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ius news - Dr. Scholz & Weispfenning

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<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong><br />

Aktuelle Informationen<br />

Aktuelle Informationen<br />

zu Recht und undSteuern Steuern<br />

Ausgabe 1/2012<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Scholz</strong> & <strong>Weispfenning</strong><br />

Rechtsanwälte - Partnerschaft<br />

www.scho-wei.de<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012 1<br />

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<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

Wirtschaftsrecht mit Tradition<br />

Fritz <strong>Weispfenning</strong><br />

Rechtsanwalt<br />

Erbrecht und Nachfolgeplanung<br />

einschließlich steuerlicher Bezüge,<br />

Gesellschaftsrecht<br />

Martin <strong>Weispfenning</strong><br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Familienrecht<br />

Familienrecht,<br />

Erbrecht und Nachfolgeplanung,<br />

Arbeitsrecht<br />

Kay Badenhoop<br />

Rechtsanwalt<br />

Mediator<br />

Lebensmittelrecht, Vertragsrecht,<br />

Handelsrecht, Wettbewerbsrecht,<br />

Mediation<br />

Erich Lehmann<br />

Rechtsanwalt<br />

Diplom-Betriebswirt (FH)<br />

Bank- und Börsenrecht, Insolvenzrecht,<br />

Vollstreckungs- und Versteigerungsrecht,<br />

Wirtschaftsrecht<br />

Königstorgraben 3<br />

Telefon: 0911 - 244 37 16<br />

E-Mail: kanzlei@scho-wei.de<br />

<strong>Dr</strong>. Gabriele Hußlein-Stich<br />

Rechtsanwältin<br />

Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />

Arbeitsrecht, Handelsrecht,<br />

gewerbliches Miet- und Pachtrecht,<br />

Familienrecht<br />

Christian Hammerbacher<br />

Rechtsanwalt<br />

Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht,<br />

IT-Recht, gewerbliche Schutzrechte,<br />

Vertragsrecht<br />

Rainer Thesen<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />

Bau- und Architektenrecht,<br />

Immobilienrecht (WEG-Recht, Miet- und Pachtrecht),<br />

ausgewählte Strafsachen<br />

Erich Wießner<br />

Rechtsanwalt<br />

Gewerbliche Schutzrechte<br />

(Markenrecht, Urheberrecht),<br />

Wettbewerbsrecht<br />

90402 Nürnberg<br />

Telefax: 0911 - 244 37 99<br />

Internet: www.scho-wei.de


Inhaltsverzeichnis:<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

Vorwort Seite 4<br />

Profil der Rechtsanwälte Seite 5<br />

Aber das ist doch verjährt ... Seite 9<br />

Rainer Thesen<br />

Das dürfen die doch nicht schreiben! Seite 11<br />

Rainer Thesen<br />

Handlungsfähiges Unternehmen im Notfall Seite 12<br />

Christian Hammerbacher<br />

Das Baugrundstück Seite 13<br />

Rainer Thesen<br />

Kreditgeschäft - Mit offenen Karten spielen Seite 14<br />

Erich Lehmann<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

3<br />

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4<br />

Vorwort<br />

4<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

vorab dürfen wir Sie nochmals darüber informieren,<br />

dass unsere Kanzlei nach interner Umstrukturierung<br />

seit dem 02.01.2012 in neuer Konstellation<br />

für Sie tätig ist. Zum 02.01.2012 haben wir unser<br />

Anwaltsteam um fünf Anwälte verstärkt, so dass wir<br />

auf nahezu allen Gebieten des Wirtschaftsrechts für<br />

Sie tätig werden können. Unser Kanzleigründer, Herr<br />

Rechtsanwalt Fritz <strong>Weispfenning</strong>, ist auf dem Gebiet<br />

des Erbrechts mit Nachfolgeplanung einschließlich<br />

steuerlicher Bezüge und auf dem Gebiet des<br />

Gesellschaftsrechts spezialisiert. Herr Rechtsanwalt<br />

Christian Hammerbacher ist auf den Gebieten des<br />

Gesellschaftsrechts, Wettbewerbsrechts, IT-Rechts<br />

sowie auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte<br />

und des Vertragsrechtes tätig. Herr Rechtsanwalt<br />

Rainer Thesen fungiert als Fachanwalt für Bau- und<br />

Architektenrecht und berät Sie auf allen Gebieten des<br />

Bau- und Architektenrechts sowie auch im Bereich<br />

des Immobilienrechts (WEG-Recht, Miet- und<br />

Pachtrecht). Er beschäftigt sich zusätzlich mit ausgewählten<br />

Strafsachen. Herr Rechtsanwalt und Diplom-<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

Betriebswirt Erich Lehmann berät Sie auf dem Gebiet<br />

des Bank- und Börsenrechts, des Insolvenzrechts,<br />

des Vollstreckungs- und Versteigerungsrechts sowie<br />

des Wirtschaftsrechts. Herr Rechtsanwalt Erich<br />

Wießner betreut die Rechtsgebiete Gewerbliche<br />

Schutzrechte (Markenrecht, Urheberrecht) sowie<br />

Wettbewerbsrecht. Die Tätigkeitsschwerpunkte der<br />

Rechtsanwälte Martin <strong>Weispfenning</strong>, <strong>Dr</strong>. Gabriele<br />

Hußlein-Stich und Kay Badenhoop sind Ihnen bereits<br />

bekannt. Herr Kay Badenhoop wird nunmehr auch als<br />

Mediator tätig sein. Wir verweisen hierzu auch auf<br />

den Text der Anzeige auf Seite 2.<br />

Wir würden uns freuen, wenn Sie uns auch weiterhin<br />

Ihr Vertrauen entgegenbringen. Weitere Details können<br />

Sie gerne unserer Homepage entnehmen unter<br />

der Adresse www.scho-wei.de.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>Dr</strong>. Gabriele Hußlein-Stich<br />

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht


Fritz<br />

<strong>Weispfenning</strong><br />

Fritz <strong>Weispfenning</strong> wurde im Jahre 1935 in<br />

Frankfurt/Main geboren. Nach dem Abitur an dem<br />

dortigen humanistischen Heinrich-von-Gagern-<br />

Gymnasium studierte er Rechtswissenschaften und<br />

Volkswirtschaftslehre an der Johann-Wolfgang-von-<br />

Goethe-Universität in Frankfurt. 1964 wurde er als<br />

Rechtsanwalt zugelassen und war zunächst in verschiedenen<br />

Verbänden tätig, bevor er im Jahre 1969<br />

seine anwaltliche Tätigkeit in Nürnberg begann.<br />

1976 gründete er zusammen mit <strong>Dr</strong>. Ulrich <strong>Scholz</strong> die<br />

