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Satzung der Schüler Union Baden-Württemberg - JU Kreisverband ...

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A. Aufgabe, Name und Sitz<br />

<strong>Satzung</strong><br />

<strong>der</strong><br />

<strong>Schüler</strong> <strong>Union</strong><br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

§ 1<br />

(1) Die Vereinigung führt den Namen <strong>Schüler</strong> <strong>Union</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

(2) Die <strong>Schüler</strong> <strong>Union</strong> (SU), Landesverband <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> ist die<br />

Zusammenfassung aller Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> SU im Land <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> und eine<br />

Son<strong>der</strong>organisation <strong>der</strong> Christlich Demokratischen <strong>Union</strong> Deutschlands (CDU)<br />

Landesverband <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>. Sie will das öffentliche Leben im Dienst <strong>der</strong><br />

<strong>Schüler</strong> und des deutschen Vaterlandes aus christlicher Verantwortung und nach<br />

dem christlichen Sittengesetz auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> persönlichen Freiheit und des<br />

sozialen Rechtsstaates demokratisch gestalten. Sie will in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> <strong>der</strong><br />

freien Zukunft Deutschlands in einer übergreifenden gesamteuropäischen Ordnung<br />

dienen.<br />

(3) Die <strong>Schüler</strong> <strong>Union</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> ist Mitglied <strong>der</strong> Arbeitsgemeinschaft<br />

"<strong>Schüler</strong> <strong>Union</strong> Deutschlands".<br />

(4) Der Landesverband führt den Namen <strong>Schüler</strong> <strong>Union</strong> Deutschlands (SU)<br />

Landesverband <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>; seine Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbände<br />

bzw. Schulgruppen führen ihre entsprechenden Namen.<br />

(5) Der Sitz des Landesverbandes ist Stuttgart.<br />

B. Mitgliedschaft<br />

§ 2 Mitgliedschaftsvoraussetzung<br />

Mitglied <strong>der</strong> <strong>Schüler</strong> <strong>Union</strong> <strong>Baden</strong> <strong>Württemberg</strong>s kann je<strong>der</strong> werden <strong>der</strong> ihre Ziele<br />

zu för<strong>der</strong>n bereit ist, und <strong>der</strong><br />

a) in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> eine Schule besucht, o<strong>der</strong> dort wohnhaft und <strong>Schüler</strong> ist,<br />

b) in <strong>der</strong> Klasse 5-13 o<strong>der</strong> Berufsschüler ist,<br />

c) o<strong>der</strong> eine Berufsakademie besucht,<br />

d) kein Mitglied einer an<strong>der</strong>en Partei als <strong>der</strong> CDU ist


§ 3 Aufnahmeverfahren<br />

(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der<br />

Aufnahmeantrag muß schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet <strong>der</strong><br />

zuständige <strong>Kreisverband</strong>.<br />

(2) Zuständig ist in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> <strong>Kreisverband</strong> des Wohnsitzes. Auf<br />

begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den<br />

<strong>Kreisverband</strong> des Schulortes erfolgen. Über sonstige Ausnahmen entscheidet <strong>der</strong><br />

Landesverband.<br />

(3) Wird <strong>der</strong> Aufnahmeantrag durch den <strong>Kreisverband</strong> des Wohnsitzes o<strong>der</strong> den<br />

<strong>Kreisverband</strong> des Schulortes abgelehnt, so ist <strong>der</strong> Bewerber berechtigt, Einspruch<br />

einzulegen. In diesem Falle entscheidet das Landesschiedsgericht endgültig über<br />

den Antrag des Bewerbers.<br />

(4) Das Mitglied wird in <strong>der</strong> Regel in demjenigen Stadt-/Gemeindeverband bzw.<br />

<strong>der</strong> Schulgruppe geführt, in welchem es wohnt o<strong>der</strong> - im Ausnahmefall - zur Schule<br />

geht. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann <strong>der</strong> Kreisvorstand weitere<br />

Ausnahmen zulassen. Bestehende Zugehörigkeiten bleiben unberührt.<br />

§ 4 Mitgliedsrechte<br />

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und<br />

Abstimmungen im Rahmen <strong>der</strong> satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.<br />

(2) Nur Mitglie<strong>der</strong> können in Organe <strong>der</strong> Vereinigung und aller ihrer<br />

Gebietsverbände gewählt werden; mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> solcher Organe<br />

und Gremien muß die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.<br />

§ 5 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Beginn des neuen Schuljahrs, in dem das<br />

Mitglied nicht mehr zur Schule geht, durch Austritt, durch das Umziehen in ein<br />

an<strong>der</strong>es Bundesland o<strong>der</strong> durch Ausschluß. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes<br />

ohne deutsche . Staatsangehörigkeit erlischt, wenn durch Verlust <strong>der</strong><br />

Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit <strong>der</strong><br />

CDU entfallen ist.<br />

§ 6 Austritt<br />

(1) Der Austritt ist dem zuständigen <strong>Kreisverband</strong> schriftlich zu erklären. Er wird<br />

mit Zugang beim zuständigen <strong>Kreisverband</strong> wirksam.<br />

(2) Alle Verän<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Mitgliedschaft sind [zum Ersten eines jeden<br />

Quartals] bei <strong>der</strong> Zentralen Mitglie<strong>der</strong>kartei zu melden.


