02-6K-00938-U-A.pdf - Thüringer Oberverwaltungsgericht
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6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />
Aktenzeichen<br />
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR<br />
URTEIL<br />
IM NAMEN DES VOLKES<br />
In dem Verwaltungsrechtsstreit<br />
der Frau H_____, G_____, _____ W_____,<br />
- Klägerin -<br />
Prozessbevollm.:<br />
Rechtsanwälte Bergerhoff und Partner, August-Bebel-Straße 9, 07743 Jena,<br />
gegen<br />
den Wasserversorgungszweckverband Weimar, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,<br />
Friedensstraße 40, 99423 Weimar,<br />
- Beklagter -<br />
Prozessbevollm.:<br />
Rechtsanwälte Kaufmann und Partner, Dalbergsweg 3, 99084 Erfurt,<br />
wegen<br />
Wasserrechts<br />
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch<br />
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Packroff,<br />
Richter am Verwaltungsgericht Schmitt,<br />
Richter am Verwaltungsgericht Erlenkämper,<br />
ehrenamtliche Richterin,<br />
ehrenamtlicher Richter,<br />
aufgrund der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2005 für Recht erkannt:<br />
1. Der Bescheid des Beklagten vom 20.09.2001 wird bezüglich folgender<br />
Auflagen (I. - Entscheidung, 3. Spiegelstrich) aufgehoben:
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Aktenzeichen<br />
5. Unterspiegelstrich (Einbau eines Rohrtrenners)<br />
6. Unterspiegelstrich (Wartung des Rohrtrenners).<br />
2. Ferner wird die Versagung der Teilbefreiung für die Regenwassernutzung<br />
der Waschmaschine (I. – Entscheidung, letzter Absatz) in diesem Bescheid<br />
aufgehoben, gleichfalls insgesamt der Widerspruchsbescheid des<br />
<strong>Thüringer</strong> Landesverwaltungsamt vom 15.05.20<strong>02</strong>.<br />
3. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin auch für die Benutzung von<br />
Regenwasser für die Waschmaschine vom Anschluss- und<br />
Benutzungszwang zu befreien.<br />
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.<br />
5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten<br />
wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen<br />
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten<br />
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in<br />
gleicher Höhe leistet.<br />
Tatbestand<br />
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen Nebenbestimmung in einer<br />
Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Trinkwasser, außerdem erstrebt sie<br />
die Erweiterung dieser Teilbefreiung. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt<br />
zugrunde:<br />
Mit am 19.09.2001 eingegangenem Schreiben begehrte die Klägerin eine Teilbefreiung vom<br />
Anschluss- und Benutzungszwang für Trinkwasser für das Anwesen A_____ (Flur 39,<br />
Flurstück Nr. a) in Weimar. Nach dem Schreiben war der Einbau einer<br />
Regenwassernutzungsanlage zur Gartenbewässerung, zur WC-Spülung und zum Betrieb der<br />
Waschmaschine geplant.<br />
Der Beklagte gab dem Antrag mit Bescheid vom 20.09.2001 unter verschiedenen<br />
Nebenbestimmungen statt, u.a. verpflichtete er zum Einbau eines Rohrtrenners gemäß DIN<br />
3266, Einbauart gemäß DIN 1988 Teil 4 und zur halbjährlichen Überprüfung des<br />
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Rohrtrenners durch eine registrierte Fachfirma. Die Teilbefreiung zur<br />
Waschmaschinenbenutzung wurde aber versagt.<br />
Gegen die beiden oben geschilderten Nebenbestimmungen sowie die Versagung des<br />
Anschlusses der Waschmaschine an die Regenwassernutzungsanlage erhob die Klägerin mit<br />
am 24.10.2001 eingegangenem Schreiben Widerspruch, den das <strong>Thüringer</strong><br />
Landesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 15.05.20<strong>02</strong> zurückwies. Zur<br />
Begründung führte die Behörde aus, nach der ab dem 01.01.2003 geltenden neuen<br />
Trinkwasserverordnung müsse Wasser zum Wäschewaschen Trinkwasserqualität haben.<br />
Wenn der Beklagte beschlossen habe, für sein Verbandsgebiet einheitlich wegen der Gefahren<br />
für die menschliche Gesundheit keine Teilbefreiung vom Benutzungszwang zum<br />
Wäschewaschen mit Dachablaufwasser zu erteilen, so werde auch dem<br />
Gleichbehandlungsgrundsatz genügt. Die technischen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der<br />
Trinkwassergüte würden in der DIN 1988, Teil 4 beschrieben. Dem Rohrtrenner werde die<br />
größte Sicherheit bescheinigt, der erforderliche Wartungsaufwand ergebe sich zwangsläufig<br />
aus dem Einbau. Auch angesichts der dadurch verursachten Kosten werde die Maßnahme<br />
nicht unverhältnismäßig. Der Rohrtrenner gewährleiste am zuverlässigsten die Freihaltung<br />
des Trinkwassers von Krankheitserregern. Der Widerspruchsbescheid wurde am 21.05.20<strong>02</strong><br />
zur Post gegeben und per Übergabe-Einschreiben zugestellt.<br />
Mit am 19.06.20<strong>02</strong> bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben.<br />
Sie trägt vor, die Forderung eines Rohrtrenners sei unrechtmäßig, der Gesetzgeber gestatte<br />
auch den wartungsfreien freien Auslauf. Nach den Kommentaren des<br />
Gesundheitsministeriums in Berlin zur neuen Trinkwasserverordnung sei einer Nutzung von<br />
Regenwasser zum Wäschewaschen nichts entgegen zu setzen.<br />
Die Klägerin beantragt,<br />
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 20.09.2001<br />
bezüglich der Nebenbestimmungen über den Rohrtrenner und der Versagung der<br />
Teilbefreiung bezüglich der Regenwassernutzung für die Waschmaschine und<br />
unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des <strong>Thüringer</strong><br />
