ius news - Dr. Scholz & Weispfenning
ius news - Dr. Scholz & Weispfenning
ius news - Dr. Scholz & Weispfenning
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<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong><br />
Aktuelle Informationen<br />
Aktuelle Informationen<br />
zu Recht und undSteuern Steuern<br />
Ausgabe 1/2012<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Scholz</strong> & <strong>Weispfenning</strong><br />
Rechtsanwälte - Partnerschaft<br />
www.scho-wei.de<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012 1<br />
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2<br />
2<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
Wirtschaftsrecht mit Tradition<br />
Fritz <strong>Weispfenning</strong><br />
Rechtsanwalt<br />
Erbrecht und Nachfolgeplanung<br />
einschließlich steuerlicher Bezüge,<br />
Gesellschaftsrecht<br />
Martin <strong>Weispfenning</strong><br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
Familienrecht,<br />
Erbrecht und Nachfolgeplanung,<br />
Arbeitsrecht<br />
Kay Badenhoop<br />
Rechtsanwalt<br />
Mediator<br />
Lebensmittelrecht, Vertragsrecht,<br />
Handelsrecht, Wettbewerbsrecht,<br />
Mediation<br />
Erich Lehmann<br />
Rechtsanwalt<br />
Diplom-Betriebswirt (FH)<br />
Bank- und Börsenrecht, Insolvenzrecht,<br />
Vollstreckungs- und Versteigerungsrecht,<br />
Wirtschaftsrecht<br />
Königstorgraben 3<br />
Telefon: 0911 - 244 37 16<br />
E-Mail: kanzlei@scho-wei.de<br />
<strong>Dr</strong>. Gabriele Hußlein-Stich<br />
Rechtsanwältin<br />
Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />
Arbeitsrecht, Handelsrecht,<br />
gewerbliches Miet- und Pachtrecht,<br />
Familienrecht<br />
Christian Hammerbacher<br />
Rechtsanwalt<br />
Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht,<br />
IT-Recht, gewerbliche Schutzrechte,<br />
Vertragsrecht<br />
Rainer Thesen<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />
Bau- und Architektenrecht,<br />
Immobilienrecht (WEG-Recht, Miet- und Pachtrecht),<br />
ausgewählte Strafsachen<br />
Erich Wießner<br />
Rechtsanwalt<br />
Gewerbliche Schutzrechte<br />
(Markenrecht, Urheberrecht),<br />
Wettbewerbsrecht<br />
90402 Nürnberg<br />
Telefax: 0911 - 244 37 99<br />
Internet: www.scho-wei.de
Inhaltsverzeichnis:<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
Vorwort Seite 4<br />
Profil der Rechtsanwälte Seite 5<br />
Aber das ist doch verjährt ... Seite 9<br />
Rainer Thesen<br />
Das dürfen die doch nicht schreiben! Seite 11<br />
Rainer Thesen<br />
Handlungsfähiges Unternehmen im Notfall Seite 12<br />
Christian Hammerbacher<br />
Das Baugrundstück Seite 13<br />
Rainer Thesen<br />
Kreditgeschäft - Mit offenen Karten spielen Seite 14<br />
Erich Lehmann<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
3<br />
3
4<br />
Vorwort<br />
4<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
vorab dürfen wir Sie nochmals darüber informieren,<br />
dass unsere Kanzlei nach interner Umstrukturierung<br />
seit dem 02.01.2012 in neuer Konstellation<br />
für Sie tätig ist. Zum 02.01.2012 haben wir unser<br />
Anwaltsteam um fünf Anwälte verstärkt, so dass wir<br />
auf nahezu allen Gebieten des Wirtschaftsrechts für<br />
Sie tätig werden können. Unser Kanzleigründer, Herr<br />
Rechtsanwalt Fritz <strong>Weispfenning</strong>, ist auf dem Gebiet<br />
des Erbrechts mit Nachfolgeplanung einschließlich<br />
steuerlicher Bezüge und auf dem Gebiet des<br />
Gesellschaftsrechts spezialisiert. Herr Rechtsanwalt<br />
Christian Hammerbacher ist auf den Gebieten des<br />
Gesellschaftsrechts, Wettbewerbsrechts, IT-Rechts<br />
sowie auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte<br />
und des Vertragsrechtes tätig. Herr Rechtsanwalt<br />
Rainer Thesen fungiert als Fachanwalt für Bau- und<br />
Architektenrecht und berät Sie auf allen Gebieten des<br />
Bau- und Architektenrechts sowie auch im Bereich<br />
des Immobilienrechts (WEG-Recht, Miet- und<br />
Pachtrecht). Er beschäftigt sich zusätzlich mit ausgewählten<br />
Strafsachen. Herr Rechtsanwalt und Diplom-<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
Betriebswirt Erich Lehmann berät Sie auf dem Gebiet<br />
des Bank- und Börsenrechts, des Insolvenzrechts,<br />
des Vollstreckungs- und Versteigerungsrechts sowie<br />
des Wirtschaftsrechts. Herr Rechtsanwalt Erich<br />
Wießner betreut die Rechtsgebiete Gewerbliche<br />
Schutzrechte (Markenrecht, Urheberrecht) sowie<br />
Wettbewerbsrecht. Die Tätigkeitsschwerpunkte der<br />
Rechtsanwälte Martin <strong>Weispfenning</strong>, <strong>Dr</strong>. Gabriele<br />
Hußlein-Stich und Kay Badenhoop sind Ihnen bereits<br />
bekannt. Herr Kay Badenhoop wird nunmehr auch als<br />
Mediator tätig sein. Wir verweisen hierzu auch auf<br />
den Text der Anzeige auf Seite 2.<br />
Wir würden uns freuen, wenn Sie uns auch weiterhin<br />
Ihr Vertrauen entgegenbringen. Weitere Details können<br />
Sie gerne unserer Homepage entnehmen unter<br />
der Adresse www.scho-wei.de.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
<strong>Dr</strong>. Gabriele Hußlein-Stich<br />
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fritz<br />
<strong>Weispfenning</strong><br />
Fritz <strong>Weispfenning</strong> wurde im Jahre 1935 in<br />
Frankfurt/Main geboren. Nach dem Abitur an dem<br />
dortigen humanistischen Heinrich-von-Gagern-<br />
Gymnasium studierte er Rechtswissenschaften und<br />
Volkswirtschaftslehre an der Johann-Wolfgang-von-<br />
Goethe-Universität in Frankfurt. 1964 wurde er als<br />
Rechtsanwalt zugelassen und war zunächst in verschiedenen<br />
