Untätigkeitsklage
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WALTER WELLINGHAUSEN<br />
Rechtsanwalt<br />
Zu den vorstehenden Punkten a bis c wird hier derzeit von einer Vertiefung abgesehen, weil<br />
sich die Kläger auf die Ausführungen im Eilverfahren vollinhaltlich beziehen. Sollte sich das<br />
Gericht damit nicht einverstanden erklären, sondern eine Einführung durch einen Schriftsatz<br />
zusätzlich verlangen, wird um einen entsprechenden Hinweis gebeten.<br />
III.<br />
Es ist nicht Sache der Kläger, einen alternativen und rechtlich zulässigen Dienstplan<br />
vorzuschlagen, dazu fehlt ihnen auch die notwendige technische Möglichkeit. Deshalb sind<br />
sie darauf beschränkt, die Rechtswidrigkeit des Dienstplanes zu rügen und feststellen zu<br />
lassen. Es wird Sache der Beklagten sein, die notwendigen Ressourcen zu schaffen, einen<br />
rechtmäßigen Dienstplan zu entwickeln, der entschieden auf den Gesundheitsschutz und die<br />
sozialen Aspekte Rücksicht nimmt. Hier hätten sich die Beamten gewünscht, wenn der<br />
Dienstherr mit ihnen ein Gespräch geführt hätte, gerade nach dem Entscheid des OVG.<br />
Stattdessen sind die Kläger einem erheblichen innerdienstlichen Druck, auch der<br />
Dienststellenleitung, ausgesetzt. In unserem Rechtsstaat haben Gerichte das Nachprüfungsund<br />
Entscheidungsrecht und daraus darf den sachlich argumentierenden Beamten<br />
gegenüber man nicht spüren lassen, dass man das nicht akzeptieren kann oder will. Einmal<br />
abgesehen von der, hier noch nicht zu vertiefenden Versuche, gegen den<br />
Prozessbevollmächtigten der Kläger zu wirken und dafür dienstlichen Raum zur Verfügung<br />
zu stellen. Möge die Beklagte dieses einfach unterlassen.<br />
Das Oberverwaltungsgericht hat alle Gesichtspunkte aus rechtlicher Sicht in seiner<br />
Beschwerdentscheidung abgearbeitet und in einer Reihe von Gesichtspunkten die<br />
Zulässigkeit des Dienstplanes aus der Bedeutung des Feuerwehrdienstes und der Vielzahl<br />
letztlich nur auf Grund der jeweiligen Ausnahmegenehmigungen durch die Oberste<br />
Dienstbehörde gerechtfertigt.<br />
Dem kann im Ergebnis deshalb nicht gefolgt werden, weil das europäische Recht einen<br />
Mindestschutz für die Gesundheit auch der Beamten definiert. Der Begriff des<br />
Mindestschutzes erfasst schon sprachlich, dass es hiervon eigentlich keine Ausnahmen und<br />
keine Unterschreitung geben kann. Soweit in einzelnen Bereichen Ausnahmen durch das<br />
europäische Recht ermöglicht werden, die das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen<br />
aufzählt, entsteht hierdurch in der Gesamtheit ein Problem. Die Inanspruchnahme aller<br />
Ausnahmetatbestände oder der überwiegenden Ausnahmetatbestände durch die Beklagte<br />
führt im Ergebnis schlichtweg dazu, dass der Gesamtstandard des Gesundheitsschutzes für<br />
Feuerwehrleute herabgesetzt wird. Diese fehlende Gesamtbetrachtung und Gesamtschau<br />
der Ausnahmen ist zu beanstanden. Auch wenn jede einzelne Ausnahme in sich<br />
gerechtfertigt sein sollte, was im Übrigen nicht für den Begriff des Nachtarbeiters gilt, so hat<br />
das europäische Recht keinesfalls damit eine Standardabsenkung ermöglichen oder gar<br />
vorgeben wollen. Hier scheint das Gesamtproblem des Dienstplanes zu liegen. und auch das<br />
ist ein Verstoß gegen Geist und Buchstaben des Europäischen Rechts. Und auch dieses<br />
wird eine Vorabvorlage an den Europäischen Gerichtshof bedingen.<br />
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