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Vorschlag einer Vorschlag einer Verfassung für Europa Verfassung ...

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<strong>Vorschlag</strong> <strong>Vorschlag</strong> <strong>einer</strong><br />

<strong>einer</strong><br />

<strong>Verfassung</strong> <strong>Verfassung</strong> <strong>für</strong> <strong>für</strong> <strong>Europa</strong><br />

<strong>Europa</strong><br />

Die in <strong>Europa</strong> wohnenden Menschen wollen in Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden<br />

zusammen leben und sichern sich zu diesem Zweck die in dieser <strong>Verfassung</strong><br />

niedergelegten Grundrechte gegenseitig zu:<br />

Artikel 1<br />

Die Freiheit des Einzelnen und die Gerechtigkeit der sozialen Grundlagen sind die<br />

unerlässlichen Vorbedingungen <strong>für</strong> friedliches Zusammenleben.<br />

Artikel 2<br />

Alle Menschen sind frei. Jeder bestimmt seine Handlungen und Unterlassungen innerhalb<br />

der durch das natürliche Kräftespiel gegebenen Möglichkeiten selbst. Jeder Mensch ist<br />

jedoch <strong>für</strong> alle Schäden, die seine Handlungen oder Unterlassungen anderen Menschen<br />

absichtlich oder fahrlässig zufügen, ersatzpflichtig.<br />

Artikel 3<br />

Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz durch die „öffentliche Hand“ gegen die Verletzung<br />

s<strong>einer</strong> Gesundheit, s<strong>einer</strong> Freiheit und seines Vermögens durch andere Menschen. Bei<br />

Ahndung von Verstößen gegen die „Öffentliche Sicherheit“ können nur solche Strafen<br />

verhängt werden, die vor der Tat gesetzlich bestimmt waren.<br />

Artikel 4<br />

Niemand darf durch die öffentliche Hand zum Arbeiten, zum Lernen oder zum<br />

Waffendienst genötigt werden. Niemand darf gezwungen werden, <strong>einer</strong> militärischen,<br />

wirtschaftlichen oder politischen Organisation anzugehören.<br />

Artikel 5<br />

Die Produkte der menschlichen Arbeit gehören denen, die sie schaffen. Gesellschaftliche<br />

Einrichtungen, Umstände oder Gesetze, die den Bezug von Einkünften ohne Arbeit auf<br />

Kosten des Arbeitsertrages anderer ohne deren ausdrückliche und freiwillige Einwilligung<br />

ermöglichen, sind unstatthaft.<br />

Artikel 6<br />

Jeder Mensch darf seine Leistungen und Erzeugnisse nach eigenem Ermessen<br />

verbrauchen, verschenken, vererben oder verkaufen.<br />

1<br />

HUMANWIRTSCHAFTSPARTEI


Artikel 7<br />

Jeder Mensch darf seine Leistungen und sein Eigentum zu den Preisen verkaufen, die<br />

andere freiwillig zahlen. Jeder Mensch darf die Leistungen und das Eigentum anderer<br />

Menschen zu den Preisen kaufen, <strong>für</strong> welche sie freiwillig hergegeben werden.<br />

Artikel 8<br />

Jeder Mensch darf sich mit anderen Menschen zu gemeinsamer Arbeit in<br />

Genossenschaften, Gesellschaften und anderen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen.<br />

Artikel 9<br />

Gesetze, Maßnahmen oder Verabredungen, die eine Beeinflussung oder Veränderung des<br />

natürlichen Austauschverhältnisses (Preis/Kaufkraft) der Güter oder Leistungen bezwecken<br />

oder zur Folge haben, sind unzulässig. Beeinträchtigungen oder Behinderungen des Güter-<br />

und Leistungsaustausches durch Vorrechte, Monopole oder Umsatzstörungen werden<br />

durch die nachfolgenden gesellschaftlichen Regelungen ausgeschlossen.<br />

Artikel 10<br />

Der Grund und Boden gehört allen gemeinsam. Das Recht zur Benutzung und Bearbeitung<br />

des Grund und Bodens und zur Ausbeutung der Bodenschätze muss durch die Zahlung<br />

