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Tätigkeiten an Feuerungsanlagen gemäß 1. BImSchV ... - LIV Bayern

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<strong>Tätigkeiten</strong> nach der <strong>1.</strong> <strong>BImSchV</strong> <strong>an</strong> Feuerungs<strong>an</strong>lagen für feste Brennstoffe,<br />

ausgenommen Einzelraumfeuerungs<strong>an</strong>lagen<br />

§ 4 Abs. 8<br />

Bei h<strong>an</strong>dbeschickten Feuerstätten nach Errichtung oder nach Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres:<br />

Beratung hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungs<strong>an</strong>lage, der ordnungs<strong>gemäß</strong>en Lagerung des<br />

Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umg<strong>an</strong>g mit festen Brennstoffen:<br />

• Beratung hinsichtlich sachgerechter Bedienung der Feuerstätte:<br />

− allgemeine Hinweise, Hinweise aus der Bedienungs<strong>an</strong>leitung<br />

− Verbrennungsabläufe erläutern, Brennstoffaufgabe und Füllmengen<br />

− Anheizen von Feuerstätten für feste Brennstoffe<br />

− Regeleingriffe während des Betriebs (Luftmengenregelung unsach<strong>gemäß</strong>e Drosselung)<br />

− notwendige Reinigung und Wartung der Feuerstätte erläutern<br />

• Beratung hinsichtlich der ordnungs<strong>gemäß</strong>en Lagerung des Brennstoffes:<br />

− Brennstofflagerung zur Trocknung im Freien, geeignete Lagerorte<br />

− Mindestzeiträume für eine ausreichende Trocknung<br />

− Einbringen von getrockneten Brennstoff in Brennstofflagerräume<br />

− geeignete Räume, zeitliche Überlagerung<br />

• Beratung hinsichtlich der Besonderheiten beim Umg<strong>an</strong>g mit festen Brennstoffen:<br />

− Konditionierung von Brennstoffen, auf geeignete Stückigkeit achten<br />

− unzulässige Kontaminierung von Brennstoffen<br />

− unzulässige Brennstoffe, Nachbarschaftsbeschwerden<br />

− Ascheentsorgung<br />

§ 14 Abs. 1<br />

Nach Errichtung oder wesentlicher Änderung von Feuerungs<strong>an</strong>lagen für feste Brennstoffe vor der Inbetriebnahme:<br />

Feststellung der Einhaltung der Anforderungen des § 19 Abs. 1 und 2 (Ableitbedingungen für Abgase)<br />

§ 14 Abs. 2<br />

Nach Errichtung oder wesentlicher Änderung von Feuerungs<strong>an</strong>lage für feste Brennstoffe innerhalb von 4 Wochen:<br />

Feststellung der Einhaltung der Anforderungen § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1, 3 bis 7:<br />

• § 4 Abs. 1<br />

Feststellung des ordnungs<strong>gemäß</strong>en technischen Zust<strong>an</strong>ds der Feuerstätte:<br />

− Typschild und/oder Bedienungs<strong>an</strong>leitung einsehen und Daten dokumentieren<br />

(Verwendbarkeitsnachweis für die Feuerstätte prüfen,<br />

geeignete Brennstoffart und Stückigkeit erfassen)<br />

− St<strong>an</strong>dsichere Aufstellung der Feuerstätte prüfen,<br />

äußeren Zust<strong>an</strong>d der Feuerstätte begutachten<br />

− auf ausreichende Verbrennungsluftversorgung achten<br />

− Inaugenscheinnahme des inneren Zust<strong>an</strong>des der Feuerstätte<br />

soweit ohne Werkzeuge und Hilfsmittel einsehbar<br />

− Festigkeit des Verbindungsstücks kontrollieren<br />

• § 4 Abs. 6<br />

Feststellung der Eignung nachgeschalteter Einrichtungen zur Staubminderung<br />

• § 5 Abs. 2<br />

Bei Brennstoffen Nummer 6 und 7:<br />

Überprüfung der Eignung der Feuerungs<strong>an</strong>lage ( 30 kW usw.)<br />

• § 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 3<br />

Bei Brennstoffen Nummer 8 und 13:<br />

Überprüfung der Eignung der Feuerungs<strong>an</strong>lage (Prüfbescheinigung, automatisch beschickt usw.)<br />

