Friedhofssatzung in der Fassung vom 20.10.2011 - Gemeinde Flein
Friedhofssatzung in der Fassung vom 20.10.2011 - Gemeinde Flein
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1<br />
Geme<strong>in</strong>de Fle<strong>in</strong><br />
Landkreis Heilbronn<br />
F r i e d h o f s s a t z u n g<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des<br />
Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />
den §§ 4 und 11 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und<br />
13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at <strong>der</strong><br />
Geme<strong>in</strong>de Fle<strong>in</strong> am 20. Oktober 2005 die nachstehende <strong>Friedhofssatzung</strong> beschlossen<br />
und am 20. Oktober 2011 zuletzt geän<strong>der</strong>t:<br />
I. Allgeme<strong>in</strong>e Vorschriften<br />
§ 1<br />
Widmung<br />
(1) Der Friedhof ist e<strong>in</strong>e öffentliche E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Fle<strong>in</strong>. Er dient <strong>der</strong><br />
Bestattung verstorbener Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>wohner und <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de verstorbenen o<strong>der</strong><br />
tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz o<strong>der</strong> mit unbekanntem Wohnsitz<br />
Verstorbener sowie für Verstorbene, für die e<strong>in</strong> Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.<br />
In beson<strong>der</strong>en Fällen kann die Geme<strong>in</strong>de die Bestattung an<strong>der</strong>er Verstorbener zulassen.<br />
Der Friedhof dient auch <strong>der</strong> Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen,<br />
falls e<strong>in</strong> Elternteil E<strong>in</strong>wohner <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de ist.<br />
(2) Soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch<br />
für die Beseitigung von Aschen.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 2<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Der Friedhof darf nur während <strong>der</strong> bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten<br />
werden.<br />
(2) Die Geme<strong>in</strong>de kann das Betreten des Friedhofs o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelner Friedhofsteile aus<br />
beson<strong>der</strong>em Anlass vorübergehend untersagen.
2<br />
§ 3<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Je<strong>der</strong> hat sich auf dem Friedhof <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die<br />
Anordnungen des Friedhofspersonals s<strong>in</strong>d zu befolgen.<br />
(2) Auf dem Friedhof ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nicht gestattet:<br />
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen K<strong>in</strong><strong>der</strong>wagen und<br />
Rollstühlen sowie Fahrzeugen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de und <strong>der</strong> auf dem Friedhof tätigen<br />
Gewerbetreibenden,<br />
b) während e<strong>in</strong>er Bestattung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Gedenkfeier <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe Arbeiten auszuführen,<br />
c) den Friedhof und se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen zu verunre<strong>in</strong>igen o<strong>der</strong> zu<br />
beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,<br />
d) Tiere mitzubr<strong>in</strong>gen, ausgenommen Bl<strong>in</strong>denhunde,<br />
e) Abraum und Abfälle außerhalb <strong>der</strong> dafür bestimmten Stellen abzulagern,<br />
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,<br />
g) Druckschriften zu verteilen.<br />
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und <strong>der</strong><br />
Ordnung auf ihm zu vere<strong>in</strong>baren s<strong>in</strong>d.<br />
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. Sie s<strong>in</strong>d<br />
spätestens vier Tage vorher anzumelden.<br />
§ 4<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die <strong>Friedhofssatzung</strong> und die<br />
dazu ergangenen Regelungen zu beachten.<br />
(2) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und<br />
nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem<br />
Friedhof nur vorübergehend o<strong>der</strong> nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden.<br />
Bei Beendigung <strong>der</strong> Arbeit s<strong>in</strong>d die Arbeits- und Lagerplätze wie<strong>der</strong> <strong>in</strong> den früheren<br />
Zustand br<strong>in</strong>gen.
