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EMISSIONSPROSPEKT - Opalenburg Vermögensverwaltung AG

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OPALENBURG <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG<br />

EMISSIONSPROSPEK T


Erklärung des Anbieters<br />

Die Angaben in diesem Prospekt sind das Ergebnis sorgfältiger<br />

Berechnungen und Planungen auf der Grundlage der<br />

Verträge und der gegenwärtigen geltenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

und ihrer Interpretation. Für den Inhalt dieses<br />

Prospektes sind nur bis zum Datum der Aufstellung des Prospektes<br />

bekannte und erkennbare Sachverhalte maßgeblich.<br />

Die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaftern/Treugeber<br />

der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity<br />

KG werden durch den Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit<br />

der Beitrittserklärung geregelt. Irgendwelche nicht offengelegten<br />

Nebenabsprachen bestehen nicht. Ohne schriftliche<br />

Zustimmung des Herausgebers ist niemand zu Angaben berechtigt,<br />

welche den Inhalt dieses Prospektes ergänzen oder<br />

im Widerspruch dazu stehen. Nach unserem Wissen sind die<br />

Angaben im Verkaufsprospekt richtig und es wurden keine<br />

wesentlichen Umstände ausgelassen. Für den Inhalt des Verkaufsprospektes<br />

übernehmen wir als Anbieter, die <strong>Opalenburg</strong><br />

<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, Sitz und Geschäftsanschrift:<br />

Westendstraße 185, 80686 München, die Verantwortung.<br />

Datum der Prospektaufstellung: 30. November 2008<br />

<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>,<br />

vertreten durch den Vorstand Thomas Eckerle


INHAlTSVERZEICHNIS<br />

Erklärung des Anbieters .................................................................................................................................................2<br />

Inhaltsverzeichnis ..........................................................................................................................................................3<br />

Editorial .........................................................................................................................................................................6<br />

1. Vermögensanlage im Überblick...................................................................................................................................7<br />

2. Angaben über die Vermögensanlage ............................................................................................................................9<br />

2.1 Angaben über Gesamtbezüge und Gehälter ................................................................................................................9<br />

2.2 Art der Vermögensanlage .........................................................................................................................................9<br />

2.3 Anzahl und Gesamtbetrag ........................................................................................................................................9<br />

2.4 Die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte .....................................................................................................9<br />

2.5 Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption ..............................................................................................10<br />

2.6 Zahlstellen ............................................................................................................................................................10<br />

2.7 Zahlung des Zeichnungs- oder Erwerbspreises ........................................................................................................10<br />

2.8. Entgegennahme von Willenserklärungen ................................................................................................................10<br />

2.9 Zeichnungsfrist/Platzierungsphase/Vorzeitige Schließung .....................................................................................11<br />

2.10 Erwerbspreis ........................................................................................................................................................11<br />

2.11 Kosten des Erwerbs, der Verwaltung und der Veräußerung .....................................................................................11<br />

2.12 Weitere Verpflichtungen des Erwerbers .................................................................................................................12<br />

2.13 Fondsnebenkosten ...............................................................................................................................................12<br />

3. Angaben über die für den Inhalt des Prospektes Verantwortlichen ..............................................................................13<br />

4. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage ................................................................................................................14<br />

5. Angaben über die Anlageziele und die Anlagepolitik ..................................................................................................22<br />

5.1. Anlageziele ...........................................................................................................................................................22<br />

5.2. Anlageobjekt .........................................................................................................................................................22<br />

5.3. Anlagepolitik ........................................................................................................................................................22<br />

6. Angaben über die Vermögens, Finanz- und Ertragslage der Emittentin sowie Planzahlen ..............................................23<br />

7. Investitions- und Finanzierungsplan ..........................................................................................................................29<br />

8. Die Emittentin ..........................................................................................................................................................31<br />

8.1 Firma, Sitz und Geschäftsanschrift / Geschäftsführung ............................................................................................31


8.2 Gründung und Laufzeit ...........................................................................................................................................31<br />

8.3 Rechtsordnung/Rechtsform/Gerichtsstand .............................................................................................................31<br />

8.4 Gegenstand des Unternehmens ..............................................................................................................................32<br />

8.5 Registergerichtliche Angaben .................................................................................................................................32<br />

8.6 Konzerneinbindung ................................................................................................................................................32<br />

8.7 Höhe des gezeichneten Kapitals .............................................................................................................................32<br />

8.8 Bisher ausgegebene Vermögensanlagen .................................................................................................................32<br />

8.9 Hauptmerkmale der Anteile .....................................................................................................................................32<br />

9. Angaben zu den Gründungsgesellschaftern ...............................................................................................................33<br />

9.1 Namen und Geschäftsanschrift ...............................................................................................................................33<br />

9.2 Vergütungen/Gewinnbeteiligungen/Entnahmerechte ..............................................................................................33<br />

9.3 Leistungsnachweis über durchgeführte Vermögensanlagen ......................................................................................34<br />

9.4 Bisherige durchgeführte Vermögensanlage .............................................................................................................34<br />

9.5 Angaben über die Geschäftstätigkeit der Emittentin ................................................................................................34<br />

9.6 Kapitalmäßige und personelle Verflechtungen ........................................................................................................35<br />

9.7 Angaben über die Treuhänderin ..............................................................................................................................35<br />

10. Rechtliches Konzept ...............................................................................................................................................36<br />

10.1 Der Gesellschaftsvertrag ......................................................................................................................................36<br />

10.2 Der Treuhandvertrag ............................................................................................................................................40<br />

10.3 Vertrag über Mittelverwendungskontrolle ..............................................................................................................40<br />

10.4 Geschäftsführungsverträge ..................................................................................................................................41<br />

10.5 Eigenkapitalbeschaffungsvertrag ..........................................................................................................................41<br />

10.6 Vertrag über Steuerberatung .................................................................................................................................41<br />

10.7 Sonstige Kosten ...................................................................................................................................................42<br />

11. Steuerliches Konzept ..............................................................................................................................................43<br />

11.1. Einkommensteuer ...............................................................................................................................................43<br />

11.1 Gewinnerzielungsabsicht .....................................................................................................................................44<br />

11.2 Ergebnisverteilung ...............................................................................................................................................44


11.3 Veräußerung der Beteiligung/Veräußerungsgewinn/Auflösung der Gesellschaft .....................................................44<br />

11.4 Anteilsfinanzierung unter Einsatz einer Lebensversicherung ..................................................................................44<br />

11.5 Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag .....................................................................................................................45<br />

11.6 Gewerblicher Grundstückshandel ..........................................................................................................................45<br />

11.7 Umsatzsteuer ......................................................................................................................................................45<br />

11.8 Gewerbesteuer ....................................................................................................................................................45<br />

11.9 Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer .........................................................................................................45<br />

11.10 Vermögensteuer .................................................................................................................................................45<br />

11.11 Erbschaftsteuer .................................................................................................................................................46<br />

11.12 Schenkungsteuer ...............................................................................................................................................46<br />

11.13 Beteiligung als Treugeber über die Treuhandkommanditistin ...............................................................................46<br />

11.14 Grunderwerbsteuer ............................................................................................................................................46<br />

11.15 Grundsteuer .......................................................................................................................................................46<br />

11.16 Verfahrensrechtliche Fragen / Ausschüttungen / Sonderbetriebsausgaben / Zinsabschlagsteuer ..........................47<br />

11.17 Schlussbemerkungen .........................................................................................................................................47<br />

12. Chancen der Beteiligung .........................................................................................................................................48<br />

13. Negativerklärungen ................................................................................................................................................49<br />

14. Glossar ..................................................................................................................................................................50<br />

15. Wesentliche Verträge ..............................................................................................................................................51<br />

Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Prospekt gemachten Angaben ist<br />

nicht Gegenstand der Prüfung des Prospektes durch die Bundesanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht.


6<br />

EDITORIAl<br />

Sehr verehrte Anlegerin,<br />

sehr geehrter Anleger,<br />

mit der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity<br />

KG möchten wir Ihnen ein innovatives Vermögensanlageprodukt<br />

an die Hand geben, an dem Sie sich als Kommanditist<br />

oder über den Treuhandkommanditisten beteiligen können.<br />

Ziel der vorgestellten Kapitalanlage ist es, durch den Handel<br />

mit Immobilien überdurchschnittliche Erträge zu generieren.<br />

Dies kann deshalb aussichtsreich sein, weil die Schlüsselpersonen<br />

der Vermögensanlage eine hohe Immobilienkompetenz<br />

haben und die Marktverhältnisse mit in Zeiten der Finanzkrise<br />

zögerlich finanzierenden Banken für diejenigen, die diese<br />

Kompetenz besitzen und gleichzeitig Eigenkapital haben, die<br />

Chance auf „Schnäppchen“ eröffnet.<br />

München, den 30. November 2008 <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong> vertreten durch den Vorstand<br />

Ihr Thomas Eckerle<br />

Vorstand<br />

OPAlENBURG <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>


1. VERMöGENSANl<strong>AG</strong>E IM ÜBERBlICK<br />

Gegenstand des Angebots:<br />

Beteiligung als Kommanditist an der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG (Fondsgesellschaft), entweder<br />

unmittelbar oder über die Treuhandkommanditistin.<br />

Rechtsform:<br />

Gewerblich tätige Kommanditgesellschaft nach deutschem<br />

Recht.<br />

Geschäftsführung:<br />

Die Komplementärin, die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong>, führt die Geschäfte der Fondsgesellschaft.<br />

Investitionen:<br />

Das Gesellschaftskapital wird nach Abzug der Verwaltungs-<br />

und Emissionskosten (gemäß Investitionsplan S. 63) ausschließlich<br />

zum Ankauf von Immobilien verwendet.<br />

Investitionsvolumen:<br />

Geplant EUR 5.000.000,- durch die Komplementärin auf bis zu<br />

EUR 10.000.000,- erhöhbar.<br />

Nominaleinlage:<br />

Einmalanlage ab EUR 2.500,-<br />

Agio (Aufgeld):<br />

6 % auf die in der Beitrittserklärung vereinbarte Zeichnungssumme.<br />

Beteiligungsdauer:<br />

Die Beteiligungsdauer sind mindestens fünf volle Kalenderjahre,<br />

die Beteiligungsdauer verlängert sich jeweils um ein<br />

Jahr, wenn nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des<br />

Kalenderjahres gekündigt wird.<br />

Platzierungszeit:<br />

Geplant bis zum 31. Dezember 2009, durch Option der Komplementärin<br />

einmalig verlängerbar bis zum 31. Dezember<br />

2010.<br />

Blind-Pool-Konzept:<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung der Vermögensanlage<br />

und der Platzierung der Gesellschaftsanteile steht nicht fest,<br />

in welche Investitionsobjekte investiert wird. Deshalb wird<br />

bewusst auf die Darstellung einer Prognoserechnung mit Sen-<br />

sitivitätsanalyse verzichtet.<br />

Investitionskriterien:<br />

Die Komplementärin wird für die Fondsgesellschaft Immobilien<br />

dann erwerben, wenn die in § des Gesellschaftsvertrages<br />

festgehaltenen Investitionskriterien erfüllt sind. Danach dürfen<br />

Immobilien nur dann erworben werden,<br />

- wenn der Kaufpreis nicht über 80 % des anhand eines Verkehrswertgutachtens<br />

eines Immobiliensachverständigen<br />

festgestellten Verkehrswertes liegt. Das Verkehrswertgutachten<br />

darf dabei nicht älter als drei Jahre sein,<br />

- bei Sanierungsobjekten die Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen<br />

nicht höher als 60 % des Kaufpreises<br />

sind.<br />

Grundsätzlich darf der Erwerb einer Immobilie nur auf Grundlage<br />

eines Verkehrswertgutachtens eines Immobiliensachverständigen<br />

erfolgen, das nicht älter als drei Jahre ist. Die<br />

Fondsgesellschaft darf Fremdfinanzierungen bis höchstens<br />

0 % des Kaufpreises der jeweiligen Immobilie zu marktüblichen<br />

Konditionen aufnehmen und bankübliche Sicherheiten<br />

hierfür bestellen. Durch Gesellschafterbeschluss kann auch<br />

in davon abweichende Objekte investiert werden.<br />

Geplante Geschäftsentwicklung:<br />

Das eingeworbene Gesellschaftskapital wird sukzessive und<br />

ausschließlich zum Erwerb von Immobilien verwendet.<br />

Gewinn- und Verlustbeteiligung:<br />

Als Treugeber/Kommanditist besteht eine Beteiligung am Gewinn<br />

und Verlust der Kommanditgesellschaft. Grundlage hierfür<br />

ist ein möglicher Jahresfehlbetrag bzw. Jahresüberschuss<br />

(vgl. § 22 des Gesellschaftsvertrages). Weiterhin steht der<br />

Komplementärin eine Gewinnbeteiligung zu, vgl. § 21 Abs.<br />

1.2. des Gesellschaftsvertrages. Danach erhält die Komplementärin<br />

von jedem Immobilienverkauf vom erzielten Gewinn<br />

pauschal einen Gewinnanteil in Höhe von 35 %. Da dieser<br />

Gewinnanspruch jeweils auf den jeweiligen Immobilienverkauf<br />

bezogen wird, kann dies dazu führen, dass die Komplementärin<br />

in einem Geschäftsjahr einen Gewinnanteil erhält,<br />

obwohl bezogen auf die gesamten Immobilienverkäufe die<br />

Fondsgesellschaft in diesem Geschäftsjahr keinen Gewinn<br />

erwirtschaftet.<br />

Kapitalrückzahlung:<br />

Die Auszahlung des Abfindungsguthabens erfolgt nach Kündung<br />

der Beteiligung entsprechend den gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen (§ 28 Abs. 5).


8<br />

Stimmrechte:<br />

Die Anleger können auf der Gesellschafterversammlung bzw.<br />

im Wege der schriftlichen Abstimmung an Gesellschaftsentscheidungen<br />

mitwirken. Bei Entscheidungen von besonderem<br />

Gewicht für die Gesellschaft (z. B. Auflösung der Gesellschaft/<br />

Änderung des Gesellschaftsvertrages) ist eine qualifizierte<br />

Abstimmungsmehrheit erforderlich (vgl. §§ 15 und 18 des<br />

Gesellschaftsvertrages).<br />

Mittelverwendungskontrolle:<br />

Die im Umfang eingeschränkte Mittelverwendungskontrolle<br />

erfolgt nur in der Platzierungsphase durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

mit Sitz in München entsprechend dem Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

(siehe Seite 69).<br />

Haftung/Nachschussverpflichtung:<br />

Keine Nachschussverpflichtung (vgl. § 8 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Die Haftung des Anlegers beschränkt sich auf<br />

30 % der von ihm übernommenen Kommanditbeteiligung.<br />

Anlegerzielgruppe:<br />

Der beteiligte Anleger sollte die vorliegende, überwiegend<br />

spekulative Vermögensanlage unter dem Gesichtspunkt der<br />

Vermögens- und Anlagestreuung zeichnen und diese seinen<br />

sonstigen Vermögensanlagen beimischen. Weiterhin sollte<br />

der Anleger einen mittelfristigen Investitionshorizont von<br />

mindestens fünf Jahren haben und eine erhöhte Risikobereitschaft<br />

aufweisen.


2. ANGABEN ÜBER DIE VERMöGENSANl<strong>AG</strong>E<br />

2.1 Angaben über Gesamtbezüge und Gehälter<br />

Die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> hat bisher von der<br />

Emittentin keine Bezüge, Vergütungen, Provisionen oder sons-<br />

tige Zahlungen erhalten. Der Vorstandsvorsitzende Thomas<br />

Eckerle und der Aufsichtsrat nebst allen Mitgliedern haben<br />

für die Ausübung ihrer genannten Funktionen bis zum Datum<br />

der Prospektaufstellung (30. November 2008) keine Gehälter<br />

oder Vergütungen erhalten.<br />

2.2 Art der Vermögensanlage<br />

Bei der angebotenen Vermögensanlage handelt es sich um<br />

Kommanditanteile. Der Anleger erwirbt eine Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG. Der Anleger geht hierbei eine entweder<br />

unmittelbare Beteiligung als Kommanditist oder eine mittelbare<br />

Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin ein.<br />

Die Kommanditanteile werden in diesem Fall also unmittelbar<br />

von der Treuhandkommanditistin, der Firma CT-Treuhand-<br />

Steuerberatungsgesellschaft mbH, erworben, die ihrerseits<br />

die Anteile treuhänderisch für die jeweiligen Anleger hält.<br />

Der Treugeber hat das Recht, von dem Registertreuhänder<br />

jederzeit die Einräumung der handelsrechtlichen Kommanditistenstellung<br />

zu verlangen, und zwar im Verhältnis der vom<br />

Treugeber gezeichneten und eingezahlten Beträge, oder eine<br />

Übertragung auf eine von ihm benannte dritte Person zu verlangen<br />

(§ 23 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />

2.3 Anzahl und Gesamtbetrag<br />

Die Anzahl der angebotenen Kommanditanteile würde bei<br />

einer unterstellten Platzierung von EUR 5.000.000,- Gesamtkapital<br />

und einer Platzierung lediglich von Gesellschaftsbeteiligungen<br />

in Höhe der Mindestbeteiligung von EUR 2.500,-<br />

höchstens 2.000 Kommanditanteile, mindestens jedoch 1<br />

betragen. Fest steht bislang, dass der Kommanditist Florian<br />

Bauer sowie die Treuhandkommanditistin eine Einlage in<br />

Höhe von EUR 1.000,- erbracht haben und bislang (Stand<br />

30. November 2008) keine weiteren Gesellschaftsanteile<br />

platziert wurden. Das Gesellschaftskapital kann um weitere<br />

EUR 4.999.000,- auf EUR 5.000.000,- Gesamtkapital erhöht<br />

werden.<br />

Soweit die Komplementärin die Erhöhungsoption gemäß § 3<br />

Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages auf bis zu EUR 10.000.000,-<br />

ausübt, würde sich das Kapital um gesamt EUR 9.999.000,- erhöhen.<br />

Die Beteiligung eines einzelnen Anlegers muss mindestens<br />

einmalig EUR 2.500,- zzgl. 6 % Agio, insgesamt also EUR<br />

2.650,- (vgl. § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages) sein.<br />

Die Platzierungsphase endet grundsätzlich am 31. Dezember<br />

2009, wobei die Komplementärin die gesellschaftsvertraglich<br />

festgelegte Option der Verlängerung der Platzierungszeit um<br />

ein Jahr bis zum 31. Dezember 2010 ausüben kann.<br />

2.4 Die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte<br />

Der Anleger hat grundsätzlich die Rechte, die ihm nach Gesellschafts-<br />

bzw. bei einer Beteiligung über die Treuhandkommanditistin<br />

laut Treuhandvertrag zustehen. Der Gesellschafts- wie<br />

auch der Treuhandvertrag sind unter „Wesentliche Verträge”<br />

(S. 51 ff.) in diesem Prospekt abgedruckt.<br />

Rechte des Anlegers aufgrund seiner Beteiligung an der <strong>Opalenburg</strong><br />

<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG<br />

Bei einer Beteiligung als Direktkommanditist hat der Fondszeichner<br />

eine notarielle Handelsregistervollmacht in gesonderter<br />

Urkunde zu erteilen und die dadurch entstehenden<br />

Notargebühren sowie die Handelsregisterkosten zusätzlich<br />

zu seiner Kapitaleinzahlung zu tragen. Der Treuhänder verwaltet<br />

die Beteiligungen der Direktkommanditisten im Wege der<br />

offenen Stellvertretung.<br />

Soweit der Fondszeichner sich über den Treuhänder an der<br />

Fondsgesellschaft beteiligt, wird der Treuhänder im Namen<br />

und für Rechnung des Fondszeichners die treuhänderische<br />

Verwaltung seines Gesellschaftsanteils vornehmen (sog.<br />

Treuhandlösung). Bei der Treuhandlösung wird der Fondszeichner<br />

im Gegensatz zum Direktkommanditisten nicht im<br />

Handelsregister eingetragen.<br />

Er ist gegenüber dem Direktkommanditisten jedoch hinsichtlich<br />

seiner Rechte und Pflichten durch den Gesellschaftsvertrag<br />

gleichgestellt.<br />

Jeder Fondszeichner hat die gesetzlich bestimmten Auskunfts-<br />

und Kontrollrechte gemäß § 166 HGB. Danach ist der<br />

Kommanditist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des<br />

Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter<br />

Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.<br />

Darüber hinaus hat der Fondszeichner das Recht, von der<br />

Fondsgesellschaft Auskünfte über die Angelegenheiten der<br />

Gesellschaft zu verlangen.<br />

Durch diese Besonderheiten der Beteiligung unterscheidet<br />

sich diese von herkömmlichen Vermögensanlagen wie z. B.<br />

Sparanlagen bei Versicherungen oder Banken.<br />

Die Anleger, unabhängig, ob diese unmittelbar oder mittelbar<br />

über die Treuhandkommanditistin beteiligt sind, haben<br />

weiterhin folgende Rechte, die auch die Hauptmerkmale der<br />

angebotenen und bereits ausgegebenen Kommanditanteile<br />

darstellen:<br />

9


10<br />

• Teilnahme an Gesellschafterversammlungen einschließlich<br />

dem Stimmrecht<br />

• Beteiligung am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft<br />

• Das Recht, vom Treuhänder jederzeit die Einräumung der<br />

Kommanditistenstellung zu verlangen<br />

• Anspruch auf Ausschüttungen, soweit die Gesellschaft<br />

hierüber einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss<br />

fasst<br />

• Anspruch auf das Auseinandersetzungs- und Abfindungsguthaben<br />

• Das Recht, die Beteiligung zu übertragen<br />

• Das Recht, die Gesellschaft ordentlich zu kündigen, erstmals<br />

fünf Jahre nach seinem Beitritt zur Gesellschaft und<br />

vollständiger Einzahlung der Einlage. Bis zu diesem Zeitpunkt<br />

ist eine ordentliche Kündigung durch den Anleger<br />

oder ein sonstiger Austritt ausgeschlossen. Das Recht zur<br />

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon jedoch unberührt<br />

• Die Anleger können auf der Gesellschafterversammlung<br />

bzw. im Rahmen von Umlaufverfahren an Gesellschafterentscheidungen<br />

mitwirken. Bei Entscheidungen von<br />

besonderem Gewicht für die Gesellschaft (z. B. Auflösung<br />

der Gesellschaft/Änderung des Gesellschaftsvertrages)<br />

ist eine qualifizierte Abstimmungsmehrheit erforderlich<br />

Demgegenüber bestehen für den Anleger auch Pflichten, etwa<br />

die Pflicht, die übernommene Einlage gegenüber der Gesellschaft<br />

zu erbringen, oder zu gesellschaftstreuem Verhalten.<br />

2.5 Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />

Die Fondsgesellschaft übt eine gewerbliche Tätigkeit gemäß<br />

§ 15 EStG aus. Die Anleger erzielen damit ebenfalls Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb. Die Fondsgesellschaft unterliegt auch<br />

der Gewerbesteuer.<br />

Im Hinblick auf die exakte Darstellung der steuerlichen Grundlagen<br />

der vorliegenden Konzeption wird auf das entsprechende<br />

Kapitel in diesem Prospekt (Seite 43) verwiesen.<br />

2.6 Zahlstellen<br />

Auszahlungen an die Anleger aufgrund der in diesem Prospekt<br />

beworbenen Vermögensanlage erfolgen durch die Fondsgesellschaft.<br />

Solche Auszahlungen beruhen entweder auf der<br />

Ausschüttung von liquiditäts- oder Jahresüberschüssen oder<br />

Kapitalrückzahlungen (Entnahmen) durch die Gesellschaft<br />

nach entsprechendem Gesellschaftsbeschluss oder haben<br />

ihren Grund in einem Auseinandersetzungsguthaben des Anlegers<br />

nach dessen Ausscheiden.<br />

Die Gesellschaft bewirkt die geschuldeten Auszahlungen an<br />

den Anleger regelmäßig von dem Gesellschaftskonto, das in<br />

der Beitrittserklärung des Anlegers genannt ist. Die Auszahlungen<br />

werden auf das Konto des Anlegers vorgenommen, das<br />

ebenfalls in der Beitrittserklärung angegeben ist.<br />

Zahlstelle ist die Emittentin, die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG mit Sitz und Geschäftsanschrift<br />

in der Westendstraße 185 in 80686 München, dort<br />

werden auch Verkaufsprospekte zur kostenlosen Ausgabe an<br />

den Anleger bereitgehalten.<br />

2.7 Zahlung des Zeichnungs- oder Erwerbspreises<br />

Die Gesellschafter sind zur Barleistung ihrer Zahlung auf das<br />

Konto der Gesellschaft verpflichtet. Die Treugeber leisten ihre<br />

Kapitaleinlage durch Einzahlung entsprechend den Bedingungen<br />

des Zeichnungsscheins auf das Konto der Gesellschaft.<br />

Der in der Beitrittserklärung angegebene Gesamteinlagebetrag<br />

zzgl. Agio ist zum Beginndatum laut Beitrittserklärung<br />

vollständig auf folgendes Konto der Fondsgesellschaft zu<br />

überweisen:<br />

<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG<br />

Münchner Bank<br />

Konto-Nr. 599 328<br />

BlZ 01 900 00<br />

2.8. Entgegennahme von Willenserklärungen<br />

Der Anleger erhält die in diesem Verkaufsprospekt beworbene<br />

Vermögensanlage (Kommanditanteil an der <strong>Opalenburg</strong><br />

<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG) über den Abschluss<br />

eines Treuhandvertrages mit der Treuhandkommanditistin,<br />

der CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH.<br />

Der Treuhandvertrag kommt zustande, indem der Anleger die<br />

Beitrittserklärung vollständig ausfüllt, unterzeichnet und anschließend<br />

seinem Anlagevermittler übergibt oder direkt an<br />

die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity<br />

KG, Westendstraße 185, 80686 München übersendet. Die Beitrittserklärungen<br />

werden in der Reihenfolge ihres zeitlichen<br />

Eingangs registriert und angenommen, solange freies Gesellschaftskapital<br />

zur Verfügung steht. Der Beitritt des Anlegers<br />

wird wirksam, wenn die Treuhandkommanditistin das Beitritts-<br />

angebot annimmt, das in der Beitrittserklärung enthalten ist.<br />

Der Anleger erhält eine schriftliche Annahmebestätigung.


Für den Fall, dass der Anleger von einem von der Fondsgesellschaft<br />

eingeschalteten Anlagevermittler zur Vermögensanlage<br />

veranlasst wird, hat der Anleger auch die Möglichkeit, die<br />

Beitrittserklärung dem Anlagevermittler persönlich zu übergeben<br />

Widerrufsrecht<br />

Für den Fall, dass der Beitritt des Anlegers aufgrund eines<br />

Haustürgeschäfts oder im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts<br />

zustande gekommen ist, steht dem Anleger gemäß §§ 312,<br />

312 b, 355 BGB das Recht zu, binnen einer Frist von zwei<br />

Wochen die im Rahmen der Beitrittserklärung abgegebene<br />

Willenserklärung zum Erwerb einer Beteiligung und zum Abschluss<br />

des Treuhandvertrages zu widerrufen. Der Widerruf<br />

kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Er ist in Textform (z.<br />

B. Brief, Telefax, E-Mail) an die<br />

<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG,<br />

Westendstraße 185, 80686 München, Telefax: 01805408628,<br />

E-Mail: opportunity@opalenburg.com<br />

zu richten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.<br />

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher<br />

eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht<br />

mitgeteilt worden ist.<br />

2.9 Zeichnungsfrist/Platzierungsphase/Vorzeitige<br />

Schließung<br />

Der Verkaufsprospekt für die Vermögensanlage (Kommanditanteil<br />

<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity<br />

KG) muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen<br />

Angebot veröffentlicht werden, erst dann beginnt die Platzierung<br />

der Vermögensanlage, die mit der Vollplatzierung oder<br />

der Schließung der Platzierung endet. Im Gesellschaftsvertrag<br />

ist der Komplementärin das Recht eingeräumt worden (vgl. §<br />

3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages), die ursprüngliche Platzierungsfrist<br />

bis zum 31. Dezember 2009 um ein Jahr zu verlängern.<br />

Die Beitrittserklärungen der Anleger werden in der Reihenfolge<br />

ihres zeitlichen Eingangs bei der Treuhandkommanditistin<br />

registriert und angenommen, solange freies Gesellschaftskapital<br />

zur Verfügung steht. Für den Fall, dass die Summe der<br />

Einlagen, deren Investition von den Anlegern in den jeweiligen<br />

Beitrittserklärungen beantragt wird, das freie Gesellschaftskapital<br />

übersteigt (sog. „Überzeichnung“), kann die<br />

Komplementärin aufgrund der gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen das Platzierungsvolumen einmalig um bis zu EUR<br />

5.000.000,- auf gesamt bis zu EUR 10.000.000,- erhöhen (vgl.<br />

§ 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Die Komplementärin hat ausweislich des Gesellschaftsvertrages<br />

(dort § 3 Abs. 3) das Recht, die Zeichnung nach ihrem<br />

Ermessen vorzeitig auch mit einem geringerem als dem<br />

prospektierten und geplanten Gesellschaftskapital von EUR<br />

5.000.000,- zu schließen. Die Fondsgesellschaft hat das<br />

Recht, bei Zahlungsverzug des Anlegers im Hinblick auf die<br />

von ihm übernommene Einlageverpflichtung von der Beteiligung<br />

ganz oder teilweise zurückzutreten.<br />

Das gleiche Recht hat auch die Treuhandkommanditistin,<br />

die die Beteiligung des Anlegers dann auf den Betrag kürzen<br />

kann, den der Anleger tatsächlich eingezahlt hat (vgl. § 6 Abs.<br />

3 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Damit darf die Gesellschaft wie auch die Treuhandkommanditistin<br />

bei lediglich treuhänderisch gebundenen Anlegern die<br />

Zeichnung, die Anteile und die Beteiligung kürzen.<br />

2.10 Erwerbspreis<br />

Der Erwerbspreis für die Vermögensanlage hängt maßgeblich<br />

von der Investitionsentscheidung des einzelnen Anlegers ab.<br />

Eine Beteiligung kann ab einem Mindesteinlagebetrag von<br />

einmalig EUR 2.500,- zzgl. 6 % Agio, insgesamt also EUR<br />

2.650,- erworben werden.<br />

2.11 Kosten des Erwerbs, der Verwaltung und der<br />

Veräußerung<br />

Kosten des Erwerbs<br />

Die Kosten des Erwerbs setzen sich aus dem Einlagebetrag<br />

und einem Agio in Höhe von 6 % zusammen. Bei Zahlungsverzögerungen<br />

können zusätzliche Kosten entstehen.<br />

Zunächst ist jeder Anleger nach wirksamem Beitritt verpflichtet,<br />

an die Fondsgesellschaft die versprochene Einlage und<br />

zzgl. ein Agio in Höhe von 6 % hierauf zu bezahlen. Die genaue<br />

Höhe der Einlage setzt der Anleger in der Beitrittserklärung<br />

selbst fest. Sie muss mindestens EUR 2.500,- betragen. Hinzu<br />

kommt das Agio in Höhe von 6 %. Die Summe daraus bildet<br />

den Erwerbspreis für die in diesem Prospekt beworbene Vermögensanlage.<br />

Bei Zahlungsverzögerungen oder bei nicht vollständiger leis-<br />

tung des vereinbarten Einlagebetrages (einschließlich des<br />

Agios) können dem Anleger von der Gesellschaft nach Mahnung<br />

Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem<br />

Basiszinssatz berechnet werden. Die Zinspflicht tritt ohne<br />

Mahnung ein.<br />

Soweit die Gesellschaft den Gesellschafter/Treugeber mahnt,<br />

ist sie berechtigt, pro Mahnung EUR 10,- zu berechnen. Die<br />

vorgenannten Verzugskosten dürfen dem bei der Gesellschaft<br />

11


12<br />

geführten Konto des Gesellschafters/Treugebers belastet<br />

werden.<br />

Erfolgt trotz Mahnung und nach Fristsetzung abermals keine<br />

Zahlung, besteht weiter die Möglichkeit, dass der Treuhandvertrag<br />

durch Rücktritt aufgelöst wird. In diesem Falle schuldet<br />

der Anleger der Gesellschaft die im Zusammenhang mit<br />

der Rückabwicklung entstehenden Kosten.<br />

Kosten der Verwaltung<br />

Die Verwaltung der Fondsgesellschaft und die Verwaltung<br />

der Beteiligung sind für den Anleger persönlich mit keinen<br />

eigenen, weiteren Kosten verbunden. Die Treuhandkommanditistin<br />

wird für die Wahrnehmung der Treuhänderfunktion<br />

nicht durch die Anleger, sondern unmittelbar durch die<br />

Fondsgesellschaft vergütet. Die Fondsgesellschaft trägt auch<br />

ihre sonstigen Aufwendungen selbst, beispielsweise für die<br />

Geschäftsführung. Auf die Darstellung der Fondsnebenkosten<br />

unter Ziffer 4.10 wird hingewiesen.<br />

Kosten der Veräußerung<br />

Wird die Vermögensanlage vom Anleger an einen Dritten veräußert,<br />

so werden an diesen Vorgang weder bei der Fondsgesellschaft<br />

noch bei der Treuhandkommanditistin unmittelbar<br />

Kosten geknüpft. Allerdings werden in aller Regel bei der<br />

Abwicklung des Veräußerungs- oder Übertragungsvorganges<br />

Kosten entstehen, die vom Anleger zu tragen sind.<br />

Für den Fall, dass der Anleger das Treuhandverhältnis mit der<br />

Treuhandkommanditistin kündigt und der Fondsgesellschaft<br />

selbst unmittelbar als Kommanditist beitritt, entstehen Handelsregister-<br />

und Notarkosten, die vom Anleger zu tragen<br />

sind. Die Notarkosten werden dadurch verursacht, dass jeder<br />

Kommanditist den geschäftsführenden Gesellschaftern aus<br />

Gründen der Praktikabilität eine notariell beglaubigte Vollmacht<br />

für spätere Handelsregisteranmeldungen der Fondsgesellschaft<br />

übergeben muss. Die Registerkosten betreffen<br />

die Eintragung des Anlegers als Kommanditist der Fondsgesellschaft.<br />

Die hier geschuldeten Handelsregister- und Notarkosten<br />

können gleichermaßen entstehen, wenn der Anleger<br />

seine Kommanditbeteiligung an einen Dritten veräußert oder<br />

diese Kommanditbeteiligung von Todes wegen auf die Erben<br />

oder die Vermächtnisnehmer des betreffenden Anlegers übergeht.<br />

Die Höhe der Handelsregister- und Notarkosten richtet<br />

sich nach der gesetzlichen Gebührenregelung. Darüber hinaus<br />

entstehen mit dem Erwerb der Verwaltung und der Veräußerung<br />

der Vermögensanlage keine weiteren Kosten.<br />

2.12 Weitere Verpflichtungen des Erwerbers<br />

Der Anleger ist im Innenverhältnis zur Fondsgesellschaft verpflichtet,<br />

seine Einlageverpflichtung zzgl. Agio vollständig<br />

zu erfüllen. Sofern die Einlage zzgl. Agio einmal bezahlt ist,<br />

bestehen (abgesehen von den oben genannten Notar- und<br />

Registerkosten) bei Kommanditistenwechsel keine Zahlungsansprüche<br />

der Gesellschaft gegen den Anleger mehr. Die<br />

Einlageverpflichtung lebt auch dann nicht wieder auf, wenn<br />

Einlagen durch Gewinnausschüttungen oder in sonstiger<br />

Weise an den Anleger zurückbezahlt werden. Darüber hinaus<br />

besteht insbesondere keine Nachschusspflicht des Anlegers,<br />

gleich, ob er als Treugeber zunächst mittelbar oder später als<br />

Kommanditist direkt an der Gesellschaft beteiligt ist, mit Ausnahme<br />

der Haftung des Anlegers nach §1 2 Abs. 4 HGB (vgl.<br />

hierzu auch Abschnitt 8.3, Seiten 31/32). Der Anleger hat darüber<br />

hinaus keine weiteren leistungen, insbesondere keine<br />

weiteren Zahlungen zu leisten.<br />

2.13 Fondsnebenkosten<br />

Die Fondsgesellschaft hat im Zusammenhang mit der Gründung<br />

und Einrichtung der Gesellschaft Vorleistungen ihrer Gesellschafter<br />

in Anspruch genommen. Die Fondsgesellschaft<br />

hat darüber hinaus Gesellschafter und Dritte mit der laufenden<br />

Verwaltung der Fondsgesellschaft, der Anlegerbetreuung<br />

sowie mit dem Eigenkapitalvertrieb und Marketing beauftragt.<br />

Diese leistungen werden grundsätzlich mit Honoraren vergütet,<br />

die in Abhängigkeit vom gezeichneten Gesellschaftskapital<br />

stehen. Auf diese Weise sollen eine leistungs- und erfolgsbezogene<br />

Honorierung erreicht und eine angemessene<br />

Relation zwischen dem gesamten Gesellschaftskapital und<br />

den Kosten der Fondsgesellschaft sichergestellt werden. Alle<br />

diese Honorare, deren Höhe und Entstehung sich nach dem<br />

gezeichneten Gesellschaftskapital und dem Agio richten, werden<br />

im vorliegenden Prospekt auch als „Fondsnebenkosten“<br />

bezeichnet.<br />

Der Fondsgesellschaft entstehen in der Platzierungsphase die<br />

nachfolgenden Fondsnebenkosten. Der angegebene Prozentsatz<br />

bezieht sich jeweils auf den Betrag des bei der Gesellschaft<br />

gezeichneten Gesellschaftskapitals (ohne Agio):<br />

- Konzeptionsgebühr 1, 5 % - Haftungsvergütung 1,00 %<br />

- Geschäftsführung 2,00 % - Marketing 1,25 % - Treuhandkommanditistin<br />

0,15 % - Mittelverwendungskontrolle 0,1 %<br />

- Komplementärvergütung 0,30 % - Eigenkapitalbeschaffung<br />

,90 % - Steuerberatung 0,45 % - sonstige Kosten 0,03 %<br />

Fondsnebenkosten netto 15,00 %<br />

Das von den Anlegern einbezahlte Agio in Höhe von 6 % des<br />

jeweiligen Einlagebetrages wird zusätzlich zu den oben genannten<br />

Honoraren betreffend „Eigenkapitalbeschaffung“<br />

für die Kapitalplatzierung an das von der Fondsgesellschaft<br />

beauftragte Vertriebsunternehmen bezahlt. Die Gesamthöhe<br />

aller Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen<br />

oder vergleichbare Vergütungen beträgt 13,9 % einschließlich<br />

dem Agio in Höhe von 6 % bezogen auf das einzuwerbende<br />

Eigenkapital der Gesellschaft. Weitere Provisionen werden<br />

nicht bezahlt.