Landesverwaltungsamtes vom 15.05.20<strong>02</strong> zu verpflichten, ihr auch eine<br />
Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der Nutzung von<br />
Regenwasser zum Betrieb der Waschmaschine zu erteilen;<br />
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hilfsweise,<br />
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Aktenzeichen<br />
den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der<br />
Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.<br />
Der Beklagte beantragt,<br />
die Klage abzuweisen.<br />
Er trägt vor, der Rohrtrenner sei eine zusätzliche Schutzmaßnahme. Der Rückflussverhinderer<br />
stelle keinen ausreichenden Schutz dar, bei derartigen Armaturen bestehe immer die Gefahr<br />
des nicht vollständigen Schließens. Auch habe die erkennende Kammer selbst in ihrem Urteil<br />
im Jahre 1998 (6 K 900/97.We) entschieden, dass der Notwendigkeit eines ausreichenden<br />
Schutzes durch Einbau eines konventionellen Rückflussverhinderers nicht vollumfänglich<br />
Genüge getan sei. Das VG Schwerin (Beschluss vom 25.05.2000 – 3 B 699/99 -) halte die<br />
Bedeutung des Trinkwassers für die Volksgesundheit für so hoch, dass selbst abstrakte<br />
Gefahren berücksichtigt werden müssten. Diese Gefahren aus unzulässigen<br />
Querverbindungen zwischen trinkwasser- und nichttrinkwasserführenden Leitungen seien<br />
aber auch nicht abstrakt, derartige Schadensfälle hätten sich bereits mehrfach – auch in<br />
seinem Versorgungsbereich – ereignet. Diesbezüglich werde auch auf die Broschüre<br />
„Regenwassernutzung in Köln“ von J. Lowis verwiesen.<br />
Auch die Nichtbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der<br />
Waschmaschine sei rechtmäßig, insoweit wiederholt der Beklagte die Argumentation des<br />
Widerspruchsbescheides.<br />
Die Kammer hat Beweis erhoben über die Fragen:<br />
1. Gibt es technische Normen (ggfs. auch im Entwurf), die bei einer<br />
Regenwassernutzungsanlage, wie sie bei den Klägern installiert ist, den Einbau eines<br />
Rohrtrenners (gemäß DIN 3266, Einbauart 2 der DIN 1988 Teil 4) vorschreiben oder<br />
zumindest empfehlen?<br />
2. Wie sieht die Praxis in der Bundesrepublik Deutschland (ggfs. auch im EU-Ausland) bei<br />
der Installation derartiger Regenwassernutzungsanlagen aus, wird ein solcher Rohrtrenner<br />
vom zuständigen Trinkwasserversorger verlangt?<br />
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Aktenzeichen<br />
3. Wie ist die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls (Rückfluss von Regenwasser in das<br />
öffentliche Trinkwassernetz) einzuschätzen, der durch einen Rohrtrenner verhindert wird?<br />
Welche Folgen (Kosten) hätte ein solcher Unfall für den Trinkwasserversorger?<br />
4. Gibt es andere, billigere Methoden, mit denen ein gleichwertiger Schutz des öffentlichen<br />
Trinkwassernetzes erreicht werden kann?<br />
durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn _____ _____<br />
S_____, M_____. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten<br />
des Sachverständigen vom 17.01.2005 Bezug genommen (Anlage zum Schreiben Bl. 51<br />
Gerichtsakte).<br />
Der Beklagte führt zum Gutachten aus, die dortigen Aussagen zur mikrobiologischen Beschaf<br />
fenheit gesammelten Dachablaufwassers würden in keiner Weise belegt. Das Gegenteil sei<br />
auch richtig, es müsse von einer potentiell gesundheitsgefährdenden mikrobiologischen<br />
Beschaffenheit von Dachablaufwasser ausgegangen werden. Der Sachverständige, an dessen<br />
Neutralität Zweifel bestünden, gehe im Übrigen bei seinen Ausführungen an der<br />
Fragestellung des Gerichtes weitgehend vorbei. Die Forderung des Einbaus eines<br />
Rohrtrenners könne auch keinesfalls als gesetzeswidrig bezeichnet werden, es gebe dazu<br />
keine gesetzliche Vorschrift; hier handele es sich auch um eine unzulässige rechtliche<br />
Bewertung. Ihm – dem Beklagten – gehe es um die Verhinderung schädigender<br />
Rückwirkungen auf das Trinkwassernetz bei fahrlässigen unbeabsichtigten<br />
Querverbindungen. Hier nehme der Sachverständige eine bewusste Fehlinterpretation vor.<br />
Durch solche Querverbindungen sei es schon zu einer Vielzahl von Schadensfällen<br />
gekommen, erst im Sommer 2004 habe er – der Beklagte – eine illegale<br />
Nichttrinkwasseranlage aufgefunden. Soweit der Gutachter behaupte, ihm seien Schadensfälle<br />
nicht bekannt, so habe er keine ausreichenden Literaturstudien betrieben. Soweit der<br />
Sachverständige auf die EU-Badewasserrichtlinie eingehe, bleibe er jeglichen Beweis für die<br />
Einhaltung deren Grenzwerte durch Dachablaufwasser schuldig. Zudem orientiere sich die<br />
Trinkwasserverordnung auch am Schutz von Personen mit gesundheitlichen Problemen, die<br />
wohl kaum in Kontakt mit Badewasser kämen. Der Rohrtrenner sei auch niemals anstelle<br />
eines freien Auslaufs gefordert worden, sondern als zusätzlicher Schutz. Das Gutachten<br />
bedürfe der Ergänzung (Einzelheiten siehe Bl. 74 ff. Gerichtsakte).<br />
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Aktenzeichen<br />
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und<br />
die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung<br />
gewesen sind, verwiesen.<br />
Entscheidungsgründe<br />
Die zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag in vollem Umfang begründet.<br />
Die Nebenbestimmungen des Beklagten in der Teilbefreiung vom Anschluss- und<br />
Benutzungszwang vom 29.09.2001 bezüglich des Rohrtrenners (Verpflichtung zum Einbau<br />
und zur Wartung durch eine Fachfirma) sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren<br />