3<br />
III. Bestattungsvorschriften<br />
§ 5<br />
Allgeme<strong>in</strong>es<br />
(1) Bestattungen s<strong>in</strong>d unverzüglich nach E<strong>in</strong>tritt des Todes bei <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de anzumelden.<br />
Wird e<strong>in</strong>e Bestattung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf<br />
Verlangen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(2) Die Geme<strong>in</strong>de setzt Ort und Zeit <strong>der</strong> Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach<br />
Möglichkeit die Wünsche <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebenen und <strong>der</strong> Geistlichen.<br />
§ 6<br />
Särge<br />
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit se<strong>in</strong>.<br />
S<strong>in</strong>d <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en Fällen größere Särge erfor<strong>der</strong>lich, so ist die Zustimmung <strong>der</strong><br />
Geme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>zuholen.<br />
§ 7<br />
Ausheben <strong>der</strong> Gräber<br />
(1) Die Geme<strong>in</strong>de läßt die Gräber ausheben und zufüllen.<br />
(2) Die Tiefe <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Gräber beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur<br />
Oberkante des Sarges m<strong>in</strong>destens 0,90 m, bis zur Oberkante <strong>der</strong> Urne m<strong>in</strong>destens<br />
0,50 m.<br />
§ 8<br />
Ruhezeit<br />
Die Ruhezeit <strong>der</strong> Leichen und Aschen, e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>gräber, für K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die vor<br />
Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben s<strong>in</strong>d, beträgt 20 Jahre.<br />
§ 9<br />
Umbettungen<br />
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher<br />
Vorschriften, <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. Bei Umbettungen von Leichen<br />
wird die Zustimmung nur bei Vorliegen e<strong>in</strong>es wichtigen Grundes, <strong>in</strong> den ersten 5 Jahren<br />
<strong>der</strong> Ruhezeit nur bei Vorliegen e<strong>in</strong>es dr<strong>in</strong>genden öffentlichen Interesses o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es<br />
beson<strong>der</strong>en Härtefalles erteilt. Umbettungen aus e<strong>in</strong>em Reihengrab <strong>in</strong> e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es<br />
Reihengrab o<strong>der</strong> aus e<strong>in</strong>em Urnenreihengrab <strong>in</strong> e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es Urnenreihengrab s<strong>in</strong>d<br />
<strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de nicht zulässig. Die Geme<strong>in</strong>de kann Ausnahmen zulassen.
4<br />
(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit noch vorhandene Leichen- o<strong>der</strong> Aschenreste dürfen nur mit<br />
vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> belegte Grabstätten umgebettet werden.<br />
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus<br />
e<strong>in</strong>em Reihengrab o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Urnenreihengrab <strong>der</strong> Verfügungsberechtigte, bei<br />
Umbettungen aus e<strong>in</strong>em Wahlgrab o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Urnenwahlgrab <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte.<br />
(3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach<br />
§ 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen o<strong>der</strong> Aschen, <strong>der</strong>en Ruhezeit noch nicht abgelaufen<br />
ist, von Amts wegen <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Reihengrab o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Urnengrab umgebettet werden. Im<br />
übrigen ist die Geme<strong>in</strong>de bei Vorliegen e<strong>in</strong>es zw<strong>in</strong>genden öffentlichen Interesses<br />
berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.<br />
(4) Umbettungen lässt die Geme<strong>in</strong>de durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
Umbettung.<br />
(5) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den<br />
Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch e<strong>in</strong>e<br />
Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt e<strong>in</strong> Verschulden <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de vor.<br />
(6) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit wird durch e<strong>in</strong>e Umbettung nicht unterbrochen o<strong>der</strong> gehemmt.<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 10<br />
Allgeme<strong>in</strong>es<br />
(1) Die Grabstätten s<strong>in</strong>d im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur<br />
nach dieser Satzung erworben werden.<br />
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:<br />
1. Reihengräber,<br />
2. Urnenreihengräber,<br />
3. Wahlgräber,<br />
4. Urnenwahlgräber.<br />
5. anonyme Urnenreihengräber.<br />
6. Urnennischen (Urnenkammern)<br />
(3) E<strong>in</strong> Anspruch auf Überlassung e<strong>in</strong>er Grabstätte <strong>in</strong> bestimmter Lage sowie auf die<br />
Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Umgebung besteht nicht.<br />
(4) Grüfte und Grabgebäude s<strong>in</strong>d nicht zugelassen.<br />
§ 11<br />
Reihengräber
5<br />
(1) „Reihengräber s<strong>in</strong>d Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von<br />
Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die <strong>der</strong> Reihe nach<br />
belegt und im Todesfall für die Dauer <strong>der</strong> Ruhezeit zugeteilt werden. E<strong>in</strong>e Verlängerung<br />
<strong>der</strong> Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e<br />
ausdrückliche Festsetzung erfolgt – <strong>in</strong> nachstehen<strong>der</strong> Reihenfolge:<br />
− wer für die Bestattungen sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),<br />
− wer sich dazu verpflichtet hat,<br />
− <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> tatsächlichen Gewalt<br />
(2) Die Erdbestattung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n bis zum vollendeten 10. Lebensjahr erfolgt nicht <strong>in</strong><br />
