02-6K-00938-U-A.pdf - Thüringer Oberverwaltungsgericht
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6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />
Aktenzeichen<br />
Nur ergänzend sei ausgeführt, dass eine andere Auslegung des § 5 Abs. 2<br />
Wasserabgabesatzung auch mit Landesrecht unvereinbar wäre. Nach § 57 Abs. 3 Satz 1<br />
<strong>Thüringer</strong> Wassergesetz - ThürWG – soll der Grundstückseigentümer Niederschlagswasser<br />
verwerten, nach § 62 Nr. 3 ThürWG sollen die Träger der öffentlichen Wasserversorgung<br />
(wozu der Beklagte gehört) auf die Verwertung von Niederschlagswasser hinwirken.<br />
1.2<br />
Eine die Auflagen über den Rohrtrenner zulassende gesetzliche Bestimmung ist nicht<br />
vorhanden, damit scheidet § 36 Abs. 1 Alt. 1 ThürVwVfG ersichtlich aus.<br />
Gesetzliche Regelungen, die sich mit Regenwassernutzungsanlagen und deren Zulässigkeit<br />
bzw. technischen Ausgestaltung beschäftigen, sind nicht ersichtlich. Es besteht ausweislich<br />
der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom<br />
21.05.2001 (BGBl. I S. 959) - TrinkwV 2001 – nur eine Anzeigepflicht für eine<br />
Nichttrinkwasseranlage in einem Haushalt an die zuständigen Behörden (§ 13 Abs. 3 Satz 1<br />
TrinkwV 2001; ähnlich übrigens auch § 3 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV). Außerdem regelt die<br />
TrinkwV 2001 die Verpflichtung zur unterschiedlichen farblichen Kennzeichnung von<br />
Trinkwasser- und Nichttrinkwasserleitungen sowie das Verbot von Querverbindungen<br />
zwischen diesen beiden Leitungssystemen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2).<br />
1.3<br />
Die Nebenbestimmung ist aber auch nicht zulässig, um die gesetzlichen Voraussetzungen des<br />
Verwaltungsakts (Teilbefreiung) sicherzustellen. Zwar verweist § 7 Wasserabgabesatzung<br />
ergänzend auf die Bestimmungen der AVBWasserV. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV<br />
hat ein Kunde durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage<br />
(hier: der [geplanten] Regenwassernutzungsanlage der Klägerin) keine Rückwirkungen in das<br />
öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. Zu diesem Zweck ist die Anordnung über<br />
den Einbau eines Rohrtrenners aber nicht erforderlich und damit letztlich unverhältnismäßig.<br />
Zudem konterkariert der Beklagte damit seine gesetzliche Verpflichtung aus § 62 Nr. 3<br />
ThürWG sowie die der Klägerin aus § 57 Abs. 3 Satz 1 ThürWG.<br />
Welche Maßnahmen geeignet sind, um Rückwirkungen von einer<br />
Regenwassernutzungsanlage auf das öffentliche Trinkwassernetz auszuschließen, ergibt sich<br />
zur Überzeugung der Kammer aus den entsprechenden technischen Normen, insbesondere<br />
den DIN 1988 und 1989 sowie der DIN EN 1717. Diese können als technische<br />
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