Steuerliche Abschreibungen Infobrief - Weiss - Walter - Fischer-Zernin
Steuerliche Abschreibungen Infobrief - Weiss - Walter - Fischer-Zernin
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<strong>Weiss</strong> . <strong>Walter</strong> . <strong>Fischer</strong>-<strong>Zernin</strong>, Kardinal-Faulhaber-Str. 10, 80333 München<br />
<strong>Infobrief</strong><br />
München, den 31.03.2009<br />
München<br />
Dr. Karl Heinz <strong>Weiss</strong><br />
Rechtsanwalt<br />
Prof. Dr. Dr. h.c. Otto L. <strong>Walter</strong> J.D. (bis 2003)<br />
Rechtsanwalt<br />
Prof. Dr. Robert Knöpfle (bis 1998)<br />
Rechtsanwalt<br />
Dr. Susanne <strong>Weiss</strong><br />
Rechtsanwältin<br />
Dr. Oliver Wulff, LL.M. (Tulane Univ.)<br />
Rechtsanwalt<br />
Dipl.-Kfm. Roland Chmiel<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
Andrea Raffler<br />
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />
Dr. Enno Engbers<br />
Rechtsanwalt<br />
Dr. Friedrich Scheuffele<br />
Rechtsanwalt, Licencié en Droit (Caen)<br />
Dr. Jan Kreklau<br />
Rechtsanwalt<br />
Christa Gschwendtner<br />
Rechtsanwältin<br />
Landgerichtsvizepräsidentin a.D.<br />
Dr. Marc Zattler<br />
Rechtsanwalt und<br />
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
Timo Simshäuser<br />
Rechtsanwalt<br />
Büro München: Kardinal-Faulhaber-Straße 10, 80333 München, T +49 (0) 89 290 719-0 F +49 (0) 89 290 719-17<br />
Büro Hamburg: Fuhlentwiete 14, 20355 Hamburg, T +49 (0) 40 3709 00-0, F +49 (0) 40 3709 00-70, hh@wwfz.com<br />
Bankverbindungen: HypoVereinsbank AG, BLZ 700 202 70, Kto 28 21 320 Deutsche Bank AG, BLZ 700 700 10, Kto 2 203 305<br />
Dresdner Bank AG, BLZ 700 800 00, Kto 3024234<br />
Hamburg<br />
Dr. Vincent <strong>Fischer</strong>-<strong>Zernin</strong><br />
Rechtsanwalt<br />
Dr. Axel May<br />
Rechtsanwalt<br />
Sebastian <strong>Fischer</strong>-<strong>Zernin</strong>, Dipl.-Kfm., LL.M. (Leuven)<br />
Rechtsanwalt<br />
Berthold von Plate, LL.M. (Univ. o. Western Cape)<br />
Rechtsanwalt<br />
Folkert Niemeyer<br />
Rechtsanwalt<br />
Christine Rehding<br />
Rechtsanwältin<br />
In Kooperation mit<br />
MAY, SCHAUB PARTNER<br />
Rechtsanwälte<br />
Akte/Zeichen: Sekretariat: T: +49 (0) 89 290 719-29<br />
RC Julia Michelis F: +49 (0) 89 290 719-17<br />
E: r.chmiel@rae-weiss.de<br />
<strong>Steuerliche</strong> <strong>Abschreibungen</strong> auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen – Umsetzung der Rechtsprechung<br />
des Bundesfinanzhofes durch die Finanzverwaltung<br />
Sehr geehrte,<br />
die derzeitige Finanzkrise hat während des letzten Jahres an den Weltbörsen zu Kurseinbrüchen von<br />
40 % bis 50 % geführt. Immer häufiger wird daher von Aktienanlegern gefragt, ob man den Fiskus an<br />
diesen Kursverlusten teilhaben lassen kann. Zur Beantwortung dieser Frage muss zwischen Privatanle-<br />
gern und unternehmerischen Investoren unterschieden werden.<br />
1. Kursverluste im Bereich des Privatvermögens<br />
Privatanleger können Kursverluste nur dann im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung<br />
geltend machen, wenn sie die Verluste realisieren, sprich die Aktien oder sonstigen Wertpapiere<br />
mit Verlust veräußern. Dabei hängen Art und Umfang der möglichen Verlustberücksichtigung<br />
insbesondere vom Erwerbszeitpunkt, der Haltedauer und der Wertpapiergattung ab.
