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Die Behandlung des Parodontium gehört in jede Zahnarztpraxis

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KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG<br />

Nachweis über die fachliche Fortbildung<br />

Term<strong>in</strong>e<strong>in</strong>haltung sichert hundertprozentige Vergütung zahnärztlicher Leistungen<br />

Der Gesetzgeber hat mit § 95d<br />

<br />

Fortbildung e<strong>in</strong>geführt. Innerhalb<br />

e<strong>in</strong>es Fünfjahreszeitraumes s<strong>in</strong>d 125<br />

Fortbildungspunkte gegenüber der<br />

KZV M-V zu dokumentieren (siehe<br />

auch dens Ausgabe 10/2007).<br />

Bis spätestens 30. Juni nächsten<br />

Jahres haben zirka 1200 Vertragszahnärzt<strong>in</strong>nen<br />

und Vertragszahn-<br />

1. Wer muss bis zum 30.06.2009 den zeitraum verlängert werden? glaubigte Kopie, von den Orig<strong>in</strong>alen<br />

Nachweis se<strong>in</strong>er fachlichen Fortbil- auf Antrag bei der KZV:<br />

fertigt die KZV beglaubigte Kopien<br />

dung erbracht haben?<br />

bei<br />

Ruhen der Zulassung oder vor- und gibt die Orig<strong>in</strong>ale unverzüglich<br />

alle<br />

Vertragszahnärzte, die bereits übergehender Nicht-Zulassung – an den Vertragszahnarzt zurück<br />

am 30.06.2004 zugelassen waren Verlängerung um den Zeitraum der oder<br />

alle<br />

ermächtigten Zahnärzte, die Nicht-Ausübung der vertragszahn- Variante 2: Erfassungsbogen<br />

bereits am 30.06.2004 zur vertragsärztlichen Tätigkeit<br />

zahnärztlichen Versorgung ermäch- wenn<br />

der angestellte Zahnarzt länger<br />

tigt waren<br />

als drei Monate die Beschäftigung<br />

alle<br />

angestellten Zahnärzte, die nicht ausgeübt hat – Verlängerung<br />

bereits am 30.06.2004 vom Zulas- um die Fehlzeiten<br />

sungsausschuss genehmigt waren – 5. Wie viele Fortbildungspunkte<br />

wobei den Nachweis der anstellende müssen nachgewiesen werden?<br />

Vertragszahnarzt (Arbeitgeber) ge- gemäß Beschluss <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> der<br />

genüber der KZV zu führen hat KZBV vom 13.02.2004 müssen <strong>in</strong>-<br />

2. Wie errechnet sich die E<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Fünfjahreszeitraums<br />

reichungsfrist bei e<strong>in</strong>er Zulas- 125 Fortbildungspunkte nachgewiesung<br />

oder Anstellung nach dem sen werden:<br />

30.06.2004?<br />

m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

75 Fortbildungspunkte<br />

auf<br />

das Zulassungsdatum bzw. das durch erworbene Fortbildungszerti-<br />

Datum der Anstellung als angestellter <br />

Zahnarzt werden fünf Jahre addiert ohne<br />

Nachweis werden zehn Punkte<br />

bei<br />

e<strong>in</strong>er Anstellung als angestellter pro Jahr für Selbststudium durch<br />

Zahnarzt bei mehreren Vertrags- Fachliteratur anerkannt (höchstens<br />

zahnärzten nache<strong>in</strong>ander beg<strong>in</strong>nt 50 Punkte)<br />

der Fünfjahreszeitraum mit Be- 6. Wie wird die fachliche Fortbilg<strong>in</strong>n<br />

der ersten Anstellung bzw. am dung bewertet?<br />

01.01.2004<br />

nach den Leitsätzen der BZÄK/DGZ-<br />

bei<br />

e<strong>in</strong>er Tätigkeit als angestellter MK/KZBV vom 01.01.2006<br />

Zahnarzt vor der eigenen Zulassung, Sem<strong>in</strong>are<br />

– e<strong>in</strong> Punkt pro Stunde +<br />

beg<strong>in</strong>nt der Fünfjahreszeitraum be- Zusatzpunkte für Lernkontrolle<br />

reits mit der Anstellung als ange- <strong>in</strong>teraktive<br />

Fortbildungen – e<strong>in</strong><br />

stellter Zahnarzt<br />

Punkt pro Übungse<strong>in</strong>heit (aufwän-<br />

3. Ändert sich der Beg<strong>in</strong>n <strong>des</strong> neudigere zwei Punkte) – höchstens<br />

en Fortbildungszeitraumes bei E<strong>in</strong>- zehn Punkte pro Jahr<br />

reichung der Nachweise vor Ablauf Selbststudium<br />

durch Fachliteratur<br />

<strong>des</strong> ersten Fünfjahreszeitraumes? (10 Punkte pro Jahr – höchstens 50<br />

