Friedhofsordnung für den Friedhof Bieswang
Friedhofsordnung für den Friedhof Bieswang
Friedhofsordnung für den Friedhof Bieswang
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Friedhof</strong> <strong>Bieswang</strong><br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§1 Eigentümerin und Zweck des <strong>Friedhof</strong>es<br />
(1) Der <strong>Friedhof</strong> <strong>Bieswang</strong> steht im Eigentum der Evang.-Luth. Kirchenstiftung <strong>Bieswang</strong>.<br />
(2) Der <strong>Friedhof</strong> ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung aller Personen, die<br />
zum Zeitpunkt ihres Todes im Bereich der Kirchengemeinde ihren Hauptwohnsitz haben oder<br />
vor ihrem Tod auf dem <strong>Friedhof</strong> ein Grabnutzungsrecht erworben hatten. Über Ausnahmen<br />
entscheidet die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung.<br />
§ 2 <strong>Friedhof</strong>sverwaltung<br />
(1) Die Verwaltung und Aufsicht <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Friedhof</strong> obliegt dem Kirchenvorstand, der durch seine<br />
Vorsitzende / seinen Vorsitzen<strong>den</strong> vertreten wird. Der Kirchenvorstand kann diese Aufgaben<br />
ganz oder teilweise einem <strong>Friedhof</strong>sausschuss oder einer <strong>Friedhof</strong>sverwalterin / einem <strong>Friedhof</strong>sverwalter<br />
übertragen.<br />
(2) Bei der Ausübung der Aufsicht wirkt die <strong>Friedhof</strong>sgärtnerin / der <strong>Friedhof</strong>sgärtner gemäß<br />
der vom Kirchenvorstand erlassenen Dienstanweisung mit.<br />
§ 3 <strong>Friedhof</strong>sanlagen<br />
Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb<br />
der Grabstätten obliegt ausschließlich der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung. Beeinträchtigungen, wie z.B.<br />
durch herabfallendes Laub, haben die Nutzungsberechtigten zu dul<strong>den</strong>.<br />
§ 4 Gebührenerhebung<br />
(1) Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung erhebt Grabnutzungs- und <strong>Friedhof</strong>spflegegebühren sowie sonstige<br />
Gebühren.<br />
(2) Die Höhe und Zahlungsweise der Gebühren wer<strong>den</strong> durch die Gebührenordnung geregelt.<br />
(3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung, der Erteilung einer<br />
gebührenpflichtigen Genehmigung bzw. Zulassung oder mit dem Erwerb eines Grabnutzungsrechtes.<br />
Gebührenschuldner ist, wer Kraft Gesetzes zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet<br />
ist, ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder <strong>für</strong> sonstige Leistungen ersatzpflichtig<br />
ist. Gebühren sind mit der Bekanntgabe an <strong>den</strong> Schuldner fällig.<br />
(4) Begleicht ein Schuldner die fälligen Gebühren nicht, kann ihm der Neuerwerb oder die Verlängerung<br />
eines Grabnutzungsrechtes verweigert wer<strong>den</strong> oder eine erteilte Genehmigung oder<br />
Zulassung <strong>für</strong> nichtig erklärt wer<strong>den</strong>.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 5 Verhalten und Ordnung auf dem <strong>Friedhof</strong><br />
(1) Die Besucher(innen) haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.<br />
Kinder unter 10 Jahren dürfen <strong>den</strong> <strong>Friedhof</strong> nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.<br />
1
(2) Der <strong>Friedhof</strong> darf nur während der Tageszeiten betreten wer<strong>den</strong>. Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung<br />
kann das Betreten des <strong>Friedhof</strong>es oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen. Bei<br />
Gefährdung durch Witterungseinflüsse ist das Betreten des <strong>Friedhof</strong>s nicht gestattet.<br />
(3) Nicht gestattet ist insbesondere:<br />
a) fremde Grabstätten zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,<br />
b) Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.<br />
c) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der da<strong>für</strong> vorgesehenen Plätze abzulegen,<br />
d) Gegenstände von <strong>den</strong> Gräbern und Anlagen wegzunehmen,<br />
e) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Genehmigung<br />
erteilt ist,<br />
f) auf dem <strong>Friedhof</strong> zu rauchen,<br />
g) Waren aller Art anzubieten, Werbung zu betreiben oder Druckschriften zu verteilen,<br />
h) Tiere (mit Ausnahme von Blin<strong>den</strong>hun<strong>den</strong>) auf <strong>den</strong> <strong>Friedhof</strong> mitzunehmen,<br />
i) an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder Trauerfeier Arbeiten auszuführen.<br />
§ 6 Trauerfeiern<br />
(1) Bei Begräbnisfeiern, die von evangelischen Geistlichen geleitet wer<strong>den</strong>, sind Ansprachen,<br />
die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung auf dem <strong>Friedhof</strong> sind, erst nach Beendigung<br />
derselben zulässig.<br />
(2) Die Beisetzung von Personen, die nicht dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis angehören,<br />
ist unter <strong>den</strong> <strong>für</strong> ihre Konfession oder Weltanschauung üblichen Formen gestattet, soweit<br />
die Feier der Würde des Ortes entspricht und das christliche Empfin<strong>den</strong> nicht verletzt. Bei der<br />
Beisetzung dürfen keine Handlungen oder Aussagen vorkommen, die als Angriff auf das Christentum,<br />
