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Geringfügige Beschäftigung

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<strong>Geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong><br />

1. aus arbeitsrechtlicher Sicht<br />

<strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis, in dem die sozialversicherungsrechtlichen<br />

Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten werden. Im arbeitsrechtlichen Bereich gibt<br />

es zwischen normalen und geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnissen nahezu keine<br />

Unterschiede.<br />

Von einem geringfügigen Arbeitsverhältnis spricht man, wenn das vereinbarte und<br />

bezahlte Monatsentgelt<br />

‣ bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis den Betrag von € 349,01/Monat brutto<br />

bzw.<br />

‣ bei einem für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat befristeten<br />

Arbeitsverhältnis den Betrag von € 26,80 durchschnittlich täglich<br />

nicht übersteigt.<br />

Arbeitsrechtlich handelt es sich bei der geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong> um eine Form von<br />

Teilzeitarbeit.<br />

Es hat daher auch der geringfügig Beschäftigte Anspruch auf<br />

• kollektivvertraglichen Mindestlohn,<br />

• Sonderzahlungen im Sinne des Kollektivvertrages,<br />

• Entgeltfortzahlung im Krankenstand,<br />

• Entgeltfortzahlung bei sonstigen Dienstverhinderungsgründen,<br />

• Pflegefreistellung,<br />

• Urlaub und<br />

• Abfertigung (alt/neu)<br />

2. aus sozialrechtlicher Sicht<br />

<strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis, dessen Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.<br />

Diese beträgt im Jahr 2008 € 349,01/Monat bzw. € 26,80/Tag.<br />

Ein geringfügiges <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnis kann vorliegen, wenn Mitarbeiter in<br />

Teilzeitarbeit, fallweise oder in einem freien Dienstvertrag beschäftigt werden.<br />

Unfallversicherungsbeitrag<br />

Der Dienstgeber hat für alle bei ihm geringfügig beschäftigten Personen einen<br />

Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,4 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu<br />

leisten.<br />

Dienstgeberabgabe<br />

Der Dienstgeber hat für alle beim ihm geringfügig beschäftigten Personen eine<br />

Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,4 % der Beitragsgrundlage zu leisten, wenn<br />

• der Dienstgeber über mehr als einen geringfügig Beschäftigten verfügt und<br />

• die monatliche Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig<br />

Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze (€ 511,74) übersteigt.<br />

- 1 - Stand: 02/2008


Pauschalierter Dienstnehmerbeitrag<br />

Der Dienstnehmer hat selbst einen Dienstnehmerbeitrag in Höhe von 13,65 %<br />

Angestellte/14,2 % Arbeiter an die Gebietskrankenkasse zu leisten, wenn<br />

• mehrere geringfügige <strong>Beschäftigung</strong>en zusammentreffen, die in Summe die<br />

Geringfügigkeitsgrenze überschreiten oder<br />

• ein vollversichertes Dienstverhältnis mit einer geringfügigen <strong>Beschäftigung</strong><br />

zusammentrifft.<br />

Meldungen<br />

Die An-, Ab- oder Änderungsmeldungen sind dieselben wie bei normalen<br />

Dienstverhältnissen.<br />

Abfertigung neu<br />

Geringfügig Beschäftigte unterliegen der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge (Abfertigung<br />

neu) mit einem Beitragssatz von 1,53 %.<br />

Fallweise Beschäftigte<br />

Fallweise Beschäftigte sind Mitarbeiter, die<br />

‣ in unregelmäßiger Folge<br />

‣ tageweise, zumindest aber für eine kürzere Zeit als eine Woche,<br />

beim selben Dienstgeber tätig sind.<br />

Vorsicht<br />

Die Tatsache einer fallweisen <strong>Beschäftigung</strong> sagt noch nichts über deren<br />

Versicherungspflicht aus. Zur Prüfung der Frage, welche Versicherungspflicht gegeben<br />

ist, sind die Regeln über geringfügige <strong>Beschäftigung</strong> anzuwenden.<br />

Bezug über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

Wir anlässlich einer fallweisen <strong>Beschäftigung</strong> im Schnitt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze<br />

von € 26,80 überschritten, besteht Vollversicherungspflicht.<br />

An- und Abmeldung<br />

Die neuen Regelungen zur Anmeldung vor Arbeitsbeginn sind auch beim fallweise<br />

Beschäftigten anzuwenden. Demnach müssen auch fallweise Beschäftigte seit 1.1.2008 vor<br />

dem jeweiligen Arbeitsbeginn mittels Mindestangabenmeldung gemeldet werden. Die<br />

vollständige Meldung hat wie bisher innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende des<br />

Kalendermonates, in dem die Tätigkeit verrichtet wurde, zu erfolgen und gilt gleichzeitig<br />

als Abmeldung.<br />

Arbeitsrechtliche Stellung<br />

Es liegt ein auf einen Tag befristetes Arbeitsverhältnis vor. Das Arbeitsverhältnis endet mit<br />

Beendigung der Arbeit an diesem Tag, ohne dass es einer Auflösungserklärung bedarf. Der<br />

fallweise Beschäftigte hat Anspruch auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn sowie die<br />

Sonderzahlungen.<br />

Fachverband Hotellerie T +43-(0)5-90 900-3464<br />

Wiedner Hauptstr. 63 I 1045 Wien<br />

E hotels@wko.at<br />

W http://www.hotelverband.at<br />

CW - 2 - Stand: 01/2008

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