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Steuerliche Abschreibungen Infobrief - Weiss - Walter - Fischer-Zernin

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<strong>Weiss</strong> . <strong>Walter</strong> . <strong>Fischer</strong>-<strong>Zernin</strong>, Kardinal-Faulhaber-Str. 10, 80333 München<br />

<strong>Infobrief</strong><br />

München, den 31.03.2009<br />

München<br />

Dr. Karl Heinz <strong>Weiss</strong><br />

Rechtsanwalt<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Otto L. <strong>Walter</strong> J.D. (bis 2003)<br />

Rechtsanwalt<br />

Prof. Dr. Robert Knöpfle (bis 1998)<br />

Rechtsanwalt<br />

Dr. Susanne <strong>Weiss</strong><br />

Rechtsanwältin<br />

Dr. Oliver Wulff, LL.M. (Tulane Univ.)<br />

Rechtsanwalt<br />

Dipl.-Kfm. Roland Chmiel<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

Andrea Raffler<br />

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />

Dr. Enno Engbers<br />

Rechtsanwalt<br />

Dr. Friedrich Scheuffele<br />

Rechtsanwalt, Licencié en Droit (Caen)<br />

Dr. Jan Kreklau<br />

Rechtsanwalt<br />

Christa Gschwendtner<br />

Rechtsanwältin<br />

Landgerichtsvizepräsidentin a.D.<br />

Dr. Marc Zattler<br />

Rechtsanwalt und<br />

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht<br />

Timo Simshäuser<br />

Rechtsanwalt<br />

Büro München: Kardinal-Faulhaber-Straße 10, 80333 München, T +49 (0) 89 290 719-0 F +49 (0) 89 290 719-17<br />

Büro Hamburg: Fuhlentwiete 14, 20355 Hamburg, T +49 (0) 40 3709 00-0, F +49 (0) 40 3709 00-70, hh@wwfz.com<br />

Bankverbindungen: HypoVereinsbank AG, BLZ 700 202 70, Kto 28 21 320 Deutsche Bank AG, BLZ 700 700 10, Kto 2 203 305<br />

Dresdner Bank AG, BLZ 700 800 00, Kto 3024234<br />

Hamburg<br />

Dr. Vincent <strong>Fischer</strong>-<strong>Zernin</strong><br />

Rechtsanwalt<br />

Dr. Axel May<br />

Rechtsanwalt<br />

Sebastian <strong>Fischer</strong>-<strong>Zernin</strong>, Dipl.-Kfm., LL.M. (Leuven)<br />

Rechtsanwalt<br />

Berthold von Plate, LL.M. (Univ. o. Western Cape)<br />

Rechtsanwalt<br />

Folkert Niemeyer<br />

Rechtsanwalt<br />

Christine Rehding<br />

Rechtsanwältin<br />

In Kooperation mit<br />

MAY, SCHAUB PARTNER<br />

Rechtsanwälte<br />

Akte/Zeichen: Sekretariat: T: +49 (0) 89 290 719-29<br />

RC Julia Michelis F: +49 (0) 89 290 719-17<br />

E: r.chmiel@rae-weiss.de<br />

<strong>Steuerliche</strong> <strong>Abschreibungen</strong> auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen – Umsetzung der Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofes durch die Finanzverwaltung<br />

Sehr geehrte,<br />

die derzeitige Finanzkrise hat während des letzten Jahres an den Weltbörsen zu Kurseinbrüchen von<br />

40 % bis 50 % geführt. Immer häufiger wird daher von Aktienanlegern gefragt, ob man den Fiskus an<br />

diesen Kursverlusten teilhaben lassen kann. Zur Beantwortung dieser Frage muss zwischen Privatanle-<br />

gern und unternehmerischen Investoren unterschieden werden.<br />

1. Kursverluste im Bereich des Privatvermögens<br />

Privatanleger können Kursverluste nur dann im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung<br />

geltend machen, wenn sie die Verluste realisieren, sprich die Aktien oder sonstigen Wertpapiere<br />

mit Verlust veräußern. Dabei hängen Art und Umfang der möglichen Verlustberücksichtigung<br />

insbesondere vom Erwerbszeitpunkt, der Haltedauer und der Wertpapiergattung ab.