die evangelisch-lutherische Kirche, ihre Lehren, ihre Gebräuche oder ihre Dienste empfun<strong>den</strong><br />
wer<strong>den</strong> können.<br />
(3) Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung ist berechtigt, Trauerfeiern, soweit sie neben dem Ritus der Religionsgemeinschaft<br />
vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprachen, Lieder usw.) von ihrer Genehmigung<br />
abhängig zu machen. Bei Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen ist<br />
rechtzeitig eine Genehmigung zu beantragen.<br />
§ 7 Gewerbliche Arbeiten auf dem <strong>Friedhof</strong><br />
(1) Tätig wer<strong>den</strong> können nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher<br />
Hinsicht zuverlässig sind und die <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> schriftlich anerkennen.<br />
(2) Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen, Gärtner und Gärtnerinnen<br />
und deren fachliche Vertreter sollen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt<br />
oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer<br />
und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen sollen entsprechend ihrem Berufsbild<br />
in die Handwerksrolle eingetragen sein.<br />
(3) Bestatter und Bestatterinnen müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine<br />
berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.<br />
2
(4) Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihr keine gesetzlichen<br />
Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.<br />
Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung kann die Erlaubnis zur Tätigkeit auf dem <strong>Friedhof</strong> davon abhängig<br />
machen, dass der Antragsteller einen <strong>für</strong> die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichen<strong>den</strong><br />
Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.<br />
(5) Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeweils vorher mit der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung abzusprechen.<br />
Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches<br />
Einverständnis des / der Nutzungsberechtigten des Grabes nachzuweisen.<br />
(6) Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung kann die Gewerbetreiben<strong>den</strong>, die wiederholt oder schwerwiegend<br />
gegen die Vorschriften der <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> oder der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung verstoßen, auf<br />
Zeit oder Dauer nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Abmahnung die Tätigkeit auf<br />
dem <strong>Friedhof</strong> durch schriftlichen Bescheid verbieten.<br />
(7) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben wer<strong>den</strong>. Grabmale dürfen daher<br />
nicht mit Firmenaufschriften versehen wer<strong>den</strong>. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen<br />
bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig.<br />
Steckschilder zur Grabkennzeichnung <strong>für</strong> die Grabpflege mit voller Firmenaufschrift der<br />
<strong>Friedhof</strong>sgärtner sind nicht zulässig.<br />
(8) Gewerbetreibende haften <strong>für</strong> alle Schä<strong>den</strong>, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang<br />
mit ihrer Tätigkeit auf dem <strong>Friedhof</strong> verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz<br />
wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen.<br />
Die <strong>für</strong> die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der<br />
Ausführung des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem <strong>Friedhof</strong> gelagert wer<strong>den</strong>. Es ist<br />
nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreiben<strong>den</strong> in oder an <strong>den</strong> Wasserentnahmestellen des<br />
<strong>Friedhof</strong>es zu reinigen.<br />
(9) Die Gewerbetreiben<strong>den</strong> sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallen<strong>den</strong> nicht kompostierbaren<br />
Abfälle vom <strong>Friedhof</strong> zu entfernen.<br />
(10) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem <strong>Friedhof</strong> nur während der normalen Öffnungszeiten<br />
durchgeführt wer<strong>den</strong>. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem<br />
<strong>Friedhof</strong> untersagt.<br />
§ 8 Durchführung der Anordnungen<br />
(1) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.<br />
(2) Zuwiderhandelnde können vom <strong>Friedhof</strong> verwiesen wer<strong>den</strong>. Zivil- und strafrechtliche Verfolgung<br />
von Verstößen und entstan<strong>den</strong>em Scha<strong>den</strong> bleibt vorbehalten.<br />
III. Bestattungsvorschriften<br />
§ 9 Anmeldung der Bestattung<br />
(1) Erdbestattungen sind unverzüglich, Urnenbeisetzungen möglichst bald nach Eintritt eines<br />
Todesfalles bei der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung anzumel<strong>den</strong>.<br />
(2) Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung setzt die Zeit der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung fest.<br />
(3) Der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung oder einer durch sie bevollmächtigten Person ist vor der Bestattung<br />
die vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung (Durchschrift) mit standesamtlichem Registriervermerk<br />
oder die Sterbeurkunde vorzulegen.<br />
3
