30.10.2013 Aufrufe

P R O S P E K T - Macquarie Investment Management Austria

P R O S P E K T - Macquarie Investment Management Austria

P R O S P E K T - Macquarie Investment Management Austria

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

P R O S P E K T<br />

für den <strong>Investment</strong>fonds gemäß InvFG<br />

ALLIANZ INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT mbH<br />

HIETZINGER KAI 101-105<br />

1130 WIEN<br />

<strong>Macquarie</strong> SR Premium<br />

Die Verwaltungsgesellschaft weist in Abstimmung mit der FMA darauf hin, dass mit 1.9.2011 das<br />

<strong>Investment</strong>fondsgesetz (InvFG) 2011 in Kraft getreten ist. Die in den Fondsbestimmungen genannten<br />

gesetzlichen Verweise beziehen sich auf das InvFG 1993, da die Fondsbestimmungen auf Basis der im<br />

Zulassungszeitpunkt geltenden Rechtslage genehmigt wurden.<br />

Dieser Prospekt wurde am 29.03.2012 entsprechend den an die Bestimmungen des <strong>Investment</strong>fondsgesetzes<br />

1993 in der Fassung der Novelle 2008 angepassten Fondsbestimmungen erstellt, entspricht dem InvFG 2011<br />

und gilt ab 30.03.2012.<br />

Hinzuweisen ist darauf, dass die genannten Fondsbestimmungen erstmals am 14.08.2008 genehmigt wurden<br />

und dass durch die gegenständliche Abänderung des Prospekts die aktuell gültigen Fondsbestimmungen keine<br />

Änderung erfahren.<br />

Veröffentlichungen erfolgen ab 02.10.2008 in elektronischer Form auf der Internetseite der<br />

Verwaltungsgesellschaft. Die Mitteilung, dass Veröffentlichungen künftig nur noch in elektronischer Form unter<br />

www.allianzinvest.at erfolgen, wurde im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 01.10.2008 geschaltet.<br />

Dem interessierten Anleger sind der zurzeit gültige Prospekt und die Allgemeinen Fondsbestimmungen in<br />

Verbindung mit den Besonderen Fondsbestimmungen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dieser Prospekt wird<br />

ergänzt durch den jeweils letzten Rechenschaftsbericht. Wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger<br />

als acht Monate zurückliegt, ist dem interessierten Anleger auch der Halbjahresbericht auszuhändigen. Darüber<br />

hinaus sind dem interessierten Anleger die Wesentlichen Anlegerinformationen (Kundeninformationsdokument,<br />

„KID“)in der jeweils geltenden Fassung vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten bzw. nach<br />

Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 1


DISCLAIMER für VERTRIEB von Non-US-Fonds an US-Kunden<br />

Verkaufsbeschränkung<br />

Die ausgegebenen Anteile dieses Sondervermögens dürfen nur in Ländern öffentlich angeboten oder<br />

verkauft werden, in denen ein solches öffentliches Angebot oder ein solcher Verkauf zulässig ist. Sofern<br />

nicht von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauftragten Dritten eine Anzeige bei den<br />

örtlichen Aufsichtsbehörden eingereicht bzw. eine Erlaubnis von den örtlichen Aufsichtsbehörden<br />

erlangt wurde und soweit eine solche Anzeige oder Genehmigung nicht vorliegt, handelt es sich daher<br />

nicht um ein Angebot zum Erwerb von <strong>Investment</strong>anteilen.<br />

Die Anteile wurden und werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933 in seiner<br />

jeweils geltenden Fassung (nachfolgend als „Gesetz von 1933“ bezeichnet) oder nach den<br />

Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten von<br />

Amerika oder ihrer Territorien, Besitzungen oder sonstiger Gebiete registriert, die ihrer Rechtshoheit<br />

unterstehen, einschließlich des Commonwealth von Puerto Rico (nachfolgend als „Vereinigten Staaten“<br />

bezeichnet).<br />

Die Anteile dürfen nicht in den Vereinigten Staaten öffentlich angeboten, verkauft oder anderweitig<br />

übertragen werden. Die Anteile werden auf Grundlage einer Befreiung von den<br />

Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 gemäß Regulation S zu diesem Gesetz angeboten und<br />

verkauft. Die KAG bzw. das Sondervermögen wurde und wird weder nach dem United States <strong>Investment</strong><br />

Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung noch nach sonstigen US-Bundesgesetzen<br />

registriert. Dementsprechend werden Anteile weder in den Vereinigten Staaten noch an oder für<br />

Rechnung von US-Personen (im Sinne der Definitionen für die Zwecke der US-Bundesgesetze über<br />

Wertpapiere, Waren und Steuern, einschließlich Regulation S zum United States Securities Act von 1933)<br />

(nachfolgend zusammen als „US-Personen“ bezeichnet), öffentlich angeboten oder verkauft. Spätere<br />

Übertragungen von Anteilen in den Vereinigten Staaten bzw. an US-Personen sind unzulässig.<br />

Die Anteile wurden von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde, der Securities and Exchange<br />

Commission (nachfolgend als „SEC“ bezeichnet) oder einer sonstigen Aufsichtsbehörde in den<br />

Vereinigten Staaten weder zugelassen, noch wurde eine solche Zulassung verweigert; darüber hinaus hat<br />

weder die SEC noch eine andere Aufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten über die Richtigkeit und<br />

Angemessenheit dieses Prospekts bzw. die Vorteile der Anteile entschieden. Die United States<br />

Commodity Futures Trading Commission (US-Warenterminhandelsaufsichtsbehörde) hat weder dieses<br />

Dokument noch sonstige Verkaufsunterlagen für die KAG bzw. das Sondervermögen geprüft oder<br />

genehmigt.<br />

Niemand ist zur Abgabe von Erklärungen oder Zusicherungen befugt, die nicht im Prospekt bzw. in den<br />

Unterlagen enthalten sind, auf die im Prospekt verwiesen wird. Diese Unterlagen sind am Sitz der KAG<br />

öffentlich zugänglich.<br />

Dieser Prospekt darf nicht in den Vereinigten Staaten in Umlauf gebracht werden.<br />

Anleger, die als „Restricted Persons“ im Sinne der US-Regelung No. 2790 der „National Association of<br />

Securities Dealers“ (NASD 2790) anzusehen sind, haben ihre Anlagen in dem Sondervermögen der KAG<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

Wichtiger HINWEIS der <strong>Macquarie</strong> Gruppe<br />

Die <strong>Macquarie</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Management</strong> <strong>Austria</strong> Kapitalanlage AG (Fondsmanager) ist ein Unternehmen<br />

der <strong>Macquarie</strong>-Gruppe (die <strong>Macquarie</strong>-Gruppe umfasst die <strong>Macquarie</strong> Group Limited und die von ihr<br />

beherrschten Unternehmen).<br />

Eine Beteiligung an dem in diesem Prospekt beschriebenen Fonds stellt keine Einlage bei der <strong>Macquarie</strong><br />

Bank Limited (ABN 46 008 583 542) dar und begründet keine sonstigen Verbindlichkeiten der <strong>Macquarie</strong><br />

Bank Limited oder eines anderen Unternehmens der <strong>Macquarie</strong>-Gruppe. Sie unterliegt Investitionsrisiken,<br />

die unter anderem Verzögerungen bei der Rückzahlung bis hin zum Verlust des eingezahlten Kapitals<br />

sowie Ertragseinbußen umfassen.<br />

Weder <strong>Macquarie</strong> Bank Limited, noch <strong>Macquarie</strong> <strong>Investment</strong> <strong>Management</strong> <strong>Austria</strong> Kapitalanlage AG, noch<br />

irgendein anderes Unternehmen der <strong>Macquarie</strong>-Gruppe garantieren eine Rendite oder ein bestimmtes<br />

Ergebnis des Fonds. Sie garantieren auch nicht die Rückzahlung des investierten Kapitals.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 2


ABSCHNITT I<br />

ANGABEN ÜBER DIE VERWALTUNGSGESELLSCHAFT<br />

1. Firma und Sitz; Rechtsform; Gründungszeitpunkt; Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit<br />

dem Gesellschaftssitz zusammenfällt; Angabe des Registers und der Registereintragung; geltende<br />

Rechtsordnung<br />

Verwaltungsgesellschaft des in diesem Prospekt näher beschriebenen Fonds ist die Allianz Invest<br />

Kapitalanlagegesellschaft mbH mit Sitz in 1130 Wien, Hietzinger Kai 101-105.<br />

Gegründet wurde die Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH am 29. April 1991, wobei die Firma bis zum<br />

30. September 1997 ITB Kapitalanlagegesellschaft mbH lautete. Die Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft<br />

mbH ist eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Bundesgesetzes über Fonds (<strong>Investment</strong>fondsgesetz). Sie<br />

hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und ist beim Firmenbuchgericht Wien<br />

unter der Firmenbuchnummer FN 112114z eingetragen. Die Verwaltungsgesellschaft hat keine Niederlassungen<br />

in einem anderen Mitgliedstaat.<br />

2. Angabe sämtlicher von der Gesellschaft verwalteter Fonds<br />

1. A01<br />

2. A98<br />

3. ACG Vorsorge<br />

4. Allianz Invest 10<br />

5. Allianz Invest 11<br />

6. Allianz Invest 12<br />

7. Allianz Invest 50<br />

8. Allianz Invest Aktienfonds<br />

9. Allianz Invest Aktienstrategie Plus<br />

10. Allianz Invest Alternativ<br />

11. Allianz Invest <strong>Austria</strong> Plus<br />

12. Allianz Invest Defensiv<br />

13. Allianz Invest Dynamisch<br />

14. Allianz Invest Eurorent<br />

15. Allianz Invest F1<br />

16. Allianz Invest Klassisch<br />

17. Allianz Invest Konservativ<br />

18. Allianz Invest Nachhaltigkeitsfonds<br />

19. Allianz Invest New Generation<br />

20. Allianz Invest Osteuropa Rentenfonds<br />

21. Allianz Invest Osteuropafonds<br />

22. Allianz Invest Portfolio Blue<br />

23. Allianz Invest Progressiv<br />

24. Allianz Invest Rentenfonds<br />

25. Allianz Invest Solid<br />

26. Allianz Invest Spezial 100<br />

27. Allianz Invest Spezial 3<br />

28. Allianz Invest Spezial 300<br />

29. Allianz Invest Vorsorgefonds<br />

30. Allianz Invest Zukunftsvorsorge<br />

31. Allianz Invest Zukunftsvorsorge 2<br />

32. Allianz Invest Zukunftsvorsorge 3<br />

33. Allianz Invest Zukunftsvorsorge 4<br />

34. Allianz PIMCO Corporate<br />

35. Allianz PIMCO Mortgage<br />

36. Allianz Spezial 102<br />

37. Allianz Spezial 104<br />

38. Allianz Spezial 107<br />

39. Allianz Spezial 108<br />

40. Allianz Spezial 109<br />

41. Allianz Spezial 110<br />

42. Allianz Spezial 111<br />

43. Allianz Spezial 112<br />

44. Allianz Spezial 113<br />

45. Allianz Spezial 114<br />

46. Allianz Spezial 200<br />

47. Allianz Spezial 200 htm<br />

48. Allianz Spezial 201 Renten<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 3


49. C22<br />

50. CEDW Hilfe und Vorsorge<br />

51. F1995<br />

52. FBR 711<br />

53. FMMI<br />

54. FPF<br />

55. Gambrinus<br />

56. HANS ANDERSEN<br />

57. HMZ & Friends<br />

58. INNOVEST 2007<br />

59. INNOVEST 90 spezial<br />

60. INNOVEST 92 spezial<br />

61. INNOVEST 93 spezial<br />

62. INNOVEST 94 spezial<br />

63. INNOVEST 95 spezial<br />

64. INNOVEST 96 spezial<br />

65. INNOVEST 97<br />

66. INNOVEST 98 spezial<br />

67. K 67-Fonds<br />

68. K 69-Fonds<br />

69. KSP<br />

70. LGT European Conservative Portfolio<br />

71. LGT European Dynamic Portfolio<br />

72. LGT European <strong>Investment</strong> Portfolio<br />

73. LLB Anleihen Strategie CEEMENA<br />

74. LOK1<br />

75. LOK2<br />

76. <strong>Macquarie</strong> Duration Plus<br />

77. <strong>Macquarie</strong> Absolute Return Asset Allocation Fund<br />

78. <strong>Macquarie</strong> Beta Plus<br />

79. <strong>Macquarie</strong> Bonds Europe<br />

80. <strong>Macquarie</strong> Bonds High Quality<br />

81. <strong>Macquarie</strong> Business Class<br />

82. <strong>Macquarie</strong> Comfort Class<br />

83. <strong>Macquarie</strong> Emerging Markets LC Multi Fund Strategy<br />

84. <strong>Macquarie</strong> MS Bonds Emerging Markets<br />

85. <strong>Macquarie</strong> MS Bonds Global Corporates<br />

86. <strong>Macquarie</strong> MS Convertibles Emerging Markets<br />

87. <strong>Macquarie</strong> MS Convertibles Global Markets<br />

88. <strong>Macquarie</strong> MS Equities Emerging Markets<br />

89. <strong>Macquarie</strong> MS Equities North America<br />

90. <strong>Macquarie</strong> MS Equities Pacific Rim<br />

91. <strong>Macquarie</strong> MS Equities Western Europe<br />

92. <strong>Macquarie</strong> Portfolio Four<br />

93. <strong>Macquarie</strong> Portfolio One<br />

94. <strong>Macquarie</strong> Portfolio Protect<br />

95. <strong>Macquarie</strong> Portfolio Three<br />

96. <strong>Macquarie</strong> Portfolio Two<br />

97. <strong>Macquarie</strong> SR Premium<br />

98. <strong>Macquarie</strong> SR Beta Plus<br />

99. <strong>Macquarie</strong> SR Duration Plus<br />

100. <strong>Macquarie</strong> SR Plus<br />

101. MOBILIS<br />

102. NÜRNBERGER InnoTrust World<br />

103. Olympic<br />

104. Pannonia97<br />

105. PI Value Growth<br />

106. PIMENT<br />

107. Prosperity Euro Classic<br />

108. Prosperity Mündel Rent<br />

109. Prosperity Mündel Reserve<br />

110. R01<br />

111. S1000P<br />

112. S1200P<br />

113. S1300P<br />

114. S1500P<br />

115. S2000<br />

116. S2500<br />

117. S2900P<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 4


118. S2-PK<br />

119. S3400<br />

120. S5<br />

121. S5001<br />

122. S5002<br />

123. S500P<br />

124. S55<br />

125. S6<br />

126. S60<br />

127. S60i<br />

128. S700<br />

129. S8<br />

130. S800<br />

131. S900<br />

132. SAC<br />

133. SAV2<br />

134. SAV3<br />

135. SAV4<br />

136. siemens/balanced<br />

137. siemens/balanced-II<br />

138. siemens/macroprocessor<br />

139. siemens/platinum-chip<br />

140. siemens/vision<br />

141. Spezial Plus<br />

142. SPF19<br />

143. ST500<br />

144. Success1<br />

145. Tourton Bruyns<br />

146. Tres Amigos<br />

147. Tres Amigos 2<br />

148. TRES COLUMNAE<br />

149. Union-Fonds<br />

150. USD Capital Preservation I<br />

151. USD Capital Preservation II<br />

152. Zermatt90<br />

3. Geschäftsführung<br />

Mag. Sonja König<br />

Mag. Martin Maier<br />

Mag. Christian Ramberger<br />

4. Aufsichtsrat<br />

Dr. Harald Lankisch, Vorsitzender<br />

Geschäftsführer: Top Logistikwerkstatt Assistance GmbH, Top Versicherungsservice GmbH, Top Vorsorge-<br />

