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02-6K-00938-U-A.pdf - Thüringer Oberverwaltungsgericht

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6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />

Aktenzeichen<br />

Rohrtrenners durch eine registrierte Fachfirma. Die Teilbefreiung zur<br />

Waschmaschinenbenutzung wurde aber versagt.<br />

Gegen die beiden oben geschilderten Nebenbestimmungen sowie die Versagung des<br />

Anschlusses der Waschmaschine an die Regenwassernutzungsanlage erhob die Klägerin mit<br />

am 24.10.2001 eingegangenem Schreiben Widerspruch, den das <strong>Thüringer</strong><br />

Landesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 15.05.20<strong>02</strong> zurückwies. Zur<br />

Begründung führte die Behörde aus, nach der ab dem 01.01.2003 geltenden neuen<br />

Trinkwasserverordnung müsse Wasser zum Wäschewaschen Trinkwasserqualität haben.<br />

Wenn der Beklagte beschlossen habe, für sein Verbandsgebiet einheitlich wegen der Gefahren<br />

für die menschliche Gesundheit keine Teilbefreiung vom Benutzungszwang zum<br />

Wäschewaschen mit Dachablaufwasser zu erteilen, so werde auch dem<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz genügt. Die technischen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der<br />

Trinkwassergüte würden in der DIN 1988, Teil 4 beschrieben. Dem Rohrtrenner werde die<br />

größte Sicherheit bescheinigt, der erforderliche Wartungsaufwand ergebe sich zwangsläufig<br />

aus dem Einbau. Auch angesichts der dadurch verursachten Kosten werde die Maßnahme<br />

nicht unverhältnismäßig. Der Rohrtrenner gewährleiste am zuverlässigsten die Freihaltung<br />

des Trinkwassers von Krankheitserregern. Der Widerspruchsbescheid wurde am 21.05.20<strong>02</strong><br />

zur Post gegeben und per Übergabe-Einschreiben zugestellt.<br />

Mit am 19.06.20<strong>02</strong> bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben.<br />

Sie trägt vor, die Forderung eines Rohrtrenners sei unrechtmäßig, der Gesetzgeber gestatte<br />

auch den wartungsfreien freien Auslauf. Nach den Kommentaren des<br />

Gesundheitsministeriums in Berlin zur neuen Trinkwasserverordnung sei einer Nutzung von<br />

Regenwasser zum Wäschewaschen nichts entgegen zu setzen.<br />

Die Klägerin beantragt,<br />

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 20.09.2001<br />

bezüglich der Nebenbestimmungen über den Rohrtrenner und der Versagung der<br />

Teilbefreiung bezüglich der Regenwassernutzung für die Waschmaschine und<br />

unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des <strong>Thüringer</strong><br />

Landesverwaltungsamtes vom 15.05.20<strong>02</strong> zu verpflichten, ihr auch eine<br />

Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der Nutzung von<br />

Regenwasser zum Betrieb der Waschmaschine zu erteilen;<br />

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