Daneben ist auch noch der Umfang der Beteiligung und der übrigen Einkünfte desselben Veran-<br />
lagungszeitraums von Bedeutung.<br />
Für weitere Auskünfte dazu stehen wir Ihnen bei Interesse gerne zur Verfügung.<br />
Dahingegen können im Bereich des Privatvermögens, infolge des hier geltenden Zu-<br />
/Abflussprinzips, <strong>Abschreibungen</strong> wegen Kursverlusten bei weiter im Bestand gehaltenen Wert-<br />
papieren steuerlich nicht berücksichtigt werden.<br />
2. Abschreibung wegen Kursverlusten bei börsennotierten Wertpapieren im Betriebsvermögen<br />
2.1. Grundsätzliche Voraussetzungen<br />
Sind die Wertpapieranlagen als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen einem Gewer-<br />
bebetrieb, land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder freiberuflichen Unternehmen zuzuord-<br />
nen, dann können sich auch nicht realisierte Kursverluste – zumindest teilweise - ertragsteuer-<br />
mindernd auswirken. Ob dies tatsächlich möglich ist, hängt davon ab, ob auf die Anschaffungs-<br />
kosten von Wertpapieren nach den dafür geltenden Vorschriften des § 6 Einkommensteuerge-<br />
setz (EStG) <strong>Abschreibungen</strong> zum Ansatz ihres niedrigeren Teilwerts vorgenommen werden kön-<br />
nen. Solche Teilwertabschreibungen sind bei Wertpapieren des Anlage- oder Umlaufvermögens<br />
steuerlich nur zulässig, soweit eine „voraussichtlich dauernde“ Wertminderung vorliegt (§ 6<br />
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).<br />
Nach einhelliger Auffassung von höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung und Finanzverwal-<br />
tung kann nur bei einem „nachhaltigen“ Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten ei-<br />
ne „voraussichtlich dauernde“ Wertminderung gegeben sein. Von einer „nachhaltigen“ Unter-<br />
schreitung der Anschaffungskosten ist wiederum nur auszugehen, wenn aus Sicht des Bilanz-<br />
stichtages mehr Gründe dafür als dagegen sprechen, dass ernstlich mit einem langfristigen An-<br />
halten der Wertminderung gerechnet werden muss. Dabei ist der Zeitraum, während dessen die<br />
Wertminderung prognoseweise anhalten muss, von der voraussichtlichen Verweildauer der<br />
Wertpapiere im Unternehmen abhängig.<br />
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2.2. <strong>Abschreibungen</strong> auf Wertpapiere des Umlaufvermögens<br />
Dem Umlaufvermögen zugeordnete Wertpapiere sind nicht zum dauernden Verbleib im Unter-<br />
nehmen bestimmt; sie sollen alsbald wieder veräußert werden. Dementsprechend ist eine bei<br />
börsennotierten Papieren zum Bilanzstichtag infolge Kursverlusten eingetretene Wertminde-<br />
rung – auch nach Ansicht der Finanzverwaltung - immer dann „voraussichtlich dauernd“, wenn<br />
und soweit sie bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz bzw. bis zum früheren Verkaufszeitpunkt<br />
angehalten hat.<br />
Danach kann ein zu € 100 erworbenes Wertpapier, dessen Kurswert zum Bilanzstichtag auf<br />
€ 80 gesunken war, in Höhe von € 20 abgeschrieben werden, wenn der Kurswert bis zum Tag<br />
der Bilanzaufstellung den Betrag von € 80 nicht mehr – und zwar auch nicht vorübergehend -<br />
übersteigt. Steigt der Kurswert – auch nur vorübergehend – auf z.B. € 90 an, so ist eine Teil-<br />
wertabschreibung lediglich in Höhe von € 10 möglich.<br />
2.3. <strong>Abschreibungen</strong> auf Aktien und sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens<br />
Wertpapiere des Anlagevermögens sind zum zumindest längerfristigen Verbleib im Unterneh-<br />
men bestimmt. Bezüglich der Frage, unter welchen Umständen bei solchen börsennotierten<br />
Wertpapieren von einer „voraussichtlich dauernden“ Wertminderung ausgegangen werden<br />
kann, bestehen in Rechtsprechung, Literatur und Finanzverwaltung unterschiedliche Meinun-<br />
gen.<br />
Die Finanzverwaltung war mit einem Teil der Literatur bisher der Auffassung, dass Kursschwan-<br />
kungen von börsennotierten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nur eine vorübergehende<br />
Wertminderung darstellen. Sie würden daher nicht zur Vornahme einer Teilwertabschreibung<br />
berechtigen (vgl. BMF-Schreiben vom 25.2.2000, Tz. 11).<br />
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2.3.1. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes<br />
Mit der Problematik der „voraussichtlich dauernden“ Wertminderungen beim Anlagevermögen<br />
hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Urteil vom 26.9.2007 (I R 58/06) befasst.<br />
Dabei hatte er entgegen die Verwaltungsmeinung entschieden, dass eine Teilwertabschreibung<br />
auf börsennotierte Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, immer dann möglich ist, wenn<br />
der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeit-<br />
punkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung<br />
vorliegen. Im entschiedenen Fall hatte der Kurswert der Aktien zum Bilanzstichtag nur noch<br />
50 % und zum Tag der Bilanzaufstellung noch 60 % der Anschaffungskosten betragen. Demzu-<br />
folge wurde eine Teilwertabschreibung wegen „voraussichtlich dauernder“ Wertminderung in<br />
Höhe von 40 % der Anschaffungskosten als zulässig beurteilt.<br />
Seine Auffassung begründet der BFH insbesondere damit, dass bei börsennotierten Aktien der<br />
aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer über die künftige Entwicklung des<br />
Börsenkurses widerspiegele. Damit sei davon auszugehen, dass der Börsenkurs eine höhere<br />
Wahrscheinlichkeit aufweise, die künftige Wertentwicklung zu prognostizieren, als dies bei den<br />
historischen Anschaffungskosten der Wertpapiere der Fall sei.<br />
Offen gelassen hat der BFH, ob jedes Absinken des Kurswertes von Wertpapieren in der Bilanz<br />
nachzuvollziehen ist oder ob Wertveränderungen innerhalb einer gewissen Bandbreite und ei-<br />
nes gewissen Zeitraums als nur vorübergehend zu beurteilen sind.<br />
2.3.2. Meinungsänderung der Finanzverwaltung<br />
Die Finanzverwaltung hatte bisher an ihrer restriktiven Auffassung (vgl. 2.3.) festgehalten und<br />
das BFH-Urteil vom 26.9.2007 demzufolge auch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.<br />
Nach exakt eineinhalb Jahren hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun mit Schreiben vom<br />
26.3.2009 seine Meinung erfreulicherweise geändert und lässt die Anwendung des BFH-Urteils<br />
über den entschiedenen Einzelfall hinaus zu.<br />
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Dabei füllt das BMF die vom BFH offen gelassene Frage der Behandlung von Wertveränderun-<br />
gen innerhalb einer gewissen Bandbreite wie folgt: Von einer „voraussichtlich dauernden“<br />
Wertminderung und damit möglichen Teilwertabschreibung sei dann auszugehen, wenn<br />
- entweder zum aktuellen Bilanzstichtag der Börsenkurs um mehr als 40 % oder<br />
- zum aktuellen und zum vorangegangenen Bilanzstichtag der Börsenkurs um mehr als 25 %<br />
unter die Anschaffungskosten gesunken ist.<br />
In beiden Fällen ist jedoch die Kursentwicklung bis zum Aufstellungszeitpunkt der Bilanz zu be-<br />
rücksichtigen.<br />
Bei der Ausfüllung der vom BFH offen gelassenen Bandbreite der nur vorübergehenden Wert-<br />
minderung hat sich das BMF offensichtlich an dem Sachverhalt des vom BFH entschiedenen<br />
Einzelfalls orientiert (vgl. 2.3.1.). Es bleibt abzuwarten, ob diese fiskalisch geprägte Auslegung<br />
letztlich Bestand haben wird. In Fällen von Bedeutung kann eine gerichtliche Überprüfung der<br />
neuen Verwaltungsmeinung nach unserer Einschätzung durchaus in Betracht kommen.<br />
3. Nachtrag aus aktuellem Anlass: Verabschiedung des BilMoG im Bundestag<br />
Am 26. März 2009 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG)<br />
verabschiedet. Das Gesetz soll nach einer Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz zu<br />
einer Deregulierung des Mittelstands beitragen und dadurch eine erheblich finanzielle Entlas-<br />
tung zur Folge haben. Zum anderen soll das HGB-Bilanzrecht zu einem den internationalen<br />
Rechnungslegungsstandards gleichwertigen Regelwerk ausgebaut werden, das zugleich aber<br />
wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Dadurch soll es mit-<br />
telständischen, nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen ermöglicht werden, weiterhin nur<br />
ein Rechenwerk – die sog. Einheitsbilanz – aufzustellen, das Grundlage für die Besteuerung und<br />
die Ausschüttungsbemessung ist.<br />
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Wir werden zu den Einzelheiten des BilMoG nach der Zustimmung durch den Bundesrat (ge-<br />
plant für den 3. April 2009) eine Informationsveranstaltung durchführen, zu der wir Sie noch<br />
gesondert einladen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Dipl.-Kfm. Roland Chmiel<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
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