Entwässerungsgebührensatzung - Gelsenkanal.de
Entwässerungsgebührensatzung - Gelsenkanal.de
Entwässerungsgebührensatzung - Gelsenkanal.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Amtsblatt <strong>de</strong>r Stadt Gelsenkirchen<br />
Nr. 51 -Auszug- Bekanntmachungen <strong>de</strong>r Stadt Gelsenkirchen 31. Dezember 2012<br />
Bekanntmachungen <strong>de</strong>s<br />
Oberbürgermeisters<br />
I<br />
Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung <strong>de</strong>r Grundstücke und <strong>de</strong>n Anschluss<br />
an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - <strong>de</strong>r Stadt Gelsenkirchen<br />
vom 13.12.2012<br />
Der Rat <strong>de</strong>r Stadt Gelsenkirchen hat in seiner Sitzung am 13.12.2012 aufgrund <strong>de</strong>r §§ 7, 9, 41 Absatz 1 Satz 1, 2 f <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) SGV.NRW. 2023, zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />
durch Art. 7 Fünftes ÄndG vom 23.10.2012 (GV.NRW. S. 474) <strong>de</strong>s Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom<br />
21.10.1969 (GV.NW. S. 712) SGV.NRW. 610, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Art. 1 ÄndG vom 13.12.2011 (GV.NRW. S. 687) <strong>de</strong>s Gesetzes über Abgaben<br />
für das Einleiten von Abwasser in Gewässer in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114) FNA 753-9, zuletzt<br />
geän<strong>de</strong>rt durch Art. 1 G zur Umsetzung <strong>de</strong>r DienstleistungsRL auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Umweltrechts sowie zur Änd. umweltrechtl. Vorschriften vom<br />
11.08.2010 (BGBI. I S. 1163) und <strong>de</strong>s Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom<br />
25.06.1995 (GV.NW. S. 926) SGV.NRW. 77, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Art. 3 UmweltÄndG vom 16.03.2010 (GV.NRW. S. 185), die folgen<strong>de</strong><br />
Satzung beschlossen:<br />
§ 1 Benutzungsgebühren und Kostenersatz<br />
(1) Für die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r öffentlichen Abwasseranlage und <strong>de</strong>r Gewässer im Sinne <strong>de</strong>s § 6 dieser Satzung wer<strong>de</strong>n zur Deckung <strong>de</strong>r<br />
Kosten im Sinne <strong>de</strong>s § 6 Abs. 2 <strong>de</strong>s Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) und <strong>de</strong>r Verbandskosten nach § 7 Abs. 1 KAG sowie zur<br />
Abwälzung <strong>de</strong>r Abwasserabgabe nach <strong>de</strong>m Abwasserabgabengesetz (AbwAG) Benutzungsgebühren erhoben.<br />
Außer<strong>de</strong>m ist <strong>Gelsenkanal</strong> Kostenersatz für Arbeiten an Haus- und Grundstücksentwässerungsanschlüssen zu leisten.<br />
(2) Benutzungsgebühren wer<strong>de</strong>n ferner erhoben für die unmittelbare Einleitung von Abwässern (Schmutzwasser, Nie<strong>de</strong>rschlagswasser und<br />
unterirdisch anfallen<strong>de</strong>s Wasser) in Anlagen und Einrichtungen, die nicht von <strong>Gelsenkanal</strong> selbst, son<strong>de</strong>rn von <strong>de</strong>r Emschergenossenschaft<br />
(EG) und/o<strong>de</strong>r vom Lippeverband (LV) für die Entwässerung <strong>de</strong>s Gelsenkirchener Stadtgebietes betrieben wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r jeweilige Einleiter<br />
hierfür nicht unmittelbar von <strong>de</strong>r EG bzw. <strong>de</strong>m LV zu Verbandsbeiträgen o<strong>de</strong>r Abgaben herangezogen wird.<br />
§ 2 Gebühren für die Einleitung von Schmutz- und Nie<strong>de</strong>rschlagswasser<br />
Die Benutzungsgebühren wer<strong>de</strong>n getrennt für die Einleitung von Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und Nie<strong>de</strong>rschlagswasser<br />
