31.10.2013 Aufrufe

Satzung der Gemeinde Mutterstadt über die Gestaltung und den ...

Satzung der Gemeinde Mutterstadt über die Gestaltung und den ...

Satzung der Gemeinde Mutterstadt über die Gestaltung und den ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Satzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mutterstadt</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Gestaltung</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>den</strong> Schutz des Ortsbildes<br />

Vom 30. Januar 1987<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at hat auf Gr<strong>und</strong> § 123 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 <strong>der</strong> Landesbauordnung (LBauO) in<br />

Verbindung mit § 24 <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) nach Anhörung <strong>der</strong><br />

zuständigen Denkmalpflegebehörde am 16. Dezember 1986 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen:<br />

1. Geltungsbereiche<br />

§ 1<br />

Räumlicher Geltungsbereich<br />

(1) Der allgemeine räumliche Geltungsbereich entsprechend § 3 Abs. 2 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong><br />

umfasst <strong>den</strong> <strong>über</strong>wiegen<strong>den</strong> Teil des historischen Ortskerns <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mutterstadt</strong>,<br />

d.h. <strong>die</strong> Straßenzüge Oggersheimer Straße, Luitpoldstraße, Untere Kirchstraße,<br />

Lessingstraße, Luisenstraße, Hartmannstraße, Fußgönheimer Straße <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Ritterstraße sowie <strong>die</strong> Häuser Nr. 1 - 5 <strong>der</strong> Kantstraße <strong>und</strong> Nr. 1 - 6 <strong>der</strong> Goethestraße<br />

unmittelbar westlich <strong>der</strong> Fußgönheimer Straße.<br />

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus <strong>der</strong> im beiliegen<strong>den</strong> Lageplan durch eine<br />

gestrichelte Linie dargestellten Grenze (Anlage), <strong>der</strong> Bestandteil <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist.<br />

(2) Als beson<strong>der</strong>e Geltungsbereiche wer<strong>den</strong> festgesetzt:<br />

1. Traufenständig, geschlossene Bauweise<br />

a) Ortsmitte/Altes Rathaus mit Traufstellung <strong>der</strong> Gebäude entsprechend § 3 Abs. 3<br />

Nr. 1 a<br />

b) „Scheunenfront“ mit traufständigen Gebäu<strong>den</strong> entsprechend § 3 Abs. 3 Nr. 1 b<br />

2. Gebäudeensembles Luitpoldstraße/Untere Kirchstraße mit Giebelstellung <strong>der</strong><br />

Gebäude entsprechend § 3 Abs. 3 Nr. 2<br />

3. Fußgönheimer/Ritterstraße mit Giebelstellung <strong>der</strong> Gebäude entsprechend § 3 Abs.<br />

3 Nr. 3<br />

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus <strong>den</strong> im Lageplan, Anlage 2, dargestellten<br />

Grenzen, <strong>der</strong> Bestandteil <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist.<br />

(3) Einzelgebäude<br />

1. Gebäude, <strong>die</strong> in DEHIO „Handbuch <strong>der</strong> Deutschen Kunst<strong>den</strong>kmäler“ aufgeführt<br />

sind.<br />

2. Gebäude <strong>und</strong> Gebäudeteile, <strong>die</strong> auf Gr<strong>und</strong> ihrer Bedeutung für das Ortsbild in <strong>der</strong><br />

heutigen Form erhalten wer<strong>den</strong> sollen.<br />

3. Exponierte Gebäude, <strong>der</strong>en heutiges Erscheinungsbild ihrer Bedeutung im Ortsbild<br />

nicht gerecht wird <strong>und</strong> für <strong>der</strong>en Verän<strong>der</strong>ung beson<strong>der</strong>e Anfor<strong>der</strong>ungen an <strong>die</strong><br />

Gestaltqualität gestellt wer<strong>den</strong> müssen.


