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I. Durchfühungserlass - Klagenfurt

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III. DURCHFÜHRUNGSERLASS<br />

für die<br />

Landtagswahlen<br />

am 03. März 2013<br />

GÜLTIGKEIT und UNGÜLTIGKEIT VON<br />

STIMMZETTELN


Kontakte<br />

Amt der Kärntner Landesregierung<br />

Abteilung 1 – Kompetenzzentrum Landesamtsdirektion<br />

UA Wahlrecht, Staatsbürgerschaft, Flüchtlings- und Aufenthaltswesen<br />

Anschrift:<br />

Völkermarkter Ring 29<br />

9020 <strong>Klagenfurt</strong> am Wörthersee<br />

Telefonnummer: 050 536 DW 10852<br />

Telefax: 050 536 DW 10850<br />

E-Mail: Abt1.Wahlen@ktn.gv.at<br />

Ansprechpartner(in):<br />

Mag. Gerhard Jesernig, DW 10851<br />

Mag. Stephanie Eder, MBA, DW 10858


INHALTSVERZEICHNIS<br />

I. GÜLTIGKEIT DER STIMMZETTEL 4<br />

II. UNGÜLTIGKEIT DER STIMMZETTEL 5<br />

III. MEHRERE STIMMZETTEL IN EINEM WAHLKUVERT 6<br />

IV.<br />

AUSFÜLLUNG DER LEEREN<br />

AMTLICHEN STIMMZETTEL 6<br />

V. GÜLTIGKEIT VON VORZUGSSTIMMEN 7<br />

VI.<br />

Anhang


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

4<br />

GÜLTIGKEIT UND UNGÜLTIGKEIT<br />

VON STIMMZETTELN<br />

Die Frage der Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel bei der Landtagswahl ist nach den<br />

§§ 70 bis 72 a der Landtagswahlordnung 1974, LGBl. Nr. 91/1974, zuletzt geändert durch<br />

LGBl. Nr. 121/2012, zu beurteilen.<br />

Im folgenden wird die Ansicht der Landeswahlbehörde über die Gültigkeit und Ungültigkeit<br />

von Stimmzetteln bekannt gegeben. Es wird jedoch ausdrücklich betont, dass dadurch dem<br />

Prüfungs- und Entscheidungsrecht der zuständigen Sprengelwahlbehörde oder<br />

Gemeindewahlbehörde nicht vorgegriffen wird.<br />

I. Gültigkeit der Stimmzettel<br />

Gemäß § 70 K-LTWO ist der Stimmzettel gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu<br />

erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler<br />

in einem links neben jeder Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) vorgedruckten Kreis ein<br />

liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem<br />

unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will.<br />

Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere<br />

Weise, z.B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer<br />

wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder<br />

durch Anführung des Namens eines oder mehrerer Bewerber einer Parteiliste in der<br />

betreffenden Listenzeile eindeutig zu erkennen ist.<br />

Diesem Grundsatz entspricht es daher, wenn der Wähler auf dem amtlichen Stimmzettel<br />

entweder<br />

a) eine Parteibezeichnung eindeutig kennzeichnet (Kreuz oder Zeichen im Kreis)<br />

oder<br />

b) seinen Willen, welche Partei er wählen will, auf andere Weise eindeutig<br />

dokumentiert (Anhaken, Unterstreichen, etc.)<br />

oder<br />

c) den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer Parteiliste in der betreffenden<br />

Listenzeile beifügt (ohne die Partei eindeutig zu kennzeichnen).<br />

Zu lit. a und b: Die Kennzeichnung der von Wählern gewählten Partei hat auf dem<br />

amtlichen Stimmzettel zu erfolgen. Im Regelfall wird der Wähler auf dem amtlichen<br />

Stimmzettel in dem links neben der Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) befindlichen Kreis


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

5<br />

ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringen, aus dem eindeutig hervorgeht,<br />

dass der Wähler die von ihm gekennzeichnete Partei wählen wollte. Der Stimmzettel ist auch<br />

dann gültig ausgefüllt, wenn das liegende Kreuz, insbesondere der Schnittpunkt der beiden<br />