<strong>Management</strong> GmbH<br />

Dr. Christian Nowotny, Vorsitzender-Stellvertreter<br />

o.Univ.Professor (Institut für Zivil- und Unternehmensrecht)<br />

Dipl. Ing. Dr. Engelbert Dockner<br />

o.Univ.Professor WU Wien, geschäftsführender Gesellschafter: IQAM Partner GmbH, Aufsichtsrat: ZZ<br />

Vermögensverwaltung Ges.m.b.H.<br />

Dr. Corvin Hummer<br />

Rechtsanwalt<br />

Dkfm. Reinhard Pinzer<br />

Vorstand: Siemens AG Österreich<br />

5. Stammkapital der Gesellschaft<br />

EUR 726.728,34 voll einbezahlt<br />

6. Geschäftsjahr<br />

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 5


7. Angabe der Gesellschafter<br />

Unmittelbar: Allianz <strong>Investment</strong>bank AG, Wien<br />

Mittelbar: Allianz Elementar Versicherungs-AG, Wien, Allianz Holding eins GmbH, Wien, Allianz SE, München<br />

8.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft hat die nachstehend angeführten Tätigkeiten an Dritte delegiert:<br />

Interne Revision<br />

Compliance<br />

IT-technischer Support<br />

Teilübertragung im Bereich Finanzbuchhaltung, Meldewesen<br />

Risikomanagement auf Unternehmensebene<br />

Personalverwaltung und –verrechnung<br />

9.<br />

Anlegerbeschwerden<br />

Die Anleger können kostenlos Beschwerde bei der Verwaltungsgesellschaft einbringen. Nähere Informationen<br />

finden Sie unter www.allianzinvest.at<br />

10.<br />

Grundsätze zur Ausübung von Stimmrechten<br />

Die Verwaltungsgesellschaft hat Leitlinien definiert, wann sie Stimmrechte, die mit Veranlagungen<br />

zusammenhängen, ausübt und wie sie im Zuge dessen eine möglichst umfassende Wahrnehmung der Interessen<br />

der Anteilseigner gewährleistet.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft hat die Aufgabe, im Rahmen der Stimmrechtsausübung das Aktionärsstimmrecht<br />

direkt oder über Stimmrechtsvertreter auszuüben. Ziel der definierten Leitlinien zur Ausübung des Stimmrechts ist<br />

es, eine möglichst umfassende Wahrnehmung der Interessen der Anteilseigner auf Hauptversammlungen zu<br />

gewährleisten.<br />

Die definierten Ausübungsleitlinien sollen neben regelmäßig auf Hauptversammlungen behandelten<br />

Tagesordnungspunkten bedeutende und häufig diskutierte Themen abdecken. Sie sollen ein höchstmögliches<br />

Maß an Flexibilität bei Abstimmungsentscheidungen ermöglichen und gleichzeitig alle relevanten Faktoren und<br />

Situationen berücksichtigen.<br />

In regelmäßigen Abständen werden die Leitlinien überprüft und erforderlichenfalls an aktuelle Entwicklungen<br />

angepasst bzw. erweitert.<br />

Die unter www.allianzinvest.at abrufbaren Leitlinien konkretisieren das Abstimmungsverhalten der<br />

Verwaltungsgesellschaft zu den Punkten:<br />

- Geschäftsbericht und Jahresabschluss<br />

- Wirtschaftsprüfer<br />

- Vorstand, Aufsichtsrat bzw. „Board“<br />

- Kapitalmaßnahmen<br />

- Fusionen und Akquisitionen<br />

- Sonstiges<br />

11.<br />

Bestmögliche Ausführung von Handelsentscheidungen<br />

11.1. Einleitung<br />

Die Best Execution Policy der Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH (im folgenden<br />

Verwaltungsgesellschaft) beschreibt die getroffenen Vorkehrungen um für die von ihr verwalteten<br />

<strong>Investment</strong>fonds das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 6


11.2. Reichweite und Geltungsbereich<br />

Die Best Execution Policy der Verwaltungsgesellschaft gilt für Handelsentscheidungen, die die<br />

Verwaltungsgesellschaft für von ihr verwaltete <strong>Investment</strong>fonds ausführt oder zur Ausführung an andere<br />

Einrichtungen weiterleitet.<br />

Von der Best Execution Policy umfasste, erwerbbare Vermögensgegenstände eines <strong>Investment</strong>fonds sind:<br />

• Wertpapiere<br />

• Geldmarktinstrumente<br />

• Strukturierte Finanzinstrumente<br />

• Fondsanteile<br />

• Börsengehandelte Derivate<br />

• Forward Rate Agreements und alle anderen OTC Derivate, die sich auf erwerbbare<br />

Vermögensgegenstände beziehen<br />

• Alternative Vermögensgegenstände, sofern es sich um erwerbbare Vermögensgegenstände handelt<br />

11.3. Ausführungsgrundsätze<br />

Ein bestmögliches Ergebnis wird für den Anleger nicht allein durch den jeweiligen Preis eines Finanzinstruments<br />

bestimmt, sondern durch die Kombination einer Vielzahl von Faktoren. Welche Faktoren besonders relevant sind,<br />

hängt vor allem von der Art des Geschäftes ab.<br />

Diese Faktoren umfassen:<br />

• Preis oder Kurs<br />

• Ausführungskosten<br />

• Qualität und Dienstleistungen der Gegenpartei<br />

• Ausführungsgeschwindigkeit<br />

• Umfang und Art des Auftrages<br />

• Ausführungs- und Abrechnungswahrscheinlichkeit<br />

• sowie sonstige, für die Auftragsausführung relevante Aspekte<br />

Die Bedeutung dieser Faktoren wird dabei anhand folgender Kriterien bestimmt:<br />

• Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des <strong>Investment</strong>fonds, wie im Prospekt oder gegebenenfalls<br />

in den Fondsbestimmungen des <strong>Investment</strong>fonds dargelegt<br />

• Merkmale des Auftrags<br />

• Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind<br />

• Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann<br />

Unter Berücksichtigung der dargestellten Aspekte, werden die einzelnen Faktoren von der<br />

Verwaltungsgesellschaft wie folgt priorisiert:<br />

1. Preis des Finanzinstruments<br />

2. Kosten der Auftragsausführung<br />

3. Wahrscheinlichkeit der Ausführung bzw. Abwicklung<br />

4. Geschwindigkeit der Auftragsausführung<br />

5. Qualität und Dienstleistungen der Gegenpartei<br />

Trotzdem ist es im Einzelfall möglich, dass ein Faktor einem anderen gegenüber für ein Individualgeschäft als<br />

wichtiger eingestuft wird. Ist nach Abwägung aller Faktoren immer noch die Wahl zwischen mehreren<br />

Intermediären möglich, so wird diese Wahl nach Ermessen im Einzelfall durchgeführt. Aufgrund der<br />

unterschiedlichen Marktbedingungen liegt eine situationsabhängige Einzelfallentscheidung, welche Gegenpartei<br />

gewählt wird, ausdrücklich im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, wobei auch die Erfahrungen des<br />

Fondsmanagements mit den potentiellen Gegenparteien bezüglich des Finanzinstruments zu berücksichtigen<br />

sind.<br />

Im Rahmen der Best Execution Policy wird bei jeder Order, die durch die Verwaltungsgesellschaft aufgegeben<br />

wird, der Handelspartner ordnungsgemäß instruiert, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.<br />

11.4. Auswahl der Gegenpartei<br />

Als Verwaltungsgesellschaft für <strong>Investment</strong>fonds und unter Berücksichtigung ihres Geschäftsmodells verpflichtet<br />

sich die Verwaltungsgesellschaft nur Handelspartner und Handelsplätze zu wählen, deren Ausführungsverhalten<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 7


es der Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, das bestmögliche Ergebnis für die im Namen der <strong>Investment</strong>fonds<br />

übermittelten Aufträge zu erzielen.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft wählt nur Handelspartner aus, die nach Best Execution-Grundsätzen agieren. Im<br />

Rahmen der Best Execution wird die Verwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit Handelsgeschäften für die<br />

<strong>Investment</strong>fonds im Interesse der Anleger bei den Anlageentscheidungen Leistungen von Brokern und Händlern<br />

verwenden.<br />

Das Ergebnis dieser Auswahl hat die Verwaltungsgesellschaft in einer Liste der geeigneten Handelspartner und<br />

Handelsplätze zusammengefasst. Diese kann auf Anfrage bei der Verwaltungsgesellschaft eingesehen werden.<br />

Diese Liste wird regelmäßig geprüft. Bei Nichteinhaltung der Best Execution Policy erfolgt eine entsprechende<br />

Anpassung, um die Interessen der Anleger zu wahren.<br />

Bei mehreren möglichen Handelspartnern oder Handelsplätzen wird derjenige, der die besten Bedingungen<br />

(gemäß Punkt 11.3.) für das jeweilige Geschäft bietet, ausgewählt.<br />

11.5. Orderausführung<br />

Die Verwaltungsgesellschaft sichert die umgehende und redliche Orderausführung für alle von ihr verwalteten<br />

<strong>Investment</strong>fonds zu. Orderwege und Abwicklungswege werden so früh und schnell wie möglich festgelegt, um zu<br />

gewährleisten, dass auszuführende Aufträge umgehend und korrekt aufgezeichnet und dem jeweiligen<br />

<strong>Investment</strong>fonds zugewiesen werden. Die erfolgte Ausführung (seitens des Handelspartners) wird umgehend der<br />

Depotbank und anderen beteiligten Parteien mitgeteilt und von der Depotbank umgehend und korrekt verbucht.<br />

Vergleichbare Aufträge werden der Reihe nach ausgeführt, es sei denn, die Aufträge wurden im Sinne der<br />

bestehenden Regelungen zu Orderzusammenlegung rechtmäßig zusammengelegt oder die Merkmale des<br />

Auftrags oder die herrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder die Interessen des<br />

<strong>Investment</strong>fonds verlangen etwas anderes.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft wird Informationen im Zusammenhang mit laufenden <strong>Investment</strong>fonds Aufträgen<br />

nicht missbrauchen und hat alle angemessenen Maßnahmen getroffen, um den Missbrauch derartiger<br />

Informationen durch ihre relevanten Personen zu verhindern.<br />

11.6. Laufende Überprüfung der Best Execution Policy<br />

Die Verwaltungsgesellschaft wird die in dieser Policy beschriebenen Ausführungsgrundsätze regelmäßig auf ihre<br />

Wirksamkeit hin überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vornehmen. Diese Überprüfung erfolgt mindestens<br />

einmal im Jahr oder wenn Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung vorliegen, welche die Fähigkeit zur<br />

Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses für die verwalteten Anlagefonds beeinträchtigen.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 8


ABSCHNITT II<br />

ANGABEN ÜBER DEN FONDS<br />

1. Bezeichnung des Fonds<br />

Der Fonds hat die Bezeichnung <strong>Macquarie</strong> SR Premium, Miteigentumsfonds gemäß InvFG und entspricht der<br />

Richtlinie 2009/65/EG.<br />

2. Zeitpunkt der Gründung des Fonds<br />

Der <strong>Macquarie</strong> SR Premium wurde am 02.10.2008 aufgelegt und auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

3. Angabe der Stelle, bei der die Fondsbestimmungen sowie die nach InvFG vorgesehenen Berichte<br />

erhältlich sind<br />

Die in diesem Prospekt erwähnten Informationsmöglichkeiten, wie Wesentliche Anlegerinformationen<br />

(Kundeninformationsdokument, KID), Fondsbestimmungen, Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte<br />

können bei der Verwaltungsgesellschaft bezogen werden. Sie werden von dieser auf Anforderung kostenfrei<br />

den Anlegern zugeleitet. Darüber hinaus sind diese Unterlagen auch bei der zu erhalten.<br />

4. Angaben über die auf den Fonds anwendbaren Steuervorschriften, wenn sie für den Anteilinhaber von<br />

Bedeutung sind. Angabe, ob auf die von den Anteilinhabern vom Fonds bezogenen Einkünfte und<br />

Kapitalerträge Quellenabzüge erhoben werden<br />

Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Es kann keine Gewähr<br />

übernommen werden, dass sich die steuerliche Beurteilung durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder<br />

sonstige Rechtsakte der Finanzverwaltung nicht ändert. Gegebenenfalls ist die Inanspruchnahme der<br />

Beratung durch einen Steuerexperten angebracht.<br />

In den Rechenschaftsberichten sind detaillierte Angaben über die steuerliche Behandlung der<br />

Fondsausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträge enthalten.<br />

Steuerliche Behandlung für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger<br />

Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf Depotführungen im Inland.<br />

a) Privatvermögen<br />

Volle Steuerabgeltung (Endbesteuerung), keine Steuererklärungspflichten des Anlegers<br />

Von der Ausschüttung (Zwischenausschüttung) eines Fonds an Anteilinhaber wird, soweit diese aus KESt<br />

pflichtigen Kapitalerträgen stammt und sofern der Empfänger der Ausschüttung der Kapitalertragssteuer<br />

unterliegt, durch die inländische kuponauszahlende Stelle eine KESt in der für diese Erträge gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Höhe einbehalten. Unter der gleichen Voraussetzung werden „Auszahlungen“ aus<br />

Thesaurierungsfonds als KESt für den im Anteilwert enthaltenen ausschüttungsgleichen Ertrag *) einbehalten.<br />

Der Privatanleger hat grundsätzlich keinerlei Steuererklärungspflichten zu beachten. Mit dem<br />

Kapitalertragsteuerabzug sind sämtliche Steuerpflichten des Anlegers abgegolten. Der<br />

Kapitalertragsteuerabzug entfaltet die vollen Endbesteuerungswirkungen hinsichtlich der Einkommensteuer.<br />

A u s n a h m e n von der Endbesteuerung<br />

Eine Endbesteuerung ist ausgeschlossen:<br />

a) für im Fondsvermögen enthaltene KESt II-freie Forderungswertpapiere, sofern keine Optionserklärung<br />

abgegeben wurde. Derartige Erträge bleiben steuererklärungspflichtig;<br />

b) für im Fondsvermögen enthaltene der österreichischen Steuerhoheit entzogene Wertpapiere, sofern auf die<br />

Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen nicht verzichtet wird. Derartige Erträge sind in der<br />