§ 10 Särge und Urnen<br />
(1) Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder schwer vergänglichen Stoffen hergestellt<br />
sein. Urnen und Überurnen dürfen nur aus leicht vergänglichen Stoffen 1 bestehen.<br />
§ 11 Aushebung und Schließen eines Grabes<br />
(1) Ein Grab darf nur von Bediensteten oder Beauftragten der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung bzw. der<br />
Kirchengemeinde ausgehoben und geschlossen wer<strong>den</strong>.<br />
(2) Die beim Ausheben eines Grabes aufgefun<strong>den</strong>en Reste einer früheren Bestattung wer<strong>den</strong> auf<br />
dem Bo<strong>den</strong> der Grabstätte eingegraben.<br />
§ 12 Belegung<br />
(1) Jede Grabstelle darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einer Leiche belegt wer<strong>den</strong>.<br />
(2) Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung und der zuständigen<br />
Ordnungsbehörde. 2<br />
(3) Für die Beisetzung von Ascheurnen und Fehlgeburten in belegte Gräber gelten besondere<br />
Bestimmungen (vgl. § 16 Nr. 3 sowie § 17).<br />
(4) In Urnen-, Wahl- und Doppeltiefgräbern können je Grabstelle bis zu 2 Urnen beigesetzt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
§ 13 Grabtiefe und -maße<br />
(1) Bei Erdbestattungen wer<strong>den</strong> die Gräber verschie<strong>den</strong> tief angelegt. Dabei sind folgende Maße<br />
einzuhalten:<br />
a) <strong>für</strong> Kinder unter 2 Jahren 80 cm<br />
b) <strong>für</strong> Kinder von 2 bis 7 Jahren 110 cm<br />
c) <strong>für</strong> Kinder von 7 bis 12 Jahren 130 cm<br />
d) <strong>für</strong> Personen über 12 Jahren 180 cm.<br />
e) Doppeltiefgräber wer<strong>den</strong> so tief angelegt, dass der Normaltiefe nach Buchstabe d) noch die<br />
Tiefe einer Sarglage und eine Bo<strong>den</strong>schicht von 30 cm zugemessen wer<strong>den</strong>. Dabei hat die<br />
Grabtiefe mindestens 240 cm zu betragen. 3<br />
(2) Die Gräber <strong>für</strong> Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände<br />
4 getrennt sein.<br />
(3) Bei Anlage der Gräber <strong>für</strong> Erdbestattungen wer<strong>den</strong> folgende Maße (Länge x Breite) eingehalten:<br />
a) bei einstelligen Gräbern <strong>für</strong> Kinder bis zu 5 Jahren 120 cm x 60 cm,<br />
b) bei einstelligen Gräbern 210 cm x 90 cm;<br />
1 sogenannte „Bio-Urnen“<br />
2 vgl. § 16 „Doppeltiefgräber“<br />
3 Gesetzliche Vorschriften und Auflagen der Ordnungsbehörde (insbesondere Erdaustausch) müssen eingehalten<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
4 Die Auflagen der Berufsgenossenschaft sind einzuhalten (bei Doppeltiefgräbern Erdwand von mindestens 40 cm).<br />
4
c) <strong>für</strong> jede weitere Grabstelle sind in der Breite 90 cm hinzuzurechnen.<br />
(4) Aschenurnen wer<strong>den</strong> unterirdisch beigesetzt. Die Bestattung erfolgt in einer Tiefe von mindestens<br />
80 cm.<br />
(5) Die Maße (Länge x Breite) <strong>für</strong> Urnengräber betragen 80 cm x 80 cm.<br />
§ 14 Ruhezeit<br />
(1) Die Ruhezeit <strong>für</strong> Leichen beträgt 30 Jahre <strong>für</strong> alle Grabstätten.<br />
(2) Die Ruhezeit <strong>für</strong> Ascheurnen beträgt 15 Jahre.<br />
(3) Die Ruhezeit <strong>für</strong> Fehlgeburten beträgt 15 Jahre.<br />
§ 15 Exhumierung und Umbettung<br />
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört wer<strong>den</strong>.<br />
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung<br />
sowie der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen<br />
eines wichtigen Grundes erteilt wer<strong>den</strong>. Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine<br />
andere Reihengrabstätte ist nicht zulässig.<br />
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen.<br />
Die Einverständniserklärung der oder des nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen<br />
und/oder der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.<br />
(4) Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung festgesetzt. Umbettungen<br />
von Erdbestattungen fin<strong>den</strong> in der Regel nur in <strong>den</strong> Monaten Dezember bis Mitte März<br />
statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit wer<strong>den</strong> Umbettungen nur bei Vorliegen eines dringen<strong>den</strong><br />
öffentlichen Interesses ausgeführt.<br />
(5) Die antragstellende Person hat <strong>für</strong> Schä<strong>den</strong> aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte<br />
sowie an der Nachbargrabstätte und <strong>den</strong> Anlagen durch eine Umbettung entstehen.<br />
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />
(7) Leichen und Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer<br />
behördlichen oder richterlichen Anordnung.<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 16 Einteilung der Gräber<br />
Die Gräber wer<strong>den</strong> angelegt:<br />
1. als Wahlgräber,<br />
2. als Reihengräber,<br />
3. als Doppeltiefgräber,<br />
4. als Kindergräber,<br />
5. als Urnengräber.<br />
1. Wahlgräber<br />
Wahlgräber können ein- und mehrstellige Gräber sein. In der Regel sind nur Einzel- und Doppelgräber<br />
vorgesehen.<br />
5
2. Reihengräber<br />
(1) Reihengräber sind einstellige Gräber, die im Beerdigungsfall der Reihe nach oder an nächstfreier<br />
Stelle abgegeben wer<strong>den</strong>.<br />
