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Entscheid vom 5. Juli 2007 II. Beschwerdekammer

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- 8 -<br />

ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur<br />

Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer-<br />

den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach<br />

dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit<br />

einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass-<br />

nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere-<br />

ren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE<br />

128 <strong>II</strong> 255, 360 E. 2.1). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden<br />

Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Ausliefe-<br />

rungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen<br />

Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunk-<br />

te für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe<br />

gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen<br />

werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können,<br />

ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Er hat weder<br />

Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung<br />

vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstel-<br />

lung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler,<br />

Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 <strong>II</strong> 81 E. 2.1;<br />

1A.163/2006 <strong>vom</strong> 23. Januar <strong>2007</strong>, E. 3.2 f.; Urteile des Bundesgerichts<br />

1A.189/2006 <strong>vom</strong> 7. Februar <strong>2007</strong>, E. 2.6; 1A.125/2006 <strong>vom</strong> 10. August<br />

2006, E. 2.1, je m.w.H.).<br />

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist<br />

der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die<br />

Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet<br />

hätte (BGE 132 <strong>II</strong> 81, 90 E. 2.7.2). Besondere Schuldformen und Strafbar-<br />

keitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Der<br />

Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt,<br />

sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe-<br />

standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil<br />

des Bundesgerichts 1A.125/2006 <strong>vom</strong> 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; PE-<br />

TER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Ba-<br />

sel/Genf/München 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération<br />

judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.).<br />

Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des<br />

ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts<br />

1A.125/2006 <strong>vom</strong> 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.).<br />

6.2 Der Auslieferungsentscheid des BJ erwähnt zwar durch Verweis auf die<br />

Sachverhaltszusammenfassung im <strong>Entscheid</strong> der I. <strong>Beschwerdekammer</strong><br />

<strong>vom</strong> 2<strong>5.</strong> Januar <strong>2007</strong> die verschiedenen darin erwähnten Sachverhalte insofern,<br />

als darin alle fünf Gegenstand der russischen Sachverhaltsdarstel-

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