf weitere<br />

Erkenntnismittel aber keineswegs aus. Die Behörden, die im Rahmen des einschlägigen<br />

Rechts den Regeln der Technik Rechnung zu tragen haben, dürfen dabei auch aus Quellen<br />

schöpfen, die nicht in der gleichen Weise wie etwa die DIN-Normen kodifiziert sind (vgl.<br />

insgesamt zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 - 4 B 175/96 -,<br />

JURIS, Rdnr. 5).<br />

Für den hiesigen Fall kann nun festgestellt werden, dass die Errichtung und der Betrieb einer<br />

Regenwassernutzungsanlage in einem Haus mit einem parallelen Trinkwassernetz gemäß den<br />

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6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />

Aktenzeichen<br />

oben erwähnten DIN-Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland allgemein als<br />

ausreichend zum Schutz des Trinkwassernetzes angesehen wird; anders gewendet, es gibt<br />

soweit ersichtlich – außer dem Beklagten (und der Widerspruchsbehörde) – keine Stimme, die<br />

den zusätzlichen Einbau eines Rohrtrenners fordert oder auch nur empfiehlt. Es gibt also<br />

keine Erkenntnismittel, die die Bewertung der einschlägigen DIN-Vorschriften als die<br />

technischen Regelungen zum Schutz des Trinkwassernetzes entwerten.<br />

Zunächst, dies sei nur am Rande erwähnt, hat die Kammer selbst in ihrem (ersten<br />

Regenwasser-) Urteil vom 25.<strong>02</strong>.1998 (- 6 K 900/97.We -; gleichlautend: Urteil vom<br />

10.08.1998 – 6 K 106/98.We -) einen Rohrtrenner nicht als (unbedingt) erforderliche<br />

Sicherungsmaßnahme bei der Installation einer Regenwassernutzungsanlage eingestuft. In den<br />

damaligen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten gegen den auch hier Beklagten ging es um die<br />

Zulässigkeit einer Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zum Zwecke des<br />

Betriebes einer Regenwasseranlage überhaupt; der Hinweis auf die Möglichkeit des Einbaus<br />

eines Rohrtrenners erfolgte nur, um die damals vom Beklagten behauptete Gefährdung des<br />

Trinkwassernetzes unter Hinweis auf eben diese Möglichkeit jedenfalls auszuschließen. Eine<br />

Einschätzung, dass ein solcher Rohrtrenner wirklich erforderlich sei, lässt sich dem Urteil<br />

nicht entnehmen.<br />

Es gibt ferner – über die bereits oben erwähnten DIN-Normen – keine weiteren klassischen<br />

technischen Regelwerke, sei es des DIN oder ähnlicher Institutionen, die sich zur<br />

Notwendigkeit eines Rohrtrenners beim Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage verhalten.<br />

Der entsprechenden Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen _____ S_____ (a.a.O.)<br />

hat der Beklagte nicht widersprochen. Dies wird etwa bestätigt durch die dem Gericht<br />

vorliegende 3 Technische Regel Arbeitsblatt W 555 (März 20<strong>02</strong>) des DVGW 4 , dort wird (Nr.<br />

7.2 - 2.) nur auf die bereits erwähnten Sicherungsmaßnahmen (keine Querverbindung, freier<br />

Auslauf, unterschiedliche Kennzeichnung der Leitungen) verwiesen.<br />

In der vom Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren (Umschlag Bl. 52 Verwaltungsakte)<br />

vorgelegten Schrift von Jürgen Lowis (Regenwassernutzung in Köln, 2. Auflage 1998), die<br />

sich durchaus kritisch zur Regenwassernutzung verhält und auch statistische Untersuchungen<br />

über Mängel an Regenwasseranlagen enthält (a.a.O. S. 25 f.), wird ebenfalls (unter Kapitel 7<br />

[Was ist beim Bau einer Regenwassernutzungsanlage zu beachten]; a.a.O. S. 47 ff.) kein<br />

3 auf die in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde<br />

4 Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V., technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn<br />

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6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />

Aktenzeichen<br />

Rohrtrenner erwähnt, nur der (normale) Rückflussverhinderer wird als zu wartendes Objekt<br />

aufgezählt.<br />

Auch in einer (undatierten) Schrift der Stadtwerke Erfurt Wasser GmbH (Bl. 94 ff. der<br />