beson<strong>der</strong>s angelegten K<strong>in</strong><strong>der</strong>reihengräbern, son<strong>der</strong>n <strong>in</strong> den ausgewiesenen<br />
Reihengrabfel<strong>der</strong>n. Die Laufzeit dieser Gräber orientiert sich an <strong>der</strong> Ruhezeit für<br />
Verstorbene <strong>vom</strong> vollendeten 10. Lebensjahr ab. Die Gräber können von den<br />
Verfügungsberechtigten aber schon nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit für Verstorbene bis zum<br />
vollendeten 10. Lebensjahr abgeräumt werden.<br />
(3) In jedem Reihengrab wird nur e<strong>in</strong>e Leiche beigesetzt. Die Geme<strong>in</strong>de kann Ausnahmen<br />
zulassen.<br />
(4) E<strong>in</strong> Reihengrab kann auch nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Wahlgrab<br />
umgewandelt werden.<br />
(5) Das Abräumen von Reihengrabfel<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Teilen von ihnen nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit<br />
wird drei Monate vorher ortsüblich o<strong>der</strong> durch H<strong>in</strong>weis auf dem betreffenden Grabfeld<br />
bekanntgegeben.<br />
§ 12<br />
Wahlgräber<br />
(1) Wahlgräber s<strong>in</strong>d Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten<br />
und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen e<strong>in</strong> öffentlich-rechtliches<br />
Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.<br />
Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.<br />
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren<br />
(Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anläßlich e<strong>in</strong>es Todesfalles verliehen werden.<br />
Die erneute Verleihung e<strong>in</strong>es Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und anläßlich e<strong>in</strong>es<br />
Todesfalles möglich; <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>s begründeten Fällen können hiervon Ausnahmen<br />
zugelassen werden.<br />
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung <strong>der</strong> Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei<br />
denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, s<strong>in</strong>d die<br />
Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.<br />
(4) E<strong>in</strong> Anspruch auf Verleihung o<strong>der</strong> erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht<br />
nicht.<br />
(5) Wahlgräber werden nur als Tiefgräber hergestellt. In e<strong>in</strong>em Tiefgrab s<strong>in</strong>d bei<br />
gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> zulässig. Wahlgräber
6<br />
können e<strong>in</strong>- o<strong>der</strong> mehrstellige Tiefgräber se<strong>in</strong>. Mehrstellige Grabstätten werden nur dann<br />
zugelassen, wenn weitere Bestattungen nach objektiven Gesichtspunkten <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />
ersten Nutzungszeit wahrsche<strong>in</strong>lich s<strong>in</strong>d. Bei <strong>der</strong> Beurteilung ist e<strong>in</strong> enger Maßstab<br />
anzulegen.<br />
(6) Während <strong>der</strong> Nutzungszeit darf e<strong>in</strong>e Bestattung nur dann stattf<strong>in</strong>den, wenn die<br />
Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Nutzungsrecht m<strong>in</strong>destens für die Zeit<br />
bis zum Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit erneut verliehen worden ist.<br />
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall se<strong>in</strong>es Ablebens se<strong>in</strong>en Nachfolger im<br />
Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu<br />
benennen. Wird ke<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht <strong>in</strong><br />
nachstehen<strong>der</strong> Reihenfolge auf die Angehörigen <strong>der</strong> verstorbenen Nutzungsberechtigten<br />
mit <strong>der</strong>en Zustimmung über<br />
1. auf die Ehegatt<strong>in</strong> o<strong>der</strong> den Ehegatten, die Lebenspartner<strong>in</strong> o<strong>der</strong> den Lebenspartner,<br />
2. auf die K<strong>in</strong><strong>der</strong>,<br />
3. auf die Stiefk<strong>in</strong><strong>der</strong>,<br />
4. auf die Enkel <strong>in</strong> <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Berechtigung ihrer Väter o<strong>der</strong> Mütter,<br />
5. auf die Eltern,<br />
6. auf die Geschwister,<br />
7. auf die Stiefgeschwister,<br />
8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.<br />
Innerhalb <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils <strong>der</strong> Älteste<br />
nutzungsberechtigt.<br />
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de das Nutzungsrecht auf<br />
e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.<br />
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong> und <strong>der</strong> dazu<br />
ergangenen Regelungen das Recht, über die Art <strong>der</strong> Gestaltung und Pflege <strong>der</strong> Grabstätte<br />
zu entscheiden. Er hat weiterh<strong>in</strong> das Recht, während <strong>der</strong> Nutzungszeit und im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Bestattungsmöglichkeiten selbst <strong>in</strong> <strong>der</strong> Grabstätte bestattet zu werden sowie über<br />
weitere Bestattungen zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des<br />
Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Grabstätte nicht bestattet werden. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
kann Ausnahmen zulassen.<br />
(10) Das Nutzungsrecht kann je<strong>der</strong>zeit nach Ablauf <strong>der</strong> letzten Ruhezeit zurückgegeben<br />
werden. E<strong>in</strong>e anteilige Erstattung <strong>der</strong> entrichteten Grabnutzungsgebühren erfolgt <strong>in</strong><br />
diesem Falle nicht.<br />
(11) Mehrkosten, die <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de beim Ausheben des Grabes zu e<strong>in</strong>er weiteren<br />
Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen<br />
Grabausstattungen entstehen, hat <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht<br />
selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.<br />
(12) In Wahlgräbern können zusätzlich auch Urnen beigesetzt werden.
