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Untätigkeitsklage

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WALTER WELLINGHAUSEN<br />

Rechtsanwalt<br />

Zu den vorstehenden Punkten a bis c wird hier derzeit von einer Vertiefung abgesehen, weil<br />

sich die Kläger auf die Ausführungen im Eilverfahren vollinhaltlich beziehen. Sollte sich das<br />

Gericht damit nicht einverstanden erklären, sondern eine Einführung durch einen Schriftsatz<br />

zusätzlich verlangen, wird um einen entsprechenden Hinweis gebeten.<br />

III.<br />

Es ist nicht Sache der Kläger, einen alternativen und rechtlich zulässigen Dienstplan<br />

vorzuschlagen, dazu fehlt ihnen auch die notwendige technische Möglichkeit. Deshalb sind<br />

sie darauf beschränkt, die Rechtswidrigkeit des Dienstplanes zu rügen und feststellen zu<br />

lassen. Es wird Sache der Beklagten sein, die notwendigen Ressourcen zu schaffen, einen<br />

rechtmäßigen Dienstplan zu entwickeln, der entschieden auf den Gesundheitsschutz und die<br />

sozialen Aspekte Rücksicht nimmt. Hier hätten sich die Beamten gewünscht, wenn der<br />

Dienstherr mit ihnen ein Gespräch geführt hätte, gerade nach dem Entscheid des OVG.<br />

Stattdessen sind die Kläger einem erheblichen innerdienstlichen Druck, auch der<br />

Dienststellenleitung, ausgesetzt. In unserem Rechtsstaat haben Gerichte das Nachprüfungsund<br />

Entscheidungsrecht und daraus darf den sachlich argumentierenden Beamten<br />

gegenüber man nicht spüren lassen, dass man das nicht akzeptieren kann oder will. Einmal<br />

abgesehen von der, hier noch nicht zu vertiefenden Versuche, gegen den<br />

Prozessbevollmächtigten der Kläger zu wirken und dafür dienstlichen Raum zur Verfügung<br />

zu stellen. Möge die Beklagte dieses einfach unterlassen.<br />

Das Oberverwaltungsgericht hat alle Gesichtspunkte aus rechtlicher Sicht in seiner<br />

Beschwerdentscheidung abgearbeitet und in einer Reihe von Gesichtspunkten die<br />

Zulässigkeit des Dienstplanes aus der Bedeutung des Feuerwehrdienstes und der Vielzahl<br />

letztlich nur auf Grund der jeweiligen Ausnahmegenehmigungen durch die Oberste<br />

Dienstbehörde gerechtfertigt.<br />

Dem kann im Ergebnis deshalb nicht gefolgt werden, weil das europäische Recht einen<br />

Mindestschutz für die Gesundheit auch der Beamten definiert. Der Begriff des<br />

Mindestschutzes erfasst schon sprachlich, dass es hiervon eigentlich keine Ausnahmen und<br />

keine Unterschreitung geben kann. Soweit in einzelnen Bereichen Ausnahmen durch das<br />

europäische Recht ermöglicht werden, die das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen<br />

aufzählt, entsteht hierdurch in der Gesamtheit ein Problem. Die Inanspruchnahme aller<br />

Ausnahmetatbestände oder der überwiegenden Ausnahmetatbestände durch die Beklagte<br />

führt im Ergebnis schlichtweg dazu, dass der Gesamtstandard des Gesundheitsschutzes für<br />

Feuerwehrleute herabgesetzt wird. Diese fehlende Gesamtbetrachtung und Gesamtschau<br />

der Ausnahmen ist zu beanstanden. Auch wenn jede einzelne Ausnahme in sich<br />

gerechtfertigt sein sollte, was im Übrigen nicht für den Begriff des Nachtarbeiters gilt, so hat<br />

das europäische Recht keinesfalls damit eine Standardabsenkung ermöglichen oder gar<br />

vorgeben wollen. Hier scheint das Gesamtproblem des Dienstplanes zu liegen. und auch das<br />

ist ein Verstoß gegen Geist und Buchstaben des Europäischen Rechts. Und auch dieses<br />

wird eine Vorabvorlage an den Europäischen Gerichtshof bedingen.<br />

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