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Vorsorgereglement - RUAG

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<strong>Vorsorgereglement</strong><br />

gültig ab 1. Januar 2011


<strong>Vorsorgereglement</strong><br />

VORSORGE <strong>RUAG</strong><br />

Stauffacherstrasse 65<br />

Postfach<br />

3000 Bern 22<br />

Tel. 031 330 21 11<br />

Fax 031 330 21 12<br />

info.vorsorge@ruag.com<br />

gültig ab 1. Januar 2011


4<br />

VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />

Inhaltsverzeichnis Seite<br />

I Allgemeine Bestimmungen 6<br />

Begriffe und Abkürzungen 6<br />

Art. 1 Name und Zweck 7<br />

Art. 2 Vorsorgekasse und Anschlussvereinbarung 7<br />

Art. 3 Inhalt des Reglements 7<br />

Art. 4 Alter 7<br />

Art. 5 Rücktrittsalter 7<br />

Art. 6 Versicherungspflicht 8<br />

Art. 7 Ausnahmen von der Versicherungspflicht 8<br />

Art. 8 Beginn und Auflösung der Versicherung 8<br />

Art. 9 Auskunftspflicht, Anzeigepflichtverletzung 8<br />

Art. 10 Information der Versicherten und der Unternehmungen 9<br />

Art. 11 Eintrittsleistung und Einkäufe 9<br />

II Lohnbegriffe 10<br />

Art. 12 Massgebender Jahreslohn 10<br />

Art. 13 Versicherter Lohn 10<br />

Art. 14 Besonderheiten 10<br />

III Leistungen 11<br />

Art. 15 Leistungsübersicht 11<br />

Art. 16 Altersguthaben 11<br />

Art. 16 bis Sparen 60 ( Artikel aufgehoben per 1.1. 2011 ) 12<br />

A Altersleistungen 12<br />

Art. 17 Altersrente, AHV-Überbrückungsrente und Kapitalabfindung 12<br />

Art. 18 Pensionierten-Kinderrente 14<br />

B Invaliditätsleistungen 15<br />

Art. 19 Invalidenrente, Invaliden-Zusatzrente und IV-Überbrückungsrente 15<br />

Art. 19 bis Berufsinvalidenrente, Berufsinvaliden-Zusatzrente und IV-Ersatzrente 16<br />

( Artikel aufgehoben per 1.1. 2011 )<br />

Art. 20 Invaliden-Kinderrente und Invaliden-Zusatzkinderrente 16<br />

Art. 21 Beitragsbefreiung ( Artikel aufgehoben per 1.1. 2005 ) 16<br />

C Todesfallleistungen 16<br />

Art. 22 Ehegattenrente / Lebenspartnerrente 16<br />

Art. 23 Waisenrenten 17<br />

Art. 24 Todesfallkapitalien 17<br />

D Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen 18<br />

Art. 25 Leistungen an die Eintrittsgeneration ( Artikel aufgehoben per 1.1. 2005 ) 18<br />

Art. 26 Anpassung an die Preisentwicklung 18<br />

Art. 27 Kürzungs- und Koordinationsbestimmungen 18<br />

Art. 28 Auszahlung der Leistungen 19<br />

Art. 29 Kapitalabfindungen 19<br />

IV Dienstaustritt 20<br />

Art. 30 Anspruch auf eine Austrittsleistung, Nachdeckung, Rückerstattung 20<br />

Art. 31 Höhe der Austrittsleistung 20<br />

Art. 32 Erhaltung des Vorsorgeschutzes 20<br />

Art. 33 Barauszahlung 20<br />

Art. 34 Nachdeckung ( Artikel aufgehoben per 1.1. 2005 ) 20


VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 5<br />

V Beiträge 21<br />

Art. 35 Beitragspflicht 21<br />

Art. 36 Höhe der Beiträge und deren Finanzierung 21<br />

VI Organisation der Stiftung 22<br />

Art. 37 Stiftungsrat 22<br />

Art. 38 Beschlussfassung im Stiftungsrat 22<br />

Art. 39 Aufgaben des Stiftungsrates 22<br />

Art. 40 Kontrollstelle, Experte für berufliche Vorsorge 22<br />

VII Besondere Bestimmungen 23<br />

Art. 41 Erfüllungsort 23<br />

Art. 42 Wohneigentum : Vorbezug, Verpfändung, Auskunftspflicht 23<br />

Art. 43 Abtretung und Verpfändung 23<br />

Art. 44 Verrechnung 23<br />

Art. 45 Ehescheidung 24<br />

Art. 46 Unterdeckung 24<br />

VIII Schlussbestimmungen 25<br />

Art. 47 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der Stiftung 25<br />

Art. 48 Gerichtsstand 25<br />

Art. 49 Lücken im Reglement 25<br />

Art. 50 Anpassungen des Reglements 25<br />

Art. 51 Sprachen 25<br />

Art. 52 Inkrafttreten 25<br />

Anhänge<br />

Anhang 1: Tabelle für die Berechnung der maximalen Einkaufssumme ( Art. 11 Abs. 4 ) 26<br />

Anhang 2: Tabelle der Umrechnungsfaktoren für die Kapitaloption bei 28<br />

Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrenten ( Art. 29 Abs. 2 )<br />

Anhang 3 : Übergangsbestimmungen 30<br />

Anhang 4 : Reglement der Unterstützungskasse <strong>RUAG</strong> 32<br />

Anhang 5 : Tabelle der Höhe der AHV-Überbrückungsrente ( Art. 17 Abs. 3 lit. a ) 33<br />

Anhang 6 : Tabelle der Zwischenwerte der Umwandlungssätze für 36<br />

angebrochene Altersjahre ( Art. 17 Abs. 2 )<br />

Anhang 7 : Tabelle der Zwischenwerte für die Reduktion des Altersguthabens bei 37<br />

freiwilliger AHV-Überbrückungsrente ( Art. 17 Abs. 3 lit. b )


6<br />

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />

Geschlechtsspezifische Begriffe<br />

Sämtliche in diesem Reglement verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen beziehen sich<br />

sowohl auf das weibliche wie auch auf das männliche Geschlecht (der Versicherte ist auch die Versicherte<br />

usw.).<br />

Begriffe und Abkürzungen<br />

Begriff/Abkürzung<br />

(alphabetisch)<br />

Erklärung<br />

AHV Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung; Bundesgesetz<br />

vom 20.12.1946 (AHVG) mit Verordnung (AHVV) und Revision<br />

Anschluss-Vereinbarung Vertragliche Vereinbarung zwischen der VORSORGE <strong>RUAG</strong><br />

und der angeschlossenen Unternehmung über die gegenseitigen<br />

Rechte und Pflichten<br />

BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und<br />

Invalidenvorsorge vom 25.6.1982 (In Kraft getreten am 1.1.1985)<br />

mit Verordnungen BVV 1–3 und 1. Revision<br />

Eingetragene<br />

Partnerschaft<br />

(im Sinne des PartG)<br />

Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie im vorliegenden<br />

Reglement der Ehe gleichgestellt. Die gerichtliche Auflösung<br />

einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.<br />

Ein eingetragener Partner ist dem Ehegatten gleichgestellt. Stirbt<br />

ein eingetragener Partner, so ist der überlebende Partner dem überlebenden<br />

Ehegatten gleichgestellt.<br />

Einlageblatt Das Einlageblatt bildet integrierenden Bestandteil dieses <strong>Vorsorgereglement</strong>s.<br />

Es wird bei jeder Änderung der AHV-Grundlagenwerte<br />

mit dem aktuellen Gültigkeitsdatum neu herausgegeben und an alle<br />

Versicherten verteilt. Es ist hinten im <strong>Vorsorgereglement</strong> einzufügen.<br />

FZG Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,<br />

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17.12.1993 mit<br />

Verordnung (FZV) und Revision<br />

Invalidenrenten-<br />

berechtigung<br />

Prozentsatz der Teilinvalidenrente<br />

Invaliditätsgrad Prozentsatz der Erwerbsunfähigkeit<br />

IV Eidg. Invalidenversicherung; Bundesgesetz vom 19.6.1959 (IVG)<br />

mit Verordnung (IVV) und Revision.<br />

Lebensgemeinschaft Gemeinschaft von zwei Lebenspartnern verschiedenen oder gleichen<br />

Geschlechts, die weder verwandt, verheiratet noch in eingetragener<br />

Partnerschaft sind, und in einem gemeinsamen Haushalt leben.<br />

Mitarbeiter Der in einem Arbeitsverhältnis mit der Unternehmung stehende<br />

Mitarbeiter<br />

MVG Eidg. Militärversicherung (für Unfälle und Krankheiten während<br />

Militärdienst und Zivilschutz); Bundesgesetz vom 19.6.1992<br />

PKB Pensionskasse des Bundes Publica. Statuten PKB vom 24.8.1994<br />

Rentenalter Das Rentenalter entspricht dem AHV-Rentenalter: für Männer das<br />

vollendete 65. Altersjahr und für Frauen das vollendete 64. Altersjahr.<br />

Rentner Person, welche Anspruch auf eine Alters-, Invaliden- oder Hinter-<br />

lassenenrente der Stiftung hat<br />

<strong>RUAG</strong> Sammelbegriff für den Konzern <strong>RUAG</strong> mit der Holdinggesellschaft<br />

<strong>RUAG</strong> Holding AG und alle ihr zugehörigen Konzerngesellschaften<br />

Stiftung Im Reglement verwendeter Begriff für VORSORGE <strong>RUAG</strong><br />

Übertrittsgeneration Alle Versicherten der <strong>RUAG</strong>, welche am 1.7.2001 von der PKB<br />

in die VORSORGE <strong>RUAG</strong> übergetreten sind


VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 7<br />

Unternehmung Angeschlossene Unternehmung, welche im Rahmen der<br />

VORSORGE <strong>RUAG</strong> ihre Mitarbeiter für die 2. Säule versichert<br />

UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung (obligatorisch für<br />

Arbeitnehmer) vom 20.3.1981 mit Revision<br />

Versicherter Der in die VORSORGE <strong>RUAG</strong> aufgenommene Mitarbeiter<br />

Verwaltung Stiftungsverwaltung der VORSORGE <strong>RUAG</strong> mit dem Geschäftsführer<br />

und dem Fachpersonal für die Versichertenverwaltung<br />

VORSORGE <strong>RUAG</strong> Name der Stiftung der <strong>RUAG</strong>, in deren Rahmen die Personalvorsorge<br />

des Konzerns durchgeführt wird<br />

WEF Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln<br />

der beruflichen Vorsorge vom 17.12.1993 mit zugehöriger<br />

Verordnung (WEFV)<br />

Art. 1 Name und Zweck<br />

1. Unter dem Namen «VORSORGE <strong>RUAG</strong>» (nachstehend «Stiftung» genannt) besteht eine im Register<br />

für die berufliche Vorsorge eingetragene Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, Art. 331 OR und Art.<br />

48 Abs. 2 BVG.<br />

2. Die Stiftung versichert im Rahmen dieses Reglements die Mitarbeiter der ihr angeschlossenen Unternehmungen<br />

(nachstehend «Unternehmung» genannt) gegen die wirtschaftlichen Folgen des Erwerbsausfalles<br />

infolge von Alter, Tod und Invalidität. Als angeschlossene Unternehmungen kommen<br />

die Firmen der <strong>RUAG</strong> und die Tochtergesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 50% in Betracht.<br />

Mit Zustimmung des Stiftungsrates können auch andere wirtschaftlich verbundene Unternehmungen<br />

der Stiftung angeschlossen werden. Eine Pflicht der Stiftung zum Abschluss von Anschlussvereinbarungen<br />

mit Firmen, die mit der Stifterfirma eng verbunden sind, besteht nicht.<br />

3. Die Stiftung erfüllt die Anforderungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-<br />

und Invalidenvorsorge. Die Stiftung versichert die Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen<br />

von Alter, Tod und Invalidität. Sie erbringt die reglementarischen und im Minimum sämtliche gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Leistungen.<br />

Art. 2 Vorsorgekasse und Anschlussvereinbarung<br />

1. Die Stiftung führt für jede Unternehmung eine Vorsorgekasse. Im Rahmen dieser Vorsorgekasse<br />

äufnet sie die Altersguthaben. Soweit zweckdienlich, kann sie mit einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften<br />

Versicherungsverträge abschliessen.<br />

2. Für jede Unternehmung, welche ihre Mitarbeiter im Rahmen dieser Stiftung versichert, besteht eine<br />

Anschlussvereinbarung, welche die Rechte und Pflichten zwischen Unternehmung und Stiftung regelt.<br />

Die Stiftung eröffnet für jede Unternehmung eine Vorsorgekasse, in deren Rahmen eine Teilrechnung<br />

für die pro Unternehmung spezifischen Elemente der Stiftungsrechnung ausgewiesen werden kann.<br />

Art. 3 Inhalt des Reglements<br />

Das vorliegende Reglement regelt die Organisation und Verwaltung der Stiftung, die Rechte und Pflichten<br />

der Versicherten und Rentner gegenüber der Stiftung sowie die Beziehungen zwischen den Versicherten<br />

bzw. Rentnern, der Unternehmung und der Stiftung.<br />

Art. 4 Alter<br />

Das für die Aufnahme sowie für die Höhe der Beiträge, der Altersgutschriften und die Bemessung der<br />

Mindestleistung im Freizügigkeitsfall massgebende Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem<br />

laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.<br />

Art. 5 Altersrücktritt<br />

Der Altersrücktritt kann für Männer und Frauen zwischen dem vollendeten 58. Altersjahr und dem Rentenalter<br />

erfolgen. Der Versicherte hat die Möglichkeit, mit Einverständnis der Unternehmung, den Altersrücktritt<br />

bis zum vollendeten 70. Altersjahr aufzuschieben.