Punkte)<br />

NEIN<br />

– erst nach Ablauf <strong>des</strong> ersten 7. Wie kann die fachliche Fortbil-<br />

Fünfjahreszeitraums beg<strong>in</strong>nt der dung bei der KZV M-V nachgewie-<br />

nächste Fortbildungszeitraum (Bsp. sen werden?<br />

bei Zulassung bereits am 30.06.2004 Variante 1: Orig<strong>in</strong>ale oder beglaubig-<br />

= Beg<strong>in</strong>n <strong>des</strong> neuen Fünfjahreszeitte Kopien<br />

raumes erst am 01.07.2009) <br />

<br />

4. Wann kann der Fortbildungs- bei der KZV im Orig<strong>in</strong>al oder als be-<br />

1<br />

die<br />

Fortbildungsnachweise (<strong>in</strong>sgesamt<br />

125 Punkte) werden auf dem<br />

Erfassungsbogen aufgelistet und<br />

die Richtigkeit der Angaben vom<br />

Vertragszahnarzt mit se<strong>in</strong>er Unterschrift<br />

bestätigt<br />

oder<br />

Variante 3: Nachweisbogen2 ist<br />

der Vertragszahnarzt bereits im<br />

Besitz e<strong>in</strong>es Fortbildungssiegels,<br />

welches den Vorgaben der KZBV<br />

entspricht (z. B. Fortbildungssiegel<br />

e<strong>in</strong>er ZÄK), so kann er e<strong>in</strong>e Kopie<br />

<strong>des</strong> Siegels mit dem Nachweisbogen<br />

bei der KZV M-V e<strong>in</strong>reichen<br />

auf<br />

dem Nachweisbogen ist schriftlich<br />

zu bestätigen, dass m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

125 Punkte ab 01.01.2004 bzw. ab<br />

Beg<strong>in</strong>n <strong>des</strong> Fünfjahreszeitraumes<br />

erbracht wurden<br />

8. Ab wann werden die Fortbildungspunkte<br />

von der KZV M-V<br />

anerkannt?<br />

ab<br />

01.01.2004 (mit Inkrafttreten<br />

<strong>des</strong> GMG) bzw. bei späterer Zulassung/Ermächtigung<br />

oder späterem<br />

Beg<strong>in</strong>n der Anstellung als angestellter<br />

Zahnarzt (also ab Beg<strong>in</strong>n<br />

<strong>des</strong> entsprechenden Fünfjahreszeitraumes)<br />

9. Wann können die Nachweise bei<br />

der KZV M-V e<strong>in</strong>gereicht werden?<br />

sobald<br />

<strong>in</strong>nerhalb <strong>des</strong> Fünfjahreszeitraumes<br />

<strong>in</strong>sgesamt 125 Fortbildungs<br />

punkte erreicht s<strong>in</strong>d – auf Wunsch<br />

können Nachweise auch vorher e<strong>in</strong>gereicht<br />

werden.<br />

10. Können auch Fortbildungen berücksichtigt<br />

werden, die e<strong>in</strong> Mitar-<br />

26 dens 10/2008<br />

ärzte sowie ermächtigte und angestellte<br />

Zahnärzt<strong>in</strong>nen und Zahnärzte<br />

dafür Sorge zu tragen, den Nachweis<br />

ihrer fachlichen Fortbildung gegenüber<br />

der KZV M-V zu führen.<br />

Erbr<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong> Zahnarzt se<strong>in</strong>en Fortbildungsnachweis<br />

nicht oder nicht<br />

vollständig, so ist die KZV gesetz-<br />

<br />

vorzunehmen. Wobei e<strong>in</strong>e spätere<br />

<br />

Rückzahlung dieses e<strong>in</strong>behaltenen<br />

Honorars nicht möglich ist.<br />

Um derartige Maßnahmen zu vermeiden,<br />

können bereits jetzt Fortbildungsnachweise<br />

bei der Kassenzahnärztlichen<br />

Vere<strong>in</strong>igung M-V<br />

e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

Weitere Auskünfte erteilen Ursula<br />

Plückhahn und Antje Peters (Telefon<br />

03 85-54 92 130/131).

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