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FINMA distribution report on enhanced customer protection rules

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Aktuelles im Bereich Versicherungen, Bankwesen<br />

und Finanzdienstleistungen<br />

<str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g>-Vertriebsbericht: Ausbau des Kundenschutzes zur Diskussi<strong>on</strong> gestellt<br />

Im Oktober 2010 präsentierte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht („<str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g>“) ihren umfassenden Bericht<br />

zur Regulierung v<strong>on</strong> Produkti<strong>on</strong> und Vertrieb v<strong>on</strong> Finanzprodukten an Privatkunden – Stand, Mängel und Handlungsopti<strong>on</strong>en<br />

(„<str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g>-Vertriebsbericht“). Grundlage für den Bericht sind in erster Linie die Untersuchungsergebnisse<br />

in den Fällen Madoff und Lehman, welche beim Vertrieb v<strong>on</strong> Finanzprodukten insbes<strong>on</strong>dere bei der<br />

Informati<strong>on</strong> der Anleger über Gewinn- und Verlustrisiken und bei der hinreichenden Abklärung des Risikoprofils<br />

der Anleger verschiedene Unzulänglichkeiten zu Tage geführt haben. Der Bericht geht aber über die beiden<br />

genannten Problembereiche hinaus und stellt ganz allgemein einen stärkeren Kundenschutz zur Diskussi<strong>on</strong>.<br />

<str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> zeigt aus ihrer Sicht verschiedene Handlungsopti<strong>on</strong>en auf, welche zur Behebung der Schwachstellen in<br />

der gegenwärtigen Regulierung beitragen könnten. Dabei handelt es sich lediglich um ein Diskussi<strong>on</strong>spapier<br />

und die Überführung allfälliger Massnahmen in das geltende Recht dürfte noch einige Zeit beanspruchen. Allerdings<br />

bleibt ebenfalls anzumerken, dass sich die Vorschläge zu weiten Teilen an dem orientieren, was auf Stufe<br />

EU bereits Eingang in k<strong>on</strong>krete Richtlinien für die Produkti<strong>on</strong> und den Vertrieb v<strong>on</strong> Finanzprodukten gefunden<br />

hat. Entsprechend ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die eine oder andere vorgeschlagene Massnahme tatsächlich<br />

auch in der Schweiz Realität werden wird.<br />

Im Nachfolgenden sollen die durch die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> zur Diskussi<strong>on</strong> gestellten Handlungsopti<strong>on</strong>en und deren<br />

Auswirkungen auf die einzelnen Sektoren der Finanzindustrie kurz beleuchtet werden.<br />

Vorgeschlagene Handlungsopti<strong>on</strong>en<br />

1. Einführung einer produktneutralen Kundensegmentierung<br />

1.1. Das Problem<br />

In der schweizerischen Gesetzgebung gibt es nur vereinzelte Erlasse, welche in der einen oder anderen<br />

Art eine Kundensegmentierung vorsehen. Das KAG sieht z.B. unter Art. 10 Abs. 5 vor, dass beim Vertrieb<br />

v<strong>on</strong> kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger vereinfachte gesetzliche Vorschriften (z.B. betreffend<br />

Prospektpflicht, Einräumung des Rechts auf jederzeitige Kündbarkeit oder Risikoverteilung) zur Anwendung<br />

kommen sollen. Abgesehen dav<strong>on</strong> wird lediglich noch in der Vermögensverwaltungspraxis eine gewisse<br />

Aktuelles Thema, Februar 2011, www.altenburger.ch<br />

Februar 2011<br />

1


Kundesegmentierung in dem Sinne vorgenommen, als gewisse Produkte und Strategien nur für sehr vermögende<br />

Kunden zur Verfügung stehen sollen. Generell bleibt jedoch festzustellen, dass die Kategorisierung<br />

keinen produktneutralen Kriterien folgt und auf eine Vielzahl v<strong>on</strong> Geschäften überhaupt keine Anwendung<br />

findet.<br />

1.2. Vorschläge<br />

Die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> schlägt die Einführung einer produktneutralen Kundensegmentierung in qualifizierte und gewöhnliche<br />

Kunden vor. Für qualifizierte Kunden könnten dabei die Massnahmen für einen erweiterten Kundenschutz<br />

in deutlich reduzierter Form umgesetzt werden. Die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> orientiert sich weitgehend an der europäischen<br />

Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG in Verbindung mit ÄnderungsRL 2010/73/EG vom<br />

24. November 2010) sowie der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Richtlinie 2004/39/EG: Markets<br />

in Financial Instruments Directive „MiFID“). Die MiFID unterscheidet zwischen gewöhnlichen und professi<strong>on</strong>el-<br />

len Kunden, wobei bei professi<strong>on</strong>ellen Kunden vom Vorliegen bestimmter Kenntnisse und Erfahrungen ausgegangen<br />

werden kann. Als professi<strong>on</strong>elle Kunden gelten gemäss MiFID u.a. „Rechtspersönlichkeiten, die<br />

zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können“,<br />

Regierungen, Zentralbanken sowie grosse Unternehmen, wenn ihre Bilanzsumme, ihr Nettoumsatz oder ihre<br />

Eigenmittel bestimmte Schwellen überschreiten. Kunden, die über ausreichend Sachverstand, Erfahrungen<br />

und Kenntnisse verfügen, können auf Antrag ebenfalls als professi<strong>on</strong>elle Kunden behandelt werden. Nicht<br />

mehr ausreichend in diesem Zusammenhang wäre es hingegen, allein aufgrund der Höhe des Vermögens des<br />

Kunden eine Kategorisierung vorzunehmen. 1 Die Möglichkeit eines Opt-in und eines Opt-out würde gemäss<br />

<str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> auch in der Schweiz Sinn machen.<br />

1.3. Auswirkungen<br />

Dort, wo bereits eine Kundensegmentierung in qualifizierte und gewöhnliche Kunden vorgenommen wird,<br />

d.h. insbes<strong>on</strong>dere im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen und in der Vermögensverwaltung, dürften sich<br />

die notwendigen Anpassungen in Grenzen halten. Eine Kategorisierung bei Privatpers<strong>on</strong>en aufgrund der<br />

Höhe des Vermögens allein wäre allerdings nicht mehr genügend. Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse<br />

des Kunden wären auch unter anderen Gesichtspunkten detailliert abzuklären.<br />

Im Versicherungsbereich besteht unter geltendem Recht keine eigentliche, direkte Kundensegmentierung.<br />

Bei Vorliegen gewisser Umstände kann allerdings für anteilsgebundene Lebensversicherungen eine Kundensegmentierung<br />

im Sinne des KAG greifen. Eine weitergehende direkte Kundensegmentierung würde auch<br />

keinen Sinn machen. Im Rahmen der Totalrevisi<strong>on</strong> des VVG wird in Bezug auf die Befristung des Antrags des<br />