Rechten, sie sind deshalb nach § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO –<br />
aufzuheben (1.). Der Klägerin steht außerdem ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss-<br />
und Benutzungszwang bezüglich der Benutzung von Regenwasser auch für ihre<br />
Waschmaschine zu (2.).<br />
1.<br />
Die im Tatbestand wiedergegebenen Nebenbestimmungen über den Rohrtrenner, die als<br />
Auflagen i.S. des § 36 Abs. 2 Nr. 4 <strong>Thüringer</strong> Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG -<br />
einzuordnen und deshalb auch selbständig anfechtbar sind (vgl. nur zur selbständigen<br />
Anfechtbarkeit [jedenfalls] von Auflagen: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz,<br />
Kommentar, 8. Auflage, § 36 Rdnr. 61 ff. m.w.N.), sind mit § 36 Abs. 1 ThürVwVfG<br />
unvereinbar. Danach ist eine Nebenbestimmung bei einem Verwaltungsakt, auf den ein<br />
Anspruch besteht (1.1), nur zulässig, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (1.2)<br />
oder sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt<br />
werden (1.3). Erstere Voraussetzung ist hier gegeben, nicht dagegen eine der beiden<br />
letztgenannten Tatbestandsalternativen.<br />
1.1<br />
Die Klägerin hat hier einen Anspruch auf die Teilbefreiung.<br />
Zwar bestimmt § 5 Abs. 2 der Satzung über den Anschluss an die Wasserversorgungsanlagen<br />
des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar und deren Benutzung vom 18.12.20<strong>02</strong><br />
(StAnz 20<strong>02</strong>, S. 3182) – Wasserabgabesatzung -, dass eine Teilbefreiung erteilt werden kann,<br />
wenn dies für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich keine Nachteile nach sich zieht<br />
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Aktenzeichen<br />
und der Befreiung nicht andere Rechtsvorschriften oder wichtige Gründe, insbesondere<br />
Belange der Volksgesundheit, entgegenstehen. Diese Formulierung („… kann …“) deutet auf<br />
ein Ermessen des Beklagten bei der Entscheidung über eine Teilbefreiung. Eine solche<br />
Auslegung wäre indessen mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die Bestimmung ist deshalb<br />
bundesgesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass die Entscheidung des Beklagten über<br />
eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang eine rechtlich gebundene<br />
Entscheidung ist, „kann“ ist hier im Sinne eines rechtlichen „dürfens“ zu verstehen. Dazu hat<br />
die Kammer bereits in ihrem – ebenfalls gegenüber dem Beklagten ergangenen –<br />
(rechtskräftigen) Urteil vom <strong>02</strong>.03.2001 (- 6 K 859/99.We -) ausgeführt:<br />
„Jemand, der - … - in einer privatrechtlichen Beziehung zu einem<br />
Wasserversorgungsunternehmen steht, hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über<br />
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20.06.1980 (BGBl. I S.<br />
750) - AVBWasserV - einen Anspruch gegen das Wasserversorgungsunternehmen, dass<br />
ihm im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit eingeräumt wird, den<br />
Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck zu beschränken. Denn die<br />
Bestimmungen der §§ 2 bis 34 AVBWasserV sind dann per Gesetz Bestandteil des<br />
Versorgungsvertrages (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV). Nach § 35 Abs. 1 Halbsatz 1<br />
AVBWasserV sind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis - wie hier -<br />
öffentlich-rechtlich gestalten, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu<br />
gestalten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestehen nicht (vgl.<br />
BVerfG [Vorprüfungsausschuss], Beschluss vom <strong>02</strong>.11.1981, NVwZ 1982, 306, 308). Da<br />
die Übergangsklausel des § 35 Abs. 2 AVBWasserV, die eine Anpassungspflicht für<br />
bestehende Regelungen bis zum 01.01.1982 begründete, für die hier erst 1993 erlassenen<br />
Satzungsregelungen gegenstandslos ist, ist mithin die Norm des § 6 Abs. 2 WBS anhand<br />
dieser - höherrangigen Norm - bundesgesetzkonform auszulegen (ebenso schon die<br />
Kammer in ihrem grundlegenden Urteil zur Regenwassernutzung vom 25.<strong>02</strong>.1998 - 6 K<br />
900/97.We -; vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.1995, NVwZ-RR<br />
1996, 193, 194). Denn § 35 Abs. 1 AVBWasserV verlangt bei öffentlich-rechtlich<br />
geregelter Wasserversorgung eine den Vorschriften der Verordnung entsprechende<br />
Gestaltung der einzelnen satzungsrechtlichen Bestimmungen; nur auf diese Weise lässt<br />
sich dem Zweck des § 3 Abs. 1 AVBWasserV genügen, das Verbraucherinteresse<br />
angemessen zu berücksichtigen. Es ist grundsätzlich Sache des Beklagten, seine Satzung<br />
so zu fassen, dass unter Berücksichtigung der in seinem Versorgungsbereich<br />
herrschenden Verhältnisse eine Einschränkung des Benutzungszwangs nach Maßgabe des<br />
für ihn wirtschaftlich Zumutbaren erfolgen kann, falls ein Verbraucher nur einen Teiloder<br />
Zusatzbedarf durch seine Anlage decken will. Andernfalls würde ein in der Satzung<br />
nach wie vor angeordneter umfassender Benutzungszwang keine ausreichende<br />
Rechtsgrundlage für die auferlegte Verpflichtung zum gesamten Trinkwasserbezug<br />
darstellen (vgl. insgesamt zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 11.04.1986, NVwZ<br />
1986, 754, 755), mit anderen Worten, wäre die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2<br />
WBS 1 nichtig. …<br />
Da schließlich § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV einen Anspruch auf Teilbefreiung<br />
gewährt, muss § 6 Abs. 2 WBS 2 dahingehend ausgelegt werden, dass dem Beklagten<br />
bezüglich der Befreiung kein Ermessenspielraum bleibt, wenn die<br />