(2) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wer<strong>den</strong>.<br />
(3) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten<br />
Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nicht verlängert wer<strong>den</strong>.<br />
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen <strong>für</strong> einstellige Wahlgräber<br />
3. Doppeltiefgräber<br />
(1) Doppeltiefgräber sind einstellig.<br />
(2) Doppeltiefgräber wer<strong>den</strong> nur in der Sektion 3 angelegt. Dort sind entsprechende Grabreihen<br />
vorgesehen.<br />
(3) Über Ausnahmen (mehrstellige Gräber oder Doppeltiefgräber in der Sektion 6) entscheidet<br />
die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung.<br />
4. Kindergräber<br />
(1) Für Kinder bis zu 5 Jahren können entsprechend § 13 Abs. 3 Buchstabe a) einstellige Gräber<br />
mit kleineren Abmessungen errichtet wer<strong>den</strong>.<br />
5. Urnengräber<br />
(1) Für Urnengräber sind besondere Grabfelder vorgesehen.<br />
(2) Die Beisetzung einer Ascheurne kann auch in einem bestehen<strong>den</strong> Wahl- oder Doppeltiefgrab<br />
erfolgen. Hier<strong>für</strong> wird eine besondere Gebühr erhoben.<br />
(3) Wer<strong>den</strong> Ascheurnen in einem belegten Wahlgrab beigesetzt, so gilt § 21 entsprechend.<br />
§ 17 Bestattung von „Sternenkindern“<br />
(1) Standesamtlich nicht anmeldepflichtige Leibesfrüchte können in einfacher, fester Umhüllung<br />
(Sargschachtel) entsprechend <strong>den</strong> gesetzlichen Regelungen bestattet wer<strong>den</strong>.<br />
(2) Die Bestattung kann in einem bestehen<strong>den</strong> Wahl-, Doppeltief- oder Urnengrab erfolgen.<br />
§ 21 gilt entsprechend.<br />
(3) Es kann <strong>für</strong> die Bestattung das Nutzungsrecht <strong>für</strong> ein Kinder- oder Urnengrab erworben<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
(4) Die Bestattungstiefe beträgt in jedem Fall mindestens 80 cm.<br />
§ 18 Zuweisung der Grabstätten<br />
(1) Grabstätten wer<strong>den</strong> in der Regel nur bei einem Todesfall zugewiesen. Über Ausnahmen entscheidet<br />
die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung.<br />
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte an einer bestimmten Stelle besteht nicht.<br />
§ 19 Verleihung des Nutzungsrechtes<br />
(1) Das Nutzungsrecht <strong>für</strong> eine Grabstätte wird in der Regel <strong>für</strong> die Dauer einer Ruhezeit verliehen.<br />
6
(2) Während der Nutzungsdauer darf eine Bestattung nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht bis<br />
zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wor<strong>den</strong> ist. Auf Verlangen ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung<br />
zu erbringen.<br />
(3) Rechte an Grabstätten können nur gemäß dieser <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> erworben wer<strong>den</strong>.<br />
(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlage und Pflege der<br />
Grabstätte.<br />
(5) Der / Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> und der dazu<br />
ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu wer<strong>den</strong> sowie über andere<br />
Bestattungen und im Rahmen dieser Ordnung über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte<br />
zu entschei<strong>den</strong>. Ansprüche auf die Gestaltung der Umgebung bestehen nicht.<br />
(6) Die Beisetzung anderer Personen als des / der Nutzungsberechtigten und dessen / deren<br />
Angehörigen bedarf der Genehmigung der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung. Als Angehörige gelten:<br />
a) Ehegatten,<br />
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,<br />
c) Ehegatten und Verlobte der unter b) bezeichneten Personen.<br />
(7) Die Verleihung eines Nutzungsrechts kann aus gewichtigem Grund verweigert wer<strong>den</strong>.<br />
§ 20 Übertragung des Nutzungsrechtes<br />
(1) Der / die Nutzungsberechtigte soll <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fall seines Ablebens seinen Nachfolger / seine<br />
Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung bekanntgeben. Wird<br />
keine derartige Regelung getroffen, gehen das Nutzungsrecht und die damit verbun<strong>den</strong>en<br />
Pflichten in nachstehender Reihenfolge weiter:<br />
a) auf <strong>den</strong> überleben<strong>den</strong> Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe<br />
vorhan<strong>den</strong> sind;<br />
b) auf die Kinder und Adoptivkinder;<br />
c) auf die Eltern, bei Adoption jedoch die Adoptiveltern vor <strong>den</strong> Eltern;<br />
d) auf die Großeltern;<br />
e) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter;<br />
f) auf die vollbürtigen Geschwister;<br />
g) auf die Stiefgeschwister;<br />
h) auf die nicht unter a) bis g) fallen<strong>den</strong> Erben;<br />
i) auf die Personensorgeberechtigten.<br />
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person nutzungsberechtigt.<br />
(2) Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person übertragen wer<strong>den</strong>.<br />
(3) Zu Lebzeiten kann das Nutzungsrecht nur mit Einverständnis der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung auf<br />
eine andere Person übertragen wer<strong>den</strong>. Infrage kommen da<strong>für</strong> in der Regel nur Personen nach<br />
Abs. 1.<br />
(4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben<br />
