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Satzung - Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft der ...

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(2) Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> können nicht zugleich Vorstandsmitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> dauernde Vertreter<br />

von Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n sein. Sie dürfen auch nicht in einem leitenden Arbeitsverhältnis<br />

zur Genossenschaft stehen. Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates können nicht<br />

sein Ehegatten o<strong>der</strong> eingetragene Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines<br />

Vorstands- o<strong>der</strong> Aufsichtsratsmitgliedes o<strong>der</strong> eines leitenden Mitarbeiters <strong>der</strong> Genossenschaft.<br />

(3) Ehemalige Vorstandsmitglie<strong>der</strong> können erst zwei Jahres nach Ausscheiden aus dem<br />

Amt ab erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.<br />

(4) Die Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> werden von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung für drei Jahre gewählt.<br />

Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung, die über die<br />

Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach <strong>der</strong> Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr,<br />

in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wie<strong>der</strong>wahl<br />

ist zulässig. Dauernd verhin<strong>der</strong>te Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> sind durch die Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.<br />

(5) Scheiden Mitglie<strong>der</strong> im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht <strong>der</strong> Aufsichtsrat bis zur<br />

nächsten ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>versammlung, in <strong>der</strong> die Ersatzwahlen vorgenommen<br />

werden, nur aus den verbliebenen Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>versammlung sind nur<br />

dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn die Zahl <strong>der</strong> Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> unter drei herabsinkt bzw.<br />

weniger als die Hälfte seiner von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung gewählten Mitglie<strong>der</strong><br />

noch gegeben ist. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest <strong>der</strong> Amtsdauer ausgeschiedener<br />

Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>.<br />

(6) Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann <strong>der</strong> Aufsichtsrat einzelne seiner<br />

Mitglie<strong>der</strong> zu Vertretern von verhin<strong>der</strong>ten Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n bestellen.<br />

In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen<br />

sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.<br />

(7) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und<br />

<strong>der</strong>en Stellvertreter. Das gilt auch, soweit sich seine Zusammensetzung durch Wahlen<br />

nicht verän<strong>der</strong>t hat.<br />

(8) Dem Aufsichtsrat steht ein angemessener Auslagenersatz zu.<br />

Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung kann über eine Vergütung und <strong>der</strong>en Höhe beschließen.<br />

§25 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates<br />

(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu för<strong>der</strong>n und zu überwachen.<br />

Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und <strong>Satzung</strong><br />

begrenzt.<br />

(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandmitglie<strong>der</strong>n gerichtlich<br />

und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />

entscheidet die Mitglie<strong>der</strong>versammlung.<br />

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