Kanzlei <strong>Dr</strong>. <strong>Scholz</strong> & <strong>Weispfenning</strong>.<br />

In den Jahren 2010 und 2011 nahm er ein „Sabbatical“,<br />

in dem er sich seinen Hobbies widmete, der Familie,<br />

vor allem den Enkeln, dem Wandern, Radfahren sowie<br />

ausgewählten Fragen des Steuerrechts.<br />

In dem Zusammenhang mit dem „Sabbatical“ gab<br />

er seine Zulassungen als Fachanwalt für Steuerrecht<br />

und als vereidigter Buchprüfer auf.<br />

Vorher war er auch viele Jahre von dem Herrn<br />

Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg bestellter<br />

Gastdozent für Arbeitsgemeinschaften der<br />

Rechtsreferendare bei dem Landgericht Nürnberg-<br />

Fürth.<br />

Zum Jahreswechsel 2011/2012 ist Herr <strong>Weispfenning</strong><br />

mit neuem Elan in die tägliche Arbeit in die Kanzlei<br />

eingetreten.<br />

Tätigkeitsschwerpunkte:<br />

Erbrecht und Nachfolgeplanung einschließlich<br />

steuerlicher Bezüge, Gesellschaftsrecht<br />

<strong>Dr</strong>. Gabriele<br />

Hußlein-Stich<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

<strong>Dr</strong>. Gabriele Hußlein-Stich wurde 1961 in Weiden/<br />

Opf. geboren. Sie studierte Rechtswissenschaften<br />

an der Universität Regensburg und belegte daneben<br />

ein ostwissenschaftliches Begleitstudium. Neben ihrer<br />

Referendariatsausbildung in Nürnberg war sie als<br />

wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem wirtschaftsrechtlichen<br />

Lehrstuhl an der Friedrich-Alexander-<br />

Universität Erlangen-Nürnberg beschäftigt. Ihre<br />

Wahlstation absolvierte Frau <strong>Dr</strong>. Hußlein-Stich 1987 in<br />

einer US-amerikanischen Anwaltskanzlei in Oregon/<br />

USA. 1990 promovierte sie an der Juristischen<br />

Fakultät der Universität Regensburg auf dem Gebiet<br />

der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit.<br />

Seit ihrer Anwaltszulassung im Jahre 1989 ist<br />

Frau <strong>Dr</strong>. Hußlein-Stich in der Kanzlei <strong>Dr</strong>. <strong>Scholz</strong> &<br />

<strong>Weispfenning</strong> tätig.<br />

• Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />

• Vizepräsidentin und Gründungsmitglied<br />

des VdAA–Verband deutscher<br />

Arbeitsrechtsanwälte e.V.<br />

• Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht<br />

des Deutschen Anwaltsvereins<br />

• Mitglied im Diskussionsform Arbeitsrecht e.V.<br />

Tätigkeitsschwerpunkte:<br />

Arbeitsrecht, Handelsrecht,<br />

gewerbliches Miet- und Pachtrecht,<br />

Familienrecht<br />

Korrespondenzsprache außer deutsch:<br />

englisch<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

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<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

Martin<br />

<strong>Weispfenning</strong><br />

Martin <strong>Weispfenning</strong> wurde 1968 in Frankfurt/Main<br />

geboren. Das Studium der Rechtswissenschaften<br />

absolvierte er an der Friedrich-Alexander-Universität<br />

in Erlangen-Nürnberg. Er wurde im Jahre 1997 als<br />

Rechtsanwalt zugelassen.<br />

Seither ist Martin <strong>Weispfenning</strong> bei der Kanzlei <strong>Dr</strong>.<br />

<strong>Scholz</strong> & <strong>Weispfenning</strong> mit ganz überwiegendem<br />

Schwerpunkt auf den Gebieten des Familien- und<br />

Erbrechtes sowie des Arbeitsrechtes tätig.<br />

• Fachanwalt für Familienrecht<br />

• Vizepräsident für Familienrecht bei der<br />

Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung<br />

für Erb- und Familienrecht<br />

e.V. (DANSEF)<br />

• Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familien-<br />

und Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein<br />

• Leiter der Arbeitsgruppe Familienrecht von<br />

taxLegis.de, Verband für den Mittelstand<br />

in Deutschland e.V.<br />

• Vizepräsident des<br />

VDA-VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e.V.<br />

• Mitglied im TIAD - Deutsch-Türkischer<br />

Unternehmerverein in der Europäischen<br />

Metropolregion Nürnberg e.V.<br />

Tätigkeitsschwerpunkte:<br />

Familienrecht,<br />

Erbrecht und Nachfolgeplanung,<br />

Arbeitsrecht<br />

Korrespondenzsprache außer deutsch:<br />

englisch<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

Christian<br />

Hammerbacher<br />

Christian Hammerbacher wurde 1978 in Nürnberg<br />

geboren. Nach dem Abitur am Willstätter-Gymnasium<br />

studierte er Rechtswissenschaften an der Universität<br />

Bayreuth. Im Rahmen seines Rechtsreferendariats im<br />

Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg ging er einer begleitenden<br />

Tätigkeit in der Abteilung für „Internationale<br />

Märkte“ in der Rechtsabteilung eines großen deutschen<br />

Software- und Dienstleistungsunternehmens<br />

nach. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums der<br />

Rechtswissenschaften war Rechtsanwalt Hammerbacher<br />

drei Jahre als parlamentarischer Referent und<br />

Büroleiter des Vizepräsidenten des Europäischen<br />

Parlaments in Brüssel und Straßburg tätig. Vor seiner<br />

Tätigkeit in der Kanzlei <strong>Dr</strong>. <strong>Scholz</strong> & <strong>Weispfenning</strong> war<br />