Versicherungsunternehmens als auch in Bezug auf die Wegbedingbarkeit der Bestimmungen der Transportversicherung<br />

zwischen K<strong>on</strong>sumenten und Nicht-K<strong>on</strong>sumenten unterschieden.<br />

In denjenigen Bereichen, in welchen eine Kundensegmentierung gar nicht oder noch nicht systematisch<br />

vorgenommen wird, d.h. insbes<strong>on</strong>dere im Bereich der externen Vermögensverwaltung und Anlageberatung<br />

durch nicht prudentiell beaufsichtigte Finanzdienstleister, welche die MiFID-Standards ohnehin bereits freiwillig<br />

umsetzen, und allenfalls im Bereich Effekten- und Devisenhandel würde eine solche systematische<br />

Kundensegmentierung neu umgesetzt werden müssen. Dies bedeutet zwar vorderhand einen gewissen Mehraufwand,<br />

doch kann umgekehrt anschliessend auch v<strong>on</strong> den vereinfachten Vorschriften für den Vertrieb an<br />

qualifizierte Anleger profitiert werden. Dies gilt generell für alle Finanzdienstleister und in diesem Sinne<br />

bringt die Kundensegmentierung anhand klarer Kriterien auch Vorteile.<br />

1 In der Vermögensverwaltungspraxis ist dies zuweilen noch gebräuchlich. Siehe auch Art. 10 Abs. 3 lit e. KAG, wo sich im Zusammenhang<br />

mit der Definiti<strong>on</strong> v<strong>on</strong> qualifizierten Kunden das Kriterium der Höhe des Vermögens ebenfalls noch findet.<br />

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2


2. Ausdehnung der Prospekt- und Informati<strong>on</strong>spflichten<br />

2.1. Das Problem<br />

Das schweizerische Aufsichtsrecht kennt kein auf sämtliche Finanzprodukte anwendbares Bewilligungs- oder<br />

Genehmigungsverfahren. Was vor der Emissi<strong>on</strong> oder dem öffentlichen Vertrieb eines bestimmten Produkts<br />

vorzukehren ist, ergibt sich aus den einzelnen Erlassen. Eine eigentliche Produktbewilligung sieht nur das<br />

Recht über die kollektiven Kapitalanlagen vor (Art. 15 und 120 KAG). Das Versicherungsaufsichtsrecht sieht<br />

keine eigentliche Produktbewilligung, aber eine vorgängige Bewilligungspflicht für die Tarife und die allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen bei der Versicherung v<strong>on</strong> Risiken in der beruflichen Vorsorge und in<br />

der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung vor. Auch die Prospektpflicht ist in der Schweiz<br />

nicht für sämtliche Anlageprodukte einheitlich geregelt und die entsprechenden Vorschriften finden sich<br />

über mehrere zivil- und aufsichtsrechtliche Erlasse verteilt. 2 Zudem sind die inhaltlichen Vorgaben in den<br />

einzelnen Erlassen nicht k<strong>on</strong>gruent.<br />

2.2. Vorschläge<br />

a) Ausdehnung der Prospekt- und Informati<strong>on</strong>spflichten<br />

Die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> strebt die Einführung einer kohärenten und weitgehend produktneutralen Prospektpflicht für<br />

Anlageprodukte an. Dabei hätten die Prospekte in einfach verständlicher Sprache über Produktcharakteristika,<br />

Gewinn- und Verlustaussichten, die mit dem Produkt verbundenen Risiken, dessen rechtliche<br />

Qualifikati<strong>on</strong>, sowie das Profil des typischen Anlegers Auskunft zu geben. Auf diese Weise soll auch die<br />

Vergleichbarkeit v<strong>on</strong> Finanzprodukten gesteigert werden. Bei zusammengesetzten Produkten wäre zudem<br />

im Rahmen der Produktbeschreibung auch auf die wesentlichen Eigenschaften einzugehen. 3<br />

Auch hier orientiert sich die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> wiederum weitgehend an der europäischen Prospektrichtlinie mit<br />

welcher auf europäischer Ebene zumindest für Wertpapiere wie Aktien, Obligati<strong>on</strong>en, Derivate und strukturierte<br />

Produkte eine weitgehend kohärente Prospektpflicht geschaffen wurde. Erwähnung im <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g>-<br />

Vertriebsbericht findet schlussendlich auch eine Initiative der Europäischen Kommissi<strong>on</strong> gemäss welcher<br />

für zusammengesetzte Finanzprodukte, welche an Retailanleger vertrieben werden sollen, ein standardisiertes<br />

Dokument mit den grundlegenden Anlegerinformati<strong>on</strong>en vorgesehen wird („Packaged Retail<br />

Investment Products PRIPs“). Dieses Dokument soll es dem Anleger vereinfachen, die relevanten Informati<strong>on</strong>en<br />

zu einem Produkt relativ rasch aus einer umfassenden Produktdokumentati<strong>on</strong> herausschälen zu<br />

können. Zudem soll dies die Vergleichbarkeit der Produkte fördern. In dieselbe Richtung geht die vom<br />

Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden („CESR“) entwickelte Vorlage für wesentliche<br />

Investoreninformati<strong>on</strong> („Key Investor Informati<strong>on</strong>“) für UCITs.<br />

Die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> streicht im Übrigen auch die Wichtigkeit einer angemessenen und für sämtliche Produkte<br />

geltenden Folgepublizität heraus.<br />

b) Bewilligungspflicht für Produkte und Beeinflussung der Produktpalette<br />

Für die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> steht eine Ausdehnung der bestehenden Produktbewilligungspflichten nicht im Vordergrund.<br />

Im Gegenteil: die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> hält an ihrer grundsätzlichen Stossrichtung fest, w<strong>on</strong>ach präventive<br />

Produktk<strong>on</strong>trollen mittelfristig aufgehoben werden sollen. 4<br />

2 Vgl. z.B. Art. 1156 OR für Anleihensobligati<strong>on</strong>en, Art. 75 KAG für offene kollektive Kapitalanlagen sowie Art. 5 KAG für strukturierte Produkte.<br />

3 Die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> versteht unter zusammengesetzen Produkten solche, welche aus mehreren Bausteinen bestehen, wie etwa strukturierte Produkte<br />

oder kollektive Kapitalanlagen. Betreffend strukturierter Produkte kann auf Art. 5 KAG verwiesen werden, worin hierfür beispielhaft kapitalge-<br />

schützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate genannt werden.<br />

4 Dies hängt sicherlich auch damit zusammen, dass eine flächendeckende Produktbewilligungspflicht mit den bestehenden Ressourcen der<br />

<str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> auch gar nicht umsetzbar wäre.<br />

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3


Auch ein Verbot, gewisse Produkte überhaupt an Privatkunden zu vertreiben, stellt für die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> keine<br />

im Vordergrund stehende Handlungsopti<strong>on</strong> dar.<br />

2.3. Auswirkungen<br />

Bei den kollektiven Kapitalanlagen dürfte die Einführung einer kohärenten und weitgehend produktneu tralen<br />