§ 7 Ordnungsmaßnahmen<br />

(1) Durch den örtlich zuständigen Vorstand o<strong>der</strong> den Landesvorstand können<br />

Ordnungsmaßnahmen<br />

gegenüber Mitglie<strong>der</strong>n getroffen werden, wenn diese gegen die <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> Partei<br />

o<strong>der</strong> gegen ihre Grundsätze o<strong>der</strong> Ordnung verstoßen. Diese bedürfen allerdings<br />

einer Zustimmung des Schiedsgerichts<br />

(2) Ordnungsmaßnahmen sind:<br />

1. Verwarnung,<br />

2. Verweis,<br />

3. Enthebung von Ämtern,<br />

4. Aberkennung <strong>der</strong> Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern auf Zeit.<br />

(3) Für die Mitglie<strong>der</strong> des Landesvorstandes ist nur <strong>der</strong> LKA zuständig.<br />

(4) Im Falle <strong>der</strong> Aberkennung <strong>der</strong> Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern auf Zeit<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Enthebung von Ämtern muß die beschlossene Ordnungsmaßnahme<br />

schriftlich begründet werden.<br />

§ 8 Ausschluß aus <strong>der</strong> Vereinigung<br />

(1) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich<br />

gegen die <strong>Satzung</strong> o<strong>der</strong> erheblich gegen <strong>der</strong>en Grundsätze o<strong>der</strong> Ordnungen<br />

verstößt und <strong>der</strong> <strong>Schüler</strong> <strong>Union</strong> damit schweren Schaden zufügt.<br />

(2) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis-<br />

o<strong>der</strong> Landesvorstandes o<strong>der</strong> des Bundesvorstandes das Schiedsgericht.<br />

(3) Für den Ausschlußantrag gegen Mitglie<strong>der</strong> des Landesvorstandes ist das<br />

Schiedsgericht zuständig.<br />

(4) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts in Ausschlußverfahren sind<br />

schriftlich zu begründen.<br />

(5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen<br />

erfor<strong>der</strong>n, kann <strong>der</strong> zuständige Kreis- o<strong>der</strong> Landesvorstand o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Bundesvorstand ein Mitglied von <strong>der</strong> Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen<br />

Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluß gilt<br />

gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlußverfahrens. Das<br />

Schiedsgericht hat in je<strong>der</strong> Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach<br />

Umfang und Fortdauer noch erfor<strong>der</strong>lich ist. Soll sie über die abschließende<br />

Entscheidung einer Schiedsgerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in<br />

dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit <strong>der</strong>en Bekanntmachung<br />

außer Kraft.


§ 9 Vereinigungschädigendes Verhalten<br />

Vereinigungschädigend verhält sich insbeson<strong>der</strong>e, wer:<br />

1. einer an<strong>der</strong>en politischen Partei, als <strong>der</strong> CDU, angehört,<br />

2. in Versammlungen politischer Gegner, in Rundfunksendungen,<br />

Fernsehsendungen o<strong>der</strong> Presseorganen gegen die <strong>Schüler</strong> <strong>Union</strong> Stellung<br />

nimmt,<br />

3. vertrauliche Vorgänge veröffentlicht o<strong>der</strong> an politische Gegner verrät,<br />

4. Vermögen, das <strong>der</strong> Vereinigung gehört o<strong>der</strong> zur Verfügung steht, veruntreut.<br />

Als Ausschlußgrund gilt ferner:<br />

Die rechtskräftige Verurteilung wegen einer ehrenrührigen strafbaren Handlung.<br />

C. Glie<strong>der</strong>ung und Aufbau<br />

§ 10<br />

Organisationsstufen <strong>der</strong> SU im Land <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> sind:<br />

a) <strong>der</strong> Landesverband,<br />

b) die Kreisverbände,<br />

c) die Stadt-/Gemeindeverbände bzw. die Schulgruppen.<br />

l. Landesverband<br />

§ 11 Aufgaben<br />

(1) Der Landesverband bestimmt die Richtlinien <strong>der</strong> politischen und<br />

organisatorischen Führung <strong>der</strong> SU in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>.<br />

(2) Der Landesverband hat die Aufgabe, durch seine Organe, Organisationsstufen<br />

und sonstigen<br />

Einrichtungen:<br />

a) die politische Willensbildung in allen Organisationsstufen <strong>der</strong> SU zu verwirklichen<br />

und im öffentlichen Leben zu för<strong>der</strong>n,<br />

b) die Mitglie<strong>der</strong> über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur<br />

aktiven Mitarbeit anzuregen,<br />

c) die Auffassungen <strong>der</strong> SU zu verbreiten und für die Ziele <strong>der</strong> Vereinigung zu<br />

werben,<br />

d) die Belange <strong>der</strong> SU öffentlich zu vertreten.


Organe des Landesverbandes sind:<br />

a) <strong>der</strong> Landestag,<br />

b) <strong>der</strong> Landesausschuß,<br />

c) <strong>der</strong> Landesvorstand.<br />

§ 12 Organe<br />

§ 13 Landestag<br />

(1) Der Landestag ist das oberste politische Organ <strong>der</strong> SU <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>.<br />

(2) Der Landestag setzt sich zusammen aus:<br />

a) den Delegierten <strong>der</strong> Kreisverbände, die von den Kreistagen auf ein Jahre gewählt<br />

werden. Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Zentralen Mitglie<strong>der</strong>kartei entsenden die<br />

Kreisverbände mit bis zu 20 Mitglie<strong>der</strong>n drei Delegierte. Ab jedem weiteren Block<br />

von 10 Mitglie<strong>der</strong>n erhalten die Kreisverbände einen weiteren Delegierten.<br />

Maßgebend für die Berechnung <strong>der</strong> Delegiertenzahlen ist <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>stand, <strong>der</strong><br />

vier Wochen vor dem Beginn des Landestages festgestellt wird,<br />

b) den stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n des Landesvorstandes.<br />

(3) Der Landestag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird vom<br />

Landesvorsitzenden o<strong>der</strong> dem Landesgeschäftsführer im Einvernehmen mit dem<br />

Landesvorsitzenden einberufen. Er ist ferner auf Antrag <strong>der</strong> Vorstände von fünf<br />

Kreisverbänden innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und<br />

Tagesordnung des Landestages werden vom Landesvorstand festgelegt.<br />

Dem Landestag obliegt:<br />

§ 14 Aufgaben des Landestages<br />

a) die Beschlußfassung über alle den Landesverband berührenden Angelegenheiten<br />

von grundsätzlicher Bedeutung, insbeson<strong>der</strong>e die Aufstellung von Richtlinien <strong>der</strong><br />