<strong>einer</strong> Bodennutzungsgebühr an die öffentliche Hand erworben werden. Diese Gebühr<br />

wird in der Höhe erhoben, in der auch andere Bewerber um den gleichen Boden sie zu<br />

zahlen bereit sind. Wer die im freien Wettbewerb festgestellte Bodennutzungsgebühr<br />

nicht zahlen kann oder will, muss das Recht der Bodennutzung abtreten.<br />

Artikel 11<br />

Die R<strong>einer</strong>träge der Bodenverwaltung werden <strong>für</strong> die Erziehung und Bildung der im Lande<br />

lebenden Kinder an die im Lande lebenden Erziehungsberechtigten nach der Zahl der von<br />

ihnen versorgten Kinder gleichmäßig verteilt.<br />

Artikel 12<br />

Das dem Austausch der Güter dienende gesellschaftlich gültige Zahlungsmittel (Geld)<br />

muss so beschaffen sein, dass es nicht gehortet werden kann, sondern immer wieder<br />

bedingungslos <strong>für</strong> den Güteraustausch zur Verfügung gestellt werden muss.<br />

Artikel 13<br />

Die Ausgabe des Geldes und Regelung des Geldumlaufs erfolgt durch ein Währungsamt,<br />

welches staatlich betrieben wird. Die Bemessung der umlaufenden Geldmenge erfolgt so,<br />

dass der allgemeine Preisstand keine Schwankungen erleidet.<br />

2


Artikel 14<br />

Alle Menschen haben gleiche Rechte. Niemand darf aufgrund von Geschlecht,<br />

Abstammung, Herkunft oder Nationalität von den Bodenpachtungen oder irgend<strong>einer</strong><br />

Arbeit, einem Beruf oder Gewerbe ausgeschlossen oder sonst wie benachteiligt, belästigt<br />

oder verfolgt werdend.<br />

Artikel 15<br />

Alle Menschen dürfen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nach eigenem Ermessen wählen<br />

oder verändern. Eine behördliche Aufenthaltskontrolle findet nicht statt.<br />

Artikel 16<br />

Alle Menschen dürfen die Landesgrenzen überschreiten, wann, wo und so oft sie wollen.<br />

Artikel 17<br />

Jede Frau und jeder Mann darf nach eigenem Ermessen einen Beruf erwählen und ein<br />

Gewerbe ausüben. Die Zulassung zu Gewerben und Berufen darf weder durch<br />

Berufsorganisationen noch durch Behörden oder andere Stellen beschränkt werden.<br />

Artikel 18<br />

Kunst und Wissenschaft sind frei und konkurrieren frei miteinander. Keine Erkenntnis,<br />

Lehrmeinung oder Kunstrichtung darf durch den Staat besonders gefördert, keine<br />

unterdrückt oder behindert werden.<br />

Artikel 19<br />

Jeder Mensch darf seine Ansichten und Meinungen in Wort und Schrift bekannt geben,<br />

sie drucken und mit allen geeigneten Mitteln verbreiten. Niemand darf dabei durch die<br />

öffentliche Hand begünstigt oder behindert werden. Eine Zensur ist unzulässig.<br />

Artikel 20<br />

Alle Menschen dürfen sich ohne besondere Erlaubnis in geschlossenen Lokalen oder unter<br />

freiem Himmel – auch auf öffentlichen Wegen und Plätzen – versammeln, Umzüge<br />

veranstalten und demonstrieren.<br />

Artikel 21<br />

Jeder Mensch darf sich mit anderen Menschen zu Glaubens-, Weltanschauungs-,<br />

Lebensgestaltungs-, Kultur-, Sport-, politischen oder sonstigen Gemeinschaften<br />

zusammenschließen. Keine solche Gemeinschaft darf durch die öffentliche Hand<br />

bevorzugt oder benachteiligt werden.<br />

3


Artikel 22<br />

Niemand darf zur Teilnahme an <strong>einer</strong> derartigen Gemeinschaft, genötigt oder gezwungen<br />

werden. Niemand darf wegen s<strong>einer</strong> Zugehörigkeit zu <strong>einer</strong> solchen Gemeinschaft oder<br />

wegen seines Glaubens oder s<strong>einer</strong> Ansichten in religiösen, wissenschaftlichen, kulturellen<br />

oder politischen Dingen verfolgt, belästigt oder benachteiligt werden.<br />

Artikel 23<br />

Menschen dürfen miteinander „Lebensgemeinschaften“ eingehen. In die Gestaltung dieser<br />

