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Allgemeine Qualitätsanforderungen an die ... - Schlichtungsstelle

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echt<br />

Arzt und Arzthaftung<br />

haftungsfragen<br />

Diesmal: <strong>Allgemeine</strong> <strong>Qualitäts<strong>an</strong>forderungen</strong><br />

<strong>an</strong> <strong>die</strong> ärztliche Sorgfalt<br />

Übernahme der Beh<strong>an</strong>dlung<br />

Übernimmt ein Arzt eine Beh<strong>an</strong>dlung oder eine einzelne Beh<strong>an</strong>dlungsmaßnahme,<br />

der er nach seinen persönlichen Fähig -<br />

keiten und Fachkenntnissen, seiner apparativen Ausstattung<br />

oder in seiner persönlichen Situation (zum Beispiel Erkr<strong>an</strong>kung<br />

oder Übermüdung) nicht gewachsen ist, liegt ein Übernahme -<br />

verschulden vor. Haftungsrechtlich ist der Arzt grundsätzlich<br />

nicht auf <strong>die</strong>jenigen Beh<strong>an</strong>dlungsmaßnahmen beschränkt, <strong>die</strong><br />

seinem Fachgebiet zuzuordnen sind. Beh<strong>an</strong>delt er jedoch außerhalb<br />

seines Fachgebietes, hat er den Qualitäts-St<strong>an</strong>dard der<br />

übernommenen Beh<strong>an</strong>dlungsmaßnahme zu gewährleisten.<br />

Themen der Serie im Jahresüberblick:<br />

1| Grundlagen der Arzthaftung<br />

> 2| <strong>Allgemeine</strong> <strong>Qualitäts<strong>an</strong>forderungen</strong><br />

3| Diagnostik<br />

4| Therapie<br />

5| Ver<strong>an</strong>twortlichkeiten bei Arbeitsteilung<br />

6| Anforderungen <strong>an</strong> <strong>die</strong> Kommunikation<br />

7| Aufklärung 1<br />

8| Aufklärung 2<br />

9| Dokumentation<br />

10| Der Arzthaftpflichtschaden<br />

11| Zivilprozessuale Konfliktlösung<br />

12| Norddeutsche <strong>Schlichtungsstelle</strong><br />

Berufs<strong>an</strong>fänger und Ärzte in Facharztausbildung<br />

Dieser Personenkreis muss gegenüber den eigenen Fähigkeiten<br />

besonders selbstkritisch sein und in Zweifelsfällen<br />

den Rat erfahrener Fachkollegen einholen beziehungsweise<br />

den Eingriff unterlassen Allerdings entfällt bei Fehlern<br />

ein Schuldvorwurf gegenüber dem Unerfahrenen, wenn ein<br />

zugezogener Oberarzt das Vorgehen des Anfängers billigt. 1<br />

Berufs<strong>an</strong>fänger und Ärzte in Facharztausbildung müssen<br />

gegenüber dem ihnen übergeordneten Facharzt offenbaren,<br />

wenn sie m<strong>an</strong>gels hinreichender Erfahrung Bedenken haben,<br />

einen Eingriff vorzunehmen. 2<br />

1 OLG München VersR 93, 1400<br />

2 BGH NJW 94, 2008<br />

28 niedersächsisches ärzteblatt 2 | 2011<br />

Fachkenntnisse, Fortbildung<br />

Der Arzt schuldet eine Beh<strong>an</strong>dlung, <strong>die</strong> dem jeweiligen aktuellen<br />

St<strong>an</strong>d der Medizin entspricht. Zwar muss nicht stets<br />

das neueste Beh<strong>an</strong>dlungskonzept mit stets neuester apparativer<br />

Ausstattung <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dt werden. Jedoch ist <strong>die</strong> Anwendung<br />

einer Beh<strong>an</strong>dlungsmaßnahme d<strong>an</strong>n sorgfaltswidrig,<br />

wenn neue Methoden risikoärmer sind und/oder<br />

bessere Heilungsch<strong>an</strong>cen versprechen, in der medizinischen<br />

Wissenschaft im wesentlichen unumstritten sind und<br />

deshalb ausschließlich eine solche Methode von einem sorgfältigen<br />

und damit auch auf Fortbildung bedachten Arzt ver<strong>an</strong>twortet<br />

