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Friedhofssatzung in der Fassung vom 20.10.2011 - Gemeinde Flein

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1<br />

Geme<strong>in</strong>de Fle<strong>in</strong><br />

Landkreis Heilbronn<br />

F r i e d h o f s s a t z u n g<br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des<br />

Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

den §§ 4 und 11 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und<br />

13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de Fle<strong>in</strong> am 20. Oktober 2005 die nachstehende <strong>Friedhofssatzung</strong> beschlossen<br />

und am 20. Oktober 2011 zuletzt geän<strong>der</strong>t:<br />

I. Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />

§ 1<br />

Widmung<br />

(1) Der Friedhof ist e<strong>in</strong>e öffentliche E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Fle<strong>in</strong>. Er dient <strong>der</strong><br />

Bestattung verstorbener Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>wohner und <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de verstorbenen o<strong>der</strong><br />

tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz o<strong>der</strong> mit unbekanntem Wohnsitz<br />

Verstorbener sowie für Verstorbene, für die e<strong>in</strong> Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.<br />

In beson<strong>der</strong>en Fällen kann die Geme<strong>in</strong>de die Bestattung an<strong>der</strong>er Verstorbener zulassen.<br />

Der Friedhof dient auch <strong>der</strong> Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen,<br />

falls e<strong>in</strong> Elternteil E<strong>in</strong>wohner <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de ist.<br />

(2) Soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch<br />

für die Beseitigung von Aschen.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 2<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Der Friedhof darf nur während <strong>der</strong> bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten<br />

werden.<br />

(2) Die Geme<strong>in</strong>de kann das Betreten des Friedhofs o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelner Friedhofsteile aus<br />

beson<strong>der</strong>em Anlass vorübergehend untersagen.


2<br />

§ 3<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Je<strong>der</strong> hat sich auf dem Friedhof <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die<br />

Anordnungen des Friedhofspersonals s<strong>in</strong>d zu befolgen.<br />

(2) Auf dem Friedhof ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nicht gestattet:<br />

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen K<strong>in</strong><strong>der</strong>wagen und<br />

Rollstühlen sowie Fahrzeugen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de und <strong>der</strong> auf dem Friedhof tätigen<br />

Gewerbetreibenden,<br />

b) während e<strong>in</strong>er Bestattung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Gedenkfeier <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe Arbeiten auszuführen,<br />

c) den Friedhof und se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen zu verunre<strong>in</strong>igen o<strong>der</strong> zu<br />

beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,<br />

d) Tiere mitzubr<strong>in</strong>gen, ausgenommen Bl<strong>in</strong>denhunde,<br />

e) Abraum und Abfälle außerhalb <strong>der</strong> dafür bestimmten Stellen abzulagern,<br />

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,<br />

g) Druckschriften zu verteilen.<br />

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und <strong>der</strong><br />

Ordnung auf ihm zu vere<strong>in</strong>baren s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. Sie s<strong>in</strong>d<br />

spätestens vier Tage vorher anzumelden.<br />

§ 4<br />

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die <strong>Friedhofssatzung</strong> und die<br />

dazu ergangenen Regelungen zu beachten.<br />

(2) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und<br />

nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem<br />

Friedhof nur vorübergehend o<strong>der</strong> nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden.<br />

Bei Beendigung <strong>der</strong> Arbeit s<strong>in</strong>d die Arbeits- und Lagerplätze wie<strong>der</strong> <strong>in</strong> den früheren<br />

Zustand br<strong>in</strong>gen.


3<br />

III. Bestattungsvorschriften<br />

§ 5<br />

Allgeme<strong>in</strong>es<br />

(1) Bestattungen s<strong>in</strong>d unverzüglich nach E<strong>in</strong>tritt des Todes bei <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de anzumelden.<br />

Wird e<strong>in</strong>e Bestattung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf<br />

Verlangen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(2) Die Geme<strong>in</strong>de setzt Ort und Zeit <strong>der</strong> Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach<br />

Möglichkeit die Wünsche <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenen und <strong>der</strong> Geistlichen.<br />

§ 6<br />

Särge<br />

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit se<strong>in</strong>.<br />

S<strong>in</strong>d <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en Fällen größere Särge erfor<strong>der</strong>lich, so ist die Zustimmung <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zuholen.<br />

§ 7<br />

Ausheben <strong>der</strong> Gräber<br />

(1) Die Geme<strong>in</strong>de läßt die Gräber ausheben und zufüllen.<br />

(2) Die Tiefe <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Gräber beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur<br />

Oberkante des Sarges m<strong>in</strong>destens 0,90 m, bis zur Oberkante <strong>der</strong> Urne m<strong>in</strong>destens<br />

