Tätigkeiten an Feuerungsanlagen gemäß 1. BImSchV ... - LIV Bayern
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<strong>Tätigkeiten</strong> nach der <strong>1.</strong> <strong>BImSchV</strong> <strong>an</strong> Feuerungs<strong>an</strong>lagen für feste Brennstoffe,<br />
ausgenommen Einzelraumfeuerungs<strong>an</strong>lagen<br />
§ 4 Abs. 8<br />
Bei h<strong>an</strong>dbeschickten Feuerstätten nach Errichtung oder nach Betreiberwechsel innerhalb eines Jahres:<br />
Beratung hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungs<strong>an</strong>lage, der ordnungs<strong>gemäß</strong>en Lagerung des<br />
Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umg<strong>an</strong>g mit festen Brennstoffen:<br />
• Beratung hinsichtlich sachgerechter Bedienung der Feuerstätte:<br />
− allgemeine Hinweise, Hinweise aus der Bedienungs<strong>an</strong>leitung<br />
− Verbrennungsabläufe erläutern, Brennstoffaufgabe und Füllmengen<br />
− Anheizen von Feuerstätten für feste Brennstoffe<br />
− Regeleingriffe während des Betriebs (Luftmengenregelung unsach<strong>gemäß</strong>e Drosselung)<br />
− notwendige Reinigung und Wartung der Feuerstätte erläutern<br />
• Beratung hinsichtlich der ordnungs<strong>gemäß</strong>en Lagerung des Brennstoffes:<br />
− Brennstofflagerung zur Trocknung im Freien, geeignete Lagerorte<br />
− Mindestzeiträume für eine ausreichende Trocknung<br />
− Einbringen von getrockneten Brennstoff in Brennstofflagerräume<br />
− geeignete Räume, zeitliche Überlagerung<br />
• Beratung hinsichtlich der Besonderheiten beim Umg<strong>an</strong>g mit festen Brennstoffen:<br />
− Konditionierung von Brennstoffen, auf geeignete Stückigkeit achten<br />
− unzulässige Kontaminierung von Brennstoffen<br />
− unzulässige Brennstoffe, Nachbarschaftsbeschwerden<br />
− Ascheentsorgung<br />
§ 14 Abs. 1<br />
Nach Errichtung oder wesentlicher Änderung von Feuerungs<strong>an</strong>lagen für feste Brennstoffe vor der Inbetriebnahme:<br />
Feststellung der Einhaltung der Anforderungen des § 19 Abs. 1 und 2 (Ableitbedingungen für Abgase)<br />
§ 14 Abs. 2<br />
Nach Errichtung oder wesentlicher Änderung von Feuerungs<strong>an</strong>lage für feste Brennstoffe innerhalb von 4 Wochen:<br />
Feststellung der Einhaltung der Anforderungen § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1, 3 bis 7:<br />
• § 4 Abs. 1<br />
Feststellung des ordnungs<strong>gemäß</strong>en technischen Zust<strong>an</strong>ds der Feuerstätte:<br />
− Typschild und/oder Bedienungs<strong>an</strong>leitung einsehen und Daten dokumentieren<br />
(Verwendbarkeitsnachweis für die Feuerstätte prüfen,<br />
geeignete Brennstoffart und Stückigkeit erfassen)<br />
− St<strong>an</strong>dsichere Aufstellung der Feuerstätte prüfen,<br />
äußeren Zust<strong>an</strong>d der Feuerstätte begutachten<br />
− auf ausreichende Verbrennungsluftversorgung achten<br />
− Inaugenscheinnahme des inneren Zust<strong>an</strong>des der Feuerstätte<br />