7<br />
§ 13<br />
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber<br />
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber s<strong>in</strong>d Aschengrabstätten als Urnenstätten <strong>in</strong><br />
Grabfel<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Nischen unterschiedlicher Größe <strong>in</strong> Mauern, Terrassen und Hallen, die<br />
ausschließlich <strong>der</strong> Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.<br />
(2) In e<strong>in</strong>em Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die<br />
Ruhezeit <strong>der</strong> vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. Nutzungsrechte an<br />
Urnenkammern an <strong>der</strong> Urnenwand werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren<br />
(Nutzungszeit) verliehen. In Urnenkammern (Urnenwand) werden maximal zwei Urnen<br />
beigesetzt, nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit <strong>der</strong> zuletzt beigesetzten Urne ist e<strong>in</strong>e Verlängerung<br />
<strong>der</strong> Laufzeit nicht möglich..<br />
(3) Mehrstellige Urnenwahlgräber werden nicht zugelassen. Bei Vorliegen enger familiärer<br />
B<strong>in</strong>dungen können <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Urnenwahlgrab dafür bis zu drei Urnen beigesetzt werden.<br />
(4) Soweit sich aus <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong> nichts an<strong>der</strong>es ergibt , gelten die Vorschriften für<br />
Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.<br />
(5) Im Friedhof s<strong>in</strong>d Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen e<strong>in</strong>gerichtet; diese<br />
Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen f<strong>in</strong>den ohne Beise<strong>in</strong><br />
von Angehörigen des Verstorbenen und ohne H<strong>in</strong>weis auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Beisetzung<br />
statt.<br />
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen<br />
§ 14a<br />
Auswahlmöglichkeiten<br />
Auf dem Friedhof werden Grabfel<strong>der</strong> mit allgeme<strong>in</strong>en Gestaltungsvorschriften (§ 14b) für<br />
Urnen- und Erdgräber und Grabfel<strong>der</strong> mit beson<strong>der</strong>en Gestaltungsvorschriften (§ 14c) für<br />
Urnenkammern (Urnenwand) e<strong>in</strong>gerichtet.<br />
§ 14b<br />
Allgeme<strong>in</strong>er Gestaltungsgrundsatz<br />
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen <strong>der</strong> Würde des Friedhofs <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en<br />
e<strong>in</strong>zelnen Teilen und <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Gesamtanlage entsprechen.
8<br />
§ 14 c<br />
Beson<strong>der</strong>e Gestaltungsvorschriften für Urnenkammern<br />
An Urnenkammern (Urnenwand) dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen und<br />
Ähnliches nicht angebracht o<strong>der</strong> abgelegt werden. An <strong>der</strong> Urnenwand dürfen nur die<br />
vorhandenen Abdeckplatten verwendet werden. Als Beschriftung an den vorhandenen<br />
Abdeckplatten werden nur <strong>der</strong> Vorname, <strong>der</strong> Nachname, das Geburtsdatum und das<br />
Sterbedatum mit e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichen Schriftbild gemäß Muster <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Fle<strong>in</strong><br />
zugelassen.<br />
§ 15<br />
Genehmigungserfor<strong>der</strong>nis<br />
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Genehmigung <strong>der</strong><br />
Geme<strong>in</strong>de. Ohne Genehmigung s<strong>in</strong>d bis zur Dauer von zwei Jahren nach <strong>der</strong> Bestattung<br />
o<strong>der</strong> Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm<br />
und Holzkreuze zulässig.<br />
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10<br />
zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, se<strong>in</strong>e Bearbeitung, <strong>der</strong><br />
Inhalt und die Anordnung <strong>der</strong> Schrift, <strong>der</strong> Ornamente und Symbole sowie die<br />
Fundamentierung anzugeben. Soweit erfor<strong>der</strong>lich, kann die Geme<strong>in</strong>de Zeichnungen <strong>der</strong><br />
Schrift, <strong>der</strong> Ornamente und <strong>der</strong> Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials,<br />
se<strong>in</strong>er Bearbeitung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Form verlangen. In beson<strong>der</strong>en Fällen kann die Vorlage e<strong>in</strong>es<br />
Modells o<strong>der</strong> das Aufstellen e<strong>in</strong>er Attrappe auf <strong>der</strong> Grabstätte verlangt werden.<br />
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls <strong>der</strong> vorherigen<br />
schriftlichen Genehmigung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal o<strong>der</strong> die sonstige Grabausstattung nicht<br />
<strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren nach Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung errichtet worden ist.<br />
(5) Die Grabmale s<strong>in</strong>d so zu liefern, daß sie vor ihrer Aufstellung von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />
überprüft werden können.<br />