0,50 m.<br />

§ 8<br />

Ruhezeit<br />

Die Ruhezeit <strong>der</strong> Leichen und Aschen, e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gräber, für K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die vor<br />

Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben s<strong>in</strong>d, beträgt 20 Jahre.<br />

§ 9<br />

Umbettungen<br />

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher<br />

Vorschriften, <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. Bei Umbettungen von Leichen<br />

wird die Zustimmung nur bei Vorliegen e<strong>in</strong>es wichtigen Grundes, <strong>in</strong> den ersten 5 Jahren<br />

<strong>der</strong> Ruhezeit nur bei Vorliegen e<strong>in</strong>es dr<strong>in</strong>genden öffentlichen Interesses o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es<br />

beson<strong>der</strong>en Härtefalles erteilt. Umbettungen aus e<strong>in</strong>em Reihengrab <strong>in</strong> e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es<br />

Reihengrab o<strong>der</strong> aus e<strong>in</strong>em Urnenreihengrab <strong>in</strong> e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es Urnenreihengrab s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de nicht zulässig. Die Geme<strong>in</strong>de kann Ausnahmen zulassen.


4<br />

(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit noch vorhandene Leichen- o<strong>der</strong> Aschenreste dürfen nur mit<br />

vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> belegte Grabstätten umgebettet werden.<br />

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus<br />

e<strong>in</strong>em Reihengrab o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Urnenreihengrab <strong>der</strong> Verfügungsberechtigte, bei<br />

Umbettungen aus e<strong>in</strong>em Wahlgrab o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Urnenwahlgrab <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte.<br />

(3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach<br />

§ 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen o<strong>der</strong> Aschen, <strong>der</strong>en Ruhezeit noch nicht abgelaufen<br />

ist, von Amts wegen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Reihengrab o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Urnengrab umgebettet werden. Im<br />

übrigen ist die Geme<strong>in</strong>de bei Vorliegen e<strong>in</strong>es zw<strong>in</strong>genden öffentlichen Interesses<br />

berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.<br />

(4) Umbettungen lässt die Geme<strong>in</strong>de durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Umbettung.<br />

(5) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den<br />

Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch e<strong>in</strong>e<br />

Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt e<strong>in</strong> Verschulden <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de vor.<br />

(6) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit wird durch e<strong>in</strong>e Umbettung nicht unterbrochen o<strong>der</strong> gehemmt.<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 10<br />

Allgeme<strong>in</strong>es<br />

(1) Die Grabstätten s<strong>in</strong>d im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur<br />

nach dieser Satzung erworben werden.<br />

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:<br />

1. Reihengräber,<br />

2. Urnenreihengräber,<br />

3. Wahlgräber,<br />

4. Urnenwahlgräber.<br />

5. anonyme Urnenreihengräber.<br />

6. Urnennischen (Urnenkammern)<br />

(3) E<strong>in</strong> Anspruch auf Überlassung e<strong>in</strong>er Grabstätte <strong>in</strong> bestimmter Lage sowie auf die<br />

Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Umgebung besteht nicht.<br />

(4) Grüfte und Grabgebäude s<strong>in</strong>d nicht zugelassen.<br />

§ 11<br />

Reihengräber


5<br />

(1) „Reihengräber s<strong>in</strong>d Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von<br />

Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die <strong>der</strong> Reihe nach<br />

belegt und im Todesfall für die Dauer <strong>der</strong> Ruhezeit zugeteilt werden. E<strong>in</strong>e Verlängerung<br />

<strong>der</strong> Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e<br />

ausdrückliche Festsetzung erfolgt – <strong>in</strong> nachstehen<strong>der</strong> Reihenfolge:<br />

− wer für die Bestattungen sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),<br />

− wer sich dazu verpflichtet hat,<br />

− <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> tatsächlichen Gewalt<br />

(2) Die Erdbestattung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n bis zum vollendeten 10. Lebensjahr erfolgt nicht <strong>in</strong><br />

beson<strong>der</strong>s angelegten K<strong>in</strong><strong>der</strong>reihengräbern, son<strong>der</strong>n <strong>in</strong> den ausgewiesenen<br />

Reihengrabfel<strong>der</strong>n. Die Laufzeit dieser Gräber orientiert sich an <strong>der</strong> Ruhezeit für<br />

Verstorbene <strong>vom</strong> vollendeten 10. Lebensjahr ab. Die Gräber können von den<br />