Einkommensteuererklärung in der Spalte „Neben den angeführten Einkünften wurden Einkünfte bezogen,<br />

für die das Besteuerungsrecht aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat zusteht“<br />

anzuführen.<br />

In diesem Fall ist jedoch die Anrechnung der dafür in Abzug gebrachten KESt bzw. deren Rückforderung<br />

gemäß § 240 BAO möglich.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 9


Die ordentlichen Erträge des Fonds (Zinsen, Dividenden) unterliegen nach Abzug der Aufwendungen der 25%<br />

KESt. 20% der außerordentlichen Erträge des Fonds (Kursgewinne aus der Realisierung von Aktien und<br />

Aktienderivaten) unterliegen ebenfalls der 25% KESt.<br />

Für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 30.6.2011 beginnen, wird die steuerliche Bemessungsgrundlage der<br />

außerordentlichen Erträge (Aktien, Aktienderivate) von 20% auf 30% erhöht.<br />

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, wird die steuerliche Bemessungsgrundlage der<br />

außerordentlichen Erträge (Aktien, Aktienderivate) von 30% auf 40% erhöht.<br />

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, wird die steuerliche Bemessungsgrundlage der<br />

außerordentlichen Erträge auf Kursgewinne aus Anleihen und Anleihederivate erweitert und 50% aller realisierten<br />

außerordentlichen Erträge mit 25% KESt besteuert.<br />

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen, werden 60% aller realisierten außerordentlichen Erträge<br />

mit 25% KESt besteuert.<br />

Spekulationsfrist bei Veräußerung der Fondsanteile:<br />

Für vor dem 1.1. 2011 angeschaffte Fondsanteile gilt die einjährige Spekulationsfrist weiter (§ 30 EStG idF vor<br />

dem BudgetbegleitG 2011).<br />

Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der<br />

realisierten Wertsteigerung. Bei Veräußerung ab dem 1. April 2012 erfolgt die Besteuerung durch die<br />

depotführenden Stellen, welche die Differenz zwischen dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert und<br />

dem Verkaufserlös der Fondsanteile einer 25%igen KESt-Endbesteuerung unterwerfen. Für Zwecke des<br />

steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die<br />

Anschaffungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw ausgezahlte KESt die<br />

Anschaffungskosten vermindern. Etwaige Veräußerungsverluste können im selben Kalenderjahr mit positiven<br />

Einkünften aus Kapitalvermögen (ausgenommen Zinserträge bei Kreditinstituten) im Rahmen der Veranlagung<br />

geltend gemacht werden.<br />

Werden die ab 1.1.2011 angeschafften Anteile vor dem 1.4.2012 veräußert, gilt eine verlängerte Spekulationsfrist<br />

(dh die steuerpflichtigen Erträge sind im Wege der Veranlagung zu versteuern).<br />

b) Betriebsvermögen<br />

Besteuerung und Steuerabgeltung für Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen<br />

Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (Einzelunternehmer,<br />

Mitunternehmer), gilt die Einkommensteuer für KESt pflichtige Erträge durch den KESt Abzug (KESt I und KESt<br />

II) als abgegolten.<br />

Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von<br />

ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds sind bis zum 1.4.2012 mit dem Tarif zu<br />

versteuern, danach kommt der 25% Sondersteuersatz zur Anwendung (Veranlagung).<br />

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, sind Ausschüttungen sowie sämtliche<br />

ausschüttungsgleiche ordentliche und außerordentliche Erträge (sämtliche Realisierungen von Kursgewinnen auf<br />

Fondsebene) im Betriebsvermögen steuerpflichtig (soweit sie aus steuerpflichtigen Erträgen stammen). Die<br />

steuerfreie Thesaurierung von realisierten Kursgewinnen im Fonds ist letztmalig für Geschäftsjahre, die im KJ<br />

2012 beginnen, möglich.<br />

Kursgewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen, die vor dem 1.4.2012 veräußert werden, sind im Wege der<br />

Veranlagung zu erfassen. Sämtliche bereits versteuerte Erträge vermindern diesen Veräußerungsgewinn. Bei<br />

Veräußerung nach dem 31.3.2012 von im Betriebsvermögen natürlicher Personen befindlicher Fondsanteile<br />

kommt bereits der 25% Sondersteuersatz zur Anwendung (Veranlagung).<br />

Besteuerung und KESt II Abzug bei Anteilen im Betriebsvermögen juristischer Personen<br />

Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche ordentliche Erträge (Zinsen, Dividenden) sind steuerpflichtig.<br />

Ausschüttungen von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen<br />

Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds sind mit der Körperschaftsteuer (KÖSt) zu versteuern.<br />

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, sind Ausschüttungen sowie sämtliche<br />

ausschüttungsgleiche ordentliche und außerordentliche Erträge (sämtliche Realisierungen von Kursgewinnen auf<br />

Fondsebene) im Betriebsvermögen steuerpflichtig (soweit sie aus steuerpflichtigen Erträgen stammen). Die<br />

steuerfreie Thesaurierung von realisierten Kursgewinnen im Fonds ist letztmalig für Geschäftsjahre, die im KJ<br />

2012 beginnen, möglich.<br />

Ausländische Dividenden, welche aus EU-Staaten (Ausnahme derzeit (Stand 6.7.2009): Bulgarien, Irland,<br />

Zypern), aus Norwegen sowie aus bestimmten vergleichbaren Drittstaaten stammen, sind von der<br />

Körperschaftsteuer befreit. Die übrigen ausländischen Dividenden sind KÖSt-pflichtig.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 10


Sofern keine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z5 EStG vorliegt, hat die kuponauszahlende Stelle auch für Anteile<br />

im Betriebsvermögen von der Ausschüttung Kapitalertragssteuer einzubehalten bzw. Auszahlungen aus<br />

Thesaurierungsfonds als Kapitalertragssteuer zu verwenden. Eine in Abzug gebrachte und an das Finanzamt<br />

abgeführte KESt kann auf die veranlagte Körperschaftsteuer angerechnet werden.<br />

KÖRPERSCHAFTEN MIT EINKÜNFTEN AUS KAPITALVERMÖGEN<br />

Soweit Körperschaften (z.B. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer für<br />

KESt II-pflichtige Kapitalerträge durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist<br />

rückerstattbar.<br />

Privatstiftungen unterliegen mit KESt II-pflichtigen Kapitalerträgen grundsätzlich der 12,5% Zwischensteuer.<br />

Privatstiftungen unterliegen mit KESt II-pflichtigen Kapitalerträgen ab der Veranlagung 2011 grundsätzlich der<br />

25% Zwischensteuer. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar.<br />

Ausländische Dividenden, welche aus EU-Staaten (Ausnahme derzeit (Stand 6.7.2009): Bulgarien, Irland,<br />

Zypern), EWR-Staaten sowie aus bestimmten vergleichbaren Drittstaaten stammen, sind von der<br />

Körperschaftsteuer befreit. Die übrigen ausländischen Dividenden sind KÖSt-pflichtig.<br />

Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der<br />

realisierten Wertsteigerung. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Differenz aus dem Verkaufserlös<br />

und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert der Fondsanteile. Für Zwecke des steuerlich<br />

fortgeschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die<br />

Anschaffungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw ausgezahlte KESt die<br />

Anschaffungskosten vermindern.<br />

Hinweis für alle Steuerpflichtigen:<br />

In den Rechenschaftsberichten sind detaillierte Angaben über die steuerliche Behandlung der<br />

Fondsausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge enthalten.<br />

*) gilt nicht für vollthesaurierende Fonds<br />

Hinweis für alle Steuerpflichtigen:<br />

In den Rechenschaftsberichten sind detaillierte Angaben über die steuerliche Behandlung der<br />

Fondsausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge enthalten.<br />

5. Stichtag für den Rechnungsabschluss und Angabe der Häufigkeit und Form der Ausschüttung<br />

Das Rechnungsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr. Die Ausschüttung/Auszahlung gemäß § 58 Abs. 2 InvFG*)<br />

bzw. gemäß § 26 und §27 der Fondsbestimmungen erfolgt ab 15. Februar des folgenden Rechnungsjahres.<br />

Zwischenausschüttungen sind möglich.<br />

*) z. B. bei thesaurierenden Fonds (nicht bei vollthesaurierenden Fonds)<br />

6. Name des Bankprüfers gemäß § 49 Abs. 5 InvFG<br />

KPMG <strong>Austria</strong> GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, A-1090 Wien.<br />

Nähere Angaben zu den mit der Abschlussprüfung betrauten natürlichen Personen finden Sie im jeweiligen<br />

Rechenschaftsbericht.<br />

7. Angabe der Art und der Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere<br />

− Originalurkunden oder Zertifikate über diese Urkunden, Eintragung in einem Register oder auf<br />

einem Konto<br />

Merkmale der Anteile: Namens- oder Inhaberpapiere, gegebenenfalls Angabe der Stückelung und der<br />

Bruchteile-Voraussetzungen, unter denen die Auflösung des <strong>Investment</strong>fonds beschlossen werden<br />

kann und Einzelheiten der Auflösung, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Anteilinhaber<br />

Das Miteigentum an den zum Fonds gehörigen Vermögenswerten ist in gleiche Miteigentumsanteile zerlegt. Die<br />

Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht begrenzt.<br />

Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter über Anteile<br />

verkörpert.<br />

Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969 in der jeweils geltenden<br />

Fassung) oder in effektiven Stücken dargestellt.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 11


Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Miteigentum an<br />

sämtlichen Vermögenswerten des Fonds.<br />

Jeder Erwerber eines Anteiles an einer Sammelurkunde erwirbt in der Höhe seines Anteiles an den darin<br />

verbrieften Miteigentumsanteilen Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Fonds.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten)<br />

und zusätzlich Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen,<br />

wenn sie zufolge der Höhe des errechneten Anteilswertes eine Teilung der Miteigentumsanteile als im Interesse<br />

der Miteigentümer gelegen erachtet. Die Anteilscheine lauten auf Inhaber.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds mit Bewilligung der Finanzmarktaufsicht und mit<br />

entsprechender öffentlicher Bekanntmachung beenden:<br />

a) durch Kündigung<br />

- unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten (§ 60 Abs. 1 InvFG)<br />

- mit sofortiger Wirkung, wenn das Fondsvermögen EUR 1.150.000,- unterschreitet (§ 60 Abs. 2 InvFG)<br />

Eine Kündigung gemäß § 60 Abs. 2 InvFG ist während einer Kündigung gemäß § 60 Abs. 1 InvFG nicht zulässig.<br />

b) durch folgende Maßnahmen unter Einhaltung einer dreimonatigen Ankündigungsfrist<br />

- Übertragung der Verwaltung auf eine andere Verwaltungsgesellschaft<br />

- Zusammenlegung von Fonds oder Einbringung des Fondsvermögens in einen anderen Fonds<br />

Rechte der Anteilinhaber insbesondere bei Kündigung der Verwaltung durch die Verwaltungsgesellschaft<br />

Das Recht der Anteilinhaber auf Verwaltung des Fondsvermögens durch eine Verwaltungsgesellschaft und auf<br />

jederzeitige Rücknahme der Anteile zum Anteilswert bleibt auch nach Beendigung der Verwaltung durch die<br />

Verwaltungsgesellschaft aufrecht. In den Fällen der Fondszusammenlegung haben die Anteilinhaber zusätzlich<br />

einen Anspruch auf Umtausch der Anteile entsprechend dem Umtauschverhältnis sowie auf allfällige Auszahlung<br />

eines Spitzenausgleiches. Endet die Verwaltung durch Kündigung, übernimmt die Depotbank die vorläufige<br />

Verwaltung und muss für den Fonds, sofern sie dessen Verwaltung nicht binnen sechs Monaten auf eine andere<br />

Verwaltungsgesellschaft überträgt, die Abwicklung einleiten. Mit Beginn der Abwicklung tritt an die Stelle des<br />

Rechts der Anteilinhaber auf Verwaltung das Recht auf ordnungsgemäße Abwicklung und an die Stelle des<br />

Rechts auf jederzeitige Rückzahlung des Anteilswertes das Recht auf Auszahlung des Liquidationserlöses nach<br />

Ende der Abwicklung.<br />

8. Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden<br />

Die Ausgabe- und Rücknahme der Anteile erfolgen durch die Depotbank. Eine Börseneinführung an der Wiener<br />

Börse kann beantragt werden.<br />

9. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf der Anteile<br />

Ausgabe von Anteilen<br />

Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und der entsprechenden Anteilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt.<br />

Die Anteile können bei der Depotbank erworben werden. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, die<br />

Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen.<br />

Ausgabeaufschlag<br />

Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Wert eines Anteiles zur Abgeltung der Ausgabekosten ein<br />

Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag zur Abgeltung der Ausgabekosten beträgt bis zu 5 %<br />

des Wertes eines Anteiles aufgerundet auf den nächsten Cent.<br />

Abrechnungsstichtag<br />

Der zur Abrechnung kommende gültige Ausgabepreis ist der von der Depotbank ermittelte Rechenwert des<br />

nächsten Bankarbeitstages zuzüglich des Ausgabeaufschlages, sofern die Order bis 15:00 Uhr bei der<br />

Depotbank eingeht. Die Wertstellung der Belastung des Kaufpreises erfolgt drei Bankarbeitstage nach der<br />

Erteilung des Kaufauftrages.<br />

10. Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen,<br />

unter denen diese ausgesetzt werden kann<br />

Rücknahme von Anteilen<br />

Die Anteilinhaber können jederzeit die Rücknahme der Anteile durch Vorlage der Anteilscheine oder durch<br />

Erteilung eines Rücknahmeauftrages bei der Depotbank verlangen. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet,<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 12


die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis, der dem Wert eines Anteiles, abgerundet auf den nächsten<br />

Cent entspricht, für Rechnung des Fonds zurückzunehmen.<br />

Die Auszahlung des Rückgabepreises sowie die Errechnung und Veröffentlichung des Rücknahmepreises kann<br />

unter gleichzeitiger Mitteilung an die Finanzmarktaufsicht und entsprechender Veröffentlichung gemäß § 10 der<br />

Fondsbestimmungen vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Fonds sowie vom<br />

Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die<br />

dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Die<br />

Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine ist dem Anleger ebenfalls gemäß § 10 der<br />

Fondsbestimmungen bekannt zu geben.<br />

Zur Preisberechnung des Fonds werden die jeweils letzten veröffentlichten Kurse herangezogen. Entspricht der<br />

letzte veröffentlichte Bewertungskurs aufgrund der politischen oder wirtschaftlichen Situationen ganz<br />

offensichtlich und nicht nur im Einzelfall nicht den tatsächlichen Werten, so kann eine Preisberechnung<br />

unterbleiben, wenn der Fonds 5 % oder mehr seines Fondsvermögens in Vermögenswerte investiert hat, die<br />

keine marktkonformen Kurse aufweisen. Zur Preisberechnung werden die jeweils letzten veröffentlichten der<br />