SU-Bildungspolitik,<br />

b) die Entgegennahme <strong>der</strong> und die Entlastung des Landesvorstandes,<br />

c) die Wahl <strong>der</strong>. Mitglie<strong>der</strong> des Landesvorstandes,<br />

d) die Wahl <strong>der</strong> zwei Rechnungsprüfer,<br />

e) die Annahme und Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>,<br />

f) die Wahl des Landesschiedsgerichts (s. Schiedsordnung)


§ 15 Landesausschuß<br />

(1) Der Landesausschuß ist als allgemeiner Vereinigungsausschuß<br />

das oberste politische Organ <strong>der</strong> SU <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> zwischen den<br />

Landestagen.<br />

(2) Der Landesausschuß setzt sich zusammen aus:<br />

a) dem Delegierten <strong>der</strong> Kreisverbände, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Kreisvorsitzende ist. Es<br />

bleibt den Kreisverbänden allerdings selbst überlassen ob sie an<strong>der</strong>e<br />

Regelungen treffen wollen,<br />

b) den stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n des Landesvorstandes.<br />

(3) Der Landesausschuß tritt mindestens viermal im Jahr<br />

zusammen. Davon muß er mindestens einmal zweitägig stattfinden Er wird vom<br />

Landesvorsitzenden o<strong>der</strong> dem Landesgeschäftsführer im Einvernehmen mit dem<br />

Landesvorsitzenden einberufen. Er ist ferner auf Antrag <strong>der</strong> Vorstände von fünf<br />

Kreisverbänden innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und<br />

Tagesordnung des Landesausschußes werden vom Landesvorstand<br />

festgelegt.<br />

Dem Landesausschuß obliegt:<br />

§ 16 Aufgaben des Landesausschußes<br />

a) die Beschlußfassung über alle wichtigen und aktuellen (schul-) politischen<br />

Themen zwischen den Landestagen,<br />

b) die Erarbeitung von Standpunkten zu Bundesschülertagungen und für<br />

Bundeskoordinationsausschußsitzungen,<br />

c) die Berufung eines Mitglieds in den Landesvorstand o<strong>der</strong> in das Schiedsgericht<br />

bis zum nächsten Landestag, wenn ein gewähltes Mitglied ausscheidet.<br />

(1) Der Landesvorstand besteht aus:<br />

§ 17 Landesvorstand<br />

a) dem Landesvorsitzenden,<br />

b) den zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden,<br />

c) dem Landesschatzmeister,<br />

d) dem Landesgeschäftsführer,<br />

e) einem Pressereferenten,<br />

f) einem Landesschriftführer<br />

g) bis zu zwei Beisitzern.


(2) An den Sitzungen des Landesvorstandes nehmen mit beraten<strong>der</strong> Stimme die<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Bundesvorstandes, die dem Landesverband angehören, soweit sie<br />

nicht gewählte Mitglie<strong>der</strong> des Landesvorstandes sind, teil.<br />

(3) Die Mitglie<strong>der</strong> des Landesvorstandes können sich nicht vertreten lassen.<br />

§ 18 Aufgaben des Landesvorstandes<br />

(1) Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehören insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a) die Führung <strong>der</strong> Politik <strong>der</strong> SU in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>,<br />

b) die Stellungnahme zu politischen Fragen,<br />

c) die För<strong>der</strong>ung und Koordinierung <strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong> Kreisverbände<br />

d) die Vorbereitung des Landestages und des Landesausschußes<br />

e) die Durchführung <strong>der</strong> Beschlüsse des Landestages und des<br />

Landesausschußes ,<br />

f) die Beschlußfassung über den Haushalt des Landesverbandes<br />

g) den Dialog mit <strong>der</strong> CDU und <strong>der</strong> <strong>JU</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> auszubauen,<br />

(2) Der Landesvorstand ist an die Beschlüsse des Landestages und des<br />

Landesausschußes gebunden.<br />

(3) Mitglie<strong>der</strong> des Landesvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen<br />

<strong>der</strong> Organe des Landesverbandes und aller Unterglie<strong>der</strong>ungen teilnehmen Sie sind<br />

Je<strong>der</strong>zeit zu hören.<br />

§ 19 Landesschiedsgericht<br />

Es wird ein Landesschiedsgericht eingerichtet. (s.Schiedsordnung)<br />

II.Kreisverbände<br />

§ 20 Organisation und Grenzen<br />

(1) Die Kreisverbände sind die Organisationsstufen des SU-Landesverbandes für<br />

die Verwaltungskreise.<br />

(2) Ein <strong>Kreisverband</strong> kann auch mehrere Verwaltungskreise (z B Stadtkreis und<br />

dazugehöriger Landkreis) umfassen. Die Entscheidung hierüber trifft <strong>der</strong><br />

Landesausschuß.<br />

§ 21 Aufgaben<br />

Die Kreisverbände haben die Aufgabe, durch ihre Organe, Organisationsstufen und<br />

sonstigen Einrichtungen:


a) die politische Willensbildung in alten Organisationsstufen des <strong>Kreisverband</strong>es zu<br />

verwirklichen und im öffentlichen Leben zu för<strong>der</strong>n,<br />

b) die Mitglie<strong>der</strong> über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur<br />

aktiven Mitarbeit anzuregen,<br />

c) die Auffassungen <strong>der</strong> SU zu verbreiten und für die Ziele <strong>der</strong> Vereinigung zu<br />

werben, sowie die Belange <strong>der</strong> SU öffentlich zu vertreten,<br />

d) die politischen Beschlüsse <strong>der</strong> übergeordneten Verbände durchzuführen,<br />

e) die Unterglie<strong>der</strong>ungen bei <strong>der</strong> Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und<br />

zu beraten,<br />

f) den politischen und organisatorischen Erfahrungsaustausch mit den Stadt-<br />