soweit ohne Werkzeuge und Hilfsmittel einsehbar<br />
− Festigkeit des Verbindungsstücks kontrollieren<br />
• § 4 Abs. 6<br />
Feststellung der Eignung nachgeschalteter Einrichtungen zur Staubminderung<br />
• § 5 Abs. 2<br />
Bei Brennstoffen Nummer 6 und 7:<br />
Überprüfung der Eignung der Feuerungs<strong>an</strong>lage ( 30 kW usw.)<br />
• § 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 3<br />
Bei Brennstoffen Nummer 8 und 13:<br />
Überprüfung der Eignung der Feuerungs<strong>an</strong>lage (Prüfbescheinigung, automatisch beschickt usw.)<br />
− Prüfzeugnis einsehen<br />
• § 5 Abs. 4<br />
Bei Feuerungs<strong>an</strong>lagen mit flüssigem Wärmeträgermedium für den Einsatz der in Brennstoffe Nummer 4 bis 8<br />
und 13:<br />
Überprüfung, ob ein ausreichend bemessener Wärmespeicher vorh<strong>an</strong>den ist<br />
• § 4 Abs. 1<br />
Feststellung der Brennstoffeignung:<br />
− Proben beurteilen (Holzart, Stückigkeit, Längen, Art der Lagerung)<br />
− Abschlussgespräch zur Brennstoffbeurteilung<br />
• § 3 Abs. 3<br />
Bei Scheitholz ∗) : Feststellung des Feuchtegehaltes<br />
∗ Für Hackgut fehlen zzt. noch geeignete Messgeräte, sodass die Feuchtmessung nur bei Scheitholz durchführbar ist.<br />
Die Messung ist nicht erforderlich bei automatisch beschickten Feuerungs<strong>an</strong>lagen, die nach Angaben des Herstellers für Brennstoffe mit<br />
höheren Feuchtegehalten als 25 % geeignet sind.
• § 5 Abs. 1:<br />
Bei Anlagen 4 kW Nennwärmeleistung<br />
(bei bisl<strong>an</strong>g nicht messpflichtigen Anlagen erst, wenn geeignete Messeinrichtung verfügbar):<br />
Staub- und CO-Messung<br />
§ 15 Abs. 1 Satz 1<br />
Wiederkehrende Überprüfung der Einhaltung der Staub- und CO-Grenzwerte nach § 5 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Satz<br />
1:<br />
• § 5 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1:<br />
Bei Anlagen 4 kW Nennwärmeleistung<br />
(bei bisl<strong>an</strong>g nicht wiederkehrend messpflichtigen Anlagen erst, wenn geeignete Messeinrichtung verfügbar):<br />
Staub- und CO-Messung<br />
§ 15 Abs. 1 Satz 2<br />
Im Rahmen der Messung:<br />
Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen <strong>an</strong> die Brennstoffe nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 und<br />
3:<br />
• § 5 Abs. 2<br />
Bei Brennstoffen Nummer 6 und 7:<br />
Überprüfung der Eignung der Feuerungs<strong>an</strong>lage ( 30 kW usw.)<br />
• § 5 Abs. 3<br />
Bei Brennstoffen Nummer 8 und 13:<br />
Überprüfung der Eignung der Feuerungs<strong>an</strong>lage (automatisch beschickt usw.)<br />
• § 4 Abs. 1<br />
Feststellung der Brennstoffeignung:<br />
− Typschild und/oder Bedienungs<strong>an</strong>leitung einsehen und Daten dokumentieren<br />
(geeignete Brennstoffart und Stückigkeit erfassen)<br />
− Brennstofflager aufsuchen (plus Rückweg)<br />
− Proben beurteilen (Holzart, Stückigkeit, Längen, Art der Lagerung)<br />
