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ÖAMTC - Anhänger

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<strong>ÖAMTC</strong> - <strong>Anhänger</strong> http://www.oeamtc.at/netautor/na_pro/appl/na_professional/parse.php...<br />

<strong>Anhänger</strong><br />

Welche Arten von <strong>Anhänger</strong>n dürfen gezogen werden<br />

Welche Lenkberechtigung ist beim Ziehen von <strong>Anhänger</strong>n erforderlich<br />

Anhängekupplung<br />

Blinkerkontrolleinrichtung<br />

Unterlegkeil<br />

Sicherheitsverbindung<br />

Aufschriften<br />

Versicherung für <strong>Anhänger</strong><br />

„Pickerl“<br />

Ausländische Fahrzeuge<br />

Welche Arten von <strong>Anhänger</strong>n dürfen gezogen werden<br />

Grundsätzlich dürfen nur solche <strong>Anhänger</strong> gezogen werden, bei denen die Gewichtslimits (insbesondere auch die<br />

Stützlast; siehe auch Daten im Zulassungsschein) nicht überschritten werden.<br />

Leichte (bis 750 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht), ungebremste <strong>Anhänger</strong>:<br />

wenn das Doppelte des tatsächlichen <strong>Anhänger</strong>gewichtes (Eigengewicht und Zuladung) das um das 75 kg<br />

erhöhte Eigengewicht des Zugfahrzeug nicht übersteigt<br />

Gesetzestext: § 104 Abs. 2 lit. c KFG<br />

Beispiel:<br />

Eigengewicht Zugfahrzeug (z.B. 965 kg) + 75 kg = 1.040 kg<br />

1.040 kg : 2 = 520 kg (= das höchste tatsächliche Gewicht des <strong>Anhänger</strong>s)<br />

520 kg – Eigengewicht des <strong>Anhänger</strong>s = erlaubte Nutzlast (Zuladung)<br />

Auflaufgebremste schwere <strong>Anhänger</strong>:<br />

wenn das Gesamtgewicht (Eigengewicht und Zuladung) des <strong>Anhänger</strong>s weder das höchste zulässige<br />

Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert übersteigt; bei<br />

geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 (PKW und Kombi) ist das 1,5-fache des höchstzulässigen<br />

Gesamtgewichtes maßgebend<br />

d.h. unbedingt auch die eingetragenen Anhänge- und Stützlasten beachten!<br />

Quelle: § 61 Abs. 1 KDV<br />

Welche Lenkberechtigung ist beim Ziehen von <strong>Anhänger</strong>n erforderlich<br />

Klasse B:<br />

leichte <strong>Anhänger</strong> (bis 750 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht)<br />

schwere <strong>Anhänger</strong> nur, wenn die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges und<br />

des <strong>Anhänger</strong>s nicht 3.500 kg übersteigen und das höchstzulässige Gesamtgewicht des <strong>Anhänger</strong>s nicht<br />

das Eigengewicht des Zugfahrzeuges übersteigt<br />

für alle anderen <strong>Anhänger</strong> gilt: Klasse B+E notwendig<br />

Klassen C, C1 und D: leichte <strong>Anhänger</strong> (s.o.)<br />

Klassen C+E und D+E: alle <strong>Anhänger</strong><br />

Klassen C1+E: schwerer <strong>Anhänger</strong>, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

das höchste zulässige Gesamtgewicht des <strong>Anhänger</strong>s darf das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen<br />

und die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des <strong>Anhänger</strong>s und des Zugfahrzeuges darf 12.000 kg<br />

nicht übersteigen.<br />

Achtung: von dieser Regelung gibt es Ausnahmen! Genaue Auskünfte erteilt die Rechtsabteilung.<br />

Gesetzestext: § 2 Abs. 2 FSG<br />

Anhängekupplung<br />

Grundsätzlich gilt: Wird an einem Fahrzeug eine Anhängevorrichtung angebracht, ist nach wie vor grundsätzlich<br />

eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich (Genehmigungspflicht!).<br />