werden k<strong>an</strong>n. Um mit der Entwicklung von ärztlicher<br />

Kunst und Wissenschaft Schritt halten zu können,<br />

ist der Arzt verpflichtet, im Bereich der Hum<strong>an</strong>medizin wegen<br />

des Gewichts der im Rahmen seiner Tätigkeit möglicherweise<br />

betroffenen Rechtsgüter sich bis <strong>an</strong> <strong>die</strong> Grenze<br />

des Zumutbaren über <strong>die</strong> Erkenntnisse und Erfahrungen in<br />

der Wissenschaft unterrichtet zu halten. 3 Hierzu bedarf es<br />

in der Regel des regelmäßigen Lesens einschlägiger Fachzeitschriften<br />

auf demjenigen medizinischen Gebiet, auf welchem<br />

der Arzt praktiziert.<br />

Zwar verl<strong>an</strong>gt <strong>die</strong> Rechtsprechung von einem Arzt nicht<br />

in jedem Fall, dass er alle medizinischen Veröffentlichungen<br />

sofort kennt und beachtet. 4 Allerdings wird das<br />

regelmäßige Lesen einschlägiger Fachzeitschriften auf<br />

dem entsprechenden Gebiet gefordert. Spezialveröffentlichungen<br />

über Kongresse muss der „normale“ Facharzt<br />

nicht kennen, da <strong>die</strong>se Beiträge nur in geringer Auflage<br />

erscheinen beziehungsweise sich nur <strong>an</strong> Spezialisten,<br />

nicht aber <strong>an</strong> den niedergelassenen Praktiker wenden. 5<br />

Von Ärzten, <strong>die</strong> sich mit der Beh<strong>an</strong>dlung einer bestimmten<br />

Kr<strong>an</strong>kheit befassen, ist zusätzlich auch <strong>die</strong> Lektüre von<br />

solchen Zeitschriften zu fordern, <strong>die</strong> über <strong>die</strong> Beh<strong>an</strong>dlung<br />

<strong>die</strong>ser Kr<strong>an</strong>kheit und deren Risiken berichten. 6 Bei der Anwendung<br />

neuer, noch nicht allgemein eingeführter Methoden<br />

wird vom Facharzt über <strong>die</strong> Lektüre der einschlägigen<br />

inländischen Fachzeitschriften hinaus auch <strong>die</strong> Berücksichtigung<br />

des methodisch spezifischen internatio-<br />

3 BGH VersR 77, 546<br />

4 OLG Düsseldorf VersR 85, 478<br />

5 OLG München, VersR 00,890<br />

6 BGH VersR 82, 147


nalen Schrifttums erwartet. 7 Von Allgemeinmedizinern<br />

wird <strong>die</strong> Lektüre von ausländischen Fachzeitschriften<br />

nicht verl<strong>an</strong>gt.<br />

Wirtschaftlichkeit und Sorgfalt<br />

Wenn Sorgfalts<strong>an</strong>forderungen mit Maßnahmen der Kostendämpfung<br />

im Gesundheitswesen kolli<strong>die</strong>ren können,<br />

wird der Arzt durch <strong>die</strong> Folgen der Budgetierung, Deckelung<br />

oder Fallpauschalen von der Haftung für <strong>die</strong> erforderliche<br />

Sorgfalt im Einzelfall nicht generell befreit. Zwar<br />

hat der Arzt <strong>die</strong> Beschränkungen durch <strong>die</strong> sozialgesetzlichen<br />

Vorgaben zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche<br />

Schutz der Gesundheit erzwingt jedoch stets einen<br />

Normalst<strong>an</strong>dard der Sorgfalt zur Erhaltung der Gesundheit,<br />

zur Kontrolle der Schmerzen und zur Wiederherstellung<br />

des Kr<strong>an</strong>ken. Die Grenze zur Sorgfaltspflichtverletzung ist<br />

hier unscharf, sie ist jedenfalls spätestens d<strong>an</strong>n überschritten,<br />

wenn das Unterlassen der Beh<strong>an</strong>dlung einen groben<br />

Beh<strong>an</strong>dlungsfehler darstellen würde. Insoweit setzen<br />

sich <strong>die</strong> medizinischen Notwendigkeiten zur Erhaltung der<br />

grundgesetzlich geschützten Gesundheit gegenüber der Sozialgesetzgebung<br />

durch. Der Arzt sollte ihnen Folge leisten. 8<br />

Eine St<strong>an</strong>dardunterschreitung aus Kostengründen darf<br />

nicht eintreten. 9<br />

Apparative Ausstattung<br />

Der Arzt hat generell <strong>die</strong> nach dem St<strong>an</strong>d der medizinischen<br />

