02-6K-00938-U-A.pdf - Thüringer Oberverwaltungsgericht
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6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />
Aktenzeichen<br />
Konkretisierung der geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung von Rückwirkungen auf das<br />
öffentliche Wasserversorgungsnetz (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV) angesehen werden. Zur<br />
Verhinderung solcher Rückwirkungen schreibt insbesondere – neben dem nunmehr ja bereits<br />
in der TrinkwV 2001 (s.o.) geregelten Verbot der Querverbindung zwischen Regenwasser-<br />
und Trinkwassernetzen – die DIN 1989 eine Nachspeisung der Regenwasseranlage mit<br />
Trinkwasser (notwendig bei Erschöpfung der Regenwasservorräte etwa aufgrund längerer<br />
Trockenheit) im Wege des freien Auslaufs vor (siehe die Antwort Nr. 2 im<br />
Sachverständigengutachten des _____ S_____, dort S. 22 oben). Durch diesen freien Auslauf<br />
wird – bei technisch korrekter Installation – ein Rückfluss von Regenwasser in die<br />
Trinkwasserhausleitung und sodann in das öffentliche Trinkwassernetz (der sowieso nur bei<br />
dem eher seltenen Vorfall des Druckverlustes des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes<br />
denkbar ist) unmöglich gemacht, da dieser freie Auslauf nicht in Berührung mit Regenwasser<br />
steht, mithin kein Regenwasser ansaugen kann.<br />
Dass diese DIN-Vorschriften hier die geeigneten Möglichkeiten zur Verhinderung der<br />
Rückwirkungen auf das Trinkwassernetz regeln, ergibt sich für die Kammer aus folgendem:<br />
Zwar haben DIN- Vorschriften und sonstige technische Regelwerke nicht schon kraft ihrer<br />
Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik und begründen auch keinen<br />
Ausschließlichkeitsanspruch. Als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung sind sie nur<br />
dann zu werten, wenn sie sich mit der Praxis überwiegend angewandter Vollzugsweisen<br />
decken. Das wird häufig, muss aber nicht immer der Fall sein. Die Normausschüsse des<br />
Deutschen Instituts für Normung sind pluralistisch zusammengesetzt. Ihnen gehören auch<br />
Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die ihre Eigeninteressen einbringen. Die<br />
verabschiedeten Normen sind nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses der<br />
unterschiedlichen Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte. Sie begründen eine<br />
tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln sicherheitstechnische Festlegungen<br />
enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten, sie schließen den Rückgriff auf weitere<br />
Erkenntnismittel aber keineswegs aus. Die Behörden, die im Rahmen des einschlägigen<br />
Rechts den Regeln der Technik Rechnung zu tragen haben, dürfen dabei auch aus Quellen<br />
schöpfen, die nicht in der gleichen Weise wie etwa die DIN-Normen kodifiziert sind (vgl.<br />
insgesamt zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 - 4 B 175/96 -,<br />
JURIS, Rdnr. 5).<br />
Für den hiesigen Fall kann nun festgestellt werden, dass die Errichtung und der Betrieb einer<br />
Regenwassernutzungsanlage in einem Haus mit einem parallelen Trinkwassernetz gemäß den<br />
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