Lebensgemeinschaften mischt sich der Staat nicht ein, solange sie auf dem Prinzip<br />

gegenseitiger Freiwilligkeit basieren.<br />

Artikel 24<br />

Die Erziehung und Ausbildung der Kinder ist Angelegenheit der Erziehungsberechtigten.<br />

Die Erziehungsberechtigten dürfen Lehrer, Ausbildungsweise, Ausbildungsort und<br />

Ausbildungsinstitut nach eigenem Ermessen auswählen oder auch die Ausbildung selbst<br />

übernehmen. Die Begünstigung oder Benachteiligung bestimmter Erziehungsstätten oder<br />

-methoden durch die öffentliche Hand ist unzulässig.<br />

Artikel 25<br />

Die Schlichtung oder Entscheidung von privaten Streitigkeiten kann durch Schiedsrichter,<br />

die durch die Streitenden selbst bestellt werden, oder, durch die Gerichte der öffentlichen<br />

Hand erfolgen. Handlungen, an deren Verfolgung ein öffentliches Interesse besteht,<br />

können nur durch öffentliche Gerichte beurteilt werden.<br />

Artikel 26<br />

Die öffentlichen Gerichte fällen ihre Urteilssprüche auf Grund von Gesetzen, die im<br />

Rahmen dieser <strong>Verfassung</strong> erlassen werden. Gesetze, die mit dieser <strong>Verfassung</strong> im<br />

Widerspruch stehen, sind ungültig.<br />

Artikel 27<br />

Gesetze können nur durch das Volk in unmittelbarer Abstimmung (Volksentscheid) oder<br />

durch seine in geheimer, gleicher und direkter Wahl berufenen Vertreter beschlossen<br />

werden.<br />

Artikel 28<br />

Alle volljährigen BürgerInnen haben das Recht, sich an der Beschließung von Gesetzen<br />

oder der Wahl von Volksvertretern zu beteiligen. Die Volljährigkeit ist mit der Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres erreicht. In der Ausübung politischer Rechte darf niemand<br />

beeinträchtigt oder behindert werden.<br />

4


Artikel 29<br />

Jede Frau und jeder Mann kann zu Volksvertretern gewählt und in Verwaltungs- und<br />

Richterämter berufen werden; jedoch können Personen, die mit der Anwendung und<br />

Ausführung von Gesetzen betraut sind, nicht gleichzeitig Mitglieder beschließender<br />

Körperschaften sein. Eine angetragene Kandidatur oder Berufung kann abgelehnt werden.<br />

Artikel 30<br />

Die Wahlen zu allen Volksvertretungen müssen so durchgeführt werden, dass die<br />

Zusammensetzung der Parlamente der Zahl der Stimmen entspricht, die in dem Gebiet, <strong>für</strong><br />

welches das betreffende Parlament gewählt wird, <strong>für</strong> die verschiedenen<br />

Kandidatengruppen tatsächlich abgegeben wurden.<br />

Artikel 31<br />

Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Ausnahmegesetze, die eine Bevorzugung oder<br />

Benachteiligung bestimmter Gruppen von Menschen bezwecken oder bedeuten, sind<br />

verfassungswidrig.<br />

Artikel 32<br />

Sinn und Zweck des „Öffentlichen Rechts“ ist der Schutz der Menschen gegen Übergriffe<br />

anderer. Der Gedanke der moralischen Schuld, Sühne oder Besserung ist aus der<br />

Gesetzgebung und Gesetzanwendung auszuschalten. Die Todesstrafe ist ausgeschlossen.<br />

Artikel 33<br />

Alle wegen eines Verstoßes gegen das öffentliche Recht Angeklagten gelten so lange als<br />

unbelastet, bis das Vergehen durch einen rechtskräftigen Urteilsspruch bestätigt ist.<br />

Niemand darf wegen der gleichen Tat mehrere Male verurteilt werden.<br />

Artikel 34<br />

Gegen jedes Gerichtsurteil können beide Parteien innerhalb <strong>einer</strong> festgesetzten Frist<br />

Berufung bei <strong>einer</strong> höheren Instanz einlegen. Wird die Frist versäumt oder kommt die<br />

zweite Instanz zu dem gleichen Ergebnis wie die erste, so ist das Urteil rechtskräftig. Fällt<br />

die zweite Instanz ein von der ersten abweichendes Urteil, so kann erneut Berufung<br />

eingelegt werden. Werden dem Gericht nach Fällung eines rechtskräftigen Urteils neue,<br />