Prospektpflicht kaum zu grösserem Anpassungsbedarf führen. Der gemäss Art. 5 KAG für strukturierte Produkte<br />

bereits vorgeschriebene einfache Prospekt enthält sch<strong>on</strong> weitgehend die geforderten Angaben. Der<br />

generell für offene kollektive Kapitalanlagen geforderte Prospekt dürfte darüber hinausgehen.<br />

Neu dürfte hingegen eine allgemeine Prospektpflicht für Wertpapiere wie Aktien, Obligati<strong>on</strong>en und Derivate<br />

sein, was entsprechende Auswirkungen auf die Vermögensverwaltung, die Anlageberatung und den Effektenhandel<br />

haben dürfte.<br />

Bei den Versicherungen geht die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> dav<strong>on</strong> aus, dass aufgrund der bestehenden rechtlichen und faktischen<br />

Bes<strong>on</strong>derheiten im Versicherungsgeschäft und der internati<strong>on</strong>alen Praxis eine vereinheitlichte Prospektpflicht<br />

nicht auf Versicherungsprodukte auszudehnen wäre. Dies würde allerdings nicht für zusammengesetzte<br />

Produkte, wie z.B. f<strong>on</strong>dsgebundene Lebensversicherungen, gelten. Hier würde die zur Diskussi<strong>on</strong> gestellte<br />

Prospektpflicht ihre Berücksichtigung finden müssen.<br />

3. Verschärfung der Verhaltensregeln und Erhöhung der Transparenz am Point of Sale<br />

3.1. Das Problem<br />

Aufsichtsrechtliche Regeln betreffend Verhaltensregeln für Vertreiber v<strong>on</strong> Finanzprodukten finden sich unter<br />

geltendem Recht im Börsenrecht (Effektenhandel) und im Kollektivanlagegesetz für den Vertrieb v<strong>on</strong> kollektiven<br />

Kapitalanlagen. Diese regeln den geschäftlichen Umgang mit Kunden und sehen insbes<strong>on</strong>dere Treue-,<br />

Informati<strong>on</strong>s- und Sorgfaltspflichten vor. Hinsichtlich der Informati<strong>on</strong>spflichten bleibt allerdings anzuführen,<br />

dass diese häufig in standardisierter Form und generisch erfüllt werden können, wie z.B. im Effektenhandel,<br />

wo in allgemeiner Weise über die Risiken gewisser Geschäftsarten informiert werden kann (vgl. Zirkular „Bes<strong>on</strong>dere<br />

Risiken im Effektenhandel“ der SBVg). Für die Kommissi<strong>on</strong> bleiben zudem die auftragsrechtlichen<br />

Normen des Zivilrechts zu beachten.<br />

In der Vermögensverwaltung bestehen neben den allgemeinen zivilrechtlichen Vorgaben des Auftragsrechts<br />

die Branchen(Mindest-)standards verschiedener v<strong>on</strong> der <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> anerkannter Selbstregulierungen, wie z.B. die<br />

„Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge“ der SBVg oder die Verhaltensregeln verschiedener anderer<br />

Branchenorganisati<strong>on</strong>en. 5<br />

Aus dem Gesagten erhellt, dass ausserhalb v<strong>on</strong> auftragsrechtlichen Kundenbeziehungen, d.h. insbes<strong>on</strong>dere<br />

bei beratungsfreien Geschäften am Point of Sale, ein klarer Pflichtenkatalog für Finanzdienstleister fehlt. In<br />

gewissen K<strong>on</strong>stellati<strong>on</strong>en sind zudem auch die obligati<strong>on</strong>enrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflichten ungenügend,<br />

um das Informati<strong>on</strong>sgefälle und das Kräfteungleichgewicht zwischen den Vertreibern v<strong>on</strong> Finanzprodukten<br />

und Privaten auszugleichen. Insbes<strong>on</strong>dere die Funkti<strong>on</strong>sweise und das Risikoprofil v<strong>on</strong> Finanzprodukten<br />

sind gemäss <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> dem Anleger häufig nicht klar. Das Gleiche gelte für die Identität des Emittenten,<br />

welche sich gemäss <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> ebenfalls häufig nicht klar ergebe.<br />

5 In disem Zusammenhang hat die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> im Rahmen des Rundschreibens 2009/1 „Eckwerte zur Vermögensverwaltung“ gewisse Vorgaben<br />

für die Selbstregulierung gemacht.<br />

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4


3.2. Vorschläge<br />

a) Eignungs- oder Angemessenheitsprüfung am Point of Sale<br />

Zwar besteht für Vermögensverwalter und Anlageberater bereits die zivilrechtliche Pflicht zur Prüfung,<br />

ob ein bestimmtes Produkt oder eine k<strong>on</strong>krete Finanzdienstleistung für einen Kunden geeignet ist, doch<br />

nehmen diese nur zum Teil auf die spezifischen Verhältnisse im Rahmen v<strong>on</strong> Beratungs- und Portfolio-<br />

Management-Prozessen Bezug. In Anlehnung an die europäische MiFID, welche die Verhaltensregeln<br />

für die Erbringung v<strong>on</strong> Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung v<strong>on</strong> Anlagetätigkeiten einheitlich<br />

regelt6 , schlägt die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> deshalb einen je nach Art der erbrachten Dienstleistung differenzierten<br />

Pflichtenkatalog wie folgt vor:<br />

- Im Bereich Anlageberatung und Portfolio-Management müsste vor Erbringung der eigentlichen Dienstleistung<br />

eine sogenannte Geeignetheitsprüfung („Suitability Prüfung“) vorgenommen werden. Dabei<br />

wären zunächst die Bedürfnisse, Kenntnisse, Erfahrungen, Vermögenssituati<strong>on</strong> und Ziele des Kunden<br />

abzu klären. Erst auf der Grundlage des so ermittelten Risikobewusstseins des Kunden sowie seiner<br />

Risikobereitschaft und Risikofähigkeit, könnte dann die Geeignetheit einer spezifischen Investiti<strong>on</strong><br />

geprüft werden.<br />

- Ausserhalb einer eigentlichen Beratung könnte keine umfassende Suitability-Prüfung gefordert werden.<br />

In diesem Fall wäre aber zumindest die Angemessenheit der Investiti<strong>on</strong> zu prüfen („Appropriateness-<br />

Test“), d.h. es müssten lediglich die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im betreffenden Markt abgeklärt<br />

werden. Die Vermögenssituati<strong>on</strong> oder die Ziele des Kunden wären demgegenüber nicht relevant.<br />

- Bei „Executi<strong>on</strong> Only“-Geschäften, d.h. dort wo die Dienstleistung lediglich in der Abwicklung eines<br />

Geschäfts besteht, ohne dass aktiv auf den Kunden zugegangen worden wäre, könnte auch die Pflicht<br />

zu einer Angemessenheitsprüfung entfallen. Allerdings verlangt die MiFID, dass es sich um nicht komplexe<br />

