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Friedhofsordnung für den Friedhof Bieswang

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<strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Friedhof</strong> <strong>Bieswang</strong><br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§1 Eigentümerin und Zweck des <strong>Friedhof</strong>es<br />

(1) Der <strong>Friedhof</strong> <strong>Bieswang</strong> steht im Eigentum der Evang.-Luth. Kirchenstiftung <strong>Bieswang</strong>.<br />

(2) Der <strong>Friedhof</strong> ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung aller Personen, die<br />

zum Zeitpunkt ihres Todes im Bereich der Kirchengemeinde ihren Hauptwohnsitz haben oder<br />

vor ihrem Tod auf dem <strong>Friedhof</strong> ein Grabnutzungsrecht erworben hatten. Über Ausnahmen<br />

entscheidet die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung.<br />

§ 2 <strong>Friedhof</strong>sverwaltung<br />

(1) Die Verwaltung und Aufsicht <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Friedhof</strong> obliegt dem Kirchenvorstand, der durch seine<br />

Vorsitzende / seinen Vorsitzen<strong>den</strong> vertreten wird. Der Kirchenvorstand kann diese Aufgaben<br />

ganz oder teilweise einem <strong>Friedhof</strong>sausschuss oder einer <strong>Friedhof</strong>sverwalterin / einem <strong>Friedhof</strong>sverwalter<br />

übertragen.<br />

(2) Bei der Ausübung der Aufsicht wirkt die <strong>Friedhof</strong>sgärtnerin / der <strong>Friedhof</strong>sgärtner gemäß<br />

der vom Kirchenvorstand erlassenen Dienstanweisung mit.<br />

§ 3 <strong>Friedhof</strong>sanlagen<br />

Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb<br />

der Grabstätten obliegt ausschließlich der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung. Beeinträchtigungen, wie z.B.<br />

durch herabfallendes Laub, haben die Nutzungsberechtigten zu dul<strong>den</strong>.<br />

§ 4 Gebührenerhebung<br />

(1) Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung erhebt Grabnutzungs- und <strong>Friedhof</strong>spflegegebühren sowie sonstige<br />

Gebühren.<br />

(2) Die Höhe und Zahlungsweise der Gebühren wer<strong>den</strong> durch die Gebührenordnung geregelt.<br />

(3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung, der Erteilung einer<br />

gebührenpflichtigen Genehmigung bzw. Zulassung oder mit dem Erwerb eines Grabnutzungsrechtes.<br />

Gebührenschuldner ist, wer Kraft Gesetzes zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet<br />

ist, ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder <strong>für</strong> sonstige Leistungen ersatzpflichtig<br />

ist. Gebühren sind mit der Bekanntgabe an <strong>den</strong> Schuldner fällig.<br />

(4) Begleicht ein Schuldner die fälligen Gebühren nicht, kann ihm der Neuerwerb oder die Verlängerung<br />

eines Grabnutzungsrechtes verweigert wer<strong>den</strong> oder eine erteilte Genehmigung oder<br />

Zulassung <strong>für</strong> nichtig erklärt wer<strong>den</strong>.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 5 Verhalten und Ordnung auf dem <strong>Friedhof</strong><br />

(1) Die Besucher(innen) haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.<br />

Kinder unter 10 Jahren dürfen <strong>den</strong> <strong>Friedhof</strong> nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.<br />

1


(2) Der <strong>Friedhof</strong> darf nur während der Tageszeiten betreten wer<strong>den</strong>. Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung<br />

kann das Betreten des <strong>Friedhof</strong>es oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen. Bei<br />

Gefährdung durch Witterungseinflüsse ist das Betreten des <strong>Friedhof</strong>s nicht gestattet.<br />

(3) Nicht gestattet ist insbesondere:<br />

a) fremde Grabstätten zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,<br />

b) Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.<br />

c) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der da<strong>für</strong> vorgesehenen Plätze abzulegen,<br />

d) Gegenstände von <strong>den</strong> Gräbern und Anlagen wegzunehmen,<br />

e) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Genehmigung<br />

erteilt ist,<br />

f) auf dem <strong>Friedhof</strong> zu rauchen,<br />

g) Waren aller Art anzubieten, Werbung zu betreiben oder Druckschriften zu verteilen,<br />

h) Tiere (mit Ausnahme von Blin<strong>den</strong>hun<strong>den</strong>) auf <strong>den</strong> <strong>Friedhof</strong> mitzunehmen,<br />

i) an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder Trauerfeier Arbeiten auszuführen.<br />

§ 6 Trauerfeiern<br />

(1) Bei Begräbnisfeiern, die von evangelischen Geistlichen geleitet wer<strong>den</strong>, sind Ansprachen,<br />

die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung auf dem <strong>Friedhof</strong> sind, erst nach Beendigung<br />

derselben zulässig.<br />

(2) Die Beisetzung von Personen, die nicht dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis angehören,<br />

ist unter <strong>den</strong> <strong>für</strong> ihre Konfession oder Weltanschauung üblichen Formen gestattet, soweit<br />

die Feier der Würde des Ortes entspricht und das christliche Empfin<strong>den</strong> nicht verletzt. Bei der<br />

