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02-6K-00938-U-A.pdf - Thüringer Oberverwaltungsgericht

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6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />

Aktenzeichen<br />

Konkretisierung der geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung von Rückwirkungen auf das<br />

öffentliche Wasserversorgungsnetz (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV) angesehen werden. Zur<br />

Verhinderung solcher Rückwirkungen schreibt insbesondere – neben dem nunmehr ja bereits<br />

in der TrinkwV 2001 (s.o.) geregelten Verbot der Querverbindung zwischen Regenwasser-<br />

und Trinkwassernetzen – die DIN 1989 eine Nachspeisung der Regenwasseranlage mit<br />

Trinkwasser (notwendig bei Erschöpfung der Regenwasservorräte etwa aufgrund längerer<br />

Trockenheit) im Wege des freien Auslaufs vor (siehe die Antwort Nr. 2 im<br />

Sachverständigengutachten des _____ S_____, dort S. 22 oben). Durch diesen freien Auslauf<br />

wird – bei technisch korrekter Installation – ein Rückfluss von Regenwasser in die<br />

Trinkwasserhausleitung und sodann in das öffentliche Trinkwassernetz (der sowieso nur bei<br />

dem eher seltenen Vorfall des Druckverlustes des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes<br />

denkbar ist) unmöglich gemacht, da dieser freie Auslauf nicht in Berührung mit Regenwasser<br />

steht, mithin kein Regenwasser ansaugen kann.<br />

Dass diese DIN-Vorschriften hier die geeigneten Möglichkeiten zur Verhinderung der<br />

Rückwirkungen auf das Trinkwassernetz regeln, ergibt sich für die Kammer aus folgendem:<br />

Zwar haben DIN- Vorschriften und sonstige technische Regelwerke nicht schon kraft ihrer<br />

Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik und begründen auch keinen<br />

Ausschließlichkeitsanspruch. Als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung sind sie nur<br />

dann zu werten, wenn sie sich mit der Praxis überwiegend angewandter Vollzugsweisen<br />

decken. Das wird häufig, muss aber nicht immer der Fall sein. Die Normausschüsse des<br />

Deutschen Instituts für Normung sind pluralistisch zusammengesetzt. Ihnen gehören auch<br />

Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die ihre Eigeninteressen einbringen. Die<br />

verabschiedeten Normen sind nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses der<br />

unterschiedlichen Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte. Sie begründen eine<br />

tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln sicherheitstechnische Festlegungen<br />

enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten, sie schließen den Rückgriff auf weitere<br />

Erkenntnismittel aber keineswegs aus. Die Behörden, die im Rahmen des einschlägigen<br />

Rechts den Regeln der Technik Rechnung zu tragen haben, dürfen dabei auch aus Quellen<br />

schöpfen, die nicht in der gleichen Weise wie etwa die DIN-Normen kodifiziert sind (vgl.<br />

insgesamt zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 - 4 B 175/96 -,<br />

JURIS, Rdnr. 5).<br />

Für den hiesigen Fall kann nun festgestellt werden, dass die Errichtung und der Betrieb einer<br />

Regenwassernutzungsanlage in einem Haus mit einem parallelen Trinkwassernetz gemäß den<br />

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