Gerichtsakte des Parallelverfahrens 6 K 108/<strong>02</strong>.We) ist etwa unter den aufgezählten<br />

Bestandteilen einer Regenwassernutzungsanlage (S. 3) kein Rohrtrenner erwähnt, dieser wird<br />

auch im übrigen Text nicht angesprochen.<br />

Der Aufsatz von Andreas Grohmann/Hans-Werner Möller (Regenwassernutzung in privaten<br />

und öffentlichen Gebäuden – Neubewertung der Chancen und Risiken, in: Wasser – Abwasser<br />

2001, S. 287 ff. = Bl. 119 ff. der Gerichtsakte 6 K 108/<strong>02</strong>.We) spricht nur von einer<br />

Anzeigepflicht für Regenwasseranlagen. Ein früherer Aufsatz in der gleichen Zeitschrift von<br />

Wolfgang Hentschel (Neue Entwicklungen in der Regenwassernutzung, in Wasser –<br />

Abwasser 1999, 140 ff. = Bl. 184 ff. der Gerichtsakte 6 K 108/<strong>02</strong>.We) verweist, trotz<br />

deutlicher Hinweise auf die Risiken der Regenwassernutzung, nur auf das – oben bereits<br />

erwähnte – Regelwerk Arbeitsblatt W 555.<br />

In einem Schreiben des Umweltbundesamtes vom 28.05.20<strong>02</strong> (Bl. 135 der Gerichtsakte 6 K<br />

108/<strong>02</strong>.We) wird nur auf eine Broschüre des Hessischen Umweltministeriums verwiesen.<br />

Eine solche dem Gericht vorliegende 5 Broschüre des Hessischen Umweltministeriums<br />

(Nutzung von Regenwasser – Empfehlungen zur Nutzung in privaten Gebäuden, 14. Auflage<br />

1998) erwähnt einen Rohrtrenner als Sicherungsmaßnahme nicht.<br />

Eine dem Gericht gleichfalls vorliegende Publikation des BGW 6 vom 15.06.2000 (Wird<br />

Regenwasser salonfähig; http://www.bundesverband-gas-und-wasser.de/de/trinkwasser/trink-<br />

wasserverordnung/publikation-20000615-teil2.html) fordert nur eine Anzeigepflicht für<br />

Regenwasseranlagen und eine strafrechtliche Ahndung von unzulässigen Querverbindungen<br />

der Leitungssysteme (dies stellt momentan nach § 25 Nr. 12 TrinkwV 2001 eine<br />

Ordnungswidrigkeit dar).<br />

Eine weitere dem Gericht vorliegende Publikation des Bayerischen Landesamtes für<br />

Umweltschutz (Fachinformation „Umwelt und Gesundheit“ – Nutzung von Regenwasser, Mai<br />

20<strong>02</strong>; http://www.bayern.de/lfu/umwberat/data/chem/wasser/regenwasser_20<strong>02</strong>.htm) erwähnt<br />

5<br />

auf die gleichfalls in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde; dies gilt auch für die folgenden<br />

Schriften<br />

6<br />

Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft, Berlin<br />

11


6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />

Aktenzeichen<br />

unter Nr. 7 (Schutzmaßnahmen) nur das Verbot von Querverbindungen, geeignete<br />

Kennzeichnungen und unterschiedliches Rohrmaterial.<br />

Schließlich ist auf das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale<br />

Sicherung vom 29.03.2003 (Sachverständigengutachten S. 30 ff.) zu verweisen, in dem<br />

ebenfalls das Verbot von Querverbindungen in der TrinkwV 2001 (welches, wie gerade<br />

erwähnt, auch eine Ordnungswidrigkeit darstellt) verbunden mit der Anzeigepflicht von<br />

Regenwasseranlagen als ausreichend erachtet wird, in Kenntnis, dass unzulässige<br />

Querverbindungen in der Praxis vorkommen.<br />

Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass die den oben erwähnten technischen Regeln<br />

entsprechende Installation einer Regenwassernutzungsanlage, insbesondere unter<br />

Verwendung eines freien Auslaufs, bereits in sich die notwendigen Vorkehrungen gegen<br />