− Prüfzeugnis einsehen<br />

• § 5 Abs. 4<br />

Bei Feuerungs<strong>an</strong>lagen mit flüssigem Wärmeträgermedium für den Einsatz der in Brennstoffe Nummer 4 bis 8<br />

und 13:<br />

Überprüfung, ob ein ausreichend bemessener Wärmespeicher vorh<strong>an</strong>den ist<br />

• § 4 Abs. 1<br />

Feststellung der Brennstoffeignung:<br />

− Proben beurteilen (Holzart, Stückigkeit, Längen, Art der Lagerung)<br />

− Abschlussgespräch zur Brennstoffbeurteilung<br />

• § 3 Abs. 3<br />

Bei Scheitholz ∗) : Feststellung des Feuchtegehaltes<br />

∗ Für Hackgut fehlen zzt. noch geeignete Messgeräte, sodass die Feuchtmessung nur bei Scheitholz durchführbar ist.<br />

Die Messung ist nicht erforderlich bei automatisch beschickten Feuerungs<strong>an</strong>lagen, die nach Angaben des Herstellers für Brennstoffe mit<br />

höheren Feuchtegehalten als 25 % geeignet sind.


• § 5 Abs. 1:<br />

Bei Anlagen 4 kW Nennwärmeleistung<br />

(bei bisl<strong>an</strong>g nicht messpflichtigen Anlagen erst, wenn geeignete Messeinrichtung verfügbar):<br />

Staub- und CO-Messung<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 1<br />

Wiederkehrende Überprüfung der Einhaltung der Staub- und CO-Grenzwerte nach § 5 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Satz<br />

1:<br />

• § 5 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1:<br />

Bei Anlagen 4 kW Nennwärmeleistung<br />

(bei bisl<strong>an</strong>g nicht wiederkehrend messpflichtigen Anlagen erst, wenn geeignete Messeinrichtung verfügbar):<br />

Staub- und CO-Messung<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 2<br />

Im Rahmen der Messung:<br />

Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen <strong>an</strong> die Brennstoffe nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 und<br />

3:<br />

• § 5 Abs. 2<br />

Bei Brennstoffen Nummer 6 und 7:<br />

Überprüfung der Eignung der Feuerungs<strong>an</strong>lage ( 30 kW usw.)<br />

• § 5 Abs. 3<br />

Bei Brennstoffen Nummer 8 und 13:<br />

Überprüfung der Eignung der Feuerungs<strong>an</strong>lage (automatisch beschickt usw.)<br />

• § 4 Abs. 1<br />

Feststellung der Brennstoffeignung:<br />

− Typschild und/oder Bedienungs<strong>an</strong>leitung einsehen und Daten dokumentieren<br />

(geeignete Brennstoffart und Stückigkeit erfassen)<br />

− Brennstofflager aufsuchen (plus Rückweg)<br />

− Proben beurteilen (Holzart, Stückigkeit, Längen, Art der Lagerung)<br />

− Abschlussgespräch zur Brennstoffbeurteilung<br />

• § 3 Abs. 3<br />

Bei Scheitholz *) : Feststellung des Feuchtegehaltes<br />

§ 25 Abs. 1 (durch BSM bis 2012)<br />

Feststellung des Zeitpunktes, ab w<strong>an</strong>n die Anlage die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten muss:<br />

