EMISSIONSPROSPEKT - Opalenburg Vermögensverwaltung AG
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OPALENBURG <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG<br />
EMISSIONSPROSPEK T
Erklärung des Anbieters<br />
Die Angaben in diesem Prospekt sind das Ergebnis sorgfältiger<br />
Berechnungen und Planungen auf der Grundlage der<br />
Verträge und der gegenwärtigen geltenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
und ihrer Interpretation. Für den Inhalt dieses<br />
Prospektes sind nur bis zum Datum der Aufstellung des Prospektes<br />
bekannte und erkennbare Sachverhalte maßgeblich.<br />
Die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaftern/Treugeber<br />
der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity<br />
KG werden durch den Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit<br />
der Beitrittserklärung geregelt. Irgendwelche nicht offengelegten<br />
Nebenabsprachen bestehen nicht. Ohne schriftliche<br />
Zustimmung des Herausgebers ist niemand zu Angaben berechtigt,<br />
welche den Inhalt dieses Prospektes ergänzen oder<br />
im Widerspruch dazu stehen. Nach unserem Wissen sind die<br />
Angaben im Verkaufsprospekt richtig und es wurden keine<br />
wesentlichen Umstände ausgelassen. Für den Inhalt des Verkaufsprospektes<br />
übernehmen wir als Anbieter, die <strong>Opalenburg</strong><br />
<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, Sitz und Geschäftsanschrift:<br />
Westendstraße 185, 80686 München, die Verantwortung.<br />
Datum der Prospektaufstellung: 30. November 2008<br />
<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>,<br />
vertreten durch den Vorstand Thomas Eckerle
INHAlTSVERZEICHNIS<br />
Erklärung des Anbieters .................................................................................................................................................2<br />
Inhaltsverzeichnis ..........................................................................................................................................................3<br />
Editorial .........................................................................................................................................................................6<br />
1. Vermögensanlage im Überblick...................................................................................................................................7<br />
2. Angaben über die Vermögensanlage ............................................................................................................................9<br />
2.1 Angaben über Gesamtbezüge und Gehälter ................................................................................................................9<br />
2.2 Art der Vermögensanlage .........................................................................................................................................9<br />
2.3 Anzahl und Gesamtbetrag ........................................................................................................................................9<br />
2.4 Die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte .....................................................................................................9<br />
2.5 Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption ..............................................................................................10<br />
2.6 Zahlstellen ............................................................................................................................................................10<br />
2.7 Zahlung des Zeichnungs- oder Erwerbspreises ........................................................................................................10<br />
2.8. Entgegennahme von Willenserklärungen ................................................................................................................10<br />
2.9 Zeichnungsfrist/Platzierungsphase/Vorzeitige Schließung .....................................................................................11<br />
2.10 Erwerbspreis ........................................................................................................................................................11<br />
2.11 Kosten des Erwerbs, der Verwaltung und der Veräußerung .....................................................................................11<br />
2.12 Weitere Verpflichtungen des Erwerbers .................................................................................................................12<br />
2.13 Fondsnebenkosten ...............................................................................................................................................12<br />
3. Angaben über die für den Inhalt des Prospektes Verantwortlichen ..............................................................................13<br />
4. Wesentliche Risiken der Vermögensanlage ................................................................................................................14<br />
5. Angaben über die Anlageziele und die Anlagepolitik ..................................................................................................22<br />
5.1. Anlageziele ...........................................................................................................................................................22<br />
5.2. Anlageobjekt .........................................................................................................................................................22<br />
5.3. Anlagepolitik ........................................................................................................................................................22<br />
6. Angaben über die Vermögens, Finanz- und Ertragslage der Emittentin sowie Planzahlen ..............................................23<br />
7. Investitions- und Finanzierungsplan ..........................................................................................................................29<br />
8. Die Emittentin ..........................................................................................................................................................31<br />
8.1 Firma, Sitz und Geschäftsanschrift / Geschäftsführung ............................................................................................31
8.2 Gründung und Laufzeit ...........................................................................................................................................31<br />
8.3 Rechtsordnung/Rechtsform/Gerichtsstand .............................................................................................................31<br />
8.4 Gegenstand des Unternehmens ..............................................................................................................................32<br />
8.5 Registergerichtliche Angaben .................................................................................................................................32<br />
8.6 Konzerneinbindung ................................................................................................................................................32<br />
8.7 Höhe des gezeichneten Kapitals .............................................................................................................................32<br />
8.8 Bisher ausgegebene Vermögensanlagen .................................................................................................................32<br />
8.9 Hauptmerkmale der Anteile .....................................................................................................................................32<br />
9. Angaben zu den Gründungsgesellschaftern ...............................................................................................................33<br />
9.1 Namen und Geschäftsanschrift ...............................................................................................................................33<br />
9.2 Vergütungen/Gewinnbeteiligungen/Entnahmerechte ..............................................................................................33<br />
9.3 Leistungsnachweis über durchgeführte Vermögensanlagen ......................................................................................34<br />
9.4 Bisherige durchgeführte Vermögensanlage .............................................................................................................34<br />
9.5 Angaben über die Geschäftstätigkeit der Emittentin ................................................................................................34<br />
9.6 Kapitalmäßige und personelle Verflechtungen ........................................................................................................35<br />
9.7 Angaben über die Treuhänderin ..............................................................................................................................35<br />
10. Rechtliches Konzept ...............................................................................................................................................36<br />
10.1 Der Gesellschaftsvertrag ......................................................................................................................................36<br />
10.2 Der Treuhandvertrag ............................................................................................................................................40<br />
10.3 Vertrag über Mittelverwendungskontrolle ..............................................................................................................40<br />
10.4 Geschäftsführungsverträge ..................................................................................................................................41<br />
10.5 Eigenkapitalbeschaffungsvertrag ..........................................................................................................................41<br />
10.6 Vertrag über Steuerberatung .................................................................................................................................41<br />
10.7 Sonstige Kosten ...................................................................................................................................................42<br />
11. Steuerliches Konzept ..............................................................................................................................................43<br />
11.1. Einkommensteuer ...............................................................................................................................................43<br />
11.1 Gewinnerzielungsabsicht .....................................................................................................................................44<br />
11.2 Ergebnisverteilung ...............................................................................................................................................44
11.3 Veräußerung der Beteiligung/Veräußerungsgewinn/Auflösung der Gesellschaft .....................................................44<br />
11.4 Anteilsfinanzierung unter Einsatz einer Lebensversicherung ..................................................................................44<br />
11.5 Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag .....................................................................................................................45<br />
11.6 Gewerblicher Grundstückshandel ..........................................................................................................................45<br />
11.7 Umsatzsteuer ......................................................................................................................................................45<br />
11.8 Gewerbesteuer ....................................................................................................................................................45<br />
11.9 Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer .........................................................................................................45<br />
11.10 Vermögensteuer .................................................................................................................................................45<br />
11.11 Erbschaftsteuer .................................................................................................................................................46<br />
11.12 Schenkungsteuer ...............................................................................................................................................46<br />
11.13 Beteiligung als Treugeber über die Treuhandkommanditistin ...............................................................................46<br />
11.14 Grunderwerbsteuer ............................................................................................................................................46<br />
11.15 Grundsteuer .......................................................................................................................................................46<br />
11.16 Verfahrensrechtliche Fragen / Ausschüttungen / Sonderbetriebsausgaben / Zinsabschlagsteuer ..........................47<br />
11.17 Schlussbemerkungen .........................................................................................................................................47<br />
12. Chancen der Beteiligung .........................................................................................................................................48<br />
13. Negativerklärungen ................................................................................................................................................49<br />
14. Glossar ..................................................................................................................................................................50<br />
15. Wesentliche Verträge ..............................................................................................................................................51<br />
Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Prospekt gemachten Angaben ist<br />
nicht Gegenstand der Prüfung des Prospektes durch die Bundesanstalt für<br />
Finanzdienstleistungsaufsicht.
6<br />
EDITORIAl<br />
Sehr verehrte Anlegerin,<br />
sehr geehrter Anleger,<br />
mit der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity<br />
KG möchten wir Ihnen ein innovatives Vermögensanlageprodukt<br />
an die Hand geben, an dem Sie sich als Kommanditist<br />
oder über den Treuhandkommanditisten beteiligen können.<br />
Ziel der vorgestellten Kapitalanlage ist es, durch den Handel<br />
mit Immobilien überdurchschnittliche Erträge zu generieren.<br />
Dies kann deshalb aussichtsreich sein, weil die Schlüsselpersonen<br />
der Vermögensanlage eine hohe Immobilienkompetenz<br />
haben und die Marktverhältnisse mit in Zeiten der Finanzkrise<br />
zögerlich finanzierenden Banken für diejenigen, die diese<br />
Kompetenz besitzen und gleichzeitig Eigenkapital haben, die<br />
Chance auf „Schnäppchen“ eröffnet.<br />
München, den 30. November 2008 <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong> vertreten durch den Vorstand<br />
Ihr Thomas Eckerle<br />
Vorstand<br />
OPAlENBURG <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>
1. VERMöGENSANl<strong>AG</strong>E IM ÜBERBlICK<br />
Gegenstand des Angebots:<br />
Beteiligung als Kommanditist an der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG (Fondsgesellschaft), entweder<br />
unmittelbar oder über die Treuhandkommanditistin.<br />
Rechtsform:<br />
Gewerblich tätige Kommanditgesellschaft nach deutschem<br />
Recht.<br />
Geschäftsführung:<br />
Die Komplementärin, die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong>, führt die Geschäfte der Fondsgesellschaft.<br />
Investitionen:<br />
Das Gesellschaftskapital wird nach Abzug der Verwaltungs-<br />
und Emissionskosten (gemäß Investitionsplan S. 63) ausschließlich<br />
zum Ankauf von Immobilien verwendet.<br />
Investitionsvolumen:<br />
Geplant EUR 5.000.000,- durch die Komplementärin auf bis zu<br />
EUR 10.000.000,- erhöhbar.<br />
Nominaleinlage:<br />
Einmalanlage ab EUR 2.500,-<br />
Agio (Aufgeld):<br />
6 % auf die in der Beitrittserklärung vereinbarte Zeichnungssumme.<br />
Beteiligungsdauer:<br />
Die Beteiligungsdauer sind mindestens fünf volle Kalenderjahre,<br />
die Beteiligungsdauer verlängert sich jeweils um ein<br />
Jahr, wenn nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des<br />
Kalenderjahres gekündigt wird.<br />
Platzierungszeit:<br />
Geplant bis zum 31. Dezember 2009, durch Option der Komplementärin<br />
einmalig verlängerbar bis zum 31. Dezember<br />
2010.<br />
Blind-Pool-Konzept:<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung der Vermögensanlage<br />
und der Platzierung der Gesellschaftsanteile steht nicht fest,<br />
in welche Investitionsobjekte investiert wird. Deshalb wird<br />
bewusst auf die Darstellung einer Prognoserechnung mit Sen-<br />
sitivitätsanalyse verzichtet.<br />
Investitionskriterien:<br />
Die Komplementärin wird für die Fondsgesellschaft Immobilien<br />
dann erwerben, wenn die in § des Gesellschaftsvertrages<br />
festgehaltenen Investitionskriterien erfüllt sind. Danach dürfen<br />
Immobilien nur dann erworben werden,<br />
- wenn der Kaufpreis nicht über 80 % des anhand eines Verkehrswertgutachtens<br />
eines Immobiliensachverständigen<br />
festgestellten Verkehrswertes liegt. Das Verkehrswertgutachten<br />
darf dabei nicht älter als drei Jahre sein,<br />
- bei Sanierungsobjekten die Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen<br />
nicht höher als 60 % des Kaufpreises<br />
sind.<br />
Grundsätzlich darf der Erwerb einer Immobilie nur auf Grundlage<br />
eines Verkehrswertgutachtens eines Immobiliensachverständigen<br />
erfolgen, das nicht älter als drei Jahre ist. Die<br />
Fondsgesellschaft darf Fremdfinanzierungen bis höchstens<br />
0 % des Kaufpreises der jeweiligen Immobilie zu marktüblichen<br />
Konditionen aufnehmen und bankübliche Sicherheiten<br />
hierfür bestellen. Durch Gesellschafterbeschluss kann auch<br />
in davon abweichende Objekte investiert werden.<br />
Geplante Geschäftsentwicklung:<br />
Das eingeworbene Gesellschaftskapital wird sukzessive und<br />
ausschließlich zum Erwerb von Immobilien verwendet.<br />
Gewinn- und Verlustbeteiligung:<br />
Als Treugeber/Kommanditist besteht eine Beteiligung am Gewinn<br />
und Verlust der Kommanditgesellschaft. Grundlage hierfür<br />
ist ein möglicher Jahresfehlbetrag bzw. Jahresüberschuss<br />
(vgl. § 22 des Gesellschaftsvertrages). Weiterhin steht der<br />
Komplementärin eine Gewinnbeteiligung zu, vgl. § 21 Abs.<br />
1.2. des Gesellschaftsvertrages. Danach erhält die Komplementärin<br />
von jedem Immobilienverkauf vom erzielten Gewinn<br />
pauschal einen Gewinnanteil in Höhe von 35 %. Da dieser<br />
Gewinnanspruch jeweils auf den jeweiligen Immobilienverkauf<br />
bezogen wird, kann dies dazu führen, dass die Komplementärin<br />
in einem Geschäftsjahr einen Gewinnanteil erhält,<br />
obwohl bezogen auf die gesamten Immobilienverkäufe die<br />
Fondsgesellschaft in diesem Geschäftsjahr keinen Gewinn<br />
erwirtschaftet.<br />
Kapitalrückzahlung:<br />
Die Auszahlung des Abfindungsguthabens erfolgt nach Kündung<br />
der Beteiligung entsprechend den gesellschaftsvertraglichen<br />
Regelungen (§ 28 Abs. 5).
8<br />
Stimmrechte:<br />
Die Anleger können auf der Gesellschafterversammlung bzw.<br />
im Wege der schriftlichen Abstimmung an Gesellschaftsentscheidungen<br />
mitwirken. Bei Entscheidungen von besonderem<br />
Gewicht für die Gesellschaft (z. B. Auflösung der Gesellschaft/<br />
Änderung des Gesellschaftsvertrages) ist eine qualifizierte<br />
Abstimmungsmehrheit erforderlich (vgl. §§ 15 und 18 des<br />
Gesellschaftsvertrages).<br />
Mittelverwendungskontrolle:<br />
Die im Umfang eingeschränkte Mittelverwendungskontrolle<br />
erfolgt nur in der Platzierungsphase durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
mit Sitz in München entsprechend dem Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
(siehe Seite 69).<br />
Haftung/Nachschussverpflichtung:<br />
Keine Nachschussverpflichtung (vgl. § 8 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Die Haftung des Anlegers beschränkt sich auf<br />
30 % der von ihm übernommenen Kommanditbeteiligung.<br />
Anlegerzielgruppe:<br />
Der beteiligte Anleger sollte die vorliegende, überwiegend<br />
spekulative Vermögensanlage unter dem Gesichtspunkt der<br />
Vermögens- und Anlagestreuung zeichnen und diese seinen<br />
sonstigen Vermögensanlagen beimischen. Weiterhin sollte<br />
der Anleger einen mittelfristigen Investitionshorizont von<br />
mindestens fünf Jahren haben und eine erhöhte Risikobereitschaft<br />
aufweisen.
2. ANGABEN ÜBER DIE VERMöGENSANl<strong>AG</strong>E<br />
2.1 Angaben über Gesamtbezüge und Gehälter<br />
Die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> hat bisher von der<br />
Emittentin keine Bezüge, Vergütungen, Provisionen oder sons-<br />
tige Zahlungen erhalten. Der Vorstandsvorsitzende Thomas<br />
Eckerle und der Aufsichtsrat nebst allen Mitgliedern haben<br />
für die Ausübung ihrer genannten Funktionen bis zum Datum<br />
der Prospektaufstellung (30. November 2008) keine Gehälter<br />
oder Vergütungen erhalten.<br />
2.2 Art der Vermögensanlage<br />
Bei der angebotenen Vermögensanlage handelt es sich um<br />
Kommanditanteile. Der Anleger erwirbt eine Beteiligung an<br />
der Fondsgesellschaft der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG. Der Anleger geht hierbei eine entweder<br />
unmittelbare Beteiligung als Kommanditist oder eine mittelbare<br />
Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin ein.<br />
Die Kommanditanteile werden in diesem Fall also unmittelbar<br />
von der Treuhandkommanditistin, der Firma CT-Treuhand-<br />
Steuerberatungsgesellschaft mbH, erworben, die ihrerseits<br />
die Anteile treuhänderisch für die jeweiligen Anleger hält.<br />
Der Treugeber hat das Recht, von dem Registertreuhänder<br />
jederzeit die Einräumung der handelsrechtlichen Kommanditistenstellung<br />
zu verlangen, und zwar im Verhältnis der vom<br />
Treugeber gezeichneten und eingezahlten Beträge, oder eine<br />
Übertragung auf eine von ihm benannte dritte Person zu verlangen<br />
(§ 23 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />
2.3 Anzahl und Gesamtbetrag<br />
Die Anzahl der angebotenen Kommanditanteile würde bei<br />
einer unterstellten Platzierung von EUR 5.000.000,- Gesamtkapital<br />
und einer Platzierung lediglich von Gesellschaftsbeteiligungen<br />
in Höhe der Mindestbeteiligung von EUR 2.500,-<br />
höchstens 2.000 Kommanditanteile, mindestens jedoch 1<br />
betragen. Fest steht bislang, dass der Kommanditist Florian<br />
Bauer sowie die Treuhandkommanditistin eine Einlage in<br />
Höhe von EUR 1.000,- erbracht haben und bislang (Stand<br />
30. November 2008) keine weiteren Gesellschaftsanteile<br />
platziert wurden. Das Gesellschaftskapital kann um weitere<br />
EUR 4.999.000,- auf EUR 5.000.000,- Gesamtkapital erhöht<br />
werden.<br />
Soweit die Komplementärin die Erhöhungsoption gemäß § 3<br />
Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages auf bis zu EUR 10.000.000,-<br />
ausübt, würde sich das Kapital um gesamt EUR 9.999.000,- erhöhen.<br />
Die Beteiligung eines einzelnen Anlegers muss mindestens<br />
einmalig EUR 2.500,- zzgl. 6 % Agio, insgesamt also EUR<br />
2.650,- (vgl. § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages) sein.<br />
Die Platzierungsphase endet grundsätzlich am 31. Dezember<br />
2009, wobei die Komplementärin die gesellschaftsvertraglich<br />
festgelegte Option der Verlängerung der Platzierungszeit um<br />
ein Jahr bis zum 31. Dezember 2010 ausüben kann.<br />
2.4 Die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte<br />
Der Anleger hat grundsätzlich die Rechte, die ihm nach Gesellschafts-<br />
bzw. bei einer Beteiligung über die Treuhandkommanditistin<br />
laut Treuhandvertrag zustehen. Der Gesellschafts- wie<br />
auch der Treuhandvertrag sind unter „Wesentliche Verträge”<br />
(S. 51 ff.) in diesem Prospekt abgedruckt.<br />
Rechte des Anlegers aufgrund seiner Beteiligung an der <strong>Opalenburg</strong><br />
<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG<br />
Bei einer Beteiligung als Direktkommanditist hat der Fondszeichner<br />
eine notarielle Handelsregistervollmacht in gesonderter<br />
Urkunde zu erteilen und die dadurch entstehenden<br />
Notargebühren sowie die Handelsregisterkosten zusätzlich<br />
zu seiner Kapitaleinzahlung zu tragen. Der Treuhänder verwaltet<br />
die Beteiligungen der Direktkommanditisten im Wege der<br />
offenen Stellvertretung.<br />
Soweit der Fondszeichner sich über den Treuhänder an der<br />
Fondsgesellschaft beteiligt, wird der Treuhänder im Namen<br />
und für Rechnung des Fondszeichners die treuhänderische<br />
Verwaltung seines Gesellschaftsanteils vornehmen (sog.<br />
Treuhandlösung). Bei der Treuhandlösung wird der Fondszeichner<br />
im Gegensatz zum Direktkommanditisten nicht im<br />
Handelsregister eingetragen.<br />
Er ist gegenüber dem Direktkommanditisten jedoch hinsichtlich<br />
seiner Rechte und Pflichten durch den Gesellschaftsvertrag<br />
gleichgestellt.<br />
Jeder Fondszeichner hat die gesetzlich bestimmten Auskunfts-<br />
und Kontrollrechte gemäß § 166 HGB. Danach ist der<br />
Kommanditist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des<br />
Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter<br />
Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.<br />
Darüber hinaus hat der Fondszeichner das Recht, von der<br />
Fondsgesellschaft Auskünfte über die Angelegenheiten der<br />
Gesellschaft zu verlangen.<br />
Durch diese Besonderheiten der Beteiligung unterscheidet<br />
sich diese von herkömmlichen Vermögensanlagen wie z. B.<br />
Sparanlagen bei Versicherungen oder Banken.<br />
Die Anleger, unabhängig, ob diese unmittelbar oder mittelbar<br />
über die Treuhandkommanditistin beteiligt sind, haben<br />
weiterhin folgende Rechte, die auch die Hauptmerkmale der<br />
angebotenen und bereits ausgegebenen Kommanditanteile<br />
darstellen:<br />
9
10<br />
• Teilnahme an Gesellschafterversammlungen einschließlich<br />
dem Stimmrecht<br />
• Beteiligung am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft<br />
• Das Recht, vom Treuhänder jederzeit die Einräumung der<br />
Kommanditistenstellung zu verlangen<br />
• Anspruch auf Ausschüttungen, soweit die Gesellschaft<br />
hierüber einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss<br />
fasst<br />
• Anspruch auf das Auseinandersetzungs- und Abfindungsguthaben<br />
• Das Recht, die Beteiligung zu übertragen<br />
• Das Recht, die Gesellschaft ordentlich zu kündigen, erstmals<br />
fünf Jahre nach seinem Beitritt zur Gesellschaft und<br />
vollständiger Einzahlung der Einlage. Bis zu diesem Zeitpunkt<br />
ist eine ordentliche Kündigung durch den Anleger<br />
oder ein sonstiger Austritt ausgeschlossen. Das Recht zur<br />
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon jedoch unberührt<br />
• Die Anleger können auf der Gesellschafterversammlung<br />
bzw. im Rahmen von Umlaufverfahren an Gesellschafterentscheidungen<br />
mitwirken. Bei Entscheidungen von<br />
besonderem Gewicht für die Gesellschaft (z. B. Auflösung<br />
der Gesellschaft/Änderung des Gesellschaftsvertrages)<br />
ist eine qualifizierte Abstimmungsmehrheit erforderlich<br />
Demgegenüber bestehen für den Anleger auch Pflichten, etwa<br />
die Pflicht, die übernommene Einlage gegenüber der Gesellschaft<br />
zu erbringen, oder zu gesellschaftstreuem Verhalten.<br />
2.5 Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />
Die Fondsgesellschaft übt eine gewerbliche Tätigkeit gemäß<br />
§ 15 EStG aus. Die Anleger erzielen damit ebenfalls Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb. Die Fondsgesellschaft unterliegt auch<br />
der Gewerbesteuer.<br />
Im Hinblick auf die exakte Darstellung der steuerlichen Grundlagen<br />
der vorliegenden Konzeption wird auf das entsprechende<br />
Kapitel in diesem Prospekt (Seite 43) verwiesen.<br />
2.6 Zahlstellen<br />
Auszahlungen an die Anleger aufgrund der in diesem Prospekt<br />
beworbenen Vermögensanlage erfolgen durch die Fondsgesellschaft.<br />
Solche Auszahlungen beruhen entweder auf der<br />
Ausschüttung von liquiditäts- oder Jahresüberschüssen oder<br />
Kapitalrückzahlungen (Entnahmen) durch die Gesellschaft<br />
nach entsprechendem Gesellschaftsbeschluss oder haben<br />
ihren Grund in einem Auseinandersetzungsguthaben des Anlegers<br />
nach dessen Ausscheiden.<br />
Die Gesellschaft bewirkt die geschuldeten Auszahlungen an<br />
den Anleger regelmäßig von dem Gesellschaftskonto, das in<br />
der Beitrittserklärung des Anlegers genannt ist. Die Auszahlungen<br />
werden auf das Konto des Anlegers vorgenommen, das<br />
ebenfalls in der Beitrittserklärung angegeben ist.<br />
Zahlstelle ist die Emittentin, die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG mit Sitz und Geschäftsanschrift<br />
in der Westendstraße 185 in 80686 München, dort<br />
werden auch Verkaufsprospekte zur kostenlosen Ausgabe an<br />
den Anleger bereitgehalten.<br />
2.7 Zahlung des Zeichnungs- oder Erwerbspreises<br />
Die Gesellschafter sind zur Barleistung ihrer Zahlung auf das<br />
Konto der Gesellschaft verpflichtet. Die Treugeber leisten ihre<br />
Kapitaleinlage durch Einzahlung entsprechend den Bedingungen<br />
des Zeichnungsscheins auf das Konto der Gesellschaft.<br />
Der in der Beitrittserklärung angegebene Gesamteinlagebetrag<br />
zzgl. Agio ist zum Beginndatum laut Beitrittserklärung<br />
vollständig auf folgendes Konto der Fondsgesellschaft zu<br />
überweisen:<br />
<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG<br />
Münchner Bank<br />
Konto-Nr. 599 328<br />
BlZ 01 900 00<br />
2.8. Entgegennahme von Willenserklärungen<br />
Der Anleger erhält die in diesem Verkaufsprospekt beworbene<br />
Vermögensanlage (Kommanditanteil an der <strong>Opalenburg</strong><br />
<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG) über den Abschluss<br />
eines Treuhandvertrages mit der Treuhandkommanditistin,<br />
der CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH.<br />
Der Treuhandvertrag kommt zustande, indem der Anleger die<br />
Beitrittserklärung vollständig ausfüllt, unterzeichnet und anschließend<br />
seinem Anlagevermittler übergibt oder direkt an<br />
die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity<br />
KG, Westendstraße 185, 80686 München übersendet. Die Beitrittserklärungen<br />
werden in der Reihenfolge ihres zeitlichen<br />
Eingangs registriert und angenommen, solange freies Gesellschaftskapital<br />
zur Verfügung steht. Der Beitritt des Anlegers<br />
wird wirksam, wenn die Treuhandkommanditistin das Beitritts-<br />
angebot annimmt, das in der Beitrittserklärung enthalten ist.<br />
Der Anleger erhält eine schriftliche Annahmebestätigung.
Für den Fall, dass der Anleger von einem von der Fondsgesellschaft<br />
eingeschalteten Anlagevermittler zur Vermögensanlage<br />
veranlasst wird, hat der Anleger auch die Möglichkeit, die<br />
Beitrittserklärung dem Anlagevermittler persönlich zu übergeben<br />
Widerrufsrecht<br />
Für den Fall, dass der Beitritt des Anlegers aufgrund eines<br />
Haustürgeschäfts oder im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts<br />
zustande gekommen ist, steht dem Anleger gemäß §§ 312,<br />
312 b, 355 BGB das Recht zu, binnen einer Frist von zwei<br />
Wochen die im Rahmen der Beitrittserklärung abgegebene<br />
Willenserklärung zum Erwerb einer Beteiligung und zum Abschluss<br />
des Treuhandvertrages zu widerrufen. Der Widerruf<br />
kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Er ist in Textform (z.<br />
B. Brief, Telefax, E-Mail) an die<br />
<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG,<br />
Westendstraße 185, 80686 München, Telefax: 01805408628,<br />
E-Mail: opportunity@opalenburg.com<br />
zu richten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.<br />
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher<br />
eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht<br />
mitgeteilt worden ist.<br />
2.9 Zeichnungsfrist/Platzierungsphase/Vorzeitige<br />
Schließung<br />
Der Verkaufsprospekt für die Vermögensanlage (Kommanditanteil<br />
<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity<br />
KG) muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen<br />
Angebot veröffentlicht werden, erst dann beginnt die Platzierung<br />
der Vermögensanlage, die mit der Vollplatzierung oder<br />
der Schließung der Platzierung endet. Im Gesellschaftsvertrag<br />
ist der Komplementärin das Recht eingeräumt worden (vgl. §<br />
3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages), die ursprüngliche Platzierungsfrist<br />
bis zum 31. Dezember 2009 um ein Jahr zu verlängern.<br />
Die Beitrittserklärungen der Anleger werden in der Reihenfolge<br />
ihres zeitlichen Eingangs bei der Treuhandkommanditistin<br />
registriert und angenommen, solange freies Gesellschaftskapital<br />
zur Verfügung steht. Für den Fall, dass die Summe der<br />
Einlagen, deren Investition von den Anlegern in den jeweiligen<br />
Beitrittserklärungen beantragt wird, das freie Gesellschaftskapital<br />
übersteigt (sog. „Überzeichnung“), kann die<br />
Komplementärin aufgrund der gesellschaftsvertraglichen<br />
Regelungen das Platzierungsvolumen einmalig um bis zu EUR<br />
5.000.000,- auf gesamt bis zu EUR 10.000.000,- erhöhen (vgl.<br />
§ 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Die Komplementärin hat ausweislich des Gesellschaftsvertrages<br />
(dort § 3 Abs. 3) das Recht, die Zeichnung nach ihrem<br />
Ermessen vorzeitig auch mit einem geringerem als dem<br />
prospektierten und geplanten Gesellschaftskapital von EUR<br />
5.000.000,- zu schließen. Die Fondsgesellschaft hat das<br />
Recht, bei Zahlungsverzug des Anlegers im Hinblick auf die<br />
von ihm übernommene Einlageverpflichtung von der Beteiligung<br />
ganz oder teilweise zurückzutreten.<br />
Das gleiche Recht hat auch die Treuhandkommanditistin,<br />
die die Beteiligung des Anlegers dann auf den Betrag kürzen<br />
kann, den der Anleger tatsächlich eingezahlt hat (vgl. § 6 Abs.<br />
3 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Damit darf die Gesellschaft wie auch die Treuhandkommanditistin<br />
bei lediglich treuhänderisch gebundenen Anlegern die<br />
Zeichnung, die Anteile und die Beteiligung kürzen.<br />
2.10 Erwerbspreis<br />
Der Erwerbspreis für die Vermögensanlage hängt maßgeblich<br />
von der Investitionsentscheidung des einzelnen Anlegers ab.<br />
Eine Beteiligung kann ab einem Mindesteinlagebetrag von<br />
einmalig EUR 2.500,- zzgl. 6 % Agio, insgesamt also EUR<br />
2.650,- erworben werden.<br />
2.11 Kosten des Erwerbs, der Verwaltung und der<br />
Veräußerung<br />
Kosten des Erwerbs<br />
Die Kosten des Erwerbs setzen sich aus dem Einlagebetrag<br />
und einem Agio in Höhe von 6 % zusammen. Bei Zahlungsverzögerungen<br />
können zusätzliche Kosten entstehen.<br />
Zunächst ist jeder Anleger nach wirksamem Beitritt verpflichtet,<br />
an die Fondsgesellschaft die versprochene Einlage und<br />
zzgl. ein Agio in Höhe von 6 % hierauf zu bezahlen. Die genaue<br />
Höhe der Einlage setzt der Anleger in der Beitrittserklärung<br />
selbst fest. Sie muss mindestens EUR 2.500,- betragen. Hinzu<br />
kommt das Agio in Höhe von 6 %. Die Summe daraus bildet<br />
den Erwerbspreis für die in diesem Prospekt beworbene Vermögensanlage.<br />
Bei Zahlungsverzögerungen oder bei nicht vollständiger leis-<br />
tung des vereinbarten Einlagebetrages (einschließlich des<br />
Agios) können dem Anleger von der Gesellschaft nach Mahnung<br />
Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem<br />
Basiszinssatz berechnet werden. Die Zinspflicht tritt ohne<br />
Mahnung ein.<br />
Soweit die Gesellschaft den Gesellschafter/Treugeber mahnt,<br />
ist sie berechtigt, pro Mahnung EUR 10,- zu berechnen. Die<br />
vorgenannten Verzugskosten dürfen dem bei der Gesellschaft<br />
11
12<br />
geführten Konto des Gesellschafters/Treugebers belastet<br />
werden.<br />
Erfolgt trotz Mahnung und nach Fristsetzung abermals keine<br />
Zahlung, besteht weiter die Möglichkeit, dass der Treuhandvertrag<br />
durch Rücktritt aufgelöst wird. In diesem Falle schuldet<br />
der Anleger der Gesellschaft die im Zusammenhang mit<br />
der Rückabwicklung entstehenden Kosten.<br />
Kosten der Verwaltung<br />
Die Verwaltung der Fondsgesellschaft und die Verwaltung<br />
der Beteiligung sind für den Anleger persönlich mit keinen<br />
eigenen, weiteren Kosten verbunden. Die Treuhandkommanditistin<br />
wird für die Wahrnehmung der Treuhänderfunktion<br />
nicht durch die Anleger, sondern unmittelbar durch die<br />
Fondsgesellschaft vergütet. Die Fondsgesellschaft trägt auch<br />
ihre sonstigen Aufwendungen selbst, beispielsweise für die<br />
Geschäftsführung. Auf die Darstellung der Fondsnebenkosten<br />
unter Ziffer 4.10 wird hingewiesen.<br />
Kosten der Veräußerung<br />
Wird die Vermögensanlage vom Anleger an einen Dritten veräußert,<br />
so werden an diesen Vorgang weder bei der Fondsgesellschaft<br />
noch bei der Treuhandkommanditistin unmittelbar<br />
Kosten geknüpft. Allerdings werden in aller Regel bei der<br />
Abwicklung des Veräußerungs- oder Übertragungsvorganges<br />
Kosten entstehen, die vom Anleger zu tragen sind.<br />
Für den Fall, dass der Anleger das Treuhandverhältnis mit der<br />
Treuhandkommanditistin kündigt und der Fondsgesellschaft<br />
selbst unmittelbar als Kommanditist beitritt, entstehen Handelsregister-<br />
und Notarkosten, die vom Anleger zu tragen<br />
sind. Die Notarkosten werden dadurch verursacht, dass jeder<br />
Kommanditist den geschäftsführenden Gesellschaftern aus<br />
Gründen der Praktikabilität eine notariell beglaubigte Vollmacht<br />
für spätere Handelsregisteranmeldungen der Fondsgesellschaft<br />
übergeben muss. Die Registerkosten betreffen<br />
die Eintragung des Anlegers als Kommanditist der Fondsgesellschaft.<br />
Die hier geschuldeten Handelsregister- und Notarkosten<br />
können gleichermaßen entstehen, wenn der Anleger<br />
seine Kommanditbeteiligung an einen Dritten veräußert oder<br />
diese Kommanditbeteiligung von Todes wegen auf die Erben<br />
oder die Vermächtnisnehmer des betreffenden Anlegers übergeht.<br />
Die Höhe der Handelsregister- und Notarkosten richtet<br />
sich nach der gesetzlichen Gebührenregelung. Darüber hinaus<br />
entstehen mit dem Erwerb der Verwaltung und der Veräußerung<br />
der Vermögensanlage keine weiteren Kosten.<br />
2.12 Weitere Verpflichtungen des Erwerbers<br />
Der Anleger ist im Innenverhältnis zur Fondsgesellschaft verpflichtet,<br />
seine Einlageverpflichtung zzgl. Agio vollständig<br />
zu erfüllen. Sofern die Einlage zzgl. Agio einmal bezahlt ist,<br />
bestehen (abgesehen von den oben genannten Notar- und<br />
Registerkosten) bei Kommanditistenwechsel keine Zahlungsansprüche<br />
der Gesellschaft gegen den Anleger mehr. Die<br />
Einlageverpflichtung lebt auch dann nicht wieder auf, wenn<br />
Einlagen durch Gewinnausschüttungen oder in sonstiger<br />
Weise an den Anleger zurückbezahlt werden. Darüber hinaus<br />
besteht insbesondere keine Nachschusspflicht des Anlegers,<br />
gleich, ob er als Treugeber zunächst mittelbar oder später als<br />
Kommanditist direkt an der Gesellschaft beteiligt ist, mit Ausnahme<br />
der Haftung des Anlegers nach §1 2 Abs. 4 HGB (vgl.<br />
hierzu auch Abschnitt 8.3, Seiten 31/32). Der Anleger hat darüber<br />
hinaus keine weiteren leistungen, insbesondere keine<br />
weiteren Zahlungen zu leisten.<br />
2.13 Fondsnebenkosten<br />
Die Fondsgesellschaft hat im Zusammenhang mit der Gründung<br />
und Einrichtung der Gesellschaft Vorleistungen ihrer Gesellschafter<br />
in Anspruch genommen. Die Fondsgesellschaft<br />
hat darüber hinaus Gesellschafter und Dritte mit der laufenden<br />
Verwaltung der Fondsgesellschaft, der Anlegerbetreuung<br />
sowie mit dem Eigenkapitalvertrieb und Marketing beauftragt.<br />
Diese leistungen werden grundsätzlich mit Honoraren vergütet,<br />
die in Abhängigkeit vom gezeichneten Gesellschaftskapital<br />
stehen. Auf diese Weise sollen eine leistungs- und erfolgsbezogene<br />
Honorierung erreicht und eine angemessene<br />
Relation zwischen dem gesamten Gesellschaftskapital und<br />
den Kosten der Fondsgesellschaft sichergestellt werden. Alle<br />
diese Honorare, deren Höhe und Entstehung sich nach dem<br />
gezeichneten Gesellschaftskapital und dem Agio richten, werden<br />
im vorliegenden Prospekt auch als „Fondsnebenkosten“<br />
bezeichnet.<br />
Der Fondsgesellschaft entstehen in der Platzierungsphase die<br />
nachfolgenden Fondsnebenkosten. Der angegebene Prozentsatz<br />
bezieht sich jeweils auf den Betrag des bei der Gesellschaft<br />
gezeichneten Gesellschaftskapitals (ohne Agio):<br />
- Konzeptionsgebühr 1, 5 % - Haftungsvergütung 1,00 %<br />
- Geschäftsführung 2,00 % - Marketing 1,25 % - Treuhandkommanditistin<br />
0,15 % - Mittelverwendungskontrolle 0,1 %<br />
- Komplementärvergütung 0,30 % - Eigenkapitalbeschaffung<br />
,90 % - Steuerberatung 0,45 % - sonstige Kosten 0,03 %<br />
Fondsnebenkosten netto 15,00 %<br />
Das von den Anlegern einbezahlte Agio in Höhe von 6 % des<br />
jeweiligen Einlagebetrages wird zusätzlich zu den oben genannten<br />
Honoraren betreffend „Eigenkapitalbeschaffung“<br />
für die Kapitalplatzierung an das von der Fondsgesellschaft<br />
beauftragte Vertriebsunternehmen bezahlt. Die Gesamthöhe<br />
aller Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen<br />
oder vergleichbare Vergütungen beträgt 13,9 % einschließlich<br />
dem Agio in Höhe von 6 % bezogen auf das einzuwerbende<br />
Eigenkapital der Gesellschaft. Weitere Provisionen werden<br />
nicht bezahlt.