Finanzinstrumente handelt und dass der Kunde informiert wird, dass keine Prüfung stattfindet.<br />

b) Erhöhte Aufklärungspflichten vor Vertragsschluss<br />

Dies betrifft insbes<strong>on</strong>dere:<br />

- Klare Informati<strong>on</strong>en über den Dienstleister und dessen Leistungen<br />

Für den Kunden sollte klar sein, welche vertraglichen Leistungen gestützt auf das k<strong>on</strong>krete Vertragsverhältnis<br />

geschuldet werden. Ebenfalls hätte der Dienstleister über seine eigene Rolle aufzuklären<br />

und Informati<strong>on</strong>en über sein Unternehmen und seine Qualifikati<strong>on</strong>en zu geben.<br />

- Aufdecken v<strong>on</strong> Interessenk<strong>on</strong>flikten<br />

Die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> regt an, dass die Transparenzvorschriften betreffend Entschädigungen v<strong>on</strong> Dritten (z.B.<br />

Retros) gemäss <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g>-RS 09/1 „Eckwerte der Vermögensverwaltung“ auch für andere Dienstleistun-<br />

gen übernommen werden sollten.<br />

- Vertiefte Aufklärung über Produkte und Anlagestrategien<br />

Analog den Informati<strong>on</strong>spflichten für Effektenhändler gemäss Art. 11 BEHG und Bewilligungsträger<br />

gemäss KAG sollten ähnliche Aufklärungspflichten in Bezug auf die angebotenen Produkte und deren<br />

Risiken für sämtliche Dienstleister am Point of Sale gelten.<br />

6 Nicht unter den Geltungsbereich der MiFID subsumiert werden grundsätzlich der Direktvertrieb v<strong>on</strong> Anteilen an Anlagef<strong>on</strong>ds durch einen<br />

F<strong>on</strong>dsmanager sowie Versicherungsunternehmen und der Vertrieb deren Produkte.<br />

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5


- Erhöhte Kostentransparenz<br />

Hinsichtlich der für den Kunden relevanten Kostenfaktoren (inkl. Steuern) soll mehr Transparenz herrschen.<br />

Soweit solche Kosten vorgängig nicht bezifferbar sind, sollte gemäss <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> wenigstens ein<br />

Hinweis erfolgen, dass diese Kosten möglicherweise anfallen werden. Der Kunde wäre zudem auch<br />

über vergleichbare Anlagemöglichkeiten mit geringerem Kostenfaktor zu informieren. Die zivilrechtlichen<br />

Rechenschaftspflichten, z.B. betreffend Performance, sollten im Übrigen gemäss <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> k<strong>on</strong>kretisiert<br />

werden. Des Weiteren wären Kunden über erhaltene Vertriebsvergütungen aufzuklären.<br />

- Erweiterte Dokumentati<strong>on</strong>spflichten<br />

Gemäss <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> ist die Einführung v<strong>on</strong> klaren Dokumentati<strong>on</strong>spflichten für die Durchsetzung v<strong>on</strong> Aufklärungs-<br />

und Erkundigungspflichten unablässig. Die Einführung einer eigentlichen Protokollierungspflicht<br />

betreffend Beratungsgespräche lehnt die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> demgegenüber ab.<br />

3.3. Auswirkungen<br />

Zunächst bleibt festzuhalten, dass die klare Regelung des je nach erbrachter Dienstleistung anwendbaren<br />

Pflichtenkatalogs zu einer erhöhten Rechtssicherheit führen würde. Ähnliche Differenzierungen wurden zwar<br />

in der Praxis zu den auftragsrechtlichen Treue- und Informati<strong>on</strong>spflichten im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung<br />

und Anlageberatung entwickelt, doch fehlte bis anhin eine klare gesetzliche Abstützung. 7<br />

Für sämtliche Sektoren würde die Einführung einer Angemessenheitsprüfung bei „beratungsfreien Geschäften“<br />

(bei denen nicht bereits aufgrund eines Auftragsverhältnisses eine zivilrechtliche Pflicht zur Eignungsprüfung<br />

besteht) zu gewissen Umsetzungskosten führen, sofern die MiFID-Vorgaben durch den entsprechenden Finanzdienstleister<br />

noch nicht freiwillig umgesetzt wurden.<br />

Auch die relativ weitgehenden Aufklärungspflichten würden zu gewissen Mehrkosten führen.<br />

Bei den Versicherungen ergibt sich beim Vertrieb durch Versicherungsmakler eine zivilrechtliche Pflicht zur<br />

Eignungsprüfung bereits aus Auftragsrecht. Den Agenten hingegen trifft keine entsprechende auftragsrechtliche<br />

Pflicht dem Kunden gegenüber. Die Totalrevisi<strong>on</strong> des VVG sieht sowohl für Makler als auch für Agenten<br />

eine Pflicht zur Prüfung der Bedürfnisse des Kunden und zur Dokumentati<strong>on</strong> derselben vor. Zudem müssen<br />

Versicherungsvermittler potentielle Versicherungsnehmer bereits nach geltendem Recht bei der ersten<br />

K<strong>on</strong>taktaufnahme ungefragt über ihre Bindungen informieren. Zukünftig müssen Vermittler auch angeben,<br />

ob sie Versicherungsagenten oder -makler sind. Was die Kostentransparenz und das Aufdecken v<strong>on</strong> Interessenk<strong>on</strong>flikten<br />

betrifft, war die Entschädigung der Makler in der Vernehmlassung zum Entwurf des VVG<br />

stark umstritten. Dabei wurde u.a. die Ungleichbehandlung der Versicherungsmakler und der Vermögensverwalter<br />

in Bezug auf die Retros bemängelt. Indem eine Übernahme der im <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g>-RS 09/1 „Eckwerte zur<br />

Vermögensverwaltung“ aufgestellten Grundsätze für andere Dienstleistungen, insbes<strong>on</strong>dere auch für die Versicherungsmäkelei,<br />

ins Auge gefasst wird, ergibt sich Koordinati<strong>on</strong>sbedarf bei der Revisi<strong>on</strong> des VAG und des<br />

VVG (Art. 68 E-VVG, Art. 45 E-VAG). Schliesslich ist auf die bereits bestehende vorvertragliche Informati<strong>on</strong>spflicht<br />

des Versicherers über den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages hinzuweisen, welche im<br />

Rahmen der Totalrevisi<strong>on</strong> des VVG weiter ausgedehnt werden soll.<br />

7 Vgl. z.B. Überblick bei Sandro Abegglen, „Point of Sale“-Aufklärung und Produkttransparenz – die Informati<strong>on</strong>spflichten beim Anlageschäft<br />

der Banken, in: Isler/Cerutti (Hrsg.), Vermögensverwaltung II, Zürich 2009.<br />