<strong>für</strong> die Beurteilung wesentliche Tatbestände bekannt, so muss das Verfahren neu<br />

aufgenommen und die Urteilsvollstreckung ausgesetzt werden.<br />

Artikel 35<br />

Niemand darf s<strong>einer</strong> Freiheit beraubt oder in Haft genommen werden, es sei denn, dass er<br />

eines schweren Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit hinreichend verdächtig ist. Die<br />

Behandlung von Verhafteten und Verurteilten geschieht auf Grund eindeutiger Gesetze.<br />

Jedem Verhafteten muss innerhalb von 24 Stunden die Gelegenheit zur Unterredung mit<br />

einem/<strong>einer</strong> RichterIn und mit einem Rechtsbeistand gegeben werden. Richter haben<br />

innerhalb dieser Frist über die Freilassung oder die weitere Inhaftierung zu entscheiden.<br />

5


Artikel 36<br />

Die Wohnung eines jeden Menschen ist unverletzlich. Nur ein des schweren Verstoßes<br />

gegen die öffentliche Sicherheit Verdächtiger kann aus s<strong>einer</strong> Wohnung geholt werden.<br />

Die Durchsuchung <strong>einer</strong> Wohnung ist nur auf Grund <strong>einer</strong> schriftlichen richterlichen<br />

Anordnung erlaubt. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fälle, in denen die Gefahr der<br />

Beseitigung von wichtigem Beweismaterial oder Raubgut vorliegt.<br />

Artikel 37<br />

Allen von einem öffentlichen Gericht Angeklagten muss die Gelegenheit gegeben werden,<br />

ihre privaten Angelegenheiten in ausreichender Weise zu ordnen, sich die zu ihrer<br />

Verteidigung und Rechtfertigung nötigen Beweismittel zu verschaffen und Rechtshilfe zu<br />

suchen. Die Unzulänglichkeit der eigenen Mittel darf nicht zur Verkürzung dieses Rechts<br />

führen.<br />

Artikel 38<br />

Keine Behörde oder öffentliche Verwaltungsstelle und keine Volksvertretung darf in ein<br />

laufendes Gerichtsverfahren eingreifen und Richter oder Zeugen beeinflussen. Mitglieder<br />

von Volksvertretungen und öffentlichen Verwaltungen können nicht zugleich Richter sein.<br />

Artikel 39<br />

Alle öffentlichen Verwaltungsaufgaben werden im Auftrage des Volkes durchgeführt.<br />

Beamte führen ihre Aufgaben nach den von gewählten Volksvertretern aufgestellten<br />

generellen Richtlinien und Anordnungen durch. Sie sind dem Volke und dessen gewählten<br />

VertreterInnen in vollem Umfange verantwortlich. Jedoch ist es Volksvertretern nicht<br />

gestattet, sich in die Durchführung von Verwaltungsaufgaben im Einzelnen einzumischen.<br />

Artikel 40<br />

Die öffentliche Hand übt keine Hoheitsrechte aus. Sie kann keine die Bürger<br />

verpflichtenden Bestimmungen erlassen. Dieses Recht steht nur dem Volke oder seinen<br />

gewählten Vertretern zu.<br />

Artikel 41<br />

Alle parlamentarischen Körperschaften wählen ihre Vorstände aus ihren eigenen Reihen.<br />

Das Oberhaupt der öffentlichen Hand eines Landes, Landesteiles oder <strong>einer</strong> Stadt wird von<br />

der Bevölkerung unmittelbar in geheimer Wahl gewählt. Alle Verwaltungsangestellten,<br />

Beamtete sowie RichterInnen des betreffenden Bezirks werden durch dieses Oberhaupt<br />

(oder in seinem Auftrag) ernannt. Die Volksvertretungen dürfen dabei Vorschläge machen.<br />

6


Artikel 42<br />

Aufgabe der öffentlichen Hand ist die Erledigung gemeinsamer Angelegenheiten und die<br />

Unterstützung aller Bürger in allen Fällen, in denen diese der gesellschaftlichen Hilfe<br />

bedürfen. Jeder Mensch darf sich schriftlich oder mündlich an die öffentliche Hand<br />

wenden, um diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Behandlung von Fragen, die das<br />

gemeinsame oder das persönliche Wohl betreffen, zu veranlassen.<br />

Artikel 43<br />

Die Kosten der öffentlichen Hand werden in erster Linie von denen getragen, denen ihre<br />