Gemeindeverbänden und Schulgruppen zu pflegen,<br />

g) die Mitglie<strong>der</strong>werbung<br />

Organe des <strong>Kreisverband</strong>es sind:<br />

a) die Kreisjahreshauptversammlung,<br />

b) <strong>der</strong> Kreisvorstand.<br />

§ 22 Organe<br />

§ 23 Die Kreisjahreshauptversammlung<br />

(1) Die Kreisjahreshauptversammlung ist das oberste politische Organ <strong>der</strong> SU im<br />

<strong>Kreisverband</strong>. Sie ist als Mitglie<strong>der</strong>versammlung einzuberufen.<br />

(2) Der Kreisjahreshauptversammlung gehören alle Mitglie<strong>der</strong> des<br />

<strong>Kreisverband</strong>es an.<br />

(3) Die Kreisjahreshauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.<br />

Mindestens einmal im Jahr muß sie sich mit <strong>der</strong> Beratung von Anträgen zu<br />

Sachthemen befassen. Er ist ferner auf Antrag <strong>der</strong> Vorstände von einem Drittel <strong>der</strong><br />

Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Schulgruppen innerhalb von sechs Wochen<br />

einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong> Kreisjahreshauptversammlung<br />

werden vom Kreisvorstand festgelegt.<br />

§ 24 Aufgaben <strong>der</strong> Kreisjahreshauptversammlung<br />

Der Kreisjahreshauptversammlung obliegt:<br />

a) die Beschlußfassung über alle den <strong>Kreisverband</strong> berührenden Angelegenheiten<br />

von grundsätzlicher Bedeutung,<br />

b) die Entgegennahme <strong>der</strong> Rechenschaftsberichte und die Entlastung des<br />

Kreisvorstandes,<br />

c) die Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Kreisvorstandes,


d) die Wahl <strong>der</strong> zwei Rechnungsprüfer,<br />

e) die Wahl <strong>der</strong> Delegierten des <strong>Kreisverband</strong>es zum Landestag ,<br />

f) die Wahl des Delegierten des <strong>Kreisverband</strong>es zum Landesausschuß<br />

Landesverbandes für die Städte und Gemeinden eines <strong>Kreisverband</strong>es. Die<br />

Unterglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Stadt-/Gemeindeverbände ist die Schulgruppe.<br />

(2) Über die Gründung o<strong>der</strong> Auflösung von Stadt-/Gemeindeverbänden bzw.<br />

Schulgruppen und die Festlegung und Än<strong>der</strong>ung seiner Grenzen entscheidet die<br />

Mehrheit einer Versammlung <strong>der</strong> jeweils betroffenen Mitglie<strong>der</strong> im Einvernehmen mit<br />

dem Kreisvorstand.<br />

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:<br />

§ 25 Kreisvorstand<br />

a) dem Kreisvorsitzenden,<br />

b) bis zu zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden,<br />

c) dem Kreisschatzmeister,<br />

d) dem Kreispressesprecher,<br />

evtl. e) dem Kreisschriftführer,<br />

evtl. f) dem Kreisgeschäftsführer,<br />

evtl. g) bis zu 10 Beisitzern, denen verschiedene Aufgabengebiete zugeteilt werden<br />

können.<br />

(2) An den Sitzungen des Kreisvorstandes nehmen mit beraten<strong>der</strong> Stimme die<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Bundes- und Landesvorstandes, die dem <strong>Kreisverband</strong> angehören,<br />

soweit sie nicht gewählte Mitglie<strong>der</strong> des Kreisvorstandes sind, teil<br />

(3) Der Kreisvorstand wird vom Kreisvorsitzenden einberufen o<strong>der</strong> auf Antrag von<br />

mindestens 50 % bzw. drei <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />

(4) Die Mitglie<strong>der</strong> des Kreisvorstandes können sich nicht vertreten lassen.<br />

§ 26 Aufgaben des Kreisvorstandes<br />

(1) Zu den Aufgaben des Kreisvorstandes gehören insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a) die Durchführung <strong>der</strong> Beschlüsse des Landesverbandes und <strong>der</strong><br />

Kreisjahreshauptversammlung,<br />

b) die För<strong>der</strong>ung und Koordinierung <strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong> Stad-/Gemeindeverbände bzw.<br />

Schulgruppen<br />

c) die Vorbereitung <strong>der</strong> Kreisjahreshauptversammlung,<br />

d) die Beschlußfassung über den Haushalt des <strong>Kreisverband</strong>es,


(2) Der Kreisvorstand ist an die Beschlüsse <strong>der</strong> Kreisjahreshauptversammlung<br />

gebunden.<br />

(3) Mitglie<strong>der</strong> des Kreisvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen<br />

<strong>der</strong> Organe des <strong>Kreisverband</strong>es und aller Unterglie<strong>der</strong>ungen teilnehmen. Sie sind<br />

je<strong>der</strong>zeit zu hören.<br />

III. Örtliche Verbände<br />

§ 27 Organisation und Grenzen<br />

(1) Die Stadt-/Gemeindeverbände sind die Organisationsstufen des SU-<br />

<strong>Kreisverband</strong>es<br />

§ 28 Aufgaben<br />

Der Stadt-/Gemeindeverband hat die Aufgabe durch seine Organe,<br />

Organisationsstufen und sonstigen Einrichtungen:<br />

a) die politische Willensbildung in allen Organisationsstufen des Stadt-<br />

/Gemeindeverbandes zu verwirklichen und im öffentlichen Leben zu för<strong>der</strong>n,<br />

D) die Mitglie<strong>der</strong> über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur<br />

aktiven Mitarbeit anzuregen,<br />

c) die Auffassungen <strong>der</strong> SU zu verbreiten und für die Ziele <strong>der</strong> Vereinigung und die<br />

Mitgliedschaft in <strong>der</strong> SU zu werben, sowie die Belange <strong>der</strong> SU öffentlich zu<br />

vertreten,<br />

d) die politischen Beschlüsse <strong>der</strong> übergeordneten Verbände durchzuführen,<br />

e) die Unterglie<strong>der</strong>ungen bei <strong>der</strong> Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen und<br />

zu beraten.<br />

§ 29 Organe<br />

Organe des Stadt-/Gemeindeverbandes sind:<br />

a) die Mitglie<strong>der</strong>versammlung,<br />

b) <strong>der</strong> Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand.<br />

§ 30 Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist das oberste politische Organ <strong>der</strong> SU in Städten<br />

und Gemeinden.