− Abschlussgespräch zur Brennstoffbeurteilung<br />
• § 3 Abs. 3<br />
Bei Scheitholz *) : Feststellung des Feuchtegehaltes<br />
§ 25 Abs. 1 (durch BSM bis 2012)<br />
Feststellung des Zeitpunktes, ab w<strong>an</strong>n die Anlage die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten muss:<br />
− Feststellen des Datums auf dem Typschild<br />
− Feststellung des Zeitpunktes<br />
§ 25 Abs. 5 (bis 2014)<br />
Bei besehenden h<strong>an</strong>dbeschickten Feuerstätten: Beratung nach § 4 Abs. 8<br />
(Beratung hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der Feuerungs<strong>an</strong>lage, der ordnungs<strong>gemäß</strong>en Lagerung des<br />
Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Umg<strong>an</strong>g mit festen Brennstoffen):<br />
• Beratung hinsichtlich sachgerechter Bedienung der Feuerstätte:<br />
− allgemeine Hinweise, Hinweise aus der Bedienungs<strong>an</strong>leitung<br />
− Verbrennungsabläufe erläutern, Brennstoffaufgabe und Füllmengen<br />
− Anheizen von Feuerstätten für feste Brennstoffe<br />
− Regeleingriffe während des Betriebs (Luftmengenregelung unsach<strong>gemäß</strong>e Drosselung)<br />
− notwendige Reinigung und Wartung der Feuerstätte erläutern<br />
• Beratung hinsichtlich der ordnungs<strong>gemäß</strong>en Lagerung des Brennstoffes:<br />
− Brennstofflagerung zur Trocknung im Freien, geeignete Lagerorte<br />
− Mindestzeiträume für eine ausreichende Trocknung<br />
− Einbringen von getrockneten Brennstoff in Brennstofflagerräume<br />
− geeignete Räume, zeitliche Überlagerung<br />
• Beratung hinsichtlich der Besonderheiten beim Umg<strong>an</strong>g mit festen Brennstoffen:<br />
− Konditionierung von Brennstoffen, auf geeignete Stückigkeit achten<br />
− unzulässige Kontaminierung von Brennstoffen<br />
− unzulässige Brennstoffe, Nachbarschaftsbeschwerden<br />
− Ascheentsorgung<br />
S<strong>an</strong>kt Augustin, 09.02.2010<br />
gez. Dr. Stehmeier<br />
Vorst<strong>an</strong>d Technik
BUNDESVERBAND DES SCHORNSTEINFEGERHANDWERKS<br />
- Zentralinnungsverb<strong>an</strong>d (ZIV) -<br />
TECHNIK<br />
<strong>Tätigkeiten</strong> nach <strong>1.</strong> <strong>BImSchV</strong> <strong>an</strong> Nicht-Einzelraumfeuerungs<strong>an</strong>lagen für feste Brennstoffe<br />
Anforderungen <strong>an</strong> Zust<strong>an</strong>d und Betrieb:<br />
Rechtsbezug nach<br />
<strong>1.</strong> <strong>BImSchV</strong> für<br />
Art der Feuerungs<strong>an</strong>lage Errichtung Anforderungen Vollzug Anforderungen Vollzug<br />
Alle Anlagen über 15 kW vor 22.03.2010<br />
Alle Anlagen ab 4 kW vor 22.03.2010<br />
Staub- und CO-Grenzwerte § 25 Abs. 2<br />
Brennstofffeuchte 1)<br />
Ordnungs<strong>gemäß</strong>er technischer<br />
Zust<strong>an</strong>d, geeignete Brennstoffe<br />
Messung<br />
§ 3 Abs. 3<br />
2) und Überprüfung bis<br />
Ende 2011 und d<strong>an</strong>ach<br />
alle 2 Jahre § 4 Abs. 1/<br />