Verfügungsberechtigten aber schon nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit für Verstorbene bis zum<br />

vollendeten 10. Lebensjahr abgeräumt werden.<br />

(3) In jedem Reihengrab wird nur e<strong>in</strong>e Leiche beigesetzt. Die Geme<strong>in</strong>de kann Ausnahmen<br />

zulassen.<br />

(4) E<strong>in</strong> Reihengrab kann auch nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Wahlgrab<br />

umgewandelt werden.<br />

(5) Das Abräumen von Reihengrabfel<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Teilen von ihnen nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit<br />

wird drei Monate vorher ortsüblich o<strong>der</strong> durch H<strong>in</strong>weis auf dem betreffenden Grabfeld<br />

bekanntgegeben.<br />

§ 12<br />

Wahlgräber<br />

(1) Wahlgräber s<strong>in</strong>d Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten<br />

und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen e<strong>in</strong> öffentlich-rechtliches<br />

Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.<br />

Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.<br />

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren<br />

(Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anläßlich e<strong>in</strong>es Todesfalles verliehen werden.<br />

Die erneute Verleihung e<strong>in</strong>es Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und anläßlich e<strong>in</strong>es<br />

Todesfalles möglich; <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>s begründeten Fällen können hiervon Ausnahmen<br />

zugelassen werden.<br />

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung <strong>der</strong> Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei<br />

denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, s<strong>in</strong>d die<br />

Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.<br />

(4) E<strong>in</strong> Anspruch auf Verleihung o<strong>der</strong> erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht<br />

nicht.<br />

(5) Wahlgräber werden nur als Tiefgräber hergestellt. In e<strong>in</strong>em Tiefgrab s<strong>in</strong>d bei<br />

gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> zulässig. Wahlgräber


6<br />

können e<strong>in</strong>- o<strong>der</strong> mehrstellige Tiefgräber se<strong>in</strong>. Mehrstellige Grabstätten werden nur dann<br />

zugelassen, wenn weitere Bestattungen nach objektiven Gesichtspunkten <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />

ersten Nutzungszeit wahrsche<strong>in</strong>lich s<strong>in</strong>d. Bei <strong>der</strong> Beurteilung ist e<strong>in</strong> enger Maßstab<br />

anzulegen.<br />

(6) Während <strong>der</strong> Nutzungszeit darf e<strong>in</strong>e Bestattung nur dann stattf<strong>in</strong>den, wenn die<br />

Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Nutzungsrecht m<strong>in</strong>destens für die Zeit<br />

bis zum Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit erneut verliehen worden ist.<br />

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall se<strong>in</strong>es Ablebens se<strong>in</strong>en Nachfolger im<br />

Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu<br />

benennen. Wird ke<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht <strong>in</strong><br />

nachstehen<strong>der</strong> Reihenfolge auf die Angehörigen <strong>der</strong> verstorbenen Nutzungsberechtigten<br />

mit <strong>der</strong>en Zustimmung über<br />

1. auf die Ehegatt<strong>in</strong> o<strong>der</strong> den Ehegatten, die Lebenspartner<strong>in</strong> o<strong>der</strong> den Lebenspartner,<br />

2. auf die K<strong>in</strong><strong>der</strong>,<br />

3. auf die Stiefk<strong>in</strong><strong>der</strong>,<br />

4. auf die Enkel <strong>in</strong> <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Berechtigung ihrer Väter o<strong>der</strong> Mütter,<br />

5. auf die Eltern,<br />

6. auf die Geschwister,<br />

7. auf die Stiefgeschwister,<br />

8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.<br />

Innerhalb <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils <strong>der</strong> Älteste<br />

nutzungsberechtigt.<br />

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de das Nutzungsrecht auf<br />

e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.<br />

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong> und <strong>der</strong> dazu<br />

ergangenen Regelungen das Recht, über die Art <strong>der</strong> Gestaltung und Pflege <strong>der</strong> Grabstätte<br />

zu entscheiden. Er hat weiterh<strong>in</strong> das Recht, während <strong>der</strong> Nutzungszeit und im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Bestattungsmöglichkeiten selbst <strong>in</strong> <strong>der</strong> Grabstätte bestattet zu werden sowie über<br />

weitere Bestattungen zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des<br />

Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Grabstätte nicht bestattet werden. Die Geme<strong>in</strong>de<br />

kann Ausnahmen zulassen.<br />

(10) Das Nutzungsrecht kann je<strong>der</strong>zeit nach Ablauf <strong>der</strong> letzten Ruhezeit zurückgegeben<br />

werden. E<strong>in</strong>e anteilige Erstattung <strong>der</strong> entrichteten Grabnutzungsgebühren erfolgt <strong>in</strong><br />

diesem Falle nicht.<br />

(11) Mehrkosten, die <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de beim Ausheben des Grabes zu e<strong>in</strong>er weiteren<br />

Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen<br />

Grabausstattungen entstehen, hat <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht<br />

selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.<br />

(12) In Wahlgräbern können zusätzlich auch Urnen beigesetzt werden.