§ 16<br />
Standsicherheit<br />
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauernd standsicher se<strong>in</strong>. Sie s<strong>in</strong>d<br />
ihrer Größe entsprechend nach den allgeme<strong>in</strong> anerkannten Regeln des Handwerks zu<br />
fundamentieren und so zu befestigen, daß sie auch beim Öffnen benachbarter Gräber<br />
we<strong>der</strong> umstürzen noch sich senken können. Die Fundamente dürfen we<strong>der</strong> auf<br />
Nachbargräber noch auf Friedhofswege übergreifen. Ste<strong>in</strong>, Sockel und Fundament s<strong>in</strong>d<br />
ihrer Größe entsprechend mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> zu verdübeln. Ste<strong>in</strong>grabmale müssen aus e<strong>in</strong>em<br />
Stück hergestellt se<strong>in</strong> und dürfen folgende M<strong>in</strong>deststärken nicht unterschreiten:<br />
Stehende Grabmale<br />
– bis 1,20 m Höhe: 14 cm,<br />
– bis 1,40 m Höhe: 16 cm,
9<br />
– ab 1,40 m Höhe: 18 cm.<br />
§ 17<br />
Grababdeckplatten<br />
Zur Sicherstellung <strong>der</strong> Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu<br />
e<strong>in</strong>em Drittel mit Platten o<strong>der</strong> sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt<br />
werden.<br />
§ 18<br />
Unterhaltung<br />
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen s<strong>in</strong>d dauernd <strong>in</strong> würdigem und<br />
verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich<br />
dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten <strong>der</strong> Verfügungsberechtigte,<br />
bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte.<br />
(2) Ersche<strong>in</strong>t die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen<br />
gefährdet, so s<strong>in</strong>d die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich<br />
Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Geme<strong>in</strong>de auf Kosten des<br />
Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen)<br />
treffen. Wird <strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />
nicht <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die<br />
Geme<strong>in</strong>de berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun o<strong>der</strong> nach dessen<br />
Anhörung das Grabmal o<strong>der</strong> die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht<br />
ohne weiteres zu ermitteln, so genügt e<strong>in</strong> sechswöchiger H<strong>in</strong>weis auf <strong>der</strong> Grabstätte.<br />
§ 19<br />
Entfernung<br />
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des<br />
Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de von <strong>der</strong><br />
Grabstätte entfernt werden.<br />
(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts s<strong>in</strong>d die Grabmale und die<br />
sonstigen Grabausstattungen <strong>vom</strong> Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu<br />
entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die<br />
Geme<strong>in</strong>de die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege <strong>der</strong><br />
Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 16<br />
Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Geme<strong>in</strong>de bewahrt diese Sachen drei<br />
Monate auf.<br />
VI. Herrichten und Pflege <strong>der</strong> Grabstätte
10<br />
§ 20<br />
Allgeme<strong>in</strong>es<br />
(1) Alle Grabstätten müssen <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend hergerichtet werden und<br />
dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze s<strong>in</strong>d von den Grabstätten zu<br />
entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Dabei s<strong>in</strong>d die Grundsätze<br />
e<strong>in</strong>er ordnungsgemäßen Müllbeseitigung zu beachten; <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e s<strong>in</strong>d kompostierbare<br />
und nicht kompostierbare Abfälle vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong> zu trennen.<br />
(2) Die Höhe und die Form <strong>der</strong> Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung s<strong>in</strong>d dem<br />
Gesamtcharakter des Friedhofs, dem beson<strong>der</strong>en Charakter des Friedhofteils und <strong>der</strong><br />
unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen<br />
die Grabbeete nicht höher als die Platten se<strong>in</strong>. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen<br />
Pflanzen bepflanzt werden, die an<strong>der</strong>e Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht<br />
bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
(3) Für das Herrichten und für die Pflege <strong>der</strong> Grabstätte hat <strong>der</strong> nach § 16 Abs. 1<br />
Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit<br />
bzw. des Nutzungsrechts.<br />
(4) Die Grabstätten müssen <strong>in</strong>nerhalb von sechs Monaten nach <strong>der</strong> Belegung hergerichtet<br />
se<strong>in</strong>.<br />
(5) Die Grabstätten s<strong>in</strong>d nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts abzuräumen.<br />
§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br />
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gärtnerischen Anlagen<br />