− Feststellen des Datums auf dem Typschild<br />

− Feststellung des Zeitpunktes<br />

§ 25 Abs. 5 (bis 2014)<br />

Bei besehenden h<strong>an</strong>dbeschickten Feuerstätten: Beratung nach § 4 Abs. 8<br />

(Beratung hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungs<strong>an</strong>lage, der ordnungs<strong>gemäß</strong>en Lagerung des<br />

Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umg<strong>an</strong>g mit festen Brennstoffen):<br />

• Beratung hinsichtlich sachgerechter Bedienung der Feuerstätte:<br />

− allgemeine Hinweise, Hinweise aus der Bedienungs<strong>an</strong>leitung<br />

− Verbrennungsabläufe erläutern, Brennstoffaufgabe und Füllmengen<br />

− Anheizen von Feuerstätten für feste Brennstoffe<br />

− Regeleingriffe während des Betriebs (Luftmengenregelung unsach<strong>gemäß</strong>e Drosselung)<br />

− notwendige Reinigung und Wartung der Feuerstätte erläutern<br />

• Beratung hinsichtlich der ordnungs<strong>gemäß</strong>en Lagerung des Brennstoffes:<br />

− Brennstofflagerung zur Trocknung im Freien, geeignete Lagerorte<br />

− Mindestzeiträume für eine ausreichende Trocknung<br />

− Einbringen von getrockneten Brennstoff in Brennstofflagerräume<br />

− geeignete Räume, zeitliche Überlagerung<br />

• Beratung hinsichtlich der Besonderheiten beim Umg<strong>an</strong>g mit festen Brennstoffen:<br />

− Konditionierung von Brennstoffen, auf geeignete Stückigkeit achten<br />

− unzulässige Kontaminierung von Brennstoffen<br />

− unzulässige Brennstoffe, Nachbarschaftsbeschwerden<br />

− Ascheentsorgung<br />

S<strong>an</strong>kt Augustin, 09.02.2010<br />

gez. Dr. Stehmeier<br />

Vorst<strong>an</strong>d Technik


BUNDESVERBAND DES SCHORNSTEINFEGERHANDWERKS<br />

- Zentralinnungsverb<strong>an</strong>d (ZIV) -<br />

TECHNIK<br />

<strong>Tätigkeiten</strong> nach <strong>1.</strong> <strong>BImSchV</strong> <strong>an</strong> Nicht-Einzelraumfeuerungs<strong>an</strong>lagen für feste Brennstoffe<br />

Anforderungen <strong>an</strong> Zust<strong>an</strong>d und Betrieb:<br />

Rechtsbezug nach<br />

<strong>1.</strong> <strong>BImSchV</strong> für<br />

Art der Feuerungs<strong>an</strong>lage Errichtung Anforderungen Vollzug Anforderungen Vollzug<br />