Die Standorte <strong>der</strong> Einzelgebäude ergeben sich gem. Auflistung Anlage 1 aus dem Lageplan<br />

Anlage 2. Beide Anlagen sind Bestandteil <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>.<br />

§ 2<br />

Sachlicher Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Satzung</strong> ist neben dem B<strong>und</strong>esbaugesetz (BBauG) <strong>und</strong> <strong>der</strong> Landesbauordnung für<br />

Rheinland-Pfalz (LBauO) anzuwen<strong>den</strong> bei allen Neubaumaßnahmen <strong>und</strong> baulichen<br />

Verän<strong>der</strong>ungen (Umbau, Anbau, Renovierung, Farbgestaltung, Dacheindeckungen usw.),<br />

beim Herstellen <strong>und</strong> Anlegen von Einfriedungen <strong>und</strong> Freiflächen sowie beim Aufstellen <strong>und</strong><br />

Anbringen von Automaten <strong>und</strong> Werbeanlagen von mehr als 0,2 m² Größe.<br />

Sie gilt für alle Gebäudeteile <strong>und</strong> Fassa<strong>den</strong>, <strong>die</strong> entlang öffentlicher Verkehrsflächen<br />

angeordnet o<strong>der</strong> <strong>die</strong> vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.<br />

(1) Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

2. <strong>Gestaltung</strong>svorschriften für Baukörper <strong>und</strong> Bauteile<br />

§ 3<br />

Räumlicher Aufbau <strong>und</strong> Proportionen,<br />

Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Baukörper<br />

Alle Maßnahmen haben bezüglich Baugestalt, Konstruktion, Werkstoff <strong>und</strong> Farbgebung<br />

<strong>der</strong> Erhaltung <strong>und</strong> Pflege des Ortsbildes zu <strong>die</strong>nen.<br />

(2) Allgemeiner Geltungsbereich (s.h. § 1 Abs. 1 <strong>und</strong> Lageplan, Anlage 2).<br />

Die ortsübliche, straßenseitige Giebelstellung <strong>der</strong> Gebäude soll erhalten o<strong>der</strong><br />

wie<strong>der</strong>hergestellt wer<strong>den</strong>. Es ist deshalb je Gr<strong>und</strong>stück ein Giebel in einer Breite von 5,0<br />

m bis max. 8,0 m anzuordnen. Bei <strong>den</strong> ausnahmsweise bereits vorhan<strong>den</strong>en,<br />

traufständigen Gebäu<strong>den</strong> in geschlossener Bauweise gilt <strong>die</strong> For<strong>der</strong>ung nach einer<br />

Giebelanordnung für je 16,0 m laufende Gebäudelänge.<br />

(3) Beson<strong>der</strong>e Geltungsbereiche (s.h. § 1 Abs. 2 <strong>und</strong> Lageplan, Anlage 2).<br />

Für <strong>die</strong> Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Baukörper in <strong>den</strong> beson<strong>der</strong>en Geltungsbereichen gelten folgende<br />

Regeln:<br />

1. Traufenständig, geschlossene Bauweise<br />

a) entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 a<br />

Die Gebäudestellung ist traufständig. Dächer sollen an freistehen<strong>den</strong><br />

Gebäudeecken, insbeson<strong>der</strong>e an Straßeneinmündungen abgewalmt wer<strong>den</strong>.<br />

Die Länge des einzelnen Gebäudes darf 20,0 m, bei abgewalmten (Eck-)<br />

Gebäu<strong>den</strong> 25,0 m nicht <strong>über</strong>schreiten.<br />

Bei längeren Gebäu<strong>den</strong> o<strong>der</strong> bei Überbauung mehrerer Gr<strong>und</strong>stücke mit einem<br />

Baukörper ist <strong>die</strong> Fassade durch Bauteile mit unterschiedlichen Proportionen,<br />

Material- o<strong>der</strong> Farbabstufungen zu unterglie<strong>der</strong>n.<br />

b) entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 b<br />

Die von <strong>der</strong> Straße zurückliegende „Scheunenzeile“ <strong>der</strong> ehemals


landwirtschaftlichen Anwesen (bei straßenseitig vorhan<strong>den</strong>er „beson<strong>der</strong>er<br />

Bauweise“) ist in <strong>der</strong> <strong>über</strong>lieferten geschlossenen Bauweise zu erhalten o<strong>der</strong><br />

wie<strong>der</strong>herzustellen. Die Traufhöhe muss zwischen 3,0 m <strong>und</strong> 4,50 m liegen. Sie<br />

ist an <strong>die</strong> Höhe benachbarter Scheunengebäude anzupassen.<br />

2. giebelständig, beson<strong>der</strong>e Bauweise entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 2<br />

Die Gebäude sind giebelständig zur Straße mit einer Giebelbreite von in <strong>der</strong> Regel<br />