Rückwirkungen auf das öffentliche Trinkwassernetz enthält. Weitere, darüber hinaus<br />

gehende, Vorkehrungen darf der Beklagte nicht fordern.<br />

Zwar ist die Kammer sich des hohen Wertes einer öffentlichen Trinkwasserversorgung, die<br />

Trinkwasser in der von der TrinkwV 2001 geforderten Qualität liefert, bewusst. Zudem sind<br />

diese Qualitätsanforderungen an das Trinkwasser, das damit zu den am besten, wenn nicht gar<br />

zu dem am besten, überwachten Lebensmittel gehört, kein Selbstzweck, vielmehr ist<br />

einwandfreies Trinkwasser eine unabdingbare Voraussetzung für eine gesunde menschliche<br />

Existenz. Dieser hohe Rang rechtfertigt es, die Trinkwasserversorgung auch gegen nicht sehr<br />

wahrscheinliche Gefahreneintritte zu schützen.<br />

Auf der anderen Seite ist aber zu sehen, dass das Gefährdungspotential einer<br />

Regenwasseranlage auch nicht überschätzt werden darf. Regenwasser erfüllt zwar sicherlich<br />

einerseits nicht die strengen Qualitätsanforderungen der TrinkwV 2001, ist aber andererseits<br />

nicht etwa „giftig“ im klassischen Sinne. Vielmehr gehen sowohl der Sachverständige _____<br />

S_____ (Gutachten S. 20) als auch die vom Beklagten vorgelegte Schrift von Lowis (a.a.O. S.<br />

18 ff., dort m.w.N.) davon aus, dass Regenwasser in der Regel die Qualitätsanforderungen der<br />

sog. EU-Badewasserrichtlinie 7 erfüllt. Ferner bietet der Rohrtrenner, was auch der Beklagte in<br />

der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, keinen Schutz gegen vorsätzliche (böswillige)<br />

Manipulationen. Er soll, auch nach den Vorstellungen des Beklagten, nur einen weiterer<br />

Schutz des Trinkwassernetzes gegen fahrlässige Manipulationen an der Regenwasseranlage,<br />

7 in Thüringen umgesetzt durch die <strong>Thüringer</strong> Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die<br />

Qualität der Badegewässer vom 23.03.1999 (GVBl. S. 242)<br />

12


6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />

Aktenzeichen<br />

insbesondere durch versehentliche Querverbindungen zwischen Trinkwasser- und<br />

Regenwasseranlage, bieten. Solche Querverbindungen infolge von Installateurfehlern oder<br />

auch Arbeiten von Nichtfachleuten („Hobbybasteleien“) sind auch, wie sich aus den oben<br />

zitierten Publikationen über Regenwassernutzungsanlagen ergibt, nun keineswegs nur<br />

theoretisch denkbar, sondern schon in der Praxis mehrfach vorgekommen. Eine solche Gefahr<br />

von unzulässigen Querverbindungen besteht indes auch jenseits von Regenwasseranlagen 8 ,<br />

nicht zuletzt deshalb gehört ja schon zur Installation einer Trinkwasseranlage heute ein<br />

(einfacher) Rückflussverhinderer. Zudem kann letztlich den Regelungen in der TrinkwV<br />

2001, wie sich auch aus dem bereits zitierten Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums<br />

ergibt, ein Wille zur abschließenden Regelung der Sicherungsmaßnahmen für das<br />

Trinkwassernetz durch die dortigen Bestimmungen entnommen werden. Hierbei ist zu<br />

bedenken, dass diese Regelungen in der TrinkwV 2001 nicht nur für Regenwasseranlagen<br />

gelten, sondern für jegliche Nichttrinkwasseranlage in einem Haus, in dem auch eine<br />

Trinkwasseranlage installiert ist, also auch etwa für eine industrielle Brauchwasseranlage mit<br />

einem höheren Gefährdungspotential als eine Regenwasseranlage. Letztlich ist ebenfalls zu<br />

berücksichtigen, dass in Thüringen Regenwasseranlagen nicht etwa zwar nicht verboten, aber<br />

eigentlich unerwünscht, sondern aufgrund der bereits mehrfach zitierten Bestimmungen des<br />

ThürWG vielmehr vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt sind. Auch diese Güterabwägung<br />

fällt damit zu Lasten des Beklagten aus.<br />

2.<br />

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Gewährung der Teilbefreiung zum Betrieb einer<br />