7<br />

§ 13<br />

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber<br />

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber s<strong>in</strong>d Aschengrabstätten als Urnenstätten <strong>in</strong><br />

Grabfel<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Nischen unterschiedlicher Größe <strong>in</strong> Mauern, Terrassen und Hallen, die<br />

ausschließlich <strong>der</strong> Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.<br />

(2) In e<strong>in</strong>em Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die<br />

Ruhezeit <strong>der</strong> vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. Nutzungsrechte an<br />

Urnenkammern an <strong>der</strong> Urnenwand werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren<br />

(Nutzungszeit) verliehen. In Urnenkammern (Urnenwand) werden maximal zwei Urnen<br />

beigesetzt, nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit <strong>der</strong> zuletzt beigesetzten Urne ist e<strong>in</strong>e Verlängerung<br />

<strong>der</strong> Laufzeit nicht möglich..<br />

(3) Mehrstellige Urnenwahlgräber werden nicht zugelassen. Bei Vorliegen enger familiärer<br />

B<strong>in</strong>dungen können <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Urnenwahlgrab dafür bis zu drei Urnen beigesetzt werden.<br />

(4) Soweit sich aus <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong> nichts an<strong>der</strong>es ergibt , gelten die Vorschriften für<br />

Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.<br />

(5) Im Friedhof s<strong>in</strong>d Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen e<strong>in</strong>gerichtet; diese<br />

Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen f<strong>in</strong>den ohne Beise<strong>in</strong><br />

von Angehörigen des Verstorbenen und ohne H<strong>in</strong>weis auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Beisetzung<br />

statt.<br />

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen<br />

§ 14a<br />

Auswahlmöglichkeiten<br />

Auf dem Friedhof werden Grabfel<strong>der</strong> mit allgeme<strong>in</strong>en Gestaltungsvorschriften (§ 14b) für<br />

Urnen- und Erdgräber und Grabfel<strong>der</strong> mit beson<strong>der</strong>en Gestaltungsvorschriften (§ 14c) für<br />

Urnenkammern (Urnenwand) e<strong>in</strong>gerichtet.<br />

§ 14b<br />

Allgeme<strong>in</strong>er Gestaltungsgrundsatz<br />

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen <strong>der</strong> Würde des Friedhofs <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en<br />

e<strong>in</strong>zelnen Teilen und <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Gesamtanlage entsprechen.


8<br />

§ 14 c<br />

Beson<strong>der</strong>e Gestaltungsvorschriften für Urnenkammern<br />

An Urnenkammern (Urnenwand) dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen und<br />

Ähnliches nicht angebracht o<strong>der</strong> abgelegt werden. An <strong>der</strong> Urnenwand dürfen nur die<br />

vorhandenen Abdeckplatten verwendet werden. Als Beschriftung an den vorhandenen<br />

Abdeckplatten werden nur <strong>der</strong> Vorname, <strong>der</strong> Nachname, das Geburtsdatum und das<br />

Sterbedatum mit e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichen Schriftbild gemäß Muster <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Fle<strong>in</strong><br />

zugelassen.<br />

§ 15<br />

Genehmigungserfor<strong>der</strong>nis<br />

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Genehmigung <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de. Ohne Genehmigung s<strong>in</strong>d bis zur Dauer von zwei Jahren nach <strong>der</strong> Bestattung<br />

o<strong>der</strong> Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm<br />

und Holzkreuze zulässig.<br />

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10<br />

zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, se<strong>in</strong>e Bearbeitung, <strong>der</strong><br />

Inhalt und die Anordnung <strong>der</strong> Schrift, <strong>der</strong> Ornamente und Symbole sowie die<br />

Fundamentierung anzugeben. Soweit erfor<strong>der</strong>lich, kann die Geme<strong>in</strong>de Zeichnungen <strong>der</strong><br />

Schrift, <strong>der</strong> Ornamente und <strong>der</strong> Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials,<br />

se<strong>in</strong>er Bearbeitung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Form verlangen. In beson<strong>der</strong>en Fällen kann die Vorlage e<strong>in</strong>es<br />

Modells o<strong>der</strong> das Aufstellen e<strong>in</strong>er Attrappe auf <strong>der</strong> Grabstätte verlangt werden.<br />

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls <strong>der</strong> vorherigen<br />

schriftlichen Genehmigung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal o<strong>der</strong> die sonstige Grabausstattung nicht<br />

<strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren nach Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung errichtet worden ist.<br />

(5) Die Grabmale s<strong>in</strong>d so zu liefern, daß sie vor ihrer Aufstellung von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

überprüft werden können.<br />

§ 16<br />

Standsicherheit<br />

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauernd standsicher se<strong>in</strong>. Sie s<strong>in</strong>d<br />

ihrer Größe entsprechend nach den allgeme<strong>in</strong> anerkannten Regeln des Handwerks zu<br />

fundamentieren und so zu befestigen, daß sie auch beim Öffnen benachbarter Gräber<br />

we<strong>der</strong> umstürzen noch sich senken können. Die Fundamente dürfen we<strong>der</strong> auf<br />

Nachbargräber noch auf Friedhofswege übergreifen. Ste<strong>in</strong>, Sockel und Fundament s<strong>in</strong>d<br />

ihrer Größe entsprechend mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> zu verdübeln. Ste<strong>in</strong>grabmale müssen aus e<strong>in</strong>em<br />

Stück hergestellt se<strong>in</strong> und dürfen folgende M<strong>in</strong>deststärken nicht unterschreiten:<br />

Stehende Grabmale<br />

– bis 1,20 m Höhe: 14 cm,<br />

– bis 1,40 m Höhe: 16 cm,


9<br />

– ab 1,40 m Höhe: 18 cm.<br />

§ 17<br />

Grababdeckplatten<br />

Zur Sicherstellung <strong>der</strong> Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu<br />

e<strong>in</strong>em Drittel mit Platten o<strong>der</strong> sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt<br />

werden.<br />

§ 18<br />

Unterhaltung<br />

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen s<strong>in</strong>d dauernd <strong>in</strong> würdigem und<br />

verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich<br />

dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten <strong>der</strong> Verfügungsberechtigte,<br />

bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte.<br />

(2) Ersche<strong>in</strong>t die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen<br />

gefährdet, so s<strong>in</strong>d die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich<br />

Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Geme<strong>in</strong>de auf Kosten des<br />

Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen)<br />

treffen. Wird <strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die<br />

Geme<strong>in</strong>de berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun o<strong>der</strong> nach dessen<br />

Anhörung das Grabmal o<strong>der</strong> die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Geme<strong>in</strong>de<br />

bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht<br />

ohne weiteres zu ermitteln, so genügt e<strong>in</strong> sechswöchiger H<strong>in</strong>weis auf <strong>der</strong> Grabstätte.<br />

§ 19<br />

Entfernung<br />

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des<br />

Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de von <strong>der</strong><br />

Grabstätte entfernt werden.<br />

(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts s<strong>in</strong>d die Grabmale und die<br />

sonstigen Grabausstattungen <strong>vom</strong> Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu<br />

entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die<br />

Geme<strong>in</strong>de die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege <strong>der</strong><br />

Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 16<br />

Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Geme<strong>in</strong>de bewahrt diese Sachen drei<br />

Monate auf.<br />

VI. Herrichten und Pflege <strong>der</strong> Grabstätte


10<br />

§ 20<br />

Allgeme<strong>in</strong>es<br />

(1) Alle Grabstätten müssen <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend hergerichtet werden und<br />

dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze s<strong>in</strong>d von den Grabstätten zu<br />

entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Dabei s<strong>in</strong>d die Grundsätze<br />

e<strong>in</strong>er ordnungsgemäßen Müllbeseitigung zu beachten; <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e s<strong>in</strong>d kompostierbare<br />

und nicht kompostierbare Abfälle vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong> zu trennen.<br />

(2) Die Höhe und die Form <strong>der</strong> Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung s<strong>in</strong>d dem<br />

Gesamtcharakter des Friedhofs, dem beson<strong>der</strong>en Charakter des Friedhofteils und <strong>der</strong><br />

unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen<br />

die Grabbeete nicht höher als die Platten se<strong>in</strong>. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen<br />

Pflanzen bepflanzt werden, die an<strong>der</strong>e Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht<br />

bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

(3) Für das Herrichten und für die Pflege <strong>der</strong> Grabstätte hat <strong>der</strong> nach § 16 Abs. 1<br />

Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit<br />

bzw. des Nutzungsrechts.<br />

(4) Die Grabstätten müssen <strong>in</strong>nerhalb von sechs Monaten nach <strong>der</strong> Belegung hergerichtet<br />

se<strong>in</strong>.<br />

(5) Die Grabstätten s<strong>in</strong>d nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts abzuräumen.<br />

