Anwaltlicher Journaldienst Der anwaltliche Journaldienst ... - Kanzlei
Anwaltlicher Journaldienst Der anwaltliche Journaldienst ... - Kanzlei
Anwaltlicher Journaldienst Der anwaltliche Journaldienst ... - Kanzlei
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
4 Strafprozessrecht in der Praxis Juridicum 27.05.2011<br />
Gegenäußerung gem § 222 Abs. 3 StPO<br />
Die Gegenäußerung ermöglicht dem Verteidiger eine grundsätzliche Verantwortung (voll<br />
geständig / teilweise geständig / nicht schuldig) des Mandanten darzulegen 1 . Diese Linie<br />
sollte dann auch in der Hauptverhandlung beibehalten werden. <strong>Der</strong> Antrag sollte spätestens<br />
1 Woche vor der Verhandlung in 2-facher Ausfertigung (je ein Exemplar für Gericht und<br />
Staatsanwaltschaft) bei der Behörde einlangen.<br />
Falls Beweisanträge gestellt werden, sollte die Gegenäußerung ca. 1 Monat vor der<br />
Verhandlung eingebracht werden, wobei sich der Schriftsatz an der Anklageschrift<br />
orientieren sollte. Enthält die Anklageschrift bzw. der Strafantrag rechtliche Fehler, sind diese<br />
ebenfalls aufzuzeigen Wird jedoch die Einbringung eines Rechtsmittels erwogen, sollte man<br />
hier Zurückhaltung wahren.<br />
Mandant bekennt sich voll geständig:<br />
Es sollte dargelegt werden, inwiefern der Schaden wieder gutgemacht wird. Auch kann auf<br />
etwaige Sachverständiger bzw. Zeugen aus der Sicht der Verteidigung verzichtet werden.<br />
Dies führt zu einer Verkürzung des Verfahrens und meist zu einer milden Strafe. In eventu<br />
Diversion beantragen.<br />
Mandant bekennt sich teilweise geständig:<br />
Hier ist durch Darlegung von entlastenden Beweisen (Zeugen, Urkunden, Sachverständige)<br />
herauszuarbeiten, warum eine der vorgeworfenen Taten nicht begangen wurde. Falls es um<br />
eine Qualifikation geht, bzw. die Tat unter einen anderen Tatbestand zu subsumieren ist,<br />
sollte dies kurz dargelegt werden.<br />
Beispiel: Vorwurf des Einbruchsdiebstahls gem. § 127, 129 Z 2 StGB: Richtig ist: A hat das<br />
Handy der Marke N aus dem Spind des B genommen, allerdings war die Tür des Spindes<br />
nur angelehnt und nicht verschlossen. Beweis: beizuschaffende Kameraaufzeichnung vom<br />
01.12.2010 der Firma y. Zeuge C Adresse. In eventu Diversion beantragen.<br />
Mandant bekennt sich nicht schuldig:<br />
1 Danek Wiener Kommentar StPO § 222 Rz 5<br />
4