3. ANGABEN ÜBER DIE FÜR DEN INHAlT DES<br />

PROSPEKTES VERANTWORTlICHEN<br />

<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong><br />

Für den Inhalt des vorliegenden Verkaufsprospektes wird von<br />

der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> (Komplementärin<br />

der Fondsgesellschaft) als Anbieter die Verantwortung übernommen.<br />

Die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> hat ihren Sitz in der<br />

Westendstraße 185 in 80686 München und ist im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München unter HRB 168402 eingetragen.<br />

Vorstand ist Herr Thomas Eckerle, der in dieser Funktion<br />

für den Inhalt dieses Verkaufsprospektes verantwortlich ist.<br />

Aufsichtsratsvorsitzender ist Herr Dr. Volker Ullrich.<br />

Alle in diesem Emissionsprospekt gemachten Angaben berücksichtigen<br />

die bei der Prospektaufstellung maßgeblichen<br />

rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die zu dieser<br />

Zeit gültigen gesetzlichen Vorschriften. Die <strong>Opalenburg</strong><br />

<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, vertreten durch den Vorstand Thomas<br />

Eckerle, erklärt, dass nach seinem besten Wissen die in<br />

diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben richtig und<br />

keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Diese Erklärung<br />

erfolgt ausdrücklich im Bewusstsein einer möglichen<br />

Strafbarkeit nach § 264 a StGB.<br />

Der Anbieter haftet jedoch nicht für Abweichungen aufgrund<br />

künftiger Entwicklungen und Änderungen rechtlicher, steuerlicher<br />

und wirtschaftlicher Grundlagen und Rahmenbedingungen.<br />

Der Anbieter übernimmt auch keine Haftung für den<br />

Eintritt eines wirtschaftlichen Erfolges der Fondsgesellschaft<br />

und der in diesem Prospekt beworbenen Vermögensanlage.<br />

Vertragspartner der Fondsgesellschaft oder sonstige Dritte<br />

sind nicht berechtigt, Auskünfte zu erteilen oder Zusagen zu<br />

machen, die von den Aussagen im Prospekt abweichen.<br />

Die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> ist auch mit dem<br />

Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen betraut. Alleinaktionär<br />

ist Herr Thomas Eckerle. Weitere Beteiligungen dritter<br />

Personen bestehen nicht.<br />

13


14<br />

4. WESENTlICHE RISIKEN DER VERMöGENSANl<strong>AG</strong>E<br />

Allgemeines<br />

Mit der Beteiligung an der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG – nachfolgend „Fondsgesellschaft“<br />

genannt – geht der Anleger ein wirtschaftliches Engagement<br />

ein, dessen Erfolg auch von steuerlichen, rechtlichen und allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Umständen abhängig ist. Diese<br />

Rahmenbedingungen können sich negativ verändern. Grundsätzlich<br />

bestehen Risiken, die nicht exakt vorhergesehen<br />

werden können. Es kann daher vom Anbieter keine Garantie<br />

für den Eintritt der mit der Investition verbundenen wirtschaftlichen,<br />

steuerlichen und sonstigen Ziele übernommen<br />

werden.<br />

Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und/oder<br />

der Verwaltungspraxis können die Rentabilität und die Werthaltigkeit<br />

dieser Vermögensanlage erheblich beeinflussen.<br />

Dies kann zur Verschlechterung der Erträge sowie zu Vermögensverlusten<br />

führen. Ein Totalverlust der Vermögensanlage<br />

kann deshalb, wie bei jeder unternehmerischen Beteiligung,<br />

nicht ausgeschlossen werden.<br />

Soweit der Anleger seine Beteiligung fremdfinanziert, wovon<br />

ausdrücklich abgeraten wird, besteht neben dem Risiko des<br />

Totalverlustes der Vermögensanlage noch das weitere Risiko,<br />

dass der Anleger in diesem Fall die aufgenommene Finanzierung<br />

mit seinem weiteren Vermögen bedienen muss (Zins-<br />

und Tilgungsleistungen).<br />

Dieser Prospekt wendet sich an einen breiten, inhomogenen<br />

Personenkreis mit unterschiedlichem Informationsstand.<br />

Dem Anleger wird deshalb empfohlen, gegebenenfalls erfahrene<br />

Berater (z. B. Steuerberater oder Rechtsanwälte) bei<br />

der Auswahl der vorliegenden Vermögensanlage und der Entscheidungsfindung<br />

zurate zu ziehen.<br />

Der Prospekt kann deshalb auch den Interessenten nicht von<br />

einer eigenverantwortlichen Prüfung und der Pflicht zur Einholung<br />

von weiteren Informationen unter eventueller Heranziehung<br />

rechtlicher, steuerlicher oder wirtschaftlicher Berater<br />

entbinden. Dies gilt besonders dann, sofern er nicht über die<br />

notwendige eigene Sachkenntnis zur Beurteilung der im Prospekt<br />

dargestellten Sachverhalte und der hierzu gegebenen<br />

Erläuterungen verfügt.<br />

Um dem Interessenten bzw. dessen Berater die Möglichkeit<br />

zur eigenen Einschätzung, Bewertung und Abwägung aller wesentlicher<br />

Risiken des Beteiligungsangebots der Gesellschaft<br />

zu geben, sind diese nachfolgend dargestellt und in die Kategorien<br />

prognose-, anlage- bzw. anlegergefährdend unterteilt.<br />

Es wird Ihnen weiterhin dringend empfohlen, vor Ihrer Anlageentscheidung<br />

die nachfolgenden Risikobeschreibungen zu<br />

beachten, die Ihnen eine weitgehende Entscheidungsgrund-<br />

lage bieten sollen, und sich erst dann zu einer Beteiligung zu<br />

entscheiden.<br />

– Prognoserisiko/Blind-Pool-Risiko –<br />

(Prognosegefährdend)<br />

Im Rahmen der Darstellung der Vermögensanlage im Prospekt<br />

wurde bewusst auf die Abbildung einer langjährigen Prognoserechnung<br />

verzichtet. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Bei<br />

der vorliegenden Vermögensanlage handelt es sich um ein<br />

sog. Blind-Pool-Konzept. Dies bedeutet, dass zum gegenwärtigen<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht feststeht,<br />

welche Immobilien erworben werden, ob und gegebenenfalls<br />

in welcher Höhe der jeweilige Immobilienerwerb fremdfinanziert<br />

wird und zu welchem Kaufpreis die jeweiligen Immobilien<br />

wieder veräußert werden können.<br />

Weiterhin steht nicht fest, innerhalb welches Platzierungszeitraums<br />

das geplante Gesellschaftskapital von EUR 5.000.000,-<br />

eingeworben werden kann. Das Platzierungsvolumen kann<br />

durch die Komplementärin auf bis zu EUR 10.000.000,- erhöht<br />

werden.<br />

Zwar ist eine Platzierungszeit bis längstens (bei Ausübung der<br />

Verlängerungsoption durch die Komplementärin) zum 31. Dezember<br />

2010 vorgesehen, gleichwohl kann der tatsächliche<br />

Vertriebserfolg zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht<br />

gesichert vorhergesagt werden. So ist es auch denkbar, dass<br />

alle geschäftlichen Aktivitäten fehlschlagen und die Anleger<br />

im Hinblick auf ihre Beteiligung einen Totalverlust erleiden.<br />

Durch eine Verlängerung der Platzierungszeit kann es auch zu<br />

einer späteren Beendigung der Fondsgesellschaft mit einer<br />

hieraus folgenden längeren Bindung des Kapitals des Anlegers<br />

kommen.<br />

Weiterhin beteiligen sich die Anleger mit unterschiedlichen<br />

laufzeiten, die zwar grundsätzlich bei jedem Anleger nur fünf<br />

volle Kalenderjahre betragen. Zu abweichenden laufzeiten<br />

der einzelnen Anleger kann es aber deshalb kommen, weil<br />

der einzelne Anleger sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten<br />

während des Platzierungszeitraumes beteiligen kann. So<br />

ist denkbar, dass sich ein Anleger bereits zum Jahresanfang<br />

2009, ein anderer Anleger aber erst im Jahre 2010 (bei unterstellter<br />

Verlängerung der Platzierungsphase) beteiligt, mit der<br />

Folge, dass bei dem Anleger des Jahres 2009 bereits im Jahre<br />

2014 seitens der Fondsgesellschaft das Abfindungsguthaben<br />

zu ermitteln und dann zu bezahlen wäre, während dies bei<br />

dem Anleger des Jahres 2010 erst im Jahr 2015 der Fall wäre.<br />

Aus der Gesamtschau der verschiedenen Variablen ist – anders<br />

etwa als bei einem geschlossenen Immobilienfonds,<br />

bei dem die Fondsgesellschaft ein bereits feststehendes und<br />

vertraglich angebundenes Fondsobjekt erwirbt und langfris-<br />

tig vermietet – aufgrund der Besonderheit des Blind-Pools<br />

und der Kombination dieses Blind-Pool-Konzeptes mit der


Erbringung der Gesellschaftseinlagen durch Anleger, die zu<br />

unterschiedlichen Zeiträumen während der Platzierungsphase<br />

beitreten, die Besonderheit gegeben, dass die Vielzahl der<br />

Parameter dazu führt, dass eine einzige langfristige Prognoserechnung<br />

in jedem Fall nur eine Möglichkeit der künftigen<br />

Entwicklung der Fondsgesellschaft abbilden könnte.<br />

Wollte man hierzu noch Szenarien der Prognoserechnung darstellen,<br />

würde dies daran scheitern, dass aufgrund der Vielzahl<br />

der möglichen Veränderungen eine ebenso hohe Anzahl<br />

von unterschiedlichen Prognoserechnungen dargestellt werden<br />

müsste.<br />

Hierunter würde die Transparenz, Überschaubarkeit und<br />

Klarheit des Prospektes erheblich leiden, mit der Folge, dass<br />

hierunter die Klarheit der Information und die Transparenz der<br />

Darstellung leiden würden.<br />

Aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der Darstellung einer<br />

Prognoserechnung, die den wahrscheinlichen Verlauf der<br />

künftigen wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft<br />

wiedergibt, wurde hierauf verzichtet und stattdessen nur eine<br />

Planrechnung über die voraussichtliche Vermögens-, Finanz-<br />

und Ertragslage der Geschäftsjahre (bis zum Jahre 2014) erstellt.<br />

Der Anleger muss sich trotz der Planrechnung darüber im Klaren<br />

sein, dass selbst bei Einhaltung der im Prospekt und im<br />

Gesellschaftsvertrag festgelegten Investitionsgrundsätze es<br />

gleichwohl zu erheblichen Abweichungen hiervon im negativen<br />

Sinne, auch mit dem Maximalrisiko des Totalverlustes der<br />

Einlage des Anlegers, kommen kann.<br />

– Investitionsrisiko/Kostenrisiko (Fondsnebenkosten/Agio)/<br />

Investitionsquote –<br />

(Prognose- und anlagegefährdend)<br />

Investitionsrisiken bestehen in mehrerer Hinsicht. Zum einen<br />

vertrauen die Fondsgesellschaft und damit der Anleger in die<br />

Fähigkeiten des Managements der Vermögensanlageprodukte,<br />

das Anlagekapital gewinnbringend zu investieren.<br />

Ob, wie viel und wann die Fondsgesellschaft ausreichend<br />

Gesellschaftskapital zur Verfügung hat, um Immobilien zu<br />

erwerben, hängt in entscheidendem Maße auch davon ab,<br />

wie schnell das benötigte Gesellschaftskapital eingeworben<br />

werden kann.<br />

Die gesamten Einzahlungen aller Anleger stehen aber erst<br />

nach Abzug der fondsspezifischen Fondsnebenkosten für Investitionen<br />

zur Verfügung. Da die Gebühren (Fondsnebenkos-<br />

ten) jedoch grundsätzlich in voller Höhe in der Platzierungsphase<br />

bereits fällig sind, verringert sich das tatsächlich für<br />

Investitionen zur Verfügung stehende Gesellschaftskapital<br />

(= Investitionsquote).<br />

Zu einem Vermögensverlust für den Anleger kann es deshalb<br />

etwa dann kommen, wenn insbesondere in den Anfangsjahren<br />

die Fondsgesellschaft rückabgewickelt wird und die<br />

Fondsnebenkosten zu diesem Zeitpunkt bereits an die jeweiligen<br />

Vertragspartner ausbezahlt wurden und nicht zurückerlangt<br />

werden können. Gleiches gilt auch für das Agio, das zur<br />

Zahlung weiterer Vertriebskosten an Dritte verwendet wird.<br />

In diesem Fall könnte der Anleger seine Gesellschaftseinlage<br />

mindestens teilweise verlieren, eine schadensfreie Rückabwicklung<br />

wäre damit nicht mehr möglich.<br />

– Kostenrisiko – (Prognose- und anlagegefährdend)<br />

Im Hinblick auf das Kostenrisiko ist zu beachten, dass geringere<br />

als die geplanten Einnahmen und/oder höhere als die<br />

angenommenen Kosten sich unmittelbar auf die geplanten Erträge<br />

und Ausschüttungen der Fondsgesellschaft auswirken.<br />

Dauerhafte und nachhaltige Verschiebungen der geplanten<br />

Einnahmen bzw. Kosten können deshalb dazu führen, dass<br />

die Fondsgesellschaft die geplanten Ausschüttungen und<br />

Erträge nicht realisieren kann bzw. im Extremfall die Fondsgesellschaft<br />

ihren Zahlungsverpflichtungen (z. B. aus aufgenommener<br />

Fremdfinanzierung) nicht mehr nachkommen<br />

kann, insolvent wird und ihre Anleger damit einen Totalverlust<br />

erleiden.<br />

– Blind-Pool-Konzept – (Prognose- und anlagegefährdend)<br />

Obwohl die Grundsätze, nach denen die Gesellschaft investiert,<br />

und der Investitionsbereich feststehen, handelt es sich<br />

bei der vorliegenden Beteiligung um eine Vermögensanlage<br />

mit Blind-Pool-Charakter, weil die einzelnen Investitionsvorhaben<br />

der Gesellschaft und deren Bedingungen zum Zeitpunkt<br />

des Beitritts des Anlegers im Detail noch nicht endgültig<br />

feststehen.<br />

Gerade beim Blind-Pool-Konzept besteht das besondere Risiko,<br />

dass sich der einzelne Anleger letztlich auf das Management<br />

der Gesellschaft verlassen und diesem besonderes<br />

Vertrauen entgegenbringen muss. Dies betrifft insbesondere<br />

auch die Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag niedergelegten<br />

Investitionsgrundsätze, die von der Komplementärin als<br />

Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft eingehalten werden<br />

müssen.<br />

Weiterhin kann sich der einzelne Anleger möglicherweise zum<br />

Zeitpunkt seiner Beteiligung noch kein eigenes Bild von den<br />

erst geplanten Investitionen machen. Deshalb ist das Vertrauen<br />

des Anlegers in die Fähigkeiten der Geschäftsführung und<br />

die Tatsache, dass sich diese an die im Gesellschaftsvertrag<br />

niedergelegten Investitionsgrundsätze hält, ein wesentliches<br />

Kennzeichen des vorliegenden Angebots.<br />

Die zukünftigen Erträge der Immobilien, die erworben werden,<br />

können nicht gesichert vorhergesagt werden. Auf eine<br />

15


16<br />

beispielhafte Prognoserechnung wurde deshalb bewusst verzichtet<br />

(vgl. den vorhergehenden Abschnitt „Prognoserisiko“).<br />

Aufgrund des Blind-Pool-Konzeptes kann es auch durch Fehlentscheidungen<br />

der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

bei der Investition des Gesellschaftskapitals zu Ver-mögensverlusten<br />

des Anlegers bis hin zum Totalverlust kommen.<br />

Auch mögliche Ausschüttungen können dadurch begrenzt<br />

sein oder vollständig entfallen.<br />

– Stimmrechte/Majorisierung – (Anlegergefährdend)<br />

Aufgrund der Vielzahl der künftig beitretenden Anleger wiegt<br />

das Stimmrecht des einzelnen Anlegers nicht besonders<br />

schwer. Es besteht hier das Risiko insbesondere dann, wenn<br />

viele Anleger – wie in der Praxis üblich – weder persönlich<br />

noch durch einen Vertreter an der Abstimmung teilnehmen,<br />

dass eine Minderheit von Anlegern gemeinsam mit der Treuhandkommanditistin<br />

Beschlüsse auch für die nicht anwesenden<br />

und nicht vertretenen Gesellschafter/Treugeber fasst, die<br />

diese dann mittragen müssen.<br />

Die Willensbildung innerhalb der Fondsgesellschaft könnte<br />

damit zu lasten des einzelnen Anlegers eingeschränkt sein.<br />

– Fremdfinanzierungsrisiko –<br />

(Prognose- und anlagegefährdend)<br />

Die Fondsgesellschaft hat das Recht, Fremdfinanzierungen in<br />

Höhe von bis zu 0 % des jeweiligen Kaufpreises der einzelnen<br />

Immobilie aufzunehmen. Hieraus kann für die Fondsgesellschaft<br />

ein Risiko deshalb entstehen, weil bei nicht planmäßigem<br />

Geschäftsverlauf die Finanzierung weiter bedient<br />

werden muss.<br />

Dies kann bedeuten, dass die Fondsgesellschaft etwa bei<br />

Marktveränderungen die von ihr erworbenen Immobilien<br />

nicht veräußern kann und dadurch nicht in der lage ist, den<br />

Zins- und Kapitaldienst zu leisten.<br />

Schlimmstenfalls kann es hier dazu kommen, dass die finanzierende<br />

Bank das Darlehen fällig stellt und die Vermögenswerte<br />

der Fondsgesellschaft, insbesondere die Immobilien<br />

zwangsweise verwertet. Dies kann dann zu Vermögensverlusten<br />

auch für die Anleger führen, weil im Rahmen der Zwangsverwertung<br />

auch Kaufpreise erzielt werden können, die deutlich<br />

unter dem Einstandspreis der Fondsgesellschaft für die<br />

jeweiligen Immobilien liegen.<br />

– Maximalrisiko – (Anlegergefährdend)<br />

Die Fondsgesellschaft wird das eingeworbene Gesellschaftskapital<br />

nach der Zahlung von Gebühren und Kosten, die im<br />

Investitionsplan ausgewiesen sind, dazu verwenden, um<br />

Immobilien zu erwerben und mit diesen zu handeln. Nach<br />

den Berechnungen der Emittentin werden ca. 85 % des Gesellschaftskapitals<br />

nach Volleinzahlung sämtlicher Einlagen<br />

hierfür verwendet.<br />

Die Fondsgesellschaft hat die Möglichkeit, bis zu 0 % des<br />

Kaufpreises der Immobilie eine Bankfinanzierung aufzunehmen.<br />

Als Sicherheit können und müssen im Regelfall der finanzierenden<br />

Bank dann erstrangige Grundschulden an der<br />

jeweiligen Immobilie bestellt werden. Soweit die Fondsgesellschaft<br />

die aufgenommene Finanzierung nicht bedienen kann,<br />

wäre es dann der finanzierenden Bank möglich, die Sicherheiten<br />

z. B. durch Verkauf der Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung<br />

zu verwerten.<br />

Ob der Zwangsversteigerungserlös dann die aufgenommene<br />

Finanzierung zuzüglich möglicherweise aufgelaufener Zinsen<br />

abdeckt, kann nicht vorhergesehen werden. Denkbar ist<br />

jedoch dann, dass der Anleger hieraus Vermögensverluste<br />

erleidet, was z.B. im Falle einer Immobilienkrise bei einem<br />

Überangebot an Immobilien und bei einer Vielzahl von Immobilien<br />

der Fondsgesellschaft, die zur gleichen Zeit versteigert<br />

werden, dazu führen kann, dass der Immobilienerlös die<br />

aufgenommene Finanzierung plus aufgelaufene Zinsen nicht<br />

abdeckt.<br />

In diesem Falle ist es denkbar, dass der Anleger dann ein Totalverlustrisiko<br />

erleidet. Das dann bestehende Totalverlustrisiko<br />

im Hinblick auf die vom Anleger nicht fremdfinanzierte<br />

Einlage ist gleichzeitig das Maximalrisiko. Soweit der Anleger<br />

seine Gesellschaftseinlage fremdfinanziert, besteht sein Maximalrisiko<br />

im Totalverlust seiner Einlage und wegen der aufgenommenen<br />

Fremdfinanzierung noch zusätzlich darin, dass<br />

er aus seinem weiteren Vermögen die aufgenommene Finanzierung<br />

bedienen muss.<br />

– Nachschussrisiko – (Anlegergefährdend)<br />

Gemäß § 1 2 Abs. 4 HGB besteht für den Anleger das Risiko<br />

des Wiederauflebens der Haftung. Dieser Fall tritt dann ein,<br />

wenn ihm seine Einlage zurückbezahlt wird und sie dann gegenüber<br />

den Gläubigern als nicht geleistet gilt. Das Gleiche<br />

gilt auch, soweit der Anleger Gewinnanteile nimmt, während<br />

sein Kapitalanteil durch Verlust unter dem Betrag der geleisteten<br />

Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme<br />

der Gewinnanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert<br />

wird (vgl. § 1 2 Abs. 4 HGB).<br />

In diesem Fall könnte es dazu kommen, dass der Anleger die<br />

ihm zurückgewährte Einlage wieder in die Gesellschaft leisten<br />

muss.<br />

– Platzierung – (Prognose- und anlagegefährdend)<br />

Das Unternehmenskonzept der vorliegenden Fondsgesellschaft<br />

geht davon aus, dass zunächst ein Gesellschafts-


kapital von EUR 5.000.000,- eingeworben wird. Sofern die<br />

Komplementärin – wozu sie ausdrücklich befugt ist – das<br />

Gesellschaftskapital erhöht, darf ein Gesellschaftskapital<br />

bis zur Höhe von EUR 10.000.000,- eingeworben werden. Es<br />

besteht nun das Risiko, dass das geplante Gesellschaftskapital<br />

in Höhe von EUR 5.000.000,- (bzw. EUR 10.000.000,-)<br />

nicht oder nicht vollständig eingeworben werden kann. Da<br />

die Komplementärin andererseits laut Gesellschaftsvertrag<br />

die Möglichkeit hat, die Fondsgesellschaft nach einer eventuellen<br />

Verlängerung der Platzierungsphase auch mit einem<br />

niedrigeren eingeworbenen Gesellschaftskapital als geplant<br />

zu schließen, hat dies zur Folge, dass sich das für Investitionen<br />

vorhandene Kapital verringert.<br />

Dies würde allerdings auch dazu führen, dass die Fixkosten,<br />

bezogen auf das dann vorhandene Gesellschaftskapital, prozentual<br />

steigen würden. Folge hieraus wäre eine verringerte<br />

Investitionsquote, und damit möglicherweise geringere Ausschüttungen<br />

für den Anleger. Auch wäre eine Risikostreuung<br />

dann nur in eingeschränkter Form möglich.<br />

– Veräußerung von Fondsanteilen (Fungibilität)/Abfindungsguthaben<br />

– (Anlegergefährdend)<br />

Die vorliegende Beteiligung sollte grundsätzlich unter mittelfristigen<br />

Perspektiven eingegangen werden, da sich der Erfolg<br />

der Anlage erst im laufe der Jahre aufbaut.<br />

Dennoch besteht die Möglichkeit, dass ein Gesellschafter die<br />

investierten Mittel durch Veräußerung seines Anteils wieder<br />

benötigt. Ein organisierter Zweitmarkt für Anteile an dieser<br />

Fondsgesellschaft existiert jedoch zurzeit noch nicht, sodass<br />

eine jederzeitige Veräußerung nicht garantiert werden kann.<br />

Der vom Anleger erworbene Anteil ist also grundsätzlich nicht<br />

fungibel. Auch ist nicht vorhersehbar, welcher Kaufpreis für einen<br />

Fondsanteil erzielbar ist. Denkbar ist deshalb auch, dass<br />

eine Veräußerung nur mit Verlust möglich ist. Weiterhin muss<br />

der Anleger bedenken, dass auch bei ordentlicher Kündigung<br />

der erworbenen Beteiligung nach dem Ende der in der Beteiligungserklärung<br />

bzw. Gesellschaftsvertrag benannten Beteiligungsdauer<br />

die Fondsgesellschaft das Auseinandersetzungsguthaben<br />

(Abfindungsguthaben) eventuell nicht auszahlen<br />

kann, z. B. weil eine Vielzahl von Anlegern gleichzeitig die<br />

Auseinandersetzung begehrt oder die wirtschaftliche Situation<br />

der Fondsgesellschaft so schlecht ist, dass die erforderlichen<br />

Mittel nicht zur Verfügung stehen oder in Immobilien<br />

gebunden sind. Es besteht daher das Risiko, dass ein Verkauf<br />

zum vom Anleger gewünschten Zeitpunkt überhaupt nicht<br />

oder nur mit Verlust möglich ist.<br />

Gemäß § 26 des Gesellschaftsvertrages kann ein Gesellschafter/Treugeber<br />

aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden,<br />

beispielsweise dann, wenn er seinen Einzahlungsverpflichtungen<br />

gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommt.<br />

Das Auseinandersetzungsguthaben ermittelt sich in diesem<br />

Fall nach § 28 des Gesellschaftsvertrages, wobei vom Auseinandersetzungsguthaben<br />

eine Abgangsentschädigung in Höhe<br />

von 10 % zugunsten der Gesellschaft in Abzug zu bringen ist.<br />

Es besteht deshalb das Risiko, dass ein Gesellschafter/Treugeber,<br />

der aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, ein<br />

Abfindungsguthaben zurückerhält, das geringer ist als seine<br />

Einzahlungen.<br />

– Schlüsselpersonen – (Anlagegefährdend)<br />

Das Gedeihen der Gesellschaft hängt in erheblichem Maße<br />

von den unternehmerischen Fähigkeiten der Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft und Dritter ab, deren sich die<br />

Fondsgesellschaft zur Auswahl und dem Abverkauf der Immobilien<br />

bedient. So kommt es entscheidend darauf an, dass<br />

diese Schlüsselpersonen zutreffend Immobilien identifizieren,<br />

die ertragbringend von der Fondsgesellschaft erworben<br />

und weiterveräußert werden können.<br />

Weiterhin ist auch die Qualität der kaufmännischen leitung<br />

für den Erfolg der Fondsgesellschaft von ausschlaggebender<br />

Bedeutung. Dies trifft insbesondere auf die Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft zu. Sofern die notwendige Kompetenz<br />

und Zuverlässigkeit zur Durchführung dieser Aufgaben<br />

bei diesen Personen nicht vorhanden sein sollte, ist ein<br />

wirtschaftlicher Schaden für die Fondsgesellschaft denkbar.<br />

Durch vertragswidrige Verwendung von Gesellschaftsmitteln<br />

(z. B. bei einer Unterschlagung von Gesellschaftskapital)<br />

kann ein Vermögensverlust auch für den Anleger eintreten<br />

oder Ausschüttungen können nicht erfolgen.<br />

– Eingeschränkte Mittelverwendungskontrolle –<br />

(Anlage-/anlegergefährdend)<br />

Im Rahmen der Fondsgesellschaft ist die Müller Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

mbH mit Sitz in München mit der Mittelverwendungskontrolle<br />

der eingehenden Anlegergelder in der<br />

Platzierungsphase, d. h. bis zum 31. Dezember 2009 bzw.<br />

bis längstens zum 31. Dezember 2010 (bei Verlängerung der<br />

Platzierungsphase durch die Komplementärin), betraut. Die<br />

Mittelverwendungskontrolle erfolgt nur zusammen mit der Zustimmung<br />

der Geschäftsführung der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG bei Investitionen, nicht<br />

aber bei einem Verkauf von Immobilien.<br />

Die Mittelverwendungskontrolle bezieht sich nur auf die<br />

Platzierungsphase, in der ein Teil der Investitionen und Zahlungen<br />

erfolgen wird. Dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

obliegt keine Überprüfung der Vertragspartner oder der zu<br />

erwerbenden Immobilien. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

überprüft und veranlasst zusammen mit der Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft vielmehr nach Maßgabe des in<br />

diesem Emissionsprospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrages<br />

in der Platzierungsphase die von der Geschäftsführung<br />

1


18<br />

der Fondsgesellschaft getroffene Investitionsentscheidung<br />

ohne Überprüfung des Investitionsobjektes. Seine Prüfung<br />

beschränkt sich darauf, die vorgegebenen Investitionskriterien<br />

zu überprüfen. Nach Beendigung der Platzierungsphase<br />

findet konzeptionsgemäß keine Mittelverwendungskontrolle<br />

mehr statt. Hier obliegt ausschließlich der Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft die Mittelfreigabe nach Maßgabe des<br />

Gesellschaftsvertrages und der dort festgehaltenen Investitionskriterien.<br />

Es besteht deshalb für den Anleger das Risiko, dass der Mittelverwendungskontrolleur<br />

im Rahmen seiner vertraglich<br />

übernommenen Prüfungspflicht für den wirtschaftlichen Erfolg<br />

wesentliche Vorgänge (z. B. die Qualität der Immobilien)<br />

nicht oder nur anhand formaler Kriterien überprüft und die<br />

Geschäftsführung andererseits z. B. Vertragspartner oder die<br />

Immobiliensubstanz nicht oder nicht ausreichend überprüft.<br />

Dadurch kann es auf Ebene des Anlegers zu Vermögensverlusten<br />

bis hin zum Totalverlust seiner Gesellschaftseinlage<br />

kommen.<br />

– Haftungsrisiko/Einlageverpflichtung –<br />

(Anlegergefährdend)<br />

Aufgrund der Vorschriften des HGB haftet ein Anleger im Außenverhältnis<br />

bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme. Hat er diese erbracht, besteht keine<br />

persönliche Haftung mehr gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft.<br />

Diese tritt nur dann wieder ein, wenn seine Einlage<br />

unter die im Handelsregister eingetragene Haftsumme<br />

durch Entnahme oder Verluste absinkt. Soweit Kapitalrückzahlungen<br />

in den ersten Jahren der Beteiligung an den jeweiligen<br />

Anleger erfolgen, kann es zu einem Wiederaufleben der<br />

Haftung im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern kommen.<br />

– Fremdfinanzierungsrisiko (Leveragerisiko) –<br />

(Anlegergefährdend)<br />

Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auch auf die<br />

Aufnahme einer Fremdfinanzierung, die bis zu 0 % des<br />

Kaufpreises der jeweiligen Immobilie betragen darf. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />

umfasst dabei auch das Recht, Gesellschaftsvermögen<br />

zur Absicherung dieser Finanzierung<br />

abzutreten. Soweit die Emittentin Fremdkapital in der maximal<br />

nach Gesellschaftsvertrag zulässigen Höhe aufnimmt,<br />

verstärkt dies im Falle einer negativen Entwicklung das Totalverlustrisiko<br />

(sog. leveragerisiko). Da zudem Gesellschaftsvermögen<br />

an die fremdfinanzierende Bank zur Besicherung<br />

abgetreten wird, kann dies dazu führen, dass die Bank bei<br />

negativer Entwicklung der Investitionen die Kredite kündigt<br />

und fällig stellt und die übertragenen Sicherheiten verwertet,<br />

ohne dass die Fondsgesellschaft oder die Anleger insoweit<br />

eine Einflussmöglichkeit hätten. Denkbar wäre dann, dass<br />

die Anleger einen Vermögensverlust erleiden, der bis hin zum<br />

Totalverlust der Beteiligung des Anlegers gehen kann.<br />

– Refinanzierung der Beteiligung – (Anlegergefährdend)<br />

Bei einer Darlehensfinanzierung der Beteiligung, ganz oder<br />

teilweise, besteht das besondere Risiko, dass der Anleger bei<br />

vollständigem oder teilweisem Verlust des Beteiligungskapitals<br />

weiterhin zur Bedienung des aufgenommenen Darlehens<br />

verpflichtet ist, unabhängig davon, wie sich die Beteiligung an<br />

der vorliegenden Fondsgesellschaft entwickelt. In diesem Falle<br />

müsste der Anleger zur Rückführung der Fremdfinanzierung<br />

seiner Beteiligung weiteres Vermögen verwenden. Insbesondere<br />

bei Totalverlust der Beteiligung wären Darlehenszinsen<br />

und die Tilgungsleistungen aus dem weiteren Vermögen des<br />

Anlegers zu bezahlen. Die Emittentin rät deshalb davon ab,<br />

dass die Beteiligung durch den Anleger finanziert wird.<br />

– Steuerliche und rechtliche Konzeption –<br />

(Anlage-/anlegergefährdend)<br />

Es besteht das generelle Risiko, dass die Finanzverwaltung<br />

und ihr folgend die Rechtsprechung – infolge ständiger Weiterentwicklung<br />

ihrer Beurteilung von Investitions- und Beteiligungsangeboten<br />

der vorliegenden Art – der steuerlichen Konzeption<br />

die Anerkennung versagt oder sich die Gesetzgebung<br />

ändert und aufgrund dessen die steuerlichen Zielsetzungen<br />

verfehlt werden.<br />

Die endgültige Anerkennung der dieser Fondsgesellschaft<br />

zugrunde liegenden steuerlichen Konzeption und der dargestellten<br />

steuerlichen Auswirkungen erfolgt erst bei der<br />

Veranlagung bzw. im Rahmen der abschließenden steuerlichen<br />

Betriebsprüfung, die erfahrungsgemäß innerhalb eines<br />

Zeitraums von bis zu fünf Jahren nach der Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft liegen kann. Gegebenenfalls sind streitig<br />

bleibende Rechtsfragen finanzgerichtlich zu klären. Dadurch<br />

können zusätzliche Beratungs- und Verfahrenskosten entstehen.<br />

Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen gehen<br />

z. B. Umsatzsteuererhöhungen zulasten der Gesellschaft.<br />

Dies würde einen zusätzlichen – nicht kalkulierten – Aufwand<br />

für die Gesellschaft bedeuten mit der Folge, dass die Planbilanzen<br />

dann nicht mehr einschlägig wären.<br />

Das vorliegende Vermögensanlagekonzept berücksichtigt<br />

nach Ansicht der Emittentin alle vorhandenen gesetzlichen<br />

Erfordernisse, auch solcher nach dem KWG. Gleichwohl kann<br />

auch hier nicht ausgeschlossen werden, dass dies durch die<br />

Aufsichtsbehörden anders gesehen wird oder es zukünftig zu<br />

Änderungen der Rechts- und/oder Gesetzeslage kommt.<br />

– Verflechtungen – (Anlagegefährdend)<br />

Interessenkonflikte von Vertragspartnern können immer dort<br />

auftreten, wo identische Geschäftsführer und/oder Gesellschafter<br />

die Interessen von verschiedenen Gesellschaften


vertreten müssen, die unterschiedlich sind, oder wo eine<br />

Gesellschaft in verschiedenen Vertragsverhältnissen zur<br />

Emittentin bzw. dem einzelnen Investor steht. Solche Interessenkonflikte<br />

aufgrund identischer Geschäftsführer und/oder<br />

Gesellschafter bzw. aufgrund von verschiedenen Vertragsverhältnissen<br />

einer Gesellschaft zu anderen sind aus Sicht des<br />

Anbieters in folgenden Verbindungen denkbar:<br />

Die Anteile an der Komplementärgesellschaft, der <strong>Opalenburg</strong><br />