3. ANGABEN ÜBER DIE FÜR DEN INHAlT DES<br />
PROSPEKTES VERANTWORTlICHEN<br />
<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong><br />
Für den Inhalt des vorliegenden Verkaufsprospektes wird von<br />
der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> (Komplementärin<br />
der Fondsgesellschaft) als Anbieter die Verantwortung übernommen.<br />
Die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> hat ihren Sitz in der<br />
Westendstraße 185 in 80686 München und ist im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München unter HRB 168402 eingetragen.<br />
Vorstand ist Herr Thomas Eckerle, der in dieser Funktion<br />
für den Inhalt dieses Verkaufsprospektes verantwortlich ist.<br />
Aufsichtsratsvorsitzender ist Herr Dr. Volker Ullrich.<br />
Alle in diesem Emissionsprospekt gemachten Angaben berücksichtigen<br />
die bei der Prospektaufstellung maßgeblichen<br />
rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die zu dieser<br />
Zeit gültigen gesetzlichen Vorschriften. Die <strong>Opalenburg</strong><br />
<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, vertreten durch den Vorstand Thomas<br />
Eckerle, erklärt, dass nach seinem besten Wissen die in<br />
diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben richtig und<br />
keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Diese Erklärung<br />
erfolgt ausdrücklich im Bewusstsein einer möglichen<br />
Strafbarkeit nach § 264 a StGB.<br />
Der Anbieter haftet jedoch nicht für Abweichungen aufgrund<br />
künftiger Entwicklungen und Änderungen rechtlicher, steuerlicher<br />
und wirtschaftlicher Grundlagen und Rahmenbedingungen.<br />
Der Anbieter übernimmt auch keine Haftung für den<br />
Eintritt eines wirtschaftlichen Erfolges der Fondsgesellschaft<br />
und der in diesem Prospekt beworbenen Vermögensanlage.<br />
Vertragspartner der Fondsgesellschaft oder sonstige Dritte<br />
sind nicht berechtigt, Auskünfte zu erteilen oder Zusagen zu<br />
machen, die von den Aussagen im Prospekt abweichen.<br />
Die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> ist auch mit dem<br />
Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen betraut. Alleinaktionär<br />
ist Herr Thomas Eckerle. Weitere Beteiligungen dritter<br />
Personen bestehen nicht.<br />
13
14<br />
4. WESENTlICHE RISIKEN DER VERMöGENSANl<strong>AG</strong>E<br />
Allgemeines<br />
Mit der Beteiligung an der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG – nachfolgend „Fondsgesellschaft“<br />
genannt – geht der Anleger ein wirtschaftliches Engagement<br />
ein, dessen Erfolg auch von steuerlichen, rechtlichen und allgemeinen<br />
wirtschaftlichen Umständen abhängig ist. Diese<br />
Rahmenbedingungen können sich negativ verändern. Grundsätzlich<br />
bestehen Risiken, die nicht exakt vorhergesehen<br />
werden können. Es kann daher vom Anbieter keine Garantie<br />
für den Eintritt der mit der Investition verbundenen wirtschaftlichen,<br />
steuerlichen und sonstigen Ziele übernommen<br />
werden.<br />
Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und/oder<br />
der Verwaltungspraxis können die Rentabilität und die Werthaltigkeit<br />
dieser Vermögensanlage erheblich beeinflussen.<br />
Dies kann zur Verschlechterung der Erträge sowie zu Vermögensverlusten<br />
führen. Ein Totalverlust der Vermögensanlage<br />
kann deshalb, wie bei jeder unternehmerischen Beteiligung,<br />
nicht ausgeschlossen werden.<br />
Soweit der Anleger seine Beteiligung fremdfinanziert, wovon<br />
ausdrücklich abgeraten wird, besteht neben dem Risiko des<br />
Totalverlustes der Vermögensanlage noch das weitere Risiko,<br />
dass der Anleger in diesem Fall die aufgenommene Finanzierung<br />
mit seinem weiteren Vermögen bedienen muss (Zins-<br />
und Tilgungsleistungen).<br />
Dieser Prospekt wendet sich an einen breiten, inhomogenen<br />
Personenkreis mit unterschiedlichem Informationsstand.<br />
Dem Anleger wird deshalb empfohlen, gegebenenfalls erfahrene<br />
Berater (z. B. Steuerberater oder Rechtsanwälte) bei<br />
der Auswahl der vorliegenden Vermögensanlage und der Entscheidungsfindung<br />
zurate zu ziehen.<br />
Der Prospekt kann deshalb auch den Interessenten nicht von<br />
einer eigenverantwortlichen Prüfung und der Pflicht zur Einholung<br />
von weiteren Informationen unter eventueller Heranziehung<br />
rechtlicher, steuerlicher oder wirtschaftlicher Berater<br />
entbinden. Dies gilt besonders dann, sofern er nicht über die<br />
notwendige eigene Sachkenntnis zur Beurteilung der im Prospekt<br />
dargestellten Sachverhalte und der hierzu gegebenen<br />
Erläuterungen verfügt.<br />
Um dem Interessenten bzw. dessen Berater die Möglichkeit<br />
zur eigenen Einschätzung, Bewertung und Abwägung aller wesentlicher<br />
Risiken des Beteiligungsangebots der Gesellschaft<br />
zu geben, sind diese nachfolgend dargestellt und in die Kategorien<br />
prognose-, anlage- bzw. anlegergefährdend unterteilt.<br />
Es wird Ihnen weiterhin dringend empfohlen, vor Ihrer Anlageentscheidung<br />
die nachfolgenden Risikobeschreibungen zu<br />
beachten, die Ihnen eine weitgehende Entscheidungsgrund-<br />
lage bieten sollen, und sich erst dann zu einer Beteiligung zu<br />
entscheiden.<br />
– Prognoserisiko/Blind-Pool-Risiko –<br />
(Prognosegefährdend)<br />
Im Rahmen der Darstellung der Vermögensanlage im Prospekt<br />
wurde bewusst auf die Abbildung einer langjährigen Prognoserechnung<br />
verzichtet. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Bei<br />
der vorliegenden Vermögensanlage handelt es sich um ein<br />
sog. Blind-Pool-Konzept. Dies bedeutet, dass zum gegenwärtigen<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht feststeht,<br />
welche Immobilien erworben werden, ob und gegebenenfalls<br />
in welcher Höhe der jeweilige Immobilienerwerb fremdfinanziert<br />
wird und zu welchem Kaufpreis die jeweiligen Immobilien<br />
wieder veräußert werden können.<br />
Weiterhin steht nicht fest, innerhalb welches Platzierungszeitraums<br />
das geplante Gesellschaftskapital von EUR 5.000.000,-<br />
eingeworben werden kann. Das Platzierungsvolumen kann<br />
durch die Komplementärin auf bis zu EUR 10.000.000,- erhöht<br />
werden.<br />
Zwar ist eine Platzierungszeit bis längstens (bei Ausübung der<br />
Verlängerungsoption durch die Komplementärin) zum 31. Dezember<br />
2010 vorgesehen, gleichwohl kann der tatsächliche<br />
Vertriebserfolg zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht<br />
gesichert vorhergesagt werden. So ist es auch denkbar, dass<br />
alle geschäftlichen Aktivitäten fehlschlagen und die Anleger<br />
im Hinblick auf ihre Beteiligung einen Totalverlust erleiden.<br />
Durch eine Verlängerung der Platzierungszeit kann es auch zu<br />
einer späteren Beendigung der Fondsgesellschaft mit einer<br />
hieraus folgenden längeren Bindung des Kapitals des Anlegers<br />
kommen.<br />
Weiterhin beteiligen sich die Anleger mit unterschiedlichen<br />
laufzeiten, die zwar grundsätzlich bei jedem Anleger nur fünf<br />
volle Kalenderjahre betragen. Zu abweichenden laufzeiten<br />
der einzelnen Anleger kann es aber deshalb kommen, weil<br />
der einzelne Anleger sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten<br />
während des Platzierungszeitraumes beteiligen kann. So<br />
ist denkbar, dass sich ein Anleger bereits zum Jahresanfang<br />
2009, ein anderer Anleger aber erst im Jahre 2010 (bei unterstellter<br />
Verlängerung der Platzierungsphase) beteiligt, mit der<br />
Folge, dass bei dem Anleger des Jahres 2009 bereits im Jahre<br />
2014 seitens der Fondsgesellschaft das Abfindungsguthaben<br />
zu ermitteln und dann zu bezahlen wäre, während dies bei<br />
dem Anleger des Jahres 2010 erst im Jahr 2015 der Fall wäre.<br />
Aus der Gesamtschau der verschiedenen Variablen ist – anders<br />
etwa als bei einem geschlossenen Immobilienfonds,<br />
bei dem die Fondsgesellschaft ein bereits feststehendes und<br />
vertraglich angebundenes Fondsobjekt erwirbt und langfris-<br />
tig vermietet – aufgrund der Besonderheit des Blind-Pools<br />
und der Kombination dieses Blind-Pool-Konzeptes mit der
Erbringung der Gesellschaftseinlagen durch Anleger, die zu<br />
unterschiedlichen Zeiträumen während der Platzierungsphase<br />
beitreten, die Besonderheit gegeben, dass die Vielzahl der<br />
Parameter dazu führt, dass eine einzige langfristige Prognoserechnung<br />
in jedem Fall nur eine Möglichkeit der künftigen<br />
Entwicklung der Fondsgesellschaft abbilden könnte.<br />
Wollte man hierzu noch Szenarien der Prognoserechnung darstellen,<br />
würde dies daran scheitern, dass aufgrund der Vielzahl<br />
der möglichen Veränderungen eine ebenso hohe Anzahl<br />
von unterschiedlichen Prognoserechnungen dargestellt werden<br />
müsste.<br />
Hierunter würde die Transparenz, Überschaubarkeit und<br />
Klarheit des Prospektes erheblich leiden, mit der Folge, dass<br />
hierunter die Klarheit der Information und die Transparenz der<br />
Darstellung leiden würden.<br />
Aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der Darstellung einer<br />
Prognoserechnung, die den wahrscheinlichen Verlauf der<br />
künftigen wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft<br />
wiedergibt, wurde hierauf verzichtet und stattdessen nur eine<br />
Planrechnung über die voraussichtliche Vermögens-, Finanz-<br />
und Ertragslage der Geschäftsjahre (bis zum Jahre 2014) erstellt.<br />
Der Anleger muss sich trotz der Planrechnung darüber im Klaren<br />
sein, dass selbst bei Einhaltung der im Prospekt und im<br />
Gesellschaftsvertrag festgelegten Investitionsgrundsätze es<br />
gleichwohl zu erheblichen Abweichungen hiervon im negativen<br />
Sinne, auch mit dem Maximalrisiko des Totalverlustes der<br />
Einlage des Anlegers, kommen kann.<br />
– Investitionsrisiko/Kostenrisiko (Fondsnebenkosten/Agio)/<br />
Investitionsquote –<br />
(Prognose- und anlagegefährdend)<br />
Investitionsrisiken bestehen in mehrerer Hinsicht. Zum einen<br />
vertrauen die Fondsgesellschaft und damit der Anleger in die<br />
Fähigkeiten des Managements der Vermögensanlageprodukte,<br />
das Anlagekapital gewinnbringend zu investieren.<br />
Ob, wie viel und wann die Fondsgesellschaft ausreichend<br />
Gesellschaftskapital zur Verfügung hat, um Immobilien zu<br />
erwerben, hängt in entscheidendem Maße auch davon ab,<br />
wie schnell das benötigte Gesellschaftskapital eingeworben<br />
werden kann.<br />
Die gesamten Einzahlungen aller Anleger stehen aber erst<br />
nach Abzug der fondsspezifischen Fondsnebenkosten für Investitionen<br />
zur Verfügung. Da die Gebühren (Fondsnebenkos-<br />
ten) jedoch grundsätzlich in voller Höhe in der Platzierungsphase<br />
bereits fällig sind, verringert sich das tatsächlich für<br />
Investitionen zur Verfügung stehende Gesellschaftskapital<br />
(= Investitionsquote).<br />
Zu einem Vermögensverlust für den Anleger kann es deshalb<br />
etwa dann kommen, wenn insbesondere in den Anfangsjahren<br />
die Fondsgesellschaft rückabgewickelt wird und die<br />
Fondsnebenkosten zu diesem Zeitpunkt bereits an die jeweiligen<br />
Vertragspartner ausbezahlt wurden und nicht zurückerlangt<br />
werden können. Gleiches gilt auch für das Agio, das zur<br />
Zahlung weiterer Vertriebskosten an Dritte verwendet wird.<br />
In diesem Fall könnte der Anleger seine Gesellschaftseinlage<br />
mindestens teilweise verlieren, eine schadensfreie Rückabwicklung<br />
wäre damit nicht mehr möglich.<br />
– Kostenrisiko – (Prognose- und anlagegefährdend)<br />
Im Hinblick auf das Kostenrisiko ist zu beachten, dass geringere<br />
als die geplanten Einnahmen und/oder höhere als die<br />
angenommenen Kosten sich unmittelbar auf die geplanten Erträge<br />
und Ausschüttungen der Fondsgesellschaft auswirken.<br />
Dauerhafte und nachhaltige Verschiebungen der geplanten<br />
Einnahmen bzw. Kosten können deshalb dazu führen, dass<br />
die Fondsgesellschaft die geplanten Ausschüttungen und<br />
Erträge nicht realisieren kann bzw. im Extremfall die Fondsgesellschaft<br />
ihren Zahlungsverpflichtungen (z. B. aus aufgenommener<br />
Fremdfinanzierung) nicht mehr nachkommen<br />
kann, insolvent wird und ihre Anleger damit einen Totalverlust<br />
erleiden.<br />
– Blind-Pool-Konzept – (Prognose- und anlagegefährdend)<br />
Obwohl die Grundsätze, nach denen die Gesellschaft investiert,<br />
und der Investitionsbereich feststehen, handelt es sich<br />
bei der vorliegenden Beteiligung um eine Vermögensanlage<br />
mit Blind-Pool-Charakter, weil die einzelnen Investitionsvorhaben<br />
der Gesellschaft und deren Bedingungen zum Zeitpunkt<br />
des Beitritts des Anlegers im Detail noch nicht endgültig<br />
feststehen.<br />
Gerade beim Blind-Pool-Konzept besteht das besondere Risiko,<br />
dass sich der einzelne Anleger letztlich auf das Management<br />
der Gesellschaft verlassen und diesem besonderes<br />
Vertrauen entgegenbringen muss. Dies betrifft insbesondere<br />
auch die Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag niedergelegten<br />
Investitionsgrundsätze, die von der Komplementärin als<br />
Geschäftsführerin der Fondsgesellschaft eingehalten werden<br />
müssen.<br />
Weiterhin kann sich der einzelne Anleger möglicherweise zum<br />
Zeitpunkt seiner Beteiligung noch kein eigenes Bild von den<br />
erst geplanten Investitionen machen. Deshalb ist das Vertrauen<br />
des Anlegers in die Fähigkeiten der Geschäftsführung und<br />
die Tatsache, dass sich diese an die im Gesellschaftsvertrag<br />
niedergelegten Investitionsgrundsätze hält, ein wesentliches<br />
Kennzeichen des vorliegenden Angebots.<br />
Die zukünftigen Erträge der Immobilien, die erworben werden,<br />
können nicht gesichert vorhergesagt werden. Auf eine<br />
15
16<br />
beispielhafte Prognoserechnung wurde deshalb bewusst verzichtet<br />
(vgl. den vorhergehenden Abschnitt „Prognoserisiko“).<br />
Aufgrund des Blind-Pool-Konzeptes kann es auch durch Fehlentscheidungen<br />
der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
bei der Investition des Gesellschaftskapitals zu Ver-mögensverlusten<br />
des Anlegers bis hin zum Totalverlust kommen.<br />
Auch mögliche Ausschüttungen können dadurch begrenzt<br />
sein oder vollständig entfallen.<br />
– Stimmrechte/Majorisierung – (Anlegergefährdend)<br />
Aufgrund der Vielzahl der künftig beitretenden Anleger wiegt<br />
das Stimmrecht des einzelnen Anlegers nicht besonders<br />
schwer. Es besteht hier das Risiko insbesondere dann, wenn<br />
viele Anleger – wie in der Praxis üblich – weder persönlich<br />
noch durch einen Vertreter an der Abstimmung teilnehmen,<br />
dass eine Minderheit von Anlegern gemeinsam mit der Treuhandkommanditistin<br />
Beschlüsse auch für die nicht anwesenden<br />
und nicht vertretenen Gesellschafter/Treugeber fasst, die<br />
diese dann mittragen müssen.<br />
Die Willensbildung innerhalb der Fondsgesellschaft könnte<br />
damit zu lasten des einzelnen Anlegers eingeschränkt sein.<br />
– Fremdfinanzierungsrisiko –<br />
(Prognose- und anlagegefährdend)<br />
Die Fondsgesellschaft hat das Recht, Fremdfinanzierungen in<br />
Höhe von bis zu 0 % des jeweiligen Kaufpreises der einzelnen<br />
Immobilie aufzunehmen. Hieraus kann für die Fondsgesellschaft<br />
ein Risiko deshalb entstehen, weil bei nicht planmäßigem<br />
Geschäftsverlauf die Finanzierung weiter bedient<br />
werden muss.<br />
Dies kann bedeuten, dass die Fondsgesellschaft etwa bei<br />
Marktveränderungen die von ihr erworbenen Immobilien<br />
nicht veräußern kann und dadurch nicht in der lage ist, den<br />
Zins- und Kapitaldienst zu leisten.<br />
Schlimmstenfalls kann es hier dazu kommen, dass die finanzierende<br />
Bank das Darlehen fällig stellt und die Vermögenswerte<br />
der Fondsgesellschaft, insbesondere die Immobilien<br />
zwangsweise verwertet. Dies kann dann zu Vermögensverlusten<br />
auch für die Anleger führen, weil im Rahmen der Zwangsverwertung<br />
auch Kaufpreise erzielt werden können, die deutlich<br />
unter dem Einstandspreis der Fondsgesellschaft für die<br />
jeweiligen Immobilien liegen.<br />
– Maximalrisiko – (Anlegergefährdend)<br />
Die Fondsgesellschaft wird das eingeworbene Gesellschaftskapital<br />
nach der Zahlung von Gebühren und Kosten, die im<br />
Investitionsplan ausgewiesen sind, dazu verwenden, um<br />
Immobilien zu erwerben und mit diesen zu handeln. Nach<br />
den Berechnungen der Emittentin werden ca. 85 % des Gesellschaftskapitals<br />
nach Volleinzahlung sämtlicher Einlagen<br />
hierfür verwendet.<br />
Die Fondsgesellschaft hat die Möglichkeit, bis zu 0 % des<br />
Kaufpreises der Immobilie eine Bankfinanzierung aufzunehmen.<br />
Als Sicherheit können und müssen im Regelfall der finanzierenden<br />
Bank dann erstrangige Grundschulden an der<br />
jeweiligen Immobilie bestellt werden. Soweit die Fondsgesellschaft<br />
die aufgenommene Finanzierung nicht bedienen kann,<br />
wäre es dann der finanzierenden Bank möglich, die Sicherheiten<br />
z. B. durch Verkauf der Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung<br />
zu verwerten.<br />
Ob der Zwangsversteigerungserlös dann die aufgenommene<br />
Finanzierung zuzüglich möglicherweise aufgelaufener Zinsen<br />
abdeckt, kann nicht vorhergesehen werden. Denkbar ist<br />
jedoch dann, dass der Anleger hieraus Vermögensverluste<br />
erleidet, was z.B. im Falle einer Immobilienkrise bei einem<br />
Überangebot an Immobilien und bei einer Vielzahl von Immobilien<br />
der Fondsgesellschaft, die zur gleichen Zeit versteigert<br />
werden, dazu führen kann, dass der Immobilienerlös die<br />
aufgenommene Finanzierung plus aufgelaufene Zinsen nicht<br />
abdeckt.<br />
In diesem Falle ist es denkbar, dass der Anleger dann ein Totalverlustrisiko<br />
erleidet. Das dann bestehende Totalverlustrisiko<br />
im Hinblick auf die vom Anleger nicht fremdfinanzierte<br />
Einlage ist gleichzeitig das Maximalrisiko. Soweit der Anleger<br />
seine Gesellschaftseinlage fremdfinanziert, besteht sein Maximalrisiko<br />
im Totalverlust seiner Einlage und wegen der aufgenommenen<br />
Fremdfinanzierung noch zusätzlich darin, dass<br />
er aus seinem weiteren Vermögen die aufgenommene Finanzierung<br />
bedienen muss.<br />
– Nachschussrisiko – (Anlegergefährdend)<br />
Gemäß § 1 2 Abs. 4 HGB besteht für den Anleger das Risiko<br />
des Wiederauflebens der Haftung. Dieser Fall tritt dann ein,<br />
wenn ihm seine Einlage zurückbezahlt wird und sie dann gegenüber<br />
den Gläubigern als nicht geleistet gilt. Das Gleiche<br />
gilt auch, soweit der Anleger Gewinnanteile nimmt, während<br />
sein Kapitalanteil durch Verlust unter dem Betrag der geleisteten<br />
Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme<br />
der Gewinnanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert<br />
wird (vgl. § 1 2 Abs. 4 HGB).<br />
In diesem Fall könnte es dazu kommen, dass der Anleger die<br />
ihm zurückgewährte Einlage wieder in die Gesellschaft leisten<br />
muss.<br />
– Platzierung – (Prognose- und anlagegefährdend)<br />
Das Unternehmenskonzept der vorliegenden Fondsgesellschaft<br />
geht davon aus, dass zunächst ein Gesellschafts-
kapital von EUR 5.000.000,- eingeworben wird. Sofern die<br />
Komplementärin – wozu sie ausdrücklich befugt ist – das<br />
Gesellschaftskapital erhöht, darf ein Gesellschaftskapital<br />
bis zur Höhe von EUR 10.000.000,- eingeworben werden. Es<br />
besteht nun das Risiko, dass das geplante Gesellschaftskapital<br />
in Höhe von EUR 5.000.000,- (bzw. EUR 10.000.000,-)<br />
nicht oder nicht vollständig eingeworben werden kann. Da<br />
die Komplementärin andererseits laut Gesellschaftsvertrag<br />
die Möglichkeit hat, die Fondsgesellschaft nach einer eventuellen<br />
Verlängerung der Platzierungsphase auch mit einem<br />
niedrigeren eingeworbenen Gesellschaftskapital als geplant<br />
zu schließen, hat dies zur Folge, dass sich das für Investitionen<br />
vorhandene Kapital verringert.<br />
Dies würde allerdings auch dazu führen, dass die Fixkosten,<br />
bezogen auf das dann vorhandene Gesellschaftskapital, prozentual<br />
steigen würden. Folge hieraus wäre eine verringerte<br />
Investitionsquote, und damit möglicherweise geringere Ausschüttungen<br />
für den Anleger. Auch wäre eine Risikostreuung<br />
dann nur in eingeschränkter Form möglich.<br />
– Veräußerung von Fondsanteilen (Fungibilität)/Abfindungsguthaben<br />
– (Anlegergefährdend)<br />
Die vorliegende Beteiligung sollte grundsätzlich unter mittelfristigen<br />
Perspektiven eingegangen werden, da sich der Erfolg<br />
der Anlage erst im laufe der Jahre aufbaut.<br />
Dennoch besteht die Möglichkeit, dass ein Gesellschafter die<br />
investierten Mittel durch Veräußerung seines Anteils wieder<br />
benötigt. Ein organisierter Zweitmarkt für Anteile an dieser<br />
Fondsgesellschaft existiert jedoch zurzeit noch nicht, sodass<br />
eine jederzeitige Veräußerung nicht garantiert werden kann.<br />
Der vom Anleger erworbene Anteil ist also grundsätzlich nicht<br />
fungibel. Auch ist nicht vorhersehbar, welcher Kaufpreis für einen<br />
Fondsanteil erzielbar ist. Denkbar ist deshalb auch, dass<br />
eine Veräußerung nur mit Verlust möglich ist. Weiterhin muss<br />
der Anleger bedenken, dass auch bei ordentlicher Kündigung<br />
der erworbenen Beteiligung nach dem Ende der in der Beteiligungserklärung<br />
bzw. Gesellschaftsvertrag benannten Beteiligungsdauer<br />
die Fondsgesellschaft das Auseinandersetzungsguthaben<br />
(Abfindungsguthaben) eventuell nicht auszahlen<br />
kann, z. B. weil eine Vielzahl von Anlegern gleichzeitig die<br />
Auseinandersetzung begehrt oder die wirtschaftliche Situation<br />
der Fondsgesellschaft so schlecht ist, dass die erforderlichen<br />
Mittel nicht zur Verfügung stehen oder in Immobilien<br />
gebunden sind. Es besteht daher das Risiko, dass ein Verkauf<br />
zum vom Anleger gewünschten Zeitpunkt überhaupt nicht<br />
oder nur mit Verlust möglich ist.<br />
Gemäß § 26 des Gesellschaftsvertrages kann ein Gesellschafter/Treugeber<br />
aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden,<br />
beispielsweise dann, wenn er seinen Einzahlungsverpflichtungen<br />
gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommt.<br />
Das Auseinandersetzungsguthaben ermittelt sich in diesem<br />
Fall nach § 28 des Gesellschaftsvertrages, wobei vom Auseinandersetzungsguthaben<br />
eine Abgangsentschädigung in Höhe<br />
von 10 % zugunsten der Gesellschaft in Abzug zu bringen ist.<br />
Es besteht deshalb das Risiko, dass ein Gesellschafter/Treugeber,<br />
der aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, ein<br />
Abfindungsguthaben zurückerhält, das geringer ist als seine<br />
Einzahlungen.<br />
– Schlüsselpersonen – (Anlagegefährdend)<br />
Das Gedeihen der Gesellschaft hängt in erheblichem Maße<br />
von den unternehmerischen Fähigkeiten der Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft und Dritter ab, deren sich die<br />
Fondsgesellschaft zur Auswahl und dem Abverkauf der Immobilien<br />
bedient. So kommt es entscheidend darauf an, dass<br />
diese Schlüsselpersonen zutreffend Immobilien identifizieren,<br />
die ertragbringend von der Fondsgesellschaft erworben<br />
und weiterveräußert werden können.<br />
Weiterhin ist auch die Qualität der kaufmännischen leitung<br />
für den Erfolg der Fondsgesellschaft von ausschlaggebender<br />
Bedeutung. Dies trifft insbesondere auf die Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft zu. Sofern die notwendige Kompetenz<br />
und Zuverlässigkeit zur Durchführung dieser Aufgaben<br />
bei diesen Personen nicht vorhanden sein sollte, ist ein<br />
wirtschaftlicher Schaden für die Fondsgesellschaft denkbar.<br />
Durch vertragswidrige Verwendung von Gesellschaftsmitteln<br />
(z. B. bei einer Unterschlagung von Gesellschaftskapital)<br />
kann ein Vermögensverlust auch für den Anleger eintreten<br />
oder Ausschüttungen können nicht erfolgen.<br />
– Eingeschränkte Mittelverwendungskontrolle –<br />
(Anlage-/anlegergefährdend)<br />
Im Rahmen der Fondsgesellschaft ist die Müller Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
mbH mit Sitz in München mit der Mittelverwendungskontrolle<br />
der eingehenden Anlegergelder in der<br />
Platzierungsphase, d. h. bis zum 31. Dezember 2009 bzw.<br />
bis längstens zum 31. Dezember 2010 (bei Verlängerung der<br />
Platzierungsphase durch die Komplementärin), betraut. Die<br />
Mittelverwendungskontrolle erfolgt nur zusammen mit der Zustimmung<br />
der Geschäftsführung der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG bei Investitionen, nicht<br />
aber bei einem Verkauf von Immobilien.<br />
Die Mittelverwendungskontrolle bezieht sich nur auf die<br />
Platzierungsphase, in der ein Teil der Investitionen und Zahlungen<br />
erfolgen wird. Dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
obliegt keine Überprüfung der Vertragspartner oder der zu<br />
erwerbenden Immobilien. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
überprüft und veranlasst zusammen mit der Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft vielmehr nach Maßgabe des in<br />
diesem Emissionsprospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrages<br />
in der Platzierungsphase die von der Geschäftsführung<br />
1
18<br />
der Fondsgesellschaft getroffene Investitionsentscheidung<br />
ohne Überprüfung des Investitionsobjektes. Seine Prüfung<br />
beschränkt sich darauf, die vorgegebenen Investitionskriterien<br />
zu überprüfen. Nach Beendigung der Platzierungsphase<br />
findet konzeptionsgemäß keine Mittelverwendungskontrolle<br />
mehr statt. Hier obliegt ausschließlich der Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft die Mittelfreigabe nach Maßgabe des<br />
Gesellschaftsvertrages und der dort festgehaltenen Investitionskriterien.<br />
Es besteht deshalb für den Anleger das Risiko, dass der Mittelverwendungskontrolleur<br />
im Rahmen seiner vertraglich<br />
übernommenen Prüfungspflicht für den wirtschaftlichen Erfolg<br />
wesentliche Vorgänge (z. B. die Qualität der Immobilien)<br />
nicht oder nur anhand formaler Kriterien überprüft und die<br />
Geschäftsführung andererseits z. B. Vertragspartner oder die<br />
Immobiliensubstanz nicht oder nicht ausreichend überprüft.<br />
Dadurch kann es auf Ebene des Anlegers zu Vermögensverlusten<br />
bis hin zum Totalverlust seiner Gesellschaftseinlage<br />
kommen.<br />
– Haftungsrisiko/Einlageverpflichtung –<br />
(Anlegergefährdend)<br />
Aufgrund der Vorschriften des HGB haftet ein Anleger im Außenverhältnis<br />
bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme. Hat er diese erbracht, besteht keine<br />
persönliche Haftung mehr gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft.<br />
Diese tritt nur dann wieder ein, wenn seine Einlage<br />
unter die im Handelsregister eingetragene Haftsumme<br />
durch Entnahme oder Verluste absinkt. Soweit Kapitalrückzahlungen<br />
in den ersten Jahren der Beteiligung an den jeweiligen<br />
Anleger erfolgen, kann es zu einem Wiederaufleben der<br />
Haftung im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern kommen.<br />
– Fremdfinanzierungsrisiko (Leveragerisiko) –<br />
(Anlegergefährdend)<br />
Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auch auf die<br />
Aufnahme einer Fremdfinanzierung, die bis zu 0 % des<br />
Kaufpreises der jeweiligen Immobilie betragen darf. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />
umfasst dabei auch das Recht, Gesellschaftsvermögen<br />
zur Absicherung dieser Finanzierung<br />
abzutreten. Soweit die Emittentin Fremdkapital in der maximal<br />
nach Gesellschaftsvertrag zulässigen Höhe aufnimmt,<br />
verstärkt dies im Falle einer negativen Entwicklung das Totalverlustrisiko<br />
(sog. leveragerisiko). Da zudem Gesellschaftsvermögen<br />
an die fremdfinanzierende Bank zur Besicherung<br />
abgetreten wird, kann dies dazu führen, dass die Bank bei<br />
negativer Entwicklung der Investitionen die Kredite kündigt<br />
und fällig stellt und die übertragenen Sicherheiten verwertet,<br />
ohne dass die Fondsgesellschaft oder die Anleger insoweit<br />
eine Einflussmöglichkeit hätten. Denkbar wäre dann, dass<br />
die Anleger einen Vermögensverlust erleiden, der bis hin zum<br />
Totalverlust der Beteiligung des Anlegers gehen kann.<br />
– Refinanzierung der Beteiligung – (Anlegergefährdend)<br />
Bei einer Darlehensfinanzierung der Beteiligung, ganz oder<br />
teilweise, besteht das besondere Risiko, dass der Anleger bei<br />
vollständigem oder teilweisem Verlust des Beteiligungskapitals<br />
weiterhin zur Bedienung des aufgenommenen Darlehens<br />
verpflichtet ist, unabhängig davon, wie sich die Beteiligung an<br />
der vorliegenden Fondsgesellschaft entwickelt. In diesem Falle<br />
müsste der Anleger zur Rückführung der Fremdfinanzierung<br />
seiner Beteiligung weiteres Vermögen verwenden. Insbesondere<br />
bei Totalverlust der Beteiligung wären Darlehenszinsen<br />
und die Tilgungsleistungen aus dem weiteren Vermögen des<br />
Anlegers zu bezahlen. Die Emittentin rät deshalb davon ab,<br />
dass die Beteiligung durch den Anleger finanziert wird.<br />
– Steuerliche und rechtliche Konzeption –<br />
(Anlage-/anlegergefährdend)<br />
Es besteht das generelle Risiko, dass die Finanzverwaltung<br />
und ihr folgend die Rechtsprechung – infolge ständiger Weiterentwicklung<br />
ihrer Beurteilung von Investitions- und Beteiligungsangeboten<br />
der vorliegenden Art – der steuerlichen Konzeption<br />
die Anerkennung versagt oder sich die Gesetzgebung<br />
ändert und aufgrund dessen die steuerlichen Zielsetzungen<br />
verfehlt werden.<br />
Die endgültige Anerkennung der dieser Fondsgesellschaft<br />
zugrunde liegenden steuerlichen Konzeption und der dargestellten<br />
steuerlichen Auswirkungen erfolgt erst bei der<br />
Veranlagung bzw. im Rahmen der abschließenden steuerlichen<br />
Betriebsprüfung, die erfahrungsgemäß innerhalb eines<br />
Zeitraums von bis zu fünf Jahren nach der Beteiligung an der<br />
Fondsgesellschaft liegen kann. Gegebenenfalls sind streitig<br />
bleibende Rechtsfragen finanzgerichtlich zu klären. Dadurch<br />
können zusätzliche Beratungs- und Verfahrenskosten entstehen.<br />
Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen gehen<br />
z. B. Umsatzsteuererhöhungen zulasten der Gesellschaft.<br />
Dies würde einen zusätzlichen – nicht kalkulierten – Aufwand<br />
für die Gesellschaft bedeuten mit der Folge, dass die Planbilanzen<br />
dann nicht mehr einschlägig wären.<br />
Das vorliegende Vermögensanlagekonzept berücksichtigt<br />
nach Ansicht der Emittentin alle vorhandenen gesetzlichen<br />
Erfordernisse, auch solcher nach dem KWG. Gleichwohl kann<br />
auch hier nicht ausgeschlossen werden, dass dies durch die<br />
Aufsichtsbehörden anders gesehen wird oder es zukünftig zu<br />
Änderungen der Rechts- und/oder Gesetzeslage kommt.<br />
– Verflechtungen – (Anlagegefährdend)<br />
Interessenkonflikte von Vertragspartnern können immer dort<br />
auftreten, wo identische Geschäftsführer und/oder Gesellschafter<br />
die Interessen von verschiedenen Gesellschaften
vertreten müssen, die unterschiedlich sind, oder wo eine<br />
Gesellschaft in verschiedenen Vertragsverhältnissen zur<br />
Emittentin bzw. dem einzelnen Investor steht. Solche Interessenkonflikte<br />
aufgrund identischer Geschäftsführer und/oder<br />
Gesellschafter bzw. aufgrund von verschiedenen Vertragsverhältnissen<br />
einer Gesellschaft zu anderen sind aus Sicht des<br />
Anbieters in folgenden Verbindungen denkbar:<br />
Die Anteile an der Komplementärgesellschaft, der <strong>Opalenburg</strong><br />
<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, sind im alleinigen Eigentum<br />
von Herrn Thomas Eckerle, der gleichzeitig alleinvertretungsberechtigter<br />
Vorstand des Komplementärgesellschafters der<br />
Fondsgesellschaft ist. Herr Eckerle betreibt bislang selbst bzw.<br />
über von ihm kontrollierte Gesellschaften den Handel mit Immobilien.<br />
Es ist deshalb grundsätzlich nicht auszuschließen,<br />
dass die Beteiligten bei der Abwicklung der unterschiedlichen,<br />
gegebenenfalls gegenläufigen Interessen nicht zu den<br />