Linien, die das Kreuz bilden, innerhalb eines Kreises liegt, wenn auch die Linien sich noch<br />

ein wenig über die Rubrik hinaus erstrecken (siehe Muster 1 der Anlage).<br />

Das gleiche gilt, wenn die Kennzeichnung der Partei durch Anhaken erfolgt und die<br />

Hakenspitze eindeutig den Kreis einer Partei oder das Rechteck einer Parteibezeichnung<br />

(Kurzbezeichnung) oder eine Listennummer bezeichnet (siehe Muster 2, 3, 4 und 5 der<br />

Anlage).<br />

Der Stimmzettel ist weiters gültig ausgefüllt, wenn die Kennzeichnung im Kreis durch ein<br />

anderes Zeichen als ein liegendes Kreuz oder durch Anhaken erfolgt, z.B. durch einen<br />

senkrechten Strich innerhalb des Kreises (siehe Muster 6 der Anlage), oder durch<br />

Durchstreichen der übrigen Kreise, vorausgesetzt, dass ein Kreis frei bleibt (siehe Muster 7<br />

der Anlage).<br />

Der Stimmzettel wird auch dann als gültig anzusehen sein, wenn der Wähler die auf dem<br />

amtlichen Stimmzettel angeführten Parteibezeichnungen bis auf eine durchgestrichen hat<br />

(siehe Muster 8 der Anlage).<br />

Der Stimmzettel ist schließlich auch gültig, wenn zwar nicht der Kreis, dafür aber eine<br />

Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei eindeutig gekennzeichnet ist<br />

(siehe Muster 9, 10 und 11 der Anlage).<br />

Zu lit. c: Gemäß § 70 Abs. 2 K-LTWO ist der Stimmzettel als gültig anzusehen, wenn der<br />

Name eines oder mehrerer Bewerber einer Parteiliste in der betreffenden Listenzeile<br />

angeführt ist. Dabei ist es unerheblich, ob ein Bewerber auf der Parteiliste des betreffenden<br />

Wahlkreises kandidiert oder nicht. Wesentlich ist die Kandidatur auf einer Parteiliste<br />

irgendeines Wahlkreises (siehe Muster 12, 13, 14 und 15 der Anlage).<br />

Der Stimmzettel ist jedoch ungültig, wenn die Namen der Bewerber von zwei verschiedenen<br />

Parteien angeführt sind (siehe Muster 16 der Anlage).<br />

II. Ungültigkeit der Stimmzettel<br />

1. Gemäß § 72 Abs. 1 Z. 1 K-LTWO ist der Stimmzettel ungültig, wenn ein anderer als der<br />

amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde.<br />

2. Gemäß § 72 Abs. 1 Z. 2 K-LTWO ist ein Stimmzettel dann als ungültig anzusehen, wenn<br />

er durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig<br />

hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte.


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

6<br />

3. Gemäß § 72 Abs. 1 Z. 3 und 4 K-LTWO ist der Stimmzettel ungültig, wenn überhaupt<br />

keine Parteiliste (keine Parteibezeichnung) angezeichnet wurde und auch kein Bewerber<br />

bezeichnet wurde oder nur Bewerber bezeichnet wurden, die nicht Bewerber der in der<br />

gleichen Zeile angeführten Parteiliste sind, oder wenn zwei oder mehrere Parteilisten<br />

(Parteibezeichnungen) angezeichnet wurden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die<br />

Ausführungen im vorhergehenden Abschnitt verwiesen (siehe Muster 17, 18 und 19 der<br />

Anlage).<br />

4. Der Stimmzettel ist schließlich gemäß § 72 Abs. 1 Z. 5 K-LTWO ungültig, wenn aus den<br />

vom Wähler angebrachten Zeichen oder aus der sonstigen Kennzeichnung nicht<br />

unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Auch in diesem<br />

Zusammenhang sei auf die Ausführungen des vorhergehenden Abschnittes verwiesen<br />