§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gärtnerischen Anlagen<br />

außerhalb <strong>der</strong> Grabstätten obliegt ausschließlich <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. Verfügungs- bzw.<br />

Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen s<strong>in</strong>d nicht<br />

berechtigt, diese Anlagen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de zu verän<strong>der</strong>n.<br />

§ 21<br />

Vernachlässigung <strong>der</strong> Grabpflege<br />

(1) Wird e<strong>in</strong>e Grabstätte nicht hergerichtet o<strong>der</strong> gepflegt, so hat <strong>der</strong> Verantwortliche (§ 16<br />

Abs. 1) auf schriftliche Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de die Grabstätte <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er jeweils<br />

festgesetzten angemessenen Frist <strong>in</strong> Ordnung zu br<strong>in</strong>gen. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht<br />

bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt e<strong>in</strong> dreimonatiger H<strong>in</strong>weis auf<br />

<strong>der</strong> Grabstätte. Wird die Auffor<strong>der</strong>ung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und<br />

Urnenreihengrabstätten von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de abgeräumt, e<strong>in</strong>geebnet und e<strong>in</strong>gesät werden.<br />

Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> diesem Fall die<br />

Grabstätte im Wege <strong>der</strong> Ersatzvornahme nach dem<br />

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz <strong>in</strong> Ordnung br<strong>in</strong>gen lassen o<strong>der</strong> das<br />

Nutzungsrecht ohne Entschädigung e<strong>in</strong>ziehen. In dem Entziehungsbescheid ist <strong>der</strong><br />

Nutzungsberechtigte aufzufor<strong>der</strong>n, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen<br />

<strong>in</strong>nerhalb von drei Monate nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu<br />

entfernen.


11<br />

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die<br />

Auffor<strong>der</strong>ung nicht befolgt o<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne<br />

weiteres zu ermitteln, so kann die Geme<strong>in</strong>de den Grabschmuck entfernen.<br />

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 s<strong>in</strong>d dem Verantwortlichen vorher<br />

anzudrohen.<br />

VII. Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle<br />

§ 22<br />

(1) Die Leichenhalle dient <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur <strong>in</strong><br />

Begleitung e<strong>in</strong>es Angehörigen des Friedhofspersonals, des Bestattungsbeauftragten o<strong>der</strong><br />

sonst mit Zustimmung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de betreten werden.<br />

(2) Angehörige können den Verstorbenen sehen, soweit ke<strong>in</strong>e gesundheitlichen o<strong>der</strong><br />

sonstigen Bedenken bestehen.<br />

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 23<br />

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung<br />

(1) Der Geme<strong>in</strong>de obliegen ke<strong>in</strong>e über die Verkehrssicherungspflicht h<strong>in</strong>ausgehenden<br />

Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Geme<strong>in</strong>de haftet nicht für Schäden, die durch<br />

nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, se<strong>in</strong>er Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen, durch<br />

dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Geme<strong>in</strong>de nur bei<br />

Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.<br />

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten<br />

Schäden, die <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er unsachgemäßen o<strong>der</strong> den Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong><br />

wi<strong>der</strong>sprechenden Benutzung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es mangelhaften Zustandes <strong>der</strong> Grabstätten<br />

entstehen. Sie haben die Geme<strong>in</strong>de von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen<br />

solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen <strong>der</strong>artige Schäden auf mehrere<br />

Verfügungsberechtigte o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als<br />

Gesamtschuldner.<br />

(3) Absatz 2 f<strong>in</strong>det s<strong>in</strong>ngemäß Anwendung auf die im Auftrag tätigen Gewerbetreibenden,<br />

auch für <strong>der</strong>en Bedienstete.<br />

§ 24<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im S<strong>in</strong>ne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und § 142 Abs. 1<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig


12<br />

1. den Friedhof entgegen <strong>der</strong> Vorschrift des § 2 betritt,<br />

2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2<br />

a) sich auf dem Friedhof nicht <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend verhält o<strong>der</strong> die<br />

Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,<br />

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,<br />

c) während e<strong>in</strong>er Bestattung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Gedenkfeier <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe Arbeiten ausführt,<br />

d) den Friedhof und se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen verunre<strong>in</strong>igt o<strong>der</strong> beschädigt<br />

sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />

e) Tiere mitbr<strong>in</strong>gt, ausgenommen Bl<strong>in</strong>denhunde,<br />

f) Abraum und Abfälle außerhalb <strong>der</strong> dafür bestimmten Stellen ablagert,<br />