(Nie<strong>de</strong>rschlagswassergebühr) erhoben.<br />
§ 3 Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr<br />
(1) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r öffentlichen Abwasseranlage wird nach <strong>de</strong>r Menge <strong>de</strong>s Schmutzwassers berechnet,<br />
das <strong>de</strong>r öffentlichen Abwasseranlage unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar von <strong>de</strong>n angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit<br />
ist <strong>de</strong>r Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.<br />
(2) Bei Bezug von Wasser aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gilt die vom Wasserversorgungsunternehmen gelieferte Wassermenge<br />
<strong>de</strong>s letzten Ablesezeitraumes als Schmutzwassermenge. Dieser beträgt in <strong>de</strong>r Regel ein Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />
(3) Die Gewinnung von Wasser durch private Wasserversorgungsanlagen ist <strong>de</strong>m Referat Gesundheit und <strong>Gelsenkanal</strong> anzuzeigen. In diesen<br />
Fällen gilt die gewonnene Wassermenge <strong>de</strong>s letzten Ablesezeitraumes als Schmutzwassermenge. Dieser beträgt in <strong>de</strong>r Regel ein Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />
Der Gebührenpflichtige hat diese Wassermenge durch Messung gemäß § 9 dieser Satzung zu ermitteln.<br />
(4) Auf Antrag kann die Wassermenge aus Wasserversorgungsanlagen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet<br />
wird, bei <strong>de</strong>r Schmutzwassermenge in Abzug gebracht wer<strong>de</strong>n. Sie wird in dieser Satzung Verlustwassermenge genannt. Der Gebührenpflichtige<br />
hat diese Verlustwassermenge durch Messung gemäß § 9 dieser Satzung zu ermitteln. Von <strong>de</strong>m Abzug ist eine Verlustwassermenge bis<br />
zu insgesamt 20 m³ pro Jahr ausgeschlossen.<br />
(5) Wird aus <strong>de</strong>m Speicher einer Regenwassernutzungsanlage Wasser entnommen und anschließend durch sanitären o<strong>de</strong>r sonstigen Gebrauch<br />
in seiner Eigenschaft <strong>de</strong>rart verän<strong>de</strong>rt, dass die ordnungsgemäße Beseitigung durch Einleitung in die öffentliche Entwässerungsanlage<br />
erfolgt, wird diese Wassermenge zusätzlich als Schmutzwassermenge veranlagt. Sie wird in dieser Satzung Brauchwassermenge genannt. Der<br />
Gebührenpflichtige hat diese Brauchwassermenge durch Messung gemäß § 9 dieser Satzung zu ermitteln.<br />
In Privathaushalten kann sie auf Antrag auch pauschal ermittelt wer<strong>de</strong>n. Dabei wer<strong>de</strong>n für die Nutzung <strong>de</strong>r WC-Spülung ein Tagesbedarf von<br />
24 Litern pro gemel<strong>de</strong>te Person, bei Nutzung einer Waschmaschine ein Tagesbedarf von 10 Litern pro gemel<strong>de</strong>te Person angesetzt. Än<strong>de</strong>rungen<br />
bezüglich <strong>de</strong>r Nutzungsart o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r gemel<strong>de</strong>ten Personen sind <strong>Gelsenkanal</strong> unverzüglich mitzuteilen.<br />
Sofern eine Messung <strong>de</strong>r Nachspeisung <strong>de</strong>r Regenwassernutzungsanlage aus <strong>de</strong>r Wasserversorgungsanlage gemäß § 9 dieser Satzung<br />
erfolgt, wird die dabei gemessene Wassermenge auf Antrag <strong>de</strong>s Gebührenpflichtigen bei <strong>de</strong>r Schmutzwassermenge in Abzug gebracht.<br />
Stadt Gelsenkirchen – Amtsblatt 2012 – Nr. 51 -Auszug- /21. Dezember 2012 1
(6) Wird glaubhaft gemacht, dass die Schmutzwassermenge infolge einer auf Dauer angelegten Nutzungsän<strong>de</strong>rung um mehr als 20 % o<strong>de</strong>r<br />
