Urkundenrolle-Nr. /2009
Urkundenrolle-Nr. /2009
Urkundenrolle-Nr. /2009
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<strong>Urkundenrolle</strong>-<strong>Nr</strong>. /<strong>2009</strong><br />
- durchgehend einseitig beschrieben -<br />
W E 4<br />
Verhandelt<br />
zu Berlin am .<strong>2009</strong><br />
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar<br />
Dr. Dietmar Walter<br />
im Bezirk des Kammergerichts<br />
mit dem Amtssitz in Berlin<br />
erschienen heute in meinen Amtsräumen Friedrichstraße 154, 10117 Berlin:<br />
1. Herr ………………<br />
- dem Notar von Person bekannt -<br />
welcher erklärte, er handele nicht im eigenen Namen, sondern als<br />
vollmachtloser Vertreter für die unter HRB 7794 PI im Handelsregister<br />
des AG Pinneberg eingetragene Firma<br />
Nielsen Projektentwicklung GmbH<br />
- nachstehend Verkäufer genannt -<br />
Die Genehmigungserklärung der vertretenen Gesellschaft soll mit dem<br />
Eingang beim Notar allen Beteiligten gegenüber wirksam sein.<br />
D:\Dokumenter\Business\Nielsen Projektentwicklungs GmbH\Natorpstrasse\Bauvertrag Whg 4 - 1OG R.doc
2.<br />
3.<br />
- nachstehend Käufer genannt -<br />
Die Erschienenen zu 2. und 3. wiesen sich zur Gewissheit des Notars<br />
durch Vorlage ihrer gültigen mit Lichtbild versehenen Personaldokumente<br />
aus, deren Ablichtung zu Dienstzwecken sie dem Notar gestatteten.<br />
Der Notar wies die Beteiligten daraufhin, dass zur Wirksamkeit der Urkunde<br />
die Genehmigung der vertretenen Gesellschaft in grundbuchlicher<br />
Form erforderlich ist.<br />
Der Notar wird beauftragt, die Genehmigungserklärung nach Vollzug für<br />
und gegen die Beteiligten entgegenzunehmen. Der Notar klärt die<br />
Beteiligten in diesem Zusammenhang über die Zwei-Wochen-Frist gemäß<br />
§ 177 Abs. 2 BGB auf. Die Parteien vereinbaren daraufhin den Ausschluss<br />
der Frist des § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB.<br />
Die Beteiligten verneinten vor der Beurkundung auf Befragen des Notars<br />
eine Vorbefassung im Sinne des § 3 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 7 BeurkG, nachdem der<br />
Notar Inhalt und Zweck dieser Vorschrift erläutert hatte.<br />
Die Beteiligten erklärten mit der Bitte um Beurkundung übereinstimmend<br />
folgenden<br />
Kaufvertrag<br />
über größtenteils fertig gestelltes Wohnungseigentum mit<br />
Sanierungs- und Umbauverpflichtung<br />
___________________________________________________________<br />
1. Grundbuchinhalt, Vorbemerkungen<br />
1.1 Verkäufer ist Eigentümer des im<br />
Wohnungsgrundbuch von Hagen<br />
(Amtsgericht Hagen)<br />
Blatt 33.373<br />
eingetragenen Grundbesitzes:<br />
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167,50 / 1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung<br />
Hagen, Flur 6, Flurstück 61, Gebäude- und Freifläche Natorpstraße<br />
12 in 58095 Hagen zur grundbuchlichen Gesamtgröße von 1.314<br />
m²,<br />
verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan zur<br />
Bescheinigung der Stadt Hagen von 20.08.2007 – Zeichen:<br />
1/63/L/0018/07 mit <strong>Nr</strong>. 4 gekennzeichneten Wohnung im 1. Obergeschoss<br />
rechts nebst Abstell-, Trocken- und Kellerräumen mit gleicher<br />
Nummer.<br />
Für jeden Miteigentumsanteil ist ein besonderes Grundbuchblatt an-<br />
gelegt (Blätter 33.370 bis 33.375). Das hier kaufgegenständliche<br />
Wohnungseigentum Blatt 33.373 ist beschränkt durch die weiteren<br />
fünf Wohnungseigentumsrechte, eingetragen in den Blättern 33.370<br />
bis 33.372 sowie 33.374 bis 33.375. Es sind Sondernutzungsrechte<br />
begründet und zugeordnet worden.<br />
Der Notar hat das Grundbuch am heutigen Tage elektronisch eingesehen.<br />
In Abt. II (Lasten und Beschränkungen) sind derzeit folgende Rechte<br />
eingetragen:<br />
keine Eintragungen<br />
In Abt. III (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden) sind derzeit<br />
folgende Rechte eingetragen:<br />
keine Eintragungen<br />
1.2 Das unter Pos. 1.1 näher bezeichneten Grundstück ist mit einem<br />
unter Denkmalschutz stehenden dreigeschossigen Gebäude mit<br />
sechs Wohnungen bebaut. Der Verkäufer wird dieses Mehrfamilienhaus<br />
sanieren, wobei die sechs Wohnungen ausgebaut werden.<br />
Bei der Sanierung und Modernisierung soll die Altbausubstanz<br />
bestmöglich erhalten bleiben.<br />
1.3. Der Grundbesitz ist am 07.09.2007 (UR-<strong>Nr</strong>. 384/2007 des Notars<br />
Dr. Andreas Lohmeyer in Hagen) aufgeteilt worden. Käufer hat vor<br />
der heutigen Beurkundung eine beglaubigte Abschrift der vorgenannten<br />
Teilungserklärung erhalten.<br />
Käufer erkennt alle Bestimmungen der Teilungserklärung, insbesondere<br />