Beisetzung dürfen keine Handlungen oder Aussagen vorkommen, die als Angriff auf das Christentum,<br />

die evangelisch-lutherische Kirche, ihre Lehren, ihre Gebräuche oder ihre Dienste empfun<strong>den</strong><br />

wer<strong>den</strong> können.<br />

(3) Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung ist berechtigt, Trauerfeiern, soweit sie neben dem Ritus der Religionsgemeinschaft<br />

vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprachen, Lieder usw.) von ihrer Genehmigung<br />

abhängig zu machen. Bei Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen ist<br />

rechtzeitig eine Genehmigung zu beantragen.<br />

§ 7 Gewerbliche Arbeiten auf dem <strong>Friedhof</strong><br />

(1) Tätig wer<strong>den</strong> können nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher<br />

Hinsicht zuverlässig sind und die <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> schriftlich anerkennen.<br />

(2) Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen, Gärtner und Gärtnerinnen<br />

und deren fachliche Vertreter sollen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt<br />

oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer<br />

und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen sollen entsprechend ihrem Berufsbild<br />

in die Handwerksrolle eingetragen sein.<br />

(3) Bestatter und Bestatterinnen müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine<br />

berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.<br />

2


(4) Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihr keine gesetzlichen<br />

Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.<br />

Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung kann die Erlaubnis zur Tätigkeit auf dem <strong>Friedhof</strong> davon abhängig<br />

machen, dass der Antragsteller einen <strong>für</strong> die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichen<strong>den</strong><br />

Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.<br />

(5) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeweils vorher mit der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung abzusprechen.<br />

Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches<br />

Einverständnis des / der Nutzungsberechtigten des Grabes nachzuweisen.<br />

(6) Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung kann die Gewerbetreiben<strong>den</strong>, die wiederholt oder schwerwiegend<br />

gegen die Vorschriften der <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> oder der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung verstoßen, auf<br />

Zeit oder Dauer nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Abmahnung die Tätigkeit auf<br />

dem <strong>Friedhof</strong> durch schriftlichen Bescheid verbieten.<br />

(7) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben wer<strong>den</strong>. Grabmale dürfen daher<br />

nicht mit Firmenaufschriften versehen wer<strong>den</strong>. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen<br />

bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig.<br />

Steckschilder zur Grabkennzeichnung <strong>für</strong> die Grabpflege mit voller Firmenaufschrift der<br />

<strong>Friedhof</strong>sgärtner sind nicht zulässig.<br />

(8) Gewerbetreibende haften <strong>für</strong> alle Schä<strong>den</strong>, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang<br />

mit ihrer Tätigkeit auf dem <strong>Friedhof</strong> verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz<br />

wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen.<br />

Die <strong>für</strong> die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der<br />

Ausführung des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem <strong>Friedhof</strong> gelagert wer<strong>den</strong>. Es ist<br />

nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreiben<strong>den</strong> in oder an <strong>den</strong> Wasserentnahmestellen des<br />

<strong>Friedhof</strong>es zu reinigen.<br />

(9) Die Gewerbetreiben<strong>den</strong> sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallen<strong>den</strong> nicht kompostierbaren<br />

Abfälle vom <strong>Friedhof</strong> zu entfernen.<br />

(10) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem <strong>Friedhof</strong> nur während der normalen Öffnungszeiten<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong>. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem<br />

<strong>Friedhof</strong> untersagt.<br />

§ 8 Durchführung der Anordnungen<br />

(1) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.<br />

(2) Zuwiderhandelnde können vom <strong>Friedhof</strong> verwiesen wer<strong>den</strong>. Zivil- und strafrechtliche Verfolgung<br />

von Verstößen und entstan<strong>den</strong>em Scha<strong>den</strong> bleibt vorbehalten.<br />

III. Bestattungsvorschriften<br />

§ 9 Anmeldung der Bestattung<br />

(1) Erdbestattungen sind unverzüglich, Urnenbeisetzungen möglichst bald nach Eintritt eines<br />

Todesfalles bei der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung anzumel<strong>den</strong>.<br />

(2) Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung setzt die Zeit der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung fest.<br />

(3) Der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung oder einer durch sie bevollmächtigten Person ist vor der Bestattung<br />

die vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung (Durchschrift) mit standesamtlichem Registriervermerk<br />

oder die Sterbeurkunde vorzulegen.<br />

3


§ 10 Särge und Urnen<br />

(1) Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder schwer vergänglichen Stoffen hergestellt<br />

sein. Urnen und Überurnen dürfen nur aus leicht vergänglichen Stoffen 1 bestehen.<br />

§ 11 Aushebung und Schließen eines Grabes<br />

(1) Ein Grab darf nur von Bediensteten oder Beauftragten der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung bzw. der<br />

Kirchengemeinde ausgehoben und geschlossen wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Die beim Ausheben eines Grabes aufgefun<strong>den</strong>en Reste einer früheren Bestattung wer<strong>den</strong> auf<br />

dem Bo<strong>den</strong> der Grabstätte eingegraben.<br />

§ 12 Belegung<br />

(1) Jede Grabstelle darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einer Leiche belegt wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung und der zuständigen<br />

Ordnungsbehörde. 2<br />

(3) Für die Beisetzung von Ascheurnen und Fehlgeburten in belegte Gräber gelten besondere<br />