Subfonds herangezogen.<br />

Abrechnungsstichtag<br />

Der zur Abrechnung kommende gültige Rücknahmepreis ist der von der Depotbank ermittelte Rechenwert des<br />

nächsten Bankarbeitstages, sofern die Order bis 15:00 Uhr bei der Depotbank eingeht. Die Wertstellung der<br />

Gutschrift des Verkaufspreises erfolgt drei Bankarbeitstage nach der Erteilung des Verkaufauftrages.<br />

11. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge und Beschreibung der<br />

Ansprüche der Anteilinhaber auf Erträge<br />

Erträgnisse bei Ausschüttungsanteilscheinen<br />

Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse (Zinsen und Dividenden) können nach Deckung<br />

der Kosten nach dem Ermessen der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüttet werden. Ebenso steht die<br />

Ausschüttung von Erträgen aus der Veräußerung von Vermögenswerten des Fonds einschließlich von<br />

Bezugsrechten im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft. Eine Ausschüttung aus der Fondssubstanz ist<br />

zulässig. Das Fondsvermögen darf durch Ausschüttungen in keinem Fall den Wert von EUR 1.150.000,-<br />

unterschreiten. Die Beträge sind an die Inhaber von Ausschüttungsanteilscheinen ab 15. Februar des folgenden<br />

Rechnungsjahres gegebenenfalls gegen Einziehung eines Erträgnisscheines auszuschütten, der Rest wird auf<br />

neue Rechnung vorgetragen. Zwischenausschüttungen sind möglich.<br />

Jedenfalls ist ab dem 15. Februar ein gemäß § 58 Abs. 2 InvFG ermittelter Betrag auszuzahlen, der<br />

zutreffendenfalls zur Deckung einer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag des Anteilscheines entfallenden<br />

Kapitalertragssteuerabfuhrpflicht zu verwenden ist.<br />

Erträgnisse bei Thesaurierungsanteilscheinen mit KESt-Abzug (Thesaurierer)<br />

Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht<br />

ausgeschüttet. Es ist bei Thesaurierungsfondsanteilscheinen ab 15. Februar des folgenden Rechnungsjahres ein<br />

gemäß § 58 Abs. 2 InvFG ermittelter Betrag auszuzahlen, der zutreffendenfalls zur Deckung einer auf den<br />

ausschüttungsgleichen Ertrag des Anteilscheines entfallenden Kapitalertragssteuerabfuhrpflicht zu verwenden ist.<br />

Erträgnisse bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Abzug (Vollthesaurierer Inlands- und<br />

Auslandstranche)<br />

Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht<br />

ausgeschüttet. Es wird keine Auszahlung gemäß § 58 Abs. 2 InvFG vorgenommen. Der für das Unterbleiben der<br />

KESt- Auszahlung auf den Jahresertrag gemäß § 58 Abs. 2 InvFG maßgebliche Zeitpunkt ist jeweils der 15.<br />

Februar des folgenden Rechenjahres.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender Nachweise von den depotführenden Stellen<br />

sicher, dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die<br />

entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftssteuer unterliegen oder bei denen die<br />

Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.<br />

Werden diese Voraussetzungen zum Auszahlungszeitpunkt nicht erfüllt, ist der gemäß § 58 Abs. 2 InvFG<br />

ermittelte Betrag durch Gutschrift des jeweils depotführenden Kreditinstituts auszuzahlen.<br />

Erträgnisse bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Abzug (Vollthesaurierer Auslandstranche)<br />

Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht<br />

ausgeschüttet. Es wird keine Auszahlung gemäß § 58 Abs. 2 InvFG vorgenommen.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender Nachweise von den depotführenden Stellen<br />

sicher, dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die<br />

entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftssteuer unterliegen oder bei denen die<br />

Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes bzw. für eine Befreiung von<br />

der Kapitalertragssteuer vorliegen.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 13


12. Beschreibung der Anlageziele des Fonds, einschließlich der finanziellen Ziele (z.B. Kapital- oder<br />

Ertragssteigerung), der Anlagepolitik (z.B. Spezialisierung auf geographische Gebiete oder<br />

Wirtschaftsbereiche), etwaiger Beschränkungen bei dieser Anlagepolitik sowie der Angabe der<br />

Befugnisse der Kreditaufnahme, von denen bei der Verwaltung des Fonds Gebrauch gemacht werden<br />

kann<br />

Der Fonds ist darauf ausgerichtet ist, unter Berücksichtigung des Aspekts der Liquidität des Fondsvermögens,<br />

eine laufende Performance zu erzielen. Zur Erreichung des Anlageziels wird der Fonds je nach Einschätzung der<br />

Wirtschafts- und Kapitalmarktlage und der Börsenaussichten im Rahmen seiner Anlagepolitik die nach dem<br />

<strong>Investment</strong>fondsgesetz und den Fondsbestimmungen zugelassenen Vermögensgegenstände erwerben und<br />

veräußern.<br />

Der Fonds wird aktiv gemanagt. Für den Fonds werden Wertpapiere in Form von fest- und variabel verzinsten<br />

Anleihen erworben, wobei es sich schwerpunktmäßig um Government Bonds, Pfandbriefe und Corporate Bonds<br />

handelt, die eine überwiegend sehr gute bis gute Bonität aufweisen. Derivative Instrumente können im Rahmen<br />

der Veranlagung zur Ertragssicherung, als Wertpapierersatz und/oder zur Ertragssteigerung verwendet werden.<br />

Dadurch kann sich das Verlustrisiko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise<br />

erhöhen.<br />

Eine Garantie der Verwaltungsgesellschaft für einen Anlageerfolg kann jedoch nicht abgegeben werden.<br />

Es wird für den Fonds eine Veranlagungsdauer von mindestens 2 Jahren empfohlen.<br />

Es ist zu beachten, dass Wertpapiere neben den Chancen auf Kurssteigerungen auch Risiken enthalten.<br />

RISIKOHINWEISE<br />

Allgemeines<br />

Die Kurse der Wertpapiere eines Fonds können gegenüber dem Einstandspreis steigen/fallen. Veräußert der<br />

Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Wertpapiere<br />

gegenüber dem Zeitpunkt seines Erwerbs von Anteilen gefallen sind, so hat dieses zur Folge, dass er das von<br />

ihm in das Sondervermögen investierte Geld nicht vollständig zurückerhält.<br />

Für Kurssteigerungen und Erträge die in der Vergangenheit erzielt wurden, kann nicht vorausgesetzt<br />

werden, dass sie auch in Zukunft wieder erzielt werden können.<br />

Entwicklungen an den Kapitalmärkten sind nicht vorhersehbar und kalkulierbar, wobei die<br />

Verwaltungsgesellschaft mit größtmöglicher Sorgfalt agiert und versucht eventuelle Risiken so gering<br />

wie möglich zu halten und gleichzeitig die Chancen des Wertzuwachses zu erhöhen.<br />

Besondere Risiken<br />

a) das Risiko, dass der gesamte Markt einer Assetklasse sich negativ entwickelt und dass dies den Preis<br />

und Wert dieser Anlagen negativ beeinflusst (Marktrisiko)<br />

Die Kursentwicklung von Wertpapieren hängt insbesondere von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab, die<br />

ihrerseits von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaftlichen und politischen<br />

Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird.<br />

Eine besondere Ausprägung des Marktrisikos ist das Zinsänderungsrisiko. Darunter versteht man die<br />

Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen<br />

Wertpapiers besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus<br />

Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben.<br />

Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere. Fällt dagegen das<br />

Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden<br />

Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht.<br />

Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus.<br />

So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren<br />

Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber<br />

festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen.<br />

b) das Risiko, dass ein Emittent oder eine Gegenpartei seinen/ihren Verpflichtungen nicht nachkommen<br />

kann (Kreditrisiko bzw. Emittentenrisiko)<br />

Neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte wirken sich auch die besonderen Entwicklungen der<br />

jeweiligen Aussteller auf den Kurs eines Wertpapiers aus. Auch bei sorgfältigster Auswahl der Wertpapiere<br />

kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch Vermögensverfall von Ausstellern<br />

eintreten.<br />

c) das Risiko, dass eine Transaktion innerhalb eines Transfersystems nicht wie erwartet abgewickelt wird,<br />

da eine Gegenpartei nicht fristgerecht oder wie erwartet zahlt oder liefert (Erfüllungsrisiko)<br />

In diese Kategorie ist jenes Risiko zu subsumieren, dass ein Settlement in einem Transfersystem nicht wie<br />

erwartet erfüllt wird, da eine Gegenpartei nicht wie erwartet oder verspätet zahlt oder liefert. Das<br />

Settlementrisiko besteht darin, bei der Erfüllung eines Geschäfts nach erbrachter Leistung keine entsprechende<br />

Gegenleistung zu erhalten.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 14


Vor allem beim Erwerb von nicht notierten Finanzprodukten oder bei deren Abwicklung über eine Transferstelle<br />

besteht das Risiko, dass ein abgeschlossenes Geschäft nicht wie erwartet erfüllt wird, da eine Gegenpartei<br />

nicht zahlt oder liefert, oder dass Verluste aufgrund von Fehlern im operationalen Bereich im Rahmen der<br />

Abwicklung eines Geschäftes auftreten können.<br />

d) das Risiko, dass eine Position nicht rechtzeitig zu einem angemessenen Preis liquidiert werden kann<br />

(Liquiditätsrisiko)<br />

Unter Beachtung der Chancen und Risiken der Anlage in Aktien und Renten erwirbt die<br />

Verwaltungsgesellschaft für den Fonds insbesondere Wertpapiere, die an Börsen des In- und Auslandes<br />

amtlich zugelassen oder an organisierten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum<br />

offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist.<br />

Gleichwohl kann sich bei einzelnen Wertpapieren in bestimmten Phasen oder in bestimmten<br />

Börsensegmenten das Problem ergeben, diese zum gewünschten Zeitpunkt zu veräußern. Zudem besteht die<br />

Gefahr, dass Titel, die in einem eher engen Marktsegment gehandelt werden, einer erheblichen Preisvolatilität<br />

unterliegen.<br />

Daneben werden Wertpapiere aus Neuemissionen erworben, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung<br />

enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an einem organisierten Markt zu<br />

beantragen, sofern ihre Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft darf Wertpapiere erwerben, die an einer Börse oder einem geregelten Markt des<br />

EWR oder an einer der im Anhang genannten Börsen oder geregelten Märkte gehandelt werden.<br />

e) das Risiko, dass der Wert der Veranlagungen durch Änderungen des Wechselkurses beeinflusst wird<br />

(Wechselkurs- oder Währungsrisiko)<br />

Eine weitere Variante des Marktrisikos stellt das Währungsrisiko dar. Soweit nichts anderes bestimmt ist,<br />

können Vermögenswerte eines Fonds in anderen Währungen als der jeweiligen Fondswährung angelegt<br />

werden. Die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen erhält der Fonds in den Währungen, in<br />

denen er investiert. Der Wert dieser Währungen kann gegenüber der Fondswährung fallen. Es besteht daher<br />

ein Währungsrisiko, das den Wert der Anteile insoweit beeinträchtigt, als der Fonds in anderen Währungen als<br />

der Fondswährung investiert.<br />

f) das Risiko des Verlustes von Vermögensgegenständen, die auf Depot liegen, durch Insolvenz,<br />

Fahrlässigkeit oder betrügerische Handlung der Depotbank oder der Sub-Depotbank (Verwahrrisiko)<br />

Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen des Fonds ist ein Verlustrisiko verbunden, das durch<br />

Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen oder missbräuchlichem Verhalten des Verwahrers oder eines<br />

Unterverwahrers verursacht werden kann. Insbesondere der Einsatz eines Prime Brokers als Depotstelle kann<br />

unter Umständen nicht die gleiche Sicherheit gewährleisten wie eine als Depotstelle eingesetzte Bank.<br />

g) die Risiken, die auf eine Konzentration auf bestimmte Anlagen oder Märkte zurückzuführen sind<br />

(Konzentrationsrisiko)<br />

Weitere Risiken können dadurch entstehen, dass eine Konzentration der Veranlagung in bestimmte<br />

Vermögensgegenstände oder Märkte erfolgt.<br />

h) das Performancerisiko, sowie Informationen darüber, ob Garantien Dritter bestehen und ob solche<br />

Garantien eingeschränkt sind (Performancerisiko)<br />

Für den Fonds erworbene Vermögensgegenstände können eine andere Wertentwicklung erfahren, als im<br />

Zeitpunkt des Erwerbs zu erwarten war. Somit kann eine positive Wertentwicklung nicht zugesagt werden,<br />

außer im Fall einer Garantiegewährung durch eine dritte Partei.<br />

i) die Information über die Leistungsfähigkeit allfälliger Garantiegeber<br />

Je nach der Leistungsfähigkeit allfälliger Garantiegeber erhöht oder vermindert sich das Risiko des<br />

<strong>Investment</strong>s.<br />

j) das Risiko der Inflexibilität, bedingt sowohl durch das Produkt selbst als auch durch Einschränkungen<br />

beim Wechsel zu anderen Fonds (Inflexibilitätsrisiko)<br />

Das Risiko der Inflexibilität kann sowohl durch das Produkt selbst als auch durch Einschränkungen beim<br />

Wechsel zu anderen Fonds bedingt sein.<br />

k) das Inflationsrisiko<br />

Der Ertrag einer Investition kann durch die Inflationsentwicklung negativ beeinflusst werden. Das angelegte<br />

Geld kann einerseits infolge der Geldentwertung einem Kaufkraftverlust unterliegen, andererseits kann die<br />

Inflationsentwicklung einen direkten (negativen) Einfluss auf die Kursentwicklung von Vermögensgegenständen<br />

haben.<br />

l) das Risiko betreffend das Kapital des Fonds (Kapitalrisiko)<br />

Das Risiko betreffend das Kapital des Fonds kann vor allem dadurch bedingt sein, dass es zu einem billigeren<br />

Verkauf als Kauf der Vermögenswerte kommen kann. Dies erfasst auch das Risiko der Aufzehrung bei<br />

Rücknahmen und übermäßiger Ausschüttung von Anlagerenditen.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 15


m)das Risiko der Änderung der sonstigen Rahmenbedingungen, wie unter anderem Steuervorschriften<br />

Der Wert der Vermögensgegenstände des Fonds kann durch Unsicherheiten in Ländern, in denen <strong>Investment</strong>s<br />

getätigt werden, wie z.B. internationale politische Entwicklungen, Änderung von Regierungspolitik, Besteuerung,<br />

Einschränkungen von ausländischem <strong>Investment</strong>, Währungsfluktuationen und anderen Entwicklungen im<br />

Rechtswesen oder in der Regulierungslage nachteilig beeinflusst werden. Außerdem kann an Börsen gehandelt<br />

werden, die nicht so streng reguliert sind wie diejenigen der USA oder der EU-Staaten.<br />

n) das Risiko, dass aufgrund von Kursbildungen auf illiquiden Märkten die Bewertungskurse<br />

bestimmter Wertpapiere von ihren tatsächlichen Veräußerungspreisen abweichen können<br />