min<strong>de</strong>stens 10.000 m³ unter <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s letzten Ablesezeitraumes liegt, wird die Gebühr vorläufig und nach Beendigung <strong>de</strong>s Ablesezeitraumes<br />
endgültig festgesetzt.<br />
(7) Beginnt die Gebührenpflicht während eines Kalen<strong>de</strong>rjahres, bestimmt sich die für die ersten zwei Erhebungszeiträume (§ 7 Abs. 1 dieser<br />
Satzung) zu Grun<strong>de</strong> zu legen<strong>de</strong> Schmutzwassermenge nach <strong>de</strong>m Wasserbezug <strong>de</strong>s jeweiligen Erhebungszeitraumes.<br />
§ 4 Gebührenmaßstab für die Nie<strong>de</strong>rschlagswassergebühr<br />
(1) Die Benutzungsgebühr für die Einleitung von Nie<strong>de</strong>rschlagswasser je Grundstück bemisst sich nach <strong>de</strong>r bebauten bzw. überbauten und/<br />
o<strong>de</strong>r befestigten Grundstücksfläche, von <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschlagswasser leitungsgebun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r nicht leitungsgebun<strong>de</strong>n in die öffentliche Abwasseranlage<br />
gelangen kann. Eine nicht leitungsgebun<strong>de</strong>ne Zuleitung liegt insbeson<strong>de</strong>re vor, wenn von bebauten bzw. überbauten und/o<strong>de</strong>r befestigten<br />
Flächen oberirdisch aufgrund <strong>de</strong>s Gefälles Nie<strong>de</strong>rschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Berechnungseinheit<br />
für die Nie<strong>de</strong>rschlagswassergebühr ist <strong>de</strong>r Quadratmeter (qm), wobei auf volle qm in <strong>de</strong>r Berechnung zu run<strong>de</strong>n ist.<br />
(2) Begrünte Dachflächen, die technisch so ausgestattet sind, dass sie auf Dauer einen Teil <strong>de</strong>s anfallen<strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rschlagswassers nicht <strong>de</strong>r<br />
städtischen Abwasseranlage zuführen, wer<strong>de</strong>n auf Antrag <strong>de</strong>r Gebührenpflichtigen nur mit <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r relevanten Fläche gebührenmäßig<br />
veranlagt.<br />
(3) Bei Mul<strong>de</strong>n, Rigolen, Teichen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r Technik entsprechen<strong>de</strong>n baulichen Anlagen, die auf Dauer gewährleisten, dass<br />
Nie<strong>de</strong>rschlagswasser mengenreduziert und verzögert in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, kann <strong>de</strong>r Gebührenpflichtige eine<br />
diese Tatsache berücksichtigen<strong>de</strong> Berechnung <strong>de</strong>r Gebühr geltend machen. Eine sich daraus ergeben<strong>de</strong> Gebührenreduzierung wird für <strong>de</strong>n<br />
Einzelfall ermittelt. Die Verringerung kann bis zu einer Höhe von 80 Prozent gewährt wer<strong>de</strong>n und bemisst sich am rechnerischen Nachweis und<br />
<strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>r Anlage. Die sich ergeben<strong>de</strong> Gebührenreduzierung wird auf je<strong>de</strong>rzeitigen Wi<strong>de</strong>rruf erteilt. Eine von <strong>Gelsenkanal</strong> erkannte<br />
Unwirksamkeit <strong>de</strong>r Anlage führt zur Rücknahme <strong>de</strong>r Gebührenreduzierung. Soweit eine Fläche vollständig vom Entwässerungsnetz abgekoppelt<br />
ist, wird für diese Fläche eine Gebühr nicht erhoben.<br />
(4) Bei Regenwassernutzungsanlagen mit Notüberlauf an die öffentliche Abwasseranlage sind die <strong>de</strong>r Regenwassernutzungsanlage zufließen<strong>de</strong><br />
und die entnommene Wassermenge gegenüber zu stellen. Die Differenz ergibt die jährlich über <strong>de</strong>n Notüberlauf eingeleitete Wassermenge.<br />
Sie wird mit <strong>de</strong>r Berechnungseinheit Kubikmeter (m³) veranlagt.<br />