Befreiungsvoraussetzungen - wie hier - erfüllt sind.“<br />
1 Wasserbenutzungssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Weimar vom 01.07.1993 (StA S. 1385) mit<br />
späteren Änderungen; heute § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 Wasserabgabesatzung<br />
2 heute § 5 Abs. 2 Wasserabgabesatzung<br />
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Aktenzeichen<br />
Nur ergänzend sei ausgeführt, dass eine andere Auslegung des § 5 Abs. 2<br />
Wasserabgabesatzung auch mit Landesrecht unvereinbar wäre. Nach § 57 Abs. 3 Satz 1<br />
<strong>Thüringer</strong> Wassergesetz - ThürWG – soll der Grundstückseigentümer Niederschlagswasser<br />
verwerten, nach § 62 Nr. 3 ThürWG sollen die Träger der öffentlichen Wasserversorgung<br />
(wozu der Beklagte gehört) auf die Verwertung von Niederschlagswasser hinwirken.<br />
1.2<br />
Eine die Auflagen über den Rohrtrenner zulassende gesetzliche Bestimmung ist nicht<br />
vorhanden, damit scheidet § 36 Abs. 1 Alt. 1 ThürVwVfG ersichtlich aus.<br />
Gesetzliche Regelungen, die sich mit Regenwassernutzungsanlagen und deren Zulässigkeit<br />
bzw. technischen Ausgestaltung beschäftigen, sind nicht ersichtlich. Es besteht ausweislich<br />
der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom<br />
21.05.2001 (BGBl. I S. 959) - TrinkwV 2001 – nur eine Anzeigepflicht für eine<br />
Nichttrinkwasseranlage in einem Haushalt an die zuständigen Behörden (§ 13 Abs. 3 Satz 1<br />
TrinkwV 2001; ähnlich übrigens auch § 3 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV). Außerdem regelt die<br />
TrinkwV 2001 die Verpflichtung zur unterschiedlichen farblichen Kennzeichnung von<br />
Trinkwasser- und Nichttrinkwasserleitungen sowie das Verbot von Querverbindungen<br />
zwischen diesen beiden Leitungssystemen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2).<br />
1.3<br />
Die Nebenbestimmung ist aber auch nicht zulässig, um die gesetzlichen Voraussetzungen des<br />
Verwaltungsakts (Teilbefreiung) sicherzustellen. Zwar verweist § 7 Wasserabgabesatzung<br />
ergänzend auf die Bestimmungen der AVBWasserV. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV<br />
hat ein Kunde durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage<br />
(hier: der [geplanten] Regenwassernutzungsanlage der Klägerin) keine Rückwirkungen in das<br />
öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. Zu diesem Zweck ist die Anordnung über<br />
den Einbau eines Rohrtrenners aber nicht erforderlich und damit letztlich unverhältnismäßig.<br />
Zudem konterkariert der Beklagte damit seine gesetzliche Verpflichtung aus § 62 Nr. 3<br />
ThürWG sowie die der Klägerin aus § 57 Abs. 3 Satz 1 ThürWG.<br />
Welche Maßnahmen geeignet sind, um Rückwirkungen von einer<br />
Regenwassernutzungsanlage auf das öffentliche Trinkwassernetz auszuschließen, ergibt sich<br />
zur Überzeugung der Kammer aus den entsprechenden technischen Normen, insbesondere<br />
den DIN 1988 und 1989 sowie der DIN EN 1717. Diese können als technische<br />
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Aktenzeichen<br />
Konkretisierung der geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung von Rückwirkungen auf das<br />
öffentliche Wasserversorgungsnetz (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV) angesehen werden. Zur<br />
Verhinderung solcher Rückwirkungen schreibt insbesondere – neben dem nunmehr ja bereits<br />
in der TrinkwV 2001 (s.o.) geregelten Verbot der Querverbindung zwischen Regenwasser-<br />
und Trinkwassernetzen – die DIN 1989 eine Nachspeisung der Regenwasseranlage mit<br />
Trinkwasser (notwendig bei Erschöpfung der Regenwasservorräte etwa aufgrund längerer<br />
Trockenheit) im Wege des freien Auslaufs vor (siehe die Antwort Nr. 2 im<br />
Sachverständigengutachten des _____ S_____, dort S. 22 oben). Durch diesen freien Auslauf<br />
wird – bei technisch korrekter Installation – ein Rückfluss von Regenwasser in die<br />
Trinkwasserhausleitung und sodann in das öffentliche Trinkwassernetz (der sowieso nur bei<br />
dem eher seltenen Vorfall des Druckverlustes des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes<br />
denkbar ist) unmöglich gemacht, da dieser freie Auslauf nicht in Berührung mit Regenwasser<br />
steht, mithin kein Regenwasser ansaugen kann.<br />
Dass diese DIN-Vorschriften hier die geeigneten Möglichkeiten zur Verhinderung der<br />
Rückwirkungen auf das Trinkwassernetz regeln, ergibt sich für die Kammer aus folgendem:<br />
Zwar haben DIN- Vorschriften und sonstige technische Regelwerke nicht schon kraft ihrer<br />
Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik und begründen auch keinen<br />
Ausschließlichkeitsanspruch. Als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung sind sie nur<br />
dann zu werten, wenn sie sich mit der Praxis überwiegend angewandter Vollzugsweisen<br />
decken. Das wird häufig, muss aber nicht immer der Fall sein. Die Normausschüsse des<br />
Deutschen Instituts für Normung sind pluralistisch zusammengesetzt. Ihnen gehören auch<br />
Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die ihre Eigeninteressen einbringen. Die<br />
verabschiedeten Normen sind nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses der<br />
unterschiedlichen Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte. Sie begründen eine<br />
tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln sicherheitstechnische Festlegungen<br />
enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten, sie schließen den Rückgriff auf weitere<br />
Erkenntnismittel aber keineswegs aus. Die Behörden, die im Rahmen des einschlägigen<br />
