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Werdende Mütter in Tierarztpraxen und Tierkliniken - Baden ...

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MEHRARBEIT / NACHTRUHE / SONN- UND FEIERTAGSARBEIT<br />

<strong>Werdende</strong> <strong>und</strong> stillende <strong>Mütter</strong> dürfen nicht mit Mehrarbeit über 8 ½ St<strong>und</strong>en täglich,<br />

nicht <strong>in</strong> der Nacht zwischen 20:00 Uhr <strong>und</strong> 06:00 Uhr <strong>und</strong> nicht an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen<br />

beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 MuSchG).<br />

ARBEITSUNTERBRECHUNG<br />

<strong>Werdende</strong> <strong>Mütter</strong>, die im Stehen oder Gehen beschäftigt werden, müssen jederzeit<br />

die Möglichkeit haben, sich auf e<strong>in</strong>er geeigneten Sitzgelegenheit kurzfristig auszuruhen.<br />

LIEGEMÖGLICHKEIT<br />

<strong>Werdende</strong>n <strong>und</strong> stillenden <strong>Mütter</strong>n ist während der Pausen <strong>und</strong>, soweit es aus ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Gründen erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen,<br />

sich auf e<strong>in</strong>er Liege <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geeigneten Raum h<strong>in</strong>zulegen <strong>und</strong> auszuruhen (siehe<br />

Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A 4.2 Nr. 6).<br />

ARBEITSPLATZWECHSEL / FREISTELLUNG<br />

Ist die Umgestaltung der Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen oder ggf. der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung<br />

des Standes von Technik, Arbeitsmediz<strong>in</strong> <strong>und</strong> Hygiene sowie sonstiger<br />

gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des<br />

nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so hat der Arbeitgeber<br />

die erforderlichen Maßnahmen für e<strong>in</strong>en Arbeitsplatzwechsel zu treffen. Ist e<strong>in</strong> Arbeitsplatzwechsel<br />

nicht möglich oder nicht zumutbar, dürfen werdende oder stillende<br />

<strong>Mütter</strong> so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heit erforderlich ist.<br />

Auch der Wunsch der werdenden Mutter, die bisher ausgeübte Tätigkeit fortzusetzen,<br />

entb<strong>in</strong>det den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Beachtung der Beschäftigungsverbote.<br />

Nach § 11 Mutterschutzgesetz ist der schwangeren Arbeitnehmer<strong>in</strong> im Falle e<strong>in</strong>es<br />

Beschäftigungsverbotes vom Arbeitgeber m<strong>in</strong>destens der Durchschnittsverdienst der<br />

letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beg<strong>in</strong>n des Monats, <strong>in</strong> dem<br />

die Schwangerschaft e<strong>in</strong>getreten ist, weiter zu gewähren.<br />

Auf die Erstattungsbed<strong>in</strong>gungen im Umlageverfahren der gesetzlichen Krankenkassen<br />

(U2-Verfahren) wird h<strong>in</strong>gewiesen. Zur Erstattung ist <strong>in</strong> der Regel die Krankenkasse<br />

verpflichtet, bei der die Arbeitnehmer<strong>in</strong> versichert ist.<br />

Bei Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter/<strong>in</strong>nen des<br />

Regierungspräsidiums gerne zur Verfügung.<br />

Stand 8/2013

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