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,<br />

h) Druckschriften verteilt.<br />

2. als Verfügungs- o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigter o<strong>der</strong> als Gewerbetreiben<strong>der</strong> Grabmale o<strong>der</strong><br />

sonstige Grabausstattungen ohne o<strong>der</strong> abweichend von <strong>der</strong> Genehmigung errichtet,<br />

verän<strong>der</strong>t (§ 14 Abs. 1 und 3) o<strong>der</strong> entfernt (§ 17 Abs. 1),<br />

3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht <strong>in</strong> verkehrssicherem Zustand hält (§<br />

16 Abs. 1).<br />

IX. Bestattungsgebühren<br />

§ 25<br />

Erhebungsgrundsatz<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>dlichen Bestattungse<strong>in</strong>richtungen und für Amtshandlungen<br />

auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den<br />

folgenden Bestimmungen erhoben.<br />

§ 26<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Zur Zahlung <strong>der</strong> Verwaltungsgebühren ist verpflichtet<br />

1. wer die Amtshandlung veranlaßt o<strong>der</strong> <strong>in</strong> wessen Interesse sie vorgenommen wird;<br />

2. wer die Gebührenschuld <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de gegenüber durch schriftliche Erklärung<br />

übernommen hat o<strong>der</strong> für die Gebührenschuld e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en kraft Gesetzes haftet.<br />

(2) Zur Zahlung <strong>der</strong> Benutzungsgebühr s<strong>in</strong>d verpflichtet<br />

1. wer die Benutzung <strong>der</strong> Bestattungse<strong>in</strong>richtung beantragt;<br />

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen <strong>der</strong> verstorbenen Person (Ehegatte o<strong>der</strong><br />

Ehegatt<strong>in</strong>, Lebenspartner o<strong>der</strong> Lebenspartner<strong>in</strong>, volljährige K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Eltern, Großeltern,<br />

volljährige Geschwister und Enkelk<strong>in</strong><strong>der</strong>)."<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 27


13<br />

Zuschläge für Auswärtige<br />

(1) Für die Bestattung Auswärtiger werden Zuschläge erhoben. Auswärtige im S<strong>in</strong>ne<br />

dieser Bestimmung s<strong>in</strong>d Verstorbene, für die ke<strong>in</strong> Bestattungsanspruch nach § 1 Absatz 1<br />

Satz 2 besteht, <strong>der</strong>en Bestattung aber nach § 1 Absatz 1 Satz 3 zugelassen wurde.<br />

(2) Ausgenommen <strong>vom</strong> Zuschlag ist die Bestattung von<br />

a) Personen, die bis zu ihrem Tod <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em auswärtigen Altenheim o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er ähnlichen<br />

E<strong>in</strong>richtung untergebracht waren, davor aber Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>wohner waren.<br />

b) Auszubildenden und Studenten, die bis zu ihrem Tod am Ausbildungs- bzw. Studienort<br />

gewohnt haben und von denen m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Elternteil Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>wohner ist.<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht<br />

§ 28<br />

Entstehung und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühren<br />

a) bei Verwaltungsgebühren mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Amtshandlung,<br />

b) bei Benutzungsgebühren mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Bestattungse<strong>in</strong>richtungen und<br />

bei Grabnutzungsgebühren mit <strong>der</strong> Verleihung des Nutzungsrechts.<br />

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden e<strong>in</strong>en Monat nach<br />

Bekanntgabe <strong>der</strong> Gebührenfestsetzung fällig.<br />

§ 29<br />

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren<br />

(1) Die Höhe <strong>der</strong> Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage<br />

zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.<br />

(2) Ergänzend f<strong>in</strong>det die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -<br />

Verwaltungsgebührenordnung - <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Fassung</strong> entsprechend Anwendung.<br />

X. Übergangs- und Schlußvorschriften<br />

§ 30<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 1. November 2005 <strong>in</strong> Kraft.<br />

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die <strong>Friedhofssatzung</strong> e<strong>in</strong>schließlich Gebührenverzeichnis<br />

<strong>vom</strong> 7. Juni 1984 (jeweils mit allen späteren Än<strong>der</strong>ungen) außer Kraft.<br />

(3) Die durchgeführten Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>vom</strong> <strong>20.10.2011</strong> treten zum<br />

1. Januar 2012 <strong>in</strong> Kraft.


14<br />

Gebührenverzeichnis- Stand 01.01.2012<br />

Ziffer Leistung Gebühr<br />

1. Verwaltungsgebühren<br />

1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Verän<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>es Grabmals 12,00 €<br />

1.2 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebe<strong>in</strong>en 48,00 €<br />

2. Benutzungsgebühren<br />

2.1 Bestattung<br />

2.1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (e<strong>in</strong>fachtief) 488,00 €<br />

2.1.2 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (doppeltief) 548,00 €<br />