Wissenschaft für <strong>die</strong> Beh<strong>an</strong>dlung erforderlichen<br />

technischen Dienstmittel und Apparaturen vorzuhalten<br />

und zu verwenden. Hierbei gestaltet sich das Schritthalten<br />

der Praxis schon aus Kostengründen weitaus schwieriger<br />

als bei bloßer Anwendung neuer geistiger Erkenntnisse.<br />

Deshalb k<strong>an</strong>n es für eine gewisse Überg<strong>an</strong>gszeit gestattet<br />

sein, mit älteren, bis dahin bewährten apparativen<br />

Methoden zu arbeiten, sofern <strong>die</strong>s nicht schon wegen der<br />

Möglichkeit, den Patienten in eine besser ausgestattete<br />

Einrichtung zu überweisen, unver<strong>an</strong>twortlich sein sollte. 10<br />

Die Anforderungen <strong>an</strong> <strong>die</strong> apparative Grundausstattung<br />

Der in der jeweiligen Versorgungsebene zu gewährleistende<br />

allgemeine Qualitäts-St<strong>an</strong>dard der Beh<strong>an</strong>dlungsabläufe<br />

ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen.<br />

Dies betrifft insbesondere <strong>die</strong> Bereiche<br />

der Fortbildung, der apparativen Ausstattung, der Gerätesicherheit<br />

und der Geräte<strong>an</strong>wendung.<br />

7 BGH VersR 91, 469<br />

8 Deutsch, Ressourcenbeschränkung und Haftungsmaßstab im Medizinrecht,<br />

VersR 98, 261<br />

9 Laufs/ Kern, H<strong>an</strong>dbuch des Arztrechts, Verlag C.H. Beck. 4. Aufl. 2010, S.<br />

1230<br />

10 BGH VersR 88, 179<br />

Arzt und Arzthaftung recht<br />

orientieren sich <strong>an</strong> den vorauszusetzenden Beh<strong>an</strong>dlungsbedingungen<br />

der jeweiligen stationären Versorgungsstufe<br />

des Kr<strong>an</strong>kenhauses. 11<br />

Unzureichende apparative Ausstattung<br />

Stehen dem Arzt keine ausreichenden apparativen Bedingungen<br />

für eine st<strong>an</strong>dardgemäße Beh<strong>an</strong>dlung zur Verfügung,<br />

d<strong>an</strong>n ist der Patient von vornherein in ein <strong>an</strong>deres<br />

Kr<strong>an</strong>kenhaus zu überweisen, das nach seiner personellen<br />

und apparativen Ausstattung <strong>die</strong>sen St<strong>an</strong>dard gewährleistet.<br />

Das Unterlassen <strong>die</strong>ser Maßnahme ist ein Beh<strong>an</strong>dlungsfehler<br />

in Form des Übernahmeverschuldens.<br />

Grenzwertige apparative Ausstattung<br />

Ist der zu fordernde medizinische Beh<strong>an</strong>dlungsst<strong>an</strong>dard<br />

trotz einer als dürftig einzustufenden Ausstattung des<br />

Kr<strong>an</strong>kenhauses gerade noch gewahrt, ist aber im konkreten<br />

Fall <strong>die</strong> apparative Ausstattung für <strong>die</strong> kontrollierte Führung<br />

der Therapie von besonderem Gewicht, stellt <strong>die</strong>s einen<br />

Umst<strong>an</strong>d dar, der für <strong>die</strong> Entscheidung des Patienten,<br />

ob er sich in <strong>die</strong>sem Kr<strong>an</strong>kenhaus beh<strong>an</strong>deln lassen sollte<br />

oder besser ein <strong>an</strong>deres, vielleicht sogar auf <strong>die</strong> Beh<strong>an</strong>dlung<br />

seiner Erkr<strong>an</strong>kung spezialisiertes Kr<strong>an</strong>kenhaus aufsuchen<br />