zu lassen.<br />
7
(5) Die Übertragung des Nutzungsrechts kann aus gewichtigem Grund verweigert wer<strong>den</strong>. Im<br />
Fall des Ablebens des / der Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht in diesem Fall auf<br />
die gemäß Abs. 1 nach Alter oder Personengruppe nächste Person weiter.<br />
§ 21 Verlängerung des Nutzungsrechtes<br />
(1) Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung kann das Nutzungsrecht auf Antrag gegen Zahlung der festgesetzten<br />
Gebühr verlängern. Verlängerungen wer<strong>den</strong> nur bis zum Ablauf der Ruhezeit vorgenommen.<br />
Darüber hinaus kann eine Verlängerung um mindestens 5 Jahre beantragt wer<strong>den</strong> 5 .<br />
(2) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 14) überschritten, so<br />
ist vor der Beisetzung die notwendig gewor<strong>den</strong>e Verlängerung des Nutzungsrechtes mindestens<br />
bis zum Ablauf der Ruhezeit zu beantragen.<br />
(3) Die Verlängerung muss jeweils <strong>für</strong> sämtliche Grabstellen der Grabstätte bewirkt wer<strong>den</strong>.<br />
(4) Der / Die Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Verlängerung der Nutzungsberechtigung<br />
von sich aus zu beantragen.<br />
(5) Die Verlängerung kann aus gewichtigem Grund verweigert wer<strong>den</strong>.<br />
§ 22 Erlöschen des Nutzungsrechtes<br />
(1) Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.<br />
(2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte an die Kirchengemeinde zurück.<br />
Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung kann über sie nach Ablauf der Ruhezeit des / der zuletzt Bestatteten<br />
anderweitig verfügen.<br />
§ 23 Rückerwerb<br />
Die Kirchengemeinde kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder an einzelnen Gräbern<br />
auf Antrag des Berechtigten zurücknehmen. Eine Entschädigung wird da<strong>für</strong> grundsätzlich nicht<br />
gezahlt.<br />
V. Leichenhalle<br />
§ 24 Eigentümerin der Leichenhalle<br />
Unbeschadet der Rechte der Stadt Pappenheim, die die Eigentümerin der Leichenhalle ist, stellt<br />
die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung Benutzungsrichtlinien <strong>für</strong> die Leichenhalle auf.<br />
§ 25 Benutzung und Ausschmückung der Leichenhalle<br />
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Beisetzung.<br />
(2) Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle sowie der Särge darf nur von <strong>den</strong> Beauftragten<br />
der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung vorgenommen wer<strong>den</strong>. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der<br />
Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Grün<strong>den</strong> keine Be<strong>den</strong>ken<br />
dagegen vorliegen.<br />
(3) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.<br />
(4) Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Leichenhalle können durch die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung<br />
erfolgen.<br />
5 Verlängerungen wer<strong>den</strong> in der Regel höchstens <strong>für</strong> bis zu 30 Jahre genehmigt.<br />
8
VI. Grabmale und Grabausstattung<br />
§ 26 Grundsatz<br />
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des<br />
Ortes gewahrt und <strong>den</strong> Vorschriften der <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> nicht zuwider gehandelt wird.<br />
§ 27 Begriffsbestimmung<br />
(1) Grabmal im Sinne dieser <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> ist jedes auf einer Grabstätte errichtete Denkmal,<br />
wie z.B. Grabsteine, Grabplatten, Steintafeln, Erztafeln, Holz- oder Metallkreuze.<br />
(2) Grabeinfassung im Sinne dieser <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> ist die aus Stein gefertigte Begrenzung<br />
einzelner Grabstätten.<br />
(3) Grabeinfriedung im Sinne dieser <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> ist die Begrenzung einzelner Grabstätten<br />
mittels geeigneter Pflanzen.<br />
§ 28 Genehmigungspflichten<br />
(1) Die Errichtung und Veränderung, das Versetzen und Entfernen von Grabmalen, Einfriedungen,<br />
Einfassungen und anderen baulichen Anlagen bedarf, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften,<br />
der Genehmigung durch die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung. Die Genehmigung muss vor Beginn<br />
der Arbeiten erteilt sein. Sie erlischt, wenn die entsprechen<strong>den</strong> Arbeiten nicht binnen eines<br />
Jahres nach der Zustimmung ausgeführt wor<strong>den</strong> sind.<br />
(2) Zur Genehmigung ist ein Antrag mit Zeichnung in Aktengröße einzureichen. Aus Antrag<br />
und Zeichnung (im Maßstab von mindestens 1:20 mit Grundriss, Vorder- und Seitenansicht)<br />
müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie<br />
Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift bzw. Symbole, ersichtlich sein. Es müssen der Name<br />
des Verfertigers, des / der Verstorbenen und des / der Grabnutzungsberechtigten enthalten sein.<br />
Auf Verlangen der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung sind Zeichnungen in größerem Maßstab, Modelle oder<br />
Werkstoffproben vorzulegen.<br />
(3) Platten und liegende Grabmale, auch Bücher und Pultsteine, bedürfen einer besonderen Genehmigung.<br />
(4) Grabmale und Einfassungen sind nach <strong>den</strong> allgemein anerkannten Regeln des Handwerks 6<br />
zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter<br />
Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.<br />
§ 29 Ablehnung eines Genehmigungsantrages<br />
(1) Die Genehmigung kann versagt wer<strong>den</strong>, wenn die Anlage nicht <strong>den</strong> Vorschriften dieser<br />
<strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> entspricht.<br />
(2) Ohne Genehmigung errichtete oder mit <strong>den</strong> vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht<br />
übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder <strong>den</strong> Zeichnungen und Angaben entsprechend<br />
verändert wer<strong>den</strong>. In diesem Fall wird der / die Nutzungsberechtigte schriftlich aufgefordert,<br />
innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder ändern zu lassen. Wird der<br />
Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, kann die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung auf Kosten des /<br />
der Nutzungsberechtigten die Entfernung veranlassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 6<br />
6 entsprechend der jeweils gültigen „Richtlinien <strong>für</strong> das Versetzen von Grab<strong>den</strong>kmälern des Deutschen Steinmetz-,<br />
Stein- und Holzbildhauerhandwerks“<br />
9
Monaten abgeholt wird, fällt sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung.<br />
Hierauf wird in der Aufforderung hingewiesen.<br />
§ 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie<br />
sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des <strong>Friedhof</strong>s einordnen, <strong>den</strong> Größenverhältnissen<br />
der Grabstätte entsprechen und sich <strong>den</strong> benachbarten Grabmälern anpassen.<br />
(2) Grabmale müssen aus geeignetem Material (Wetterbeständigkeit, Verkehrssicherheit) hergestellt,<br />
<strong>den</strong> Erfordernissen der Umgebung angepasst, fachgerecht und dem Material entsprechend<br />
gestaltet sein.<br />
(3) Als Werkstoff <strong>für</strong> Grabmale kommt in erster Linie einheimischer Naturstein in Betracht.<br />
Nicht zugelassen sind Kunststein und insbesondere Kunststoffe. Bei importierten Steinen soll<br />
darauf geachtet wer<strong>den</strong>, dass sie nachweislich nicht mithilfe von Kinderarbeit hergestellt wur<strong>den</strong>.<br />
(4) Grellweiße und tiefschwarze Steine in spiegelnd polierter Bearbeitung sollen vermie<strong>den</strong><br />
wer<strong>den</strong>.<br />
(5) Wenn <strong>für</strong> Inschriften, Ornamente und Symbole anderes Material als <strong>für</strong> das Grabmal verwendet<br />
wer<strong>den</strong> soll, kann allenfalls Metall verwendet wer<strong>den</strong>.<br />
(6) Bei der Gestaltung der Grabmale sind nicht zugelassen:<br />
a) Tonträger, Leuchteffekte oder ähnliches,<br />
b) Inschriften und Symbole, die dem Charakter eines christlichen <strong>Friedhof</strong>es widersprechen,<br />
c) Schrift mit grellen Farben.<br />
(8) Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an <strong>den</strong> Grabmalen angebracht<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
§ 31 Grabmale und Grabeinfassungen<br />
(1) Grabmale und Grabeinfassung wer<strong>den</strong> durch die Abmessungen der Grabstätte begrenzt.<br />
(2) Grabmale dürfen samt Sockel in der Höhe nicht mehr als 140 cm aus dem gewachsenen<br />
Bo<strong>den</strong> hinausragen.<br />
Die Grabmale von Kindergräbern dürfen samt Sockel eine Höhe von 100 cm aus dem gewachsenen<br />
Bo<strong>den</strong> hinausragen.<br />
Grabmale <strong>für</strong> Urnengräber dürfen samt Sockel nicht höher als 60 cm aus dem gewachsenen<br />
Bo<strong>den</strong> hinausragen.<br />
(3) Sofern sichtbare Sockel <strong>für</strong> Grabmale verwendet wer<strong>den</strong>, dürfen diese nicht höher als 20 cm<br />
über <strong>den</strong> gewachsenen Bo<strong>den</strong> hinausragen und nicht stärker als 20 cm sein.<br />
(4) Grabsteine müssen mindestens 10 cm und dürfen höchstens 15 cm, bei Steinen aus dem<br />
Frankenjura höchstens 20 cm, stark sein.<br />
(4) Grabeinfassungen dürfen nicht mehr als 15 cm über <strong>den</strong> gewachsenen Bo<strong>den</strong> herausragen.<br />
Sie müssen mindestens 8 cm (bei mehrstelligen Gräbern mindestens 10 cm) und dürfen höchstens<br />
20 cm (bei einstelligen Gräbern höchstens 15 cm) stark sein. Grabeinfassungen <strong>für</strong> Urnengräber<br />
müssen 8 cm stark sein.<br />
10
(5) Grabeinfassungen dürfen nur aus Stein hergestellt sein. Grabeinfassung und Grabmal dürfen<br />
nur aus der gleichen Gesteinsart gleicher Farbe, Körnung und Herkunft hergestellt sein.<br />
(6) Auf einer Grabstätte darf jeweils nur ein Grabmal errichtet wer<strong>den</strong>. Ausnahmen, auch Bücher<br />
und Pultsteine, bedürfen der Genehmigung durch die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung. Für mehrstellige<br />
Gräber können Platten zusätzlich zu einem stehen<strong>den</strong> Grabmahl nur genehmigt wer<strong>den</strong>,<br />
wenn sie höchstens die Hälfte der Grabfläche bedecken.<br />
(7) Liegende Grabmale, auch Bücher und Pultsteine, dürfen höchstens 40 cm über <strong>den</strong> gewachsenen<br />
Bo<strong>den</strong> hinausragen.<br />
(8) Liegende Grabmale oder Platten (mit Ausnahme von Büchern und Pultsteinen) können nur<br />
