I. Durchfühungserlass - Klagenfurt
I. Durchfühungserlass - Klagenfurt
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III. DURCHFÜHRUNGSERLASS<br />
für die<br />
Landtagswahlen<br />
am 03. März 2013<br />
GÜLTIGKEIT und UNGÜLTIGKEIT VON<br />
STIMMZETTELN
Kontakte<br />
Amt der Kärntner Landesregierung<br />
Abteilung 1 – Kompetenzzentrum Landesamtsdirektion<br />
UA Wahlrecht, Staatsbürgerschaft, Flüchtlings- und Aufenthaltswesen<br />
Anschrift:<br />
Völkermarkter Ring 29<br />
9020 <strong>Klagenfurt</strong> am Wörthersee<br />
Telefonnummer: 050 536 DW 10852<br />
Telefax: 050 536 DW 10850<br />
E-Mail: Abt1.Wahlen@ktn.gv.at<br />
Ansprechpartner(in):<br />
Mag. Gerhard Jesernig, DW 10851<br />
Mag. Stephanie Eder, MBA, DW 10858
INHALTSVERZEICHNIS<br />
I. GÜLTIGKEIT DER STIMMZETTEL 4<br />
II. UNGÜLTIGKEIT DER STIMMZETTEL 5<br />
III. MEHRERE STIMMZETTEL IN EINEM WAHLKUVERT 6<br />
IV.<br />
AUSFÜLLUNG DER LEEREN<br />
AMTLICHEN STIMMZETTEL 6<br />
V. GÜLTIGKEIT VON VORZUGSSTIMMEN 7<br />
VI.<br />
Anhang
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
4<br />
GÜLTIGKEIT UND UNGÜLTIGKEIT<br />
VON STIMMZETTELN<br />
Die Frage der Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel bei der Landtagswahl ist nach den<br />
§§ 70 bis 72 a der Landtagswahlordnung 1974, LGBl. Nr. 91/1974, zuletzt geändert durch<br />
LGBl. Nr. 121/2012, zu beurteilen.<br />
Im folgenden wird die Ansicht der Landeswahlbehörde über die Gültigkeit und Ungültigkeit<br />
von Stimmzetteln bekannt gegeben. Es wird jedoch ausdrücklich betont, dass dadurch dem<br />
Prüfungs- und Entscheidungsrecht der zuständigen Sprengelwahlbehörde oder<br />
Gemeindewahlbehörde nicht vorgegriffen wird.<br />
I. Gültigkeit der Stimmzettel<br />
Gemäß § 70 K-LTWO ist der Stimmzettel gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu<br />
erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler<br />
in einem links neben jeder Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) vorgedruckten Kreis ein<br />
liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem<br />
unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will.<br />
Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere<br />
Weise, z.B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer<br />
wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder<br />
durch Anführung des Namens eines oder mehrerer Bewerber einer Parteiliste in der<br />
betreffenden Listenzeile eindeutig zu erkennen ist.<br />
Diesem Grundsatz entspricht es daher, wenn der Wähler auf dem amtlichen Stimmzettel<br />
entweder<br />
a) eine Parteibezeichnung eindeutig kennzeichnet (Kreuz oder Zeichen im Kreis)<br />
oder<br />
b) seinen Willen, welche Partei er wählen will, auf andere Weise eindeutig<br />
dokumentiert (Anhaken, Unterstreichen, etc.)<br />
oder<br />
c) den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer Parteiliste in der betreffenden<br />
Listenzeile beifügt (ohne die Partei eindeutig zu kennzeichnen).<br />
Zu lit. a und b: Die Kennzeichnung der von Wählern gewählten Partei hat auf dem<br />
amtlichen Stimmzettel zu erfolgen. Im Regelfall wird der Wähler auf dem amtlichen<br />
Stimmzettel in dem links neben der Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) befindlichen Kreis
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
5<br />
ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringen, aus dem eindeutig hervorgeht,<br />
dass der Wähler die von ihm gekennzeichnete Partei wählen wollte. Der Stimmzettel ist auch<br />
dann gültig ausgefüllt, wenn das liegende Kreuz, insbesondere der Schnittpunkt der beiden<br />
Linien, die das Kreuz bilden, innerhalb eines Kreises liegt, wenn auch die Linien sich noch<br />
ein wenig über die Rubrik hinaus erstrecken (siehe Muster 1 der Anlage).<br />
Das gleiche gilt, wenn die Kennzeichnung der Partei durch Anhaken erfolgt und die<br />
Hakenspitze eindeutig den Kreis einer Partei oder das Rechteck einer Parteibezeichnung<br />
(Kurzbezeichnung) oder eine Listennummer bezeichnet (siehe Muster 2, 3, 4 und 5 der<br />
Anlage).<br />
Der Stimmzettel ist weiters gültig ausgefüllt, wenn die Kennzeichnung im Kreis durch ein<br />
anderes Zeichen als ein liegendes Kreuz oder durch Anhaken erfolgt, z.B. durch einen<br />