Verbänden tätig, bevor er im Jahre 1969<br />
seine anwaltliche Tätigkeit in Nürnberg begann.<br />
1976 gründete er zusammen mit <strong>Dr</strong>. Ulrich <strong>Scholz</strong> die<br />
Kanzlei <strong>Dr</strong>. <strong>Scholz</strong> & <strong>Weispfenning</strong>.<br />
In den Jahren 2010 und 2011 nahm er ein „Sabbatical“,<br />
in dem er sich seinen Hobbies widmete, der Familie,<br />
vor allem den Enkeln, dem Wandern, Radfahren sowie<br />
ausgewählten Fragen des Steuerrechts.<br />
In dem Zusammenhang mit dem „Sabbatical“ gab<br />
er seine Zulassungen als Fachanwalt für Steuerrecht<br />
und als vereidigter Buchprüfer auf.<br />
Vorher war er auch viele Jahre von dem Herrn<br />
Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg bestellter<br />
Gastdozent für Arbeitsgemeinschaften der<br />
Rechtsreferendare bei dem Landgericht Nürnberg-<br />
Fürth.<br />
Zum Jahreswechsel 2011/2012 ist Herr <strong>Weispfenning</strong><br />
mit neuem Elan in die tägliche Arbeit in die Kanzlei<br />
eingetreten.<br />
Tätigkeitsschwerpunkte:<br />
Erbrecht und Nachfolgeplanung einschließlich<br />
steuerlicher Bezüge, Gesellschaftsrecht<br />
<strong>Dr</strong>. Gabriele<br />
Hußlein-Stich<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
<strong>Dr</strong>. Gabriele Hußlein-Stich wurde 1961 in Weiden/<br />
Opf. geboren. Sie studierte Rechtswissenschaften<br />
an der Universität Regensburg und belegte daneben<br />
ein ostwissenschaftliches Begleitstudium. Neben ihrer<br />
Referendariatsausbildung in Nürnberg war sie als<br />
wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem wirtschaftsrechtlichen<br />
Lehrstuhl an der Friedrich-Alexander-<br />
Universität Erlangen-Nürnberg beschäftigt. Ihre<br />
Wahlstation absolvierte Frau <strong>Dr</strong>. Hußlein-Stich 1987 in<br />
einer US-amerikanischen Anwaltskanzlei in Oregon/<br />
USA. 1990 promovierte sie an der Juristischen<br />
Fakultät der Universität Regensburg auf dem Gebiet<br />
der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit.<br />
Seit ihrer Anwaltszulassung im Jahre 1989 ist<br />
Frau <strong>Dr</strong>. Hußlein-Stich in der Kanzlei <strong>Dr</strong>. <strong>Scholz</strong> &<br />
<strong>Weispfenning</strong> tätig.<br />
• Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />
• Vizepräsidentin und Gründungsmitglied<br />
des VdAA–Verband deutscher<br />
Arbeitsrechtsanwälte e.V.<br />
• Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht<br />
des Deutschen Anwaltsvereins<br />
• Mitglied im Diskussionsform Arbeitsrecht e.V.<br />
Tätigkeitsschwerpunkte:<br />
Arbeitsrecht, Handelsrecht,<br />
gewerbliches Miet- und Pachtrecht,<br />
Familienrecht<br />
Korrespondenzsprache außer deutsch:<br />
englisch<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
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<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
Martin<br />
<strong>Weispfenning</strong><br />
Martin <strong>Weispfenning</strong> wurde 1968 in Frankfurt/Main<br />
geboren. Das Studium der Rechtswissenschaften<br />
absolvierte er an der Friedrich-Alexander-Universität<br />
in Erlangen-Nürnberg. Er wurde im Jahre 1997 als<br />
Rechtsanwalt zugelassen.<br />
Seither ist Martin <strong>Weispfenning</strong> bei der Kanzlei <strong>Dr</strong>.<br />
<strong>Scholz</strong> & <strong>Weispfenning</strong> mit ganz überwiegendem<br />
Schwerpunkt auf den Gebieten des Familien- und<br />
Erbrechtes sowie des Arbeitsrechtes tätig.<br />
• Fachanwalt für Familienrecht<br />
• Vizepräsident für Familienrecht bei der<br />
Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung<br />
für Erb- und Familienrecht<br />
e.V. (DANSEF)<br />
• Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familien-<br />
und Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein<br />
• Leiter der Arbeitsgruppe Familienrecht von<br />
taxLegis.de, Verband für den Mittelstand<br />
in Deutschland e.V.<br />
• Vizepräsident des<br />
VDA-VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e.V.<br />
• Mitglied im TIAD - Deutsch-Türkischer<br />
Unternehmerverein in der Europäischen<br />
Metropolregion Nürnberg e.V.<br />
Tätigkeitsschwerpunkte:<br />
Familienrecht,<br />
Erbrecht und Nachfolgeplanung,<br />
Arbeitsrecht<br />
Korrespondenzsprache außer deutsch:<br />
englisch<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
Christian<br />
Hammerbacher<br />
Christian Hammerbacher wurde 1978 in Nürnberg<br />
geboren. Nach dem Abitur am Willstätter-Gymnasium<br />
studierte er Rechtswissenschaften an der Universität<br />
Bayreuth. Im Rahmen seines Rechtsreferendariats im<br />
Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg ging er einer begleitenden<br />
Tätigkeit in der Abteilung für „Internationale<br />
Märkte“ in der Rechtsabteilung eines großen deutschen<br />
Software- und Dienstleistungsunternehmens<br />
nach. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums der<br />
Rechtswissenschaften war Rechtsanwalt Hammerbacher<br />
drei Jahre als parlamentarischer Referent und<br />
Büroleiter des Vizepräsidenten des Europäischen<br />
Parlaments in Brüssel und Straßburg tätig. Vor seiner<br />
Tätigkeit in der Kanzlei <strong>Dr</strong>. <strong>Scholz</strong> & <strong>Weispfenning</strong> war<br />
er mehrjährig selbständiger Rechtsanwalt in eigener<br />
Kanzlei.<br />
Seine Interessenschwerpunkte gelten seit jeher dem<br />
Wirtschaftsrecht mit dem Bestreben, den überwiegend<br />
unternehmerischen Mandanten eine eigene<br />
Rechtsabteilung zu ersetzen.<br />
• Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und<br />
im Forum Junge Anwaltschaft<br />
• Aufsichtsratsvorsitzender der QRC Group AG<br />
• Vorsitzender des Beirats eines<br />
traditionsreichen mittelständischen<br />
Unternehmens in der Metropolregion<br />
• Vertretungsbefugt bei allen deutschen<br />
Land- und Oberlandesgerichten<br />
Tätigkeitsschwerpunkte:<br />
Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht,<br />
IT-Recht, gewerbliche Schutzrechte,<br />
Vertragsrecht<br />
Korrespondenzsprachen außer deutsch:<br />
englisch, französisch
Kay<br />
Badenhoop<br />
Kay Badenhoop wurde 1948 in Halle/Saale geboren.<br />
Seine Schulzeit verbrachte er in Köln und<br />
machte dort am staatlichen Apostelgymnasium<br />
Abitur. Nach Ableistung seines Grundwehrdienstes<br />
bei der Gebirgsdivision in Oberbayern studierte er<br />
Rechtswissenschaften in München und Lausanne.<br />
Von 1978 bis 1994 war Herr Badenhoop in der<br />
Industrie in leitender Position tätig, darunter 10 Jahre<br />
als Syndikus und Leiter der Rechtsabteilung eines<br />
großen Lebensmittelherstellers in Nürnberg.<br />
1983 wurde er als Rechtsanwalt zugelassen und ist<br />
seit 1994 vorwiegend als juristischer Berater von<br />
Wirtschaftsunternehmen anwaltlich tätig.<br />
• Mitglied bei dem Bund für Lebensmittelrecht<br />
und Lebensmittelkunde e.V. (BLL)<br />
• Mediator<br />
Tätigkeitsschwerpunkte:<br />
Lebensmittelrecht, Vertragsrecht,<br />
Handelsrecht, Wettbewerbsrecht,<br />
Mediation<br />
Rainer<br />
Thesen<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
Rainer Thesen wurde 1946 in Haldern/Nordrhein-<br />
Westfalen geboren. Nach dem Abitur am humanistischen<br />
Friedrich-Wilhelm-Gymnasium in Trier trat<br />
Herr Thesen als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr<br />
ein und absolvierte erfolgreich die Ausbildung zum<br />
Reserveoffizier. Danach studierte er von 1969 - 1973<br />
Rechts- und Staatswissenschaften an der Ludwig-<br />
Maximilian-Universität in München.<br />
Im Anschluss daran folgte der Referendardienst beim<br />
Oberlandesgericht Nürnberg. Parallel dazu war Herr<br />
Thesen an der Juristischen Fakultät der Friedrich-<br />
Alexander-Universität in Erlangen als wissenschaftlicher<br />
Mitarbeiter tätig. Nach Ablegung der Großen<br />
Juristischen Staatsprüfung trat Herr Thesen 1976<br />
in eine Nürnberger Anwaltskanzlei ein. Seither ist<br />
er ununterbrochen als Rechtsanwalt in Nürnberg<br />
tätig. Im Jahre 2005 wurde ihm die Befugnis verliehen,<br />
die Bezeichnung „Fachanwalt für Bau- und<br />
Architektenrecht“ zu führen. Der Schwerpunkt seiner<br />
anwaltlichen Tätigkeit liegt seit Jahrzehnten auf<br />
diesem Rechtsgebiet.<br />
• Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />
• Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für<br />
Baurecht sowie in der Arbeitsgemeinschaft<br />
Bau- und Immobilienrecht im<br />
Deutschen Anwaltsverein.<br />
Tätigkeitsschwerpunkte:<br />
Bau- und Architektenrecht, Immobilienrecht,<br />
WEG-Recht (Miet- und Pachtrecht),<br />
ausgewählte Strafsachen<br />
Korrespondenzsprache außer deutsch:<br />
englisch<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
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Erich<br />
Lehmann<br />
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<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
Erich Lehmann wurde im Jahr 1947 nahe Würzburg geboren.<br />
Einer Ausbildung zum Großhandelskaufmann<br />
schlossen sich Studien der Betriebswirtschaft mit<br />
dem Abschluss als Dipl.-Betriebswirt (FH) und<br />
anschließend der Rechtswissenschaften an der<br />
Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen-Nürnberg<br />
(Wahlpflichtstation FA Fürth) an. 1979 erhielt er die<br />
Zulassung als Rechtsanwalt.<br />
Von 1980 bis 2005 war er als Rechtsanwalt zunächst<br />
sechs Jahre bei einer regionalen und anschließend<br />
neunzehn Jahre bei einer überregionalen Bank in leitenden<br />
Positionen tätig. 1992 bis 2005 arbeitete er<br />
außerdem in einer renommierten bankrechtlich spezialisierten<br />
Kanzlei in Nürnberg mit, zwischen 1979<br />
- 1991 und 2005 - 2010 übte er jeweils seinen Beruf<br />
als Einzelanwalt aus.<br />
Sein beruflicher Hintergrund erleichtert praktikable<br />
Lösungen, z. B. bei hohen finanziellen Risiken<br />
für Kreditinstitute, Kreditkunden, Sicherungsgeber,<br />
Unternehmer und Anteilseigner.<br />
• Diplom-Betriebswirt (FH)<br />
Tätigkeitsschwerpunkte:<br />
Bank- und Börsenrecht, Insolvenzrecht,<br />
Vollstreckungs- und Versteigerungsrecht,<br />
Wirtschaftsrecht<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
Erich<br />
Wießner<br />
Erich Wießner wurde 1958 in Offenhausen/Mittelfranken<br />
geboren. Nach Abitur in Nürnberg und<br />
Ableistung des Grundwehrdienstes studierte er<br />
Rechtswissenschaften an der Friedrich-Alexander-<br />
Universität in Erlangen. Während des Referendariats<br />
war er zeitweise wissenschaftlicher Mitarbeiter am<br />
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht.<br />
Seit seiner Zulassung zur Anwaltschaft im Jahre<br />
1989 ist Herr Wießner als Rechtsanwalt tätig. Zudem<br />
ist er seit 1992 Syndikusanwalt eines großen deutschen<br />
Dienstleistungsunternehmens mit Sitz in der<br />
Metropolregion Nürnberg-Fürth-Erlangen.<br />
Tätigkeitsschwerpunkte:<br />
Gewerbliche Schutzrechte<br />
(Markenrecht, Urheberrecht)<br />
Wettbewerbsrecht
Aber ist doch verjährt . . .<br />
Rainer Thesen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />
„Aber das ist doch verjährt!“, höre ich oft, wenn<br />
ein Mandant mir eine Klage vorlegt. Kaum eine andere<br />
Rechtsfigur ist so populär wie die Verjährung.<br />
Verbreitete Vorstellungen erweisen sich jedoch bei<br />
näherem Hinsehen häufig als irrig. Es lohnt sich daher,<br />
diese Rechtsfigur näher zu betrachten. Die Verjährung<br />
ermöglicht es dem Schuldner in erster Linie, einen<br />
Anspruch erfolgreich abzuwehren, ohne daß – oftmals<br />
mit großem Aufwand – eine Verteidigung in<br />
der Sache geführt werden muß. Das war auch einer<br />
der beiden tragenden Gründe, die den historischen<br />
Gesetzgeber Ende des 19. Jahrhunderts dazu bewogen<br />
haben, dieses Rechtsinstitut einzuführen. Die<br />
verdunkelnde Macht der Zeit, wie sich einer der damaligen<br />
Gesetzesverfasser geradezu poetisch ausgedrückt<br />
hat, kann die Position des Schuldners verschlechtern,<br />
der Zeitablauf kann ihn zugleich um die<br />
Regreßmöglichkeiten bringen. Der Schuldner muß<br />
auch nicht unbegrenzt Rücklagen für Risiken aus früheren<br />
Geschäften bilden und muß daher irgendwann<br />
allein aufgrund des Zeitablaufs berechtigt sein, den<br />
Anspruch zurückzuweisen, ohne sich in der Sache<br />
selbst verteidigen zu müssen. Der zweite tragende<br />
Grund für die Einführung dieses Rechtsinstituts<br />
waren die Gedanken des Rechtsfriedens und der<br />
Rechtssicherheit. Die Verjährung dient auch dem<br />
Schutz öffentlicher Interessen. Tatsächliche Zustände,<br />
die längere Zeit unangefochten bestanden haben,<br />
müssen im Interesse des Rechtsfriedens und der<br />
Rechtssicherheit als zu Recht bestehend anerkannt<br />
werden. Das ist ein guter alter Rechtsgrundsatz, der<br />
schon vor Inkrafttreten des BGB Geltung hatte und<br />
heute noch hat. Wenn der als Recht beanspruchte<br />
Zustand 40 Jahre lang als Recht besessen worden<br />
ist und weitere 40 Jahre vorher keine Erinnerung<br />
an einen anderen Zustand seit Menschengedenken<br />
bestanden hat, dann besteht er eben unanfechtbar.<br />
Unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten widerfährt dem<br />
Gläubiger damit auch kein unbilliger Nachteil. In der<br />
Regel hätte der Gläubiger den Rechtsverlust durch<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche verhindern<br />
können. Die meisten Verjährungstatbestände<br />
knüpfen denn auch an die Kenntnis des Gläubigers<br />
von dem ihm entstandenen Anspruch an. Soweit<br />
das nicht der Fall ist, rechtfertigt eben der sehr lange<br />
Zeitablauf den eingetretenen Rechtsverlust des<br />
Gläubigers.<br />
Nun tritt die Verjährung zwar mit Ablauf der gesetzlichen<br />
Frist ein, vernichtet jedoch den Anspruch des<br />
Gläubigers nicht eo ipso. Vielmehr muß der Schuldner<br />
dem Anspruch des Gläubigers auch die Einrede der<br />
Verjährung entgegenhalten. „Der feine Mann tut es<br />
nicht“, so kommentierte vor Jahren ein Nürnberger<br />
Richter das Prozeßverhalten einer Beklagten, die dem<br />
ansonsten sicher gerechtfertigten Werklohnanspruch<br />
eines Handwerkers die Einrede der Verjährung entgegensetzte.<br />
Mit dieser mokanten Äußerung war er<br />
durchaus in guter Gesellschaft. So schreibt Professor<br />
<strong>Dr</strong>. Helmut Grothe im Münchener Kommentar<br />
zum BGB in seiner Vorbemerkung zum Recht der<br />
Verjährung: „Die Erhebung der Verjährungseinrede<br />
wird bisweilen als anstößig empfunden, sofern<br />
dem Schuldner, der sich auf Verjährung beruft, das<br />
Bestehen des Anspruchs zweifelsfrei bewußt ist. Ein<br />
Kaufmann, der Wert auf seinen guten Namen legt,<br />
kann sich in solchen Fällen meist rein tatsächlich<br />
nicht erlauben, die Verjährung geltend zu machen.“<br />
Nun wird es häufig so sein, daß dem Gläubiger auch<br />
die Vorschrift des § 203 BGB helfen kann, wonach<br />
der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt ist, solange<br />
zwischen den Parteien Verhandlungen über den<br />
Anspruch oder die Umstände, die den Anspruch begründen,<br />
schweben. Auch wird man im einzelnen<br />
sehr sorgfältig prüfen müssen, ab welchem Zeitpunkt<br />
der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch<br />
begründen und der Person des Schuldners Kenntnis<br />
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />
müßte, wie es in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB heißt. Erst<br />
von diesem Zeitpunkt an beginnt die regelmäßige –<br />
kurze – Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen.<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
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Spezielle Verjährungsregelungen weist das<br />
Werkvertragsrecht des BGB auf, die dazu häufig<br />
noch von den Regelungen der VOB/B überlagert bzw.<br />
abgeändert werden. Die klassischen Ansprüche des<br />
Bauherrn wegen Mängeln der Bauleistung verjähren<br />
unabhängig davon, ob er von ihrem Bestehen<br />
Kenntnis hat oder nicht. Hier ist die Abnahme der<br />
Bauleistung der maßgebliche Zeitpunkt für den<br />
Beginn der Verjährungsfrist. Deswegen sollte sich jeder<br />
Bauherr gut überlegen, ob er eine Bauleistung abnimmt<br />
oder nicht. Die voreilige Unterzeichnung eines<br />
Abnahmeprotokolls – die vertraglich geschuldeten<br />
Leistungen sind noch gar nicht vollständig fertiggestellt<br />
– setzt die Verjährungsfrist auch für die Teile der<br />
Bauleistung in Lauf, die zu diesem Zeitpunkt noch gar<br />
nicht erbracht sind. So erlebte jüngst ein Ehepaar aus<br />
München vor dem dortigen Oberlandesgericht eine<br />
