IM NAMEN DES VOLKES - Rechtsanwalt-berkau.de
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Verkün<strong>de</strong>t am 09. Juni 2005<br />
Balk-Schwipps<br />
Justizangestellte<br />
als Urkundsbeamtin<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />
3 0 214/04<br />
In <strong>de</strong>m Rechtsstreit<br />
LANDGERICHT ITZEHOE<br />
URTEIL<br />
<strong>IM</strong> <strong>NAMEN</strong> <strong>DES</strong> <strong>VOLKES</strong><br />
1. Mxxxxx-xxxxxxx xxxx, vertreten durch <strong>de</strong>n Geschäftsführer xxxx xxxxxx,<br />
xxxxxxxxxxx xx, xxxxx xxxxxxxxxxxx,<br />
2. B xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxx xxxxxxxxxxxxxx. xxx,<br />
vertreten durch <strong>de</strong>n Geschäftsführer xxxxxxxx xxxxx,<br />
xx xxxxxxxx xx, xxxxx xxxxxxx<br />
3. Axxxxxxxxx-x xxxxxxxxxxxxxx xxxx.xxx.xxxxxxxx xxx, xxxxxxx xxxxxxx xxx,<br />
xxxxxx xxxxxxxxxxx xxxxxx xxx, xxxxx xxxxxxx,<br />
4. Fxxxxxx xxxxxx xxx xx, xxxxxxx xxxxxx xxxxx,<br />
xxxxxxxx xxxxxx x, xxxxx xxxxxxx,<br />
5. U.x.x. xxxxxxx xxxxx, vertreten durch <strong>de</strong>n Geschäftsführer xxx xxxxxxxx,<br />
xxxxxxxxxx xx xxxxx xxxxxxx,<br />
- Klägerinnen bzw. Kläger -<br />
Prozessbevollmächtigte zu 1 - 5: Rechtsanwälte xxxxxx xxx xxxxxxx,<br />
xxxxxxxxxxxxx x, xxxxx xxxxxxxx,<br />
(xx/xxxxxx)<br />
g e g e n<br />
VSI Verlagsgesellschaft für staatsbürgerliche Informationen mbH,<br />
vertreten durch <strong>de</strong>n Geschäftsführer Alexan<strong>de</strong>r Bornscheuer,<br />
Hagenwisch 29, 25469 Halstenbek,<br />
- Beklagte -<br />
Prozessbevollmächtigter: <strong>Rechtsanwalt</strong> Reinhard Berkau,<br />
Mottenburger Twiete 12, 22765 Hamburg,<br />
(1112/04)
hat die 3. Zivilkammer <strong>de</strong>s Landgerichts Itzehoe auf die mündliche Verhandlung vom<br />
29. April 2005 durch die Richterin am Landgericht Godau-Schüttke als Einzelrichterin für<br />
Recht erkannt:<br />
1. Die Klage wird abgewiesen.<br />
2. Die Kläger tragen die Kosten <strong>de</strong>s Rechtsstreits.<br />
2<br />
3. Das Urteil ist wegen <strong>de</strong>r Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %<br />
<strong>de</strong>s beizutreiben<strong>de</strong>n Betrages vorläufig vollstreckbar.<br />
Tatbestand<br />
Die Beklagte ist Herausgeberin <strong>de</strong>r Schriftenreihe "Sicherheit-Heute" mit <strong>de</strong>r Unterstüt-<br />
zung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>svereinigung <strong>de</strong>r Polizei-Basis-Gewerkschaften e.V.<br />
Die Klägerin trägt vor,<br />
im Wege telefonischer Anzeigenwerbung sei die Beklagte an die Kläger herangetreten<br />
und habe <strong>de</strong>n Klägern das Angebot unterbreitet, eine einmalige Anzeige zu schalten,<br />
womit sich die Kläger telefonisch einverstan<strong>de</strong>n erklärten.<br />
Die Beklagte übersandte sodann an die Klägerinnen und Kläger ein Formular, welches die<br />
Überschrift "Anzeigenauftrag/Angebot" getragen habe und offensichtlich Bezug auf das<br />
geführte Telefonat genommen und ausgeführt habe: Wir haben für Sie zum Kennenlernen<br />
in <strong>de</strong>r nächsten Ausgabe eine Anzeigenfläche von 1/16 DIN A4 Seite zum Preis von<br />
198,00 EUR zzgl. 16% MwSt. (Klägerin 1)<br />
-1/24 DIN A4 Seite zum Preis von 148,00 EUR zzgl. 16% MwSt. (Klägerin 2)<br />
