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Satzung - Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft der ...

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(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit<br />

a) die Erteilung <strong>der</strong> Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet<br />

ist, <strong>der</strong> Genossenschaft einen nicht unerheblichen Schaden zuzufügen,<br />

b) die Erteilung <strong>der</strong> Auskunft strafbar wäre o<strong>der</strong> eine gesetzliche, satzungsgemäße<br />

o<strong>der</strong> vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde,<br />

c) das Auskunftsverlangen die persönlichen o<strong>der</strong> geschäftlichen Verhältnisse Dritte<br />

betrifft,<br />

d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />

Mitarbeitern <strong>der</strong> Genossenschaft handelt,<br />

e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

führen würde.<br />

(3) Wird einem Mitglied die Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die Frage und<br />

<strong>der</strong> Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Nie<strong>der</strong>schrift aufgenommen<br />

werden.<br />

VII. Rechnungslegung<br />

§38 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses<br />

(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.<br />

(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation<br />

die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Genossenschaft gewährleisten.<br />

(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss<br />

(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss<br />

muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen<br />

Vorschriften über die Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bilanz sowie <strong>der</strong> Gewinn- und Verlustrechnung<br />

entsprechen. Die vorgeschrieben Formblätter sind zu verwenden.<br />

(4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat <strong>der</strong> Vorstand einen Geschäftsbericht aufzustellen,<br />

soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch erfor<strong>der</strong>lich ist. Im Geschäftsbericht<br />

sind zumindest <strong>der</strong> Geschäftsverlauf und die Lage <strong>der</strong> Genossenschaft so darzustellen,<br />

dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird;<br />

dabei ist auch auf die Risiken <strong>der</strong> künftigen Entwicklung einzugehen.<br />

(5) Der Jahresabschluss und <strong>der</strong> Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des<br />

Bilanzgewinns o<strong>der</strong> zur Deckung des Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung<br />

dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des<br />

Aufsichtsrates <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zuzuleiten.<br />

§39 Vorbereitung <strong>der</strong> Beschlussfassung über den Jahresabschluss<br />

(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss ( Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,<br />

Anhang ) ist spätestens eine Woche vor <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung in <strong>der</strong><br />

Geschäftsstelle <strong>der</strong> Genossenschaft auszulegen o<strong>der</strong> ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.<br />

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