er mehrjährig selbständiger Rechtsanwalt in eigener<br />

Kanzlei.<br />

Seine Interessenschwerpunkte gelten seit jeher dem<br />

Wirtschaftsrecht mit dem Bestreben, den überwiegend<br />

unternehmerischen Mandanten eine eigene<br />

Rechtsabteilung zu ersetzen.<br />

• Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und<br />

im Forum Junge Anwaltschaft<br />

• Aufsichtsratsvorsitzender der QRC Group AG<br />

• Vorsitzender des Beirats eines<br />

traditionsreichen mittelständischen<br />

Unternehmens in der Metropolregion<br />

• Vertretungsbefugt bei allen deutschen<br />

Land- und Oberlandesgerichten<br />

Tätigkeitsschwerpunkte:<br />

Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht,<br />

IT-Recht, gewerbliche Schutzrechte,<br />

Vertragsrecht<br />

Korrespondenzsprachen außer deutsch:<br />

englisch, französisch


Kay<br />

Badenhoop<br />

Kay Badenhoop wurde 1948 in Halle/Saale geboren.<br />

Seine Schulzeit verbrachte er in Köln und<br />

machte dort am staatlichen Apostelgymnasium<br />

Abitur. Nach Ableistung seines Grundwehrdienstes<br />

bei der Gebirgsdivision in Oberbayern studierte er<br />

Rechtswissenschaften in München und Lausanne.<br />

Von 1978 bis 1994 war Herr Badenhoop in der<br />

Industrie in leitender Position tätig, darunter 10 Jahre<br />

als Syndikus und Leiter der Rechtsabteilung eines<br />

großen Lebensmittelherstellers in Nürnberg.<br />

1983 wurde er als Rechtsanwalt zugelassen und ist<br />

seit 1994 vorwiegend als juristischer Berater von<br />

Wirtschaftsunternehmen anwaltlich tätig.<br />

• Mitglied bei dem Bund für Lebensmittelrecht<br />

und Lebensmittelkunde e.V. (BLL)<br />

• Mediator<br />

Tätigkeitsschwerpunkte:<br />

Lebensmittelrecht, Vertragsrecht,<br />

Handelsrecht, Wettbewerbsrecht,<br />

Mediation<br />

Rainer<br />

Thesen<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

Rainer Thesen wurde 1946 in Haldern/Nordrhein-<br />

Westfalen geboren. Nach dem Abitur am humanistischen<br />

Friedrich-Wilhelm-Gymnasium in Trier trat<br />

Herr Thesen als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr<br />

ein und absolvierte erfolgreich die Ausbildung zum<br />

Reserveoffizier. Danach studierte er von 1969 - 1973<br />

Rechts- und Staatswissenschaften an der Ludwig-<br />

Maximilian-Universität in München.<br />

Im Anschluss daran folgte der Referendardienst beim<br />

Oberlandesgericht Nürnberg. Parallel dazu war Herr<br />

Thesen an der Juristischen Fakultät der Friedrich-<br />

Alexander-Universität in Erlangen als wissenschaftlicher<br />

Mitarbeiter tätig. Nach Ablegung der Großen<br />

Juristischen Staatsprüfung trat Herr Thesen 1976<br />

in eine Nürnberger Anwaltskanzlei ein. Seither ist<br />

er ununterbrochen als Rechtsanwalt in Nürnberg<br />

tätig. Im Jahre 2005 wurde ihm die Befugnis verliehen,<br />

die Bezeichnung „Fachanwalt für Bau- und<br />

Architektenrecht“ zu führen. Der Schwerpunkt seiner<br />

anwaltlichen Tätigkeit liegt seit Jahrzehnten auf<br />

diesem Rechtsgebiet.<br />

• Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />

• Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für<br />

Baurecht sowie in der Arbeitsgemeinschaft<br />

Bau- und Immobilienrecht im<br />

Deutschen Anwaltsverein.<br />

Tätigkeitsschwerpunkte:<br />

Bau- und Architektenrecht, Immobilienrecht,<br />

WEG-Recht (Miet- und Pachtrecht),<br />

ausgewählte Strafsachen<br />

Korrespondenzsprache außer deutsch:<br />

englisch<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

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Erich<br />

Lehmann<br />

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<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