Bestimmungen (vgl. § 16 Nr. 3 sowie § 17).<br />

(4) In Urnen-, Wahl- und Doppeltiefgräbern können je Grabstelle bis zu 2 Urnen beigesetzt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

§ 13 Grabtiefe und -maße<br />

(1) Bei Erdbestattungen wer<strong>den</strong> die Gräber verschie<strong>den</strong> tief angelegt. Dabei sind folgende Maße<br />

einzuhalten:<br />

a) <strong>für</strong> Kinder unter 2 Jahren 80 cm<br />

b) <strong>für</strong> Kinder von 2 bis 7 Jahren 110 cm<br />

c) <strong>für</strong> Kinder von 7 bis 12 Jahren 130 cm<br />

d) <strong>für</strong> Personen über 12 Jahren 180 cm.<br />

e) Doppeltiefgräber wer<strong>den</strong> so tief angelegt, dass der Normaltiefe nach Buchstabe d) noch die<br />

Tiefe einer Sarglage und eine Bo<strong>den</strong>schicht von 30 cm zugemessen wer<strong>den</strong>. Dabei hat die<br />

Grabtiefe mindestens 240 cm zu betragen. 3<br />

(2) Die Gräber <strong>für</strong> Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände<br />

4 getrennt sein.<br />

(3) Bei Anlage der Gräber <strong>für</strong> Erdbestattungen wer<strong>den</strong> folgende Maße (Länge x Breite) eingehalten:<br />

a) bei einstelligen Gräbern <strong>für</strong> Kinder bis zu 5 Jahren 120 cm x 60 cm,<br />

b) bei einstelligen Gräbern 210 cm x 90 cm;<br />

1 sogenannte „Bio-Urnen“<br />

2 vgl. § 16 „Doppeltiefgräber“<br />

3 Gesetzliche Vorschriften und Auflagen der Ordnungsbehörde (insbesondere Erdaustausch) müssen eingehalten<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

4 Die Auflagen der Berufsgenossenschaft sind einzuhalten (bei Doppeltiefgräbern Erdwand von mindestens 40 cm).<br />

4


c) <strong>für</strong> jede weitere Grabstelle sind in der Breite 90 cm hinzuzurechnen.<br />

(4) Aschenurnen wer<strong>den</strong> unterirdisch beigesetzt. Die Bestattung erfolgt in einer Tiefe von mindestens<br />

80 cm.<br />

(5) Die Maße (Länge x Breite) <strong>für</strong> Urnengräber betragen 80 cm x 80 cm.<br />

§ 14 Ruhezeit<br />

(1) Die Ruhezeit <strong>für</strong> Leichen beträgt 30 Jahre <strong>für</strong> alle Grabstätten.<br />

(2) Die Ruhezeit <strong>für</strong> Ascheurnen beträgt 15 Jahre.<br />

(3) Die Ruhezeit <strong>für</strong> Fehlgeburten beträgt 15 Jahre.<br />

§ 15 Exhumierung und Umbettung<br />

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung<br />

sowie der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes erteilt wer<strong>den</strong>. Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine<br />

andere Reihengrabstätte ist nicht zulässig.<br />

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen.<br />

Die Einverständniserklärung der oder des nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen<br />

und/oder der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.<br />

(4) Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung festgesetzt. Umbettungen<br />

von Erdbestattungen fin<strong>den</strong> in der Regel nur in <strong>den</strong> Monaten Dezember bis Mitte März<br />

statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit wer<strong>den</strong> Umbettungen nur bei Vorliegen eines dringen<strong>den</strong><br />

öffentlichen Interesses ausgeführt.<br />

(5) Die antragstellende Person hat <strong>für</strong> Schä<strong>den</strong> aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte<br />

sowie an der Nachbargrabstätte und <strong>den</strong> Anlagen durch eine Umbettung entstehen.<br />

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />

(7) Leichen und Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer<br />

behördlichen oder richterlichen Anordnung.<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 16 Einteilung der Gräber<br />

Die Gräber wer<strong>den</strong> angelegt:<br />

1. als Wahlgräber,<br />

2. als Reihengräber,<br />

3. als Doppeltiefgräber,<br />

4. als Kindergräber,<br />

5. als Urnengräber.<br />

1. Wahlgräber<br />

Wahlgräber können ein- und mehrstellige Gräber sein. In der Regel sind nur Einzel- und Doppelgräber<br />

vorgesehen.<br />

5


2. Reihengräber<br />

(1) Reihengräber sind einstellige Gräber, die im Beerdigungsfall der Reihe nach oder an nächstfreier<br />

Stelle abgegeben wer<strong>den</strong>.<br />

(2) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten<br />

Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nicht verlängert wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen <strong>für</strong> einstellige Wahlgräber<br />