-1/24 DIN A4 Seite zum Preis von 120,00 EUR zzgl. 16% MwSt. (Kläger 3)<br />
-1/16 DIN A4 Seite zum Preis von 198,00 EUR zzgl. 16% MwSt. (Kläger 4)<br />
-1/8 DIN A4 Seite zum Preis von 298,00 EUR zzgl. 16% MwSt. (Klägerin 5)<br />
für ihr Regionalgebiet vorgemerkt.<br />
Im unteren umrahmten Teil <strong>de</strong>s Vertragswerkes wur<strong>de</strong>n die Vertragsbedingungen wie<br />
Preis und Größe <strong>de</strong>r Anzeige nochmals wie<strong>de</strong>rholt. Im Fließtext sei darauf hingewiesen,<br />
dass es sich um eine Anzeigenreihe von insgesamt 13 Anzeigenschaltungen han<strong>de</strong>le,<br />
wenn <strong>de</strong>r Besteller keinen Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>s Anzeigenabonnement ausspricht.
Nach Erhalt <strong>de</strong>r ersten Rechnung wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Rechnungsbetrag von <strong>de</strong>n Klägern begli-<br />
chen. Nach<strong>de</strong>m die Kläger einen Monat später eine weitere Anzeigenrechnung erhielten,<br />
stellte sich heraus, dass entgegen <strong>de</strong>r tatsächlichen Absprache nicht ein Vertrag über<br />
eine Anzeige son<strong>de</strong>rn über 13 Anzeigen geschlossen wur<strong>de</strong>. Die Regelung, wonach 13<br />
Einzelausgaben mit <strong>de</strong>r jeweiligen Werbung erscheinen sollte, sei nicht zum Inhalt <strong>de</strong>s<br />
zwischen <strong>de</strong>n Parteien zustan<strong>de</strong> gekommenen Vertrages gewor<strong>de</strong>n. Dass <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>s<br />
Auftragsformulars, soweit es um die Bestellung von 13 Einzelausgaben gehe, überrasche,<br />
folge aus <strong>de</strong>r drucktechnischen Ausgestaltung <strong>de</strong>s Auftragsformulars in Verbindung mit<br />
<strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>s vorangegangenen telefonischen Vertragsanbahnungsgesprächs. Dem<br />
stehe auch nicht <strong>de</strong>r außergerichtlich getätigte Vorwurf <strong>de</strong>r Beklagten entgegen, die Klä-<br />
ger hätten die Vertragsurkun<strong>de</strong>n nicht sorgfältig durchgelesen.<br />
Der Anzeigenauftrag sei als Werkvertrag über die Schaltung einer Anzeige zu werten. Ein<br />
weitergehen<strong>de</strong>r Werklohnanspruch <strong>de</strong>s Beklagten bestehe nicht. Die Regelung, wonach<br />
13 Einzelausgaben mit <strong>de</strong>r jeweiligen Werbung erscheinen sollen, sei nicht zum Inhalt<br />
<strong>de</strong>s zwischen <strong>de</strong>n Parteien zustan<strong>de</strong> gekommenen Vertrages gewor<strong>de</strong>n. Diese Regelung<br />
sei ungewöhnlich und überraschend. Dass <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>s Auftragsformulars, soweit es um<br />
die Bestellung von 13 Einzelausgaben gehe, überrasche, folgt aus <strong>de</strong>r drucktechnischen<br />
Ausgestaltung <strong>de</strong>s Auftragsformulars in Verbindung mit <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>s vorangegangenen<br />
telefonischen Vertragsanbahnungsgesprächs.<br />
Die Kläger beantragen,<br />
3<br />
die Klägerin zu Ziffer 1 nicht verpflichtet ist, mehr als eine Anzeige aus <strong>de</strong>m<br />
Anzeigenauftrag mit <strong>de</strong>r Beklagten vom 31.10.2003 (Vertragsnummer: CA-<br />
114JN-OUC05) abzunehmen und zu bezahlen,<br />