8<br />

VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />

Art. 6 Versicherungspflicht<br />

1. In die Stiftung werden alle Mitarbeiter, frühestens ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres,<br />

aufgenommen, wenn sie von der Unternehmung einen massgebenden Jahreslohn erhalten,<br />

welcher den Grenzbetrag gemäss Abs. 2 übersteigt.<br />

Bis zum Ende des Jahres, in welchem das 21. Altersjahr vollendet wird, ist der Versicherte nur gegen<br />

die Risiken Tod und Invalidität gedeckt.<br />

2. Der Grenzbetrag entspricht dem Mindestlohn gemäss Art. 2 BVG. Beträgt der Beschäftigungsgrad<br />

weniger als 100 %, wird der Grenzbetrag proportional zum Beschäftigungsgrad gekürzt. Der Grenzbetrag<br />

beträgt jedoch mindestens 1 ⁄3 des in Art. 2 Abs. 1 BVG genannten Betrages ( siehe Einlageblatt<br />

).<br />

Art. 7 Ausnahmen von der Versicherungspflicht<br />

Nicht in die Stiftung aufgenommen werden :<br />

a) Mitarbeiter, die das Rentenalter nach BVG erreicht oder überschritten haben ;<br />

b) Mitarbeiter mit einem auf maximal drei Monate befristeten Arbeitsvertrag. Wird das Arbeitsverhältnis<br />

über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so erfolgt die Aufnahme in die Stiftung im<br />

Zeitpunkt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde.<br />

Dauern mehrere aufeinander folgende Anstellungen bei der gleichen Unternehmung insgesamt länger<br />

als drei Monate und übersteigt kein Unterbruch drei Monate, ist der Mitarbeiter ab Beginn des<br />

insgesamt vierten Arbeitsmonat versichert. Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart,<br />

dass die Anstellungsdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Mitarbeiter ab Beginn des<br />

Arbeitsverhältnisses versichert ;<br />

c) Mitarbeiter, die bei der Unternehmung nebenberuflich tätig sind und bereits anderweitig für eine<br />

hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige<br />

Erwerbstätigkeit ausüben ;<br />

d) Mitarbeiter, die gemäss Vertrauensarzt mindestens zu 70 % invalid sind ;<br />

e) Mitarbeiter, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland<br />

genügend versichert sind, sofern sie die Befreiung von der Aufnahme in die Stiftung beantragen.<br />

Art. 8 Beginn und Auflösung der Versicherung<br />

1. Die Versicherung tritt mit dem arbeitsvertraglichen Beginn des Arbeitsverhältnisses in Kraft.<br />

2. Die Versicherung endet mit dem arbeitsvertraglichen Dienstaustritt oder wenn für den Versicherten<br />

keine Lohnersatzzahlung weiter läuft, soweit kein Anspruch auf Alters-, Todesfall- oder Invaliditätsleistungen<br />

entsteht. Vorbehalten bleibt eine Nachdeckung nach Art. 30 Abs. 2 dieses Reglements.<br />

3. Bei bestehendem arbeitsvertraglichem Dienstverhältnis endet die Versicherung, wenn der massgebende<br />

Jahreslohn voraussichtlich dauernd unter den Grenzbetrag gemäss Art. 6 Abs. 2 sinkt, ohne<br />

dass Todesfall- oder Invaliditätsleistungen fällig werden. Vorbehalten bleibt eine Nachdeckung nach<br />

Art. 30 Abs. 2 dieses Reglements.<br />

4. Bei unbezahltem Urlaub mit einer Dauer von mehr als einem Monat kann die Stiftung aufgrund einer<br />

von der Unternehmung und dem Versicherten unterzeichneten schriftlichen Erklärung die Versicherung<br />

für diese Zeit teilweise ( Altersvorsorge ) oder ganz ( Altersvorsorge und Risikoversicherung )<br />

sistieren. Wird nur die Risikoversicherung weitergeführt, zahlt der Versicherte für die Periode der<br />

Sistierung den Risikobeitrag.<br />

5. Wechselt der Versicherte das Anstellungsverhältnis zwischen zwei dieser Stiftung angeschlossenen<br />

Unternehmungen, so wird sein Vorsorgeverhältnis unverändert unter der neuen Unternehmung<br />

weitergeführt. Es erfolgt kein Austritt aus der Stiftung.<br />

Art. 9 Auskunftspflicht, Anzeigepflichtverletzung<br />

1. Die Versicherten haben der Verwaltung über alle für ihre Versicherung massgebenden Verhältnisse<br />

sowie über Änderungen des Zivilstandes und der Familienverhältnisse, ohne besondere Aufforderung<br />

wahrheitsgetreu Auskunft zu geben.<br />

2. Rentner haben auf Verlangen der Verwaltung einen Lebensnachweis beizubringen. Invalide haben ihr<br />

anderweitiges Renten- und Erwerbseinkommen sowie Änderungen des Invaliditätsgrades zu melden.


VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 9<br />

3. Die Versicherten und die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, der Stiftung die benötigten und<br />

verlangten Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie die Unterlagen von Leistungen, Kürzungen<br />

oder Ablehnungen der in Art. 27 erwähnten anderweitigen Versicherungseinrichtungen oder Dritter<br />

einzureichen. Im Weigerungsfall kann die Stiftung die Leistungen nach pflichtgemässem Ermessen<br />

kürzen.<br />

4. Versicherte, die über mehrere Vorsorgeverhältnisse verfügen und deren Summe ihrer AHV-pflichtigen<br />

Löhne und Einkommen die Begrenzung gemäss Art. 79c BVG übersteigt, müssen die Stiftung<br />

über die Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse und die darin versicherten Löhne und Einkommen<br />

informieren.<br />

5. Die Stiftung lehnt jede Haftung für allfällige nachteilige Folgen ab, die sich aus einer Verletzung der<br />

vorgenannten Pflichten für Versicherte oder ihre Hinterlassenen ergeben. Sollten der Stiftung aus<br />

einer solchen Pflichtverletzung Schäden erwachsen, so kann der Stiftungsrat die fehlbare Person<br />

hierfür haftbar machen.<br />

Art. 10 Information der Versicherten und der Unternehmungen<br />

1. Jedem Versicherten wird jährlich sowie beim Eintritt ein Vorsorgeausweis abgegeben, der über die<br />

Höhe des versicherten Lohnes, des angesammelten Altersguthabens, der versicherten Leistungen<br />

sowie der Beiträge an die Stiftung Auskunft gibt. Ferner informiert die Stiftung jährlich die Unternehmungen<br />

sowie die Versicherten und Rentner über die Geschäftstätigkeit, den finanziellen Erfolg<br />

und über ihre Organisation und Finanzierung sowie über die Mitglieder des Stiftungsrates.<br />

2. Die Stiftung informiert den Versicherten zudem jährlich über die Höhe seiner reglementarischen<br />

Freizügigkeitsleistung sowie über das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG.<br />

3. Auf Anfrage erteilt die Stiftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Versicherten weitere<br />

Auskünfte über den Stand ihrer Versicherung.<br />

4. Jeder Versicherte und Rentner kann verlangen, dass ihm die Stiftung alle über seine Person verwalteten<br />

Daten mitteilt und diese gegebenenfalls berichtigt.<br />

Art. 11 Eintrittsleistung und Einkäufe<br />

1. Der Versicherte ist verpflichtet, die vollen Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen in<br />

die Stiftung einzubringen.<br />

2. Der Versicherte hat der Stiftung beim Eintritt die bisherige Zugehörigkeit zu einer Freizügigkeitseinrichtung<br />

sowie die Form des Vorsorgeschutzes zu melden. Er hat der Freizügigkeitseinrichtung den<br />

Eintritt in die Stiftung zu melden und die Freizügigkeitseinrichtung muss das Vorsorgekapital an die<br />

Stiftung überweisen.<br />

3. Die Eintrittsleistungen werden dem individuellen Konto des Versicherten gutgeschrieben und bilden<br />

Bestandteil des individuellen Altersguthabens.<br />

4. Der Versicherte hat das Recht, sich beim Eintritt oder später zwei Mal pro Jahr gemäss Tabelle im<br />

Anhang 1 einzukaufen, sofern er das Rentenalter noch nicht erreicht hat. Guthaben der Säule 3a,<br />

welche die in Art. 60a Abs. 2 BVV2 erwähnte Grenze übersteigen, und allfällige Freizügigkeitsguthaben,<br />

welche der Versicherte nicht in die Stiftung einbringen musste, werden bei den Einkaufssummen<br />

angerechnet.<br />

5. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkaufssummen<br />

erst geleistet werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Ausgenommen ist der Wiedereinkauf<br />

infolge Ehescheidung ( Art. 45 ). Wurde die Altersgrenze für eine Rückzahlung gemäss Art. 42<br />

Abs. 8 überschritten, ist die Leistung einer Einkaufssumme zulässig. Die maximal mögliche Einkaufssumme<br />

wird dabei um den Vorbezug reduziert.<br />

6. Bei Personen, die aus dem Ausland zugezogen sind und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der<br />

Schweiz angehört haben, darf in den ersten 5 Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung<br />

die jährliche Einkaufssumme 20 % des versicherten Lohnes nicht übersteigen. Nach Ablauf<br />

der 5 Jahre können Einkaufssummen analog der vorstehenden Bestimmungen geleistet werden.


10<br />

II LOHNBEGRIFFE<br />

VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />

Art. 12 Massgebender Jahreslohn<br />

1. Der massgebende Jahreslohn wird durch die Unternehmung festgelegt und der Stiftung jeweils<br />

per 1. April bzw. vor dem arbeitsvertraglichen Beginn des Arbeitsverhältnisses für neue Versicherte<br />

gemeldet. Bei der Festsetzung des massgebenden Jahreslohns sind die gesetzlichen Bestimmungen<br />

( Art. 79c BVG und 60c BVV 2 ) zu berücksichtigen.<br />

2. Der massgebende Jahreslohn wird im Arbeitsvertrag für das geltende Versicherungsjahr festgelegt.<br />

3. Ist der Versicherte weniger als ein Jahr lang bei der Unternehmung beschäftigt ( z.B. bei saisonalen<br />

und befristeten Arbeitsverhältnissen ) gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger<br />

Beschäftigung erzielen würde.<br />

4. Sinkt der massgebende Jahreslohn eines Versicherten vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit,<br />

Mutterschaftsurlaub gemäss Art. 329 f OR oder aus ähnlichen Gründen, so behält der<br />

bisherige versicherte Lohn grundsätzlich seine Gültigkeit, solange eine Lohnfortzahlungspflicht der<br />

Unternehmung besteht. Der Versicherte kann jedoch die Herabsetzung verlangen.<br />

5. Ändert der Versicherte seinen Beschäftigungsgrad für die Dauer von mindestens sechs Monaten,<br />

wird der versicherte Lohn auf den Zeitpunkt der Änderung gemäss neuem Beschäftigungsgrad angepasst.<br />

Der Koordinationsbetrag wird im Sinne von Art. 13 Abs. 2 angepasst.<br />

6. Für Versicherte, deren Beschäftigungsgrad und Einkommenshöhe stark schwankt, ist der durchschnittliche<br />

massgebende Jahreslohn der entsprechenden Berufsgruppe massgebend.<br />

7. Für Versicherte, die das 58. Altersjahr vollendet haben und deren massgebender Jahreslohn um<br />

höchstens die Hälfte reduziert wird, wird auf Verlangen des Versicherten der bisherige versicherte<br />

Lohn bis zum Rentenalter weitergeführt. Der Versicherte entrichtet in diesem Fall auf der Differenz<br />

die gesamten Alters- und Risikobeiträge gemäss Art. 36 Abs. 1 a) und b). Ziffer 10 in Anhang 3<br />

findet auf der Differenz keine Anwendung.<br />

Art. 13 Versicherter Lohn<br />

1. Als versicherter Lohn gilt der um den Koordinationsbetrag gekürzte massgebende Jahreslohn gemäss<br />

Art. 12 Abs. 2.<br />

2. Der Koordinationsbetrag wird jährlich vom Stiftungsrat festgelegt ( siehe Einlageblatt ). Bei teilzeitbeschäftigten<br />

und teilinvaliden Versicherten wird der maximale Koordinationsbetrag dem Beschäftigungsgrad<br />

entsprechend angepasst bzw. der Invalidenrentenberechtigung entsprechend reduziert.<br />

Für teilzeitbeschäftigte, teilinvalide Versicherte gilt die für sie vorteilhaftere Lösung.<br />

3. Der versicherte Lohn beträgt mindestens 1 ⁄8 der maximalen AHV-Altersrente ( siehe Einlageblatt ). Bei<br />

teilinvaliden Versicherten wird der minimale versicherte Lohn der Invalidenrentenberechtigung entsprechend<br />

reduziert. Der Stiftungsrat kann ein Maximum für den versicherten Lohn festlegen ( siehe<br />

Einlageblatt ).<br />

4. Wird der Koordinationsbetrag erhöht, so wird der bis dahin versicherte Lohn deswegen nicht herabgesetzt.<br />

Er bleibt so lange auf dem erreichten Stande stehen, bis die volle Erhöhung des Koordinationsbetrages<br />

durch Erhöhungen des Jahreslohnes wettgemacht ist.<br />

Art. 14 Besonderheiten<br />

Versicherte, welche bei der Unternehmung hauptberuflich angestellt sind und gleichzeitig bei einem<br />

oder mehreren anderen Arbeitgebern beschäftigt sind, werden im Rahmen dieses Reglements nur aufgrund<br />

des bei der Unternehmung bezogenen Lohnes versichert.


VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 11<br />

III LEISTUNGEN<br />

Art. 15 Leistungsübersicht<br />

1. Die Stiftung erbringt aufgrund dieses Reglements folgende Leistungen :<br />

a) beim Altersrücktritt :<br />

– Altersrente Art. 17<br />

– AHV-Überbrückungsrente Art. 17<br />

– Pensionierten-Kinderrente Art. 18<br />

– Kapitalabfindung Art. 17 Abs. 4, Art. 29<br />

b) bei Invalidität :<br />

– Invalidenrente und Invaliden-Zusatzrente Art. 19<br />

– IV-Überbrückungsrente Art. 19<br />

– Invaliden-Kinderrente und Invaliden-Zusatzkinderrente Art. 20<br />

c) bei Tod ( Hinterlassenenleistungen ) :<br />

– Ehegattenrente / Lebenspartnerrente Art. 22<br />

– Waisenrente Art. 23<br />

– Todesfallkapitalien Art. 24<br />

– Kapitalabfindung an Stelle von Renten Art. 29<br />

d) bei arbeitsvertraglichem Dienstaustritt :<br />

– Freizügigkeitsleistungen Art. 30–33<br />

2. Die vorstehenden Leistungen gemäss lit. b und c werden bei einem Vorsorgefall infolge Krankheit<br />

oder Unfall gewährt, vorbehalten bleibt Art. 27 des Reglements.<br />

Art. 16 Altersguthaben<br />

1. Für jeden Versicherten wird ein individuelles Alterskonto geführt, aus dem das Altersguthaben<br />

ersichtlich ist.<br />

2. Das Altersguthaben besteht aus<br />

– den Altersgutschriften<br />

– den eingebrachten Eintrittsleistungen<br />

– den freiwilligen Einkaufssummen<br />

– allfälligen weiteren Einlagen<br />

– den Zinsen<br />

abzüglich allfälligen Bezügen für Wohneigentum und Scheidung.<br />

3. Die jährlichen Altersgutschriften betragen:<br />

Alter<br />

Männer und Frauen<br />

22–31 10.5<br />

32–41 14.0<br />

42–51 17.0<br />

52–65 20.5<br />

Altersgutschrift in Prozenten<br />

des versicherten Lohnes<br />

Das Alter eines Versicherten ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und<br />

dem Geburtsjahr. Der Versicherte hat die Möglichkeit, mit Einverständnis der Unternehmung, den<br />

Rücktritt bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres aufzuschieben. Die Altersgutschriften<br />

betragen 10.5% ab dem 1. Januar nach Vollendung des 65. Altersjahres bis zum effektiven Altersrücktritt.<br />

4. Der Zins wird auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende<br />

jedes Kalenderjahres dem Alterskonto gutgeschrieben.<br />

5. Wird eine Eintrittsleistung oder freiwillige Einkaufssumme eingebracht, so wird diese im betreffenden<br />

Jahr pro rata verzinst.<br />

6. Tritt ein Versicherungsfall ein oder scheidet ein Versicherter während des Jahres aus der Stiftung aus,<br />

wird der Zins für das laufende Jahr auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres<br />

anteilsmässig bis zum Zeitpunkt berechnet, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist bzw. die<br />

Austrittsleistung erbracht wird.


12<br />

VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />

7. Die Zinssätze (siehe Einlageblatt) werden vom Stiftungsrat wie folgt zweistufig festgelegt:<br />

a) Unterjähriger Zinssatz: Am Ende eines Kalenderjahres legt der Stiftungsrat den unterjährigen<br />

Zinssatz für das folgende Kalenderjahr fest. Mit diesem unterjährigen Zinssatz werden die Altersguthaben<br />

für die neu eintretenden Leistungsfälle des folgenden Kalenderjahres verzinst. Bei der<br />

Festlegung des unterjährigen Zinssatzes beachtet der Stiftungsrat die gesetzlichen Vorschriften,<br />

die Ertragsaussichten für das folgende Kalenderjahr sowie die Höhe der technischen Rückstellungen<br />

und der Wertschwankungsreserve.<br />

b) Jahresendzinssatz: Der Jahresendzinssatz wird gegen Ende des laufenden Kalenderjahres vom<br />

Stiftungsrat festgelegt. Mit dem Jahresendzinssatz werden die Altersguthaben derjenigen Versicherten<br />

verzinst, welche am Ende des Kalenderjahres nicht aus dem aktiven Bestand ausgeschieden<br />

sind. Bei der Festlegung des Jahresendzinssatzes beachtet der Stiftungsrat die gesetzlichen<br />

Vorschriften, die erzielte Rendite und das provisorische Jahresergebnis sowie die Höhe der technischen<br />

Rückstellungen und der Wertschwankungsreserve.<br />

8. Tritt ein Invalidenrentner vor Erreichen des Rentenalters wieder ins Erwerbsleben ein, hat er Anspruch<br />

auf das fortgeführte Altersguthaben. Die Fortführung beginnt mit dem Anspruch auf eine<br />

Invalidenrente der Stiftung. Sie dauert so lange wie Anspruch auf eine Invalidenrente der Stiftung<br />

besteht, längstens jedoch bis zum Erreichen des Rentenalters.<br />

Bei Vollinvalidität wird das zum Zeitpunkt des Beginns der Invalidenrente vorhandene Altersguthaben<br />

mit Zinsen und Altersgutschriften fortgeführt, wobei sich die Altersgutschriften aufgrund des<br />

beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Lohnes bemessen.<br />

Bei Teilinvalidität wird das zum Zeitpunkt des Beginns der Invalidenrente vorhandene Altersguthaben<br />

entsprechend der Invalidenrentenberechtigung in zwei Teile geteilt. Das dem invaliden Teil entsprechende<br />

Altersguthaben wird wie für einen vollinvaliden Versicherten und das dem aktiven Teil entsprechende<br />

Altersguthaben wie für einen aktiven Versicherten weitergeführt.<br />

Art. 16 bis Sparen 60<br />

Artikel aufgehoben per 1.1.2011.<br />

A Altersleistungen<br />

Art. 17 Altersrente, AHV-Überbrückungsrente und Kapitalabfindung<br />

1. Der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des<br />

58. Altersjahres aufgelöst wird und der Versicherte keinen Anspruch auf Invalidenleistungen der<br />

Stiftung hat. Der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht spätestens bei Erreichen des Rentenalters,<br />

vorbehalten bleibt Abs. 6.<br />

Hat ein Versicherter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente und hat<br />

er das 65. Altersjahr noch nicht vollendet, so kann er statt der Altersrente verlangen, dass ihm die<br />

Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder an eine Freizügigkeitseinrichtung<br />

überwiesen wird (vgl. Abschnitt IV – Dienstaustritt).<br />

2. Die Altersrente wird aufgrund des vorhandenen Altersguthabens und des massgebenden Umwandlungssatzes<br />

zum Zeitpunkt des Altersrücktritts ermittelt (Altersrente pro Jahr = Altersguthaben mal<br />

Umwandlungssatz). Dabei ist das infolge einer allfälligen Kapitalabfindung und für die Finanzierung<br />

der freiwilligen AHV-Überbrückungsrente reduzierte Altersguthaben massgebend.


VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 13<br />

Alter<br />

Männer und Frauen<br />

58 5.45<br />

59 5.55<br />

60 5.65<br />

61 5.80<br />

62 5.95<br />

63 6.10<br />

64 6.25<br />

65 6.40<br />

66 6.55<br />

67 6.75<br />

68 6.95<br />

69 7.15<br />

70 7.40<br />

Umwandlungssatz in%<br />

Diese Umwandlungssätze gelten für ganze Altersjahre. Für angebrochene Altersjahre wird der Zwischenwert<br />

anteilmässig ( 1 ⁄12 pro Monat ) festgelegt ( siehe Anhang 6 ).<br />

Der Stiftungsrat kann die obgenannten Umwandlungssätze abändern.<br />

3. a) AHV-Überbrückungsrente<br />

Zur Altersrente zahlt die Stiftung eine jährliche AHV-Überbrückungsrente, falls der Altersrücktritt<br />

nach Vollendung des 60. Altersjahres erfolgt. Die Basis der Berechnung entspricht der maximalen<br />

AHV-Altersrente (siehe Einlageblatt) im Zeitpunkt des Altersrücktritts. Die Höhe der nach Einkommen<br />

gestaffelten vollen AHV-Überbrückungsrente gemäss Anhang 5 ist abhängig:<br />

– vom massgebenden, auf einen Beschäftigungsgrad von 100 % festgelegten Jahreslohn ( Art. 12<br />

Abs. 1) des Versicherten am 31. Dezember desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Versicherte<br />

das 58. Altersjahr vollendet ;<br />

– vom Zeitpunkt des gewählten Altersrücktritts vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters.<br />

Die nach Einkommen gestaffelte volle AHV-Überbrückungsrente wird gewährt, wenn der Versicherte<br />

zum Zeitpunkt des Altersrücktritts mindestens 20 volle Dienstjahre in einem oder mehreren<br />

Unternehmungen tätig gewesen ist. Erreicht der Versicherte die 20 Dienstjahre nicht, wird die<br />

Überbrückungsrente pro fehlendes Dienstjahr um 1 ⁄20 gekürzt. Ist ein Versicherter nicht zu 100%<br />

beschäftigt, wird die AHV-Überbrückungsrente proportional zum durchschnittlichen Beschäftigungsgrad<br />

der letzten drei Jahre berechnet, vorbehalten bleibt Abs. 5. Ist der Versicherte nach<br />

Vollendung des 58. Altersjahres in die Stiftung aufgenommen worden, besteht kein Anspruch<br />

auf die AHV-Überbrückungsrente.<br />

b) Freiwillige AHV-Überbrückungsrente<br />

Der Versicherte kann eine freiwillige AHV-Überbrückungsrente verlangen. Die Höhe der freiwilligen<br />

AHV-Überbrückungsrente darf den Betrag der maximalen AHV-Altersrente (siehe Einlageblatt)<br />

im Zeitpunkt des Altersrücktritts abzüglich der Überbrückungsrente nach Abs. 3 lit. a nicht<br />

übersteigen. Der Versicherte finanziert die freiwillige AHV-Überbrückungsrente selber, indem<br />

sein Altersguthaben zum Zeitpunkt des Altersrücktritts in Abhängigkeit der maximalen Dauer<br />

der freiwilligen AHV-Überbrückungsrente um das folgende Vielfache des Jahresbetrages der Erhöhung<br />

reduziert wird:<br />

Dauer Reduktion des Altersguthabens<br />

7 Jahre 6.2 mal Erhöhung der Überbrückungsrente<br />

6 Jahre 5.4 mal Erhöhung der Überbrückungsrente<br />

5 Jahre 4.6 mal Erhöhung der Überbrückungsrente<br />

4 Jahre 3.7 mal Erhöhung der Überbrückungsrente<br />

3 Jahre 2.8 mal Erhöhung der Überbrückungsrente<br />

2 Jahre 1.9 mal Erhöhung der Überbrückungsrente<br />

1 Jahr 1.0 mal Erhöhung der Überbrückungsrente<br />

Für angebrochene Jahre wird der Zwischenwert anteilmässig ( 1 ⁄12 pro Monat ) festgelegt ( siehe<br />

Anhang 7 ).


14<br />

VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />

c) Dauer des Anspruchs<br />

Der Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente gemäss lit. a und b erlischt in dem Masse, in<br />

dem ein Anspruch auf eine Rente der Eidg. IV besteht. Der Anspruch besteht längstens bis zum<br />

Erreichen des Rentenalters.<br />

4. Anstelle der Altersrente kann ein Versicherter die Auszahlung des gesamten oder eines Teils des<br />

vorhandenen Altersguthabens als Kapitalleistung verlangen. Siehe dazu die Bestimmungen in<br />

Art. 29.<br />

5. Teilpensionierung<br />

Mit Einwilligung der Unternehmung kann der Versicherte nach Vollendung des 58. Altersjahres einen<br />

gestaffelten Altersrücktritt in maximal drei Schritten vollziehen.<br />

Dabei muss pro Schritt<br />

– sein Arbeitspensum um mind. 30 % der Normalarbeitszeit reduziert werden und<br />

– das restliche Arbeitspensum vor dem vollen Altersrücktritt noch mind. 30 % der Normalarbeitszeit<br />

betragen.<br />

Die vorstehenden Bestimmungen gelangen sinngemäss für die Teilaltersrente, die Teilkapitalabfindung,<br />

die AHV-Überbrückungsrente und freiwillige AHV-Überbrückungsrente zur Anwendung.<br />

Die dem Teilaltersrücktritt entsprechenden Teile des Altersguthabens sind massgebend für die Bestimmung<br />

der Teilaltersrente bzw. der Teilkapitalabfindung.<br />

Der Betrag der AHV-Überbrückungsrente wird dem Teilaltersrücktritt entsprechend herabgesetzt.<br />

Die dem reduzierten Arbeitsverhältnis entsprechenden Teile des Altersguthabens werden wie für<br />

einen voll erwerbstätigen Versicherten weiter geführt. Der versicherte Lohn bestimmt sich auf dem<br />

weiterhin erzielten Jahreslohn. Die Beiträge und die Betragspflicht richten sich nach dem so bestimmten<br />

versicherten Lohn.<br />

Im Falle einer Teilpensionierung wird die Übergangsbestimmung gemäss Anhang 3 Abs. 7 sowie die<br />

Option gemäss Art. 17 Abs. 7 nicht angewendet.<br />

6. Bleibt ein Versicherter nach Erreichen des Rentenalters im Arbeitsverhältnis mit der Unternehmung,<br />

so kann er die fällige Altersleistung gemäss Abs. 1 entweder beziehen oder das Altersguthaben mit<br />

Altersgutschriften (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a) weiterführen. Die Altersrente wird gemäss Abs. 2 mit<br />

dem erhöhten Umwandlungssatz ermittelt. Beim Tod des Versicherten vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit<br />

entspricht die Ehegattenrente 2 ⁄3 und die Waisenrente 1 ⁄6 der so ermittelten Altersrente im<br />

Zeitpunkt des Todes (vorbehalten bleiben Art. 22 Abs. 5 und Abs. 6).<br />

7. Verheiratete Versicherte und Versicherte, die ihren Partner der Stiftung betreffend Lebenspartnerrente<br />

angemeldet haben ( vgl. Art. 22 Abs. 9 ), können sich bei der Alterspensionierung endgültig für eine<br />

mitversicherte Ehegattenrente bzw. Lebenspartnerrente in gleicher Höhe wie die Altersrente entscheiden,<br />

sofern der Ehegatte oder Lebenspartner schriftlich zustimmt. In diesem Fall wird die Altersrente<br />

versicherungstechnisch gekürzt.<br />

Art. 18 Pensionierten-Kinderrente<br />

1. Bezüger einer Altersrente haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen<br />

könnte, Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente.<br />

Wird gemäss Art. 29 das Altersguthaben vollumfänglich als Kapitalleistung ausbezahlt, entfällt eine<br />