8,0 m in einseitiger Grenzbebauung zu errichten. Ausnahmsweise sind<br />

Giebelbreiten bis zu max. 10,0 m zulässig, sofern <strong>die</strong> verbleibende Hofbreite<br />

mindestens 6,0 m beträgt. Bei breiteren Gr<strong>und</strong>stücken kann auch ein zweites<br />

giebelständiges Gebäude an <strong>der</strong> gegen<strong>über</strong>liegen<strong>den</strong> Gr<strong>und</strong>stücksgrenze gebaut<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Gemäß § 123 Abs. 1 Ziffer 3 LBauO dürfen <strong>die</strong> vorhan<strong>den</strong>en Gebäude- <strong>und</strong><br />

Grenzabstände zur Wahrung <strong>der</strong> baugeschichtlichen Bedeutung des Ortskerns von<br />

<strong>Mutterstadt</strong> beibehalten wer<strong>den</strong>, auch wenn sie kleiner als <strong>die</strong> nach §§ 17 - 19<br />

LBauO vorgeschriebenen Abstände ( z.B. bei zweigeschossigen Gebäu<strong>den</strong> in<br />

beson<strong>der</strong>er = Haus- Hof-Bauweise mind. 5,0 m) sind.<br />

Die Giebelfassade muss mit mindestens einer Ecke <strong>die</strong> Straßenbegrenzungslinie =<br />

Baugrenze berühren.<br />

Vorhan<strong>den</strong>e Traufgassen zwischen zwei aneinan<strong>der</strong>gebauten Giebeln sind<br />

beizubehalten o<strong>der</strong> im Falle <strong>der</strong> durchgehen<strong>den</strong> Nutzung durch einen mindestens<br />

0,10 m tiefen <strong>und</strong> 0,25 m breiten Rücksprung gegeneinan<strong>der</strong> abzusetzen.<br />

3. giebelständig, zurückliegende geschlossene Bauweise möglich, entsprechend § 1<br />

Abs. 2 Nr. 3<br />

Das Gr<strong>und</strong>stück kann wahlweise in einseitiger Grenzbebauung o<strong>der</strong> zusätzlich mit<br />

zurückliegendem Gebäudeteil in geschlossener Bauweise bebaut wer<strong>den</strong>. Es ist<br />

jedoch in jedem Fall je Gr<strong>und</strong>stück o<strong>der</strong> je 16,0 m laufende Gebäudelänge ein<br />

Giebel in einer von 5,0 m bis max. 8,0 m anzuordnen bzw. beizubehalten.<br />

Bei Eckgebäu<strong>den</strong> gilt <strong>die</strong>se Regelung für beide Straßenfassa<strong>den</strong>.<br />

Die nicht giebelständigen Gebäudeteile müssen hinter <strong>die</strong> angrenzen<strong>den</strong><br />

Giebelfassa<strong>den</strong> um das in Bebauungsplänen festgesetzte Maß zurücktreten.<br />

(4) Einzelgebäude<br />

Als Orientierungspunkte für <strong>die</strong> Straßenfluchten muss bei <strong>die</strong>sen Einzelgebäu<strong>den</strong> auf<br />

exakte Einhaltung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen <strong>die</strong>ser Gestaltsatzung geachtet wer<strong>den</strong>.<br />

§ 4<br />

Sockel, Traufen, Kniestöcke<br />

(1) Die Gebäude sollen als gestaltendes Element <strong>der</strong> Fassa<strong>den</strong>glie<strong>der</strong>ung einen Sockel<br />

erhalten. Er muss, unabhängig von <strong>der</strong> Gebäudekonstruktion eine sichtbare Höhe, ab<br />

OK Fußweg, von mindestens 0,60 m <strong>und</strong> höchstens 1,20 m haben <strong>und</strong> muss im Material<br />

<strong>und</strong>/o<strong>der</strong> farblich von <strong>den</strong> übrigen Gebäudeflächen abgesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Im beson<strong>der</strong>en Geltungsbereich 1 a gemäß § 1 Abs. 2 sollen unmittelbar<br />

aneinan<strong>der</strong>grenzende Traufen von traufenständigen Gebäu<strong>den</strong> gleicher Geschosszahl


keine größere Höhendifferenz als 0,50 m aufweisen.<br />

(3) Kniestöcke sind bei zweigeschossigen Gebäu<strong>den</strong> nur als konstruktiv bedingte<br />

Aufkantungen bis zu einer Höhe von 0,30 m, gemessen zwischen OK Geschoss-<br />

Rohdecke <strong>und</strong> OK Fußpfette, zulässig. Ausnahmsweise können bei traufenständigen<br />