Alle Anlagen über 15 kW vor 22.03.2010<br />

Alle Anlagen ab 4 kW vor 22.03.2010<br />

Staub- und CO-Grenzwerte § 25 Abs. 2<br />

Brennstofffeuchte 1)<br />

Ordnungs<strong>gemäß</strong>er technischer<br />

Zust<strong>an</strong>d, geeignete Brennstoffe<br />

Messung<br />

§ 3 Abs. 3<br />

2) und Überprüfung bis<br />

Ende 2011 und d<strong>an</strong>ach<br />

alle 2 Jahre § 4 Abs. 1/<br />

§ 5 Abs. 2 od. 3<br />

Staub- und CO-Grenzwerte § 5 Abs. 1<br />

Brennstofffeuchte 1)<br />

Messung<br />

§ 3 Abs. 3<br />

3) und Überprüfung ab<br />

Zeitpunkt gem. § 25 Abs. 1 5)<br />

Ordnungs<strong>gemäß</strong>er technischer<br />

Zust<strong>an</strong>d, geeignete Brennstoffe<br />

alle 2 Jahre § 4 Abs. 1/<br />

§ 5 Abs. 2 od. 3<br />

Staub- und CO-Grenzwerte § 5 Abs. 1<br />

Brennstofffeuchte 1)<br />

Ordnungs<strong>gemäß</strong>er technischer<br />

Zust<strong>an</strong>d, geeignete Brennstoffe<br />

Messung 3) und Überprüfung<br />

ab 2 Jahre nach Errichtung oder<br />

wesentlicher Änderung,<br />

d<strong>an</strong>ach alle 2 Jahre<br />

§ 3 Abs. 3<br />

§ 4 Abs. 1/<br />

§ 5 Abs. 2 od. 3<br />

§ 25 Abs. 4<br />

§ 15 Abs. 1<br />

+ § 25 Abs. 1<br />

§ 15 Abs. 1<br />

Ableitbedingungen Feststellung vor Inbetriebnahme § 19 Abs. 1 § 14 Abs. 1<br />

Staub- und CO-Grenzwerte § 5 Abs. 1<br />

Brennstofffeuchte 1)<br />

Ordnungs<strong>gemäß</strong>er technischer<br />

Zust<strong>an</strong>d, geeignete Brennstoffe<br />

Wärmespeicher<br />

Messung 4) und Feststellung<br />

innerhalb von 4 Wochen nach<br />

Inbetriebnahme<br />

§ 3 Abs. 3<br />

§ 4 Abs. 1/<br />

§ 5 Abs. 2 od. 3<br />

§ 5 Abs. 4<br />

§ 14 Abs. 2<br />

vor 22.03.2010 Beratung hinsichtlich<br />

sachgerechter Bedienung, ord-<br />

bis 3<strong>1.</strong>12.2014 § 25 Abs. 5<br />

Alle h<strong>an</strong>dbeschickten Anlagen<br />

1)<br />

Nur bei Scheitholz<br />

ab 22.03.2010<br />

oder nach<br />

Betreiberwechsel<br />

nungs<strong>gemäß</strong>erBrennstofflagerung, Besonderheiten im Umg<strong>an</strong>g<br />

mit festen Brennstoffen<br />

bis 1 Jahr nach Errichtung oder<br />

Betreiberwechsel<br />

§ 4 Abs. 8<br />

§ 4 Abs. 8<br />

2)<br />

Bei allen h<strong>an</strong>dbeschickten Anlagen ab 6 Monate nach Bek<strong>an</strong>ntgabe geeigneter Messtechnik (§ 25 Abs. 7)<br />

3)<br />

Bei mech<strong>an</strong>isch beschickten Anlagen bis 15 kW sowie allen h<strong>an</strong>dbeschickten Anlagen ab 6 Monate nach Bek<strong>an</strong>ntgabe geeigneter Messtechnik (§ 25 Abs. 7)<br />

4)<br />

Bei Anlagen bis 15 kW ab 6 Monate nach Bek<strong>an</strong>ntgabe geeigneter Messtechnik (§ 25 Abs. 6)<br />

5) Zeitpunkt gem. § 25 Abs. 1:<br />

S<strong>an</strong>kt Augustin, 10.0<strong>1.</strong>2011<br />

gez. Dr. Stehmeier<br />

Vorst<strong>an</strong>d Technik<br />

Zeitpunkt der Errichtung<br />

bis einschließlich<br />

3<strong>1.</strong> Dezember 1994<br />

<strong>1.</strong> J<strong>an</strong>uar 1995 bis einschließlich<br />

3<strong>1.</strong> Dezember 2004<br />

<strong>1.</strong> J<strong>an</strong>uar 2005 bis einschließlich<br />

2<strong>1.</strong> März 2010<br />

Zeitpunkt der Einhaltung der<br />

Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1<br />

<strong>1.</strong> J<strong>an</strong>uar 2015<br />

<strong>1.</strong> J<strong>an</strong>uar 2019<br />

<strong>1.</strong> J<strong>an</strong>uar 2025

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