Pensionierten-Kinderrente. Bei einer Teilauszahlung des Altersguthabens als Kapital wird die Pensionierten-Kinderrente<br />

von der verbleibenden reduzierten Altersrente berechnet.<br />

2. Die jährliche Pensionierten-Kinderrente beträgt 1 ⁄6 der Altersrente.


VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 15<br />

B Invaliditätsleistungen<br />

Art. 19 Invalidenrente, Invaliden-Zusatzrente und IV-Überbrückungsrente<br />

1. Für die Anerkennung der Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades ist der Entscheid der<br />

Eidg. IV massgebend. Solange noch kein Entscheid der Eidg. IV vorliegt, richtet sich die Anerkennung<br />

der Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades nach dem Entscheid des Vertrauensarztes<br />

der Stiftung.<br />

2. Anspruch auf eine Invalidenrente hat ein Versicherter, der das Rentenalter noch nicht erreicht hat<br />

und<br />

a) mindestens zu 25 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität<br />

geführt hat, in der Stiftung versichert war ; oder<br />

b) infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 %, aber<br />

weniger als zu 40 % arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache<br />

zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 %, versichert war ; oder<br />

c) als Minderjähriger invalid wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens<br />

zu 20 %, aber weniger als zu 40 % arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit,<br />

deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 %, versichert war.<br />

3. Der Versicherte hat Anspruch auf<br />

a) eine Vollinvalidenrente, wenn er mindestens zu 70 % invalid ist ;<br />

b) eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 % invalid ist ;<br />

c) eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % invalid ist ;<br />

d) eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 25 % invalid ist.<br />

4. Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt mit der Anerkennung der Invalidität durch die Eidg. IV.<br />

Die Auszahlung der Invalidenrente wird bis auf den 1. des Folgemonats ab Wegfall der Lohnfortzahlung<br />

bzw. Erlöschen eines Lohnersatzanspruches aufgeschoben. Vorbehalten bleiben die Kürzungs-<br />

und Koordinationsbestimmungen gemäss Art. 27. Die Invalidenrente wird bis zum Tod oder bis zum<br />

Wegfall der Invalidität ausgerichtet.<br />

5. Die Vollinvalidenrente wird mit dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente bei<br />

Vollendung des 65. Altersjahres. Das für die Berechnung massgebende Altersguthaben besteht aus<br />

dem Altersguthaben, das der Versicherte zu Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben<br />

hat, zuzüglich der Summe der Altersgutschriften für die bis zur Vollendung des 65. Altersjahres fehlenden<br />

Jahre, beides samt Zinsen (Projektionszinssatz 1.5%) für die bis zur Vollendung des 65. Altersjahres<br />

fehlenden Jahre.<br />

6. Bezieht der Rentner eine Invalidenrente der Stiftung, hat er Anspruch auf eine Invaliden-Zusatzrente.<br />

Der Anspruch auf die Invaliden-Zusatzrente besteht längstens bis zum Erreichen des Rentenalters.<br />

Die volle Invaliden-Zusatzrente entspricht der Differenz zwischen der Vollinvalidenrente und 60 %<br />

des versicherten Lohnes bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Ist der Versicherte nicht zu 100 % invalid,<br />

wird die Invaliden-Zusatzrente proportional zum Prozentsatz der Teilinvalidenrente gemäss Abs. 3<br />

festgesetzt.<br />

7. Bezieht der Rentner eine Invalidenrente der Stiftung und liegt noch kein Entscheid der Eidg. IV vor<br />

( Abs. 1), hat er Anspruch auf eine IV-Überbrückungsrente. Der Anspruch auf die IV-Überbrückungsrente<br />

besteht längstens bis ein Entscheid der Eidg. IV vorliegt. Falls die Eidg. IV rückwirkend eine<br />

IV-Rente gewährt, werden die von der Stiftung ausgerichteten IV-Überbrückungsrenten im Umfang<br />

der Leistungspflicht der Eidg. IV zurückgefordert.<br />

8. Die IV-Überbrückungsrente entspricht<br />

a) 100 % der maximalen Eidg. IV-Rente ( siehe Einlageblatt ) bei verheirateten Versicherten sowie bei<br />

Versicherten mit nachgewiesenen Unterhaltspflichten ;<br />

b) 75 % der maximalen Eidg. IV-Rente ( siehe Einlageblatt ) bei den übrigen, nicht unter lit. a erwähnten<br />

Versicherten ;<br />

wenn der Versicherte bis zum Zeitpunkt der Invalidisierung mindestens zehn volle Dienstjahre in einem<br />

oder mehreren der Stiftung angeschlossenen Unternehmen tätig gewesen ist. Erreicht der Versicherte<br />

die zehn Dienstjahre nicht, wird die IV-Überbrückungsrente pro fehlendes volles Jahr um<br />

10 % gekürzt. Ist der Rentner nicht zu 100 % invalid, wird die IV-Überbrückungsrente proportional<br />

zum Prozentsatz der Teilinvalidenrente gemäss Abs. 3 festgesetzt.


16<br />

Art. 19 bis Berufsinvalidenrente, Berufsinvaliden-Zusatzrente und IV- Ersatzrente<br />

Artikel aufgehoben per 1.1. 2011<br />

VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />

Art. 20 Invaliden-Kinderrente und Invaliden-Zusatzkinderrente<br />

1. Bezüger einer Invalidenrente haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen<br />

könnte, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente sowie eine Invaliden-Zusatzkinderrente.<br />

Der Anspruch auf eine Invaliden-Zusatzkinderrente besteht jedoch längstens bis der Invalidenrentner<br />

das Rentenalter erreicht.<br />

2. Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt für jedes Kind 1 ⁄6 der laufenden Invalidenrente. Die jährliche<br />

Invaliden-Zusatzkinderrente beträgt für jedes Kind 1 ⁄6 der laufenden Invalideninvaliden-Zusatzrente.<br />

Art. 21 Beitragsbefreiung<br />

Artikel aufgehoben per 1.1. 2005 ( siehe Art. 16 Abs. 8 ).<br />

C Todesfallleistungen<br />

Art. 22 Ehegattenrente/Lebenspartnerrente<br />

1. Der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Versicherten oder eines verstorbenen Alters- oder Invalidenrentners<br />

hat Anspruch auf eine Ehegattenrente.<br />

2. Eine Ehegattenrente wird erstmals auf den dem Tod des Versicherten bzw. Rentners folgenden Monat<br />

gewährt.<br />

3. Die Ehegattenrente wird bis zum Tod des überlebenden Ehegatten ausbezahlt. Falls der überlebende<br />

Ehegatte sich vor Vollendung des 45. Altersjahres wieder verheiratet, erlischt der Rentenanspruch. In<br />

diesem Fall erhält der überlebende Ehegatte eine Abfindung in der Höhe der dreifachen jährlichen<br />

Ehegattenrente. Der überlebende Ehegatte kann schriftlich, unter Verzicht auf die Abfindung, verlangen,<br />

dass der Anspruch auf die Ehegattenrente im Falle der Auflösung der neuen Ehe wieder<br />

auflebt.<br />

4. Die jährliche Ehegattenrente beträgt 2 ⁄3 der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invalidenrente inkl.<br />

Invaliden-Zusatzrente bzw. 2 ⁄3 der laufenden Invalidenrente inkl. Invaliden-Zusatzrente bzw. 2 ⁄3 der<br />

laufenden Altersrente. Für Versicherte, die von der Wahlmöglichkeit der mitversicherten Ehegatten-<br />

bzw. Lebenspartnerrente nach Art. 17 Abs. 7 Gebrauch gemacht haben, ist sie gleich der laufenden<br />

Altersrente.<br />

5. Die Ehegattenrente wird um 1% ihres Betrages für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um<br />

das der Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger ist als der Versicherte. Diese Kürzung gilt nicht für Versicherte,<br />

die von der Wahlmöglichkeit nach Art. 17 Abs. 7 Gebrauch gemacht haben. Die Ehegattenrente<br />

wird überdies gekürzt, sofern die Eheschliessung nach Vollendung des 58. Altersjahres erfolgte<br />

und die Ehe nicht mindestens zwei Jahre gedauert hat, und zwar um 20% für jedes ganze<br />

oder angebrochene übersteigende Altersjahr des Versicherten bzw. Rentners.<br />

6. Keine Ehegattenrente wird ausbezahlt, wenn<br />

a) die Ehe nach Vollendung des 66. Altersjahres geschlossen wurde oder<br />

b) wenn der Versicherte bzw. Rentner im Zeitpunkt der Eheschliessung das 58. Altersjahr vollendet<br />

hatte und an einer ihm bekannten schweren Krankheit litt, an der er innerhalb von zwei Jahren<br />

nach der Eheschliessung stirbt.<br />

7. Die Einschränkungen gemäss Abs. 5 und 6 gelten nicht, soweit sie die Mindestleistungen gemäss<br />

BVG beeinträchtigen.<br />

8. Der geschiedene Ehegatte hat nur Anspruch auf die vom BVG vorgesehenen Mindestleistungen. Die<br />

Leistung der Stiftung wird um den Betrag gekürzt, um den sie, zusammen mit den Leistungen der<br />

übrigen Versicherungen ( insbesondere der AHV oder IV ), den Anspruch aus dem Scheidungsurteil<br />

übertrifft.


VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 17<br />

9. Unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten hat der vom Versicherten, Altersrentner oder<br />

Invalidenrentner bezeichnete Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts Anspruch auf<br />

eine Lebenspartnerrente in Höhe der Ehegattenrente ( vgl. insb. Abs. 4 bis 6 ), sofern<br />

a) der Partner mit der verstorbenen versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod<br />

ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer<br />

gemeinsamer Kinder aufkommen muss und<br />

b) der Partner keine Witwer- oder Witwenrente bezieht ( Art. 20 a BVG ) und<br />

c) der Partner vom Versicherten, Alters- oder Invalidenrentner zu Lebzeiten der Stiftung schriftlich<br />

gemeldet wurde und<br />

d) der Stiftung spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten, Alters- oder Invalidenrentners<br />

ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird.<br />

Art. 23 Waisenrenten<br />

1. Beim Tod eines Versicherten oder eines Alters- oder Invalidenrentners haben dessen Kinder Anspruch<br />

auf Waisenrenten; Pflegekinder nur, sofern sie Anspruch auf Kinderzulagen begründet haben.<br />

2. Eine Waisenrente wird erstmals auf den dem Tod des Versicherten bzw. Rentners folgenden Monat<br />

gewährt. Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit dem Tod der Waise oder mit Vollendung<br />

des 18. Altersjahres. Für Kinder, die in der Ausbildung stehen oder zu mindestens 70 % invalid sind,<br />

besteht der Rentenanspruch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.<br />

3. Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes Kind 1 ⁄6 der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invalidenrente<br />

inkl. Invaliden-Zusatzrente bzw. 1 ⁄6 der laufenden Invalidenrente inkl. Invaliden-Zusatzrente<br />

bzw. 1 ⁄6 der laufenden Altersrente. Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.<br />

Art. 24 Todesfallkapitalien<br />

1. Stirbt ein Versicherter, so wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt. Das Todesfallkapital<br />

entspricht dem angesammelten Altersguthaben abzüglich des versicherungstechnischen<br />

Deckungskapitals allfälliger Renten und Abfindungen an den Ehegatten oder Lebenspartner.<br />

Anspruchsberechtigt sind in der Reihenfolge der nachstehenden Gruppierung die folgenden Personen,<br />

unabhängig vom Erbrecht :<br />

a) der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf eine Waisenrente der Stiftung<br />

haben, bei deren Fehlen<br />

b) die vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützten Personen oder die Person<br />

– welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen<br />

eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder<br />

– welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, vorausgesetzt<br />

sie beziehen keine Witwer- oder Witwenrente ( Art. 20a BVG ), bei deren Fehlen<br />

c) die übrigen Kinder, bei deren Fehlen<br />

d) die Eltern und die Geschwister des Verstorbenen.<br />

Personen gemäss lit. b) sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Stiftung vom Versicherten schriftlich<br />

gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Versicherten bei der Stiftung vorliegen.<br />

2. Der Versicherte kann die begünstigten Personen gemäss Abs. 1 lit. a und b zusammenfassen und<br />

deren Ansprüche beliebig festlegen. Falls keine Mitteilung des Versicherten vorliegt, steht das Todesfallkapital<br />

allen Begünstigen innerhalb einer Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu. Die Mit-<br />

teilung kann vom Versicherten jederzeit schriftlich geändert werden. Sie muss zu Lebzeiten des<br />

Versicherten bei der Stiftung vorliegen.<br />

3. Fehlen Personen gemäss Abs. 1, werden 50 % des Todesfallkapitals an die übrigen gesetzlichen Erben,<br />

unter Ausschluss des Gemeinwesens, ausgerichtet.<br />

4. Fehlen Personen gemäss Abs. 1 und 3, fällt das Altersguthaben an die Stiftung.


18<br />

D Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen<br />

Art. 25 Leistungen an die Eintrittsgeneration<br />

Artikel aufgehoben per 1.1. 2005.<br />

VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />

Art. 26 Anpassung an die Preisentwicklung<br />

Die Renten werden nach den finanziellen Möglichkeiten der Stiftung der Preisentwicklung angepasst,<br />

wobei der Stiftungsrat jährlich entscheidet, ob und in welchem Umfang dies möglich ist. Art. 36 Abs. 1<br />

BVG bleibt vorbehalten.<br />

Art. 27 Kürzungs- und Koordinationsbestimmungen<br />

1. Ergeben die Todesfall- und Invaliditätsleistungen der Stiftung zusammen mit anderen anrechenbaren<br />

Einkünften für den Versicherten und seine Kinder bzw. seine Hinterlassenen ein Einkommen von<br />

mehr als 90 % ( bei Berufskrankheit oder Berufsunfall 100 %, sofern keine Mitschuld vorliegt ) des<br />

entgangenen Lohnes, werden die Leistungen der Stiftung um den diese 90 bzw. 100 % übersteigenden<br />

Betrag gekürzt. Die Altersleistungen werden in gleicher Weise gekürzt, solange Leistungen der<br />