der Gemeinschaftsordnung, als für ihn verbindlich an. Er tritt in<br />
alle sich hieraus ergebenden Verpflichtungen und Rechte mit<br />
Wirkung zum Übergabetag ein.<br />
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1.4 Rein vorsorglich bevollmächtigt der Käufer den Verkäufer hiermit<br />
- unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - und mit<br />
mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmachten, die Teilungserklärung<br />
zu ändern und für ihn alle dazu erforderlichen Willenserklärungen<br />
abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit<br />
dies vom Grundbuchamt oder durch sonstige behördliche Auflagen<br />
verlangt wird oder aus sonstigen Gründen erforderlich oder dienlich<br />
sein sollte. Der vertragliche Verschaffungsanspruch des Käufers gemäß<br />
Pos. 2 dieses Vertrages darf bei wirtschaftlicher Betrachtrachtungsweise<br />
in Lage und Gestalt durch die Änderung nicht unmittelbar<br />
betroffen sein, es sei denn, der Käufer hat den Änderungen ausdrücklich<br />
zugestimmt. Kosten dürfen dem Käufer durch die etwaigen<br />
Änderungen nicht entstehen. Die Beschränkungen gelten<br />
nur im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis ist die Vollmacht unbeschränkt.<br />
Von ihr kann nur vor dem beurkundenden Notar oder seinem<br />
Vertreter im Amt Gebrauch gemacht werden.<br />
2. Gegenstand des Vertrages<br />
2.1 Verkäufer verkauft an Käufer<br />
den unter Pos. 1.1 näher bezeichneten Grundbesitz, verbunden mit<br />
dem Sondernutzungsrecht an der im Sondernutzungsplan mit SN 4<br />
bezeichneten Garten- und Terrassenfläche, mit allen Bestandteilen<br />
und sämtlichem Zubehör<br />
- nachstehend auch Kaufgegenstand genannt -<br />
2.2 Verkäufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand gemäß<br />
- der Baubeschreibung<br />
- Anlage 1 -<br />
- den Plänen<br />
- Anlage 2 -<br />
Anlagen 1 und 2 jeweils zur Grundlagenurkunde des<br />
Notars Dr. Dietmar Walter in Berlin vom .......... <strong>2009</strong>,<br />
UR-<strong>Nr</strong>. .../<strong>2009</strong><br />
umzubauen und zu sanieren, nur normgerechte Baustoffe zu<br />
verwenwenden und Umbau sowie Sanierung nach den anerkannten<br />
Regeln der Baukunst und technisch einwandfrei durchzuführen.<br />
Der Kaufgegenstand soll nach Fertigstellung eine Wohnfläche<br />
(Rohbaumaße) von ca. 156,41 m² haben.<br />
Bei Zweifeln über die vom Verkäufer zu erbringenden Leistungen<br />
geht der Inhalt dieses Vertrages der Baubeschreibung, diese den<br />
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Bauplänen und diese den Prospektunterlagen und jeglichen perspektivischen<br />
Ansichten vor. Verkäufer weist ausdrücklich daraufhin, dass<br />
eine Möblierung / Bepflanzung des Hauses / Gartens wie ggf. in den<br />
Prospektunterlagen dargestellt, nicht Gegenstand dieses Vertrages<br />
ist.<br />
2.3 Die Beteiligten verweisen auf die Urkunde vom ........<strong>2009</strong>, UR-<strong>Nr</strong>.<br />
….../<strong>2009</strong> des Notars Dr. Dietmar Walter in Berlin, nebst Anlagen<br />
und die Anlagen zur heutigen Urkunde. Sie sind im Besitz einer beglaubigten<br />
Abschrift dieser Grundlagenurkunde, deren Inhalt ihnen<br />
bekannt ist. Die Urkunde lag darüber hinaus in beglaubigter Ablich-<br />
Ablichtung während der heutigen Beurkundung vor. Die Parteien verzichten<br />
auf eine Durchsicht, das Verlesen und das Beifügen der<br />
Urkunde zu der heutigen Verhandlung.<br />
Der Notar belehrt die Beteiligten darüber, dass infolge des Verweisens<br />
der Inhalt der Grundlagenurkunde nebst deren Anlagen sowie<br />
der Anlagen zur heutigen Urkunde mit Abschluss des heutigen Kaufvertrages<br />
für die Beteiligten verbindlich und Gegenstand ihrer<br />
Vereinbarungen sind, soweit nicht in der heutigen Urkunde eine abweichende<br />
Vereinbarung getroffen worden ist. Die Parteien sind<br />
sich darüber einig, dass in der Grundlagenurkunde nebst Anlagen<br />
sowie im heutigen Kaufvertrag nebst Anlagen ihre Vereinbarungen<br />
abschließend enthalten sind.<br />
2.4 Die für die Finanzierung des Ankaufs notwendigen Pläne werden<br />
dem Käufer ausgehändigt.<br />
2.5 Abweichungen von der vorgesehenen Bauausführung sind nur aufgrund<br />
behördlicher Auflagen, technischer Erfordernisse oder Weiterentwicklungen<br />
ohne Zustimmung des Käufers zulässig. Über solche<br />
Abweichungen soll aber der Käufer innerhalb angemessener<br />
Frist, möglichst vor ihrer Durchführung, unterrichtet werden.<br />
2.6 Dem Käufer werden bei Übergabe ein Energiebedarfsnachweis<br />
gem. § 13 der Energieeinspar-VO sowie Wartungs- und Bedienungsanleitungen<br />