dann errichtet wer<strong>den</strong>, wenn auf <strong>den</strong> benachbarten Grabstätten keine solchen vorhan<strong>den</strong> sind<br />
bzw. dort keine Genehmigung da<strong>für</strong> erteilt ist.<br />
Ausnahmen können <strong>für</strong> mehrstellige Gräber genehmigt wer<strong>den</strong>, wenn die Platten höchstens die<br />
Hälfte der Grabfläche bedecken.<br />
(9) Absatz 8 gilt nicht <strong>für</strong> Urnengräber.<br />
(10) Für das Anbringen von Grabausstattungsgegenstän<strong>den</strong>, wie z.B. Grabschalen, Grabvasen,<br />
Grablaternen und dergleichen, können pro Erdgrabstelle Steinsockel von höchstens 900 cm² in<br />
die Pflanzfläche eingebracht wer<strong>den</strong>.<br />
(11) Vorhan<strong>den</strong>e Grabanlagen, die <strong>für</strong> Bestattungen entfernt wer<strong>den</strong>, dürfen nur nach <strong>den</strong> Vorgaben<br />
dieser <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> wieder errichtet wer<strong>den</strong>. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung<br />
durch die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung.<br />
§ 32 Besondere Gestaltungsvorschriften<br />
Besondere Gestaltungsvorschriften können von Fall zu Fall <strong>für</strong> einzelne Gräberfelder oder Bereiche<br />
erlassen wer<strong>den</strong>. Diese wer<strong>den</strong> <strong>den</strong> Nutzungsberechtigten beim Erwerb des Nutzungsrechtes<br />
bekanntgegeben.<br />
§ 33 Unterhaltung<br />
(1) Grabmale und sonstige Anlagen sind in gutem und sicheren Zustand zu erhalten. Verantwortlich<br />
ist da<strong>für</strong> der / die Nutzungsberechtigte.<br />
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind<br />
die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Sofern sie dies nach<br />
schriftlicher Aufforderung nicht in angemessener Frist tun, kann die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung auf<br />
Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Bei Gefahr in Verzug ist die<br />
<strong>Friedhof</strong>sverwaltung berechtigt, ohne vorherige Mitteilung Sicherungsmaßnahmen zu treffen.<br />
(3) Wird ein Grabmal trotz schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt,<br />
ist die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung berechtigt, es auf Kosten des / der Nutzungsberechtigten zu entfernen<br />
oder wieder aufstellen zu lassen.<br />
(4) Sofern Grabmale, Anlagen oder Teile davon ganz oder teilweise entfernt wer<strong>den</strong> müssen, ist<br />
die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung nicht verpflichtet, diese Gegenstände länger als 6 Monate aufzubewahren.<br />
Die Grabmale und sonstige Grabausstattung fallen nach dieser Zeit entschädigungslos<br />
in die Verfügungsgewalt der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung.<br />
(5) Die Nutzungsberechtigten sind <strong>für</strong> je<strong>den</strong> Scha<strong>den</strong> haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen<br />
oder sonstiger Anlagen oder durch das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.<br />
11
(6) Muss die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung im Sinne der Abs. 2 und 3 tätig wer<strong>den</strong>, so kann bei Beschädigung<br />
der Grabmale oder Grabbepflanzung kein Haftungsanspruch gegen die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung<br />
bzw. die Kirchengemeinde entstehen.<br />
§ 34 Entfernung<br />
(1) Grabmale und deren Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit der Grabstätte<br />
nicht ohne Genehmigung der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung verändert oder entfernt wer<strong>den</strong>. Dies gilt<br />
auch <strong>für</strong> Firmen, die sich das Eigentum an dem Grabmal vorbehalten haben.<br />
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind Grabmale und sonstige Grabausstattung<br />
von <strong>den</strong> Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Dazu bedarf es der schriftlichen<br />
Zustimmung der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung. Kommt der / die Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung<br />
nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nach,<br />
kann die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung auf dessen / deren Kosten die Entfernung veranlassen. Die<br />
Grabmale und sonstige Grabausstattung fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der<br />
<strong>Friedhof</strong>sverwaltung.<br />
(3) Die Entfernung eines Grabmales darf nur durch Handwerker / Handwerkerinnen nach §<br />
7 Abs. 1, durch Beauftragte der Kirchengemeinde oder durch <strong>den</strong> Nutzungsberechtigten / die<br />
Nutzungsberechtigte selbst erfolgen. 7 Letztere haften <strong>für</strong> Schä<strong>den</strong>, die durch die Arbeiten an<br />
Nachbargräbern, <strong>Friedhof</strong>sanlagen oder anderweitig entstehen.<br />
(4) Historisch, künstlerisch oder kulturell wertvolle Grabmale und sonstige bauliche Anlagen<br />
unterliegen besonderen Bestimmungen.<br />
VII. Bepflanzung und Pflege der Grabstätten<br />
§ 35 Allgemeines<br />
(1) Die Gräber sind mit einheimischen Gewächsen zu bepflanzen.<br />
(2) Grabeinfriedungen sind nicht vorgesehen und bedürfen einer besonderen Genehmigung.<br />
(3) Der Verwendung von Grabplatten ist eine Bepflanzung mit bo<strong>den</strong>decken<strong>den</strong> Pflanzen vorzuziehen.<br />