außerhalb <strong>der</strong> Grabstätten obliegt ausschließlich <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. Verfügungs- bzw.<br />
Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen s<strong>in</strong>d nicht<br />
berechtigt, diese Anlagen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de zu verän<strong>der</strong>n.<br />
§ 21<br />
Vernachlässigung <strong>der</strong> Grabpflege<br />
(1) Wird e<strong>in</strong>e Grabstätte nicht hergerichtet o<strong>der</strong> gepflegt, so hat <strong>der</strong> Verantwortliche (§ 16<br />
Abs. 1) auf schriftliche Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de die Grabstätte <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er jeweils<br />
festgesetzten angemessenen Frist <strong>in</strong> Ordnung zu br<strong>in</strong>gen. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht<br />
bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt e<strong>in</strong> dreimonatiger H<strong>in</strong>weis auf<br />
<strong>der</strong> Grabstätte. Wird die Auffor<strong>der</strong>ung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und<br />
Urnenreihengrabstätten von <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de abgeräumt, e<strong>in</strong>geebnet und e<strong>in</strong>gesät werden.<br />
Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> diesem Fall die<br />
Grabstätte im Wege <strong>der</strong> Ersatzvornahme nach dem<br />
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz <strong>in</strong> Ordnung br<strong>in</strong>gen lassen o<strong>der</strong> das<br />
Nutzungsrecht ohne Entschädigung e<strong>in</strong>ziehen. In dem Entziehungsbescheid ist <strong>der</strong><br />
Nutzungsberechtigte aufzufor<strong>der</strong>n, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen<br />
<strong>in</strong>nerhalb von drei Monate nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu<br />
entfernen.
11<br />
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die<br />
Auffor<strong>der</strong>ung nicht befolgt o<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne<br />
weiteres zu ermitteln, so kann die Geme<strong>in</strong>de den Grabschmuck entfernen.<br />
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 s<strong>in</strong>d dem Verantwortlichen vorher<br />
anzudrohen.<br />
VII. Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle<br />
§ 22<br />
(1) Die Leichenhalle dient <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur <strong>in</strong><br />
Begleitung e<strong>in</strong>es Angehörigen des Friedhofspersonals, des Bestattungsbeauftragten o<strong>der</strong><br />
sonst mit Zustimmung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de betreten werden.<br />
(2) Angehörige können den Verstorbenen sehen, soweit ke<strong>in</strong>e gesundheitlichen o<strong>der</strong><br />
sonstigen Bedenken bestehen.<br />
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 23<br />
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung<br />
(1) Der Geme<strong>in</strong>de obliegen ke<strong>in</strong>e über die Verkehrssicherungspflicht h<strong>in</strong>ausgehenden<br />
Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Geme<strong>in</strong>de haftet nicht für Schäden, die durch<br />
nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, se<strong>in</strong>er Anlagen und E<strong>in</strong>richtungen, durch<br />
dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Geme<strong>in</strong>de nur bei<br />
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.<br />
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten<br />
Schäden, die <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>er unsachgemäßen o<strong>der</strong> den Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong><br />
wi<strong>der</strong>sprechenden Benutzung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es mangelhaften Zustandes <strong>der</strong> Grabstätten<br />
entstehen. Sie haben die Geme<strong>in</strong>de von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen<br />
solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen <strong>der</strong>artige Schäden auf mehrere<br />
Verfügungsberechtigte o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als<br />
Gesamtschuldner.<br />
(3) Absatz 2 f<strong>in</strong>det s<strong>in</strong>ngemäß Anwendung auf die im Auftrag tätigen Gewerbetreibenden,<br />
auch für <strong>der</strong>en Bedienstete.<br />
§ 24<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im S<strong>in</strong>ne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und § 142 Abs. 1<br />
<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig
12<br />
1. den Friedhof entgegen <strong>der</strong> Vorschrift des § 2 betritt,<br />
2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2<br />
a) sich auf dem Friedhof nicht <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend verhält o<strong>der</strong> die<br />
Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,<br />
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,<br />
c) während e<strong>in</strong>er Bestattung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Gedenkfeier <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe Arbeiten ausführt,<br />