Waschmaschine mit Regenwasser. Einer solchen Befreiung stehen zunächst keine<br />

Rechtsvorschriften entgegen, was nach § 5 Abs. 2 Wasserabgabesatzung die Teilbefreiung<br />

ausschließt. Speziell stellt die TrinkwV 2001 entgegen der Ansicht des Beklagten keine<br />

solche Rechtsvorschrift dar, sie schließt die Verwendung von Regenwasser zum<br />

Wäschewaschen nicht aus (2.1). Dieser eingeschränkte Anwendungsbereich der TrinkwV<br />

2001 ist auch nicht europarechtswidrig (2.2). Letztlich steht auch die Volksgesundheit der<br />

Erteilung der Befreiung nicht entgegen (2.3).<br />

2.1<br />

8 hier sei nur auf die Schilderungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2001<br />

im Verfahren 6 K 1872/99.We verwiesen, in denen von einer entdeckten Verbindung der häuslichen<br />

Trinkwasseranlage mit einem Abwasserrohr (!) berichtet wurde<br />

13


6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />

Aktenzeichen<br />

§ 3 Nr. 1 Satz 1 der TrinkwV 2001 definiert den Begriff des Wassers für den menschlichen<br />

Gebrauch, darunter fällt einerseits Trinkwasser, andererseits Wasser für Lebensmittelbetriebe.<br />

Nach § 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 1 3. Spiegelstrich TrinkwV 2001 ist Trinkwasser alles<br />

Wasser, das zur Reinigung von Gegenständen bestimmt ist, die bestimmungsgemäß nicht nur<br />

vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen. Unter derartige<br />

Gegenstände fallen damit problemlos menschliche Kleidungsstücke; Wasser zu deren<br />

Reinigung ist damit Trinkwasser i.S. des § 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 1 TrinkwV 2001.<br />

Mit dieser Definition will die TrinkwV 2001 indessen nicht die Bürger der Bundesrepublik<br />

Deutschland dahingehend reglementieren, für die in § 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 1<br />

TrinkwV 2001 genannten Zwecke ausschließlich Trinkwasser zu verwenden. Ziel der<br />

TrinkwV 2001 ist es vielmehr, dem Verbraucher für die in § 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 1<br />

TrinkwV 2001 genannten Zwecke Wasser mit den in der TrinkwV 2001 geregelten<br />

Qualitätsanforderungen (insbesondere §§ 4 ff. TrinkwV 2001) zur Verfügung zu stellen.<br />

Das folgt aus der Regelung des § 2 TrinkwV. Aus § 2 Abs. 1 TrinkwV 2001 ergibt sich<br />

bereits, dass Wasser zum Trinken bzw. zur Zubereitung von Getränken (Trinkwasser nach der<br />

Definition des § 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 1 TrinkwV 2001) nicht ausschließlich<br />

Trinkwasser sein darf. Denn diese Vorschrift nimmt Mineralwasser und Heilwasser völlig<br />

vom Anwendungsbereich der TrinkwV 2001 aus. Aus § 2 Abs. 2 TrinkwV folgt indessen<br />

deutlich der oben genannte Regelungszweck. Danach gilt die TrinkwV 2001 nicht für<br />

Anlagen, die zusätzlich zu Wasserversorgungsanlagen i.S. des § 3 Nr. 2 TrinkwV 2001 (d.h.<br />

Anlage, aus denen Wasser in Trinkwasserqualität gemäß den Anforderungen der TrinkwV<br />

2001 abgegeben wird) installiert sind und die zur Abgabe von Wasser bestimmt sind, das<br />

nicht den Anforderungen der TrinkwV 2001 genügt. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift<br />

wird damit im Urteil des VG Arnsberg vom 04.04.2005 (- 14 K 2304/04 -, JURIS, Rdnr. 28)<br />

zutreffend wie folgt wiedergegeben:<br />

„Ist ein Grundstück an eine öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und wird diese<br />

auch genutzt, braucht eine zweite Wasserversorgung den Anforderungen der<br />

Trinkwasserverordnung nicht zu genügen; die Regelungen der Trinkwasserverordnung<br />

sind auf dieses Wasser nicht anzuwenden. Ist indessen eine ‚normale’ Wasserversorgung<br />

aus dem öffentlichen Netz nicht vorhanden oder wird diese nicht genutzt, muss die<br />