(Bewertungsrisiko)<br />

Insbesondere in Zeiten, in denen aufgrund von Finanzkrisen sowie eines allgemeinen Vertrauensverlustes<br />

Liquiditätsengpässe der Marktteilnehmer bestehen, kann die Kursbildung bestimmter Wertpapiere und sonstiger<br />

Finanzinstrumente auf Kapitalmärkten eingeschränkt und die Bewertung im Fonds erschwert sein. Werden in<br />

derartigen Zeiten vom Publikum gleichzeitig größere Anteilsrückgaben getätigt, kann das Fondsmanagement<br />

zur Aufrechterhaltung der Gesamtliquidität des Fonds gezwungen sein, Veräußerungsgeschäfte von<br />

Wertpapieren zu Kursen zu tätigen, die von den tatsächlichen Bewertungskursen abweichen.<br />

An dieser Stelle wird besonders darauf verwiesen, dass die vorliegende Beschreibung der Risiken nur<br />

einen allgemeinen Überblick geben kann. Eine individuelle Anlageberatung kann dadurch nicht ersetzt<br />

werden.<br />

Kreditaufnahme<br />

Die Aufnahme von Krediten bis zu 10% des Fondsvermögens ist kurzfristig zulässig.<br />

Abwicklung von Transaktionen<br />

Die Verwaltungsgesellschaft weist entsprechend den geltenden Qualitätsstandards der österreichischen<br />

<strong>Investment</strong>fondsbranche darauf hin, dass sie Transaktionen für den Fonds über ein mit ihr in einer engen<br />

Verbindung stehendes Unternehmen, somit ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 2 Z 28<br />

Bankwesengesetz (BWG), abwickeln kann.<br />

13. Risiko bei derivativen Finanzinstrumenten im Sinne des § 73 InvFG<br />

Die Verwaltungsgesellschaft darf im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung für einen Fonds unter<br />

bestimmten Voraussetzungen und Beschränkungen derivative Finanzinstrumente gemäß § 73 InvFG erwerben,<br />

sofern die betreffenden Geschäfte in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind.<br />

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit derivativen Produkten Risiken verbunden sein können, wie folgt:<br />

a) Die erworbenen befristeten Rechte können verfallen oder eine Wertminderung erleiden<br />

b) Das Verlustrisiko kann nicht bestimmbar sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten<br />

hinausgehen<br />

c) Geschäfte, mit denen die Risken ausgeschlossen sind oder eingeschränkt werden sollen, können<br />

möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden<br />

d)Das Verlustrisiko kann sich erhöhen, wenn die Verpflichtung aus derartigen Geschäften oder die<br />

hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung lautet<br />

Bei Geschäften mit OTC-Derivaten können folgende zusätzliche Risiken auftreten:<br />

a) Probleme bei der Veräußerung der am OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente an Dritte, da bei diesen ein<br />

organisierter Markt fehlt; eine Glattstellung eingegangener Verpflichtungen kann aufgrund der individuellen<br />

Vereinbarung schwierig oder mit erheblichen Kosten verbunden sein (Liquiditätsrisiko)<br />

b) der wirtschaftliche Erfolg des OTC-Geschäftes kann durch den Ausfall des Kontrahenten gefährdet sein<br />

(Kontrahentenrisiko)<br />

14. Techniken und Instrumente der Anlagepolitik<br />

I. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen<br />

Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12<br />

Monaten dürfen unter folgenden Voraussetzungen erworben werden:<br />

1. Bei ein und demselben Kreditinstitut dürfen Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von<br />

höchstens 12 Monaten bis zu 20 v.H. des Fondsvermögens angelegt werden, sofern das betreffende<br />

Kreditinstitut<br />

- seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 16


- sich in einem Drittstaat befindet und Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA<br />

jenen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.<br />

2. Ungeachtet sämtlicher Einzelobergrenzen darf ein Fonds bei ein und demselben Kreditinstitut höchstens 20<br />

v.H. des Fondsvermögens in einer Kombination aus von diesem Kreditinstitut begebenen Wertpapieren oder<br />

Geldmarktinstrumenten und/oder Einlagen bei diesem Kreditinstitut und/oder von diesem Kreditinstitut<br />

erworbenen OTC-Derivaten investieren.<br />

Es ist kein Mindestguthaben zu halten und das Bankguthaben ist der Höhe nach mit 49 v.H. des<br />

Fondsvermögens begrenzt.<br />

II. Geldmarktinstrumente<br />

Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind<br />

und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann. Sie müssen die Kriterien gemäß § 70 Abs. 1 InvFG<br />

erfüllen.<br />

Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, die<br />

1. an einer der im Anhang genannten Börsen des In- und Auslandes zugelassen oder an im Anhang<br />

genannten geregelten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren<br />

Funktionsweise ordnungsgemäß ist.<br />

2. üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, frei übertragbar sind, liquide sind und deren Wert<br />

jederzeit genau bestimmt werden kann, über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich<br />

solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente<br />

verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, dürfen erworben werden, auch wenn sie nicht an geregelten<br />

Märkten gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften<br />

über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen, vorausgesetzt, sie werden<br />

a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines<br />

Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen<br />

<strong>Investment</strong>bank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat, einem Gliedstaat der Föderation, oder<br />

von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat<br />

angehört, begeben oder garantiert oder<br />

b) von Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere an einer im Anhang genannten Börse des In- und<br />

Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten geregelten Märkten gehandelt werden, oder<br />

c) von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien<br />

einer Aufsicht unterstellt ist, oder von einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen, die<br />

nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind, wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese<br />

einhält, oder<br />

d) von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde,<br />

sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c<br />

gleichwertig sind und sofern es sich bei den Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital<br />

von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660 EWR<br />

erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte<br />

Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um<br />

einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige<br />

Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren<br />

soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Z 2 lit. c genannten Kriterien<br />

erfüllt.<br />

Geldmarktinstrumente, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen und auch nicht an einem geregelten<br />

Markt gehandelt werden, dürfen nur bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden.<br />

III. Wertpapiere<br />

Wertpapiere sind<br />

a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere,<br />

b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,<br />

c) alle anderen marktfähigen Finanzinstrumente (zB Bezugsrechte), die zum Erwerb von Finanzinstrumenten<br />

im Sinne des InvFG durch Zeichnung oder Austausch berechtigen, mit Ausnahme der in § 73 InvFG<br />

genannten Techniken und Instrumente.<br />

Für die Qualifikation als Wertpapier müssen die Kriterien des § 69 Abs. 1 InvFG vorliegen. Wertpapiere<br />

schließen zudem im Sinn des § 69 Abs. 2 InvFG<br />

1. Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer <strong>Investment</strong>gesellschaft oder eines <strong>Investment</strong>fonds,<br />

2. Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform,<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 17


3. Finanzinstrumente nach § 69 Abs 2 Z 3 InvFG<br />

ein.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft erwirbt Wertpapiere, die an einer im Anhang genannten Börsen des In- und<br />

Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten geregelten Märkten gehandelt werden, die<br />

anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Daneben werden<br />

Wertpapiere aus Neuemissionen erworben, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die<br />

Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an einem geregelten Markt zu beantragen, sofern ihre<br />

Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.<br />

Nicht notierte Wertpapiere und andere verbriefte Rechte<br />

Insgesamt bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens dürfen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten angelegt<br />

werden, die nicht an einer der im Anhang aufgeführten Börsen amtlich zugelassen oder an einem der im<br />

Anhang angeführten geregelten Märkte gehandelt werden.<br />

Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat (Österreich, Deutschland, Niederlande,<br />

Frankreich, Finnland, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Dänemark) einschließlich seiner<br />

Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat (Schweiz, Australien, Kanada) oder von internationalen<br />

Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben<br />

oder garantiert werden, dürfen zu mehr als 35 v.H. erworben werden, sofern die Veranlagung des<br />

Fondsvermögens in zumindest sechs verschiedenen Emissionen erfolgt, wobei die Veranlagung in ein und<br />

derselben Emission 30 v.H. des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.<br />

IV. Anteile an Fonds<br />

1. Anteile an Fonds (= Fonds und <strong>Investment</strong>gesellschaften offenen Typs), welche die Bestimmungen der<br />

Richtlinie 2009/65/EG erfüllen (OGAW), dürfen erworben werden, sofern diese ihrerseits zu nicht mehr als 10 v.H.<br />

des Fondsvermögens in Anteile anderer Fonds investieren.<br />

2. Anteile an Fonds, welche die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllen (OGA) und deren<br />

ausschließlicher Zweck es ist,<br />

• beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der<br />

Risikostreuung in Wertpapieren und anderen liquiden Finanzanlagen zu investieren, und<br />

• deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens<br />

der Fonds zurück genommen oder ausbezahlt werden,<br />

dürfen erworben werden, sofern<br />

a) diese ihrerseits zu nicht mehr als 10 v.H. des Fondsvermögens in Anteile anderer Kapitalanagefonds<br />

investieren und<br />

b) diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die diese einer Aufsicht unterstellen, welche nach<br />

Auffassung der FMA derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr<br />

für eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,<br />

c) das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Fonds oder<br />

<strong>Investment</strong>gesellschaften, die die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen (OGAW), gleichwertig ist<br />

und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die<br />

Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den<br />

Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind, und<br />

d) die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil<br />

über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu<br />

bilden.<br />

Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber im Sinne der lit. c) sind die in § 3 der<br />

Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung (IG-FestV) i.d.g.F. genannten Kriterien<br />

heranzuziehen.<br />

3. Für den Fonds dürfen auch Anteile an Fonds erworben werden, die unmittelbar oder mittelbar von<br />

derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die<br />

Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte<br />

oder indirekte Beteiligung verbunden ist.<br />

4. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds dürfen bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens erworben<br />

werden.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 18


5. Anteile an Fonds gemäß Z 1 und Z 2 dürfen insgesamt bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden.<br />

V. Derivative Finanzinstrumente<br />

a) Notierte und nicht-notierte derivative Finanzinstrumente<br />

Für einen Fonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger bar<br />

abgerechneter Instrumente, die an einer der im Anhang angeführten Börsen zugelassen sind oder an einem<br />

der im Anhang genannten geregelten Märkte gehandelt werden, oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht<br />

an einer Börse amtlich zugelassen sind oder an einem geregelten Markt gehandelt werden (OTC-Derivate)<br />

eingesetzt werden, sofern<br />

1. es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des § 15a der Fondsbestimmungen oder um<br />

Finanzindices, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche der Fonds gemäß den in seinen<br />

Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf.<br />

2. die Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorie<br />

sind, die von der FMA durch Verordnung zugelassen wurden, und<br />

3. die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und<br />

jederzeit auf Initiative der Verwaltungsgesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder<br />

durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.<br />

Mitumfasst sind auch Instrumente, die die Übertragung des Kreditrisikos der zuvor genannten<br />

Vermögenswerte zum Gegenstand haben.<br />

b) Verwendungszweck<br />

Derivative Finanzinstrumente können sowohl als Teil der Anlagestrategie des Fonds als auch zu<br />

Absicherungszwecken eingesetzt werden.<br />

c) Risikomanagement<br />

Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit<br />

den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des<br />

Fondsvermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie hat ferner ein Verfahren zu verwenden, das<br />

eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Die<br />

Verwaltungsgesellschaft hat im Einvernehmen mit der Depotbank, der FMA entsprechend dem von dieser<br />

festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten Fonds die Arten der Derivate im Fondsvermögen, die mit<br />

den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur<br />

Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mitzuteilen.<br />

Derivative Instrumente können sowohl zur Absicherung von Vermögensgegenständen als auch als Teil<br />

der Anlagestrategie zur Ertragssteigerung verwendet werden. Das Verlustrisiko bezogen auf sich im<br />

Fonds befindliche Vermögenswerte kann zumindest zeitweise erhöht sein.<br />

Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht<br />

überschreiten. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko,<br />

künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Ein Fonds darf als Teil<br />

seiner Anlagestrategie innerhalb der für das Underlying geltenden spezifischen Anlagegrenzen der<br />

Fondsbestimmungen und des <strong>Investment</strong>fondsgesetzes Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko<br />

der Basiswerte diese spezifischen Anlagegrenzen nicht überschreitet.<br />

Das Ausfallsrisiko bei Geschäften eines Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:<br />

1. wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2002/12/EG ist, 10 v.H. des<br />

Fondsvermögens,<br />

2. ansonsten 5 v.H. des Fondsvermögens.<br />

Anlagen eines Fonds in indexbasierten Derivaten werden im Hinblick auf die spezifischen Anlagegrenzen nicht<br />

berücksichtigt. Ist ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet, so muss es<br />

hinsichtlich der Einhaltung der zuvor genannten Vorschriften berücksichtigt werden.<br />

d) Gesamtrisiko<br />

Commitment Approach<br />

Die Summe der anzurechnenden Werte der derivativen Finanzinstrumente, die nicht der Absicherung dienen,<br />

darf den Wert des Fondsvermögens nicht übersteigen.<br />

Der anzurechnende Wert für<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 19


Finanzterminkontrakte bemisst sich nach dem Kontraktwert multipliziert mit dem börsetäglich ermittelten<br />

Terminpreis;<br />

Optionsrechte bemisst sich nach dem Wert der Wertpapiere oder Finanzinstrumente, die Gegenstand des<br />

Optionsrechtes sind (Underlying)<br />

Leverage:<br />

Die Verwaltungsgesellschaft darf den Investitionsgrad dieses Fonds über den Einsatz von Derivaten steigern<br />

(Leverage). Für diesen Fonds darf die Gesellschaft den Investitionsgrad durch den Einsatz von Derivaten bis<br />

auf 200 Prozent des Wertes des Fonds steigern.<br />

Value at Risk<br />

Nicht anwendbar.<br />

VI. Pensionsgeschäfte<br />

Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für Rechnung des Fonds innerhalb der Veranlagungsgrenzen des<br />

<strong>Investment</strong>fondsgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese<br />

Vermögensgegenstände zu einem im Vorhinein bestimmten Zeitpunkt und zu einem im Vorhinein bestimmten<br />

Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen.<br />

Das bedeutet, dass die für den Fonds relevante Ausstattung der "in Pension genommenen"<br />

Vermögensgegenstände von der jeweiligen Basisausstattung differieren kann. So kann z.B. die Verzinsung,<br />

Laufzeit und Kauf- und Verkaufskurs deutlich vom unterlegten Vermögensgegenstand abweichen. Das<br />

Marktrisiko wird dadurch ausgeschaltet.<br />

VII. Wertpapierleihe<br />

Die Verwaltungsgesellschaft ist innerhalb der Veranlagungsgrenzen des <strong>Investment</strong>fondsgesetzes berechtigt,<br />

Wertpapiere bis zu 30 v.H. des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an<br />

Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, dass der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten<br />

Wertpapiere nach Ablauf einer im Vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurück zu übereignen.<br />

Die dafür vereinnahmten Prämien stellen eine zusätzliche Ertragskomponente dar.<br />