<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, sind im alleinigen Eigentum<br />

von Herrn Thomas Eckerle, der gleichzeitig alleinvertretungsberechtigter<br />

Vorstand des Komplementärgesellschafters der<br />

Fondsgesellschaft ist. Herr Eckerle betreibt bislang selbst bzw.<br />

über von ihm kontrollierte Gesellschaften den Handel mit Immobilien.<br />

Es ist deshalb grundsätzlich nicht auszuschließen,<br />

dass die Beteiligten bei der Abwicklung der unterschiedlichen,<br />

gegebenenfalls gegenläufigen Interessen nicht zu den<br />

Entscheidungen gelangen, die sie treffen würden, wenn ein<br />

Verflechtungstatbestand nicht bestünde. Im gleichen Maße<br />

können hierdurch auch die Erträge der Gesellschaft und damit<br />

auch die Anleger hiervon betroffen sein.<br />

Es können für die Anleger dadurch Vermögensschäden bis hin<br />

zum Totalverlust der Beteiligung entstehen.<br />

– Höhere Gewalt – (Anlagegefährdend)<br />

Es können zukünftig Sachverhalte eintreten, die unter dem<br />

Gesichtspunkt der höheren Gewalt einzuordnen sind.<br />

Bei Eintreten von Fällen der höheren Gewalt ist nicht ausschließbar,<br />

dass der Anleger Vermögensverluste erleidet,<br />

ohne dass er durch Schadenersatzansprüche gegen Dritte<br />

oder Versicherungsschutz schadlos gehalten werden kann.<br />

– Insolvenzrisiko – (Anlage-/anlegergefährdend)<br />

Wenn die Fondsgesellschaft insolvent werden würde, besteht<br />

das Risiko, dass der Gesellschafter/Treugeber, soweit er seine<br />

Einlageverpflichtung noch nicht in vollem Umfang erfüllt hat,<br />

vom Insolvenzverwalter zur Einzahlung an die Fondsgesellschaft<br />

aufgefordert wird.<br />

Der Gesellschafter/Treugeber müsste dann an die bereits insolvente<br />

Fondsgesellschaft seine noch ausstehende Einlage<br />

leisten, wobei das Risiko besteht, dass er dieser noch zu zahlenden<br />

Einlage dann ebenfalls verlustig geht.<br />

– Fehlendes Wettbewerbsverbot – (Anlagegefährdend)<br />

Die Gesellschafter/Treugeber der Fondsgesellschaft unterliegen<br />

ebenso wenig einem Wettbewerbsverbot wie die Gesellschafter<br />

oder Organe der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin<br />

oder des Mittelverwendungskontrolleurs.<br />

Es besteht deshalb das Risiko, dass sie sich an Vermögensanlagen<br />

mit gleicher Struktur und gleichem Gesellschaftszweck<br />

beteiligen oder die vorliegende Geschäftsidee selbst<br />

umsetzen und so in Wettbewerb zu der vorliegenden Fondsgesellschaft<br />

treten. Es könnte dann das Risiko bestehen, dass<br />

die Einwerbung von weiteren Gesellschaftseinlagen durch<br />

das Auftreten von anderen Mitbewerbern mit gleichem Geschäftskonzept<br />

erschwert wird und der prospektierte Verlauf<br />

der Fondsgesellschaft und damit auch die Entwicklung der Beteiligung<br />

der Treugeber/Gesellschafter Schaden leidet.<br />

– Marktrisiko – (Prognose- und anlagegefährdend)<br />

Alle im Prospekt dargestellten Prognosen und Annahmen beruhen<br />

auf den in der Vergangenheit beobachteten Szenarien<br />

auf dem Immobilienmarkt, sowie auf den tatsächlichen Erfahrungen<br />

der Komplementärin bzw. ihrer Organe, die bereits<br />

entsprechend dem Unternehmenskonzept am Immobilienmarkt<br />

tätig war und ist.<br />

Es können deshalb die Prognosen aus heute noch nicht erkennbaren<br />

Gründen von den tatsächlich eintretenden Gegebenheiten<br />

stark abweichen. Jede einzelne Abweichung von<br />

den der Prognose vorausgegangenen Annahmen auf Ertrags,<br />

Erlös- und Kostenseite kann das Ergebnis der Gesellschaft<br />

negativ beeinflussen. Die Entwicklung an den internationalen<br />

Kapitalmärkten kann im Übrigen dazu führen, dass die geplanten<br />

Immobilieninvestitionen unterhalb der Erwartungen<br />

und Prognosen bleibt, etwa dann, wenn die Zinskonditionen<br />

einer möglichen Fremdfinanzierung der Investitionen steigen.<br />

Zu erwartende Ausschüttungen können deshalb für den Anleger<br />

niedriger ausfallen oder vollständig entfallen.<br />

– Staatliche Aufsicht – (Anlagegefährdend)<br />

Die vorliegende Fondsgesellschaft unterliegt keiner staatlichen<br />

Aufsicht. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-<br />

tungsaufsicht (BaFin) überprüft nicht die inhaltliche Richtigkeit<br />

der im Prospekt gemachten Angaben. Auch ist sie weiterhin<br />

nicht für die Kontrolle bzw. Überprüfung der Gesellschaft<br />

und ihrer Tätigkeit bzw. ihrer Organe zuständig. Hieraus kann<br />

sich das Risiko ergeben, dass die Fondsgesellschaft in Abweichung<br />

zu den Prospektvorgaben tätig wird, ohne dass dies<br />

einer Überprüfung oder Kontrolle staatlicher Organe unterliegen<br />

würde.<br />

– Vertragspartnerrisiko – (Anlagegefährdend)<br />

Weiterhin hängt der Erfolg der Vermögensanlage auch entscheidend<br />

von der finanziellen leistungsfähigkeit der an der<br />

Gesamtkonzeption beteiligten Vertragspartner ab. So kann<br />

eine Verschlechterung der Bonität von Vertragspartnern beispielsweise<br />

dazu führen, dass abgeschlossene Verträge nicht<br />

wie geplant durchgeführt werden und sich deshalb das Anlagerisiko<br />

für den einzelnen Anleger erhöht.<br />

19


20<br />

Soweit Vertragspartner insolvent werden, sind Vermögensverluste<br />

für den Anleger nicht ausschließbar.<br />

– Vermietungsrisiko –(Prognosegefährdend)<br />

Die Fondsgesellschaft kalkuliert auch bei den noch zu erwerbenden<br />

Immobilien mit einem Mietertrag. Hierbei ist denkbar,<br />

dass sich der Mietertrag einer Immobilie während der Haltedauer<br />

der Immobilie verringert, wobei dies bis zum Totalverlust<br />

der vertraglich vereinbarten Mieten gehen kann.<br />

Denkbar ist eine Verringerung des Mietertrages etwa dann,<br />

wenn wegen Bonitätsverschlechterung von Mietern die Mieterträge<br />

(z. B. bei Insolvenz des Mieters) ganz oder teilweise<br />

ausbleiben.<br />

Auch ist denkbar, dass im Falle der Neuvermietung diese nur<br />

zu reduzierten Mieten möglich ist, mit der sich hieraus ergebenden<br />

Folge, dass die Mietrendite sinkt.<br />

Ebenfalls ist denkbar, dass bei Beendigung eines Mietverhältnisses<br />

seitens der jeweiligen Mieter die vertraglich vereinbarten<br />

Verpflichtungen, z. B. zur Durchführung von Schönheitsreparaturen,<br />

nicht durchgeführt worden sind oder auch selbst<br />

gerichtlich nicht gegenüber den Vormietern durchsetzbar<br />

sind.<br />

Dies könnte zur Folge haben, dass die Fondsgesellschaft die<br />

sich hieraus ergebenden neuen Kosten z. B. für Schönheitsreparaturen<br />

zu tragen hätte. Es könnte damit zu Zusatzkosten<br />

kommen, die die prospektierte Rendite der Fondsgesellschaft<br />

verringern.<br />

– Verkaufsrisiko – (Prognosegefährdend)<br />

Die Fondsgesellschaft plant, die von ihr erworbenen Immobilien<br />

in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von ein bis zwei<br />

Jahren nach dem Erwerb gewinnbringend weiter zu veräußern.<br />

Aufgrund von wirtschaftlichen, konjunkturellen oder strukturellen<br />

Änderungen kann es dazu kommen, dass die seitens<br />

der Fondsgesellschaft erworbenen Immobilien früher als geplant<br />

verkauft oder länger gehalten werden müssen.<br />

Auch ist denkbar, dass der Verkauf einer Immobilie zu einem<br />

ungünstigen Zeitpunkt notwendig wird, mit der Folge, dass<br />

der Verkauf der Immobilie nur unter den Gestehungskosten<br />

erfolgen kann.<br />

Auch ist denkbar, dass die Erwerber einer Immobilie ihren vertraglichen<br />

Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen notariellen<br />

Kaufvertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen<br />

können oder wollen.<br />

Dies alles kann dazu führen, dass sich nur niedrigere als die<br />

kalkulierten Verkaufspreise durchsetzen lassen. Denkbar ist<br />

darüber hinaus auch, dass zumindest zeitweise eine Weiterveräußerung<br />

von Immobilien unmöglich sein könnte.<br />

– Zerstörung der Immobilie –<br />

(Prognose- und anlagegefährdend)<br />

Im Falle, dass eine Immobilie ganz oder teilweise zerstört wird,<br />

kann es sein, dass die für diesen Fall abgeschlossene Versicherung<br />

ihre Eintrittspflicht ablehnt oder eine Versicherungsleistung<br />

in geringerer Höhe den Wiederbeschaffungswert der<br />

Immobilie erbringt. Dies könnte dazu führen, dass auf Ebene<br />

der Fondsgesellschaft wie auch auf Ebene des einzelnen Anlegers<br />

Vermögensverluste eintreten.<br />

– Steuerliche Risiken – (Anlegergefährdend)<br />

1. Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Veräußerungen von Immobilien durch die Fondsgesellschaft<br />

können dazu führen, dass auf Ebene des Anlegers diese Immobilienveräußerungen<br />

dem Anleger im Rahmen des sogenannten<br />

„gewerblichen Grundstückshandels“ als Zählobjekte<br />

zugerechnet werden.<br />

Es besteht daher das Risiko für den Anleger, dass seine eigenen<br />

Grundstücksaktivitäten damit nicht mehr als privates<br />

Veräußerungsgeschäft, sondern aufgrund der Zurechnung<br />

der Immobilienverkäufe der Fondsgesellschaft gesamt als<br />

gewerblicher Grundstückshandel steuerlich erfasst werden.<br />

Damit wäre auch die steuerfreie Veräußerung von Immobilien<br />

nach Ablauf von zehn Jahren gemäß § 23 EStG für diesen Anleger<br />

nicht mehr einschlägig mit der Folge, dass der Anleger für<br />

diese Immobiliengeschäfte neben der Einkommen- und gegebenenfalls<br />

Kirchensteuer noch die Gewerbesteuer zusätzlich<br />

zu bezahlen hätte.<br />

2. Verlustverrechnung<br />

Nach dem deutschen Steuerrecht können auch bei verschiedenen<br />

Einkunftsarten negative Einkünfte einer Einkunftsart<br />

grundsätzlich mit positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart<br />

verrechnet werden.<br />

Bei der vorliegenden Beteiligung besteht jedoch das Risiko,<br />

dass die vorbeschriebene Verlustverrechnung ganz oder<br />

teilweise nur eingeschränkt möglich ist oder die gesetzlich<br />

bestehende Verlustverrechnungsbeschränkungen gemäß §§<br />

2a, 10d, 15a, 15b EStG eingreifen, mit der Folge, dass z. B.<br />

steuerliche Verluste aus der vorliegenden Beteiligung nur mit<br />

zukünftigen Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet werden<br />

können.<br />

3. Erbschaftsteuer<br />

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts


vom . November 2006 (veröffentlicht am 31. Januar 200 ) ist<br />

das gesamte deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />

mit der Verfassung unvereinbar und darf daher nur noch im<br />

Rahmen einer befristeten Weitergeltungsanordnung bis längs-<br />

tens 31. Dezember 2008 angewendet werden. Aus diesem<br />

Grunde werden sämtliche Steuerbescheide nur noch unter<br />

Vorbehalt erlassen.<br />

Die Bundesregierung hat nunmehr einen Gesetzesentwurf<br />

zum zukünftigen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgelegt.<br />

Ob dieser Entwurf tatsächlich Gesetzeskraft erlangen<br />

wird oder in abgeänderter Form erlassen wird, kann nicht sicher<br />

vorhergesagt werden.<br />

Dem Anleger kann deshalb im Hinblick auf die erbschaft-/<br />

schenkungsteuerrechtliche Behandlung der angebotenen Beteiligung<br />

an der vorliegenden Fondsgesellschaft nur geraten<br />

werden, sich zum Zeitpunkt der Beteiligungsentscheidung den<br />

Rat eines Steuerberaters einzuholen, soweit seiner Entscheidung<br />

auch erbschaftsteuerliche Motive zugrunde liegen.<br />

Bis zur vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

galten die nachfolgenden Feststellungen:<br />

Auf die Anleger entfällt entsprechend ihrer Beteiligung auch<br />

ein Anteil am Vermögen und den Verbindlichkeiten der Gesellschaft.<br />

Durch das Jahressteuergesetz 199 ist der Bereich<br />

der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch den Gesetzgeber<br />

vollständig neu geregelt worden. Hintergrund dieser Neuregelung<br />

war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

aus dem Jahr 1995, die die Besteuerung des Vermögens sowie<br />

der Erbschaften und Schenkungen als übermäßig und damit<br />

als verfassungswidrig eingeordnet hat.<br />

4. Schenkungsteuer<br />

Für die Schenkungsteuer gelten die zur Erbschaftsteuer gemachten<br />

Ausführungen entsprechend.<br />

– Risiken aus der Finanzmarktkrise –<br />

(Prognose- und anlagegefährdend)<br />

Aus der gegenwärtigen Finanzmarktkrise können der Fondsgesellschaft<br />

folgende Risiken erwachsen:<br />

- Es besteht ein erhöhtes Bonitätsrisiko von Vertragspartnern,<br />

die ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen<br />

nicht, nicht vollständig oder nicht zu der vereinbarten Zeit<br />

erfüllen.<br />

- Es kann zu einer Rücknahme von bereits zugesagten Finanzierungen<br />

zum Nachteil der Fondsgesellschaft kommen<br />

mit der Folge, dass die Fondsgesellschaft ihrerseits<br />

mögliche Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen<br />

kann.<br />

- Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Immobilien<br />

könnten einem möglichen Wertverfall unterliegen, der<br />

auf die gesamtwirtschaftlichen Umstände und als Konsequenz<br />

aus der Finanzmarktkrise entsteht. So kann es dazu<br />

kommen, dass die Immobilien der Fondsgesellschaft insbesondere<br />

bei einer bestehenden Fremdfinanzierung im<br />

Wege der Zwangsversteigerung veräußert werden müssen,<br />

etwa dann, wenn die finanzierende Bank das Darlehen fällig<br />

stellt, weil es von der Fondsgesellschaft nicht bedient<br />

werden kann. Dann aber ist denkbar, dass aufgrund eines<br />

Überangebots resultierend aus der Finanzmarktkrise nur<br />

ein Kaufpreis der Immobilie erzielt werden kann, der erheblich<br />

unter dem Einstandspreis der Fondsgesellschaft<br />

für diese Immobilie liegt.<br />

Sämtliche möglichen vorbeschriebenen Risiken können zu<br />

Vermögensverlusten des Anlegers führen.<br />

– Schlusserklärung –<br />

Über die in diesem Kapitel dargestellten Risiken hinaus bestehen<br />

keine weiteren wesentlichen Risiken.<br />

21


22<br />

5. ANGABEN ÜBER DIE ANl<strong>AG</strong>EZIElE UND DIE ANl<strong>AG</strong>EPOlITIK<br />

5.1. Anlageziele<br />

Die Emittentin wird mit den eingeworbenen Gesellschaftseinlagen<br />

sukzessive Immobilien erwerben, um damit zu handeln.<br />

Die Nettoeinnahmen aus dem vorliegenden Angebot sollen<br />

dazu benutzt werden, Immobilien zu erwerben, um damit zu<br />

handeln, und die erzielten Erlöse wiederum in Immobilien zu<br />

investieren.<br />

Die Nettoeinnahmen reichen alleine dafür aus, um die Anlageziele<br />

zu realisieren. Die Emittentin ist jedoch berechtigt<br />

Fremdkapital aufzunehmen.<br />

Die Nettoeinnahmen werden nicht für sonstige Zwecke genutzt.<br />

Gegenwärtig ist noch keines der Projekte realisiert. Vorverträge<br />

über Projekte existieren ebenfalls nicht.<br />

Die Emittentin hat bislang noch keine Investitionen getätigt<br />

und auch kein Fremdkapital aufgenommen. Behördliche Genehmigungen<br />

sind zur Umsetzung der Anlageziele nicht erforderlich.<br />

5.2. Anlageobjekt<br />

Bei der vorliegenden Kapitalanlage handelt es sich um eine<br />

Blind-Pool-Konzeption, deshalb liegen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch keine konkreten Anlageobjekte vor, die<br />

hier genannt werden können.<br />

Die Emittentin wird mit den Nettoeinnahmen Immobilien in<br />

Deutschland erwerben. Die Erlöse aus dem Immobilienhandel<br />

werden wiederum in Immobilien investiert. Die Vermögensanlage<br />

erfolgt unter dem Gesichtspunkt einer kurz- bis mittelfristigen<br />

Gewinnrealisierung. Das Halten von Immobilien ist<br />

nicht geplant und wird nur dann erfolgen, wenn die aktuelle<br />

Marktsituation eine gewinnbringende Veräußerung nicht zulässt.<br />

Werden aus Gründen der Gewinnrealisierung Veräußerungen<br />

der Investmentanlagen notwendig, so sind diese wieder<br />

anzulegen.<br />

5.3. Anlagepolitik<br />

Die Emittentin wird sich bei ihrer Anlagepolitik von den im<br />

Gesellschaftsvertrag festgelegten Investitionsgrundsätzen<br />

leiten lassen, die mit dem Gesellschaftszweck in Einklang<br />

stehen.


6. ANGABEN ÜBER DIE VERMöGENS, FINANZ- UND<br />

ERTR<strong>AG</strong>Sl<strong>AG</strong>E DER EMITTENTIN SOWIE PlANZAHlEN<br />

Eröffnungsbilanz<br />

Zur Gründung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit der <strong>Opalenburg</strong><br />

<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG wird<br />

Folgendes erläutert: Die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG wurde mit Vertrag vom 28. Oktober<br />

2008 in München gegründet. Der Vertrag zur Errichtung<br />

der Kommanditgesellschaft wurde abgeschlossen zwischen<br />

der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, München, Herrn<br />

Florian Bauer, wohnhaft in München, sowie der CT-Treuhand-<br />

Steuerberatungsgesellschaft mbH, München. Die Einlage der<br />

beiden Kommanditisten beträgt jeweils EUR 500,-. Die Fondsgesellschaft<br />

ist eine Neugründung und unterliegt deshalb den<br />

verringerten Prospektanforderungen nach § 15 Verkaufsprospektverordnung.<br />

Es ergibt sich somit folgende, nicht durch<br />

einen Wirtschaftsprüfer geprüfte und testierte Eröffnungsbilanz:<br />

Die Fondsgesellschaft wurde am 3. November 2008 im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München unter HRA 93112 eingetragen.<br />

Die Gesellschaft hat bisher keine Geschäftstätigkeit aufgenommen.<br />

Sie verfügt bisher weder über Vermögensgegenstände<br />

noch über Schulden. Die Kommanditeinlagen der beiden<br />

Gründungskommanditisten sind in voller Höhe geleistet<br />

worden, die Komplementärin (<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong>) ist am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt.<br />

<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG – Eröffnungsbilanz zum 3. November 2008 (in Euro)<br />

AKTIVA Euro PASSIVA Euro<br />

Ausstehende Einlagen 500 € Eigenkapital 500 €<br />

AKTIVA 500 € PASSIVA 500 €<br />

München, den 30.11.2008, <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, München, vertreten durch den Vorstand Thomas Eckerle<br />

Zwischenbilanz<br />

Seit Aufstellung der Eröffnungsbilanz gab es keine erfolgswirksamen<br />

Vorgänge, deshalb wurde auf die Erstellung einer<br />

Gewinn- und Verlustrechnung verzichtet.<br />

Anmerkung:<br />

Nachstehende Zwischenbilanz ist nicht durch einen Wirtschaftsprüfer<br />

geprüft oder testiert worden.<br />

<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG – Zwischenbilanz zum 30. November 2008 (in Euro)<br />

AKTIVA 03.11.08 30.11.08 PASSIVA 03.11.08 30.11.08<br />

Ausstehende Einlagen 500 € 500 € Eigenkapital 500 € 1.000 €<br />

Kommanditkapital 0 € 500 €<br />

500 € 1.000 € 500 € 1.000 €<br />

München, den 30.11.2008, <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, München, vertreten durch den Vorstand Thomas Eckerle<br />

23


24<br />

<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG: Plan-Bilanz (Prognosen)<br />

AKTIVA<br />

31.12.08 31.12.09 31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14<br />

Immobilien – € 120.000 € 896.000 € 355.000 € 985.000 € 135.620 € – €<br />

Kassenbestand, Postbankguthaben,Guthaben<br />

bei Kreditinstituten<br />

Erläuterungen der wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge<br />

zur Plan-Bilanz:<br />

Die erwarteten Veräußerungsgewinne durch den An- und<br />

Verkauf von Immobilien lassen sich im Vorfeld nur aufgrund<br />

vergangenheitsbezogener Werte prognostizieren. Erfahrungsgemäß<br />

können Immobilien im Rahmen von Zwangsversteigerungen,<br />

Verwertungen von Erbengemeinschaften oder durch<br />

die Auflösung von Immobilienbeständen durch institutionelle<br />

Anleger zum Teil weit unter dem Verkehrswert erworben werden.<br />

Durch einen günstigen Erwerb und die Aufteilung der Objekte<br />

können im Einzelverkauf sehr attraktive Gewinne erzielt<br />

werden.<br />

Im Rahmen der Prognosen wird der Erwerb von Objekten bis<br />

zu einem Gesamtvolumen von ca. 4.500 TEUR zugrunde gelegt.<br />

Des Weiteren wird der vollständige Abverkauf der Einzel-<br />

– € 4.458.827 € 4.104.000 € 4.645.000 € 4.015.000 € 4.864.380 € 5.000.000 €<br />

Bilanzsumme AKTIVA – € 4.578.827 € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 €<br />

PASSIVA<br />

A. Kapital<br />

I. Kommanditkapital – € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 €<br />

II. Jahresüberschuss/ -<br />

-fehlbetrag<br />

– € –421.173 € 604.411 € 569.274 € 553.001 € 540.261 € 562.629 €<br />

Verlustvortrag – € – € –421.173 € – € – € – € – €<br />

Summe Kapital – € 4.578.827 € 5.183.238 € 5.569.274 € 5.553.001 € 5.540.261 € 5.562.629 €<br />

B. Ausschüttungen – € – € 183.238 € 569.274 € 553.001 € 540.261 € 562.629 €<br />

Bilanzsumme PASSIVA – € 4.578.827 € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 €<br />

wohnungen innerhalb von 12 Monaten nach Erwerbszeitpunkt<br />

erwartet. Entsprechend der liquiditätssituation werden neue<br />

Objekte akquiriert und für den Verkauf vorbereitet.<br />

Während der Aufteilung- bzw. Verkaufsphase gehen alle Mieteinahmen<br />

zu Gunsten der Gesellschaft. Dadurch findet eine<br />

bedingte Verzinsung des Kapitaleinsatzes statt. liquide Mittel<br />

werden kurzfristig angelegt.


<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG: Plan-Gewinn- und Verlustrechnung (Prognosen)<br />

ERTRÄGE<br />

31.12.08 31.12.09 31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14<br />

Veräußerungsgewinne – € 790.000 € 1.515.268 € 1.502.259 € 1.499.526 € 1.462.088 € 1.515.266 €<br />

Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung<br />

– € 55.927 € 121.967 € 141.996 € 146.998 € 143.527 € 133.982 €<br />

Zinsen und ähnliche Erträge – € 22.300 € 47.200 € 47.950 € 48.236 € 53.658 € 44.986 €<br />

Summe Erträge – € 868.227 € 1.684.435 € 1.692.202 € 1.694.760 € 1.659.273 € 1.694.234 €<br />

AUFWENDUNGEN IN DER<br />

PlATZIERUNGSPHASE<br />

Konzeptionsgebühr – € 87.500 € – € – € – € – € – €<br />

Geschäftsführung – € 100.000 € – € – € – € – € – €<br />

Marketing – € 62.500 € – € – € – € – € – €<br />

Treuhandkommanditistin – € 7.500 € – € – € – € – € – €<br />

Mittelverwendungskontrolle – € 8.500 € – € – € – € – € – €<br />

Komplementärvergütung/<br />

Haftungsvergütung<br />

– € – € – € – € – € – € – €<br />

– € 65.000 € – € – € – € – € – €<br />

Eigenkapitalbeschaffung – € 395.000 € – € – € – € – € – €<br />

Steuerberatung – € 22.500 € – € – € – € – € – €<br />

Sonstige Kosten – € 1.500 € – € – € – € – € – €<br />

lAUFENDE AUFWENDUNGEN<br />

Allgemeine Betriebkosten – € 120.000 € 120.000 € 120.000 € 120.000 € 120.000 € 120.000 €<br />

Erwerbsnebenkosten – € 114.000 € 231.000 € 236.100 € 249.400 € 243.000 € 239.500 €<br />

Objektakquisitionskosten – € 68.400 € 138.600 € 141.660 € 149.640 € 145.800 € 143.700 €<br />

Erfolgsbeteiligung Komplementärin – € 237.000 € 454.580 € 450.678 € 449.858 € 438.626 € 454.580 €<br />

Geschäftsführung – € – € 70.000 € 70.000 € 70.000 € 70.000 € 70.000 €<br />

Treuhandkommanditist – € – € 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 €<br />

Komplementärvergütung/<br />

Haftungsvergütung<br />

– € – € 17.500 € 17.500 € 17.500 € 17.500 € 17.500 €<br />

Steuerberatung – € – € 21.000 € 21.000 € 21.000 € 21.000 € 21.000 €<br />

Sonstige Kosten – € – € 1.500 € 1.500 € 1.500 € 1.500 € 1.500 €<br />

Summe Aufwendungen – € 1.289.400 € 1.061.680 € 1.065.938 € 1.086.398 € 1.064.926 € 1.075.280 €<br />

Ergebnis der gewöhnlichen<br />

Geschäftstätigkeit<br />

– € -421.173 € 622.755 € 626.264 € 608.362 € 594.347 € 618.954 €<br />

Steuerliches Ergebnis – € – € 622.755 € 626.264 € 608.362 € 594.347 € 618.954 €<br />

Gewerbesteuer – € – € 18.344 € 56.990 € 55.361 € 54.086 € 56.325 €<br />

Ergebnis – € -421.173 € 183.238 € 569.274 € 553.001 € 540.261 € 562.629 €<br />

25


26<br />

Plan-Gewinn- und Verlustrechnung (Prognosen)<br />

Aufgrund der Tatsache, dass das gesamte Kommanditkapital<br />

durch Einmalzahler geleistet wird, werden alle Aufwendungen<br />

im Rahmen der Platzierung in der Platzierungsphase geltend<br />

gemacht.<br />

Aufgrund der Tatsache, dass die Gesellschaft bereits in der<br />

Platzierungsphase gewerblich tätig wird, wurden die verschiedenen<br />

Kosten getrennt aufgeführt. Die Positionen wurden in<br />

„Erträge“, „Aufwendungen in der Platzierungsphase“ und<br />

„laufende Aufwendungen“ getrennt.<br />

Die Erträge setzten sich aus den Positionen Veräußerungsgewinn,<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinsen<br />

und ähnliche Erträge zusammen.<br />

Die Veräußerungsgewinne legen einen Gewinn von bis zu 35<br />

% zu Grunde. Die einzunehmenden Mieten während der Haltedauer<br />

der Immobilien wurden mit einem Mietzins von bis<br />

zu 6,8 % berechnet. liquide Mittel wurden mit 2,5 % verzinst.<br />

Im Rahmen der PlAN-GEWINN- UND VERlUSTRECHNUNG wurden<br />

keine Fremdmittel (Hypotheken bzw. Bankdarlehen) in<br />

Anspruch genommen.<br />

Durch die Aufnahme des gewerblichen Betriebs fallen in der<br />

Platzierungsphase zusätzlich Kosten für den Gewerbebetrieb<br />

in Höhe von 120 TEUR, Kosten für den Erwerb von Immobilien,<br />

sogenannte Erwerbsnebenkosten in Höhe von 114 TEUR, Objektakquisitionskosten<br />

in Höhe von 68,4 TEUR sowie eine Erfolgsbeteiligung<br />

durch die Komplementärin in Höhe von 23<br />

TEUR an. Die Erfolgsbeteiligung der Komplementärin steht in<br />

einem festgelegten Verhältnis des tatsächlichen Differenzgewinnes<br />

zwischen An -und Verkauf von Immobilien. Zur Berechnung<br />

der Gewerbesteuer wurde im Jahr 2009 der Hebesatz<br />

von München (490) zugrunde gelegt. Für die folgenden Jahre<br />

wurde ein Hebesatz von 260 als Grundlage verwendet, da der<br />

Betrieb beabsichtigt, die Gesellschaft in eine entsprechende<br />

Gemeinde zu verlegen.<br />

In der Platzierungsphase wird ein Ergebnis der gewöhnlichen<br />

Geschäftstätigkeit von –421 TEUR erwartet. Im Jahr 2010 wird<br />

ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 183<br />

TEUR erwartet bzw. prognostiziert.


<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG:<br />

MITTElZUFlUSS p. a.<br />

Erläuterungen der wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge<br />

zur liquiditätsplanung:<br />

Alle Planzahlen beruhen auf einer Reihe von Annahmen über<br />

den wirtschaftlichen Verlauf der OPAlENBURG <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong> Co. Opportunity KG. Dem erwarteten Verlauf der<br />

Kommanditeinlage liegt folgende Annahme zugrunde:<br />

Die gesamte Platzierungssumme verteilt sich ausschließlich<br />

auf Einmalzahler. Die Gesellschaft endet am 31.12.2014.<br />

Die ersten Gewinnausschüttungen werden im Jahr 2009 erwartet.<br />

Weitere Erläuterungen entnehmen Sie der Plan-Gewinn-<br />

und Verlustrechnung.<br />

Die OPAlENBURG <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> Co. Opportunity<br />

KG strebt eine gesamte Platzierung von 5.000.000 EUR an.<br />

Zum 31.12.2009 wird ein ausstehendes Kommanditkapital<br />

von 0 EUR erwartet.<br />

Liquiditätsplanung (Prognose)<br />

31.12.08 31.12.09 31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14<br />

Kommanditeinlagen – € 5.000.000 € – € – € – € – € – €<br />

Veräußerungsgewinne – € 90.000 € 1.515.268 € 1.502.259 € 1.499.526 € 1.462.088 € 1.515.266 €<br />

Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung<br />

– € 55.92 € 121.96 € 141.993 € 146.998 € 143.52 € 133.982 €<br />

Zinsen und ähnliche Erlöse – € 22.300 € 4 .200 € 4 .950 € 48.236 € 53.658 € 44.968 €<br />

Summe Mittelzufluss – € 5.868.22 € 1.684.435 € 1.692.202 € 1.694. 60 € 1.659.2 3 € 1.694.234 €<br />

MITTElABFlUSS p. a.<br />

Mittelabfluss aus operativer<br />

Geschäftstätigkeit<br />

– € 1.289.400 € 1.061.680 € 1.065.938 € 1.086.398 € 1.064.926 € 1.0 5.280 €<br />

Gewerbesteuer 18.344 € 56.990 € 55.361 € 54.086 € 56.325 €<br />

Summe Mittelabfluss – € 1.289.400 € 1.080.024 € 1.122.928 € 1.141. 59 € 1.119.012 € 1.131.605 €<br />

CASHFlOW – € 4.5 8.82 € 604.411 € 569.2 4 € 553.001 € 540.261 € 562.629 €<br />

2


28<br />

<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG: Planzahlen zu Umsatz, Produktion, Investition und<br />

Ergebnis (Prognose)<br />

Plan<br />

Gesamt<br />

(in TEUR)<br />

2008 2009 2010 2011 2012<br />

in %<br />

des eingezahltenKommanditkapitals<br />

Plan<br />

Gesamt<br />

(in TEUR)<br />

in %<br />

des eingezahltenKommanditkapitals<br />

Erläuterungen der wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge<br />

zur Ermittlung der Planbilanzen und Plan-<br />

Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 2008<br />

bis 2011 der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co.<br />

Opportunity KG:<br />

1. Bei den Investitionen handelt es sich um die Kapitalströme,<br />

die pro Jahr prognosegemäß in die Anlagenobjekte<br />

investiert werden.<br />

2. Da die Emittentin keinen Produktionsbetrieb unterhält,<br />

liegen auch keine Planzahlen zur Produktion vor.<br />

3. Annahmegemäß werden bereits ab 2009 Umsätze oder<br />

Erlöse aus Anlageobjekten erzielt. Die Erlöse setzen sich<br />

aus Gewinnen zwischen An- und Verkauf von Immobilien,<br />

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinsen<br />

und ähnliche Erträge zusammen.<br />

4. Das Ergebnis entspricht bei plangemäßem Verlauf dem Ergebnis<br />

der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung. Insgesamt<br />

gelten dieselben Annahmen wie für die Plan- Gewinn- und<br />

Verlustrechnung und liquiditätsplanungsrechnung, Erläuterungen<br />

zu den Plan-Bilanzen und zu den Plan-Gewinn-<br />

und Verlustrechnungen, sowie der liquiditätsplanungsrechnung<br />

und den Planzahlen zu Investition, Umsatz und<br />

Ergebnis. Die Prognose der Fondsgesellschaft beruht auf<br />

einer Vielzahl von geschätzten Annahmen hinsichtlich der<br />

Platzierungshöhe, Platzierungsdauer und des wirtschaftlichen<br />

Ergebnisses der noch zu erwerbenden Anlageobjekte,<br />

sowie der Wertentwicklung der jeweiligen liquiditätsreserve<br />

und Mieteinnahmen.<br />

Da es sich beim Emittenten nicht um ein produzierendes Unternehmen<br />

handelt, können keine Planzahlen zur Produktion<br />

dargestellt werden. Da die getroffenen Annahmen von den<br />

tatsächlichen abweichen werden, ist mit Bestimmtheit davon<br />

Plan<br />

Gesamt<br />

(in TEUR)<br />

in %<br />

des eingezahltenKommanditkapitals<br />

Plan<br />

Gesamt<br />

(in TEUR)<br />

in %<br />

des eingezahltenKommanditkapitals<br />

Plan<br />

Gesamt<br />

(in TEUR)<br />

in %<br />

des eingezahltenKommanditkapitals<br />

1. INVESTITION 0 0 % 2.280 46 % 4.620 92 % 4 22 94 % 4.988 100 %<br />

2. PRODUKTION 0 0 % 0 0 % 0 0 % 0 0 % 0 0 %<br />

3. UMSATZ 0 0 % 5428 109 % 10.924 218 % 11.136 223 % 11.6 1 233 %<br />

4. ERGEBNIS 0 0 % – 421 – 8 % 183 4 % 569 11 % 553 11 %<br />

auszugehen, dass die tatsächlich erzielten Werte von den<br />

prognostizierten Werten abweichen werden. Insofern wird<br />

es hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunktes entstehender<br />

Ausgaben und Einnahmen zu Abweichungen auf der Ebene<br />

der Beteiligungsgesellschaft kommen und letztlich werden<br />

sich dadurch die tatsächlichen jährlichen Überschüsse der<br />

Beteiligungsgesellschaft und damit die Wirtschaftlichkeit der<br />

Beteiligung des Anlegers entsprechend verändern. Die Planbilanzen<br />

bzw. die Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen spiegeln<br />

den Stand der Planungen bei Aufstellung des Prospektes<br />

wider und wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.<br />

Sie zeigen in jedem Fall richtungsweisende Resultate für eine<br />

mögliche Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft auf.<br />

Die dargestellten Planbilanzen und Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen<br />

wurden entsprechend den Rechnungslegungsvorschriften<br />

des Handelsgesetzbuches erstellt. Die<br />

Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt im Jahr 2009 die ersten<br />

Investitionen in Anlageobjekte.<br />

Zur Finanzierung der beabsichtigten Investitionen ist eine<br />

Kommanditeinlage von 5 Mio. Euro geplant. Davon sollen<br />

nach den Planzahlen bis zum 31. Dezember 2009 5.000 TEUR<br />

eingezahlt sein.<br />

Angaben über die Geschäftsaussichten der Emittentin (Prognose),<br />

prognostizierte Liquiditätsplanungsrechnung und<br />

prognostizierte Investitionen des Emittenten<br />

Der Cashflow wurde nach der direkten Methode ermittelt.<br />

Dabei werden alle im Zusammenhang mit der laufenden Geschäftstätigkeit<br />

stehenden zahlungswirksamen Ausgaben<br />

von den zahlungswirksamen Einnahmen einer Periode subtrahiert.<br />

Es ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Werte von<br />

den prognostizierten abweichen werden. Die prognostizierten<br />

Investitionen sind bei der Ermittlung des Cashflows als<br />

zahlungswirksame Ausgaben berücksichtigt.


. INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSPlAN<br />

Verwaltungs- und Emissionskosten in der Platzierungsphase bei einem angenommenen gezeichneten Gesellschaftskapital in<br />

Höhe von EUR 5.000.000,- (zunächst vor Ausübung der Erhöhungsoption):<br />

Mittelverwendungsplan<br />

Das Gesellschaftskapital wird entsprechend der Beschreibung<br />

investiert. Die Gesamtkosten können noch nicht dargestellt<br />

werden, weil die Investitionen noch nicht feststehen.<br />

Die Kosten im Rahmen der Platzierungsphase der OPAlEN-<br />

BURG <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> Co. Opportunity KG werden in<br />

der nachfolgenden Tabelle aufgezeigt. Alle Kosten beziehen<br />

sich auf das Ende der Platzierungsphase zum 31.12.2009 und<br />

liegen einem gezeichneten Volumen von 5.000.000 EUR zugrunde.<br />

Alle Kostenpositionen stehen in einem prozentualen<br />

Verhältnis zu dem gezeichneten Kapital. Die Konzeptionsgebühr<br />

liegt bei 8 ,5 TEUR und beinhaltet den Aufwand für<br />

Rechtsberatung, strukturelle und wirtschaftliche Konzeption<br />

durch externe Berater. Die Geschäftsführung wird mit 100<br />

TEUR berücksichtigt und dient der personellen Vergütung für<br />

die Geschäftsführung innerhalb der Platzierungszeit von ca.<br />

12 Monaten. Der Kostenpunkt Marketing in Höhe von 62,5<br />

TEUR beinhaltet die Kosten für die Erstellung von Prospekten,<br />

Software, Werbematerial, Printwerbung und Ähnlichem.<br />

Die Positionen Treuhandkommanditist werden mit ,5 TEUR,<br />

Mittelverwendungskontrolle mit 8,5 TEUR sowie die Komplementärvergütung<br />

bzw. Haftungsvergütung mit 65 TEUR veranschlagt.<br />

Die Eigenkapitalbeschaffung wird mit 395 TEUR<br />

in % des Eigenkapitals<br />

ohne Agio<br />

vergütet. Dies entspricht ,9 % der Zeichnungssumme. Zur<br />

Eigenkapitalbeschaffung kommt noch das Agio in Höhe von<br />

300 TEUR hinzu. Somit wird für die Eigenkapitalbeschaffung<br />

mit insgesamt 695 TEUR vergütet. Die Steuerberatung fällt mit<br />

22,5 TEUR an. Die sonstigen Kosten bzw. liquiditätsreserve<br />

werden mit 1,5 TEUR gebildet.<br />

Allgemeine Hinweise<br />

absolut in EUR<br />

Investitionssumme 85,00 % 4.250.000 €<br />

Konzeptionsgebühr 1, 5 % 87.500 €<br />

Geschäftsführung 2,00 % 100.000 €<br />

Marketing 1,25 % 62.500 €<br />

Treuhandkommanditist 0,15 % 7.500 €<br />

Mittelverwendungskontrolle 0,1 % 8.500 €<br />

Komplementärvergütung/Haftungsvergütung 1,30 % 65.000 €<br />

Eigenkapitalbeschaffung ,90 % 395.000 €<br />

Steuerberatung 0,45 % 22.500 €<br />

Sonstige Kosten 0,03 % 1.500 €<br />

INVESTITIONSVOlUMEN<br />

Agio in Höhe von 6 %/Additiv zur Eigenmittelbeschaffung<br />

GESAMTVOlUMEN<br />

100,00 %<br />

6,00 %<br />

106,00 %<br />

5.000.000 €<br />

300.000 €<br />

5.300.000 €<br />

Insbesondere unter Berücksichtigung des Blind-Pool-Konzeptes<br />

ist zu beachten, dass es sich bei den Angaben lediglich<br />

um Planungen und Prognosen handelt. Diese sind notwendigerweise<br />

mit Unwägbarkeiten und Unsicherheiten behaftet.<br />

Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich die tatsächliche<br />

Entwicklung der Gesellschaft anders darstellen wird. Insbesondere<br />

ist darauf hinzuweisen, dass die Entwicklung vom<br />

tatsächlichen Zufluss der Anlegergelder und vom wirtschaftlichen<br />

Erfolg der Investitionen abhängig ist. Im Übrigen enthalten<br />

die Planungsrechnungen die im Prospekt genannten<br />

Aufwendungen und Erträge.<br />

29


30<br />

Mittelherkunftsplan<br />

Komplementärin 0,00 €<br />

Kommanditist 500,00 €<br />

Treuhandkommanditistin 500,00 €<br />

Treugeber/Kommanditisten 4.999.000 €<br />

Gesellschaftskapital 5.000.000,00 €*<br />

Zuzüglich Agio in Höhe von 6 % 300.000,00 €<br />

Gesamtkosten des Anlageobjektes<br />

Die Gesamtkosten des Anlageobjektes belaufen sich bei einem angenommenen platzierten Gesellschaftskapital in Höhe von<br />

EUR 5.000.000,- auf:<br />

Verwaltungs- und Emissionskosten in der Platzierungsphase nach IDW S4<br />

1. Aufwand für den Erwerb oder Herstellung<br />

des Anlageobjektes<br />

2. Fondsabhängige Kosten<br />

2.1 Vergütung<br />

2.2 Nebenkosten der Vermögensanlage<br />

Die Finanzierung des vorstehenden Gesellschaftskapitals erfolgt ausschließlich durch Eigenkapital. Das Gesellschaftskapital<br />

soll nicht durch Fremd- oder Zwischenfinanzierungsmittel dargestellt werden. Es ist deshalb auch nicht vorgesehen, Zwischenfinanzierungsmittel<br />

aufzunehmen. Eine Aufnahme von Fremdkapital ist aber nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

gemäß § 9 Abs. 2 möglich. Vertragliche Vereinbarungen, ob und in welcher Höhe Fremdkapital aufgenommen wird, liegen im<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht vor.<br />

Laufende Kosten in der Nachplatzierungsphase:<br />

absolut in EUR<br />

Jährlich ergeben sich folgende laufende Kosten in der Nachplatzierungsphase pro Anteil in Höhe von EUR 10.000,-:<br />