Unterlagen zur Eintragung (genaue Informationen erhält man von der zuständigen Typisierungsstelle; z.B. für<br />

Wien: MA 46):<br />

Antragsformular<br />

Typenschein oder Einzelgenehmigung<br />

Werkstattbestätigung über fachgerechten Einbau<br />

Bestätigung über max. Zug und Deichsellast (=Stützlast)<br />

Bestätigung über Eigengewicht der Anhängekupplung<br />

1 von 3 21.10.2009 13:47


<strong>ÖAMTC</strong> - <strong>Anhänger</strong> http://www.oeamtc.at/netautor/na_pro/appl/na_professional/parse.php...<br />

Kosten: für die Typisierung: rund € 30,-, für die Eintragung in den Typenschein: € 13,20<br />

Behörde:<br />

in Wien: MA 46 - Landesfahrzeug-Prüfstelle, 1110 Wien, 7. Haidequerstr. 5, Tel.: 01 / 955 59, geöffnet Mo - Fr: 8<br />

- 12 Uhr und 13 – 15 Uhr sowie Do 15:30 - 17:00 Uhr<br />

in den Bundesländern: das jeweils zuständige Amt der Landesregierung<br />

Eintrag im Zulassungsschein:<br />

Wir empfehlen: Anhängekupplung (bei der örtlichen Zulassungsstelle) auch in den Zulassungsschein eintragen zu<br />

lassen oder zumindest eine Kopie der Typenscheineintragung auf allen Fahrten mitzuführen; dient als Nachweis<br />

über die ordnungsgemäße Eintragung bei Kontrolle unterwegs.<br />

Seit der 22. KFG – Novelle (in Kraft seit 13.08.2003) besteht die Möglichkeit, bei der Genehmigung eines <strong>Anhänger</strong>s<br />

eine bestimmte Bandbreite für das höchstzulässige Gesamtgewicht anzugeben. Innerhalb dieser Bandbreite<br />

wird dann das jeweils aktuelle höchste zulässige Gesamtgewicht von der Behörde oder der Zulassungsstelle auf<br />

Antrag festgesetzt und in den Zulassungsschein eingetragen. Umtypisierungen sind daher für diese <strong>Anhänger</strong><br />

nicht mehr notwendig, sondern bei der Zulassungsstelle kann das im Hinblick auf ein geändertes<br />

Zugfahrzeug erforderliche neue höchste zulässige Gesamtgewicht des <strong>Anhänger</strong>s innerhalb der vorgegebenen<br />

Bandbreite ausgewählt und festgelegt werden!<br />

Gesetzestext: § 28 Abs. 3a KFG<br />

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht:<br />

im Typenschein sind bereits eine (oder mehrere) Anhängekupplungen genehmigt; Nachrüstung des KFZ mit<br />

selbiger Marke und Type ( E-Zeichen u. Prüfnummer )<br />

Quelle: § 22a Abs. 1 Z 3 KDV<br />

Zulassungsbesitzer kann nachweisen, dass für diese Anhängekupplung eine Genehmigung nach EG-Richtlinie<br />

94/20 vorliegt, aus der hervorgeht, dass diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet<br />

erklärt wurde und der Nachweis vom Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird;<br />

Nachweis u. Beschreibung der Anhängevorrichtung (Marke, Type, Gewicht, Stützlast, max. Anhängelast usw.)<br />

erhält Fahrzeugbesitzer beim Kauf einer genehmigten Kupplung<br />

Quelle: § 22a Abs. 1 Z 2 lit. m KDV<br />

Es wird empfohlen eine Werkstattbestätigung über den fachgerechten Einbau mitzuführen!<br />

Blinkerkontrolleinrichtung<br />

Der Lenker muss vom Lenkerplatz erkennen können, ob die Blinkleuchten des Fahrzeuges und des damit gezogenen<br />