für haustechnische Anlagen übergeben.<br />
2.7 Der Käufer hat den Kaufgegenstand im gegenwärtigen Zustand eingehend<br />
besichtigt. Er nimmt die vorhandene Bausubstanz als vertraglich<br />
geschuldete Leistung im Sinne einer Teilabnahme ab. Der<br />
Notar hat auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Erfül-<br />
lungsanspruches des Käufers eingehend hingewiesen.<br />
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3. Kaufpreis und Zahlungsplan<br />
3.1 Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand beträgt<br />
229.000,00 €<br />
(in Worten: dreihundertsiebenunddreißigtausend Euro)<br />
Der Kaufpreis ist ein Festpreis. Er enthält alle Kosten auch für Sanierung<br />
und Umbau des Kaufgegenstandes gemäß dieser Urkunde<br />
und alle Baunebenkosten. Im Festpreis enthalten sind auch die Erschließungsbeiträge<br />
für die Erschließungsanlagen i. S. d. § 127<br />
Abs. 2 BauGB. Des weiteren trägt der Verkäufer alle Kosten für die<br />
Anschlüsse des Kaufobjektes an Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich<br />
der Anschlussgebühren, Herstellungsbeiträge und Kommunalabgaben<br />
nach dem Kommunalabgabengesetz für die erstmalige<br />
vollständige Erschließung des Kaufgegenstandes sowie die Kosten<br />
der inneren Erschließung. Darunter fallen alle Maßnahmen, die<br />
von der Gemeinde vor Beurkundung dieses Vertrages bereits beschlossen<br />
wurden oder - gegebenenfalls darüber hinausgehend - zur<br />
Sicherung der Erschließung erforderlich sind. Etwaige Rückerstat-<br />
tungen von Vorausleistungen stehen dem Verkäufer zu.<br />
3.2. Der Kaufpreis ist wie folgt zur Zahlung fällig<br />
3.2.1 45 % = 103.050,00 €<br />
für den jetzigen Zustand vor Beginn der Sanierungen / Umbauten,<br />
davon aber 5,0 % der Gesamtvergütung = 11.850,00 € erst nach<br />
dem:<br />
a) entweder zugunsten des Käufers eine Sicherheit gem. § 632 a<br />
Abs. 3 BGB für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche<br />
Mängel in Höhe von 16.850,00 € gestellt und die ent-<br />
sprechende Erklärung dem Käufer zu Händen des beurkunden-<br />
den Notars ausgehändigt wurde oder<br />
b) sofern eine Sicherheit nach lit. a.) nicht gestellt wurde, wenn das<br />
Vertragsobjekt rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel fertig<br />
gestellt ist. Ist dies nicht der Fall, bestimmt sich die Fälligkeit nach<br />
den gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Auf der Grundlage von § 632 a Abs. 3 BGB steht Verkäufer das<br />
Recht zu, zu bestimmen, ob entsprechend vorstehend lit. a) oder b)<br />
verfahren wird.<br />
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3.2.2 3 % = 6.870,00 €<br />
nach Fertigstellung der Dach- und Klempnerarbeiten<br />
3.2.3 3 % = 6.870,00 €<br />
nach Fertigstellung Elektrorohinstallation<br />
3.2.4 3 % = 6.870,00 €<br />
nach Fertigstellung Sanitäranlagen Rohinstallation<br />
3.2.5 3 % = 6.870,00 €<br />
nach Fertigstellung Heizungsanlagen Rohinstallation<br />
3.2.6 10 % = 22.900,00 €<br />
nach Fertigstellung der Fensterarbeiten<br />
3.2.7 6 % = 13.740,00 €<br />
nach Fertigstellung des Innenputzes<br />
3.2.8 3 % = 6.870,00 €<br />
nach Fertigstellung des Außenanstrichs der Fassade<br />
3.2.9 7 % = 16.030,00 €<br />
nach Fertigstellung der Böden und Fliesenarbeiten<br />
3.2.10 12 % = 27.480,00 €<br />
nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergang<br />
3.2.11 5 % = 11.450,00 €<br />
Nach vollständiger Fertigstellung<br />
3.2.12 Für den Fall, dass eine Sicherheit gem. Regelung in Pos.<br />
3.2.1 a) gestellt wird, gilt:<br />
Käufer beauftragt und bevollmächtigt den amtierenden Notar<br />
hiermit, das Original dieser Erklärung für ihn in Empfang zu<br />
nehmen und zu verwahren. Der Notar wird sie dem Käufer<br />
auf dessen einseitiges Verlangen herausgeben; die Herausgabe<br />
ist von keinerlei Einschränkungen abhängig.<br />
Die Sicherheit ist an den Sicherungsgeber zurückzugeben,<br />
wenn der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Soweit<br />
dem Notar keine anderweitige Freigabeerklärung des Käufers<br />
vorliegt wird der Verkäufer dem Notar mitteilen, wann nach<br />
seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Rückgabe der<br />
Sicherheit vorliegen. Der Notar hat dem Käufer hiervon<br />
Mitteilung an die ihm zuletzt mitgeteilte Anschrift durch<br />
Einwurfeinschreiben zu geben. Sofern Käufer der Rückgabe<br />
nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieser Mitteilung<br />
widerspricht, hat der Notar die Urkunde an den Sicherungsgeber<br />
zurückzugeben. Die Beteiligten sind sich darüber<br />
einig, dass Käufer nicht mit der Rückgabe der Sicherheit in<br />