sollte, von erheblicher Bedeutung ist, so dass er darüber informiert<br />

werden muss. 12<br />

Beratungsumf<strong>an</strong>g bei Ausstattungsdefiziten<br />

Die ärztliche Beratungs- und Hinweispflicht erstreckt sich<br />

nicht auf eine Aufklärung darüber, dass m<strong>an</strong>gels optimaler<br />

Ausstattung nicht <strong>die</strong> modernsten Methoden <strong>an</strong>gewendet<br />

werden können oder in <strong>an</strong>deren Kr<strong>an</strong>kenhäusern gegebenenfalls<br />

modernere Apparaturen zur Verfügung stehen,<br />

wenn und soweit der St<strong>an</strong>dard guter ärztlicher Beh<strong>an</strong>dlung<br />

gewährleistet ist und eine <strong>an</strong>derweitige Beh<strong>an</strong>dlung<br />

in Ansehung der konkreten Umstände des Falls nicht<br />

dringend geboten erscheint. Eine derart weitgehende Hinweispflicht<br />

ist insbesondere d<strong>an</strong>n abzulehnen, wenn eine<br />

St<strong>an</strong>dardbeh<strong>an</strong>dlung, <strong>die</strong> vielfach erprobt worden ist und<br />

sich in der Praxis l<strong>an</strong>gjährig bewährt hat, <strong>an</strong>wendbar ist<br />

und auch <strong>an</strong>gewendet wird. 13<br />

Geräte<strong>an</strong>wendung<br />

Bei Einsatz von technischer Apparatur gilt, dass sich der<br />

Arzt als technisch und naturwissenschaftlich aufgeschlossener<br />

Mensch über <strong>die</strong> mit der Anwendung eines Geräts für<br />

11 Geiß/ Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage 2009, Verlag C.H. Beck,<br />

S. 62<br />

12 BGH VersR 89, 851<br />

13 OLG Köln VersR 99, 847<br />

2 | 2011 niedersächsisches ärzteblatt<br />

29<br />

äkn


echt<br />

den Patienten verbundenen Risiken vertraut machen<br />

muss. 14<br />

Der Arzt hat funktionsfähiges medizinisch-technisches Gerät<br />

für <strong>die</strong> Beh<strong>an</strong>dlung zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollpflichten<br />

gehen über <strong>die</strong> in § 11 MedGV vorgeschriebenen<br />

sicherheitstechnischen Kontrollen hinaus. So ist zum<br />

Beispiel vor jedem operativen Eingriff das Intubationsgerät<br />

optisch zu kontrollieren. 15 D<strong>an</strong>eben besteht selbstverständlich<br />

<strong>die</strong> Verpflichtung des Arztes, <strong>die</strong> medizinischen<br />

Geräte regelmäßig warten und prüfen zu lassen. 9<br />

14 BGH VersR 91, 1289<br />

15 OLG Hamm VersR 80, 585<br />

Kasuistik<br />

Arzt und Arzthaftung<br />

Bei einem sechs Wochen alten weiblichen Säugling hatte <strong>die</strong><br />

Kinderärztin einen einseitigen Leistenbruch mit Verdacht auf<br />

ausgetretenes Ovar festgestellt und das Kind sofort einer größe -<br />

ren chirurgischen Klinik überwiesen. Der Leistenbruch war<br />

klinisch und sonographisch durch <strong>die</strong> Klinik bestätigt worden.<br />

Der Bruchsackinhalt war irreponibel. Inkarzerationszeichen<br />

best<strong>an</strong>den nicht. Acht Tage später war <strong>die</strong> Operation<br />

– wie durch <strong>die</strong> Klinik gepl<strong>an</strong>t – vorgenommen worden.<br />

Es f<strong>an</strong>d sich ein indirekter Leistenbruch mit einem Bruchsackinhalt,<br />

den m<strong>an</strong> für das Ovar hielt. Der Bruchsackinhalt<br />

wurde reponiert, <strong>an</strong>schließend wurden Bruchsack und Bruchpforte<br />

versorgt. Sechs Tage nach dem Eingriff erfolgte wegen<br />

einer Schwellung im Operationsgebiet eine Wiedervorstellung<br />

des Kindes in der Klinik. Klinisch und sonographisch<br />

wurde ein Leistenbruchrezidiv mit Verdacht eines erneuten<br />

Ovaraustritts diagnostiziert. Da m<strong>an</strong> keine Inkarzerationszeichen<br />

f<strong>an</strong>d, wurde der Termin für <strong>die</strong> notwendige Rezidivoperation<br />

zu einem weiteren vier Tage später gelegenen Zeitpunkt<br />

vereinbart. Bei der d<strong>an</strong>n vorgenommenen Operation<br />

lag kein Rezidiv vor, sondern ein direkter Leistenbruch. Im<br />

Bruchsack f<strong>an</strong>d sich hämorrhagisch infarziertes Gewebe, das<br />