Daneben ist auch noch der Umfang der Beteiligung und der übrigen Einkünfte desselben Veran-<br />

lagungszeitraums von Bedeutung.<br />

Für weitere Auskünfte dazu stehen wir Ihnen bei Interesse gerne zur Verfügung.<br />

Dahingegen können im Bereich des Privatvermögens, infolge des hier geltenden Zu-<br />

/Abflussprinzips, <strong>Abschreibungen</strong> wegen Kursverlusten bei weiter im Bestand gehaltenen Wert-<br />

papieren steuerlich nicht berücksichtigt werden.<br />

2. Abschreibung wegen Kursverlusten bei börsennotierten Wertpapieren im Betriebsvermögen<br />

2.1. Grundsätzliche Voraussetzungen<br />

Sind die Wertpapieranlagen als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen einem Gewer-<br />

bebetrieb, land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder freiberuflichen Unternehmen zuzuord-<br />

nen, dann können sich auch nicht realisierte Kursverluste – zumindest teilweise - ertragsteuer-<br />

mindernd auswirken. Ob dies tatsächlich möglich ist, hängt davon ab, ob auf die Anschaffungs-<br />

kosten von Wertpapieren nach den dafür geltenden Vorschriften des § 6 Einkommensteuerge-<br />

setz (EStG) <strong>Abschreibungen</strong> zum Ansatz ihres niedrigeren Teilwerts vorgenommen werden kön-<br />

nen. Solche Teilwertabschreibungen sind bei Wertpapieren des Anlage- oder Umlaufvermögens<br />

steuerlich nur zulässig, soweit eine „voraussichtlich dauernde“ Wertminderung vorliegt (§ 6<br />

Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).<br />

Nach einhelliger Auffassung von höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung und Finanzverwal-<br />

tung kann nur bei einem „nachhaltigen“ Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten ei-<br />

ne „voraussichtlich dauernde“ Wertminderung gegeben sein. Von einer „nachhaltigen“ Unter-<br />

schreitung der Anschaffungskosten ist wiederum nur auszugehen, wenn aus Sicht des Bilanz-<br />

stichtages mehr Gründe dafür als dagegen sprechen, dass ernstlich mit einem langfristigen An-<br />

halten der Wertminderung gerechnet werden muss. Dabei ist der Zeitraum, während dessen die<br />

Wertminderung prognoseweise anhalten muss, von der voraussichtlichen Verweildauer der<br />

Wertpapiere im Unternehmen abhängig.<br />

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2.2. <strong>Abschreibungen</strong> auf Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />

Dem Umlaufvermögen zugeordnete Wertpapiere sind nicht zum dauernden Verbleib im Unter-<br />

nehmen bestimmt; sie sollen alsbald wieder veräußert werden. Dementsprechend ist eine bei<br />

börsennotierten Papieren zum Bilanzstichtag infolge Kursverlusten eingetretene Wertminde-<br />

rung – auch nach Ansicht der Finanzverwaltung - immer dann „voraussichtlich dauernd“, wenn<br />

und soweit sie bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz bzw. bis zum früheren Verkaufszeitpunkt<br />

angehalten hat.<br />

Danach kann ein zu € 100 erworbenes Wertpapier, dessen Kurswert zum Bilanzstichtag auf<br />

€ 80 gesunken war, in Höhe von € 20 abgeschrieben werden, wenn der Kurswert bis zum Tag<br />

der Bilanzaufstellung den Betrag von € 80 nicht mehr – und zwar auch nicht vorübergehend -<br />

übersteigt. Steigt der Kurswert – auch nur vorübergehend – auf z.B. € 90 an, so ist eine Teil-<br />

wertabschreibung lediglich in Höhe von € 10 möglich.<br />

2.3. <strong>Abschreibungen</strong> auf Aktien und sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens<br />

Wertpapiere des Anlagevermögens sind zum zumindest längerfristigen Verbleib im Unterneh-<br />

men bestimmt. Bezüglich der Frage, unter welchen Umständen bei solchen börsennotierten<br />

Wertpapieren von einer „voraussichtlich dauernden“ Wertminderung ausgegangen werden<br />

kann, bestehen in Rechtsprechung, Literatur und Finanzverwaltung unterschiedliche Meinun-<br />

gen.<br />

Die Finanzverwaltung war mit einem Teil der Literatur bisher der Auffassung, dass Kursschwan-<br />

kungen von börsennotierten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nur eine vorübergehende<br />

Wertminderung darstellen. Sie würden daher nicht zur Vornahme einer Teilwertabschreibung<br />

berechtigen (vgl. BMF-Schreiben vom 25.2.2000, Tz. 11).<br />

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2.3.1. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes<br />

Mit der Problematik der „voraussichtlich dauernden“ Wertminderungen beim Anlagevermögen<br />

hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Urteil vom 26.9.2007 (I R 58/06) befasst.<br />

