Bebauungsplan „Eggensteiner, Sudeten- und Pionierstraße ...
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Eggensteiner-,<strong>Sudeten</strong>-u.<strong>Pionierstraße</strong> Fassung vom 25.05.2009<br />
Werbeanlagen sind bis zur maximal festgesetzten Wandhöhe bzw. auf dem<br />
Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig:<br />
- Einzelbuchstaben bis max. 1,50 m Höhe <strong>und</strong> Breite,<br />
- sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln <strong>und</strong><br />
dergleichen) bis zu einer Fläche von 4 m².<br />
- Eine Stele mit durchgehender Breite mit Werbeschildern von 2,00 m x 2,00<br />
m.<br />
Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht,<br />
drehbare Werbeträger <strong>und</strong> solche mit wechselnden Motiven, sowie<br />
Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches.<br />
Automaten sind nur am Gebäude <strong>und</strong> nicht in der Vorgartenzone zulässig.<br />
Gewerbegebiet (GE):<br />
Werbeanlagen sind am Gebäude, bis zur maximal festgesetzten Wandhöhe,<br />
nicht in der Vorgartenzone <strong>und</strong> nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig:<br />
- Einzelbuchstaben bis max. 1 m Höhe <strong>und</strong> Breite,<br />
- sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln <strong>und</strong><br />
dergleichen) bis zu einer Fläche von 2 m².<br />
Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, sowie<br />
Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches.<br />
2.3 Unbebaute Flächen, Einfriedigungen<br />
2.3.1 Vorgärten<br />
Vorgärten sind die Flächen der Baugr<strong>und</strong>stücke, die auf gesamter<br />
Gr<strong>und</strong>stücksbreite zwischen der Straßenbegrenzungslinie <strong>und</strong> der Baugrenze /<br />
Baulinie liegen.<br />
Vorgärten sind mit Ausnahme von max. 3 m breiten Zufahrten, max. 1,5m<br />
breiten Hauszugängen als Vegetationsflächen anzulegen <strong>und</strong> zu unterhalten.<br />
Die Nutzung als Arbeits-, Abstell-, oder Lagerfläche ist nicht zulässig.<br />
Unberührt bleibt die planungsrechtlich geregelte Zulässigkeit von Stellplätzen in<br />
den allgemeinen Wohngebieten (vergl. Ziffer 1.1.2 der Textfestsetzungen).<br />
Für die Anpflanzungen in den Vorgärten der Wohngebiete gilt:<br />
Im Allgemeines Wohngebiet WA1, WA2, WA3, WA4 dürfen die<br />
Vegetationsflächen eine Höhe von 40 cm nicht überschreiten. Zulässig ist in<br />
Abweichung davon die Pflanzung von Hochstämmen (Kronenansatz ≥ 1,80 m).<br />
2.3.2 Einfriedigungen<br />
Allgemeines Wohngebiet WA1, WA2, WA3 <strong>und</strong> Mischgebiete<br />
Einfriedungen sind nur als Hecken bis zu einer Höhe von maximal 2 m, als<br />
Zäune bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m zulässig. Im Vorgartenbereich<br />
sind die Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m zulässig.<br />
Allgemeines Wohngebiet WA 4<br />
Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,70 m zulässig.<br />
Einfriedungen als Mauern sind in Material <strong>und</strong> Farbe an die Gebäude