Entscheidungen gelangen, die sie treffen würden, wenn ein<br />
Verflechtungstatbestand nicht bestünde. Im gleichen Maße<br />
können hierdurch auch die Erträge der Gesellschaft und damit<br />
auch die Anleger hiervon betroffen sein.<br />
Es können für die Anleger dadurch Vermögensschäden bis hin<br />
zum Totalverlust der Beteiligung entstehen.<br />
– Höhere Gewalt – (Anlagegefährdend)<br />
Es können zukünftig Sachverhalte eintreten, die unter dem<br />
Gesichtspunkt der höheren Gewalt einzuordnen sind.<br />
Bei Eintreten von Fällen der höheren Gewalt ist nicht ausschließbar,<br />
dass der Anleger Vermögensverluste erleidet,<br />
ohne dass er durch Schadenersatzansprüche gegen Dritte<br />
oder Versicherungsschutz schadlos gehalten werden kann.<br />
– Insolvenzrisiko – (Anlage-/anlegergefährdend)<br />
Wenn die Fondsgesellschaft insolvent werden würde, besteht<br />
das Risiko, dass der Gesellschafter/Treugeber, soweit er seine<br />
Einlageverpflichtung noch nicht in vollem Umfang erfüllt hat,<br />
vom Insolvenzverwalter zur Einzahlung an die Fondsgesellschaft<br />
aufgefordert wird.<br />
Der Gesellschafter/Treugeber müsste dann an die bereits insolvente<br />
Fondsgesellschaft seine noch ausstehende Einlage<br />
leisten, wobei das Risiko besteht, dass er dieser noch zu zahlenden<br />
Einlage dann ebenfalls verlustig geht.<br />
– Fehlendes Wettbewerbsverbot – (Anlagegefährdend)<br />
Die Gesellschafter/Treugeber der Fondsgesellschaft unterliegen<br />
ebenso wenig einem Wettbewerbsverbot wie die Gesellschafter<br />
oder Organe der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin<br />
oder des Mittelverwendungskontrolleurs.<br />
Es besteht deshalb das Risiko, dass sie sich an Vermögensanlagen<br />
mit gleicher Struktur und gleichem Gesellschaftszweck<br />
beteiligen oder die vorliegende Geschäftsidee selbst<br />
umsetzen und so in Wettbewerb zu der vorliegenden Fondsgesellschaft<br />
treten. Es könnte dann das Risiko bestehen, dass<br />
die Einwerbung von weiteren Gesellschaftseinlagen durch<br />
das Auftreten von anderen Mitbewerbern mit gleichem Geschäftskonzept<br />
erschwert wird und der prospektierte Verlauf<br />
der Fondsgesellschaft und damit auch die Entwicklung der Beteiligung<br />
der Treugeber/Gesellschafter Schaden leidet.<br />
– Marktrisiko – (Prognose- und anlagegefährdend)<br />
Alle im Prospekt dargestellten Prognosen und Annahmen beruhen<br />
auf den in der Vergangenheit beobachteten Szenarien<br />
auf dem Immobilienmarkt, sowie auf den tatsächlichen Erfahrungen<br />
der Komplementärin bzw. ihrer Organe, die bereits<br />
entsprechend dem Unternehmenskonzept am Immobilienmarkt<br />
tätig war und ist.<br />
Es können deshalb die Prognosen aus heute noch nicht erkennbaren<br />
Gründen von den tatsächlich eintretenden Gegebenheiten<br />
stark abweichen. Jede einzelne Abweichung von<br />
den der Prognose vorausgegangenen Annahmen auf Ertrags,<br />
Erlös- und Kostenseite kann das Ergebnis der Gesellschaft<br />
negativ beeinflussen. Die Entwicklung an den internationalen<br />
Kapitalmärkten kann im Übrigen dazu führen, dass die geplanten<br />
Immobilieninvestitionen unterhalb der Erwartungen<br />
und Prognosen bleibt, etwa dann, wenn die Zinskonditionen<br />
einer möglichen Fremdfinanzierung der Investitionen steigen.<br />
Zu erwartende Ausschüttungen können deshalb für den Anleger<br />
niedriger ausfallen oder vollständig entfallen.<br />
– Staatliche Aufsicht – (Anlagegefährdend)<br />
Die vorliegende Fondsgesellschaft unterliegt keiner staatlichen<br />
Aufsicht. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-<br />
tungsaufsicht (BaFin) überprüft nicht die inhaltliche Richtigkeit<br />
der im Prospekt gemachten Angaben. Auch ist sie weiterhin<br />
nicht für die Kontrolle bzw. Überprüfung der Gesellschaft<br />
und ihrer Tätigkeit bzw. ihrer Organe zuständig. Hieraus kann<br />
sich das Risiko ergeben, dass die Fondsgesellschaft in Abweichung<br />
zu den Prospektvorgaben tätig wird, ohne dass dies<br />
einer Überprüfung oder Kontrolle staatlicher Organe unterliegen<br />
würde.<br />
– Vertragspartnerrisiko – (Anlagegefährdend)<br />
Weiterhin hängt der Erfolg der Vermögensanlage auch entscheidend<br />
von der finanziellen leistungsfähigkeit der an der<br />
Gesamtkonzeption beteiligten Vertragspartner ab. So kann<br />
eine Verschlechterung der Bonität von Vertragspartnern beispielsweise<br />
dazu führen, dass abgeschlossene Verträge nicht<br />
wie geplant durchgeführt werden und sich deshalb das Anlagerisiko<br />
für den einzelnen Anleger erhöht.<br />
19
20<br />
Soweit Vertragspartner insolvent werden, sind Vermögensverluste<br />
für den Anleger nicht ausschließbar.<br />
– Vermietungsrisiko –(Prognosegefährdend)<br />
Die Fondsgesellschaft kalkuliert auch bei den noch zu erwerbenden<br />
Immobilien mit einem Mietertrag. Hierbei ist denkbar,<br />
dass sich der Mietertrag einer Immobilie während der Haltedauer<br />
der Immobilie verringert, wobei dies bis zum Totalverlust<br />
der vertraglich vereinbarten Mieten gehen kann.<br />
Denkbar ist eine Verringerung des Mietertrages etwa dann,<br />
wenn wegen Bonitätsverschlechterung von Mietern die Mieterträge<br />
(z. B. bei Insolvenz des Mieters) ganz oder teilweise<br />
ausbleiben.<br />
Auch ist denkbar, dass im Falle der Neuvermietung diese nur<br />
zu reduzierten Mieten möglich ist, mit der sich hieraus ergebenden<br />
Folge, dass die Mietrendite sinkt.<br />
Ebenfalls ist denkbar, dass bei Beendigung eines Mietverhältnisses<br />
seitens der jeweiligen Mieter die vertraglich vereinbarten<br />
Verpflichtungen, z. B. zur Durchführung von Schönheitsreparaturen,<br />
nicht durchgeführt worden sind oder auch selbst<br />
gerichtlich nicht gegenüber den Vormietern durchsetzbar<br />
sind.<br />
Dies könnte zur Folge haben, dass die Fondsgesellschaft die<br />
sich hieraus ergebenden neuen Kosten z. B. für Schönheitsreparaturen<br />
zu tragen hätte. Es könnte damit zu Zusatzkosten<br />
kommen, die die prospektierte Rendite der Fondsgesellschaft<br />
verringern.<br />
– Verkaufsrisiko – (Prognosegefährdend)<br />
Die Fondsgesellschaft plant, die von ihr erworbenen Immobilien<br />
in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von ein bis zwei<br />
Jahren nach dem Erwerb gewinnbringend weiter zu veräußern.<br />
Aufgrund von wirtschaftlichen, konjunkturellen oder strukturellen<br />
Änderungen kann es dazu kommen, dass die seitens<br />
der Fondsgesellschaft erworbenen Immobilien früher als geplant<br />
verkauft oder länger gehalten werden müssen.<br />
Auch ist denkbar, dass der Verkauf einer Immobilie zu einem<br />
ungünstigen Zeitpunkt notwendig wird, mit der Folge, dass<br />
der Verkauf der Immobilie nur unter den Gestehungskosten<br />
erfolgen kann.<br />
Auch ist denkbar, dass die Erwerber einer Immobilie ihren vertraglichen<br />
Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen notariellen<br />
Kaufvertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen<br />
können oder wollen.<br />
Dies alles kann dazu führen, dass sich nur niedrigere als die<br />
kalkulierten Verkaufspreise durchsetzen lassen. Denkbar ist<br />
darüber hinaus auch, dass zumindest zeitweise eine Weiterveräußerung<br />
von Immobilien unmöglich sein könnte.<br />
– Zerstörung der Immobilie –<br />
(Prognose- und anlagegefährdend)<br />
Im Falle, dass eine Immobilie ganz oder teilweise zerstört wird,<br />
kann es sein, dass die für diesen Fall abgeschlossene Versicherung<br />
ihre Eintrittspflicht ablehnt oder eine Versicherungsleistung<br />
in geringerer Höhe den Wiederbeschaffungswert der<br />
Immobilie erbringt. Dies könnte dazu führen, dass auf Ebene<br />
der Fondsgesellschaft wie auch auf Ebene des einzelnen Anlegers<br />
Vermögensverluste eintreten.<br />
– Steuerliche Risiken – (Anlegergefährdend)<br />
1. Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Veräußerungen von Immobilien durch die Fondsgesellschaft<br />
können dazu führen, dass auf Ebene des Anlegers diese Immobilienveräußerungen<br />
dem Anleger im Rahmen des sogenannten<br />
„gewerblichen Grundstückshandels“ als Zählobjekte<br />
zugerechnet werden.<br />
Es besteht daher das Risiko für den Anleger, dass seine eigenen<br />
Grundstücksaktivitäten damit nicht mehr als privates<br />
Veräußerungsgeschäft, sondern aufgrund der Zurechnung<br />
der Immobilienverkäufe der Fondsgesellschaft gesamt als<br />
gewerblicher Grundstückshandel steuerlich erfasst werden.<br />
Damit wäre auch die steuerfreie Veräußerung von Immobilien<br />
nach Ablauf von zehn Jahren gemäß § 23 EStG für diesen Anleger<br />
nicht mehr einschlägig mit der Folge, dass der Anleger für<br />
diese Immobiliengeschäfte neben der Einkommen- und gegebenenfalls<br />
Kirchensteuer noch die Gewerbesteuer zusätzlich<br />
zu bezahlen hätte.<br />
2. Verlustverrechnung<br />
Nach dem deutschen Steuerrecht können auch bei verschiedenen<br />
Einkunftsarten negative Einkünfte einer Einkunftsart<br />
grundsätzlich mit positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart<br />
verrechnet werden.<br />
Bei der vorliegenden Beteiligung besteht jedoch das Risiko,<br />
dass die vorbeschriebene Verlustverrechnung ganz oder<br />
teilweise nur eingeschränkt möglich ist oder die gesetzlich<br />
bestehende Verlustverrechnungsbeschränkungen gemäß §§<br />
2a, 10d, 15a, 15b EStG eingreifen, mit der Folge, dass z. B.<br />
steuerliche Verluste aus der vorliegenden Beteiligung nur mit<br />
zukünftigen Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechnet werden<br />
können.<br />
3. Erbschaftsteuer<br />
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom . November 2006 (veröffentlicht am 31. Januar 200 ) ist<br />
das gesamte deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />
mit der Verfassung unvereinbar und darf daher nur noch im<br />
Rahmen einer befristeten Weitergeltungsanordnung bis längs-<br />
tens 31. Dezember 2008 angewendet werden. Aus diesem<br />
Grunde werden sämtliche Steuerbescheide nur noch unter<br />
Vorbehalt erlassen.<br />
Die Bundesregierung hat nunmehr einen Gesetzesentwurf<br />
zum zukünftigen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgelegt.<br />
Ob dieser Entwurf tatsächlich Gesetzeskraft erlangen<br />
wird oder in abgeänderter Form erlassen wird, kann nicht sicher<br />
vorhergesagt werden.<br />
Dem Anleger kann deshalb im Hinblick auf die erbschaft-/<br />
schenkungsteuerrechtliche Behandlung der angebotenen Beteiligung<br />
an der vorliegenden Fondsgesellschaft nur geraten<br />
werden, sich zum Zeitpunkt der Beteiligungsentscheidung den<br />
Rat eines Steuerberaters einzuholen, soweit seiner Entscheidung<br />
auch erbschaftsteuerliche Motive zugrunde liegen.<br />
Bis zur vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />
galten die nachfolgenden Feststellungen:<br />
Auf die Anleger entfällt entsprechend ihrer Beteiligung auch<br />
ein Anteil am Vermögen und den Verbindlichkeiten der Gesellschaft.<br />
Durch das Jahressteuergesetz 199 ist der Bereich<br />
der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch den Gesetzgeber<br />
vollständig neu geregelt worden. Hintergrund dieser Neuregelung<br />
war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />
aus dem Jahr 1995, die die Besteuerung des Vermögens sowie<br />
der Erbschaften und Schenkungen als übermäßig und damit<br />
als verfassungswidrig eingeordnet hat.<br />
4. Schenkungsteuer<br />
Für die Schenkungsteuer gelten die zur Erbschaftsteuer gemachten<br />
Ausführungen entsprechend.<br />
– Risiken aus der Finanzmarktkrise –<br />
(Prognose- und anlagegefährdend)<br />
Aus der gegenwärtigen Finanzmarktkrise können der Fondsgesellschaft<br />
folgende Risiken erwachsen:<br />
- Es besteht ein erhöhtes Bonitätsrisiko von Vertragspartnern,<br />
die ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen<br />
nicht, nicht vollständig oder nicht zu der vereinbarten Zeit<br />
erfüllen.<br />
- Es kann zu einer Rücknahme von bereits zugesagten Finanzierungen<br />
zum Nachteil der Fondsgesellschaft kommen<br />
mit der Folge, dass die Fondsgesellschaft ihrerseits<br />
mögliche Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen<br />
kann.<br />
- Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Immobilien<br />
könnten einem möglichen Wertverfall unterliegen, der<br />
auf die gesamtwirtschaftlichen Umstände und als Konsequenz<br />
aus der Finanzmarktkrise entsteht. So kann es dazu<br />
kommen, dass die Immobilien der Fondsgesellschaft insbesondere<br />
bei einer bestehenden Fremdfinanzierung im<br />
Wege der Zwangsversteigerung veräußert werden müssen,<br />
etwa dann, wenn die finanzierende Bank das Darlehen fällig<br />
stellt, weil es von der Fondsgesellschaft nicht bedient<br />
werden kann. Dann aber ist denkbar, dass aufgrund eines<br />
Überangebots resultierend aus der Finanzmarktkrise nur<br />
ein Kaufpreis der Immobilie erzielt werden kann, der erheblich<br />
unter dem Einstandspreis der Fondsgesellschaft<br />
für diese Immobilie liegt.<br />
Sämtliche möglichen vorbeschriebenen Risiken können zu<br />
Vermögensverlusten des Anlegers führen.<br />
– Schlusserklärung –<br />
Über die in diesem Kapitel dargestellten Risiken hinaus bestehen<br />
keine weiteren wesentlichen Risiken.<br />
21
22<br />
5. ANGABEN ÜBER DIE ANl<strong>AG</strong>EZIElE UND DIE ANl<strong>AG</strong>EPOlITIK<br />
5.1. Anlageziele<br />
Die Emittentin wird mit den eingeworbenen Gesellschaftseinlagen<br />
sukzessive Immobilien erwerben, um damit zu handeln.<br />
Die Nettoeinnahmen aus dem vorliegenden Angebot sollen<br />
dazu benutzt werden, Immobilien zu erwerben, um damit zu<br />
handeln, und die erzielten Erlöse wiederum in Immobilien zu<br />
investieren.<br />
Die Nettoeinnahmen reichen alleine dafür aus, um die Anlageziele<br />
zu realisieren. Die Emittentin ist jedoch berechtigt<br />
Fremdkapital aufzunehmen.<br />
Die Nettoeinnahmen werden nicht für sonstige Zwecke genutzt.<br />
Gegenwärtig ist noch keines der Projekte realisiert. Vorverträge<br />
über Projekte existieren ebenfalls nicht.<br />
Die Emittentin hat bislang noch keine Investitionen getätigt<br />
und auch kein Fremdkapital aufgenommen. Behördliche Genehmigungen<br />
sind zur Umsetzung der Anlageziele nicht erforderlich.<br />
5.2. Anlageobjekt<br />
Bei der vorliegenden Kapitalanlage handelt es sich um eine<br />
Blind-Pool-Konzeption, deshalb liegen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
noch keine konkreten Anlageobjekte vor, die<br />
hier genannt werden können.<br />
Die Emittentin wird mit den Nettoeinnahmen Immobilien in<br />
Deutschland erwerben. Die Erlöse aus dem Immobilienhandel<br />
werden wiederum in Immobilien investiert. Die Vermögensanlage<br />
erfolgt unter dem Gesichtspunkt einer kurz- bis mittelfristigen<br />
Gewinnrealisierung. Das Halten von Immobilien ist<br />
nicht geplant und wird nur dann erfolgen, wenn die aktuelle<br />
Marktsituation eine gewinnbringende Veräußerung nicht zulässt.<br />
Werden aus Gründen der Gewinnrealisierung Veräußerungen<br />
der Investmentanlagen notwendig, so sind diese wieder<br />
anzulegen.<br />
5.3. Anlagepolitik<br />
Die Emittentin wird sich bei ihrer Anlagepolitik von den im<br />
Gesellschaftsvertrag festgelegten Investitionsgrundsätzen<br />
leiten lassen, die mit dem Gesellschaftszweck in Einklang<br />
stehen.
6. ANGABEN ÜBER DIE VERMöGENS, FINANZ- UND<br />
ERTR<strong>AG</strong>Sl<strong>AG</strong>E DER EMITTENTIN SOWIE PlANZAHlEN<br />
Eröffnungsbilanz<br />
Zur Gründung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit der <strong>Opalenburg</strong><br />
<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG wird<br />
Folgendes erläutert: Die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG wurde mit Vertrag vom 28. Oktober<br />
2008 in München gegründet. Der Vertrag zur Errichtung<br />
der Kommanditgesellschaft wurde abgeschlossen zwischen<br />
der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, München, Herrn<br />
Florian Bauer, wohnhaft in München, sowie der CT-Treuhand-<br />
Steuerberatungsgesellschaft mbH, München. Die Einlage der<br />
beiden Kommanditisten beträgt jeweils EUR 500,-. Die Fondsgesellschaft<br />
ist eine Neugründung und unterliegt deshalb den<br />
verringerten Prospektanforderungen nach § 15 Verkaufsprospektverordnung.<br />
Es ergibt sich somit folgende, nicht durch<br />
einen Wirtschaftsprüfer geprüfte und testierte Eröffnungsbilanz:<br />
Die Fondsgesellschaft wurde am 3. November 2008 im Handelsregister<br />
des Amtsgerichts München unter HRA 93112 eingetragen.<br />
Die Gesellschaft hat bisher keine Geschäftstätigkeit aufgenommen.<br />
Sie verfügt bisher weder über Vermögensgegenstände<br />
noch über Schulden. Die Kommanditeinlagen der beiden<br />
Gründungskommanditisten sind in voller Höhe geleistet<br />
worden, die Komplementärin (<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong>) ist am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt.<br />
<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG – Eröffnungsbilanz zum 3. November 2008 (in Euro)<br />
AKTIVA Euro PASSIVA Euro<br />
Ausstehende Einlagen 500 € Eigenkapital 500 €<br />
AKTIVA 500 € PASSIVA 500 €<br />
München, den 30.11.2008, <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, München, vertreten durch den Vorstand Thomas Eckerle<br />
Zwischenbilanz<br />
Seit Aufstellung der Eröffnungsbilanz gab es keine erfolgswirksamen<br />
Vorgänge, deshalb wurde auf die Erstellung einer<br />
Gewinn- und Verlustrechnung verzichtet.<br />
Anmerkung:<br />
Nachstehende Zwischenbilanz ist nicht durch einen Wirtschaftsprüfer<br />
geprüft oder testiert worden.<br />
<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG – Zwischenbilanz zum 30. November 2008 (in Euro)<br />
AKTIVA 03.11.08 30.11.08 PASSIVA 03.11.08 30.11.08<br />
Ausstehende Einlagen 500 € 500 € Eigenkapital 500 € 1.000 €<br />
Kommanditkapital 0 € 500 €<br />
500 € 1.000 € 500 € 1.000 €<br />
München, den 30.11.2008, <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, München, vertreten durch den Vorstand Thomas Eckerle<br />
23
24<br />
<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG: Plan-Bilanz (Prognosen)<br />
AKTIVA<br />
31.12.08 31.12.09 31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14<br />
Immobilien – € 120.000 € 896.000 € 355.000 € 985.000 € 135.620 € – €<br />
Kassenbestand, Postbankguthaben,Guthaben<br />
bei Kreditinstituten<br />
Erläuterungen der wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge<br />
zur Plan-Bilanz:<br />
Die erwarteten Veräußerungsgewinne durch den An- und<br />
Verkauf von Immobilien lassen sich im Vorfeld nur aufgrund<br />
vergangenheitsbezogener Werte prognostizieren. Erfahrungsgemäß<br />
können Immobilien im Rahmen von Zwangsversteigerungen,<br />
Verwertungen von Erbengemeinschaften oder durch<br />
die Auflösung von Immobilienbeständen durch institutionelle<br />
Anleger zum Teil weit unter dem Verkehrswert erworben werden.<br />
Durch einen günstigen Erwerb und die Aufteilung der Objekte<br />
können im Einzelverkauf sehr attraktive Gewinne erzielt<br />
werden.<br />
Im Rahmen der Prognosen wird der Erwerb von Objekten bis<br />
zu einem Gesamtvolumen von ca. 4.500 TEUR zugrunde gelegt.<br />
Des Weiteren wird der vollständige Abverkauf der Einzel-<br />
– € 4.458.827 € 4.104.000 € 4.645.000 € 4.015.000 € 4.864.380 € 5.000.000 €<br />
Bilanzsumme AKTIVA – € 4.578.827 € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 €<br />
PASSIVA<br />
A. Kapital<br />
I. Kommanditkapital – € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 €<br />
II. Jahresüberschuss/ -<br />
-fehlbetrag<br />
– € –421.173 € 604.411 € 569.274 € 553.001 € 540.261 € 562.629 €<br />
Verlustvortrag – € – € –421.173 € – € – € – € – €<br />
Summe Kapital – € 4.578.827 € 5.183.238 € 5.569.274 € 5.553.001 € 5.540.261 € 5.562.629 €<br />
B. Ausschüttungen – € – € 183.238 € 569.274 € 553.001 € 540.261 € 562.629 €<br />
Bilanzsumme PASSIVA – € 4.578.827 € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 € 5.000.000 €<br />
wohnungen innerhalb von 12 Monaten nach Erwerbszeitpunkt<br />
erwartet. Entsprechend der liquiditätssituation werden neue<br />
Objekte akquiriert und für den Verkauf vorbereitet.<br />
Während der Aufteilung- bzw. Verkaufsphase gehen alle Mieteinahmen<br />
zu Gunsten der Gesellschaft. Dadurch findet eine<br />
bedingte Verzinsung des Kapitaleinsatzes statt. liquide Mittel<br />
werden kurzfristig angelegt.
<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG: Plan-Gewinn- und Verlustrechnung (Prognosen)<br />
ERTRÄGE<br />
31.12.08 31.12.09 31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14<br />
Veräußerungsgewinne – € 790.000 € 1.515.268 € 1.502.259 € 1.499.526 € 1.462.088 € 1.515.266 €<br />
Einkünfte aus Vermietung und<br />
Verpachtung<br />
– € 55.927 € 121.967 € 141.996 € 146.998 € 143.527 € 133.982 €<br />
Zinsen und ähnliche Erträge – € 22.300 € 47.200 € 47.950 € 48.236 € 53.658 € 44.986 €<br />
Summe Erträge – € 868.227 € 1.684.435 € 1.692.202 € 1.694.760 € 1.659.273 € 1.694.234 €<br />
AUFWENDUNGEN IN DER<br />
PlATZIERUNGSPHASE<br />
Konzeptionsgebühr – € 87.500 € – € – € – € – € – €<br />
Geschäftsführung – € 100.000 € – € – € – € – € – €<br />
Marketing – € 62.500 € – € – € – € – € – €<br />
Treuhandkommanditistin – € 7.500 € – € – € – € – € – €<br />
Mittelverwendungskontrolle – € 8.500 € – € – € – € – € – €<br />
Komplementärvergütung/<br />
Haftungsvergütung<br />
– € – € – € – € – € – € – €<br />
– € 65.000 € – € – € – € – € – €<br />
Eigenkapitalbeschaffung – € 395.000 € – € – € – € – € – €<br />
Steuerberatung – € 22.500 € – € – € – € – € – €<br />
Sonstige Kosten – € 1.500 € – € – € – € – € – €<br />
lAUFENDE AUFWENDUNGEN<br />
Allgemeine Betriebkosten – € 120.000 € 120.000 € 120.000 € 120.000 € 120.000 € 120.000 €<br />
Erwerbsnebenkosten – € 114.000 € 231.000 € 236.100 € 249.400 € 243.000 € 239.500 €<br />
Objektakquisitionskosten – € 68.400 € 138.600 € 141.660 € 149.640 € 145.800 € 143.700 €<br />
Erfolgsbeteiligung Komplementärin – € 237.000 € 454.580 € 450.678 € 449.858 € 438.626 € 454.580 €<br />
Geschäftsführung – € – € 70.000 € 70.000 € 70.000 € 70.000 € 70.000 €<br />
Treuhandkommanditist – € – € 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 € 7.500,00 €<br />
Komplementärvergütung/<br />
Haftungsvergütung<br />
– € – € 17.500 € 17.500 € 17.500 € 17.500 € 17.500 €<br />
Steuerberatung – € – € 21.000 € 21.000 € 21.000 € 21.000 € 21.000 €<br />
Sonstige Kosten – € – € 1.500 € 1.500 € 1.500 € 1.500 € 1.500 €<br />
Summe Aufwendungen – € 1.289.400 € 1.061.680 € 1.065.938 € 1.086.398 € 1.064.926 € 1.075.280 €<br />
Ergebnis der gewöhnlichen<br />
Geschäftstätigkeit<br />
– € -421.173 € 622.755 € 626.264 € 608.362 € 594.347 € 618.954 €<br />
Steuerliches Ergebnis – € – € 622.755 € 626.264 € 608.362 € 594.347 € 618.954 €<br />
Gewerbesteuer – € – € 18.344 € 56.990 € 55.361 € 54.086 € 56.325 €<br />
Ergebnis – € -421.173 € 183.238 € 569.274 € 553.001 € 540.261 € 562.629 €<br />
25
26<br />
Plan-Gewinn- und Verlustrechnung (Prognosen)<br />
Aufgrund der Tatsache, dass das gesamte Kommanditkapital<br />
durch Einmalzahler geleistet wird, werden alle Aufwendungen<br />
im Rahmen der Platzierung in der Platzierungsphase geltend<br />
gemacht.<br />
Aufgrund der Tatsache, dass die Gesellschaft bereits in der<br />
Platzierungsphase gewerblich tätig wird, wurden die verschiedenen<br />
Kosten getrennt aufgeführt. Die Positionen wurden in<br />
„Erträge“, „Aufwendungen in der Platzierungsphase“ und<br />
„laufende Aufwendungen“ getrennt.<br />
Die Erträge setzten sich aus den Positionen Veräußerungsgewinn,<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinsen<br />
und ähnliche Erträge zusammen.<br />
Die Veräußerungsgewinne legen einen Gewinn von bis zu 35<br />
% zu Grunde. Die einzunehmenden Mieten während der Haltedauer<br />
der Immobilien wurden mit einem Mietzins von bis<br />
zu 6,8 % berechnet. liquide Mittel wurden mit 2,5 % verzinst.<br />
Im Rahmen der PlAN-GEWINN- UND VERlUSTRECHNUNG wurden<br />
keine Fremdmittel (Hypotheken bzw. Bankdarlehen) in<br />
Anspruch genommen.<br />
Durch die Aufnahme des gewerblichen Betriebs fallen in der<br />
Platzierungsphase zusätzlich Kosten für den Gewerbebetrieb<br />
in Höhe von 120 TEUR, Kosten für den Erwerb von Immobilien,<br />
sogenannte Erwerbsnebenkosten in Höhe von 114 TEUR, Objektakquisitionskosten<br />
in Höhe von 68,4 TEUR sowie eine Erfolgsbeteiligung<br />
durch die Komplementärin in Höhe von 23<br />
TEUR an. Die Erfolgsbeteiligung der Komplementärin steht in<br />
einem festgelegten Verhältnis des tatsächlichen Differenzgewinnes<br />
zwischen An -und Verkauf von Immobilien. Zur Berechnung<br />
der Gewerbesteuer wurde im Jahr 2009 der Hebesatz<br />
von München (490) zugrunde gelegt. Für die folgenden Jahre<br />
wurde ein Hebesatz von 260 als Grundlage verwendet, da der<br />
Betrieb beabsichtigt, die Gesellschaft in eine entsprechende<br />
Gemeinde zu verlegen.<br />
In der Platzierungsphase wird ein Ergebnis der gewöhnlichen<br />
Geschäftstätigkeit von –421 TEUR erwartet. Im Jahr 2010 wird<br />
ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 183<br />
TEUR erwartet bzw. prognostiziert.
<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG:<br />
MITTElZUFlUSS p. a.<br />
Erläuterungen der wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge<br />
zur liquiditätsplanung:<br />
Alle Planzahlen beruhen auf einer Reihe von Annahmen über<br />
den wirtschaftlichen Verlauf der OPAlENBURG <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong> Co. Opportunity KG. Dem erwarteten Verlauf der<br />
Kommanditeinlage liegt folgende Annahme zugrunde:<br />
Die gesamte Platzierungssumme verteilt sich ausschließlich<br />
auf Einmalzahler. Die Gesellschaft endet am 31.12.2014.<br />
Die ersten Gewinnausschüttungen werden im Jahr 2009 erwartet.<br />
Weitere Erläuterungen entnehmen Sie der Plan-Gewinn-<br />
und Verlustrechnung.<br />
Die OPAlENBURG <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> Co. Opportunity<br />
KG strebt eine gesamte Platzierung von 5.000.000 EUR an.<br />
Zum 31.12.2009 wird ein ausstehendes Kommanditkapital<br />
von 0 EUR erwartet.<br />
Liquiditätsplanung (Prognose)<br />
31.12.08 31.12.09 31.12.10 31.12.11 31.12.12 31.12.13 31.12.14<br />
Kommanditeinlagen – € 5.000.000 € – € – € – € – € – €<br />
Veräußerungsgewinne – € 90.000 € 1.515.268 € 1.502.259 € 1.499.526 € 1.462.088 € 1.515.266 €<br />
Einkünfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung<br />
– € 55.92 € 121.96 € 141.993 € 146.998 € 143.52 € 133.982 €<br />
Zinsen und ähnliche Erlöse – € 22.300 € 4 .200 € 4 .950 € 48.236 € 53.658 € 44.968 €<br />
Summe Mittelzufluss – € 5.868.22 € 1.684.435 € 1.692.202 € 1.694. 60 € 1.659.2 3 € 1.694.234 €<br />
MITTElABFlUSS p. a.<br />
Mittelabfluss aus operativer<br />
Geschäftstätigkeit<br />
– € 1.289.400 € 1.061.680 € 1.065.938 € 1.086.398 € 1.064.926 € 1.0 5.280 €<br />
Gewerbesteuer 18.344 € 56.990 € 55.361 € 54.086 € 56.325 €<br />
Summe Mittelabfluss – € 1.289.400 € 1.080.024 € 1.122.928 € 1.141. 59 € 1.119.012 € 1.131.605 €<br />
CASHFlOW – € 4.5 8.82 € 604.411 € 569.2 4 € 553.001 € 540.261 € 562.629 €<br />
2
28<br />
<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG: Planzahlen zu Umsatz, Produktion, Investition und<br />
Ergebnis (Prognose)<br />
Plan<br />
Gesamt<br />
(in TEUR)<br />
2008 2009 2010 2011 2012<br />
in %<br />
des eingezahltenKommanditkapitals<br />
Plan<br />
Gesamt<br />
(in TEUR)<br />
in %<br />
des eingezahltenKommanditkapitals<br />
Erläuterungen der wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge<br />
zur Ermittlung der Planbilanzen und Plan-<br />
Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 2008<br />
bis 2011 der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co.<br />
Opportunity KG:<br />
1. Bei den Investitionen handelt es sich um die Kapitalströme,<br />
die pro Jahr prognosegemäß in die Anlagenobjekte<br />
investiert werden.<br />
2. Da die Emittentin keinen Produktionsbetrieb unterhält,<br />
liegen auch keine Planzahlen zur Produktion vor.<br />
3. Annahmegemäß werden bereits ab 2009 Umsätze oder<br />
Erlöse aus Anlageobjekten erzielt. Die Erlöse setzen sich<br />
aus Gewinnen zwischen An- und Verkauf von Immobilien,<br />
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinsen<br />
und ähnliche Erträge zusammen.<br />
4. Das Ergebnis entspricht bei plangemäßem Verlauf dem Ergebnis<br />
der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung. Insgesamt<br />
gelten dieselben Annahmen wie für die Plan- Gewinn- und<br />
Verlustrechnung und liquiditätsplanungsrechnung, Erläuterungen<br />
zu den Plan-Bilanzen und zu den Plan-Gewinn-<br />
und Verlustrechnungen, sowie der liquiditätsplanungsrechnung<br />
und den Planzahlen zu Investition, Umsatz und<br />
Ergebnis. Die Prognose der Fondsgesellschaft beruht auf<br />
einer Vielzahl von geschätzten Annahmen hinsichtlich der<br />
Platzierungshöhe, Platzierungsdauer und des wirtschaftlichen<br />
Ergebnisses der noch zu erwerbenden Anlageobjekte,<br />
sowie der Wertentwicklung der jeweiligen liquiditätsreserve<br />
und Mieteinnahmen.<br />
Da es sich beim Emittenten nicht um ein produzierendes Unternehmen<br />
handelt, können keine Planzahlen zur Produktion<br />
dargestellt werden. Da die getroffenen Annahmen von den<br />
tatsächlichen abweichen werden, ist mit Bestimmtheit davon<br />
Plan<br />
Gesamt<br />
(in TEUR)<br />
in %<br />
des eingezahltenKommanditkapitals<br />
Plan<br />
Gesamt<br />
(in TEUR)<br />
in %<br />
des eingezahltenKommanditkapitals<br />
Plan<br />
Gesamt<br />
(in TEUR)<br />
in %<br />
des eingezahltenKommanditkapitals<br />
1. INVESTITION 0 0 % 2.280 46 % 4.620 92 % 4 22 94 % 4.988 100 %<br />
2. PRODUKTION 0 0 % 0 0 % 0 0 % 0 0 % 0 0 %<br />
3. UMSATZ 0 0 % 5428 109 % 10.924 218 % 11.136 223 % 11.6 1 233 %<br />
4. ERGEBNIS 0 0 % – 421 – 8 % 183 4 % 569 11 % 553 11 %<br />
auszugehen, dass die tatsächlich erzielten Werte von den<br />
prognostizierten Werten abweichen werden. Insofern wird<br />
es hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunktes entstehender<br />
Ausgaben und Einnahmen zu Abweichungen auf der Ebene<br />
der Beteiligungsgesellschaft kommen und letztlich werden<br />
sich dadurch die tatsächlichen jährlichen Überschüsse der<br />
Beteiligungsgesellschaft und damit die Wirtschaftlichkeit der<br />
Beteiligung des Anlegers entsprechend verändern. Die Planbilanzen<br />
bzw. die Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen spiegeln<br />
den Stand der Planungen bei Aufstellung des Prospektes<br />
wider und wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.<br />
Sie zeigen in jedem Fall richtungsweisende Resultate für eine<br />
mögliche Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft auf.<br />
Die dargestellten Planbilanzen und Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen<br />
wurden entsprechend den Rechnungslegungsvorschriften<br />
des Handelsgesetzbuches erstellt. Die<br />
Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt im Jahr 2009 die ersten<br />
Investitionen in Anlageobjekte.<br />
Zur Finanzierung der beabsichtigten Investitionen ist eine<br />
Kommanditeinlage von 5 Mio. Euro geplant. Davon sollen<br />
nach den Planzahlen bis zum 31. Dezember 2009 5.000 TEUR<br />
eingezahlt sein.<br />
Angaben über die Geschäftsaussichten der Emittentin (Prognose),<br />
prognostizierte Liquiditätsplanungsrechnung und<br />
prognostizierte Investitionen des Emittenten<br />
Der Cashflow wurde nach der direkten Methode ermittelt.<br />
Dabei werden alle im Zusammenhang mit der laufenden Geschäftstätigkeit<br />
stehenden zahlungswirksamen Ausgaben<br />
von den zahlungswirksamen Einnahmen einer Periode subtrahiert.<br />
Es ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Werte von<br />
den prognostizierten abweichen werden. Die prognostizierten<br />
Investitionen sind bei der Ermittlung des Cashflows als<br />
zahlungswirksame Ausgaben berücksichtigt.
. INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSPlAN<br />
Verwaltungs- und Emissionskosten in der Platzierungsphase bei einem angenommenen gezeichneten Gesellschaftskapital in<br />
Höhe von EUR 5.000.000,- (zunächst vor Ausübung der Erhöhungsoption):<br />
Mittelverwendungsplan<br />
Das Gesellschaftskapital wird entsprechend der Beschreibung<br />
investiert. Die Gesamtkosten können noch nicht dargestellt<br />
werden, weil die Investitionen noch nicht feststehen.<br />
Die Kosten im Rahmen der Platzierungsphase der OPAlEN-<br />
BURG <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> Co. Opportunity KG werden in<br />
der nachfolgenden Tabelle aufgezeigt. Alle Kosten beziehen<br />
sich auf das Ende der Platzierungsphase zum 31.12.2009 und<br />
liegen einem gezeichneten Volumen von 5.000.000 EUR zugrunde.<br />
Alle Kostenpositionen stehen in einem prozentualen<br />
Verhältnis zu dem gezeichneten Kapital. Die Konzeptionsgebühr<br />
liegt bei 8 ,5 TEUR und beinhaltet den Aufwand für<br />
Rechtsberatung, strukturelle und wirtschaftliche Konzeption<br />
durch externe Berater. Die Geschäftsführung wird mit 100<br />
TEUR berücksichtigt und dient der personellen Vergütung für<br />
die Geschäftsführung innerhalb der Platzierungszeit von ca.<br />
12 Monaten. Der Kostenpunkt Marketing in Höhe von 62,5<br />
TEUR beinhaltet die Kosten für die Erstellung von Prospekten,<br />
Software, Werbematerial, Printwerbung und Ähnlichem.<br />
Die Positionen Treuhandkommanditist werden mit ,5 TEUR,<br />
Mittelverwendungskontrolle mit 8,5 TEUR sowie die Komplementärvergütung<br />
bzw. Haftungsvergütung mit 65 TEUR veranschlagt.<br />
Die Eigenkapitalbeschaffung wird mit 395 TEUR<br />
in % des Eigenkapitals<br />
ohne Agio<br />
vergütet. Dies entspricht ,9 % der Zeichnungssumme. Zur<br />
Eigenkapitalbeschaffung kommt noch das Agio in Höhe von<br />
300 TEUR hinzu. Somit wird für die Eigenkapitalbeschaffung<br />
mit insgesamt 695 TEUR vergütet. Die Steuerberatung fällt mit<br />
22,5 TEUR an. Die sonstigen Kosten bzw. liquiditätsreserve<br />
werden mit 1,5 TEUR gebildet.<br />
Allgemeine Hinweise<br />
absolut in EUR<br />
Investitionssumme 85,00 % 4.250.000 €<br />
Konzeptionsgebühr 1, 5 % 87.500 €<br />
Geschäftsführung 2,00 % 100.000 €<br />
Marketing 1,25 % 62.500 €<br />
Treuhandkommanditist 0,15 % 7.500 €<br />
Mittelverwendungskontrolle 0,1 % 8.500 €<br />
Komplementärvergütung/Haftungsvergütung 1,30 % 65.000 €<br />
Eigenkapitalbeschaffung ,90 % 395.000 €<br />
Steuerberatung 0,45 % 22.500 €<br />
Sonstige Kosten 0,03 % 1.500 €<br />
INVESTITIONSVOlUMEN<br />
Agio in Höhe von 6 %/Additiv zur Eigenmittelbeschaffung<br />
GESAMTVOlUMEN<br />
100,00 %<br />
6,00 %<br />
106,00 %<br />
5.000.000 €<br />
300.000 €<br />
5.300.000 €<br />
Insbesondere unter Berücksichtigung des Blind-Pool-Konzeptes<br />
ist zu beachten, dass es sich bei den Angaben lediglich<br />
um Planungen und Prognosen handelt. Diese sind notwendigerweise<br />
mit Unwägbarkeiten und Unsicherheiten behaftet.<br />
Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich die tatsächliche<br />
Entwicklung der Gesellschaft anders darstellen wird. Insbesondere<br />
ist darauf hinzuweisen, dass die Entwicklung vom<br />
tatsächlichen Zufluss der Anlegergelder und vom wirtschaftlichen<br />
Erfolg der Investitionen abhängig ist. Im Übrigen enthalten<br />
die Planungsrechnungen die im Prospekt genannten<br />
Aufwendungen und Erträge.<br />
29
30<br />
Mittelherkunftsplan<br />
Komplementärin 0,00 €<br />
Kommanditist 500,00 €<br />
Treuhandkommanditistin 500,00 €<br />
Treugeber/Kommanditisten 4.999.000 €<br />
Gesellschaftskapital 5.000.000,00 €*<br />
Zuzüglich Agio in Höhe von 6 % 300.000,00 €<br />
Gesamtkosten des Anlageobjektes<br />
Die Gesamtkosten des Anlageobjektes belaufen sich bei einem angenommenen platzierten Gesellschaftskapital in Höhe von<br />
EUR 5.000.000,- auf:<br />
Verwaltungs- und Emissionskosten in der Platzierungsphase nach IDW S4<br />
1. Aufwand für den Erwerb oder Herstellung<br />
des Anlageobjektes<br />
2. Fondsabhängige Kosten<br />
2.1 Vergütung<br />
2.2 Nebenkosten der Vermögensanlage<br />
Die Finanzierung des vorstehenden Gesellschaftskapitals erfolgt ausschließlich durch Eigenkapital. Das Gesellschaftskapital<br />
soll nicht durch Fremd- oder Zwischenfinanzierungsmittel dargestellt werden. Es ist deshalb auch nicht vorgesehen, Zwischenfinanzierungsmittel<br />
aufzunehmen. Eine Aufnahme von Fremdkapital ist aber nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
gemäß § 9 Abs. 2 möglich. Vertragliche Vereinbarungen, ob und in welcher Höhe Fremdkapital aufgenommen wird, liegen im<br />
Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht vor.<br />
Laufende Kosten in der Nachplatzierungsphase:<br />
absolut in EUR<br />
Jährlich ergeben sich folgende laufende Kosten in der Nachplatzierungsphase pro Anteil in Höhe von EUR 10.000,-:<br />
5.300.000,00 €<br />
in % des Eigenkapitals<br />
inkl. Agio<br />
4.250.000 € 80,19 %<br />
1.026.000 €<br />
22.500 €<br />
19,36 %<br />
0,42 %<br />
3. Sonstiges 1.500 € 0,03 %<br />
SUMME inkl. 6 % Agio 5.300.000 € 100,00 %<br />
Treuhandkommanditistin 0,15 % 15 €<br />
Steuerberatung 0,42 % 42 €<br />
Haftungsvergütung 0,35 % 35 €<br />
Komplementärgeschäftsführung 1,40 % 140 €<br />
Gesamtbetrag 2,32 % 232 €
8. DIE EMITTENTIN<br />
8.1 Firma, Sitz und Geschäftsanschrift/Geschäftsführung<br />
Die Fondsgesellschaft, die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG, ist Emittentin der in diesem Prospekt<br />
beworbenen Vermögensanlage.<br />
Der vollständige Name (Firma) der Emittentin lautet: <strong>Opalenburg</strong><br />
<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG. Der Sitz<br />
der Gesellschaft ist München. Die Geschäftsanschrift lautet:<br />
Westendstraße 185, 80686 München. Die Geschäftsführung<br />
der Emittentin besteht aus der persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />
der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, die wiederum<br />
durch ihren einzelvertretungsberechtigten Vorstand<br />
Thomas Eckerle vertreten wird.<br />
Die Geschäftsanschrift der Komplementärin sowie ihres Vorstands<br />
lautet:<br />
Westendstraße 185, 80686 München.<br />
8.2 Gründung und Laufzeit<br />
Die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity<br />
KG wurde am 2 . Oktober 2008 gegründet und am 3. November<br />
2008 im Handelsregister des Amtsgerichts München unter<br />
HRA 93112 eingetragen.<br />
Die Gesellschaft begann ihre Tätigkeit erst am 3. November<br />
2008 mit ihrer Eintragung ins Handelsregister.<br />
Die Gesellschaft beginnt erst am Tag, nachdem die BaFin die<br />
Veröffentlichung des vorliegenden Emissionsprospekts gestattet<br />
hat, mit ihrem Geschäftsbetrieb.<br />
Die Gesellschaft besteht auf unbestimmte Zeit.<br />
Der Gesellschafter/Treugeber kann seine Beteiligung erstmals<br />
ordentlich nach Ablauf von fünf Jahren seit Beitritt zur Gesellschaft<br />
jeweils zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres<br />
kündigen, wenn er seine Einlage vollständig im ersten Jahr<br />
seiner Beteiligung erbracht hat.<br />
8.3 Rechtsordnung/Rechtsform/Gerichtsstand<br />
Die Emittentin, die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> &<br />
Co. Opportunity KG, ist eine Kommanditgesellschaft deutschen<br />
Rechts. Sie unterliegt der deutschen Rechtsordnung.<br />
Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft, somit München<br />
(vgl. § 31 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Struktur der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)<br />
der Fondsgesellschaft ist die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong> mit Sitz in München. Ihre Geschäftsanschrift lautet:<br />
Westendstraße 185, 80686 München.<br />
Die Komplementärin ist eingetragen im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts München unter HRB 168402. Vorstand ist Herr<br />
Thomas Eckerle, geschäftsansässig Westendstraße 185,<br />
80686 München. Gesellschafter der Komplementärin ist allein<br />
Herr Thomas Eckerle.<br />
Die Komplementärin wurde am 30. Januar 2006 gegründet und<br />
am 20. Februar 2006 in das Handelsregister eingetragen. Das<br />
Grundkapital der Komplementärin beträgt EUR 50.000,- und<br />
ist voll einbezahlt. Grundsätzlich haftet der Komplementär einer<br />
KG unbeschränkt. Vorliegend ist der Komplementär eine<br />
Kapitalgesellschaft und diese haftet daher nur beschränkt auf<br />
ihr Gesellschaftsvermögen. Die Bestimmungen in der Satzung<br />
der Komplementärin weichen nicht von den gesetzlichen Regelungen<br />
ab.<br />
Von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmungen<br />
im Gesellschaftsvertrag<br />
Der vorliegende Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
weicht in den folgenden Punkten von den gesetzlichen Regelungen<br />
ab:<br />
Mittelbare Gesellschaftsstellung über Treuhandkommanditistin<br />
Grundsätzlich beteiligen sich Gesellschafter an einer Personengesellschaft<br />
unmittelbar als Kommanditisten. Vorliegend<br />
besteht im Gegensatz hierzu für den Anleger die Wahlmöglichkeit,<br />
sich unmittelbar (als Kommanditist) oder nur mittelbar<br />
(über die Treuhandkommanditistin) an der Fondsgesellschaft<br />
zu beteiligen. Die lediglich treuhänderisch beteiligten Anleger<br />
sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten den unmittelbar<br />
beteiligten Anlegern gleichgestellt.<br />
Geschäftsführung und Vertretung<br />
Nach den gesetzlichen Regelungen (vgl. § 164 HGB) sind die<br />
Kommanditisten grundsätzlich von der Geschäftsführung und<br />
der Vertretung der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen.<br />
Diese Funktionen obliegen ausschließlich der Komplementärin.<br />
Haftung<br />
Nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) haftet<br />
der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft zunächst<br />
genauso wie der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementärin)<br />
unmittelbar. Die Höhe seiner Haftung ist allerdings<br />
auf die im Handelsregister eingetragene Einlage (sog. Hafteinlage)<br />
beschränkt. Wird diese Hafteinlage an die Kommanditgesellschaft<br />
geleistet, so ist die Haftung des Kommanditisten<br />
ausgeschlossen. Die Haftung kann wieder aufleben, wenn die<br />
31
32<br />
Einlage an den Kommanditisten, z. B. durch Entnahmen, wieder<br />
zurückgezahlt wird. Sie ist aber auch dann auf den Betrag<br />
der Hafteinlage beschränkt.<br />
Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass die Hafteinlage 30 %<br />
der Beteiligung des Kommanditisten entspricht (§ 4 Abs. 4).<br />
Der Anleger wird durch Erbringung seiner Einlage im Außenverhältnis<br />
von der Haftung befreit. Die Haftung kann nur in<br />
den gesetzlich geregelten Fällen bei (versehentlicher) Rückgewähr<br />
der Einlage wieder aufleben.<br />
Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />
Nach dem gesetzlichen leitbild könnte ein Gesellschafter<br />
grundsätzlich jederzeit aus der Gesellschaft durch Kündigung<br />
ausscheiden. Im Interesse der Verwirklichung des gemeinsamen<br />
Gesellschaftszwecks ist diese Kündigungsmöglichkeit<br />
dahingehend eingeschränkt, dass der Gesellschafter zu dem<br />
von ihm in der Beitrittserklärung festgelegten Ende der Vertragslaufzeit<br />
kündigen kann.<br />
8.4 Gegenstand des Unternehmens<br />
Gegenstand der Gesellschaft ist der An- und Verkauf von Immobilien,<br />
die Entwicklung von Immobilien jeder Art und die<br />
Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien. Die Gesellschaft<br />
tätigt keine Geschäfte, die einer Erlaubnis gemäß des<br />
KWG bedürfen.<br />
Die Gesellschaft handelt beim Erwerb, Verkauf, Halten und<br />
Verwalten der Vermögensanlagen stets im eigenen Namen<br />
und auf eigene Rechnung. Die Finanzierung der Investitionsvorhaben<br />
der Gesellschaft erfolgt durch den Beitritt und<br />
die leistung von Einlagen weiterer Kommanditisten über<br />
eine Treuhandkommanditistin. Die Gesellschaft ist zu allen<br />
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />
erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder<br />
mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann die zur Erreichung<br />
ihres Zweckes erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen<br />
selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.<br />
Die Finanzierung der Gesellschaft richtet sich nach dem Investitions-<br />
und Finanzierungsplan, der dem Gesellschaftsvertrag<br />
als Anlage 1 beigefügt ist.<br />
Der Unternehmensgegenstand der Fondsgesellschaft ist in<br />
§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages festgelegt. Danach ist<br />
der Gegenstand der Gesellschaft der An- und Verkauf von Immobilien,<br />
die Entwicklung von Immobilien jeder Art und die<br />
Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien.<br />
8.5 Registergerichtliche Angaben<br />
Für die Fondsgesellschaft ist das Amtsgericht München als Registergericht<br />
zuständig. Die Fondsgesellschaft ist dort unter<br />
der Nr. HRA 93112 eingetragen.<br />
8.6 Konzerneinbindung<br />
Die Fondsgesellschaft ist nicht in einem Konzern eingebunden.<br />
8.7 Höhe des gezeichneten Kapitals<br />
Die Fondsgesellschaft weist im Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
ein Gesellschaftskapital in Höhe von EUR 1.000,- aus.<br />
Der Kommanditist, Herr Florian Bauer, hält einen Kommanditanteil<br />
von EUR 500,-. Die Treuhandkommanditistin, die<br />
CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH, hält einen<br />
Kommanditanteil von EUR 500,-.<br />
Bei der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin)<br />
findet eine Haftungsbeschränkung auf eine im Handelsregister<br />
eingetragene Haftsumme nicht statt.<br />
Die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> ist persönlich haftende<br />
Gesellschafterin (Komplementärin) der Fondsgesellschaft.<br />
Sie ist nicht am Gesellschaftskapital beteiligt und hat<br />
keine Einlageverpflichtung. Die vorgenannten Einlagen der<br />
Gesellschafter sind voll eingezahlt.<br />
8.8 Bisher ausgegebene Vermögensanlagen<br />
Im Gesellschaftsvertrag (§ 4 Abs. 1) ist die Möglichkeit vorgesehen,<br />
in der Platzierungsphase bis 31. Dezember 2009,<br />
die längstens bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden<br />
kann, Kapitalerhöhungen in Höhe von insgesamt EUR<br />
4.999.000,- vorzunehmen, das Gesellschaftskapital insgesamt<br />
also bis zu einer Höhe von EUR 5.000.000,- aufzustoc-<br />
ken. Bis heute wurden in Bezug auf die Emittentin außer den<br />
eingezahlten Kommanditanteilen des Kommanditisten (EUR<br />
500,-), sowie der Treuhandkommanditistin (EUR 500,-) keine<br />
weiteren Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des<br />
§8 f. Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben.<br />
8.9 Hauptmerkmale der Anteile<br />
Die Hauptmerkmale der Anteile der derzeitigen Gesellschafter<br />
und die damit verbundenen Hauptrechte (vgl. auch Seite 9)<br />
sind mit denen der zukünftig beitretenden Anleger identisch,<br />
mit Ausnahme der Komplementärin, die ausweislich § 21 des<br />
Gesellschaftsvertrages eine gesonderte und gestaffelte Gewinnbeteiligung<br />
hat. Die derzeitigen Gesellschafter haften in<br />
Höhe der im Handelsregister jeweils eingetragenen Hafteinlagen.<br />
Der Kommanditist haftet in Höhe von EUR 500,-, der Treuhandkommanditist<br />
in Höhe von zunächst EUR 500,-.
9. ANGABEN ZU DEN GRÜNDUNGSGESEllSCHAFTERN<br />
9.1 Namen und Geschäftsanschrift<br />
An der Fondsgesellschaft sind folgende Gründungsgesellschafter,<br />
Gründungsdatum 20. Februar 2008, beteiligt:<br />
- <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, Sitz und Geschäftsanschrift:<br />
Westendstraße 185, 80686 München,<br />
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München<br />
unter HRB 168402. Alleinvorstand ist Herr Thomas<br />
Eckerle, geschäftsansässig Westendstraße 185, 80686<br />
München. Alleinaktionär ist Herr Thomas Eckerle<br />
- Herr Florian Bauer, geschäftsansässig Westendstraße<br />
185, 80686 München<br />
- CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH, Sitz und<br />
Geschäftsanschrift: Ohmstraße 13/I, 80802 München,<br />
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München<br />
unter HRB 82 59, Geschäftsführer ist Herr Rudolf<br />
Müller, Gesellschafter mit Anteilen von mehr als 25 % ist<br />
Herr Dr. Hanswerner Jehl<br />
Die von den Gründungsgesellschaftern insgesamt gezeichneten<br />
und eingezahlten Einlagen sind identisch.<br />
Die Komplementärin ist am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />
nicht beteiligt und hat deshalb auch keine Einlage gezeichnet<br />
oder eingezahlt.<br />
Die gezeichnete und eingezahlte Einlage des Kommanditisten<br />
Florian Bauer beträgt EUR 500,-, die gezeichnete und eingezahlte<br />
Einlage der Treuhandkommanditistin beträgt EUR 500,-.<br />
Die Gesamteinlage der Gründungskommanditisten beträgt<br />
EUR 1.000,- als Kommanditeinlage. Ausstehende Einlagen<br />
bestehen nicht.<br />
9.2 Vergütungen/Gewinnbeteiligungen/Entnahmerechte<br />
Bezüge der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin)<br />
Die Komplementärin, die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong>, erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos eine feste,<br />
gewinnunabhängige Vergütung in der Platzierungsphase in<br />
Höhe von 1,00 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals.<br />
Eine etwaige Umsatzsteuer ist in diesem Betrag enthalten.<br />
Die Komplementärin erhält weiter als pauschalen Aufwendungsersatz<br />
einen festen, gewinnunabhängigen Betrag in<br />
Höhe von 0,3 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals. Eine<br />
etwaige Umsatzsteuer ist in diesem Betrag enthalten.<br />
Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konzeption<br />
erhält die Komplementärin eine Gebühr in Höhe von 1, 5 %,<br />
für die Übernahme des Marketings 1,25 % sowie für die Ge-<br />
schäftsführung in der Platzierungsphase 2 % des zum Fälligkeitszeitpunkt<br />
des Honorars gezeichneten Gesellschaftskapitals.<br />
Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die Komplementärin<br />
ab dem Zeitpunkt der Schließung (= Beendigung<br />
der Platzierung) laufend pro vollem Kalenderjahr, sonst anteilig,<br />
einen Betrag in Höhe von 0,35 % (zzgl. Umsatzsteuer,<br />
soweit eine anfällt) des eingezahlten Gesellschaftskapitals<br />
sowie für die Übernahme der Verwaltung, Organisation und<br />
Geschäftsführung der Fondsgesellschaft jährlich 1,4 % (zzgl.<br />
Umsatzsteuer, soweit eine anfällt) des eingezahlten Gesellschaftskapitals.<br />
Gewinnbeteiligung der Komplementärin<br />
Zusätzlich erhält die Komplementärin eine Gewinnbeteiligung.<br />
Basis der Gewinnbeteiligung der Komplementärin ist<br />
der Unterschiedsbetrag zwischen dem An- und Verkauf der<br />
jeweils von der Fondsgesellschaft erworbenen Immobilien.<br />
Die Gewinnermittlung erfolgt also dergestalt, dass auf Ebene<br />
der Fondsgesellschaft die Anschaffungskosten zuzüglich<br />
der Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der einzelnen<br />
Immobilie ermittelt werden und dem Verkaufspreis abzüglich<br />
Verkaufsnebenkosten gegenübergestellt werden. Der sich<br />
hieraus ergebende positive Ertrag wird als Basis der Gewinnbeteiligung<br />
der Komplementärin herangezogen, von dem die<br />
Komplementärin 35 % erhält.<br />
Der Gewinnanspruch entsteht jeweils mit Abschluss und<br />
Geldeingang der einzelnen veräußerten Immobilien bei der<br />
Fondsgesellschaft. Er ist nach Eingang des Verkaufspreises<br />
bei der Fondsgesellschaft, spätestens aber innerhalb eines<br />
Zeitraums von 14 Tagen an die Komplementärin auszuzahlen.<br />
Der Gewinnanspruch steht der Komplementärin erstmals in<br />
dem Geschäftsjahr zu, in dem die handelsrechtlich ermittelten<br />
Verluste der Fondsgesellschaft ausgeglichen sind.<br />
Weitere Bezüge erhält die Komplementärin nicht.<br />
Bezüge des Kommanditisten<br />
Der Gründungskommanditist Florian Bauer erhält keine Vergütung.<br />
Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />
Die Treuhandkommanditistin erhält für die nach Maßgabe des<br />
Gesellschaftsvertrages und der einzelnen, mit den Anlegern<br />
zu schließenden Treuhandverträge zu erbringenden leistungen<br />
von der Fondsgesellschaft eine feste, gewinnunabhängige<br />
Vergütung in der Platzierungsphase in Höhe von 0,15 %<br />
des gezeichneten Gesellschaftskapitals einschließlich der<br />
gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
33
34<br />
In der Nachplatzierungsphase erhält die Treuhandkommanditistin<br />
ein jährliches Honorar in Höhe von 0,15 % einschließlich<br />
der gesetzlichen Umsatzsteuer des gezeichneten Gesellschaftskapitals.<br />
Darüber hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern innerhalb<br />
und außerhalb des Gesellschaftsvertrages keine weiteren<br />
Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und sonstigen<br />
Gesamtbezüge zu.<br />
9.3 Leistungsnachweis über durchgeführte<br />
Vermögensanlagen<br />
Lebenslauf Thomas Eckerle, geb. 1963<br />
Alleinvorstand der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong><br />
Mit mehr als 20 Jahren Erfahrung zählt Thomas Eckerle zu den<br />
kompetentesten Fachmännern der deutschen Immobilienbranche.<br />
Neben klassischen Versicherungsprodukten gehören<br />
zahlreiche Immobilienprojekte, Beteiligungsgesellschaften<br />
und auch <strong>Vermögensverwaltung</strong>sprodukte zum täglichen<br />
Geschäft des Visionärs.<br />
Als Initiator unzähliger innovativer Versicherungsprodukte<br />
und Speziallösungen hat er stets seinen Weitblick für Veränderungen<br />
am Finanz- und Immobilienmarkt bewiesen. Mit der<br />
<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> stellt Thomas Eckerle<br />
seine Kompetenz und sein umfangreiches Wissen dem Finanzmarkt<br />
und, im Rahmen der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG gebündelt, dem Kapitalanleger zur<br />
Verfügung.<br />
9.4 Bisherige durchgeführte Vermögensanlage<br />
Die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> hat im Jahr 200 die<br />
Vorgängerfondsgesellschaft <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong> & Co. SafeInvest KG emittiert. Um dem Anleger eine<br />
Entscheidungsgrundlage zu geben, soll nachfolgend die bisherige<br />
Entwicklung dieser Gesellschaft dargestellt werden:<br />
<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. SafeInvest KG<br />
Die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. SafeInvest KG<br />
wurde im Juli 200 emittiert. Diese Fondsgesellschaft plant<br />
die Einwerbung eines Gesellschaftskapitals in Höhe von EUR<br />
30 Mio. Der Betrag des einzuwerbenden Gesellschaftskapitals<br />
kann durch die Komplementärin auf bis zu EUR 50 Mio.<br />
erhöht werden. Die Fondsgesellschaft hat auch bereits erste<br />
Investitionen getätigt und Immobilien erworben. Die Gesellschaft<br />
wirbt gegenwärtig noch bis zum 31. Dezember 2009<br />
Gesellschaftskapital ein. Eine Aussage über die wertmäßige<br />
Entwicklung der Fondsgesellschft ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
noch nicht möglich.<br />
9.5 Angaben über die Geschäftstätigkeit der Emittentin<br />
Angaben über die Geschäftstätigkeit der Emittentin<br />
Die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft (Emittentin)<br />
besteht darin, nach Volleinzahlung des verfügbaren Beteiligungskapitals<br />
(ohne Agio), jeweils nach Abzug der Verwaltungs-<br />
und Emissionskosten Immobilien in Deutschland zu<br />
erwerben und damit zu handeln.<br />
Geplant ist ein Gesellschaftskapital in Höhe von zunächst<br />
EUR 5.000.000,-, das durch die Komplementärin auf bis zu<br />
EUR 10.000.000,- erhöhbar ist.<br />
Als Renditeziel sind im Jahresdurchschnitt –14 % p. a. bei<br />
Einhaltung der laufzeit geplant.<br />
Das eingeworbene Gesellschaftskapital wird sukzessive zum<br />
Erwerb von Immobilien verwendet.<br />
Abhängigkeiten der Emittentin von Patenten, Lizenzen etc.<br />
Gegenwärtig bestehen keine Abhängigkeiten der Fondsgesellschaft<br />
von Patenten, lizenzen oder Verträgen sowie neuen<br />
Herstellungsverfahren, die von wesentlicher Bedeutung für<br />
die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind.<br />
Gerichts- und Schiedsverfahren<br />
Gegenwärtig sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig,<br />
die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche<br />
lage der Emittentin haben können. Gleiches gilt für Personen<br />
im Sinne von §§ 3, und 12 VermVerkProspV.<br />
Angaben über laufende Investitionen und Nutzung der<br />
Vermögensanlage<br />
Es bestehen keine laufenden Investitionen.<br />
Zahlung von Steuern<br />
Eine Zahlung von Steuern wird weder von der Emittentin noch<br />
von der Anbieterin oder von anderen für den Prospekt Verantwortlichen<br />
zugunsten des Anlegers übernommen.<br />
Angaben über bisherige Emissionen<br />
Die Emittentin hat vor dieser angebotenen Vermögensanlage<br />
noch keine andere Emission aufgelegt.<br />
Angaben über umlaufende Wertpapiere<br />
Die Emittentin ist keine Aktiengesellschaft oder Kommandit-
gesellschaft auf Aktien, weshalb auch keine Wertpapiere umlaufen,<br />
die den Gläubigern Umtausch- oder Bezugsrechte auf<br />
Aktien einräumen.<br />
Eigentum/dingliche Berechtigung am Anlageobjekt<br />
Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts<br />
die Verantwortung übernehmen, den Gründungsgesellschaftern<br />
der Emittentin, den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />
der Emittentin, dem Treuhänder, sowie dem<br />
Mittelverwendungskontrolleur stehen oder standen weder<br />
das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentliche Teile desselben<br />
oder aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung<br />
am Anlageobjekt zu. Das Anlageobjekt weist keine dingliche<br />
Belastung oder rechtliche Beschränkung auf. Auch sind die<br />
tatsächlichen Verwendungsmöglichkeiten nicht beschränkt.<br />
Erforderliche behördliche Genehmigungen sind nicht relevant,<br />
weil noch kein Anlageobjekt vorliegt. Die Emittentin hat<br />
noch keine Verträge über die Anschaffung oder Herstellung<br />
des Anlageobjektes geschlossen. Ein Bewertungsgutachten<br />
wurde nicht erstellt.<br />
Beirat/Aufsichtsgremien<br />
Die Emittentin verfügt über keinen Beirat oder Aufsichtsgremien.<br />
Bezüge<br />
Den Mitgliedern der Geschäftsführung der Emittentin wurden<br />
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge,<br />
insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen<br />
und Nebenleistungen jeder Art gewährt.<br />
9.6 Kapitalmäßige und personelle Verflechtungen<br />
Interessenkonflikte von Vertragspartnern können immer dort<br />
auftreten, wo identische Geschäftsführer und/oder Gesellschafter<br />
die Interessen von verschiedenen Gesellschaften<br />
vertreten müssen, die unterschiedlich sind, oder wenn eine<br />
Gesellschaft in verschiedenen Vertragsverhältnissen zur<br />
Fondsgesellschaft bzw. dem einzelnen Investor steht. Solche<br />
Interessenkonflikte aufgrund identischer Geschäftsführer<br />
und/oder Gesellschafter bzw. aufgrund von verschiedenen<br />
Vertragsverhältnissen einer Gesellschaft zu anderen sind aus<br />
Sicht des Anbieters in folgenden Verbindungen denkbar:<br />
Die Anteile an der Komplementärgesellschaft, der <strong>Opalenburg</strong><br />
<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, sind im alleinigen Eigentum<br />
von Herrn Thomas Eckerle, der auch alleiniger Vorstand der<br />
Komplementärin ist.<br />
Die Komplementärin ist auch mit weiteren Funktionen (Konzeption,<br />
Marketing, Geschäftsführung) der emittierten Ver-<br />
mögensanlagen betraut. Eine Beteiligung der weiteren Gründungsgesellschafter<br />
an der Komplementärin besteht nicht.<br />
Der Kommanditist, Herr Florian Bauer, ist zudem Aufsichtsratsmitglied<br />
der Komplementärin.<br />
9.7 Angaben über die Treuhänderin<br />
Die Funktion der Treuhänderin wird von der CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft<br />
mbH ausgeübt. Die Firma (Name) der<br />
Treuhandkommanditistin lautet: CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft<br />
mbH.<br />
Ihr Sitz befindet sich in München. Die Geschäftsanschrift lautet:<br />
Ohmstraße 13, 80802 München.<br />
Die Treuhandkommanditistin ist im Handelsregister des Amtsgerichts<br />
München unter der Nummer HRB 82 59 eingetragen.<br />
Das Stammkapital beträgt EUR 36.000,-.<br />
Die Treuhandkommanditistin ist nach Abschluss eines Treuhandvertrages<br />
mit einem Anleger verpflichtet, den Kommanditanteil<br />
des Anlegers an der Fondsgesellschaft treuhänderisch<br />
für diesen zu halten. Das Treuhandverhältnis kann<br />
jederzeit auf Wunsch des Anlegers aufgelöst werden, mit<br />
der Folge, dass der Anleger direkt an der Fondsgesellschaft<br />
als Kommanditist beteiligt wird. Der Anleger hat im Innenverhältnis<br />
zur Gesellschaft auch während des Bestehens des<br />
Treuhandverhältnisses die Rechtsstellung eines direkt beteiligten<br />
Kommanditisten. Die Treuhandkommanditistin ist im<br />
Wesentlichen berechtigt und verpflichtet, die Stimmrechte eines<br />
Anlegers in Gesellschafterversammlungen (nach dessen<br />
Weisung) auszuüben, wenn der Anleger nicht selbst bei der<br />
Beschlussfassung anwesend ist und von diesem Stimmrecht<br />
selbst Gebrauch macht.<br />
Weitere Einzelheiten zur Vergütung der Treuhandkommanditis-<br />
tin sind in § 21 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Auf die<br />
diesbezügliche Darstellung auf Seite 40 wird verwiesen.<br />
35
36<br />
10. RECHTlICHES KONZEPT<br />
Grafische Darstellung der Vermögensanlage<br />
Anleger A Anleger B Anleger C<br />
10.1 Der Gesellschaftsvertrag<br />
– Die Gesellschaft –<br />
Treuhandkommandist<br />
Einlagen<br />
Fondsgesellschaft<br />
<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co.<br />
Opportunity KG<br />
Erlöse Erwerb<br />
Immobilenhandel<br />
Die Firma der Gesellschaft lautet „<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG“. Die Gesellschaft wurde<br />
am 2 . Oktober 2008 gegründet und im Handelsregister des<br />
Amtsgerichts München unter HRA 93112 eingetragen. Der Sitz<br />
der Gesellschaft befindet sich in München, die Geschäftsanschrift<br />
lautet: Westendstraße 185, 80686 München.<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist<br />
die „<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>“ mit Sitz in München,<br />
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München<br />
unter HRB 168402, vertreten durch ihren und von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Vorstand Thomas<br />
Eckerle.<br />
Die Komplementärin ist am Gesellschaftskapital nicht beteiligt<br />
und hat keine Einlageverpflichtung.<br />
Treuhandkommanditistin ist die CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft<br />
mbH mit Sitz in München, die die Kommanditeinlagen<br />
der beitretenden Anleger treuhänderisch im eigenen<br />
Namen, aber auf deren Rechnung hält.<br />
Derzeit sind neben der Komplementärin, der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong>, noch folgende Gesellschafter an der<br />
Gesellschaft beteiligt:<br />
Als Kommanditisten:<br />
Herr Florian Bauer mit einer (Haft-)Einlage von EUR 500,-<br />
CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH, München,<br />
mit einer (Haft-)Einlage von derzeit EUR 500,-<br />
Im Gesellschaftsvertrag wurde das Gesellschaftskapital auf<br />
insgesamt EUR 5.000.000,- festgelegt, wobei die Komplementärin<br />
befugt ist, das einzuwerbende Gesellschaftskapital auf<br />
bis zu EUR 10.000.000,- zu erhöhen. Die Komplementärin darf<br />
die Platzierungszeit, die bis zum 31. Dezember 2009 läuft,<br />
noch einmal um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2010 verlängern.<br />
Die CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH ist<br />
berechtigt, ihren Gesellschaftsanteil bis zum Erreichen eines<br />
Gesamtgesellschaftskapitals von bis zu EUR 10.000.000,- zu<br />
erhöhen. Dies soll durch Beitritte weiterer Anleger geschehen,<br />
die gegenüber der CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft<br />
mbH entsprechende Treuhandaufträge zum Erwerb und Halten<br />
ihrer Beteiligung an der „<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG“ erteilen.<br />
– Gesellschaftszweck –<br />
Gesellschaftszweck ist der An- und Verkauf von Immobilien,<br />
die Entwicklung von Immobilien jeder Art und die Verwaltung<br />
und Vermietung eigener Immobilien. Der Gesellschaftszweck<br />
darf über Beteiligungsgesellschaften oder den Erwerb von<br />
Grundstücksgesellschaften verfolgt werden. Die Gesellschaft<br />
darf Unternehmensverträge aller Art schließen. Sie darf die<br />
leitung und Führung sowie das Ergebnis anderer Unternehmen<br />
übernehmen und/oder sich an anderen gleichartigen<br />
Unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft darf ferner alle<br />
Geschäfte betreiben, die dem Unternehmensgegenstand unmittelbar<br />
oder mittelbar zu dienen geeignet sein können. Sie<br />
darf zwecks weiterer Kapitalbeschaffung Bankfinanzierungen<br />
in Anspruch nehmen und Dritte an der Gesellschaft als Kommanditist<br />
oder in sonstiger Weise beteiligen. Die Geschäftstätigkeit<br />
der Gesellschaft erstreckt sich ausschließlich auf das<br />
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Gesellschaft<br />
tätigt keine Geschäfte, die einer Erlaubnis nach dem KWG bedürfen.<br />
– Investitionen –<br />
Die Einlagen der Gesellschafter oder Treugeber werden nach<br />
Abzug aller Verwaltungs- und Vertriebskosten gemäß dem im<br />
Emissionsprospekt abgedruckten Investitionsplan (S. 63),<br />
Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages) und nach Maßgabe<br />
von § des Gesellschaftsvertrages verwendet; insbesondere<br />
wird das für Investitionen zur Verfügung stehende Komman-
ditkapital (nach Abzug der im Investitionsplan genannten<br />
Aufwendungen unter erfolgter Volleinzahlung aller gezeichneten<br />
Gesellschaftseinlagen) für den Erwerb von Immobilien<br />
verwendet.<br />
– Erbringung der Einlage –<br />
Der beitretende Anleger kann sich an der Fondsgesellschaft<br />
wie folgt beteiligen:<br />
Durch Erbringung einer Einmalzahlung in Höhe der von ihm<br />
übernommenen Gesellschaftseinlage zzgl. 6 % Agio.<br />
Für die Einlage beträgt die Mindestbeteiligungshöhe EUR<br />
2.500,- zzgl. 6 % Agio als Abschlussgebühr.<br />
– Beteiligungsdauer –<br />
Der beitretende Anleger kann sich mit seiner Beteiligung für<br />
einen Zeitraum von mindestens fünf vollen Jahren ab Beitritt<br />
an der Gesellschaft beteiligen. Die vom Anleger gewählte<br />
Beteiligungsdauer stellt die Mindestlaufzeit der Beteiligung<br />
dar, während der sich der Anleger durch ordentliche Kündigung<br />
nicht von seiner Beteiligung lösen kann. Das Recht zur<br />
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes bleibt dem Anleger aber unbenommen.<br />
Bei Ablauf der gewählten Mindestbeteiligungsdauer ist keine<br />
automatische Beendigung der Beteiligung vorgesehen,<br />
vielmehr verlängert sich das Beteiligungsverhältnis auf unbestimmte<br />
Zeit, kann jedoch dann ordentlich vom Anleger mit<br />
einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Kalenderjahresende<br />
gekündigt werden.<br />
– Geschäftsführung und Vertretung –<br />
Interessenkonflikte von Vertragspartnern können immer dort<br />
auftreten, wo identische Geschäftsführer und/oder Gesellschafter<br />
die Interessen von verschiedenen Gesellschaften vertreten<br />
müssen, die unterschiedlich sind, oder wo eine Gesellschaft<br />
in verschiedenen Vertragsverhältnissen zur Emittentin<br />
bzw. dem einzelnen Anleger steht. Solche Interessenkonflikte<br />
aufgrund identischer Geschäftsführer und/oder Gesellschafter<br />
bzw. aufgrund von verschiedenen Vertragsverhältnissen<br />
einer Gesellschaft zu anderen sind aus Sicht des Anbieters in<br />
folgenden Verbindungen denkbar:<br />
Die Anteile an der Komplementärgesellschaft, der <strong>Opalenburg</strong><br />
<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, sind im alleinigen Eigentum von<br />
Herrn Thomas Eckerle. Vertretungsberechtigter Vorstand der<br />
Komplementär <strong>AG</strong> ist Herr Thomas Eckerle.<br />
a) Für die Übernahme der Geschäftsführungstätigkeiten,<br />
insbesondere im Rahmen der Investitionstätigkeiten der<br />
Gesellschaft, sowie für die Übernahme der Haftung in der<br />
Platzierungszeit erhält die Komplementärin Vergütungen<br />
in Höhe von 2,00 % (Geschäftsführung) und 1,30 % (Haftung/Komplementärtätigkeit)<br />
des zum Fälligkeitszeitpunkt<br />
des Honorars gezeichneten Gesellschaftskapitals.<br />
b) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält die Komplementärin<br />
ab dem Zeitpunkt der Schließung (= Beendigung<br />
der Platzierung) laufend pro vollem Kalenderjahr, sonst<br />
anteilig, einen Betrag in Höhe von 0,35 % des eingeworbenen<br />
Gesellschaftskapitals einschließlich Umsatzsteuer,<br />
soweit diese anfällt. Dieser Betrag ist in kalendermonatlichen<br />
Teilbeträgen, die jeweils zum Ende des Kalendermonats<br />
fällig werden, zahlbar.<br />
c) Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konzeption<br />
erhält die Komplementärin eine weitere Gebühr in Höhe<br />
von 1, 5 % sowie für die Übernahme des Marketings 1,25<br />
% des zum Fälligkeitszeitpunkt des Honorars gezeichneten<br />
Gesellschaftskapitals.<br />
d) Die Komplementärin erhält für die Geschäftsführung<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe von 1,4 % des zum 31.<br />
Dezember des jeweiligen Kalenderjahres eingezahlten<br />
Gesellschaftskapitals einschließlich der jeweils gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer. Abschlagszahlungen auf diese Vergütungen<br />
sind, abhängig von der liquiditätslage der Gesellschaft,<br />
zulässig.<br />
e) Gewinnbeteiligung der Komplementärin:<br />
Zusätzlich erhält die Komplementärin eine Gewinnbeteiligung.<br />
Basis der Gewinnbeteiligung der Komplementärin ist<br />
der Unterschiedsbetrag zwischen dem An- und Verkauf der<br />
jeweils von der Fondsgesellschaft erworbenen Immobilie.<br />
Die Gewinnermittlung erfolgt also dergestalt, dass auf Ebene<br />
der Fondsgesellschaft die Anschaffungskosten zuzüglich<br />
der Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der einzelnen<br />
Immobilie ermittelt werden und dem Verkaufspreis abzüglich<br />
Verkaufsnebenkosten gegenübergestellt werden. Der sich<br />
hieraus ergebende positive Ertrag wird als Basis der Gewinnbeteiligung<br />
der Komplementärin herangezogen.<br />
Die Komplementärin erhält eine Gewinnbeteiligung in Höhe<br />
von 35% der Bemessungsgrundlage.<br />
Der Gewinnanspruch entsteht jeweils mit Abschluss und<br />
Geldeingang der einzelnen veräußerten Immobilien bei der<br />
Fondsgesellschaft. Er ist nach Eingang des Verkaufspreises<br />
bei der Fondsgesellschaft, spätestens aber innerhalb eines<br />
Zeitraums von 14 Tagen an die Komplementärin auszuzahlen.<br />
Der Gewinnanspruch steht der Komplementärin erstmals in<br />
dem Geschäftsjahr zu, in dem die handelsrechtlich ermittelten<br />
Verluste der Fondsgesellschaft ausgeglichen sind.<br />
3
38<br />
– Haftung des Anlegers –<br />
Der Gesellschaftsvertrag regelt die Beziehungen der Gesellschafter<br />
untereinander und legt die Rechte und Pflichten des<br />
einzelnen Gesellschafters fest. Die Haftung des Anlegers<br />
richtet sich nach den für Kommanditisten geltenden Grundsätzen<br />
gemäß §§ 1 1 ff. HGB. Aufgrund der Rechtsform der<br />
Komman-ditgesellschaft haften damit, mit Ausnahme der<br />
Komplementärin, die Gesellschafter nicht persönlich, soweit<br />
sie ihre Einlage erbracht haben. Dies gilt für Gesellschafter,<br />
deren Haftsumme direkt im Handelsregister eingetragen ist,<br />
hinsichtlich der in das Handelsregister einzutragenden Haftsumme,<br />
mithin 30 % des jeweils eingezahlten Kapitalanteils,<br />
gegenüber Dritten. Im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft<br />
und Anleger und damit auch für solche Anleger, die ihren<br />
Anteil durch die Treuhandkommanditistin treuhänderisch<br />
halten lassen, gilt dies auch hinsichtlich der gegenüber der<br />
Gesellschaft übernommenen Einlageverpflichtung. Eine<br />
Nachschusspflicht zur Einzahlung weiterer Einlagen besteht<br />
nicht (vgl. § 8 des Gesellschaftsvertrages).<br />
– Rechtliche Stellung des Anlegers –<br />
Die Treuhandkommanditistin wird als Gesellschafter in das<br />
Handelsregister eingetragen. Sie erwirbt und hält die Beteiligung<br />
treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />
des jeweiligen Anlegers, soweit sich dieser nicht unmittelbar<br />
als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt. Die treuhänderisch<br />
beteiligten Anleger (Treugeber) sind hinsichtlich ihrer<br />
Rechte und Pflichten den als Kommanditisten beteiligten Anlegern<br />
gleichgestellt.<br />
Innerhalb der Gesellschaft können die Anleger daher ihre<br />
Gesellschafterrechte (z. B. Abstimmungen bei Gesellschafterversammlungen)<br />
direkt selbst wahrnehmen. Zur Wahrung<br />
bestimmter Gesellschafterrechte hat der Anleger Fristen zu<br />
beachten, wie z. B. die in § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
genannten.<br />
Zugunsten der Anleger bestehen umfangreiche Kontrollrechte,<br />
die im Gesellschaftsvertrag festgelegt sind (vgl. § 10 des<br />
Gesellschaftsvertrages). So besteht für den Anleger insbesondere<br />
das Recht, Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft<br />
zu nehmen bzw. auf eigene Kosten durch einen von<br />
Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten (z.<br />
B. Rechtsanwalt, Steuerberater) Einsicht nehmen zu lassen.<br />
– Gesellschafterversammlung/Gesellschafterbeschlüsse –<br />
Eine Gesellschafterversammlung findet alle drei Jahre bis<br />
spätestens zum 1. November des jeweiligen Kalenderjahres,<br />
erstmals zum 1. November 2011, statt. Anstelle von Gesellschafterversammlungen<br />
können durch die Geschäftsführung<br />
schriftliche Abstimmungen (Umlaufverfahren) veranlasst werden<br />
(vgl. §16 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Weiterhin findet eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
statt, wenn aus Sicht der Komplementärin ein wichtiger<br />
Grund vorliegt, oder wenn Gesellschafter und Treugeber,<br />
die zusammen mindestens 5 % der Anteile auf sich vereinen,<br />
dies gegenüber der Komplementärin schriftlich beantragen<br />
(vgl. § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Der Anleger erhält eine schriftliche Einladung mit Angabe der<br />
Tagesordnung. Die Beschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen<br />
oder im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst.<br />
Auch ein Treugeber kann selbst an der Gesellschafterversammlung<br />
teilnehmen oder sich durch einen Bevollmächtigten<br />
vertreten lassen und seine Gesellschafterrechte wahrnehmen.<br />
Je EUR 50,– der auf den Beteiligungsbetrag bezahlten<br />
Einlagen gewähren eine Stimme. Rechtsgeschäfte, die über<br />
die Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen,<br />
bedürfen der Zustimmung der Gesellschafter-versammlung<br />
oder der Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren,<br />
es sei denn, dass sie bereits im Gesellschaftsvertrag<br />
oder einem von der Gesellschafterversammlung genehmigten<br />
Wirtschaftsplan enthalten sind (vgl. § 18 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Dazu zählen insbesondere die Veräußerung und Belastung<br />
des Anlagevermögens oder von Teilen davon, Änderungen der<br />
Befugnisse der Geschäftsführung, die Bestellung weiterer Vertretungsvollmachten<br />
für die Gesellschaft, die Abänderung der<br />
Investitionsgrundsätze, die Auflösung der Gesellschaft oder<br />
die Änderung des Gesellschaftsvertrages. Die beiden letztgenannten<br />
Abstimmungsgegenstände bedürfen weiterhin einer<br />
qualifizierten Mehrheit von 5 % der abgegebenen Stimmen<br />
(vgl. § 18 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />
– Übertragung der Beteiligung/Fungibilität –<br />
Jeder Anleger, ob als Treugeber oder als Kommanditist an der<br />
Gesellschaft beteiligt, kann über seine Beteiligung im Ganzen<br />
jederzeit mit Zustimmung der Treuhandkommanditistin<br />
verfügen, sofern der Rechtsnachfolger vollumfänglich die<br />
Rechtsposition des Verfügenden übernimmt. Teilabtretungen<br />
sind nicht möglich. Jede Übertragung bedarf der Zustimmung<br />
der Treuhandkommanditistin. Die Übertragung erfolgt jeweils<br />
in privatschriftlicher Form, die Wirksamkeit der Übertragung<br />
hängt bei einer Gesellschaftsbeteiligung von der Anzeige<br />
gegenüber der Gesellschaft ab, bei einem Treugeber von der<br />
Zustimmung des Treuhänders (vgl. § 23 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Die Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung kann<br />
im Rahmen eines Verkaufs, einer Schenkung oder Abtretung<br />
entgeltlich oder unentgeltlich auf Dritte erfolgen. Die Übertragung<br />
durch Erbfall ist ebenfalls möglich. Es existiert kein Markt<br />
für diese Beteiligungen im Sinne einer Börse. Auch wenn die<br />
Anteile grundsätzlich veräußert werden können, besteht keine<br />
Gewähr dafür, dass ein veräußerungswilliger Anleger auch<br />
einen Käufer für die Gesellschaftsbeteiligung findet.