Leistungen zugute kommen. In zweiter Linie werden sie auf die ortsfesten Sachgüter<br />

(deren Wert entsprechend) umgelegt und von den jeweiligen Besitzern derselben<br />

aufgebracht. Persönliche Steuern (Einkommenssteuern) werden nur in Ausnahmefällen<br />

erhoben. Steuern, die geeignet sind den Güteraustausch zu hemmen oder die natürliche<br />

Rangordnung der Preise zu verändern (Umsatzsteuern, Verbrauchssteuern, Zölle), sind<br />

unzulässig. Steuern können nur durch das Volk (bzw. die Volksvertretung) beschlossen<br />

werden. Die Zwangseinziehung von Steuern ist nur auf Grund <strong>einer</strong> richterlichen<br />

Anordnung möglich, gegen welche Einspruch erhoben werden kann.<br />

Artikel 44<br />

Verkehrseinrichtungen (Post, Eisenbahn, Fernmeldewesen, etc.) und Versorgungsanlagen<br />

(Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke) können als öffentliche Arbeiten betrieben werden.<br />

Jedoch dürfen sich auch private Einzelunternehmer oder Genossenschaften auf diesen<br />

Gebieten betätigen. Die Konkurrenz zwischen gesellschaftlichen und privaten (auch<br />

genossenschaftlichen) Betrieben soll grundsätzlich frei und unverfälscht sein. Daher<br />

müssen derartige Werke ihre Aufgaben ausschließlich aus eigenen Einnahmen bestreiten.<br />

Es ist verboten, ihnen Zuwendungen aus Steuern oder sonstigen öffentlichen Mitteln zu<br />

gewähren.<br />

Artikel 45<br />

Die der Post und der Eisenbahn zur Beförderung anvertrauten Güter, Briefe, Karten usw.<br />

dürfen weder geöffnet noch durchsucht, gelesen oder anderen Personen oder Stellen als<br />

den Empfangsberechtigten vorübergehend oder endgültig ausgehändigt werden.<br />

Ferngespräche dürfen nicht abgehört, gleiches gilt <strong>für</strong> den Email-Verkehr und andere<br />

Formen technischer Kommunikation. Ausnahmen sind nur im Interesse der Aufklärung<br />

von Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne von Artikel 3 dieser <strong>Verfassung</strong><br />

zulässig.<br />

Artikel 46<br />

Über die von Einzelpersonen oder Personengruppen in Sparkassen, Banken oder sonstigen<br />

Geldinstituten eingezahlten oder deponierten Gelder, Wertpapiere und Wertsachen darf<br />

ohne Erlaubnis der Verfügungsberechtigten niemandem Auskunft gegeben werden.<br />

Pfändungen sind nur auf Grund eines rechtskräftigen Urteils zulässig.<br />

7


Artikel 47<br />

Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich in unmittelbarer Gefahr <strong>für</strong> Leben und<br />

Eigentum zu verteidigen. Wird dieses Recht missbraucht, so kann es auf befristete Dauer<br />

oder auf Lebenszeit entzogen werden.<br />

Artikel 48<br />

Die Bestimmungen dieser <strong>Verfassung</strong> sind unverbrüchlich und unabdingbar. Sie können<br />

durch die Volksvertretung weder abgeändert noch vorübergehend oder dauernd ganz<br />

oder teilweise aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. Ihre Abänderung ist nur<br />

durch Volksentscheid möglich und zwar durch die einfache Mehrheit aller<br />

Stimmberechtigten.<br />

Artikel 49<br />

Jeder Mann und jede Frau hat das Recht, den Bruch oder die unrechtmäßige Veränderung<br />

dieser <strong>Verfassung</strong> mit allen Mitteln zu verhindern. Handlungen, die in Ausübung dieses<br />

Rechts erfolgen, dürfen nicht verfolgt werden. Die Verteidigung der <strong>Verfassung</strong> gegen<br />

Angriffe von innen oder von außen geschieht freiwillig. Niemand darf dazu gezwungen<br />

werden. Wer es dagegen unternimmt, die <strong>Verfassung</strong> gewaltsam zu ändern oder zu <strong>einer</strong><br />

solchen Veränderung aufzurufen, kann sich dabei nicht auf die in dieser <strong>Verfassung</strong><br />

verbürgten Rechte berufen.<br />

Es lebe der freie Mensch!<br />

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