Erbrecht Mandanteninfo 0408 - Rechtsanwälte Schäffler und ...
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RA Wolfgang Ammermann LL.M.<br />
MANDANTENINFORMATION ERBRECHT<br />
TESTAMENT –<br />
GEMEINSCHAFTLICHES TESTAMENT –<br />
ERBVERTRAG<br />
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Was geschieht mit meinem Vermögen, wenn ich einmal sterbe? Diese Frage<br />
stellen sich viele Menschen. Gleichwohl werden Vorkehrungen für den Fall<br />
des eigenen Todes von vielen nur ungern getroffen oder aber vor sich hergeschoben.<br />
Diese Schrift soll Ihnen einen kurzen ersten Überblick darüber verschaffen,<br />
welche Möglichkeiten es gibt, um die Erbfolge nach eigenen Vorstellungen zu<br />
regeln <strong>und</strong> was dabei Beachtung finden sollte. Sie kann eine individuelle<br />
rechtsk<strong>und</strong>ige Beratung, wie Sie Ihre persönlichen Vorstellungen am besten<br />
realisieren können, allerdings nicht ersetzen.<br />
Der Gesetzgeber sorgt mit dem gr<strong>und</strong>rechtlich garantierten <strong>Erbrecht</strong> dafür,<br />
dass Privateigentum <strong>und</strong> Vermögen mit dem Tod nicht untergehen, sondern<br />
ihr Bestand im Wege der so genannten Erbfolge garantiert wird. Das <strong>Erbrecht</strong><br />
dient der Erhaltung des Vermögens.<br />
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eröffnet zwei Möglichkeiten, wie das Vermögen<br />
im Todesfall weitergegeben werden kann:<br />
1. Die gesetzliche Erbfolge: Mit ihr hat der Gesetzgeber eine von Einzelfallerwägungen<br />
losgelöste Hilfslösung geschaffen, die für den (Not-)Fall,<br />
dass der Erblasser keine eigene Regelung für den Todesfall hinter-lassen<br />
hat, gewährleisten soll, dass das Vermögen des Verstorbenen erhalten<br />
wird <strong>und</strong> der/die Erben die Rechtsnachfolge antreten.<br />
2. Die gewillkürte Erbfolge: Mit ihr gibt der Gesetzgeber dem Erblasser<br />
alle Instrumente in die Hand, mittels einer so genannten „Verfügung<br />
von Todes wegen“ durch Testament, Erbvertrag oder andere besondere<br />
Anordnungen seinem persönlichen Willen zur Geltung zu verhelfen,<br />
also von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen oder sonst nach eigenem<br />
Belieben zu vererben. Die gewillkürte Erbfolge dient dem Freiheitsraum<br />
des Erblassers.
Eine Entscheidung für die gewillkürte Erbfolge kann Zwistigkeiten <strong>und</strong> Ärger<br />
vermeiden helfen <strong>und</strong> eine Lösung schaffen, die auf die individuellen Verhältnisse<br />
im Umfeld des Erblassers zugeschnitten ist. Gleichzeitig vermag die gewillkürte<br />
Erbfolge dem Erblasser dahingehend Sicherheit zu geben, dass er<br />
seine Vermögensverhältnisse im Falle des Todes gemäß seinen eigenen Vorstellungen<br />
geregelt hat. Die gewillkürte Erbfolge hat eine Friedensfunktion.<br />
Das Testament<br />
Die bekannteste Form der „Verfügung von Todes wegen“ ist das Testament,<br />
mit dem der Erblasser alle möglichen Verfügungen über sein Vermögen treffen<br />
kann. Das BGB stellt dem Erblasser zwei ordentliche gesetzliche Formen zur<br />
Verfügung, zwischen denen er frei wählen kann <strong>und</strong> die erbrechtlich gleichwertig<br />
sind:<br />
- das öffentliche Testament, das vor einem Notar errichtet werden<br />
muss,<br />
- das eigenhändige Testament, das unter Beachtung der gesetzlichen<br />
Formvorschriften privat erstellt werden kann. Beim eigenhändigen<br />
Testament besteht zudem die Möglichkeit, es in amtliche Verwahrung<br />
zu geben, um die Auffindung im Erbfall sicherzustellen <strong>und</strong> Schutz vor<br />
Unterdrückung bzw. Fälschung zu bieten.<br />
Essentiell ist neben der Einhaltung der Formvorschriften vor allem die inhaltliche<br />
Klarheit der getroffenen Regelungen. Ein Testament unterliegt der Auslegung,<br />