Rechts den Regeln der Technik Rechnung zu tragen haben, dürfen dabei auch aus Quellen<br />
schöpfen, die nicht in der gleichen Weise wie etwa die DIN-Normen kodifiziert sind (vgl.<br />
insgesamt zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 - 4 B 175/96 -,<br />
JURIS, Rdnr. 5).<br />
Für den hiesigen Fall kann nun festgestellt werden, dass die Errichtung und der Betrieb einer<br />
Regenwassernutzungsanlage in einem Haus mit einem parallelen Trinkwassernetz gemäß den<br />
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Aktenzeichen<br />
oben erwähnten DIN-Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland allgemein als<br />
ausreichend zum Schutz des Trinkwassernetzes angesehen wird; anders gewendet, es gibt<br />
soweit ersichtlich – außer dem Beklagten (und der Widerspruchsbehörde) – keine Stimme, die<br />
den zusätzlichen Einbau eines Rohrtrenners fordert oder auch nur empfiehlt. Es gibt also<br />
keine Erkenntnismittel, die die Bewertung der einschlägigen DIN-Vorschriften als die<br />
technischen Regelungen zum Schutz des Trinkwassernetzes entwerten.<br />
Zunächst, dies sei nur am Rande erwähnt, hat die Kammer selbst in ihrem (ersten<br />
Regenwasser-) Urteil vom 25.<strong>02</strong>.1998 (- 6 K 900/97.We -; gleichlautend: Urteil vom<br />
10.08.1998 – 6 K 106/98.We -) einen Rohrtrenner nicht als (unbedingt) erforderliche<br />
Sicherungsmaßnahme bei der Installation einer Regenwassernutzungsanlage eingestuft. In den<br />
damaligen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten gegen den auch hier Beklagten ging es um die<br />
Zulässigkeit einer Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zum Zwecke des<br />
Betriebes einer Regenwasseranlage überhaupt; der Hinweis auf die Möglichkeit des Einbaus<br />
eines Rohrtrenners erfolgte nur, um die damals vom Beklagten behauptete Gefährdung des<br />
Trinkwassernetzes unter Hinweis auf eben diese Möglichkeit jedenfalls auszuschließen. Eine<br />
Einschätzung, dass ein solcher Rohrtrenner wirklich erforderlich sei, lässt sich dem Urteil<br />
nicht entnehmen.<br />
Es gibt ferner – über die bereits oben erwähnten DIN-Normen – keine weiteren klassischen<br />
technischen Regelwerke, sei es des DIN oder ähnlicher Institutionen, die sich zur<br />
Notwendigkeit eines Rohrtrenners beim Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage verhalten.<br />
Der entsprechenden Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen _____ S_____ (a.a.O.)<br />
hat der Beklagte nicht widersprochen. Dies wird etwa bestätigt durch die dem Gericht<br />
vorliegende 3 Technische Regel Arbeitsblatt W 555 (März 20<strong>02</strong>) des DVGW 4 , dort wird (Nr.<br />
7.2 - 2.) nur auf die bereits erwähnten Sicherungsmaßnahmen (keine Querverbindung, freier<br />
Auslauf, unterschiedliche Kennzeichnung der Leitungen) verwiesen.<br />
In der vom Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren (Umschlag Bl. 52 Verwaltungsakte)<br />
vorgelegten Schrift von Jürgen Lowis (Regenwassernutzung in Köln, 2. Auflage 1998), die<br />
sich durchaus kritisch zur Regenwassernutzung verhält und auch statistische Untersuchungen<br />
über Mängel an Regenwasseranlagen enthält (a.a.O. S. 25 f.), wird ebenfalls (unter Kapitel 7<br />
[Was ist beim Bau einer Regenwassernutzungsanlage zu beachten]; a.a.O. S. 47 ff.) kein<br />
3 auf die in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde<br />
4 Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V., technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn<br />
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Aktenzeichen<br />
Rohrtrenner erwähnt, nur der (normale) Rückflussverhinderer wird als zu wartendes Objekt<br />
aufgezählt.<br />
Auch in einer (undatierten) Schrift der Stadtwerke Erfurt Wasser GmbH (Bl. 94 ff. der<br />
Gerichtsakte des Parallelverfahrens 6 K 108/<strong>02</strong>.We) ist etwa unter den aufgezählten<br />
Bestandteilen einer Regenwassernutzungsanlage (S. 3) kein Rohrtrenner erwähnt, dieser wird<br />
auch im übrigen Text nicht angesprochen.<br />
Der Aufsatz von Andreas Grohmann/Hans-Werner Möller (Regenwassernutzung in privaten<br />
und öffentlichen Gebäuden – Neubewertung der Chancen und Risiken, in: Wasser – Abwasser<br />
2001, S. 287 ff. = Bl. 119 ff. der Gerichtsakte 6 K 108/<strong>02</strong>.We) spricht nur von einer<br />
Anzeigepflicht für Regenwasseranlagen. Ein früherer Aufsatz in der gleichen Zeitschrift von<br />
Wolfgang Hentschel (Neue Entwicklungen in der Regenwassernutzung, in Wasser –<br />
Abwasser 1999, 140 ff. = Bl. 184 ff. der Gerichtsakte 6 K 108/<strong>02</strong>.We) verweist, trotz<br />
deutlicher Hinweise auf die Risiken der Regenwassernutzung, nur auf das – oben bereits<br />
erwähnte – Regelwerk Arbeitsblatt W 555.<br />
In einem Schreiben des Umweltbundesamtes vom 28.05.20<strong>02</strong> (Bl. 135 der Gerichtsakte 6 K<br />
108/<strong>02</strong>.We) wird nur auf eine Broschüre des Hessischen Umweltministeriums verwiesen.<br />
Eine solche dem Gericht vorliegende 5 Broschüre des Hessischen Umweltministeriums<br />
(Nutzung von Regenwasser – Empfehlungen zur Nutzung in privaten Gebäuden, 14. Auflage<br />
1998) erwähnt einen Rohrtrenner als Sicherungsmaßnahme nicht.<br />
Eine dem Gericht gleichfalls vorliegende Publikation des BGW 6 vom 15.06.2000 (Wird<br />
Regenwasser salonfähig; http://www.bundesverband-gas-und-wasser.de/de/trinkwasser/trink-<br />
wasserverordnung/publikation-20000615-teil2.html) fordert nur eine Anzeigepflicht für<br />
Regenwasseranlagen und eine strafrechtliche Ahndung von unzulässigen Querverbindungen<br />
der Leitungssysteme (dies stellt momentan nach § 25 Nr. 12 TrinkwV 2001 eine<br />
