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Erbrecht Mandanteninfo 0408 - Rechtsanwälte Schäffler und ...

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RA Wolfgang Ammermann LL.M.<br />

MANDANTENINFORMATION ERBRECHT<br />

TESTAMENT –<br />

GEMEINSCHAFTLICHES TESTAMENT –<br />

ERBVERTRAG<br />

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Was geschieht mit meinem Vermögen, wenn ich einmal sterbe? Diese Frage<br />

stellen sich viele Menschen. Gleichwohl werden Vorkehrungen für den Fall<br />

des eigenen Todes von vielen nur ungern getroffen oder aber vor sich hergeschoben.<br />

Diese Schrift soll Ihnen einen kurzen ersten Überblick darüber verschaffen,<br />

welche Möglichkeiten es gibt, um die Erbfolge nach eigenen Vorstellungen zu<br />

regeln <strong>und</strong> was dabei Beachtung finden sollte. Sie kann eine individuelle<br />

rechtsk<strong>und</strong>ige Beratung, wie Sie Ihre persönlichen Vorstellungen am besten<br />

realisieren können, allerdings nicht ersetzen.<br />

Der Gesetzgeber sorgt mit dem gr<strong>und</strong>rechtlich garantierten <strong>Erbrecht</strong> dafür,<br />

dass Privateigentum <strong>und</strong> Vermögen mit dem Tod nicht untergehen, sondern<br />

ihr Bestand im Wege der so genannten Erbfolge garantiert wird. Das <strong>Erbrecht</strong><br />

dient der Erhaltung des Vermögens.<br />

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eröffnet zwei Möglichkeiten, wie das Vermögen<br />

im Todesfall weitergegeben werden kann:<br />

1. Die gesetzliche Erbfolge: Mit ihr hat der Gesetzgeber eine von Einzelfallerwägungen<br />

losgelöste Hilfslösung geschaffen, die für den (Not-)Fall,<br />

dass der Erblasser keine eigene Regelung für den Todesfall hinter-lassen<br />

hat, gewährleisten soll, dass das Vermögen des Verstorbenen erhalten<br />

wird <strong>und</strong> der/die Erben die Rechtsnachfolge antreten.<br />

2. Die gewillkürte Erbfolge: Mit ihr gibt der Gesetzgeber dem Erblasser<br />

alle Instrumente in die Hand, mittels einer so genannten „Verfügung<br />

von Todes wegen“ durch Testament, Erbvertrag oder andere besondere<br />

Anordnungen seinem persönlichen Willen zur Geltung zu verhelfen,<br />

also von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen oder sonst nach eigenem<br />

Belieben zu vererben. Die gewillkürte Erbfolge dient dem Freiheitsraum<br />

des Erblassers.


Eine Entscheidung für die gewillkürte Erbfolge kann Zwistigkeiten <strong>und</strong> Ärger<br />

vermeiden helfen <strong>und</strong> eine Lösung schaffen, die auf die individuellen Verhältnisse<br />

im Umfeld des Erblassers zugeschnitten ist. Gleichzeitig vermag die gewillkürte<br />

Erbfolge dem Erblasser dahingehend Sicherheit zu geben, dass er<br />

seine Vermögensverhältnisse im Falle des Todes gemäß seinen eigenen Vorstellungen<br />

geregelt hat. Die gewillkürte Erbfolge hat eine Friedensfunktion.<br />

Das Testament<br />

Die bekannteste Form der „Verfügung von Todes wegen“ ist das Testament,<br />

mit dem der Erblasser alle möglichen Verfügungen über sein Vermögen treffen<br />

kann. Das BGB stellt dem Erblasser zwei ordentliche gesetzliche Formen zur<br />

Verfügung, zwischen denen er frei wählen kann <strong>und</strong> die erbrechtlich gleichwertig<br />

sind:<br />

- das öffentliche Testament, das vor einem Notar errichtet werden<br />

muss,<br />

- das eigenhändige Testament, das unter Beachtung der gesetzlichen<br />

Formvorschriften privat erstellt werden kann. Beim eigenhändigen<br />

Testament besteht zudem die Möglichkeit, es in amtliche Verwahrung<br />

zu geben, um die Auffindung im Erbfall sicherzustellen <strong>und</strong> Schutz vor<br />

Unterdrückung bzw. Fälschung zu bieten.<br />

Essentiell ist neben der Einhaltung der Formvorschriften vor allem die inhaltliche<br />