die Klägerin zu Ziffer 2 nicht verpflichtet ist, mehr als eine Anzeige aus <strong>de</strong>m<br />
Anzeigenauftrag mit <strong>de</strong>r Beklagten vom 15.08.2003 (Vertragsnummer:<br />
CA111G2-OYJ40) abzunehmen und zu bezahlen,<br />
<strong>de</strong>r Kläger zu Ziffer 3 nicht verpflichtet ist, mehr als eine Anzeige aus <strong>de</strong>m<br />
Anzeigenauftrag mit <strong>de</strong>r Beklagen vom 19.11.2003 (Vertragsnummer: CA-<br />
115KB-OZX05) abzunehmen und zu bezahlen,
Die Beklagte beantragt,<br />
Die Beklagte trägt vor,<br />
4<br />
<strong>de</strong>r Kläger zu Ziffer 4 nicht verpflichtet ist, mehr als eine Anzeige aus <strong>de</strong>m<br />
Anzeigenauftrag mit <strong>de</strong>r Beklagten vom 16.06.2003 (Vertragsnummer: CA-<br />
10Y62-OYJ22) abzunehmen und zu bezahlen,<br />
<strong>de</strong>r Kläger zu Ziffer 5 nicht verpflichtet ist, mehr als eine Anzeige aus <strong>de</strong>m<br />
Anzeigenauftrag mit <strong>de</strong>r Beklagten vom 10.12.2003 (Vertragsnummer: CA-<br />
116TI-10Y14) abzunehmen und zu bezahlen.<br />
die Klage abzuweisen.<br />
die Feststellungsklage habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Kläger zu 1 bis 5 seien ver-<br />
pflichtet, mehr als die eine Anzeige aus <strong>de</strong>m jeweiligen Anzeigenauftrag abzunehmen und<br />
zu bezahlen, da keiner <strong>de</strong>r fünf Kläger rechtzeitig von <strong>de</strong>m ihnen zustehen<strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rrufs-<br />
recht Gebrauch gemacht habe, weshalb sich <strong>de</strong>r Vertrag auf einen Anzeigen-Abovertrag<br />
über jeweils 13 Anzeigen erstrecke.<br />
Die Kläger seien von freien Han<strong>de</strong>lsvertretern, die nicht Mitarbeiter <strong>de</strong>r Beklagten seien,<br />
angerufen wor<strong>de</strong>n. In diesen Telefonaten seien <strong>de</strong>n Kläger die Schriftenreihe<br />
"Sicherheit-Heute" vorgestellt wor<strong>de</strong>n. Den Klägern sei auch nicht das Angebot unter-<br />
breitet wor<strong>de</strong>n, eine einmalige Anzeige zu schalten. Des weiteren sei auch telefonisch<br />
kein Vertrag zustan<strong>de</strong> gekommen. Dazu seien die Han<strong>de</strong>lsvertreter auch nicht ermächtigt<br />
gewesen.<br />
Es wer<strong>de</strong> bestritten, dass es am Telefon eine Absprache hinsichtlich <strong>de</strong>r Schaltung einer<br />
einmaligen Anzeige gegeben habe. Aufgabe <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>lsvertreters sei es festzustellen,<br />
ob <strong>de</strong>r potentielle Kun<strong>de</strong> Interesse an <strong>de</strong>r Zusendung eines Vertragsangebotes für die<br />
Schriftenreihe "Sicherheit-Heute" habe.<br />
Ein Vertrag sei ausschließlich durch die schriftliche Annahme <strong>de</strong>s zuvor in schriftlicher<br />
Form versandten Angebotsschreibens zum Abschluss eines Vertrage durch Annahme<br />
<strong>de</strong>s Angebotes durch <strong>de</strong>n jeweiligen Kläger und <strong>de</strong>r Rücksendung <strong>de</strong>s unterschriebenen<br />
Auftrages an die Beklagte zustan<strong>de</strong> gekommen. Die Verträge über jeweils 13 Anzeigen<br />
seien auch wirksam zustan<strong>de</strong> gekommen. Aus <strong>de</strong>m Vertrag sei klar und <strong>de</strong>utlich zu erse-<br />