(2) Der Mitglie<strong>der</strong>versammlung gehören alle Mitglie<strong>der</strong> des Stadt-<br />

/Gemeindeverbandes an.<br />

(3) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.<br />

Sie wird vom Stadt-/Gemeindeverbandsvorsitzenden einberufen. Sie ist<br />

ferner auf Antrag eines Drittels <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> - innerhalb von sechs Wochen<br />

einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung werden vom Stadt-<br />

/Gemeindeverbandsvorstand festgelegt.<br />

Der Mitglie<strong>der</strong>versammlung obliegt:<br />

§ 31 Aufgaben <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

a) die Beschlußfassung über alle den Stadt-/Gemeindeverband berührenden<br />

Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,<br />

b) die Entgegennahme <strong>der</strong> Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Stadt-<br />

/Gemeindeverbandsvorstandes,<br />

c) die Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Stadt-/Gemeindeverbandsvorstandes,<br />

d) die Wahl <strong>der</strong> zwei Rechnungsprüfer,<br />

§ 32 Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand<br />

(1) Der Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand besteht aus:<br />

a) dem Vorsitzenden,<br />

b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,<br />

evtl. c) dem Schatzmeister,<br />

evtl. d) dem Pressesprecher,<br />

evtl. e) dem Schriftführer.<br />

(2) An den Sitzungen des Stadt-/Gemeindeverbandsvorstandes nehmen mit<br />

beraten<strong>der</strong> Stimme die Mitglie<strong>der</strong> des Bundes-, Landes- und Kreisvorstandes, die<br />

dem Stadt-/Gemeindeverband angehören, soweit sie nicht gewählte Mitglie<strong>der</strong> des<br />

StadWGemeindeverbandsvorstandes sind, teil.<br />

(3) Der Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand wird vom Stadt-<br />

/Gemeindeverbandsvorsitzenden einberufen o<strong>der</strong> auf Antrag von mindestens 50 %<br />

bzw. drei <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />

(4) Die Mitglie<strong>der</strong> des Stad-/Gemeindeverbandsvorstandes können sich nicht<br />

vertreten lassen.<br />

§ 33 Aufgaben des Stadt-/Gemeindeverbandsvorstandes


(1) Zu den Aufgaben des Stadt-/Gemeindeverbandsvorstandes gehören<br />

insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a) die Durchführung <strong>der</strong> Beschlüsse des Landes- und <strong>Kreisverband</strong>es und <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung,<br />

b) die För<strong>der</strong>ung und Koordinierung'<strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong> Schulgruppen (sofern<br />

Schulgruppen bestehen)<br />

c) die Vorbereitung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung,<br />

d) die Beschlußfassung über den Haushalt des Stadt-/Gemeindeverbandes,<br />

(2) Der Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand ist an die Beschlüsse <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>versammlung gebunden.<br />

§ 34 Organisation und Grenzen<br />

Die Schulgruppen sind die Unterglie<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Stad-/Gemeindeverbände in den<br />

Städten und Gemeinden.<br />

§ 35 Aufgaben und Organe<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist das oberste politische Organ <strong>der</strong> SU in <strong>der</strong><br />

Schulgruppen<br />

(2) Der Mitglie<strong>der</strong>versammlung gehören alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulgruppe an.<br />

(3) Die Bestimmungen des § 26 Absatz 3 gelten entsprechend.<br />

§ 36 Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung ist das oberste politische Organ <strong>der</strong> SU in <strong>der</strong><br />

Schulgruppe<br />

(2) Der Mitglie<strong>der</strong>versammlung gehören alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulgruppe an.<br />

(3) Die Bestimmungen des § 26 Absatz 3 gelten entsprechend<br />

Der Mitglie<strong>der</strong>versammlung obliegt:<br />

§ 37 Aufgaben <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

a) die Beschlußfassung über alle die Schulgruppe berührenden Angelegenheiten<br />

von grundsätzlicher Bedeutung,<br />

b) die Entgegennahme <strong>der</strong> Rechenschaftsberichte und die Entlastung des<br />

Schulgruppenvorstands,<br />

c) die Wahl des Rechnungsprüfer,


§ 38 Die Schulgruppe<br />

(1) Die Schulgruppe ist die kleinste Organisationsstufe <strong>der</strong> <strong>Schüler</strong> <strong>Union</strong><br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>. Sie ist vor allem zur Behandlung von schulspezifischen<br />

Problemen da. Die Bestimmungen des § 28 gelten entsprechend.<br />

§39 Der Schulgruppenvorstand<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> Schulgruppe kann einen Vorstand wählen<br />

<strong>der</strong> aus<br />

a) dem Vorsitzenden,<br />

b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,<br />

c) dem Schatzmeister (sofern eine Kasse geführt wird)<br />

besteht<br />

Die Aufgaben des Vorstandes sind entsprechend §26.<br />

(2) § 32 (2) gilt entsprechend.<br />

(3) Der Schulgruppenvorstand ist an die Beschlüsse <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

gebunden.<br />

D. Finanzen<br />

§ 40<br />

(1) Alle Glie<strong>der</strong>ungen, die Geldmittel erwitschaften, sind zur ordnungsgemäßen<br />

