ÖAMTC - Anhänger
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<strong>ÖAMTC</strong> - <strong>Anhänger</strong> http://www.oeamtc.at/netautor/na_pro/appl/na_professional/parse.php...<br />
Kosten: für die Typisierung: rund € 30,-, für die Eintragung in den Typenschein: € 13,20<br />
Behörde:<br />
in Wien: MA 46 - Landesfahrzeug-Prüfstelle, 1110 Wien, 7. Haidequerstr. 5, Tel.: 01 / 955 59, geöffnet Mo - Fr: 8<br />
- 12 Uhr und 13 – 15 Uhr sowie Do 15:30 - 17:00 Uhr<br />
in den Bundesländern: das jeweils zuständige Amt der Landesregierung<br />
Eintrag im Zulassungsschein:<br />
Wir empfehlen: Anhängekupplung (bei der örtlichen Zulassungsstelle) auch in den Zulassungsschein eintragen zu<br />
lassen oder zumindest eine Kopie der Typenscheineintragung auf allen Fahrten mitzuführen; dient als Nachweis<br />
über die ordnungsgemäße Eintragung bei Kontrolle unterwegs.<br />
Seit der 22. KFG – Novelle (in Kraft seit 13.08.2003) besteht die Möglichkeit, bei der Genehmigung eines <strong>Anhänger</strong>s<br />
eine bestimmte Bandbreite für das höchstzulässige Gesamtgewicht anzugeben. Innerhalb dieser Bandbreite<br />
wird dann das jeweils aktuelle höchste zulässige Gesamtgewicht von der Behörde oder der Zulassungsstelle auf<br />
Antrag festgesetzt und in den Zulassungsschein eingetragen. Umtypisierungen sind daher für diese <strong>Anhänger</strong><br />
nicht mehr notwendig, sondern bei der Zulassungsstelle kann das im Hinblick auf ein geändertes<br />
Zugfahrzeug erforderliche neue höchste zulässige Gesamtgewicht des <strong>Anhänger</strong>s innerhalb der vorgegebenen<br />
Bandbreite ausgewählt und festgelegt werden!<br />
Gesetzestext: § 28 Abs. 3a KFG<br />
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:<br />
im Typenschein sind bereits eine (oder mehrere) Anhängekupplungen genehmigt; Nachrüstung des KFZ mit<br />
selbiger Marke und Type ( E-Zeichen u. Prüfnummer )<br />
Quelle: § 22a Abs. 1 Z 3 KDV<br />
Zulassungsbesitzer kann nachweisen, dass für diese Anhängekupplung eine Genehmigung nach EG-Richtlinie<br />
94/20 vorliegt, aus der hervorgeht, dass diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet<br />
erklärt wurde und der Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird;<br />
Nachweis u. Beschreibung der Anhängevorrichtung (Marke, Type, Gewicht, Stützlast, max. Anhängelast usw.)<br />
erhält Fahrzeugbesitzer beim Kauf einer genehmigten Kupplung<br />
Quelle: § 22a Abs. 1 Z 2 lit. m KDV<br />
Es wird empfohlen eine Werkstattbestätigung über den fachgerechten Einbau mitzuführen!<br />
Blinkerkontrolleinrichtung<br />
Der Lenker muss vom Lenkerplatz erkennen können, ob die Blinkleuchten des Fahrzeuges und des damit gezogenen<br />
<strong>Anhänger</strong>s funktionieren. Kann die Funktion der <strong>Anhänger</strong>-Blinker mit der Kontrolleinrichtung des Zugfahrzeuges<br />
"mitkontrolliert" werden, ist keine gesonderte Kontrolleinrichtung notwendig. Ist dies nicht der Fall, dann muss<br />
jedenfalls eine optische Kontrolleinrichtung für den <strong>Anhänger</strong> im Zugfahrzeug vorhanden sein.<br />
Gesetzestext: § 19 Abs. 1 KFG (letzter Satz); ECE R 48 Nr.6.5.8 Satz 3<br />
Unterlegkeil<br />
Für jeden <strong>Anhänger</strong> über 750 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht muss mindestens ein Unterlegkeil<br />
mitgeführt werden!<br />
Gesetzestext: § 102 Abs. 10 KFG<br />
Sicherheitsverbindungen<br />
z.B. Reißleine oder Sicherungskette<br />
Gesetzestext: §§ 6 Abs. 12, 13 Abs. 2 und 5, 104 Abs. 2 lit. a KFG<br />
Aufschriften<br />
An <strong>Anhänger</strong>n (ausgenommen Wohnanhänger) müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und<br />
dauernd gut lesbar und unverwischbar:<br />
das Eigengewicht,<br />
das höchste zulässige Gesamtgewicht (es kann auch eine Bandbreite angegeben werden),<br />
die höchsten zulässigen Achslasten und<br />
die höchste zulässige Nutzlast<br />
angeschrieben werden.<br />
Gesetzestext: § 27 Abs. 2 KFG<br />
Versicherung für <strong>Anhänger</strong><br />
Jeder zum Verkehr zugelassene <strong>Anhänger</strong> muss über eine „eigene“ Haftpflichtversicherung verfügen.<br />
2 von 3 21.10.2009 13:47