Satzung - Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft der ...
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(2) Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> können nicht zugleich Vorstandsmitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dauernde Vertreter<br />
von Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n sein. Sie dürfen auch nicht in einem leitenden Arbeitsverhältnis<br />
zur Genossenschaft stehen. Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates können nicht<br />
sein Ehegatten o<strong>der</strong> eingetragene Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines<br />
Vorstands- o<strong>der</strong> Aufsichtsratsmitgliedes o<strong>der</strong> eines leitenden Mitarbeiters <strong>der</strong> Genossenschaft.<br />
(3) Ehemalige Vorstandsmitglie<strong>der</strong> können erst zwei Jahres nach Ausscheiden aus dem<br />
Amt ab erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.<br />
(4) Die Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> werden von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung für drei Jahre gewählt.<br />
Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung, die über die<br />
Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach <strong>der</strong> Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr,<br />
in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wie<strong>der</strong>wahl<br />
ist zulässig. Dauernd verhin<strong>der</strong>te Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> sind durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />
abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.<br />
(5) Scheiden Mitglie<strong>der</strong> im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht <strong>der</strong> Aufsichtsrat bis zur<br />
nächsten ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung, in <strong>der</strong> die Ersatzwahlen vorgenommen<br />
werden, nur aus den verbliebenen Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung sind nur<br />
dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn die Zahl <strong>der</strong> Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> unter drei herabsinkt bzw.<br />
weniger als die Hälfte seiner von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung gewählten Mitglie<strong>der</strong><br />
noch gegeben ist. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest <strong>der</strong> Amtsdauer ausgeschiedener<br />
Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>.<br />
(6) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann <strong>der</strong> Aufsichtsrat einzelne seiner<br />
Mitglie<strong>der</strong> zu Vertretern von verhin<strong>der</strong>ten Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n bestellen.<br />
In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen<br />
sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.<br />
(7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und<br />
<strong>der</strong>en Stellvertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen<br />
nicht verän<strong>der</strong>t hat.<br />
(8) Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz zu.<br />
Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung kann über eine Vergütung und <strong>der</strong>en Höhe beschließen.<br />
§25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates<br />
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu för<strong>der</strong>n und zu überwachen.<br />
Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und <strong>Satzung</strong><br />
begrenzt.<br />
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandmitglie<strong>der</strong>n gerichtlich<br />
und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />
entscheidet die Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />
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