senkrechten Strich innerhalb des Kreises (siehe Muster 6 der Anlage), oder durch<br />
Durchstreichen der übrigen Kreise, vorausgesetzt, dass ein Kreis frei bleibt (siehe Muster 7<br />
der Anlage).<br />
Der Stimmzettel wird auch dann als gültig anzusehen sein, wenn der Wähler die auf dem<br />
amtlichen Stimmzettel angeführten Parteibezeichnungen bis auf eine durchgestrichen hat<br />
(siehe Muster 8 der Anlage).<br />
Der Stimmzettel ist schließlich auch gültig, wenn zwar nicht der Kreis, dafür aber eine<br />
Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei eindeutig gekennzeichnet ist<br />
(siehe Muster 9, 10 und 11 der Anlage).<br />
Zu lit. c: Gemäß § 70 Abs. 2 K-LTWO ist der Stimmzettel als gültig anzusehen, wenn der<br />
Name eines oder mehrerer Bewerber einer Parteiliste in der betreffenden Listenzeile<br />
angeführt ist. Dabei ist es unerheblich, ob ein Bewerber auf der Parteiliste des betreffenden<br />
Wahlkreises kandidiert oder nicht. Wesentlich ist die Kandidatur auf einer Parteiliste<br />
irgendeines Wahlkreises (siehe Muster 12, 13, 14 und 15 der Anlage).<br />
Der Stimmzettel ist jedoch ungültig, wenn die Namen der Bewerber von zwei verschiedenen<br />
Parteien angeführt sind (siehe Muster 16 der Anlage).<br />
II. Ungültigkeit der Stimmzettel<br />
1. Gemäß § 72 Abs. 1 Z. 1 K-LTWO ist der Stimmzettel ungültig, wenn ein anderer als der<br />
amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde.<br />
2. Gemäß § 72 Abs. 1 Z. 2 K-LTWO ist ein Stimmzettel dann als ungültig anzusehen, wenn<br />
er durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig<br />
hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte.
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
6<br />
3. Gemäß § 72 Abs. 1 Z. 3 und 4 K-LTWO ist der Stimmzettel ungültig, wenn überhaupt<br />
keine Parteiliste (keine Parteibezeichnung) angezeichnet wurde und auch kein Bewerber<br />
bezeichnet wurde oder nur Bewerber bezeichnet wurden, die nicht Bewerber der in der<br />
gleichen Zeile angeführten Parteiliste sind, oder wenn zwei oder mehrere Parteilisten<br />
(Parteibezeichnungen) angezeichnet wurden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die<br />
Ausführungen im vorhergehenden Abschnitt verwiesen (siehe Muster 17, 18 und 19 der<br />
Anlage).<br />
4. Der Stimmzettel ist schließlich gemäß § 72 Abs. 1 Z. 5 K-LTWO ungültig, wenn aus den<br />
vom Wähler angebrachten Zeichen oder aus der sonstigen Kennzeichnung nicht<br />
unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Auch in diesem<br />
Zusammenhang sei auf die Ausführungen des vorhergehenden Abschnittes verwiesen<br />
(siehe Muster 20 und 21 der Anlage).<br />
5. Gemäß § 72 Abs. 2 K-LTWO zählen leere Wahlkuverts als ungültige Stimmzettel. Enthält<br />
ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie,<br />
wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger<br />
Stimmzettel.<br />
6. Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur<br />
Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die<br />
Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten<br />
Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen<br />
die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.<br />
III. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert<br />
Gemäß § 71 Abs. 1 K-LTWO zählen mehrere amtliche Stimmzettel, die sich in einem<br />
Wahlkuvert befinden, für einen gültigen, wenn auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste<br />
vom Wähler bezeichnet wurde oder mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich<br />
aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt.<br />
Weiters zählen sie für einen gültigen, wenn neben einem gültig ausgefüllten amtlichen<br />
Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre<br />
Gültigkeit gemäß § 72 Abs 3 leg. cit. nicht beeinträchtigt ist.<br />
IV. Ausfüllung der leeren amtlichen Stimmzettel<br />
Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu<br />
erkennen ist, welche Parteiliste der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere<br />
der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste<br />
anführt, die in dem Wahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde<br />
eingetragen ist, veröffentlicht wurde.