3. Doppeltiefgräber<br />

(1) Doppeltiefgräber sind einstellig.<br />

(2) Doppeltiefgräber wer<strong>den</strong> nur in der Sektion 3 angelegt. Dort sind entsprechende Grabreihen<br />

vorgesehen.<br />

(3) Über Ausnahmen (mehrstellige Gräber oder Doppeltiefgräber in der Sektion 6) entscheidet<br />

die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung.<br />

4. Kindergräber<br />

(1) Für Kinder bis zu 5 Jahren können entsprechend § 13 Abs. 3 Buchstabe a) einstellige Gräber<br />

mit kleineren Abmessungen errichtet wer<strong>den</strong>.<br />

5. Urnengräber<br />

(1) Für Urnengräber sind besondere Grabfelder vorgesehen.<br />

(2) Die Beisetzung einer Ascheurne kann auch in einem bestehen<strong>den</strong> Wahl- oder Doppeltiefgrab<br />

erfolgen. Hier<strong>für</strong> wird eine besondere Gebühr erhoben.<br />

(3) Wer<strong>den</strong> Ascheurnen in einem belegten Wahlgrab beigesetzt, so gilt § 21 entsprechend.<br />

§ 17 Bestattung von „Sternenkindern“<br />

(1) Standesamtlich nicht anmeldepflichtige Leibesfrüchte können in einfacher, fester Umhüllung<br />

(Sargschachtel) entsprechend <strong>den</strong> gesetzlichen Regelungen bestattet wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Die Bestattung kann in einem bestehen<strong>den</strong> Wahl-, Doppeltief- oder Urnengrab erfolgen.<br />

§ 21 gilt entsprechend.<br />

(3) Es kann <strong>für</strong> die Bestattung das Nutzungsrecht <strong>für</strong> ein Kinder- oder Urnengrab erworben<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Die Bestattungstiefe beträgt in jedem Fall mindestens 80 cm.<br />

§ 18 Zuweisung der Grabstätten<br />

(1) Grabstätten wer<strong>den</strong> in der Regel nur bei einem Todesfall zugewiesen. Über Ausnahmen entscheidet<br />

die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung.<br />

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte an einer bestimmten Stelle besteht nicht.<br />

§ 19 Verleihung des Nutzungsrechtes<br />

(1) Das Nutzungsrecht <strong>für</strong> eine Grabstätte wird in der Regel <strong>für</strong> die Dauer einer Ruhezeit verliehen.<br />

6


(2) Während der Nutzungsdauer darf eine Bestattung nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht bis<br />

zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wor<strong>den</strong> ist. Auf Verlangen ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung<br />

zu erbringen.<br />

(3) Rechte an Grabstätten können nur gemäß dieser <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> erworben wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlage und Pflege der<br />

Grabstätte.<br />

(5) Der / Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> und der dazu<br />

ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu wer<strong>den</strong> sowie über andere<br />

Bestattungen und im Rahmen dieser Ordnung über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte<br />

zu entschei<strong>den</strong>. Ansprüche auf die Gestaltung der Umgebung bestehen nicht.<br />

(6) Die Beisetzung anderer Personen als des / der Nutzungsberechtigten und dessen / deren<br />

Angehörigen bedarf der Genehmigung der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung. Als Angehörige gelten:<br />

a) Ehegatten,<br />

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,<br />

c) Ehegatten und Verlobte der unter b) bezeichneten Personen.<br />

(7) Die Verleihung eines Nutzungsrechts kann aus gewichtigem Grund verweigert wer<strong>den</strong>.<br />

§ 20 Übertragung des Nutzungsrechtes<br />

(1) Der / die Nutzungsberechtigte soll <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fall seines Ablebens seinen Nachfolger / seine<br />

Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung bekanntgeben. Wird<br />

keine derartige Regelung getroffen, gehen das Nutzungsrecht und die damit verbun<strong>den</strong>en<br />

Pflichten in nachstehender Reihenfolge weiter:<br />

a) auf <strong>den</strong> überleben<strong>den</strong> Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe<br />

vorhan<strong>den</strong> sind;<br />

b) auf die Kinder und Adoptivkinder;<br />

c) auf die Eltern, bei Adoption jedoch die Adoptiveltern vor <strong>den</strong> Eltern;<br />

d) auf die Großeltern;<br />

e) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter;<br />

f) auf die vollbürtigen Geschwister;<br />

g) auf die Stiefgeschwister;<br />

h) auf die nicht unter a) bis g) fallen<strong>den</strong> Erben;<br />

i) auf die Personensorgeberechtigten.<br />

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person nutzungsberechtigt.<br />

(2) Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person übertragen wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Zu Lebzeiten kann das Nutzungsrecht nur mit Einverständnis der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung auf<br />

eine andere Person übertragen wer<strong>den</strong>. Infrage kommen da<strong>für</strong> in der Regel nur Personen nach<br />

Abs. 1.<br />

(4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben<br />

zu lassen.<br />

7


(5) Die Übertragung des Nutzungsrechts kann aus gewichtigem Grund verweigert wer<strong>den</strong>. Im<br />

Fall des Ablebens des / der Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht in diesem Fall auf<br />

die gemäß Abs. 1 nach Alter oder Personengruppe nächste Person weiter.<br />

§ 21 Verlängerung des Nutzungsrechtes<br />

(1) Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung kann das Nutzungsrecht auf Antrag gegen Zahlung der festgesetzten<br />

Gebühr verlängern. Verlängerungen wer<strong>den</strong> nur bis zum Ablauf der Ruhezeit vorgenommen.<br />

Darüber hinaus kann eine Verlängerung um mindestens 5 Jahre beantragt wer<strong>den</strong> 5 .<br />

