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02-6K-00938-U-A.pdf - Thüringer Oberverwaltungsgericht

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6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />

Aktenzeichen<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das <strong>Thüringer</strong> <strong>Oberverwaltungsgericht</strong><br />

zu, wenn sie von diesem zugelassen wird.<br />

Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils<br />

beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Rießnerstraße 12 b,<br />

99427 Weimar, zu stellen.<br />

Der Zulassungsantrag ist innerhalb zweier Monate nach Zustellung des Urteils zu begründen.<br />

Die Begründung ist - wenn sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag erfolgt - beim<br />

<strong>Thüringer</strong> <strong>Oberverwaltungsgericht</strong>, Kaufstraße 2 - 4, 99423 Weimar einzureichen.<br />

Hinweis: Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des § 67<br />

Abs. 1 VwGO; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.<br />

RVG Erlenkämper ist<br />

wegen Urlaubs an der<br />

Unterschriftsleistung gehindert<br />

Packroff Schmitt Packroff<br />

Beschluss<br />

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1<br />

Gerichtskostengesetz in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung - GKG a.F. -<br />

i.V.m § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung des<br />

Kostenrechts vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718).<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen<br />

die Beschwerde an das <strong>Thüringer</strong> <strong>Oberverwaltungsgericht</strong> zu.<br />

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Rießnerstraße 12 b,<br />

99427 Weimar, einzulegen.<br />

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