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6


Aufgrund des revidierten LugÜ (vgl. unten Ziff. 6.2.) und der aktuellen Regulierungsbestrebungen der <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g><br />

zeigen Schweizer Banken aktuell eine erhöhte Bereitschaft zur „freiwilligen“ Umsetzung oder teilweisen Umsetzung<br />

der MiFID. 8<br />

4. Kohärenterer Ansatz zur Aufsicht über Finanzdienstleister<br />

4.1. Das Problem<br />

Nach der geltenden Regulierung besteht keine einheitliche Aufsicht über die verschiedenen Finanzdienstleister<br />

am Point of Sale. Insbes<strong>on</strong>dere können reine Anlageberater und externe Vermögensverwalter – mit der<br />

Ausnahme v<strong>on</strong> Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen – grundsätzlich tätig werden, ohne vorgängig<br />

eine Bewilligung einzuholen. Ihre Aktivitäten sind auch keiner k<strong>on</strong>tinuierlichen Beaufsichtigung durch die<br />

<str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> unterstellt und an ihre Aus- und Weiterbildung bestehen keine Anforderungen.<br />

Zudem variiert auch bei den bewilligten Finanzdienstleistern der Umfang der Aufsicht beträchtlich. So dürfen<br />

sich gestützt auf Art. 3 <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g>G sämtliche Finanzdienstleister als „Beaufsichtigte“ bezeichnen, „die nach den<br />

Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde<br />

benötigen“. Dazu zählen auch F<strong>on</strong>dsvertriebsträger und ungebundene Versicherungsvermittler,<br />

obwohl sie nicht k<strong>on</strong>tinuierlich oder direkt durch die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> beaufsichtigt werden. Bes<strong>on</strong>ders<br />

gross ist die Täuschungsgefahr bei denjenigen Finanzdienstleistern, welche einzig nach dem Geldwäschereigesetz<br />

durch die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> – oder eine Selbstregulierungsorganisati<strong>on</strong> – überwacht werden. Diese Überwachung<br />

umfasst nur die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, nicht jedoch v<strong>on</strong> prudentiellen<br />

Vorgaben. Grundsätzlich nicht geprüft wird demnach, ob die Finanzdienstleister Ver haltenspflichten gegenüber<br />

ihren Kunden nachkommen. Schliesslich kennt das geltende Aufsichtsrecht auch für bewilligte oder<br />

registrierte Finanzdienstleister nur im Ausnahmefall k<strong>on</strong>kretisierte Aus- und Weiterbildungspflichten.<br />

4.2. Vorschläge<br />

Nachdem einheitliche Verhaltensregeln am Point of Sale nur dann Sinn machen, wenn sämtliche Finanzdienstleister<br />

entsprechende Anforderungen an Organisati<strong>on</strong> und Ausbildung erfüllen und die Einhaltung dieser<br />

Regeln zumindest punktuell überprüft werden kann, schlägt die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> vor, dass neu eine Registrierung<br />

für sämtliche „übrigen“, d.h. nicht prudentiell beaufsichtigten, Finanzdienstleister verlangt werden könnte.<br />

Dies würde insb. externe Anlageberater und Vermögensverwalter betreffen. Voraussetzungen für eine solche<br />

Registrierung sollten dabei u.a. ein guter Leumund (Strafregister- und Betreibungsregisterauszug), das<br />

Vorliegen v<strong>on</strong> geeigneten organisatorischen Vorkehrungen zur Verhinderung v<strong>on</strong> Interessenk<strong>on</strong>flikten und<br />

der Nachweis eines gewissen Kenntnis- und Erfahrungsstands im Bereich der zu erbringenden Finanzdienstleistungen<br />

sein. Ob die Voraussetzungen für die Registrierung vorhanden wären, würde grundsätzlich einmal<br />

geprüft. Zu einer laufenden Beaufsichtigung käme es laut Vertriebsbericht (im Unterschied zur MiFID) jedoch<br />

nicht. Zu dieser Thematik hat die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> aktuell am 15. Februar 2011 eine Medienmitteilung veröffentlicht,<br />

woraus allerdings nicht klar hervorgeht, ob nicht sogar eine prudentielle Aufsicht über die Vermögensverwalter<br />

in Frage käme. 9<br />

Auch hier orientiert sich die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> wiederum an der europäischen MiFID, welche für die Erbringung v<strong>on</strong> Wertpapierdienstleistungen<br />

oder die Ausübung v<strong>on</strong> Anlagetätigkeiten als übliche berufliche oder gewerbliche<br />

Tätigkeit die Zulassung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates vorsieht.<br />

8 Stephan Geiger, Umsetzung der MiFID in der Schweiz?, in: Jusletter 17. Januar 2011.<br />

9 Vermögensverwlatungsbranche im Wandel, <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g>-Medienmitteilung vom 15.2.2011.<br />

Aktuelles Thema, Februar 2011, www.altenburger.ch<br />

7


4.3. Auswirkungen<br />

Die vorgesehen Registrierungspflicht dürfte insbes<strong>on</strong>dere im Bereich der Vermögensverwaltung und Anlageberatung<br />

durch nicht prudentiell beaufsichtigte Vermögensverwalter weitreichende Auswirkungen haben<br />

und würde gewisse Umsetzungskosten mit sich bringen.<br />

Versicherer werden bereits v<strong>on</strong> der <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> prudentiell beaufsichtigt und eingetragene Vermittler unterstehen<br />

einer Register-Aufsicht. Selbst in Bezug auf gebundene Versicherungsvermittler, welche sich registrieren<br />

dürfen, jedoch nicht dazu verpflichtet sind, hat die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> bereits unter geltendem Recht über Art. 46 Abs. 1<br />

lit. f VAG die Möglichkeit, in missbräuchliche Verträge einzugreifen, weshalb im Versicherungsbereich der<br />

Handlungsbedarf diesbezüglich beschränkt ist. Beim Vertrieb anteilgebundener Lebensversicherungen stellen<br />

sich wiederum heikle Abgrenzungsfragen zwischen der Versicherungsaufsicht und der Aufsicht über<br />

kollektive Kapitalanlagen.<br />

5. Erleichterung der Durchsetzung v<strong>on</strong> Ansprüchen<br />

5.1. Das Problem<br />

Im Streitfall entstehen den Kunden oft Beweisschwierigkeiten, da unter geltendem Recht umfassende Dokumentati<strong>on</strong>spflichten<br />

beim Vertrieb v<strong>on</strong> Finanzprodukten oder der Erbringung v<strong>on</strong> Finanzdienstleistungen fehlen.<br />

Für die zivilrechtliche Beurteilung v<strong>on</strong> Vereinbarungen ist die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> nicht zuständig. Die meisten Banken und<br />