Buchführung verpflichtet.<br />

(2) Die Kassen- und Rechnungsführung des Landesverbandes sowie aller<br />

Glie<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Schüler</strong> <strong>Union</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> sind zu Ende eines<br />

Amtsjahres zu prüfen. Die Prüfungen sind durch die gewählten Kassenprüfer durch<br />

zuführen.<br />

(3) Der Landesschatzmeister erstattet jährlich dem Landestag einen allgemeinen<br />

Rechenschaftsbericht. In gleicher Weise haben die Rechnungsprüfer ihren Bericht<br />

dem Landestag vorzulegen. Sie haben insbeson<strong>der</strong>e zu untersuchen, ob die<br />

Ausgabenwirtschaft sinnvoll und im Rahmen des Etatansatzes vorgenommen<br />

worden ist. Dieselbe Regelung gilt auch für alle nachgeordneten Gebietsverbände<br />

dem Landestag vorzulegen. Sie haben insbeson<strong>der</strong>e zu untersuchen, ob die<br />

Ausgabenwirtschaft sinnvoll und im Rahmen des Etatansatzes vorgenommen<br />

worden ist. Dieselbe Regelung gilt auch für alle nachgeordneten Gebietsverbände


(4) Als Prüfer darf nicht gewählt werden, wer Vorstandsmitglied <strong>der</strong> betreffenden<br />

Glie<strong>der</strong>ung ist.<br />

(5) Der Landesvorstand kann die Kassen- und Rechnungsprüfung <strong>der</strong><br />

Kreisverbände und Schulgruppen durchführen lassen. In diesem Fall ist <strong>der</strong><br />

Landesschatzmeister zuständig.<br />

(6) Die einzelnen Glie<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Schüler</strong> <strong>Union</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> sind<br />

finanzautonom.<br />

(7) Es wird kein Mitgliedsbetrag erhoben.<br />

(8) Das Geschäftsjahr ist das Amtsjahr.<br />

(9) Haushaltsbeschlüsse: Der Beschluß des Landesvorstandes über den<br />

Haushalt ist zu Beginn des Rechnungsjahres zu fassen. Dies gilt auch für die<br />

entsprechenden Beschlüsse <strong>der</strong> Vorstände <strong>der</strong> Unterglie<strong>der</strong>ungen.<br />

(10) Haftung:<br />

a) Der Landesvorstand, sowie die Vorstände aller Unterglie<strong>der</strong>ungen des<br />

Landesverbandes dürfen keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die<br />

Mitglie<strong>der</strong> mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.<br />

b) Für die rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen haften die Mitglie<strong>der</strong><br />

gesamtschuldnerisch nur mit dem Vermögen des Landes- bzw. des<br />

<strong>Kreisverband</strong>es.<br />

(11) Im übrigen gelten die Bestimmungen <strong>der</strong> Finanz- und Beitragsordnung (FBO)<br />

des Bundesverbandes <strong>der</strong> CDU vom 17.11.1969, in <strong>der</strong> Fassung vom 1.12.1996.<br />

E. Schlußbestimmungen<br />

§ 41 Mitglie<strong>der</strong>nachweis<br />

Der Nachweis des Mitglie<strong>der</strong>bestandes erfolgt nach den vollständigen Unterlagen<br />

<strong>der</strong> Kreismitglie<strong>der</strong>kartei.<br />

§ 42 Vertretung<br />

Der Landesverband und die Kreisverbände werden gerichtlich und außergerichtlich<br />

durch den jeweiligen Vorsitzenden, im Verhin<strong>der</strong>ungsfall durch einen<br />

stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.


§ 43 Geschäftsführung<br />

Der Landesgeschäftsführer und die Geschäftsführer <strong>der</strong> nachgeordneten<br />

Glie<strong>der</strong>ungen sind zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die <strong>der</strong> ihnen zugewiesene<br />

Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).<br />

§ 44 Ladungsfristen, Mitteilung <strong>der</strong> Tagesordnung und Antragsverfahren<br />

(1) Landestage und Vertreterversammlungen müssen mit einer Frist von<br />

mindestens 14 Tagen, Mitglie<strong>der</strong>versammlungen mit einer Frist von mindestens 7<br />

Tagen vorher schriftlich o<strong>der</strong> mittels einer alle Mitglie<strong>der</strong> erreichenden Publikation<br />

unter Beifügung <strong>der</strong> Tagesordnung einberufen werden; die Frist beginnt mit dem<br />

Datum des Poststempels.<br />

(2) Anträge zu Landestagen sind vier Wochen vor dem Termin schriftlich an den<br />

jeweils zuständigen Vorstand einzureichen und den Delegierten spätestens eine<br />

Woche vor <strong>der</strong> Versammlung zuzusenden.<br />

(3) Antragsberechtigt zum Landestag sind:<br />

1. <strong>der</strong> Landesvorstand,<br />

2. die Kreisvorstände,<br />

3. die Vorstände <strong>der</strong> Stadt-/Gemeindeverbände und <strong>der</strong> Schulgruppen,<br />

4. die Delegierten des Landestages.<br />

(4) Antragsberechtigt zum Kreistag sind:<br />

1. <strong>der</strong> Kreisvorstand,<br />

2. die Vorstände <strong>der</strong> Stadt-/Gemeindeverbände und die Vorstände <strong>der</strong><br />

Schulgruppen,<br />

3. alle Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Kreisverband</strong>es<br />

(5) Sachanträge auf den Landestagen können nur von mindestens 10<br />

stimmberechtigten Delegierten eingebracht werden.<br />

(6) Vorstandssitzungen können schriftlich o<strong>der</strong> mündlich einberufen werden. Die<br />