5.300.000,00 €<br />

in % des Eigenkapitals<br />

inkl. Agio<br />

4.250.000 € 80,19 %<br />

1.026.000 €<br />

22.500 €<br />

19,36 %<br />

0,42 %<br />

3. Sonstiges 1.500 € 0,03 %<br />

SUMME inkl. 6 % Agio 5.300.000 € 100,00 %<br />

Treuhandkommanditistin 0,15 % 15 €<br />

Steuerberatung 0,42 % 42 €<br />

Haftungsvergütung 0,35 % 35 €<br />

Komplementärgeschäftsführung 1,40 % 140 €<br />

Gesamtbetrag 2,32 % 232 €


8. DIE EMITTENTIN<br />

8.1 Firma, Sitz und Geschäftsanschrift/Geschäftsführung<br />

Die Fondsgesellschaft, die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG, ist Emittentin der in diesem Prospekt<br />

beworbenen Vermögensanlage.<br />

Der vollständige Name (Firma) der Emittentin lautet: <strong>Opalenburg</strong><br />

<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG. Der Sitz<br />

der Gesellschaft ist München. Die Geschäftsanschrift lautet:<br />

Westendstraße 185, 80686 München. Die Geschäftsführung<br />

der Emittentin besteht aus der persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />

der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, die wiederum<br />

durch ihren einzelvertretungsberechtigten Vorstand<br />

Thomas Eckerle vertreten wird.<br />

Die Geschäftsanschrift der Komplementärin sowie ihres Vorstands<br />

lautet:<br />

Westendstraße 185, 80686 München.<br />

8.2 Gründung und Laufzeit<br />

Die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity<br />

KG wurde am 2 . Oktober 2008 gegründet und am 3. November<br />

2008 im Handelsregister des Amtsgerichts München unter<br />

HRA 93112 eingetragen.<br />

Die Gesellschaft begann ihre Tätigkeit erst am 3. November<br />

2008 mit ihrer Eintragung ins Handelsregister.<br />

Die Gesellschaft beginnt erst am Tag, nachdem die BaFin die<br />

Veröffentlichung des vorliegenden Emissionsprospekts gestattet<br />

hat, mit ihrem Geschäftsbetrieb.<br />

Die Gesellschaft besteht auf unbestimmte Zeit.<br />

Der Gesellschafter/Treugeber kann seine Beteiligung erstmals<br />

ordentlich nach Ablauf von fünf Jahren seit Beitritt zur Gesellschaft<br />

jeweils zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres<br />

kündigen, wenn er seine Einlage vollständig im ersten Jahr<br />

seiner Beteiligung erbracht hat.<br />

8.3 Rechtsordnung/Rechtsform/Gerichtsstand<br />

Die Emittentin, die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> &<br />

Co. Opportunity KG, ist eine Kommanditgesellschaft deutschen<br />

Rechts. Sie unterliegt der deutschen Rechtsordnung.<br />

Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft, somit München<br />

(vgl. § 31 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Struktur der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)<br />

der Fondsgesellschaft ist die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong> mit Sitz in München. Ihre Geschäftsanschrift lautet:<br />

Westendstraße 185, 80686 München.<br />

Die Komplementärin ist eingetragen im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts München unter HRB 168402. Vorstand ist Herr<br />

Thomas Eckerle, geschäftsansässig Westendstraße 185,<br />

80686 München. Gesellschafter der Komplementärin ist allein<br />

Herr Thomas Eckerle.<br />

Die Komplementärin wurde am 30. Januar 2006 gegründet und<br />

am 20. Februar 2006 in das Handelsregister eingetragen. Das<br />

Grundkapital der Komplementärin beträgt EUR 50.000,- und<br />

ist voll einbezahlt. Grundsätzlich haftet der Komplementär einer<br />

KG unbeschränkt. Vorliegend ist der Komplementär eine<br />

Kapitalgesellschaft und diese haftet daher nur beschränkt auf<br />

ihr Gesellschaftsvermögen. Die Bestimmungen in der Satzung<br />

der Komplementärin weichen nicht von den gesetzlichen Regelungen<br />

ab.<br />

Von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmungen<br />

im Gesellschaftsvertrag<br />

Der vorliegende Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

weicht in den folgenden Punkten von den gesetzlichen Regelungen<br />

ab:<br />

Mittelbare Gesellschaftsstellung über Treuhandkommanditistin<br />

Grundsätzlich beteiligen sich Gesellschafter an einer Personengesellschaft<br />

unmittelbar als Kommanditisten. Vorliegend<br />

besteht im Gegensatz hierzu für den Anleger die Wahlmöglichkeit,<br />

sich unmittelbar (als Kommanditist) oder nur mittelbar<br />

(über die Treuhandkommanditistin) an der Fondsgesellschaft<br />

zu beteiligen. Die lediglich treuhänderisch beteiligten Anleger<br />

sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den unmittelbar<br />

beteiligten Anlegern gleichgestellt.<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

Nach den gesetzlichen Regelungen (vgl. § 164 HGB) sind die<br />

Kommanditisten grundsätzlich von der Geschäftsführung und<br />

der Vertretung der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen.<br />

Diese Funktionen obliegen ausschließlich der Komplementärin.<br />

Haftung<br />

Nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) haftet<br />

der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft zunächst<br />

genauso wie der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementärin)<br />

unmittelbar. Die Höhe seiner Haftung ist allerdings<br />

auf die im Handelsregister eingetragene Einlage (sog. Hafteinlage)<br />

beschränkt. Wird diese Hafteinlage an die Kommanditgesellschaft<br />

geleistet, so ist die Haftung des Kommanditisten<br />

ausgeschlossen. Die Haftung kann wieder aufleben, wenn die<br />

31


32<br />

Einlage an den Kommanditisten, z. B. durch Entnahmen, wieder<br />

zurückgezahlt wird. Sie ist aber auch dann auf den Betrag<br />

der Hafteinlage beschränkt.<br />

Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass die Hafteinlage 30 %<br />

der Beteiligung des Kommanditisten entspricht (§ 4 Abs. 4).<br />

Der Anleger wird durch Erbringung seiner Einlage im Außenverhältnis<br />

von der Haftung befreit. Die Haftung kann nur in<br />

den gesetzlich geregelten Fällen bei (versehentlicher) Rückgewähr<br />

der Einlage wieder aufleben.<br />

Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />

Nach dem gesetzlichen leitbild könnte ein Gesellschafter<br />

grundsätzlich jederzeit aus der Gesellschaft durch Kündigung<br />

ausscheiden. Im Interesse der Verwirklichung des gemeinsamen<br />

Gesellschaftszwecks ist diese Kündigungsmöglichkeit<br />

dahingehend eingeschränkt, dass der Gesellschafter zu dem<br />

von ihm in der Beitrittserklärung festgelegten Ende der Vertragslaufzeit<br />

kündigen kann.<br />

8.4 Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand der Gesellschaft ist der An- und Verkauf von Immobilien,<br />

die Entwicklung von Immobilien jeder Art und die<br />

Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien. Die Gesellschaft<br />

tätigt keine Geschäfte, die einer Erlaubnis gemäß des<br />

KWG bedürfen.<br />

Die Gesellschaft handelt beim Erwerb, Verkauf, Halten und<br />

Verwalten der Vermögensanlagen stets im eigenen Namen<br />

und auf eigene Rechnung. Die Finanzierung der Investitionsvorhaben<br />

der Gesellschaft erfolgt durch den Beitritt und<br />

die leistung von Einlagen weiterer Kommanditisten über<br />

eine Treuhandkommanditistin. Die Gesellschaft ist zu allen<br />

Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />

erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder<br />

mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann die zur Erreichung<br />

ihres Zweckes erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen<br />

selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.<br />

Die Finanzierung der Gesellschaft richtet sich nach dem Investitions-<br />

und Finanzierungsplan, der dem Gesellschaftsvertrag<br />

als Anlage 1 beigefügt ist.<br />

Der Unternehmensgegenstand der Fondsgesellschaft ist in<br />

§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages festgelegt. Danach ist<br />

der Gegenstand der Gesellschaft der An- und Verkauf von Immobilien,<br />

die Entwicklung von Immobilien jeder Art und die<br />

Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien.<br />

8.5 Registergerichtliche Angaben<br />

Für die Fondsgesellschaft ist das Amtsgericht München als Registergericht<br />

zuständig. Die Fondsgesellschaft ist dort unter<br />

der Nr. HRA 93112 eingetragen.<br />

8.6 Konzerneinbindung<br />

Die Fondsgesellschaft ist nicht in einem Konzern eingebunden.<br />

8.7 Höhe des gezeichneten Kapitals<br />

Die Fondsgesellschaft weist im Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

ein Gesellschaftskapital in Höhe von EUR 1.000,- aus.<br />

Der Kommanditist, Herr Florian Bauer, hält einen Kommanditanteil<br />

von EUR 500,-. Die Treuhandkommanditistin, die<br />

CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH, hält einen<br />

Kommanditanteil von EUR 500,-.<br />

Bei der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin)<br />

findet eine Haftungsbeschränkung auf eine im Handelsregister<br />

eingetragene Haftsumme nicht statt.<br />

Die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> ist persönlich haftende<br />

Gesellschafterin (Komplementärin) der Fondsgesellschaft.<br />

Sie ist nicht am Gesellschaftskapital beteiligt und hat<br />

keine Einlageverpflichtung. Die vorgenannten Einlagen der<br />

Gesellschafter sind voll eingezahlt.<br />

8.8 Bisher ausgegebene Vermögensanlagen<br />

Im Gesellschaftsvertrag (§ 4 Abs. 1) ist die Möglichkeit vorgesehen,<br />

in der Platzierungsphase bis 31. Dezember 2009,<br />

die längstens bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden<br />

kann, Kapitalerhöhungen in Höhe von insgesamt EUR<br />

4.999.000,- vorzunehmen, das Gesellschaftskapital insgesamt<br />

also bis zu einer Höhe von EUR 5.000.000,- aufzustoc-<br />

ken. Bis heute wurden in Bezug auf die Emittentin außer den<br />

eingezahlten Kommanditanteilen des Kommanditisten (EUR<br />

500,-), sowie der Treuhandkommanditistin (EUR 500,-) keine<br />

weiteren Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des<br />

§8 f. Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben.<br />

8.9 Hauptmerkmale der Anteile<br />

Die Hauptmerkmale der Anteile der derzeitigen Gesellschafter<br />

und die damit verbundenen Hauptrechte (vgl. auch Seite 9)<br />

sind mit denen der zukünftig beitretenden Anleger identisch,<br />

mit Ausnahme der Komplementärin, die ausweislich § 21 des<br />

Gesellschaftsvertrages eine gesonderte und gestaffelte Gewinnbeteiligung<br />

hat. Die derzeitigen Gesellschafter haften in<br />

Höhe der im Handelsregister jeweils eingetragenen Hafteinlagen.<br />

Der Kommanditist haftet in Höhe von EUR 500,-, der Treuhandkommanditist<br />

in Höhe von zunächst EUR 500,-.


9. ANGABEN ZU DEN GRÜNDUNGSGESEllSCHAFTERN<br />

9.1 Namen und Geschäftsanschrift<br />

An der Fondsgesellschaft sind folgende Gründungsgesellschafter,<br />

Gründungsdatum 20. Februar 2008, beteiligt:<br />

- <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, Sitz und Geschäftsanschrift:<br />

Westendstraße 185, 80686 München,<br />

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München<br />

unter HRB 168402. Alleinvorstand ist Herr Thomas<br />

Eckerle, geschäftsansässig Westendstraße 185, 80686<br />

München. Alleinaktionär ist Herr Thomas Eckerle<br />

- Herr Florian Bauer, geschäftsansässig Westendstraße<br />

185, 80686 München<br />

- CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH, Sitz und<br />

Geschäftsanschrift: Ohmstraße 13/I, 80802 München,<br />

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München<br />

unter HRB 82 59, Geschäftsführer ist Herr Rudolf<br />

Müller, Gesellschafter mit Anteilen von mehr als 25 % ist<br />

Herr Dr. Hanswerner Jehl<br />

Die von den Gründungsgesellschaftern insgesamt gezeichneten<br />

und eingezahlten Einlagen sind identisch.<br />

Die Komplementärin ist am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />

nicht beteiligt und hat deshalb auch keine Einlage gezeichnet<br />

oder eingezahlt.<br />

Die gezeichnete und eingezahlte Einlage des Kommanditisten<br />

Florian Bauer beträgt EUR 500,-, die gezeichnete und eingezahlte<br />

Einlage der Treuhandkommanditistin beträgt EUR 500,-.<br />

Die Gesamteinlage der Gründungskommanditisten beträgt<br />

EUR 1.000,- als Kommanditeinlage. Ausstehende Einlagen<br />

bestehen nicht.<br />

9.2 Vergütungen/Gewinnbeteiligungen/Entnahmerechte<br />

Bezüge der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin)<br />

Die Komplementärin, die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong>, erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos eine feste,<br />

gewinnunabhängige Vergütung in der Platzierungsphase in<br />

Höhe von 1,00 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals.<br />

Eine etwaige Umsatzsteuer ist in diesem Betrag enthalten.<br />

Die Komplementärin erhält weiter als pauschalen Aufwendungsersatz<br />

einen festen, gewinnunabhängigen Betrag in<br />

Höhe von 0,3 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals. Eine<br />

etwaige Umsatzsteuer ist in diesem Betrag enthalten.<br />

Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konzeption<br />

erhält die Komplementärin eine Gebühr in Höhe von 1, 5 %,<br />

für die Übernahme des Marketings 1,25 % sowie für die Ge-<br />

schäftsführung in der Platzierungsphase 2 % des zum Fälligkeitszeitpunkt<br />

des Honorars gezeichneten Gesellschaftskapitals.<br />

Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die Komplementärin<br />

ab dem Zeitpunkt der Schließung (= Beendigung<br />

der Platzierung) laufend pro vollem Kalenderjahr, sonst anteilig,<br />

einen Betrag in Höhe von 0,35 % (zzgl. Umsatzsteuer,<br />

soweit eine anfällt) des eingezahlten Gesellschaftskapitals<br />

sowie für die Übernahme der Verwaltung, Organisation und<br />

Geschäftsführung der Fondsgesellschaft jährlich 1,4 % (zzgl.<br />

Umsatzsteuer, soweit eine anfällt) des eingezahlten Gesellschaftskapitals.<br />

Gewinnbeteiligung der Komplementärin<br />

Zusätzlich erhält die Komplementärin eine Gewinnbeteiligung.<br />

Basis der Gewinnbeteiligung der Komplementärin ist<br />

der Unterschiedsbetrag zwischen dem An- und Verkauf der<br />

jeweils von der Fondsgesellschaft erworbenen Immobilien.<br />

Die Gewinnermittlung erfolgt also dergestalt, dass auf Ebene<br />

der Fondsgesellschaft die Anschaffungskosten zuzüglich<br />

der Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der einzelnen<br />

Immobilie ermittelt werden und dem Verkaufspreis abzüglich<br />

Verkaufsnebenkosten gegenübergestellt werden. Der sich<br />

hieraus ergebende positive Ertrag wird als Basis der Gewinnbeteiligung<br />

der Komplementärin herangezogen, von dem die<br />

Komplementärin 35 % erhält.<br />

Der Gewinnanspruch entsteht jeweils mit Abschluss und<br />

Geldeingang der einzelnen veräußerten Immobilien bei der<br />

Fondsgesellschaft. Er ist nach Eingang des Verkaufspreises<br />

bei der Fondsgesellschaft, spätestens aber innerhalb eines<br />

Zeitraums von 14 Tagen an die Komplementärin auszuzahlen.<br />

Der Gewinnanspruch steht der Komplementärin erstmals in<br />

dem Geschäftsjahr zu, in dem die handelsrechtlich ermittelten<br />

Verluste der Fondsgesellschaft ausgeglichen sind.<br />

Weitere Bezüge erhält die Komplementärin nicht.<br />

Bezüge des Kommanditisten<br />

Der Gründungskommanditist Florian Bauer erhält keine Vergütung.<br />

Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />

Die Treuhandkommanditistin erhält für die nach Maßgabe des<br />

Gesellschaftsvertrages und der einzelnen, mit den Anlegern<br />

zu schließenden Treuhandverträge zu erbringenden leistungen<br />

von der Fondsgesellschaft eine feste, gewinnunabhängige<br />

Vergütung in der Platzierungsphase in Höhe von 0,15 %<br />

des gezeichneten Gesellschaftskapitals einschließlich der<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

33


34<br />

In der Nachplatzierungsphase erhält die Treuhandkommanditistin<br />

ein jährliches Honorar in Höhe von 0,15 % einschließlich<br />

der gesetzlichen Umsatzsteuer des gezeichneten Gesellschaftskapitals.<br />

Darüber hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern innerhalb<br />

und außerhalb des Gesellschaftsvertrages keine weiteren<br />

Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und sonstigen<br />

Gesamtbezüge zu.<br />

9.3 Leistungsnachweis über durchgeführte<br />

Vermögensanlagen<br />

Lebenslauf Thomas Eckerle, geb. 1963<br />

Alleinvorstand der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong><br />

Mit mehr als 20 Jahren Erfahrung zählt Thomas Eckerle zu den<br />

kompetentesten Fachmännern der deutschen Immobilienbranche.<br />

Neben klassischen Versicherungsprodukten gehören<br />

zahlreiche Immobilienprojekte, Beteiligungsgesellschaften<br />

und auch <strong>Vermögensverwaltung</strong>sprodukte zum täglichen<br />

Geschäft des Visionärs.<br />

Als Initiator unzähliger innovativer Versicherungsprodukte<br />

und Speziallösungen hat er stets seinen Weitblick für Veränderungen<br />

am Finanz- und Immobilienmarkt bewiesen. Mit der<br />

<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> stellt Thomas Eckerle<br />

seine Kompetenz und sein umfangreiches Wissen dem Finanzmarkt<br />

und, im Rahmen der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG gebündelt, dem Kapitalanleger zur<br />

Verfügung.<br />

9.4 Bisherige durchgeführte Vermögensanlage<br />

Die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> hat im Jahr 200 die<br />

Vorgängerfondsgesellschaft <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong> & Co. SafeInvest KG emittiert. Um dem Anleger eine<br />

Entscheidungsgrundlage zu geben, soll nachfolgend die bisherige<br />

Entwicklung dieser Gesellschaft dargestellt werden:<br />

<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. SafeInvest KG<br />

Die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. SafeInvest KG<br />

wurde im Juli 200 emittiert. Diese Fondsgesellschaft plant<br />

die Einwerbung eines Gesellschaftskapitals in Höhe von EUR<br />

30 Mio. Der Betrag des einzuwerbenden Gesellschaftskapitals<br />

kann durch die Komplementärin auf bis zu EUR 50 Mio.<br />

erhöht werden. Die Fondsgesellschaft hat auch bereits erste<br />

Investitionen getätigt und Immobilien erworben. Die Gesellschaft<br />

wirbt gegenwärtig noch bis zum 31. Dezember 2009<br />

Gesellschaftskapital ein. Eine Aussage über die wertmäßige<br />

Entwicklung der Fondsgesellschft ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

noch nicht möglich.<br />

9.5 Angaben über die Geschäftstätigkeit der Emittentin<br />

Angaben über die Geschäftstätigkeit der Emittentin<br />

Die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft (Emittentin)<br />

besteht darin, nach Volleinzahlung des verfügbaren Beteiligungskapitals<br />

(ohne Agio), jeweils nach Abzug der Verwaltungs-<br />

und Emissionskosten Immobilien in Deutschland zu<br />

erwerben und damit zu handeln.<br />

Geplant ist ein Gesellschaftskapital in Höhe von zunächst<br />

EUR 5.000.000,-, das durch die Komplementärin auf bis zu<br />

EUR 10.000.000,- erhöhbar ist.<br />

Als Renditeziel sind im Jahresdurchschnitt –14 % p. a. bei<br />

Einhaltung der laufzeit geplant.<br />

Das eingeworbene Gesellschaftskapital wird sukzessive zum<br />

Erwerb von Immobilien verwendet.<br />

Abhängigkeiten der Emittentin von Patenten, Lizenzen etc.<br />

Gegenwärtig bestehen keine Abhängigkeiten der Fondsgesellschaft<br />

von Patenten, lizenzen oder Verträgen sowie neuen<br />

Herstellungsverfahren, die von wesentlicher Bedeutung für<br />

die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind.<br />

Gerichts- und Schiedsverfahren<br />

Gegenwärtig sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig,<br />

die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche<br />

lage der Emittentin haben können. Gleiches gilt für Personen<br />

im Sinne von §§ 3, und 12 VermVerkProspV.<br />

Angaben über laufende Investitionen und Nutzung der<br />

Vermögensanlage<br />

Es bestehen keine laufenden Investitionen.<br />

Zahlung von Steuern<br />

Eine Zahlung von Steuern wird weder von der Emittentin noch<br />

von der Anbieterin oder von anderen für den Prospekt Verantwortlichen<br />

zugunsten des Anlegers übernommen.<br />

Angaben über bisherige Emissionen<br />

Die Emittentin hat vor dieser angebotenen Vermögensanlage<br />

noch keine andere Emission aufgelegt.<br />

Angaben über umlaufende Wertpapiere<br />

Die Emittentin ist keine Aktiengesellschaft oder Kommandit-


gesellschaft auf Aktien, weshalb auch keine Wertpapiere umlaufen,<br />

die den Gläubigern Umtausch- oder Bezugsrechte auf<br />

Aktien einräumen.<br />

Eigentum/dingliche Berechtigung am Anlageobjekt<br />

Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts<br />

die Verantwortung übernehmen, den Gründungsgesellschaftern<br />

der Emittentin, den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

der Emittentin, dem Treuhänder, sowie dem<br />

Mittelverwendungskontrolleur stehen oder standen weder<br />

das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentliche Teile desselben<br />

oder aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung<br />

am Anlageobjekt zu. Das Anlageobjekt weist keine dingliche<br />

Belastung oder rechtliche Beschränkung auf. Auch sind die<br />

tatsächlichen Verwendungsmöglichkeiten nicht beschränkt.<br />

Erforderliche behördliche Genehmigungen sind nicht relevant,<br />

weil noch kein Anlageobjekt vorliegt. Die Emittentin hat<br />

noch keine Verträge über die Anschaffung oder Herstellung<br />

des Anlageobjektes geschlossen. Ein Bewertungsgutachten<br />

wurde nicht erstellt.<br />

Beirat/Aufsichtsgremien<br />

Die Emittentin verfügt über keinen Beirat oder Aufsichtsgremien.<br />

Bezüge<br />

Den Mitgliedern der Geschäftsführung der Emittentin wurden<br />

im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge,<br />

insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen<br />

und Nebenleistungen jeder Art gewährt.<br />

9.6 Kapitalmäßige und personelle Verflechtungen<br />

Interessenkonflikte von Vertragspartnern können immer dort<br />

auftreten, wo identische Geschäftsführer und/oder Gesellschafter<br />

die Interessen von verschiedenen Gesellschaften<br />

vertreten müssen, die unterschiedlich sind, oder wenn eine<br />

Gesellschaft in verschiedenen Vertragsverhältnissen zur<br />

Fondsgesellschaft bzw. dem einzelnen Investor steht. Solche<br />

Interessenkonflikte aufgrund identischer Geschäftsführer<br />

und/oder Gesellschafter bzw. aufgrund von verschiedenen<br />

Vertragsverhältnissen einer Gesellschaft zu anderen sind aus<br />

Sicht des Anbieters in folgenden Verbindungen denkbar:<br />

Die Anteile an der Komplementärgesellschaft, der <strong>Opalenburg</strong><br />

<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, sind im alleinigen Eigentum<br />

von Herrn Thomas Eckerle, der auch alleiniger Vorstand der<br />

Komplementärin ist.<br />

Die Komplementärin ist auch mit weiteren Funktionen (Konzeption,<br />

Marketing, Geschäftsführung) der emittierten Ver-<br />

mögensanlagen betraut. Eine Beteiligung der weiteren Gründungsgesellschafter<br />

an der Komplementärin besteht nicht.<br />

Der Kommanditist, Herr Florian Bauer, ist zudem Aufsichtsratsmitglied<br />

der Komplementärin.<br />

9.7 Angaben über die Treuhänderin<br />

Die Funktion der Treuhänderin wird von der CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH ausgeübt. Die Firma (Name) der<br />

Treuhandkommanditistin lautet: CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH.<br />

Ihr Sitz befindet sich in München. Die Geschäftsanschrift lautet:<br />

Ohmstraße 13, 80802 München.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist im Handelsregister des Amtsgerichts<br />

München unter der Nummer HRB 82 59 eingetragen.<br />

Das Stammkapital beträgt EUR 36.000,-.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist nach Abschluss eines Treuhandvertrages<br />

mit einem Anleger verpflichtet, den Kommanditanteil<br />

des Anlegers an der Fondsgesellschaft treuhänderisch<br />

für diesen zu halten. Das Treuhandverhältnis kann<br />

jederzeit auf Wunsch des Anlegers aufgelöst werden, mit<br />

der Folge, dass der Anleger direkt an der Fondsgesellschaft<br />

als Kommanditist beteiligt wird. Der Anleger hat im Innenverhältnis<br />

zur Gesellschaft auch während des Bestehens des<br />

Treuhandverhältnisses die Rechtsstellung eines direkt beteiligten<br />

Kommanditisten. Die Treuhandkommanditistin ist im<br />

Wesentlichen berechtigt und verpflichtet, die Stimmrechte eines<br />

Anlegers in Gesellschafterversammlungen (nach dessen<br />

Weisung) auszuüben, wenn der Anleger nicht selbst bei der<br />

Beschlussfassung anwesend ist und von diesem Stimmrecht<br />

selbst Gebrauch macht.<br />

Weitere Einzelheiten zur Vergütung der Treuhandkommanditis-<br />

tin sind in § 21 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Auf die<br />

diesbezügliche Darstellung auf Seite 40 wird verwiesen.<br />

35


36<br />

10. RECHTlICHES KONZEPT<br />

Grafische Darstellung der Vermögensanlage<br />

Anleger A Anleger B Anleger C<br />

10.1 Der Gesellschaftsvertrag<br />

– Die Gesellschaft –<br />

Treuhandkommandist<br />

Einlagen<br />

Fondsgesellschaft<br />

<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co.<br />

Opportunity KG<br />

Erlöse Erwerb<br />

Immobilenhandel<br />

Die Firma der Gesellschaft lautet „<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG“. Die Gesellschaft wurde<br />

am 2 . Oktober 2008 gegründet und im Handelsregister des<br />

Amtsgerichts München unter HRA 93112 eingetragen. Der Sitz<br />

der Gesellschaft befindet sich in München, die Geschäftsanschrift<br />

lautet: Westendstraße 185, 80686 München.<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist<br />

die „<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>“ mit Sitz in München,<br />

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München<br />

unter HRB 168402, vertreten durch ihren und von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Vorstand Thomas<br />

Eckerle.<br />

Die Komplementärin ist am Gesellschaftskapital nicht beteiligt<br />

und hat keine Einlageverpflichtung.<br />

Treuhandkommanditistin ist die CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH mit Sitz in München, die die Kommanditeinlagen<br />

der beitretenden Anleger treuhänderisch im eigenen<br />

Namen, aber auf deren Rechnung hält.<br />

Derzeit sind neben der Komplementärin, der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong>, noch folgende Gesellschafter an der<br />

Gesellschaft beteiligt:<br />

Als Kommanditisten:<br />

Herr Florian Bauer mit einer (Haft-)Einlage von EUR 500,-<br />

CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH, München,<br />

mit einer (Haft-)Einlage von derzeit EUR 500,-<br />

Im Gesellschaftsvertrag wurde das Gesellschaftskapital auf<br />

insgesamt EUR 5.000.000,- festgelegt, wobei die Komplementärin<br />

befugt ist, das einzuwerbende Gesellschaftskapital auf<br />

bis zu EUR 10.000.000,- zu erhöhen. Die Komplementärin darf<br />

die Platzierungszeit, die bis zum 31. Dezember 2009 läuft,<br />

noch einmal um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2010 verlängern.<br />

Die CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH ist<br />

berechtigt, ihren Gesellschaftsanteil bis zum Erreichen eines<br />

Gesamtgesellschaftskapitals von bis zu EUR 10.000.000,- zu<br />

erhöhen. Dies soll durch Beitritte weiterer Anleger geschehen,<br />

die gegenüber der CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH entsprechende Treuhandaufträge zum Erwerb und Halten<br />

ihrer Beteiligung an der „<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG“ erteilen.<br />

– Gesellschaftszweck –<br />

Gesellschaftszweck ist der An- und Verkauf von Immobilien,<br />

die Entwicklung von Immobilien jeder Art und die Verwaltung<br />

und Vermietung eigener Immobilien. Der Gesellschaftszweck<br />

darf über Beteiligungsgesellschaften oder den Erwerb von<br />

Grundstücksgesellschaften verfolgt werden. Die Gesellschaft<br />

darf Unternehmensverträge aller Art schließen. Sie darf die<br />

leitung und Führung sowie das Ergebnis anderer Unternehmen<br />

übernehmen und/oder sich an anderen gleichartigen<br />

Unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft darf ferner alle<br />

Geschäfte betreiben, die dem Unternehmensgegenstand unmittelbar<br />

oder mittelbar zu dienen geeignet sein können. Sie<br />

darf zwecks weiterer Kapitalbeschaffung Bankfinanzierungen<br />

in Anspruch nehmen und Dritte an der Gesellschaft als Kommanditist<br />

oder in sonstiger Weise beteiligen. Die Geschäftstätigkeit<br />

der Gesellschaft erstreckt sich ausschließlich auf das<br />

Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Gesellschaft<br />

tätigt keine Geschäfte, die einer Erlaubnis nach dem KWG bedürfen.<br />

– Investitionen –<br />

Die Einlagen der Gesellschafter oder Treugeber werden nach<br />

Abzug aller Verwaltungs- und Vertriebskosten gemäß dem im<br />

Emissionsprospekt abgedruckten Investitionsplan (S. 63),<br />

Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages) und nach Maßgabe<br />

von § des Gesellschaftsvertrages verwendet; insbesondere<br />

wird das für Investitionen zur Verfügung stehende Komman-


ditkapital (nach Abzug der im Investitionsplan genannten<br />

Aufwendungen unter erfolgter Volleinzahlung aller gezeichneten<br />

Gesellschaftseinlagen) für den Erwerb von Immobilien<br />

verwendet.<br />

– Erbringung der Einlage –<br />

Der beitretende Anleger kann sich an der Fondsgesellschaft<br />

wie folgt beteiligen:<br />

Durch Erbringung einer Einmalzahlung in Höhe der von ihm<br />

übernommenen Gesellschaftseinlage zzgl. 6 % Agio.<br />

Für die Einlage beträgt die Mindestbeteiligungshöhe EUR<br />

2.500,- zzgl. 6 % Agio als Abschlussgebühr.<br />

– Beteiligungsdauer –<br />

Der beitretende Anleger kann sich mit seiner Beteiligung für<br />

einen Zeitraum von mindestens fünf vollen Jahren ab Beitritt<br />

an der Gesellschaft beteiligen. Die vom Anleger gewählte<br />

Beteiligungsdauer stellt die Mindestlaufzeit der Beteiligung<br />

dar, während der sich der Anleger durch ordentliche Kündigung<br />

nicht von seiner Beteiligung lösen kann. Das Recht zur<br />

außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes bleibt dem Anleger aber unbenommen.<br />

Bei Ablauf der gewählten Mindestbeteiligungsdauer ist keine<br />

automatische Beendigung der Beteiligung vorgesehen,<br />

vielmehr verlängert sich das Beteiligungsverhältnis auf unbestimmte<br />

Zeit, kann jedoch dann ordentlich vom Anleger mit<br />

einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Kalenderjahresende<br />

gekündigt werden.<br />

– Geschäftsführung und Vertretung –<br />

Interessenkonflikte von Vertragspartnern können immer dort<br />

auftreten, wo identische Geschäftsführer und/oder Gesellschafter<br />

die Interessen von verschiedenen Gesellschaften vertreten<br />

müssen, die unterschiedlich sind, oder wo eine Gesellschaft<br />

in verschiedenen Vertragsverhältnissen zur Emittentin<br />

bzw. dem einzelnen Anleger steht. Solche Interessenkonflikte<br />

aufgrund identischer Geschäftsführer und/oder Gesellschafter<br />

bzw. aufgrund von verschiedenen Vertragsverhältnissen<br />

einer Gesellschaft zu anderen sind aus Sicht des Anbieters in<br />

folgenden Verbindungen denkbar:<br />

Die Anteile an der Komplementärgesellschaft, der <strong>Opalenburg</strong><br />

<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, sind im alleinigen Eigentum von<br />

Herrn Thomas Eckerle. Vertretungsberechtigter Vorstand der<br />

Komplementär <strong>AG</strong> ist Herr Thomas Eckerle.<br />

a) Für die Übernahme der Geschäftsführungstätigkeiten,<br />

insbesondere im Rahmen der Investitionstätigkeiten der<br />

Gesellschaft, sowie für die Übernahme der Haftung in der<br />

Platzierungszeit erhält die Komplementärin Vergütungen<br />

in Höhe von 2,00 % (Geschäftsführung) und 1,30 % (Haftung/Komplementärtätigkeit)<br />

des zum Fälligkeitszeitpunkt<br />

des Honorars gezeichneten Gesellschaftskapitals.<br />

b) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die Komplementärin<br />

ab dem Zeitpunkt der Schließung (= Beendigung<br />

der Platzierung) laufend pro vollem Kalenderjahr, sonst<br />

anteilig, einen Betrag in Höhe von 0,35 % des eingeworbenen<br />

Gesellschaftskapitals einschließlich Umsatzsteuer,<br />

soweit diese anfällt. Dieser Betrag ist in kalendermonatlichen<br />

Teilbeträgen, die jeweils zum Ende des Kalendermonats<br />

fällig werden, zahlbar.<br />

c) Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konzeption<br />

erhält die Komplementärin eine weitere Gebühr in Höhe<br />

von 1, 5 % sowie für die Übernahme des Marketings 1,25<br />

% des zum Fälligkeitszeitpunkt des Honorars gezeichneten<br />

Gesellschaftskapitals.<br />

d) Die Komplementärin erhält für die Geschäftsführung<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von 1,4 % des zum 31.<br />

Dezember des jeweiligen Kalenderjahres eingezahlten<br />

Gesellschaftskapitals einschließlich der jeweils gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer. Abschlagszahlungen auf diese Vergütungen<br />

sind, abhängig von der liquiditätslage der Gesellschaft,<br />

zulässig.<br />

e) Gewinnbeteiligung der Komplementärin:<br />

Zusätzlich erhält die Komplementärin eine Gewinnbeteiligung.<br />

Basis der Gewinnbeteiligung der Komplementärin ist<br />

der Unterschiedsbetrag zwischen dem An- und Verkauf der<br />

jeweils von der Fondsgesellschaft erworbenen Immobilie.<br />

Die Gewinnermittlung erfolgt also dergestalt, dass auf Ebene<br />

der Fondsgesellschaft die Anschaffungskosten zuzüglich<br />

der Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der einzelnen<br />

Immobilie ermittelt werden und dem Verkaufspreis abzüglich<br />

Verkaufsnebenkosten gegenübergestellt werden. Der sich<br />

hieraus ergebende positive Ertrag wird als Basis der Gewinnbeteiligung<br />

der Komplementärin herangezogen.<br />

Die Komplementärin erhält eine Gewinnbeteiligung in Höhe<br />

von 35% der Bemessungsgrundlage.<br />

Der Gewinnanspruch entsteht jeweils mit Abschluss und<br />

Geldeingang der einzelnen veräußerten Immobilien bei der<br />

Fondsgesellschaft. Er ist nach Eingang des Verkaufspreises<br />

bei der Fondsgesellschaft, spätestens aber innerhalb eines<br />

Zeitraums von 14 Tagen an die Komplementärin auszuzahlen.<br />

Der Gewinnanspruch steht der Komplementärin erstmals in<br />

dem Geschäftsjahr zu, in dem die handelsrechtlich ermittelten<br />

Verluste der Fondsgesellschaft ausgeglichen sind.<br />

3


38<br />

– Haftung des Anlegers –<br />

Der Gesellschaftsvertrag regelt die Beziehungen der Gesellschafter<br />

untereinander und legt die Rechte und Pflichten des<br />

einzelnen Gesellschafters fest. Die Haftung des Anlegers<br />

richtet sich nach den für Kommanditisten geltenden Grundsätzen<br />

gemäß §§ 1 1 ff. HGB. Aufgrund der Rechtsform der<br />

Komman-ditgesellschaft haften damit, mit Ausnahme der<br />

Komplementärin, die Gesellschafter nicht persönlich, soweit<br />

sie ihre Einlage erbracht haben. Dies gilt für Gesellschafter,<br />

deren Haftsumme direkt im Handelsregister eingetragen ist,<br />

hinsichtlich der in das Handelsregister einzutragenden Haftsumme,<br />

mithin 30 % des jeweils eingezahlten Kapitalanteils,<br />

gegenüber Dritten. Im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft<br />

und Anleger und damit auch für solche Anleger, die ihren<br />

Anteil durch die Treuhandkommanditistin treuhänderisch<br />

halten lassen, gilt dies auch hinsichtlich der gegenüber der<br />

Gesellschaft übernommenen Einlageverpflichtung. Eine<br />

Nachschusspflicht zur Einzahlung weiterer Einlagen besteht<br />

nicht (vgl. § 8 des Gesellschaftsvertrages).<br />

– Rechtliche Stellung des Anlegers –<br />

Die Treuhandkommanditistin wird als Gesellschafter in das<br />

Handelsregister eingetragen. Sie erwirbt und hält die Beteiligung<br />

treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />

des jeweiligen Anlegers, soweit sich dieser nicht unmittelbar<br />

als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt. Die treuhänderisch<br />

beteiligten Anleger (Treugeber) sind hinsichtlich ihrer<br />

Rechte und Pflichten den als Kommanditisten beteiligten Anlegern<br />

gleichgestellt.<br />

Innerhalb der Gesellschaft können die Anleger daher ihre<br />

Gesellschafterrechte (z. B. Abstimmungen bei Gesellschafterversammlungen)<br />

direkt selbst wahrnehmen. Zur Wahrung<br />

bestimmter Gesellschafterrechte hat der Anleger Fristen zu<br />

beachten, wie z. B. die in § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

genannten.<br />

Zugunsten der Anleger bestehen umfangreiche Kontrollrechte,<br />

die im Gesellschaftsvertrag festgelegt sind (vgl. § 10 des<br />

Gesellschaftsvertrages). So besteht für den Anleger insbesondere<br />

das Recht, Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft<br />

zu nehmen bzw. auf eigene Kosten durch einen von<br />

Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten (z.<br />

B. Rechtsanwalt, Steuerberater) Einsicht nehmen zu lassen.<br />

– Gesellschafterversammlung/Gesellschafterbeschlüsse –<br />

Eine Gesellschafterversammlung findet alle drei Jahre bis<br />

spätestens zum 1. November des jeweiligen Kalenderjahres,<br />

erstmals zum 1. November 2011, statt. Anstelle von Gesellschafterversammlungen<br />

können durch die Geschäftsführung<br />

schriftliche Abstimmungen (Umlaufverfahren) veranlasst werden<br />

(vgl. §16 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Weiterhin findet eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

statt, wenn aus Sicht der Komplementärin ein wichtiger<br />

Grund vorliegt, oder wenn Gesellschafter und Treugeber,<br />

die zusammen mindestens 5 % der Anteile auf sich vereinen,<br />

dies gegenüber der Komplementärin schriftlich beantragen<br />

(vgl. § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Der Anleger erhält eine schriftliche Einladung mit Angabe der<br />

Tagesordnung. Die Beschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen<br />

oder im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst.<br />

Auch ein Treugeber kann selbst an der Gesellschafterversammlung<br />

teilnehmen oder sich durch einen Bevollmächtigten<br />

vertreten lassen und seine Gesellschafterrechte wahrnehmen.<br />

Je EUR 50,– der auf den Beteiligungsbetrag bezahlten<br />

Einlagen gewähren eine Stimme. Rechtsgeschäfte, die über<br />

die Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen,<br />

bedürfen der Zustimmung der Gesellschafter-versammlung<br />

oder der Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren,<br />

es sei denn, dass sie bereits im Gesellschaftsvertrag<br />

oder einem von der Gesellschafterversammlung genehmigten<br />

Wirtschaftsplan enthalten sind (vgl. § 18 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Dazu zählen insbesondere die Veräußerung und Belastung<br />

des Anlagevermögens oder von Teilen davon, Änderungen der<br />

Befugnisse der Geschäftsführung, die Bestellung weiterer Vertretungsvollmachten<br />

für die Gesellschaft, die Abänderung der<br />

Investitionsgrundsätze, die Auflösung der Gesellschaft oder<br />

die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Die beiden letztgenannten<br />

Abstimmungsgegenstände bedürfen weiterhin einer<br />

qualifizierten Mehrheit von 5 % der abgegebenen Stimmen<br />

(vgl. § 18 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />

– Übertragung der Beteiligung/Fungibilität –<br />

Jeder Anleger, ob als Treugeber oder als Kommanditist an der<br />

Gesellschaft beteiligt, kann über seine Beteiligung im Ganzen<br />

jederzeit mit Zustimmung der Treuhandkommanditistin<br />

verfügen, sofern der Rechtsnachfolger vollumfänglich die<br />

Rechtsposition des Verfügenden übernimmt. Teilabtretungen<br />

sind nicht möglich. Jede Übertragung bedarf der Zustimmung<br />

der Treuhandkommanditistin. Die Übertragung erfolgt jeweils<br />

in privatschriftlicher Form, die Wirksamkeit der Übertragung<br />

hängt bei einer Gesellschaftsbeteiligung von der Anzeige<br />

gegenüber der Gesellschaft ab, bei einem Treugeber von der<br />

Zustimmung des Treuhänders (vgl. § 23 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Die Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung kann<br />

im Rahmen eines Verkaufs, einer Schenkung oder Abtretung<br />

entgeltlich oder unentgeltlich auf Dritte erfolgen. Die Übertragung<br />

durch Erbfall ist ebenfalls möglich. Es existiert kein Markt<br />

für diese Beteiligungen im Sinne einer Börse. Auch wenn die<br />

Anteile grundsätzlich veräußert werden können, besteht keine<br />

Gewähr dafür, dass ein veräußerungswilliger Anleger auch<br />

einen Käufer für die Gesellschaftsbeteiligung findet.