Als Zuflussmenge wird zunächst <strong>de</strong>r Regenwasserertrag <strong>de</strong>r an die Regenwassernutzungsanlagen angeschlossenen, bebauten bzw. überbauten<br />
und/o<strong>de</strong>r befestigten Flächen und <strong>de</strong>s durchschnittlichen Nie<strong>de</strong>rschlages von 0,8 m³ pro m² und Jahr ermittelt. Die Trinkwassernachspeisung,<br />
so weit entsprechend § 3 Abs. 5 dieser Satzung vorhan<strong>de</strong>n, wird ebenfalls als Zuflussmenge berücksichtigt.<br />
Als entnommene Wassermenge gilt die Brauchwassermenge nach § 3 Abs. 5. Auf Antrag kann die Wassermenge aus Regenwassernutzungsanlagen,<br />
die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, ebenfalls als entnommene Wassermenge berücksichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n. Sie wird in dieser Satzung Verlustwassermenge genannt. Der Gebührenpflichtige hat diese Verlustwassermenge durch Messung<br />
gemäß § 9 dieser Satzung zu ermitteln. Von <strong>de</strong>m Abzug ist eine Verlustwassermenge bis zu insgesamt 20 m³ pro Jahr ausgeschlossen.<br />
(5) Die Benutzungsgebühr für die Einleitung von Nie<strong>de</strong>rschlagswasser und unterirdisch anfallen<strong>de</strong>m Wasser, soweit es durch Pump-, Hebe-<br />
o<strong>de</strong>r sonstige technische Einrichtungen eingeleitet wird, bemisst sich nach <strong>de</strong>r eingeleiteten Menge <strong>de</strong>s letzten Ablesezeitraumes. Dieser<br />
beträgt in <strong>de</strong>r Regel ein Kalen<strong>de</strong>rjahr. Im übrigen gilt § 3 Abs. 6 und 7 dieser Satzung entsprechend. Berechnungseinheit ist <strong>de</strong>r Kubikmeter<br />
(m³) Wasser. Der Gebührenpflichtige hat die zugeführte Wassermenge durch Messung gemäß § 9 dieser Satzung zu ermitteln.<br />
(6) Als Grundstück im Sinne <strong>de</strong>r Satzung gelten auch Straßen, Wege und Plätze, bei <strong>de</strong>nen die Stadt Gelsenkirchen nicht Straßenbaulastträger<br />
ist.<br />
§ 5 Gebührensätze<br />
(1) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r öffentlichen Abwasseranlage beträgt für Grundstücke mit Ausnahme<br />
<strong>de</strong>r in Abs. 2 und 3 geregelten Fälle:<br />
a) je m³ Wasser im Sinne <strong>de</strong>s § 3 dieser Satzung 1,93 €<br />
b) je m² Grundstücksfläche im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Abs.1 - 3 dieser Satzung 0,93 €<br />
c) je m³ eingeleitetes Wasser im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Abs. 4 - 5 dieser Satzung 1,16 €<br />
(2) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r öffentlichen Abwasseranlage für Abwasser, welches in die<br />
öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird und für das <strong>de</strong>r Gebührenpflichtige Verbandsbeiträge o<strong>de</strong>r Abgaben direkt<br />
an Abwasserverbän<strong>de</strong> entrichtet, beträgt:<br />
a) je m³ Wasser im Sinne <strong>de</strong>s § 3 dieser Satzung 1,09 €<br />
b) je m² Grundstücksfläche im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Abs.1 - 3 dieser Satzung 0,53 €<br />
c) je m³ eingeleitetes Wasser im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Abs. 4 - 5 dieser Satzung 0,66 €<br />
(3) Die Benutzungsgebühr für die unmittelbare Einleitung in Anlagen und Einrichtungen von Abwasserverbän<strong>de</strong>n<br />
(§ 1 Abs. 2 dieser Satzung) beträgt für Nichtmitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Abwasserverbän<strong>de</strong><br />
a) je m³ Wasser im Sinne <strong>de</strong>s § 3 dieser Satzung 0,84 €<br />
b) je m² Grundstücksfläche im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Abs.1 - 3 dieser Satzung 0,40 €<br />
c) je m³ eingeleitetes Wasser im Sinne <strong>de</strong>s § 4 Abs. 4 - 5 dieser Satzung 0,50 €<br />