böse Überraschung, als ihm die Richter bescheinigten,<br />
daß die Verjährung ihrer Gewährleistungsansprüche<br />
gegen den Bauträger bereits zu diesem Zeitpunkt zu<br />
laufen begonnen hatte, und nicht erst mit der endgültigen<br />
Fertigstellung des Hauses nebst Außenanlagen<br />
und Garage, unbeschadet dessen, daß man zu diesem<br />
Zeitpunkt ein weiteres Abnahmeprotokoll unterzeichnet<br />
hatte. Umgekehrt mußten sich in letzter<br />
Zeit Bauunternehmer zu ihrer Überraschung vom<br />
Bundesgerichtshof sagen lassen, daß längst verjährt<br />
geglaubte Gewährleistungsansprüche ihrer Kunden<br />
ihnen durchaus noch entgegengehalten werden<br />
konnten, weil ihre Bauleistung eben noch nicht abgenommen<br />
worden war, auch wenn sie schon seit<br />
vielen Jahren fertiggestellt war. Dies im übrigen<br />
unabhängig davon, ob der Vertrag mit dem Kunden<br />
unter Geltung der VOB/B abgeschlossen worden war<br />
oder nicht.<br />
Die Beurteilung der Rechtslage wird noch dadurch<br />
erschwert, daß nicht nur die allgemeinen<br />
Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB, sondern<br />
auch die speziellen Verjährungsregelungen sowohl<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
des Kaufrechts als auch des Werkvertragsrechts<br />
im BGB unterschiedliche Anknüpfungspunkte, sowohl<br />
kenntnisabhängig als auch ohne Rücksicht auf<br />
die Kenntnis des Berechtigten und dazu noch sehr<br />
unterschiedliche Fristen zwischen 2 und 30 Jahren<br />
aufweisen. Vollends unübersichtlich wird nicht<br />
nur für den Laien die Rechtslage, wenn die unterschiedlichen<br />
Hemmungsregelungen hinzutreten,<br />
die nicht einmal alle im BGB zu finden sind, sondern<br />
zum Teil in der Zivilprozeßordnung, soweit es<br />
etwa um Formvorschriften hinsichtlich derjenigen<br />
Prozeßhandlungen geht, deren Vornahme nach dem<br />
BGB den Lauf der Verjährungsfrist hemmt.<br />
Doch damit nicht genug. Auch andere Fälle des<br />
Zeitablaufs, die das Gesetz nicht als Verjährung behandelt,<br />
können Ansprüche zunichte machen, die an<br />
und für sich berechtigt wären. Das Eintreten dieser<br />
Rechtsfolge ist dabei nicht einmal davon abhängig,<br />
daß sich die Gegenpartei darauf beruft. Es handelt sich<br />
zum einen um die so genannten Ausschlußfristen, die<br />
an den Ablauf einer bestimmten Zeit die Rechtsfolge<br />
knüpfen, daß der betreffende Anspruch untergeht.<br />
Und die hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen<br />
und dann zu berücksichtigen. Zum anderen gibt es<br />
die Rechtsfigur der Verwirkung. Im Unterschied zu<br />
den Ausschluß-und Verjährungsfristen ist gesetzlich<br />
nicht geregelt, welche exakt definierte Zeit vergangen<br />
sein muß, damit das Gericht von Amts wegen<br />
die Verwirkung eines Anspruchs feststellt. Hier befinden<br />
sich die Prozeßparteien auf schwankendem<br />
Boden.<br />
Und so wird der Mandant oft von seinem Anwalt<br />
hören: „Nein, das ist noch nicht verjährt.“ Die<br />
Gewissensfrage, ob er nun Verjährung einwenden<br />
soll oder nicht, stellt sich dann eben erst gar nicht.<br />
Häufig wird man dann aber bei der Prüfung des<br />
Sachverhalts feststellen, daß der Fall keineswegs<br />
klar und eindeutig liegt, wie das indessen bei der<br />
Frage der Verjährung häufig ist. Und das eröffnet für<br />
beide Parteien nicht selten die Möglichkeit, ohne<br />
Gesichtsverlust eine Einigung zu erzielen.<br />
Rainer Thesen, Rechtsanwalt,<br />
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Das dürfen die doch nicht schreiben!<br />
Rainer Thesen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />
„Das dürfen die doch nicht schreiben!“ meint häufig<br />
ein mehr oder weniger prominenter Zeitgenosse,<br />
wenn über ihn wenig Schmeichelhaftes in der<br />
Zeitung steht. Pressefreiheit hin oder her – schließlich<br />
hat man ja ein von der Verfassung geschütztes<br />
Persönlichkeitsrecht. In der juristischen Wirklichkeit<br />
ist die Abwägung zwischen den Grundrechten der<br />
Presse auf freie Berichterstattung einerseits und ihren<br />
Opfern auf Wahrung des Persönlichkeitsrechts<br />
andererseits nicht einfach. Das zeigt sehr deutlich<br />
der kürzlich vom Europäischen Gerichtshof für die<br />
Menschenrechte entschiedene Fall eines deutschen<br />
Schauspielers, der mit Kokain in der Tasche auf dem<br />
Münchener Oktoberfest 2004 von der Polizei erwischt<br />
und festgenommen worden war. Natürlich berichtete<br />
„Bild“ über den Fall, zumal der verschnupfte<br />
Schauspieler gerade in einer populären Fernsehserie<br />
den Kriminalkommissar gab. Die Leser erfuhren in<br />
diesem Artikel auch, dass der Fernsehkommissar<br />
bereits im Juli 2000 eine Haftstrafe auf Bewährung<br />
wegen <strong>Dr</strong>ogenbesitzes erhalten hatte. Im Juli 2005<br />
berichtete „Bild“ dann in einem weiteren Artikel,<br />
dass er den <strong>Dr</strong>ogenbesitz eingeräumt hatte und<br />
deswegen zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei.<br />
Diese Art von Publicity gefiel ihm aber gar nicht,<br />
weshalb er vor Gericht zog und beantragte, der<br />
Axel Springer AG als Herausgeberin der Bild-Zeitung<br />
jede weitere Veröffentlichung dieses Vorganges<br />
zu untersagen. Mit Erfolg, denn die deutschen<br />
Gerichte bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht<br />
untersagten dem Verlag diese Veröffentlichung<br />
unabhängig davon, dass sie der Wahrheit entsprach.<br />
Das wollte der Verlag nicht auf sich sitzen<br />
lassen, zog vor den Europäischen Gerichtshof für<br />
Menschenrechte und rügte dort, das gerichtliche<br />