<strong>die</strong> Chirurgen für Reste des Ovars hielten und resezierten.<br />

Im weiteren unkomplizierten Verlauf wurde noch eine abdominelle<br />

Sonographie durchgeführt, bei der – für <strong>die</strong> Operateure<br />

überraschend – zwei normal konfigurierte und lokalisierte<br />

Ovarien gesehen wurden. Die Histologie des bei der<br />

Zweitoperation entnommenen Materials hatte wegen der Infarzierung<br />

keine genaue Gewebsdifferenzierung erlaubt,<br />

30 niedersächsisches ärzteblatt 2 | 2011<br />

Autor:<br />

Rechts<strong>an</strong>walt Joh<strong>an</strong>n Neu<br />

Geschäftsführer<br />

<strong>Schlichtungsstelle</strong> für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen<br />

Ärztekammern<br />

H<strong>an</strong>s-Böckler-Allee 3<br />

30173 H<strong>an</strong>nover<br />

Tel.: (05 11) 3 80 24 16 oder 24 20<br />

Fax: (05 11) 3 80 24 06<br />

E-Mail: info@schlichtungsstelle.de<br />

www.schlichtungsstelle.de<br />

von fall zu fall<br />

Aus der Fallsammlung der Norddeutschen <strong>Schlichtungsstelle</strong><br />

Diesmal: Irreponibler Leistenbruch beim Mädchen – fehlerhaft<br />

verzögerte Operation<br />

sondern lediglich den Verdacht auf eine Fremdkörperreaktion<br />

ergeben. Die Eltern des Säuglings werfen den Ärzten der<br />

in Anspruch genommenen Klinik vor, <strong>die</strong> beiden Operationen<br />

fehlerhaft zu spät vorgenommen zu haben. Insbesondere<br />

wäre es durch <strong>die</strong> Verzögerung der Zweitoperation zum<br />

Verlust des „Ovars“ gekommen. Vermutet wird auch eine<br />

nicht fachgerecht vorgenommene Erstoperation, <strong>die</strong> deshalb<br />

einen zweiten Eingriff erforderlich gemacht habe. Wartezeiten<br />

und Zweiteingriff wären für Kind und Eltern sehr belastend<br />

gewesen. Die Chirurgen der Klinik wiesen den Vorwurf<br />

fehlerhaften Vorgehens zurück. Da Inkarzerationen klinisch<br />

und sonographisch nicht vorgelegen hätten, wäre auch bei<br />

Irreponibilität des „Ovars“ keine Indikation zu einem früheren<br />

Operationstermin gesehen worden. Die Eingriffe seien<br />

elektiv acht Tage beziehungsweise vier Tage nach der Indikationsstellung<br />

fachgerecht durchgeführt worden. Bei dem<br />

Zweiteingriff h<strong>an</strong>dele es sich nicht um ein Rezidiv sondern<br />

um einen zweiten (direkten) Leistenbruch.<br />

Gutachten<br />

Der von der <strong>Schlichtungsstelle</strong> beauftragte kinderchirurgische<br />

Gutachter stellte fest, dass es sich bei einem irreponiblen<br />

Leistenbruch um einen symptomatischen Bruch h<strong>an</strong>delt.<br />

Ein solcher müsse frühzeitig elektiv in einem Zeitrahmen von<br />

24 bis 48 Stunden operativ beh<strong>an</strong>delt werden. Die zeitliche<br />

Verzögerung der bei dem Säugling durchgeführten Operationen<br />

sei fehlerhaft gewesen. Ein Gesundheitsschaden für<br />

das kleine Mädchen sei jedoch nicht entst<strong>an</strong>den, da es sich<br />

bei dem im Rahmen der Zweitoperation resezierten Gewebe<br />

nicht um das Ovar des Kindes geh<strong>an</strong>delt habe. Welcher Art<br />

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