Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigung
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<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />
1. aus arbeitsrechtlicher Sicht<br />
<strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis, in dem die sozialversicherungsrechtlichen<br />
Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten werden. Im arbeitsrechtlichen Bereich gibt<br />
es zwischen normalen und geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnissen nahezu keine<br />
Unterschiede.<br />
Von einem geringfügigen Arbeitsverhältnis spricht man, wenn das vereinbarte und<br />
bezahlte Monatsentgelt<br />
‣ bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis den Betrag von € 349,01/Monat brutto<br />
bzw.<br />
‣ bei einem für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat befristeten<br />
Arbeitsverhältnis den Betrag von € 26,80 durchschnittlich täglich<br />
nicht übersteigt.<br />
Arbeitsrechtlich handelt es sich bei der geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong> um eine Form von<br />
Teilzeitarbeit.<br />
Es hat daher auch der geringfügig Beschäftigte Anspruch auf<br />
• kollektivvertraglichen Mindestlohn,<br />
• Sonderzahlungen im Sinne des Kollektivvertrages,<br />
• Entgeltfortzahlung im Krankenstand,<br />
• Entgeltfortzahlung bei sonstigen Dienstverhinderungsgründen,<br />
• Pflegefreistellung,<br />
• Urlaub und<br />
• Abfertigung (alt/neu)<br />
2. aus sozialrechtlicher Sicht<br />
<strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis, dessen Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.<br />
Diese beträgt im Jahr 2008 € 349,01/Monat bzw. € 26,80/Tag.<br />
Ein geringfügiges <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis kann vorliegen, wenn Mitarbeiter in<br />
Teilzeitarbeit, fallweise oder in einem freien Dienstvertrag beschäftigt werden.<br />
Unfallversicherungsbeitrag<br />
Der Dienstgeber hat für alle bei ihm geringfügig beschäftigten Personen einen<br />
Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,4 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu<br />
leisten.<br />
Dienstgeberabgabe<br />
Der Dienstgeber hat für alle beim ihm geringfügig beschäftigten Personen eine<br />
Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,4 % der Beitragsgrundlage zu leisten, wenn<br />
• der Dienstgeber über mehr als einen geringfügig Beschäftigten verfügt und<br />
• die monatliche Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig<br />
Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze (€ 511,74) übersteigt.<br />
- 1 - Stand: 02/2008
Pauschalierter Dienstnehmerbeitrag<br />
Der Dienstnehmer hat selbst einen Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 13,65 %<br />
Angestellte/14,2 % Arbeiter an die Gebietskrankenkasse zu leisten, wenn<br />
• mehrere geringfügige <strong>Beschäftigung</strong>en zusammentreffen, die in Summe die<br />
Geringfügigkeitsgrenze überschreiten oder<br />
• ein vollversichertes Dienstverhältnis mit einer geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong><br />
zusammentrifft.<br />
Meldungen<br />
Die An-, Ab- oder Änderungsmeldungen sind dieselben wie bei normalen<br />
Dienstverhältnissen.<br />
Abfertigung neu<br />
Geringfügig Beschäftigte unterliegen der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge (Abfertigung<br />
neu) mit einem Beitragssatz von 1,53 %.<br />
Fallweise Beschäftigte<br />
Fallweise Beschäftigte sind Mitarbeiter, die<br />
‣ in unregelmäßiger Folge<br />
‣ tageweise, zumindest aber für eine kürzere Zeit als eine Woche,<br />
beim selben Dienstgeber tätig sind.<br />
Vorsicht<br />
Die Tatsache einer fallweisen <strong>Beschäftigung</strong> sagt noch nichts über deren<br />
Versicherungspflicht aus. Zur Prüfung der Frage, welche Versicherungspflicht gegeben<br />
ist, sind die Regeln über geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> anzuwenden.<br />
Bezug über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
Wir anlässlich einer fallweisen <strong>Beschäftigung</strong> im Schnitt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze<br />
von € 26,80 überschritten, besteht Vollversicherungspflicht.<br />
An- und Abmeldung<br />
Die neuen Regelungen zur Anmeldung vor Arbeitsbeginn sind auch beim fallweise<br />
Beschäftigten anzuwenden. Demnach müssen auch fallweise Beschäftigte seit 1.1.2008 vor<br />
dem jeweiligen Arbeitsbeginn mittels Mindestangabenmeldung gemeldet werden. Die<br />
vollständige Meldung hat wie bisher innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des<br />
Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde, zu erfolgen und gilt gleichzeitig<br />
als Abmeldung.<br />
Arbeitsrechtliche Stellung<br />
Es liegt ein auf einen Tag befristetes Arbeitsverhältnis vor. Das Arbeitsverhältnis endet mit<br />
Beendigung der Arbeit an diesem Tag, ohne dass es einer Auflösungserklärung bedarf. Der<br />
fallweise Beschäftigte hat Anspruch auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn sowie die<br />
Sonderzahlungen.<br />
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CW - 2 - Stand: 01/2008