Erich Lehmann wurde im Jahr 1947 nahe Würzburg geboren.<br />

Einer Ausbildung zum Großhandelskaufmann<br />

schlossen sich Studien der Betriebswirtschaft mit<br />

dem Abschluss als Dipl.-Betriebswirt (FH) und<br />

anschließend der Rechtswissenschaften an der<br />

Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen-Nürnberg<br />

(Wahlpflichtstation FA Fürth) an. 1979 erhielt er die<br />

Zulassung als Rechtsanwalt.<br />

Von 1980 bis 2005 war er als Rechtsanwalt zunächst<br />

sechs Jahre bei einer regionalen und anschließend<br />

neunzehn Jahre bei einer überregionalen Bank in leitenden<br />

Positionen tätig. 1992 bis 2005 arbeitete er<br />

außerdem in einer renommierten bankrechtlich spezialisierten<br />

Kanzlei in Nürnberg mit, zwischen 1979<br />

- 1991 und 2005 - 2010 übte er jeweils seinen Beruf<br />

als Einzelanwalt aus.<br />

Sein beruflicher Hintergrund erleichtert praktikable<br />

Lösungen, z. B. bei hohen finanziellen Risiken<br />

für Kreditinstitute, Kreditkunden, Sicherungsgeber,<br />

Unternehmer und Anteilseigner.<br />

• Diplom-Betriebswirt (FH)<br />

Tätigkeitsschwerpunkte:<br />

Bank- und Börsenrecht, Insolvenzrecht,<br />

Vollstreckungs- und Versteigerungsrecht,<br />

Wirtschaftsrecht<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

Erich<br />

Wießner<br />

Erich Wießner wurde 1958 in Offenhausen/Mittelfranken<br />

geboren. Nach Abitur in Nürnberg und<br />

Ableistung des Grundwehrdienstes studierte er<br />

Rechtswissenschaften an der Friedrich-Alexander-<br />

Universität in Erlangen. Während des Referendariats<br />

war er zeitweise wissenschaftlicher Mitarbeiter am<br />

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht.<br />

Seit seiner Zulassung zur Anwaltschaft im Jahre<br />

1989 ist Herr Wießner als Rechtsanwalt tätig. Zudem<br />

ist er seit 1992 Syndikusanwalt eines großen deutschen<br />

Dienstleistungsunternehmens mit Sitz in der<br />

Metropolregion Nürnberg-Fürth-Erlangen.<br />

Tätigkeitsschwerpunkte:<br />

Gewerbliche Schutzrechte<br />

(Markenrecht, Urheberrecht)<br />

Wettbewerbsrecht


Aber ist doch verjährt . . .<br />

Rainer Thesen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />

„Aber das ist doch verjährt!“, höre ich oft, wenn<br />

ein Mandant mir eine Klage vorlegt. Kaum eine andere<br />

Rechtsfigur ist so populär wie die Verjährung.<br />

Verbreitete Vorstellungen erweisen sich jedoch bei<br />

näherem Hinsehen häufig als irrig. Es lohnt sich daher,<br />

diese Rechtsfigur näher zu betrachten. Die Verjährung<br />

ermöglicht es dem Schuldner in erster Linie, einen<br />

Anspruch erfolgreich abzuwehren, ohne daß – oftmals<br />

mit großem Aufwand – eine Verteidigung in<br />

der Sache geführt werden muß. Das war auch einer<br />

der beiden tragenden Gründe, die den historischen<br />

Gesetzgeber Ende des 19. Jahrhunderts dazu bewogen<br />

haben, dieses Rechtsinstitut einzuführen. Die<br />

verdunkelnde Macht der Zeit, wie sich einer der damaligen<br />

Gesetzesverfasser geradezu poetisch ausgedrückt<br />

hat, kann die Position des Schuldners verschlechtern,<br />

der Zeitablauf kann ihn zugleich um die<br />

Regreßmöglichkeiten bringen. Der Schuldner muß<br />

auch nicht unbegrenzt Rücklagen für Risiken aus früheren<br />

Geschäften bilden und muß daher irgendwann<br />

allein aufgrund des Zeitablaufs berechtigt sein, den<br />

Anspruch zurückzuweisen, ohne sich in der Sache<br />

selbst verteidigen zu müssen. Der zweite tragende<br />

Grund für die Einführung dieses Rechtsinstituts<br />

waren die Gedanken des Rechtsfriedens und der<br />

Rechtssicherheit. Die Verjährung dient auch dem<br />

Schutz öffentlicher Interessen. Tatsächliche Zustände,<br />

die längere Zeit unangefochten bestanden haben,<br />

müssen im Interesse des Rechtsfriedens und der<br />

Rechtssicherheit als zu Recht bestehend anerkannt<br />

werden. Das ist ein guter alter Rechtsgrundsatz, der<br />

schon vor Inkrafttreten des BGB Geltung hatte und<br />

heute noch hat. Wenn der als Recht beanspruchte<br />

Zustand 40 Jahre lang als Recht besessen worden<br />

ist und weitere 40 Jahre vorher keine Erinnerung<br />

an einen anderen Zustand seit Menschengedenken<br />

bestanden hat, dann besteht er eben unanfechtbar.<br />

Unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten widerfährt dem<br />

Gläubiger damit auch kein unbilliger Nachteil. In der<br />

Regel hätte der Gläubiger den Rechtsverlust durch<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche verhindern<br />

können. Die meisten Verjährungstatbestände<br />

knüpfen denn auch an die Kenntnis des Gläubigers<br />

von dem ihm entstandenen Anspruch an. Soweit<br />

das nicht der Fall ist, rechtfertigt eben der sehr lange<br />

Zeitablauf den eingetretenen Rechtsverlust des<br />

Gläubigers.<br />

Nun tritt die Verjährung zwar mit Ablauf der gesetzlichen<br />

Frist ein, vernichtet jedoch den Anspruch des<br />

Gläubigers nicht eo ipso. Vielmehr muß der Schuldner<br />

dem Anspruch des Gläubigers auch die Einrede der<br />

Verjährung entgegenhalten. „Der feine Mann tut es<br />

nicht“, so kommentierte vor Jahren ein Nürnberger<br />

Richter das Prozeßverhalten einer Beklagten, die dem<br />

ansonsten sicher gerechtfertigten Werklohnanspruch<br />

eines Handwerkers die Einrede der Verjährung entgegensetzte.<br />

Mit dieser mokanten Äußerung war er<br />

durchaus in guter Gesellschaft. So schreibt Professor<br />

<strong>Dr</strong>. Helmut Grothe im Münchener Kommentar<br />

zum BGB in seiner Vorbemerkung zum Recht der<br />

Verjährung: „Die Erhebung der Verjährungseinrede<br />

wird bisweilen als anstößig empfunden, sofern<br />

dem Schuldner, der sich auf Verjährung beruft, das<br />

Bestehen des Anspruchs zweifelsfrei bewußt ist. Ein<br />

Kaufmann, der Wert auf seinen guten Namen legt,<br />

kann sich in solchen Fällen meist rein tatsächlich<br />

nicht erlauben, die Verjährung geltend zu machen.“<br />

Nun wird es häufig so sein, daß dem Gläubiger auch<br />

die Vorschrift des § 203 BGB helfen kann, wonach<br />

der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt ist, solange<br />

zwischen den Parteien Verhandlungen über den<br />

Anspruch oder die Umstände, die den Anspruch begründen,<br />

schweben. Auch wird man im einzelnen<br />

sehr sorgfältig prüfen müssen, ab welchem Zeitpunkt<br />

der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch<br />

begründen und der Person des Schuldners Kenntnis<br />

erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

müßte, wie es in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB heißt. Erst<br />

von diesem Zeitpunkt an beginnt die regelmäßige –<br />

kurze – Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen.<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

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<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