Ordnungswidrigkeit dar).<br />
Eine weitere dem Gericht vorliegende Publikation des Bayerischen Landesamtes für<br />
Umweltschutz (Fachinformation „Umwelt und Gesundheit“ – Nutzung von Regenwasser, Mai<br />
20<strong>02</strong>; http://www.bayern.de/lfu/umwberat/data/chem/wasser/regenwasser_20<strong>02</strong>.htm) erwähnt<br />
5<br />
auf die gleichfalls in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde; dies gilt auch für die folgenden<br />
Schriften<br />
6<br />
Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft, Berlin<br />
11
6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />
Aktenzeichen<br />
unter Nr. 7 (Schutzmaßnahmen) nur das Verbot von Querverbindungen, geeignete<br />
Kennzeichnungen und unterschiedliches Rohrmaterial.<br />
Schließlich ist auf das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale<br />
Sicherung vom 29.03.2003 (Sachverständigengutachten S. 30 ff.) zu verweisen, in dem<br />
ebenfalls das Verbot von Querverbindungen in der TrinkwV 2001 (welches, wie gerade<br />
erwähnt, auch eine Ordnungswidrigkeit darstellt) verbunden mit der Anzeigepflicht von<br />
Regenwasseranlagen als ausreichend erachtet wird, in Kenntnis, dass unzulässige<br />
Querverbindungen in der Praxis vorkommen.<br />
Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass die den oben erwähnten technischen Regeln<br />
entsprechende Installation einer Regenwassernutzungsanlage, insbesondere unter<br />
Verwendung eines freien Auslaufs, bereits in sich die notwendigen Vorkehrungen gegen<br />
Rückwirkungen auf das öffentliche Trinkwassernetz enthält. Weitere, darüber hinaus<br />
gehende, Vorkehrungen darf der Beklagte nicht fordern.<br />
Zwar ist die Kammer sich des hohen Wertes einer öffentlichen Trinkwasserversorgung, die<br />
Trinkwasser in der von der TrinkwV 2001 geforderten Qualität liefert, bewusst. Zudem sind<br />
diese Qualitätsanforderungen an das Trinkwasser, das damit zu den am besten, wenn nicht gar<br />
zu dem am besten, überwachten Lebensmittel gehört, kein Selbstzweck, vielmehr ist<br />
einwandfreies Trinkwasser eine unabdingbare Voraussetzung für eine gesunde menschliche<br />
Existenz. Dieser hohe Rang rechtfertigt es, die Trinkwasserversorgung auch gegen nicht sehr<br />
wahrscheinliche Gefahreneintritte zu schützen.<br />
Auf der anderen Seite ist aber zu sehen, dass das Gefährdungspotential einer<br />
Regenwasseranlage auch nicht überschätzt werden darf. Regenwasser erfüllt zwar sicherlich<br />
einerseits nicht die strengen Qualitätsanforderungen der TrinkwV 2001, ist aber andererseits<br />
nicht etwa „giftig“ im klassischen Sinne. Vielmehr gehen sowohl der Sachverständige _____<br />
S_____ (Gutachten S. 20) als auch die vom Beklagten vorgelegte Schrift von Lowis (a.a.O. S.<br />
18 ff., dort m.w.N.) davon aus, dass Regenwasser in der Regel die Qualitätsanforderungen der<br />
sog. EU-Badewasserrichtlinie 7 erfüllt. Ferner bietet der Rohrtrenner, was auch der Beklagte in<br />
der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, keinen Schutz gegen vorsätzliche (böswillige)<br />
Manipulationen. Er soll, auch nach den Vorstellungen des Beklagten, nur einen weiterer<br />
Schutz des Trinkwassernetzes gegen fahrlässige Manipulationen an der Regenwasseranlage,<br />
7 in Thüringen umgesetzt durch die <strong>Thüringer</strong> Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die<br />
Qualität der Badegewässer vom 23.03.1999 (GVBl. S. 242)<br />
12
6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />
Aktenzeichen<br />
insbesondere durch versehentliche Querverbindungen zwischen Trinkwasser- und<br />
Regenwasseranlage, bieten. Solche Querverbindungen infolge von Installateurfehlern oder<br />
auch Arbeiten von Nichtfachleuten („Hobbybasteleien“) sind auch, wie sich aus den oben<br />
zitierten Publikationen über Regenwassernutzungsanlagen ergibt, nun keineswegs nur<br />
theoretisch denkbar, sondern schon in der Praxis mehrfach vorgekommen. Eine solche Gefahr<br />
von unzulässigen Querverbindungen besteht indes auch jenseits von Regenwasseranlagen 8 ,<br />
nicht zuletzt deshalb gehört ja schon zur Installation einer Trinkwasseranlage heute ein<br />
(einfacher) Rückflussverhinderer. Zudem kann letztlich den Regelungen in der TrinkwV<br />
2001, wie sich auch aus dem bereits zitierten Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums<br />
ergibt, ein Wille zur abschließenden Regelung der Sicherungsmaßnahmen für das<br />
Trinkwassernetz durch die dortigen Bestimmungen entnommen werden. Hierbei ist zu<br />
bedenken, dass diese Regelungen in der TrinkwV 2001 nicht nur für Regenwasseranlagen<br />
gelten, sondern für jegliche Nichttrinkwasseranlage in einem Haus, in dem auch eine<br />
Trinkwasseranlage installiert ist, also auch etwa für eine industrielle Brauchwasseranlage mit<br />
einem höheren Gefährdungspotential als eine Regenwasseranlage. Letztlich ist ebenfalls zu<br />
berücksichtigen, dass in Thüringen Regenwasseranlagen nicht etwa zwar nicht verboten, aber<br />
eigentlich unerwünscht, sondern aufgrund der bereits mehrfach zitierten Bestimmungen des<br />
ThürWG vielmehr vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt sind. Auch diese Güterabwägung<br />
fällt damit zu Lasten des Beklagten aus.<br />
2.<br />
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Gewährung der Teilbefreiung zum Betrieb einer<br />
Waschmaschine mit Regenwasser. Einer solchen Befreiung stehen zunächst keine<br />
Rechtsvorschriften entgegen, was nach § 5 Abs. 2 Wasserabgabesatzung die Teilbefreiung<br />
ausschließt. Speziell stellt die TrinkwV 2001 entgegen der Ansicht des Beklagten keine<br />