Verzug gerät, wenn die Rückgabe erst nach Abwicklung<br />
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dieses Verfahrens erfolgt. Im Falle des Widerspruchs des<br />
Käufers gegen die Rückgabe der Sicherheit hat der Notar die<br />
Urkunde weiterzuverwahren bis er vom Käufer zur Herausgabe<br />
an ihn oder an den Sicherungsgeber schriftlich aufgegefordert<br />
wird.<br />
3.3 Die Zahlungen sind jeweils bautenstandsgerecht geschuldet.<br />
3.4 Die Kaufpreisraten Pos. 3.2.1 bis 3.2.11 sind weiter erst dann fällig,<br />
nachdem die Baugenehmigung vorliegt und<br />
der Notar dem Käufer schriftlich bestätigt hat, dass die Voraussetzungen<br />
nach § 632a Abs. 2 BGB bezüglich des Kaufgegenstandes<br />
vorliegen, nämlich<br />
3.4.1 alle zur Rechtswirksamkeit und zum Vollzug dieser Urkunde erforderlichen<br />
Genehmigungen vorliegen, nach den Feststellungen des<br />
Notars keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Wirksamkeit des<br />
Vertrages sprechen und dem Verkäufer keine vertraglichen Rücktrittsrechte<br />
eingeräumt worden sind,<br />
zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des<br />
Eigentums bei dem Kaufgegenstand eine Vormerkung an der vereinbarten<br />
Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist,<br />
die Lastenfreiheit gegeben ist oder - falls nach Grundbuchstand<br />
erforderlich - durch Vorliegen der Pfandfreistellungsverpflichtungserklärung<br />
des Gläubigers in Abt. III des Grundbuchs gesichert ist<br />
und wenn der jeweilige Bautenstand bescheinigt ist.<br />
3.5 Die einzelnen Kaufpreisraten gemäß Pos. 3.2.1 bis 3.2.11 werden<br />
nach Erreichen des jeweiligen Bautenstandes, wobei nur die von<br />
Verkäufer geschuldeten Leistungen, nicht die vereinbarten Eigenleistungen<br />
des Käufers oder auf dessen Wunsch herausgenommene<br />
Leistungen zu berücksichtigen sind, beim Käufer angefordert und<br />
sind innerhalb 14 Tagen zu bezahlen. Das Erreichen des jeweiligen<br />
Bautenstandes ist verbindlich durch einen Architekten zu<br />
bescheinigen. Diese maschinell erstellte und nicht unterschriebene<br />
Bescheinigung ist der Anforderung der Rate beizufügen. Die Kaufpreisrate<br />
gemäß Pos. 3.2.10 ist fällig mit Bezugsfertigkeit und Zug<br />
um Zug gegen Besitzübergabe. Die Bezugsfertigkeit wird durch<br />
einen Architekten bestätigt.<br />
3.6 In dem Kaufpreis sind nicht enthalten und vom Käufer gesondert zu<br />
zahlen:<br />
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3.6.1 die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Kaufgegenstandes entstehenden<br />
Gerichts-, Grundbuch- und Notariatskosten sowie die<br />
Treuhandkosten für die Bürgschaftsverwahrung, die Grunderwerbsteuer,<br />
die Kosten einer eventuellen Wohnungsvermessung nach<br />
Übergabe und die Grundsteuer ab Übergabe,<br />
3.6.2 die Kosten für im Vertrag nicht vereinbarte Sonderwünsche,<br />
3.6.3 die Kosten der Beschaffung der Fremdmittel und der Zwischenfinanzierungsmittel<br />
des Käufers,<br />
3.7 Maßabweichungen bis zu 2 % bezüglich der Wohnfläche berühren<br />
nicht den vereinbarten Kaufpreis. Die Wohnfläche im Prospekt ist<br />
berechnet nach den Bestimmungen der WoflV.<br />
3.8 Jede vom Käufer veranlasste Abweichung von der Baubeschreibung<br />
ist ein Sonderwunsch. Abweichungen von der Baubeschreibung<br />
sind nur mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers zulässig.<br />
Die Ausführung von Sonderwünschen bezüglich des vom Käufer<br />
erworbenen Grundbesitzes ist möglich, sofern sich hierdurch die Fertigstellung<br />
des Gemeinschaftseigentums oder des Eigentums anderer<br />
Käufer nicht verzögert und sofern der Sonderwunsch keine<br />
Beeinträchtigung des Eigentums anderer Käufer oder des Gemeinschaftseigentums<br />
mit sich bringt und die Sonderwunschbeauftragung<br />
durch Käufer so rechtzeitig erfolgt, dass sich die Fertigstellung<br />
des Vertragsgegenstandes nicht verzögert, es sei denn, Käufer<br />
verpflichtet sich zur Übernahme der damit verbundenen Folgekosten.<br />
Die Vereinbarung von Sonderwünschen einschließlich deren<br />
Vergütung bedarf der Schriftform.<br />
4. Abtretung der Rechte des Käufers<br />
4.1 Die Aufrechnung gegen die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen<br />
des Verkäufers durch den Käufer ist nur mit einer unbestrittenen<br />
oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Käufers<br />
gegen den Verkäufer zulässig.<br />
4.2 Die ganze oder teilweise Abtretung der Rechte aus diesem Kaufvertrag<br />
durch den Käufer ist ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers<br />
ausgeschlossen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert<br />
werden.<br />