(2) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 14) überschritten, so<br />

ist vor der Beisetzung die notwendig gewor<strong>den</strong>e Verlängerung des Nutzungsrechtes mindestens<br />

bis zum Ablauf der Ruhezeit zu beantragen.<br />

(3) Die Verlängerung muss jeweils <strong>für</strong> sämtliche Grabstellen der Grabstätte bewirkt wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Der / Die Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Verlängerung der Nutzungsberechtigung<br />

von sich aus zu beantragen.<br />

(5) Die Verlängerung kann aus gewichtigem Grund verweigert wer<strong>den</strong>.<br />

§ 22 Erlöschen des Nutzungsrechtes<br />

(1) Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.<br />

(2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte an die Kirchengemeinde zurück.<br />

Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung kann über sie nach Ablauf der Ruhezeit des / der zuletzt Bestatteten<br />

anderweitig verfügen.<br />

§ 23 Rückerwerb<br />

Die Kirchengemeinde kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder an einzelnen Gräbern<br />

auf Antrag des Berechtigten zurücknehmen. Eine Entschädigung wird da<strong>für</strong> grundsätzlich nicht<br />

gezahlt.<br />

V. Leichenhalle<br />

§ 24 Eigentümerin der Leichenhalle<br />

Unbeschadet der Rechte der Stadt Pappenheim, die die Eigentümerin der Leichenhalle ist, stellt<br />

die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung Benutzungsrichtlinien <strong>für</strong> die Leichenhalle auf.<br />

§ 25 Benutzung und Ausschmückung der Leichenhalle<br />

(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Beisetzung.<br />

(2) Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle sowie der Särge darf nur von <strong>den</strong> Beauftragten<br />

der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung vorgenommen wer<strong>den</strong>. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der<br />

Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Grün<strong>den</strong> keine Be<strong>den</strong>ken<br />

dagegen vorliegen.<br />

(3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.<br />

(4) Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Leichenhalle können durch die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung<br />

erfolgen.<br />

5 Verlängerungen wer<strong>den</strong> in der Regel höchstens <strong>für</strong> bis zu 30 Jahre genehmigt.<br />

8


VI. Grabmale und Grabausstattung<br />

§ 26 Grundsatz<br />

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des<br />

Ortes gewahrt und <strong>den</strong> Vorschriften der <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> nicht zuwider gehandelt wird.<br />

§ 27 Begriffsbestimmung<br />

(1) Grabmal im Sinne dieser <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> ist jedes auf einer Grabstätte errichtete Denkmal,<br />

wie z.B. Grabsteine, Grabplatten, Steintafeln, Erztafeln, Holz- oder Metallkreuze.<br />

(2) Grabeinfassung im Sinne dieser <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> ist die aus Stein gefertigte Begrenzung<br />

einzelner Grabstätten.<br />

(3) Grabeinfriedung im Sinne dieser <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> ist die Begrenzung einzelner Grabstätten<br />

mittels geeigneter Pflanzen.<br />

§ 28 Genehmigungspflichten<br />

(1) Die Errichtung und Veränderung, das Versetzen und Entfernen von Grabmalen, Einfriedungen,<br />

Einfassungen und anderen baulichen Anlagen bedarf, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften,<br />

der Genehmigung durch die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung. Die Genehmigung muss vor Beginn<br />

der Arbeiten erteilt sein. Sie erlischt, wenn die entsprechen<strong>den</strong> Arbeiten nicht binnen eines<br />

Jahres nach der Zustimmung ausgeführt wor<strong>den</strong> sind.<br />

(2) Zur Genehmigung ist ein Antrag mit Zeichnung in Aktengröße einzureichen. Aus Antrag<br />

und Zeichnung (im Maßstab von mindestens 1:20 mit Grundriss, Vorder- und Seitenansicht)<br />

müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie<br />

Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift bzw. Symbole, ersichtlich sein. Es müssen der Name<br />

des Verfertigers, des / der Verstorbenen und des / der Grabnutzungsberechtigten enthalten sein.<br />

Auf Verlangen der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung sind Zeichnungen in größerem Maßstab, Modelle oder<br />

Werkstoffproben vorzulegen.<br />

(3) Platten und liegende Grabmale, auch Bücher und Pultsteine, bedürfen einer besonderen Genehmigung.<br />

(4) Grabmale und Einfassungen sind nach <strong>den</strong> allgemein anerkannten Regeln des Handwerks 6<br />

zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter<br />

Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.<br />

§ 29 Ablehnung eines Genehmigungsantrages<br />

(1) Die Genehmigung kann versagt wer<strong>den</strong>, wenn die Anlage nicht <strong>den</strong> Vorschriften dieser<br />

<strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> entspricht.<br />

(2) Ohne Genehmigung errichtete oder mit <strong>den</strong> vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht<br />

übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder <strong>den</strong> Zeichnungen und Angaben entsprechend<br />

verändert wer<strong>den</strong>. In diesem Fall wird der / die Nutzungsberechtigte schriftlich aufgefordert,<br />

innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder ändern zu lassen. Wird der<br />

Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, kann die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung auf Kosten des /<br />

der Nutzungsberechtigten die Entfernung veranlassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 6<br />

6 entsprechend der jeweils gültigen „Richtlinien <strong>für</strong> das Versetzen von Grab<strong>den</strong>kmälern des Deutschen Steinmetz-,<br />