Eigenwasserversorgung Trinkwasserqualität liefern.“<br />

Diese Auslegung des § 2 Abs. 2 TrinkwV 2001, die zu Recht für eine zusätzliche<br />

Nichttrinkwasseranlage eine entscheidende Weichenstellung enthält, nämlich die<br />

Nichtanwendung der TrinkwV 2001 in Übrigen (vgl. nochmals das gerade zitierte Urteil des<br />

VG Arnsberg a.a.O. Rdnr. 32), wird deutlich bestätigt durch die Motive des Normgebers<br />

14


6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />

Aktenzeichen<br />

(Bundesministeriums für Gesundheit). Denn zu § 2 Abs. 2 TrinkwV 2001 wird dort (BR-Drs.<br />

712/00, S. 52) ausgeführt:<br />

„Durch diese Vorschrift soll klargestellt werden, dass die Qualitätsanforderungen der<br />

Verordnung nicht gelten sollen z.B. für Wasser aus im privaten Bereich eingesetzten<br />

Regenwassernutzungs- und vergleichbaren Anlagen, wenn diese zusätzlich zu der<br />

‚normalen’ Wasserversorgung verwendet werden, d.h. wenn für alle Zwecke des<br />

menschlichen Gebrauchs, die in § 3 Nr. 1 definiert sind, Wasser mit der durch die<br />

Verordnung geforderten Qualität zur Verfügung steht. Damit wird jedoch auch zum<br />

Ausdruck gebracht, dass die Qualitätsanforderungen der Verordnung z.B. dann gelten<br />

würden, wenn eine Regenwassernutzugs- oder vergleichbare Anlage anstelle einer<br />

Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 verwendet würde.“<br />

Ergänzend heißt es dort (a.a.O. S. 53) zu § 3 Nr. 1 TrinkwV 2001:<br />

„… Daraus folgt, dass in jedem Haushalt die Möglichkeit bestehen muss, zum Waschen<br />

der Wäsche Wasser mit der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu<br />

nutzen. Ob daneben ein Anschluss besteht und genutzt wird, der Wasser geringerer<br />

Qualität liefert, bleibt der eigenen Verantwortung und Entscheidung des Verbrauchers<br />

überlassen.“<br />

Diese Ansicht wird durch eine entsprechende Auskunft des Gesundheitsministeriums auf eine<br />

Anfrage eines Abgeordneten (BT-Drs. 14/4055, S. 46) bestätigt, in der ausgeführt wird:<br />

2.2<br />

„Diese Nutzung [gemeint ist die von Regenwasser] im privaten Bereich ist nicht<br />

Gegenstand der behördlichen Überwachung, ebenso wenig wie man einem Bürger<br />

verwehren könnte, seine Wäsche in einer auf seinem Balkon angebrachten Regentonne<br />

oder in einem Gießwasserbecken seines Gartens zu waschen.“<br />

Diese Einschränkung des Regelungsbereichs der TrinkwV 2001 ist auch nicht europarechtlich<br />

zu beanstanden.<br />

Die TrinkwV 2001 dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 03.11.1998<br />

über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Amtsblatt Nr. L 330 vom<br />

05.12.1998 S. 32 ff.). Dies ergibt sich aus der amtlichen Anmerkung in der Fußnote (*) zur<br />

TrinkwV 2001.<br />

Auch der Richtlinie 98/83/EG vermag die Kammer keine Absicht zu entnehmen, den Bürger<br />

(Wasserverbraucher) in der Verwendung von Wasser, insbesondere auch Nichttrinkwasser, zu<br />

reglementieren. Vielmehr ist Zielrichtung der Richtlinie 98/83/EG das von<br />

Wasserversorgungsunternehmern abgegebene Wasser zum Zwecke des menschlichen<br />

Gebrauchs. Das ergibt sich einmal aus der Tatsache, dass die Ausnahmebestimmung für<br />

Mineralwasser und Heilwasser in § 2 Abs. 1 TrinkwV 2001 in der Richtlinie 98/83/EG ein<br />