15. Bewertungsgrundsätze<br />

Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Fonds einschließlich der Erträgnisse<br />

durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Fonds ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm<br />

gehörigen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds<br />

gehörenden Finanzanlagen, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich<br />

Verbindlichkeiten von der Depotbank zu ermitteln.<br />

Das Nettovermögen wird nach folgenden Grundsätzen ermittelt:<br />

a) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert<br />

oder gehandelt werden, wird grundsätzlich auf Grundlage des letzten verfügbaren Kurses ermittelt.<br />

b) Sofern ein Vermögenswert nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder<br />

gehandelt wird oder sofern für einen Vermögenswert, welcher an einer Börse oder an einem anderen<br />

geregelten Markt notiert oder gehandelt wird, der Kurs den tatsächlichen Marktwert nicht angemessen<br />

widerspiegelt, wird auf die Kurse zuverlässiger Datenprovider oder alternativ auf Marktpreise gleichartiger<br />

Wertpapiere oder andere anerkannte Bewertungsmethoden zurückgegriffen.<br />

16. Ermittlung der Verkaufs- oder Ausgabe- und der Auszahlungs- oder Rücknahmepreise der Anteile,<br />

insbesondere<br />

- Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise<br />

- Angaben der mit dem Verkauf, der Ausgabe, der Rücknahme oder Auszahlung der verbundenen<br />

Kosten<br />

- Angaben von Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung dieser Preise<br />

Ausgabeaufschlag<br />

Bei Festsetzung des Ausgabeaufschlages wird zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag<br />

hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag zur Abgeltung der Ausgabekosten beträgt bis zu 5% des Wertes eines<br />

Anteiles. Dieser Ausgabeaufschlag kann bei nur kurzer Anlagedauer die Performance reduzieren oder sogar<br />

ganz aufzehren. Aus diesem Grund empfiehlt sich bei dem Erwerb von <strong>Investment</strong>anteilscheinen eine längere<br />

Anlagedauer.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 20


Rundung der Ausgabe- und Rücknahmepreise<br />

Der Ausgabepreis wird auf den nächsten Cent aufgerundet. Der Rücknahmepreis, der dem Anteilswert<br />

entspricht, wird auf den nächsten Cent abgerundet.<br />

Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise<br />

Der Wert eines Anteiles, der Ausgabe- und Rücknahmepreis wird börsetäglich von der Depotbank ermittelt und<br />

im Internet unter www.profitweb.at veröffentlicht.<br />

Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile<br />

Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Depotbank oder der Erwerb der Anteile bei der Depotbank<br />

erfolgt ohne Berechnung zusätzlicher Kosten mit Ausnahme der Berechnung des Ausgabeaufschlags bei<br />

Ausgabe von Anteilscheinen. Bei Rücknahme der Anteilscheine ist kein Rücknahmeabschlag zu bezahlen.<br />

17. Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der zu Lasten des Fonds gehenden<br />

Vergütungen für die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank oder Dritte und der Unkostenerstattungen<br />

an die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank oder Dritte durch den Fonds<br />

Verwaltungskosten<br />

Die Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von<br />

1,5% des Fondsvermögens, die aufgrund der Monatsendwerte errechnet und dem Fondsvermögen monatlich<br />

anteilig angelastet wird.<br />

Sonstige Kosten<br />

Neben den der Verwaltungsgesellschaft zustehenden Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu<br />

Lasten des Fonds:<br />

a) Transaktionskosten<br />

Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von<br />

Vermögensgegenständen des Fonds entstehen, sofern sie nicht bereits im Rahmen der<br />

Transaktionskostenabrechnung über den Kurs berücksichtigt wurden.<br />

b) Kosten für den Wirtschaftsprüfer<br />

Die Höhe der Vergütung an den Wirtschaftsprüfer richtet sich einerseits nach dem Fondsvolumen und<br />

andererseits nach den Veranlagungsgrundsätzen.<br />

c) Publizitätskosten<br />

Darunter sind jene Kosten zu subsumieren, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Veröffentlichung von<br />

gesetzlich vorgesehenen Informationen gegenüber Anteilinhabern im In- und Ausland entstehen. Weiters<br />

können sämtliche durch die Aufsichtsbehörden verrechnete Kosten dem Fonds angelastet werden, wenn<br />

Änderungen (insb. der Fondsbestimmungen, Prospekt) notwendig sind, weil sich gesetzliche Bestimmungen<br />

geändert haben.<br />

d) Kosten für Konten und Depots des Fonds (Wertpapierdepotgebühren)<br />

Dem Fonds werden von der Depotbank bankübliche Depotgebühren, Kosten für Kuponinkasso, ggf.<br />

einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwaltung ausländischer Wertpapiere im Ausland angelastet.<br />

e) Depotbankgebühr<br />

Wird nicht verrechnet.<br />

f) Kosten für Dienste externer Beraterfirmen oder Anlageberater<br />

Werden nicht verrechnet.<br />

Im aktuellen Rechenschaftsbericht werden unter „Fondsergebnis“, Unterpunkt „Aufwendungen“ die oben unter<br />

lit. b bis f genannten Positionen ausgewiesen.<br />

Vorteile<br />

Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass sie infolge ihrer Verwaltungstätigkeit für den Fonds (sonstige<br />

geldwerte) Vorteile (z.B. für Broker Research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) im<br />

Einklang mit den geltenden Qualitätsstandards der österreichischen <strong>Investment</strong>fondsbranche ausschließlich<br />

dann vereinnahmt, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber eingesetzt werden.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft darf aus der vereinnahmten Verwaltungsgebühr Rückvergütungen (im Sinn von<br />

Provisionen) gewähren. Die Gewährung von derartigen Rückvergütungen führt nicht zu einer Mehrbelastung des<br />

Fonds mit zusätzlichen Kosten.<br />

Von Dritten geleistete Rückvergütungen (im Sinn von Provisionen) werden nach Abzug angemessener<br />

Aufwandsentschädigungen an den Fonds weitergeleitet und im Rechenschaftsbericht ausgewiesen.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 21


18. Externes Fondsmanagement bzw. externe Beratungsfirmen oder Anlageberater<br />

Das Fondsmanagement und Teilaufgaben des Risikomanagements wurden an die <strong>Macquarie</strong> <strong>Investment</strong><br />

<strong>Management</strong> <strong>Austria</strong> Kapitalanlage AG delegiert. Das Entgelt für die übertragenen Aufgaben ist in der<br />

Verwaltungsgebühr gemäß Pkt. 17. enthalten.<br />

19. Gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des Fonds<br />

Siehe Wesentliche Anlegerinformationen (Kundeninformationsdokument, KID.<br />

20. Profil des typischen Anlegers, für den der Fonds konzipiert ist<br />

Dieser Fonds eignet sich für Investoren, für die die Substanzerhaltung der Anlage im Vordergrund steht und die<br />

lediglich bereits sind, minimale Kursschwankungen in Kauf zu nehmen.<br />

Dieser Fonds ist unter Umständen für jene Anleger nicht geeignet, die Ihr Geld innerhalb eines Zeitraums von 2<br />

Jahren aus dem Fonds wieder zurückziehen wollen.<br />

21. Etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Punkt 16. genannten Kosten,<br />

aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem<br />

Sondervermögen des Fonds zu zahlen sind<br />

Die Gebühren für die Verwahrung der Anteilscheine richten sich nach der Vereinbarung des Anteilinhabers mit<br />

seiner depotführenden Stelle.<br />

Werden die Anteilscheine bei Dritten zurückgegeben, so können Kosten bei der Rücknahme von Anteilscheinen<br />

anfallen.<br />

Es fallen keine über die in Punkt 17. genannten hinausgehende Kosten an.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 22


ABSCHNITT III<br />

ANGABEN ÜBER DIE DEPOTBANK<br />

1. Firma, Rechtsform; Sitz und Ort der Hauptverwaltung, wenn dieser nicht mit dem Gesellschaftssitz<br />

zusammenfällt.<br />

Depotbank ist die Allianz <strong>Investment</strong>bank AG mit Sitz in 1130 Wien, Hietzinger Kai 101-105.<br />

2. Haupttätigkeit und Aufgaben der Depotbank<br />

Die Allianz <strong>Investment</strong>bank AG hat gemäß Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 14.08.2008, GZ: FMA-IF25<br />

8926/0001-INV/2008, die Funktion der Depotbank übernommen. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank<br />

bedürfen der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das<br />

Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der<br />

Depotbank sind zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen.<br />

Die Depotbank ist Kreditinstitut nach österreichischem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist die Vermögensverwaltung,<br />

das Depotgeschäft und der Vertrieb von <strong>Investment</strong>fonds.<br />

Ihr obliegt gemäß <strong>Investment</strong>fondsgesetz die Verwahrung der Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds sowie die<br />

Führung der Konten und Depots des Fonds und sie hat dabei insbesondere zu gewährleisten, dass ihr bei<br />

Geschäften, die sich auf das Vermögen des <strong>Investment</strong>fonds beziehen, der Gegenwert unverzüglich übertragen<br />

wird und die Erträge des <strong>Investment</strong>fonds gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den<br />

Fondsbestimmungen verwendet werden.<br />

Weiters werden folgende Aufgaben von der Depotbank übernommen<br />

• Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen)<br />

• Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften<br />

• Gewinnausschüttung auf Basis der Beschlussfassung der Verwaltungsgesellschaft<br />

• Ausgabe und Rücknahme von Anteilen<br />

• Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate)<br />

Die der Verwaltungsgesellschaft nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und<br />

der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Depotbank zu Lasten<br />

der für den Fonds geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere<br />

des Fonds und für die Kontenführung zustehende Vergütung dem Fonds anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann<br />

die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der Verwaltungsgesellschaft handeln.<br />

Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH<br />

Mag. Sonja König Mag. Martin Maier Mag. Christian Ramberger<br />

Hinweis: Dieses Dokument ist mit zwei qualifizierten elektronischen Signaturen gefertigt. Eine qualifizierte<br />

elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, insbesondere der<br />

Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB (§ 4 Abs. 1 Signaturgesetz).<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 23


ABSCHNITT IV<br />

WESENTLICHE ANLEGERINFORMATIONEN<br />

Die aktualisierte Fassung der Wesentlichen Anlegerinformationen (Kundeninformationsdokument, KID) zum <strong>Macquarie</strong> SR<br />

Premium kann kostenlos bei der Depotbank angefordert werden.<br />

ANHANG A<br />

Liste der Börsen mit amtlichem Handel und von organisierten Märkten<br />

1. Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR<br />

Nach Artikel 16 der Richtlinie 93/22/EWG (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) muss jeder Mitgliedstaat ein aktuelles<br />

Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte führen. Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaaten und der<br />

Kommission zu übermitteln.<br />

Die Kommission ist gemäß dieser Bestimmung verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten geregelten<br />

Märkte zu veröffentlichen.<br />

Infolge verringerter Zugangsschranken und der Spezialisierung in Handelssegmente ist das Verzeichnis der „geregelten<br />

Märkte “größeren Veränderungen unterworfen. Die Kommission wird daher neben der jährlichen Veröffentlichung eines<br />

Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine aktualisierte Fassung auf ihrer offiziellen Internetsite<br />

zugänglich machen.<br />

1.1. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter<br />

http://mifiddatabase.esma.europa.eu/Index.aspx?sectionlinks_id=23&language=0&pageName=REGULATED_MARKETS_Display&subsecti<br />

on_id=01<br />

1.2. Folgende Börsen sind unter das Verzeichnis der Geregelten Märkte zu subsumieren:<br />

1.2.1. Luxemburg Euro MTF Luxemburg<br />

1.3. Gemäß § 20 Abs. 3 Z. 1 lit. b InvfG anerkannte Märkte im EWR:<br />

Märkte im EWR, die von den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden als anerkannte Märkte eingestuft werden.<br />

2. Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR<br />

2.1. Bosnien Herzegovina: Sarajevo, Banja Luka<br />

2.2. Kroatien: Zagreb Stock Exchange<br />

2.3. Russland: Moskau (RTS Stock Exchange);<br />

Moscow Interbank Currency Exchange (MICEX)<br />

2.4. Schweiz: SWX Swiss-Exchange<br />

2.5. Serbien und Montenegro: Belgrad<br />

2.6. Türkei: Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market")<br />

3. Börsen in außereuropäischen Ländern<br />

3.1. Australien: Sydney, Hobart, Melbourne, Perth<br />

3.2. Argentinien: Buenos Aires<br />

3.3. Brasilien: Rio de Janeiro, Sao Paulo<br />

3.4. Chile: Santiago<br />

3.5. China: Shanghai Stock Exchange, Shenzhen Stock Exchange<br />

3.6. Hongkong: Hongkong Stock Exchange<br />

3.7. Indien: Bombay<br />

3.8. Indonesien: Jakarta<br />

3.9. Israel: Tel Aviv<br />

3.10. Japan: Tokyo, Osaka, Nagoya, Kyoto, Fukuoka, Niigata, Sapporo, Hiroshima<br />

3.11. Kanada: Toronto, Vancouver, Montreal<br />

3.12. Korea: Korea Exchange (Seoul, Busan)<br />

3.13. Malaysia: Kuala Lumpur, Bursa Malaysia Burhad<br />

3.14. Mexiko: Mexiko City<br />

3.15. Neuseeland: Wellington, Christchurch/Invercargill, Auckland<br />

1 Zum Öffnen des Verzeichnisses auf „view all“ klicken. Der Link kann durch die FMA bzw. die ESMA geändert werden.<br />

[Über die FMA-Homepage gelangen Sie auf folgendem Weg zum Verzeichnis:<br />

http://www.fma.gv.at/de/unternehmen/boerse-wertpapierhandel/boerse.html - hinunterscrollen - Link „Liste der geregelten Märkte (MiFID<br />

Database; ESMA)“ – „view all“]<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 24


3.16. Philippinen: Manila<br />

3.17. Singapur: Singapur Stock Exchange<br />

3.18. Südafrika: Johannesburg<br />

3.19. Taiwan: Taipei<br />

3.20. Thailand: Bangkok<br />

3.21. USA: New York, American Stock Exchange (AMEX), New York Stock<br />

Exchange (NYSE), Los Angeles/Pacific Stock Exchange, San Francisco/Pacific Stock<br />

Exchange, Philadelphia, Chicago, Boston, Cincinnati<br />

3.22. Venezuela: Caracas<br />

3.23. Vereinigte Arabische<br />

Emirate: Abu Dhabi Securities Exchange (ADX)<br />

4. Organisierte Märkte in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft<br />

4.1. Japan: Over the Counter Market<br />

4.2. Kanada: Over the Counter Market<br />

4.3. Korea: Over the Counter Market<br />

4.4. Schweiz: SWX-Swiss Exchange, BX Berne eXchange; Over the Counter Market<br />

der Mitglieder der International Capital Market Association (ICMA), Zürich<br />

4.5. USA Over the Counter Market im NASDAQ-System, Over the Counter Market<br />

(markets organised by NASD such as Over-the-Counter Equity Market, Municipal Bond<br />

Market, Government Securities Market, Corporate Bonds and Public Direct Participation<br />