Klarheit der getroffenen Regelungen. Ein Testament unterliegt der Auslegung,<br />

mit der das subjektiv Gewollte herausgef<strong>und</strong>en werden soll. Der Erblasser<br />

sollte daher vor der Errichtung des Testaments – gegebenenfalls mit<br />

rechtsk<strong>und</strong>iger Hilfe – seinen Willen klar <strong>und</strong> unbeeinflusst herausarbeiten <strong>und</strong><br />

diesen in der Niederschrift unmissverständlich zum Ausdruck bringen.<br />

Entgegen einem verbreiteten Missverständnis ist der Verfasser nicht an die<br />

einmal verfasste Niederschrift seines letzten Willens geb<strong>und</strong>en; er kann sein<br />

Testament jederzeit nach Belieben veränderten Gelegenheiten anpassen, es<br />

widerrufen oder ein anderes neues Testament erstellen.<br />

Das gemeinschaftliche Testament<br />

Ehegatten <strong>und</strong> Lebenspartnern, nicht aber unverheirateten Paaren (ihnen<br />

bietet sich neben zwei Einzeltestamenten der notarielle Erbvertrag an), räumt<br />

das Gesetz die Möglichkeit ein, aufgr<strong>und</strong> gemeinsamen Beschlusses ein gemeinschaftliches<br />

Testament zu errichten. Es bietet die Möglichkeit, die letztwilligen<br />

Verfügungen dergestalt miteinander zu verknüpfen, dass sie in ihrem Bestand<br />

voneinander abhängen <strong>und</strong> nur eingeschränkt einseitig widerrufen<br />

werden können.<br />

Mittels des Berliner Testaments können Ehegatten bzw. Lebenspartner dafür<br />

sorgen, dass das gemeinsam erworbene Vermögen nach dem Versterben<br />

eines Partners zu-nächst dem Überlebenden zufallen soll <strong>und</strong> erst nach dessen<br />

Tod Dritten – zumeist den Kindern – zur Verfügung stehen soll. Verschiedene,


auf den Einzelfall abgestimmte Möglichkeiten können auch hier dazu beitragen,<br />

dem Willen der Partner genau zu entsprechen.<br />

Der Erbvertrag<br />

Ein Erblasser kann schließlich auch durch notariellen Vertrag einen Erben einsetzen.<br />

Der Vertrag kann sowohl von Erblasser allein als auch gegenseitig mit<br />

Dritten geschlossen werden, ja sogar eine Entgeltlichkeit der Erbeinsetzung<br />

mittels Unterhaltszahlung für den Erblasser ist möglich.<br />

Der wesentliche Unterschied zum Testament liegt darin, dass mit dem Erbvertrag<br />

eine Bindung des Erblassers eintritt, die er nicht mehr frei widerrufen kann.<br />

Allerdings steht der Erbvertrag im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament<br />

auch nichtehelichen Lebensgemeinschaften zur Verfügung.<br />

Besondere Anordnungen des Erblassers<br />

Neben den Erbeinsetzungen bieten sich dem Erblasser noch viele weitere<br />

Möglichkeiten, das Schicksal seines Vermögens im Todesfall zu regeln.<br />

Mittels eines Vermächtnisses kann einem Dritten ein Vermögensvorteil zugewandt<br />

werden. Beispiele sind die Zuwendung der Violine des Erblassers an das<br />

begabte Nachbarskind oder die Zahlung einer Spende an die häusliche<br />

Krankenpflege.<br />

Die Auflage dient wiederum dazu, den Erben dazu zu verpflichten, eine bestimmte<br />

Leistung zu erbringen, z.B. die Grabpflege des Erblassers zu übernehmen.<br />

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann letztlich dabei helfen, das<br />

künftige Schicksal des Vermögens des Erblassers mittels eines Treuhänders<br />

nachhaltig positiv zu beeinflussen, der dafür sorgen kann, dass den Vorstellungen<br />

<strong>und</strong> Wünschen des Erblassers auch nach dessen Tode zu größtmöglicher<br />

Wirkung verholfen werden kann.<br />

Fazit<br />

Das <strong>Erbrecht</strong> bietet dem Erblasser mithin eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten,<br />

wie er mit seinem Vermögen verfahren kann. Der Testierende sollte<br />

aber die oft weit reichenden Konsequenzen stets im Auge behalten. Ein Anwalt<br />

Ihres Vertrauens kann Sie in diesen Fragen umfassend beraten <strong>und</strong> Ihnen<br />

bei der optimalen Gestaltung Ihrer Erbangelegenheiten behilflich sein.<br />

© 2008 RA Wolfgang Ammermann LL.M.

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