Unfall- oder Militärversicherung erbracht werden.<br />

Der entgangene Lohn entspricht dem letzten massgebenden Jahreslohn gemäss Art. 12 Abs. 2. Die<br />

Stiftung passt den entgangenen Lohn periodisch gemäss ihren internen Richtlinien der allgemeinen<br />

Lohnentwicklung an. Als anrechenbare Einkünfte gelten insbesondere Leistungen<br />

– der Eidg. AHV/ IV mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen,<br />

– der obligatorischen Unfallversicherung,<br />

– der Militärversicherung,<br />

– von in- und ausländischen Sozialversicherungen,<br />

– von in- und ausländischen Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,<br />

– einer Versicherung, an die die Unternehmung oder an ihrer Stelle eine Stiftung mindestens 50 %<br />

der Prämien bezahlt hat,<br />

– sowie dem weiterhin erzielten oder zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbs- oder Ersatzeinkommen<br />

des Bezügers einer Invalidenrente.<br />

Die Renteneinkünfte des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners und der Waisen werden<br />

zusammengerechnet. Als anrechenbare Einkünfte gelten nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung,<br />

die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet<br />

werden. Einmalige Kapitalleistungen werden versicherungstechnisch nach den technische<br />

Grundlagen der Stiftung in Renten umgerechnet. Ausgenommen sind Integritätsentschädigungen,<br />

Genugtuungssummen und ähnliche Abfindungen, die nicht angerechnet werden.<br />

Die Rentenkürzung wird von der Stiftung periodisch überprüft. Der Stiftungsrat kann auf begründeten<br />

Antrag des Leistungsbezügers auf diese Kürzung teilweise oder ganz verzichten.<br />

In jedem Fall werden aber mindestens diejenigen Leistungen erbracht, die gemäss BVG und dessen<br />

Anrechnungsregeln zu erbringen sind.<br />

2. Die Stiftung kann vom Anspruchsberechtigten einer Todesfall- bzw. Invaliditätsleistung verlangen,<br />

dass er ihr Forderungen, die ihm gegen haftpflichtige Dritte zustehen, bis zur Höhe der Leistungspflicht<br />

der Stiftung abtritt.<br />

3. Die Stiftung kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die Eidg. AHV/ IV eine<br />

Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität<br />

durch schweres Verschulden herbeigeführt hat. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen<br />

oder- kürzungen der Unfall- oder Militärversicherung auszugleichen.<br />

4. Leistungen, die nicht an Anspruchsberechtigte im Sinne dieses Reglements ausbezahlt werden können,<br />

fallen an die Stiftung.


VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 19<br />

5. Ist die Übernahme von Renten durch die Unfall- bzw. die Militärversicherung oder die berufliche<br />

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten, so kann die anspruchsberechtigte<br />

Person eine Vorleistung der Stiftung verlangen. Ist beim Entstehen des Anspruches auf Hinterlassenen-<br />

oder Invalidenleistungen unklar, welche Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist, so kann<br />

die anspruchsberechtigte Person eine Vorleistung derjenigen Vorsorgeeinrichtung verlangen, bei der<br />

sie zuletzt versichert war. Die Stiftung erbringt Vorleistungen im Rahmen der gesetzlichen Mindestleistungen<br />

nach BVG.<br />

6. Wird der Fall von einem anderen Versicherungsträger bzw. einer anderen Vorsorgeeinrichtung gemäss<br />

Abs. 5 übernommen, so hat dieser bzw. diese die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht<br />

zurückzuerstatten. Der Versicherte muss sich bei den in Frage kommenden Versicherungen anmelden.<br />

Art. 28 Auszahlung der Leistungen<br />

1. Renten<br />

Die Auszahlung der aufgrund dieses Reglements fälligen Renten erfolgt monatlich. Für den Monat,<br />

in dem der Anspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.<br />

2. Kapitalabfindung<br />

Die Auszahlung der aufgrund dieses Reglements fälligen Kapitalabfindungen erfolgt ohne Zins innert<br />

30 Tagen, nachdem die Stiftung die notwendigen Angaben erhalten hat. Ab dieser Frist ist die<br />

Kapitalabfindung mit dem vom Bundesrat festgelegten Verzugszinssatz ( siehe Einlageblatt ) zu verzinsen.<br />

Art. 29 Kapitalabfindungen<br />

1. Beim Altersrücktritt kann ein erwerbsfähiger Versicherter sein Altersguthaben vollständig oder teilweise<br />

als einmalige Kapitalabfindung beziehen. Wurden in den letzten drei Jahren vor dem Altersrücktritt<br />

Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform<br />

bezogen werden. Der Versicherte hat der Stiftung den Antrag auf Kapitalabfindung vor dem Altersrücktritt<br />

schriftlich bekannt zu geben, sofern er verheiratet ist, vom Ehegatten mitunterzeichnet.<br />

Bei einem Teilkapitalbezug werden die Altersrenten und die anwartschaftlichen Hinterlassenen-<br />

leistungen proportional gekürzt. Bei einem Teilkapitalbezug darf die verbleibende Altersrente nicht<br />

kleiner werden als 50 % der vollen minimalen AHV-Altersrente ( siehe Einlageblatt ).<br />

Die AHV-Überbrückungsrente und die freiwillige AHV-Überbrückungsrente können zu den gleichen<br />

Bedingungen gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. a und b beansprucht werden. Die AHV-Überbrückungsrente<br />

kann nicht als Kapitalabfindung bezogen werden. Die Erweiterung mit der freiwilligen AHV-Überbrückungsrente<br />

ist im Verhältnis eines Kapitalbezugs nicht möglich.<br />

2. Auf Verlangen des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner kann die Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente<br />

durch ein Todesfallkapital ersetzt werden. Dieses entspricht für Ehegatten bzw.<br />

Lebenspartner, welche beim Tode des Versicherten das 45. Altersjahr vollendet haben, dem versicherungstechnischen<br />

Deckungskapital. Für die übrigen Ehegatten bzw. Lebenspartner wird es für jedes<br />

Jahr um 3 % gekürzt, um welches der Ehegatte bzw. Lebenspartner jünger ist als 45 Jahre ; siehe<br />

dazu Anhang 2. Wünscht der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner die Kapitalauszahlung, so hat<br />

er dies innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Versicherten der Stiftung schriftlich mitzuteilen.<br />

3. Die Stiftung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die jährliche Alters-<br />

oder Invalidenrente weniger als 10 %, die Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente weniger als 6 % oder<br />

die Waisenrente weniger als 2 % der minimalen AHV-Altersrente ( siehe Einlageblatt ) beträgt.<br />

4. In dem Umfange, in welchem eine Kapitalabfindung ausgerichtet wurde, gelten die entsprechenden<br />

reglementarischen Leistungen als vollumfänglich abgegolten.<br />

5. In sozial begründbaren Fällen kann der Stiftungsrat bei allen vorgesehenen Kapitaloptionen die Kapitalauszahlung<br />

an Stelle einer Rente verweigern.


20<br />

IV DIENSTAUSTRITT<br />

VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />

Art. 30 Anspruch auf eine Austrittsleistung, Nachdeckung, Rückerstattung<br />

1. Endet die Versicherung ( vgl. Art. 8 Abs. 2 ), so hat der Versicherte Anspruch auf eine Austrittsleistung.<br />

2. Beim vorzeitigen Dienstaustritt bleibt der Versicherte bis zum Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung,<br />

längstens aber während eines Monates nach dem Austritt, ohne Erhebung eines entsprechenden<br />

Beitrags, für die Risiken Tod und Invalidität versichert.<br />

3. Muss die Stiftung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nach dem sie die Austrittsleistung<br />

überwiesen hat, ist ihr die Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung<br />

der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist. Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen<br />

werden gekürzt oder sistiert soweit eine Rückerstattung unterbleibt.<br />

Art. 31 Höhe der Austrittsleistung<br />

1. Die Austrittsleistung wird grundsätzlich nach Massgabe von Art. 15 FZG ( Beitragsprimatkassen ) berechnet.<br />

Sie entspricht dem vorhandenen Altersguthaben, mindestens aber dem Mindestbetrag gemäss<br />

Art. 17 FZG. Eine Restschuld gemäss Anhang 3, Ziff. 3 wird von der Freizügigkeitsleistung abgezogen.<br />

2. Hat die Unternehmung eine Einkaufssumme ganz oder teilweise übernommen, so wird der entsprechende<br />

Betrag von der Austrittsleistung gemäss Abs. 1 abgezogen. Der Abzug vermindert sich mit<br />

jedem zurückgelegten vollen Beitragsjahr um einen Zehntel des von der Unternehmung übernommenen<br />

Betrages. Der nicht verbrauchte Teil wird der betreffenden Arbeitgeber-Beitragsreserve gutgeschrieben.<br />

3. Die Austrittsleistung umfasst in jedem Fall mindestens das zum Zeitpunkt des Austritts vorhandene<br />

Altersguthaben gemäss BVG.<br />

4. Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Stiftung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie mit<br />

dem Mindestzinssatz gemäss BVG ( siehe Einlageblatt ) zu verzinsen. Überweist die Stiftung die Austrittsleistung<br />

nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist sie ab<br />

dieser Frist mit dem vom Bundesrat festgelegten Verzugszinssatz ( siehe Einlageblatt ) zu verzinsen.<br />

Art. 32 Erhaltung des Vorsorgeschutzes<br />

1. Die Stiftung hat die Austrittsleistung des Versicherten weiterhin dem Vorsorgezweck zu erhalten.<br />

2. Kann die Austrittsleistung nicht an die neue Vorsorgeeinrichtung des austretenden Versicherten<br />

weitergeleitet werden, wählt der Versicherte im Rahmen der nachfolgend aufgeführten gesetzlichen<br />

Möglichkeiten die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes :<br />

a) Eröffnung eines Freizügigkeitskontos<br />

b) Abschluss einer Freizügigkeitspolice<br />

c) Überweisung an die Auffangeinrichtung zur freiwilligen Weiterversicherung gemäss Art. 44 und<br />

Art. 47 BVG.<br />

Bleibt die Mitteilung hierüber aus, wird frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach<br />

dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung überwiesen.<br />

Art. 33 Barauszahlung<br />

1. Der Versicherte kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn :<br />

a) er die Schweiz endgültig verlässt und nicht im Fürstentum Liechtenstein wohnt ( vorbehalten<br />

bleibt Abs. 4 ), oder<br />

b) er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge<br />

nicht mehr untersteht, oder<br />

c) die Austrittsleistung weniger als seinen Arbeitnehmer-Jahresbeitrag ergibt.<br />

2. Wird das Begehren auf Barauszahlung gestellt, ist dieses zu belegen. Die Stiftung prüft die Anspruchsvoraussetzungen<br />

und kann vom Versicherten gegebenenfalls weitere Beweise verlangen.<br />

3. Ist der Versicherte verheiratet, darf die Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten<br />

erfolgen. Wurden in den letzten drei Jahren vor dem Austritt Einkaufssummen geleistet, werden die<br />

daraus resultierenden Leistungen nicht bar ausbezahlt, sondern auf ein Freizügigkeitskonto oder<br />

eine Freizügigkeitspolice überwiesen.<br />

4. Verlässt ein Versicherter die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein endgültig, kann er die Barauszahlung<br />

des BVG-Altersguthabens nicht verlangen, wenn er für die Risiken Alter, Tod und Invalidität<br />

nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der EU, Islands oder Norwegens weiterhin<br />

obligatorisch versichert ist.<br />

Art. 34 Nachdeckung<br />

Artikel aufgehoben per 1.1. 2005 ( neu im Art. 30 Abs. 2 geregelt ).


VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 21<br />

V BEITRÄGE<br />

Art. 35 Beitragspflicht<br />

1. Die Beitragspflicht für die Unternehmung und für den Versicherten beginnt mit der Aufnahme in die<br />

Stiftung.<br />

2. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ende der Versicherung (Art. 8 Abs. 2), spätestens jedoch mit dem<br />

Altersrücktritt oder dem Anspruch auf eine volle Invalidenrente.<br />

3. Die Beiträge des Versicherten werden durch die Unternehmung vom Lohn oder Lohnersatz abgezogen<br />

und zusammen mit den Beiträgen der Unternehmung monatlich der Stiftung überwiesen.<br />

4. Die Unternehmung erbringt die Arbeitgeberbeiträge aus eigenen Mitteln oder aus vorgängig hiefür<br />

geäufneten Arbeitgeber-Beitragsreserven, die in der Stiftungsrechnung gesondert ausgewiesen sind.<br />

5. Falls die finanzielle Situation der Stiftung es erlaubt, kann der Stiftungsrat eine zeitlich beschränkte<br />

Beitragsreduktion für die Versicherten und die Unternehmungen beschliessen.<br />

Art. 36 Höhe der Beiträge und deren Finanzierung<br />

1. Die jährlichen Beiträge an die Stiftung werden wie folgt festgelegt :<br />

a) für die Altersvorsorge: Aufgrund des Alters der versicherten Person gemäss nachstehender<br />

Tabelle.<br />

Alter<br />

Männer und Frauen<br />

22–31 10.5<br />

32–41 14.0<br />

42–51 17.0<br />

52–65 20.5<br />

Sparbeitrag in Prozenten<br />

des versicherten Lohnes<br />

Das Alter eines Versicherten ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr<br />

und dem Geburtsjahr. Sofern der Altersrücktritt aufgeschoben wird, wird ein Sparbeitrag von<br />

10.5% ab dem 1. Januar nach Vollendung des 65. Altersjahres bis zum effektiven Altersrücktritt,<br />

längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres erhoben.<br />

b) für die Risikoversicherung : Aufgrund der Höhe der Versicherungsleistungen und der dadurch<br />

bedingten versicherungstechnisch berechneten Risikoprämien. Der Stiftungsrat ist befugt, den<br />

Beitrag an die Risikoversicherung in Prozenten des versicherten Lohnes festzulegen ; dieser beträgt<br />

z. Z. 2 %.<br />

c) für ergänzende Leistungen, insbesondere AHV- und IV-Überbrückungsrenten, ein Umlagebeitrag<br />

von 1% des versicherten Lohnes.<br />

Werden AHV- und IV-Überbrückungsrenten aufgrund vom Arbeitgeber verursachter Pensionierungen<br />

fällig, so hat er der Stiftung die vollen Kosten bis zum ordentlichen AHV-Rücktrittsalter zu erstatten.<br />