<strong>Anhänger</strong>s funktionieren. Kann die Funktion der <strong>Anhänger</strong>-Blinker mit der Kontrolleinrichtung des Zugfahrzeuges<br />

"mitkontrolliert" werden, ist keine gesonderte Kontrolleinrichtung notwendig. Ist dies nicht der Fall, dann muss<br />

jedenfalls eine optische Kontrolleinrichtung für den <strong>Anhänger</strong> im Zugfahrzeug vorhanden sein.<br />

Gesetzestext: § 19 Abs. 1 KFG (letzter Satz); ECE R 48 Nr.6.5.8 Satz 3<br />

Unterlegkeil<br />

Für jeden <strong>Anhänger</strong> über 750 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht muss mindestens ein Unterlegkeil<br />

mitgeführt werden!<br />

Gesetzestext: § 102 Abs. 10 KFG<br />

Sicherheitsverbindungen<br />

z.B. Reißleine oder Sicherungskette<br />

Gesetzestext: §§ 6 Abs. 12, 13 Abs. 2 und 5, 104 Abs. 2 lit. a KFG<br />

Aufschriften<br />

An <strong>Anhänger</strong>n (ausgenommen Wohnanhänger) müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und<br />

dauernd gut lesbar und unverwischbar:<br />

das Eigengewicht,<br />

das höchste zulässige Gesamtgewicht (es kann auch eine Bandbreite angegeben werden),<br />

die höchsten zulässigen Achslasten und<br />

die höchste zulässige Nutzlast<br />

angeschrieben werden.<br />

Gesetzestext: § 27 Abs. 2 KFG<br />

Versicherung für <strong>Anhänger</strong><br />

Jeder zum Verkehr zugelassene <strong>Anhänger</strong> muss über eine „eigene“ Haftpflichtversicherung verfügen.<br />

2 von 3 21.10.2009 13:47


AMTC - <strong>Anhänger</strong> http://www.oeamtc.at/netautor/na_pro/appl/na_professional/parse.php...<br />

Die Versicherung von <strong>Anhänger</strong>n umfasst grundsätzlich nur Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des<br />

<strong>Anhänger</strong>s durch ein KFZ zusammenhängen.<br />

Tritt der Schaden zu einem Zeitpunkt ein, zu dem der <strong>Anhänger</strong> mit einem KFZ verbunden ist, hat die<br />

Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges für den Schaden einzutreten.<br />

„Pickerl“ – § 57a - Begutachtung<br />

Grundsatz: jährlich.<br />

Gesetzestext: § 57a Abs. 3 Z 2 KFG<br />

Aber:<br />

Für <strong>Anhänger</strong>, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die<br />

a. ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen oder<br />

b. landwirtschaftliche <strong>Anhänger</strong> sind oder<br />

c. dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,<br />

gelten folgende Begutachtungsintervalle: 3/2/1 (drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der<br />

ersten Begutachtung, ein Jahr nach der zweiten Begutachtung, danach jährlich).<br />

Gesetzestext: § 57a Abs. 3 Z 3 KFG<br />

Ausländische Fahrzeuge<br />

Ausländischer <strong>Anhänger</strong> an einem inländischen Zugfahrzeug:<br />

Auf dem <strong>Anhänger</strong> muss hinten ein rotes Deckkennzeichen angebracht sein, wodurch das ausländische<br />

Kennzeichen verdeckt wird.<br />

Inländischer <strong>Anhänger</strong> an einem ausländischen Zugfahrzeug:<br />

Es ist erlaubt, mit einem ausländischen Zugfahrzeug einen <strong>Anhänger</strong> mit österreichischem Kennzeichen zu<br />

ziehen.<br />

Zollrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt!<br />

Gesetzestext: § 83 KFG, § 49 Abs. 3 KFG<br />

von 3 21.10.2009 13:47

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