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02-6K-00938-U-A.pdf - Thüringer Oberverwaltungsgericht

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6 K 938/<strong>02</strong>.We<br />

Aktenzeichen<br />

insbesondere durch versehentliche Querverbindungen zwischen Trinkwasser- und<br />

Regenwasseranlage, bieten. Solche Querverbindungen infolge von Installateurfehlern oder<br />

auch Arbeiten von Nichtfachleuten („Hobbybasteleien“) sind auch, wie sich aus den oben<br />

zitierten Publikationen über Regenwassernutzungsanlagen ergibt, nun keineswegs nur<br />

theoretisch denkbar, sondern schon in der Praxis mehrfach vorgekommen. Eine solche Gefahr<br />

von unzulässigen Querverbindungen besteht indes auch jenseits von Regenwasseranlagen 8 ,<br />

nicht zuletzt deshalb gehört ja schon zur Installation einer Trinkwasseranlage heute ein<br />

(einfacher) Rückflussverhinderer. Zudem kann letztlich den Regelungen in der TrinkwV<br />

2001, wie sich auch aus dem bereits zitierten Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums<br />

ergibt, ein Wille zur abschließenden Regelung der Sicherungsmaßnahmen für das<br />

Trinkwassernetz durch die dortigen Bestimmungen entnommen werden. Hierbei ist zu<br />

bedenken, dass diese Regelungen in der TrinkwV 2001 nicht nur für Regenwasseranlagen<br />

gelten, sondern für jegliche Nichttrinkwasseranlage in einem Haus, in dem auch eine<br />

Trinkwasseranlage installiert ist, also auch etwa für eine industrielle Brauchwasseranlage mit<br />

einem höheren Gefährdungspotential als eine Regenwasseranlage. Letztlich ist ebenfalls zu<br />

berücksichtigen, dass in Thüringen Regenwasseranlagen nicht etwa zwar nicht verboten, aber<br />

eigentlich unerwünscht, sondern aufgrund der bereits mehrfach zitierten Bestimmungen des<br />

ThürWG vielmehr vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt sind. Auch diese Güterabwägung<br />

fällt damit zu Lasten des Beklagten aus.<br />

2.<br />

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Gewährung der Teilbefreiung zum Betrieb einer<br />

Waschmaschine mit Regenwasser. Einer solchen Befreiung stehen zunächst keine<br />

Rechtsvorschriften entgegen, was nach § 5 Abs. 2 Wasserabgabesatzung die Teilbefreiung<br />

ausschließt. Speziell stellt die TrinkwV 2001 entgegen der Ansicht des Beklagten keine<br />

solche Rechtsvorschrift dar, sie schließt die Verwendung von Regenwasser zum<br />

Wäschewaschen nicht aus (2.1). Dieser eingeschränkte Anwendungsbereich der TrinkwV<br />

2001 ist auch nicht europarechtswidrig (2.2). Letztlich steht auch die Volksgesundheit der<br />

Erteilung der Befreiung nicht entgegen (2.3).<br />

2.1<br />

8 hier sei nur auf die Schilderungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2001<br />

im Verfahren 6 K 1872/99.We verwiesen, in denen von einer entdeckten Verbindung der häuslichen<br />

Trinkwasseranlage mit einem Abwasserrohr (!) berichtet wurde<br />

13

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