d) den Friedhof und se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>richtungen und Anlagen verunre<strong>in</strong>igt o<strong>der</strong> beschädigt<br />
sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />
e) Tiere mitbr<strong>in</strong>gt, ausgenommen Bl<strong>in</strong>denhunde,<br />
f) Abraum und Abfälle außerhalb <strong>der</strong> dafür bestimmten Stellen ablagert,<br />
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,<br />
h) Druckschriften verteilt.<br />
2. als Verfügungs- o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigter o<strong>der</strong> als Gewerbetreiben<strong>der</strong> Grabmale o<strong>der</strong><br />
sonstige Grabausstattungen ohne o<strong>der</strong> abweichend von <strong>der</strong> Genehmigung errichtet,<br />
verän<strong>der</strong>t (§ 14 Abs. 1 und 3) o<strong>der</strong> entfernt (§ 17 Abs. 1),<br />
3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht <strong>in</strong> verkehrssicherem Zustand hält (§<br />
16 Abs. 1).<br />
IX. Bestattungsgebühren<br />
§ 25<br />
Erhebungsgrundsatz<br />
Für die Benutzung <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>dlichen Bestattungse<strong>in</strong>richtungen und für Amtshandlungen<br />
auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den<br />
folgenden Bestimmungen erhoben.<br />
§ 26<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Zur Zahlung <strong>der</strong> Verwaltungsgebühren ist verpflichtet<br />
1. wer die Amtshandlung veranlaßt o<strong>der</strong> <strong>in</strong> wessen Interesse sie vorgenommen wird;<br />
2. wer die Gebührenschuld <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de gegenüber durch schriftliche Erklärung<br />
übernommen hat o<strong>der</strong> für die Gebührenschuld e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en kraft Gesetzes haftet.<br />
(2) Zur Zahlung <strong>der</strong> Benutzungsgebühr s<strong>in</strong>d verpflichtet<br />
1. wer die Benutzung <strong>der</strong> Bestattungse<strong>in</strong>richtung beantragt;<br />
2. die bestattungspflichtigen Angehörigen <strong>der</strong> verstorbenen Person (Ehegatte o<strong>der</strong><br />
Ehegatt<strong>in</strong>, Lebenspartner o<strong>der</strong> Lebenspartner<strong>in</strong>, volljährige K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Eltern, Großeltern,<br />
volljährige Geschwister und Enkelk<strong>in</strong><strong>der</strong>)."<br />
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 27
13<br />
Zuschläge für Auswärtige<br />
(1) Für die Bestattung Auswärtiger werden Zuschläge erhoben. Auswärtige im S<strong>in</strong>ne<br />
dieser Bestimmung s<strong>in</strong>d Verstorbene, für die ke<strong>in</strong> Bestattungsanspruch nach § 1 Absatz 1<br />
Satz 2 besteht, <strong>der</strong>en Bestattung aber nach § 1 Absatz 1 Satz 3 zugelassen wurde.<br />
(2) Ausgenommen <strong>vom</strong> Zuschlag ist die Bestattung von<br />
a) Personen, die bis zu ihrem Tod <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em auswärtigen Altenheim o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er ähnlichen<br />
E<strong>in</strong>richtung untergebracht waren, davor aber Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>wohner waren.<br />
b) Auszubildenden und Studenten, die bis zu ihrem Tod am Ausbildungs- bzw. Studienort<br />
gewohnt haben und von denen m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Elternteil Geme<strong>in</strong>dee<strong>in</strong>wohner ist.<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht<br />
§ 28<br />
Entstehung und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühren<br />
a) bei Verwaltungsgebühren mit <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Amtshandlung,<br />
b) bei Benutzungsgebühren mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Bestattungse<strong>in</strong>richtungen und<br />
bei Grabnutzungsgebühren mit <strong>der</strong> Verleihung des Nutzungsrechts.<br />
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden e<strong>in</strong>en Monat nach<br />
Bekanntgabe <strong>der</strong> Gebührenfestsetzung fällig.<br />
§ 29<br />
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren<br />
(1) Die Höhe <strong>der</strong> Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage<br />
zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.<br />
(2) Ergänzend f<strong>in</strong>det die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -<br />
Verwaltungsgebührenordnung - <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Fassung</strong> entsprechend Anwendung.<br />
X. Übergangs- und Schlußvorschriften<br />
§ 30<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am 1. November 2005 <strong>in</strong> Kraft.<br />
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die <strong>Friedhofssatzung</strong> e<strong>in</strong>schließlich Gebührenverzeichnis<br />
<strong>vom</strong> 7. Juni 1984 (jeweils mit allen späteren Än<strong>der</strong>ungen) außer Kraft.<br />
(3) Die durchgeführten Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungssatzung <strong>vom</strong> <strong>20.10.2011</strong> treten zum<br />