Welcher Veräußerungspreis auf dem Zweitmarkt allerdings für<br />
die Gesellschaftsanteile erzielt werden kann, hängt auch entscheidend<br />
davon ab, ob das geplante unternehmerische Konzept<br />
wirtschaftlich Erfolg versprechend ist. Hat die Fondsgesellschaft<br />
Verluste, wird dies sicherlich zu einem niedrigeren<br />
Kaufpreis führen. Welcher Kaufpreis sich aber erzielen lässt,<br />
kann bei der angebotenen Beteiligung heute nicht vorhergesagt<br />
werden. Grundsätzlich sollte der Anleger deshalb nur<br />
Geld investieren, das er nicht zu einem bestimmten Termin<br />
wieder benötigt und das nicht fremdfinanziert ist. Er sollte<br />
auch aus Gründen der Risikostreuung nur einen geringen Teil<br />
seines Vermögens in das vorliegende Vermögensanlageangebot<br />
investieren (vgl. hierzu auch im Risikoteil S. 14 ff.).<br />
– Jahresabschluss –<br />
In den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres hat die<br />
Komplementärin für das vorangegangene Geschäftsjahr,<br />
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />
und Bilanzierung, den Jahresabschluss für das abgelaufene<br />
Geschäftsjahr aufzustellen. Der Jahresabschluss<br />
liegt in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und wird<br />
auf Nachfrage dem jeweiligen Gesellschafter/Treugeber zugesandt.<br />
Die Geschäftsführung wird den Anlegern jährlich<br />
über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Situation<br />
im abgelaufenen Jahr zusammen mit einem Ausblick auf das<br />
laufende Jahr berichten.<br />
– Vermögens- und Ergebnisbeteiligung/Zahlungsverzug des<br />
Gesellschafters –<br />
Am Vermögen der Gesellschaft ist ein Gesellschafter oder<br />
Treugeber in dem Verhältnis beteiligt, in dem seine zum Ende<br />
des maßgeblichen Kalenderjahres ermittelte Gesellschaftseinlage<br />
oder treuhänderisch gehaltene Einlage zu der Summe<br />
aller Gesellschaftseinlagen oder treuhänderisch gehaltenen<br />
Einlagen zum gleichen Stichtag steht.<br />
Der Jahresüberschuss/-verlust eines Geschäftsjahres wird auf<br />
die Gesellschafter und Treugeber in dem Verhältnis verteilt, in<br />
dem ihre zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres zu ermittelnde<br />
Gesellschaftseinlage zur Summe der Gesellschaftseinlagen<br />
aller Gesellschafter und Treugeber zum gleichen<br />
Stichtag steht (vgl. § 22 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Im Rahmen eines Kalenderjahres erfolgt die Ergebnisverteilung<br />
so, dass alle Gesellschafter/Treugeber, unabhängig vom<br />
Zeitpunkt ihres Beitritts in die Gesellschaft in diesem Jahr,<br />
an den in diesem Jahr erzielten Ergebnissen der Gesellschaft<br />
gleichberechtigt – auch steuerlich – teilhaben (sog. Gleichverteilungsabrede,<br />
vgl. § 22 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Die Gesellschafterversammlung kann zulasten des Jahresüberschusses<br />
im Rahmen der Beschlussfassung über den<br />
Jahresabschluss eine Rücklagenbildung zur Sicherstellung<br />
einer ordnungsgemäßen liquiditätslage der Gesellschaft beschließen.<br />
Dementsprechend kann auch die Auflösung von in<br />
früheren Geschäftsjahren gebildeten Rücklagen beschlossen<br />
werden.<br />
– Ausscheiden des Gesellschafters durch Kündigung/Tod<br />
des Gesellschafters –<br />
Ein Anleger kann seine Beteiligung mit einer Frist von sechs<br />
Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen, erstmals<br />
zum Ende des jüngsten Geschäftsjahres, zu dem der Anleger<br />
volle fünf Kalenderjahre beteiligt ist.<br />
Unbenommen bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung.<br />
Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft<br />
zur Folge, sondern führt lediglich zum Ausscheiden des Kündigenden.<br />
Im Falle des Todes eines Gesellschafters geht seine Beteiligung<br />
auf dessen Erben oder auf den eingesetzten Vermächtnisnehmer<br />
über. Das Gesellschaftsverhältnis wird mit diesem<br />
fortgesetzt.<br />
Im Falle eines Ausscheidens aus der Gesellschaft errechnet<br />
sich zum Stichtag des Ausscheidens das Auseinandersetzungsguthaben<br />
(vgl. § 28 des Gesellschaftsvertrages) eines<br />
Gesellschafters oder Treugebers aus der Summe der Konten<br />
des ausscheidenden Gesellschafters oder Treugebers zzgl.<br />
des Anteils des Gesellschafters oder Treugebers an eventuellen<br />
Rücklagen und dem Anlagevermögen der Gesellschaft,<br />
bewertet nach Verkehrswerten in dem Verhältnis, in dem die<br />
für den ausscheidenden Gesellschafter oder Treugeber zum<br />
Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Ausscheidens zu ermittelnde<br />
Einlage im Verhältnis zur Summe aller Einlagen der<br />
weiteren Gesellschafter und Treugeber zum gleichen Stichtag<br />
steht.<br />
Im Falle einer durch einen Gesellschafter oder Treugeber zu<br />
vertretenden außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses<br />
(vgl. § 28 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages)<br />
wird bei dem zu berechnenden Auseinandersetzungsguthaben<br />
zugunsten der Gesellschaft eine Abgangsentschädigung<br />
in Höhe von 10 % der gezeichneten Einlage einbehalten, eine<br />
eventuelle Kapitalrücklage bleibt ebenso wie das vom Gesellschafter/Treugeber<br />
bezahlte Agio unberücksichtigt.<br />
Die Fondsgesellschaft ist bei Zahlungsverzug des Gesellschafters/Treugebers<br />
wahlweise zur vollständigen oder auch<br />
nur teilweisen Kündigung der vom Gesellschafter/Treugeber<br />
übernommenen Beteiligung berechtigt.<br />
Soweit die Fondsgesellschaft ihr Kündigungsrecht nur teilweise<br />
ausübt, ist sie berechtigt, die Beteiligung des in Zahlungsverzug<br />
befindenden Gesellschafters/Treugebers auf den Be-<br />
39
40<br />
trag zu reduzieren, den er tatsächlich eingezahlt hat.<br />
Die vom Gesellschafter/Treugeber geleisteten Zahlungen auf<br />
das Agio werden bei der Reduzierung des Gesellschaftsanteils<br />
nicht berücksichtigt.<br />
Sofern Verkehrswerte für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens<br />
zum Stichtag des Ausscheidens nicht feststellbar<br />
sind, werden sie auf Wunsch und Kosten des ausscheidenden<br />
Gesellschafters oder Treugebers durch einen in Deutschland<br />
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt.<br />
10.2 Der Treuhandvertrag<br />
Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung gibt der Anleger gegenüber<br />
der CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
ein Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit dem<br />
Inhalt ab, mit dem dieser Treuhandvertrag im vorliegenden<br />
Prospekt abgedruckt ist.<br />
Die Treuhandkommanditistin wird hiernach beauftragt, nach<br />
Maßgabe des Treuhandvertrages für den einzelnen Anleger<br />
die Beteiligung an der Gesellschaft einzugehen und im eigenen<br />
Namen, aber auf Rechnung des Treugebers, diese Beteiligung<br />
für ihn zu halten.<br />
Mit Annahme des vom Anleger in der Beitrittserklärung erklärten<br />
Angebots auf Abschluss des Treuhandvertrages durch die<br />
CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH kommt der<br />
Treuhandvertrag zustande.<br />
Eines Zugangs der Annahmeerklärung seitens der Treuhandkommanditistin<br />
bedarf es für die Wirksamkeit des Treuhandvertrages<br />
nicht.<br />
Nach Eingang des Beteiligungsbetrages wird die Treuhandkommanditistin<br />
ihre Einlage an der Fondsgesellschaft entsprechend<br />
erhöhen.<br />
Der Treugeber ist jederzeit berechtigt, den geschlossenen<br />
Treuhandvertrag zu kündigen.<br />
Mit Kündigung des Treuhandvertrages wird der Anleger Direktgesellschafter<br />
(Kommanditist) der vorliegenden Gesellschaft.<br />
Der Anleger hat dann auf eigene Kosten seine Eintragung im<br />
Handelsregister unter gleichzeitiger Erteilung einer unwiderruflichen<br />
Handelsregistervollmacht zugunsten der Komplementärin<br />
zu bewirken.<br />
Soweit dem Treugeber Ansprüche auf Gewinne, Entnahmen,<br />
liquidationserlös oder ein Auseinandersetzungsguthaben<br />
zustehen, tritt die Treuhandkommanditistin diese Ansprüche<br />
an den jeweiligen Anleger (Treugeber) ab.<br />
Die Treuhandkommanditistin unterliegt den Weisungen des<br />
Treugebers. Sie hat ihre Aufgaben in dessen Interesse auszuüben.<br />
Sie handelt jedoch auch als Treuhänder der übrigen<br />
Treugeber. Bei einem Widerstreit zwischen den Interessen<br />
einzelner Treugeber und den Interessen der Gesellschaft hat<br />
das Gesamtinteresse Vorrang.<br />
Die Treuhandkommanditistin wird weiterhin vom Treugeber<br />
von allen Verbindlichkeiten freigestellt, die im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb und dem Halten der treuhänderisch<br />
übernommenen Beteiligung an der Gesellschaft stehen.<br />
Die Treuhandkommanditistin erhält für ihre Tätigkeit in der<br />
Platzierungsphase eine Gebühr in Höhe von 0,15 % des bei<br />
Beendigung der Platzierungsphase gezeichneten Gesellschaftskapitals<br />
einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer. Die Gebühr wird mit Beendigung der Platzierungsphase<br />
fällig. Abschlagszahlungen sind bis zur Höhe<br />
des jeweils eingeworbenen Gesellschaftskapitals möglich.<br />
Der Anspruch darauf entsteht in kalendermonatlichen Teilbeträgen,<br />
die jeweils zum Ende eines Kalendermonats fällig<br />
sind. In der Nachplatzierungsphase erhält die Treuhandkommanditistin<br />
ein jährliches Honorar in Höhe von 0,15 % des gezeichneten<br />
Gesellschaftskapitals einschließlich der gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.<br />
10.3 Vertrag über Mittelverwendungskontrolle<br />
Die Gesellschaft hat mit der Müller Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
mbH, Sitz und Geschäftsanschrift: 81829 München, Teuchertstr.<br />
38, einen Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle<br />
ausschließlich für die Platzierungsphase (längstens bis<br />
31.12.2010) geschlossen.<br />
Nach den Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrages<br />
darf der Mittelverwendungskontrolleur nach Zahlungseingang<br />
die jeweils fälligen Beträge, insbesondere für<br />
Vergütungen von Funktionsträgern bzw. Abschlagszahlungen<br />
auf Funktionsträgergebühren, nach den Bestimmungen der<br />
zugrunde liegenden Verträge sowie Gesellschaftskapital zum<br />
Erwerb von Immobilien nach den Investitionskriterien laut<br />
Gesellschaftsvertrag in Abstimmung mit dem Komplementär<br />
freigeben. Der Mittelverwendungskontrolleur führt damit lediglich<br />
eine formale Mittelverwendungskontrolle in der Platzierungsphase<br />
durch, d. h., dass er lediglich zu überprüfen<br />
hat, ob die formalen Voraussetzungen einer Mittelfreigabe<br />
vorliegen, nämlich insbesondere wie folgt:<br />
• Kaufvertrag im Hinblick auf Immobilien, der den gesellschaftsvertraglichen<br />
Investitionskriterien entspricht<br />
• Schriftliche Anweisung der Geschäftsführung (Komplementärin)<br />
Von diesen Geldmitteln darf der Mittelverwendungs-
kontrolleur unmittelbar nach Zahlungseingang folgende<br />
Beträge zusammen mit der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
wie folgt verwenden:<br />
• An die Komplementärin als Zahlung auf die ihr zustehenden<br />
Vergütungen Beträge, auch als Abschlagszahlungen,<br />
die sich hinsichtlich der Höhe und der Fälligkeit nach den<br />
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages richten<br />
• An den Steuerberater der Gesellschaft eine Zahlung auf<br />
die ihm nach dem Steuerberatungsvertrag zustehende<br />
Vergütung<br />
• Die Zahlung der sonstigen Gebühren/Vergütungen bemisst<br />
sich nach den zugrunde liegenden Verträgen bzw. den<br />
Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />
• Zahlungen im Hinblick auf Kaufverträge über Immobilien<br />
darf der Mittelverwendungskontrolleur freigeben, wenn<br />
sie geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern<br />
Weitere Freigabevoraussetzung ist stets die schriftliche<br />
Anweisung der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
zur Auszahlung<br />
• Hinsichtlich aller Funktionsträgergebühren gilt, dass der<br />
Mittelverwendungskontrolleur Abschlagszahlungen auf<br />
die jeweilige Vergütung vornehmen darf, soweit die Fondsgesellschaft<br />
über ausreichende liquidität verfügt, jedoch<br />
nur in Relation der Gesamtvergütung zum eingeworbenen<br />
Gesellschaftskapital. Dies bedeutet, dass Zahlungen von<br />
Funktionsträgergebühren (z. B. Eigenkapitalbeschaffung<br />
oder Marketing) nur entsprechend dem im Investitions-<br />
und Finanzierungsplan der Gesellschaft (vgl. Anlage 1 zum<br />
Gesellschaftsvertrag) genannten Prozentsatz zum jeweils<br />
eingeworbenen Gesellschaftskapital erfolgen dürfen<br />
Dies entspricht den wesentlichen Rechten und Pflichten des<br />
Mittelverwendungskontrolleurs.<br />
Für ihre Tätigkeit erhält die Müller Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
mbH ein Honorar in Höhe von 0,1 % des bei Beendigung der<br />
Platzierungsphase gezeichneten Gesellschaftskapitals einschließlich<br />
der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
Die Vergütung für die Platzierungsphase wird mit Beendigung<br />
der Platzierungsphase fällig, wobei Abschlagszahlungen entsprechend<br />
dem jeweiligen Platzierungsstand möglich sind.<br />
10.4 Geschäftsführungsverträge<br />
Die Gesellschaft hat mit der Komplementärin, der <strong>Opalenburg</strong><br />
<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, einen Vertrag über die Verwaltung<br />
des Gesellschafter- und Treugeberbestandes abgeschlossen.<br />
Danach obliegen der Komplementärin insbesondere alle Tätigkeiten<br />
im Zusammenhang mit dem Ein- und Austritt eines<br />
Gesellschafters, der Verwaltung des Datenbestandes der Gesellschafter/Treugeber,<br />
der Verbuchung ihrer Einlagezahlungen,<br />
die Erstellung von Kontoauszügen über ihre Beteiligung,<br />
die Führung des Schriftwechsels mit Gesellschaftern/Treugebern<br />
usw. Die Vergütung hierfür ist im Rahmen der Darstellung<br />
des Gesellschaftsvertrages beschrieben (vgl. oben sowie § 21<br />
des Gesellschaftsvertrages).<br />
10.5 Eigenkapitalbeschaffungsvertrag<br />
Die Gesellschaft hat die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong> (nachfolgend kurz: <strong>AG</strong>) beauftragt, weitere beitrittswillige<br />
Anleger zu vermitteln. Im Eigenkapitalbeschaffungsvertrag ist<br />
festgelegt, dass die <strong>AG</strong> ihre Tätigkeit ausschließlich auf der<br />
Grundlage dieses Prospektes ausüben darf.<br />
Die <strong>AG</strong> ist zur Einschaltung von Untervermittlern berechtigt.<br />
Die Alleinvertriebsbeauftragte erhält für die Tätigkeiten im<br />
Rahmen der Emission der Beteiligungen an der Gesellschaft,<br />
insbesondere die Vermittlung des Abschlusses des Beteiligungsvertrages,<br />
eine Vermittlungsgebühr in Höhe von ,90 %<br />
des jeweils gezeichneten Beteiligungsbetrages einschließlich<br />
der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zzgl. des<br />
jeweils eingezahlten Agios. Bei ausreichender liquidität der<br />
Fondsgesellschaft sind Abschlagszahlungen auf diese Vergütung<br />
– entsprechend dem jeweiligen Platzierungsstand<br />
– möglich (vgl. oben sowie § 21 des Gesellschaftsvertrages).<br />
Die <strong>Opalenburg</strong> <strong>AG</strong> erhält des Weiteren den auf Seite 33 beschriebenen<br />
Gewinnanspruch.<br />
10.6 Vertrag über Steuerberatung<br />
Der beauftragte Steuerberater, dessen Name aus standesrechtlichen<br />
Gründen nicht genannt werden kann, erbringt<br />
die laufende steuerliche Beratung der Gesellschaft sowohl in<br />
der Platzierungs- als auch in der Nachplatzierungsphase. Zu<br />
seinen Aufgaben zählen neben der laufenden Beratung insbesondere<br />
auch die Erstellung der Buchhaltung, der Bilanzen<br />
sowie aller notwendigen Steuererklärungen der Gesellschaft.<br />
Im Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse wird der Steuerberater<br />
über die erfolgte Mittelverwendung in der Nachplatzierungsphase<br />
jährlich Bericht erstatten.<br />
Außerdem obliegt dem Steuerberater die Wahrnehmung der<br />
Interessen der Gesellschaft gegenüber den Finanzbehörden,<br />
insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen oder bei der<br />
Anfechtung von Steuerbescheiden.<br />
Der Steuerberater erhält für seine Tätigkeit ein Honorar, das,<br />
soweit es die Steuerberatergebührenverordnung zulässt, pauschaliert<br />
wird.<br />
41
42<br />
Das Pauschalhonorar beträgt in der Platzierungsphase 0,45 %<br />
des gezeichneten Gesellschaftskapitales einschließlich der<br />
jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
In der Nachplatzierungsphase erhält der Steuerberater jährlich<br />
ein Honorar in Höhe von 0,42 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals<br />
einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer.<br />
10.7 Sonstige Kosten<br />
Im Investitionsplan der Fondsgesellschaft sind weitere 0,03 %<br />
für sonstige Kosten kalkuliert, die als Sicherheitsreserve auch<br />
nicht vorhersehbare Ausgaben (z. B. Gebühren, Spesen usw.)<br />
abdecken sollen. Ob diese Kostenposition tatsächlich in vollem<br />
Umfang in Anspruch genommen wird, ist gegenwärtig<br />
nicht vorhersehbar. Die Berücksichtigung dieser Position im<br />
Finanzierungs- und Investitionsplan erfolgt lediglich sicherheitshalber.
11. STEUERlICHES KONZEPT<br />
11.1. Einkommensteuer<br />
Einkunftsart und Einkunftsermittlung<br />
Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich nach dem Gesellschaftszweck<br />
auf den Handel mit Immobilien. Zur Durchführung<br />
dieser Tätigkeiten wird sich die Gesellschaft im Einzelfall<br />
der Hilfe Dritter bedienen.<br />
Die Tätigkeit der Gesellschaft ist steuerrechtlich als originär<br />
gewerblich zu qualifizieren, mit der Folge, dass die Treugeber/<br />
Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 b<br />
EStG erzielen. Steuersubjekt ist im Rahmen der Einkommensteuer<br />
nicht die Fondsgesellschaft.<br />
Die Gesellschafter/Treugeber der Fondsgesellschaft sind jedoch<br />
steuerpflichtig.<br />
Diese sind als Mitunternehmer anzusehen, weil sie ein unternehmerisches<br />
Risiko tragen, an den stillen Reserven beteiligt<br />
sind und Mitwirkungsrechte auf Gesellschaftsebene haben.<br />
Steuerlich relevant sind nicht die Entnahmen, sondern der<br />
jährlich festzustellende Gewinn oder Verlust, der auf Gesellschaftsebene<br />
festgestellt wird und dann den jeweiligen Anlegern<br />
unter Berücksichtigung der Gewinnverteilungsregeln<br />
und der Beteiligung des einzelnen Anlegers zugeordnet wird<br />
(einheitlich und gesonderte Gewinnfeststellung).<br />
Das Betriebsfinanzamt informiert die Wohnsitzfinanzämter<br />
der einzelnen Anleger unmittelbar über das so ermittelte steuerliche<br />
Ergebnis des einzelnen Anlegers.<br />
Die Fondsgesellschaft ist im Hinblick auf die Einkommensteuer<br />
transparent, was zur Folge hat, dass Abzugssteuern<br />
(z. B. Zinsabschläge), die z. B. von Banken einbehalten und<br />
abgeführt werden, damit als Vorauszahlungen des einzelnen<br />
Anlegers auf dessen Steuerlast gelten und dort jeweils angerechnet<br />
werden.<br />
Die Gewinnerzielungsabsicht auf Ebene der Gesellschaft ist<br />
deshalb gegeben, weil nach der Prognoserechnung der Gesellschaft<br />
nur bis zum 2. Geschäftsjahr Verluste erzielt werden,<br />
der Überschuss der Gewinne über die Verluste jedoch<br />
bereits ab dem 3. Jahr erreicht ist.<br />
Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von sog. „geschlossenen<br />
Fonds“ ergibt sich im Wesentlichen aus dem<br />
Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 20. Oktober<br />
2003 (Az.: IV C3-S2253a-48/03, sog. 5. Bauherrenerlass).<br />
Die wesentlichen Kernaussagen dieses Erlasses bestehen in<br />
der steuerlichen Behandlung des Sofortabzugs von bestimmten<br />
Ausgaben im Bereich der Beschaffung von Eigenkapital,<br />
der Fremdfinanzierung sowie der Vermietung.<br />
Mit Urteilen vom 8. Mai 2001 und 28. Juni 2001 hat der BFH<br />
im Widerspruch zum 4. Bauherrenerlass vom 31. August 1990<br />
entschieden, dass sämtliche Aufwendungen einer Fondsgesellschaft<br />
– insbesondere die Eigenkapitalvermittlungsprovision<br />
– als Anschaffungskosten zu aktivieren sind, weil alle<br />
Verträge, die im Zusammenhang mit der Fondsgestaltung abgeschlossen<br />
werden, eine Einheit mit dem Ziel des Erwerbs<br />
der fertiggestellten Immobilie bilden würden; hinsichtlich des<br />
Betriebsausgabenabzugs von Dienstleistungsgebühren läge<br />
somit ein Missbrauchstatbestand im Sinne des § 42 AO vor.<br />
Dieser Rechtsauffassung hat sich auch die Finanzverwaltung<br />
durch den vorgenannten Bauherrenerlass angeschlossen.<br />
Danach sind sämtliche fondsspezifischen Dienstleistungsgebühren<br />
den Anschaffungskosten der erworbenen Vermögensanlagen<br />
zuzurechnen.<br />
In den abgeschlossenen (Dienstleistungs-)Verträgen sind für<br />
den Abfluss der Betriebsausgaben und den Zufluss der Einnahmen<br />
feste Zahlungszeitpunkte vereinbart. Werden diese<br />
Termine nicht eingehalten, so können sich Verschiebungen<br />
bei den steuerlichen Ergebnissen einzelner Jahre ergeben.<br />
Über die endgültige Höhe der steuerlichen Ergebnisse wird<br />
aufgrund einer Betriebsprüfung entschieden, deren Ergebnisse<br />
zu verzinslichten Einkommensteuernachforderungen bei<br />
den Gesellschaftern führen können.<br />
Die Zinspflicht auf Steuernachforderungen gemäß § 233 a<br />
AO beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in<br />
dem die Steuer entstanden ist (Karenzzeit); nach Ablauf der<br />
Karenzzeit betragen die Zinsen 0,5 % pro vollem Monat. Bemessungsgrundlage<br />
für die Zinsberechnung ist der Steuernachzahlungsbetrag.<br />
Der BFH hat mit Urteil vom 2 . Januar 1993 (IX R 269/8 )<br />
entschieden, dass Treugeber/Gesellschafter, die über ein<br />
Treuhandverhältnis an einem Grundstück beteiligt sind, unter<br />
bestimmten Voraussetzungen keine Einkünfte – insoweit<br />
anders als im vorliegenden Fall - aus Vermietung und Verpachtung<br />
erzielen.<br />
Der Urteilsfall ist jedoch von der vorliegenden Fondsgesellschaft<br />
insoweit abweichend, als der Treuhänder dort nach außen<br />
im eigenen Namen auftrat. Bei der vorliegenden Fondsgesellschaft<br />
hingegen verwirklicht die Gesellschaft in ihrer<br />
gesamthänderischen Verbundenheit den Tatbestand der Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen.<br />
Bei der vorliegenden Treuhandkonstruktion hält der Treuhänder<br />
lediglich seine Gesellschaftsbeteiligung für die Treugeber<br />
als einheitlichen Gesellschaftsanteil. Der Treuhänder handelt<br />
ausschließlich im Auftrag des Treugebers. Er ist weisungsgebunden<br />
und die Mitwirkungs- und Kontrollrechte, die den<br />
Treugebern zustehen, sind denen eines unmittelbar beteilig-<br />
43
44<br />
ten Gesellschafters vergleichbar.<br />
Weiterhin kann der Treugeber das Treuhandverhältnis gegenüber<br />
dem Treuhänder jederzeit ohne wirtschaftliche Nachteile<br />
kündigen und dem Treuhänder darüber hinaus jederzeit Weisungen<br />
erteilen. Nach Ansicht der Anbieterin erfüllt der hier<br />
zugrunde liegende Treuhandvertrag mit umfangreichen Weisungsrechten<br />
des Treugebers die Anforderungen der Finanzverwaltung,<br />
die ihren Niederschlag im Treuhanderlass vom<br />
1. September 1994 (IV B 3 S 2253 a -15/94) gefunden haben.<br />
Der Treugeber ist damit gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO<br />
in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag steuerlich einem<br />
unmittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligten Gesellschafter<br />
gleichgestellt.<br />
Die steuerliche Konzeption und die Berechnungen im Prospekt<br />
entsprechen den gegenwärtigen Erfordernissen von Gesetz,<br />
Verordnungen, Rechtsprechung und der Praxis der Finanzverwaltung<br />
(Stand: 30. November 2008) (vgl. hierzu auch im Risikoteil<br />
„steuerliche und rechtliche Konzeption“ S. 18).<br />
11.1 Gewinnerzielungsabsicht<br />
Die Finanzverwaltung und mit ihr die Finanzrechtsprechung<br />
bejahen nur dann das Vorliegen einer Einkunftsart (hier aus<br />
Gewerbebetrieb gemäß § 15 b EStG), wenn die Gesellschaft<br />
und die Gesellschafter/Treugeber ihre Betätigung mit der Absicht<br />
ausüben, insgesamt einen Überschuss der Einnahmen<br />
über die Werbungskosten zu erzielen. Das Streben nach Totalüberschuss<br />
entspricht der steuerlich geforderten Einkunftserzielungsabsicht.<br />
Nur wenn positiv die Gewinnerzielungsabsicht bejaht wird,<br />
kann einkommensteuerrechtlich von einer relevanten Tätigkeit<br />
in Abgrenzung zur nicht relevanten Tätigkeit der steuerlichen<br />
„liebhaberei“ gesprochen werden. Zu beachten ist<br />
hierbei, dass aufgrund einer langzeitbetrachtung zu beurteilen<br />
ist, ob die Gesellschaft bzw. der Gesellschafter/Treugeber<br />
Gewinne erzielen wollen.<br />
Die Frage der Gewinnerzielungsabsicht stellt sich jedoch nicht<br />
nur auf der Ebene der Gesellschaft. Jeder Anleger muss unter<br />
Berücksichtigung der ihm entstehenden Betriebsausgaben<br />
– insbesondere bei Finanzierung seiner Beteiligung – und der<br />
beabsichtigten Dauer seiner Beteiligung an der Gesellschaft<br />
einen Totalüberschuss anstreben. Für die Frage, ob Gewinnerzielungsabsicht<br />
vorliegt, ist nicht nur auf den Totalüberschuss<br />
bei der Gesellschaft, sondern auch auf die Absicht des Anlegers<br />
zum Zeitpunkt des Anteilserwerbes abzustellen. Soweit<br />
der Anleger nachweislich bereits bei Beitritt beabsichtigt,<br />
die Beteiligung vor Erzielung eines Totalüberschusses zu veräußern<br />
oder aus der Gesellschaft auszuscheiden, wären die<br />
steuerlichen Verluste aus dieser Beteiligung von Anfang an<br />
steuerlich nicht zu berücksichtigen.<br />
Nach einem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen<br />
vom 2 . Februar 199 (DStR 199 , S. 40), der mit den<br />
obersten Finanzbehörden des Bundes und der länder abgestimmt<br />
ist, kann jedoch allein aus der Tatsache der Veräußerung<br />
der Fondsbeteiligung innerhalb von fünf Jahren nach<br />
deren Erwerb nicht auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht<br />
auf Ebene des Gesellschafters/Treugebers geschlossen<br />
werden.<br />
11.2 Ergebnisverteilung<br />
Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis und am Vermögen<br />
der Gesellschaft bestimmt sich nach den gezahlten<br />
Kapitaleinlagen zum Ende jeden Geschäftsjahres (§ 22 Abs. 1<br />
des Gesellschaftsvertrages), sowie der dort vereinbarten Gewinnbeteiligung<br />
für die Komplementärin.<br />
11.3 Veräußerung der Beteiligung/Veräußerungsgewinn/<br />
Auflösung der Gesellschaft<br />
Soweit der Treugeber/Gesellschafter seine Fondsbeteiligung<br />
veräußert, ist sein erzielter Veräußerungsgewinn steuerpflichtig<br />
gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der Veräußerungsgewinn<br />
kann steuerlich begünstigt sein gemäß § 16 Abs. 4 EStG.<br />
Es ist jedem Verkaufsinteressenten zu empfehlen, vor dem<br />
Verkauf des Gesellschaftsanteils den Rat eines erfahrenen<br />
Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers einzuholen.<br />
11.4 Anteilsfinanzierung unter Einsatz einer Lebensversicherung<br />
Soweit der einzelne Treugeber/Gesellschafter seine Kommanditeinlage<br />
durch Darlehen finanziert und durch Abtretung<br />
einer Kapitallebensversicherung gegen Tilgungsaussetzung<br />
besichert und tilgt, sind § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG sowie die<br />
hierzu ergangenen Erlasse der Finanzverwaltung zu berücksichtigen.<br />
Aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 2 EStG kann eine lebensversicherung<br />
zur Besicherung eines Darlehens nur unter<br />
engen Voraussetzungen steuerunschädlich abgetreten werden.<br />
Es ist dem Anleger zu raten, bei Einsatz einer lebensversicherung<br />
zur Besicherung der Finanzierung den Rat eines<br />
erfahrenen Steuerberaters oder Rechtsanwaltes einzuholen,<br />
um eine Steuerschädlichkeit der lebensversicherung zu vermeiden.<br />
Der Anbieter ist jedoch der Auffassung, dass die Steuerschädlichkeit<br />
einer derartigen Finanzierung nicht abgewendet werden<br />
kann, da das Kriterium der Unmittelbarkeit der Verwendung<br />
kaum erfüllbar ist.<br />
Soweit nur das Todesfallrisiko an die finanzierende Bank<br />
abgetreten wird, ist dies gleichwohl in jedem Fall steuerun-
schädlich möglich.<br />
11.5 Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag<br />
Auf die festgesetzte Einkommensteuer wird ein Solidaritätszuschlag<br />
in Höhe von 5 % erhoben.<br />
Die Kirchensteuerpflicht ist unterschiedlich nach Bundesland<br />
mit 8 % bzw. 9 % der Einkommensteuerschuld in Ansatz zu<br />
bringen.<br />
11.6 Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Es besteht die Möglichkeit, dass die gewerbliche Tätigkeit<br />
der vorliegenden Fondsgesellschaft Einfluss haben kann auf<br />
private Grundstücksgeschäfte des einzelnen Gesellschafters,<br />
und die dort grundsätzlich gegebene Möglichkeit, steuerfreie<br />
Veräußerungserlöse zu erzielen.<br />
Dieser Sachverhalt könnte dann gegeben sein, wenn ein gewerblicher<br />
Grundstückshandel vorliegt. Von einem gewerblichen<br />
Grundstückshandel geht die Finanzverwaltung dann aus,<br />
wenn ein Steuerpflichtiger innerhalb von fünf Jahren mehr als<br />
drei Objekte (Zählobjekte) verkauft. Als maßgeblicher Zeitraum,<br />
der zwischen der Anschaffung und der Veräußerung<br />
einer Immobilie liegt und dazu führt, dass die angeschaffte<br />
und veräußerte Immobilie als Zählobjekt gilt, ist ein Zeitraum<br />
vom fünf Jahren festgelegt. Wird eine Haltedauer von zehn<br />
Jahren im Hinblick auf eine Immobilie überschritten, ist nach<br />
dem koordinierten ländererlass vom 26. März 2004 (BStBl I<br />
2004, Seite 434) ein gewerblicher Grundstückshandel grundsätzlich<br />
ausgeschlossen.<br />
Auf Ebene des einzelnen Gesellschafters kann es zur Annahme<br />
eines gewerblichen Grundstückshandels nur dann kommen,<br />
wenn er Immobilien aus seinem Privatvermögen im Rahmen<br />
des vorgenannten Zeitraumes veräußert und andererseits bei<br />
der Fondsgesellschaft ebenfalls Veräußerungsvorgänge von<br />
Immobilien vorliegen.<br />
Nach dem vorgenannten BMF-Schreiben (dort Textziffer 14)<br />
ist die Fondsbeteiligung des Anlegers dann als Zählobjekt zu<br />
qualifizieren, wenn seine Beteiligung mindestens 10 % am<br />
gesamten Kapital der Fondsgesellschaft oder aber einen anteiligen<br />
Verkehrswert von mindestens EUR 250.000,- beträgt.<br />
Die steuerliche Folge bei Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels<br />
wäre, dass auf Ebene des Anlegers die Veräußerungsgewinne<br />
der Einkommen- und der Gewerbesteuer<br />
unterliegen würden. Dies würde auch die privaten Immobilienveräußerungen<br />
des Anlegers erfassen und hätte deshalb<br />
weitreichende steuerliche Auswirkungen für den einzelnen<br />
Anleger.<br />
Aus diesem Grunde wird dem einzelnen Anleger geraten,<br />
bei einer beabsichtigten Veräußerung oder Übertragung der<br />
Fondsbeteiligung die daraus resultierenden möglichen steuerlichen<br />
Folgen vorab mit seinem Steuerberater zu besprechen.<br />
11.7 Umsatzsteuer<br />
Die Fondsgesellschaft gilt im umsatzsteuerlichen Sinne als<br />
Unternehmer (§ 2 UStG). Bei Umsätzen, die im Zusammenhang<br />
mit der Anschaffung, der Vermietung und der Veräußerung<br />
von Immobilien stehen, handelt es sich jedoch gemäß §<br />
4 Nr. 9 bzw. Nr. 12 UStG um steuerfreie lieferungen. Zwar ist<br />
es nach § 9 UStG möglich, auf die Steuerfreiheit durch Option<br />
zu verzichten, um damit eine Vorsteuerabzugsberechtigung<br />
zu erreichen, ob dies allerdings wirtschaftlich sinnvoll ist,<br />
wird die Fondsgesellschaft zusammen mit ihren steuerlichen<br />
Beratern im Einzelnen prüfen.<br />
Voraussetzung für eine Option nach § 9 UStG mit der Folge<br />
einer Vorsteuerabzugsberechtigung ist allerdings, dass die<br />
Grundstücke für Umsätze durch den leistungsempfänger verwendet<br />
werden oder eine derartige Verwendung beabsichtigt<br />
ist, die ihrerseits wiederum den Vorsteuerabzug nicht ausschließt.<br />
Ob dies jeweils der Fall ist und für die Fondsgesellschaft wirtschaftlich<br />
sinnvoll ist, wird die Fondsgesellschaft jedoch im<br />
Einzelnen immer prüfen.<br />
11.8 Gewerbesteuer<br />
Steuersubjekt im Rahmen der Gewerbesteuer ist ausschließlich<br />
die Fondsgesellschaft. Für die Gewerbesteuer ist dabei<br />
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuermessbetrag von<br />
3,5 % der unter Heranziehung des Hebesatzes der zuständigen<br />
Gemeinde (vorliegend München = 490 Gewerbesteuerhebesatz)<br />
zur Ermittlung der geschuldeten Gewerbesteuer<br />
führt.<br />
11.9 Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />
vom . November 2006 (veröffentlicht am 31. Januar 200 ) ist<br />
das gesamte deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />
mit der Verfassung unvereinbar und darf daher nur noch im<br />
Rahmen einer befristeten Weitergeltungsanordnung bis längs-<br />
tens 31. Dezember 2008 angewendet werden. Aus diesem<br />
Grunde werden sämtliche Steuerbescheide nur noch unter<br />
Vorbehalt erlassen.<br />
11.10 Vermögensteuer<br />
Nach dem Jahressteuergesetz 199 wird die Vermögensteuer<br />
für Veranlagungszeiträume ab 1. Januar 199 nicht mehr erhoben.<br />
Es werden daher für Zwecke der Vermögensteuer keine<br />
45
46<br />
Werte mehr festgestellt.<br />
11.11 Erbschaftsteuer<br />
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />
vom . November 2006 (veröffentlicht am 31. Januar 200 ) ist<br />
das gesamte deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht<br />
mit der Verfassung unvereinbar und darf daher nur noch im<br />
Rahmen einer befristeten Weitergeltungsanordnung bis längs-<br />
tens 31. Dezember 2008 angewendet werden. Aus diesem<br />
Grunde werden sämtliche Steuerbescheide nur noch unter<br />
Vorbehalt erlassen.<br />
Die Bundesregierung hat nunmehr einen Gesetzesentwurf<br />
zum zukünftigen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgelegt.<br />
Ob dieser Entwurf tatsächlich Gesetzeskraft erlangen<br />
wird oder in abgeänderter Form erlassen wird, kann nicht sicher<br />
vorhergesagt werden.<br />
Dem Anleger kann deshalb im Hinblick auf die erbschaft-/<br />
schenkungsteuerrechtliche Behandlung der angebotenen Beteiligung<br />
an der vorliegenden Fondsgesellschaft nur geraten<br />
werden, sich zum Zeitpunkt der Beteiligungsentscheidung den<br />
Rat eines Steuerberaters einzuholen, soweit seiner Entscheidung<br />
auch erbschaftsteuerliche Motive zugrunde liegen.<br />
Bis zur vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />
galten die nachfolgenden Feststellungen:<br />
Auf die Anleger entfällt entsprechend ihrer Beteiligung auch<br />
ein Anteil am Vermögen und den Verbindlichkeiten der Gesellschaft.<br />
11.12 Schenkungsteuer<br />
Für die Schenkungsteuer gelten die zur Erbschaftsteuer gemachten<br />
Ausführungen entsprechend.<br />
11.13 Beteiligung als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />
Mit bundeseinheitlich abgestimmtem Erlass (vgl. Erlass des<br />
Finanzministeriums Bayern vom 14. Juni 2005, DStR 2005, S.<br />
1231) hat die Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung zur<br />
erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung der Übertragung<br />
treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände<br />
geändert.<br />
Die Finanzverwaltung geht damit davon aus, dass der Anleger<br />
(Treugeber) bei Übertragung seiner treuhänderisch gehaltenen<br />
Gesellschaftsbeteiligung im Wege der Erbschaft oder Schenkung<br />
lediglich einen Sachleistungsanspruch auf Herausgabe<br />
der vom Treuhänder gehaltenen Kommanditbeteiligung überträgt.<br />
Die Bewertung eines solchen Sachleistungsanspruchs<br />
erfolgt für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach<br />
dem sog. „gemeinen Wert“ der Beteiligung, der in der Regel<br />
dem Verkehrswert entspricht. Dies hat zur Folge, dass der<br />
erbschaft- und schenkungsteuerliche Wert treuhänderisch<br />
gehaltener Kommanditanteile nicht mehr auf der Grundlage<br />
des Werts der Wirtschaftsgüter im Gesamthandsvermögen der<br />
Kommanditgesellschaft ermittelt werden kann.<br />
Wie der gemeine Wert bei der Übertragung treuhänderisch<br />
gehaltener Kommanditbeteiligungen zu ermitteln ist, hat die<br />
Finanzverwaltung noch nicht mitgeteilt.<br />
Der Wert kann möglicherweise aus Verkäufen von Beteiligungen<br />
abgeleitet werden, welche zeitnah zum Bewertungsstichtag<br />
stattgefunden haben. Kann der Wert nicht aus zeitnahen<br />
Beteiligungsverkäufen abgeleitet werden, wäre er durch die<br />
Finanzverwaltung zu schätzen, wobei unklar bleibt, auf welcher<br />
Grundlage eine derartige Schätzung erfolgt.<br />
Diese negativen Folgen können dadurch ausgeschlossen werden,<br />
dass im Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag<br />
festgelegt wird, dass im Falle des Todes des Treugebers wie<br />
auch bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag<br />
diese endet. Folge hieraus wäre, dass es sich bei dem Zuwendungsgegenstand<br />
nicht um Herausgabeanspruch gegen den<br />
Treuhänder, sondern dann unmittelbar um die Gesellschaftsbeteiligung<br />
handeln würde.<br />
Bei der vorliegenden Gestaltung des Gesellschaftsvertrages<br />
ist dies ebenso wie im Treuhandvertrag bereits berücksichtigt.<br />
11.14 Grunderwerbsteuer<br />
Grunderwerbsteuer fällt immer dann an, wenn inländische Immobilien<br />
übertragen werden. Bei der vorliegenden Fondsgesellschaft<br />
fällt deshalb Grunderwerbsteuer dann an, wenn sie<br />
inländische Immobilien erwirbt. Bemessungsgrundlage der<br />
Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis. Die Grunderwerbsteuer<br />