2. Die Unternehmung und der Versicherte bezahlen je die Hälfte der gemäss Abs. 1 lit. a berechneten<br />

Beiträge. Die Beiträge gemäss lit. b und c werden durch die Unternehmung erbracht.<br />

3. Der monatliche Lohnabzug beträgt für den Versicherten 1 ⁄12 des jährlichen Beitrages.


22<br />

VI ORGANISATION DER STIFTUNG<br />

VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />

Art. 37 Stiftungsrat<br />

1. Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er setzt sich aus 8 Mitgliedern zusammen, wovon<br />

je zur Hälfte aus Vertretern der Mitarbeiter ( Arbeitnehmer ) und der Unternehmungen ( Arbeitgeber ).<br />

Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt ; Wiederwahl<br />

ist möglich.<br />

2. Die Arbeitgebervertreter werden auf Vorschlag der Konzernleitung durch den Verwaltungsrat der<br />

<strong>RUAG</strong> ernannt.<br />

3. Die Arbeitnehmervertreter werden von den Versicherten grundsätzlich aus ihrem Kreise gewählt.<br />

Insgesamt ein Vertreter von Arbeitnehmerorganisationen, welche Mitglieder bei den Versicherten<br />

der <strong>RUAG</strong>-Unternehmungen nachweisen können, ist zugelassen, sofern er beim ordentlichen Wahlverfahren<br />

die erforderliche Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Der Stiftungsrat erlässt ein entsprechendes<br />

Wahlreglement. Scheidet ein Arbeitnehmervertreter aus dem Stiftungsrat aus, rückt das<br />

erste Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer nach.<br />

4. Der Stiftungsrat bestimmt jeweils für die ganze Amtsdauer den Präsidenten und den Vizepräsidenten.<br />

Die beiden letztgenannten müssen einer unterschiedlichen Vertretungsgruppe gemäss Abs. 2 und 3<br />

angehören.<br />

5. Die Stiftung gewährleistet die Erst- und Weiterbildung der Stiftungsratsmitglieder, so dass diese ihre<br />

Führungsaufgaben wahrnehmen können.<br />

Art. 38 Beschlussfassung im Stiftungsrat<br />

1. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, sofern mindestens je die Hälfte der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter<br />

anwesend sind.<br />

2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Geschäft<br />

als abgelehnt. Beschlüsse über den Erlass oder die Änderungen von Reglementen und Weisungen<br />

bedürfen der Zustimmung von mindestens sechs Stiftungsratsmitgliedern. Ein abwesendes<br />

Stiftungsratsmitglied kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten<br />

lassen. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, sofern kein Stiftungsratsmitglied mündliche Beratung<br />

verlangt.<br />

3. Beschlüsse werden in jedem Falle, abweichende Meinungen auf Verlangen protokolliert.<br />

Art. 39 Aufgaben des Stiftungsrates<br />

1. Der Stiftungsrat trifft die zur Erreichung des Stiftungszweckes notwendigen Massnahmen. Er legt<br />

das Stiftungsvermögen nach den Grundsätzen der Sicherheit, marktgerechter Erträge und angemessener<br />

Risikoverteilung und unter Beachtung der Anlagerichtlinien an.<br />

2. Der Stiftungsrat kann, gestützt auf Art. 6 Abs. 4 der Stiftungsurkunde, besondere Aufgaben an<br />

Kommissionen und Ausschüsse oder Dritte übertragen. Diese Übertragung kann ( unter Einhaltung<br />

allfälliger vertraglich festgelegter Kündigungsfristen ) jederzeit widerrufen werden.<br />

3. Der Stiftungsrat regelt die Geschäftsführung der Stiftung.<br />

4. Einzelheiten zu Aufgaben, Verantwortlichkeit und Kompetenzen des Stiftungsrates sowie der Geschäftsführung<br />

legt der Stiftungsrat in besonderen Reglementen oder Weisungen fest.<br />

Art. 40 Kontrollstelle, Experte für berufliche Vorsorge<br />

1. Der Stiftungsrat bestimmt die Kontrollstelle der Stiftung ( Art. 53 Abs. 1 BVG ). Diese hat jährlich die<br />

Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlagen der Stiftung zu prüfen und<br />

hierüber dem Stiftungsrat schriftlich Bericht zu erstatten. Jahresrechnung und Bilanz sind samt dem<br />

Kontrollstellenbericht an die kantonale Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.<br />

2. Die Stiftung hat durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge mindestens alle drei<br />

Jahre überprüfen zu lassen,<br />

– ob die Stiftung jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann ;<br />

– ob die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die<br />

Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.<br />

Der Bericht des Experten ist der kantonalen Aufsichtsbehörde bekannt zu geben.


VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 23<br />

VII BESONDERE BESTIMMUNGEN<br />

Art. 41 Erfüllungsort<br />

Erfüllungsort der Vorsorgeleistungen ist der schweizerische Wohnsitz oder der Wohnsitz in einem<br />

EU- oder EFTA-Staat des Anspruchsberechtigten. Bei Wohnsitz im Ausland ausserhalb eines EU- oder<br />

EFTA-Staates hat der Anspruchsberechtigte eine Bank oder die Post in der Schweiz als Zahlungsstelle zu<br />

bezeichnen.<br />

Art. 42 Wohneigentum : Vorbezug, Verpfändung, Auskunftspflicht<br />

1. Der aktive Versicherte kann bis zur Vollendung des 62. Altersjahres einen Betrag ( mindestens<br />

CHF 20’000 ) für Wohneigentum zum eigenen Bedarf ( Erwerb und Erstellung von Wohneigentum,<br />

Beteiligungen am Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen ) geltend machen. Als<br />

Eigenbedarf gilt die Nutzung durch den Versicherten an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen<br />

Aufenthalt. Er kann aber auch für denselben Zweck einen Betrag oder seinen Anspruch auf<br />

Vorsorgeleistung verpfänden.<br />

2. Der Versicherte darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe seiner Austrittsleistung beziehen<br />

oder verpfänden. Der Versicherte, der das 50. Altersjahr überschritten hat, darf höchstens die<br />

Austrittsleistung, auf die er im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätte, oder die Hälfte der Austrittsleistung<br />

zum Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. Wurden in den letzten drei Jahren Einkaufssummen<br />

geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht vorbezogen werden.<br />

3. Der Versicherte kann mit einem schriftlichen Gesuch Auskunft über den Betrag, der ihm für Wohneigentum<br />

zur Verfügung steht und die Leistungskürzung, die mit einem solchen Bezug verbunden<br />

ist, verlangen. Die Stiftung vermittelt bei Bedarf eine Zusatzversicherung zur Deckung der entstehenden<br />

Versicherungslücken und macht den Versicherten auf die Steuerpflicht aufmerksam.<br />

4. Macht ein Versicherter vom Vorbezug oder der Verpfändung Gebrauch, so hat er die Vertragsdokumente<br />

über Erwerb oder Erstellung von Wohneigentum oder Amortisation von Hypothekardarlehen,<br />

das Reglement bzw. den Miet- oder Darlehensvertrag bei Erwerb von Anteilscheinen mit dem betreffenden<br />

Wohnbauträger sowie die entsprechenden Urkunden bei ähnlichen Beteiligungen einzureichen.<br />

Bei verheirateten Versicherten ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Ehegatten vorzulegen.<br />

5. Die Stiftung zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem der Versicherte den<br />

Anspruch geltend gemacht hat, sofern die gesetzlichen und reglementarischen Voraussetzungen<br />

dafür erfüllt sind. Die Stiftung kann eine Wartefrist von bis zu sechs Monaten festlegen.<br />

6. Wird die Liquidität der Stiftung durch Vorbezüge in Frage gestellt, so kann die Stiftung die Erledigung<br />

der Gesuche aufschieben. Die Verwaltung legt eine Prioritätenordnung für die Behandlung der<br />

Gesuche fest ; diese ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.<br />

7. Solange eine Unterdeckung vorliegt kann die Stiftung die Auszahlung eines Vorbezuges, welcher zur<br />

Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient, zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz<br />

verweigern. Die Stiftung muss die Versicherten über die Dauer und das Ausmass der Massnahme<br />

informieren.<br />

8. Beim Vorbezug wird das Altersguthaben um den vorbezogenen Betrag reduziert. Die gemäss Art. 15<br />

Abs. 1 lit. a, b und d sowie als Todesfallkapital versicherten Leistungen reduzieren sich entsprechend<br />

dem vorbezogenen Betrag. Eine allfällige ( Teil- )Rückzahlung des vorbezogenen Betrages ( mindestens<br />

CHF 20’000 oder Restbetrag ) ist bis zur Vollendung des 62. Altersjahres zulässig, der zurückbezahlte<br />

Betrag wird dem Altersguthaben analog einem Einkauf gutgeschrieben (vgl. Art. 11 Abs. 3).<br />

9. Die Stiftung kann vom Versicherten für die Behandlung des Gesuches um Vorbezug bzw. Verpfändung<br />

eine Entschädigung für den Verwaltungsaufwand von maximal CHF 600 verlangen. Der Versicherte<br />

hat der Stiftung die Kosten für die Grundbuchanmerkung zu erstatten.<br />

Art. 43 Abtretung und Verpfändung<br />

Der Anspruch auf Leistung der Stiftung kann vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden.<br />

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 42 dieses Reglements.<br />

Art. 44 Verrechnung<br />

Der Anspruch auf Leistung der Stiftung kann mit Forderungen, welche die Unternehmung der Stiftung<br />

abgetreten hat, verrechnet werden, sofern sie sich auf Beiträge beziehen, die dem Versicherten noch<br />

nicht vom Lohn abgezogen worden sind.


24<br />

VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />

Art. 45 Ehescheidung<br />

Wird die Ehe eines Versicherten geschieden und hat die Stiftung, gestützt auf das richterliche Urteil, einen<br />

Teil der während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen<br />

Ehegatten zu überweisen, so reduziert sich das vorhandene Altersguthaben des Versicherten um den<br />

überwiesenen Betrag. Die Leistungen reduzieren sich entsprechend dem überwiesenen Betrag sinngemäss<br />

nach Art. 42 Abs. 8. Der Versicherte kann jederzeit eine Einlage gemäss Art. 11 in der Höhe des<br />

übertragenen Teils der Austrittsleistung einbringen. Die Stiftung kann vom Versicherten für die Abklärungen<br />

betreffend Ehescheidung eine Entschädigung für den Verwaltungsaufwand von maximal CHF 600<br />

verlangen.<br />

Art. 46 Unterdeckung<br />

1. Bei einer Unterdeckung legt der Stiftungsrat in Zusammenarbeit mit dem anerkannten Experten für<br />

berufliche Vorsorge angemessene Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung fest. Nötigenfalls<br />

können insbesondere die Verzinsung der Altersguthaben ( Art. 16 Abs. 7 ), die Finanzierung und die<br />

Leistungen den vorhandenen Mitteln angepasst werden. Solange eine Unterdeckung besteht und<br />

der Zinssatz auf den Alterskonten ( Art. 16 Abs. 7 ) unter dem BVG-Mindestzinssatz liegt, wird auch<br />

der Mindestbetrag nach Art. 17 FZG mit dem Zinssatz der Alterskonten berechnet.<br />

Sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann die Stiftung während der Dauer der Unterdeckung<br />

von den Versicherten und der Unternehmung sowie von den Rentnern Beiträge zur Behebung<br />

der Unterdeckung erheben.<br />

Der Beitrag der Unternehmung muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge der<br />

Versicherten. Der Beitrag der Rentner darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden,<br />

der in den letzten 10 Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch<br />

nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen<br />

bei Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Die Höhe der Rente bei<br />

Entstehung des Anspruchs bleibt gewährleistet. Der Beitrag der Rentner wird mit den laufenden<br />

Renten verrechnet.<br />

2. Sofern sich die Massnahmen nach Abs. 1 als ungenügend erweisen, kann die Stiftung den Mindestzinssatz<br />

gemäss BVG während der Dauer der Unterdeckung, höchstens jedoch während fünf Jahren<br />

unterschreiten. Die Unterschreitung darf höchstens 0.5 Prozent betragen.<br />

3. Die Unternehmung kann im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve<br />

mit Verwendungsverzicht vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve<br />

auf dieses Konto übertragen. Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung<br />

nicht übersteigen und werden nicht verzinst.<br />

4. Die Stiftung muss die Aufsichtsbehörde, die Unternehmung, die Versicherten sowie die Rentner über<br />

die Unterdeckung und die festgelegten Massnahmen informieren.


VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 25<br />

VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Art. 47 Auflösung von Anschlussverträgen, Teilliquidation und Auflösung der Stiftung<br />

1. Die Auflösung eines Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem<br />

Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Stiftung hat die Auflösung der zuständigen<br />

Ausgleichskasse der AHV zu melden. Die Bestimmungen von Art. 53 b, Art. 53 d und Art. 53 e<br />

BVG, Art. 23 FZG und des Reglements betreffend Teilliquidation sind massgebend.<br />

2. Bei einer Teilliquidation der Stiftung sind die Bestimmungen von Art. 23 FZG, Art. 53 b, Art. 53 d BVG,<br />

Art. 27g und 27 h BVV 2 sowie des Reglements betreffend Teilliquidation massgebend.<br />

3. Bei einer Gesamtliquidation der Stiftung sind die Bestimmungen von Art. 53 c und Art. 53 d BVG<br />

sowie Art. 23 FZG massgebend.<br />

Art. 48 Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort der Unternehmung,<br />

bei welcher der Versicherte angestellt ist oder war.<br />

Art. 49 Lücken im Reglement<br />

Durch dieses Reglement nicht ausdrücklich geregelte Fälle werden vom Stiftungsrat durch seine sinngemässe<br />

Anwendung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erledigt.<br />

Art. 50 Anpassungen des Reglements<br />

1. Der Stiftungsrat kann das Reglement jederzeit unter Wahrung der erworbenen Ansprüche der Versicherten<br />

abändern und insbesondere den Änderungen der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen<br />

Bestimmungen anpassen. Eine Änderung des Reglements über die Teilliquidation ( Art. 47 ) kann nur<br />

mit Genehmigung des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht ( ASVS ) erfolgen.<br />

2. Reglementsänderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.<br />

Art. 51 Sprachen<br />

Dieses Reglement wird in deutscher, französischer und italienischer Sprache erstellt. Bei Abweichungen<br />

zwischen dem deutschen Text und der Übersetzung in eine andere Sprache ist der deutsche Text massgebend.<br />

Art. 52 Inkrafttreten<br />

Dieses Reglement samt Anhängen tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Es ersetzt das Reglement gültig<br />

ab 1. Januar 2009 sowie den Nachtrag Nr. 1 gültig ab 1. Januar 2010.<br />

Bern, 19. Oktober 2010 Für den Stiftungsrat<br />

Peter Scherrer Gustav Bolfing<br />

Präsident Vizepräsident


26<br />

ANHANG 1<br />

Tabelle für die Berechnung der maximalen Einkaufssumme ( Art. 11 Abs. 4 )<br />

Alter Kumulative Altersgutschriften<br />

in % des versicherten Lohnes<br />

22 10.5%<br />

23 21.2%<br />

24 32.2%<br />

25 43.5%<br />

26 55.0%<br />

27 66.7%<br />

28 78.8%<br />

29 91.1%<br />

30 103.7%<br />

31 116.6%<br />

32 133.2%<br />

33 150.3%<br />

34 167.8%<br />

35 185.6%<br />

36 203.9%<br />

37 222.6%<br />

38 241.7%<br />

39 261.3%<br />

40 281.3%<br />

41 301.7%<br />

42 325.7%<br />

43 350.2%<br />

44 375.2%<br />

45 400.9%<br />

46 427.1%<br />

47 453.9%<br />

48 481.3%<br />

49 509.4%<br />

50 538.1%<br />

51 567.5%<br />

52 601.1%<br />

53 635.4%<br />

54 670.5%<br />

55 706.4%<br />

56 743.2%<br />

57 780.8%<br />

58 819.2%<br />

59 858.5%<br />

60 898.8%<br />

61 940.0%<br />

62 982.1%<br />

63 1025.2%<br />

64 1069.3%<br />

65 1114.4%<br />

VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />

Das Alter des Versicherten ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem<br />

Geburtsjahr.


VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 27<br />

Beispiel zu Anhang 1 – Einkauf<br />

Versicherte Person mit folgenden Grunddaten:<br />

Geburtsjahr: 1957<br />

Alter: (Kalenderjahr 2011 minus Geburtsjahr 1957) 54<br />

Versicherter Lohn: CHF 80’000<br />

Aktuelles Altersguthaben: CHF 500’000<br />

Berechnung der maximalen Einkaufssumme:<br />

Max. reglementarischer Einkauf (CHF 80’000 x 670.5%) = CHF 536’400<br />

abzüglich aktuelles Altersguthaben CHF -500’000<br />

Max. möglicher Einkauf CHF 36’400


28<br />

ANHANG 2<br />

VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />

Tabelle der Umrechnungsfaktoren für die Kapitaloption bei Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrenten<br />

( Art. 29 Abs. 2 )<br />

Beim nachfolgend angegebenen Alter handelt es sich um das Alter des überlebenden Ehegatten.<br />

Die Tabelle gilt für ganze Altersjahre. Für angebrochene Altersjahre wird der Zwischenwert anteilmässig<br />

( 1 ⁄12 pro Monat ) festgelegt. Der nachstehende Faktor ist mit der jährlichen entsprechenden Ehegattenrente<br />

zu multiplizieren.<br />

Die Kürzung bei Ehegatten, welche das 45. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ist in den Faktoren der<br />

nachstehenden Tabelle bereits berücksichtigt.<br />

Alter Faktor Alter Faktor<br />

für Witwen für Witwer für Witwen für Witwer<br />

20 6.414 6.251 51 19.537 17.989<br />

21 7.151 6.963 52 19.233 17.656<br />

22 7.879 7.665 53 18.921 17.316<br />

23 8.598 8.358 54 18.600 16.970<br />

24 9.308 9.040 55 18.270 16.617<br />

25 10.008 9.711 56 17.931 16.258<br />

26 10.699 10.371 57 17.583 15.893<br />

27 11.379 11.018 58 17.226 15.521<br />

28 12.048 11.652 59 16.860 15.143<br />

29 12.706 12.273 60 16.485 14.759<br />

30 13.352 12.880 61 16.102 14.370<br />

31 13.986 13.472 62 15.711 13.975<br />

32 14.607 14.048 63 15.313 13.576<br />

33 15.214 14.608 64 14.907 13.172<br />

34 15.807 15.152 65 14.495 12.764<br />

35 16.384 15.679 66 14.076 12.353<br />

36 16.946 16.188 67 13.652 11.939<br />

37 17.491 16.677 68 13.222 11.524<br />

38 18.018 17.147 69 12.788 11.107<br />

39 18.528 17.597 70 12.351 10.690<br />

40 19.020 18.026 71 11.909 10.273<br />

41 19.494 18.434 72 11.466 9.858<br />

42 19.948 18.820 73 11.020 9.445<br />

43 20.382 19.183 74 10.573 9.034<br />

44 20.796 19.524 75 10.127 8.628<br />

45 21.189 19.842 76 9.681 8.226<br />

46 20.932 19.550 77 9.237 7.829<br />

47 20.668 19.251 78 8.797 7.439<br />

48 20.397 18.946 79 8.360 7.056<br />

49 20.118 18.634 80 7.928 6.681<br />

50 19.831 18.315


VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 29<br />

Beispiele zu Anhang 2 – Umrechnung Witwen- bzw. Witwerrente<br />

Beispiel 1 – Witwe:<br />

Ein verstorbener Versicherter hinterlässt eine Gattin im Alter 43. Die Witwenrente<br />

beträgt 2 ⁄3 der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invalidenrente inkl. Invaliden-<br />

Zusatzrente bzw. der laufenden Invalidenrente inkl. Invaliden-Zusatzrente oder<br />

2 Altersrente von CHF 54’000<br />

⁄3 = CHF 36’000<br />

Das Kapital anstelle der Witwenrente beträgt CHF 36’000 x 20.382 = CHF 733’752<br />

Beispiel 2 – Witwer:<br />

Eine verstorbene Versicherte hinterlässt einen Gatten im Alter 54. Die Witwerrente<br />

beträgt 2 ⁄3 der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invalidenrente inkl. Invaliden-Zusatzrente<br />

bzw. der laufenden Invalidenrente inkl. Invaliden-Zusatzrente<br />

2 oder Altersrente von CHF 54’000<br />

⁄3 = CHF 36’000<br />

Das Kapital anstelle der Witwerrente beträgt CHF 36’000 x 16.970 = CHF 610’920


30<br />

ANHANG 3<br />

Übergangsbestimmungen<br />

VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />

I Übergangsbestimmungen ab 1.7. 2001<br />

Für die per 1.7. 2001 aktiven Versicherten, welche am 30.6. 2001 Mitglieder der Pensionskasse des Bundes<br />

( PKB ) im Sinne von Art. 4 der PKB-Statuten vom 24.8.1994 und Mitarbeiter der <strong>RUAG</strong> oder der Nitrochemie<br />

Wimmis AG waren ( Übertrittsgeneration ), gelten zusätzlich noch die nachstehenden Bestimmungen :<br />

1. Gesundheitsprüfung ( Art. 6 Abs. 4 )<br />

Absatz aufgehoben per 1.1. 2005.<br />

2. Garantie der Altersrente per 1.7. 2001 ( Art. 11 Abs. 1 und 2 )<br />

Absatz aufgehoben per 1.1. 2005.<br />

3. Laufende Amortisationsbeiträge für den Einkauf von Versicherungsjahren<br />

Der Versicherte kann die durch die PKB per 30.6. 2001 ermittelte Restschuld der noch ausstehenden<br />

Amortisationsbeiträge<br />

– durch eine freiwillige Einkaufssumme ganz oder teilweise begleichen. Wird die Restschuld nicht<br />

oder nicht vollständig beglichen, werden die versicherten Leistungen entsprechend gekürzt ; oder<br />

– durch nach den Bedingungen der Stiftung festgelegte Amortisationsbeiträge beglichen.<br />

4. Laufende Verdiensterhöhungsbeiträge<br />

Absatz aufgehoben per 1.1. 2005.<br />

5. Versicherter Lohn per 1.7. 2001 ( Art. 13 )<br />

Der versicherte Lohn per 1.7. 2001 entspricht mindestens dem per 30.6. 2001 in der PKB versicherten<br />

Verdienst, falls der massgebende Jahreslohn per 1.7. 2001 nicht tiefer ist als per 30.6. 2001 und<br />

der Beschäftigungsgrad per 1.7. 2001 nicht höher als per 30.6. 2001.<br />

6. Altersleistungen für Frauen der Eintrittsgeneration PKB<br />

( Art. 17 Abs. 2, PKB-Statuten Art. 71 Abs. 1 )<br />

Absatz aufgehoben per 1.1. 2009.<br />

7. Altersrente in besonderen Fällen ( Art. 17 Abs. 2 )<br />

Für Versicherte mit Geburtsjahr 1949 oder früher, deren technisches Eintrittsalter in der PKB unter<br />

22 Jahren lag, gilt unter Vorbehalt von allfälligen Vorbezügen und/oder Reduktion des versicherten<br />

Lohnes :<br />

Beim Altersrücktritt nach vollendetem 60. und vor vollendetem 62. Altersjahr und mit 40 oder mehr<br />

Versicherungsjahren entspricht die Altersrente mindestens derjenigen Altersrente in Franken, welche<br />

sich nach den PKB-Statuten vom 24.8.1994 und deren Kürzungssätzen mit dem per 30.6. 2001<br />

gültigen versicherten Verdienst ergibt.<br />

8. Dienstjahre ( Art. 17 Abs. 3, Art. 19 Abs. 8)<br />

Frühere Dienstjahre beim Bund zählen mit.<br />

9. Kapitalabfindung ( Art. 29 Abs. 1)<br />

Absatz aufgehoben per 1.1. 2005.


VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 31<br />

10. Garantie des Beitragssatzes ( Art. 36 Abs. 1 lit. a )<br />

Für Versicherte mit Geburtsjahr 1959 und älter gilt folgende Regelung :<br />

Alter Sparbeitrag in Prozenten des versicherten Lohnes<br />

Männer und Frauen Gesamt AN AG Stiftung<br />

52 – 65 20.5 8.25 10.25 2.0<br />

II Übergangsbestimmungen ab 1.1. 2005<br />

11. Laufende Renten am 31.12.2004<br />

Absatz aufgehoben per 1.1.2011.<br />

12. Invalidenrenten/Arbeitsunfähigkeit vor 1.1. 2005<br />

Für die Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der Höhe der Invalidenrente samt anwartschaftlichen<br />

Alters- und Hinterlassenenrenten und für die Invalidenrentenberechtigung ist dasjenige<br />

Reglement massgebend, welches bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität<br />

geführt hat, in Kraft war. Art. 46 des vorliegenden Reglements kann jedoch angewendet werden.<br />

Die nachfolgende Ziff. 13 findet in diesen Fällen keine Anwendung.<br />

13. Kompensation Anpassung Umwandlungssatz<br />

Allfällige per 1.1.2011 vorhandenen Einmaleinlagen, welche infolge der Übergangsbestimmungen<br />

vom 1.1.2005 gewährt wurden, werden analog zum übrigen Altersguthaben behandelt, d.h. bei der<br />

Berechnung der Freizügigkeitsleistung und Kapitalleistung werden sie nicht mehr abgezogen.<br />

III Übergangsbestimmungen ab 1.1.2011<br />

14. Laufende Renten am 31.12.2010<br />

Für die am 31.12.2010 bereits laufenden Renten und die mitversicherten Hinterlassenenrenten gelten<br />

die bisherigen reglementarischen Bestimmungen.<br />

15. Invalidenrenten/Arbeitsunfähigkeiten nach 31.12.2004<br />

Für die Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der Höhe der Invalidenrente samt anwartschaftlichen<br />

Hinterlassenenrenten und für die Invalidenrentenberechtigung, ist das ab 1.1.2011 gültige<br />

Reglement massgebend, sofern die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt<br />

hat, nach dem 31.12.2004 eingetreten ist. Für die übrigen Fälle gilt Anhang 3, Ziffer 12.<br />

16. Sparen 60 (Art. 16 bis )<br />

Vorhandene Konti Sparen 60 werden per 1.1.2011 vom individuellen Konto Sparen 60 (Art. 16 bis )<br />

des Versicherten auf sein ordentliches Altersguthaben (Art. 16) umgebucht.