solche Rechtsvorschrift dar, sie schließt die Verwendung von Regenwasser zum<br />
Wäschewaschen nicht aus (2.1). Dieser eingeschränkte Anwendungsbereich der TrinkwV<br />
2001 ist auch nicht europarechtswidrig (2.2). Letztlich steht auch die Volksgesundheit der<br />
Erteilung der Befreiung nicht entgegen (2.3).<br />
2.1<br />
8 hier sei nur auf die Schilderungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2001<br />
im Verfahren 6 K 1872/99.We verwiesen, in denen von einer entdeckten Verbindung der häuslichen<br />
Trinkwasseranlage mit einem Abwasserrohr (!) berichtet wurde<br />
13
6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />
Aktenzeichen<br />
§ 3 Nr. 1 Satz 1 der TrinkwV 2001 definiert den Begriff des Wassers für den menschlichen<br />
Gebrauch, darunter fällt einerseits Trinkwasser, andererseits Wasser für Lebensmittelbetriebe.<br />
Nach § 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 1 3. Spiegelstrich TrinkwV 2001 ist Trinkwasser alles<br />
Wasser, das zur Reinigung von Gegenständen bestimmt ist, die bestimmungsgemäß nicht nur<br />
vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen. Unter derartige<br />
Gegenstände fallen damit problemlos menschliche Kleidungsstücke; Wasser zu deren<br />
Reinigung ist damit Trinkwasser i.S. des § 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 1 TrinkwV 2001.<br />
Mit dieser Definition will die TrinkwV 2001 indessen nicht die Bürger der Bundesrepublik<br />
Deutschland dahingehend reglementieren, für die in § 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 1<br />
TrinkwV 2001 genannten Zwecke ausschließlich Trinkwasser zu verwenden. Ziel der<br />
TrinkwV 2001 ist es vielmehr, dem Verbraucher für die in § 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 1<br />
TrinkwV 2001 genannten Zwecke Wasser mit den in der TrinkwV 2001 geregelten<br />
Qualitätsanforderungen (insbesondere §§ 4 ff. TrinkwV 2001) zur Verfügung zu stellen.<br />
Das folgt aus der Regelung des § 2 TrinkwV. Aus § 2 Abs. 1 TrinkwV 2001 ergibt sich<br />
bereits, dass Wasser zum Trinken bzw. zur Zubereitung von Getränken (Trinkwasser nach der<br />
Definition des § 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 1 TrinkwV 2001) nicht ausschließlich<br />
Trinkwasser sein darf. Denn diese Vorschrift nimmt Mineralwasser und Heilwasser völlig<br />
vom Anwendungsbereich der TrinkwV 2001 aus. Aus § 2 Abs. 2 TrinkwV folgt indessen<br />
deutlich der oben genannte Regelungszweck. Danach gilt die TrinkwV 2001 nicht für<br />
Anlagen, die zusätzlich zu Wasserversorgungsanlagen i.S. des § 3 Nr. 2 TrinkwV 2001 (d.h.<br />
Anlage, aus denen Wasser in Trinkwasserqualität gemäß den Anforderungen der TrinkwV<br />
2001 abgegeben wird) installiert sind und die zur Abgabe von Wasser bestimmt sind, das<br />
nicht den Anforderungen der TrinkwV 2001 genügt. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift<br />
wird damit im Urteil des VG Arnsberg vom 04.04.2005 (- 14 K 2304/04 -, JURIS, Rdnr. 28)<br />
zutreffend wie folgt wiedergegeben:<br />
„Ist ein Grundstück an eine öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und wird diese<br />
auch genutzt, braucht eine zweite Wasserversorgung den Anforderungen der<br />
Trinkwasserverordnung nicht zu genügen; die Regelungen der Trinkwasserverordnung<br />
sind auf dieses Wasser nicht anzuwenden. Ist indessen eine ‚normale’ Wasserversorgung<br />
aus dem öffentlichen Netz nicht vorhanden oder wird diese nicht genutzt, muss die<br />
Eigenwasserversorgung Trinkwasserqualität liefern.“<br />
Diese Auslegung des § 2 Abs. 2 TrinkwV 2001, die zu Recht für eine zusätzliche<br />
Nichttrinkwasseranlage eine entscheidende Weichenstellung enthält, nämlich die<br />
Nichtanwendung der TrinkwV 2001 in Übrigen (vgl. nochmals das gerade zitierte Urteil des<br />
VG Arnsberg a.a.O. Rdnr. 32), wird deutlich bestätigt durch die Motive des Normgebers<br />
14
6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />
Aktenzeichen<br />
(Bundesministeriums für Gesundheit). Denn zu § 2 Abs. 2 TrinkwV 2001 wird dort (BR-Drs.<br />
712/00, S. 52) ausgeführt:<br />
„Durch diese Vorschrift soll klargestellt werden, dass die Qualitätsanforderungen der<br />
Verordnung nicht gelten sollen z.B. für Wasser aus im privaten Bereich eingesetzten<br />
Regenwassernutzungs- und vergleichbaren Anlagen, wenn diese zusätzlich zu der<br />
‚normalen’ Wasserversorgung verwendet werden, d.h. wenn für alle Zwecke des<br />
menschlichen Gebrauchs, die in § 3 Nr. 1 definiert sind, Wasser mit der durch die<br />
Verordnung geforderten Qualität zur Verfügung steht. Damit wird jedoch auch zum<br />
Ausdruck gebracht, dass die Qualitätsanforderungen der Verordnung z.B. dann gelten<br />
würden, wenn eine Regenwassernutzugs- oder vergleichbare Anlage anstelle einer<br />
Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 verwendet würde.“<br />
Ergänzend heißt es dort (a.a.O. S. 53) zu § 3 Nr. 1 TrinkwV 2001:<br />
„… Daraus folgt, dass in jedem Haushalt die Möglichkeit bestehen muss, zum Waschen<br />
der Wäsche Wasser mit der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu<br />
nutzen. Ob daneben ein Anschluss besteht und genutzt wird, der Wasser geringerer<br />
Qualität liefert, bleibt der eigenen Verantwortung und Entscheidung des Verbrauchers<br />
überlassen.“<br />
Diese Ansicht wird durch eine entsprechende Auskunft des Gesundheitsministeriums auf eine<br />
Anfrage eines Abgeordneten (BT-Drs. 14/4055, S. 46) bestätigt, in der ausgeführt wird:<br />
2.2<br />
„Diese Nutzung [gemeint ist die von Regenwasser] im privaten Bereich ist nicht<br />
