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02-6K-00938-U-A.pdf - Thüringer Oberverwaltungsgericht

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6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />

Aktenzeichen<br />

Nur ergänzend sei ausgeführt, dass eine andere Auslegung des § 5 Abs. 2<br />

Wasserabgabesatzung auch mit Landesrecht unvereinbar wäre. Nach § 57 Abs. 3 Satz 1<br />

<strong>Thüringer</strong> Wassergesetz - ThürWG – soll der Grundstückseigentümer Niederschlagswasser<br />

verwerten, nach § 62 Nr. 3 ThürWG sollen die Träger der öffentlichen Wasserversorgung<br />

(wozu der Beklagte gehört) auf die Verwertung von Niederschlagswasser hinwirken.<br />

1.2<br />

Eine die Auflagen über den Rohrtrenner zulassende gesetzliche Bestimmung ist nicht<br />

vorhanden, damit scheidet § 36 Abs. 1 Alt. 1 ThürVwVfG ersichtlich aus.<br />

Gesetzliche Regelungen, die sich mit Regenwassernutzungsanlagen und deren Zulässigkeit<br />

bzw. technischen Ausgestaltung beschäftigen, sind nicht ersichtlich. Es besteht ausweislich<br />

der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom<br />

21.05.2001 (BGBl. I S. 959) - TrinkwV 2001 – nur eine Anzeigepflicht für eine<br />

Nichttrinkwasseranlage in einem Haushalt an die zuständigen Behörden (§ 13 Abs. 3 Satz 1<br />

TrinkwV 2001; ähnlich übrigens auch § 3 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV). Außerdem regelt die<br />

TrinkwV 2001 die Verpflichtung zur unterschiedlichen farblichen Kennzeichnung von<br />

Trinkwasser- und Nichttrinkwasserleitungen sowie das Verbot von Querverbindungen<br />

zwischen diesen beiden Leitungssystemen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2).<br />

1.3<br />

Die Nebenbestimmung ist aber auch nicht zulässig, um die gesetzlichen Voraussetzungen des<br />

Verwaltungsakts (Teilbefreiung) sicherzustellen. Zwar verweist § 7 Wasserabgabesatzung<br />

ergänzend auf die Bestimmungen der AVBWasserV. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV<br />

hat ein Kunde durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage<br />

(hier: der [geplanten] Regenwassernutzungsanlage der Klägerin) keine Rückwirkungen in das<br />

öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. Zu diesem Zweck ist die Anordnung über<br />

den Einbau eines Rohrtrenners aber nicht erforderlich und damit letztlich unverhältnismäßig.<br />

Zudem konterkariert der Beklagte damit seine gesetzliche Verpflichtung aus § 62 Nr. 3<br />

ThürWG sowie die der Klägerin aus § 57 Abs. 3 Satz 1 ThürWG.<br />

Welche Maßnahmen geeignet sind, um Rückwirkungen von einer<br />

Regenwassernutzungsanlage auf das öffentliche Trinkwassernetz auszuschließen, ergibt sich<br />

zur Überzeugung der Kammer aus den entsprechenden technischen Normen, insbesondere<br />

den DIN 1988 und 1989 sowie der DIN EN 1717. Diese können als technische<br />

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