Programs) Over-the-Counter-Market for Agency Mortgage-Backed Securities<br />

5. Börsen mit Futures und Options Märkten<br />

5.1. Argentinien: Bolsa de Comercio de Buenos Aires<br />

5.2. Australien: Australian Options Market, Australian<br />

Securities Exchange (ASX)<br />

5.3. Brasilien: Bolsa Brasiliera de Futuros, Bolsa de Mercadorias & Futuros, Rio de<br />

Janeiro Stock Exchange, Sao Paulo Stock Exchange<br />

5.4. Hongkong: Hong Kong Futures Exchange Ltd.<br />

5.5. Japan: Osaka Securities Exchange, Tokyo International Financial Futures<br />

Exchange, Tokyo Stock Exchange<br />

5.6. Kanada: Montreal Exchange, Toronto Futures Exchange<br />

5.7. Korea: Korea Exchange (KRX)<br />

5.8. Mexiko: Mercado Mexicano de Derivados<br />

5.9. Neuseeland: New Zealand Futures & Options Exchange<br />

5.10. Philippinen: Manila International Futures Exchange<br />

5.11. Singapur: The Singapore Exchange Limited (SGX)<br />

5.12. Slowakei: RM-System Slovakia<br />

5.13. Südafrika: Johannesburg Stock Exchange (JSE), South African Futures Exchange<br />

(SAFEX)<br />

5.14. Schweiz: EUREX<br />

5.15. Türkei: TurkDEX<br />

5.16. USA: American Stock Exchange, Chicago Board Options Exchange, Chicago,<br />

Board of Trade, Chicago Mercantile Exchange, Comex, FINEX, Mid America Commodity<br />

Exchange, ICE Future US Inc. New York, Pacific Stock Exchange, Philadelphia Stock<br />

Exchange, New York Stock Exchange, Boston Options Exchange (BOX)<br />

ANHANG B<br />

Allgemeine Fondsbestimmungen<br />

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anteilinhabern und der Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH<br />

(nachstehend "Kapitalanlagegesellschaft" genannt) für die von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten<br />

Kapitalanlagefonds, die nur in Verbindung mit den für den jeweiligen Kapitalanlagefonds aufgestellten besonderen<br />

Fondsbestimmungen gelten:<br />

§ 1 Grundlagen<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft unterliegt den Vorschriften des österreichischen <strong>Investment</strong>fondsgesetzes 1993 in der jeweils<br />

geltenden Fassung (nachstehend „InvFG“ genannt).<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 25


§ 2 Miteigentumsanteile<br />

1. Das Miteigentum an den zum Kapitalanlagefonds gehörigen Vermögenswerten ist in gleiche Miteigentumsanteile zerlegt.<br />

Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht begrenzt.<br />

2. Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter verkörpert. Nach Maßgabe der<br />

besonderen Fondsbestimmungen können die Anteilscheine in mehreren Anteilscheingattungen ausgegeben werden. Die<br />

Anteilscheine werden in Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz in der jeweils geltenden Fassung) dargestellt.<br />

3. Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in der Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Miteigentum an<br />

sämtlichen Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds. Jeder Erwerber eines Anteiles an einer Sammelurkunde erwirbt in<br />

der Höhe seines Anteiles an den in der Sammelurkunde verbrieften Miteigentumsanteilen Miteigentum an sämtlichen<br />

Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds.<br />

4. Die Kapitalanlagegesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und<br />

zusätzliche Anteilscheine an die Anteilsinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie<br />

zufolge der Höhe des errechneten Anteilwertes (§ 6) eine Teilung der Miteigentumsanteile als im Interesse der<br />

Miteigentümer gelegen erachtet.<br />

§ 3 Anteilscheine und Sammelurkunden<br />

1. Die Anteilscheine lauten auf Inhaber.<br />

2. Die Sammelurkunden tragen die handschriftliche Unterfertigung eines Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten<br />

Angestellten der Depotbank sowie die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften zweier Geschäftsleiter der<br />

Kapitalanlagegesellschaft.<br />

§ 4 Verwaltung des Fonds<br />

1. Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds zu verfügen und die<br />

Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben. Sie handelt hierbei im eigenen Namen für Rechnung der<br />

Anteilinhaber. Sie hat die Interessen der Anteilinhaber und die Integrität des Marktes zu wahren, die Sorgfalt eines<br />

ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 Aktiengesetz anzuwenden und die<br />

Bestimmungen des InvFG sowie die allgemeinen und besonderen Fondsbestimmungen einzuhalten.<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich bei der Verwaltung des Kapitalanlagefonds Dritter bedienen und diesen auch<br />

das Recht überlassen, im Namen der Kapitalanlagegesellschaft oder im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber<br />

über die Vermögenswerte zu verfügen.<br />

2. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch<br />

Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.<br />

3. Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds dürfen außer in den - laut den besonderen Fondsbestimmungen -<br />

vorgesehenen Fällen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.<br />

§ 4 Abs. 2 InvFG steht der Einräumung von Sicherheiten durch den Kapitalanlagefonds im Zusammenhang mit<br />

derivativen Produkten gemäß § 21 InvFG 1993, unabhängig davon, ob die Sicherheiten in der Form von Sichteinlagen,<br />

Geldmarktinstrumenten oder Wertpapieren gewährt werden, nicht entgegen.<br />

4. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente<br />

oder andere Finanzanlagen gemäß § 20 InvFG verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum<br />

Fondsvermögen gehören.<br />

§ 5 Depotbank<br />

Die im Sinne des § 23 InvFG bestellte Depotbank (§ 13) führt die Depots und Konten des Kapitalanlagefonds und übt alle<br />

übrigen ihr im InvFG sowie in den Fondsbestimmungen übertragenen Funktionen aus.<br />

§ 6 Ausgabe und Anteilswert<br />

1. Die Depotbank hat den Wert eines Anteils (Anteilswert) für jede Anteilscheingattung jedes Mal dann zu errechnen und<br />

den Ausgabepreis und Rücknahmepreis (§ 7) zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile<br />

stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat.<br />

Der Wert eines Anteils ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der<br />

Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte,<br />

der zu ihm gehörigen Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Kapitalanlagefonds gehörenden<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 26


Geldmarktinstrumente und Finanzanlagen, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich<br />

Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln.<br />

Der Ermittlung der Kurswerte werden gemäß § 7 Abs. 1 InvFG die letztbekannten Börsekurse bzw. Preisfeststellungen<br />

zu Grunde gelegt.<br />

2. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem Anteilswert zuzüglich eines Aufschlages pro Anteil zur Deckung der<br />

Ausgabekosten der Gesellschaft. Der sich ergebende Preis wird aufgerundet. Die Höhe dieses Aufschlages bzw. der<br />

Rundung ist in den besonderen Fondsbestimmungen (§ 23) angeführt.<br />

3. Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis werden gemäß § 18 InvFG iVm. § 10 Abs. 3 KMG für jede<br />

Anteilscheingattung in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Inland<br />

und/oder in elektronischer Form auf der Internetseite der emittierenden Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht.<br />

§ 7 Rücknahme<br />

1. Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem sein Anteil an dem Kapitalanlagefonds zum jeweiligen Rücknahmepreis<br />

auszuzahlen, und zwar gegebenenfalls gegen Rückgabe des Anteilscheines, der noch nicht fälligen Erträgnisscheine<br />

und des Erneuerungsscheines.<br />

2. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem Wert eines Anteils, abzüglich eines Abschlags und/oder einer Abrundung,<br />

soweit dies in den besonderen Fondsbestimmungen (§ 23) angeführt ist. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie<br />

die Errechnung und Veröffentlichung des Rücknahmepreises gemäß § 6 kann unter gleichzeitiger Mitteilung an die<br />

Finanzmarktaufsicht und entsprechender Veröffentlichung gemäß § 10 vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf<br />

von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden,<br />

wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber<br />

erforderlich erscheinen lassen. Die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteilscheine ist dem Anleger ebenfalls gemäß<br />

§ 10 bekannt zu geben.<br />

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kapitalanlagefonds 5 v.H. oder mehr seines Fondsvermögens in<br />

Vermögenswerte investiert hat, deren Bewertungskurse auf Grund der politischen oder wirtschaftlichen Situationen ganz<br />

offensichtlich und nicht nur im Einzelfall nicht den tatsächlichen Werten entsprechen.<br />

§ 8 Rechnungslegung<br />

1. Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres des Kapitalanlagefonds veröffentlicht die<br />

Kapitalanlagegesellschaft einen gemäß § 12 InvFG erstellten Rechenschaftsbericht.<br />

2. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate des Rechnungsjahres eines Kapitalanlagefonds<br />

veröffentlicht die Kapitalanlagegesellschaft einen gemäß § 12 InvFG erstellten Halbjahresbericht.<br />

3. Der Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht werden in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur<br />

Einsicht aufgelegt.<br />

§ 9 Behebungszeit für Erträgnisanteile<br />

Der Anspruch der Anteilscheininhaber auf Herausgabe der Erträgnisanteile verjährt nach Ablauf von fünf Jahren. Solche<br />

Erträgnisanteile sind nach Ablauf der Frist als Erträgnisse des Kapitalanlagefonds zu behandeln.<br />

§ 10 Veröffentlichung<br />

Auf alle die Anteilscheine betreffenden Veröffentlichungen - ausgenommen die Verlautbarung der gemäß § 6 ermittelten<br />

Werte - findet § 10 Abs. 3 und Abs. 4 KMG Anwendung.<br />

Die Veröffentlichungen können entweder<br />

- durch vollständigen Abdruck im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder<br />

- indem Exemplare dieser Veröffentlichung in der Kapitalanlagegesellschaft und den Zahlstellen in ausreichender<br />

Zahl und kostenlos zur Verfügung gestellt werden, und das Erscheinungsdatum und die Abholstellen im Amtsblatt zur<br />

Wiener Zeitung kundgemacht wurden, oder<br />

- gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 KMG in elektronischer Form auf der Internetseite der emittierenden Kapitalanlagegesellschaft<br />

erfolgen.<br />

Die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG erfolgt im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einer Zeitung mit Verbreitung im<br />

gesamten Bundesgebiet.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 27


Für Prospektänderungen gemäß § 6 Abs. 2 InvFG kann die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG auch lediglich in<br />

elektronischer Form auf der Internetseite der emittierenden Kapitalanlagegesellschaft erfolgen.<br />

§ 11 Änderung der Fondsbestimmungen<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Fondsbestimmungen mit Zustimmung des Aufsichtsrates und mit Zustimmung der<br />

Depotbank ändern. Die Änderung bedarf ferner der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht. Die Änderung ist zu<br />

veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens aber drei Monate nach der<br />

Veröffentlichung in Kraft.<br />

§ 12 Kündigung und Abwicklung<br />

1. Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung des Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung durch die<br />

Finanzmarktaufsicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten (§ 14 Abs. 1 InvFG) bzw.<br />

sofern das Fondsvermögen EUR 1.150.000,- unterschreitet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch öffentliche<br />

Bekanntmachung (§ 10) kündigen (§ 14 Abs. 2 InvFG). Eine Kündigung gemäß § 14 Abs. 2 InvFG ist während einer<br />

Kündigung gemäß § 14 Abs. 1 InvFG nicht zulässig.<br />

2. Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung dieses Kapitalanlagefonds, so wird die Verwaltung oder<br />

Abwicklung nach den diesbezüglichen Bestimmungen des InvFG erfolgen.<br />

§ 12a Zusammenlegung oder Übertragung von Fondsvermögen<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft kann das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds unter Einhaltung von § 3 Abs. 2 bzw. § 14<br />

Abs. 4 InvFG mit Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds zusammenlegen oder das Fondsvermögen des<br />

Kapitalanlagefonds auf Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds übertragen bzw. Fondsvermögen anderer<br />

Kapitalanlagefonds in das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds übernehmen.<br />

Besondere Fondsbestimmungen<br />

für den <strong>Macquarie</strong> SR Premium, Miteigentumsfonds gemäß § 20 InvFG (nachstehend “Kapitalanlagefonds"). Der<br />

Kapitalanlagefonds entspricht der Richtlinie 85/611/EWG.<br />

§ 13 Depotbank<br />

Depotbank ist die Allianz <strong>Investment</strong>bank AG, Wien.<br />

§ 14 Zahl- und Einreichstellen, Anteilscheine<br />

1. Zahl- und Einreichstelle für die Anteilscheine und Erträgnisscheine ist die Allianz <strong>Investment</strong>bank AG, Wien.<br />

2. Für den Kapitalanlagefonds werden Anteilscheine über Ausschüttungsanteile ausgegeben. Die<br />

Kapitalanlagegesellschaft behält sich vor, auch Thesaurierungsanteilscheine mit KESt-Abzug und/oder<br />

Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Abzug auszugeben. Es können auch Bruchteile ausgegeben werden. Die<br />

Anteilscheine werden in Sammelurkunden dargestellt. Effektive Stücke können daher nicht ausgefolgt werden.<br />

3. Soweit die Anteilscheine in Sammelurkunden dargestellt werden, erfolgt die Gutschrift der Ausschüttungen gemäß § 26<br />

(Ausschütter) bzw. der Auszahlungen gemäß § 27 bzw. 27a (Thesaurierer) durch das jeweils für den Anteilinhaber<br />

depotführende Kreditinstitut.<br />

§ 15 Veranlagungsinstrumente und -grundsätze<br />

1. Für den Kapitalanlagefonds dürfen nach Maßgabe der §§ 4, 20 und 21 InvFG und der §§ 15aff der<br />

Fondsbestimmungen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen liquiden Finanzanlagen<br />

erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten<br />

Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.<br />

2. Der Kapitalanlagefonds investiert als geldmarktnaher Fonds schwerpunktmäßig in kurzlaufende Pfandbriefe, die in der<br />

Regel gegenüber Staatsanleihen einen Renditeaufschlag („premium“) haben. Für den Kapitalanlagefonds werden die<br />

verschiedenen Vermögenswerte nach folgenden Veranlagungsgrundsätzen ausgewählt:<br />

− Wertpapiere (einschließlich Wertpapiere mit eingebetteten derivativen Instrumenten)<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 28


Für den Kapitalanlagefonds dürfen bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens Wertpapiere in Form von fest- und/oder<br />

variabel verzinsten Anleihen mit (Rest-)Laufzeiten von weniger als 3 Jahren erworben werden. Sonstige Anleihen und<br />

Wandelanleihen, Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere können in geringerem Ausmaß erworben werden.<br />

Über den Einsatz von Derivaten (Schatzfutures) wird die Duration der Anleihen unter 1 Jahr gehalten.<br />

− Geldmarktinstrumente<br />

Für den Kapitalanlagefonds können Geldmarktinstrumente bis zu 100 v.H. des Fondsvermögens erworben werden.<br />

− Sichteinlagen oder kündbare Einlagen<br />

Der Kapitalanlagefonds kann im Rahmen von Umschichtungen des Fondsportefeuilles oder zur Minderung des<br />