Verbot der Veröffentlichung dieser Zeitungsberichte<br />
verletze die Meinungsäußerungsfreiheit, die ja<br />
schließlich auch durch Art. 10 der Europäischen<br />
Menschenrechtskonvention besonders geschützt<br />
werde. Bekanntlich mit Erfolg, denn die europäischen<br />
Richter gaben hier der Pressefreiheit den<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
Vorrang vor dem Schutz des Privatlebens. Denn die<br />
strittigen Artikel über die Festnahme und Verurteilung<br />
des Schauspielers hätten öffentlich zugängliche<br />
Informationen aus der Justiz betroffen, an denen<br />
die Öffentlichkeit ein Interesse habe. Zudem habe<br />
der Schauspieler nur in beschränktem Maße auf einen<br />
wirksamen Schutz seiner Privatsphäre vertrauen<br />
können, weil er zuvor in Interviews Einzelheiten<br />
aus seinem Privatleben preisgegeben hatte. Das<br />
habe die Bild-Zeitung auch rechtsfehlerfrei gegen<br />
den Anspruch des Schauspielers auf Schutz seiner<br />
Privatsphäre abgewogen.<br />
Der Fall zeigt geradezu klassisch, in welchem<br />
Spannungsfeld sich die Gerichte in solchen Fällen<br />
bewegen. Die mehr oder weniger prominenten<br />
Personen, um die es dabei geht, pflegen ein durchaus<br />
ambivalentes Verhältnis zur Presse, was die<br />
Berichterstattung über ihr Privatleben angeht. Auf<br />
der einen Seite wird ihr Bekanntheitsgrad, der für<br />
sie von erheblichem wirtschaftlichen oder politischen<br />
Wert ist, auch durch eine derartige Berichterstattung<br />
erhöht. Auf der anderen Seite soll möglichst nur<br />
Gutes und Schönes über sie berichtet werden.<br />
Dabei übersehen sie gern, dass es natürlich nicht<br />
die Aufgabe der Presse ist, ihren Interessen zu<br />
dienen, sondern die Öffentlichkeit zu informieren.<br />
Dabei darf man sich nicht der Illusion hingeben, das<br />
geschehe ohne eigene wirtschaftliche Interessen.<br />
Auch Verlage sind Wirtschaftsunternehmen. Der<br />
Vorstandsvorsitzende der Axel Springer AG hat dies<br />
ja mit dem treffenden Wort beschrieben: „Wer mit<br />
der Bild-Zeitung im Aufzug nach oben fährt, der fährt<br />
auch mit ihr im Aufzug nach unten.“ Will heißen,<br />
dass die Presse jemanden lobt oder schmäht, wenn<br />
das ihr Umsatz zu bringen verspricht. Hinzu kommt,<br />
dass prominente Persönlichkeiten sich manchmal in<br />
geradezu peinlicher Weise in die Öffentlichkeit drängen<br />
und sie mit Details aus ihrem Privatleben versorgen,<br />
deren Veröffentlichung gegen ihren Willen<br />
sie umgehend gerichtlich verfolgen würden. Die<br />
Art und Weise etwa, wie die Verteidigung des be-<br />
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<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
kannten Moderators Kachelmann während seines<br />
Strafverfahrens wegen behaupteter Vergewaltigung<br />
einer früheren Lebensgefährtin mit in die Medien<br />
lancierten Sachverständigengutachten über die<br />
Persönlichkeit der Beteiligten und Einzelheiten der<br />
angeblichen Tatausführung auf das Verfahren Einfluss<br />
zu nehmen gesucht hat, lässt natürlich Klagen über<br />
die Missachtung des Persönlichkeitsrechts in einem<br />
ganz besonderen Licht erscheinen. Auch darf<br />
nicht übersehen werden, dass die Medienpräsenz<br />
Prominenter, sei es in Wort und Bild, sei es im<br />
Fernsehen, buchstäblich vermarktet wird. Die ungefragte<br />
Verwendung von Bild und Namen führt dann<br />
konsequenterweise zu Schadensersatzforderungen<br />
in Höhe angeblich für derartige Veröffentlichungen<br />
ansonsten erzielter Honorare. Ausgerechnet ein bekannter<br />
deutscher Politiker, der einerseits ihm nicht<br />
genehme Berichterstattung über seine Person als<br />
„Schweinejournalismus“ gebrandmarkt hatte, andererseits<br />
jedoch gegen stolze Honorare durch die<br />
Talkshows tingelt, brachte gar kein Verständnis für<br />
die Werbung eines Auto-Leasing Unternehmens<br />
auf, das in ironischer Weise seine ausgesprochen<br />
kurze Dienstzeit als Bundesfinanzminister in seiner<br />
Werbung aufgespießt hatte. Dafür müsse das<br />
Unternehmen ihm eine fiktive Lizenzgebühr in sechsstelliger<br />
Höhe zahlen, meinte er und zog vor Gericht.<br />
Er musste sich jedoch vom Bundesgerichtshof darüber<br />
belehren lassen, dass unter diesen Umständen<br />
die Verwendung seines Fotos in einer Werbeanzeige,<br />
die sich satirisch mit einem aktuellen Ereignis auseinandersetzt,<br />
von ihm entschädigungslos hingenommen<br />
werden muss.<br />
Fazit:<br />
Wer gerne in der Sonne steht, muss auch schon mal<br />
einen Sonnenbrand in Kauf nehmen.<br />
Rainer Thesen, Rechtsanwalt,<br />
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
Handlungsfähiges<br />
Unternehmen im Notfall<br />
Christian Hammerbacher, Rechtsanwalt<br />
Haben Sie als Unternehmer für Unfall, Krankheit oder<br />
Tod Vorsorge für Ihr Unternehmen getroffen? Falls<br />
nicht, sollten Sie dies dringend tun. Der plötzliche<br />
Ausfall des Chefs kann gerade in mittelständischen<br />
Unternehmen, in denen die Inhaber oft alle wichtigen<br />
Entscheidungen selbst treffen, schnell in einer<br />
Katastrophe enden.<br />
Diese oftmals unerwartet eintretenden Ereignisse<br />
stellen nicht nur die betroffenen Familien, sondern<br />
auch die Unternehmen einschließlich aller<br />
Mitarbeiter vor Probleme. Der Betrieb ist führungslos,<br />
Informationen sind nicht auffindbar,<br />
Verantwortlichkeiten unklar. Der Notfall ist eingetreten<br />
und führt im schlimmsten Fall zum Untergang<br />
des Unternehmens.<br />