Spezielle Verjährungsregelungen weist das<br />

Werkvertragsrecht des BGB auf, die dazu häufig<br />

noch von den Regelungen der VOB/B überlagert bzw.<br />

abgeändert werden. Die klassischen Ansprüche des<br />

Bauherrn wegen Mängeln der Bauleistung verjähren<br />

unabhängig davon, ob er von ihrem Bestehen<br />

Kenntnis hat oder nicht. Hier ist die Abnahme der<br />

Bauleistung der maßgebliche Zeitpunkt für den<br />

Beginn der Verjährungsfrist. Deswegen sollte sich jeder<br />

Bauherr gut überlegen, ob er eine Bauleistung abnimmt<br />

oder nicht. Die voreilige Unterzeichnung eines<br />

Abnahmeprotokolls – die vertraglich geschuldeten<br />

Leistungen sind noch gar nicht vollständig fertiggestellt<br />

– setzt die Verjährungsfrist auch für die Teile der<br />

Bauleistung in Lauf, die zu diesem Zeitpunkt noch gar<br />

nicht erbracht sind. So erlebte jüngst ein Ehepaar aus<br />

München vor dem dortigen Oberlandesgericht eine<br />

böse Überraschung, als ihm die Richter bescheinigten,<br />

daß die Verjährung ihrer Gewährleistungsansprüche<br />

gegen den Bauträger bereits zu diesem Zeitpunkt zu<br />

laufen begonnen hatte, und nicht erst mit der endgültigen<br />

Fertigstellung des Hauses nebst Außenanlagen<br />

und Garage, unbeschadet dessen, daß man zu diesem<br />

Zeitpunkt ein weiteres Abnahmeprotokoll unterzeichnet<br />

hatte. Umgekehrt mußten sich in letzter<br />

Zeit Bauunternehmer zu ihrer Überraschung vom<br />

Bundesgerichtshof sagen lassen, daß längst verjährt<br />

geglaubte Gewährleistungsansprüche ihrer Kunden<br />

ihnen durchaus noch entgegengehalten werden<br />

konnten, weil ihre Bauleistung eben noch nicht abgenommen<br />

worden war, auch wenn sie schon seit<br />

vielen Jahren fertiggestellt war. Dies im übrigen<br />

unabhängig davon, ob der Vertrag mit dem Kunden<br />

unter Geltung der VOB/B abgeschlossen worden war<br />

oder nicht.<br />

Die Beurteilung der Rechtslage wird noch dadurch<br />

erschwert, daß nicht nur die allgemeinen<br />

Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB, sondern<br />

auch die speziellen Verjährungsregelungen sowohl<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

des Kaufrechts als auch des Werkvertragsrechts<br />

im BGB unterschiedliche Anknüpfungspunkte, sowohl<br />

kenntnisabhängig als auch ohne Rücksicht auf<br />

die Kenntnis des Berechtigten und dazu noch sehr<br />

unterschiedliche Fristen zwischen 2 und 30 Jahren<br />

aufweisen. Vollends unübersichtlich wird nicht<br />

nur für den Laien die Rechtslage, wenn die unterschiedlichen<br />

Hemmungsregelungen hinzutreten,<br />

die nicht einmal alle im BGB zu finden sind, sondern<br />

zum Teil in der Zivilprozeßordnung, soweit es<br />

etwa um Formvorschriften hinsichtlich derjenigen<br />

Prozeßhandlungen geht, deren Vornahme nach dem<br />

BGB den Lauf der Verjährungsfrist hemmt.<br />

Doch damit nicht genug. Auch andere Fälle des<br />

Zeitablaufs, die das Gesetz nicht als Verjährung behandelt,<br />

können Ansprüche zunichte machen, die an<br />

und für sich berechtigt wären. Das Eintreten dieser<br />

Rechtsfolge ist dabei nicht einmal davon abhängig,<br />

daß sich die Gegenpartei darauf beruft. Es handelt sich<br />

zum einen um die so genannten Ausschlußfristen, die<br />

an den Ablauf einer bestimmten Zeit die Rechtsfolge<br />

knüpfen, daß der betreffende Anspruch untergeht.<br />

Und die hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen<br />

und dann zu berücksichtigen. Zum anderen gibt es<br />

die Rechtsfigur der Verwirkung. Im Unterschied zu<br />

den Ausschluß-und Verjährungsfristen ist gesetzlich<br />

nicht geregelt, welche exakt definierte Zeit vergangen<br />

sein muß, damit das Gericht von Amts wegen<br />

die Verwirkung eines Anspruchs feststellt. Hier befinden<br />

sich die Prozeßparteien auf schwankendem<br />

Boden.<br />

Und so wird der Mandant oft von seinem Anwalt<br />

hören: „Nein, das ist noch nicht verjährt.“ Die<br />

Gewissensfrage, ob er nun Verjährung einwenden<br />

soll oder nicht, stellt sich dann eben erst gar nicht.<br />

Häufig wird man dann aber bei der Prüfung des<br />

Sachverhalts feststellen, daß der Fall keineswegs<br />

klar und eindeutig liegt, wie das indessen bei der<br />

Frage der Verjährung häufig ist. Und das eröffnet für<br />

beide Parteien nicht selten die Möglichkeit, ohne<br />

Gesichtsverlust eine Einigung zu erzielen.<br />

Rainer Thesen, Rechtsanwalt,<br />

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


Das dürfen die doch nicht schreiben!<br />

Rainer Thesen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />

„Das dürfen die doch nicht schreiben!“ meint häufig<br />

ein mehr oder weniger prominenter Zeitgenosse,<br />

wenn über ihn wenig Schmeichelhaftes in der<br />

Zeitung steht. Pressefreiheit hin oder her – schließlich<br />

hat man ja ein von der Verfassung geschütztes<br />

Persönlichkeitsrecht. In der juristischen Wirklichkeit<br />

ist die Abwägung zwischen den Grundrechten der<br />

Presse auf freie Berichterstattung einerseits und ihren<br />

Opfern auf Wahrung des Persönlichkeitsrechts<br />

andererseits nicht einfach. Das zeigt sehr deutlich<br />

der kürzlich vom Europäischen Gerichtshof für die<br />

Menschenrechte entschiedene Fall eines deutschen<br />

Schauspielers, der mit Kokain in der Tasche auf dem<br />

Münchener Oktoberfest 2004 von der Polizei erwischt<br />

und festgenommen worden war. Natürlich berichtete<br />

„Bild“ über den Fall, zumal der verschnupfte<br />

Schauspieler gerade in einer populären Fernsehserie<br />

den Kriminalkommissar gab. Die Leser erfuhren in<br />

diesem Artikel auch, dass der Fernsehkommissar<br />

bereits im Juli 2000 eine Haftstrafe auf Bewährung<br />

wegen <strong>Dr</strong>ogenbesitzes erhalten hatte. Im Juli 2005<br />

berichtete „Bild“ dann in einem weiteren Artikel,<br />

dass er den <strong>Dr</strong>ogenbesitz eingeräumt hatte und<br />

deswegen zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei.<br />

Diese Art von Publicity gefiel ihm aber gar nicht,<br />

weshalb er vor Gericht zog und beantragte, der<br />

Axel Springer AG als Herausgeberin der Bild-Zeitung<br />

jede weitere Veröffentlichung dieses Vorganges<br />

zu untersagen. Mit Erfolg, denn die deutschen<br />

Gerichte bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht<br />

untersagten dem Verlag diese Veröffentlichung<br />

unabhängig davon, dass sie der Wahrheit entsprach.<br />

Das wollte der Verlag nicht auf sich sitzen<br />

lassen, zog vor den Europäischen Gerichtshof für<br />

Menschenrechte und rügte dort, das gerichtliche<br />

Verbot der Veröffentlichung dieser Zeitungsberichte<br />

verletze die Meinungsäußerungsfreiheit, die ja<br />

schließlich auch durch Art. 10 der Europäischen<br />

Menschenrechtskonvention besonders geschützt<br />

werde. Bekanntlich mit Erfolg, denn die europäischen<br />

Richter gaben hier der Pressefreiheit den<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