hen, dass <strong>de</strong>r jeweilige Kläger sich für 13 Ausgaben verpflichte, soweit er nicht recht-<br />
zeitig nach Erhalt <strong>de</strong>r ersten Ausgabe von seinem Wi<strong>de</strong>rrufsrecht Gebrauch gemacht ha-<br />
be. Da hier in keinem <strong>de</strong>r Fälle rechtzeitig Wi<strong>de</strong>rruf bei <strong>de</strong>r Beklagten eingegangen sei,<br />
seien die jeweiligen Verträge über eine Laufzeit von 13 Ausgaben und nicht nur eine ein-
malige Anzeige zustan<strong>de</strong>n gekommen. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen,<br />
dass es auf das Telefonat mit <strong>de</strong>m Han<strong>de</strong>lsvertretern nicht ankomme, da von je<strong>de</strong>rmann<br />
insbeson<strong>de</strong>re von Vollkaufleuten - wie hier vorliegend - erwartet wer<strong>de</strong>n muss, dass ein<br />
Vertragsangebot vor <strong>de</strong>r Unterzeichnung auch gelesen wird.<br />
Die Modalitäten eines möglichen Vertrages wer<strong>de</strong>n auch nicht am Telefon besprochen, so<br />
dass es entgegen <strong>de</strong>r Behauptung <strong>de</strong>r Gegenseite nicht zu Abweichungen zwischen einer<br />
angeblichen Vorstellung bei <strong>de</strong>m jeweiligen Kläger und <strong>de</strong>m ihm übersandten Angebot<br />
zum Abschluss eines Vertrages kommen konnte.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re liege kein Verstoß gegen § 305 c BGB vor. Die Regelungen im Vertrag,<br />
wonach 13 Anzeigen mit <strong>de</strong>r jeweiligen Werbung erscheinen sollen, sei we<strong>de</strong>r ungewöhn-<br />
lich noch überraschend. Das Vertragsformular sei übersichtlich gestaltet. Je<strong>de</strong>r, insbe-<br />
son<strong>de</strong>re ein Kaufmann könne <strong>de</strong>n Vetragsinhalt unschwer zur Kenntnis nehmen, sofern<br />
er <strong>de</strong>n Vertrag lese.<br />
Zur Ergänzung <strong>de</strong>s Sachverhalts wird auf das Vorbringen <strong>de</strong>r Parteien in ihren Schriftsät-<br />
zen nebst Anlagen verwiesen.<br />
Es ist Beweis erhoben wor<strong>de</strong>n gemäß Beweisbeschluss vom 26.11.2004 (Bl. 32 d.A.).<br />
Wegen <strong>de</strong>s Ergebnisses <strong>de</strong>r Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom<br />
18.01.2005 (Bl. 100 ff d.A.), vom 11.03.2005 (Bl. 115 ff d.A.) und vom 29.04.2005 (Bl. 148<br />
ff d.A.) verwiesen.<br />
Die Klage ist unbegrün<strong>de</strong>t.<br />
5<br />
Entscheidungsgrün<strong>de</strong><br />
Die von <strong>de</strong>n Kläger bzw. Klägerinnen zu 1) bis 5) begehrte Feststellung, dass diese nicht<br />
verpflichtet sind, die Vergütung für weitere 12 Anzeigen zu zahlen, ist nicht berechtigt. Die<br />
Kläger bzw. Klägerinnen zu 1) bis 5) haben die 12 weiteren Anzeigenrechnungen zu zah-<br />
len. Die Kläger bzw. Klägerinnen zu 1) bis 5) haben unstreitig <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Beklagten vor-<br />
gelegten Anzeigenauftrag unterschrieben. Damit haben die Kläger bzw. Klägerinnen das<br />
Angebot <strong>de</strong>r Beklagten angenommen und es ist ein Anzeigenvertrag für weitere 12 An-<br />
zeigen zustan<strong>de</strong> gekommen, da die Verträge nicht innerhalb von zwei Wochen wi<strong>de</strong>rrufen<br />
wur<strong>de</strong>n. Der jeweilige Vertrag war durchaus klar und <strong>de</strong>utlich zu ersehen und nicht über-<br />
raschend.