(4) In <strong>de</strong>n Gebührensätzen zu <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 3 sind die an die Abwasserverbän<strong>de</strong> (Emschergenossenschaft - EG - und Lippeverband -<br />
LV -) zu zahlen<strong>de</strong>n Verbandsabgaben gemäß § 7 KAG NRW berücksichtigt.<br />
§ 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für Kleineinleitungen<br />
Bei Einleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser in<br />
Gewässer einleiten und für die <strong>Gelsenkanal</strong> eine Abwasserabgabe zu leisten hat, bemisst sich die Gebühr nach <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Personen, die<br />
zum 1. Januar <strong>de</strong>s Veranlagungsjahres auf <strong>de</strong>m Grundstück, <strong>de</strong>ssen Schmutzwasser eingeleitet wird, wohnen.<br />
Pro Person beträgt die jährliche Gebühr 20,45 €.<br />
2 Stadt Gelsenkirchen – Amtsblatt 2012 – Nr. 51 -Auszug- /21. Dezember 2012
§ 7 Entstehung und Beendigung <strong>de</strong>r Schmutzwassergebührenpflicht<br />
(1) Die Gebührenpflicht beginnt in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 3 dieser Satzung mit <strong>de</strong>m 1. <strong>de</strong>s Monats, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r betriebsfertigen<br />
Herstellung <strong>de</strong>s Anschlusses folgt. Erhebungszeitraum ist das Kalen<strong>de</strong>rjahr und bei Entstehung <strong>de</strong>r Gebührenpflicht während eines<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahres <strong>de</strong>r Rest <strong>de</strong>s Jahres.<br />
(2) Die Gebührenpflicht en<strong>de</strong>t mit Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anschluss an die Abwasseranlage weggefallen ist.<br />
(3) Im Falle <strong>de</strong>s § 6 dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht mit <strong>de</strong>m Beginn <strong>de</strong>r Einleitung, die Gebührenpflicht en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Beendigung<br />
<strong>de</strong>r Einleitung.<br />
§ 8 Entstehung und Beendigung <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschlagswassergebührenpflicht<br />
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit <strong>de</strong>m 1. <strong>de</strong>s Monats nach Beginn <strong>de</strong>r Benutzung <strong>de</strong>r öffentlichen Abwasseranlage. Erhebungszeitraum ist<br />
das Kalen<strong>de</strong>rjahr und bei Entstehung <strong>de</strong>r Gebührenpflicht während <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres <strong>de</strong>r Rest <strong>de</strong>s Jahres.<br />
(2) Än<strong>de</strong>rn sich die Grundlagen für die Bemessung <strong>de</strong>r Gebühr, so min<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r erhöht sich die Gebühr vom 1. <strong>de</strong>s Monats an, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Än<strong>de</strong>rung folgt.<br />
(3) Die Gebührenpflicht en<strong>de</strong>t mit Ablauf <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anschluss <strong>de</strong>s Grundstücks wegfällt.<br />
§ 9 Mess- und Zähleinrichtung<br />
(1) Bei allen in dieser Satzung genannten Wassermengenmessungen, ausgenommen § 3 Abs. 2 dieser Satzung, hat <strong>de</strong>r Gebührenpflichtige die<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Mess- und Zähleinrichtungen auf seine Kosten einzubauen und zu unterhalten. Auch hat er die Inbetriebnahme <strong>de</strong>r Einrichtungen<br />
<strong>Gelsenkanal</strong> anzuzeigen.<br />
Die Einrichtungen müssen geeicht o<strong>de</strong>r beglaubigt sein. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Eich- o<strong>de</strong>r Beglaubigungsfrist sind sie neu zu eichen o<strong>de</strong>r zu ersetzen.<br />
