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Satzung KLANG & LEBEN e.V.

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<strong>Satzung</strong> des Vereins „Klang & Leben e.V.“<br />

§ 1<br />

Name, Sitz und Geschäftsjahr<br />

(1) Der Verein führt den Namen „Klang & Leben“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts<br />

Hannover eingetragen (Nr. 201858).<br />

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.<br />

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung<br />

§ 2<br />

Vereinszweck<br />

1. der Jugend- und Altenhilfe;<br />

2. des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der<br />

freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer<br />

Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;<br />

3. des Schutzes von Ehe und Familie;<br />

4. Kunst und Kultur<br />

Insbesondere soll der <strong>Satzung</strong>szweck erreicht werden durch die musikalische, soziale und<br />

kulturelle Förderung von Kindern und Jugendlichen und alten und dementen Personen zur<br />

Verbesserung der sozialen Entwicklung, Selbstentwicklung, Selbstwahrnehmung und des<br />

Gemeinschaftssinns.<br />

(2) Der <strong>Satzung</strong>szweck wird insbesondere auch verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln<br />

durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den<br />

geförderten Zweck dienen.<br />

§ 3<br />

Gemeinnützigkeit<br />

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />

(2) der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die<br />

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

(5) Der Verein kann nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften Kapital sowie freie und<br />

zweckgebundene Rücklagen bilden; bei zweckgebundenen Rücklagen ist die konkrete, im<br />

Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichende Maßnahme und der Zeitpunkt<br />

bzw. der Zeitraum der vorgesehenen Verwendung der Rücklage jeweils genau zu<br />

bezeichnen.


§ 4<br />

Mitgliedschaft<br />

(1) Der Verein hat stimmberechtigte Mitglieder und Fördermitglieder. Die Teilnehmer der<br />

Gründungsversammlung sind stimmberechtigte Mitglieder.<br />

(2) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Über die Aufnahme<br />

entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnis<br />

vorgelegt.<br />

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu<br />

erklären. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.<br />

(4) Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen<br />

Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch<br />

ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.<br />

Organe des Vereins sind:<br />

a) die Mitgliederversammlung,<br />

b) der Vorstand.<br />

§ 5<br />

Organe des Vereins<br />

§ 6<br />

Mitgliederversammlung<br />

(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch ihre stimmberechtigten Mitglieder<br />

a) auf schriftlichem Wege oder<br />

b) in Mitgliederversammlungen.<br />

(2) Bei Beschlussfassung auf schriftlichem Wege ist den Mitgliedern die zur Beschlussfassung<br />

gestellte Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mitzuteilen mit<br />

der Aufforderung, innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Stimme zu den einzelnen<br />

Punkten der Tagesordnung schriftlich zu Händen des Vorsitzenden des Vereins abzugeben;<br />

ein Beschluss kommt ohne Rücksicht auf die Zahl der schriftlich abgegebenen Stimmen der<br />

Gründungsmitglieder zustande.<br />

(3) Eine Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche<br />

Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder seinen<br />

Stellvertreter einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die<br />

Zahl der anwesenden Fördermitglieder beschlussfähig. Die Leitung der<br />

Mitgliederversammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.<br />

(4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:<br />

a) Wahl und Entlastung des Vorstandes,<br />

b) Genehmigung des Jahresabschlusses,<br />

c) Beschlussfassung über das Budget,


d) Ausschluss von Mitgliedern,<br />

e) Änderung der <strong>Satzung</strong>,<br />

f) Auflösung des Vereins.<br />

(5) Die Beschlüsse zu d), e), und f) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.<br />

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom<br />

Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.<br />

§ 7<br />

Vorstand<br />

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Ihm obliegt auch die Wahrnehmung der<br />

laufenden Geschäfte.<br />

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine achtjährige Amtszeit gewählt;<br />

wählbar für den Vorstand sind nur Gründungsmitglieder.<br />

(3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Neuwahl muss spätestens drei Monate<br />

nach Ablauf der Amtszeit des alten Vorstandes erfolgen.<br />

(4) Der Vorstand beschließt nach erfolgter Wahl über die Geschäftsverteilung. Der Vorsitzende<br />

bildet den Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Er ist von den Beschränkungen des §<br />

181 BGB befreit.<br />

(5) Der Vorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme kooptieren.<br />

(6) Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die nach Art und Umfang der<br />

Tätigkeit angemessen sein muss.<br />

(7) Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte und zur Durchführung der<br />

Vereinsaufgaben einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, die gegen Entgelt tätig<br />

werden. Zum Geschäftsführer können auch Mitglieder des Vorstandes bestellt werden. Die<br />

Geschäftsführer haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB. Die<br />

Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber für ihre Tätigkeit verantwortlich. Sie nimmt<br />

an den Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teil.<br />

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Kadenz aus, wird in einer außerordentlichen<br />

Mitgliederversammlung, zu welcher schriftlich unter Angabe des Grundes zu laden ist, die<br />

Ersatzwahl vorgenommen.<br />

(9) <strong>Satzung</strong>sänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen<br />

Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese<br />

<strong>Satzung</strong>sänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt<br />

werden.<br />

§ 8<br />

Finanzwirtschaft<br />

(1) Die Finanzwirtschaft des Vereins folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer<br />

Mittelverwendung.<br />

(2) Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen in einem finanzwirtschaftlichen<br />

Gleichgewicht stehen.<br />

(3) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist ein Budget für das laufende Geschäftsjahr<br />

aufzustellen.<br />

(4) Der Verein finanziert sich aus gesetzlichen Einnahmen jeder Art, insbesondere aus


a) Mitgliedsbeiträgen,<br />

b) Spenden,<br />

c) Vermögensschenkungen sowie Vermächtnissen und Erbschaften,<br />

d) Vermögenserträgen.<br />

(5) Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages regelt der<br />

Vorstand. Der Jahresbeitrag beträgt für natürliche Personen mindestens 100 €, für<br />

juristische Personen oder Firmen mindestens 1.000,00 €.<br />

§ 9<br />

Rechenschaftslegung<br />

(1) Der Verein führt Bücher über seine Einnahmen und Ausgaben sowie über sein<br />

Vermögen.<br />

(2) Der Vorstand hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss<br />

(Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Vermögensrechnung) aufzustellen und<br />

über das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresbericht zu erstatten.<br />

(3) Bei der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses ist nach den<br />

Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu verfahren. Der Jahresbericht hat den<br />

Grundsätzen einer getreuen Rechenschaftslegung zu entsprechen. Dabei ist jeweils der<br />

Vereinszweck zu berücksichtigen.<br />

(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang<br />

entsprechenden Zeit aufzustellen.<br />

§ 10<br />

Auflösung und Vermögensbindung<br />

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines in § 2 festgelegten Zwecks fällt sein<br />

Vermögen an die Per-Mertesacker-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für<br />

steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.<br />

(2) Besteht die Stiftung nicht mehr oder hat sie keinen Gemeinnützigkeitsstatus mehr im<br />

Zeitpunkt der Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall seines in § 2 niedergelegten Zwecks,<br />

so dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des<br />

zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

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