2.1.3 von Personen unter 10 Jahren 254,00 €<br />

2.1.4 von Tot- und Fehlgeburten 254,00 €<br />

2.2 Beisetzung von Aschen<br />

2.2.1 Beisetzung von Aschen im Erdgrab 189,00 €<br />

2.2.2 Beisetzung von Aschen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Urnenwand 64,00 €<br />

2.3 Überlassung e<strong>in</strong>es Reihengrabes<br />

2.3.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.217,00 €<br />

von Personen unter 10 Jahren 1.044,00 €<br />

2.4 Überlassung von Urnengräbern<br />

2.4.1 Urnenreihengrab 698,00 €<br />

2.4.2 anonymes Urnengrab 681,00 €


15<br />

2.5 Verleihung von beson<strong>der</strong>en Grabnutzungsrechten<br />

2.5.1 Wahlgrab e<strong>in</strong>fachbreit, doppeltief 2.125,00 €<br />

2.5.2 Urnenwahlgrab 1.075,00 €<br />

2.5.3 Urnenwahlgrab <strong>in</strong> <strong>der</strong> Urnenwand 1.100,00 €<br />

2.5.4 für e<strong>in</strong>e Urnenbeisetzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> bestehendes<br />

e<strong>in</strong>fachbreites, doppeltiefes Wahlgrab 657,00 €<br />

2.5.5 für e<strong>in</strong>e Urnenbeisetzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> bestehendes<br />

doppelbreites, doppeltiefes Wahlgrab 657,00 €<br />

2.5.9 für den erneuten Erwerb e<strong>in</strong>es Nutzungsrechts<br />

2.5.9.1 für die Dauer e<strong>in</strong>er Nutzungsperiode wie 2.5.1 bis 2.5.3<br />

2.5.9.2 für e<strong>in</strong>e davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem<br />

Verhältnis <strong>der</strong> Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer;<br />

Es f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e taggenaue Abrechnung statt.<br />

2.5.9.3 Wahlgrab e<strong>in</strong>fachbreit, e<strong>in</strong>fachtief 67,00 €<br />

2.5.9.4 Wahlgrab e<strong>in</strong>fachbreit, doppeltief 85,00 €<br />

2.5.9.5 Wahlgrab doppelbreit, e<strong>in</strong>fachtief 109,00 €<br />

2.5.9.6 Wahlgrab doppelbreit, doppeltief 143,00 €<br />

2.5.9.7 Urnenwahlgrab 43,00 €<br />

2.5.9.8 Urnenwahlgrab <strong>in</strong> <strong>der</strong> Urnenwand 55,00 €<br />

2.5.9.9 für e<strong>in</strong>e Urnenbeisetzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> bestehendes 85,00 €<br />

e<strong>in</strong>fachbreites, doppeltiefes Wahlgrab<br />

2.5.9.10 für e<strong>in</strong>e Urnenbeisetzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> bestehendes 143,00 €<br />

doppelbreites, doppeltiefes Wahlgrab<br />

2.6 Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle 199,00 €<br />

2.7 Das Ausgraben, Umbetten und Tieferlegen von Leichen, Gebe<strong>in</strong>en<br />

und Urnen wird nach angefallenen Kosten abgerechnet.<br />

je Arbeitskraft und Stunde 47,00 €<br />

je Baggerstunde 71,00 €<br />

2.8 Die Beisetzung <strong>der</strong> von auswärts überführten Gebe<strong>in</strong>e wird nach<br />

angefallenen Kosten abgerechnet.<br />

2.9 Zuschlag für die Bestattung an<strong>der</strong>er Verstorbener im S<strong>in</strong>ne des 50%<br />

§ 1 Abs. 1 Satz 3 zu Nr. 2.3 bis 2.5


16<br />

E<strong>in</strong>e Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung o<strong>der</strong><br />

aufgrund <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />

Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, <strong>der</strong> die<br />

Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de geltend gemacht werden.<br />

Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung, die Genehmigung<br />

o<strong>der</strong> die Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung verletzt worden s<strong>in</strong>d. Abweichend hiervon kann die<br />

Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften auch nach Ablauf <strong>der</strong> Jahresfrist von<br />

jedem geltend gemacht werden,<br />

- wenn <strong>der</strong> Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

wegen Gesetzwidrigkeit wi<strong>der</strong>sprochen hat,<br />

- wenn vor Ablauf <strong>der</strong> Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss<br />

beanstandet hat o<strong>der</strong><br />

- e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er die Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />

Jahresfrist geltend gemacht hat.<br />

g e z . K r ü g e r<br />

Bürgermeister

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