beträgt gemäß § 11 Abs. 1 GrEStG 3,5 % der Gegenleistung.<br />
Die Gegenleistung ist wie bereits ausge-führt regelmäßig der<br />
Kaufpreis.<br />
Da die einzelnen Bundesländer das Recht haben, die Grunderwerbsteuer<br />
selbst festzusetzen, ist der Grunderwerbsteuersatz<br />
von 3,5 % zwar die Regel, er kann sich jedoch in Zukunft<br />
abhängig vom jeweiligen Bundesland durchaus ändern. So<br />
beträgt der Grunderwerbsteuersatz im land Berlin seit dem<br />
1. Januar 200 4,5 %.<br />
11.15 Grundsteuer<br />
Soweit die Fondsgesellschaft Immobilien erwirbt, die vermietet<br />
sind und diese hält, fällt grundsätzlich Grundsteuer an. Bemessungsgrundlage<br />
für die jährlich zu zahlende Grundsteuer<br />
ist dabei der Grundsteuermessbetrag sowie der Hebesatz der
jeweiligen Gemeinde. Eine Erhöhung der Grundsteuer zukünftig<br />
ist insbesondere auch deshalb denkbar, weil bislang die<br />
alten Einheitswerte für Zwecke der Erhebung der Grundsteuer<br />
verwendet werden.<br />
Da das Bundesverfassungsgericht jedoch die Verfassungswidrigkeit<br />
der Einheitswerte des Grundvermögens festgestellt hat,<br />
ist nicht auszuschließen, dass künftig auch eine Erhöhung der<br />
Grundsteuer stattfindet, weil sich die Bemessungsgrundlage<br />
zur Ermittlung der Grundsteuer erhöht. Die Grundsteuer stellt<br />
jedoch regelmäßig umlagefähige Nebenkosten dar, sodass<br />
die Fondsgesellschaft in ihrer Vermietungseigenschaft die<br />
Grundsteuer auf den einzelnen Mieter abwälzen kann.<br />
11.16 Verfahrensrechtliche Fragen/Ausschüttungen/<br />
Sonderbetriebsausgaben/Zinsabschlagsteuer<br />
Die Einkünfte aus dieser Beteiligung werden nach § 180 Abs. 1<br />
Nr. 2 a AO einheitlich und gesondert festgestellt. Die Einkünfte<br />
werden vom für die Gesellschaft zuständigen Finanzamt („Betriebsfinanzamt“)<br />
festgestellt, auf die Gesellschafter verteilt<br />
und mit bindender Wirkung (§ 182 AO) den Wohnsitzfinanzämtern<br />
mitgeteilt. Die Wohnsitzfinanzämter übernehmen die<br />
mitgeteilten Ergebnisse in den Einkommen-steuerbescheid<br />
des Anlegers. Die von der Gesellschaft oder dem Steuerberater<br />
der Gesellschaft versandten Ergebnismitteilungen dienen<br />
lediglich der Information des Anlegers; das Wohnsitzfinanzamt<br />
ist an diese Ergebnismitteilung nicht gebunden.<br />
Einwendungen gegen die Feststellung des Betriebsfinanzamtes<br />
können nur diesem gegenüber und nicht bei den Wohnsitzfinanzämtern<br />
der Gesellschafter erhoben werden.<br />
Die Höhe der Einkünfte (Gewinne und Verluste) steht erst nach<br />
Bestandskraft der endgültigen Steuerbescheide (Feststellungsbescheide)<br />
für die Gesellschaft fest. Dieser endgültigen<br />
Feststellung geht regelmäßig eine steuerliche Außenprüfung<br />
(Betriebsprüfung) voraus. Auf die Bearbeitungsdauer beim<br />
Betriebsfinanzamt kann innerhalb der gesetzlichen Fristen<br />
kein Einfluss genommen werden.<br />
Maßgebend für die Besteuerung ist immer das festgestellte<br />
steuerliche Ergebnis laut Feststellungsbescheid. Soweit die<br />
beteiligten Gesellschafter Ausschüttungen aus der Gesellschaft<br />
erhalten, sind diese Ausschüttungen in der persönlichen<br />
Einkommensteuererklärung nicht anzugeben. Es handelt<br />
sich hierbei um nicht steuerbare Entnahmen. Es wird<br />
darauf hingewiesen, dass das festgestellte steuerliche Ergebnis<br />
in der Regel nicht mit dem Ausschüttungsbetrag übereinstimmt.<br />
Der einzelne Gesellschafter kann weitere Aufwendungen im<br />
Hinblick auf seine Beteiligung haben, die als sog. Sonderbetriebsausgaben<br />
bezeichnet werden. Es dürfte sich hierbei vor<br />
allem um Finanzierungskosten (Zinsen, Gebühren) für den Ge-<br />
sellschaftsanteil handeln.<br />
Diese Sonderbetriebsausgaben sind ebenfalls im Rahmen der<br />
Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO (einheitliche und<br />
gesonderte Gewinnfeststellung) geltend zu machen.<br />
Zur Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben ist der<br />
Gesellschafter verpflichtet, die Aufwendungen nebst dazugehöriger<br />
Belege bis zum 31. Januar, der dem jeweils vorher<br />
abgeschlossenen Kalenderjahr (31. Dezember) folgt, der Treuhandkommanditistin<br />
der Gesellschaft zu übersenden, damit<br />
diese in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung<br />
berücksichtigt werden können.<br />
Diese Verpflichtung ist explizit im Gesellschaftsvertrag unter<br />
§ 30 Abs. 1 festgelegt. Sonderbetriebsausgaben, die nach<br />
diesem Zeitpunkt gemeldet werden, können vergütungspflichtige<br />
Mehraufwendungen auslösen.<br />
Bei der <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity<br />
KG können auch Kapitalerträge anfallen, die der deutschen<br />
Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer unterliegen. Die<br />
Anrechnung dieser Steuerbeträge erfolgt bei der persönlichen<br />
Veranlagung. Die anteiligen Beträge werden den Gesellschaftern<br />
jährlich mitgeteilt. Weder die Fondsgesellschaft noch der<br />
einzelne Gesellschafter kann zur Vermeidung dieser (anteiligen)<br />
Zinsabschlagsteuer oder Kapitalertragsteuer einen Freistellungsauftrag<br />
erteilen.<br />
11.17 Schlussbemerkungen<br />
Ständige Änderungen und die zunehmende Komplexität des<br />
Steuerrechts bringen es mit sich, dass diese Darstellung gewisse<br />
steuerrechtliche Kenntnisse des lesers erfordert. Ferner<br />
kann sie auf individuelle Umstände von Gesellschaftern<br />
nur in sehr begrenztem Umfang eingehen, weshalb die Hinzuziehung<br />
des persönlichen steuerlichen Beraters jedem Gesellschafter<br />
empfohlen wird.<br />
Außerdem können sich die steuerlichen Rahmenbedingungen,<br />
insbesondere die Steuergesetze, die Rechtsprechung,<br />
die Beurteilung durch die Finanzverwaltung und die Steuersätze<br />
bereits während der Platzierungsphase ändern. Diese<br />
Änderungen können positive oder negative Auswirkungen auf<br />
das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft und/oder der Gesellschafter<br />
haben.<br />
4
48<br />
12. CHANCEN DER BETEIlIGUNG<br />
– Blind-Pool-Konzept –<br />
Die Fondsgesellschaft hat aufgrund ihrer Blind-Pool-Konzeption<br />
die Möglichkeit, flexibel und schnell am Markt zu reagieren.<br />
Deshalb können auch ertragbringende Immobilien unter<br />
Ausnutzung von Sondersituationen (z. B. bei Zwangsversteigerungen)<br />
erworben werden.<br />
– Ertragschancen /Leverageeffekt –<br />
Durch das Ausnutzen von Sondersituationen im Immobilienmarkt,<br />
z. B. bei Versteigerungen, kann die Fondsgesellschaft<br />
Immobilien teilweise deutlich unter dem jeweiligen Verkehrswert<br />
erwerben. Soweit die Fondsgesellschaft dann noch von<br />
der Möglichkeit Gebrauch macht, eine Fremdfinanzierung<br />
aufzunehmen, besteht die Chance durch Ausnutzung des leverageeffektes<br />
(vgl. Glossar Seite 50), die Rendite wesentlich<br />
zu verbessern.<br />
Die Fondsgesellschaft hat weiterhin in Gestalt der Komplementärin<br />
und deren Geschäftsführung einen guten Marktzugang,<br />
der hilfreich ist sowohl beim Erwerb wie auch beim<br />
Verkauf der Immobilien, um dadurch kurzfristig Gewinne aus<br />
dem Handel mit Immobilien zu generieren.<br />
– Unternehmerische Beteiligung –<br />
Das Management der Fondsgesellschaft verfügt über eine<br />
langjährige Erfahrung im Immobilienmarkt in Deutschland,<br />
sowohl im Hinblick auf den Erwerb wie auch die Veräußerung<br />
von Immobilien.<br />
– Platzierung –<br />
Die Anbieterin wird erfahrene Untervertriebsgesellschaften<br />
mit der Einwerbung des benötigten Gesellschaftskapitals beauftragen,<br />
die in der Vergangenheit bereits erfolgreich Gesellschaftseinlagen<br />
der konzeptionell vergleichbaren Vorgängerfonds<br />
eingeworben haben.<br />
Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die geplante Platzierung<br />
des benötigten Gesellschaftskapitals zügig vonstattengeht.<br />
– Veräußerung von Fondsanteilen/Abfindungsguthaben –<br />
Aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrages darf jeder<br />
Anleger über seinen Anteil frei verfügen. Schuldrechtlich<br />
ist er zwar an die Zustimmung der Treuhandkommanditistin<br />
gebunden, diese kann jedoch nur aus wichtigem Grund verweigert<br />
werden.<br />
Vorteile eines Zweiterwerbs sind die in der Regel bereits existierenden<br />
Erfahrungswerte über die Entwicklung des Immobilienhandels<br />
der Fondsgesellschaft in der Vergangenheit.<br />
– Schlüsselpersonen –<br />
Die geschäftsführenden Organe der Komplementärin bzw. der<br />
Fondsgesellschaft verfügen über langjährige Erfahrung in der<br />
Immobilienbranche.<br />
Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft wird die Anleger<br />
in regelmäßigen Abständen durch Geschäftsberichte über<br />
den Geschäftsverlauf der Fondsgesellschaft informieren.<br />
Durch das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Quorum ist sichergestellt,<br />
dass die Anleger bei wesentlichen Gesellschaftsentscheidungen<br />
zwingend einbezogen werden.<br />
– Haftung –<br />
Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist die Fondsgesellschaft<br />
bereits im Handelsregister eingetragen; die allgemeine<br />
persönliche Haftung eines Anlegers, die vor Eintragung einer<br />
Gesellschaft in das Handelsregister, bei Zustimmung zum Geschäftsbeginn,<br />
bestünde, ist damit ausgeschlossen.<br />
Nach den Regeln des Gesellschaftsvertrages haftet der Anleger<br />
nur bis zur Höhe der von ihm übernommenen Einlage. Eine<br />
Nachschusspflicht besteht nicht.<br />
– Steuerliche Konzeption –<br />
Die steuerliche Konzeption basiert auf den derzeitigen gesetzlichen<br />
Regelungen, Finanzverwaltungserlassen, höchstrichterlichen<br />
Entscheidungen sowie der bekannten Handhabung<br />
durch die Finanzverwaltung. Die vorliegende Konzeption beruht<br />
nicht auf der Möglichkeit, steuerlichen Verlust erzielen<br />
zu können, sondern ist im Wesentlichen ertragsorientiert ausgestaltet.<br />
Mögliche steuerliche Vorteile aus der vorliegenden<br />
Beteiligung sind deshalb von völlig untergeordneter Bedeutung<br />
und sind kein erklärtes Beteiligungsmotiv. Änderungen<br />
in der steuerlichen Behandlung haben daher für den Teilhaber<br />
im Hinblick auf möglicherweise geltend gemachte steuerliche<br />
Verluste nur eine geringe liquiditätsmäßige Auswirkung.
13. NEGATIVERKlÄRUNGEN<br />
Angebot in verschiedenen Staaten<br />
Es erfolgt kein gleichzeitiges Angebot in verschiedenen Staaten,<br />
die Vermögensanlage wird ausschließlich in Deutschland<br />
angeboten.<br />
Zahlung von Steuern<br />
Eine Zahlung von Steuern wird weder von der Emittentin noch<br />
von der Anbieterin oder von anderen für den Prospekt Verantwortlichen<br />
übernommen, mit Ausnahme von Steuern, die ausschließlich<br />
die Emittentin betreffen.<br />
Gewährleistete Vermögensanlage<br />
Für das vorliegende Angebot der Vermögensanlage hat keine<br />
juristische Person oder Gesellschaft im Hinblick auf deren<br />
Verzinsung und Rückzahlung eine Gewährleistung übernommen.<br />
Fremdkapitalaufnahme<br />
Die Gründungsgesellschafter bzw. der Vorstand der <strong>Opalenburg</strong><br />
<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, Herr Thomas Eckerle, sowie<br />
der Kommanditist Florian Bauer sind an keinen Unternehmen<br />
beteiligt, oder für diese tätig, die der Emittentin Fremdkapital<br />
zur Verfügung stellen.<br />
Lieferung des Anlageobjektes<br />
Die Prospektverantwortliche, Gründungsgesellschafter, Mitglieder<br />
der Geschäftsführung, Treuhänder sowie der Mittelverwendungskontrolleur<br />
erbringen keine nicht nur geringfügigen<br />
leistungen und lieferungen in Bezug auf das Anlageobjekt.<br />
Außergewöhnliche Ereignisse<br />
Außergewöhnliche Ereignisse, die die Tätigkeit der Emittentin<br />
beeinflusst haben, liegen nicht vor.<br />
Sonstige Personen, die wesentlich den Inhalt des Prospektes<br />
beeinflusst haben<br />
Sonstige Personen, die nicht in den Kreis der nach der Verkaufsprospektverordnung<br />
angabepflichtigen Personen fallen,<br />
die Herausgabe oder den Inhalt des Prospektes oder die Abgabe<br />
oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage aber<br />
wesentlich beeinflusst haben, gibt es nicht.<br />
Angaben über die Treuhänderin/den Mittelverwendungskontrolleur<br />
Es bestehen keine Nebenabsprachen oder Innenprovisionen<br />
zugunsten der Treuhänderin CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft<br />
mbH oder der Müller Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
mbH. Auch übernimmt die Treuhänderin oder der Mittelverwendungskontrolleur<br />
keine sonstigen Aufgaben als diejenigen,<br />
die im Emissionsprospekt beschrieben sind. Interessenskonflikte<br />
sind deshalb nicht denkbar.<br />
Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an anderen<br />
Unternehmen<br />
Die Gründungsgesellschafter sind nicht an Unternehmen, die<br />
mit dem Vertrieb der Vermögensanlage beauftragt sind, oder<br />
die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen, oder<br />
Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des<br />
Anlageobjektes nicht nur geringfügige lieferungen oder leistungen<br />
erbringen, unmittelbar oder mittelbar beteiligt.<br />
Eigentum oder dingliche Berechtigung an dem Anlageobjekt<br />
Weder dem Prospektverantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern,<br />
den Mitgliedern der Geschäftsführung, dem<br />
Treuhänder oder dem Mittelverwendungskontrolleur standen<br />
oder stehen das Eigentum an den Anlageobjekten, wesentliche<br />
Teile desselben oder dingliche Berechtigungen an den<br />
Anlageobjekten zu.<br />
Dingliche Belastungen<br />
Nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen der Anlageobjekte<br />
existieren nicht und sind nicht vorgesehen.<br />
Tätigwerden im Zusammenhang mit Vertrieb der angebotenen<br />
Vermögensanlagen bzw. Fremdkapitalaufnahmen<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin sind nicht<br />
für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen<br />
Vermögensanlagen betraut sind, Fremdkapital zur Verfügung<br />
stellen oder nicht nur geringfügige lieferungen und leistungen<br />
im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />
erbringen.<br />
Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des<br />
Anlageobjektes<br />
Rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />
des Anlageobjektes, insbesondere im<br />
Hinblick auf das Anlageziel, sind nicht vorhanden.<br />
Tätigwerden im Zusammenhang mit der Lieferung des<br />
Anlageobjektes<br />
Die Prospektverantwortliche, Gründungsgesellschafter, Mitglieder<br />
der Geschäftsführung, Treuhänder sowie der Mittelverwendungskontrolleur<br />
erbringen im Zusammenhang mit der<br />
Herstellung des Anlageobjektes keine nicht nur geringfügige<br />
lieferungen oder leistungen.<br />
49
50<br />
14. GlOSSAR<br />
Abwicklungsgebühr/Agio<br />
Aufgeld, mit dem ein Teil der Vertriebskosten abgedeckt wird.<br />
Anschaffungskosten<br />
Summe aller Aufwendungen einschließlich der angefallenen<br />
Nebenkosten für einen Kauf. Setzen sich u. a. aus dem Kaufpreis<br />
und den sonstigen übernommenen leistungen zusammen,<br />
wie z. B. Steuern, die mit der Anschaffung zusammenhängen.<br />
Ausschüttung<br />
Auszahlung von Gewinnen an die Beteiligten.<br />
Blind-Pool-Konzept<br />
Bezeichnung für eine Beteiligung, bei der zum Zeitpunkt der<br />
Beitrittsentscheidung und der Hingabe der Gesellschaftseinlage<br />
noch nicht feststeht, welche Investitionsobjekte die Gesellschaft<br />
konkret erwerben wird.<br />
Gesamtinvestition<br />
Summe aller Investitionen in diesem Fonds inkl. aller dabei<br />
anfallenden Kosten.<br />
Investitionskapital<br />
Der Anteil des Gesellschaftskapitals, der nach Zahlung der<br />
Fondsnebenkosten für Investitionen noch zur Verfügung<br />
steht.<br />
Liquidität<br />
Fähigkeit eines Individuums, eines Unternehmens oder einer<br />
Volkswirtschaft, allen fälligen Zahlungs-verpflichtungen fristgerecht<br />
nachzukommen. Eine hohe liquidität kann die Rentabilität<br />
eines Unternehmens beeinflussen, da liquide Mittel<br />
überwiegend unverzinslich sind oder nur gering verzinst werden.<br />
Leverageeffekt<br />
Unter dem leverageeffekt versteht man den Umstand, dass<br />
die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals umso stärker<br />
steigt, je höher das aufgenommene Fremdkapital im Verhältnis<br />
zum Eigenkapital ist, jedoch nur, wenn die Gesamtkapitalrendite<br />
höher als der Zinsaufwand für das Fremdkapital ist.<br />
Damit kann sich der leverageeffekt positiv, aber auch negativ<br />
auswirken, etwa dann, wenn der Zinsaufwand für das Fremdkapital<br />
über der Rendite der Vermögensanlage liegt.<br />
Liquiditätsreserve<br />
Gesamtheit der liquiden oder kurzfristig liquidierbaren Mittel<br />
einer Unternehmung.<br />
Mittelverwendungskontrolle<br />
Ein unabhängiger Steuerberater (bzw. Steuerberatungsgesellschaft)<br />
oder Wirtschaftsprüfer kontrolliert, meist beschränkt<br />
auf die Platzierungsphase, die Verwendung der eingeworbenen<br />
Gesellschaftereinlagen.<br />
Nachplatzierungsphase<br />
Zeitraum nach Beendigung der Platzierung und Schließung<br />
der Gesellschaft.<br />
Platzierung<br />
Einwerbung von Gesellschaftskapital durch Aufnahme neuer<br />
Gesellschafter/Treugeber.<br />
Rentabilität<br />
Kennzahl für den finanziellen Erfolg eines Unternehmens.<br />
Bemisst sich aus dem Verhältnis zwischen dem eingesetzten<br />
Kapital oder dem Umsatz zum erzielten Gewinn.<br />
Werbungskosten<br />
Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung<br />
von Einnahmen dienen und deshalb steuerlich geltend<br />
gemacht werden können.
15. WESENTlICHE VERTRÄGE<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
Für die zwischen<br />
1. <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, München<br />
– nachfolgend Komplementärin genannt –,<br />
2. Herrn Florian Bauer<br />
– nachfolgend auch Kommanditist genannt –,<br />
3. CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
– nachfolgend Treuhandkommanditistin genannt –,<br />
bestehende Kommanditgesellschaft gilt mit Wirkung ab<br />
20. November 2008 der folgende Gesellschaftsvertrag:<br />
§ 1<br />
Firma/Sitz<br />
1. Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft und führt<br />
die Firma<br />
<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG<br />
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Westendstr. 185, 80686 München.<br />
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts<br />
München unter der Nummer HRA 93112 eingetragen.<br />
§ 2<br />
Gesellschaftszweck<br />
1. Gegenstand der Gesellschaft ist der An- und Verkauf von<br />
Immobilien sowie die Entwicklung von Immobilien jeder Art<br />
und die Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien.<br />
Die Gesellschaft tätigt keine Geschäfte, die einer Gestattung<br />
oder Zulassung nach dem KWG bedürfen.<br />
Die Gesellschaft handelt beim Erwerb, Halten und Verwalten<br />
der Vermögensanlagen stets im eigenen Namen und<br />
auf eigene Rechnung.<br />
2. Die Finanzierung der Investitionsvorhaben der Gesellschaft<br />
erfolgt durch den Beitritt und die leistung von Einlagen<br />
weiterer Kommanditisten (nachfolgend „Treugeber“<br />
genannt) über eine Treuhandkommanditistin.<br />
3. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen<br />
berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck<br />
unmittelbar oder mittelbar zu fördern.<br />
Die Gesellschaft kann die zur Erreichung ihres Zwecks<br />
erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen selbst<br />
vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.<br />
4. Die Finanzierung der Gesellschaft richtet sich nach dem<br />
Investitions- und Finanzierungsplan, der diesem Vertrag<br />
als Anlage 1 beigefügt ist.<br />
§ 3<br />
Gesellschafter/Einlagen<br />
1. Komplementärin ist die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong>, eingetragen im Handelsregister des Amtgerichts<br />
München unter HRB 168402.<br />
Die Komplementärin hat keinen Anteil am Festkapital und<br />
keine Einlageverpflichtung.<br />
2. Kommanditisten sind:<br />
a) Herr Florian Bauer mit einem Festkapitalanteil von EUR<br />
500,-.<br />
Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beträgt<br />
EUR 500,-.<br />
b) CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH als Treuhandkommanditistin<br />
mit einem Festkapitalanteil von zunächst<br />
EUR 500,-.<br />
Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme beträgt<br />
zunächst EUR 500,-.<br />
Die Gesellschafter haben ihre Einlagen durch Bareinlagen<br />
erbracht.<br />
3. Es ist beabsichtigt, das Gesellschaftskapital zu erhöhen<br />
und dabei über die Treuhandkommanditistin weitere<br />
Einlagezahlungen, die dieser durch Treugeber zur Verfügung<br />
gestellt werden, bis zur Höhe von insgesamt EUR<br />
5.000.000,- zuzulassen, wobei die Komplementärin befugt<br />
ist, das Gesellschaftskapital nur bis zu einem geringeren<br />
Betrag zu erhöhen und dann keine weiteren Gesellschafter/Treugeber<br />
mehr aufzunehmen, die Gesellschaft<br />
also mit einem geringeren Gesellschaftskapital als den<br />
geplanten EUR 5.000.000,- zu schließen. Weiterhin hat<br />
die Komplementärin das Recht, das Gesellschaftskapital<br />
bis zu EUR 10.000.000,- zu erhöhen.<br />
4. Die Komplementärin hat das Recht, die zunächst bis zum<br />
31. Dezember 2009 vorgesehene Platzierungszeit einmal<br />
um bis zu ein Jahr zu verlängern, sodass bei Ausübung<br />
der Verlängerungsoptionen das einzuwerbende Gesellschaftskapital<br />
bis längstens 31. Dezember 2010 platziert<br />
werden könnte.<br />
§ 4<br />
Kapitalerhöhung/Treuhandkommanditistin<br />
1. Die Treuhandkommanditistin ist unter Befreiung von den<br />
Beschränkungen des §181 BGB berechtigt und bevoll-<br />
51
52<br />
mächtigt, ohne erneute Zustimmung der übrigen Gesellschafter<br />
ihren Gesellschaftsanteil um zunächst bis zu<br />
EUR 4.999.000,- zu erhöhen. Die Erhöhung kann auch<br />
sukzessive in dem Umfang erfolgen, wie Treugeber der<br />
Treuhandkommanditistin Kapital zur leistung von Einlagen<br />
zur Verfügung stellen. Soweit die Komplementärin<br />
das Gesellschaftskapital gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 erhöht,<br />
darf die Treuhandkommanditistin ihren Gesellschaftsanteil<br />
entsprechend erhöhen.<br />
2. Die Komplementärin wird neben der Treuhandkommanditistin<br />
hiermit unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB unwiderruflich bevollmächtigt, namens<br />
aller jeweiligen Gesellschafter die zur Erhöhung des von<br />
ihnen gehaltenen Kommanditkapitalanteils notwendigen<br />
Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen<br />
und die dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen.<br />
Im Verhältnis der Gesellschafter untereinander wird die<br />
Erhöhung des Kommanditkapitalanteils mit Abgabe und<br />
Entgegennahme der vorbezeichneten Erklärung wirksam,<br />
sofern die Treuhandkommanditistin nichts anderes bestimmt.<br />
Die Erklärung kann auch unter aufschiebenden<br />
oder auflösenden Bedingungen abgegeben werden.<br />
3. Die Einzahlungsverpflichtung der Treuhandkommanditistin<br />
besteht mit Rücksicht auf ihre treuhänderische Gesellschafterstellung<br />
nur in der Höhe, in welcher die Treugeber<br />
die im Innenverhältnis zur Treuhandkommanditistin<br />
übernommenen etwaigen Verpflichtungen zur leistung<br />
von Zahlungen übernommen haben. Dies gilt nicht für<br />
den von der Treuhandkommanditistin bei der Gründung<br />
der Gesellschaft übernommenen Kommanditkapitalanteil<br />
von EUR 500,-, den sie im eigenen Namen und auf eigene<br />
Rechnung hält.<br />
4. Die Summe der Festkapitalanteile der Gesellschafter und<br />
Treugeber ergibt nominal das Gesellschaftskapital. Die<br />
dabei einzutragende Haftsumme eines Treugebers beträgt<br />
30 % seiner übernommenen Kommanditbeteiligung.<br />
Die Anmeldung zur Eintragung der Haftsumme bzw. Erhöhung<br />
erfolgt jeweils zum Jahresende durch die Treuhandkommanditistin.<br />
Die Bemessungsgrundlage errechnet<br />
sich aus der Summe des aus dem Vorquartal eingezahlten<br />
Festkapitalanteils des einzelnen Treugebers.<br />
5. Auf die Gesellschafter findet § 112 HGB keine Anwendung.<br />
Auch für die Treugeber gilt kein Wettbewerbsverbot. Insoweit<br />
bedarf eine Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />
eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses.<br />
6. Die Treuhandkommanditistin ist ausschließlich auf Rechnung<br />
und Gefahr der Treugeber tätig. Sie hat insbesondere<br />
einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen gegen die<br />
Treugeber sowie einen Anspruch darauf, durch die Treugeber<br />
von den Verbindlichkeiten, die sie auf deren Rechnung<br />
eingegangen ist, befreit zu werden.<br />
. Die Treuhandkommanditistin übt gegenüber der Gesellschaft<br />
ihre Rechte auf den Beitritt, die Rechte aus § 4<br />
Abs. 2 und das Recht zum treuhänderischen Halten der<br />
Kommanditbeteiligung für die Treugeber aus. Alle übrigen<br />
Rechte aus der Kommanditbeteiligung werden, soweit<br />
gesetzlich zulässig, von den Treugebern selbst ausgeübt,<br />
soweit diese Rechte anteilig auf sie entfallen. Sie sind<br />
gesellschaftsrechtlich den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern<br />
gleichgestellt. Soweit erforderlich, erteilt die<br />
Treuhandkommanditistin den Treugebern insoweit eine<br />
Ermächtigung bzw. Vollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des §181 BGB.<br />
§ 5<br />
Gesellschafterkonten<br />
1. Für jeden Gesellschafter oder Treugeber werden zwei<br />
Kapitalkonten geführt, deren Salden unverzinslich sind.<br />
Auf dem Kapitalkonto I wird der übernommene feste Kapitalanteil<br />
des Gesellschafters oder Treugebers gebucht.<br />
Das Kapitalkonto I weist den jeweils aktuellen Stand des<br />
tatsächlich eingezahlten Festkapitalanteils des einzelnen<br />
Gesellschafters oder Treugebers ohne Agio aus.<br />
2. Auf dem Kapitalkonto II werden Rücklagen der Gesellschaft<br />
gebucht.<br />
3. Verlustanteile werden auf einem separaten Verlustkonto<br />
gebucht. Gewinnanteile sind bis zu seinem Ausgleich dem<br />
Verlustkonto gutzuschreiben.<br />
4. Für den leistungsverkehr und die sonstigen Ansprüche<br />
zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, den<br />
Treugebern oder der Komplementärin werden gesonderte<br />
Verrechnungskonten geführt. Diese Konten haben im<br />
Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern Forderungs-<br />
und Verbindlichkeitscharakter. Auf diesem Konto<br />
werden die entnehmbaren Gewinne gebucht.<br />
5. Die vorstehenden Kapital- und Verrechnungskonten sind<br />
unverzinslich und können nur einheitlich zusammen mit<br />
der Gesellschafterstellung übertragen werden. Die Übertragung<br />
einzelner Rechte und Pflichten aus diesen Konten<br />
ist ausgeschlossen.<br />
§ 6<br />
Erbringung der Einlage<br />
1. Die Gesellschafter sind zur Barleistung ihrer Zahlung auf<br />
das Konto der Gesellschaft verpflichtet. Die Treugeber<br />
leisten ihre Kapitaleinlage durch Einzahlung entspre-
chend den Bedingungen des Zeichnungsscheins auf das<br />
dort genannte Gesellschaftskonto, über das die Gesellschaft<br />
in der Platzierungsphase nur zusammen mit dem<br />
Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf. Die Platzierungsphase<br />
wird im Sinne dieses Vertrages als der<br />
Zeitraum verstanden, in dem die Gesellschaft weitere<br />
Gesellschafter/Treugeber zum Beitritt in die Gesellschaft,<br />
auch über die Treuhandkommanditistin, anwirbt und die<br />
Komplementärin die Gesellschaft für den Beitritt weiterer<br />
Gesellschafter und/oder Treugeber noch nicht geschlossen<br />
hat. Im Regelfall sind die Treugeber entsprechend<br />
den Bestimmungen im Zeichnungsschein verpflichtet, die<br />
Komplementärin zu ermächtigen, im lastschrifteinzugs-/<br />
Abbuchungsverfahren die monatlich fällig werdenden<br />
Einzahlungsbeträge einzuziehen.<br />
Aus den auf dem Gesellschaftskonto von Treugebern einbezahlten<br />
Beträgen erfüllt die Treuhandkommanditistin<br />
die im Rahmen von Kapitalerhöhungen im eigenen Namen,<br />
aber für Rechnung der Treugeber eingegangenen<br />
Einlageverpflichtungen. Die Mindesteinlage des Treugebers<br />
beträgt bei einer Einmalzahlung EUR 2.500,- zzgl.<br />
6 % Agio.<br />
2. leistet ein Gesellschafter oder Treugeber seine Einzahlungen<br />
nicht fristgerecht, ist die Gesellschaft bzw. die<br />
Treuhandkommanditistin berechtigt, Verzugszinsen in<br />
Höhe von jährlich 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen.<br />
Die Zinspflicht tritt ein, ohne dass es einer Mahnung<br />
bedarf. Weiterhin ist die Gesellschaft berechtigt, pauschal<br />
EUR 14,50 pro Rücklastschrift zu berechnen, die erfolgt,<br />
weil das Bankkonto des Gesellschafters/Treugebers, für<br />
das er der Gesellschaft eine Einzugsermächtigung/Abbuchungsauftrag<br />
zur Einziehung der Einlage erteilt hat,<br />
nicht über ausreichende Deckung verfügt oder das benannte<br />
Bankkonto erloschen ist. Soweit die Gesellschaft<br />
dem Gesellschafter/Treugeber mahnt, ist sie berechtigt,<br />
pro Mahnung EUR 10,- zu berechnen. Die vorgenannten<br />
Verzugskosten dürfen dann den bei der Gesellschaft geführten<br />
Konten der Gesellschafter/Treugeber belastet<br />
werden. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes<br />
bleibt unberührt. Dem säumigen Gesellschafter oder Treugeber<br />
bleibt es vorbehalten, keinen oder einen geringeren<br />
Verzugsschaden nachzuweisen. Der geltend gemachte<br />
Verzugsschadenersatz steht der Gesellschaft zu.<br />
3. Werden die fälligen Einzahlungen eines Treugebers auf<br />
seine Zeichnungssumme trotz Mahnung und Nachfristsetzung<br />
samt Ausschlussandrohung nicht oder nicht in<br />
voller Höhe erbracht, ist die Treuhandkommanditistin<br />
berechtigt, von dem Treuhandvertrag mit dem säumigen<br />
Treugeber ganz oder teilweise zurückzutreten. Soweit<br />
die Treuhandkommanditistin ihr Kündigungsrecht nur<br />
teilweise ausübt, ist sie berechtigt, die Beteiligung des<br />
in Zahlungsverzug befindenden Gesellschafters/Treugebers<br />
auf den Betrag zu reduzieren, den er tatsächlich<br />
§ 7<br />
eingezahlt hat. Die vom Gesellschafter/Treugeber geleisteten<br />
Zahlungen auf das Agio werden bei der Reduzierung<br />
des Gesellschaftsanteils nicht berücksichtigt.<br />
Von einer im Hinblick auf die Beteiligung des säumigen<br />
Treugebers bereits übernommenen Einlageverpflichtung<br />
der Treuhandkommanditistin gegenüber der Gesellschaft<br />
kann diese dann ebenfalls ganz oder teilweise<br />
zurücktreten. Soweit ein Gesellschafter mit seinen Zahlungsverpflichtungen<br />
im Zahlungsverzug ist, stehen die<br />
Kündigungsrechte einschließlich der Reduzierung des<br />
Gesellschaftsanteils der Gesellschaft zu.<br />
4. Der säumige Treugeber trägt die im Zusammenhang mit<br />
dem Rücktritt vom Treuhandvertrag entstandenen Kosten.<br />
Insoweit ist die Treuhandkommanditistin zur Aufrechnung<br />
mit etwaigen Rückzahlungsansprüchen berechtigt. Dem<br />
säumigen Treugeber bleibt es vorbehalten, einen geringeren<br />
Verzugsschaden nachzuweisen.<br />
Investitionsgrundsätze<br />
1. Die nachfolgenden Investitionsgrundsätze müssen bei<br />
Neuinvestitionen beachtet werden. Alle Gesellschafter<br />
und Treugeber sind sich darüber einig, dass die nachfolgenden<br />
Investitionsgrundsätze keine absolute Beschränkung<br />
darstellen. Die Gesellschafter und Treugeber haben<br />
die Option, ohne Änderung dieses Vertrages solchen Investitionen<br />
zuzustimmen, die nicht von den nachfolgend<br />
geregelten Investitionsgrundsätzen gedeckt sind. Über<br />
die Durchführung eines nicht mit den nachfolgend genannten<br />
Grundsätzen übereinstimmenden Investitionsvorschlages<br />
entscheidet die Gesellschafterversammlung<br />
mit qualifizierter Stimmenmehrheit. Die Komplementärin<br />
ist stets berechtigt, über die Durchführung eines Investitionsvorschlages<br />
den Beschluss einer Gesellschafterversammlung<br />
herbeizuführen, auch soweit die nachfolgenden<br />
Investitionsgrundsätze (Abs. 2) eingehalten sind.<br />
2. Die Gesellschaft wird – entsprechend dem Investitionsplan<br />
und dem Gesellschaftszweck – dasjenige<br />
Gesellschaftskapital investieren, das nach Abzug<br />
der übrigen im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
genannten Aufwendungen sowie den weiteren laufenden<br />
Aufwendungen in der Nachplatzierungsphase<br />
zum Erwerb von Immobilien zur Verfügung steht.<br />
Die Anlage hat unter dem Gesichtspunkt einer kurz- bis<br />
mittelfristigen Ertragsstrategie zu erfolgen. Werden aus<br />
Gründen der Gewinnrealisierung Veräußerungen der Immobilien<br />
vorgenommen, so sind diese wieder anzulegen.<br />
3. Die Komplementärin ist befugt, für die Fondsgesellschaft<br />
53
54<br />
Immobilien dann zu erwerben, wenn die nachfolgenden<br />
Investitionskriterien erfüllt sind. Danach dürfen Immobilien<br />
nur dann erworben werden, wenn der Kaufpreis<br />
- nicht über 80 % des anhand eines Verkehrwertgutachtens<br />
eines Immobiliensachverständigen festgestellten Verkehrswertes<br />
liegt. Das Verkehrswertgutachten darf dabei<br />
nicht älter als drei Jahre sein.<br />
- bei Sanierungsobjekten, die Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen<br />
nicht höher als 60 % des Kaufpreises<br />
sind.<br />
§ 8<br />
Grundsätzlich darf der Erwerb einer Immobilie nur auf<br />
Grundlage eines Verkehrswertgutachtens eines Immobiliensachverständigen<br />
erfolgen, das nicht älter als drei Jahre<br />
ist. Die Fondsgesellschaft darf Fremdfinanzierungen bis<br />
höchstens 0 % des Kaufpreises der jeweiligen Immobilie<br />
zu marktüblichen Konditionen aufnehmen und bankübliche<br />
Sicherheiten hierfür bestellen.<br />
Ausschluss der Nachschusspflicht<br />
Über die Verpflichtung zur leistung des mit der Treuhandkommanditistin<br />
im Treuhandvertrag vereinbarten Kapitalanteils<br />
hinaus übernehmen die Treugeber keine weiteren Zahlungs-<br />
und Nachschussverpflichtungen oder Haftungen. Die gesetzlichen<br />
Regelungen über die Haftung der Kommanditisten gegenüber<br />
Gesellschaftsgläubigern nach §§ 1 1 ff. HGB bleiben<br />
von dem vertraglichen Ausschluss unberührt.<br />
§ 9<br />
Geschäftsführung und Vertretung<br />
1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist<br />
ausschließlich die Komplementärin berechtigt und befugt:<br />
Die Komplementärin ist von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB nur insoweit befreit, als sie Rechtsgeschäfte<br />
tätigen, die im Investitionsplan der Gesellschaft oder in<br />
§ 21 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen sind.<br />
2. Die Komplementärin führt die Geschäfte mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmanns. Die Geschäftsführungsbefugnis<br />
erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte,<br />
die zum üblichen Betrieb der Gesellschaft<br />
gehören, und umfasst insbesondere alle Maßnahmen im<br />
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung<br />
der Rechtsgeschäfte der geplanten Anlageinvestition (Erwerb<br />
und Verkauf von Immobilien). Sie ist berechtigt, einzelne<br />
Aufgaben der Geschäftsführung und Verwaltungstä-<br />
tigkeiten der Gesellschaft, insbesondere die Verwaltung<br />
und Bearbeitung des Gesellschafterbestandes oder Buchhaltungs-<br />
und Bilanzarbeiten, auf sachkundige Dritte zu<br />
übertragen, deren Vergütungen von der Gesellschaft zu<br />
tragen sind. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich<br />
auch auf die Aufnahme einer Fremdfinanzierung, die bis<br />
zu 0 % des Kaufpreises der jeweiligen Immobilie gehen<br />
darf. Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst dabei auch<br />
das Recht, Gesellschaftsvermögen zur Absicherung dieser<br />
Finanzierung abzutreten.<br />
3. Im Innenverhältnis bedarf die Geschäftsführung zu folgenden<br />
Rechtsgeschäften der Zustimmung der Gesellschafterversammlung:<br />
a) Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die über die<br />
Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinausgehen<br />
oder für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung<br />
sind, insbesondere<br />
• die Belastung des Anlagevermögens und<br />
• das Eingehen von Beteiligungen, mit Ausnahme der im<br />
Vertrag erwähnten;<br />
• die Vergabe von Darlehen mit Ausnahme solcher, die an<br />
Gesellschaften vergeben werden, an denen die Gesellschaft<br />
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.<br />
b) Bestellung von Prokuristen und Erteilung von Generalvollmachten,<br />
soweit der vorliegende Gesellschaftsvertrag<br />
dies nicht ausdrücklich bestimmt.<br />
4. Die Geschäftsführungsbefugnis kann durch die Gesellschafterversammlung<br />
bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes mit einer Mehrheit von 5 % der abgegebenen<br />
Stimmen entzogen werden.<br />
§ 10<br />
Kontrollrechte/Geschäftsbericht<br />
1. Die Gesellschafter und Treugeber haben über das Kontrollrecht<br />
des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />
und Papiere der Gesellschaft durch einen Angehörigen der<br />
steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe bzw.<br />
einer entsprechenden Gesellschaft auf eigene Kosten einsehen<br />
zu lassen.<br />
2. Die Komplementärin hat den Gesellschaftern und Treugebern<br />
jährlich mindestens einmal bis zum 30. November<br />
des Geschäftsjahres über den Geschäftsverlauf und die<br />
wirtschaftliche Situation der Gesellschaft im abgelaufenen<br />
Jahr, zusammen mit einem Ausblick auf das laufende<br />
Jahr, zu berichten.