Stein- und Holzbildhauerhandwerks“<br />

9


Monaten abgeholt wird, fällt sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung.<br />

Hierauf wird in der Aufforderung hingewiesen.<br />

§ 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie<br />

sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des <strong>Friedhof</strong>s einordnen, <strong>den</strong> Größenverhältnissen<br />

der Grabstätte entsprechen und sich <strong>den</strong> benachbarten Grabmälern anpassen.<br />

(2) Grabmale müssen aus geeignetem Material (Wetterbeständigkeit, Verkehrssicherheit) hergestellt,<br />

<strong>den</strong> Erfordernissen der Umgebung angepasst, fachgerecht und dem Material entsprechend<br />

gestaltet sein.<br />

(3) Als Werkstoff <strong>für</strong> Grabmale kommt in erster Linie einheimischer Naturstein in Betracht.<br />

Nicht zugelassen sind Kunststein und insbesondere Kunststoffe. Bei importierten Steinen soll<br />

darauf geachtet wer<strong>den</strong>, dass sie nachweislich nicht mithilfe von Kinderarbeit hergestellt wur<strong>den</strong>.<br />

(4) Grellweiße und tiefschwarze Steine in spiegelnd polierter Bearbeitung sollen vermie<strong>den</strong><br />

wer<strong>den</strong>.<br />

(5) Wenn <strong>für</strong> Inschriften, Ornamente und Symbole anderes Material als <strong>für</strong> das Grabmal verwendet<br />

wer<strong>den</strong> soll, kann allenfalls Metall verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

(6) Bei der Gestaltung der Grabmale sind nicht zugelassen:<br />

a) Tonträger, Leuchteffekte oder ähnliches,<br />

b) Inschriften und Symbole, die dem Charakter eines christlichen <strong>Friedhof</strong>es widersprechen,<br />

c) Schrift mit grellen Farben.<br />

(8) Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an <strong>den</strong> Grabmalen angebracht<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

§ 31 Grabmale und Grabeinfassungen<br />

(1) Grabmale und Grabeinfassung wer<strong>den</strong> durch die Abmessungen der Grabstätte begrenzt.<br />

(2) Grabmale dürfen samt Sockel in der Höhe nicht mehr als 140 cm aus dem gewachsenen<br />

Bo<strong>den</strong> hinausragen.<br />

Die Grabmale von Kindergräbern dürfen samt Sockel eine Höhe von 100 cm aus dem gewachsenen<br />

Bo<strong>den</strong> hinausragen.<br />

Grabmale <strong>für</strong> Urnengräber dürfen samt Sockel nicht höher als 60 cm aus dem gewachsenen<br />

Bo<strong>den</strong> hinausragen.<br />

(3) Sofern sichtbare Sockel <strong>für</strong> Grabmale verwendet wer<strong>den</strong>, dürfen diese nicht höher als 20 cm<br />

über <strong>den</strong> gewachsenen Bo<strong>den</strong> hinausragen und nicht stärker als 20 cm sein.<br />

(4) Grabsteine müssen mindestens 10 cm und dürfen höchstens 15 cm, bei Steinen aus dem<br />

Frankenjura höchstens 20 cm, stark sein.<br />

(4) Grabeinfassungen dürfen nicht mehr als 15 cm über <strong>den</strong> gewachsenen Bo<strong>den</strong> herausragen.<br />

Sie müssen mindestens 8 cm (bei mehrstelligen Gräbern mindestens 10 cm) und dürfen höchstens<br />

20 cm (bei einstelligen Gräbern höchstens 15 cm) stark sein. Grabeinfassungen <strong>für</strong> Urnengräber<br />

müssen 8 cm stark sein.<br />

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(5) Grabeinfassungen dürfen nur aus Stein hergestellt sein. Grabeinfassung und Grabmal dürfen<br />

nur aus der gleichen Gesteinsart gleicher Farbe, Körnung und Herkunft hergestellt sein.<br />

(6) Auf einer Grabstätte darf jeweils nur ein Grabmal errichtet wer<strong>den</strong>. Ausnahmen, auch Bücher<br />

und Pultsteine, bedürfen der Genehmigung durch die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung. Für mehrstellige<br />

Gräber können Platten zusätzlich zu einem stehen<strong>den</strong> Grabmahl nur genehmigt wer<strong>den</strong>,<br />

wenn sie höchstens die Hälfte der Grabfläche bedecken.<br />

(7) Liegende Grabmale, auch Bücher und Pultsteine, dürfen höchstens 40 cm über <strong>den</strong> gewachsenen<br />

Bo<strong>den</strong> hinausragen.<br />

(8) Liegende Grabmale oder Platten (mit Ausnahme von Büchern und Pultsteinen) können nur<br />

dann errichtet wer<strong>den</strong>, wenn auf <strong>den</strong> benachbarten Grabstätten keine solchen vorhan<strong>den</strong> sind<br />

bzw. dort keine Genehmigung da<strong>für</strong> erteilt ist.<br />

Ausnahmen können <strong>für</strong> mehrstellige Gräber genehmigt wer<strong>den</strong>, wenn die Platten höchstens die<br />

Hälfte der Grabfläche bedecken.<br />

(9) Absatz 8 gilt nicht <strong>für</strong> Urnengräber.<br />

(10) Für das Anbringen von Grabausstattungsgegenstän<strong>den</strong>, wie z.B. Grabschalen, Grabvasen,<br />