Ist <strong>de</strong>r Einbau von Messeinrichtungen nicht möglich, kann <strong>de</strong>r Nachweis durch <strong>de</strong>n Gebührenpflichtigen auf seine Kosten durch an<strong>de</strong>re<br />
geeignete Beweismittel erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />
Hat <strong>de</strong>r Gebührenpflichtige die Wassermengen nicht durch Mess- o<strong>de</strong>r Zähleinrichtungen ermittelt, o<strong>de</strong>r hat eine solche Einrichtung nicht richtig<br />
o<strong>de</strong>r überhaupt nicht angezeigt, o<strong>de</strong>r ist ein Nachweis durch an<strong>de</strong>re geeignete Beweismittel nicht erbracht wor<strong>de</strong>n, so ist <strong>Gelsenkanal</strong> berechtigt,<br />
diese Wassermengen zu schätzen. Die Schätzung ist dann Grundlage <strong>de</strong>r Gebührenermittlung.<br />
(2) Der Gebührenpflichtige hat bis zum 31. Oktober je<strong>de</strong>n Jahres die Zählerstän<strong>de</strong> anzugeben. Hierzu sind die Erhebungsbögen zu verwen<strong>de</strong>n,<br />
die <strong>de</strong>m Gebührenzahler von <strong>Gelsenkanal</strong> im September übersandt wer<strong>de</strong>n.<br />
Erfolgt bis zu dieser Frist keine Mitteilung durch <strong>de</strong>n Gebührenpflichtigen, so ist <strong>Gelsenkanal</strong> berechtigt, diese Mengen zu schätzen. Die<br />
Schätzung ist dann Grundlage <strong>de</strong>r Gebührenermittlung. Sie entbin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Gebührenpflichtigen jedoch grundsätzlich nicht von seiner<br />
Mitteilungsverpflichtung.<br />
Sollte eine Mitteilung innerhalb <strong>de</strong>s Ablesezeitraumes erfor<strong>de</strong>rlich sein, z. B. bei einem Wechsel <strong>de</strong>s Wasserzählers, so ist diese Mitteilung<br />
<strong>Gelsenkanal</strong> schriftlich innerhalb von sechs Wochen anzuzeigen.<br />
(3) Eine Befreiung von § 9 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung kann unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> schriftlich bei <strong>Gelsenkanal</strong> beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 10 Gebührenpflichtige<br />
(1) Gebührenpflichtig ist<br />
a) <strong>de</strong>r Eigentümer, und zwar bei Benutzungsgebühren gem. § 2 dieser Satzung <strong>de</strong>r Eigentümer <strong>de</strong>s angeschlossenen Grundstücks, bei Gebühren<br />
gem. § 5 Abs. 3 dieser Satzung <strong>de</strong>r Eigentümer <strong>de</strong>s Grundstücks, <strong>de</strong>ssen Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage geführt wird,<br />
bei Gebühren gem. § 6 dieser Satzung <strong>de</strong>r Eigentümer <strong>de</strong>s Grundstücks, <strong>de</strong>ssen Schmutzwasser eingeleitet wird. Übt ein an<strong>de</strong>rer als <strong>de</strong>r<br />
Eigentümer die Herrschaft über das Grundstück aus, ist dieser gebührenpflichtig und ist somit i. S. von § 39 Abgabenordnung wirtschaftlicher<br />
Eigentümer,<br />
b) <strong>de</strong>r Nießbraucher und sonstige zur Nutzung <strong>de</strong>s Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner,<br />
c) <strong>de</strong>r Eigentümer eines öffentlichen o<strong>de</strong>r privaten angeschlossenen Straßengrundstücks.<br />
(2) Im Falle eines Eigentumwechsels ist <strong>de</strong>r neue Eigentümer von Beginn <strong>de</strong>s Monats an gebührenpflichtig, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Monat <strong>de</strong>r Rechtsän<strong>de</strong>rung<br />
folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.<br />
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung <strong>de</strong>r Gebühren erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte zu erteilen und zu dul<strong>de</strong>n, dass Beauftragte<br />
von <strong>Gelsenkanal</strong> das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen o<strong>de</strong>r zu überprüfen.<br />