mit der das subjektiv Gewollte herausgef<strong>und</strong>en werden soll. Der Erblasser<br />
sollte daher vor der Errichtung des Testaments – gegebenenfalls mit<br />
rechtsk<strong>und</strong>iger Hilfe – seinen Willen klar <strong>und</strong> unbeeinflusst herausarbeiten <strong>und</strong><br />
diesen in der Niederschrift unmissverständlich zum Ausdruck bringen.<br />
Entgegen einem verbreiteten Missverständnis ist der Verfasser nicht an die<br />
einmal verfasste Niederschrift seines letzten Willens geb<strong>und</strong>en; er kann sein<br />
Testament jederzeit nach Belieben veränderten Gelegenheiten anpassen, es<br />
widerrufen oder ein anderes neues Testament erstellen.<br />
Das gemeinschaftliche Testament<br />
Ehegatten <strong>und</strong> Lebenspartnern, nicht aber unverheirateten Paaren (ihnen<br />
bietet sich neben zwei Einzeltestamenten der notarielle Erbvertrag an), räumt<br />
das Gesetz die Möglichkeit ein, aufgr<strong>und</strong> gemeinsamen Beschlusses ein gemeinschaftliches<br />
Testament zu errichten. Es bietet die Möglichkeit, die letztwilligen<br />
Verfügungen dergestalt miteinander zu verknüpfen, dass sie in ihrem Bestand<br />
voneinander abhängen <strong>und</strong> nur eingeschränkt einseitig widerrufen<br />
werden können.<br />
Mittels des Berliner Testaments können Ehegatten bzw. Lebenspartner dafür<br />
sorgen, dass das gemeinsam erworbene Vermögen nach dem Versterben<br />
eines Partners zu-nächst dem Überlebenden zufallen soll <strong>und</strong> erst nach dessen<br />
Tod Dritten – zumeist den Kindern – zur Verfügung stehen soll. Verschiedene,
auf den Einzelfall abgestimmte Möglichkeiten können auch hier dazu beitragen,<br />
dem Willen der Partner genau zu entsprechen.<br />
Der Erbvertrag<br />
Ein Erblasser kann schließlich auch durch notariellen Vertrag einen Erben einsetzen.<br />
Der Vertrag kann sowohl von Erblasser allein als auch gegenseitig mit<br />
Dritten geschlossen werden, ja sogar eine Entgeltlichkeit der Erbeinsetzung<br />
mittels Unterhaltszahlung für den Erblasser ist möglich.<br />
Der wesentliche Unterschied zum Testament liegt darin, dass mit dem Erbvertrag<br />
eine Bindung des Erblassers eintritt, die er nicht mehr frei widerrufen kann.<br />
Allerdings steht der Erbvertrag im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament<br />
auch nichtehelichen Lebensgemeinschaften zur Verfügung.<br />
Besondere Anordnungen des Erblassers<br />
Neben den Erbeinsetzungen bieten sich dem Erblasser noch viele weitere<br />
Möglichkeiten, das Schicksal seines Vermögens im Todesfall zu regeln.<br />
Mittels eines Vermächtnisses kann einem Dritten ein Vermögensvorteil zugewandt<br />
werden. Beispiele sind die Zuwendung der Violine des Erblassers an das<br />
begabte Nachbarskind oder die Zahlung einer Spende an die häusliche<br />
Krankenpflege.<br />
Die Auflage dient wiederum dazu, den Erben dazu zu verpflichten, eine bestimmte<br />
Leistung zu erbringen, z.B. die Grabpflege des Erblassers zu übernehmen.<br />
Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann letztlich dabei helfen, das<br />
künftige Schicksal des Vermögens des Erblassers mittels eines Treuhänders<br />
nachhaltig positiv zu beeinflussen, der dafür sorgen kann, dass den Vorstellungen<br />
<strong>und</strong> Wünschen des Erblassers auch nach dessen Tode zu größtmöglicher<br />
Wirkung verholfen werden kann.<br />
Fazit<br />
Das <strong>Erbrecht</strong> bietet dem Erblasser mithin eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten,<br />
wie er mit seinem Vermögen verfahren kann. Der Testierende sollte<br />
aber die oft weit reichenden Konsequenzen stets im Auge behalten. Ein Anwalt<br />
Ihres Vertrauens kann Sie in diesen Fragen umfassend beraten <strong>und</strong> Ihnen<br />
bei der optimalen Gestaltung Ihrer Erbangelegenheiten behilflich sein.<br />
© 2008 RA Wolfgang Ammermann LL.M.