§ 11<br />
Haftung<br />
1. Die Gesellschafter und Treugeber haben untereinander<br />
sowie im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz und<br />
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />
2. Schadenersatzansprüche der Gesellschafter und Treugeber<br />
untereinander verjähren drei Jahre nach Bekanntwerden<br />
des haftungsbegründenden Sachverhaltes, soweit<br />
sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen.<br />
Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
des Schadens gegenüber dem Verpflichteten schriftlich<br />
geltend zu machen.<br />
§ 12<br />
Gesellschafterversammlung<br />
1. Die Gesellschafterversammlung wird im dreijährigen Turnus<br />
bis spätestens 1. November des jeweiligen Kalenderjahres,<br />
erstmals bis spätestens 1. November 2011, einberufen.<br />
§ 16 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />
2. Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft<br />
statt, soweit die Gesellschafter nicht durch Beschluss<br />
einen anderen Ort bestimmen oder im Umlaufverfahren<br />
abstimmen.<br />
3. Unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen werden<br />
die Gesellschafterversammlungen schriftlich durch die<br />
Komplementärin oder einen Geschäftsführer unter Bekanntgabe<br />
der Tagesordnung einberufen. Die Einladung<br />
erfolgt an die der Gesellschaft zuletzt bekannte Anschrift<br />
eines jeden Gesellschafters oder Treugebers und gilt mit<br />
Absendung durch die Gesellschaft als ordnungsgemäß erfolgt.<br />
Jeder Gesellschafter oder Treugeber ist verpflichtet, etwaige<br />
Adressänderungen der Gesellschaft unverzüglich<br />
mitzuteilen. Bei der Berechnung der zweiwöchigen Einberufungsfrist<br />
werden der Tag der Absendung des Einladungsschreibens<br />
und der Tag der Versammlung mitgezählt.<br />
4. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung übernimmt<br />
ein Geschäftsführer. Dieser hat für die Anwesenheit eines<br />
geeigneten Protokollführers Sorge zu tragen.<br />
5. Jeder Gesellschafter oder Treugeber kann in der Gesellschafterversammlung<br />
durch einen Dritten vertreten werden,<br />
soweit dieser ebenfalls Gesellschafter oder Treugeber<br />
ist und dieser eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Eine<br />
Vertretung von mehr als zwei weiteren Gesellschaftern/<br />
§ 13<br />
Treugebern ist nicht statthaft. Die Vertretungsregelungen<br />
für die Treuhandkommanditistin bleiben hiervon unbenommen.<br />
Außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind die Komplementärin<br />
oder ein Geschäftsführer berechtigt, außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlungen einzuberufen.<br />
Unabhängig hiervon finden außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />
auch statt, wenn Gesellschafter<br />
und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 5 % des<br />
Gesellschaftskapitals auf sich vereinigen, dies gegenüber<br />
der Komplementärin oder einem Geschäftsführer schriftlich<br />
beantragen.<br />
2. Die Einberufungsfrist für außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />
kann bei eilbedürftigen Fällen auf fünf<br />
Tage verkürzt werden. Im Übrigen gelten die für die Durchführung<br />
einer ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
getroffenen Regelungen.<br />
3. Sollten die Komplementärin oder die Geschäftsführer<br />
dem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
nicht innerhalb von 10 Tagen<br />
nachgekommen sein, ist der Antragsteller berechtigt, die<br />
Versammlung unter Beachtung einer 10-tägigen Einberufungsfrist<br />
selbst einzuberufen.<br />
§ 14<br />
Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen<br />
gefasst, soweit nicht eine Abstimmung<br />
im schriftlichen Umlaufverfahren stattfindet.<br />
2. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />
sämtliche Gesellschafter und Treugeber ordnungsgemäß<br />
geladen, die Komplementärin oder ein Geschäftsführer<br />
anwesend ist sowie mindestens 10 % der Stimmen der Gesellschafter<br />
und Treugeber anwesend oder vertreten sind.<br />
Ist dementsprechend die Gesellschafterversammlung<br />
nicht beschlussfähig, ist sie erneut innerhalb von zwei<br />
Wochen mit einer Einberufungsfrist von einer Woche mit<br />
derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese neuerlich<br />
einberufene Gesellschafterversammlung ist in jedem Fall<br />
beschlussfähig; hierauf ist in der Einberufung zu dieser<br />
Gesellschafterversammlung hinzuweisen. Ein eventueller<br />
Einberufungsfehler gilt als geheilt, wenn der betreffende<br />
Gesellschafter in der jeweiligen Gesellschafterversammlung<br />
anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist.<br />
55
56<br />
3. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit<br />
der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesem<br />
Vertrag oder durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.<br />
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />
Soweit nach diesem Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte<br />
Mehrheit erforderlich ist, bedeutet dies, dass mindestens<br />
5 % der abgegebenen Stimmen dem jeweiligen<br />
Beschlussantrag zu dessen Annahme zustimmen müssen.<br />
4. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann<br />
nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach<br />
Kenntniserlangung geltend gemacht werden. Dies hat<br />
durch Klageerhebung gegen die Gesellschaft zu geschehen.<br />
Nach Ablauf der Frist gilt ein eventueller Mangel als<br />
geheilt.<br />
§ 15<br />
Ausübung des Stimmrechts<br />
1. Jeder Gesellschafter und jeder Treugeber ist zur Ausübung<br />
des Stimmrechts berechtigt. Auf je volle EUR 50,- der eingezahlten<br />
Beteiligungssumme entfällt eine Stimme. Auf<br />
einen Treugeber entfallen dabei so viele Stimmen, wie<br />
sich aus der von ihm gemäß Treuhandvertrag geleisteten<br />
Einlage rechnerisch ergeben. Das Stimmrecht eines Gesellschafters<br />
und Treugebers darf nur einheitlich ausgeübt<br />
werden.<br />
2. Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter oder<br />
Treugeber vertritt, kann, entsprechend der ihm erteilten<br />
Weisungen, voneinander abweichende Stimmen abgeben.<br />
Jedoch kann das Stimmrecht für jeden einzelnen<br />
Gesellschafter und Treugeber nur einheitlich ausgeübt<br />
werden.<br />
3. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, das ihr zustehende<br />
Stimmrecht entsprechend der ihr durch die Treugeber<br />
erteilten Weisungen mit voneinander abweichenden<br />
Stimmen auszuüben.<br />
Nicht anwesende und nicht vertretene Gesellschafter/<br />
Treugeber werden durch die Treuhandkommanditistin<br />
vertreten.<br />
4. Für die Stimmrechtsausübung gelten im Übrigen die Bestimmungen<br />
des Treuhandvertrages der Treugeber mit der<br />
Treuhandkommanditistin.<br />
§ 16<br />
Schriftliche Abstimmungen<br />
1. Anstelle von Gesellschafterversammlungen können durch<br />
die Geschäftsführung schriftliche Abstimmungen (Umlaufverfahren)<br />
veranlasst werden.<br />
2. Der Abstimmungsgegenstand ist sämtlichen Gesellschaftern<br />
und Treugebern mit einer begründeten Stellungnahme<br />
des Geschäftsführers oder der Komplementärin bekannt<br />
zu geben. Die Stimmabgabe der Gesellschafter und<br />
Treugeber muss innerhalb von 21 Tagen nach Absendung<br />
der Abstimmungsaufforderung bei der Gesellschaft eingehen.<br />
Wird die Stimme eines Gesellschafters im vorstehenden<br />
Sinne nicht fristgemäß abgegeben, so gilt sie als nicht<br />
abgegebene Stimme. Im Übrigen gilt § 15 dieses Vertrages<br />
für die Ausübung des Stimmrechts entsprechend.<br />
3. Gesellschafterbeschlüsse bei schriftlicher Beschlussfassung<br />
können nur innerhalb eines Monats seit Zugang des<br />
Ergebnisses der Beschlussfassung durch Klage gegen die<br />
Gesellschaft angefochten werden. Nach Ablauf der Frist<br />
gilt ein etwaiger Mangel des Gesellschafterbeschlusses<br />
als geheilt.<br />
§ 17<br />
Protokoll der Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist<br />
ein Protokoll anzufertigen, das von dem leiter der Gesellschafterversammlung<br />
zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />
unverzüglich zu übersenden ist.<br />
2. Bei schriftlicher Beschlussfassung unterrichten die Geschäftsführer<br />
die Gesellschafter und Treugeber unverzüglich<br />
schriftlich über das Ergebnis der Abstimmung.<br />
§ 18<br />
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung<br />
1. Die Gesellschafter und Treugeber beschließen in ihren Versammlungen<br />
oder im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens<br />
insbesondere über folgende Angelegenheiten:<br />
a) Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages,<br />
b) Aufnahme eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters,<br />
Aufnahme/Wahl eines geschäftsführenden Kommanditisten<br />
oder eines neuen Treuhandkommanditisten,<br />
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss,<br />
d) Entlastung der Geschäftsführung,<br />
e) Auflösung der Gesellschaft,<br />
f) die in § 9 Abs. 3 genannten Rechtsgeschäfte,
g) Abänderung der Investitions- und Anlagegrundsätze.<br />
2. Bei der Beschlussfassung über Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />
oder die Auflösung der Gesellschaft<br />
ist eine Mehrheit von wenigstens 5 % der abgegebenen<br />
Stimmen erforderlich.<br />
§ 19<br />
Geschäftsjahr/Jahresabschluss<br />
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
2. In den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres hat<br />
die Komplementärin für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />
Buchführung und Bilanzierung sowie der gesetzlichen<br />
Vorschriften den Jahresabschluss der Gesellschaft aufzustellen.<br />
3. Der Jahresabschluss liegt in den Geschäftsräumen der<br />
Gesellschaft aus und wird auf Nachfrage dem jeweiligen<br />
Gesellschafter zugesandt. Die Geschäftsführung wird<br />
jährlich einen Geschäftsbericht abgeben.<br />
§ 20<br />
Entnahmen/Rückzahlungen/Ausschüttungen<br />
Ein Gesellschafter oder Treugeber ist berechtigt, die Rückzahlung<br />
seines vorhandenen Gesellschaftskapitals in Form des<br />
positiven Saldos seiner Kapitalkonten nach Ablauf von fünf<br />
vollen Jahren seit Beitritt zu verlangen. Er hat dazu mit einer<br />
Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende seine Beteiligung<br />
gegenüber der Gesellschaft zu kündigen und die Rückzahlung<br />
seines Abfindungsguthabens anzufordern. Soweit<br />
der Gesellschafter/Treugeber diese Kündigungserklärung<br />
nicht abgibt, verlängert sich seine Beteiligung an der Gesellschaft<br />
auf unbestimmte Zeit, wobei eine Kündigung jeweils<br />
nach Maßgabe des vorstehenden Satzes möglich ist.<br />
§ 21<br />
Vergütung und Gewinnanspruch der Komplementärin, Vergütung<br />
der Treuhandkommanditistin/Mittelverwendungskontrolle/Sonstige<br />
Gesellschaftskosten<br />
1. Die Komplementärin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr<br />
durch die Geschäftsführung erwachsenden Ausgaben.<br />
1.1. Für die Übernahme des Haftungsrisikos und für ihre Stellung<br />
als Komplementärin in der Platzierungs-phase (d. h.<br />
bis zur Schließung der Gesellschaft) erhält die Komplementärin<br />
eine Vergütung in Höhe von 1,30 % sowie für die<br />
Geschäftsführung in Höhe von 2,00 % des gezeichneten<br />
Gesellschaftskapitals, fällig zum 31. Dezember des Kalenderjahres,<br />
in dem die Fondsgesellschaft geschlossen<br />
wird.<br />
Abschlagszahlungen auf das Honorar sind in Höhe des jeweils<br />
eingeworbenen Gesellschaftskapitals zulässig, wobei<br />
sowohl Honorar als auch Abschlagszahlungen nur bei<br />
ausreichender liquidität der Gesellschaft erfolgen.<br />
1.2. Die Komplementärin erhält weiterhin für ihre Haftungsüb-ernahme<br />
in der Nachplatzierungsphase (ab Schließung<br />
der Gesellschaft) ein Honorar in Höhe von 0,35 %<br />
des eingezahlten Gesellschaftskapitals zum Zeitpunkt<br />
der Beendigung der Platzierung. Der Anspruch darauf<br />
entsteht in kalendermonatlichen Teilbeträgen, die jeweils<br />
zum Ende eines Kalendermonats fällig sind. Die<br />
Komplementärin erhält weiterhin eine jährliche Vergütung<br />
in Höhe von 1,4 % des zum 31.12. des jeweiligen<br />
Kalenderjahres eingezahlten Gesellschaftskapitals einschließlich<br />
der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit<br />
diese anfällt, für die Übernahme der Geschäftsführung<br />
und Verwaltung in der Nachplatzierungsphase. Die<br />
Komplementerin erhält eine Gewinnbeteiligung.<br />
Basis der Gewinnbeteiligung der Komplementärin ist der<br />
Unterschiedsbetrag zwischen dem An- und Verkauf der<br />
jeweils von der Fondsgesellschaft erworbenen Immobilie.<br />
Die Gewinnermittlung erfolgt also dergestalt, dass auf<br />
Ebene der Fondsgesellschaft die Anschaffungskosten<br />
zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb<br />
der einzelnen Immobilie ermittelt werden und dem<br />
Verkaufspreis abzüglich Verkaufsnebenkosten gegenübergestellt<br />
werden. Der sich hieraus ergebende positive<br />
Ertrag wird als Basis der Gewinnbeteiligung der<br />
Komplementärin herangezogen. Die Komplementärin<br />
erhält vom so ermittelten Gewinn des jeweiligen Immobilienverkaufs<br />
pauschal einen Gewinnanteil von 35 %.<br />
Der Gewinnanspruch entsteht jeweils mit Abschluss<br />
und Geldeingang der einzelnen veräußerten Immobilien<br />
bei der Fondsgesellschaft. Er ist nach Eingang<br />
des Verkaufspreises bei der Fondsgesellschaft, spätestens<br />
aber innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen<br />
an die Komplementärin auszuzahlen. Der Gewinnanspruch<br />
steht der Komplementärin erstmals in dem Geschäftsjahr<br />
zu, in dem die handelsrechtlich ermittelten<br />
Verluste der Fondsgesellschaft ausgeglichen sind.<br />
Abschlagszahlungen auf die jeweiligen Honorare sind<br />
zulässig, wobei sowohl Honorar- als auch Abschlagszahlungen<br />
nur bei ausreichender liquidität der Gesellschaft<br />
erfolgen.<br />
1.3. Für die Übernahme des Marketings der Fondsgesellschaft<br />
erhält die Komplementärin eine Gebühr in Höhe<br />
von 1,25 %, für die Übernahme der Konzeption 1, 5 % des<br />
5
58<br />
zum Schließungszeitpunkt der Gesellschaft gezeichneten<br />
Gesellschaftskapitals.<br />
Abschlagszahlungen auf das Honorar sind in Höhe des jeweils<br />
eingeworbenen Gesellschaftskapitals zulässig, wobei<br />
sowohl Honorar- als auch Abschlagszahlungen nur bei<br />
ausreichender liquidität der Gesellschaft erfolgen.<br />
1.4.Für die Tätigkeiten im Rahmen der Emission der Beteiligungen<br />
an der Fondsgesellschaft, insbesondere die<br />
Vermittlung des Abschlusses des Beteiligungsvertrages,<br />
erhält die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> eine Vermittlungsgebühr<br />
in Höhe von ,9 % aus dem bei Schließung<br />
der Gesellschaft eingeworbenen Gesellschaftskapital.<br />
Abschlagszahlungen auf das Honorar sind in Höhe des jeweils<br />
eingeworbenen Gesellschaftskapitals zulässig, wobei<br />
sowohl Honorar- als auch Abschlagszahlungen nur bei<br />
ausreichender liquidität der Gesellschaft erfolgen.<br />
Weiterhin erhält die <strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong><br />
<strong>AG</strong> das jeweils von den Gesellschaftern/Treugebern bezahlte<br />
Agio (in Höhe von 6 %) bei Eingang auf dem Gesellschaftskonto<br />
ungekürzt für ihre leistungen im Rahmen<br />
der Gesellschaft ausbezahlt.<br />
2. Zusätzliche leistungen der Treuhandkommanditistin<br />
zugunsten eines einzelnen Treugebers werden darüber<br />
hinaus diesem gesondert in Rechnung gestellt. Insoweit<br />
ist die Treuhandkommanditistin zur Verrechnung von Beträgen<br />
bis zu EUR 100.- mit Ansprüchen des Treugebers,<br />
z. B. auf Ausschüttung/Abfindungsguthaben, berechtigt.<br />
Die Treuhandkommanditistin ist ausschließlich auf Rechnung<br />
und Gefahr der Treugeber tätig. Sie hat insbesondere<br />
einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen gegen die<br />
Treugeber sowie einen Anspruch darauf, durch die Treugeber<br />
von den Verbindlichkeiten, die sie auf deren Rechnung<br />
eingegangen ist, befreit zu werden.<br />
3. Alle Treuhandgebühren werden von der Gesellschaft bezahlt<br />
und sind im Investitionsplan in Höhe von 0,15 % des<br />
gezeichneten Gesellschaftskapitals berücksichtigt. In der<br />
Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft sind die<br />
Vergütungen als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.<br />
In der Nachplatzierungsphase erhält die Treuhandkommanditistin<br />
ein jährliches Honorar in Höhe von 0,15 % einschließlich<br />
der gesetzlichen Umsatzsteuer des gezeichneten<br />
Gesellschaftskapitals.<br />
4. Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für seine Tätigkeit<br />
in der Platzierungsphase ein Honorar in Höhe von<br />
0,1 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals. Die Vergütung<br />
für die Platzierungsphase wird mit Beendigung<br />
der Platzierungsphase fällig, wobei Abschlagszahlungen<br />
entsprechend dem jeweiligen Platzierungsstand möglich<br />
sind. In der Position „Sonstige Kosten“ im Investitionsplan<br />
der Gesellschaft (Anlage 1) ist ein kalkulatorischer Betrag<br />
in Höhe von 0,03 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals<br />
eingestellt, der von der Geschäftsführung nach deren<br />
pflichtgemäßem Ermessen eingesetzt werden darf.<br />
5. Der Steuerberater der Gesellschaft erhält in der Platzierungsphase<br />
ein einmaliges Honorar in Höhe von 0,45 %<br />
des gezeichneten Gesellschaftskapitals. In der Nachplatzierungsphase<br />
erhält er jährlich eine Vergütung in Höhe<br />
von 0,42 % des gezeichneten Gesellschaftskapitals einschließlich<br />
der gesetzlichen Umsatzsteuer, die jeweils in<br />
zwölf gleichen Raten monatlich zahlbar sind.<br />
6. Sämtliche vorstehend genannten Vergütungen verstehen<br />
sich inkl. der bei Abschluss dieses Vertrages gültigen gesetzlich<br />
anfallenden Umsatzsteuer in Höhe von derzeit<br />
19 %. Ändert sich der Mehrwertsteuersatz gegenüber dem<br />
zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gültigen<br />
Satz, so erhöhen oder vermindern sich die Vergütungen<br />
entsprechend, soweit nichts anderes vereinbart wurde.<br />
§ 22<br />
Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis<br />
1. Zur Berechnung der Beteiligung der Gesellschafter oder<br />
Treugeber am Vermögen der Gesellschaft und am Jahresüberschuss<br />
oder -verlust eines Wirtschaftsjahres der<br />
Gesellschaft ist zunächst für jeden Gesellschafter oder<br />
Treugeber zum Ende eines jeden Kalenderjahres (31. Dezember)<br />
das Beteiligungsverhältnis zu ermitteln. Dieses<br />
errechnet sich für jeden Gesellschafter oder Treugeber aus<br />
der Summe aller von ihm bis zum Ende des betreffenden<br />
Kalenderjahres bei der Gesellschaft eingegangenen Zahlungen<br />
im Verhältnis zur Summe aller bis zu diesem Stichtag<br />
eingegangenen sonstigen Zahlungen der weiteren<br />
Gesellschafter/Treugeber. Die Rechte der Komplementärin<br />
auf die ihr zustehende Gewinnbeteiligung gemäß § 21<br />
Abs. 1.2 bleiben unberührt.<br />
2. Am Vermögen der Gesellschaft ist ein Gesellschafter oder<br />
Treugeber in dem Verhältnis beteiligt, in dem seine zum<br />
Ende des maßgeblichen Kalenderjahres zu ermittelnde<br />
Beteiligung im Verhältnis zur Summe der Beteiligungen<br />
aller Gesellschafter und Treugeber zum gleichen Stichtag<br />
steht.<br />
3. Die Ergebnisverteilung ist während der Platzierungsphase<br />
in den Jahren 2008 bis einschließlich 2010 (bei Ausübung<br />
der Verlängerungsoption) so vorzunehmen, dass alle<br />
Kommanditisten/Treugeber, unabhängig vom Zeitpunkt<br />
des Beitritts in die Gesellschaft, an den im jeweiligen Beitrittsjahr<br />
erzielten Ergebnissen der Gesellschaft gleichbehandelt<br />
teilhaben (Gleichverteilungsabrede).