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4.3 Die Zustimmung ist nicht erforderlich für den Fall, dass Käufer die<br />
Ansprüche aus dem Kaufvertrag an denjenigen abtritt, der den Kaufpreis<br />
für ihn finanziert.<br />
5. Auflassungsvormerkung und Hinweis auf Auflassung<br />
5.1 Zu Gunsten des Käufers wird eine Auflassungsvormerkung zu Lasten<br />
des in Pos. 1.1 aufgeführten Kaufgegenstandes im Grundbuch<br />
eingetragen.<br />
Die Parteien bewilligen und beantragen die Eintragung in das<br />
Grundbuch bei dem veräußerten Grundbesitz zu Gunsten Käufer.<br />
5.2 Die Erklärung der Auflassung und die Umschreibung des Eigentums<br />
haben zu erfolgen, sobald der Kaufpreis vollständig an Verkäufer<br />
gezahlt ist und Verkäufer dies schriftlich bestätigt oder Käufer<br />
mittels Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen hat.<br />
6. Fertigstellung, Abnahme, Besitzverhältnisse,<br />
Sach- und Rechtsmängel, Schadenersatz<br />
6.1. Fertigstellung<br />
6.1.1 Verkäufer wird den Kaufgegenstand voraussichtlich bis zum<br />
...... fertig stellen.<br />
Der Fertigstellungstermin verlängert sich, wenn während der Bauzeit<br />
Behinderungen oder Unterbrechungen aufgrund von Umstänständen<br />
eintreten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.<br />
Soweit ein amtlicher Schlussabnahmeschein erforderlich ist und erteilt<br />
wird, muss dieser bis zu den vereinbarten Fertigstellungstermiminen<br />
vom Verkäufer nicht vorgelegt werden.<br />
6.1.2 Überschreitet der Verkäufer die zuvor genannte Fertigstellungsfrist,<br />
so räumt ihm der Käufer eine sanktionslose Nachfrist von mindestens<br />
vier Wochen ein.<br />
6.1.3 Ein früheres Abnahmeverlangen durch den Verkäufer ist zulässig<br />
bei einer Vorankündigung von mindestens zehn Tagen.<br />
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6.2 Abnahme<br />
6.2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Kaufgegenstand von<br />
Käufer abgenommen und dass über die Abnahme der nach dem<br />
Vertrag durch Verkäufer zu erbringenden Leistungen sowie etwaige<br />
Mängel ein Protokoll aufgenommen wird, das von Verkäufer und<br />
dem Käufer zu unterzeichnen ist (Leistungsabnahme- und Mängelprotokoll)<br />
und in das noch ausstehende Leistungen und etwaige<br />
Vorbehalte wegen erkennbarer und sichtbarer Mängel aufzunehmen<br />
sind, ebenso sonstige Einwendungen des Käufers. Jede Partei erhält<br />
eine Ausfertigung. Käufer ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die<br />
Leistung im wesentlichen erbracht und Bezugsfertigkeit gegeben ist.<br />
6.2.2 Die Bezugsfertigkeit setzt die objektiv zumutbare Bewohn- und<br />
Nutzbarkeit des Kaufgegenstandes voraus. Geringfügige Restarbeiten<br />
oder noch ausstehende geringfügige Mängelbeseitigungsarbeiten<br />
hindern die Bezugsfertigkeit nicht.<br />
6.2.3 Der Termin für die förmliche Abnahme wird vom Verkäufer vor Bezugsfertigkeit<br />
festgelegt und dem Käufer mindestens 14 Tage vorher<br />
mitgeteilt. Zu der förmlichen Abnahme kann jede Vertragspartei<br />
auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen.<br />
6.2.4 Der Vertragsgegenstand ist vollständig fertig gestellt, wenn die im<br />
Abnahmeprotokoll eventuell aufgeführten noch zu erbringenden<br />
Leistungen erbracht und ggf. im Abnahmeprotokoll aufgeführten<br />
Mängel beseitig sind, die Bescheinigung des Architekten gem. Pos.<br />
3.6 vorliegt und wenn der Käufer dem beurkundenden Notar innerhalb<br />
von zehn Tagen nach Erhalt des Abnahmeprotokolls keine<br />
andere Mitteilung macht oder der Sachverständige die endgültige<br />
Fertigstellung gem. den vorstehenden Vereinbarungen bescheinigt<br />
hat.<br />
6.3 Besitzverhältnisse<br />
6.3.1 Verkäufer hat Käufer den Kaufgegenstand bei Bezugs- bzw. Benutzungsfertigkeit<br />
nach Abnahme und nach Begleichung aller bis zu<br />
diesem Zeitpunkt angeforderten Kaufpreisraten, Zinsen, Kosten,<br />
Auslagen und Sonderwunschrechnungen zu übergeben. Das Protokoll<br />
gemäß Pos. 6.2.1 beinhaltet gleichzeitig die Übergabebestätigung.<br />
Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten des Kaufgegenstandes gehen<br />
mit der Abnahme / Übergabe nach Pos. 6.2 / 6.3 dieses Vertrages<br />
auf den Käufer über.<br />
6.3.2 Bis zur Übergabe des Kaufgegenstandes wird der Bauablauf durch<br />
Verkäufer bestimmt. Bis dahin steht Verkäufer das Hausrecht auf<br />
der Baustelle zu. Käufer betritt die Baustelle auf eigene Verantwortung<br />
und eigenes Risiko.<br />
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6.3.3 Leistungen von Fremdhandwerkern und Eigenleistungen sind nur in<br />
Abstimmung mit dem Verkäufer möglich, Käufer ist es ebenfalls<br />