Versicherer sind einer Ombudsstelle angeschlossen, welche jedoch ausschliesslich vermittelnde Funkti<strong>on</strong><br />

haben. Eine Vielzahl v<strong>on</strong> Finanzdienstleistern unterliegt keinem Ombudsstellenobligatorium. Auseinandersetzungen<br />

vor Gericht verursachen hohe Kosten.<br />

5.2. Vorschläge<br />

a) Dokumentati<strong>on</strong>spflichten<br />

Die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> hält die Einführung klarer Dokumentati<strong>on</strong>spflichten, nicht jedoch die gesetzliche Statuierung<br />

einer eigentlichen Protokollierungspflicht, für notwendig. Denkbar wäre etwa die Einführung einer Dokumentati<strong>on</strong>spflicht<br />

des Risikoprofils des Kunden samt der Gründe, die zu einer k<strong>on</strong>kreten Empfehlung<br />

ihm gegenüber geführt haben (Risiken, Gewinnaussichten, Kosten etc. v<strong>on</strong> Produkten). Möglich wäre<br />

auch die standardisierte Aufzeichnung v<strong>on</strong> telef<strong>on</strong>isch geführten Beratungs- oder Kaufgesprächen (vgl.<br />

MiFID). Ausserhalb v<strong>on</strong> Beratungsverhältnissen wäre zumindest schriftlich festzuhalten, welche Leistungen<br />

Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung bilden.<br />

b) Ausbau des Ombudssystems<br />

Alle Finanzdienstleister müssten sich obligatorisch einer Ombudsstelle unterstellen, die Kundenbeschwerden<br />

behandelt. Die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> stellt zudem zur Debatte, ob diese Stelle die Kompetenz zur Entscheidung<br />

v<strong>on</strong> Streitigkeiten erhalten soll. Zu prüfen sei auch die Möglichkeit zur kollektiven Streiterledigung<br />

bei gleich gelagerten Fällen, die viele Kunden in ähnlicher Weise betreffen.<br />

c) Pflicht zur Schaffung eines internen Prozesses zur Behandlung v<strong>on</strong> Kundenbeschwerden<br />

d) Erleichterung der zivilrechtlichen Bewältigung v<strong>on</strong> Streitigkeiten<br />

Die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> prüft im Vertriebsbericht mehrere mögliche Regulierungsopti<strong>on</strong>en. Für prüfenswert hält sie<br />

einerseits eine Beweislastumkehr im Streitfall oder partielle Beweislasterleichterungen (z.B. durch die<br />

Einführung einer Verschuldensvermutung zu Lasten der für die Prospekterstellung verantwortlichen<br />

Pers<strong>on</strong>en) und andererseits die Einführung einer umfassenden gerichtlichen Inhaltsk<strong>on</strong>trolle für Formularverträge<br />

und AGB (nicht nur für den Finanzsektor, s<strong>on</strong>dern im Hinblick auf sämtliche zivilrechtlichen<br />

Geschäfte). Die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> lehnt es jedoch ab, eine vorgängige Genehmigung oder nachträgliche flächendeckende<br />

Prüfungen v<strong>on</strong> AGB selbst durchzuführen.<br />

Aktuelles Thema, Februar 2011, www.altenburger.ch<br />

8


5.3. Auswirkungen<br />

Die Einführung der Dokumentati<strong>on</strong>spflicht dürfte zu Mehrkosten führen. Da das Ziel der Dokumentati<strong>on</strong>spflicht<br />

die Erleichterung der Durchsetzung der Aufklärungs- und Erkundigungspflichten des Kunden bewirken<br />

soll, wäre zu vermeiden, dass die Finanzdienstleister die Dokumentati<strong>on</strong>/Protokollierung zur Stärkung<br />

ihrer eigenen Positi<strong>on</strong> verwenden. Da die meisten externen Vermögensverwalter aufgrund der bereits oben<br />

unter Ziff. 3.1. erwähnten Branchen(Mindest-)Standards Dokumentati<strong>on</strong>spflichten haben, hat die Einführung<br />

einer Dokumentati<strong>on</strong>spflicht insbes<strong>on</strong>dere Auswirkungen auf die nicht prudentiell beaufsichtigten Anlageberater.<br />

Im Versicherungsbereich wird wie bereits erwähnt eine Dokumentati<strong>on</strong>spflicht für Versicherungsvermittler<br />

im Rahmen der Revisi<strong>on</strong> des VVG eingeführt. Bei den Banken fehlt ausserhalb der GwG und damit<br />

verbundenen VSB-Bestimmungen eine einheitliche Dokumentati<strong>on</strong>spflicht, sofern die MiFID-Standards nicht<br />

bereits freiwillig übernommen werden. Ans<strong>on</strong>sten kann betreffend Vermögensverwaltung auf die vorstehenden<br />

Ausführungen zum externen Vermögensverwalter verwiesen werden.<br />

Die meisten Banken und Versicherungen sind bereits einer Ombudsstelle angeschlossen. Die Finanzierung<br />

einer obligatorischen Ombudsstelle müsste grösstenteils durch die Produzenten und Dienstleister getragen<br />

werden.<br />

Institutsinterne Prozesse zur Behandlung v<strong>on</strong> Kundenbeschwerden bestehen bereits heute zu einem grossen<br />

Teil.<br />

Die v<strong>on</strong> der <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> vorgeschlagenen Erleichterungen für die zivilrechtliche Beilegung v<strong>on</strong> Streitigkeiten (Beweislastumkehr<br />

oder Beweislasterleichterungen, umfassende inhaltliche K<strong>on</strong>trolle v<strong>on</strong> Formularverträgen<br />

und AGB) hätten sehr weitreichende Auswirkungen und würden massiv in bestehende zivilrechtliche K<strong>on</strong>zepte<br />

eingreifen. Die Themen sind allerdings nicht neu und werden im Bereich der K<strong>on</strong>sumentenschutzgesetzgebung<br />

immer wieder diskutiert. Es scheint klar, dass diese Fragen letztlich nicht in die Kompetenz der <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g><br />

fallen und durch den Gesetzgeber in einem grösseren K<strong>on</strong>text anzugehen sind. 10<br />

6. Mehr Kohärenz in der Regulierung des grenzüberschreitenden Vertriebs v<strong>on</strong> ausländischen Finanzprodukten<br />

in der Schweiz<br />

6.1. Das Problem<br />

Die Regelungen in den geltenden Finanzmarktgesetzen weichen ohne zwingenden Grund erheblich v<strong>on</strong>einander<br />

ab, weshalb der Kundenschutz gegenüber grenzüberschreitenden Anbietern aus dem Ausland sehr<br />

uneinheitlich ausfällt:<br />

- Umfassender Schutz bei Versicherungen: Anwendbarkeit des schweizerischen Aufsichtsrechts gewährleistet<br />

(Art. 2 Abs. 1 lit. b VAG i.V.m. Art. 1 AVO).<br />

- Partieller Schutz bei kollektive Kapitalanlagen: öffentliche Werbung vom Ausland in die Schweiz löst eine<br />

Produktgenehmigungspflicht und eine Vertriebsträgerbewilligungspflicht aus, sofern sie sich nicht ausschliesslich<br />

an qualifizierte Anleger richtet (Art. 120 i.V.m. Art. 19 i.V.m. Art. 3 KAG).<br />