Es ist eine Tatsache, dass nur eine geringe Anzahl<br />
insbesondere mittelständischer Unternehmen auf<br />
ein plötzliches Ausscheiden des Chefs vorbereitet<br />
ist. In der Praxis hat es sich insoweit bewährt,<br />
einen „Notfallkoffer“ zu erstellen, in dem nicht nur<br />
alle wichtigen Informationen, Anweisungen und<br />
Vertragsunterlagen in Kopie, sondern gegebenenfalls<br />
auch Schlüssel, Hinweise auf Pins oder<br />
Zugangscodes u. ä. enthalten sind. Der Notfallkoffer<br />
sollte regelmäßig oder bei konkreten Anlässen,<br />
wie zum Beispiel Vertragsänderungen oder neuen<br />
Großaufträgen, aktualisiert und ergänzt werden.<br />
Vor der Einführung eines solchen Notfallkoffers sind<br />
wichtige Vorüberlegungen anzustellen: Wer kann im<br />
Notfall kurzfristig die Geschäftsführung übernehmen?<br />
Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?<br />
Muss gegebenenfalls der Gesellschaftsvertrag<br />
mit sinnvollen Regelungen für den Notfall angepasst<br />
oder ergänzt werden?<br />
Es empfiehlt sich im eigenen Interesse und im Interesse<br />
des oft mühevoll aufgebauten Unternehmens, sich<br />
mit diesen existenziellen Fragen zu beschäftigen und<br />
sich entsprechend beraten zu lassen.<br />
Christian Hammerbacher, Rechtsanwalt
Das Baugrundstück<br />
Rainer Thesen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />
Die Bibel ist zwar kein Handbuch für Architekten, doch<br />
kann man bei Matthäus, 7,26 nachlesen, daß ein Haus<br />
auf festem Grund errichtet werden muß. Weil nun<br />
die Kenntnis göttlicher Weisheiten nicht unbedingt<br />
von jedem erwartet werden kann, legt aber auch die<br />
DIN 18330 in Abschnitt 3.1.1. – Maurerarbeiten – fest,<br />
daß der Untergrund auf taugliche Beschaffenheit<br />
und Tragfähigkeit zu untersuchen ist. Es gehört<br />
deswegen auch nach der Rechtsprechung des<br />
Bundesgerichtshofs zu den Pflichten des mit<br />
der Objektplanung beauftragten Architekten, die<br />
Eignung des Baugrundes für das Bauvorhaben zu<br />
prüfen und den Auftraggeber entsprechend zu beraten.<br />
Er hat sich unter anderem Kenntnisse über die<br />
Grundwasserverhältnisse und deren Schwankungen<br />
zu verschaffen und in seiner Planung auf den höchsten<br />
bekannten Grundwasserstand abzustellen. Bei<br />
erkennbar unsicheren oder unbekannten Boden-<br />
und Grundwasserverhältnissen hat der Architekt<br />
regelmäßig dem Auftraggeber die Einholung eines<br />
Baugrundgutachtens anzuraten. Wenn ein<br />
Tragwerksplaner eingeschaltet ist, dann treffen diese<br />
Pflichten ihn. Diese Verpflichtungen sind so fundamental,<br />
daß ihre Verletzung sich auch noch lange nach<br />
Ablauf der üblichen Gewährleistungsverpflichtungen<br />
auswirken kann. Der Bundesgerichtshof hat in einer<br />
aktuellen Entscheidung vom 8. März 2012 festgestellt,<br />
daß ein Bauunternehmer einen Gründungsmangel<br />
arglistig verschweigt, wenn er in Kenntnis seiner<br />
dahingehenden vertraglichen Verpflichtung die zur<br />
Vermeidung einer fehlerhaften Gründung gebotene<br />
Untersuchung nicht vorgenommen hat und er den<br />
Besteller bei der Abnahme des Hauses darauf und<br />
auf die damit verbundenen Risiken nicht hinweist.<br />
Aus dem Juristendeutsch in die Umgangssprache<br />
übersetzt heißt das nichts anderes, als daß<br />
Architekten und Bauunternehmer grundsätzlich eine<br />
Baugrunduntersuchung zu veranlassen haben und,<br />
wenn sie es doch nicht getan haben, den Bauherrn<br />
über dieses Versäumnis informieren müssen. Tun sie<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
es nicht, versagen ihnen die Gerichte den Einwand<br />
der Verjährung der Gewährleistungsansprüche, die<br />
sich eben aus der Errichtung des Gebäudes auf nicht<br />
tragfähigem Baugrund ergeben. Im konkreten Falle<br />
erfolgte die Übergabe des Hauses an den Kläger am<br />
25. April 1988. Den erst 16 Jahre danach klageweise<br />
geltend gemachten Gewährleistungsanspruch sieht<br />
der Bundesgerichtshof nicht als verjährt an, weil der<br />
Bauträger in diesem Falle eine Baugrunduntersuchung<br />
nicht veranlaßt hat, und das auch dem Käufer des<br />
Reihenhauses, an welchem sich deswegen dann<br />
später Risse zeigten, arglistig verschwiegen hatte.<br />
Darauf paßt das eingangs zitierte Bibelzitat, das ich<br />
in der Übersetzung von Martin Luther wiedergebe:<br />
„Und wer diese meine Rede hört und tut sie nicht,<br />
der ist einem törichten Manne gleich, der sein Haus<br />
auf Sand baute.“<br />
Rainer Thesen, Rechtsanwalt,<br />
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />
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Special Finanzierung<br />
(abgedruckt in der IHK-Zeitschrift WiM 4/2012, S. 34)<br />
Kreditgeschäft - Mit offenen Karten spielen<br />
Erich Lehmann, Rechtsanwalt<br />
Wenn Kreditnehmer und Bank nicht vertrauensvoll<br />
miteinander kommunizieren, droht die Kündigung des<br />
Kredits. Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts<br />
Frankfurt am Main. Von Erich Lehmann<br />
Die Banken brauchen von ihren Kreditkunden<br />
transparente Unterlagen, um die Gefahr eines<br />
Kreditausfalls beurteilen zu können. Das haben die<br />
Richter des Oberlandesgerichts in einem Urteil vom<br />
25. März 2011 (Aktenzeichen: 19 U 173/10) deutlich<br />
gemacht und dabei auf die Wichtigkeit der beiderseitigen<br />
Kommunikation auch nach Abschluss des<br />
Kreditvertrages hingewiesen.<br />
In dem konkreten Fall, den die Richter beurteilten,<br />
kündigte eine Bank ihrem Kunden die gesamte<br />