Vorrang vor dem Schutz des Privatlebens. Denn die<br />

strittigen Artikel über die Festnahme und Verurteilung<br />

des Schauspielers hätten öffentlich zugängliche<br />

Informationen aus der Justiz betroffen, an denen<br />

die Öffentlichkeit ein Interesse habe. Zudem habe<br />

der Schauspieler nur in beschränktem Maße auf einen<br />

wirksamen Schutz seiner Privatsphäre vertrauen<br />

können, weil er zuvor in Interviews Einzelheiten<br />

aus seinem Privatleben preisgegeben hatte. Das<br />

habe die Bild-Zeitung auch rechtsfehlerfrei gegen<br />

den Anspruch des Schauspielers auf Schutz seiner<br />

Privatsphäre abgewogen.<br />

Der Fall zeigt geradezu klassisch, in welchem<br />

Spannungsfeld sich die Gerichte in solchen Fällen<br />

bewegen. Die mehr oder weniger prominenten<br />

Personen, um die es dabei geht, pflegen ein durchaus<br />

ambivalentes Verhältnis zur Presse, was die<br />

Berichterstattung über ihr Privatleben angeht. Auf<br />

der einen Seite wird ihr Bekanntheitsgrad, der für<br />

sie von erheblichem wirtschaftlichen oder politischen<br />

Wert ist, auch durch eine derartige Berichterstattung<br />

erhöht. Auf der anderen Seite soll möglichst nur<br />

Gutes und Schönes über sie berichtet werden.<br />

Dabei übersehen sie gern, dass es natürlich nicht<br />

die Aufgabe der Presse ist, ihren Interessen zu<br />

dienen, sondern die Öffentlichkeit zu informieren.<br />

Dabei darf man sich nicht der Illusion hingeben, das<br />

geschehe ohne eigene wirtschaftliche Interessen.<br />

Auch Verlage sind Wirtschaftsunternehmen. Der<br />

Vorstandsvorsitzende der Axel Springer AG hat dies<br />

ja mit dem treffenden Wort beschrieben: „Wer mit<br />

der Bild-Zeitung im Aufzug nach oben fährt, der fährt<br />

auch mit ihr im Aufzug nach unten.“ Will heißen,<br />

dass die Presse jemanden lobt oder schmäht, wenn<br />

das ihr Umsatz zu bringen verspricht. Hinzu kommt,<br />

dass prominente Persönlichkeiten sich manchmal in<br />

geradezu peinlicher Weise in die Öffentlichkeit drängen<br />

und sie mit Details aus ihrem Privatleben versorgen,<br />

deren Veröffentlichung gegen ihren Willen<br />

sie umgehend gerichtlich verfolgen würden. Die<br />

Art und Weise etwa, wie die Verteidigung des be-<br />

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<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