nicht gestattet, im Zeitraum zwischen der Übergabe und der<br />
Erteilung des öffentlich-rechtlichen Gebrauchsabnahmescheines<br />
vertragsabweichende und / oder vom genehmigten Bauplan abweichende<br />
Ein- und Ausbauten am Kaufgegenstand vorzunehmen.<br />
6.4 Sach- und Rechtsmängel, Schadenersatz<br />
6.4.1 Verkäufer übernimmt hinsichtlich der Sanierungs- und Umbauarbeiten<br />
die Sach- und Rechtsmängelhaftung nach Maßgabe des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).<br />
6.4.2 Verkäufer übernimmt hinsichtlich des Grundstücks keine Haftung für<br />
Sachmängel und die im Grundbuch angegebene Grundstücksgröße.<br />
Der Grundstücksanteil geht über, so wie das Grundstück steht und<br />
liegt. Verkäufer erklärt, dass ihm keine öffentlichen und privaten<br />
Lasten und Beschränkungen bekannt sind, die nicht im Grundbuch<br />
vermerkt oder nicht zur Eintragung geeignet sind. Sofern aber zur<br />
Abwicklung von Baumaßnahmen Eintragungen in das Grundbuch<br />
bzw. das Baulastenverzeichnis notwendig werden sollten, können<br />
diese nach Unterrichtung des Käufers gemäß der Vollmacht in Pos.<br />
9.2 bestellt werden.<br />
6.4.3 Schadenersatz kann nur verlangt werden, wenn die Pflichtverletzung<br />
auf grob fahrlässigem Verhalten beruht, es sei denn, die Pflichtver-<br />
letzung hat zu Schäden des Lebens, des Körpers oder der<br />
Gesundheit geführt.<br />
6.4.4 Die Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts durch Käufer setzt<br />
voraus, dass ein bedeutender Mangel vorliegt, dessen Beseitigung<br />
einerseits für Verkäufer unzumutbar ist, andererseits Käufer nicht<br />
zugemutet werden kann, sich mit einer Minderung des Kaufpreises<br />
zu begnügen.<br />
7. Dingliche Belastung vor Übergabe<br />
7.1 Sofern Käufer beabsichtigt, den Ankauf auf seine Kosten ganz oder<br />
teilweise durch Fremdmittel zu finanzieren, die am Kaufgegenstand<br />
dinglich gesichert werden sollen, stimmt Verkäufer schon jetzt der<br />
Belastung des Kaufgegenstandes vor Eigentumsübertragung zum<br />
Zwecke der Finanzierung des Ankaufs bis 110 % des Kaufpreises<br />
nebst bis zu 20 % Jahreszinsen und 10 % einmaliger Nebenleistung<br />
einschließlich Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO unter<br />
den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zu :<br />
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7.1.1 Rangerste Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruches des<br />
Käufers gegenüber seinen Kreditgebern in Höhe des Kaufpreises<br />
an Verkäufer mit der unwiderruflichen Anweisung zur Zahlung an<br />
Verkäufer gemäß den vertraglichen Vereinbarungen,<br />
7.1.2 Bestellung der Belastungen ausschließlich bei dem amtierenden Notar<br />
mit dem unabdingbaren Inhalt, dass die Belastungen nur zur<br />
Sicherung der tatsächlich an den Verkäufer mit Tilgungswirkung auf<br />
die Kaufpreisschuld geleisteten Zahlungen verwendet werden darf<br />
und im Falle der Nichtdurchführung des Kaufvertrages die<br />
Kreditgeber die Belastungen zur Löschung zu bewilligen und zu<br />
beantragen haben allein Zug um Zug gegen Rückzahlung der<br />
durch sie tatsächlich auf den Kaufpreis geleisteten Zahlungen,<br />
7.1.3 Ausschluss der persönlichen Haftung des Verkäufers.<br />
7.2 Verkäufer tritt unter den aufschiebenden Bedingungen der Durchführung<br />
des Kaufvertrages und des Eigentumsübergangs alle an den<br />
zu bestellenden Belastungen entstehenden Rechte an Käufer ab, der<br />
die Abtretung annimmt.<br />
7.3 Alle weiteren, innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde getroffenen<br />
Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen<br />
gelten daher erst nach Übertragung des Eigentums am<br />
Kaufgegenstand auf den Käufer.<br />
7.4 Unter Mitwirkung von Käufer bestellte Kaufpreisfinanzierungsgrundschulden<br />
werden von diesem dinglich übernommen.<br />
8. Kosten, Anträge<br />
8.1 Die Kosten dieser Urkunde, ihres Vollzuges, der Auflassungerklärung,<br />
die Grunderwerbsteuer und der vom Notar für notwendig<br />
erachteten Grundbuchauszüge trägt Käufer.<br />
8.2 Die Kosten für die Grundlagenurkunde trägt Verkäufer.<br />
8.3 Käufer bewilligt, Verkäufer beantragt die Löschung der Auflassungsvormerkung<br />
im Grundbuch Zug um Zug mit Umschreibung des<br />
Eigentums, vorausgesetzt, dass inzwischen kein Antrag eingegangen<br />
ist, zu dem der Käufer seine Zustimmung nicht erteilt hat.<br />
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8.4 Käufer bewilligt, Verkäufer beantragt die Löschung der zu Gunsten<br />
Käufer eingetragenen Auflassungsvormerkung.<br />
8.4.1 Der Notar wird unwiderruflich angewiesen, die die Löschungsbewil-<br />