Einflusses von möglichen Kursrückgängen bei Wertpapieren einen höheren Anteil an Sichteinlagen oder kündbare<br />

Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten aufweisen.<br />

Insgesamt überwiegen <strong>Investment</strong>s in Anleihen mit (Rest-)Laufzeiten von weniger als 3 Jahren, Geldmarktinstrumenten<br />

und Sichteinlagen.<br />

− Anteile an Kapitalanlagefonds<br />

Für den Kapitalanlagefonds können bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens Anteile anderer Kapitalanlagefonds gemäß §<br />

17 dieser Fondsbestimmungen erworben werden.<br />

− Derivative Instrumente (einschließlich OTC-Derivative)<br />

Derivative Instrumente werden im Rahmen der Veranlagung zur Ertragssicherung, als Wertpapierersatz oder zur<br />

Ertragssteigerung verwendet.<br />

3. Werden für den Kapitalanlagefonds Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, in die ein Derivat eingebettet ist,<br />

so hat dies die Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich der Einhaltung der §§ 19 und 19a zu berücksichtigen. Anlagen<br />

eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten werden bei den Anlagegrenzen des § 20 Abs. 3 Z 5, 6, 7 und 8d<br />

InvFG nicht berücksichtigt.<br />

4. Der Erwerb nicht voll eingezahlter Aktien oder Geldmarktinstrumente und von Bezugsrechten auf solche Instrumente<br />

oder von nicht voll eingezahlten anderen Finanzinstrumenten ist bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens zulässig.<br />

5. Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat (Österreich, Deutschland, Niederlande, Frankreich,<br />

Finnland, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Dänemark) einschließlich seiner Gebietskörperschaften, von einem<br />

Drittstaat (Schweiz, Australien, Kanada) oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters,<br />

denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen zu mehr als 35 v.H.<br />

erworben werden, sofern die Veranlagung des Fondsvermögens in zumindest sechs verschiedenen Emissionen erfolgt,<br />

wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 v.H. des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.<br />

§ 15a Wertpapiere und Geldmarktinstrumente<br />

Wertpapiere sind<br />

a) Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere,<br />

b) Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel,<br />

c) alle anderen marktfähigen Finanzinstrumente (zB. Bezugsrechte), die zum Erwerb von Finanzinstrumenten im Sinne des<br />

InvFG durch Zeichnung oder Austausch berechtigen, mit Ausnahme der in § 21 InvFG genannten Techniken und<br />

Instrumente.<br />

Für die Qualifikation als Wertpapier müssen die Kriterien des § 1a Abs. 3 InvFG vorliegen. Wertpapiere schließen zudem<br />

im Sinn des § 1a Abs. 4 InvFG<br />

1. Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer <strong>Investment</strong>gesellschaft oder eines <strong>Investment</strong>fonds,<br />

2. Anteile an geschlossenen Fonds in Vertragsform,<br />

3. Finanzinstrumente nach § 1a Abs. 4 Z 3 InvFG<br />

ein.<br />

Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren<br />

Wert jederzeit genau bestimmt werden kann. Sie müssen die Kriterien gemäß § 1a Abs. 5 bis 7 InvFG erfüllen.<br />

§ 16 Börsen und organisierte Märkte<br />

1. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dürfen erworben werden, wenn sie<br />

- an einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden oder<br />

- an einem anderen anerkannten, geregelten für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden<br />

Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaates gehandelt werden oder<br />

- an einer im Anhang angeführten Börse eines Drittstaates amtlich notieren oder<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 29


- an einem im Anhang angeführten anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß<br />

funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittstaates gehandelt werden, oder<br />

- die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel<br />

an einer der vorgenannten Börsen oder zum Handel an einem der vorgenannten anderen Märkte beantragt wird und die<br />

Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn der Ausgabe der Wertpapiere erfolgt.<br />

2. Nicht auf einem geregelten Markt gehandelte, frei übertragbare Geldmarktinstrumente, die üblicherweise auf dem<br />

Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, über die<br />

angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit<br />

der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, können für den Kapitalanlagefonds erworben<br />

werden, sofern die Emission oder der Emittent selbst den Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz<br />

unterliegt und entweder<br />

- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der<br />

Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder,<br />

sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlichrechtlichen<br />

Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden, oder<br />

- von Unternehmen begeben werden, deren Wertpapiere an den unter Ziffer 1 - ausgenommen Neuemissionen -<br />

bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder<br />

- von einem Institut begeben oder garantiert werden, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer<br />

Aufsicht unterstellt ist, oder von einem Institut begeben oder garantiert werden, welches Aufsichtsbestimmungen<br />

unterliegt und diese einhält, die nach Auffassung der Finanzmarktaufsicht mindestens so streng sind wie die des<br />

Gemeinschaftsrechts, oder<br />

- von anderen Emittenten begeben werden, die einer Kategorie angehören, die von der Finanzmarktaufsicht zugelassen<br />

wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die gleichwertig sind, und<br />

sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens EUR 10 Mio.<br />

handelt, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder<br />

um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden<br />

Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in<br />

Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch<br />

Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut<br />

gesichert zu sein, das selbst die in Z 2 3. Punkt genannten Kriterien erfüllt.<br />

3. Insgesamt dürfen bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht die<br />

Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllen, angelegt werden.<br />

§ 17 Anteile an Kapitalanlagefonds<br />

1. Anteile an Kapitalanlagefonds (= Kapitalanlagefonds und <strong>Investment</strong>gesellschaften offenen Typs), welche die<br />

Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), dürfen erworben werden, sofern diese ihrerseits zu nicht<br />

mehr als 10 v.H. des Fondsvermögens in Anteile anderer Kapitalanlagefonds investieren.<br />

2. Anteile an Kapitalanlagefonds, welche die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG nicht erfüllen (OGA) und deren<br />

ausschließlicher Zweck es ist,<br />

- beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in<br />

Wertpapieren und anderen liquiden Finanzanlagen zu investieren, und<br />

- deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens der<br />

Kapitalanlagefonds zurückgenommen oder ausbezahlt werden,<br />

dürfen erworben werden, sofern<br />

a) diese ihrerseits zu nicht mehr als 10 v.H. des Fondsvermögens in Anteile anderer Kapitalanagefonds investieren<br />

und<br />

b) diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der<br />

Finanzmarktaufsicht derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die<br />

Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht, und<br />

c) das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds, die die<br />

Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine<br />

getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von<br />

Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, und<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 30


d) die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das<br />

Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.<br />

Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Anteilinhaber im Sinne der lit. c) sind die in § 3 der<br />

Informationen- und Gleichwertigkeitsfestlegungsverordnung (IG-FestV) i.d.g.F. genannten Kriterien heranzuziehen.<br />

3. Für den Kapitalanlagefonds dürfen auch Anteile an Kapitalanlagefonds erworben werden, die unmittelbar oder mittelbar<br />

von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die<br />

Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder<br />

indirekte Beteiligung verbunden ist.<br />

4. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds dürfen bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden.<br />

5. Anteile an Kapitalanlagefonds nach § 17 Z 1 iVm § 17 Z 2 dürfen insgesamt bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens<br />

erworben werden.<br />

§ 18 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen<br />

Für den Kapitalanlagefonds dürfen Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von<br />

höchstens 12 Monaten gehalten werden. Es ist kein Mindestbankguthaben zu halten und das Bankguthaben ist der Höhe<br />

nach mit 49 v.H. des Fondsvermögens begrenzt.<br />

§ 19 Derivate<br />

1. Für den Kapitalanlagefonds können abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger bar<br />

abgerechneter Instrumente erworben werden, die an einem der in § 16 genannten geregelten Märkten gehandelt<br />

werden, wenn es sich bei den Basiswerten um Instrumente in Sinne des § 15a oder um Finanzindizes, Zinssätze,<br />

Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Kapitalanlagefonds gemäß seinen Veranlagungsgrundsätzen (§ 15)<br />

investieren darf. Mitumfasst sind auch Instrumente, die die Übertragung des Kreditrisikos der zuvor genannten<br />

Vermögenswerte zum Gegenstand haben.<br />

2. Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten.<br />

Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallsrisiko, künftige Marktfluktuationen<br />

und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt.<br />

3. Der Kapitalanlagefonds darf als Teil seiner Anlagestrategie Derivate innerhalb der in § 20 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8a und 8d<br />

InvFG festgelegten Grenzen erwerben, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte diese Anlagegrenzen nicht<br />

überschreitet.<br />

§ 19a OTC–Derivate<br />

1. Für den Kapitalanlagefonds können abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden (OTC–<br />

Derivate), erworben werden, sofern<br />

a) es sich bei den Basiswerten um solche gemäß § 19 Z 1 handelt,<br />

b) die Gegenparteien einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der Finanzmarktaufsicht durch<br />

Verordnung zugelassen wurden,<br />

c) die OTC–Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf<br />

Initiative des Kapitalanlagefonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft<br />

glattgestellt werden können und<br />

d) diese innerhalb der in § 20 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8a und 8d InvFG festgelegten Grenzen veranlagt werden und das<br />

Gesamtrisiko der Basiswerte diese Anlagegrenzen nicht überschreitet.<br />

2. Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Kapitalanlagefonds mit OTC–Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:<br />

a) wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut ist, 10 v.H. des Fondsvermögens,<br />

b) ansonsten 5 v.H. des Fondsvermögens.<br />

§ 19b Value at Risk<br />

Keine Anwendung.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 31


§ 20 Kreditaufnahme<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Kapitalanlagefonds kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 v.H. des<br />

Fondsvermögens aufnehmen.<br />

§ 21 Pensionsgeschäfte<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, für Rechnung des Kapitalanlagefonds innerhalb der Veranlagungsgrenzen des<br />

InvFG Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem im vorhinein<br />

bestimmten Zeitpunkt und zu einem im vorhinein bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen.<br />

§ 22 Wertpapierleihe<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft ist innerhalb der Veranlagungsgrenzen des InvFG berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 v.H. des<br />

Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu<br />

übereignen, dass der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten<br />

Leihdauer wieder zurück zu übereignen.<br />

§ 23 Modalitäten der Ausgabe und Rücknahme<br />

Die Berechnung des Anteilswertes gemäß § 6 erfolgt in EUR.<br />

Der Ausgabeaufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft beträgt bis zu 2,0 v.H.. Für die Ermittlung des<br />

Ausgabepreises wird der sich ergebende Betrag auf den nächsten Cent aufgerundet.<br />

Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem Anteilwert abgerundet auf den nächsten Cent.<br />

Die Ausgabe der Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt, die Kapitalanlagegesellschaft behält sich jedoch vor, die<br />

Ausgabe von Anteilscheinen vorübergehend oder vollständig einzustellen.<br />

§ 24 Rechnungsjahr<br />

Das Rechnungsjahr des Kapitalanlagefonds ist das Kalenderjahr.<br />

§ 25 Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 1,5 v.H.<br />

des Fondsvermögens, die auf Grund der Monatsendwerte errechnet und dem Fondsvermögen monatlich anteilig angelastet<br />

wird.<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft hat weiters Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen wie<br />

insbesondere Kosten für Pflichtveröffentlichungen, Depotgebühren, Prüfungs-, Beratungs- und Abschlusskosten.<br />

§ 26 Verwendung der Erträgnisse bei Ausschüttungsanteilscheinen<br />

Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse (Zinsen und Dividenden) können nach Deckung der Kosten<br />

nach dem Ermessen der Kapitalanlagegesellschaft ausgeschüttet werden. Ebenso steht die Ausschüttung von Erträgen<br />

aus der Veräußerung von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds einschließlich von Bezugsrechten im Ermessen der<br />

Kapitalanlagegesellschaft. Eine Ausschüttung aus der Fondssubstanz ist zulässig. Das Fondsvermögen darf durch<br />

Ausschüttungen in keinem Fall den Wert von EUR 1.150.000,- unterschreiten. Die Beträge sind an die Inhaber von<br />

Ausschüttungsanteilscheinen ab 15. Februar des folgenden Rechnungsjahres gegebenenfalls gegen Einziehung eines<br />

Erträgnisscheines auszuschütten, der Rest wird auf neue Rechnung vorgetragen.<br />

Jedenfalls ist ab dem 15. Februar ein gemäß § 13 3. Satz InvFG ermittelter Betrag auszuzahlen, der zutreffendenfalls zur<br />

Deckung einer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag des Anteilscheines entfallenden Kapitalertragsteuerabfuhrpflicht zu<br />

verwenden ist.<br />

Zwischenausschüttungen sind möglich.<br />

§ 27 Verwendung der Erträgnisse bei Thesaurierungsanteilscheinen mit KESt-Abzug (Thesaurierer)<br />

Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es<br />

ist bei Thesaurierungsanteilscheinen ab 15. Februar ein gemäß § 13 3. Satz InvFG ermittelter Betrag auszuzahlen, der<br />

zutreffendenfalls zur Deckung einer auf den ausschüttungsgleichen Ertrag des Anteilscheines entfallenden<br />

Kapitalertragsteuerabfuhrpflicht zu verwenden ist.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 32


§ 27a Verwendung der Erträgnisse bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Abzug (Vollthesaurierer Inlands-<br />

und Auslandstranche)<br />

Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es<br />

wird keine Auszahlung gemäß § 13 3. Satz InvFG vorgenommen. Der für das Unterbleiben der KESt Auszahlung auf den<br />

Jahresertrag gemäß § 13 3. Satz InvFG maßgebliche Zeitpunkt ist jeweils der 15. Februar des folgenden Rechenjahres.<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender Nachweise von den depotführenden Stellen sicher,<br />

dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die entweder nicht der<br />

inländischen Einkommen- oder Körperschaftssteuer unterliegen oder bei denen die Voraussetzungen für eine Befreiung<br />

gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes vorliegen.<br />

Werden diese Voraussetzungen zum Auszahlungszeitpunkt nicht erfüllt, ist der gemäß § 13 3. Satz InvFG ermittelte Betrag<br />

durch Gutschrift des jeweils depotführenden Kreditinstituts auszuzahlen.<br />

§ 27b Verwendung der Erträgnisse bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Abzug (Vollthesaurierer<br />

Auslandstranche)<br />

Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden nicht ausgeschüttet. Es<br />

wird keine Auszahlung gemäß § 13 3. Satz InvFG vorgenommen.<br />

Die Kapitalanlagegesellschaft stellt durch Erbringung entsprechender Nachweise von den depotführenden Stellen sicher,<br />

dass die Anteilscheine im Auszahlungszeitpunkt nur von Anteilinhabern gehalten werden können, die entweder nicht der<br />

inländischen Einkommen- oder Körperschaftssteuer unterliegen oder bei denen die Voraussetzungen für eine Befreiung<br />

gemäß § 94 des Einkommensteuergesetzes bzw. für eine Befreiung von der Kapitalertragssteuer vorliegen.<br />

§ 28 Abwicklung<br />

Vom Nettoabwicklungserlös erhält die Depotbank eine Vergütung von EUR 1.850,-.<br />

Prospekt Allianz Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, <strong>Macquarie</strong> SR Premium, 30.03.2012 33

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!