Ladungsfrist beträgt in <strong>der</strong> Regel 7 Tage. Bei eilbedürftigen Entscheidungen kann<br />

die Frist angemessen verkürzt werden. Die Tagesordnung ist den<br />

Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n mit <strong>der</strong> Einladung in geeigneter Weise bekanntzugeben.<br />

§ 45 Sitzungsnie<strong>der</strong>schrift<br />

Über die Sitzungen <strong>der</strong> Organe sind Nie<strong>der</strong>schriften zu fertigen. Sie müssen die<br />

Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Die<br />

Nie<strong>der</strong>schriften sind von dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 46 Beschlußfähigkeit<br />

(1) Die Organe sind beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden<br />

sind und wenn mindestens die Hälfte <strong>der</strong> stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> anwesend ist.<br />

(2) Die Kreisjahreshauptversammlung, die Mitglie<strong>der</strong>versammlung <strong>der</strong> Stadt-<br />

/Gemeindeverbände bzw. <strong>der</strong> Schulgruppen sind ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong><br />

anwesenden Mitglie<strong>der</strong> beschlußfähig, wenn zu diesen Versammlungen<br />

ordnungsgemäß eingeladen wurde.<br />

(3) Bei Beschlußunfähigkeit hat <strong>der</strong> Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben<br />

und für die nächste Sitzung erneut einzuladen. Er ist dabei an die Form und Frist für<br />

die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall<br />

beschlußfähig; darauf ist in <strong>der</strong> neuen Einladung hinzuweisen.<br />

(4) Ergibt sich die Beschlußunfähigkeit während <strong>der</strong> Sitzung bei einer<br />

Abstimmung o<strong>der</strong> Wahl, so wird in einer <strong>der</strong> nächsten Sitzungen erneut abgestimmt<br />

o<strong>der</strong> gewählt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen zählen bei <strong>der</strong> Feststellung<br />

<strong>der</strong> Beschlußfähigkeit mit.<br />

§ 47 Verhin<strong>der</strong>ung eines Delegierten<br />

(1) Ist ein Delegierter an <strong>der</strong> Ausübung seines Stimmrechts verhin<strong>der</strong>t, so tritt an<br />

seine Stelle <strong>der</strong> nächstfolgende gewählte Ersatzdelegierte. Je<strong>der</strong> anwesende<br />

Delegierte besitzt nur eine Stimme. In <strong>der</strong> Einladung zu Landestage und<br />

Vertreterversammlungen soll darauf hingewiesen werden, ab welchem Zeitpunkt<br />

Ersatzdelegierte in <strong>der</strong> Reihenfolge ihres Listenplatzes das Stimmrecht nicht<br />

anwesen<strong>der</strong> Delegierter erhalten. Fehlt ein entsprechen<strong>der</strong> Hinweis in <strong>der</strong><br />

Einladung, liegt <strong>der</strong> Zeitpunkt eine Stunde nach dem in <strong>der</strong> Einladung festgesetzten<br />

Veranstaltungsbeginn.<br />

(2) Ein Delegierter, <strong>der</strong> erst zu einem späteren Zeitpunkt anwesend ist, hat sein<br />

Stimmrecht für die Dauer <strong>der</strong> betreffenden Veranstaltung verwirkt, wenn das<br />

Kontingent des entsendenden Verbandes erschöpft ist. Ist das Kontingent des<br />

entsendenden Verbandes noch nicht erschöpft, so hat ein Delegierter, <strong>der</strong> bei<br />

Eintritt in eine Abstimmung bzw. Eröffnung eines Wahlganges noch nicht anwesend<br />

ist, sein Wahlrecht für die betreffende Abstimmung bzw. den betreffenden Wahlgang<br />

verwirkt. Nach Beendigung <strong>der</strong> Abstimmung bzw. Schließung des Wahlgangs ist er<br />

als stimmberechtigter Delegierter zuzulassen.<br />

§ 48 Abstimmung<br />

(1) Beschlüsse werden mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen<br />

gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei<br />

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


(2) Für die Abwahl von Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n ist die Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden<br />

stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Landesausschüsse,<br />

Kreisjahreshauptversammlungen o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlungen erfor<strong>der</strong>lich. Es<br />

bedarf einer Bestätigung auf <strong>der</strong> darauffolgenden Sitzung.<br />

(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, daß eines <strong>der</strong><br />

anwesenden Mitglie<strong>der</strong> geheime Abstimmung verlangt o<strong>der</strong> die geheime<br />

Abstimmung nach <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> erfolgen muß.<br />

§ 49 Wahlverfahren<br />

(1) Wahlen werden geheim durch Stimmzettel vorgenommen. Falls sich auf<br />

Befragen kein Wi<strong>der</strong>spruch ergibt, können sie auch durch Handzeichen erfolgen.<br />

Satz 2 gilt nicht für die Wahl <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Vertreter zu<br />

Landestagen und zum Bundeskoordinationsausschuß.<br />

(2) Gewählt ist bei <strong>der</strong> Wahl einer Person, wer die Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen<br />

gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten<br />

dabei als nicht abgegebene Stimmen. Kommt in zwei Wahlgängen die absolute<br />

Mehrheit nicht zustande, so entscheidet im dritten Wahlgang die Stichwahl unter<br />

den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen des vorhergegangenen<br />

Wahlgangs. Ergibt sich bei <strong>der</strong> Stichwahl Stimmengleichheit, so findet, sofern nicht<br />

ein Bewerber verzichtet, ohne weitere Aussprache eine weitere Stichwahl statt.<br />

Danach entscheidet das Los, sofern nicht vorher ein Bewerber verzichtet.<br />

(3) Werden zwei o<strong>der</strong> mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt so erfolgt<br />

die Wahl durch Stimmzettel, welche die Namen aller vorgeschlagenen Bewerber in<br />

<strong>der</strong> Regel alphabetisch geordnet enthalten müssen. Die Wahl wird durch ein<br />

Kreuz vor den Namen <strong>der</strong> Bewerber vorgenommen. Stimmzettel, auf denen nicht<br />

mindestens die Hälfte <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind<br />

ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zu<br />

wählenden Kandidaten entspricht, sind ebenfalls ungültig. Die Bewerber gelten in<br />

<strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> für sie abgegebenen Stimmen als gewählt. Ergibt sich dabei für<br />

die letzte zu besetzende Wahl- stelle Stimmengleichheit, so findet unter den<br />

Betreffenden eine Stichwahl durch Stimmzettel statt; ergibt sich wie<strong>der</strong><br />

Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.<br />

(4) Mehrere Einzelwahlgänge können auch auf einem<br />

Stimmzettelzusammengefaßt werden. In diesem Fall gelten für jeden Kandidaten und<br />

für jede Position die Bestimmungen des Absatzes 2.<br />

§ 50 Verhältnis zu nachgeordneten Verbänden<br />

(1) Der Landesvorstand kann einstimmig Vorstände <strong>der</strong> nachgeordneten<br />

Verbände<br />

vorläufig ihres Amtes entheben und kommissarische Vorstände einsetzen, wenn sie<br />

beharrlich gegen die <strong>Satzung</strong> die Grundsätze, das Programm o<strong>der</strong> die Ordnung <strong>der</strong>


SU verstoßen, <strong>der</strong> SU dadurch schwerer Schaden droht und die für die Wahl <strong>der</strong><br />

Vorstände<br />

zuständigen Gremien trotz Auffor<strong>der</strong>ung nicht innerhalb einer vom<br />

Landesvorstand<br />

angemessenen Frist Abhilfe schaffen. Die Betroffenen sind vorher zu hören.<br />

(2) Der Beschluß des Landesvorstandes tritt sofort in Kraft. Er bedarf <strong>der</strong><br />

Bestätigung auf dem nächsten Landesausschuß o<strong>der</strong> Landestag.<br />

(3) Gegen sämtliche Beschlüsse nach Absatz 1 ist das Rechtsmittel <strong>der</strong><br />

Beschwerde an das Landesschiedsgericht gegeben.<br />

(4) Der Landesvorstand kann sämtliche Organe und Funktionsträger im Rahmen<br />

seiner Aufgabenerfüllung des Absatzes 1 einberufen.<br />

(5) Diese Vorschriften gelten im Verhältnis <strong>der</strong> nachgeordneten<br />

Unterglie<strong>der</strong>ungen zueinan<strong>der</strong> entsprechend.<br />

§ 51 Geschäftsordnung<br />

Die Organe des Landesverbandes und <strong>der</strong> nachgeordneten Unterglie<strong>der</strong>ungen<br />

können sich im Rahmen ihrer satzungsrechtlichen Bestimmungen<br />

Geschäftsordnungen geben.<br />

§ 52 Auflösung des Landes- o<strong>der</strong> <strong>Kreisverband</strong>es<br />

(1) Der Landesverband kann durch Beschluß des Landestages aufgelöst werden.<br />

Hat <strong>der</strong> Landestag die Auflösung beschlossen, so führt <strong>der</strong> Landesvorstand eine<br />

Urabstimmung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> herbei.<br />

(2) Der Landesvorstand bestimmt den Tag und die Zeit <strong>der</strong> Abstimmung sowie<br />

die einheitliche Form <strong>der</strong> Stimmzettel.<br />

(3) Der Stimmzettel muß den Wortlaut des Beschlusses des Landestages<br />

enthalten und so ausgestaltet sein, daß das Mitglied mit "Ja" o<strong>der</strong> "Nein" abstimmen<br />

kann. Darüber hinaus darf <strong>der</strong> Stimmzettel keine weiteren Angaben enthalten.<br />

Stimmzettel sind nur gültig, wenn sie entwe<strong>der</strong> mit "Ja" o<strong>der</strong> "Nein" gekennzeichnet<br />

sind. Die Abstimmung ist geheim.<br />

(4) Die Urabstimmung erfolgt in beson<strong>der</strong>s einberufenen Versammlungen <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stadt-/Gemeindeverbände bzw. Schulgruppen, zu denen alle<br />

stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> 14 Tage vorher schriftlich unter Übersendung des<br />

Wortlautes des Beschlusses des Landestages einzuladen sind. Der Vorsitzende des<br />

StadWGemeindeverbandes bzw. Schulgruppen und zwei durch die Versammlung<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> gewählten Personen bilden den Vorstand für die Urabstimmung im<br />

Gebiet des jeweiligen Stadt-Gemeindeverbandes bzw. Schulgruppe. Über den<br />

Vorgang <strong>der</strong> Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Mitglie<strong>der</strong>n


des Vorstandes <strong>der</strong> Urabstimmung nach Durchführung <strong>der</strong> Abstimmung zu<br />

unterzeichnen ist. Nach Abschluß des Abstimmungsvorgangs ist dieses Protokoll<br />

zusammen mit den Stimmzetteln dem Landesvorstand zu übersenden.<br />

(5) Ist in einer Versammlung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> die Abstimmung nicht<br />

ordnungsgemäß durchgeführt worden, so kann <strong>der</strong> Landesvorstand eine<br />

Wie<strong>der</strong>holung <strong>der</strong> Abstimmung beschließen.<br />

(6) Der Beschluß des Landestages ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> des Landesverbandes sich für die Auflösung des Landesverbandes<br />

aussprechen. Der Landestag beschließt gleichzeitig auch über die Liquidation.<br />

(7) Dieses Verfahren gilt entsprechend für die Auflösung eines <strong>Kreisverband</strong>es.<br />

Die Durchführung des Beschlusses <strong>der</strong> Kreisjahreshauptversammlung über die<br />

Auflösung des <strong>Kreisverband</strong>es obliegt dem jeweiligen Vorstand.<br />

Die <strong>Satzung</strong> tritt am 10. Juli 2004 in Kraft<br />

§ 53 Inkrafttreten

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