Gebäu<strong>den</strong> in Anpassung an <strong>die</strong> Traufhöhe <strong>der</strong> Nachbargebäude Kniestöcke von<br />

maximal 0,50 m Höhe zugelassen wer<strong>den</strong>.<br />

Eingeschossige Gebäude dürfen mit einem Kniestock bis zu 1,20 m Höhe errichtet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

(1) Dachform<br />

§ 5<br />

Dächer<br />

Dächer sind als symmetrische Satteldächer auszuführen.<br />

Bei traufenständigen Gebäu<strong>den</strong> ist an Straßeneinmündungen <strong>und</strong> bei markanten<br />

freistehen<strong>den</strong> Gebäu<strong>den</strong> eine Abwalmung des Giebels erwünscht.<br />

(2) Dachneigung<br />

Die Dachneigung muss <strong>den</strong> benachbarten Gebäu<strong>den</strong> angeglichen wer<strong>den</strong>. Sie muss<br />

betragen: mindestens 42° bei traufenständigen Gebäu<strong>den</strong> <strong>und</strong> bei giebelständigen<br />

Gebäu<strong>den</strong> mit einer Giebelbreite von mehr als 8,0 m sowie mindestens 48° bei<br />

giebelständigen Gebäu<strong>den</strong> (insbeson<strong>der</strong>e bei Gebäu<strong>den</strong> in <strong>den</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Geltungsbereichen entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 2 <strong>und</strong> 3).<br />

Flachdächer o<strong>der</strong> flachgeneigte Pultdächer sind nur bei untergeordneten Gebäu<strong>den</strong> <strong>und</strong><br />

Gebäudeteilen (z.B. Garagen, Lä<strong>den</strong>, Wirtschaftsgebäu<strong>den</strong> u.ä.) zulässig. Die<br />

Traufhöhe <strong>die</strong>ser Gebäude muss unter <strong>der</strong> niedrigeren Traufhöhe angrenzen<strong>der</strong><br />

Gebäude bleiben.<br />

(3) Dachaufbauten <strong>und</strong> -einschnitte<br />

Dachaufbauten (Gauben) <strong>und</strong> Dacheinschnitte (Loggien) sind unzulässig, soweit sie<br />

zum öffentlichen Straßenraum hin orientiert sind. Zwerchgiebel sind auch an <strong>der</strong><br />

Straßenseite zulässig.<br />

Die Länge von Gauben darf ein Drittel <strong>der</strong> Dachlänge nicht <strong>über</strong>schreiten. Zum Ortgang<br />

muss ein Abstand von mindestens 2,0 m <strong>und</strong> zur Traufe von mindestens 1,20 m<br />

eingehalten wer<strong>den</strong>.<br />

An giebelständig zur Straße hin orientierten Gebäu<strong>den</strong> sind Dachaufbauten <strong>und</strong> -<br />

einschnitte nur zulässig, wenn sie vom straßenseitigen Ortgang mindestens 5,0 m <strong>und</strong><br />

von <strong>der</strong> Traufe mindestens 1,20 m Abstand einhalten.<br />

(4) Dach<strong>über</strong>stände<br />

Am Ortgang muss ein Dach<strong>über</strong>stand von 0,05 bis maximal 0,30 m, an <strong>der</strong> Traufe von<br />

0,30 - 0,50 m ausgebildet wer<strong>den</strong>.


(5) Dacheindeckung<br />

Für <strong>die</strong> Dacheindeckung sind nur unglasierte Ziegel <strong>und</strong> Biberschwänze in Ziegelfarben<br />

(naturrot bis rotbraun) zu verwen<strong>den</strong>. Neuzeitliche Materialien sind nur dann zulässig,<br />

wenn sie solche Ziegeln in Farbe, Oberflächenbeschaffenheit <strong>und</strong> Maßstab<br />

entsprechen.<br />

(1) Bauart<br />

§ 6<br />

Fassa<strong>den</strong><br />

Fassa<strong>den</strong>flächen sind als massive verputzte Lochfensterfassa<strong>den</strong> auszuführen.<br />

Vereinzelt noch vorhan<strong>den</strong>e Fachwerkfassa<strong>den</strong> sind als Sichtfachwerk zu erhalten o<strong>der</strong><br />

sollen wie<strong>der</strong>hergestellt wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Glie<strong>der</strong>ung<br />

Vorhan<strong>den</strong>e Gesimse, Lisenen, Gebäudekanten aus Werksteinen, abgesetzte Sockel<br />