Welcher Veräußerungspreis auf dem Zweitmarkt allerdings für<br />

die Gesellschaftsanteile erzielt werden kann, hängt auch entscheidend<br />

davon ab, ob das geplante unternehmerische Konzept<br />

wirtschaftlich Erfolg versprechend ist. Hat die Fondsgesellschaft<br />

Verluste, wird dies sicherlich zu einem niedrigeren<br />

Kaufpreis führen. Welcher Kaufpreis sich aber erzielen lässt,<br />

kann bei der angebotenen Beteiligung heute nicht vorhergesagt<br />

werden. Grundsätzlich sollte der Anleger deshalb nur<br />

Geld investieren, das er nicht zu einem bestimmten Termin<br />

wieder benötigt und das nicht fremdfinanziert ist. Er sollte<br />

auch aus Gründen der Risikostreuung nur einen geringen Teil<br />

seines Vermögens in das vorliegende Vermögensanlageangebot<br />

investieren (vgl. hierzu auch im Risikoteil S. 14 ff.).<br />

– Jahresabschluss –<br />

In den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres hat die<br />

Komplementärin für das vorangegangene Geschäftsjahr,<br />

unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />

und Bilanzierung, den Jahresabschluss für das abgelaufene<br />

Geschäftsjahr aufzustellen. Der Jahresabschluss<br />

liegt in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und wird<br />

auf Nachfrage dem jeweiligen Gesellschafter/Treugeber zugesandt.<br />

Die Geschäftsführung wird den Anlegern jährlich<br />

über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Situation<br />

im abgelaufenen Jahr zusammen mit einem Ausblick auf das<br />

laufende Jahr berichten.<br />

– Vermögens- und Ergebnisbeteiligung/Zahlungsverzug des<br />

Gesellschafters –<br />

Am Vermögen der Gesellschaft ist ein Gesellschafter oder<br />

Treugeber in dem Verhältnis beteiligt, in dem seine zum Ende<br />

des maßgeblichen Kalenderjahres ermittelte Gesellschaftseinlage<br />

oder treuhänderisch gehaltene Einlage zu der Summe<br />

aller Gesellschaftseinlagen oder treuhänderisch gehaltenen<br />

Einlagen zum gleichen Stichtag steht.<br />

Der Jahresüberschuss/-verlust eines Geschäftsjahres wird auf<br />

die Gesellschafter und Treugeber in dem Verhältnis verteilt, in<br />

dem ihre zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres zu ermittelnde<br />

Gesellschaftseinlage zur Summe der Gesellschaftseinlagen<br />

aller Gesellschafter und Treugeber zum gleichen<br />

Stichtag steht (vgl. § 22 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Im Rahmen eines Kalenderjahres erfolgt die Ergebnisverteilung<br />

so, dass alle Gesellschafter/Treugeber, unabhängig vom<br />

Zeitpunkt ihres Beitritts in die Gesellschaft in diesem Jahr,<br />

an den in diesem Jahr erzielten Ergebnissen der Gesellschaft<br />

gleichberechtigt – auch steuerlich – teilhaben (sog. Gleichverteilungsabrede,<br />

vgl. § 22 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Die Gesellschafterversammlung kann zulasten des Jahresüberschusses<br />

im Rahmen der Beschlussfassung über den<br />

Jahresabschluss eine Rücklagenbildung zur Sicherstellung<br />

einer ordnungsgemäßen liquiditätslage der Gesellschaft beschließen.<br />

Dementsprechend kann auch die Auflösung von in<br />

früheren Geschäftsjahren gebildeten Rücklagen beschlossen<br />

werden.<br />

– Ausscheiden des Gesellschafters durch Kündigung/Tod<br />

des Gesellschafters –<br />

Ein Anleger kann seine Beteiligung mit einer Frist von sechs<br />

Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen, erstmals<br />

zum Ende des jüngsten Geschäftsjahres, zu dem der Anleger<br />

volle fünf Kalenderjahre beteiligt ist.<br />

Unbenommen bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung.<br />

Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft<br />

zur Folge, sondern führt lediglich zum Ausscheiden des Kündigenden.<br />

Im Falle des Todes eines Gesellschafters geht seine Beteiligung<br />

auf dessen Erben oder auf den eingesetzten Vermächtnisnehmer<br />

über. Das Gesellschaftsverhältnis wird mit diesem<br />

fortgesetzt.<br />

Im Falle eines Ausscheidens aus der Gesellschaft errechnet<br />

sich zum Stichtag des Ausscheidens das Auseinandersetzungsguthaben<br />

(vgl. § 28 des Gesellschaftsvertrages) eines<br />

Gesellschafters oder Treugebers aus der Summe der Konten<br />

des ausscheidenden Gesellschafters oder Treugebers zzgl.<br />

des Anteils des Gesellschafters oder Treugebers an eventuellen<br />

Rücklagen und dem Anlagevermögen der Gesellschaft,<br />

bewertet nach Verkehrswerten in dem Verhältnis, in dem die<br />

für den ausscheidenden Gesellschafter oder Treugeber zum<br />

Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Ausscheidens zu ermittelnde<br />

Einlage im Verhältnis zur Summe aller Einlagen der<br />

weiteren Gesellschafter und Treugeber zum gleichen Stichtag<br />

steht.<br />

Im Falle einer durch einen Gesellschafter oder Treugeber zu<br />

vertretenden außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses<br />

(vgl. § 28 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages)<br />

wird bei dem zu berechnenden Auseinandersetzungsguthaben<br />

zugunsten der Gesellschaft eine Abgangsentschädigung<br />

in Höhe von 10 % der gezeichneten Einlage einbehalten, eine<br />

eventuelle Kapitalrücklage bleibt ebenso wie das vom Gesellschafter/Treugeber<br />

bezahlte Agio unberücksichtigt.<br />

Die Fondsgesellschaft ist bei Zahlungsverzug des Gesellschafters/Treugebers<br />

wahlweise zur vollständigen oder auch<br />

nur teilweisen Kündigung der vom Gesellschafter/Treugeber<br />

übernommenen Beteiligung berechtigt.<br />

Soweit die Fondsgesellschaft ihr Kündigungsrecht nur teilweise<br />

ausübt, ist sie berechtigt, die Beteiligung des in Zahlungsverzug<br />

befindenden Gesellschafters/Treugebers auf den Be-<br />

39


40<br />

trag zu reduzieren, den er tatsächlich eingezahlt hat.<br />

Die vom Gesellschafter/Treugeber geleisteten Zahlungen auf<br />

das Agio werden bei der Reduzierung des Gesellschaftsanteils<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Sofern Verkehrswerte für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens<br />

zum Stichtag des Ausscheidens nicht feststellbar<br />

sind, werden sie auf Wunsch und Kosten des ausscheidenden<br />

Gesellschafters oder Treugebers durch einen in Deutschland<br />

öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt.<br />

10.2 Der Treuhandvertrag<br />

Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung gibt der Anleger gegenüber<br />

der CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

ein Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit dem<br />

Inhalt ab, mit dem dieser Treuhandvertrag im vorliegenden<br />

Prospekt abgedruckt ist.<br />

Die Treuhandkommanditistin wird hiernach beauftragt, nach<br />

Maßgabe des Treuhandvertrages für den einzelnen Anleger<br />

die Beteiligung an der Gesellschaft einzugehen und im eigenen<br />

Namen, aber auf Rechnung des Treugebers, diese Beteiligung<br />

für ihn zu halten.<br />

Mit Annahme des vom Anleger in der Beitrittserklärung erklärten<br />

Angebots auf Abschluss des Treuhandvertrages durch die<br />

CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH kommt der<br />

Treuhandvertrag zustande.<br />

Eines Zugangs der Annahmeerklärung seitens der Treuhandkommanditistin<br />

bedarf es für die Wirksamkeit des Treuhandvertrages<br />

nicht.<br />

Nach Eingang des Beteiligungsbetrages wird die Treuhandkommanditistin<br />

ihre Einlage an der Fondsgesellschaft entsprechend<br />

erhöhen.<br />

Der Treugeber ist jederzeit berechtigt, den geschlossenen<br />

Treuhandvertrag zu kündigen.<br />

Mit Kündigung des Treuhandvertrages wird der Anleger Direktgesellschafter<br />

(Kommanditist) der vorliegenden Gesellschaft.<br />

Der Anleger hat dann auf eigene Kosten seine Eintragung im<br />

Handelsregister unter gleichzeitiger Erteilung einer unwiderruflichen<br />

Handelsregistervollmacht zugunsten der Komplementärin<br />

zu bewirken.<br />

Soweit dem Treugeber Ansprüche auf Gewinne, Entnahmen,<br />

liquidationserlös oder ein Auseinandersetzungsguthaben<br />

zustehen, tritt die Treuhandkommanditistin diese Ansprüche<br />

an den jeweiligen Anleger (Treugeber) ab.<br />

Die Treuhandkommanditistin unterliegt den Weisungen des<br />

Treugebers. Sie hat ihre Aufgaben in dessen Interesse auszuüben.<br />

Sie handelt jedoch auch als Treuhänder der übrigen<br />

Treugeber. Bei einem Widerstreit zwischen den Interessen<br />

einzelner Treugeber und den Interessen der Gesellschaft hat<br />

das Gesamtinteresse Vorrang.<br />

Die Treuhandkommanditistin wird weiterhin vom Treugeber<br />

von allen Verbindlichkeiten freigestellt, die im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb und dem Halten der treuhänderisch<br />

übernommenen Beteiligung an der Gesellschaft stehen.<br />

Die Treuhandkommanditistin erhält für ihre Tätigkeit in der<br />

Platzierungsphase eine Gebühr in Höhe von 0,15 % des bei<br />

Beendigung der Platzierungsphase gezeichneten Gesellschaftskapitals<br />

einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer. Die Gebühr wird mit Beendigung der Platzierungsphase<br />

fällig. Abschlagszahlungen sind bis zur Höhe<br />

des jeweils eingeworbenen Gesellschaftskapitals möglich.<br />

Der Anspruch darauf entsteht in kalendermonatlichen Teilbeträgen,<br />

die jeweils zum Ende eines Kalendermonats fällig<br />

sind. In der Nachplatzierungsphase erhält die Treuhandkommanditistin<br />

ein jährliches Honorar in Höhe von 0,15 % des gezeichneten<br />

Gesellschaftskapitals einschließlich der gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.<br />

10.3 Vertrag über Mittelverwendungskontrolle<br />

Die Gesellschaft hat mit der Müller Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

mbH, Sitz und Geschäftsanschrift: 81829 München, Teuchertstr.<br />

38, einen Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle<br />

ausschließlich für die Platzierungsphase (längstens bis<br />

31.12.2010) geschlossen.<br />

Nach den Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrages<br />

darf der Mittelverwendungskontrolleur nach Zahlungseingang<br />

die jeweils fälligen Beträge, insbesondere für<br />

Vergütungen von Funktionsträgern bzw. Abschlagszahlungen<br />

auf Funktionsträgergebühren, nach den Bestimmungen der<br />

zugrunde liegenden Verträge sowie Gesellschaftskapital zum<br />

Erwerb von Immobilien nach den Investitionskriterien laut<br />

Gesellschaftsvertrag in Abstimmung mit dem Komplementär<br />

freigeben. Der Mittelverwendungskontrolleur führt damit lediglich<br />

eine formale Mittelverwendungskontrolle in der Platzierungsphase<br />

durch, d. h., dass er lediglich zu überprüfen<br />

hat, ob die formalen Voraussetzungen einer Mittelfreigabe<br />

vorliegen, nämlich insbesondere wie folgt:<br />

• Kaufvertrag im Hinblick auf Immobilien, der den gesellschaftsvertraglichen<br />

Investitionskriterien entspricht<br />

• Schriftliche Anweisung der Geschäftsführung (Komplementärin)<br />

Von diesen Geldmitteln darf der Mittelverwendungs-


kontrolleur unmittelbar nach Zahlungseingang folgende<br />

Beträge zusammen mit der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

wie folgt verwenden:<br />

• An die Komplementärin als Zahlung auf die ihr zustehenden<br />

Vergütungen Beträge, auch als Abschlagszahlungen,<br />

die sich hinsichtlich der Höhe und der Fälligkeit nach den<br />

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages richten<br />

• An den Steuerberater der Gesellschaft eine Zahlung auf<br />

die ihm nach dem Steuerberatungsvertrag zustehende<br />

Vergütung<br />

• Die Zahlung der sonstigen Gebühren/Vergütungen bemisst<br />

sich nach den zugrunde liegenden Verträgen bzw. den<br />

Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

• Zahlungen im Hinblick auf Kaufverträge über Immobilien<br />

darf der Mittelverwendungskontrolleur freigeben, wenn<br />

sie geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern<br />

Weitere Freigabevoraussetzung ist stets die schriftliche<br />

Anweisung der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

zur Auszahlung<br />

• Hinsichtlich aller Funktionsträgergebühren gilt, dass der<br />

Mittelverwendungskontrolleur Abschlagszahlungen auf<br />

die jeweilige Vergütung vornehmen darf, soweit die Fondsgesellschaft<br />

über ausreichende liquidität verfügt, jedoch<br />

nur in Relation der Gesamtvergütung zum eingeworbenen<br />

Gesellschaftskapital. Dies bedeutet, dass Zahlungen von<br />

Funktionsträgergebühren (z. B. Eigenkapitalbeschaffung<br />

oder Marketing) nur entsprechend dem im Investitions-<br />

und Finanzierungsplan der Gesellschaft (vgl. Anlage 1 zum<br />

Gesellschaftsvertrag) genannten Prozentsatz zum jeweils<br />

eingeworbenen Gesellschaftskapital erfolgen dürfen<br />

Dies entspricht den wesentlichen Rechten und Pflichten des<br />

Mittelverwendungskontrolleurs.<br />

Für ihre Tätigkeit erhält die Müller Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

mbH ein Honorar in Höhe von 0,1 % des bei Beendigung der<br />

Platzierungsphase gezeichneten Gesellschaftskapitals einschließlich<br />

der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Die Vergütung für die Platzierungsphase wird mit Beendigung<br />

der Platzierungsphase fällig, wobei Abschlagszahlungen entsprechend<br />

dem jeweiligen Platzierungsstand möglich sind.<br />

10.4 Geschäftsführungsverträge<br />

Die Gesellschaft hat mit der Komplementärin, der <strong>Opalenburg</strong><br />

<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, einen Vertrag über die Verwaltung<br />

des Gesellschafter- und Treugeberbestandes abgeschlossen.<br />

Danach obliegen der Komplementärin insbesondere alle Tätigkeiten<br />

im Zusammenhang mit dem Ein- und Austritt eines<br />

Gesellschafters, der Verwaltung des Datenbestandes der Gesellschafter/Treugeber,<br />

der Verbuchung ihrer Einlagezahlungen,<br />

die Erstellung von Kontoauszügen über ihre Beteiligung,<br />

die Führung des Schriftwechsels mit Gesellschaftern/Treugebern<br />

usw. Die Vergütung hierfür ist im Rahmen der Darstellung<br />

des Gesellschaftsvertrages beschrieben (vgl. oben sowie § 21<br />

des Gesellschaftsvertrages).<br />

10.5 Eigenkapitalbeschaffungsvertrag<br />

Die Gesellschaft hat die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong> (nachfolgend kurz: <strong>AG</strong>) beauftragt, weitere beitrittswillige<br />

Anleger zu vermitteln. Im Eigenkapitalbeschaffungsvertrag ist<br />

festgelegt, dass die <strong>AG</strong> ihre Tätigkeit ausschließlich auf der<br />

Grundlage dieses Prospektes ausüben darf.<br />

Die <strong>AG</strong> ist zur Einschaltung von Untervermittlern berechtigt.<br />

Die Alleinvertriebsbeauftragte erhält für die Tätigkeiten im<br />

Rahmen der Emission der Beteiligungen an der Gesellschaft,<br />

insbesondere die Vermittlung des Abschlusses des Beteiligungsvertrages,<br />

eine Vermittlungsgebühr in Höhe von ,90 %<br />

des jeweils gezeichneten Beteiligungsbetrages einschließlich<br />

der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zzgl. des<br />

jeweils eingezahlten Agios. Bei ausreichender liquidität der<br />

Fondsgesellschaft sind Abschlagszahlungen auf diese Vergütung<br />

– entsprechend dem jeweiligen Platzierungsstand<br />

– möglich (vgl. oben sowie § 21 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Die <strong>Opalenburg</strong> <strong>AG</strong> erhält des Weiteren den auf Seite 33 beschriebenen<br />

Gewinnanspruch.<br />

10.6 Vertrag über Steuerberatung<br />

Der beauftragte Steuerberater, dessen Name aus standesrechtlichen<br />

Gründen nicht genannt werden kann, erbringt<br />

die laufende steuerliche Beratung der Gesellschaft sowohl in<br />

der Platzierungs- als auch in der Nachplatzierungsphase. Zu<br />

seinen Aufgaben zählen neben der laufenden Beratung insbesondere<br />

auch die Erstellung der Buchhaltung, der Bilanzen<br />

sowie aller notwendigen Steuererklärungen der Gesellschaft.<br />

Im Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse wird der Steuerberater<br />

über die erfolgte Mittelverwendung in der Nachplatzierungsphase<br />

jährlich Bericht erstatten.<br />

Außerdem obliegt dem Steuerberater die Wahrnehmung der<br />

Interessen der Gesellschaft gegenüber den Finanzbehörden,<br />

insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen oder bei der<br />

Anfechtung von Steuerbescheiden.<br />

Der Steuerberater erhält für seine Tätigkeit ein Honorar, das,<br />

soweit es die Steuerberatergebührenverordnung zulässt, pauschaliert<br />

wird.<br />

41


42<br />

Das Pauschalhonorar beträgt in der Platzierungsphase 0,45 %<br />

des gezeichneten Gesellschaftskapitales einschließlich der<br />

jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

In der Nachplatzierungsphase erhält der Steuerberater jährlich<br />

ein Honorar in Höhe von 0,42 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals<br />

einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer.<br />

10.7 Sonstige Kosten<br />

Im Investitionsplan der Fondsgesellschaft sind weitere 0,03 %<br />

für sonstige Kosten kalkuliert, die als Sicherheitsreserve auch<br />

nicht vorhersehbare Ausgaben (z. B. Gebühren, Spesen usw.)<br />

abdecken sollen. Ob diese Kostenposition tatsächlich in vollem<br />

Umfang in Anspruch genommen wird, ist gegenwärtig<br />

nicht vorhersehbar. Die Berücksichtigung dieser Position im<br />

Finanzierungs- und Investitionsplan erfolgt lediglich sicherheitshalber.


11. STEUERlICHES KONZEPT<br />

11.1. Einkommensteuer<br />

Einkunftsart und Einkunftsermittlung<br />

Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich nach dem Gesellschaftszweck<br />

auf den Handel mit Immobilien. Zur Durchführung<br />

dieser Tätigkeiten wird sich die Gesellschaft im Einzelfall<br />

der Hilfe Dritter bedienen.<br />

Die Tätigkeit der Gesellschaft ist steuerrechtlich als originär<br />

gewerblich zu qualifizieren, mit der Folge, dass die Treugeber/<br />

Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 b<br />

EStG erzielen. Steuersubjekt ist im Rahmen der Einkommensteuer<br />

nicht die Fondsgesellschaft.<br />

Die Gesellschafter/Treugeber der Fondsgesellschaft sind jedoch<br />

steuerpflichtig.<br />

Diese sind als Mitunternehmer anzusehen, weil sie ein unternehmerisches<br />

Risiko tragen, an den stillen Reserven beteiligt<br />

sind und Mitwirkungsrechte auf Gesellschaftsebene haben.<br />

Steuerlich relevant sind nicht die Entnahmen, sondern der<br />

jährlich festzustellende Gewinn oder Verlust, der auf Gesellschaftsebene<br />

festgestellt wird und dann den jeweiligen Anlegern<br />

unter Berücksichtigung der Gewinnverteilungsregeln<br />

und der Beteiligung des einzelnen Anlegers zugeordnet wird<br />

(einheitlich und gesonderte Gewinnfeststellung).<br />

Das Betriebsfinanzamt informiert die Wohnsitzfinanzämter<br />

der einzelnen Anleger unmittelbar über das so ermittelte steuerliche<br />

Ergebnis des einzelnen Anlegers.<br />

Die Fondsgesellschaft ist im Hinblick auf die Einkommensteuer<br />

transparent, was zur Folge hat, dass Abzugssteuern<br />

(z. B. Zinsabschläge), die z. B. von Banken einbehalten und<br />

abgeführt werden, damit als Vorauszahlungen des einzelnen<br />

Anlegers auf dessen Steuerlast gelten und dort jeweils angerechnet<br />

werden.<br />

Die Gewinnerzielungsabsicht auf Ebene der Gesellschaft ist<br />

deshalb gegeben, weil nach der Prognoserechnung der Gesellschaft<br />

nur bis zum 2. Geschäftsjahr Verluste erzielt werden,<br />

der Überschuss der Gewinne über die Verluste jedoch<br />

bereits ab dem 3. Jahr erreicht ist.<br />

Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von sog. „geschlossenen<br />

Fonds“ ergibt sich im Wesentlichen aus dem<br />

Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 20. Oktober<br />

2003 (Az.: IV C3-S2253a-48/03, sog. 5. Bauherrenerlass).<br />

Die wesentlichen Kernaussagen dieses Erlasses bestehen in<br />

der steuerlichen Behandlung des Sofortabzugs von bestimmten<br />

Ausgaben im Bereich der Beschaffung von Eigenkapital,<br />

der Fremdfinanzierung sowie der Vermietung.<br />

Mit Urteilen vom 8. Mai 2001 und 28. Juni 2001 hat der BFH<br />

im Widerspruch zum 4. Bauherrenerlass vom 31. August 1990<br />

entschieden, dass sämtliche Aufwendungen einer Fondsgesellschaft<br />

– insbesondere die Eigenkapitalvermittlungsprovision<br />

– als Anschaffungskosten zu aktivieren sind, weil alle<br />

Verträge, die im Zusammenhang mit der Fondsgestaltung abgeschlossen<br />

werden, eine Einheit mit dem Ziel des Erwerbs<br />

der fertiggestellten Immobilie bilden würden; hinsichtlich des<br />

Betriebsausgabenabzugs von Dienstleistungsgebühren läge<br />

somit ein Missbrauchstatbestand im Sinne des § 42 AO vor.<br />

Dieser Rechtsauffassung hat sich auch die Finanzverwaltung<br />

durch den vorgenannten Bauherrenerlass angeschlossen.<br />

Danach sind sämtliche fondsspezifischen Dienstleistungsgebühren<br />

den Anschaffungskosten der erworbenen Vermögensanlagen<br />

zuzurechnen.<br />

In den abgeschlossenen (Dienstleistungs-)Verträgen sind für<br />

den Abfluss der Betriebsausgaben und den Zufluss der Einnahmen<br />

feste Zahlungszeitpunkte vereinbart. Werden diese<br />

Termine nicht eingehalten, so können sich Verschiebungen<br />

bei den steuerlichen Ergebnissen einzelner Jahre ergeben.<br />

Über die endgültige Höhe der steuerlichen Ergebnisse wird<br />

aufgrund einer Betriebsprüfung entschieden, deren Ergebnisse<br />

zu verzinslichten Einkommensteuernachforderungen bei<br />

den Gesellschaftern führen können.<br />

Die Zinspflicht auf Steuernachforderungen gemäß § 233 a<br />

AO beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in<br />

dem die Steuer entstanden ist (Karenzzeit); nach Ablauf der<br />

Karenzzeit betragen die Zinsen 0,5 % pro vollem Monat. Bemessungsgrundlage<br />

für die Zinsberechnung ist der Steuernachzahlungsbetrag.<br />

Der BFH hat mit Urteil vom 2 . Januar 1993 (IX R 269/8 )<br />

entschieden, dass Treugeber/Gesellschafter, die über ein<br />

Treuhandverhältnis an einem Grundstück beteiligt sind, unter<br />

bestimmten Voraussetzungen keine Einkünfte – insoweit<br />

anders als im vorliegenden Fall - aus Vermietung und Verpachtung<br />

erzielen.<br />

Der Urteilsfall ist jedoch von der vorliegenden Fondsgesellschaft<br />

insoweit abweichend, als der Treuhänder dort nach außen<br />

im eigenen Namen auftrat. Bei der vorliegenden Fondsgesellschaft<br />

hingegen verwirklicht die Gesellschaft in ihrer<br />

gesamthänderischen Verbundenheit den Tatbestand der Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen.<br />

Bei der vorliegenden Treuhandkonstruktion hält der Treuhänder<br />

lediglich seine Gesellschaftsbeteiligung für die Treugeber<br />

als einheitlichen Gesellschaftsanteil. Der Treuhänder handelt<br />

ausschließlich im Auftrag des Treugebers. Er ist weisungsgebunden<br />

und die Mitwirkungs- und Kontrollrechte, die den<br />

Treugebern zustehen, sind denen eines unmittelbar beteilig-<br />

43


44<br />

ten Gesellschafters vergleichbar.<br />

Weiterhin kann der Treugeber das Treuhandverhältnis gegenüber<br />

dem Treuhänder jederzeit ohne wirtschaftliche Nachteile<br />

kündigen und dem Treuhänder darüber hinaus jederzeit Weisungen<br />

erteilen. Nach Ansicht der Anbieterin erfüllt der hier<br />

zugrunde liegende Treuhandvertrag mit umfangreichen Weisungsrechten<br />

des Treugebers die Anforderungen der Finanzverwaltung,<br />

die ihren Niederschlag im Treuhanderlass vom<br />

1. September 1994 (IV B 3 S 2253 a -15/94) gefunden haben.<br />

Der Treugeber ist damit gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO<br />

in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag steuerlich einem<br />

unmittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligten Gesellschafter<br />

gleichgestellt.<br />

Die steuerliche Konzeption und die Berechnungen im Prospekt<br />

entsprechen den gegenwärtigen Erfordernissen von Gesetz,<br />

Verordnungen, Rechtsprechung und der Praxis der Finanzverwaltung<br />

(Stand: 30. November 2008) (vgl. hierzu auch im Risikoteil<br />

„steuerliche und rechtliche Konzeption“ S. 18).<br />

11.1 Gewinnerzielungsabsicht<br />

Die Finanzverwaltung und mit ihr die Finanzrechtsprechung<br />

bejahen nur dann das Vorliegen einer Einkunftsart (hier aus<br />

Gewerbebetrieb gemäß § 15 b EStG), wenn die Gesellschaft<br />

und die Gesellschafter/Treugeber ihre Betätigung mit der Absicht<br />

ausüben, insgesamt einen Überschuss der Einnahmen<br />

über die Werbungskosten zu erzielen. Das Streben nach Totalüberschuss<br />

entspricht der steuerlich geforderten Einkunftserzielungsabsicht.<br />

Nur wenn positiv die Gewinnerzielungsabsicht bejaht wird,<br />

kann einkommensteuerrechtlich von einer relevanten Tätigkeit<br />

in Abgrenzung zur nicht relevanten Tätigkeit der steuerlichen<br />

„liebhaberei“ gesprochen werden. Zu beachten ist<br />

hierbei, dass aufgrund einer langzeitbetrachtung zu beurteilen<br />

ist, ob die Gesellschaft bzw. der Gesellschafter/Treugeber<br />

Gewinne erzielen wollen.<br />

Die Frage der Gewinnerzielungsabsicht stellt sich jedoch nicht<br />

nur auf der Ebene der Gesellschaft. Jeder Anleger muss unter<br />

Berücksichtigung der ihm entstehenden Betriebsausgaben<br />

– insbesondere bei Finanzierung seiner Beteiligung – und der<br />

beabsichtigten Dauer seiner Beteiligung an der Gesellschaft<br />

einen Totalüberschuss anstreben. Für die Frage, ob Gewinnerzielungsabsicht<br />

vorliegt, ist nicht nur auf den Totalüberschuss<br />

bei der Gesellschaft, sondern auch auf die Absicht des Anlegers<br />

zum Zeitpunkt des Anteilserwerbes abzustellen. Soweit<br />

der Anleger nachweislich bereits bei Beitritt beabsichtigt,<br />

die Beteiligung vor Erzielung eines Totalüberschusses zu veräußern<br />

oder aus der Gesellschaft auszuscheiden, wären die<br />

steuerlichen Verluste aus dieser Beteiligung von Anfang an<br />

steuerlich nicht zu berücksichtigen.<br />

Nach einem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen<br />

vom 2 . Februar 199 (DStR 199 , S. 40), der mit den<br />

obersten Finanzbehörden des Bundes und der länder abgestimmt<br />

ist, kann jedoch allein aus der Tatsache der Veräußerung<br />

der Fondsbeteiligung innerhalb von fünf Jahren nach<br />

deren Erwerb nicht auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht<br />

auf Ebene des Gesellschafters/Treugebers geschlossen<br />

werden.<br />

11.2 Ergebnisverteilung<br />

Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis und am Vermögen<br />

der Gesellschaft bestimmt sich nach den gezahlten<br />

Kapitaleinlagen zum Ende jeden Geschäftsjahres (§ 22 Abs. 1<br />

des Gesellschaftsvertrages), sowie der dort vereinbarten Gewinnbeteiligung<br />

für die Komplementärin.<br />

11.3 Veräußerung der Beteiligung/Veräußerungsgewinn/<br />

Auflösung der Gesellschaft<br />

Soweit der Treugeber/Gesellschafter seine Fondsbeteiligung<br />

veräußert, ist sein erzielter Veräußerungsgewinn steuerpflichtig<br />

gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der Veräußerungsgewinn<br />

kann steuerlich begünstigt sein gemäß § 16 Abs. 4 EStG.<br />

Es ist jedem Verkaufsinteressenten zu empfehlen, vor dem<br />

Verkauf des Gesellschaftsanteils den Rat eines erfahrenen<br />

Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers einzuholen.<br />

11.4 Anteilsfinanzierung unter Einsatz einer Lebensversicherung<br />

Soweit der einzelne Treugeber/Gesellschafter seine Kommanditeinlage<br />

durch Darlehen finanziert und durch Abtretung<br />

einer Kapitallebensversicherung gegen Tilgungsaussetzung<br />

besichert und tilgt, sind § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG sowie die<br />

hierzu ergangenen Erlasse der Finanzverwaltung zu berücksichtigen.<br />

Aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 2 EStG kann eine lebensversicherung<br />

zur Besicherung eines Darlehens nur unter<br />

engen Voraussetzungen steuerunschädlich abgetreten werden.<br />

Es ist dem Anleger zu raten, bei Einsatz einer lebensversicherung<br />

zur Besicherung der Finanzierung den Rat eines<br />

erfahrenen Steuerberaters oder Rechtsanwaltes einzuholen,<br />

um eine Steuerschädlichkeit der lebensversicherung zu vermeiden.<br />

Der Anbieter ist jedoch der Auffassung, dass die Steuerschädlichkeit<br />

einer derartigen Finanzierung nicht abgewendet werden<br />

kann, da das Kriterium der Unmittelbarkeit der Verwendung<br />

kaum erfüllbar ist.<br />

Soweit nur das Todesfallrisiko an die finanzierende Bank<br />

abgetreten wird, ist dies gleichwohl in jedem Fall steuerun-


schädlich möglich.<br />

11.5 Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag<br />

Auf die festgesetzte Einkommensteuer wird ein Solidaritätszuschlag<br />

in Höhe von 5 % erhoben.<br />

Die Kirchensteuerpflicht ist unterschiedlich nach Bundesland<br />

mit 8 % bzw. 9 % der Einkommensteuerschuld in Ansatz zu<br />

bringen.<br />

11.6 Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Es besteht die Möglichkeit, dass die gewerbliche Tätigkeit<br />

der vorliegenden Fondsgesellschaft Einfluss haben kann auf<br />

private Grundstücksgeschäfte des einzelnen Gesellschafters,<br />

und die dort grundsätzlich gegebene Möglichkeit, steuerfreie<br />

Veräußerungserlöse zu erzielen.<br />

Dieser Sachverhalt könnte dann gegeben sein, wenn ein gewerblicher<br />

Grundstückshandel vorliegt. Von einem gewerblichen<br />

Grundstückshandel geht die Finanzverwaltung dann aus,<br />

wenn ein Steuerpflichtiger innerhalb von fünf Jahren mehr als<br />

drei Objekte (Zählobjekte) verkauft. Als maßgeblicher Zeitraum,<br />

der zwischen der Anschaffung und der Veräußerung<br />

einer Immobilie liegt und dazu führt, dass die angeschaffte<br />

und veräußerte Immobilie als Zählobjekt gilt, ist ein Zeitraum<br />

vom fünf Jahren festgelegt. Wird eine Haltedauer von zehn<br />

Jahren im Hinblick auf eine Immobilie überschritten, ist nach<br />

dem koordinierten ländererlass vom 26. März 2004 (BStBl I<br />

2004, Seite 434) ein gewerblicher Grundstückshandel grundsätzlich<br />

ausgeschlossen.<br />

Auf Ebene des einzelnen Gesellschafters kann es zur Annahme<br />

eines gewerblichen Grundstückshandels nur dann kommen,<br />

wenn er Immobilien aus seinem Privatvermögen im Rahmen<br />

des vorgenannten Zeitraumes veräußert und andererseits bei<br />

der Fondsgesellschaft ebenfalls Veräußerungsvorgänge von<br />

Immobilien vorliegen.<br />

Nach dem vorgenannten BMF-Schreiben (dort Textziffer 14)<br />

ist die Fondsbeteiligung des Anlegers dann als Zählobjekt zu<br />

qualifizieren, wenn seine Beteiligung mindestens 10 % am<br />

gesamten Kapital der Fondsgesellschaft oder aber einen anteiligen<br />

Verkehrswert von mindestens EUR 250.000,- beträgt.<br />

Die steuerliche Folge bei Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels<br />

wäre, dass auf Ebene des Anlegers die Veräußerungsgewinne<br />

der Einkommen- und der Gewerbesteuer<br />

unterliegen würden. Dies würde auch die privaten Immobilienveräußerungen<br />

des Anlegers erfassen und hätte deshalb<br />

weitreichende steuerliche Auswirkungen für den einzelnen<br />

Anleger.<br />

Aus diesem Grunde wird dem einzelnen Anleger geraten,<br />

bei einer beabsichtigten Veräußerung oder Übertragung der<br />

Fondsbeteiligung die daraus resultierenden möglichen steuerlichen<br />

Folgen vorab mit seinem Steuerberater zu besprechen.<br />

11.7 Umsatzsteuer<br />

Die Fondsgesellschaft gilt im umsatzsteuerlichen Sinne als<br />

Unternehmer (§ 2 UStG). Bei Umsätzen, die im Zusammenhang<br />

mit der Anschaffung, der Vermietung und der Veräußerung<br />

von Immobilien stehen, handelt es sich jedoch gemäß §<br />

4 Nr. 9 bzw. Nr. 12 UStG um steuerfreie lieferungen. Zwar ist<br />

es nach § 9 UStG möglich, auf die Steuerfreiheit durch Option<br />

zu verzichten, um damit eine Vorsteuerabzugsberechtigung<br />

zu erreichen, ob dies allerdings wirtschaftlich sinnvoll ist,<br />

wird die Fondsgesellschaft zusammen mit ihren steuerlichen<br />

Beratern im Einzelnen prüfen.<br />

Voraussetzung für eine Option nach § 9 UStG mit der Folge<br />

einer Vorsteuerabzugsberechtigung ist allerdings, dass die<br />

Grundstücke für Umsätze durch den leistungsempfänger verwendet<br />

werden oder eine derartige Verwendung beabsichtigt<br />

ist, die ihrerseits wiederum den Vorsteuerabzug nicht ausschließt.<br />

Ob dies jeweils der Fall ist und für die Fondsgesellschaft wirtschaftlich<br />

sinnvoll ist, wird die Fondsgesellschaft jedoch im<br />

Einzelnen immer prüfen.<br />

11.8 Gewerbesteuer<br />

Steuersubjekt im Rahmen der Gewerbesteuer ist ausschließlich<br />

die Fondsgesellschaft. Für die Gewerbesteuer ist dabei<br />

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuermessbetrag von<br />

3,5 % der unter Heranziehung des Hebesatzes der zuständigen<br />

Gemeinde (vorliegend München = 490 Gewerbesteuerhebesatz)<br />

zur Ermittlung der geschuldeten Gewerbesteuer<br />

führt.<br />

11.9 Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom . November 2006 (veröffentlicht am 31. Januar 200 ) ist<br />

das gesamte deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />

mit der Verfassung unvereinbar und darf daher nur noch im<br />

Rahmen einer befristeten Weitergeltungsanordnung bis längs-<br />

tens 31. Dezember 2008 angewendet werden. Aus diesem<br />

Grunde werden sämtliche Steuerbescheide nur noch unter<br />

Vorbehalt erlassen.<br />

11.10 Vermögensteuer<br />

Nach dem Jahressteuergesetz 199 wird die Vermögensteuer<br />

für Veranlagungszeiträume ab 1. Januar 199 nicht mehr erhoben.<br />

Es werden daher für Zwecke der Vermögensteuer keine<br />

45


46<br />

Werte mehr festgestellt.<br />

11.11 Erbschaftsteuer<br />

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom . November 2006 (veröffentlicht am 31. Januar 200 ) ist<br />

das gesamte deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />

mit der Verfassung unvereinbar und darf daher nur noch im<br />

Rahmen einer befristeten Weitergeltungsanordnung bis längs-<br />

tens 31. Dezember 2008 angewendet werden. Aus diesem<br />

Grunde werden sämtliche Steuerbescheide nur noch unter<br />

Vorbehalt erlassen.<br />

Die Bundesregierung hat nunmehr einen Gesetzesentwurf<br />

zum zukünftigen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgelegt.<br />