32<br />

ANHANG 4<br />

Reglement der Unterstützungskasse <strong>RUAG</strong><br />

VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />

1. Zweck<br />

1.1 Die Unterstützungskasse bezweckt die Unterstützung von in Not geratenen oder bedürftigen Mitarbeitenden<br />

( Mann oder Frau ) und deren direkte Familienangehörige ( Ehegatte, Kinder ) – nachstehend<br />

« Mitarbeitende » genannt – der an die VORSORGE <strong>RUAG</strong> angeschlossenen Unternehmungen.<br />

1.2 Die Unterstützung kann materieller Art sein wie auch aus fürsorglicher Betreuung bestehen.<br />

1.3 Die Unterstützungskasse ist an die VORSORGE <strong>RUAG</strong> angegliedert und wird von deren Stiftungsrat<br />

verwaltet. Die Zusprechung von einmaligen Leistungen ( à fonds perdu - Zuschüsse oder rückzahlbare<br />

Darlehen ) bis zu einem Betrag oder dem Barwert für eine Rente von bis zu CHF 20’000 wird an den<br />

Vorsorgeausschuss delegiert. Darüber hinausgehende Leistungen müssen vom Stiftungsrat genehmigt<br />

werden.<br />

2. Destinatäre<br />

2.1 Ein Anspruch auf Leistungen besteht nicht. Der Vorsorgeausschuss bzw. der Stiftungsrat entscheidet<br />

abschliessend im Rahmen ihres Ermessens über die Zusprechung von Leistungen.<br />

2.2 Begünstigte können alle Mitarbeitende und ihre direkten Familienangehörige gemäss Ziffer 1.1 vorgenannt<br />

sein, die eine Dienstdauer von mindestens zwei vollen Jahren aufweisen. Ehemalige Mitarbeitende<br />

im Rentenalter, welche aktiv die vorgenannte Dienstdauer bei einer oder mehreren angeschlossenen<br />

Unternehmungen erreicht haben, gelten ebenfalls als Begünstigte.<br />

2.3 Ist ein Mitarbeitender nicht mehr bei einer angeschlossenen Unternehmung der VORSORGE <strong>RUAG</strong><br />

angestellt und nicht Rentner der VORSORGE <strong>RUAG</strong>, ist er nicht mehr Begünstigter. Rentenleistungen<br />

fallen ab dem arbeitsrechtlichen Austrittsdatum weg. Allfällig von der Unterstützungskasse geleistete<br />

Darlehen werden gemäss separater Vereinbarung zur Rückzahlung fällig.<br />

3. Finanzierung<br />

Zur Finanzierung der Unterstützungskasse dienen<br />

a) Zuwendungen aus der patronalen Stiftung <strong>RUAG</strong> ;<br />

b) freiwillige Beiträge, Vergabungen, Legate, Subventionen ;<br />

c) die Vermögenserträgnisse der Unterstützungskasse.<br />

4. Leistungen<br />

4.1 Die Unterstützungskasse kann Begünstigten gemäss Ziffer 2.2 Unterstützung folgender Art gewähren :<br />

a) Leistung von finanziellen Zuwendungen ( Einmalzuschüsse à fonds perdu, zinslose Darlehen,<br />

Renten auf beschränkte Dauer ) zur Linderung materieller Not.<br />

b) Fürsorgliche Betreuung in den verschiedensten persönlichen Belangen durch eine geeignete Person,<br />

in erster Linie durch die betriebliche Sozialberatung der <strong>RUAG</strong>. Deren Aufgaben und Kompetenzen<br />

werden im Einzelfall mit dem Vorsorgeausschuss festgelegt.<br />

4.2 Grundsätzlich dürfen die jährlichen Ausgaben die Einnahmen nicht überschreiten, es sei denn, der<br />

Stiftungsrat hat hiefür speziell Beschluss gefasst.<br />

5. Schlussbestimmungen<br />

5.1 Dieses Reglement kann vom Stiftungsrat jederzeit im Rahmen der Stiftungsurkunde sowie der gesetzlichen<br />

oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften abgeändert werden.<br />

5.2 Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 5.12. 2001 genehmigt.<br />

Es tritt, unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Konzernleitung <strong>RUAG</strong>, auf den 1.1. 2002 in<br />

Kraft.


VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 33<br />

ANHANG 5<br />

Tabelle der Höhe der AHV-Überbrückungsrente ( Art. 17 Abs. 3 lit. a )<br />

Alter beim<br />

Rücktritt<br />

Massgebender Jahreslohn im vollendeten 58. Altersjahr<br />

mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %<br />

kleiner oder gleich<br />

CHF 80’000<br />

( Gruppe 1)<br />

grösser CHF 80’000<br />

bis gleich CHF 120’000<br />

( Gruppe 2 )<br />

grösser CHF 120’000<br />

bis gleich CHF 140’000<br />

( Gruppe 3 )<br />

Höhe der Überbrückungsrente in % der vollen maximalen AHV-Altersrente<br />

z.Z. CHF 27’840 ( siehe Einlageblatt )<br />

Jahr Monat pro Jahr pro Jahr pro Jahr<br />

60 0 30.0 % 15.0 % 10.0 %<br />

1 30.5 % 15.3 % 10.2 %<br />

2 31.0 % 15.5 % 10.3 %<br />

3 31.6 % 15.8 % 10.5 %<br />

4 32.1 % 16.1 % 10.7 %<br />

5 32.7 % 16.4 % 10.9 %<br />

6 33.3 % 16.7 % 11.1 %<br />

7 34.0 % 17.0 % 11.3 %<br />

8 34.6 % 17.3 % 11.5 %<br />

9 35.3 % 17.6 % 11.8 %<br />

10 36.0 % 18.0 % 12.0 %<br />

11 36.7 % 18.4 % 12.2 %<br />

61 0 37.5 % 18.8 % 12.5 %<br />

1 38.3 % 19.1 % 12.8 %<br />

2 39.1 % 19.6 % 13.0 %<br />

3 40.0 % 20.0 % 13.3 %<br />

4 40.9 % 20.5 % 13.6 %<br />

5 41.9 % 20.9 % 14.0 %<br />

6 42.9 % 21.4 % 14.3 %<br />

7 43.9 % 22.0 % 14.6 %<br />

8 45.0 % 22.5 % 15.0 %<br />

9 46.2 % 23.1 % 15.4 %<br />

10 47.4 % 23.7 % 15.8 %<br />

11 48.6 % 24.3 % 16.2 %<br />

62 0 50.0 % 25.0 % 16.7 %<br />

1 51.4 % 25.7 % 17.1 %<br />

2 52.9 % 26.5 % 17.6 %<br />

3 54.5 % 27.3 % 18.2 %<br />

4 56.3 % 28.1 % 18.8 %<br />

5 58.1 % 29.0 % 19.4 %<br />

6 60.0 % 30.0 % 20.0 %<br />

7 62.1 % 31.0 % 20.7 %<br />

8 64.3 % 32.1 % 21.4 %<br />

9 66.7 % 33.3 % 22.2 %<br />

10 69.2 % 34.6 % 23.1 %<br />

11 72.0 % 36.0 % 24.0 %<br />

63 0 75.0 % 37.5 % 25.0 %<br />

1 78.3 % 39.1 % 26.1 %<br />

2 81.8 % 40.9 % 27.3 %


34<br />

Alter beim<br />

Rücktritt<br />

kleiner oder gleich<br />

CHF 80’000<br />

( Gruppe 1)<br />

grösser CHF 80’000<br />

bis gleich CHF 120’000<br />

( Gruppe 2 )<br />

VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />

grösser CHF 120’000<br />

bis gleich CHF 140’000<br />

( Gruppe 3 )<br />

Höhe der Überbrückungsrente in % der vollen maximalen AHV-Altersrente<br />

z.Z. CHF 27’840 ( siehe Einlageblatt )<br />

Jahr Monat pro Jahr pro Jahr pro Jahr<br />

63 3 85.7 % 42.9 % 28.6 %<br />

4 90.0 % 45.0 % 30.0 %<br />

5 94.7 % 47.4 % 31.6 %<br />

6 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />

7 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />

8 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />

9 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />

10 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />

11 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />

64 0 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />

1 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />

2 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />

3 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />

4 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />

5 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />

6 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />

7 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />

8 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />

9 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />

10 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />

11 100.0 % 50.0 % 33.3 %<br />

65 0 0.0 % 0.0 % 0.0 %<br />

Hinweis : Versicherte mit einem Jahreslohn über CHF 140’000 haben keinen Anspruch auf eine AHV-<br />

Überbrückungsrente.


VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 35<br />

Beispiele zu Anhang 5 – AHV-Überbrückungsrente:<br />

Gruppe 1 (Jahreslohn kleiner oder gleich CHF 80’000)<br />

Altersrücktritt mit 60 Jahren:<br />

Massgebender Jahreslohn CHF 80’000<br />

Überbrückungsrente: 30% der AHV-Altersrente von CHF 27’840 = pro Jahr CHF 8’352<br />

Altersrücktritt mit 64 Jahren:<br />

Massgebender Jahreslohn CHF 80’000<br />

Überbrückungsrente: 100% der AHV-Altersrente von CHF 27’840 = pro Jahr CHF 27’840<br />

Gruppe 2 (Jahreslohn grösser CHF 80’000 bis gleich CHF 120’000)<br />

Altersrücktritt mit 60 Jahren:<br />

Massgebender Jahreslohn CHF 100’000<br />

Überbrückungsrente: 15% der AHV-Altersrente von CHF 27’840 = pro Jahr CHF 4’176<br />

Altersrücktritt mit 64 Jahren:<br />

Massgebender Jahreslohn CHF 100’000<br />

Überbrückungsrente: 50% der AHV-Altersrente von CHF 27’840 = pro Jahr CHF 13’920<br />

Gruppe 3 (Jahreslohn grösser CHF 120’000 bis gleich CHF 140’000)<br />

Altersrücktritt mit 60 Jahren:<br />

Massgebender Jahreslohn CHF 130’000<br />

Überbrückungsrente: 10% der AHV-Altersrente von CHF 27’840 = pro Jahr CHF 2’784<br />

Altersrücktritt mit 64 Jahren:<br />

Massgebender Jahreslohn CHF 130’000<br />

Überbrückungsrente: 33.3% der AHV-Altersrente von CHF 27’840 = pro Jahr CHF 9’271


36<br />

ANHANG 6<br />

Alter Umwand-<br />

lungssatz%<br />

Alter Umwand-<br />

lungssatz%<br />

VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011<br />

Tabelle der Zwischenwerte der Umwandlungssätze für angebrochene Altersjahre<br />

( Art. 17 Abs. 2 )<br />

Jahr Monat Jahr Monat Jahr Monat<br />

Alter Umwand-<br />

lungssatz%<br />

58 0 5.450 62 0 5.950 66 0 6.550<br />

1 5.458 1 5.962 1 6.567<br />

2 5.467 2 5.975 2 6.583<br />

3 5.475 3 5.987 3 6.600<br />

4 5.483 4 6.000 4 6.617<br />

5 5.492 5 6.012 5 6.633<br />

6 5.500 6 6.025 6 6.650<br />

7 5.508 7 6.037 7 6.667<br />

8 5.517 8 6.050 8 6.683<br />

9 5.525 9 6.062 9 6.700<br />

10 5.533 10 6.075 10 6.717<br />

11 5.542 11 6.087 11 6.733<br />

59 0 5.550 63 0 6.100 67 0 6.750<br />

1 5.558 1 6.112 1 6.767<br />

2 5.567 2 6.125 2 6.783<br />

3 5.575 3 6.137 3 6.800<br />

4 5.583 4 6.150 4 6.817<br />

5 5.592 5 6.162 5 6.833<br />

6 5.600 6 6.175 6 6.850<br />

7 5.608 7 6.187 7 6.867<br />

8 5.617 8 6.200 8 6.883<br />

9 5.625 9 6.212 9 6.900<br />

10 5.633 10 6.225 10 6.917<br />

11 5.642 11 6.237 11 6.933<br />

60 0 5.650 64 0 6.250 68 0 6.950<br />

1 5.662 1 6.262 1 6.967<br />

2 5.675 2 6.275 2 6.983<br />

3 5.687 3 6.287 3 7.000<br />

4 5.700 4 6.300 4 7.017<br />

5 5.712 5 6.312 5 7.033<br />

6 5.725 6 6.325 6 7.050<br />

7 5.737 7 6.337 7 7.067<br />

8 5.750 8 6.350 8 7.083<br />

9 5.762 9 6.362 9 7.100<br />

10 5.775 10 6.375 10 7.117<br />

11 5.787 11 6.387 11 7.133<br />

61 0 5.800 65 0 6.400 69 0 7.150<br />

1 5.812 1 6.413 1 7.171<br />

2 5.825 2 6.425 2 7.192<br />

3 5.837 3 6.438 3 7.212<br />

4 5.850 4 6.450 4 7.233<br />

5 5.862 5 6.463 5 7.254<br />

6 5.875 6 6.475 6 7.275<br />

7 5.887 7 6.488 7 7.296<br />

8 5.900 8 6.500 8 7.317<br />

9 5.912 9 6.513 9 7.337<br />

10 5.925 10 6.525 10 7.358<br />

11 5.937 11 6.538 11 7.379<br />

70 0 7.400


VORSORGEREGLEMENT – 1.1.2011 37<br />

ANHANG 7<br />

Tabelle der Zwischenwerte für die Reduktion des Altersguthabens bei freiwilliger AHV-Überbrückungsrente<br />

( Art. 17 Abs. 3 lit. b )<br />

Dauer Faktor Dauer Faktor<br />

Jahr Monate<br />

Reduktion des<br />

Altersguthabens Jahr Monate<br />

1 0 1.000 4 1 3.775<br />

1 1 1.075 4 2 3.850<br />

1 2 1.150 4 3 3.925<br />

1 3 1.225 4 4 4.000<br />

1 4 1.300 4 5 4.075<br />

1 5 1.375 4 6 4.150<br />

1 6 1.450 4 7 4.225<br />

1 7 1.525 4 8 4.300<br />

1 8 1.600 4 9 4.375<br />

1 9 1.675 4 10 4.450<br />

1 10 1.750 4 11 4.525<br />

1 11 1.825 5 0 4.600<br />

2 0 1.900 5 1 4.667<br />

2 1 1.975 5 2 4.733<br />

2 2 2.050 5 3 4.800<br />

2 3 2.125 5 4 4.867<br />

2 4 2.200 5 5 4.933<br />

2 5 2.275 5 6 5.000<br />

2 6 2.350 5 7 5.067<br />

2 7 2.425 5 8 5.133<br />

2 8 2.500 5 9 5.200<br />

2 9 2.575 5 10 5.267<br />

2 10 2.650 5 11 5.333<br />

2 11 2.725 6 0 5.400<br />

3 0 2.800 6 1 5.467<br />

3 1 2.875 6 2 5.533<br />

3 2 2.950 6 3 5.600<br />

3 3 3.025 6 4 5.667<br />

3 4 3.100 6 5 5.733<br />

3 5 3.175 6 6 5.800<br />

3 6 3.250 6 7 5.867<br />

3 7 3.325 6 8 5.933<br />

3 8 3.400 6 9 6.000<br />

3 9 3.475 6 10 6.067<br />

3 10 3.550 6 11 6.133<br />

3 11 3.625 7 0 6.200<br />

4 0 3.700<br />

Reduktion des<br />

Altersguthabens

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