(siehe Muster 20 und 21 der Anlage).<br />

5. Gemäß § 72 Abs. 2 K-LTWO zählen leere Wahlkuverts als ungültige Stimmzettel. Enthält<br />

ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie,<br />

wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger<br />

Stimmzettel.<br />

6. Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur<br />

Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die<br />

Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten<br />

Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen<br />

die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.<br />

III. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert<br />

Gemäß § 71 Abs. 1 K-LTWO zählen mehrere amtliche Stimmzettel, die sich in einem<br />

Wahlkuvert befinden, für einen gültigen, wenn auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste<br />

vom Wähler bezeichnet wurde oder mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich<br />

aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt.<br />

Weiters zählen sie für einen gültigen, wenn neben einem gültig ausgefüllten amtlichen<br />

Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre<br />

Gültigkeit gemäß § 72 Abs 3 leg. cit. nicht beeinträchtigt ist.<br />

IV. Ausfüllung der leeren amtlichen Stimmzettel<br />

Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu<br />

erkennen ist, welche Parteiliste der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere<br />

der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste<br />

anführt, die in dem Wahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde<br />

eingetragen ist, veröffentlicht wurde.


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

7<br />

Der Wähler kann auf dem leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung eines oder<br />

höchstens drei Namen von Bewerbern der von ihm gewählten Parteiliste jeweils eine<br />

Vorzugsstimme gültig vergeben. §§ 70, 70a und 71 K-LTWO gelten sinngemäß.<br />

Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn<br />

1. aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht,<br />

welche Parteiliste er wählen wollte,<br />

oder<br />

2. eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Kreiswahlvorschlag in dem Wahlkreis, in<br />

welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen<br />

ist, nicht veröffentlicht wurde,<br />

oder<br />

3. keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde,<br />

oder<br />

4. die Nummer des Wahlkreises (§66 Abs 5 letzter Satz K-LTWO) nicht eingesetzt oder<br />

nicht eindeutig erkennbar ist.<br />

Die Vorschriften des § 72 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß (siehe<br />

Z. 1, 2, 5 und 6 des Abschnittes "Ungültigkeit der Stimmzettel").<br />

V. Gültigkeit von Vorzugsstimmen<br />

Die Auswertung der Vorzugsstimmen erfolgt ausschließlich durch die Bezirkswahlbehörden.<br />

Zur Unterstützung von Bewerbern auf den Parteilisten kann der Wähler in dem auf dem<br />

amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum die Namen von höchstens drei<br />

Bewerbern der von ihm gewählten Parteiliste eintragen.<br />

Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der<br />

gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall,<br />

wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern<br />

derselben Parteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z.B.<br />

Angabe der Reihungsziffer in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder<br />

der Adresse) enthält. Der Bewerber muss in jedem Fall auf der vom Wähler gewählten<br />

Parteiliste des betreffenden Wahlkreises aufscheinen und in der der Partei zukommenden<br />

Zeile eingetragen sein (siehe Muster 22, 23, 24 und 25 der Anlage).<br />

Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers oder höchstens dreier<br />

Bewerber aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler bezeichneten


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

8<br />

Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die<br />

Parteibezeichnung des Bewerbers enthält (siehe Muster 26 der Anlage).<br />

Die Bezeichnung der Bewerber durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehr als<br />

drei Bewerber oder Bewerber einer Parteiliste bezeichnet wurden, die nicht Bewerber der<br />

vom Wähler gewählten Parteiliste sind (siehe Muster 27, 28 und 29 der Anlage).<br />