Gegenstand der behördlichen Überwachung, ebenso wenig wie man einem Bürger<br />
verwehren könnte, seine Wäsche in einer auf seinem Balkon angebrachten Regentonne<br />
oder in einem Gießwasserbecken seines Gartens zu waschen.“<br />
Diese Einschränkung des Regelungsbereichs der TrinkwV 2001 ist auch nicht europarechtlich<br />
zu beanstanden.<br />
Die TrinkwV 2001 dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 03.11.1998<br />
über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Amtsblatt Nr. L 330 vom<br />
05.12.1998 S. 32 ff.). Dies ergibt sich aus der amtlichen Anmerkung in der Fußnote (*) zur<br />
TrinkwV 2001.<br />
Auch der Richtlinie 98/83/EG vermag die Kammer keine Absicht zu entnehmen, den Bürger<br />
(Wasserverbraucher) in der Verwendung von Wasser, insbesondere auch Nichttrinkwasser, zu<br />
reglementieren. Vielmehr ist Zielrichtung der Richtlinie 98/83/EG das von<br />
Wasserversorgungsunternehmern abgegebene Wasser zum Zwecke des menschlichen<br />
Gebrauchs. Das ergibt sich einmal aus der Tatsache, dass die Ausnahmebestimmung für<br />
Mineralwasser und Heilwasser in § 2 Abs. 1 TrinkwV 2001 in der Richtlinie 98/83/EG ein<br />
Pendant hat (siehe deren Art. 3 Abs. 1). Die Zielrichtung (Versorgungsunternehmen) ergibt<br />
sich aber deutlich aus den Abs. 8, 21 und 22 der Vorbemerkung der Richtlinie. Danach wird<br />
15
6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />
Aktenzeichen<br />
etwa die Verantwortung für die Hausinstallation ausdrücklich von der Richtlinie<br />
ausgenommen. Dementsprechend spricht etwa Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/83/EG<br />
von der Überwachung des dem Verbraucher zur Verfügung stehenden Wassers. Für<br />
Verunreinigungen des Trinkwassers durch die Hausinstallation werden die Mitgliedsstaaten<br />
ausdrücklich freigestellt mit der Ausnahme von Gebäuden, in denen Trinkwasser für die<br />
Öffentlichkeit abgegeben wird (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/83/EG; dort sind beispielhaft<br />
Restaurants, Schulen und Krankenhäuser aufgeführt). Aus alledem kann nur der Schluss<br />
gezogen werden, dass die Richtlinie 98/83/EG das dem Verbraucher von öffentlichen<br />
Wasserversorgungsunternehmen als Trinkwasser zur Verfügung gestellte Wasser und das von<br />
einem Privaten etwa in einem Restaurant als „Trinkwasser“ bereitgestellte Wasser den<br />
Anforderungen der Richtlinie genügen muss. Welches Wasser der Verbraucher in seinem<br />
privaten Bereich zu welchem Zweck verwendet, wird nicht vom Regelungsbereich erfasst.<br />
Angesichts dessen sei nur noch ergänzend auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/83/EG<br />
verwiesen, der Ausnahmen für Wasser zu bestimmten Zwecken zulässt.<br />
2.3<br />
Die Verwendung von Regenwasser kann auch nicht aus Gründen der Volksgesundheit<br />
untersagt werden. Eine solche Einschränkung des Teilbefreiungsanspruchs sieht die Kammer<br />
zwar als mit der Anpassungspflicht des § 35 Abs. 1 AVBWasserV als noch vereinbar an<br />
(siehe das bereits zitierte Urteil der Kammer vom <strong>02</strong>.03.2001 m.w.N.). Eine Gefahr für die<br />
Volksgesundheit sieht die Kammer im Anschluss an die Ausführungen des Bay. VGH in<br />
seinem Urteil vom 22.09.1998 (- 23 B 97.2120 -, JURIS, Rdnr. 28 ff.) im Wäschewaschen<br />
durch Regenwasser indessen nicht.<br />
3.<br />
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit des<br />
Urteils nebst Abwendungsbefugnis aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2<br />
Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thür. OVG war nicht zuzulassen, da ein Grund für<br />
die Zulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO<br />
nicht vorliegt.<br />
16
6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />
Aktenzeichen<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das <strong>Thüringer</strong> <strong>Oberverwaltungsgericht</strong><br />
zu, wenn sie von diesem zugelassen wird.<br />
Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils<br />
beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Rießnerstraße 12 b,<br />
99427 Weimar, zu stellen.<br />
Der Zulassungsantrag ist innerhalb zweier Monate nach Zustellung des Urteils zu begründen.<br />
Die Begründung ist - wenn sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag erfolgt - beim<br />
<strong>Thüringer</strong> <strong>Oberverwaltungsgericht</strong>, Kaufstraße 2 - 4, 99423 Weimar einzureichen.<br />
Hinweis: Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des § 67<br />
Abs. 1 VwGO; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.<br />
RVG Erlenkämper ist<br />
wegen Urlaubs an der<br />
Unterschriftsleistung gehindert<br />
Packroff Schmitt Packroff<br />
Beschluss<br />
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1<br />
Gerichtskostengesetz in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung - GKG a.F. -<br />
i.V.m § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung des<br />
Kostenrechts vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718).<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen<br />
die Beschwerde an das <strong>Thüringer</strong> <strong>Oberverwaltungsgericht</strong> zu.<br />
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Rießnerstraße 12 b,<br />
99427 Weimar, einzulegen.<br />
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Aktenzeichen<br />
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird,<br />
nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich<br />
anderweitig erledigt hat.<br />
RVG Erlenkämper ist<br />
wegen Urlaubs an der<br />
Unterschriftsleistung gehindert<br />
Packroff Schmitt Packroff<br />
18