kannten Moderators Kachelmann während seines<br />

Strafverfahrens wegen behaupteter Vergewaltigung<br />

einer früheren Lebensgefährtin mit in die Medien<br />

lancierten Sachverständigengutachten über die<br />

Persönlichkeit der Beteiligten und Einzelheiten der<br />

angeblichen Tatausführung auf das Verfahren Einfluss<br />

zu nehmen gesucht hat, lässt natürlich Klagen über<br />

die Missachtung des Persönlichkeitsrechts in einem<br />

ganz besonderen Licht erscheinen. Auch darf<br />

nicht übersehen werden, dass die Medienpräsenz<br />

Prominenter, sei es in Wort und Bild, sei es im<br />

Fernsehen, buchstäblich vermarktet wird. Die ungefragte<br />

Verwendung von Bild und Namen führt dann<br />

konsequenterweise zu Schadensersatzforderungen<br />

in Höhe angeblich für derartige Veröffentlichungen<br />

ansonsten erzielter Honorare. Ausgerechnet ein bekannter<br />

deutscher Politiker, der einerseits ihm nicht<br />

genehme Berichterstattung über seine Person als<br />

„Schweinejournalismus“ gebrandmarkt hatte, andererseits<br />

jedoch gegen stolze Honorare durch die<br />

Talkshows tingelt, brachte gar kein Verständnis für<br />

die Werbung eines Auto-Leasing Unternehmens<br />

auf, das in ironischer Weise seine ausgesprochen<br />

kurze Dienstzeit als Bundesfinanzminister in seiner<br />

Werbung aufgespießt hatte. Dafür müsse das<br />

Unternehmen ihm eine fiktive Lizenzgebühr in sechsstelliger<br />

Höhe zahlen, meinte er und zog vor Gericht.<br />

Er musste sich jedoch vom Bundesgerichtshof darüber<br />

belehren lassen, dass unter diesen Umständen<br />

die Verwendung seines Fotos in einer Werbeanzeige,<br />

die sich satirisch mit einem aktuellen Ereignis auseinandersetzt,<br />

von ihm entschädigungslos hingenommen<br />

werden muss.<br />

Fazit:<br />

Wer gerne in der Sonne steht, muss auch schon mal<br />

einen Sonnenbrand in Kauf nehmen.<br />

Rainer Thesen, Rechtsanwalt,<br />

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

Handlungsfähiges<br />

Unternehmen im Notfall<br />

Christian Hammerbacher, Rechtsanwalt<br />

Haben Sie als Unternehmer für Unfall, Krankheit oder<br />

Tod Vorsorge für Ihr Unternehmen getroffen? Falls<br />

nicht, sollten Sie dies dringend tun. Der plötzliche<br />

Ausfall des Chefs kann gerade in mittelständischen<br />

Unternehmen, in denen die Inhaber oft alle wichtigen<br />

Entscheidungen selbst treffen, schnell in einer<br />

Katastrophe enden.<br />

Diese oftmals unerwartet eintretenden Ereignisse<br />

stellen nicht nur die betroffenen Familien, sondern<br />

auch die Unternehmen einschließlich aller<br />

Mitarbeiter vor Probleme. Der Betrieb ist führungslos,<br />

Informationen sind nicht auffindbar,<br />

Verantwortlichkeiten unklar. Der Notfall ist eingetreten<br />

und führt im schlimmsten Fall zum Untergang<br />

des Unternehmens.<br />

Es ist eine Tatsache, dass nur eine geringe Anzahl<br />

insbesondere mittelständischer Unternehmen auf<br />

ein plötzliches Ausscheiden des Chefs vorbereitet<br />

ist. In der Praxis hat es sich insoweit bewährt,<br />

einen „Notfallkoffer“ zu erstellen, in dem nicht nur<br />

alle wichtigen Informationen, Anweisungen und<br />

Vertragsunterlagen in Kopie, sondern gegebenenfalls<br />

auch Schlüssel, Hinweise auf Pins oder<br />

Zugangscodes u. ä. enthalten sind. Der Notfallkoffer<br />

sollte regelmäßig oder bei konkreten Anlässen,<br />

wie zum Beispiel Vertragsänderungen oder neuen<br />

Großaufträgen, aktualisiert und ergänzt werden.<br />

Vor der Einführung eines solchen Notfallkoffers sind<br />

wichtige Vorüberlegungen anzustellen: Wer kann im<br />

Notfall kurzfristig die Geschäftsführung übernehmen?<br />

Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?<br />

Muss gegebenenfalls der Gesellschaftsvertrag<br />

mit sinnvollen Regelungen für den Notfall angepasst<br />

oder ergänzt werden?<br />

Es empfiehlt sich im eigenen Interesse und im Interesse<br />

des oft mühevoll aufgebauten Unternehmens, sich<br />

mit diesen existenziellen Fragen zu beschäftigen und<br />

sich entsprechend beraten zu lassen.<br />

Christian Hammerbacher, Rechtsanwalt


Das Baugrundstück<br />

Rainer Thesen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />

Die Bibel ist zwar kein Handbuch für Architekten, doch<br />

kann man bei Matthäus, 7,26 nachlesen, daß ein Haus<br />

auf festem Grund errichtet werden muß. Weil nun<br />

die Kenntnis göttlicher Weisheiten nicht unbedingt<br />

von jedem erwartet werden kann, legt aber auch die<br />

DIN 18330 in Abschnitt 3.1.1. – Maurerarbeiten – fest,<br />

daß der Untergrund auf taugliche Beschaffenheit<br />

und Tragfähigkeit zu untersuchen ist. Es gehört<br />

deswegen auch nach der Rechtsprechung des<br />

Bundesgerichtshofs zu den Pflichten des mit<br />

der Objektplanung beauftragten Architekten, die<br />

Eignung des Baugrundes für das Bauvorhaben zu<br />

prüfen und den Auftraggeber entsprechend zu beraten.<br />

Er hat sich unter anderem Kenntnisse über die<br />

Grundwasserverhältnisse und deren Schwankungen<br />

zu verschaffen und in seiner Planung auf den höchsten<br />

bekannten Grundwasserstand abzustellen. Bei<br />

erkennbar unsicheren oder unbekannten Boden-<br />

und Grundwasserverhältnissen hat der Architekt<br />

regelmäßig dem Auftraggeber die Einholung eines<br />

Baugrundgutachtens anzuraten. Wenn ein<br />

Tragwerksplaner eingeschaltet ist, dann treffen diese<br />

Pflichten ihn. Diese Verpflichtungen sind so fundamental,<br />

daß ihre Verletzung sich auch noch lange nach<br />

Ablauf der üblichen Gewährleistungsverpflichtungen<br />

auswirken kann. Der Bundesgerichtshof hat in einer<br />

aktuellen Entscheidung vom 8. März 2012 festgestellt,<br />

daß ein Bauunternehmer einen Gründungsmangel<br />

arglistig verschweigt, wenn er in Kenntnis seiner<br />

dahingehenden vertraglichen Verpflichtung die zur<br />

Vermeidung einer fehlerhaften Gründung gebotene<br />

Untersuchung nicht vorgenommen hat und er den<br />

Besteller bei der Abnahme des Hauses darauf und<br />

auf die damit verbundenen Risiken nicht hinweist.<br />

Aus dem Juristendeutsch in die Umgangssprache<br />

übersetzt heißt das nichts anderes, als daß<br />

Architekten und Bauunternehmer grundsätzlich eine<br />

Baugrunduntersuchung zu veranlassen haben und,<br />

wenn sie es doch nicht getan haben, den Bauherrn<br />

über dieses Versäumnis informieren müssen. Tun sie<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

es nicht, versagen ihnen die Gerichte den Einwand<br />

der Verjährung der Gewährleistungsansprüche, die<br />

sich eben aus der Errichtung des Gebäudes auf nicht<br />

tragfähigem Baugrund ergeben. Im konkreten Falle<br />

erfolgte die Übergabe des Hauses an den Kläger am<br />

25. April 1988. Den erst 16 Jahre danach klageweise<br />

geltend gemachten Gewährleistungsanspruch sieht<br />

der Bundesgerichtshof nicht als verjährt an, weil der<br />

Bauträger in diesem Falle eine Baugrunduntersuchung<br />

nicht veranlaßt hat, und das auch dem Käufer des<br />

Reihenhauses, an welchem sich deswegen dann<br />

später Risse zeigten, arglistig verschwiegen hatte.<br />

Darauf paßt das eingangs zitierte Bibelzitat, das ich<br />

in der Übersetzung von Martin Luther wiedergebe:<br />

„Und wer diese meine Rede hört und tut sie nicht,<br />

der ist einem törichten Manne gleich, der sein Haus<br />

auf Sand baute.“<br />

Rainer Thesen, Rechtsanwalt,<br />

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />

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Special Finanzierung<br />

(abgedruckt in der IHK-Zeitschrift WiM 4/2012, S. 34)<br />

Kreditgeschäft - Mit offenen Karten spielen<br />

Erich Lehmann, Rechtsanwalt<br />

Wenn Kreditnehmer und Bank nicht vertrauensvoll<br />

miteinander kommunizieren, droht die Kündigung des<br />

Kredits. Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts<br />

Frankfurt am Main. Von Erich Lehmann<br />

Die Banken brauchen von ihren Kreditkunden<br />

transparente Unterlagen, um die Gefahr eines<br />

Kreditausfalls beurteilen zu können. Das haben die<br />

Richter des Oberlandesgerichts in einem Urteil vom<br />

25. März 2011 (Aktenzeichen: 19 U 173/10) deutlich<br />

gemacht und dabei auf die Wichtigkeit der beiderseitigen<br />

Kommunikation auch nach Abschluss des<br />

Kreditvertrages hingewiesen.<br />

In dem konkreten Fall, den die Richter beurteilten,<br />

kündigte eine Bank ihrem Kunden die gesamte<br />

Geschäftsverbindung fristlos, bestehend aus zwölf<br />

Tilgungsdarlehen und einem Dispositionskredit mit<br />

einem Volumen von insgesamt 3,5 Mio. Euro. Die<br />

Bank hatte beim Kreditnehmer mehrfach aktuelle<br />

Einkommensteuererklärungen, -bescheide sowie<br />

eine Einkommens- und Vermögensaufstellung angefordert.<br />

Er kam der Aufforderung jedoch trotz<br />

Mahnung nicht nach. Daraufhin sprach die Bank<br />

die Kündigung aus und bezog sich dabei auf ihre<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und auf<br />