Pendant hat (siehe deren Art. 3 Abs. 1). Die Zielrichtung (Versorgungsunternehmen) ergibt<br />

sich aber deutlich aus den Abs. 8, 21 und 22 der Vorbemerkung der Richtlinie. Danach wird<br />

15


6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />

Aktenzeichen<br />

etwa die Verantwortung für die Hausinstallation ausdrücklich von der Richtlinie<br />

ausgenommen. Dementsprechend spricht etwa Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/83/EG<br />

von der Überwachung des dem Verbraucher zur Verfügung stehenden Wassers. Für<br />

Verunreinigungen des Trinkwassers durch die Hausinstallation werden die Mitgliedsstaaten<br />

ausdrücklich freigestellt mit der Ausnahme von Gebäuden, in denen Trinkwasser für die<br />

Öffentlichkeit abgegeben wird (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/83/EG; dort sind beispielhaft<br />

Restaurants, Schulen und Krankenhäuser aufgeführt). Aus alledem kann nur der Schluss<br />

gezogen werden, dass die Richtlinie 98/83/EG das dem Verbraucher von öffentlichen<br />

Wasserversorgungsunternehmen als Trinkwasser zur Verfügung gestellte Wasser und das von<br />

einem Privaten etwa in einem Restaurant als „Trinkwasser“ bereitgestellte Wasser den<br />

Anforderungen der Richtlinie genügen muss. Welches Wasser der Verbraucher in seinem<br />

privaten Bereich zu welchem Zweck verwendet, wird nicht vom Regelungsbereich erfasst.<br />

Angesichts dessen sei nur noch ergänzend auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/83/EG<br />

verwiesen, der Ausnahmen für Wasser zu bestimmten Zwecken zulässt.<br />

2.3<br />

Die Verwendung von Regenwasser kann auch nicht aus Gründen der Volksgesundheit<br />

untersagt werden. Eine solche Einschränkung des Teilbefreiungsanspruchs sieht die Kammer<br />

zwar als mit der Anpassungspflicht des § 35 Abs. 1 AVBWasserV als noch vereinbar an<br />

(siehe das bereits zitierte Urteil der Kammer vom <strong>02</strong>.03.2001 m.w.N.). Eine Gefahr für die<br />

Volksgesundheit sieht die Kammer im Anschluss an die Ausführungen des Bay. VGH in<br />

seinem Urteil vom 22.09.1998 (- 23 B 97.2120 -, JURIS, Rdnr. 28 ff.) im Wäschewaschen<br />

durch Regenwasser indessen nicht.<br />

3.<br />

Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit des<br />

Urteils nebst Abwendungsbefugnis aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2<br />

Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thür. OVG war nicht zuzulassen, da ein Grund für<br />

die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO<br />

nicht vorliegt.<br />

16


6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />

Aktenzeichen<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das <strong>Thüringer</strong> <strong>Oberverwaltungsgericht</strong><br />

zu, wenn sie von diesem zugelassen wird.<br />

Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils<br />

beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Rießnerstraße 12 b,<br />

99427 Weimar, zu stellen.<br />

Der Zulassungsantrag ist innerhalb zweier Monate nach Zustellung des Urteils zu begründen.<br />

Die Begründung ist - wenn sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag erfolgt - beim<br />

<strong>Thüringer</strong> <strong>Oberverwaltungsgericht</strong>, Kaufstraße 2 - 4, 99423 Weimar einzureichen.<br />

Hinweis: Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des § 67<br />

Abs. 1 VwGO; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.<br />

RVG Erlenkämper ist<br />

wegen Urlaubs an der<br />

Unterschriftsleistung gehindert<br />

Packroff Schmitt Packroff<br />

Beschluss<br />

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1<br />

Gerichtskostengesetz in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung - GKG a.F. -<br />

i.V.m § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung des<br />

Kostenrechts vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718).<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen<br />

die Beschwerde an das <strong>Thüringer</strong> <strong>Oberverwaltungsgericht</strong> zu.<br />

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Rießnerstraße 12 b,<br />

99427 Weimar, einzulegen.<br />

17


6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />

Aktenzeichen<br />

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird,<br />

nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich<br />

anderweitig erledigt hat.<br />

RVG Erlenkämper ist<br />

wegen Urlaubs an der<br />

Unterschriftsleistung gehindert<br />

Packroff Schmitt Packroff<br />

18

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