(4) Die Bepflanzung darf seitlich nicht über die Grabeinfassung hinausragen. Die Grabinschriften<br />
dürfen von der Bepflanzung nicht verdeckt wer<strong>den</strong>.<br />
(5) Pflanzen, welche die Höhe des Grabmals erreichen, sind rechtzeitig zu kürzen oder zu entfernen.<br />
Ausnahmen kann die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung bei erhaltungswürdigen Gewächsen zulassen.<br />
(6) Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach der Belegung gärtnerisch hergerichtet sein.<br />
(7) Verwelkte Pflanzen, Blumen oder Kränze sind von <strong>den</strong> Grabstätten zu entfernen.<br />
(8) Nicht gestattet ist es <strong>Friedhof</strong>snutzern<br />
a) Blumenkästen, Blumenschalen, Blumenvasen, Kränze oder sonstige Gegenstände außerhalb<br />
der Grabeinfassung abzustellen, abzulegen oder fest anzubringen;<br />
7 Die Einhaltung gesetzlicher, berufsgenossenschaftlicher und etwaiger anderer Vorschriften ist dabei zu beachten.<br />
Die Ausführung der Arbeiten ist mit der <strong>Friedhof</strong>sverwaltung abzusprechen.<br />
12
) Bleche, Folien, Planen, Sand, Splitt oder dergleichen in die Pflanzfläche oder darunter einzubringen;<br />
c) Grabschmuck aus künstlichem Werkstoff oder unwürdige Gefäße (wie z.B. Konservendosen)<br />
zu verwen<strong>den</strong>;<br />
d) Pflanzungen außerhalb der Grabeinfassung oder Grabeinfriedung zu schaffen;<br />
e) Pflanzenvernichtungsmittel zu verwen<strong>den</strong>.<br />
(9) Die Trittflächen zwischen <strong>den</strong> Grabstätten sind von <strong>den</strong> <strong>für</strong> die Pflege Verantwortlichen<br />
sauber zu halten. Es ist verboten, an <strong>den</strong> Kopf- und Fußen<strong>den</strong> der Grabstätten Kies, Splitt oder<br />
dergleichen zu streuen.<br />
(10) Kies darf nicht mehr als ein Drittel der Pflanzfläche bedecken.<br />
§ 36 Vernachlässigung der Pflege<br />
(1) Wird eine Grabstätte nicht <strong>den</strong> Vorschriften des § 35 entsprechend hergerichtet und gepflegt<br />
oder wird sie als verwahrlost empfun<strong>den</strong>, kann der / die Nutzungsberechtigte schriftlich<br />
aufgefordert wer<strong>den</strong>, innerhalb einer vierwöchigen Frist die Grabstätte in Ordnung zu bringen.<br />
Kommt der / die Nutzungsberechtigte auch einer zweiten schriftlichen Aufforderung, die Grabstätte<br />
unverzüglich in Ordnung zu bringen, nicht nach, kann die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung eine einfache<br />
Grabpflege mittels einer bo<strong>den</strong>decken<strong>den</strong> Dauerbepflanzung auf Kosten des / der Nutzungsberechtigten<br />
veranlassen. Die zweite Aufforderung erfolgt unter Fristsetzung und mit<br />
Hinweis auf die Rechtsfolgen. In der Androhung der Ersatzvornahme sind die voraussichtlichen<br />
Kosten zu benennen.<br />
(2) Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung ist bei ordnungswidrigem Verhalten gemäß § 35 berechtigt, Gegenstände,<br />
Anpflanzungen oder Einfriedungen auf Kosten des / der Nutzungsberechtigten entschädigungslos<br />
zu entfernen. Zur Aufbewahrung ist die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung nicht verpflichtet.<br />
Die Aufforderung zur Entfernung ergeht schriftlich unter Fristsetzung und Hinweis auf die<br />
Rechtsfolgen. In der Androhung der Entfernung durch die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung sind die voraussichtlichen<br />
Kosten zu benennen.<br />
VIII. Schlussbestimmungen<br />
§ 37 Haftung<br />
(1) <strong>Friedhof</strong>sverwaltung bzw. Kirchengemeinde haften nicht <strong>für</strong> Schä<strong>den</strong>, die durch höhere<br />
Gewalt, nicht ordnungsgemäße Benutzung der Bestattungseinrichtungen, durch dritte Personen<br />
oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Für<br />
Bedienstete haften <strong>Friedhof</strong>sverwaltung bzw. Kirchengemeinde nur bei Vorsatz oder grober<br />
Fahrlässigkeit.<br />
(2) Zur Vermeidung von drohen<strong>den</strong> Schä<strong>den</strong> kann die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung kurzfristig und ohne<br />
vorherige Ankündigung erforderliche Maßnahmen ergreifen.<br />
§ 38 Anordnungen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Einzelfall<br />
Die <strong>Friedhof</strong>sverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> bestehen<strong>den</strong><br />
Verpflichtungen Anordnungen <strong>für</strong> <strong>den</strong> Einzelfall erlassen.<br />
13
§ 39 In-Kraft-Treten<br />
(1) Diese <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung mit dem Tag<br />
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung ergänzt<br />
und abgeändert wer<strong>den</strong>.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die im Oktober 2000 erlassene <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> außer Kraft.<br />
(3) Übergangsfälle 8 wer<strong>den</strong> durch gesonderte Bestimmung oder Einzelfallentscheidung geregelt.<br />
Diese Neufassung wurde vom Kirchenvorstand der Evang.-Luth. Kirchengemeinde <strong>Bieswang</strong> in<br />
seiner Sitzung vom 23.03.2011 beschlossen, mit Schreiben der Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenstelle<br />
in Ansbach vom 29.06.2011 (Az. 68/52) kirchenaufsichtlich genehmigt und<br />
am 01.07.2011 bekannt gemacht.<br />
8 Bestehende Gräber, die nicht dieser <strong><strong>Friedhof</strong>sordnung</strong> entsprechen.<br />
14