Dabei hatte er entgegen die Verwaltungsmeinung entschieden, dass eine Teilwertabschreibung<br />

auf börsennotierte Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, immer dann möglich ist, wenn<br />

der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeit-<br />

punkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung<br />

vorliegen. Im entschiedenen Fall hatte der Kurswert der Aktien zum Bilanzstichtag nur noch<br />

50 % und zum Tag der Bilanzaufstellung noch 60 % der Anschaffungskosten betragen. Demzu-<br />

folge wurde eine Teilwertabschreibung wegen „voraussichtlich dauernder“ Wertminderung in<br />

Höhe von 40 % der Anschaffungskosten als zulässig beurteilt.<br />

Seine Auffassung begründet der BFH insbesondere damit, dass bei börsennotierten Aktien der<br />

aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer über die künftige Entwicklung des<br />

Börsenkurses widerspiegele. Damit sei davon auszugehen, dass der Börsenkurs eine höhere<br />

Wahrscheinlichkeit aufweise, die künftige Wertentwicklung zu prognostizieren, als dies bei den<br />

historischen Anschaffungskosten der Wertpapiere der Fall sei.<br />

Offen gelassen hat der BFH, ob jedes Absinken des Kurswertes von Wertpapieren in der Bilanz<br />

nachzuvollziehen ist oder ob Wertveränderungen innerhalb einer gewissen Bandbreite und ei-<br />

nes gewissen Zeitraums als nur vorübergehend zu beurteilen sind.<br />

2.3.2. Meinungsänderung der Finanzverwaltung<br />

Die Finanzverwaltung hatte bisher an ihrer restriktiven Auffassung (vgl. 2.3.) festgehalten und<br />

das BFH-Urteil vom 26.9.2007 demzufolge auch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.<br />

Nach exakt eineinhalb Jahren hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun mit Schreiben vom<br />

26.3.2009 seine Meinung erfreulicherweise geändert und lässt die Anwendung des BFH-Urteils<br />

über den entschiedenen Einzelfall hinaus zu.<br />

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Dabei füllt das BMF die vom BFH offen gelassene Frage der Behandlung von Wertveränderun-<br />

gen innerhalb einer gewissen Bandbreite wie folgt: Von einer „voraussichtlich dauernden“<br />

Wertminderung und damit möglichen Teilwertabschreibung sei dann auszugehen, wenn<br />

- entweder zum aktuellen Bilanzstichtag der Börsenkurs um mehr als 40 % oder<br />

- zum aktuellen und zum vorangegangenen Bilanzstichtag der Börsenkurs um mehr als 25 %<br />

unter die Anschaffungskosten gesunken ist.<br />

In beiden Fällen ist jedoch die Kursentwicklung bis zum Aufstellungszeitpunkt der Bilanz zu be-<br />

rücksichtigen.<br />

Bei der Ausfüllung der vom BFH offen gelassenen Bandbreite der nur vorübergehenden Wert-<br />

minderung hat sich das BMF offensichtlich an dem Sachverhalt des vom BFH entschiedenen<br />

Einzelfalls orientiert (vgl. 2.3.1.). Es bleibt abzuwarten, ob diese fiskalisch geprägte Auslegung<br />

letztlich Bestand haben wird. In Fällen von Bedeutung kann eine gerichtliche Überprüfung der<br />

neuen Verwaltungsmeinung nach unserer Einschätzung durchaus in Betracht kommen.<br />

3. Nachtrag aus aktuellem Anlass: Verabschiedung des BilMoG im Bundestag<br />

Am 26. März 2009 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG)<br />

verabschiedet. Das Gesetz soll nach einer Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz zu<br />

einer Deregulierung des Mittelstands beitragen und dadurch eine erheblich finanzielle Entlas-<br />

tung zur Folge haben. Zum anderen soll das HGB-Bilanzrecht zu einem den internationalen<br />

Rechnungslegungsstandards gleichwertigen Regelwerk ausgebaut werden, das zugleich aber<br />

wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Dadurch soll es mit-<br />

telständischen, nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen ermöglicht werden, weiterhin nur<br />

ein Rechenwerk – die sog. Einheitsbilanz – aufzustellen, das Grundlage für die Besteuerung und<br />

die Ausschüttungsbemessung ist.<br />

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Wir werden zu den Einzelheiten des BilMoG nach der Zustimmung durch den Bundesrat (ge-<br />

plant für den 3. April 2009) eine Informationsveranstaltung durchführen, zu der wir Sie noch<br />

gesondert einladen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Dipl.-Kfm. Roland Chmiel<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

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