Paragraf 18 Kreditwesengesetz (KWG), in dem die<br />

Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse geregelt<br />

ist.<br />

Die Richter sahen dieses Vorgehen der Bank als gerechtfertigt<br />

an. Die bloße Mitteilung des Kunden, an<br />

seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen<br />

habe sich nichts geändert, sei nicht ausreichend gewesen.<br />

Denn eine solche Mitteilung versetze die Bank<br />

nicht in die Lage, die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

des Kreditnehmers seriös zu prüfen, wozu sie nach<br />

Paragraf 18 KWG jedoch verpflichtet sei.<br />

Unerheblich sei bei der Beurteilung gewesen, dass<br />

der Kreditnehmer seine Zins- und Tilgungsleistungen<br />

bis zum Kündigungszeitpunkt stets erbracht habe.<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

Maßgeblich seien allein die Kredithöhe und die abstrakte<br />

Gefahr des Kreditausfalls, die sich für die<br />

Bank ergeben habe und die sie wegen der fehlenden<br />

Unterlagen nicht ausreichend habe abschätzen<br />

können. Weil der Kunde beharrlich gegen<br />

die Offenlegungspflicht verstoßen habe, habe er<br />

das Vertrauensverhältnis schuldhaft zerrüttet. Ein<br />

Festhalten an der Vertragsbeziehung sei für die Bank<br />

deshalb nicht zumutbar gewesen.<br />

Der Richterspruch hat große Bedeutung für das<br />

Wirtschaftsleben. Die fristlose Kündigung und<br />

der Streit über deren Wirksamkeit kann für den<br />

Kreditnehmer zum (vermeidbaren) Ruin führen.<br />

Er muss alle Kredite umschulden. Bereits<br />

mit der Zustellung des Vollstreckungstitels beginnt<br />

die Verwertung der Kreditsicherheiten.<br />

Kontoverfügungen sind nach der Kündigung nicht<br />

mehr möglich und Kontoauszüge werden nicht<br />

mehr erstellt. Gutschriften können deshalb nicht<br />

mit der Buchhaltung abgeglichen werden. Selbst<br />

wenn der Kredit schnell abgelöst werden kann, entstehen<br />

erhebliche Kosten. Zum einen wegen des<br />

Rechtsstreits, zum anderen wegen der notwendigen<br />

Umfinanzierung, neuer Sicherungsvereinbarungen,<br />

Notar- und Gerichtskosten sowie Kosten für<br />

Wertgutachten und Beratung.<br />

Deshalb die dringende Empfehlung: Bank und<br />

Kreditnehmer sollten eine offene und vertrauensvolle<br />

Kommunikationskultur pflegen und sich über alle<br />

Vorgänge, die Einfluss auf Bonität und Kreditrisiko<br />

haben können, informieren. Sollte es tatsächlich<br />

zu einer Kündigungsandrohung kommen, sollte die<br />

Bank diese mit einer ausführlichen Information verbinden,<br />

die die Folgen mangelnder Kommunikation<br />

für den Kunden nachvollziehbar macht. Denn erfahrungsgemäß<br />

ist vielen Kreditnehmern gar nicht<br />

bewusst, dass sie auch nach dem Abschluss eines<br />

Kreditvertrages zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse verpflichtet sind, auch wenn sie alle


Zins- und Tilgungsleistungen pünktlich erfüllen. Eine<br />

vertrauensvolle Zusammenarbeit liegt meist auch im<br />

Interesse der Bank, die möglicherweise wegen unzureichender<br />

Abstimmung gute Kunden verliert, bzw.<br />

nach Durchsetzung einer fristlosen Kündigung einen<br />

Kreditausfall provoziert.<br />

Erich Lehmann<br />

ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei <strong>Dr</strong>. <strong>Scholz</strong> &<br />

<strong>Weispfenning</strong> in Nürnberg (elehmann@scho-wei.de).<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

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<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Scholz</strong> & <strong>Weispfenning</strong><br />

Königstorgraben 3<br />

90402 Nürnberg<br />

Telefon: 0911 - 244 37-0<br />

Telefax: 0911 - 244 37-99<br />

Mail: kanzlei@scho-wei.de<br />

www.scho-wei.de<br />

<strong>ius</strong> <strong>news</strong> 1/2012<br />

Fritz <strong>Weispfenning</strong><br />

Rechtsanwalt<br />

Erbrecht und Nachfolgeplanung einschließlich steuerlicher Bezüge,<br />

Gesellschaftsrecht<br />

<strong>Dr</strong>. Gabriele Hußlein-Stich<br />

Rechtsanwältin<br />

Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />

Arbeitsrecht, Handelsrecht, gewerbliches Miet- und Pachtrecht,<br />

Familienrecht<br />

Martin <strong>Weispfenning</strong><br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Familienrecht<br />

Familienrecht, Erbrecht und Nachfolgeplanung, Arbeitsrecht<br />

Christian Hammerbacher<br />

Rechtsanwalt<br />

Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, IT-Recht,<br />

gewerbliche Schutzrechte, Vertragsrecht<br />

Kay Badenhoop<br />

Rechtsanwalt<br />

Mediator<br />

Lebensmittelrecht, Vertragsrecht, Handelsrecht,<br />

Wettbewerbsrecht, Mediation<br />

Rainer Thesen<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br />

Bau- und Architektenrecht, Immobilienrecht<br />

(WEG-Recht, Miet- und Pachtrecht),<br />

ausgewählte Strafsachen<br />

Erich Lehmann<br />

Rechtsanwalt<br />

Diplom-Betriebswirt (FH)<br />

Bank- und Börsenrecht, Insolvenzrecht,<br />

Vollstreckungs- und Versteigerungsrecht, Wirtschaftsrecht<br />

Erich Wießner<br />

Rechtsanwalt<br />

Gewerbliche Schutzrechte (Markenrecht, Urheberrecht),<br />

Wettbewerbsrecht<br />

HIRSCH DESIGN 07/2012

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