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
7<br />
Der Wähler kann auf dem leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung eines oder<br />
höchstens drei Namen von Bewerbern der von ihm gewählten Parteiliste jeweils eine<br />
Vorzugsstimme gültig vergeben. §§ 70, 70a und 71 K-LTWO gelten sinngemäß.<br />
Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn<br />
1. aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht,<br />
welche Parteiliste er wählen wollte,<br />
oder<br />
2. eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Kreiswahlvorschlag in dem Wahlkreis, in<br />
welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen<br />
ist, nicht veröffentlicht wurde,<br />
oder<br />
3. keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde,<br />
oder<br />
4. die Nummer des Wahlkreises (§66 Abs 5 letzter Satz K-LTWO) nicht eingesetzt oder<br />
nicht eindeutig erkennbar ist.<br />
Die Vorschriften des § 72 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß (siehe<br />
Z. 1, 2, 5 und 6 des Abschnittes "Ungültigkeit der Stimmzettel").<br />
V. Gültigkeit von Vorzugsstimmen<br />
Die Auswertung der Vorzugsstimmen erfolgt ausschließlich durch die Bezirkswahlbehörden.<br />
Zur Unterstützung von Bewerbern auf den Parteilisten kann der Wähler in dem auf dem<br />
amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum die Namen von höchstens drei<br />
Bewerbern der von ihm gewählten Parteiliste eintragen.<br />
Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der<br />
gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall,<br />
wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern<br />
derselben Parteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z.B.<br />
Angabe der Reihungsziffer in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder<br />
der Adresse) enthält. Der Bewerber muss in jedem Fall auf der vom Wähler gewählten<br />
Parteiliste des betreffenden Wahlkreises aufscheinen und in der der Partei zukommenden<br />
Zeile eingetragen sein (siehe Muster 22, 23, 24 und 25 der Anlage).<br />
Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers oder höchstens dreier<br />
Bewerber aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler bezeichneten
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
8<br />
Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die<br />
Parteibezeichnung des Bewerbers enthält (siehe Muster 26 der Anlage).<br />
Die Bezeichnung der Bewerber durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehr als<br />
drei Bewerber oder Bewerber einer Parteiliste bezeichnet wurden, die nicht Bewerber der<br />
vom Wähler gewählten Parteiliste sind (siehe Muster 27, 28 und 29 der Anlage).<br />
<strong>Klagenfurt</strong> am Wörthersee, am 22. Februar 2013<br />
Für die Landeswahlbehörde:<br />
Der Landeswahlleiter-Stellvertreter:<br />
Mag. Jesernig
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
9<br />
Muster 1: gültige Parteistimme für FPK
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
10<br />
Muster 2: gültige Parteistimme für SPÖ
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
11<br />
Muster 3: gültige Parteistimme für ÖVP
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
12<br />
Muster 4: gültige Parteistimme für GRÜNE
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
13<br />
Muster 5: gültige Parteistimme für TS
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
14<br />
Muster 6: gültige Parteistimme für BZÖ
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
15<br />
Muster 7: gültige Parteistimme für PIRAT
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
16<br />
Muster 8: gültige Parteistimme für ASOK
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
17<br />
Muster 9: gültige Parteistimme für STARK
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
