02-6K-00938-U-A.pdf - Thüringer Oberverwaltungsgericht
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6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />
Aktenzeichen<br />
insbesondere durch versehentliche Querverbindungen zwischen Trinkwasser- und<br />
Regenwasseranlage, bieten. Solche Querverbindungen infolge von Installateurfehlern oder<br />
auch Arbeiten von Nichtfachleuten („Hobbybasteleien“) sind auch, wie sich aus den oben<br />
zitierten Publikationen über Regenwassernutzungsanlagen ergibt, nun keineswegs nur<br />
theoretisch denkbar, sondern schon in der Praxis mehrfach vorgekommen. Eine solche Gefahr<br />
von unzulässigen Querverbindungen besteht indes auch jenseits von Regenwasseranlagen 8 ,<br />
nicht zuletzt deshalb gehört ja schon zur Installation einer Trinkwasseranlage heute ein<br />
(einfacher) Rückflussverhinderer. Zudem kann letztlich den Regelungen in der TrinkwV<br />
2001, wie sich auch aus dem bereits zitierten Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums<br />
ergibt, ein Wille zur abschließenden Regelung der Sicherungsmaßnahmen für das<br />
Trinkwassernetz durch die dortigen Bestimmungen entnommen werden. Hierbei ist zu<br />
bedenken, dass diese Regelungen in der TrinkwV 2001 nicht nur für Regenwasseranlagen<br />
gelten, sondern für jegliche Nichttrinkwasseranlage in einem Haus, in dem auch eine<br />
Trinkwasseranlage installiert ist, also auch etwa für eine industrielle Brauchwasseranlage mit<br />
einem höheren Gefährdungspotential als eine Regenwasseranlage. Letztlich ist ebenfalls zu<br />
berücksichtigen, dass in Thüringen Regenwasseranlagen nicht etwa zwar nicht verboten, aber<br />
eigentlich unerwünscht, sondern aufgrund der bereits mehrfach zitierten Bestimmungen des<br />
ThürWG vielmehr vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt sind. Auch diese Güterabwägung<br />
fällt damit zu Lasten des Beklagten aus.<br />
2.<br />
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Gewährung der Teilbefreiung zum Betrieb einer<br />
Waschmaschine mit Regenwasser. Einer solchen Befreiung stehen zunächst keine<br />
Rechtsvorschriften entgegen, was nach § 5 Abs. 2 Wasserabgabesatzung die Teilbefreiung<br />
ausschließt. Speziell stellt die TrinkwV 2001 entgegen der Ansicht des Beklagten keine<br />
solche Rechtsvorschrift dar, sie schließt die Verwendung von Regenwasser zum<br />
Wäschewaschen nicht aus (2.1). Dieser eingeschränkte Anwendungsbereich der TrinkwV<br />
2001 ist auch nicht europarechtswidrig (2.2). Letztlich steht auch die Volksgesundheit der<br />
Erteilung der Befreiung nicht entgegen (2.3).<br />
2.1<br />
8 hier sei nur auf die Schilderungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2001<br />
im Verfahren 6 K 1872/99.We verwiesen, in denen von einer entdeckten Verbindung der häuslichen<br />
Trinkwasseranlage mit einem Abwasserrohr (!) berichtet wurde<br />
13