1. Januar 2012 <strong>in</strong> Kraft.
14<br />
Gebührenverzeichnis- Stand 01.01.2012<br />
Ziffer Leistung Gebühr<br />
1. Verwaltungsgebühren<br />
1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Verän<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>es Grabmals 12,00 €<br />
1.2 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebe<strong>in</strong>en 48,00 €<br />
2. Benutzungsgebühren<br />
2.1 Bestattung<br />
2.1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (e<strong>in</strong>fachtief) 488,00 €<br />
2.1.2 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (doppeltief) 548,00 €<br />
2.1.3 von Personen unter 10 Jahren 254,00 €<br />
2.1.4 von Tot- und Fehlgeburten 254,00 €<br />
2.2 Beisetzung von Aschen<br />
2.2.1 Beisetzung von Aschen im Erdgrab 189,00 €<br />
2.2.2 Beisetzung von Aschen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Urnenwand 64,00 €<br />
2.3 Überlassung e<strong>in</strong>es Reihengrabes<br />
2.3.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.217,00 €<br />
von Personen unter 10 Jahren 1.044,00 €<br />
2.4 Überlassung von Urnengräbern<br />
2.4.1 Urnenreihengrab 698,00 €<br />
2.4.2 anonymes Urnengrab 681,00 €
15<br />
2.5 Verleihung von beson<strong>der</strong>en Grabnutzungsrechten<br />
2.5.1 Wahlgrab e<strong>in</strong>fachbreit, doppeltief 2.125,00 €<br />
2.5.2 Urnenwahlgrab 1.075,00 €<br />
2.5.3 Urnenwahlgrab <strong>in</strong> <strong>der</strong> Urnenwand 1.100,00 €<br />
2.5.4 für e<strong>in</strong>e Urnenbeisetzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> bestehendes<br />
e<strong>in</strong>fachbreites, doppeltiefes Wahlgrab 657,00 €<br />
2.5.5 für e<strong>in</strong>e Urnenbeisetzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> bestehendes<br />
doppelbreites, doppeltiefes Wahlgrab 657,00 €<br />
2.5.9 für den erneuten Erwerb e<strong>in</strong>es Nutzungsrechts<br />
2.5.9.1 für die Dauer e<strong>in</strong>er Nutzungsperiode wie 2.5.1 bis 2.5.3<br />
2.5.9.2 für e<strong>in</strong>e davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem<br />
Verhältnis <strong>der</strong> Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer;<br />
Es f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e taggenaue Abrechnung statt.<br />
2.5.9.3 Wahlgrab e<strong>in</strong>fachbreit, e<strong>in</strong>fachtief 67,00 €<br />
2.5.9.4 Wahlgrab e<strong>in</strong>fachbreit, doppeltief 85,00 €<br />
2.5.9.5 Wahlgrab doppelbreit, e<strong>in</strong>fachtief 109,00 €<br />
2.5.9.6 Wahlgrab doppelbreit, doppeltief 143,00 €<br />
2.5.9.7 Urnenwahlgrab 43,00 €<br />
2.5.9.8 Urnenwahlgrab <strong>in</strong> <strong>der</strong> Urnenwand 55,00 €<br />
2.5.9.9 für e<strong>in</strong>e Urnenbeisetzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> bestehendes 85,00 €<br />
e<strong>in</strong>fachbreites, doppeltiefes Wahlgrab<br />
2.5.9.10 für e<strong>in</strong>e Urnenbeisetzung <strong>in</strong> e<strong>in</strong> bestehendes 143,00 €<br />
doppelbreites, doppeltiefes Wahlgrab<br />
2.6 Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle 199,00 €<br />
2.7 Das Ausgraben, Umbetten und Tieferlegen von Leichen, Gebe<strong>in</strong>en<br />
und Urnen wird nach angefallenen Kosten abgerechnet.<br />
je Arbeitskraft und Stunde 47,00 €<br />
je Baggerstunde 71,00 €<br />
2.8 Die Beisetzung <strong>der</strong> von auswärts überführten Gebe<strong>in</strong>e wird nach<br />
angefallenen Kosten abgerechnet.<br />
2.9 Zuschlag für die Bestattung an<strong>der</strong>er Verstorbener im S<strong>in</strong>ne des 50%<br />
§ 1 Abs. 1 Satz 3 zu Nr. 2.3 bis 2.5
16<br />
E<strong>in</strong>e Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung o<strong>der</strong><br />
aufgrund <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es<br />
Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, <strong>der</strong> die<br />
Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de geltend gemacht werden.<br />
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung, die Genehmigung<br />
o<strong>der</strong> die Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung verletzt worden s<strong>in</strong>d. Abweichend hiervon kann die<br />
Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften auch nach Ablauf <strong>der</strong> Jahresfrist von<br />
jedem geltend gemacht werden,<br />
- wenn <strong>der</strong> Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung<br />
wegen Gesetzwidrigkeit wi<strong>der</strong>sprochen hat,<br />
- wenn vor Ablauf <strong>der</strong> Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss<br />
beanstandet hat o<strong>der</strong><br />
- e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er die Verletzung von Verfahrens- o<strong>der</strong> Formvorschriften <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong><br />
Jahresfrist geltend gemacht hat.<br />
g e z . K r ü g e r<br />
Bürgermeister