Ob dieser Entwurf tatsächlich Gesetzeskraft erlangen<br />

wird oder in abgeänderter Form erlassen wird, kann nicht sicher<br />

vorhergesagt werden.<br />

Dem Anleger kann deshalb im Hinblick auf die erbschaft-/<br />

schenkungsteuerrechtliche Behandlung der angebotenen Beteiligung<br />

an der vorliegenden Fondsgesellschaft nur geraten<br />

werden, sich zum Zeitpunkt der Beteiligungsentscheidung den<br />

Rat eines Steuerberaters einzuholen, soweit seiner Entscheidung<br />

auch erbschaftsteuerliche Motive zugrunde liegen.<br />

Bis zur vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

galten die nachfolgenden Feststellungen:<br />

Auf die Anleger entfällt entsprechend ihrer Beteiligung auch<br />

ein Anteil am Vermögen und den Verbindlichkeiten der Gesellschaft.<br />

11.12 Schenkungsteuer<br />

Für die Schenkungsteuer gelten die zur Erbschaftsteuer gemachten<br />

Ausführungen entsprechend.<br />

11.13 Beteiligung als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />

Mit bundeseinheitlich abgestimmtem Erlass (vgl. Erlass des<br />

Finanzministeriums Bayern vom 14. Juni 2005, DStR 2005, S.<br />

1231) hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung zur<br />

erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung der Übertragung<br />

treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände<br />

geändert.<br />

Die Finanzverwaltung geht damit davon aus, dass der Anleger<br />

(Treugeber) bei Übertragung seiner treuhänderisch gehaltenen<br />

Gesellschaftsbeteiligung im Wege der Erbschaft oder Schenkung<br />

lediglich einen Sachleistungsanspruch auf Herausgabe<br />

der vom Treuhänder gehaltenen Kommanditbeteiligung überträgt.<br />

Die Bewertung eines solchen Sachleistungsanspruchs<br />

erfolgt für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach<br />

dem sog. „gemeinen Wert“ der Beteiligung, der in der Regel<br />

dem Verkehrswert entspricht. Dies hat zur Folge, dass der<br />

erbschaft- und schenkungsteuerliche Wert treuhänderisch<br />

gehaltener Kommanditanteile nicht mehr auf der Grundlage<br />

des Werts der Wirtschaftsgüter im Gesamthandsvermögen der<br />

Kommanditgesellschaft ermittelt werden kann.<br />

Wie der gemeine Wert bei der Übertragung treuhänderisch<br />

gehaltener Kommanditbeteiligungen zu ermitteln ist, hat die<br />

Finanzverwaltung noch nicht mitgeteilt.<br />

Der Wert kann möglicherweise aus Verkäufen von Beteiligungen<br />

abgeleitet werden, welche zeitnah zum Bewertungsstichtag<br />

stattgefunden haben. Kann der Wert nicht aus zeitnahen<br />

Beteiligungsverkäufen abgeleitet werden, wäre er durch die<br />

Finanzverwaltung zu schätzen, wobei unklar bleibt, auf welcher<br />

Grundlage eine derartige Schätzung erfolgt.<br />

Diese negativen Folgen können dadurch ausgeschlossen werden,<br />

dass im Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag<br />

festgelegt wird, dass im Falle des Todes des Treugebers wie<br />

auch bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag<br />

diese endet. Folge hieraus wäre, dass es sich bei dem Zuwendungsgegenstand<br />

nicht um Herausgabeanspruch gegen den<br />

Treuhänder, sondern dann unmittelbar um die Gesellschaftsbeteiligung<br />

handeln würde.<br />

Bei der vorliegenden Gestaltung des Gesellschaftsvertrages<br />

ist dies ebenso wie im Treuhandvertrag bereits berücksichtigt.<br />

11.14 Grunderwerbsteuer<br />

Grunderwerbsteuer fällt immer dann an, wenn inländische Immobilien<br />

übertragen werden. Bei der vorliegenden Fondsgesellschaft<br />

fällt deshalb Grunderwerbsteuer dann an, wenn sie<br />

inländische Immobilien erwirbt. Bemessungsgrundlage der<br />

Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis. Die Grunderwerbsteuer<br />

beträgt gemäß § 11 Abs. 1 GrEStG 3,5 % der Gegenleistung.<br />

Die Gegenleistung ist wie bereits ausge-führt regelmäßig der<br />

Kaufpreis.<br />

Da die einzelnen Bundesländer das Recht haben, die Grunderwerbsteuer<br />

selbst festzusetzen, ist der Grunderwerbsteuersatz<br />

von 3,5 % zwar die Regel, er kann sich jedoch in Zukunft<br />

abhängig vom jeweiligen Bundesland durchaus ändern. So<br />

beträgt der Grunderwerbsteuersatz im land Berlin seit dem<br />

1. Januar 200 4,5 %.<br />

11.15 Grundsteuer<br />

Soweit die Fondsgesellschaft Immobilien erwirbt, die vermietet<br />

sind und diese hält, fällt grundsätzlich Grundsteuer an. Bemessungsgrundlage<br />

für die jährlich zu zahlende Grundsteuer<br />

ist dabei der Grundsteuermessbetrag sowie der Hebesatz der


jeweiligen Gemeinde. Eine Erhöhung der Grundsteuer zukünftig<br />

ist insbesondere auch deshalb denkbar, weil bislang die<br />

alten Einheitswerte für Zwecke der Erhebung der Grundsteuer<br />

verwendet werden.<br />

Da das Bundesverfassungsgericht jedoch die Verfassungswidrigkeit<br />

der Einheitswerte des Grundvermögens festgestellt hat,<br />

ist nicht auszuschließen, dass künftig auch eine Erhöhung der<br />

Grundsteuer stattfindet, weil sich die Bemessungsgrundlage<br />

zur Ermittlung der Grundsteuer erhöht. Die Grundsteuer stellt<br />

jedoch regelmäßig umlagefähige Nebenkosten dar, sodass<br />

die Fondsgesellschaft in ihrer Vermietungseigenschaft die<br />

Grundsteuer auf den einzelnen Mieter abwälzen kann.<br />

11.16 Verfahrensrechtliche Fragen/Ausschüttungen/<br />

Sonderbetriebsausgaben/Zinsabschlagsteuer<br />

Die Einkünfte aus dieser Beteiligung werden nach § 180 Abs. 1<br />

Nr. 2 a AO einheitlich und gesondert festgestellt. Die Einkünfte<br />

werden vom für die Gesellschaft zuständigen Finanzamt („Betriebsfinanzamt“)<br />

festgestellt, auf die Gesellschafter verteilt<br />

und mit bindender Wirkung (§ 182 AO) den Wohnsitzfinanzämtern<br />

mitgeteilt. Die Wohnsitzfinanzämter übernehmen die<br />

mitgeteilten Ergebnisse in den Einkommen-steuerbescheid<br />

des Anlegers. Die von der Gesellschaft oder dem Steuerberater<br />

der Gesellschaft versandten Ergebnismitteilungen dienen<br />

lediglich der Information des Anlegers; das Wohnsitzfinanzamt<br />

ist an diese Ergebnismitteilung nicht gebunden.<br />

Einwendungen gegen die Feststellung des Betriebsfinanzamtes<br />

können nur diesem gegenüber und nicht bei den Wohnsitzfinanzämtern<br />

der Gesellschafter erhoben werden.<br />

Die Höhe der Einkünfte (Gewinne und Verluste) steht erst nach<br />

Bestandskraft der endgültigen Steuerbescheide (Feststellungsbescheide)<br />

für die Gesellschaft fest. Dieser endgültigen<br />

Feststellung geht regelmäßig eine steuerliche Außenprüfung<br />

(Betriebsprüfung) voraus. Auf die Bearbeitungsdauer beim<br />

Betriebsfinanzamt kann innerhalb der gesetzlichen Fristen<br />

kein Einfluss genommen werden.<br />

Maßgebend für die Besteuerung ist immer das festgestellte<br />

steuerliche Ergebnis laut Feststellungsbescheid. Soweit die<br />

beteiligten Gesellschafter Ausschüttungen aus der Gesellschaft<br />

erhalten, sind diese Ausschüttungen in der persönlichen<br />

Einkommensteuererklärung nicht anzugeben. Es handelt<br />

sich hierbei um nicht steuerbare Entnahmen. Es wird<br />

darauf hingewiesen, dass das festgestellte steuerliche Ergebnis<br />

in der Regel nicht mit dem Ausschüttungsbetrag übereinstimmt.<br />

Der einzelne Gesellschafter kann weitere Aufwendungen im<br />

Hinblick auf seine Beteiligung haben, die als sog. Sonderbetriebsausgaben<br />

bezeichnet werden. Es dürfte sich hierbei vor<br />

allem um Finanzierungskosten (Zinsen, Gebühren) für den Ge-<br />

sellschaftsanteil handeln.<br />

Diese Sonderbetriebsausgaben sind ebenfalls im Rahmen der<br />

Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO (einheitliche und<br />

gesonderte Gewinnfeststellung) geltend zu machen.<br />

Zur Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben ist der<br />

Gesellschafter verpflichtet, die Aufwendungen nebst dazugehöriger<br />

Belege bis zum 31. Januar, der dem jeweils vorher<br />

abgeschlossenen Kalenderjahr (31. Dezember) folgt, der Treuhandkommanditistin<br />

der Gesellschaft zu übersenden, damit<br />

diese in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung<br />

berücksichtigt werden können.<br />

Diese Verpflichtung ist explizit im Gesellschaftsvertrag unter<br />

§ 30 Abs. 1 festgelegt. Sonderbetriebsausgaben, die nach<br />

diesem Zeitpunkt gemeldet werden, können vergütungspflichtige<br />

Mehraufwendungen auslösen.<br />

Bei der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity<br />

KG können auch Kapitalerträge anfallen, die der deutschen<br />

Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer unterliegen. Die<br />

Anrechnung dieser Steuerbeträge erfolgt bei der persönlichen<br />

Veranlagung. Die anteiligen Beträge werden den Gesellschaftern<br />

jährlich mitgeteilt. Weder die Fondsgesellschaft noch der<br />

einzelne Gesellschafter kann zur Vermeidung dieser (anteiligen)<br />

Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer einen Freistellungsauftrag<br />

erteilen.<br />

11.17 Schlussbemerkungen<br />

Ständige Änderungen und die zunehmende Komplexität des<br />

Steuerrechts bringen es mit sich, dass diese Darstellung gewisse<br />

steuerrechtliche Kenntnisse des lesers erfordert. Ferner<br />

kann sie auf individuelle Umstände von Gesellschaftern<br />

nur in sehr begrenztem Umfang eingehen, weshalb die Hinzuziehung<br />

des persönlichen steuerlichen Beraters jedem Gesellschafter<br />

empfohlen wird.<br />

Außerdem können sich die steuerlichen Rahmenbedingungen,<br />

insbesondere die Steuergesetze, die Rechtsprechung,<br />

die Beurteilung durch die Finanzverwaltung und die Steuersätze<br />

bereits während der Platzierungsphase ändern. Diese<br />

Änderungen können positive oder negative Auswirkungen auf<br />

das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft und/oder der Gesellschafter<br />

haben.<br />

4


48<br />

12. CHANCEN DER BETEIlIGUNG<br />

– Blind-Pool-Konzept –<br />

Die Fondsgesellschaft hat aufgrund ihrer Blind-Pool-Konzeption<br />

die Möglichkeit, flexibel und schnell am Markt zu reagieren.<br />

Deshalb können auch ertragbringende Immobilien unter<br />

Ausnutzung von Sondersituationen (z. B. bei Zwangsversteigerungen)<br />

erworben werden.<br />

– Ertragschancen /Leverageeffekt –<br />

Durch das Ausnutzen von Sondersituationen im Immobilienmarkt,<br />

z. B. bei Versteigerungen, kann die Fondsgesellschaft<br />

Immobilien teilweise deutlich unter dem jeweiligen Verkehrswert<br />

erwerben. Soweit die Fondsgesellschaft dann noch von<br />

der Möglichkeit Gebrauch macht, eine Fremdfinanzierung<br />

aufzunehmen, besteht die Chance durch Ausnutzung des leverageeffektes<br />

(vgl. Glossar Seite 50), die Rendite wesentlich<br />

zu verbessern.<br />

Die Fondsgesellschaft hat weiterhin in Gestalt der Komplementärin<br />

und deren Geschäftsführung einen guten Marktzugang,<br />

der hilfreich ist sowohl beim Erwerb wie auch beim<br />

Verkauf der Immobilien, um dadurch kurzfristig Gewinne aus<br />

dem Handel mit Immobilien zu generieren.<br />

– Unternehmerische Beteiligung –<br />

Das Management der Fondsgesellschaft verfügt über eine<br />

langjährige Erfahrung im Immobilienmarkt in Deutschland,<br />

sowohl im Hinblick auf den Erwerb wie auch die Veräußerung<br />

von Immobilien.<br />

– Platzierung –<br />

Die Anbieterin wird erfahrene Untervertriebsgesellschaften<br />

mit der Einwerbung des benötigten Gesellschaftskapitals beauftragen,<br />

die in der Vergangenheit bereits erfolgreich Gesellschaftseinlagen<br />

der konzeptionell vergleichbaren Vorgängerfonds<br />

eingeworben haben.<br />

Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die geplante Platzierung<br />

des benötigten Gesellschaftskapitals zügig vonstattengeht.<br />

– Veräußerung von Fondsanteilen/Abfindungsguthaben –<br />

Aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrages darf jeder<br />

Anleger über seinen Anteil frei verfügen. Schuldrechtlich<br />

ist er zwar an die Zustimmung der Treuhandkommanditistin<br />

gebunden, diese kann jedoch nur aus wichtigem Grund verweigert<br />

werden.<br />

Vorteile eines Zweiterwerbs sind die in der Regel bereits existierenden<br />

Erfahrungswerte über die Entwicklung des Immobilienhandels<br />

der Fondsgesellschaft in der Vergangenheit.<br />

– Schlüsselpersonen –<br />

Die geschäftsführenden Organe der Komplementärin bzw. der<br />

Fondsgesellschaft verfügen über langjährige Erfahrung in der<br />

Immobilienbranche.<br />

Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft wird die Anleger<br />

in regelmäßigen Abständen durch Geschäftsberichte über<br />

den Geschäftsverlauf der Fondsgesellschaft informieren.<br />

Durch das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Quorum ist sichergestellt,<br />

dass die Anleger bei wesentlichen Gesellschaftsentscheidungen<br />

zwingend einbezogen werden.<br />

– Haftung –<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist die Fondsgesellschaft<br />

bereits im Handelsregister eingetragen; die allgemeine<br />

persönliche Haftung eines Anlegers, die vor Eintragung einer<br />

Gesellschaft in das Handelsregister, bei Zustimmung zum Geschäftsbeginn,<br />

bestünde, ist damit ausgeschlossen.<br />

Nach den Regeln des Gesellschaftsvertrages haftet der Anleger<br />

nur bis zur Höhe der von ihm übernommenen Einlage. Eine<br />

Nachschusspflicht besteht nicht.<br />

– Steuerliche Konzeption –<br />

Die steuerliche Konzeption basiert auf den derzeitigen gesetzlichen<br />

Regelungen, Finanzverwaltungserlassen, höchstrichterlichen<br />

Entscheidungen sowie der bekannten Handhabung<br />

durch die Finanzverwaltung. Die vorliegende Konzeption beruht<br />

nicht auf der Möglichkeit, steuerlichen Verlust erzielen<br />

zu können, sondern ist im Wesentlichen ertragsorientiert ausgestaltet.<br />

Mögliche steuerliche Vorteile aus der vorliegenden<br />

Beteiligung sind deshalb von völlig untergeordneter Bedeutung<br />

und sind kein erklärtes Beteiligungsmotiv. Änderungen<br />

in der steuerlichen Behandlung haben daher für den Teilhaber<br />

im Hinblick auf möglicherweise geltend gemachte steuerliche<br />

Verluste nur eine geringe liquiditätsmäßige Auswirkung.


13. NEGATIVERKlÄRUNGEN<br />

Angebot in verschiedenen Staaten<br />

Es erfolgt kein gleichzeitiges Angebot in verschiedenen Staaten,<br />

die Vermögensanlage wird ausschließlich in Deutschland<br />

angeboten.<br />

Zahlung von Steuern<br />

Eine Zahlung von Steuern wird weder von der Emittentin noch<br />

von der Anbieterin oder von anderen für den Prospekt Verantwortlichen<br />

übernommen, mit Ausnahme von Steuern, die ausschließlich<br />

die Emittentin betreffen.<br />

Gewährleistete Vermögensanlage<br />

Für das vorliegende Angebot der Vermögensanlage hat keine<br />

juristische Person oder Gesellschaft im Hinblick auf deren<br />

Verzinsung und Rückzahlung eine Gewährleistung übernommen.<br />

Fremdkapitalaufnahme<br />

Die Gründungsgesellschafter bzw. der Vorstand der <strong>Opalenburg</strong><br />

<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, Herr Thomas Eckerle, sowie<br />

der Kommanditist Florian Bauer sind an keinen Unternehmen<br />

beteiligt, oder für diese tätig, die der Emittentin Fremdkapital<br />

zur Verfügung stellen.<br />

Lieferung des Anlageobjektes<br />

Die Prospektverantwortliche, Gründungsgesellschafter, Mitglieder<br />

der Geschäftsführung, Treuhänder sowie der Mittelverwendungskontrolleur<br />

erbringen keine nicht nur geringfügigen<br />

leistungen und lieferungen in Bezug auf das Anlageobjekt.<br />

Außergewöhnliche Ereignisse<br />

Außergewöhnliche Ereignisse, die die Tätigkeit der Emittentin<br />

beeinflusst haben, liegen nicht vor.<br />

Sonstige Personen, die wesentlich den Inhalt des Prospektes<br />

beeinflusst haben<br />

Sonstige Personen, die nicht in den Kreis der nach der Verkaufsprospektverordnung<br />

angabepflichtigen Personen fallen,<br />

die Herausgabe oder den Inhalt des Prospektes oder die Abgabe<br />

oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage aber<br />

wesentlich beeinflusst haben, gibt es nicht.<br />

Angaben über die Treuhänderin/den Mittelverwendungskontrolleur<br />

Es bestehen keine Nebenabsprachen oder Innenprovisionen<br />

zugunsten der Treuhänderin CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH oder der Müller Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

mbH. Auch übernimmt die Treuhänderin oder der Mittelverwendungskontrolleur<br />

keine sonstigen Aufgaben als diejenigen,<br />

die im Emissionsprospekt beschrieben sind. Interessenskonflikte<br />

sind deshalb nicht denkbar.<br />

Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an anderen<br />

Unternehmen<br />

Die Gründungsgesellschafter sind nicht an Unternehmen, die<br />

mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt sind, oder<br />

die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen, oder<br />

Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des<br />

Anlageobjektes nicht nur geringfügige lieferungen oder leistungen<br />

erbringen, unmittelbar oder mittelbar beteiligt.<br />

Eigentum oder dingliche Berechtigung an dem Anlageobjekt<br />

Weder dem Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern,<br />

den Mitgliedern der Geschäftsführung, dem<br />

Treuhänder oder dem Mittelverwendungskontrolleur standen<br />

oder stehen das Eigentum an den Anlageobjekten, wesentliche<br />

Teile desselben oder dingliche Berechtigungen an den<br />

Anlageobjekten zu.<br />

Dingliche Belastungen<br />

Nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen der Anlageobjekte<br />

existieren nicht und sind nicht vorgesehen.<br />

Tätigwerden im Zusammenhang mit Vertrieb der angebotenen<br />

Vermögensanlagen bzw. Fremdkapitalaufnahmen<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin sind nicht<br />

für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen<br />

Vermögensanlagen betraut sind, Fremdkapital zur Verfügung<br />

stellen oder nicht nur geringfügige lieferungen und leistungen<br />

im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />

erbringen.<br />

Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des<br />

Anlageobjektes<br />

Rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

des Anlageobjektes, insbesondere im<br />

Hinblick auf das Anlageziel, sind nicht vorhanden.<br />

Tätigwerden im Zusammenhang mit der Lieferung des<br />

Anlageobjektes<br />

Die Prospektverantwortliche, Gründungsgesellschafter, Mitglieder<br />

der Geschäftsführung, Treuhänder sowie der Mittelverwendungskontrolleur<br />

erbringen im Zusammenhang mit der<br />

Herstellung des Anlageobjektes keine nicht nur geringfügige<br />

lieferungen oder leistungen.<br />

49


50<br />

14. GlOSSAR<br />

Abwicklungsgebühr/Agio<br />

Aufgeld, mit dem ein Teil der Vertriebskosten abgedeckt wird.<br />

Anschaffungskosten<br />

Summe aller Aufwendungen einschließlich der angefallenen<br />

Nebenkosten für einen Kauf. Setzen sich u. a. aus dem Kaufpreis<br />

und den sonstigen übernommenen leistungen zusammen,<br />

wie z. B. Steuern, die mit der Anschaffung zusammenhängen.<br />

Ausschüttung<br />

Auszahlung von Gewinnen an die Beteiligten.<br />

Blind-Pool-Konzept<br />

Bezeichnung für eine Beteiligung, bei der zum Zeitpunkt der<br />

Beitrittsentscheidung und der Hingabe der Gesellschaftseinlage<br />

noch nicht feststeht, welche Investitionsobjekte die Gesellschaft<br />

konkret erwerben wird.<br />

Gesamtinvestition<br />

Summe aller Investitionen in diesem Fonds inkl. aller dabei<br />

anfallenden Kosten.<br />

Investitionskapital<br />

Der Anteil des Gesellschaftskapitals, der nach Zahlung der<br />

Fondsnebenkosten für Investitionen noch zur Verfügung<br />

steht.<br />

Liquidität<br />

Fähigkeit eines Individuums, eines Unternehmens oder einer<br />

Volkswirtschaft, allen fälligen Zahlungs-verpflichtungen fristgerecht<br />

nachzukommen. Eine hohe liquidität kann die Rentabilität<br />

eines Unternehmens beeinflussen, da liquide Mittel<br />

überwiegend unverzinslich sind oder nur gering verzinst werden.<br />

Leverageeffekt<br />

Unter dem leverageeffekt versteht man den Umstand, dass<br />

die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals umso stärker<br />

steigt, je höher das aufgenommene Fremdkapital im Verhältnis<br />

zum Eigenkapital ist, jedoch nur, wenn die Gesamtkapitalrendite<br />

höher als der Zinsaufwand für das Fremdkapital ist.<br />

Damit kann sich der leverageeffekt positiv, aber auch negativ<br />

auswirken, etwa dann, wenn der Zinsaufwand für das Fremdkapital<br />

über der Rendite der Vermögensanlage liegt.<br />

Liquiditätsreserve<br />

Gesamtheit der liquiden oder kurzfristig liquidierbaren Mittel<br />

einer Unternehmung.<br />

Mittelverwendungskontrolle<br />

Ein unabhängiger Steuerberater (bzw. Steuerberatungsgesellschaft)<br />

oder Wirtschaftsprüfer kontrolliert, meist beschränkt<br />

auf die Platzierungsphase, die Verwendung der eingeworbenen<br />

Gesellschaftereinlagen.<br />

Nachplatzierungsphase<br />

Zeitraum nach Beendigung der Platzierung und Schließung<br />

der Gesellschaft.<br />

Platzierung<br />

Einwerbung von Gesellschaftskapital durch Aufnahme neuer<br />

Gesellschafter/Treugeber.<br />

Rentabilität<br />

Kennzahl für den finanziellen Erfolg eines Unternehmens.<br />

Bemisst sich aus dem Verhältnis zwischen dem eingesetzten<br />

Kapital oder dem Umsatz zum erzielten Gewinn.<br />

Werbungskosten<br />

Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung<br />

von Einnahmen dienen und deshalb steuerlich geltend<br />

gemacht werden können.


15. WESENTlICHE VERTRÄGE<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

Für die zwischen<br />

1. <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, München<br />

– nachfolgend Komplementärin genannt –,<br />

2. Herrn Florian Bauer<br />

– nachfolgend auch Kommanditist genannt –,<br />

3. CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

– nachfolgend Treuhandkommanditistin genannt –,<br />

bestehende Kommanditgesellschaft gilt mit Wirkung ab<br />

20. November 2008 der folgende Gesellschaftsvertrag:<br />

§ 1<br />

Firma/Sitz<br />

1. Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft und führt<br />

die Firma<br />

<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG<br />

2. Der Sitz der Gesellschaft ist Westendstr. 185, 80686 München.<br />

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts<br />

München unter der Nummer HRA 93112 eingetragen.<br />

§ 2<br />

Gesellschaftszweck<br />

1. Gegenstand der Gesellschaft ist der An- und Verkauf von<br />

Immobilien sowie die Entwicklung von Immobilien jeder Art<br />

und die Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien.<br />

Die Gesellschaft tätigt keine Geschäfte, die einer Gestattung<br />

oder Zulassung nach dem KWG bedürfen.<br />

Die Gesellschaft handelt beim Erwerb, Halten und Verwalten<br />

der Vermögensanlagen stets im eigenen Namen und<br />

auf eigene Rechnung.<br />

2. Die Finanzierung der Investitionsvorhaben der Gesellschaft<br />

erfolgt durch den Beitritt und die leistung von Einlagen<br />

weiterer Kommanditisten (nachfolgend „Treugeber“<br />

genannt) über eine Treuhandkommanditistin.<br />

3. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen<br />

berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck<br />

unmittelbar oder mittelbar zu fördern.<br />

Die Gesellschaft kann die zur Erreichung ihres Zwecks<br />

erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen selbst<br />

vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.<br />

4. Die Finanzierung der Gesellschaft richtet sich nach dem<br />

Investitions- und Finanzierungsplan, der diesem Vertrag<br />

als Anlage 1 beigefügt ist.<br />

§ 3<br />

Gesellschafter/Einlagen<br />

1. Komplementärin ist die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong>, eingetragen im Handelsregister des Amtgerichts<br />

München unter HRB 168402.<br />

Die Komplementärin hat keinen Anteil am Festkapital und<br />

keine Einlageverpflichtung.<br />

2. Kommanditisten sind:<br />

a) Herr Florian Bauer mit einem Festkapitalanteil von EUR<br />

500,-.<br />

Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beträgt<br />

EUR 500,-.<br />

b) CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH als Treuhandkommanditistin<br />

mit einem Festkapitalanteil von zunächst<br />

EUR 500,-.<br />

Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beträgt<br />

zunächst EUR 500,-.<br />

Die Gesellschafter haben ihre Einlagen durch Bareinlagen<br />

erbracht.<br />

3. Es ist beabsichtigt, das Gesellschaftskapital zu erhöhen<br />

und dabei über die Treuhandkommanditistin weitere<br />

Einlagezahlungen, die dieser durch Treugeber zur Verfügung<br />

gestellt werden, bis zur Höhe von insgesamt EUR<br />

5.000.000,- zuzulassen, wobei die Komplementärin befugt<br />

ist, das Gesellschaftskapital nur bis zu einem geringeren<br />

Betrag zu erhöhen und dann keine weiteren Gesellschafter/Treugeber<br />

mehr aufzunehmen, die Gesellschaft<br />

also mit einem geringeren Gesellschaftskapital als den<br />

geplanten EUR 5.000.000,- zu schließen. Weiterhin hat<br />

die Komplementärin das Recht, das Gesellschaftskapital<br />

bis zu EUR 10.000.000,- zu erhöhen.<br />

4. Die Komplementärin hat das Recht, die zunächst bis zum<br />

31. Dezember 2009 vorgesehene Platzierungszeit einmal<br />

um bis zu ein Jahr zu verlängern, sodass bei Ausübung<br />

der Verlängerungsoptionen das einzuwerbende Gesellschaftskapital<br />

bis längstens 31. Dezember 2010 platziert<br />

werden könnte.<br />

§ 4<br />

Kapitalerhöhung/Treuhandkommanditistin<br />

1. Die Treuhandkommanditistin ist unter Befreiung von den<br />

Beschränkungen des §181 BGB berechtigt und bevoll-<br />

51


52<br />

mächtigt, ohne erneute Zustimmung der übrigen Gesellschafter<br />

ihren Gesellschaftsanteil um zunächst bis zu<br />

EUR 4.999.000,- zu erhöhen. Die Erhöhung kann auch<br />

sukzessive in dem Umfang erfolgen, wie Treugeber der<br />

Treuhandkommanditistin Kapital zur leistung von Einlagen<br />

zur Verfügung stellen. Soweit die Komplementärin<br />

das Gesellschaftskapital gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 erhöht,<br />

darf die Treuhandkommanditistin ihren Gesellschaftsanteil<br />

entsprechend erhöhen.<br />

2. Die Komplementärin wird neben der Treuhandkommanditistin<br />

hiermit unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB unwiderruflich bevollmächtigt, namens<br />

aller jeweiligen Gesellschafter die zur Erhöhung des von<br />

ihnen gehaltenen Kommanditkapitalanteils notwendigen<br />

Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen<br />

und die dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen.<br />

Im Verhältnis der Gesellschafter untereinander wird die<br />

Erhöhung des Kommanditkapitalanteils mit Abgabe und<br />

Entgegennahme der vorbezeichneten Erklärung wirksam,<br />

sofern die Treuhandkommanditistin nichts anderes bestimmt.<br />

Die Erklärung kann auch unter aufschiebenden<br />

oder auflösenden Bedingungen abgegeben werden.<br />

3. Die Einzahlungsverpflichtung der Treuhandkommanditistin<br />

besteht mit Rücksicht auf ihre treuhänderische Gesellschafterstellung<br />

nur in der Höhe, in welcher die Treugeber<br />

die im Innenverhältnis zur Treuhandkommanditistin<br />

übernommenen etwaigen Verpflichtungen zur leistung<br />

von Zahlungen übernommen haben. Dies gilt nicht für<br />

den von der Treuhandkommanditistin bei der Gründung<br />

der Gesellschaft übernommenen Kommanditkapitalanteil<br />

von EUR 500,-, den sie im eigenen Namen und auf eigene<br />

Rechnung hält.<br />

4. Die Summe der Festkapitalanteile der Gesellschafter und<br />

Treugeber ergibt nominal das Gesellschaftskapital. Die<br />

dabei einzutragende Haftsumme eines Treugebers beträgt<br />

30 % seiner übernommenen Kommanditbeteiligung.<br />

Die Anmeldung zur Eintragung der Haftsumme bzw. Erhöhung<br />

erfolgt jeweils zum Jahresende durch die Treuhandkommanditistin.<br />

Die Bemessungsgrundlage errechnet<br />

sich aus der Summe des aus dem Vorquartal eingezahlten<br />

Festkapitalanteils des einzelnen Treugebers.<br />

5. Auf die Gesellschafter findet § 112 HGB keine Anwendung.<br />

Auch für die Treugeber gilt kein Wettbewerbsverbot. Insoweit<br />

bedarf eine Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />

eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses.<br />

6. Die Treuhandkommanditistin ist ausschließlich auf Rechnung<br />

und Gefahr der Treugeber tätig. Sie hat insbesondere<br />

einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen gegen die<br />

Treugeber sowie einen Anspruch darauf, durch die Treugeber<br />

von den Verbindlichkeiten, die sie auf deren Rechnung<br />

eingegangen ist, befreit zu werden.<br />

. Die Treuhandkommanditistin übt gegenüber der Gesellschaft<br />

ihre Rechte auf den Beitritt, die Rechte aus § 4<br />

Abs. 2 und das Recht zum treuhänderischen Halten der<br />

Kommanditbeteiligung für die Treugeber aus. Alle übrigen<br />

Rechte aus der Kommanditbeteiligung werden, soweit<br />

gesetzlich zulässig, von den Treugebern selbst ausgeübt,<br />

soweit diese Rechte anteilig auf sie entfallen. Sie sind<br />

gesellschaftsrechtlich den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern<br />

gleichgestellt. Soweit erforderlich, erteilt die<br />

Treuhandkommanditistin den Treugebern insoweit eine<br />

Ermächtigung bzw. Vollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des §181 BGB.<br />