Grablaternen und dergleichen, können pro Erdgrabstelle Steinsockel von höchstens 900 cm² in<br />

die Pflanzfläche eingebracht wer<strong>den</strong>.<br />

(11) Vorhan<strong>den</strong>e Grabanlagen, die <strong>für</strong> Bestattungen entfernt wer<strong>den</strong>, dürfen nur nach <strong>den</strong> Vorgaben<br />

dieser <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> wieder errichtet wer<strong>den</strong>. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung<br />

durch die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung.<br />

§ 32 Besondere Gestaltungsvorschriften<br />

Besondere Gestaltungsvorschriften können von Fall zu Fall <strong>für</strong> einzelne Gräberfelder oder Bereiche<br />

erlassen wer<strong>den</strong>. Diese wer<strong>den</strong> <strong>den</strong> Nutzungsberechtigten beim Erwerb des Nutzungsrechtes<br />

bekanntgegeben.<br />

§ 33 Unterhaltung<br />

(1) Grabmale und sonstige Anlagen sind in gutem und sicheren Zustand zu erhalten. Verantwortlich<br />

ist da<strong>für</strong> der / die Nutzungsberechtigte.<br />

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind<br />

die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Sofern sie dies nach<br />

schriftlicher Aufforderung nicht in angemessener Frist tun, kann die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung auf<br />

Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Bei Gefahr in Verzug ist die<br />

<strong>Friedhof</strong>sverwaltung berechtigt, ohne vorherige Mitteilung Sicherungsmaßnahmen zu treffen.<br />

(3) Wird ein Grabmal trotz schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt,<br />

ist die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung berechtigt, es auf Kosten des / der Nutzungsberechtigten zu entfernen<br />

oder wieder aufstellen zu lassen.<br />

(4) Sofern Grabmale, Anlagen oder Teile davon ganz oder teilweise entfernt wer<strong>den</strong> müssen, ist<br />

die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung nicht verpflichtet, diese Gegenstände länger als 6 Monate aufzubewahren.<br />

Die Grabmale und sonstige Grabausstattung fallen nach dieser Zeit entschädigungslos<br />

in die Verfügungsgewalt der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung.<br />

(5) Die Nutzungsberechtigten sind <strong>für</strong> je<strong>den</strong> Scha<strong>den</strong> haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen<br />

oder sonstiger Anlagen oder durch das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.<br />

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(6) Muss die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung im Sinne der Abs. 2 und 3 tätig wer<strong>den</strong>, so kann bei Beschädigung<br />

der Grabmale oder Grabbepflanzung kein Haftungsanspruch gegen die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung<br />

bzw. die Kirchengemeinde entstehen.<br />

§ 34 Entfernung<br />

(1) Grabmale und deren Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit der Grabstätte<br />

nicht ohne Genehmigung der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung verändert oder entfernt wer<strong>den</strong>. Dies gilt<br />

auch <strong>für</strong> Firmen, die sich das Eigentum an dem Grabmal vorbehalten haben.<br />

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind Grabmale und sonstige Grabausstattung<br />

von <strong>den</strong> Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Dazu bedarf es der schriftlichen<br />

Zustimmung der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung. Kommt der / die Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung<br />

nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nach,<br />

kann die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung auf dessen / deren Kosten die Entfernung veranlassen. Die<br />

Grabmale und sonstige Grabausstattung fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der<br />

<strong>Friedhof</strong>sverwaltung.<br />

(3) Die Entfernung eines Grabmales darf nur durch Handwerker / Handwerkerinnen nach §<br />

7 Abs. 1, durch Beauftragte der Kirchengemeinde oder durch <strong>den</strong> Nutzungsberechtigten / die<br />

Nutzungsberechtigte selbst erfolgen. 7 Letztere haften <strong>für</strong> Schä<strong>den</strong>, die durch die Arbeiten an<br />

Nachbargräbern, <strong>Friedhof</strong>sanlagen oder anderweitig entstehen.<br />

(4) Historisch, künstlerisch oder kulturell wertvolle Grabmale und sonstige bauliche Anlagen<br />

unterliegen besonderen Bestimmungen.<br />

VII. Bepflanzung und Pflege der Grabstätten<br />

§ 35 Allgemeines<br />

(1) Die Gräber sind mit einheimischen Gewächsen zu bepflanzen.<br />

(2) Grabeinfriedungen sind nicht vorgesehen und bedürfen einer besonderen Genehmigung.<br />

(3) Der Verwendung von Grabplatten ist eine Bepflanzung mit bo<strong>den</strong>decken<strong>den</strong> Pflanzen vorzuziehen.<br />

(4) Die Bepflanzung darf seitlich nicht über die Grabeinfassung hinausragen. Die Grabinschriften<br />

dürfen von der Bepflanzung nicht verdeckt wer<strong>den</strong>.<br />

(5) Pflanzen, welche die Höhe des Grabmals erreichen, sind rechtzeitig zu kürzen oder zu entfernen.<br />

Ausnahmen kann die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung bei erhaltungswürdigen Gewächsen zulassen.<br />

(6) Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach der Belegung gärtnerisch hergerichtet sein.<br />