<strong>und</strong> sonstige glie<strong>der</strong>nde Bauelemente sind zu erhalten o<strong>der</strong> bei Neubauten in<br />

entsprechen<strong>den</strong> Proportionen wie<strong>der</strong> aufzunehmen.<br />

(3) Materialien <strong>und</strong> Oberflächen<br />

Fassa<strong>den</strong>flächen sind in glattem bis feinstrukturiertem Putz auszuführen <strong>und</strong> mit einem<br />

farblich aufeinan<strong>der</strong> abgestimmten matten Anstrich zu versehen.<br />

Unzulässig sind an Straßenfassa<strong>den</strong> <strong>und</strong> unmittelbar angrenzen<strong>den</strong> Gebäudeteilen,<br />

soweit sie vom öffentlichen Verkehrsraum her sichtbar sind:<br />

1. Verkleidungen <strong>und</strong> Verschalungen<br />

2. großgemusterte o<strong>der</strong> ornamentierte Putzflächen, Beton-Ornamentsteine <strong>und</strong><br />

Materialimitationen<br />

3. glatte, glänzende Oberflächen (Glasbausteine, Kunststoffe, Metall, glasierte bunte<br />

o<strong>der</strong> geflammte Keramikplatten u.a.)<br />

(4) Farbgestaltung<br />

Das Ortsbild soll zu einer wohlabgewogenen <strong>und</strong> zurückhalten<strong>den</strong> Farbigkeit gebracht<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

1. Als „Hintergr<strong>und</strong>farbe“ (Haupt-Fassa<strong>den</strong>farbe) sind abgedämpfte helle bis mittlere<br />

Farbtöne zu wählen. Starke Farbkontraste (z.B. grün/rot-violett), o<strong>der</strong> grelle Farben<br />

sind nicht zulässig.<br />

2. Der Gebäudesockel ist möglichst im gleichen Farbton, auf je<strong>den</strong> Fall aber deutlich<br />

dunkler als <strong>die</strong> übrige „Hintergr<strong>und</strong>farbe“ anzulegen.<br />

3. Als „Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong>farbe“ (glie<strong>der</strong>nde Bauteile) soll entwe<strong>der</strong> eine deutlich hellere<br />

Farbe als <strong>die</strong> Hintergr<strong>und</strong>farbe - weiß ist hier zulässig - o<strong>der</strong> eine dem Sockel sehr<br />

ähnliche Farbe verwendet wer<strong>den</strong>.


4. Für Details dürfen reinere Farben verwendet wer<strong>den</strong>, sie sollen jedoch mit <strong>den</strong><br />

übrigen Farben harmonieren.<br />

5. Bei <strong>der</strong> Fassa<strong>den</strong>behandlung von Kultur<strong>den</strong>kmalen <strong>und</strong> an<strong>der</strong>er historischer Bauten<br />

sind historische Farbbef<strong>und</strong>e zu berücksichtigen.<br />

(1) Fenster<br />

§ 7<br />

Fassa<strong>den</strong>öffnungen<br />

Fensterreihen <strong>und</strong> -gruppen sind als wesentliche Glie<strong>der</strong>ungselemente zu verwen<strong>den</strong>.<br />

Fensteröffnungen eines Einzelgebäudes müssen geschossweise gleiche Größen<br />

aufweisen, <strong>die</strong> als stehende Rechtecke (etwa im Verhältnis 2:3) auszubil<strong>den</strong> sind.<br />

Übergroße <strong>und</strong> liegende Formate sowie durchlaufende Fensterbän<strong>der</strong> sind nicht<br />

zulässig. Notwendige o<strong>der</strong> erwünschte große Fensterflächen sind in deutlich gerahmte<br />

o<strong>der</strong> durch Pfeiler unterteilte senkrechte Einzelfenster aufzulösen.<br />

Fenster in Giebelflächen sind gleich groß o<strong>der</strong> kleiner als <strong>die</strong> des darunter liegen<strong>den</strong><br />

Geschosses auszubil<strong>den</strong>.<br />

Fenster sollen durch Gewände o<strong>der</strong> aufgeputzte Rahmen mit einer Breite von<br />

mindestens 7 cm, im Normalfall von ca. 10 - 15 cm <strong>und</strong> Laibung mit einer Tiefe von<br />

mindestens 10 cm von <strong>der</strong> Fassa<strong>den</strong>fläche abgesetzt wer<strong>den</strong>. Unzulässig sind<br />

