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(7) Der <strong>Friedhof</strong>sträger kann eine Bestattung grundsätzlich ablehnen,<br />

wenn <strong>die</strong> Übernahme weiterer mit dem Grab verbundener Kosten<br />

in der Laufzeit nicht durch eine Nut<strong>zu</strong>ngsrechtsübernahme oder<br />

entsprechende Vorauszahlung gesichert ist.<br />

§ 2<br />

Verwaltung des <strong>Friedhof</strong>es<br />

(1) Die Friedhöfe sind eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.<br />

(2) Die Verwaltung des <strong>Friedhof</strong>s richtet sich nach <strong>die</strong>ser <strong>Friedhof</strong>ssat<strong>zu</strong>ng,<br />

den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen<br />

Vorschriften.<br />

(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann<br />

der <strong>Friedhof</strong>sträger einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle<br />

beauftragen.<br />

(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beiset<strong>zu</strong>ng, Verleihung,<br />

Verlängerung oder Übertragung des Nut<strong>zu</strong>ngsrechts an einer<br />

Grabstätte, Zustimmung <strong>zu</strong>r Errichtung eines Grabmals oder sonstiger<br />

baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie<br />

mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene<br />

Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.<br />

§ 3<br />

Schließung und Entwidmung<br />

(1) Die Friedhöfe, einzelne Friedhöfe, <strong>Friedhof</strong>steile oder einzelne<br />

Grabstätten können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet<br />

werden.<br />

(2) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nut<strong>zu</strong>ngsrechte<br />

nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher fest<strong>zu</strong>setzende<br />

Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für<br />

<strong>die</strong> noch Nut<strong>zu</strong>ngsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nut<strong>zu</strong>ngsrechte<br />

ist lediglich <strong>zu</strong>r Anpassung an <strong>die</strong> jeweilige Ruhezeit <strong>zu</strong>lässig.<br />

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