(7) Verwelkte Pflanzen, Blumen oder Kränze sind von <strong>den</strong> Grabstätten zu entfernen.<br />

(8) Nicht gestattet ist es <strong>Friedhof</strong>snutzern<br />

a) Blumenkästen, Blumenschalen, Blumenvasen, Kränze oder sonstige Gegenstände außerhalb<br />

der Grabeinfassung abzustellen, abzulegen oder fest anzubringen;<br />

7 Die Einhaltung gesetzlicher, berufsgenossenschaftlicher und etwaiger anderer Vorschriften ist dabei zu beachten.<br />

Die Ausführung der Arbeiten ist mit der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung abzusprechen.<br />

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) Bleche, Folien, Planen, Sand, Splitt oder dergleichen in die Pflanzfläche oder darunter einzubringen;<br />

c) Grabschmuck aus künstlichem Werkstoff oder unwürdige Gefäße (wie z.B. Konservendosen)<br />

zu verwen<strong>den</strong>;<br />

d) Pflanzungen außerhalb der Grabeinfassung oder Grabeinfriedung zu schaffen;<br />

e) Pflanzenvernichtungsmittel zu verwen<strong>den</strong>.<br />

(9) Die Trittflächen zwischen <strong>den</strong> Grabstätten sind von <strong>den</strong> <strong>für</strong> die Pflege Verantwortlichen<br />

sauber zu halten. Es ist verboten, an <strong>den</strong> Kopf- und Fußen<strong>den</strong> der Grabstätten Kies, Splitt oder<br />

dergleichen zu streuen.<br />

(10) Kies darf nicht mehr als ein Drittel der Pflanzfläche bedecken.<br />

§ 36 Vernachlässigung der Pflege<br />

(1) Wird eine Grabstätte nicht <strong>den</strong> Vorschriften des § 35 entsprechend hergerichtet und gepflegt<br />

oder wird sie als verwahrlost empfun<strong>den</strong>, kann der / die Nutzungsberechtigte schriftlich<br />

aufgefordert wer<strong>den</strong>, innerhalb einer vierwöchigen Frist die Grabstätte in Ordnung zu bringen.<br />

Kommt der / die Nutzungsberechtigte auch einer zweiten schriftlichen Aufforderung, die Grabstätte<br />

unverzüglich in Ordnung zu bringen, nicht nach, kann die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung eine einfache<br />

Grabpflege mittels einer bo<strong>den</strong>decken<strong>den</strong> Dauerbepflanzung auf Kosten des / der Nutzungsberechtigten<br />

veranlassen. Die zweite Aufforderung erfolgt unter Fristsetzung und mit<br />

Hinweis auf die Rechtsfolgen. In der Androhung der Ersatzvornahme sind die voraussichtlichen<br />

Kosten zu benennen.<br />

(2) Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung ist bei ordnungswidrigem Verhalten gemäß § 35 berechtigt, Gegenstände,<br />

Anpflanzungen oder Einfriedungen auf Kosten des / der Nutzungsberechtigten entschädigungslos<br />

zu entfernen. Zur Aufbewahrung ist die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung nicht verpflichtet.<br />

Die Aufforderung zur Entfernung ergeht schriftlich unter Fristsetzung und Hinweis auf die<br />

Rechtsfolgen. In der Androhung der Entfernung durch die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung sind die voraussichtlichen<br />

Kosten zu benennen.<br />

VIII. Schlussbestimmungen<br />

§ 37 Haftung<br />

(1) <strong>Friedhof</strong>sverwaltung bzw. Kirchengemeinde haften nicht <strong>für</strong> Schä<strong>den</strong>, die durch höhere<br />

Gewalt, nicht ordnungsgemäße Benutzung der Bestattungseinrichtungen, durch dritte Personen<br />

oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Für<br />

Bedienstete haften <strong>Friedhof</strong>sverwaltung bzw. Kirchengemeinde nur bei Vorsatz oder grober<br />

Fahrlässigkeit.<br />

(2) Zur Vermeidung von drohen<strong>den</strong> Schä<strong>den</strong> kann die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung kurzfristig und ohne<br />

vorherige Ankündigung erforderliche Maßnahmen ergreifen.<br />

§ 38 Anordnungen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Einzelfall<br />

Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> bestehen<strong>den</strong><br />

Verpflichtungen Anordnungen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Einzelfall erlassen.<br />

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§ 39 In-Kraft-Treten<br />

(1) Diese <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung mit dem Tag<br />

ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung ergänzt<br />

und abgeändert wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die im Oktober 2000 erlassene <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> außer Kraft.<br />

(3) Übergangsfälle 8 wer<strong>den</strong> durch gesonderte Bestimmung oder Einzelfallentscheidung geregelt.<br />

Diese Neufassung wurde vom Kirchenvorstand der Evang.-Luth. Kirchengemeinde <strong>Bieswang</strong> in<br />

seiner Sitzung vom 23.03.2011 beschlossen, mit Schreiben der Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenstelle<br />

in Ansbach vom 29.06.2011 (Az. 68/52) kirchenaufsichtlich genehmigt und<br />

am 01.07.2011 bekannt gemacht.<br />

8 Bestehende Gräber, die nicht dieser <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> entsprechen.<br />

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