Verkleidungen <strong>der</strong> Gewände mit Kacheln o<strong>der</strong> Keramikplatten.<br />

Fensteröffnungen im Sockel dürfen je Fenster eine Größe von 0,40 m² aufweisen. Sie<br />

müssen als liegendes Format etwa im Verhältnis 2:1 ohne abgesetzte Rahmung<br />

ausgebildet wer<strong>den</strong>.<br />

Für <strong>den</strong> beson<strong>der</strong>en Geltungsbereich 1 a (Gebäudeensemble Ortsmitte/Altes Rathaus)<br />

sind Sprossenteilungen in zumindest 3 Teilflächen je Fenster verbindlich.<br />

Dachflächenfenster als „stehende Formate“ bis zu einer Einzelgröße von höchstens 1,20<br />

m² sind bei einem Mindestabstand von 0,60 m untereinan<strong>der</strong> allgemein zulässig.<br />

(2) Fensterlä<strong>den</strong><br />

Bei Fassa<strong>den</strong>, <strong>die</strong> mit Klappfensterlä<strong>den</strong> konzipiert wur<strong>den</strong>, dürfen <strong>die</strong>se nicht entfernt<br />

wer<strong>den</strong>. Sie sind auch bei Renovierungen wie<strong>der</strong>herzustellen.<br />

Rollä<strong>den</strong> sind nur zulässig, wenn <strong>die</strong>se in geschlossenem Zustand hinter <strong>der</strong><br />

Fassa<strong>den</strong>fläche zurückliegen <strong>und</strong> auch <strong>die</strong> Rolla<strong>den</strong>kästen nicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> Fassa<strong>den</strong><br />

hinausstehen. Rollä<strong>den</strong> von Fenstergruppen dürfen in geschlossenem Zustand<br />

höchstens ein quadratisches Format aufweisen.<br />

(3) Türe, Tore<br />

Türöffnungen sind wie Fenster mit deutlich abgesetzten Gewän<strong>den</strong> einzurahmen.<br />

Die für das Straßenbild charakteristischen Einfahrten, Torbögen <strong>und</strong> Hofanschlüsse von<br />

ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen sind beizubehalten.<br />

(4) Schaufenster


Bei Geschäftsgebäu<strong>den</strong> sind Schaufenster nur in <strong>den</strong> Erdgeschosszonen zulässig. Sie<br />

sind in <strong>den</strong> Proportionen auf <strong>den</strong> Maßstab des Gebäudes abzustimmen.<br />

An <strong>den</strong> Gebäudekanten müssen Wandpfeiler o<strong>der</strong> Stützen in mindestens 0,50 m Breite<br />

erhalten bleiben.<br />

Die Glasflächen müssen durch deutliche Sprossen in stehende Rechtecke o<strong>der</strong><br />

Quadrate unterglie<strong>der</strong>t wer<strong>den</strong>.<br />

(5) Loggien<br />

Loggien <strong>und</strong> als Loggien ausgebildete Giebel sind unzulässig, soweit sie vom<br />

öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar sind.<br />

(1) Balkone<br />

§ 8<br />

Bauteile <strong>und</strong> Außenanlagen<br />

Balkone sind an straßenseitlichen Fassa<strong>den</strong> unzulässig. An seitlichen Fassa<strong>den</strong> sind sie<br />

zulässig, soweit sie von <strong>der</strong> Straße einen Abstand von mindestens 2,0 m einhalten.<br />

(2) Private Freiflächen<br />

Private Freiflächen (Vorgärten <strong>und</strong> Hofflächen) müssen, soweit sie vom öffentlichen<br />

Straßenraum her einsehbar sind, gestaltet <strong>und</strong> gepflegt wer<strong>den</strong>:<br />

1. Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen <strong>und</strong> dürfen nicht als Arbeits- o<strong>der</strong><br />

Lagerflächen genutzt wer<strong>den</strong>.<br />

2. Nicht <strong>über</strong>baubare private Freiflächen zwischen <strong>der</strong> Straßenbegrenzungslinie <strong>und</strong><br />

dem Gebäude sind (soweit sie nicht zu <strong>den</strong> Vorgartenflächen gehören) niveaugleich<br />

<strong>und</strong> im gleichen Material wie <strong>die</strong> angrenzen<strong>den</strong> öffentlichen Verkehrsflächen zu<br />

befestigen.<br />

(3) Einfriedungen<br />

1. Zur Einfriedung von Vorgärten sind Zäune aus Holz o<strong>der</strong> Metall in vertikaler<br />

Glie<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> lebende Hecken jeweils bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig.<br />