Geschäftsverbindung fristlos, bestehend aus zwölf<br />
Tilgungsdarlehen und einem Dispositionskredit mit<br />
einem Volumen von insgesamt 3,5 Mio. Euro. Die<br />
Bank hatte beim Kreditnehmer mehrfach aktuelle<br />
Einkommensteuererklärungen, -bescheide sowie<br />
eine Einkommens- und Vermögensaufstellung angefordert.<br />
Er kam der Aufforderung jedoch trotz<br />
Mahnung nicht nach. Daraufhin sprach die Bank<br />
die Kündigung aus und bezog sich dabei auf ihre<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und auf<br />
Paragraf 18 Kreditwesengesetz (KWG), in dem die<br />
Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse geregelt<br />
ist.<br />
Die Richter sahen dieses Vorgehen der Bank als gerechtfertigt<br />
an. Die bloße Mitteilung des Kunden, an<br />
seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen<br />
habe sich nichts geändert, sei nicht ausreichend gewesen.<br />
Denn eine solche Mitteilung versetze die Bank<br />
nicht in die Lage, die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
des Kreditnehmers seriös zu prüfen, wozu sie nach<br />
Paragraf 18 KWG jedoch verpflichtet sei.<br />
Unerheblich sei bei der Beurteilung gewesen, dass<br />
der Kreditnehmer seine Zins- und Tilgungsleistungen<br />
bis zum Kündigungszeitpunkt stets erbracht habe.<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
Maßgeblich seien allein die Kredithöhe und die abstrakte<br />
Gefahr des Kreditausfalls, die sich für die<br />
Bank ergeben habe und die sie wegen der fehlenden<br />
Unterlagen nicht ausreichend habe abschätzen<br />
können. Weil der Kunde beharrlich gegen<br />
die Offenlegungspflicht verstoßen habe, habe er<br />
das Vertrauensverhältnis schuldhaft zerrüttet. Ein<br />
Festhalten an der Vertragsbeziehung sei für die Bank<br />
deshalb nicht zumutbar gewesen.<br />
Der Richterspruch hat große Bedeutung für das<br />
Wirtschaftsleben. Die fristlose Kündigung und<br />
der Streit über deren Wirksamkeit kann für den<br />
Kreditnehmer zum (vermeidbaren) Ruin führen.<br />
Er muss alle Kredite umschulden. Bereits<br />
mit der Zustellung des Vollstreckungstitels beginnt<br />
die Verwertung der Kreditsicherheiten.<br />
Kontoverfügungen sind nach der Kündigung nicht<br />
mehr möglich und Kontoauszüge werden nicht<br />
mehr erstellt. Gutschriften können deshalb nicht<br />
mit der Buchhaltung abgeglichen werden. Selbst<br />
wenn der Kredit schnell abgelöst werden kann, entstehen<br />
erhebliche Kosten. Zum einen wegen des<br />
Rechtsstreits, zum anderen wegen der notwendigen<br />
Umfinanzierung, neuer Sicherungsvereinbarungen,<br />
Notar- und Gerichtskosten sowie Kosten für<br />
Wertgutachten und Beratung.<br />
Deshalb die dringende Empfehlung: Bank und<br />
Kreditnehmer sollten eine offene und vertrauensvolle<br />
Kommunikationskultur pflegen und sich über alle<br />
Vorgänge, die Einfluss auf Bonität und Kreditrisiko<br />
haben können, informieren. Sollte es tatsächlich<br />
zu einer Kündigungsandrohung kommen, sollte die<br />
Bank diese mit einer ausführlichen Information verbinden,<br />
die die Folgen mangelnder Kommunikation<br />
für den Kunden nachvollziehbar macht. Denn erfahrungsgemäß<br />
ist vielen Kreditnehmern gar nicht<br />
bewusst, dass sie auch nach dem Abschluss eines<br />
Kreditvertrages zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse verpflichtet sind, auch wenn sie alle
Zins- und Tilgungsleistungen pünktlich erfüllen. Eine<br />
vertrauensvolle Zusammenarbeit liegt meist auch im<br />
Interesse der Bank, die möglicherweise wegen unzureichender<br />
Abstimmung gute Kunden verliert, bzw.<br />
nach Durchsetzung einer fristlosen Kündigung einen<br />
Kreditausfall provoziert.<br />
Erich Lehmann<br />
ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei <strong>Dr</strong>. <strong>Scholz</strong> &<br />
<strong>Weispfenning</strong> in Nürnberg (elehmann@scho-wei.de).<br />
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<strong>Dr</strong>. <strong>Scholz</strong> & <strong>Weispfenning</strong><br />
Königstorgraben 3<br />
90402 Nürnberg<br />
Telefon: 0911 - 244 37-0<br />
Telefax: 0911 - 244 37-99<br />
Mail: kanzlei@scho-wei.de<br />
www.scho-wei.de<br />
<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />
Fritz <strong>Weispfenning</strong><br />
Rechtsanwalt<br />
Erbrecht und Nachfolgeplanung einschließlich steuerlicher Bezüge,<br />
Gesellschaftsrecht<br />
<strong>Dr</strong>. Gabriele Hußlein-Stich<br />
Rechtsanwältin<br />
Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />
Arbeitsrecht, Handelsrecht, gewerbliches Miet- und Pachtrecht,<br />
Familienrecht<br />
Martin <strong>Weispfenning</strong><br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
Familienrecht, Erbrecht und Nachfolgeplanung, Arbeitsrecht<br />
Christian Hammerbacher<br />
Rechtsanwalt<br />
Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, IT-Recht,<br />
gewerbliche Schutzrechte, Vertragsrecht<br />
Kay Badenhoop<br />
Rechtsanwalt<br />
Mediator<br />
Lebensmittelrecht, Vertragsrecht, Handelsrecht,<br />
Wettbewerbsrecht, Mediation<br />
Rainer Thesen<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />
Bau- und Architektenrecht, Immobilienrecht<br />
(WEG-Recht, Miet- und Pachtrecht),<br />
ausgewählte Strafsachen<br />
Erich Lehmann<br />
Rechtsanwalt<br />
Diplom-Betriebswirt (FH)<br />
Bank- und Börsenrecht, Insolvenzrecht,<br />
Vollstreckungs- und Versteigerungsrecht, Wirtschaftsrecht<br />
Erich Wießner<br />
Rechtsanwalt<br />
Gewerbliche Schutzrechte (Markenrecht, Urheberrecht),<br />
Wettbewerbsrecht<br />
HIRSCH DESIGN 07/2012