<strong>Klagenfurt</strong> am Wörthersee, am 22. Februar 2013<br />

Für die Landeswahlbehörde:<br />

Der Landeswahlleiter-Stellvertreter:<br />

Mag. Jesernig


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

9<br />

Muster 1: gültige Parteistimme für FPK


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

10<br />

Muster 2: gültige Parteistimme für SPÖ


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

11<br />

Muster 3: gültige Parteistimme für ÖVP


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

12<br />

Muster 4: gültige Parteistimme für GRÜNE


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

13<br />

Muster 5: gültige Parteistimme für TS


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

14<br />

Muster 6: gültige Parteistimme für BZÖ


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

15<br />

Muster 7: gültige Parteistimme für PIRAT


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

16<br />

Muster 8: gültige Parteistimme für ASOK


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

17<br />

Muster 9: gültige Parteistimme für STARK


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

18<br />

Muster 10: gültige Parteistimme für LPÖ


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

19<br />

Muster 11: gültige Parteistimme für FPK


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

20<br />

Muster 12: gültige Parteistimme für ÖVP;<br />

Obernosterer kandidiert im WK 4, daher keine gültige Vorzugsstimme<br />

(keine Kanditatur im WK 1)<br />

Obernosterer


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

21<br />

Muster 13: gültige Parteistimme für SPÖ;<br />

Prettner kandidiert im WK 3, daher keine gültige Vorzugsstimme<br />

(keine Kanditatur im WK 1)<br />

Prettner


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

22<br />

Muster 14: gültige Parteistimme für FPK;<br />

Dörfler kandidiert im WK 4, daher keine keine gültige Vorzugsstimme<br />

(keine Kanditatur im WK 1)


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

23<br />

Muster 15: gültige Parteistimme für GRÜNE<br />

Holub kandidiert im WK 1, daher auch gültige Vorzugsstimme<br />

Holub


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

24<br />

Muster 16: ungültig<br />

Bewerber von zwei verschiednen Parteien angeführt<br />

Dobernig<br />

Waldner


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

25<br />

Muster 17: ungültig<br />

Bewerber ist auf keiner Parteiliste der SPÖ<br />

Dobernig


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

26<br />

Muster 18: ungültig<br />

mehrere Parteilisten angekreuzt


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

27<br />

Muster 19: ungültig<br />

mehrere Parteilisten angekreuzt


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

28<br />

Muster 20: ungültig<br />

Wählerwille nicht eindeutig erkennbar


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

29<br />

Muster 21: ungültig<br />

Wählerwille nicht eindeutig erkennbar


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

30<br />

Muster 22: gültige Parteistimme für FPK<br />

gültige Vorzugsstimme für Dobernig, Darmann und Stark, weil alle auf der FPK-Liste im<br />

WK 1 kandidieren<br />

Dobernig<br />

Darmann<br />

Stark


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

31<br />

Muster 23: gültige Parteistimme für SPÖ;<br />

keine gültige Vorzugsstimme, weil Dobernig nicht Kandidat der SPÖ<br />

Dobernig


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

32<br />

Muster 24: gültige Parteistimme für ÖVP<br />

keine gültige Vorzugsstimme, weil Bewerbereintragung nicht im vorgesehen Raum<br />

Waldner


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

33<br />

Muster 25: gültige Parteistimme für FPK<br />

keine gültige Vorzugsstimme, weil Dörfler nicht Kanditat auf FPK-Liste im WK 1<br />

Dörfler


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

34<br />

Muster 26: gültige Parteistimme für GRÜNE<br />

nur eine gültige Vorzugsstimme für Lesjak (Bewerberin ist auf der GRÜNE-Liste im WK 1)<br />

Lesjak<br />

Lesjak<br />

Lesjak


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

35<br />

Muster 27: gültige Parteistimme für SPÖ<br />

keine gültigen Vorzugsstimmen, weil mehr als drei Bewerber bezeichnet wurden<br />

Kaiser<br />

Redescy<br />

Blatnik Schober


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

36<br />

Muster 28: gültige Parteistimme für die FPK<br />

gültige Vorzugsstimme für Dobernig und Darmann (beide auf FPK-Liste WK 1);<br />

Waldner gilt als nicht beigesetzt (Kandidat auf der ÖVP-Liste)<br />

Dobernig<br />

Darmann<br />

Waldner


Landtagswahlen 2013<br />

III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />

37<br />

Muster 29: keine gültige Parteistimme für FPK<br />

keine gültige Vorzugsstimme, weil Kandidaten mehrerer Parteien bezeichnet<br />

Muster 27: gültige Parteistimme für die FPK<br />

gültige Vorzugsstimme für Dobernig und Darmann (beide auf FPK-Liste WK 1);<br />

Waldner gilt als nicht beigesetzt (Kandidat auf der ÖVP-Liste)<br />

Dobernig<br />

Darmann<br />

Waldner

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