2. Gärten <strong>und</strong> Höfe, <strong>die</strong> an <strong>den</strong> öffentlichen Straßenraum angrenzen, sind durch<br />

verputzte Mauern o<strong>der</strong> steinsichtig verputzte Bruchsteinmauern sowie deutlich<br />

gerahmte, vertikal o<strong>der</strong> diagonal geglie<strong>der</strong>te <strong>und</strong> farbig gestrichene Holz- o<strong>der</strong><br />

Metallzäune <strong>und</strong> -tore nicht unter 1,80 m Höhe abzugrenzen.<br />

Tore <strong>und</strong> Mauern müssen mindestens 0,10 m hinter <strong>der</strong> Fassa<strong>den</strong>flucht <strong>der</strong><br />

Hauptgebäude zurückliegen.<br />

(4) Fassa<strong>den</strong>begrünung<br />

Unvermeidlich fensterlose Fassa<strong>den</strong>flächen, <strong>die</strong> in <strong>den</strong> öffentlichen Straßenraum hinein<br />

wirksam sind, sollen mit Kletter-, Rank- o<strong>der</strong> Schlinggewächsen begrünt wer<strong>den</strong>.<br />

§ 9


Werbeanlagen <strong>und</strong> Automaten<br />

(1) Werbeanlagen<br />

1. Werbeanlagen <strong>und</strong> Hinweisschil<strong>der</strong>, insbeson<strong>der</strong>e serienmäßig hergestellte<br />

Firmenwerbung einschließlich registrierter Waren- <strong>und</strong> Firmenzeichen, müssen in<br />

Größe, Werkstoff, Form <strong>und</strong> Farbe dem Charakter des Ortes <strong>und</strong> dem<br />

Einzelgebäude angepasst wer<strong>den</strong>.<br />

2. Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind zu einer gemeinsamen Anlage<br />

zusammenzufassen.<br />

Die Höhe von Werbeanlagen <strong>und</strong> Schriften darf 0,60 m nicht <strong>über</strong>schreiten.<br />

3. Unzulässig sind:<br />

a) Großflächenwerbung <strong>über</strong> 3,0 m²<br />

b) Werbeanlagen mit wechselndem <strong>und</strong> bewegtem Licht<br />

c) Lichtwerbung oberhalb <strong>der</strong> Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses<br />

d) Werbeanlagen außerhalb des Ortes <strong>der</strong> Leistung<br />

e) Werbeanlagen auf Brandwän<strong>den</strong>, Giebeln <strong>und</strong> Dächern.<br />

(2) Automaten <strong>und</strong> Schaukästen<br />

1. Automaten <strong>und</strong> Schaukästen dürfen in <strong>die</strong> Straßenfluchtlinie nur hineinragen, wenn<br />

<strong>die</strong> Fußwege breiter als 2,00 m sind. In <strong>die</strong>sem Falle ist eine Überschreitung <strong>der</strong><br />

Fassa<strong>den</strong>flucht bis höchstens 0,20 m zulässig.<br />

2. In allen übrigen Fällen sind Automaten nur zulässig, wenn sie in Aussparungen o<strong>der</strong><br />

Wandnischen, Hofeinfahrten o<strong>der</strong> Hauseingängen angebracht sind.<br />

3. An o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Fassa<strong>den</strong>fläche angebrachte Automaten sind nur zulässig, wenn sie<br />

einfarbig sind <strong>und</strong> sich dem Farbton <strong>der</strong> Fassa<strong>den</strong> anpassen.<br />

4. An Eckgebäu<strong>den</strong> muss mit Automaten <strong>und</strong> Schaukästen ein Abstand von<br />

mindestens 1,0 m von <strong>der</strong> Gebäudeecke eingehalten wer<strong>den</strong>.<br />

(1) Genehmigungspflicht<br />

3. Verfahrensvorschriften<br />

§ 10<br />

Genehmigung<br />

Unter Bezug auf § 123 Abs. 1 <strong>und</strong> § 93 Abs. 2 zweiter Halbsatz LBauO bedürfen auch<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> äußeren <strong>Gestaltung</strong> baulicher Anlagen durch Anstrich, Verputz o<strong>der</strong><br />