§ 11 Fälligkeit <strong>de</strong>r Gebühr<br />
Die Fälligkeit <strong>de</strong>r Gebühr richtet sich nach <strong>de</strong>r für die Heranziehung <strong>de</strong>r Grundsteuer maßgeben<strong>de</strong>n Bestimmung <strong>de</strong>s Grundsteuergesetzes in<br />
<strong>de</strong>r jeweils gültigen Fassung.<br />
Bei verspäteter Zahlung wer<strong>de</strong>n Säumniszuschläge nach <strong>de</strong>n gesetzlichen Bestimmungen erhoben.<br />
§ 12 Kostenersatz für Anschlüsse an die öffentliche Abwasseranlage<br />
Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Verän<strong>de</strong>rung und Beseitigung eines Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage ist <strong>Gelsenkanal</strong><br />
in <strong>de</strong>r tatsächlich entstan<strong>de</strong>nen Höhe zu ersetzen; nicht vom Anschlusspflichtigen zu ersetzen sind die Kosten für die Verän<strong>de</strong>rung eines<br />
von <strong>Gelsenkanal</strong> genehmigten Anschlusses, die durch die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r öffentlichen Abwasseranlage bedingt sind.<br />
Stadt Gelsenkirchen – Amtsblatt 2012 – Nr. 51 -Auszug- /21. Dezember 2012 3
§ 13 Entstehen <strong>de</strong>s Ersatzanspruches<br />
Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit <strong>de</strong>r endgültigen Fertigstellung <strong>de</strong>r Anschlussleitung, im Übrigen mit <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>r<br />
Maßnahme.<br />
§ 14 Ersatzpflichtige<br />
(1) Ersatzpflichtig ist <strong>de</strong>r Eigentümer <strong>de</strong>s Grundstücks, Hauses o<strong>de</strong>r sonstiger auf <strong>de</strong>m Grundstück befindlicher Anlagen, zu <strong>de</strong>nen die Anschlussleitung<br />
verlegt ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist auch <strong>de</strong>r Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. Mehrere<br />
Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner. Entschei<strong>de</strong>nd für die Ersatzpflicht sind die Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s in<br />
§ 15 dieser Satzung genannten Beschei<strong>de</strong>s.<br />
(2) Erhalten mehrere Grundstücke, Häuser o<strong>de</strong>r sonstige auf <strong>de</strong>n Grundstücken befindliche Anlagen eine gemeinsame Anschlussleitung, so ist<br />
für Teile <strong>de</strong>r Anschlussleitung, die ausschließlich einem <strong>de</strong>r beteiligten Grundstücke, Häuser o<strong>de</strong>r sonstigen auf <strong>de</strong>n Grundstücken befindlichen<br />
Anlagen dienen, allein <strong>de</strong>r Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Grundstücks, Hauses o<strong>de</strong>r sonstiger auf <strong>de</strong>m Grundstück<br />
befindlicher Anlagen ersatzpflichtig. Soweit die Anschlussleitung mehreren Grundstücken, Häusern o<strong>de</strong>r sonstigen auf <strong>de</strong>n Grundstücken<br />
befindlichen Anlagen gemeinsam dient, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten <strong>de</strong>r beteiligten Grundstücke, Häuser o<strong>de</strong>r sonstiger auf<br />
<strong>de</strong>n Grundstücken befindlichen Anlagen zu gleichen Teilen ersatzpflichtig.<br />
§ 15 Fälligkeit <strong>de</strong>s Ersatzanspruches<br />
Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Zugang <strong>de</strong>s Heranziehungsbeschei<strong>de</strong>s fällig.<br />
Bei verspäteter Zahlung wer<strong>de</strong>n Säumniszuschläge nach <strong>de</strong>n gesetzlichen Bestimmungen erhoben.<br />
§ 16 Vollstreckung<br />
Die zwangsweise Durchsetzung <strong>de</strong>r aus dieser Satzung sich ergeben<strong>de</strong>n Verpflichtungen richtet sich nach <strong>de</strong>m Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />
für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vom 19. Februar 2003 in seiner jeweiligen Fassung.<br />
§ 17 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig han<strong>de</strong>lt, wer vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig<br />
a) entgegen § 9 Abs. 1 dieser Satzung seiner Verpflichtung zum Einbau und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von Mess- o<strong>de</strong>r<br />
Zähleinrichtungen nicht nachkommt,<br />
b) entgegen § 10 Abs. 3 dieser Satzung seiner Auskunftspflicht nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig nachkommt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Beauftragten von<br />
<strong>Gelsenkanal</strong> <strong>de</strong>n Zutritt zu <strong>de</strong>n Grundstücken nicht gewährt.<br />
(2) Ordnungswidrig han<strong>de</strong>lt auch, wer wi<strong>de</strong>r besseren Wissens unrichtige Angaben macht o<strong>de</strong>r unrichtige Pläne o<strong>de</strong>r Unterlagen vorlegt, um<br />
einen nach dieser Satzung vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken o<strong>de</strong>r zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend € (5.000,00 €) geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 18 In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.<br />
Die<br />
- - - - - - - - - - -<br />
Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung <strong>de</strong>r Grundstücke und <strong>de</strong>n Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage -<br />
Entwässerungssatzung - <strong>de</strong>r Stadt Gelsenkirchen vom 13.12.2012<br />
wird hiermit öffentlichen bekannt gemacht.<br />
Gemäß § 7 Abs. 6 <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens-<br />
o<strong>de</strong>r Formvorschriften <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung gegen die vorstehen<strong>de</strong> Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht<br />
mehr geltend gemacht wer<strong>de</strong>n kann, es sei <strong>de</strong>nn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt o<strong>de</strong>r ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wur<strong>de</strong> nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wor<strong>de</strong>n,<br />
c) <strong>de</strong>r Oberbürgermeister hat <strong>de</strong>n Ratsbeschluss vorher beanstan<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r<br />
d) <strong>de</strong>r Form- o<strong>de</strong>r Verfahrensmangel ist gegenüber <strong>de</strong>r Stadt Gelsenkirchen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die<br />
Tatsache bezeichnet wor<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n Mangel ergibt.<br />
Gelsenkirchen, 13. Dezember 2012<br />
(Siegel)<br />
Frank Baranowski<br />
Oberbürgermeister<br />
4 Stadt Gelsenkirchen – Amtsblatt 2012 – Nr. 51 -Auszug- /21. Dezember 2012
Bekanntmachungen an<strong>de</strong>rer Behör<strong>de</strong>n und<br />
Körperschaften <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts<br />
Sonstige<br />
Bekanntmachungen<br />
III<br />
Personalnachrichten IV<br />
II<br />
Herausgegeben von <strong>de</strong>r Stadt Gelsenkirchen - 63. Jahrgang -. Für die<br />
Herausgabe und Redaktion verantwortlich: Jörg Kemper, Referat 2,<br />
Rat, Bezirksvertretungen, Repräsentation. – Das Amtsblatt kann in<br />
Einzelfällen kostenlos schriftlich beim Referat 2, Rat, Bezirksvertretungen,<br />
Repräsentation, Rathaus Buer, 45875 Gelsenkirchen,<br />
angefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. –<br />
Druck: gkd-el, Fax: 0209/169-8890, 45879 Gelsenkirchen.<br />
Stadt Gelsenkirchen – Amtsblatt 2012 – Nr. 51 -Auszug- /21. Dezember 2012 5