4. Die Gesellschafterversammlung kann zulasten des Jahresüberschusses<br />
im Rahmen der Beschlussfassung über<br />
den Jahresabschluss eine angemessene Rücklagenbildung<br />
zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen liquiditätslage<br />
der Gesellschaft beschließen. Dementsprechend<br />
kann auch die Auflösung von in früheren Geschäftsjahren<br />
gebildeten Rücklagen beschlossen werden.<br />
5. Verlustanteile werden den Gesellschaftern oder Treugebern<br />
auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe der<br />
Kommanditeinlage übersteigen. Eine Nachschusspflicht<br />
besteht jedoch nicht. Die Geschäftsführung hat die Gesellschafter<br />
und Treugeber jedoch unverzüglich darauf hinzuweisen,<br />
dass Verluste drohen, die die Kommanditeinlagen<br />
übersteigen, sobald dies im laufe eines Geschäftsjahres<br />
offenbar wird. In diesem Fall sind den Gesellschaftern Kapitalzuschüsse<br />
zu ermöglichen.<br />
§ 23<br />
Verfügung über die Beteiligung<br />
1. Jeder Gesellschafter und Treugeber kann jederzeit seinen<br />
Anteil abtreten oder in sonstiger Weise darüber verfügen,<br />
sofern der Rechtsnachfolger vollumfänglich in die Rechte<br />
und Pflichten des Gesellschafters oder Treugebers aus<br />
diesem Vertrag bzw. dem Treuhandvertrag eintritt. Die<br />
Verfügung über den Anteil ist der Gesellschaft anzuzeigen,<br />
Teilabtretungen sind nicht möglich.<br />
2. Jede Übertragung eines Anteils eines Treugebers bedarf<br />
der Zustimmung der Treuhandkommanditistin. Die Zustimmung<br />
darf nur aus wichtigem Grund versagt werden.<br />
3. Bei Übertragung oder bei jedem sonstigen Übergang der<br />
Gesellschafter- oder Treugeberstellung auf einen Dritten<br />
– gleichgültig, ob im Rahmen einer Gesamtrechts- oder<br />
Sonderrechtsnachfolge – werden alle Konten unverändert<br />
und einheitlich fortgeführt. Die Übertragung oder der<br />
Übergang einzelner Rechte und/oder Pflichten hinsichtlich<br />
nur einzelner Konten ist nicht möglich.<br />
§ 24<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
1. Stirbt ein Gesellschafter oder Treugeber, geht die Beteiligung<br />
auf dessen Erben oder auf den eingesetzten Vermächtnisnehmer<br />
über. Die Gesellschaft wird mit diesem<br />
fortgesetzt. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines<br />
Erbscheines legitimieren, Vermächtnisnehmer durch Vorlage<br />
einer beglaubigten Abschrift der letztwilligen Verfügung<br />
nebst Eröffnungsbeschluss. In begründeten Ausnahmefällen<br />
kann der Nachweis auch durch Vorlage eines<br />
notariell beurkundeten Testaments oder Erbvertrages und<br />
des Eröffnungsprotokolls des zuständigen Nachlassgerichts<br />
erfolgen.<br />
2. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer bestellen zur<br />
Ausübung ihrer gesellschafterlichen Rechte einen gemeinsamen,<br />
schriftlich bevollmächtigten Vertreter, der<br />
zur Entgegennahme von Entnahmen zu ermächtigen ist.<br />
Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die<br />
legitimation des oder der Erben nicht erfolgt ist, ruhen die<br />
Stimmrechte aus der Gesellschaftsbeteiligung.<br />
§ 25<br />
Dauer der Gesellschaft/Kündigung<br />
1. Die Gesellschaft besteht auf unbestimmte Zeit. Der Gesellschafter/Treugeber<br />
kann seine Beteiligung erstmals<br />
ordentlich nach Ablauf von fünf vollen Jahren seit Beitritt<br />
zur Gesellschaft jeweils zum 31. Dezember des jeweiligen<br />
Kalenderjahres kündigen, wenn er seine Einlage vollständig<br />
im ersten Jahr seiner Beteiligung erbracht hat.<br />
Andernfalls richtet sich seine Beteiligungsdauer nach der<br />
Beitrittserklärung und der dort festgelegten Beteiligungsdauer.<br />
Die Kündigung hat mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.<br />
Soweit durch den Gesellschafter/Treugeber keine oder<br />
keine fristgerechte Kündigung erfolgt, verlängert sich die<br />
Beteiligungsdauer um jeweils ein Jahr.<br />
2. Von Ziffer 1 unbenommen bleibt das Recht zur außerordentlichen<br />
Kündigung aus wichtigem Grund. Diese Kündigungen<br />
werden für die Gesellschaft gegenüber den<br />
betroffenen Gesellschaftern bzw. Treugebern durch die<br />
Komplementärin erklärt. Im Falle der außerordentlichen<br />
Kündigung scheidet der Gesellschafter bzw. Treugeber<br />
mit Ablauf des Tages aus der Gesellschaft aus, zu dem die<br />
außerordentliche Kündigung wirksam wird.<br />
3. Kündigt die Komplementärin, ist die Treuhandkommanditistin<br />
unter Befreiung von den Beschränkungen des<br />
§181 BGB berechtigt und verpflichtet, für die unverzügliche<br />
Aufnahme eines neuen persönlich haftenden<br />
Gesellschafters zu sorgen. Sofern ihm Entlastung erteilt<br />
worden ist, kann der ausgeschiedene persönlich<br />
haftende Gesellschafter verlangen, von der Forthaftung<br />
für Gesellschaftsverbindlichkeiten befreit zu werden.<br />
Die Kündigung der Komplementärin wird erst wirksam,<br />
wenn ein neuer persönlich haftender Gesellschafter bestellt<br />
ist.<br />
4. Die Treuhandkommanditistin ist jedoch in jedem Fall nur<br />
mit Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher Treugeber<br />
zur Kündigung des Gesellschaftsvertrages berechtigt.<br />
59
60<br />
5. Die Kündigungserklärung hat in allen Fällen schriftlich zu<br />
erfolgen. Kündigt ein Gesellschafter bzw. Treugeber, so<br />
hat er seine schriftliche Kündigungserklärung an die Komplementärin<br />
zu richten. Maßgeblich für die Einhaltung der<br />
Kündigungsfrist ist der Eingang des Kündigungsschreibens<br />
bei der Komplementärin bzw. bei dem Gesellschafter<br />
oder Treugeber. Die Kündigung des Treuhandvertrages<br />
führt dazu, dass der Treugeber unmittelbar beteiligter<br />
Gesellschafter wird. Er hat dann der Komplementärin eine<br />
unwiderrufliche Handelsregistervollmacht zu erteilen.<br />
6. Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft,<br />
sondern nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters<br />
bzw. Treugebers zur Folge.<br />
§ 26<br />
Ausschluss eines Gesellschafters oder Treugebers<br />
1. Die Gesellschaft kann durch den Geschäftsführer einen<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber ausschließen, wenn in<br />
dessen Person ein wichtiger Grund eintritt, der die anderen<br />
Gesellschafter berechtigen würde, die Auflösung der<br />
Gesellschaft zu verlangen.<br />
Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn<br />
a) über das Vermögen des Gesellschafters oder Treugebers<br />
ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren angenommen,<br />
Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt oder<br />
das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels<br />
Masse abgelehnt worden ist;<br />
b) der Gesellschafter bzw. Treugeber seine Pflichten gemäß<br />
§§ 133, 1 5 HGB grob verletzt;<br />
c) der Gesellschafter bzw. Treugeber eine Klage auf Auflösung<br />
der Gesellschaft erhebt (wobei auch in diesem Falle<br />
die Gesellschaft zwischen den übrigen Gesellschaftern<br />
fortgesetzt wird).<br />
2. Nach erfolgter Ausschließung eines Gesellschafters bzw.<br />
Treugebers scheidet dieser mit Ablauf des Tages aus der<br />
Gesellschaft aus, an dem die schriftliche Mitteilung über<br />
seinen Ausschluss an ihn zur Post aufgegeben wird.<br />
3. Durch seinen Ausschluss entstehende Kosten trägt der<br />
Gesellschafter bzw. Treugeber selbst.<br />
§ 27<br />
Ausscheiden von Gesellschaftern oder Treugebern<br />
1. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus,<br />
wenn<br />
a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt hat;<br />
b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt<br />
worden ist;<br />
c) er aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist.<br />
2. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die<br />
Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden<br />
Gesellschaftern mit der bisherigen Firma fortgeführt.<br />
3. Diese Regelungen sind entsprechend auf die Treugeber<br />
anwendbar. Die Treuhandkommanditistin ist bei Ausscheiden<br />
einzelner Treugeber berechtigt, ihre Kommandit-<br />
einlage entsprechend herabzusetzen.<br />
4. Scheidet die Treuhandkommanditistin unter Übertragung<br />
ihres Kapitalanteils an die Treugeber aus der Gesellschaft<br />
aus, wird diese mit den Treugebern oder einem neuen<br />
Treuhandkommanditisten fortgesetzt. Für den Fall, dass<br />
von zwei verbliebenen Gesellschaftern einer ausscheidet,<br />
ist der verbleibende Gesellschafter oder Treugeber berechtigt,<br />
alle Aktiva und Passiva zu übernehmen.<br />
5. Beim Ausscheiden der Treuhandkommanditistin kann ein<br />
neuer Treuhandkommanditist aufgenommen werden, der<br />
unter Ausschluss der Auseinandersetzung im Wege der<br />
Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten der<br />
ausscheidenden Treuhandkommanditistin eintritt. Hierzu<br />
ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
einzuberufen, es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />
findet innerhalb von einer Woche nach dem<br />
Ausscheiden der Treuhandkommanditistin statt. Wird ein<br />
neuer Treuhandkommanditist bestellt, haben alle Treugeber<br />
ihr bisheriges Treuhandverhältnis gemäß der Beschlussfassung<br />
mit diesem fortzusetzen.<br />
§ 28<br />
Auseinandersetzungsguthaben<br />
1. Scheidet ein Gesellschafter oder Treugeber aus der Gesellschaft<br />
aus, hat er Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />
nach Maßgabe folgender Bestimmungen:<br />
2. Das Auseinandersetzungsguthaben errechnet sich zum<br />
Stichtag des Ausscheidens aus der Summe der Salden der<br />
Konten des ausscheidenden Gesellschafters oder Treugebers<br />
(Kapitalkonto I und II, Verlustvortragskonto) zzgl. des<br />
Anteils des Gesellschafters oder Treugebers an den Rücklagen<br />
(einschließlich einer eventuellen Kapitalrücklage)<br />
und eines Anteils an der Differenz zwischen dem Buchwert<br />
und dem Verkehrswert des Anlagevermögens der Gesellschaft,<br />
die dem Verhältnis entsprechen, in dem die für
den ausscheidenden Gesellschafter oder Treugeber zum<br />
Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Ausscheidens zu<br />
ermittelnde Gesellschaftseinlage im Verhältnis zur Summe<br />
der Einlagen aller Gesellschafter und Treugeber zum<br />
gleichen Stichtag steht. Soweit Verkehrswerte für Vermögensgegenstände<br />
des Anlagevermögens zum Stichtag<br />
des Ausscheidens nicht feststellbar sind, werden sie auf<br />
Wunsch und Kosten des ausscheidenden Gesellschafters<br />
oder Treugebers durch von der Komplementärin in Auftrag<br />
zu gebende Schätzgutachten eines in Deutschland öffentlich<br />
bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt.<br />
3. Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt in jedem<br />
Fall außer Ansatz.<br />
4. Im Falle einer durch einen Gesellschafter oder Treugeber<br />
zu vertretenden außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses<br />
bleibt bei dem gemäß Ziffer 2 zu<br />
berechnenden Auseinandersetzungsguthaben eine eventuelle<br />
Kapitalrücklage der Gesellschaft unberücksichtigt.<br />
Vom Auseinandersetzungsguthaben, das dem Gesellschafter/Treugeber<br />
in diesen Fällen zusteht, wird von der<br />
Gesellschaft eine Abgangsentschädigung in Höhe von 10<br />
% (Bemessungsgrundlage ist die gezeichnete Beteiligung<br />
des Ausscheidenden) zugunsten der Gesellschaft in Abzug<br />
gebracht. Das vom Gesellschafter/Treugeber bezahlte<br />
Agio bleibt bei der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
ebenfalls außer Betracht. Die Auszahlung<br />
eines Auseinandersetzungsguthabens kommt nur dann in<br />
Betracht, wenn der Gesellschafter/Treugeber mindestens<br />
20 % der von ihm gezeichneten Einlage eingezahlt hat.<br />
Dem Gesellschafter/Treugeber bleibt der Nachweis eines<br />
tatsächlich geringeren Schadens unbenommen.<br />
5. Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs Monate<br />
nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Gesellschafter<br />
oder Treugeber ausscheidet, fällig und ist bis zu diesem<br />
Zeitpunkt unverzinslich.<br />
6. Ausscheidende Gesellschafter oder Treugeber können<br />
keine Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens<br />
verlangen. Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung<br />
von Gesellschaftsverbindlichkeiten oder auf Sicherheitsleistungen<br />
wegen künftiger Inanspruchnahme durch<br />
Gesellschaftsgläubiger.<br />
§ 29<br />
Auflösung der Gesellschaft<br />
1. Im Fall einer Auflösung ist die Gesellschaft durch die Komplementärin<br />
in Abstimmung mit der Treuhandkommanditistin<br />
abzuwickeln und das Gesellschaftsvermögen zu<br />
verwerten.<br />
2. Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten der<br />
Gesellschaft gegenüber Drittgläubigern und danach solche<br />
gegenüber Gesellschaftern oder Treugebern (Verrechnungskonten)<br />
auszugleichen.<br />
§ 30<br />
Mit dem verbleibenden Verwertungserlös werden zunächst<br />
die Kapitalkonten II ausbezahlt. Reicht hierzu der Verwertungserlös<br />
nicht aus, erfolgt die Auszahlung im Verhältnis<br />
der Salden der Kapitalkonten II der Gesellschafter bzw.<br />
Treugeber untereinander. Ein restlicher Verwertungserlös<br />
ist an die Gesellschafter oder Treugeber im Verhältnis ihrer<br />
Beteiligung am Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe<br />
des § 22 auszuzahlen. Eine Haftung der Komplementärin<br />
für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen ist in diesem<br />
Falle ausgeschlossen. Für die Verteilung des liquidationsgewinns<br />
oder -verlustes unter den Gesellschaftern<br />
gilt § 22 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 entsprechend.<br />
Sonderbetriebsausgaben/Schriftform<br />
1. Die Gesellschafter/Treugeber haben ihre eventuellen<br />
Sonderbetriebsausgabenkostennachweise bis zum 31.<br />
Januar, der dem jeweils vorher abgeschlossenen Kalenderjahr<br />
(31. Dezember) folgt, dem Treuhandkommanditisten<br />
der Gesellschaft zu übersenden, damit diese in<br />
der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung<br />
berücksichtigt werden können. Sonderbetriebsausgaben,<br />
die nach diesem Zeitpunkt gemeldet werden, können zu<br />
vergütungspflichtigen Mehraufwendungen führen.<br />
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen<br />
der Schriftform, soweit sie nicht durch Gesellschafterbeschluss<br />
nach den Bestimmungen dieses Vertrages<br />
getroffen werden. Änderungen und Ergänzungen, die den<br />
vorstehenden Formerfordernissen nicht genügen, sind<br />
nichtig. Dies gilt auch für eine etwaige Abänderung dieser<br />
Formerfordernisse.<br />
§ 31<br />
Salvatorische Klausel/Erfüllungsort/Gerichtsstand/<br />
Datenschutz<br />
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz<br />
oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch<br />
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.<br />
An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche<br />
Regelungen, die in rechtlich zulässiger Weise dem<br />
wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen am<br />
nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der<br />
Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige<br />
lücke ergeben sollte.<br />
61
62<br />
2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />
für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie<br />
über das Zustandekommen dieses Vertrages ist der Sitz<br />
der Gesellschaft, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart<br />
werden kann.<br />
3. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit<br />
dem Gesellschaftsverhältnis, wie z. B. Streitigkeiten im<br />
Zusammenhang mit Beitritt, Ausscheiden, Rechten und<br />
Pflichten von Gesellschaftern und Gesellschafterbeschlüssen,<br />
können als Aktiv- oder Passivprozesse der<br />
Gesellschaft geführt werden. Die Geschäftsführer sind<br />
berechtigt und bevollmächtigt, alle Ansprüche aus dem<br />
Gesellschaftsverhältnis sowie Ansprüche der Gesellschaft<br />
gegen Dritte im Namen der Gesellschaft geltend zu<br />
machen.<br />
4. Sollte die Kommanditgesellschaft die handelsrechtlichen<br />
Voraussetzungen nicht mehr bzw. nicht erfüllen, so gelten<br />
der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag für<br />
die dann verbleibende Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />
weiter. Die Haftung der übrigen Gesellschafter bleibt auf<br />
die erbrachte Haftsumme beschränkt. Die Geschäftsführer<br />
haben die Haftungsbeschränkung dem Rechtsverkehr<br />
nach außen kenntlich zu machen. Über das Weitere entscheidet<br />
die Gesellschafterversammlung.<br />
5. Die mit diesem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen<br />
Kosten und Steuern trägt die Gesellschaft.<br />
6. Datenschutz: Mit Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />
werden die in den Beitrittsunterlagen des Gesellschafters/Treugebers<br />
enthaltenen Daten sowie solche Daten,<br />
die zukünftig im Zusammenhang mit der Beteiligung des<br />
Gesellschafters begründet werden, durch die <strong>Opalenburg</strong><br />
<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG sowie die<br />
mit der Begründung und Verwaltung der Beteiligung befassten<br />
Personen (dies sind insbesondere die Initiatoren,<br />
die Vertriebspartner, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und<br />
die finanzierenden Kreditinstitute) in EDV-Anlagen gespeichert,<br />
verarbeitet und genutzt. Sie werden ausschließlich<br />
zur Begründung und Verwaltung der Beteiligung des Gesellschafters<br />
und zu seiner Betreuung verwendet und<br />
nach Beendigung seiner Beteiligung gelöscht, soweit eine<br />
Aufbewahrung nach gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich<br />
ist.<br />
München, den 20. November 2008<br />
<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong><br />
(vertreten durch den Vorstand Thomas Eckerle)<br />
Herr Florian Bauer (Kommanditist)<br />
CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
(vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rudolf Müller)
Verwaltungs- und Emissionskosten in der Platzierungsphase<br />
in % des Eigenkapitals<br />
ohne Agio<br />
absolut in EUR<br />
Investitionssumme 85,00 % 4.250.000 €<br />
Konzeptionsgebühr 1, 5 % 87.500 €<br />
Geschäftsführung 2,00 % 100.000 €<br />
Marketing 1,25 % 62.500 €<br />
Treuhandkommanditist 0,15 % 7.500 €<br />
Mittelverwendungskontrolle 0,1 % 8.500 €<br />
Komplementärvergütung/Haftungsvergütung 1,30 % 65.000 €<br />
Eigenkapitalbeschaffung ,90 % 395.000 €<br />
Steuerberatung 0,45 % 22.500 €<br />
Sonstige Kosten 0,03 % 1.500 €<br />
INVESTITIONSVOlUMEN<br />
Agio in Höhe von 6 %/Additiv zur Eigenmittelbeschaffung<br />
GESAMTVOlUMEN<br />
Finanzierungsplan<br />
100,00 %<br />
6,00 %<br />
106,00 %<br />
5.000.000 €<br />
300.000 €<br />
5.300.000 €<br />
Komplementärin 0,00 €<br />
Kommanditist 500,00 €<br />
Treuhandkommanditistin 500,00 €<br />
Treugeber/Kommanditisten 4.999.000,00 €<br />
Gesellschaftskapital 5.000.000,00 €<br />
Zuzüglich Agio in Höhe von 6 % 300.000,00 €<br />
5.300.000,00 €<br />
63
64<br />
Registertreuhandvertrag<br />
Mit Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) zu der Fondsgesellschaft<br />
<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG<br />
hat/haben die dort genannte(n) Person(en)<br />
– im folgenden „Treugeber“ genannt –<br />
der CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH, vertreten<br />
durch den Geschäftsführer Rudolf Müller, Ohmstraße 13,<br />
80802 München<br />
– im Folgenden „Registertreuhänder“ oder„Registertreuhand<br />
kommanditist“ genannt –<br />
den Abschluss des nachstehenden Registertreuhandvertrages<br />
angeboten.<br />
Der Registertreuhänder weist ausdrücklich darauf hin, dass er<br />
lediglich für Anleger als Registertreuhänder in der Weise tätig<br />
wird, dass er für diese im Handelsregister steht. Finanzielle<br />
Dispositionen über die Anlegergelder werden durch den Registertreuhänder<br />
nicht durchgeführt. Diese Aufgaben obliegen<br />
in der Platzierungsphase dem Mittelverwendungskontrolleur.<br />
Rechtsberatung wird vom Registertreuhänder nicht durchgeführt.<br />
Er handelt nur auf Anweisung des Anlegers und vollendet<br />
lediglich dessen bereits gefällte Investitionsentscheidung.<br />
Der Treugeber hält sich an das Registertreuhandvertragsangebot<br />
für die Dauer von zwei Wochen ab Unterzeichnung der<br />
Beitrittserklärung durch den Treugeber.<br />
Der Registertreuhandvertrag kommt mit der Annahmeerklärung<br />
durch den Registertreuhänder innerhalb der Annahmefrist<br />
zustande. Die Annahmeerklärung erfolgt durch die Unterschrift<br />
des Registertreuhänders auf der Beitrittserklärung<br />
(Zeichnungsschein). Eines Zugangs der Annahmeerklärung an<br />
den Treugeber bedarf es für deren Wirksamkeit nicht. Der Tag<br />
der Unterzeichnung durch den Registertreuhänder gilt als Tag<br />
des Vertragschlusses.<br />
1. Vorbemerkung<br />
Der Treugeber erwirbt wirtschaftlich einen Anteil an der <strong>Opalenburg</strong><br />
<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG, im<br />
Folgenden „Gesellschaft“ genannt.<br />
Der Registertreuhandkommanditist ist unter Befreiung von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt und bevollmächtigt,<br />
mit dritten Personen (nachstehend „Treugeber“ genannt)<br />
gleichlautende Registertreuhandverträge abzuschließen und<br />
seine Kommanditeinlage gemäß Gesellschaftsvertrag entsprechend<br />
dem Umfang der geschlossenen Registertreuhandverträge<br />
zu erhöhen, und zwar, bis ein Kommanditkapital gemäß<br />
Gesellschaftsvertrag erreicht wird.<br />
Treugut ist der Gesellschaftsanteil. Dieser wird lediglich vom<br />
Registertreuhänder verwaltet.<br />
Die nachstehenden Bestimmungen regeln die Beziehungen<br />
zwischen dem Treugeber und dem Registertreuhänder. Die<br />
Definitionen des Gesellschaftsvertrages werden auch in diesem<br />
Registertreuhandvertrag zugrunde gelegt. Der Registertreuhänder<br />
ist befugt, seine Aufgaben auf qualifizierte Dritte<br />
auf seine Kosten zu übertragen.<br />
2. Gegenstand der Registertreuhandschaft<br />
1. Im Auftrag des Treugebers verwaltet der Registertreuhänder<br />
im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers,<br />
als Registertreuhandkommanditist dessen Gesellschaftsanteil<br />
an der Gesellschaft. Die Höhe des Gesellschaftsanteils<br />
bestimmt sich nach dem in der Beitrittserklärung<br />
(Zeichnungsschein) genannten Beteiligungsbetrag (Treugut)<br />
ohne Berücksichtigung des Agios.<br />
2. Die Beteiligung des Registertreuhänders bestimmt sich<br />
nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft und diesem<br />
Vertrag, wobei Ersterer vorgeht. Das Verhältnis zwischen<br />
dem Registertreuhänder und dem Treugeber regelt<br />
sich nach den Bestimmungen dieses Registertreuhandvertrages,<br />
wobei die Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />
vorgehen.<br />
3. Der Registertreuhänder ist berechtigt, für weitere Treugeber<br />
Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft zu übernehmen<br />
und zu verwalten.<br />
4. Der Registertreuhänder ist berechtigt, den Registertreuhandauftrag<br />
erst auszuführen, wenn der Treugeber den<br />
von ihm gezeichneten Betrag auf das in der Beitrittserklärung<br />
vorgesehene Gesellschaftskonto eingezahlt hat.<br />
5. Der Registertreuhänder ist nicht verpflichtet, die Bonität<br />
der Vertragsparteien, die Angemessenheit von Kosten,<br />
Honoraren usw. zu überprüfen; vielmehr wird er die bereits<br />
durch den Treugeber selbstständig gefällte Investitionsentscheidung<br />
des Treugebers/Direktkommanditisten<br />
durchführen und abwickeln.<br />
3. Zurechnung der Beteiligung an den Treugeber/Ausschließliche<br />
Dispositionsbefugnis des Treugebers/<br />
Sicherung des Treugebers<br />
1. Der Registertreuhänder hält weisungsgemäß seine Gesellschaftsbeteiligung<br />
für die Treugeber im Außenverhältnis
als einheitlichen Gesellschaftsanteil. Der Registertreuhänder<br />
nimmt die Rechte des Treugebers und des Direktkommanditisten<br />
entsprechend dessen Weisungen wahr.<br />
Nichtanwesende und/oder nicht vertretene Gesellschafter/Treugeber<br />
(z. B. in der Gesellschafterversammlung)<br />
werden durch den Treuhänder vertreten. Soweit diese<br />
keine Weisung erteilt haben, entscheidet der Treuhänder<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />
2. Im Innenverhältnis handelt der Registertreuhänder ausschließlich<br />
im Auftrag, für Rechnung und auf Weisung des<br />
Treugebers. Der Treugeber hat die Widerspruchsrechte<br />
nach § 164 HGB und die Kontrollrechte nach § 166 HGB.<br />
Der Treugeber hat somit die ausschließliche Dispositionsbefugnis.<br />
Der Treugeber ist wirtschaftlich Kommanditist der Gesellschaft<br />
und wird gemäß Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter<br />
gleichgestellt.<br />
3. Hiermit tritt der Registertreuhänder die Ansprüche aus<br />
der treuhänderisch gehaltenen Gesellschafterbeteiligung<br />
auf den festzustellenden Gewinn, die zu beschließenden<br />
Ausschüttungen sowie auf dasjenige, was ihm im Falle<br />
seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zusteht, an<br />
den Treugeber in dem Verhältnis ab, wie diese Ansprüche<br />
dem Treugeber nach Maßgabe dieses Registertreuhandvertrages<br />
zustehen.<br />
Der Treugeber nimmt die Abtretung an. Der Treugeber ermächtigt<br />
den Registertreuhänder, die an den Treugeber<br />
abgetretenen Ansprüche aus der Gesellschafterbeteiligung<br />
im eigenen Namen einzuziehen.<br />
4. Im Falle der Antragstellung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
über das Vermögen des Registertreuhänders bzw.<br />
der Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse<br />
tritt der Registertreuhänder hiermit den treuhänderisch gehaltenen<br />
Gesellschaftsanteil an den Treugeber in Höhe des<br />
von diesem gezeichneten Fondsanteils ab. Der Treugeber<br />
nimmt die Abtretung an.<br />
Gleiches gilt für den Fall, dass Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung<br />
von Gläubigern des Registertreuhänders<br />
in den treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil<br />
ausgebracht werden.<br />
4. Einzahlung des gezeichneten Betrages<br />
1. Der Treugeber und der Direktkommanditist haben den gezeichneten<br />
Betrag gemäß den Bedingungen der Beitrittserklärung<br />
(Zeichnungsschein) auf das dort angegebene<br />
Konto einzuzahlen.<br />
2. Erbringt ein Treugeber/Direktkommanditist seine Einzah-<br />
lungen nicht oder nur teilweise fristgerecht, ist der Registertreuhänder<br />
berechtigt, von diesem Vertrag bzw. der<br />
Beitrittserklärung zurückzutreten.<br />
5. Freistellung des Registertreuhänders/Verpflichtungen<br />
des Treugebers<br />
1. Der Registertreuhänder wird hiermit vom Treugeber von allen<br />
Verbindlichkeiten freigestellt, die im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb und der Verwaltung der treuhänderisch<br />
übernommenen Gesellschafterbeteiligung stehen bzw.<br />
entstehen. Insbesondere erfolgt die Freistellung des Registertreuhänders<br />
von allen Risiken, die aufgrund seiner<br />
Beteiligung an der Gesellschaft entstehen.<br />
2. Werden an den Registertreuhänder in seiner Eigenschaft<br />
als Registertreuhandkommanditist Ausschüttungen vorgenommen,<br />
während der Kapitalanteil des Registertreuhänders<br />
durch Verlust unter den Betrag der geleisteten<br />
Einlage herabgemindert war oder durch Ausschüttung<br />
herabgemindert wird (§ 1 2 Abs. 4 HGB), lebt die Freistellungsverpflichtung<br />
des Treugebers bis zu der Höhe wieder<br />
auf, bis zu der die anteilige Haftung des Registertreuhandkommanditisten<br />
durch die an den Treugeber vorgenommenen<br />
Ausschüttungen wieder auflebt.<br />
6. Offenlegung von Daten<br />
Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Treugebers/Direktkommanditisten<br />
darf der Registertreuhänder dessen treuhänderische<br />
Beteiligung gegenüber Dritten offenlegen. Hiervon<br />
ausgenommen sind gesetzliche Verpflichtungen sowie die<br />
Offenlegung gegenüber den Finanzbehörden; Ziffer bleibt<br />
unberührt.<br />
7. Treugeberverzeichnis/Datenschutz<br />
1. Treugeberregister/Datenschutz: Der Treuhänder führt<br />
über alle Anleger ein Register mit ihren persönlichen und<br />
beteiligungsbezogenen Daten.<br />
2. Der Anleger ist verpflichtet, Änderungen der Daten zu seiner<br />
Person oder zur rechtlichen Inhaberschaft der Gesellschaftsbeteiligung<br />
dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen.<br />
3. Der Anleger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der<br />
Treuhänder Angaben über die übrigen Anleger macht; der<br />
Treuhänder ist dazu aber berechtigt, sofern der betroffene<br />
Anleger hierzu seine Zustimmung erteilt. Anderen<br />
Personen als der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
und dem geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />
und den übrigen Anlegern darf der Treuhänder<br />
keine Auskunft über die Beteiligung erteilen. Diese Verpflichtung<br />
gilt nicht für Auskünfte gegenüber dem zustän-<br />
65
66<br />
digen Finanzamt, den Banken im Zusammenhang mit der<br />
Projekt- oder der Eigenkapitalfinanzierung sowie gegenüber<br />
gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />
Personen, die die Fondsgesellschaft und/oder den Treuhänder<br />
beraten.<br />
4. Der Anleger ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen<br />
Daten auf EDV-Anlagen gespeichert und dass<br />
die in die Platzierung des Eigenkapitals eingeschalteten<br />
Personen über die Verhältnisse der Fondsgesellschaft und<br />
seine Person informiert werden.<br />
8. Weitere Rechte und Pflichten/Verjährung von Schadenersatzansprüchen/Keine<br />
Prüfungspflichten des Registertreuhänders<br />
1. Der Registertreuhänder hat die ihm übertragenen Aufgaben<br />
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und<br />
im Interesse des Treugebers/Direktkommanditisten auszuüben.<br />
Der Treugeber/Direktkommanditist kann dem<br />
Registertreuhänder jederzeit Weisungen erteilen. Der Registertreuhänder<br />
hat nach diesen Weisungen zu handeln.<br />
Der Registertreuhänder handelt jedoch auch als Registertreuhänder<br />
der übrigen Treugeber/Direktkommanditisten.<br />
Bei einem Widerstreit zwischen den Interessen einzelner<br />
Treugeber/Direktkommanditisten und den Interessen der<br />
Gesellschaft hat das Gesamtinteresse der Gesellschaft<br />
den Vorrang.<br />
2. Schadenersatzansprüche des Treugebers/Direktkommanditisten<br />
aus diesem Vertrag verjähren in drei Jahren,<br />
von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Anspruch entstanden<br />
ist.<br />
3. Einschränkung des Umfangs der Registertreuhandtätigkeit:<br />
a) Dem Registertreuhänder obliegen keine weitergehenden<br />
Prüfungspflichten. Insbesondere hat er nicht die Fragen<br />
des unternehmerischen Ermessens des Treugebers zu<br />
prüfen, wie z. B. richtige Beurteilung der Marktsituation<br />
oder Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen bzw.<br />
Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung des Treugebers.<br />
Der Registertreuhänder haftet deshalb nicht für die Erreichung<br />
der von dem Treugeber mit der Beteiligung an dem<br />
Fonds verfolgten wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen<br />
Zielsetzungen; diese sind weder Vertragsinhalt<br />
noch Geschäftsgrundlage.<br />
b) Der Treugeber/Direktkommanditist und der Registertreuhänder<br />
sind sich darüber einig, dass der Registertreuhänder<br />
keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der<br />
Gesellschaft oder dafür übernimmt, dass die Vertragspartner<br />
der Gesellschaft die eingegangenen vertraglichen<br />
Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Des Weiteren ist jede<br />
Haftung für die Erzielung der prospektierten Erträge für<br />
die Gesellschafter/Treugeber oder die Einhaltung der prospektierten<br />
Kosten und Aufwendungen ausgeschlossen.<br />
c) Der Registertreuhänder ist nicht verpflichtet, die Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft und sonstige Vertragspartner<br />
der Fondsgesellschaft zu überwachen, und<br />
er wird eine derartige Überwachung auch nicht durchführen.<br />
4. Personen oder Firmen, die im Rahmen der Platzierungs-<br />
und/oder Anlagephase des Vermögensanlageobjektes<br />
auftreten, sind nicht Erfüllungsgehilfen des Registertreuhänders<br />
im Sinne von § 2 8 BGB.<br />
9. Übertragung der Beteiligung<br />
Der Treugeber kann jederzeit seine Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />
auf Dritte übertragen, wenn der Dritte in alle Rechte<br />
und Pflichten des Veräußerers eintritt. Die Übertragung seines<br />
Treugeberanteils hat der Treugeber schriftlich dem Registertreuhänder<br />
mitzuteilen und dabei den Namen sowie die Anschrift<br />
des Dritten bekannt zu geben.<br />
10. Rechtsnachfolge<br />
1. Überträgt ein Treugeber seinen Anteil oder stirbt ein Treugeber,<br />
so wird die Registertreuhandschaft mit dessen<br />
Rechtsnachfolger bzw. Vermächtnisnehmer fortgesetzt.<br />
2. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haben einen<br />
gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestimmen, der die<br />
Rechte des Erblassers wahrzunehmen hat. Bis zur Benennung<br />
eines Bevollmächtigten ruht das Stimmrecht.<br />
Die Erbfolge ist durch die Vorlage eines Erbscheines oder<br />
einer beglaubigten Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls<br />
mit beglaubigter Testamentsabschrift oder vergleichbaren<br />
Unterlagen nachzuweisen.<br />
11. Ausscheiden des Registertreuhandkommanditisten<br />
Scheidet der Registertreuhänder in seiner Eigenschaft als Registertreuhandkommanditist<br />
aus, können die Treugeber einen<br />
neuen Registertreuhandkommanditisten bestellen. Das Treuhandverhältnis<br />
wird sodann mit dem neugewählten Regis-<br />
tertreuhandkommanditisten fortgesetzt. Anstelle der Bestellung<br />
eines neuen Registertreuhandkommanditisten können<br />
die Treugeber beschließen, unmittelbar ins Handelsregister<br />
eingetragen zu werden.
12. Vergütung des Registertreuhänders<br />
Der Registertreuhandkommanditist erhält für die zu erbringenden<br />
leistungen aus diesem Vertrag folgende Vergütungen:<br />
1. Für die Registertreuhandschaft/Anlegerverwaltung erhält<br />
der Registertreuhänder in der Platzierungsphase,<br />
d. h. bis zur Schließung der Fondsgesellschaft, bei einer<br />
geplanten Platzierung von EUR 5.000.000,- ein einmaliges<br />
Honorar in Höhe von EUR .500,-. Das Honorar<br />
versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen<br />
Mehrwertsteuer. Das vorstehende Honorar verändert<br />
sich in dem Maße, in dem sich das gemäß dem<br />
Prospekt zu platzierende Gesellschaftskapital ändert.<br />
Das Honorar ist anteilig fällig mit Vorlage der unterschriebenen<br />
Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) und Eingang<br />
des jeweils eingeworbenen vereinbarten Kapitals (oder<br />
Teilen hiervon) auf dem Gesellschaftskonto. Das Honorar<br />
ist sodann mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Das<br />
Honorar darf jedoch auch bis zur vollen Höhe entsprechend<br />
dem Investitionsplan der Gesellschaft vorausbezahlt<br />
werden.<br />
2. In der Nachplatzierungsphase, d. h. nach Beendigung<br />
der Platzierungsphase, erhält der Registertreuhänder<br />
für seine Tätigkeit als Registertreuhänder<br />
ein Honorar in Höhe von 0,15 % des<br />
gezeichneten Gesellschaftskapitals jährlich. Das Honorar<br />
versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen<br />
Mehrwertsteuer und ist zeitanteilig in monatlichen<br />
Raten am Ende eines jeden Monats zur Zahlung fällig.<br />
Die an den Registertreuhandkommanditisten zu zahlenden<br />
Vergütungen stellen die Summe der Einzelhonorare<br />
der Treugeber/Direktkommanditisten dar.<br />
13. Dauer und Beendigung des Registertreuhandvertrages/<br />
Teilkündigungen/Kündigungsrecht des Registertreuhänders/<br />
Kündigungsrecht des Treugebers<br />
1. Das Registertreuhandverhältnis ist grundsätzlich für die<br />
Dauer der Fondsgesellschaft abgeschlossen.<br />
Der Registertreuhänder kann das Registertreuhandverhältnis<br />
aus wichtigem Grunde kündigen.<br />
Gleiches gilt für den Fall der Ziffer 5 dieses Vertrages, wenn<br />
der Treugeber seinen Freistellungsverpflichtungen nicht<br />
nachkommt und der Registertreuhänder aus bestimmten<br />
Gründen keine Freistellung im Innenverhältnis erlangen<br />
kann, die in der Person des Treugebers liegen.<br />
2. Der Registertreuhandkommanditist kann den Registertreuhandvertrag<br />
mit einer Frist von sechs Monaten zum<br />
Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft kündigen.<br />
3. Der Registertreuhänder ist bei Beendigung des Registertreuhandverhältnisses<br />
verpflichtet, den treuhänderisch<br />
für den Treugeber verwalteten Fondsanteil in dem Umfang,<br />
wie er dem Treugeber gebührt, an diesen herauszugeben<br />
bzw. an einen vom Treugeber benannten Dritten zu<br />
übertragen.<br />
4. Der Treugeber hat das Recht, von dem Registertreuhänder<br />
jederzeit die Einräumung der handelsrechtlichen<br />
Kommanditistenstellung zu verlangen und zwar im<br />
Verhältnis der vom Treugeber gezeichneten und eingezahlten<br />
Beträge.<br />
Der Registertreuhandvertrag gilt mit Stellung des Aufhebungsverlangens<br />
einvernehmlich als aufgehoben.<br />
Der Treugeber führt die Eintragung im Handelsregister<br />
selbst durch und trägt damit die entstandenen<br />
Kosten.<br />
Für den Fall der Beendigung des Registertreuhandvertrages<br />
hat der Registertreuhänder Anspruch auf Ersatz seiner<br />
Auslagen und auf Freistellung von den für Rechnung<br />
des Treugebers eingegangenen Verbindlichkeiten sowie<br />
Anspruch auf anteiliges Honorar.<br />
14. Besondere Hinweise/Verwahrungserklärung<br />
1. BESONDERE HINWEISE<br />
Der Registertreuhänder weist im Rahmen seiner Sorgfalts-<br />
und vorvertraglichen Aufklärungspflichten darauf hin, dass<br />
der Gesellschafter/Treugeber diejenigen Risiken zu tragen<br />
hat, die im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Gesellschaft<br />
bestehen.<br />
Im Einzelnen können sich folgende Risiken ergeben:<br />
1.1. Die erwarteten Erträge können nicht oder teilweise nicht<br />
innerhalb der geplanten Zeit oder überhaupt nicht eintreffen.<br />
1.2. Es können sonstige Entwicklungen eintreten, die die ursprünglich<br />
kalkulierte Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen,<br />
sei es aufgrund behördlicher Maßnahmen, Änderungen<br />
im gesetzgeberischen Bereich, Nichteintritt angenommener<br />
Ertragssteigerungen aufgrund veränderter wirtschaftlicher<br />
Bedingungen und Ähnliches, z. B. negative<br />
konjunkturelle Entwicklungen usw.<br />
1.3. Das zugrunde liegende steuerliche Konzept kann von der<br />
Finanzverwaltung ganz oder teilweise nicht anerkannt<br />
werden.<br />
1.4. Der Registertreuhänder weist darauf hin, dass bei einer<br />
Rückabwicklung der Kommanditgesellschaft die der In-<br />
6
68<br />
vestitionsentscheidung zugrunde gelegten Zielsetzungen<br />
des Treugebers endgültig gescheitert sind. Bereits von der<br />
Fondsgesellschaft gezahlte Gebühren und/oder Kosten<br />
sind dann eventuell endgültig verloren. Die Rückzahlung<br />
des Anlagebetrages ist dann ganz oder teilweise unmöglich.<br />
1.5. Im Falle der Refinanzierung des Anteils des Fondszeichners<br />
entsteht ein zusätzliches Risiko dadurch, dass die<br />
bei der Bank aufgenommenen Verbindlichkeiten auch bei<br />
Verlust der Kommanditeinlage getilgt und verzinst werden<br />
müssen.<br />
2. Verwahrungserklärung<br />
a) Es gehört nicht zu den Aufgaben des Registertreuhänders,<br />
das Prospektmaterial zu prüfen. Der Registertreuhänder<br />
hat eine derartige Prüfung auch nicht durchgeführt.<br />
b) Der Registertreuhänder haftet nicht für die Durchführbarkeit<br />
des Konzeptes und übernimmt auch keine Überwachungs-<br />
oder Prüfungspflichten im Hinblick auf die ordnungsgemäße<br />
Durchführung oder Umsetzung des in Rede<br />
stehenden Konzeptes, insbesondere im Hinblick auf die<br />
Werthaltigkeit der noch zu erwerbenden Immobilien.<br />
c) Der Registertreuhänder weist darauf hin, dass er nicht geprüft<br />
hat bzw. nicht prüft, ob die vorgesehene Vermögensanlage<br />
für den Zeichner wirtschaftlich und/oder steuerlich<br />
sinnvoll ist. Vielmehr vollzieht der Registertreuhänder<br />
lediglich die bereits gefallene Investitionsentscheidung<br />
des Treugebers.<br />
München, den 20. November 2008<br />
CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
(vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rudolf Müller)
Vertrag über eingeschränkte Mittelverwendungskontrolle<br />
Zwischen der<br />
<strong>Opalenburg</strong> <strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG,<br />
Westendstr. 185, 80686 München, vertreten durch die <strong>Opalenburg</strong><br />
<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong>, diese vertreten durch den<br />
Vorstand Thomas Eckerle<br />
– nachfolgend „Gesellschaft“ genannt –<br />
und der<br />
Müller Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Teuchertstraße 38,<br />
81829 München,<br />
– nachfolgend „Mittelverwendungskontrolleur“ genannt –<br />
§ 1<br />
Beschreibung des Fonds<br />
1. Die Gesellschaft plant im Rahmen einer geschlossenen<br />
Fondsgesellschaft die Einwerbung von Kommanditanteilen.<br />
Die eingeworbenen Kommanditanteile sollen zum<br />
Handel mit Immobilien verwendet werden. Die Höchstsumme<br />
der Gesamteinlagen der Gesellschaft ist zunächst<br />
auf EUR 5.000.000,- begrenzt, kann jedoch durch die<br />
Komplementärin auf bis zu EUR 10.000.000,- erhöht werden.<br />
2. Die Gesamteinlagen sind zugunsten der Gesellschaft nach<br />
Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft und<br />
des als Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages beigefügten<br />
Investitions- und Finanzierungsplans zu verwenden.<br />
§ 2<br />
Einlagenfälligkeit<br />
1. Entsprechend den Angaben in den Zeichnungsunterlagen<br />
(Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft, Beitrittserklärung,<br />
Treuhandvertrag, Emissionsprospekt) sind die von den<br />
Treugebern eingeworbenen Kapitaleinlagen nach Maßgabe<br />
der Beitrittserklärung zur Zahlung fällig, soweit dort<br />
nicht vereinbart wird, sind sie sofort zur Zahlung fällig.<br />
2. Alle Zahlungen der Treugeber sind ausschließlich auf das<br />
in der Beitrittserklärung bezeichnete Gesellschaftskonto<br />
der Gesellschaft zu leisten, über das in der Platzierungsphase<br />
(= die Phase bis zur Schließung der Gesellschaft)<br />
nur der Mittelverwendungskontrolleur zusammen mit der<br />
Gesellschaft verfügen darf.<br />
§ 3<br />
Mittelfreigabe<br />
1. Über die auf dem vorgenannten Gesellschaftskonto eingehenden<br />
Zahlungen von Treugebern wird der Mittelverwendungskontrolleur<br />
nur zusammen mit der Gesellschaft verfügen.<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur führt lediglich<br />
eine formale Mittelverwendungskontrolle in der Platzierungsphase<br />
durch, d. h., dass er lediglich zu überprüfen<br />
hat, ob die formalen Voraussetzungen einer Mittelfreigabe<br />
vorliegen, nämlich insbesondere wie folgt:<br />
• Kaufvertrag über eine Immobilie, die den Investitionsgrundsätzen<br />
gemäß § des Gesellschaftsvertrages entspricht<br />
• Schriftliche Anweisung der Geschäftsführung (Komplementärin)<br />
Von diesen Geldmitteln darf der Mittelverwendungskontrolleur<br />
unmittelbar nach Zahlungseingang folgende<br />
Beträge zusammen mit der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
wie folgt verwenden<br />
• An die Komplementärin als Zahlung auf die ihr zustehenden<br />
Vergütungen Beträge, auch als Abschlagszahlungen,<br />
die sich hinsichtlich der Höhe und der Fälligkeit nach den<br />
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages richten<br />
• An den Steuerberater der Gesellschaft eine Zahlung auf<br />
die ihm nach dem Steuerberatungsvertrag zustehende<br />
Vergütung.<br />
2. Die Zahlung der sonstigen Gebühren/Vergütungen bemisst<br />
sich nach den zugrunde liegenden Verträgen bzw. den Regelungen<br />
des Gesellschaftsvertrages.<br />
Weitere Freigabevoraussetzung ist stets die schriftliche<br />
Anweisung der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
zur Auszahlung.<br />
3. Hinsichtlich aller Funktionsträgergebühren gilt, dass<br />
der Mittelverwendungskontrolleur Abschlagszahlungen<br />
auf die jeweilige Vergütung vornehmen darf, soweit die<br />
Fondsgesellschaft über ausreichende liquidität verfügt,<br />
jedoch nur in Höhe des jeweils anteilig bezogen auf die<br />
Vergütung eingeworbenen Gesellschaftskapitals. Dies<br />
bedeutet, dass Zahlungen von Funktionsträgergebühren<br />
(z. B. Eigenkapitalbeschaffung oder Marketing) nur entsprechend<br />
dem im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
der Gesellschaft (vgl. Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag)<br />
genannten Prozentsatz zum jeweils eingeworbenen Gesellschaftskapital<br />
erfolgen dürfen. Abschlagszahlungen<br />
sind zulässig.<br />
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0<br />
§ 4<br />
Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
In der Platzierungsphase erhält der Mittelverwendungskontrolleur<br />
für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 0,1<br />
% des eingeworbenen Gesellschaftskapitals einschließlich<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %. Umsatzsteuererhöhungen<br />
führen zu einer Erhöhung der Vergütung<br />
des Mittelverwendungskontrolleurs.<br />
§ 5<br />
Dauer und Beendigung<br />
Die Mittelverwendungskontrolle endet mit der Platzierungsphase<br />
spätestens am 31.12.2009, bzw. am 31.12.2010 bei<br />
Verlängerung.<br />
§ 6<br />
Haftungsbeschränkung<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur haftet nicht für die Durchführbarkeit<br />
des Konzeptes und übernimmt auch keine Überwachungs-<br />
oder Prüfungspflichten im Hinblick auf die ordnungsgemäße<br />
Durchführung oder Umsetzung des in Rede<br />
stehenden Konzeptes.<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur weist darauf hin, dass er<br />
nicht geprüft hat bzw. nicht prüft, ob die vorgesehene Vermögensanlage<br />
für die Fondsgesellschaft und/oder die Anleger<br />
wirtschaftlich und/oder steuerlich sinnvoll ist. Vielmehr vollzieht<br />
der Mittelverwendungskontrolleur lediglich die bereits<br />
gefallene Investitionsentscheidung der Geschäftsführung der<br />
Fondsgesellschaft.<br />
Für die Durchführung der Mittelverwendungskontrolltätigkeit<br />
und die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs auch<br />
gegenüber Dritten gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen<br />
für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften in<br />
der Fassung vom Mai 2008, die als wesentlicher Bestandteil<br />
diesem Vertrag beigefügt sind. Die Gesellschaft unterzeichnet<br />
diesen Vertrag mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sie<br />
die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater und<br />
Steuerberatungsgesellschaften in der Fassung vom Mai 2008<br />
zur Kenntnis genommen hat und sämtliche Bestandteile dieser<br />
<strong>AG</strong>Bs wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages werden.<br />
§ 7<br />
Schlussbestimmungen<br />
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen<br />
und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der<br />
Schriftform.<br />
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam<br />
oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch<br />
die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht<br />
berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren<br />
Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die dem<br />
wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen oder undurchführbaren<br />
Bestimmung möglichst nahekommt. Dies gilt auch<br />
für lücken im Vertrag.<br />
3. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Mittelverwendungskontrolleur<br />
befreit.<br />
4. Für den Fall von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien<br />
aufgrund dieses Vertrages oder im Zusammenhang<br />
mit diesem Vertrag vereinbaren die Vertragsparteien, soweit<br />
gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand München.<br />
5. Erfüllungsort ist München.<br />
München, den 20. November 2008<br />
Müller Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
(vertreten durch den Geschäftsführer Rudolf Müller)
Dieser Prospekt wurde Ihnen überreicht durch:<br />
<strong>Vermögensverwaltung</strong> <strong>AG</strong> & Co. Opportunity KG<br />
Westendstrasse 185, 80686 München<br />
Prospekterstellung: 30. November 2008<br />
Tel.: +49 180 5408627<br />
Fax: +49 180 5408628<br />
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