18<br />
Muster 10: gültige Parteistimme für LPÖ
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
19<br />
Muster 11: gültige Parteistimme für FPK
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
20<br />
Muster 12: gültige Parteistimme für ÖVP;<br />
Obernosterer kandidiert im WK 4, daher keine gültige Vorzugsstimme<br />
(keine Kanditatur im WK 1)<br />
Obernosterer
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
21<br />
Muster 13: gültige Parteistimme für SPÖ;<br />
Prettner kandidiert im WK 3, daher keine gültige Vorzugsstimme<br />
(keine Kanditatur im WK 1)<br />
Prettner
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
22<br />
Muster 14: gültige Parteistimme für FPK;<br />
Dörfler kandidiert im WK 4, daher keine keine gültige Vorzugsstimme<br />
(keine Kanditatur im WK 1)
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
23<br />
Muster 15: gültige Parteistimme für GRÜNE<br />
Holub kandidiert im WK 1, daher auch gültige Vorzugsstimme<br />
Holub
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
24<br />
Muster 16: ungültig<br />
Bewerber von zwei verschiednen Parteien angeführt<br />
Dobernig<br />
Waldner
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
25<br />
Muster 17: ungültig<br />
Bewerber ist auf keiner Parteiliste der SPÖ<br />
Dobernig
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
26<br />
Muster 18: ungültig<br />
mehrere Parteilisten angekreuzt
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
27<br />
Muster 19: ungültig<br />
mehrere Parteilisten angekreuzt
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
28<br />
Muster 20: ungültig<br />
Wählerwille nicht eindeutig erkennbar
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
29<br />
Muster 21: ungültig<br />
Wählerwille nicht eindeutig erkennbar
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
30<br />
Muster 22: gültige Parteistimme für FPK<br />
gültige Vorzugsstimme für Dobernig, Darmann und Stark, weil alle auf der FPK-Liste im<br />
WK 1 kandidieren<br />
Dobernig<br />
Darmann<br />
Stark
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
31<br />
Muster 23: gültige Parteistimme für SPÖ;<br />
keine gültige Vorzugsstimme, weil Dobernig nicht Kandidat der SPÖ<br />
Dobernig
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
32<br />
Muster 24: gültige Parteistimme für ÖVP<br />
keine gültige Vorzugsstimme, weil Bewerbereintragung nicht im vorgesehen Raum<br />
Waldner
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
33<br />
Muster 25: gültige Parteistimme für FPK<br />
keine gültige Vorzugsstimme, weil Dörfler nicht Kanditat auf FPK-Liste im WK 1<br />
Dörfler
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
34<br />
Muster 26: gültige Parteistimme für GRÜNE<br />
nur eine gültige Vorzugsstimme für Lesjak (Bewerberin ist auf der GRÜNE-Liste im WK 1)<br />
Lesjak<br />
Lesjak<br />
Lesjak
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
35<br />
Muster 27: gültige Parteistimme für SPÖ<br />
keine gültigen Vorzugsstimmen, weil mehr als drei Bewerber bezeichnet wurden<br />
Kaiser<br />
Redescy<br />
Blatnik Schober
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
36<br />
Muster 28: gültige Parteistimme für die FPK<br />
gültige Vorzugsstimme für Dobernig und Darmann (beide auf FPK-Liste WK 1);<br />
Waldner gilt als nicht beigesetzt (Kandidat auf der ÖVP-Liste)<br />
Dobernig<br />
Darmann<br />
Waldner
Landtagswahlen 2013<br />
III. <strong>Durchfühungserlass</strong><br />
37<br />
Muster 29: keine gültige Parteistimme für FPK<br />
keine gültige Vorzugsstimme, weil Kandidaten mehrerer Parteien bezeichnet<br />
Muster 27: gültige Parteistimme für die FPK<br />
gültige Vorzugsstimme für Dobernig und Darmann (beide auf FPK-Liste WK 1);<br />
Waldner gilt als nicht beigesetzt (Kandidat auf der ÖVP-Liste)<br />
Dobernig<br />
Darmann<br />
Waldner