Dacheindeckung o<strong>der</strong> durch Austausch von Fenstern, Fenstertüren o<strong>der</strong> Außentüren<br />

einer Baugenehmigung.<br />

Die Genehmigungspflicht gilt auch für


1. sämtliche Einfriedungen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen<br />

2. Automaten sowie Werbeanlagen mit mehr als 0,2 m² Größe (§ 93 Abs. 1 Nr. 37 <strong>und</strong><br />

§ 123 Abs. 3 LBauO).<br />

(2) Als Unterlagen sind beizufügen:<br />

Bei allen baulichen Maßnahmen gemäß § 2 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> sind außer <strong>den</strong> üblichen<br />

Unterlagen zu einem Bauantrag auch eine Darstellung <strong>der</strong> Fassa<strong>den</strong> bzw. <strong>der</strong> einzelnen<br />

Bauteile mit Angaben <strong>über</strong> <strong>die</strong> geplante Farbgebung <strong>und</strong> vorgesehene Materialien sowie<br />

eine Darstellung <strong>der</strong> Nachbarbebauung mit Angaben <strong>der</strong> dort vorhan<strong>den</strong>en Farben<br />

einzureichen.<br />

Bei <strong>der</strong> Farbgebung ist das Einvernehmen mit <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> (z.B. durch Anlegung von<br />

Farbmustern u.ä.) einzuholen.<br />

§ 11<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen gegen <strong>die</strong> Vorschriften <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> können gemäß § 125 Abs. 2<br />

LBauO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet wer<strong>den</strong>.<br />

§ 12<br />

Rechtskraft<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

§ 13<br />

Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen<br />

von <strong>den</strong> Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> regeln sich nach § 98 LBauO.<br />

<strong>Mutterstadt</strong>, <strong>den</strong> 30. Januar 1987<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung:<br />

gez.: Maurer<br />

Bürgermeister<br />

Hinweis:<br />

1. <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung vom 24. September 2001; öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt<br />

vom 11. Oktober 2001 (mit Wirkung vom 01. Januar 2002). Än<strong>der</strong>ung von § 11.


ANLAGE 1:<br />

Liste <strong>der</strong> Einzelgebäude entspr. § 1 Abs. 3<br />

<br />

Denkmalwerte Gebäude nach DEHIO<br />

Oggersheimer Str. 13 Flst.Nr. 376 Altes Rathaus<br />

Luitpoldstraße “ 393/394 Kirche<br />

<br />

Erhaltenswerte Gebäude u. Gebäudeteile<br />

Luitpoldstraße 15 Flst.Nr. 485 Hofanlage mit Tor<br />

Luitpoldstraße 27 “ 419 Hofanlage mit Tor<br />

Luitpoldstraße 29 “ 417 Fachwerk-Nebengebäude<br />

Luitpoldstraße 37 “ 408/2 Fachwerk-Wohngeb. + Scheune<br />

Luitpoldstraße 39 “ 408 Hofanlage mit Tor<br />

Luitpoldstraße “ 392 Pfarrhaus neben Kirche<br />

Lessingstraße 2 “ 426 Hofanlage mit Tor (Aufstockung<br />

möglich)<br />

Lessingstraße 8 “ 433 Nebengeb. auf Grenze zu<br />

Flst. 430<br />

Oggersheimer Str. 33 “ 356 gut proportioniert, Flucht<br />

Friedhofstraße<br />

Untere Kirchstraße 1 “ 382 Toranlage mit Werksteinbogen<br />

<br />

Exponierte Gebäude mit notwendiger Verbesserung<br />

Oggersheimer Str. 7 Flst.Nr. 531 Gebäudeecke<br />

Oggersheimer Str. 48 “ 350 Eckgebäude<br />

Luitpoldstraße 19 “ 481 Eckgeb.-Brandwandgestaltung<br />

Luitpoldstraße 22 “ 353 Eckgebäude<br />

Luitpoldstraße 51 “ 400 Eckgebäude, Giebelwand<br />

Untere Kirchstr. 2 “ 370 Baukörper, Fassade<br />

Lessingstraße 8 “ 433 Fassa<strong>den</strong>gestaltung<br />

Lessingstraße 10 “ 435 Fassa<strong>den</strong>gestaltung<br />

Fußgönheimer Str. 6 “ 5117 Gewerbebau<br />

Fußgönheimer Str. 8 “ 5119 Eckgebäude<br />

Ritterstraße 7 “ 5079/2 Grenzfassade, z.B. begrünen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!