10 In diesem Zusammenhang bleibt auch zu erwähnen, dass im Vorentwuf der Expertenkommissi<strong>on</strong> für die Revisi<strong>on</strong> des VVG die Einführung<br />

einer allgemeinen Inhaltsk<strong>on</strong>trolle v<strong>on</strong> AGB wieder gestrichen wurde. Dies mit der Begründung, dass eine isolierte Einführung für den Versicherungsbereich<br />

keinen Sinn macht.<br />

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- Liberaler Ansatz bei Bank- und Effektenhandelsdienstleistungen: Werbung und Dienstleistungen vom Aus-<br />

land in die Schweiz werden vom Bankgesetz nicht erfasst, sofern keine dauernde physische Präsenz in der<br />

Schweiz besteht. Namentlich grenzüberschreitendes Cold Calling vom Ausland aus ist in der Schweiz ohne<br />

weiteres zulässig. Keiner Bewilligung unterliegt auch, wer lediglich im Ausland Gelder v<strong>on</strong> in der Schweiz<br />

ansässigen Kunden entgegen nimmt oder ihnen Darlehen gewährt. Analog verhält es sich beim BEHG betreffend<br />

Effektenhandelstätigkeit.<br />

Während die Werbung für Publikumseinlagen keiner Bewilligung bedarf, sieht Art. 39 Abs. 1 KKG für die<br />

Gewährung und Vermittlung v<strong>on</strong> K<strong>on</strong>sumkrediten eine Bewilligungspflicht vor.<br />

Die Zulassung grenzüberscheitender Finanzdienstleistungen unterliegt in ausländischen Rechtsordnungen<br />

regelmässig strengeren Anforderungen als in der schweizerischen. So sieht z.B. Art. 120 Abs. 2 KAG für die<br />

Zulassung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen keine Reziprozität vor. 11<br />

6.2. Vorschläge<br />

Die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> fordert eine produkteneutrale Regulierung des grenzüberschreitenden Angebots aus dem Ausland,<br />

mit welcher für sämtliche ausländischen Finanzprodukte einheitlich festgelegt würde, welche Voraussetzungen<br />

für einen Vertrieb in die Schweiz erfüllt sein müssen. Im Rahmen des vorgeschlagenen allgemeinen<br />

Finanzdienstleistungsgesetzes (siehe unten) wäre zu regeln, ob die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> eine präventive K<strong>on</strong>trolle<br />

der Einhaltung dieser Kriterien vornehmen soll (Genehmigungspflicht).<br />

Die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> sieht v<strong>on</strong> einer Forderung nach genereller und zwingender Reziprozität der Regelung des betreffenden<br />

Staates ab und will grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen mittels zwischenstaatlicher<br />

Vereinbarungen fördern. Die Einführung kohärenter Regelungen gemäss Ziff. 1 - 4 könnte eine wichtige<br />

Voraussetzung für solche Vereinbarungen sein. Auch unter diesem Aspekt ist eine engere Anlehnung an die<br />

Verhaltenspflichten der MiFID anzustreben.<br />

In Bezug auf das grenzüberschreitende Geschäft der <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g>-Beaufsichtigten hat die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> in ihrem Positi<strong>on</strong>spapier<br />

zu den Rechts- und Reputati<strong>on</strong>srisiken im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft<br />

bereits im Oktober 2010 festgehalten, dass die Beaufsichtigten das ausländische Aufsichtsrecht zu befolgen<br />

haben. In Zukunft wird die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> im Rahmen der laufenden Aufsicht prüfen, ob die Beaufsichtigten die ihrem<br />

grenzüberschreitenden Geschäft inhärenten Risiken kennen und diesen mit geeigneten Massnahmen<br />

begegnen. Des Weiteren ist das revidierte LugÜ seit 1. Januar 2011 in Kraft, welches aufgrund der Erweiterung<br />

des Anwendungsbereichs des K<strong>on</strong>sumentengerichtsstands Auswirkungen auf die Erbringung v<strong>on</strong><br />

Finanzdienstleistungen im Bereich des Private Bankings hat. Die Finanzdienstleister können am Wohnsitz des<br />

Kunden verklagt werden und die Anwendung des Rechts des klagenden Kunden kann zur Anwendung der<br />

MiFID-Bestimmungen führen.<br />

6.3. Auswirkungen<br />

Diejenigen schweizerischen Finanzdienstleister, welche grenzübergreifende Finanzdienstleistungen in den<br />

Euro-Raum anbieten, haben sich bereits mit den MiFID-Standards auseinandersetzen müssen und haben die<br />

entsprechenden Standards weitgehend ganz generell implementiert.<br />

11 Anders z.B. das Bankgesetz (Art. 3bis ff. BankG), worin ein Gegenrecht gefordert ist.<br />

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10


Was den Vertrieb v<strong>on</strong> Finanzprodukten durch ausländische Finanzdienstleister in die Schweiz betrifft, würde<br />

eine klare und sektorenübergreifende Regelung der dabei einzuhaltenden Rahmenbedingungen die teilweise<br />

gegenwärtig noch bestehenden ungleichen Bedingungen für in- und ausländische Marktteilnehmer beseitigen.<br />

Ganz generell dürfte im Verhältnis Schweiz-EU die Angleichung der Vertriebs- und Produktregeln auch das<br />

Problem der ungleichen Marktzutrittsbedingungen etwas entschärfen (vgl. auch nachfolgend).<br />

7. Orientierung an oder Übernahme der EU-Vertriebs- und Produkteregeln<br />

Die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> erachtet eine eigentliche Übernahme der europäischen Produkte- und Vertriebsvorschriften als nicht<br />

erstrebenswert. Allerdings lässt sie auch keinen Zweifel daran, dass aufgrund der engen Verflechtung des<br />

schweizerischen Finanzplatzes mit der EU eine Orientierung an den europäischen Vorschriften sicherlich Sinn<br />

machen würde. Dabei führt die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> z.B. aus, dass sich die Vereinheitlichung der Verhaltenspflichten am Point<br />

of Sale weitgehend auf die Standards der europäischen MiFID ausrichten könnte.<br />

Die EU überarbeitet momentan ihr Finanzaufsichtssystem. So sollen z.B. die MiFID verbessert 12 und die Richt-<br />

linie über Versicherungsvermittlung überarbeitet werden.<br />

Geplante und erwogene aufsichtsrechtliche Massnahmen<br />

1. Einhaltung bestehender Vertriebsregeln als Schwerpunktthema v<strong>on</strong> Aufsicht und Enforcement<br />

Die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> kündigt an, dass sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und ihrer Ressourcen die Einhaltung bestehender<br />