ligung enthaltenden Ablichtungen oder Ausfertigungen dieser Urkunde<br />
Verkäufer nur zu erteilen, wenn Käufer mit der Zahlung der ersten<br />
Kaufpreisrate länger als 21 Tage in Verzug ist.<br />
8.4.2 Soweit Verkäufer dem Notar dies schriftlich mitteilt und ihn auffordert,<br />
die Löschung der Auflassungsvormerkung zu bewirken, hat der<br />
Notar Käufer hiervon zu unterrichten. Nach Ablauf einer Frist von<br />
einer Woche nach Zugang der Mitteilung ist der Notar verpflichtet,<br />
die Löschung der Vormerkung im Grundbuch zu beantragen.<br />
9. Vollmachten<br />
9.1 Die Vertragsparteien erteilen hiermit der Notariatsfachangestellten<br />
Heike Korte und der Sekretärin Eleonore Stolze, beide dienstansässig<br />
Friedrichstraße 154, 10117 Berlin, unter Freistellung von jeglicher<br />
Haftung Vollmacht und Auftrag,<br />
die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen und ggf. auch<br />
neu zu erklären und entgegenzunehmen,<br />
gegebenenfalls Dienstbarkeiten und Reallasten zu bestellen, alle<br />
Eintragungsbewilligungen zum Grundbuch für sie abzugeben und<br />
entgegenzunehmen und alle aufgrund behördlicher Auflagen<br />
notwendigen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen und zurückzunehmen<br />
sowie Löschungen zu bewilligen und zu beantragen,<br />
mit einer für Käufer eingetragenen Auflassungsvormerkung im<br />
Range hinter die ggf. nach diesem Vertrag noch einzutragenden<br />
Belastungen zurückzutreten und deren Löschung gleichzeitig mit der<br />
Eigentumsumschreibung, die im Range der Auflassungsvormerkung<br />
erfolgen muss, zu beantragen, wobei jedoch Belastungen, bei denen<br />
Käufer mitgewirkt haben und die nach dem Vertrag von ihnen zu<br />
übernehmen sind, vorgehen dürfen,<br />
sie bei der Bestellung von Grundpfandrechten zur Finanzierung des<br />
Ankaufs zu vertreten und Verkäufer und Käufer in der Bestellungsurkunde<br />
der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grund besitz<br />
nach § 800 ZPO, Käufer auch der sofortigen Zwangsvollstreckung<br />
in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, die Zweckbestimmungserklärung<br />
abzugeben und die Auszahlungsansprüche in<br />
der Grundschuldbestellungsurkunde an Verkäufer abzutreten.<br />
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9.2 Der Käufer erteilt dem Verkäufer und den von diesem jeweils bestellten<br />
Vertretern Vollmacht und Auftrag,<br />
9.2.1 etwaige Baulasten, Dienstbarkeiten sowie Reallasten, die für die<br />
Durchführung des Bauvorhabens erforderlich sein sollten, zu<br />
bestellen.<br />
9.3 Der Notar hat die Beteiligten über Wesen, Inhalt und Bedeutung von<br />
von Grundpfandrechten als Voraussetzung der Finanzierung des<br />
Kaufpreises und die Rechtsfolgen einer möglichen Zwangsvollstreckung<br />
in den Kaufgegenstand und in das persönliche Vermögen belehrt,<br />
weiter darüber, dass die Bevollmächtigten berechtigt sind,<br />
diese Grundpfandrechte vor dem amtierenden Notar oder seinem<br />
amtlich bestellten Vertreter zu bestellen.<br />
9.4 Die Vollmachten gemäß Pos. 9.1 und 9.2 werden von den Parteien<br />
unwiderruflich erteilt. Sie sollen durch den Tod des Vollmachtgebers<br />
nicht erlöschen, sondern seinen Rechtsnachfolgern gegenüber<br />
wirksam sein. Die Vollmacht Pos. 9.1 erlischt mit Vollzug des<br />
Eigentumswechsels bezüglich des gesamten Kaufgegenstandes,<br />
die Vollmacht Pos. 9.2 zwei Jahre nach Umschreibung des Eigentums.<br />
9.5 Alle vorstehend erteilten Vollmachten werden von den Parteien mit<br />
Wirkung für sich und ihre Rechtsnachfolger erteilt. Alle Bevollmächtigten<br />
sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und jeweils<br />
allein zu handeln berechtigt; sie sind auch berechtigt, Untervollmachten<br />
zu erteilen.<br />
9.6 Die Vollmachten können jedoch nur vor dem amtierenden Notar Dr.<br />
Dietmar Walter oder dem Notar Uwe Zimmer in Berlin oder deren<br />
amtlich bestellten Vertreter ausgeübt werden, die dafür einstehen,<br />
dass dies treuhänderisch erfolgt. Dem Grundbuchamt obliegt kein<br />
Prüfungsrecht.<br />
10. Vertragsinhalt und -änderungen, Salvatorische Klausel,<br />
Genehmigungen, gesamtschuldnerische Haftung<br />
10.1 Die Parteien erklären, dass nur die von ihnen selbst abgegebenen<br />
Erklärungen Gegenstand der kaufvertraglichen Vereinbarungen<br />
sind.<br />
10.2 Änderungen dieses Vertrages und seine Aufhebung bedürfen der<br />
Schriftform zu ihrer Wirksamkeit, wie auch der Verzicht auf die<br />
Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben<br />
ist. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.<br />