§ 5<br />

Gesellschafterkonten<br />

1. Für jeden Gesellschafter oder Treugeber werden zwei<br />

Kapitalkonten geführt, deren Salden unverzinslich sind.<br />

Auf dem Kapitalkonto I wird der übernommene feste Kapitalanteil<br />

des Gesellschafters oder Treugebers gebucht.<br />

Das Kapitalkonto I weist den jeweils aktuellen Stand des<br />

tatsächlich eingezahlten Festkapitalanteils des einzelnen<br />

Gesellschafters oder Treugebers ohne Agio aus.<br />

2. Auf dem Kapitalkonto II werden Rücklagen der Gesellschaft<br />

gebucht.<br />

3. Verlustanteile werden auf einem separaten Verlustkonto<br />

gebucht. Gewinnanteile sind bis zu seinem Ausgleich dem<br />

Verlustkonto gutzuschreiben.<br />

4. Für den leistungsverkehr und die sonstigen Ansprüche<br />

zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, den<br />

Treugebern oder der Komplementärin werden gesonderte<br />

Verrechnungskonten geführt. Diese Konten haben im<br />

Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern Forderungs-<br />

und Verbindlichkeitscharakter. Auf diesem Konto<br />

werden die entnehmbaren Gewinne gebucht.<br />

5. Die vorstehenden Kapital- und Verrechnungskonten sind<br />

unverzinslich und können nur einheitlich zusammen mit<br />

der Gesellschafterstellung übertragen werden. Die Übertragung<br />

einzelner Rechte und Pflichten aus diesen Konten<br />

ist ausgeschlossen.<br />

§ 6<br />

Erbringung der Einlage<br />

1. Die Gesellschafter sind zur Barleistung ihrer Zahlung auf<br />

das Konto der Gesellschaft verpflichtet. Die Treugeber<br />

leisten ihre Kapitaleinlage durch Einzahlung entspre-


chend den Bedingungen des Zeichnungsscheins auf das<br />

dort genannte Gesellschaftskonto, über das die Gesellschaft<br />

in der Platzierungsphase nur zusammen mit dem<br />

Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf. Die Platzierungsphase<br />

wird im Sinne dieses Vertrages als der<br />

Zeitraum verstanden, in dem die Gesellschaft weitere<br />

Gesellschafter/Treugeber zum Beitritt in die Gesellschaft,<br />

auch über die Treuhandkommanditistin, anwirbt und die<br />

Komplementärin die Gesellschaft für den Beitritt weiterer<br />

Gesellschafter und/oder Treugeber noch nicht geschlossen<br />

hat. Im Regelfall sind die Treugeber entsprechend<br />

den Bestimmungen im Zeichnungsschein verpflichtet, die<br />

Komplementärin zu ermächtigen, im lastschrifteinzugs-/<br />

Abbuchungsverfahren die monatlich fällig werdenden<br />

Einzahlungsbeträge einzuziehen.<br />

Aus den auf dem Gesellschaftskonto von Treugebern einbezahlten<br />

Beträgen erfüllt die Treuhandkommanditistin<br />

die im Rahmen von Kapitalerhöhungen im eigenen Namen,<br />

aber für Rechnung der Treugeber eingegangenen<br />

Einlageverpflichtungen. Die Mindesteinlage des Treugebers<br />

beträgt bei einer Einmalzahlung EUR 2.500,- zzgl.<br />

6 % Agio.<br />

2. leistet ein Gesellschafter oder Treugeber seine Einzahlungen<br />

nicht fristgerecht, ist die Gesellschaft bzw. die<br />

Treuhandkommanditistin berechtigt, Verzugszinsen in<br />

Höhe von jährlich 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen.<br />

Die Zinspflicht tritt ein, ohne dass es einer Mahnung<br />

bedarf. Weiterhin ist die Gesellschaft berechtigt, pauschal<br />

EUR 14,50 pro Rücklastschrift zu berechnen, die erfolgt,<br />

weil das Bankkonto des Gesellschafters/Treugebers, für<br />

das er der Gesellschaft eine Einzugsermächtigung/Abbuchungsauftrag<br />

zur Einziehung der Einlage erteilt hat,<br />

nicht über ausreichende Deckung verfügt oder das benannte<br />

Bankkonto erloschen ist. Soweit die Gesellschaft<br />

dem Gesellschafter/Treugeber mahnt, ist sie berechtigt,<br />

pro Mahnung EUR 10,- zu berechnen. Die vorgenannten<br />

Verzugskosten dürfen dann den bei der Gesellschaft geführten<br />

Konten der Gesellschafter/Treugeber belastet<br />

werden. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes<br />

bleibt unberührt. Dem säumigen Gesellschafter oder Treugeber<br />

bleibt es vorbehalten, keinen oder einen geringeren<br />

Verzugsschaden nachzuweisen. Der geltend gemachte<br />

Verzugsschadenersatz steht der Gesellschaft zu.<br />

3. Werden die fälligen Einzahlungen eines Treugebers auf<br />

seine Zeichnungssumme trotz Mahnung und Nachfristsetzung<br />

samt Ausschlussandrohung nicht oder nicht in<br />

voller Höhe erbracht, ist die Treuhandkommanditistin<br />

berechtigt, von dem Treuhandvertrag mit dem säumigen<br />

Treugeber ganz oder teilweise zurückzutreten. Soweit<br />

die Treuhandkommanditistin ihr Kündigungsrecht nur<br />

teilweise ausübt, ist sie berechtigt, die Beteiligung des<br />

in Zahlungsverzug befindenden Gesellschafters/Treugebers<br />

auf den Betrag zu reduzieren, den er tatsächlich<br />

§ 7<br />

eingezahlt hat. Die vom Gesellschafter/Treugeber geleisteten<br />

Zahlungen auf das Agio werden bei der Reduzierung<br />

des Gesellschaftsanteils nicht berücksichtigt.<br />

Von einer im Hinblick auf die Beteiligung des säumigen<br />

Treugebers bereits übernommenen Einlageverpflichtung<br />

der Treuhandkommanditistin gegenüber der Gesellschaft<br />

kann diese dann ebenfalls ganz oder teilweise<br />

zurücktreten. Soweit ein Gesellschafter mit seinen Zahlungsverpflichtungen<br />

im Zahlungsverzug ist, stehen die<br />

Kündigungsrechte einschließlich der Reduzierung des<br />

Gesellschaftsanteils der Gesellschaft zu.<br />

4. Der säumige Treugeber trägt die im Zusammenhang mit<br />

dem Rücktritt vom Treuhandvertrag entstandenen Kosten.<br />

Insoweit ist die Treuhandkommanditistin zur Aufrechnung<br />

mit etwaigen Rückzahlungsansprüchen berechtigt. Dem<br />

säumigen Treugeber bleibt es vorbehalten, einen geringeren<br />

Verzugsschaden nachzuweisen.<br />

Investitionsgrundsätze<br />

1. Die nachfolgenden Investitionsgrundsätze müssen bei<br />

Neuinvestitionen beachtet werden. Alle Gesellschafter<br />

und Treugeber sind sich darüber einig, dass die nachfolgenden<br />

Investitionsgrundsätze keine absolute Beschränkung<br />

darstellen. Die Gesellschafter und Treugeber haben<br />

die Option, ohne Änderung dieses Vertrages solchen Investitionen<br />

zuzustimmen, die nicht von den nachfolgend<br />

geregelten Investitionsgrundsätzen gedeckt sind. Über<br />

die Durchführung eines nicht mit den nachfolgend genannten<br />

Grundsätzen übereinstimmenden Investitionsvorschlages<br />

entscheidet die Gesellschafterversammlung<br />

mit qualifizierter Stimmenmehrheit. Die Komplementärin<br />

ist stets berechtigt, über die Durchführung eines Investitionsvorschlages<br />

den Beschluss einer Gesellschafterversammlung<br />

herbeizuführen, auch soweit die nachfolgenden<br />

Investitionsgrundsätze (Abs. 2) eingehalten sind.<br />

2. Die Gesellschaft wird – entsprechend dem Investitionsplan<br />

und dem Gesellschaftszweck – dasjenige<br />

Gesellschaftskapital investieren, das nach Abzug<br />

der übrigen im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

genannten Aufwendungen sowie den weiteren laufenden<br />

Aufwendungen in der Nachplatzierungsphase<br />

zum Erwerb von Immobilien zur Verfügung steht.<br />

Die Anlage hat unter dem Gesichtspunkt einer kurz- bis<br />

mittelfristigen Ertragsstrategie zu erfolgen. Werden aus<br />

Gründen der Gewinnrealisierung Veräußerungen der Immobilien<br />

vorgenommen, so sind diese wieder anzulegen.<br />

3. Die Komplementärin ist befugt, für die Fondsgesellschaft<br />

53


54<br />

Immobilien dann zu erwerben, wenn die nachfolgenden<br />

Investitionskriterien erfüllt sind. Danach dürfen Immobilien<br />

nur dann erworben werden, wenn der Kaufpreis<br />

- nicht über 80 % des anhand eines Verkehrwertgutachtens<br />

eines Immobiliensachverständigen festgestellten Verkehrswertes<br />

liegt. Das Verkehrswertgutachten darf dabei<br />

nicht älter als drei Jahre sein.<br />

- bei Sanierungsobjekten, die Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen<br />

nicht höher als 60 % des Kaufpreises<br />

sind.<br />

§ 8<br />

Grundsätzlich darf der Erwerb einer Immobilie nur auf<br />

Grundlage eines Verkehrswertgutachtens eines Immobiliensachverständigen<br />

erfolgen, das nicht älter als drei Jahre<br />

ist. Die Fondsgesellschaft darf Fremdfinanzierungen bis<br />

höchstens 0 % des Kaufpreises der jeweiligen Immobilie<br />

zu marktüblichen Konditionen aufnehmen und bankübliche<br />

Sicherheiten hierfür bestellen.<br />

Ausschluss der Nachschusspflicht<br />

Über die Verpflichtung zur leistung des mit der Treuhandkommanditistin<br />

im Treuhandvertrag vereinbarten Kapitalanteils<br />

hinaus übernehmen die Treugeber keine weiteren Zahlungs-<br />

und Nachschussverpflichtungen oder Haftungen. Die gesetzlichen<br />

Regelungen über die Haftung der Kommanditisten gegenüber<br />

Gesellschaftsgläubigern nach §§ 1 1 ff. HGB bleiben<br />

von dem vertraglichen Ausschluss unberührt.<br />

§ 9<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist<br />

ausschließlich die Komplementärin berechtigt und befugt:<br />

Die Komplementärin ist von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB nur insoweit befreit, als sie Rechtsgeschäfte<br />

tätigen, die im Investitionsplan der Gesellschaft oder in<br />

§ 21 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen sind.<br />

2. Die Komplementärin führt die Geschäfte mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmanns. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />

erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte,<br />

die zum üblichen Betrieb der Gesellschaft<br />

gehören, und umfasst insbesondere alle Maßnahmen im<br />

Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung<br />

der Rechtsgeschäfte der geplanten Anlageinvestition (Erwerb<br />

und Verkauf von Immobilien). Sie ist berechtigt, einzelne<br />

Aufgaben der Geschäftsführung und Verwaltungstä-<br />

tigkeiten der Gesellschaft, insbesondere die Verwaltung<br />

und Bearbeitung des Gesellschafterbestandes oder Buchhaltungs-<br />

und Bilanzarbeiten, auf sachkundige Dritte zu<br />

übertragen, deren Vergütungen von der Gesellschaft zu<br />

tragen sind. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich<br />

auch auf die Aufnahme einer Fremdfinanzierung, die bis<br />

zu 0 % des Kaufpreises der jeweiligen Immobilie gehen<br />

darf. Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst dabei auch<br />

das Recht, Gesellschaftsvermögen zur Absicherung dieser<br />

Finanzierung abzutreten.<br />

3. Im Innenverhältnis bedarf die Geschäftsführung zu folgenden<br />

Rechtsgeschäften der Zustimmung der Gesellschafterversammlung:<br />

a) Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die über die<br />

Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen<br />

oder für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung<br />

sind, insbesondere<br />

• die Belastung des Anlagevermögens und<br />

• das Eingehen von Beteiligungen, mit Ausnahme der im<br />

Vertrag erwähnten;<br />

• die Vergabe von Darlehen mit Ausnahme solcher, die an<br />

Gesellschaften vergeben werden, an denen die Gesellschaft<br />

unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.<br />

b) Bestellung von Prokuristen und Erteilung von Generalvollmachten,<br />

soweit der vorliegende Gesellschaftsvertrag<br />

dies nicht ausdrücklich bestimmt.<br />

4. Die Geschäftsführungsbefugnis kann durch die Gesellschafterversammlung<br />

bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes mit einer Mehrheit von 5 % der abgegebenen<br />

Stimmen entzogen werden.<br />

§ 10<br />

Kontrollrechte/Geschäftsbericht<br />

1. Die Gesellschafter und Treugeber haben über das Kontrollrecht<br />

des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />

und Papiere der Gesellschaft durch einen Angehörigen der<br />

steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe bzw.<br />

einer entsprechenden Gesellschaft auf eigene Kosten einsehen<br />

zu lassen.<br />

2. Die Komplementärin hat den Gesellschaftern und Treugebern<br />

jährlich mindestens einmal bis zum 30. November<br />

des Geschäftsjahres über den Geschäftsverlauf und die<br />

wirtschaftliche Situation der Gesellschaft im abgelaufenen<br />

Jahr, zusammen mit einem Ausblick auf das laufende<br />

Jahr, zu berichten.


§ 11<br />

Haftung<br />

1. Die Gesellschafter und Treugeber haben untereinander<br />

sowie im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz und<br />

grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />

2. Schadenersatzansprüche der Gesellschafter und Treugeber<br />

untereinander verjähren drei Jahre nach Bekanntwerden<br />

des haftungsbegründenden Sachverhaltes, soweit<br />

sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen.<br />

Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

des Schadens gegenüber dem Verpflichteten schriftlich<br />

geltend zu machen.<br />

§ 12<br />

Gesellschafterversammlung<br />

1. Die Gesellschafterversammlung wird im dreijährigen Turnus<br />

bis spätestens 1. November des jeweiligen Kalenderjahres,<br />

erstmals bis spätestens 1. November 2011, einberufen.<br />

§ 16 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />

2. Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft<br />

statt, soweit die Gesellschafter nicht durch Beschluss<br />

einen anderen Ort bestimmen oder im Umlaufverfahren<br />

abstimmen.<br />

3. Unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen werden<br />

die Gesellschafterversammlungen schriftlich durch die<br />

Komplementärin oder einen Geschäftsführer unter Bekanntgabe<br />

der Tagesordnung einberufen. Die Einladung<br />

erfolgt an die der Gesellschaft zuletzt bekannte Anschrift<br />

eines jeden Gesellschafters oder Treugebers und gilt mit<br />

Absendung durch die Gesellschaft als ordnungsgemäß erfolgt.<br />

Jeder Gesellschafter oder Treugeber ist verpflichtet, etwaige<br />

Adressänderungen der Gesellschaft unverzüglich<br />

mitzuteilen. Bei der Berechnung der zweiwöchigen Einberufungsfrist<br />

werden der Tag der Absendung des Einladungsschreibens<br />

und der Tag der Versammlung mitgezählt.<br />

4. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung übernimmt<br />

ein Geschäftsführer. Dieser hat für die Anwesenheit eines<br />

geeigneten Protokollführers Sorge zu tragen.<br />

5. Jeder Gesellschafter oder Treugeber kann in der Gesellschafterversammlung<br />

durch einen Dritten vertreten werden,<br />

soweit dieser ebenfalls Gesellschafter oder Treugeber<br />

ist und dieser eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Eine<br />

Vertretung von mehr als zwei weiteren Gesellschaftern/<br />

§ 13<br />

Treugebern ist nicht statthaft. Die Vertretungsregelungen<br />

für die Treuhandkommanditistin bleiben hiervon unbenommen.<br />

Außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind die Komplementärin<br />

oder ein Geschäftsführer berechtigt, außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlungen einzuberufen.<br />

Unabhängig hiervon finden außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />

auch statt, wenn Gesellschafter<br />

und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 5 % des<br />

Gesellschaftskapitals auf sich vereinigen, dies gegenüber<br />

der Komplementärin oder einem Geschäftsführer schriftlich<br />

beantragen.<br />

2. Die Einberufungsfrist für außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />

kann bei eilbedürftigen Fällen auf fünf<br />

Tage verkürzt werden. Im Übrigen gelten die für die Durchführung<br />

einer ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

getroffenen Regelungen.<br />

3. Sollten die Komplementärin oder die Geschäftsführer<br />

dem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

nicht innerhalb von 10 Tagen<br />

nachgekommen sein, ist der Antragsteller berechtigt, die<br />

Versammlung unter Beachtung einer 10-tägigen Einberufungsfrist<br />

selbst einzuberufen.<br />

§ 14<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen<br />

gefasst, soweit nicht eine Abstimmung<br />

im schriftlichen Umlaufverfahren stattfindet.<br />

2. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />

sämtliche Gesellschafter und Treugeber ordnungsgemäß<br />

geladen, die Komplementärin oder ein Geschäftsführer<br />

anwesend ist sowie mindestens 10 % der Stimmen der Gesellschafter<br />

und Treugeber anwesend oder vertreten sind.<br />

Ist dementsprechend die Gesellschafterversammlung<br />

nicht beschlussfähig, ist sie erneut innerhalb von zwei<br />

Wochen mit einer Einberufungsfrist von einer Woche mit<br />

derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese neuerlich<br />

einberufene Gesellschafterversammlung ist in jedem Fall<br />

beschlussfähig; hierauf ist in der Einberufung zu dieser<br />

Gesellschafterversammlung hinzuweisen. Ein eventueller<br />

Einberufungsfehler gilt als geheilt, wenn der betreffende<br />

Gesellschafter in der jeweiligen Gesellschafterversammlung<br />

anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist.<br />

55


56<br />

3. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem<br />

Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.<br />

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

Soweit nach diesem Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte<br />

Mehrheit erforderlich ist, bedeutet dies, dass mindestens<br />

5 % der abgegebenen Stimmen dem jeweiligen<br />

Beschlussantrag zu dessen Annahme zustimmen müssen.<br />

4. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann<br />

nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach<br />

Kenntniserlangung geltend gemacht werden. Dies hat<br />

durch Klageerhebung gegen die Gesellschaft zu geschehen.<br />

Nach Ablauf der Frist gilt ein eventueller Mangel als<br />

geheilt.<br />

§ 15<br />

Ausübung des Stimmrechts<br />

1. Jeder Gesellschafter und jeder Treugeber ist zur Ausübung<br />

des Stimmrechts berechtigt. Auf je volle EUR 50,- der eingezahlten<br />

Beteiligungssumme entfällt eine Stimme. Auf<br />

einen Treugeber entfallen dabei so viele Stimmen, wie<br />

sich aus der von ihm gemäß Treuhandvertrag geleisteten<br />

Einlage rechnerisch ergeben. Das Stimmrecht eines Gesellschafters<br />

und Treugebers darf nur einheitlich ausgeübt<br />

werden.<br />

2. Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter oder<br />

Treugeber vertritt, kann, entsprechend der ihm erteilten<br />

Weisungen, voneinander abweichende Stimmen abgeben.<br />

Jedoch kann das Stimmrecht für jeden einzelnen<br />

Gesellschafter und Treugeber nur einheitlich ausgeübt<br />

werden.<br />

3. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, das ihr zustehende<br />

Stimmrecht entsprechend der ihr durch die Treugeber<br />

erteilten Weisungen mit voneinander abweichenden<br />

Stimmen auszuüben.<br />

Nicht anwesende und nicht vertretene Gesellschafter/<br />

Treugeber werden durch die Treuhandkommanditistin<br />

vertreten.<br />

4. Für die Stimmrechtsausübung gelten im Übrigen die Bestimmungen<br />

des Treuhandvertrages der Treugeber mit der<br />

Treuhandkommanditistin.<br />

§ 16<br />

Schriftliche Abstimmungen<br />

1. Anstelle von Gesellschafterversammlungen können durch<br />

die Geschäftsführung schriftliche Abstimmungen (Umlaufverfahren)<br />

veranlasst werden.<br />

2. Der Abstimmungsgegenstand ist sämtlichen Gesellschaftern<br />

und Treugebern mit einer begründeten Stellungnahme<br />

des Geschäftsführers oder der Komplementärin bekannt<br />

zu geben. Die Stimmabgabe der Gesellschafter und<br />

Treugeber muss innerhalb von 21 Tagen nach Absendung<br />

der Abstimmungsaufforderung bei der Gesellschaft eingehen.<br />

Wird die Stimme eines Gesellschafters im vorstehenden<br />

Sinne nicht fristgemäß abgegeben, so gilt sie als nicht<br />

abgegebene Stimme. Im Übrigen gilt § 15 dieses Vertrages<br />

für die Ausübung des Stimmrechts entsprechend.<br />

3. Gesellschafterbeschlüsse bei schriftlicher Beschlussfassung<br />

können nur innerhalb eines Monats seit Zugang des<br />

Ergebnisses der Beschlussfassung durch Klage gegen die<br />

Gesellschaft angefochten werden. Nach Ablauf der Frist<br />

gilt ein etwaiger Mangel des Gesellschafterbeschlusses<br />

als geheilt.<br />

§ 17<br />

Protokoll der Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist<br />

ein Protokoll anzufertigen, das von dem leiter der Gesellschafterversammlung<br />

zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />

unverzüglich zu übersenden ist.<br />

2. Bei schriftlicher Beschlussfassung unterrichten die Geschäftsführer<br />

die Gesellschafter und Treugeber unverzüglich<br />

schriftlich über das Ergebnis der Abstimmung.<br />

§ 18<br />

Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung<br />

1. Die Gesellschafter und Treugeber beschließen in ihren Versammlungen<br />

oder im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens<br />

insbesondere über folgende Angelegenheiten:<br />

a) Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages,<br />

b) Aufnahme eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters,<br />

Aufnahme/Wahl eines geschäftsführenden Kommanditisten<br />

oder eines neuen Treuhandkommanditisten,<br />

c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss,<br />

d) Entlastung der Geschäftsführung,<br />

e) Auflösung der Gesellschaft,<br />

f) die in § 9 Abs. 3 genannten Rechtsgeschäfte,


g) Abänderung der Investitions- und Anlagegrundsätze.<br />

2. Bei der Beschlussfassung über Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

oder die Auflösung der Gesellschaft<br />

ist eine Mehrheit von wenigstens 5 % der abgegebenen<br />

Stimmen erforderlich.<br />

§ 19<br />

Geschäftsjahr/Jahresabschluss<br />

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

2. In den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres hat<br />

die Komplementärin für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />

unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung und Bilanzierung sowie der gesetzlichen<br />

Vorschriften den Jahresabschluss der Gesellschaft aufzustellen.<br />

3. Der Jahresabschluss liegt in den Geschäftsräumen der<br />

Gesellschaft aus und wird auf Nachfrage dem jeweiligen<br />

Gesellschafter zugesandt. Die Geschäftsführung wird<br />

jährlich einen Geschäftsbericht abgeben.<br />

§ 20<br />

Entnahmen/Rückzahlungen/Ausschüttungen<br />

Ein Gesellschafter oder Treugeber ist berechtigt, die Rückzahlung<br />

seines vorhandenen Gesellschaftskapitals in Form des<br />

positiven Saldos seiner Kapitalkonten nach Ablauf von fünf<br />

vollen Jahren seit Beitritt zu verlangen. Er hat dazu mit einer<br />

Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende seine Beteiligung<br />

gegenüber der Gesellschaft zu kündigen und die Rückzahlung<br />

seines Abfindungsguthabens anzufordern. Soweit<br />

der Gesellschafter/Treugeber diese Kündigungserklärung<br />

nicht abgibt, verlängert sich seine Beteiligung an der Gesellschaft<br />

auf unbestimmte Zeit, wobei eine Kündigung jeweils<br />

nach Maßgabe des vorstehenden Satzes möglich ist.<br />

§ 21<br />

Vergütung und Gewinnanspruch der Komplementärin, Vergütung<br />

der Treuhandkommanditistin/Mittelverwendungskontrolle/Sonstige<br />

Gesellschaftskosten<br />

1. Die Komplementärin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr<br />

durch die Geschäftsführung erwachsenden Ausgaben.<br />

1.1. Für die Übernahme des Haftungsrisikos und für ihre Stellung<br />

als Komplementärin in der Platzierungs-phase (d. h.<br />

bis zur Schließung der Gesellschaft) erhält die Komplementärin<br />

eine Vergütung in Höhe von 1,30 % sowie für die<br />

Geschäftsführung in Höhe von 2,00 % des gezeichneten<br />

Gesellschaftskapitals, fällig zum 31. Dezember des Kalenderjahres,<br />

in dem die Fondsgesellschaft geschlossen<br />

wird.<br />

Abschlagszahlungen auf das Honorar sind in Höhe des jeweils<br />

eingeworbenen Gesellschaftskapitals zulässig, wobei<br />

sowohl Honorar als auch Abschlagszahlungen nur bei<br />

ausreichender liquidität der Gesellschaft erfolgen.<br />

1.2. Die Komplementärin erhält weiterhin für ihre Haftungsüb-ernahme<br />

in der Nachplatzierungsphase (ab Schließung<br />

der Gesellschaft) ein Honorar in Höhe von 0,35 %<br />

des eingezahlten Gesellschaftskapitals zum Zeitpunkt<br />

der Beendigung der Platzierung. Der Anspruch darauf<br />

entsteht in kalendermonatlichen Teilbeträgen, die jeweils<br />

zum Ende eines Kalendermonats fällig sind. Die<br />

Komplementärin erhält weiterhin eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von 1,4 % des zum 31.12. des jeweiligen<br />

Kalenderjahres eingezahlten Gesellschaftskapitals einschließlich<br />

der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit<br />

diese anfällt, für die Übernahme der Geschäftsführung<br />

und Verwaltung in der Nachplatzierungsphase. Die<br />

Komplementerin erhält eine Gewinnbeteiligung.<br />

Basis der Gewinnbeteiligung der Komplementärin ist der<br />

Unterschiedsbetrag zwischen dem An- und Verkauf der<br />

jeweils von der Fondsgesellschaft erworbenen Immobilie.<br />

Die Gewinnermittlung erfolgt also dergestalt, dass auf<br />

Ebene der Fondsgesellschaft die Anschaffungskosten<br />

zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb<br />

der einzelnen Immobilie ermittelt werden und dem<br />

Verkaufspreis abzüglich Verkaufsnebenkosten gegenübergestellt<br />

werden. Der sich hieraus ergebende positive<br />

Ertrag wird als Basis der Gewinnbeteiligung der<br />

Komplementärin herangezogen. Die Komplementärin<br />

erhält vom so ermittelten Gewinn des jeweiligen Immobilienverkaufs<br />

pauschal einen Gewinnanteil von 35 %.<br />

Der Gewinnanspruch entsteht jeweils mit Abschluss<br />

und Geldeingang der einzelnen veräußerten Immobilien<br />

bei der Fondsgesellschaft. Er ist nach Eingang<br />

des Verkaufspreises bei der Fondsgesellschaft, spätestens<br />

aber innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen<br />

an die Komplementärin auszuzahlen. Der Gewinnanspruch<br />

steht der Komplementärin erstmals in dem Geschäftsjahr<br />

zu, in dem die handelsrechtlich ermittelten<br />

Verluste der Fondsgesellschaft ausgeglichen sind.<br />

Abschlagszahlungen auf die jeweiligen Honorare sind<br />

zulässig, wobei sowohl Honorar- als auch Abschlagszahlungen<br />

nur bei ausreichender liquidität der Gesellschaft<br />

erfolgen.<br />

1.3. Für die Übernahme des Marketings der Fondsgesellschaft<br />

erhält die Komplementärin eine Gebühr in Höhe<br />

von 1,25 %, für die Übernahme der Konzeption 1, 5 % des<br />

5


58<br />

zum Schließungszeitpunkt der Gesellschaft gezeichneten<br />

Gesellschaftskapitals.<br />

Abschlagszahlungen auf das Honorar sind in Höhe des jeweils<br />

eingeworbenen Gesellschaftskapitals zulässig, wobei<br />

sowohl Honorar- als auch Abschlagszahlungen nur bei<br />

ausreichender liquidität der Gesellschaft erfolgen.<br />

1.4.Für die Tätigkeiten im Rahmen der Emission der Beteiligungen<br />

an der Fondsgesellschaft, insbesondere die<br />

Vermittlung des Abschlusses des Beteiligungsvertrages,<br />

erhält die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> eine Vermittlungsgebühr<br />

in Höhe von ,9 % aus dem bei Schließung<br />

der Gesellschaft eingeworbenen Gesellschaftskapital.<br />

Abschlagszahlungen auf das Honorar sind in Höhe des jeweils<br />

eingeworbenen Gesellschaftskapitals zulässig, wobei<br />

sowohl Honorar- als auch Abschlagszahlungen nur bei<br />

ausreichender liquidität der Gesellschaft erfolgen.<br />

Weiterhin erhält die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />

<strong>AG</strong> das jeweils von den Gesellschaftern/Treugebern bezahlte<br />

Agio (in Höhe von 6 %) bei Eingang auf dem Gesellschaftskonto<br />

ungekürzt für ihre leistungen im Rahmen<br />

der Gesellschaft ausbezahlt.<br />

2. Zusätzliche leistungen der Treuhandkommanditistin<br />

zugunsten eines einzelnen Treugebers werden darüber<br />

hinaus diesem gesondert in Rechnung gestellt. Insoweit<br />

ist die Treuhandkommanditistin zur Verrechnung von Beträgen<br />

bis zu EUR 100.- mit Ansprüchen des Treugebers,<br />

z. B. auf Ausschüttung/Abfindungsguthaben, berechtigt.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist ausschließlich auf Rechnung<br />

und Gefahr der Treugeber tätig. Sie hat insbesondere<br />

einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen gegen die<br />

Treugeber sowie einen Anspruch darauf, durch die Treugeber<br />

von den Verbindlichkeiten, die sie auf deren Rechnung<br />

eingegangen ist, befreit zu werden.<br />

3. Alle Treuhandgebühren werden von der Gesellschaft bezahlt<br />

und sind im Investitionsplan in Höhe von 0,15 % des<br />

gezeichneten Gesellschaftskapitals berücksichtigt. In der<br />

Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft sind die<br />

Vergütungen als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.<br />

In der Nachplatzierungsphase erhält die Treuhandkommanditistin<br />

ein jährliches Honorar in Höhe von 0,15 % einschließlich<br />

der gesetzlichen Umsatzsteuer des gezeichneten<br />

Gesellschaftskapitals.<br />

4. Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für seine Tätigkeit<br />

in der Platzierungsphase ein Honorar in Höhe von<br />

0,1 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals. Die Vergütung<br />

für die Platzierungsphase wird mit Beendigung<br />

der Platzierungsphase fällig, wobei Abschlagszahlungen<br />

entsprechend dem jeweiligen Platzierungsstand möglich<br />

sind. In der Position „Sonstige Kosten“ im Investitionsplan<br />

der Gesellschaft (Anlage 1) ist ein kalkulatorischer Betrag<br />

in Höhe von 0,03 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals<br />

eingestellt, der von der Geschäftsführung nach deren<br />

pflichtgemäßem Ermessen eingesetzt werden darf.<br />

5. Der Steuerberater der Gesellschaft erhält in der Platzierungsphase<br />

ein einmaliges Honorar in Höhe von 0,45 %<br />

des gezeichneten Gesellschaftskapitals. In der Nachplatzierungsphase<br />

erhält er jährlich eine Vergütung in Höhe<br />

von 0,42 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals einschließlich<br />

der gesetzlichen Umsatzsteuer, die jeweils in<br />

zwölf gleichen Raten monatlich zahlbar sind.<br />

6. Sämtliche vorstehend genannten Vergütungen verstehen<br />

sich inkl. der bei Abschluss dieses Vertrages gültigen gesetzlich<br />

anfallenden Umsatzsteuer in Höhe von derzeit<br />

19 %. Ändert sich der Mehrwertsteuersatz gegenüber dem<br />

zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gültigen<br />

Satz, so erhöhen oder vermindern sich die Vergütungen<br />

entsprechend, soweit nichts anderes vereinbart wurde.<br />

§ 22<br />

Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis<br />

1. Zur Berechnung der Beteiligung der Gesellschafter oder<br />

Treugeber am Vermögen der Gesellschaft und am Jahresüberschuss<br />

oder -verlust eines Wirtschaftsjahres der<br />

Gesellschaft ist zunächst für jeden Gesellschafter oder<br />

Treugeber zum Ende eines jeden Kalenderjahres (31. Dezember)<br />

das Beteiligungsverhältnis zu ermitteln. Dieses<br />

errechnet sich für jeden Gesellschafter oder Treugeber aus<br />

der Summe aller von ihm bis zum Ende des betreffenden<br />

Kalenderjahres bei der Gesellschaft eingegangenen Zahlungen<br />

im Verhältnis zur Summe aller bis zu diesem Stichtag<br />

eingegangenen sonstigen Zahlungen der weiteren<br />

Gesellschafter/Treugeber. Die Rechte der Komplementärin<br />

auf die ihr zustehende Gewinnbeteiligung gemäß § 21<br />

Abs. 1.2 bleiben unberührt.<br />

2. Am Vermögen der Gesellschaft ist ein Gesellschafter oder<br />

Treugeber in dem Verhältnis beteiligt, in dem seine zum<br />

Ende des maßgeblichen Kalenderjahres zu ermittelnde<br />

Beteiligung im Verhältnis zur Summe der Beteiligungen<br />

aller Gesellschafter und Treugeber zum gleichen Stichtag<br />

steht.<br />

3. Die Ergebnisverteilung ist während der Platzierungsphase<br />

in den Jahren 2008 bis einschließlich 2010 (bei Ausübung<br />

der Verlängerungsoption) so vorzunehmen, dass alle<br />

Kommanditisten/Treugeber, unabhängig vom Zeitpunkt<br />

des Beitritts in die Gesellschaft, an den im jeweiligen Beitrittsjahr<br />

erzielten Ergebnissen der Gesellschaft gleichbehandelt<br />

teilhaben (Gleichverteilungsabrede).


4. Die Gesellschafterversammlung kann zulasten des Jahresüberschusses<br />

im Rahmen der Beschlussfassung über<br />

den Jahresabschluss eine angemessene Rücklagenbildung<br />

zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen liquiditätslage<br />

der Gesellschaft beschließen. Dementsprechend<br />

kann auch die Auflösung von in früheren Geschäftsjahren<br />

gebildeten Rücklagen beschlossen werden.<br />

5. Verlustanteile werden den Gesellschaftern oder Treugebern<br />

auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe der<br />

Kommanditeinlage übersteigen. Eine Nachschusspflicht<br />

besteht jedoch nicht. Die Geschäftsführung hat die Gesellschafter<br />

und Treugeber jedoch unverzüglich darauf hinzuweisen,<br />

dass Verluste drohen, die die Kommanditeinlagen<br />

übersteigen, sobald dies im laufe eines Geschäftsjahres<br />

offenbar wird. In diesem Fall sind den Gesellschaftern Kapitalzuschüsse<br />

zu ermöglichen.<br />

§ 23<br />

Verfügung über die Beteiligung<br />

1. Jeder Gesellschafter und Treugeber kann jederzeit seinen<br />

Anteil abtreten oder in sonstiger Weise darüber verfügen,<br />

sofern der Rechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechte<br />

und Pflichten des Gesellschafters oder Treugebers aus<br />

diesem Vertrag bzw. dem Treuhandvertrag eintritt. Die<br />

Verfügung über den Anteil ist der Gesellschaft anzuzeigen,<br />

Teilabtretungen sind nicht möglich.<br />

2. Jede Übertragung eines Anteils eines Treugebers bedarf<br />

der Zustimmung der Treuhandkommanditistin. Die Zustimmung<br />

darf nur aus wichtigem Grund versagt werden.<br />

3. Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang der<br />

Gesellschafter- oder Treugeberstellung auf einen Dritten<br />

– gleichgültig, ob im Rahmen einer Gesamtrechts- oder<br />

Sonderrechtsnachfolge – werden alle Konten unverändert<br />

und einheitlich fortgeführt. Die Übertragung oder der<br />

Übergang einzelner Rechte und/oder Pflichten hinsichtlich<br />

nur einzelner Konten ist nicht möglich.<br />

§ 24<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

1. Stirbt ein Gesellschafter oder Treugeber, geht die Beteiligung<br />

auf dessen Erben oder auf den eingesetzten Vermächtnisnehmer<br />

über. Die Gesellschaft wird mit diesem<br />

fortgesetzt. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines<br />

Erbscheines legitimieren, Vermächtnisnehmer durch Vorlage<br />

einer beglaubigten Abschrift der letztwilligen Verfügung<br />

nebst Eröffnungsbeschluss. In begründeten Ausnahmefällen<br />

kann der Nachweis auch durch Vorlage eines<br />

notariell beurkundeten Testaments oder Erbvertrages und<br />

des Eröffnungsprotokolls des zuständigen Nachlassgerichts<br />

erfolgen.<br />

2. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer bestellen zur<br />

Ausübung ihrer gesellschafterlichen Rechte einen gemeinsamen,<br />

schriftlich bevollmächtigten Vertreter, der<br />

zur Entgegennahme von Entnahmen zu ermächtigen ist.<br />

Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die<br />

legitimation des oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die<br />

Stimmrechte aus der Gesellschaftsbeteiligung.<br />

§ 25<br />

Dauer der Gesellschaft/Kündigung<br />

1. Die Gesellschaft besteht auf unbestimmte Zeit. Der Gesellschafter/Treugeber<br />

kann seine Beteiligung erstmals<br />

ordentlich nach Ablauf von fünf vollen Jahren seit Beitritt<br />

zur Gesellschaft jeweils zum 31. Dezember des jeweiligen<br />

Kalenderjahres kündigen, wenn er seine Einlage vollständig<br />

im ersten Jahr seiner Beteiligung erbracht hat.<br />

Andernfalls richtet sich seine Beteiligungsdauer nach der<br />

Beitrittserklärung und der dort festgelegten Beteiligungsdauer.<br />

Die Kündigung hat mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.<br />

Soweit durch den Gesellschafter/Treugeber keine oder<br />

keine fristgerechte Kündigung erfolgt, verlängert sich die<br />

Beteiligungsdauer um jeweils ein Jahr.<br />

2. Von Ziffer 1 unbenommen bleibt das Recht zur außerordentlichen<br />

Kündigung aus wichtigem Grund. Diese Kündigungen<br />

werden für die Gesellschaft gegenüber den<br />

betroffenen Gesellschaftern bzw. Treugebern durch die<br />

Komplementärin erklärt. Im Falle der außerordentlichen<br />

Kündigung scheidet der Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

mit Ablauf des Tages aus der Gesellschaft aus, zu dem die<br />

außerordentliche Kündigung wirksam wird.<br />

3. Kündigt die Komplementärin, ist die Treuhandkommanditistin<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen des<br />

§181 BGB berechtigt und verpflichtet, für die unverzügliche<br />

Aufnahme eines neuen persönlich haftenden<br />

Gesellschafters zu sorgen. Sofern ihm Entlastung erteilt<br />

worden ist, kann der ausgeschiedene persönlich<br />

haftende Gesellschafter verlangen, von der Forthaftung<br />

für Gesellschaftsverbindlichkeiten befreit zu werden.<br />

Die Kündigung der Komplementärin wird erst wirksam,<br />

wenn ein neuer persönlich haftender Gesellschafter bestellt<br />

ist.<br />

4. Die Treuhandkommanditistin ist jedoch in jedem Fall nur<br />

mit Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher Treugeber<br />

zur Kündigung des Gesellschaftsvertrages berechtigt.<br />

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60<br />

5. Die Kündigungserklärung hat in allen Fällen schriftlich zu<br />

erfolgen. Kündigt ein Gesellschafter bzw. Treugeber, so<br />

hat er seine schriftliche Kündigungserklärung an die Komplementärin<br />

zu richten. Maßgeblich für die Einhaltung der<br />

Kündigungsfrist ist der Eingang des Kündigungsschreibens<br />

bei der Komplementärin bzw. bei dem Gesellschafter<br />

oder Treugeber. Die Kündigung des Treuhandvertrages<br />

führt dazu, dass der Treugeber unmittelbar beteiligter<br />

Gesellschafter wird. Er hat dann der Komplementärin eine<br />

unwiderrufliche Handelsregistervollmacht zu erteilen.<br />

6. Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft,<br />

sondern nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters<br />

bzw. Treugebers zur Folge.<br />

§ 26<br />

Ausschluss eines Gesellschafters oder Treugebers<br />

1. Die Gesellschaft kann durch den Geschäftsführer einen<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber ausschließen, wenn in<br />

dessen Person ein wichtiger Grund eintritt, der die anderen<br />

Gesellschafter berechtigen würde, die Auflösung der<br />

Gesellschaft zu verlangen.<br />

Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn<br />

a) über das Vermögen des Gesellschafters oder Treugebers<br />

ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren angenommen,<br />

Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt oder<br />

das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels<br />

Masse abgelehnt worden ist;<br />

b) der Gesellschafter bzw. Treugeber seine Pflichten gemäß<br />

§§ 133, 1 5 HGB grob verletzt;<br />

c) der Gesellschafter bzw. Treugeber eine Klage auf Auflösung<br />

der Gesellschaft erhebt (wobei auch in diesem Falle<br />

die Gesellschaft zwischen den übrigen Gesellschaftern<br />

fortgesetzt wird).<br />

2. Nach erfolgter Ausschließung eines Gesellschafters bzw.<br />

Treugebers scheidet dieser mit Ablauf des Tages aus der<br />

Gesellschaft aus, an dem die schriftliche Mitteilung über<br />

seinen Ausschluss an ihn zur Post aufgegeben wird.<br />

3. Durch seinen Ausschluss entstehende Kosten trägt der<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber selbst.<br />