Pflichten am Point of Sale vertieft prüfen und wenn erforderlich auch mittels Enforcement durchsetzen<br />

werde. Dabei soll gemäss <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> insbes<strong>on</strong>dere die Einhaltung der Vorgaben gemäss <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g>-RS 09/1 „Eckwerte<br />

zur Vermögensverwaltung“ und anerkannter Selbstregulierungen Gegenstand der Überprüfung sein, wobei<br />

sämtliche zur Verfügung stehenden Aufsichtsinstrumente eingesetzt würden, um bei festgestellten Mängeln<br />

die Durchsetzung der geltenden regulatorischen Bestimmungen zu erreichen.<br />

Diese Ankündigung bleibt wohl in zweierlei Hinsicht insofern zu relativieren (was die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> im Übrigen selber<br />

sch<strong>on</strong> tut), als das der <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> zur Verfügung stehende Instrumentarium gegenüber nicht durch sie beaufsichtigte<br />

Finanzdienstleister sehr beschränkt ist und das Problem Ressourcen nach wie vor nicht gelöst scheint.<br />

2. Stichprobenk<strong>on</strong>trollen v<strong>on</strong> vereinfachten Prospekten Strukturierter Produkte<br />

Gemäss <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> habe in der Vergangenheit insbes<strong>on</strong>dere die Umsetzung der Vorgaben aus Art. 5 KAG sowie dessen<br />

K<strong>on</strong>kretisierungen immer wieder Anlass zu Diskussi<strong>on</strong>en gegeben. Dabei sei insbes<strong>on</strong>dere unbefriedi gend,<br />

dass die Prospekte dem Erfordernis der leichten Verständlichkeit für den Durchschnittsanleger regelmässig<br />

nicht entsprechen würden. Die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> erwägt deshalb, die Gesetzesk<strong>on</strong>formität v<strong>on</strong> vereinfachten Prospekten<br />

für strukturierte Produkte mittels Stichproben zu überprüfen.<br />

3. Mystery-Shopping<br />

Bei dieser Form der Prüfung v<strong>on</strong> Beaufsichtigten treten Behördenvertreter oder beauftragte Dritte als Kunden<br />

auf und halten fest, wie sie durch die Beaufsichtigten betreut werden. Die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> hat in ihrer bisherigen<br />

Aufsichts tätigkeit auf den Einsatz v<strong>on</strong> Mystery-Shopping verzichtet. Sie ist jedoch einer künftigen Inanspruchnahme<br />

dieses Aufsichtsmittels offenbar nicht abgeneigt.<br />

12 Für die Anlageberatung soll die Regulierung noch verschärft werden.<br />

Aktuelles Thema, Februar 2011, www.altenburger.ch<br />

11


Langfristige Regulierung<br />

Fernziel der <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> ist die Einführung eines allgemeinen Finanzdienstleistungsgesetzes. Dies vor dem Hinter-<br />

grund, dass eine Ausdehnung der aufsichtsrechtlichen Verhaltenspflichten auf nicht der Aufsicht der <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g><br />

unterstellte Pers<strong>on</strong>en und Produkte nur mit einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage möglich ist. Zudem<br />

steht der <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> unter der geltenden Regelung gegenüber nicht beaufsichtigten Einheiten ein nur sehr beschränktes<br />

Instrumentarium zur Verfügung. Nur auf der Basis einer solchen gesetzlichen Grundlage dürfte die<br />

flächendeckende und sektorenübergreifende Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen überhaupt möglich<br />

sein.<br />

Zusammenfassung<br />

Der Hauptansatzpunkt der <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> liegt klarerweise am Point of Sale, wo ein Ausbau der Prospekt- und Informati<strong>on</strong>spflichten<br />

sowie klarer definierte Verhaltensregeln für die Finanzdienstleister sämtlicher Sektoren - d.h.<br />

zum Teil auch für Banken und Versicherungen - zu einem verbesserten Kundenschutz beitragen sollen. Eine<br />

breiter abgestützte Registrierungspflicht soll zudem die Qualität der Finanzdienstleistung am Point of Sale<br />

verbessern. Dies betrifft in erster Linie die nicht prudentiell beaufsichtigten Finanzdienstleister (z.B. reine Anlageberater<br />

und externe Vermögensverwalter), welche ganz allgemein durch das vorgeschlagene Massnahmenpaket<br />

am stärksten betroffen sein dürften. In diesem Bereich scheint die gegenwärtige Regelung lückenhaft<br />

und eine gewisse Angleichung der rechtlichen Rahmenbedingungen für prudentiell beaufsichtigte und andere<br />

Finanzdienstleister scheint angezeigt. Allerdings bleibt zu beachten, dass die in den letzten Jahren zu Tage<br />

geförderten Missstände keineswegs nur die nicht prudentiell beaufsichtige Finanzdienstleister betrafen.<br />

Nicht vorgesehen sind ein Ausbau der Produktwilligungspflichten oder Einschränkungen beim Vertrieb v<strong>on</strong><br />

Finanzprodukten an gewisse Kundensegmente.<br />

Die gegenwärtige Regelung betreffend Produkti<strong>on</strong> und Vertrieb v<strong>on</strong> Finanzprodukten ist höchst unübersichtlich<br />

und auch für Spezialisten kaum mehr fassbar. Die entsprechenden Bestimmungen sind über zahlreiche<br />

Einzelgesetze verteilt und variieren zudem je nach Produkt und Finanzdienstleistung. Eine Vereinheitlichung im<br />

Rahmen einer allgemeinen, sektorenübergreifenden Regelung würde entsprechend die Rechtssicherheit deutlich<br />

erhöhen, was auch einem Bedürfnis der verschiedenen Marktteilnehmer entsprechen dürfte.<br />

Die <str<strong>on</strong>g>FINMA</str<strong>on</strong>g> hat Interessenten eingeladen, zu den im Diskussi<strong>on</strong>spapier aufgeworfenen Handlungsopti<strong>on</strong>en und<br />

Fragen Stellung zu nehmen. Aufgrund k<strong>on</strong>kreter Anfragen wurde die Frist zur Einreichung v<strong>on</strong> Stellungnahmen<br />

bis zum 2. Mai 2011 verlängert.<br />

Aktuelles Thema, Februar 2011, www.altenburger.ch<br />

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K<strong>on</strong>takte<br />

Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich Informati<strong>on</strong>szwecken und stellen keine Rechtsberatung und<br />

kein Rechtsgutachten dar. Sollten Sie spezifische Beratung in diesem Bereich wünschen, setzen Sie sich bitte<br />

mit Ihren üblichen K<strong>on</strong>takten bei ALTENBURGER oder mit einem der folgenden Autoren in Verbindung:<br />

Zurich<br />

Mark Hippenmeyer<br />

Associate, Zurich<br />

hippenmeyer@altenburger.ch<br />

Seestrasse 39<br />

CH-8700 Küsnacht-Zürich<br />

Karin Frei<br />

Associate, Zurich<br />

frei@altenburger.ch<br />

Seestrasse 39<br />

CH-8700 Küsnacht-Zürich<br />

Melissa Gautschi<br />

Partner, Zurich<br />

gautschi@altenburger.ch<br />

Seestrasse 39<br />

CH-8700 Küsnacht-Zürich<br />

Aktuelles Thema, Februar 2011, www.altenburger.ch<br />

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