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10.3 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit<br />
des Vertrages insgesamt unberührt. Etwa unwirksame Bestimmungen<br />
sind durch sinnentsprechende, gültige Vereinbarungen<br />
zu ersetzen, wozu sich die Vertragsparteien verpflichten.<br />
10.4 Die Beteiligten erteilen dem Notar die Zustimmung zur Speicherung<br />
und Verarbeitung der mit dieser Angelegenheit zusammenhängenden<br />
persönlichen Daten unter Berücksichtigung der gesetzlichen<br />
Vorschriften.<br />
10.5 Notwendige Genehmigungen nicht erschienener Beteiligter sollen<br />
dem amtierenden Notar oder seinem amtlich bestellten Vertreter<br />
gegenüber erklärt werden und damit allen Beteiligten als mitgeteilt<br />
gelten; hierzu werden die erforderlichen Ermächtigungen erteilt.<br />
Kosten insoweit trägt die Partei, die sie veranlasst hat.<br />
10.6 Sind mehrere Personen aus diesem Vertrag verpflichtet, so haften<br />
sie für alle Verpflichtungen als Gesamtschuldner. Tatsachen, die in<br />
der Person oder dem Verhalten eines der Gesamtschuldner eintreten,<br />
wirken für und gegen alle. Käufer bevollmächtigen sich hiermit<br />
gegenseitig, in allen diesen Vertrag betreffenden Angelegenheiten<br />
Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für jeden Teil abzugeben<br />
oder zu empfangen.<br />
10.7 Käufer übernimmt alle in diesem Vertrag aufgeführten Verpflichtungen<br />
und verpflichtet sich unwiderruflich, alle Verpflichtungen aus<br />
diesem Vertrag seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum aufzuerlegen<br />
und diese wiederum entsprechend zu verpflichten.<br />
11. Hinweise und Auftrag an den Notar<br />
11.1 Der Notar belehrte die Beteiligten<br />
über die Regelungen zu Pos. 6.4,<br />
über Inhalt, Bedeutung und Umfang der Regelungen in der<br />
Grundlagenurkunde nebst Anlagen und darüber, dass<br />
11.1.1 alle Vereinbarungen richtig und vollständig beurkundet sein<br />
müssen, nicht beurkundete Abreden nichtig sind und die<br />
Wirksamkeit des ganzen Vertrages in Frage stellen,<br />
11.1.2 das Eigentum erst mit der Umschreibung im Grundbuch<br />
übergeht,<br />
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11.1.3 zur Übertragung des Eigentums die Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
des Finanzamtes hinsichtlich der Grunderwerbsteuer<br />
vorliegen muss,<br />
11.1.4 der Grundbesitz für rückständige öffentliche Lasten haftet,<br />
11.1.5 steuerliche Folgen aus diesem Vertrag seiner Prüfung nicht<br />
unterliegen,<br />
11.1.6 die Vertragsparteien auf Grund gesetzlicher Vorschriften für<br />
sämtli-che Kosten und Steuern aus dieser Urkunde als<br />
Gesamt- / oder Zweitschuldner haften,<br />
11.1.7 Käufer berechtigt ist, den veräußerten Kaufgegenstand schon<br />
vor Kaufpreiszahlung mit Grundpfandrechten zugunsten<br />
Dritter zu belasten,<br />
11.1.8 im Falle von vereinbarten Fälligkeitsterminen Verzug ohne<br />
weitere Mahnung eintritt.<br />
12.2 Die Beteiligten beauftragten den Notar, alle für diesen Vertrag<br />
notwendigen Bescheinigungen und Genehmigungen<br />
einzuholen und diese mit Wirkung für und gegen die Vertragsparteien<br />
entgegenzunehmen.<br />
12.3 Der Notar und sein Stellvertreter im Amt werden beauftragt<br />
und bevollmächtigt, den grundbuchlichen Vollzug dieser<br />
Urkunde herbeizuführen, alle Anträge aus dieser Urkunde<br />
einzeln und getrennt zu stellen und entsprechend auch<br />
zurückzunehmen, die Parteien wer- den selbst keine Anträge<br />
stellen. Er ist auch bevollmächtigt, mittels Eigenurkunden alle<br />
sonstigen Erklärungen abzugeben, die in formeller oder materieller<br />
Hinsicht zum Vollzug dieses Vertrages erforderderlich<br />
sind. Die Vollmacht soll durch den Tod der<br />
Vollmachtgeber nicht erlöschen.<br />
Alle Eintragungen im Grundbuch sollen nur nach den Anträgen<br />
des amtierenden Notars erfolgen. Eintragungsnachrichten<br />
sollen unmittelbar an die Beteiligten und den<br />
amtierenden Notar ergehen.<br />
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13. Erteilung von Abschriften und Ausfertigungen<br />
Beglaubigte und einfache Abschriften bzw. Ausfertigungen dieser<br />
Urkunde erhalten:<br />
Verkäufer (2fach)<br />
Käufer (2fach)<br />
Finanzamt / Grunderwerbsteuerstelle (1fach)<br />
Gemeinde / Vorkaufsrecht (1fach)<br />
Gutachterausschuss / Kaufpreissammlung (1fach)<br />
Kreditgeberin Abt. III (1fach)<br />
Grundbuchamt (1 Ausf.)<br />
Vorstehende Niederschrift wurde den Beteiligten von dem Notar<br />
vorgelesen, die Niederschrift von den Beteiligten genehmigt und die<br />
Niederschrift eigenhändig unterschrieben.<br />
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