§ 5 Abs. 2 od. 3<br />
Staub- und CO-Grenzwerte § 5 Abs. 1<br />
Brennstofffeuchte 1)<br />
Messung<br />
§ 3 Abs. 3<br />
3) und Überprüfung ab<br />
Zeitpunkt gem. § 25 Abs. 1 5)<br />
Ordnungs<strong>gemäß</strong>er technischer<br />
Zust<strong>an</strong>d, geeignete Brennstoffe<br />
alle 2 Jahre § 4 Abs. 1/<br />
§ 5 Abs. 2 od. 3<br />
Staub- und CO-Grenzwerte § 5 Abs. 1<br />
Brennstofffeuchte 1)<br />
Ordnungs<strong>gemäß</strong>er technischer<br />
Zust<strong>an</strong>d, geeignete Brennstoffe<br />
Messung 3) und Überprüfung<br />
ab 2 Jahre nach Errichtung oder<br />
wesentlicher Änderung,<br />
d<strong>an</strong>ach alle 2 Jahre<br />
§ 3 Abs. 3<br />
§ 4 Abs. 1/<br />
§ 5 Abs. 2 od. 3<br />
§ 25 Abs. 4<br />
§ 15 Abs. 1<br />
+ § 25 Abs. 1<br />
§ 15 Abs. 1<br />
Ableitbedingungen Feststellung vor Inbetriebnahme § 19 Abs. 1 § 14 Abs. 1<br />
Staub- und CO-Grenzwerte § 5 Abs. 1<br />
Brennstofffeuchte 1)<br />
Ordnungs<strong>gemäß</strong>er technischer<br />
Zust<strong>an</strong>d, geeignete Brennstoffe<br />
Wärmespeicher<br />
Messung 4) und Feststellung<br />
innerhalb von 4 Wochen nach<br />
Inbetriebnahme<br />
§ 3 Abs. 3<br />
§ 4 Abs. 1/<br />
§ 5 Abs. 2 od. 3<br />
§ 5 Abs. 4<br />
§ 14 Abs. 2<br />
vor 22.03.2010 Beratung hinsichtlich<br />
sachgerechter Bedienung, ord-<br />
bis 3<strong>1.</strong>12.2014 § 25 Abs. 5<br />
Alle h<strong>an</strong>dbeschickten Anlagen<br />
1)<br />
Nur bei Scheitholz<br />
ab 22.03.2010<br />
oder nach<br />
Betreiberwechsel<br />
nungs<strong>gemäß</strong>erBrennstofflagerung, Besonderheiten im Umg<strong>an</strong>g<br />
mit festen Brennstoffen<br />
bis 1 Jahr nach Errichtung oder<br />
Betreiberwechsel<br />
§ 4 Abs. 8<br />
§ 4 Abs. 8<br />
2)<br />
Bei allen h<strong>an</strong>dbeschickten Anlagen ab 6 Monate nach Bek<strong>an</strong>ntgabe geeigneter Messtechnik (§ 25 Abs. 7)<br />
3)<br />
Bei mech<strong>an</strong>isch beschickten Anlagen bis 15 kW sowie allen h<strong>an</strong>dbeschickten Anlagen ab 6 Monate nach Bek<strong>an</strong>ntgabe geeigneter Messtechnik (§ 25 Abs. 7)<br />
4)<br />
Bei Anlagen bis 15 kW ab 6 Monate nach Bek<strong>an</strong>ntgabe geeigneter Messtechnik (§ 25 Abs. 6)<br />
5) Zeitpunkt gem. § 25 Abs. 1:<br />
S<strong>an</strong>kt Augustin, 10.0<strong>1.</strong>2011<br />
gez. Dr. Stehmeier<br />
Vorst<strong>an</strong>d Technik<br />
Zeitpunkt der Errichtung<br />
bis einschließlich<br />
3<strong>1.</strong> Dezember 1994<br />
<strong>1.</strong> J<strong>an</strong>uar 1995 bis einschließlich<br />
3<strong>1.</strong> Dezember 2004<br />
<strong>1.</strong> J<strong>an</strong>uar 2005 bis einschließlich<br />
2<strong>1.</strong> März 2010<br />
Zeitpunkt der Einhaltung der<br />
Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1<br />
<strong>1.</strong> J<strong>an</strong>uar 2015<br />
<strong>1.</strong> J<strong>an</strong>uar 2019<br />
<strong>1.</strong> J<strong>an</strong>uar 2025