Dass nur eine Anzeige geschaltet wer<strong>de</strong>n sollte, hat <strong>de</strong>r Geschäftsführer <strong>de</strong>r Mxxxxx-<br />
xxxxxxx xxxx nicht bewiesen. Die Zeugin Axxxxxx hat glaubhaft bekun<strong>de</strong>t, dass<br />
sie sich nicht erinnern könne, dass darüber gesprochen wur<strong>de</strong>, dass eine einmalige An-<br />
zeige geschaltet wer<strong>de</strong> sollte. Von einer Anzahl <strong>de</strong>r Anzeige sei nicht gesprochen wor-<br />
<strong>de</strong>n.<br />
Dass <strong>de</strong>r Geschäftsführer Bxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxx xxxxxxxxxxxxxxx<br />
xxx eine einmalige Anzeige geschaltet haben wollte, hat <strong>de</strong>r Zeuge Hxxxxxxx nicht bestä-<br />
tigt. Er hat vielmehr glaubhaft bekun<strong>de</strong>t, dass er das nicht weiß.<br />
Dass nur eine Anzeige <strong>de</strong>s xxxx.xxx.xxx von <strong>de</strong>m Axxxxxxxxxx & xxxxxxxxxxxxxx ge-<br />
wünscht wor<strong>de</strong>n ist, hat <strong>de</strong>r Zeuge Lxxxxxxx nicht bestätigt. Er hat vielmehr glaubhaft er-<br />
klärt, dass er sich nicht einmal an <strong>de</strong>n xxxxx xxx erinnere.<br />
Dass <strong>de</strong>r Inhaber <strong>de</strong>s Fxxxxxx xxxxxx xxx xx xxxxx xxxxxx xxxxx eine Anzeige geschal-<br />
tet haben wollte o<strong>de</strong>r nicht, hat <strong>de</strong>r Zeuge Hxxxxxx glaubhaft nicht bestätigen können.<br />
Dass nur eine Anzeige von <strong>de</strong>m Geschäftsführer <strong>de</strong>r Klägerin zu 5) geschaltet wer<strong>de</strong>n<br />
sollte, hat <strong>de</strong>r Geschäftsführer <strong>de</strong>r Klägerin zu 5) nicht bewiesen. Der Zeuge Exxxxxxxxx hat<br />
glaubhaft bekun<strong>de</strong>t, dass sich die Anzahl <strong>de</strong>r Anzeigenschaltungen erst entschei<strong>de</strong>n<br />
sollte, wenn <strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n ein Anzeigenauftrag vorgelegen hat. Das war dann das Angebot<br />
vom 03.11.2003. Ein Wi<strong>de</strong>rruf binnen zwei Wochen ist nicht erfolgt. Im übrigen war auf<br />
einem Auftragserfassungsbogen hinsichtlich <strong>de</strong>r Frage "einmalig gewünscht?" "nein" an-<br />
gekreuzt.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Voll-<br />
streckbarkeit auf § 709 ZPO.<br />
Godau-Schüttke<br />
6