§ 27<br />

Ausscheiden von Gesellschaftern oder Treugebern<br />

1. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus,<br />

wenn<br />

a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt hat;<br />

b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt<br />

worden ist;<br />

c) er aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist.<br />

2. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die<br />

Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden<br />

Gesellschaftern mit der bisherigen Firma fortgeführt.<br />

3. Diese Regelungen sind entsprechend auf die Treugeber<br />

anwendbar. Die Treuhandkommanditistin ist bei Ausscheiden<br />

einzelner Treugeber berechtigt, ihre Kommandit-<br />

einlage entsprechend herabzusetzen.<br />

4. Scheidet die Treuhandkommanditistin unter Übertragung<br />

ihres Kapitalanteils an die Treugeber aus der Gesellschaft<br />

aus, wird diese mit den Treugebern oder einem neuen<br />

Treuhandkommanditisten fortgesetzt. Für den Fall, dass<br />

von zwei verbliebenen Gesellschaftern einer ausscheidet,<br />

ist der verbleibende Gesellschafter oder Treugeber berechtigt,<br />

alle Aktiva und Passiva zu übernehmen.<br />

5. Beim Ausscheiden der Treuhandkommanditistin kann ein<br />

neuer Treuhandkommanditist aufgenommen werden, der<br />

unter Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege der<br />

Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten der<br />

ausscheidenden Treuhandkommanditistin eintritt. Hierzu<br />

ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen, es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

findet innerhalb von einer Woche nach dem<br />

Ausscheiden der Treuhandkommanditistin statt. Wird ein<br />

neuer Treuhandkommanditist bestellt, haben alle Treugeber<br />

ihr bisheriges Treuhandverhältnis gemäß der Beschlussfassung<br />

mit diesem fortzusetzen.<br />

§ 28<br />

Auseinandersetzungsguthaben<br />

1. Scheidet ein Gesellschafter oder Treugeber aus der Gesellschaft<br />

aus, hat er Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />

nach Maßgabe folgender Bestimmungen:<br />

2. Das Auseinandersetzungsguthaben errechnet sich zum<br />

Stichtag des Ausscheidens aus der Summe der Salden der<br />

Konten des ausscheidenden Gesellschafters oder Treugebers<br />

(Kapitalkonto I und II, Verlustvortragskonto) zzgl. des<br />

Anteils des Gesellschafters oder Treugebers an den Rücklagen<br />

(einschließlich einer eventuellen Kapitalrücklage)<br />

und eines Anteils an der Differenz zwischen dem Buchwert<br />

und dem Verkehrswert des Anlagevermögens der Gesellschaft,<br />

die dem Verhältnis entsprechen, in dem die für


den ausscheidenden Gesellschafter oder Treugeber zum<br />

Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Ausscheidens zu<br />

ermittelnde Gesellschaftseinlage im Verhältnis zur Summe<br />

der Einlagen aller Gesellschafter und Treugeber zum<br />

gleichen Stichtag steht. Soweit Verkehrswerte für Vermögensgegenstände<br />

des Anlagevermögens zum Stichtag<br />

des Ausscheidens nicht feststellbar sind, werden sie auf<br />

Wunsch und Kosten des ausscheidenden Gesellschafters<br />

oder Treugebers durch von der Komplementärin in Auftrag<br />

zu gebende Schätzgutachten eines in Deutschland öffentlich<br />

bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt.<br />

3. Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt in jedem<br />

Fall außer Ansatz.<br />

4. Im Falle einer durch einen Gesellschafter oder Treugeber<br />

zu vertretenden außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses<br />

bleibt bei dem gemäß Ziffer 2 zu<br />

berechnenden Auseinandersetzungsguthaben eine eventuelle<br />

Kapitalrücklage der Gesellschaft unberücksichtigt.<br />

Vom Auseinandersetzungsguthaben, das dem Gesellschafter/Treugeber<br />

in diesen Fällen zusteht, wird von der<br />

Gesellschaft eine Abgangsentschädigung in Höhe von 10<br />

% (Bemessungsgrundlage ist die gezeichnete Beteiligung<br />

des Ausscheidenden) zugunsten der Gesellschaft in Abzug<br />

gebracht. Das vom Gesellschafter/Treugeber bezahlte<br />

Agio bleibt bei der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

ebenfalls außer Betracht. Die Auszahlung<br />

eines Auseinandersetzungsguthabens kommt nur dann in<br />

Betracht, wenn der Gesellschafter/Treugeber mindestens<br />

20 % der von ihm gezeichneten Einlage eingezahlt hat.<br />

Dem Gesellschafter/Treugeber bleibt der Nachweis eines<br />

tatsächlich geringeren Schadens unbenommen.<br />

5. Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs Monate<br />

nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Gesellschafter<br />

oder Treugeber ausscheidet, fällig und ist bis zu diesem<br />

Zeitpunkt unverzinslich.<br />

6. Ausscheidende Gesellschafter oder Treugeber können<br />

keine Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens<br />

verlangen. Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung<br />

von Gesellschaftsverbindlichkeiten oder auf Sicherheitsleistungen<br />

wegen künftiger Inanspruchnahme durch<br />

Gesellschaftsgläubiger.<br />

§ 29<br />

Auflösung der Gesellschaft<br />

1. Im Fall einer Auflösung ist die Gesellschaft durch die Komplementärin<br />

in Abstimmung mit der Treuhandkommanditistin<br />

abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen zu<br />

verwerten.<br />

2. Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten der<br />

Gesellschaft gegenüber Drittgläubigern und danach solche<br />

gegenüber Gesellschaftern oder Treugebern (Verrechnungskonten)<br />

auszugleichen.<br />

§ 30<br />

Mit dem verbleibenden Verwertungserlös werden zunächst<br />

die Kapitalkonten II ausbezahlt. Reicht hierzu der Verwertungserlös<br />

nicht aus, erfolgt die Auszahlung im Verhältnis<br />

der Salden der Kapitalkonten II der Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber untereinander. Ein restlicher Verwertungserlös<br />

ist an die Gesellschafter oder Treugeber im Verhältnis ihrer<br />

Beteiligung am Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe<br />

des § 22 auszuzahlen. Eine Haftung der Komplementärin<br />

für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen ist in diesem<br />

Falle ausgeschlossen. Für die Verteilung des liquidationsgewinns<br />

oder -verlustes unter den Gesellschaftern<br />

gilt § 22 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 entsprechend.<br />

Sonderbetriebsausgaben/Schriftform<br />

1. Die Gesellschafter/Treugeber haben ihre eventuellen<br />

Sonderbetriebsausgabenkostennachweise bis zum 31.<br />

Januar, der dem jeweils vorher abgeschlossenen Kalenderjahr<br />

(31. Dezember) folgt, dem Treuhandkommanditisten<br />

der Gesellschaft zu übersenden, damit diese in<br />

der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung<br />

berücksichtigt werden können. Sonderbetriebsausgaben,<br />

die nach diesem Zeitpunkt gemeldet werden, können zu<br />

vergütungspflichtigen Mehraufwendungen führen.<br />

2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen<br />

der Schriftform, soweit sie nicht durch Gesellschafterbeschluss<br />

nach den Bestimmungen dieses Vertrages<br />

getroffen werden. Änderungen und Ergänzungen, die den<br />

vorstehenden Formerfordernissen nicht genügen, sind<br />

nichtig. Dies gilt auch für eine etwaige Abänderung dieser<br />

Formerfordernisse.<br />

§ 31<br />

Salvatorische Klausel/Erfüllungsort/Gerichtsstand/<br />

Datenschutz<br />

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz<br />

oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch<br />

die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.<br />

An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche<br />

Regelungen, die in rechtlich zulässiger Weise dem<br />

wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen am<br />

nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der<br />

Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige<br />

lücke ergeben sollte.<br />

61


62<br />

2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />

für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie<br />

über das Zustandekommen dieses Vertrages ist der Sitz<br />

der Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart<br />

werden kann.<br />

3. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit<br />

dem Gesellschaftsverhältnis, wie z. B. Streitigkeiten im<br />

Zusammenhang mit Beitritt, Ausscheiden, Rechten und<br />

Pflichten von Gesellschaftern und Gesellschafterbeschlüssen,<br />

können als Aktiv- oder Passivprozesse der<br />

Gesellschaft geführt werden. Die Geschäftsführer sind<br />

berechtigt und bevollmächtigt, alle Ansprüche aus dem<br />

Gesellschaftsverhältnis sowie Ansprüche der Gesellschaft<br />

gegen Dritte im Namen der Gesellschaft geltend zu<br />

machen.<br />

4. Sollte die Kommanditgesellschaft die handelsrechtlichen<br />

Voraussetzungen nicht mehr bzw. nicht erfüllen, so gelten<br />

der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag für<br />

die dann verbleibende Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />

weiter. Die Haftung der übrigen Gesellschafter bleibt auf<br />

die erbrachte Haftsumme beschränkt. Die Geschäftsführer<br />

haben die Haftungsbeschränkung dem Rechtsverkehr<br />

nach außen kenntlich zu machen. Über das Weitere entscheidet<br />

die Gesellschafterversammlung.<br />

5. Die mit diesem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen<br />

Kosten und Steuern trägt die Gesellschaft.<br />

6. Datenschutz: Mit Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />

werden die in den Beitrittsunterlagen des Gesellschafters/Treugebers<br />

enthaltenen Daten sowie solche Daten,<br />

die zukünftig im Zusammenhang mit der Beteiligung des<br />

Gesellschafters begründet werden, durch die <strong>Opalenburg</strong><br />

<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG sowie die<br />

mit der Begründung und Verwaltung der Beteiligung befassten<br />

Personen (dies sind insbesondere die Initiatoren,<br />

die Vertriebspartner, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und<br />

die finanzierenden Kreditinstitute) in EDV-Anlagen gespeichert,<br />

verarbeitet und genutzt. Sie werden ausschließlich<br />

zur Begründung und Verwaltung der Beteiligung des Gesellschafters<br />

und zu seiner Betreuung verwendet und<br />

nach Beendigung seiner Beteiligung gelöscht, soweit eine<br />

Aufbewahrung nach gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich<br />

ist.<br />

München, den 20. November 2008<br />

<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong><br />

(vertreten durch den Vorstand Thomas Eckerle)<br />

Herr Florian Bauer (Kommanditist)<br />

CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

(vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rudolf Müller)


Verwaltungs- und Emissionskosten in der Platzierungsphase<br />

in % des Eigenkapitals<br />

ohne Agio<br />

absolut in EUR<br />

Investitionssumme 85,00 % 4.250.000 €<br />

Konzeptionsgebühr 1, 5 % 87.500 €<br />

Geschäftsführung 2,00 % 100.000 €<br />

Marketing 1,25 % 62.500 €<br />

Treuhandkommanditist 0,15 % 7.500 €<br />

Mittelverwendungskontrolle 0,1 % 8.500 €<br />

Komplementärvergütung/Haftungsvergütung 1,30 % 65.000 €<br />

Eigenkapitalbeschaffung ,90 % 395.000 €<br />

Steuerberatung 0,45 % 22.500 €<br />

Sonstige Kosten 0,03 % 1.500 €<br />

INVESTITIONSVOlUMEN<br />

Agio in Höhe von 6 %/Additiv zur Eigenmittelbeschaffung<br />

GESAMTVOlUMEN<br />

Finanzierungsplan<br />

100,00 %<br />

6,00 %<br />

106,00 %<br />

5.000.000 €<br />

300.000 €<br />

5.300.000 €<br />

Komplementärin 0,00 €<br />

Kommanditist 500,00 €<br />

Treuhandkommanditistin 500,00 €<br />

Treugeber/Kommanditisten 4.999.000,00 €<br />

Gesellschaftskapital 5.000.000,00 €<br />

Zuzüglich Agio in Höhe von 6 % 300.000,00 €<br />

5.300.000,00 €<br />

63


64<br />

Registertreuhandvertrag<br />

Mit Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) zu der Fondsgesellschaft<br />

<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG<br />

hat/haben die dort genannte(n) Person(en)<br />

– im folgenden „Treugeber“ genannt –<br />

der CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten<br />

durch den Geschäftsführer Rudolf Müller, Ohmstraße 13,<br />

80802 München<br />

– im Folgenden „Registertreuhänder“ oder„Registertreuhand<br />

kommanditist“ genannt –<br />

den Abschluss des nachstehenden Registertreuhandvertrages<br />

angeboten.<br />

Der Registertreuhänder weist ausdrücklich darauf hin, dass er<br />

lediglich für Anleger als Registertreuhänder in der Weise tätig<br />

wird, dass er für diese im Handelsregister steht. Finanzielle<br />

Dispositionen über die Anlegergelder werden durch den Registertreuhänder<br />

nicht durchgeführt. Diese Aufgaben obliegen<br />

in der Platzierungsphase dem Mittelverwendungskontrolleur.<br />

Rechtsberatung wird vom Registertreuhänder nicht durchgeführt.<br />

Er handelt nur auf Anweisung des Anlegers und vollendet<br />

lediglich dessen bereits gefällte Investitionsentscheidung.<br />

Der Treugeber hält sich an das Registertreuhandvertragsangebot<br />

für die Dauer von zwei Wochen ab Unterzeichnung der<br />

Beitrittserklärung durch den Treugeber.<br />

Der Registertreuhandvertrag kommt mit der Annahmeerklärung<br />

durch den Registertreuhänder innerhalb der Annahmefrist<br />

zustande. Die Annahmeerklärung erfolgt durch die Unterschrift<br />

des Registertreuhänders auf der Beitrittserklärung<br />

(Zeichnungsschein). Eines Zugangs der Annahmeerklärung an<br />

den Treugeber bedarf es für deren Wirksamkeit nicht. Der Tag<br />

der Unterzeichnung durch den Registertreuhänder gilt als Tag<br />

des Vertragschlusses.<br />

1. Vorbemerkung<br />

Der Treugeber erwirbt wirtschaftlich einen Anteil an der <strong>Opalenburg</strong><br />

<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG, im<br />

Folgenden „Gesellschaft“ genannt.<br />

Der Registertreuhandkommanditist ist unter Befreiung von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt,<br />

mit dritten Personen (nachstehend „Treugeber“ genannt)<br />

gleichlautende Registertreuhandverträge abzuschließen und<br />

seine Kommanditeinlage gemäß Gesellschaftsvertrag entsprechend<br />

dem Umfang der geschlossenen Registertreuhandverträge<br />

zu erhöhen, und zwar, bis ein Kommanditkapital gemäß<br />

Gesellschaftsvertrag erreicht wird.<br />

Treugut ist der Gesellschaftsanteil. Dieser wird lediglich vom<br />

Registertreuhänder verwaltet.<br />

Die nachstehenden Bestimmungen regeln die Beziehungen<br />

zwischen dem Treugeber und dem Registertreuhänder. Die<br />

Definitionen des Gesellschaftsvertrages werden auch in diesem<br />

Registertreuhandvertrag zugrunde gelegt. Der Registertreuhänder<br />

ist befugt, seine Aufgaben auf qualifizierte Dritte<br />

auf seine Kosten zu übertragen.<br />

2. Gegenstand der Registertreuhandschaft<br />

1. Im Auftrag des Treugebers verwaltet der Registertreuhänder<br />

im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers,<br />

als Registertreuhandkommanditist dessen Gesellschaftsanteil<br />

an der Gesellschaft. Die Höhe des Gesellschaftsanteils<br />

bestimmt sich nach dem in der Beitrittserklärung<br />

(Zeichnungsschein) genannten Beteiligungsbetrag (Treugut)<br />

ohne Berücksichtigung des Agios.<br />

2. Die Beteiligung des Registertreuhänders bestimmt sich<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft und diesem<br />

Vertrag, wobei Ersterer vorgeht. Das Verhältnis zwischen<br />

dem Registertreuhänder und dem Treugeber regelt<br />

sich nach den Bestimmungen dieses Registertreuhandvertrages,<br />

wobei die Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />

vorgehen.<br />

3. Der Registertreuhänder ist berechtigt, für weitere Treugeber<br />

Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft zu übernehmen<br />

und zu verwalten.<br />

4. Der Registertreuhänder ist berechtigt, den Registertreuhandauftrag<br />

erst auszuführen, wenn der Treugeber den<br />

von ihm gezeichneten Betrag auf das in der Beitrittserklärung<br />

vorgesehene Gesellschaftskonto eingezahlt hat.<br />

5. Der Registertreuhänder ist nicht verpflichtet, die Bonität<br />

der Vertragsparteien, die Angemessenheit von Kosten,<br />

Honoraren usw. zu überprüfen; vielmehr wird er die bereits<br />

durch den Treugeber selbstständig gefällte Investitionsentscheidung<br />

des Treugebers/Direktkommanditisten<br />

durchführen und abwickeln.<br />

3. Zurechnung der Beteiligung an den Treugeber/Ausschließliche<br />

Dispositionsbefugnis des Treugebers/<br />

Sicherung des Treugebers<br />

1. Der Registertreuhänder hält weisungsgemäß seine Gesellschaftsbeteiligung<br />

für die Treugeber im Außenverhältnis


als einheitlichen Gesellschaftsanteil. Der Registertreuhänder<br />

nimmt die Rechte des Treugebers und des Direktkommanditisten<br />

entsprechend dessen Weisungen wahr.<br />

Nichtanwesende und/oder nicht vertretene Gesellschafter/Treugeber<br />

(z. B. in der Gesellschafterversammlung)<br />

werden durch den Treuhänder vertreten. Soweit diese<br />

keine Weisung erteilt haben, entscheidet der Treuhänder<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />

2. Im Innenverhältnis handelt der Registertreuhänder ausschließlich<br />

im Auftrag, für Rechnung und auf Weisung des<br />

Treugebers. Der Treugeber hat die Widerspruchsrechte<br />

nach § 164 HGB und die Kontrollrechte nach § 166 HGB.<br />

Der Treugeber hat somit die ausschließliche Dispositionsbefugnis.<br />

Der Treugeber ist wirtschaftlich Kommanditist der Gesellschaft<br />

und wird gemäß Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter<br />

gleichgestellt.<br />

3. Hiermit tritt der Registertreuhänder die Ansprüche aus<br />

der treuhänderisch gehaltenen Gesellschafterbeteiligung<br />

auf den festzustellenden Gewinn, die zu beschließenden<br />

Ausschüttungen sowie auf dasjenige, was ihm im Falle<br />

seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zusteht, an<br />

den Treugeber in dem Verhältnis ab, wie diese Ansprüche<br />

dem Treugeber nach Maßgabe dieses Registertreuhandvertrages<br />

zustehen.<br />

Der Treugeber nimmt die Abtretung an. Der Treugeber ermächtigt<br />

den Registertreuhänder, die an den Treugeber<br />

abgetretenen Ansprüche aus der Gesellschafterbeteiligung<br />

im eigenen Namen einzuziehen.<br />

4. Im Falle der Antragstellung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen des Registertreuhänders bzw.<br />

der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse<br />

tritt der Registertreuhänder hiermit den treuhänderisch gehaltenen<br />

Gesellschaftsanteil an den Treugeber in Höhe des<br />

von diesem gezeichneten Fondsanteils ab. Der Treugeber<br />

nimmt die Abtretung an.<br />

Gleiches gilt für den Fall, dass Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />

von Gläubigern des Registertreuhänders<br />

in den treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />

ausgebracht werden.<br />

4. Einzahlung des gezeichneten Betrages<br />

1. Der Treugeber und der Direktkommanditist haben den gezeichneten<br />

Betrag gemäß den Bedingungen der Beitrittserklärung<br />

(Zeichnungsschein) auf das dort angegebene<br />

Konto einzuzahlen.<br />

2. Erbringt ein Treugeber/Direktkommanditist seine Einzah-<br />

lungen nicht oder nur teilweise fristgerecht, ist der Registertreuhänder<br />

berechtigt, von diesem Vertrag bzw. der<br />

Beitrittserklärung zurückzutreten.<br />

5. Freistellung des Registertreuhänders/Verpflichtungen<br />

des Treugebers<br />

1. Der Registertreuhänder wird hiermit vom Treugeber von allen<br />

Verbindlichkeiten freigestellt, die im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb und der Verwaltung der treuhänderisch<br />

übernommenen Gesellschafterbeteiligung stehen bzw.<br />

entstehen. Insbesondere erfolgt die Freistellung des Registertreuhänders<br />

von allen Risiken, die aufgrund seiner<br />

Beteiligung an der Gesellschaft entstehen.<br />

2. Werden an den Registertreuhänder in seiner Eigenschaft<br />

als Registertreuhandkommanditist Ausschüttungen vorgenommen,<br />

während der Kapitalanteil des Registertreuhänders<br />

durch Verlust unter den Betrag der geleisteten<br />

Einlage herabgemindert war oder durch Ausschüttung<br />

herabgemindert wird (§ 1 2 Abs. 4 HGB), lebt die Freistellungsverpflichtung<br />

des Treugebers bis zu der Höhe wieder<br />

auf, bis zu der die anteilige Haftung des Registertreuhandkommanditisten<br />

durch die an den Treugeber vorgenommenen<br />

Ausschüttungen wieder auflebt.<br />

6. Offenlegung von Daten<br />

Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Treugebers/Direktkommanditisten<br />

darf der Registertreuhänder dessen treuhänderische<br />

Beteiligung gegenüber Dritten offenlegen. Hiervon<br />

ausgenommen sind gesetzliche Verpflichtungen sowie die<br />

Offenlegung gegenüber den Finanzbehörden; Ziffer bleibt<br />

unberührt.<br />

7. Treugeberverzeichnis/Datenschutz<br />

1. Treugeberregister/Datenschutz: Der Treuhänder führt<br />

über alle Anleger ein Register mit ihren persönlichen und<br />

beteiligungsbezogenen Daten.<br />

2. Der Anleger ist verpflichtet, Änderungen der Daten zu seiner<br />

Person oder zur rechtlichen Inhaberschaft der Gesellschaftsbeteiligung<br />

dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen.<br />

3. Der Anleger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der<br />

Treuhänder Angaben über die übrigen Anleger macht; der<br />

Treuhänder ist dazu aber berechtigt, sofern der betroffene<br />

Anleger hierzu seine Zustimmung erteilt. Anderen<br />

Personen als der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

und dem geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

und den übrigen Anlegern darf der Treuhänder<br />

keine Auskunft über die Beteiligung erteilen. Diese Verpflichtung<br />

gilt nicht für Auskünfte gegenüber dem zustän-<br />

65


66<br />

digen Finanzamt, den Banken im Zusammenhang mit der<br />

Projekt- oder der Eigenkapitalfinanzierung sowie gegenüber<br />

gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />

Personen, die die Fondsgesellschaft und/oder den Treuhänder<br />

beraten.<br />

4. Der Anleger ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen<br />

Daten auf EDV-Anlagen gespeichert und dass<br />

die in die Platzierung des Eigenkapitals eingeschalteten<br />

Personen über die Verhältnisse der Fondsgesellschaft und<br />

seine Person informiert werden.<br />

8. Weitere Rechte und Pflichten/Verjährung von Schadenersatzansprüchen/Keine<br />

Prüfungspflichten des Registertreuhänders<br />

1. Der Registertreuhänder hat die ihm übertragenen Aufgaben<br />

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und<br />

im Interesse des Treugebers/Direktkommanditisten auszuüben.<br />

Der Treugeber/Direktkommanditist kann dem<br />

Registertreuhänder jederzeit Weisungen erteilen. Der Registertreuhänder<br />

hat nach diesen Weisungen zu handeln.<br />

Der Registertreuhänder handelt jedoch auch als Registertreuhänder<br />

der übrigen Treugeber/Direktkommanditisten.<br />

Bei einem Widerstreit zwischen den Interessen einzelner<br />

Treugeber/Direktkommanditisten und den Interessen der<br />

Gesellschaft hat das Gesamtinteresse der Gesellschaft<br />

den Vorrang.<br />

2. Schadenersatzansprüche des Treugebers/Direktkommanditisten<br />

aus diesem Vertrag verjähren in drei Jahren,<br />

von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Anspruch entstanden<br />

ist.<br />

3. Einschränkung des Umfangs der Registertreuhandtätigkeit:<br />

a) Dem Registertreuhänder obliegen keine weitergehenden<br />

Prüfungspflichten. Insbesondere hat er nicht die Fragen<br />

des unternehmerischen Ermessens des Treugebers zu<br />

prüfen, wie z. B. richtige Beurteilung der Marktsituation<br />

oder Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen bzw.<br />

Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung des Treugebers.<br />

Der Registertreuhänder haftet deshalb nicht für die Erreichung<br />

der von dem Treugeber mit der Beteiligung an dem<br />

Fonds verfolgten wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen<br />

Zielsetzungen; diese sind weder Vertragsinhalt<br />

noch Geschäftsgrundlage.<br />

b) Der Treugeber/Direktkommanditist und der Registertreuhänder<br />

sind sich darüber einig, dass der Registertreuhänder<br />

keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der<br />

Gesellschaft oder dafür übernimmt, dass die Vertragspartner<br />

der Gesellschaft die eingegangenen vertraglichen<br />

Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Des Weiteren ist jede<br />

Haftung für die Erzielung der prospektierten Erträge für<br />

die Gesellschafter/Treugeber oder die Einhaltung der prospektierten<br />

Kosten und Aufwendungen ausgeschlossen.<br />

c) Der Registertreuhänder ist nicht verpflichtet, die Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft und sonstige Vertragspartner<br />

der Fondsgesellschaft zu überwachen, und<br />

er wird eine derartige Überwachung auch nicht durchführen.<br />

4. Personen oder Firmen, die im Rahmen der Platzierungs-<br />

und/oder Anlagephase des Vermögensanlageobjektes<br />

auftreten, sind nicht Erfüllungsgehilfen des Registertreuhänders<br />

im Sinne von § 2 8 BGB.<br />

9. Übertragung der Beteiligung<br />

Der Treugeber kann jederzeit seine Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />

auf Dritte übertragen, wenn der Dritte in alle Rechte<br />

und Pflichten des Veräußerers eintritt. Die Übertragung seines<br />

Treugeberanteils hat der Treugeber schriftlich dem Registertreuhänder<br />

mitzuteilen und dabei den Namen sowie die Anschrift<br />

des Dritten bekannt zu geben.<br />

10. Rechtsnachfolge<br />

1. Überträgt ein Treugeber seinen Anteil oder stirbt ein Treugeber,<br />

so wird die Registertreuhandschaft mit dessen<br />

Rechtsnachfolger bzw. Vermächtnisnehmer fortgesetzt.<br />

2. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haben einen<br />

gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen, der die<br />

Rechte des Erblassers wahrzunehmen hat. Bis zur Benennung<br />

eines Bevollmächtigten ruht das Stimmrecht.<br />

Die Erbfolge ist durch die Vorlage eines Erbscheines oder<br />

einer beglaubigten Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls<br />

mit beglaubigter Testamentsabschrift oder vergleichbaren<br />

Unterlagen nachzuweisen.<br />

11. Ausscheiden des Registertreuhandkommanditisten<br />

Scheidet der Registertreuhänder in seiner Eigenschaft als Registertreuhandkommanditist<br />

aus, können die Treugeber einen<br />

neuen Registertreuhandkommanditisten bestellen. Das Treuhandverhältnis<br />

wird sodann mit dem neugewählten Regis-<br />

tertreuhandkommanditisten fortgesetzt. Anstelle der Bestellung<br />

eines neuen Registertreuhandkommanditisten können<br />

die Treugeber beschließen, unmittelbar ins Handelsregister<br />

eingetragen zu werden.


12. Vergütung des Registertreuhänders<br />

Der Registertreuhandkommanditist erhält für die zu erbringenden<br />

leistungen aus diesem Vertrag folgende Vergütungen:<br />

1. Für die Registertreuhandschaft/Anlegerverwaltung erhält<br />

der Registertreuhänder in der Platzierungsphase,<br />

d. h. bis zur Schließung der Fondsgesellschaft, bei einer<br />

geplanten Platzierung von EUR 5.000.000,- ein einmaliges<br />

Honorar in Höhe von EUR .500,-. Das Honorar<br />

versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen<br />

Mehrwertsteuer. Das vorstehende Honorar verändert<br />

sich in dem Maße, in dem sich das gemäß dem<br />

Prospekt zu platzierende Gesellschaftskapital ändert.<br />

Das Honorar ist anteilig fällig mit Vorlage der unterschriebenen<br />

Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) und Eingang<br />

des jeweils eingeworbenen vereinbarten Kapitals (oder<br />

Teilen hiervon) auf dem Gesellschaftskonto. Das Honorar<br />

ist sodann mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Das<br />

Honorar darf jedoch auch bis zur vollen Höhe entsprechend<br />

dem Investitionsplan der Gesellschaft vorausbezahlt<br />

werden.<br />

2. In der Nachplatzierungsphase, d. h. nach Beendigung<br />

der Platzierungsphase, erhält der Registertreuhänder<br />

für seine Tätigkeit als Registertreuhänder<br />

ein Honorar in Höhe von 0,15 % des<br />

gezeichneten Gesellschaftskapitals jährlich. Das Honorar<br />

versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen<br />

Mehrwertsteuer und ist zeitanteilig in monatlichen<br />

Raten am Ende eines jeden Monats zur Zahlung fällig.<br />

Die an den Registertreuhandkommanditisten zu zahlenden<br />

Vergütungen stellen die Summe der Einzelhonorare<br />

der Treugeber/Direktkommanditisten dar.<br />

13. Dauer und Beendigung des Registertreuhandvertrages/<br />

Teilkündigungen/Kündigungsrecht des Registertreuhänders/<br />

Kündigungsrecht des Treugebers<br />

1. Das Registertreuhandverhältnis ist grundsätzlich für die<br />

Dauer der Fondsgesellschaft abgeschlossen.<br />

Der Registertreuhänder kann das Registertreuhandverhältnis<br />

aus wichtigem Grunde kündigen.<br />

Gleiches gilt für den Fall der Ziffer 5 dieses Vertrages, wenn<br />

der Treugeber seinen Freistellungsverpflichtungen nicht<br />

nachkommt und der Registertreuhänder aus bestimmten<br />

Gründen keine Freistellung im Innenverhältnis erlangen<br />

kann, die in der Person des Treugebers liegen.<br />

2. Der Registertreuhandkommanditist kann den Registertreuhandvertrag<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum<br />

Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft kündigen.<br />

3. Der Registertreuhänder ist bei Beendigung des Registertreuhandverhältnisses<br />

verpflichtet, den treuhänderisch<br />

für den Treugeber verwalteten Fondsanteil in dem Umfang,<br />

wie er dem Treugeber gebührt, an diesen herauszugeben<br />

bzw. an einen vom Treugeber benannten Dritten zu<br />

übertragen.<br />

4. Der Treugeber hat das Recht, von dem Registertreuhänder<br />

jederzeit die Einräumung der handelsrechtlichen<br />

Kommanditistenstellung zu verlangen und zwar im<br />

Verhältnis der vom Treugeber gezeichneten und eingezahlten<br />

Beträge.<br />

Der Registertreuhandvertrag gilt mit Stellung des Aufhebungsverlangens<br />

einvernehmlich als aufgehoben.<br />

Der Treugeber führt die Eintragung im Handelsregister<br />

selbst durch und trägt damit die entstandenen<br />

Kosten.<br />

Für den Fall der Beendigung des Registertreuhandvertrages<br />

hat der Registertreuhänder Anspruch auf Ersatz seiner<br />

Auslagen und auf Freistellung von den für Rechnung<br />

des Treugebers eingegangenen Verbindlichkeiten sowie<br />

Anspruch auf anteiliges Honorar.<br />

14. Besondere Hinweise/Verwahrungserklärung<br />

1. BESONDERE HINWEISE<br />

Der Registertreuhänder weist im Rahmen seiner Sorgfalts-<br />

und vorvertraglichen Aufklärungspflichten darauf hin, dass<br />

der Gesellschafter/Treugeber diejenigen Risiken zu tragen<br />

hat, die im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Gesellschaft<br />

bestehen.<br />

Im Einzelnen können sich folgende Risiken ergeben:<br />

1.1. Die erwarteten Erträge können nicht oder teilweise nicht<br />

innerhalb der geplanten Zeit oder überhaupt nicht eintreffen.<br />

1.2. Es können sonstige Entwicklungen eintreten, die die ursprünglich<br />

kalkulierte Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen,<br />

sei es aufgrund behördlicher Maßnahmen, Änderungen<br />

im gesetzgeberischen Bereich, Nichteintritt angenommener<br />

Ertragssteigerungen aufgrund veränderter wirtschaftlicher<br />

Bedingungen und Ähnliches, z. B. negative<br />

konjunkturelle Entwicklungen usw.<br />

1.3. Das zugrunde liegende steuerliche Konzept kann von der<br />

Finanzverwaltung ganz oder teilweise nicht anerkannt<br />

werden.<br />

1.4. Der Registertreuhänder weist darauf hin, dass bei einer<br />

Rückabwicklung der Kommanditgesellschaft die der In-<br />

6


68<br />

vestitionsentscheidung zugrunde gelegten Zielsetzungen<br />

des Treugebers endgültig gescheitert sind. Bereits von der<br />

Fondsgesellschaft gezahlte Gebühren und/oder Kosten<br />

sind dann eventuell endgültig verloren. Die Rückzahlung<br />

des Anlagebetrages ist dann ganz oder teilweise unmöglich.<br />

1.5. Im Falle der Refinanzierung des Anteils des Fondszeichners<br />

entsteht ein zusätzliches Risiko dadurch, dass die<br />

bei der Bank aufgenommenen Verbindlichkeiten auch bei<br />

Verlust der Kommanditeinlage getilgt und verzinst werden<br />

müssen.<br />

2. Verwahrungserklärung<br />

a) Es gehört nicht zu den Aufgaben des Registertreuhänders,<br />

das Prospektmaterial zu prüfen. Der Registertreuhänder<br />

hat eine derartige Prüfung auch nicht durchgeführt.<br />

b) Der Registertreuhänder haftet nicht für die Durchführbarkeit<br />

des Konzeptes und übernimmt auch keine Überwachungs-<br />

oder Prüfungspflichten im Hinblick auf die ordnungsgemäße<br />

Durchführung oder Umsetzung des in Rede<br />

stehenden Konzeptes, insbesondere im Hinblick auf die<br />

Werthaltigkeit der noch zu erwerbenden Immobilien.<br />

c) Der Registertreuhänder weist darauf hin, dass er nicht geprüft<br />

hat bzw. nicht prüft, ob die vorgesehene Vermögensanlage<br />

für den Zeichner wirtschaftlich und/oder steuerlich<br />

sinnvoll ist. Vielmehr vollzieht der Registertreuhänder<br />

lediglich die bereits gefallene Investitionsentscheidung<br />

des Treugebers.<br />

München, den 20. November 2008<br />

CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

(vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rudolf Müller)


Vertrag über eingeschränkte Mittelverwendungskontrolle<br />

Zwischen der<br />

<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG,<br />

Westendstr. 185, 80686 München, vertreten durch die <strong>Opalenburg</strong><br />

<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, diese vertreten durch den<br />

Vorstand Thomas Eckerle<br />

– nachfolgend „Gesellschaft“ genannt –<br />

und der<br />

Müller Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Teuchertstraße 38,<br />

81829 München,<br />

– nachfolgend „Mittelverwendungskontrolleur“ genannt –<br />

§ 1<br />

Beschreibung des Fonds<br />

1. Die Gesellschaft plant im Rahmen einer geschlossenen<br />

Fondsgesellschaft die Einwerbung von Kommanditanteilen.<br />

Die eingeworbenen Kommanditanteile sollen zum<br />

Handel mit Immobilien verwendet werden. Die Höchstsumme<br />

der Gesamteinlagen der Gesellschaft ist zunächst<br />

auf EUR 5.000.000,- begrenzt, kann jedoch durch die<br />

Komplementärin auf bis zu EUR 10.000.000,- erhöht werden.<br />

2. Die Gesamteinlagen sind zugunsten der Gesellschaft nach<br />

Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft und<br />

des als Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages beigefügten<br />

Investitions- und Finanzierungsplans zu verwenden.<br />

§ 2<br />

Einlagenfälligkeit<br />

1. Entsprechend den Angaben in den Zeichnungsunterlagen<br />

(Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft, Beitrittserklärung,<br />

Treuhandvertrag, Emissionsprospekt) sind die von den<br />

Treugebern eingeworbenen Kapitaleinlagen nach Maßgabe<br />

der Beitrittserklärung zur Zahlung fällig, soweit dort<br />

nicht vereinbart wird, sind sie sofort zur Zahlung fällig.<br />

2. Alle Zahlungen der Treugeber sind ausschließlich auf das<br />

in der Beitrittserklärung bezeichnete Gesellschaftskonto<br />

der Gesellschaft zu leisten, über das in der Platzierungsphase<br />

(= die Phase bis zur Schließung der Gesellschaft)<br />

nur der Mittelverwendungskontrolleur zusammen mit der<br />

Gesellschaft verfügen darf.<br />

§ 3<br />

Mittelfreigabe<br />

1. Über die auf dem vorgenannten Gesellschaftskonto eingehenden<br />

Zahlungen von Treugebern wird der Mittelverwendungskontrolleur<br />

nur zusammen mit der Gesellschaft verfügen.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur führt lediglich<br />

eine formale Mittelverwendungskontrolle in der Platzierungsphase<br />

durch, d. h., dass er lediglich zu überprüfen<br />

hat, ob die formalen Voraussetzungen einer Mittelfreigabe<br />

vorliegen, nämlich insbesondere wie folgt:<br />

• Kaufvertrag über eine Immobilie, die den Investitionsgrundsätzen<br />

gemäß § des Gesellschaftsvertrages entspricht<br />

• Schriftliche Anweisung der Geschäftsführung (Komplementärin)<br />

Von diesen Geldmitteln darf der Mittelverwendungskontrolleur<br />

unmittelbar nach Zahlungseingang folgende<br />

Beträge zusammen mit der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

wie folgt verwenden<br />

• An die Komplementärin als Zahlung auf die ihr zustehenden<br />

Vergütungen Beträge, auch als Abschlagszahlungen,<br />

die sich hinsichtlich der Höhe und der Fälligkeit nach den<br />

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages richten<br />

• An den Steuerberater der Gesellschaft eine Zahlung auf<br />

die ihm nach dem Steuerberatungsvertrag zustehende<br />

Vergütung.<br />

2. Die Zahlung der sonstigen Gebühren/Vergütungen bemisst<br />

sich nach den zugrunde liegenden Verträgen bzw. den Regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrages.<br />

Weitere Freigabevoraussetzung ist stets die schriftliche<br />

Anweisung der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

zur Auszahlung.<br />

3. Hinsichtlich aller Funktionsträgergebühren gilt, dass<br />

der Mittelverwendungskontrolleur Abschlagszahlungen<br />

auf die jeweilige Vergütung vornehmen darf, soweit die<br />

Fondsgesellschaft über ausreichende liquidität verfügt,<br />

jedoch nur in Höhe des jeweils anteilig bezogen auf die<br />

Vergütung eingeworbenen Gesellschaftskapitals. Dies<br />

bedeutet, dass Zahlungen von Funktionsträgergebühren<br />

(z. B. Eigenkapitalbeschaffung oder Marketing) nur entsprechend<br />

dem im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

der Gesellschaft (vgl. Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag)<br />

genannten Prozentsatz zum jeweils eingeworbenen Gesellschaftskapital<br />

erfolgen dürfen. Abschlagszahlungen<br />

sind zulässig.<br />

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0<br />

§ 4<br />

Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

In der Platzierungsphase erhält der Mittelverwendungskontrolleur<br />

für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 0,1<br />

% des eingeworbenen Gesellschaftskapitals einschließlich<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %. Umsatzsteuererhöhungen<br />

führen zu einer Erhöhung der Vergütung<br />

des Mittelverwendungskontrolleurs.<br />

§ 5<br />

Dauer und Beendigung<br />

Die Mittelverwendungskontrolle endet mit der Platzierungsphase<br />

spätestens am 31.12.2009, bzw. am 31.12.2010 bei<br />

Verlängerung.<br />

§ 6<br />

Haftungsbeschränkung<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur haftet nicht für die Durchführbarkeit<br />

des Konzeptes und übernimmt auch keine Überwachungs-<br />

oder Prüfungspflichten im Hinblick auf die ordnungsgemäße<br />

Durchführung oder Umsetzung des in Rede<br />

stehenden Konzeptes.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur weist darauf hin, dass er<br />

nicht geprüft hat bzw. nicht prüft, ob die vorgesehene Vermögensanlage<br />

für die Fondsgesellschaft und/oder die Anleger<br />

wirtschaftlich und/oder steuerlich sinnvoll ist. Vielmehr vollzieht<br />

der Mittelverwendungskontrolleur lediglich die bereits<br />

gefallene Investitionsentscheidung der Geschäftsführung der<br />

Fondsgesellschaft.<br />

Für die Durchführung der Mittelverwendungskontrolltätigkeit<br />

und die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs auch<br />

gegenüber Dritten gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />

für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften in<br />

der Fassung vom Mai 2008, die als wesentlicher Bestandteil<br />

diesem Vertrag beigefügt sind. Die Gesellschaft unterzeichnet<br />

diesen Vertrag mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sie<br />

die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater und<br />

Steuerberatungsgesellschaften in der Fassung vom Mai 2008<br />

zur Kenntnis genommen hat und sämtliche Bestandteile dieser<br />

<strong>AG</strong>Bs wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages werden.<br />

§ 7<br />

Schlussbestimmungen<br />

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der<br />

Schriftform.<br />

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam<br />

oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch<br />

die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht<br />

berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die dem<br />

wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmung möglichst nahekommt. Dies gilt auch<br />

für lücken im Vertrag.<br />

3. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Mittelverwendungskontrolleur<br />

befreit.<br />

4. Für den Fall von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien<br />

aufgrund dieses Vertrages oder im Zusammenhang<br />

mit diesem Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien, soweit<br />

gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand München.<br />

5. Erfüllungsort ist München.<br />

München, den 20. November 2008<br />

Müller Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

(vertreten durch den Geschäftsführer Rudolf Müller)


Dieser Prospekt wurde Ihnen überreicht durch:<br />

<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG<br />

Westendstrasse 185, 80686 München<br />

Prospekterstellung: 30. November 2008<br />

Tel.: +49 180 5408627<br />

Fax: +49 180 5408628<br />

info@opalenburg.com<br />

www.opalenburg.com

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